Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 422709-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 03.327-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 03.327-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 6.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 7.4.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, 1995 in XXXX geboren zu sein. Er habe auch im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Etwa drei Jahre vor der Einvernahme habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, da er Probleme mit einem Taliban-Kommandanten, für den er als Hirte gearbeitet habe, bekommen habe. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer und der Sohn des Kommandanten eines Nachts Viehdiebe überrascht hätten. Bei dem anschließenden Feuergefecht sei der Sohn des Kommandanten gestorben und der Kommandant habe dem Beschwerdeführer daran die Schuld gegeben und ihn ein Monat lang eingesperrt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, habe er seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.Am 7.4.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, 1995 in römisch 40 geboren zu sein. Er habe auch im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt. Etwa drei Jahre vor der Einvernahme habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, da er Probleme mit einem Taliban-Kommandanten, für den er als Hirte gearbeitet habe, bekommen habe. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer und der Sohn des Kommandanten eines Nachts Viehdiebe überrascht hätten. Bei dem anschließenden Feuergefecht sei der Sohn des Kommandanten gestorben und der Kommandant habe dem Beschwerdeführer daran die Schuld gegeben und ihn ein Monat lang eingesperrt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, habe er seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Am 13.4.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer einleitend zu seinem Alter und seinem Reiseweg vernommen und zu einer Altersschätzungsuntersuchung geladen. Des weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass beide Elternteile tot seien. Die Fluchtgründe wurden in dieser Einvernahme nicht thematisiert.
Ein am 22.4.2011 erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 15.4.2011 mindestens 17 Jahre alt sei.
Am 3.5.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 24.5.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme unterzogen, in der er angab, von Kopfschmerzen abgesehen gesund und nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der forensischen Altersschätzung vorgehalten, das dieser akzeptierte.
Zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er noch eine verheiratete, in Pakistan lebende Schwester und einen älteren Bruder habe. Mit diesem habe er gemeinsam im Elternhaus gelebt, bevor er Afghanistan im Frühling drei Jahre vor der Einvernahme verlassen habe. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeite nunmehr im Iran, wie der Beschwerdeführer von einem Onkel mütterlicherseits erfahren habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine in Wien lebende Schwester, der Beschwerdeführer habe diese aber weder gesehen noch kenne er deren Namen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, verantwortete sich der Beschwerdeführer wie in der Erstbefragung und wurde hiezu näher befragt. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Kommandant ihn für einen Komplizen der Diebe und Mörder seines Sohnes gehalten habe und ihn daher während der Anhaltung auch durch zwei Personen regelmäßig mit einer Peitsche, einem Holzstück sowie Schlägen und Tritten misshandeln habe lassen.
Auch habe der Beschwerdeführer von seinem Onkel erfahren, dass der Kommandant den Beschwerdeführer auch im Iran - wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aufgehalten habe - suchen habe lassen und der Beschwerdeführer daher auch den Iran verlassen habe.
In weiterer Folge wurde vom Bundesasylamt ein medizinischer Sachverständiger herangezogen, der am 10.7.2011 ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten erstellte, in dem dieser ausführte, dass es ohne weiteres möglich sei, dass der Beschwerdeführer etwa drei Jahre vor der Untersuchung mit Faustschlägen und Fußtritten misshandelt worden sei, jedoch keinerlei Narben nach Peitschverletzungen sichtbar seien. Sollte der Beschwerdeführer aber mit einer Peitsche misshandelt worden sein, wären solche Verletzungen jedenfalls noch sichtbar. Lediglich bei einem "über die Haut streichen" komme es nicht zu Narben. Eine am Kopf befindliche Narbe könne durch einen Schlag mit einem Holzstück entstanden sein und wurde deren Entstehungszeitpunkt auf zwei bis drei Jahre vor der Untersuchung geschätzt. Die Narbe könne aber im genannten Zeitraum auch durch einen anderen Mechanismus hervorgerufen worden sein. Zu auf der rechten Hand vorhandenen Narben führte der Sachverständige aus, dass diese weit vor dem angegebenen Misshandlungszeitpunkt entstanden seien. Auch könne aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von vier Wochen mit Handschellen an den Händen und mit Seilen an den Beinen festgehalten worden sei.
Am 15.9.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu Details seiner Fluchtgeschichte befragt und der Beschwerdeführer verantwortete sich im Wesentlichen wie im bisherigen Verfahren. Auch wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt und ihm wurde das Gutachten vom 10.7.2011 vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, die Wahrheit gesagt zu haben.
Am Ende der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für einen bereits erfolgten Deutschkurs vor.
Am 15.9.2011 wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers aktuelle Länderdokumente zu Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt. Am 22.9.2011 langte die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei hiezu ein. Im Wesentlichen wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich die Situation in Afghanistan im Jahr 2010 erheblich verschlechtert habe und das Bundesasylamt die Situation in Kabul zu optimistisch darstelle. Auch habe sich die Sicherheitslage im Norden verschlechtert, in XXXX - der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - würden Aufständische versuchen, die Hauptverbindungswege unter ihre Kontrolle zu bringen. Es komme auch zu krassen Menschenrechtsverletzungen, das Rechtschutzsystem sei mangelhaft und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten komme es zur Verhängung drakonischer Strafen.Am 15.9.2011 wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers aktuelle Länderdokumente zu Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt. Am 22.9.2011 langte die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei hiezu ein. Im Wesentlichen wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich die Situation in Afghanistan im Jahr 2010 erheblich verschlechtert habe und das Bundesasylamt die Situation in Kabul zu optimistisch darstelle. Auch habe sich die Sicherheitslage im Norden verschlechtert, in römisch 40 - der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - würden Aufständische versuchen, die Hauptverbindungswege unter ihre Kontrolle zu bringen. Es komme auch zu krassen Menschenrechtsverletzungen, das Rechtschutzsystem sei mangelhaft und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten komme es zur Verhängung drakonischer Strafen.
In Afghanistan herrsche ein Klima der Straffreiheit, was zu weit verbreiteten Misshandlungen durch staatliche Organe führe. Auch komme es immer wieder zu schweren Anschlägen, auch in Kabul.
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan als Minderjähriger verlassen, er würde bei seiner Rückkehr als Fremder angesehen werden und selbst als junger Erwachsener könnte er sich ohne Familienrückhalt keine Lebensgrundlage schaffen. Daher sei die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzumutbar.
Der Stellungnahme wurden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update" vom 23.8.2011 und vom 11.8.2010 beigelegt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.11.2011, erlassen am 10.11.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Afghane sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Er sei minderjährig und seine Identität stehe nicht fest. Weiters sei der Beschwerdeführer gesund.
Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei unglaubwürdig; es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwei Jahre im Iran aufgehalten habe.
Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Onkel in XXXX und eine Tante in XXXX habe, die weitere Schilderung zu den Familienverhältnissen sei unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe.Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Onkel in römisch 40 und eine Tante in römisch 40 habe, die weitere Schilderung zu den Familienverhältnissen sei unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe.
Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich stehe einer Ausweisung nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Sie haben keine Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität in Vorlage gebracht.
Die Feststellungen zu Ihrem Alter ergeben sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX vom 22.4.2011.Die Feststellungen zu Ihrem Alter ergeben sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten des römisch 40 vom 22.4.2011.
Diesem Gutachten haben Sie am 24.5.2011 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber, auf entsprechenden Vorhalt nicht widersprochen.
Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Gesundheit ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.9.2011.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Am 24.5.2011 gaben Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, in Afghanistan ca. ein Jahr und einen Monat als Hirte für Kommandant XXXX tätig gewesen zu sein. Die Herdengröße bezifferten Sie mit ca. 150 Tieren (konkret seien es Lämmer und Schafe) gewesen. Diese Tätigkeit als Hirte hätten Sie gemeinsam mit einer zweiten Person namens XXXX ausgeübt, und zwar die ganze Zeit über, also ein Jahr und einen Monat lang.Am 24.5.2011 gaben Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, in Afghanistan ca. ein Jahr und einen Monat als Hirte für Kommandant römisch 40 tätig gewesen zu sein. Die Herdengröße bezifferten Sie mit ca. 150 Tieren (konkret seien es Lämmer und Schafe) gewesen. Diese Tätigkeit als Hirte hätten Sie gemeinsam mit einer zweiten Person namens römisch 40 ausgeübt, und zwar die ganze Zeit über, also ein Jahr und einen Monat lang.
Am 15.9.2011 abermals nach den Gründen Ihrer Flucht befragt, sagten Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, widersprüchlich zu Ihrem Vorbringen vom 24.5.2011 aus, dass Sie vorerst allein als Hirte gearbeitet hätten. Ihr Kollege XXXX sei erst später dazu gestoßen. Wann genau sei Ihnen aber nicht erinnerlich. Hinsichtlich der Herdengröße meintenSie, dass es manchmal 100 Tiere gewesen seien, manchmal auch mehr als hundert. Konkret habe es sich um Schafe gehandelt.Am 15.9.2011 abermals nach den Gründen Ihrer Flucht befragt, sagten Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, widersprüchlich zu Ihrem Vorbringen vom 24.5.2011 aus, dass Sie vorerst allein als Hirte gearbeitet hätten. Ihr Kollege römisch 40 sei erst später dazu gestoßen. Wann genau sei Ihnen aber nicht erinnerlich. Hinsichtlich der Herdengröße meintenSie, dass es manchmal 100 Tiere gewesen seien, manchmal auch mehr als hundert. Konkret habe es sich um Schafe gehandelt.
Sie gaben am 24.5.2011 weiters an, dass Ihnen der Sohn des Kommandanten immer das Essen auf die Weide gebracht habe. Auch hätten Sie gesehen, dass dieser Sohn den Taliban ein- oder zwei Mal pro Monat ein Schaf übergeben habe, und zwar jeweils dort, wo Sie gerade auf der Weide gewesen seien. Dass es sich immer um einen Taleb gehandelt habe, hätten Sie an der weißen Bekleidung und dem weißen Turban erkennen können.
Dieses Vorbringen jedoch erstatteten Sie am 15.9.2011 nicht einmal ansatzweise. Befragt erklärten Sie, dass der Sohn des Kommandanten alle zwei bis drei Tage mit Essen auf die Weide gekommen sei und die Nacht dort verbracht hätte. Sie hätten gemeinsam gegessen, ein wenig geplaudert, dann seien Sie eingeschlafen. Konkret danach befragt erwiderten Sie, während dieser Zeit nie von anderen Personen aufgesucht worden zu sein, auch nicht an jenen Tagen, wo sich der Sohn des Kommandanten nicht bei Ihnen auf der Weide aufgehalten habe.
Am 24.5.2011 brachten Sie vor, dass im letzten Monat Ihrer Tätigkeit als Hirte - Ihr Kollege XXXX und Sie hätten die Tiere in XXXX gehütet - Ihnen der Sohn des Kommandanten wiederum Essen gebracht habe und wiederum über Nacht geblieben sei. Nachts seien Sie von Dieben überrascht worden. Zwischen dem Sohn des Kommandanten und den Dieben sei es zu einer Schießerei gekommen. Sie (gemeint XXXX und Sie) hätten dann telefonisch seinen Vater (gemeint Kommandant XXXX) verständigt. Er habe dann seinen Sohn noch in derselben Nacht nach XXXX ins Krankenhaus transportiert. Auf dem Weg ins Krankenhaus sei dessen Sohn aber verstorben.Am 24.5.2011 brachten Sie vor, dass im letzten Monat Ihrer Tätigkeit als Hirte - Ihr Kollege römisch 40 und Sie hätten die Tiere in römisch 40 gehütet - Ihnen der Sohn des Kommandanten wiederum Essen gebracht habe und wiederum über Nacht geblieben sei. Nachts seien Sie von Dieben überrascht worden. Zwischen dem Sohn des Kommandanten und den Dieben sei es zu einer Schießerei gekommen. Sie (gemeint römisch 40 und Sie) hätten dann telefonisch seinen Vater (gemeint Kommandant römisch 40 ) verständigt. Er habe dann seinen Sohn noch in derselben Nacht nach römisch 40 ins Krankenhaus transportiert. Auf dem Weg ins Krankenhaus sei dessen Sohn aber verstorben.
Befragt, woher Sie vom Ableben des Sohnes des Kommandanten wüssten, erwiderten Sie: "Ich habe das erfahren - am nächsten Tag wurde er dann begraben."
Nachgefragt, von wem konkret Sie dies erfahren hätten, brachten Sie vor, die Tiere am nächsten Tag in das von Kommandant XXXX für diese gebaute Haus zurückgebracht zu haben. In diesem Haus sei auch immer ein Diener gewesen, der die Gäste versorgt habe. Dieser Diener habe Ihnen dann davon erzählt.Nachgefragt, von wem konkret Sie dies erfahren hätten, brachten Sie vor, die Tiere am nächsten Tag in das von Kommandant römisch 40 für diese gebaute Haus zurückgebracht zu haben. In diesem Haus sei auch immer ein Diener gewesen, der die Gäste versorgt habe. Dieser Diener habe Ihnen dann davon erzählt.
An anderer Stelle befragt, was in weiterer Folge passiert sei, nachdem Sie die Herde zu Kommandant XXXX zurückgebracht hatten, antworteten Sie: "Als ich am nächsten Tag dort im Haus war, hat er - ohne mir etwas zu sagen - mir meine Füße und Hände zusammengebunden und mich in einem Auto nach XXXX gebracht. Dort gibt es einenkleinen Bazar, wo es ein leeres Haus gab. In diesem Haus hat er mich in einem kleinen Raum eingesperrt. (...)."An anderer Stelle befragt, was in weiterer Folge passiert sei, nachdem Sie die Herde zu Kommandant römisch 40 zurückgebracht hatten, antworteten Sie: "Als ich am nächsten Tag dort im Haus war, hat er - ohne mir etwas zu sagen - mir meine Füße und Hände zusammengebunden und mich in einem Auto nach römisch 40 gebracht. Dort gibt es einenkleinen Bazar, wo es ein leeres Haus gab. In diesem Haus hat er mich in einem kleinen Raum eingesperrt. (...)."
Am 15.9.2011 sprachen Sie vorerst ebenfalls davon, dass der verletzte Sohn von seinem Vater, also Kommandant XXXX, im Auto ins Krankenhaus gebracht worden und auf dem Weg dorthin verstorben sei. Auf Nachfrage veränderten Sie Ihre diesbezügliche Behauptung aber plötzlich dahingehend, wonach Kommandant XXXX - nachdem Sie ihn telefonisch kontaktiert hätten - nicht persönlich zu XXXX und Ihnen gekommen sei. Stattdessen seien seine Leute gekommen und hätten den Sohn im Auto seines Vaters zum Krankenhaus gefahren.Am 15.9.2011 sprachen Sie vorerst ebenfalls davon, dass der verletzte Sohn von seinem Vater, also Kommandant römisch 40 , im Auto ins Krankenhaus gebracht worden und auf dem Weg dorthin verstorben sei. Auf Nachfrage veränderten Sie Ihre diesbezügliche Behauptung aber plötzlich dahingehend, wonach Kommandant römisch 40 - nachdem Sie ihn telefonisch kontaktiert hätten - nicht persönlich zu römisch 40 und Ihnen gekommen sei. Stattdessen seien seine Leute gekommen und hätten den Sohn im Auto seines Vaters zum Krankenhaus gefahren.
Nachgefragt erklärten Sie, dass diese Leute (nunmehr) mit einem Polizeiauto zur Weide gekommen seien und gesagt hätten, die Leute des XXXX zu sein und dessen Sohn abholen zu wollen. Danach habe man den Sohn des Kommandanten vor Ihren Augen ins Auto gebracht. Kenntnis vom Ableben des Sohnes des Kommandanten hätten Sie erst während Ihrer einmonatigen Anhaltung erlangt. Nach wie vielen Tagen Ihrer Festnahme man Ihnen das gesagt habe, könnten Sie sich nicht erinnern.Nachgefragt erklärten Sie, dass diese Leute (nunmehr) mit einem Polizeiauto zur Weide gekommen seien und gesagt hätten, die Leute des römisch 40 zu sein und dessen Sohn abholen zu wollen. Danach habe man den Sohn des Kommandanten vor Ihren Augen ins Auto gebracht. Kenntnis vom Ableben des Sohnes des Kommandanten hätten Sie erst während Ihrer einmonatigen Anhaltung erlangt. Nach wie vielen Tagen Ihrer Festnahme man Ihnen das gesagt habe, könnten Sie sich nicht erinnern.
Befragt, ob der Sohn des Kommandanten auch beerdigt worden sei, gaben Sie nunmehr an, davon nichts gehört zu haben.
Dazu aufgefordert, den genauen Hergang nach Ihrer oben erwähnten Ankunft mit der Herde beim Haus in XXXX zu schildern, führten Sie ebenfalls widersprüchlich zu Ihren Erklärungen vom 24.5.2011 aus:Dazu aufgefordert, den genauen Hergang nach Ihrer oben erwähnten Ankunft mit der Herde beim Haus in römisch 40 zu schildern, führten Sie ebenfalls widersprüchlich zu Ihren Erklärungen vom 24.5.2011 aus:
"Dort angekommen haben mich drei Personen festgehalten und mir die Füße und Hände verbunden. Diese drei Personen kannte ich nicht. Befragt, ob ich diese jemals zuvor gesehen habe, erkläre ich, ja, aber namentlich kannte ich sie nicht. Danach wurde ich von diesen drei Personen in ein Auto gesteckt und von denselben drei Personen nach XXXX gefahren. Dort wurde ich in einem Zimmer eingesperrt.""Dort angekommen haben mich drei Personen festgehalten und mir die Füße und Hände verbunden. Diese drei Personen kannte ich nicht. Befragt, ob ich diese jemals zuvor gesehen habe, erkläre ich, ja, aber namentlich kannte ich sie nicht. Danach wurde ich von diesen drei Personen in ein Auto gesteckt und von denselben drei Personen nach römisch 40 gefahren. Dort wurde ich in einem Zimmer eingesperrt."
Auf Nachfrage erklärten Sie, dass - als Sie mit der Herde beim Haus eingetroffen seien und man Sie in weiterer Folge dort gefesselt habe - neben den drei erwähnten Personen glaublich noch weitere dort anwesend gewesen seien. So hätten Sie aus den Zimmern Leute reden gehört.
Befragt, wann erstmals nach Ihrer Ankunft mit der Herde bei diesem Haus Sie erstmals auf Kommandant XXXX getroffen seien, stellten Sie folgende Behauptung auf: "Ich habe den Kommandanten XXXX dort, wo ich eingesperrt war (gemeint das Haus, wo ich einen Monat eingesperrt war), reden hören. Ich habe nur seine Stimme gehört. Persönlich habe ich ihn nicht gesehen.Befragt, wann erstmals nach Ihrer Ankunft mit der Herde bei diesem Haus Sie erstmals auf Kommandant römisch 40 getroffen seien, stellten Sie folgende Behauptung auf: "Ich habe den Kommandanten römisch 40 dort, wo ich eingesperrt war (gemeint das Haus, wo ich einen Monat eingesperrt war), reden hören. Ich habe nur seine Stimme gehört. Persönlich habe ich ihn nicht gesehen.
Konkret danach befragt, wann Sie Kommandant XXXX letztmals persönlich gesehen hätten, gaben Sie an, als Sie die Herde das vorletzte Mal nach Hause gebracht hätten. Am nächstenTag hätten Sie die Herde dann letztmals abgeholt, um sie in weiterer Folge wiederum auf die Weide zu bringen. An diesem Tag sei Kommandant XXXX aber nicht mehr dort gewesen. Auf nochmalige Nachfrage bestätigten Sie, Kommandant XXXX bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan nicht wieder gesehen zu haben.Konkret danach befragt, wann Sie Kommandant römisch 40 letztmals persönlich gesehen hätten, gaben Sie an, als Sie die Herde das vorletzte Mal nach Hause gebracht hätten. Am nächstenTag hätten Sie die Herde dann letztmals abgeholt, um sie in weiterer Folge wiederum auf die Weide zu bringen. An diesem Tag sei Kommandant römisch 40 aber nicht mehr dort gewesen. Auf nochmalige Nachfrage bestätigten Sie, Kommandant römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan nicht wieder gesehen zu haben.
Ihren Angaben vom 24.5.2011 zufolge seien Sie während Ihrer einmonatigen Anhaltung im oben erwähnten Haus "jede Nacht" geschlagen worden. Befragt, auf welche Art und Weise, erwiderten Sie, Fußtritte erhalten zu haben und auch mit einem Holzstück und Peitschen geschlagen worden zu sein. Sie seien nicht jede Nacht auf dieselbe Art und Weise misshandelt worden. Manchmal hätten Sie nur Fußtritte erhalten, manchmal Schläge mit einem Holzstück und manchmal Schläge mit einer Peitsche. Am 10. oder 12. Tag Ihrer Anhaltung hätten Sie aufgrund eines Schlages mit einem Holzstück auf den Kopf sogar eine Platzwunde erlitten.
Weiters verwiesen Sie darauf, während der einmonatigen Anhaltung auch an der rechten und linken Hand mit einem Messer verletzt worden zu sein. Wann genau, könnten Sie nicht angeben.
Am 15.9.2011 abermals danach befragt, an welchem Tag Ihrer einmonatigen Anhaltung Ihnen die besagte Platzwunde am Kopf zugefügt worden sei, erwiderten Sie: "Das Datum weiß ich nicht mehr."
Der nachfolgenden Frage, nach wie vielen Tagen Ihrer Anhaltung man
Ihnen die Platzwunde zugefügt habe, wichen Sie wie folgt aus:
"Zuerst wurde ich an den Fingern verletzt, dann im Kopfbereich."
Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie dann: "Ich habe ja gesagt, dass ich nicht weiß, wann das war."
Damit sind Sie für die Asylbehörde aber völlig unglaubwürdig, zumal Sie diese Zeitangabe am 24.5.2011 sehr wohl imstande waren, konkret anzugeben.
Schließlich wurden Sie zur Verifizierung Ihrer Angaben zu einem gerichtlich beeideten Sachverständigen-Arzt, nämlich XXXX, zur Untersuchung gebracht. Weil die Asylbehörde dem schlüssigen Gutachten des Arztes folgt, ist zu befinden, dass Sie hier etwas vorgebracht haben, was nicht den Tatsachen entsprechen kann.Schließlich wurden Sie zur Verifizierung Ihrer Angaben zu einem gerichtlich beeideten Sachverständigen-Arzt, nämlich römisch 40 , zur Untersuchung gebracht. Weil die Asylbehörde dem schlüssigen Gutachten des Arztes folgt, ist zu befinden, dass Sie hier etwas vorgebracht haben, was nicht den Tatsachen entsprechen kann.
Auffällig ist, dass Sie mit Ihren Angaben vom 28.6.2011 Herrn XXXX gegenüber weitere Widersprüche produzierten. So behaupteten Sie damals dem Sachverständigenarzt gegenüber,dass Ihnen im Zuge Ihrer Festnahme Ihre Hände gefesselt worden seien und man Ihnen den Grund für die Mitnahme nicht gesagt hätte. Der Asylbehörde gegenüber sprachen Sie jedoch - wie oben erwähnt - auch von der Fesselung Ihrer Füße. Am 15.9.2011 verwiesen Sie dann sogar ausdrücklich darauf, auch nach dem Grund hiefür gefragt zu haben, worauf Ihnen erwidert worden sei, den Sohn XXXX getötet zu haben.Auffällig ist, dass Sie mit Ihren Angaben vom 28.6.2011 Herrn römisch 40 gegenüber weitere Widersprüche produzierten. So behaupteten Sie damals dem Sachverständigenarzt gegenüber,dass Ihnen im Zuge Ihrer Festnahme Ihre Hände gefesselt worden seien und man Ihnen den Grund für die Mitnahme nicht gesagt hätte. Der Asylbehörde gegenüber sprachen Sie jedoch - wie oben erwähnt - auch von der Fesselung Ihrer Füße. Am 15.9.2011 verwiesen Sie dann sogar ausdrücklich darauf, auch nach dem Grund hiefür gefragt zu haben, worauf Ihnen erwidert worden sei, den Sohn römisch 40 getötet zu haben.
Widersprüchlich dargestellt haben Sie Herrn XXXX gegenüber auch die Häufigkeit der angeblich erlittenen Misshandlungen. Sprachen Sie der ho. Behörde gegenüber noch von täglichen Misshandlungen, erklärten Sie XXXX gegenüber jedoch, manchmal täglich, dann wiederum nur jeden zweiten Tag misshandelt worden zu sein. Auch hinsichtlich der Schnittverletzungen verwiesen Sie Herrn XXXX gegenüber lediglich auf Wunden an Ihrer rechten Hand, der ho. Behörde gegenüber jedoch - wie oben ausgeführt - sowohl auf die rechte als auch die linke Hand.Widersprüchlich dargestellt haben Sie Herrn römisch 40 gegenüber auch die Häufigkeit der angeblich erlittenen Misshandlungen. Sprachen Sie der ho. Behörde gegenüber noch von täglichen Misshandlungen, erklärten Sie römisch 40 gegenüber jedoch, manchmal täglich, dann wiederum nur jeden zweiten Tag misshandelt worden zu sein. Auch hinsichtlich der Schnittverletzungen verwiesen Sie Herrn römisch 40 gegenüber lediglich auf Wunden an Ihrer rechten Hand, der ho. Behörde gegenüber jedoch - wie oben ausgeführt - sowohl auf die rechte als auch die linke Hand.
Die Begutachtung durch XXXX hat schließlich Folgendes ergeben:Die Begutachtung durch römisch 40 hat schließlich Folgendes ergeben:
Laut ärztlicher Feststellung kann festgehalten werden, dass
Solche Behauptungen, geschlagen worden zu sein und Verletzungen davongetragen zu haben, sind leicht in den Raum gestellt. Diese Angaben sind in einer Gesamtschau zu beurteilen. Aus dem fachärztlichen Gutachten geht hervor, dass die Narbe am Kopf auch durch einen ganz anderen Mechanismus - darüber hinaus auch einige Monate vor oder nach dem von Ihnen benannten Zeitraum - entstanden sein kann und die an Ihrer rechten Hand vorhandenen Narben nicht durch die von Ihnen behauptete Misshandlung entstanden sind.
Auf entsprechenden Vorhalt erklärten Sie am 15.9.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, lediglich: "Das war meine Lebensgeschichte. Das ist die Wahrheit. Es ist Ihre Sache, ob Sie mir das glauben oder nicht."
Auffällig ist, dass Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, noch weitere Widersprüche produzierten:
So behaupteten Sie am 24.5.2011, dass Ihnen eines nachts - nachdem man Ihnen die Fesseln abgenommen habe - über ein Fenster des oben erwähnten Hauses die Flucht gelungen sei . Zu Fuß hätten Sie erst in der Nacht des nächsten Tages Ihr Dorf erreicht. Weil Ihr Bruder nicht zu Hause gewesen sei, hätten Sie sich zum Dorfältesten begeben und dort bis in der Früh aufgehalten. Dann seien Sie nach XXXX gefahren.So behaupteten Sie am 24.5.2011, dass Ihnen eines nachts - nachdem man Ihnen die Fesseln abgenommen habe - über ein Fenster des oben erwähnten Hauses die Flucht gelungen sei . Zu Fuß hätten Sie erst in der Nacht des nächsten Tages Ihr Dorf erreicht. Weil Ihr Bruder nicht zu Hause gewesen sei, hätten Sie sich zum Dorfältesten begeben und dort bis in der Früh aufgehalten. Dann seien Sie nach römisch 40 gefahren.
Befragt, womit Sie nach XXXX gefahren seien, meinten Sie dann widersprüchlich: "Mit dem Auto fährt man 15 Minuten. Ich aber bin zu Fuß nach XXXX gegangen. Das dauert ca. eineinhalb Stunden. Ich ging über Felder und Obstgärten."Befragt, womit Sie nach römisch 40 gefahren seien, meinten Sie dann widersprüchlich: "Mit dem Auto fährt man 15 Minuten. Ich aber bin zu Fuß nach römisch 40 gegangen. Das dauert ca. eineinhalb Stunden. Ich ging über Felder und Obstgärten."
Auf Vorhalt Ihres diesbezüglichen Widerspruchs erklärten Sie: "Nein, ich meinte, ich bin gegangen."
Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung, zumal Sie zuvor ausdrücklich erklärten, nach XXXX "gefahren" zu sein.Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung, zumal Sie zuvor ausdrücklich erklärten, nach römisch 40 "gefahren" zu sein.
Folgt man Ihren diesbezüglichen Ausführungen vom 15.9.2011, dann seien Sie nach Ankunft in Ihrem Dorf aber lediglich eineinhalb Stunden dort aufhältig gewesen. Im Anschluss daran seien Sie nach XXXX gegangen. Auf Nachfrage meinten Sie, in der Nacht vom Dorf losgegangen und erst am Abend des nächsten Tages (!) in XXXX angekommen zu sein, was gravierend Ihren Erklärungen vom 24.5.2011 widerspricht.Folgt man Ihren diesbezüglichen Ausführungen vom 15.9.2011, dann seien Sie nach Ankunft in Ihrem Dorf aber lediglich eineinhalb Stunden dort aufhältig gewesen. Im Anschluss daran seien Sie nach römisch 40 gegangen. Auf Nachfrage meinten Sie, in der Nacht vom Dorf losgegangen und erst am Abend des nächsten Tages (!) in römisch 40 angekommen zu sein, was gravierend Ihren Erklärungen vom 24.5.2011 widerspricht.
Unglaubwürdig sind Sie weiters mit Ihrem behaupteten zweijährigen Aufenthalt im Iran, konkret in XXXX. Die Frage, an welcher konkreten Adresse Sie in XXXX zwei Jahre lang lebten, vermochten Sie am 24.5.2011 mit lediglich abermals XXXX zu beantworten. Sie brachten weiters vor, im Iran als Gehilfe auf Baustellen gearbeitet zu haben. Nachgefragt meinten Sie, nicht regelmäßig gearbeitet zu haben. Konkret hätten Sie ein Mal in 5 oder 6 Tagen gearbeitet. Die Frage nach Ihrem diesbezüglichen Verdienst beantworteten Sie mit 12,-- Tumen für einen Tag.Unglaubwürdig sind Sie weiters mit Ihrem behaupteten zweijährigen Aufenthalt im Iran, konkret in römisch 40 . Die Frage, an welcher konkreten Adresse Sie in römisch 40 zwei Jahre lang lebten, vermochten Sie am 24.5.2011 mit lediglich abermals römisch 40 zu beantworten. Sie brachten weiters vor, im Iran als Gehilfe auf Baustellen gearbeitet zu haben. Nachgefragt meinten Sie, nicht regelmäßig gearbeitet zu haben. Konkret hätten Sie ein Mal in 5 oder 6 Tagen gearbeitet. Die Frage nach Ihrem diesbezüglichen Verdienst beantworteten Sie mit 12,-- Tumen für einen Tag.
Am 15.9.2011 hingegen gaben Sie Protokoll, im Iran ein Mal in zwei, drei oder vier Tagen gearbeitet zu haben. Ihren Verdienst bezifferten Sie nunmehr mit manchmal 12.000,-- Tumen, manchmal 11.000,-- Tumen, manchmal 10.000,-- Tumen, und das täglich.
Hätten Sie tatsächlich jahrelang im Iran gelebt, hätte es zu den oben erwähnten gravierenden Widersprüchen aber nicht kommen dürfen. Behördlicherseits ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem von Ihnen behaupteten zweijährigen Aufenthalt im Iran lediglich um ein für Afghanen übliches Vorbringen handelt.
Wie oben erwähnt, führten Sie sowohl im Zuge Ihrer Erstbefragung am 7.4.2011 vor dem Landespolizeikommando für Wien, als auch vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und zwar am 24.5.2011 und 15.9.2011, aus, in Afghanistan als Hirte gearbeitet zu haben.
Im Iran wollen Sie - Ihren Angaben vor der Asylbehörde zufolge - als Gehilfe auf Baustellen tätig gewesen sein.
Folgt man jedoch Ihren Ausführungen vom 15.4.2011 am XXXX, und zwar im Zuge Ihrer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke Ihrer Altersfeststellung, dann haben Sie als Holzsammler gearbeitet.Folgt man jedoch Ihren Ausführungen vom 15.4.2011 am römisch 40 , und zwar im Zuge Ihrer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke Ihrer Altersfeststellung, dann haben Sie als Holzsammler gearbeitet.
Hinsichtlich Ihrer Eltern erklärten Sie am 24.5.2011 vor der Asylbehörde, dass Ihre Mutter vor ca. 5 Jahren bei der Geburt eines Kindes verstorben sei. Ihr Vater sei ein Jahr davor eines natürlichen Todes gestorben.
Dem XXXX gegenüber behaupteten Sie aber am 15.4.2011, dass Ihr Vater an einer Krankheit gestorben sei und Ihre Mutter bei einem Unfall.Dem römisch 40 gegenüber behaupteten Sie aber am 15.4.2011, dass Ihr Vater an einer Krankheit gestorben sei und Ihre Mutter bei einem Unfall.
Aufgrund der exemplarisch aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens ist Ihren Erklärungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und kann Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Behördlicherseits ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihren äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen vielmehr um ein für Afghanen übliches standardisiertes Vorbringen handelt und Sie nicht aufgrund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen haben, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise war.
Die Asylbehörde kommt zu dem Befinden, dass Sie mit Ihrem behaupteten zweijährigen Aufenthalt im Iran, ebenso mit Ihrer Erklärung, dass Ihre Eltern bereits verstorben seien,lediglich versuchen, einen positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens (zumindest in der Hoffnung der Gewährung subsidiären Schutzes) zu erwirken.
Es ist für die erkennende Behörde offensichtlich, dass Sie versucht haben, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Der Umstand, dass Sie ein unbegleiteter Minderjähriger sind, kann zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen (AsylGH 06.4.2010, C17 404.795-1/2009).
Auf die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten, welche Sie in Ihrem Vorbringen produzierten, wurde behördlicherseits nicht mehr eingegangen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Die Situation im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland ergibt sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen sowie Ihrer als glaubwürdig befundenen Erklärung, wonach Ihr Onkel mütterlicherseits in XXXX/Afghanistan lebt, auch zwei oder drei Geschäfte besitzt und darüber hinaus die Kosten Ihrer Fluchthilfe in Höhe von 500.000,-- Tumen bezahlte. Ihren weiteren Angaben zufolge lebt Ihre Tante väterlicherseits mit deren Familie nahe Ihrem Heimatdorf. Deren Gatte arbeitet glaublich als Verkäufer und besitzt er auch ein Grundstück.
Da Sie die Vorfälle um Ihre Familienangehörigen (insbesondere das Ableben Ihrer Eltern) nicht glaubhaft machen konnten, ist auch davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Heimat weitere und engere familiäre Anknüpfungspunkte und auch eine ausreichende Lebensgrundlage haben.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.
"Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die von Ihrer gesetzlichen Vertretung am 22.9.2011 schriftlich vorgelegte Stellungnahme resultiert aus einer Zusammenfassung der besagten Länderberichte. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen Ihrer Vertretung - unter Zitierung zahlreicher Presseartikel (Medienberichte) - vermochten die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Herkunftsstaat - in Anbetracht der oben erwähnten Verpflichtung der Staatendokumentation des BAA zur Objektivität sowie der Sicherstellung der Qualität deren Arbeit durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation - nicht in Zweifel zu ziehen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihr diesbezügliches - auf Österreich bezogenes - Vorbringen war nachvollziehbar und schlüssig und wird daher als Grundlage der Entscheidung herangezogen."
Mit Verfahrensanordnung vom 8.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Mit am 22.11.2011 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und daher im vollen Umfang angefochten werde.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht mehr am Leben, sein Bruder lebe im Iran, seine Schwester in Pakistan.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig beurteile, wobei der Beschwerdeführer auf einige vorgehaltene Widersprüche einging.
Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt zwar den Tod der Eltern nicht glaube, aber wohl, dass der Beschwerdeführer eine Tante in XXXX habe.Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt zwar den Tod der Eltern nicht glaube, aber wohl, dass der Beschwerdeführer eine Tante in römisch 40 habe.
Die Aussagen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Altersbegutachtung gemacht habe, würden keinesfalls dem Beweiswert einer Aussage vor der Asylbehörde entsprechen, da diese Angaben nicht rückübersetzt würden und die Befragung nicht durch ein geschultes Organ des Bundesasylamtes erfolge.
Durch die Nennung der vielen Details sei das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, die allenfalls geringen Abweichungen würden dies nicht ändern. Auch habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit weder die Minderjährigkeit noch die mangelnde Schulbildung miteinfließen lassen.
Auch lasse das Gutachten vom 10.7.2011 die Faustschläge und Schläge mit einer Holzstange als möglich erscheinen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus mit einem Ledergürtel, der als Peitsche verwendet worden sei, geschlagen worden.
Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer nur eine Tante in Afghanistan, die nichts für ihn tun könne. Auch sei die Rückkehr von jungen Erwachsenen nach Afghanistan sehr problematisch. Hätte das Bundesasylamt die Länderberichte zu Afghanistan, in denen die unsichere und gefährliche Situation beschrieben wird, in die Entscheidung miteinbezogen, hätte es dem Beschwerdeführer zumindest subsidiären Schutz gewährt. Der Beschwerdeführer würde für den Fall seiner Rückkehr in eine extreme Notlage kommen.
Auch sei der Beschwerdeführer als Jugendlicher oder später auch als junger Erwachsener durch sein geringes Alter einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Staat sei nicht in der Lage, ihn zu schützen. Der Beschwerdeführer sei Verfolgung von Zwangsrekrutierung bis hin zu Ermordung ausgesetzt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Auf Grund der allgemeinen Situation sei dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und die Ausweisung ersatzlos aufzuheben.Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und die Ausweisung ersatzlos aufzuheben.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011;
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011;
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011;
US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;
BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010;
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;
Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff §3neg8negAusw AsylG05-2011 Seite 42 von 84 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011,
http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-deadintercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011;
UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.6.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011;
BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
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Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83;
AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011;
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Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011;Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1 aus 2011,;
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FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan;
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011 und
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 und
International Religious Freedom Report 2010, November 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 15.4.2011 mindestens 17 Jahre alt war. Da der Beschwerdeführer die Feststellung zu seinem Alter akzeptiert hat, ist von dem festgestellten Alter auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 28.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch einen Kommandanten befürchte, der sie für die Ermordung seines Sohnes verantwortlich mache. Eine andere Verfolgung wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat in der nachvollziehbaren Beweiswürdigung selbst unter Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dargestellt, warum dem Beschwerdeführer auf Grund der Widersprüche in seinem Vorbringen nicht zu glauben ist. Dem ist die beschwerdeführende Partei vor allem mit dem Argument, dass es sich bei den Widersprüchen um Missverständnisse handle, entgegengetreten. Dies ist einerseits nicht nachvollziehbar und andererseits zeigt vor allem das Gutachten des Unfallchirurgen, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht richtig sein können, da diese ansonsten noch sichtbare Narben von den Peitschenschlägen - der Beschwerdeführer hat immer von einer Peitsche bzw. von einem zu einer Peitsche gemachten Ledergürtel gesprochen - und von der wochenlangen Fesselung vorhanden sein müssten. Dem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht schlüssig entgegengetreten. Lediglich der Hinweis, dass ein Teil seiner Angaben dem Gutachten nach möglich sein könnte, ändert nichts am Umstand, dass ein anderer Teil seiner Angaben durch das Gutachten widerlegt worden ist.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben.
Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht.Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht.
Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.
Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus
dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious
human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.
Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, vielmehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Mangels entsprechender Rückübersetzung oder der Möglichkeit zu einer Protokollrüge sind Ausführungen vor einem medizinischen Sachverständigen zu Fluchtgründen, Lebensweg und Fluchtweg - so sie sich nicht auf das Gutachten direkt beziehen - nur dann geeignet, einen Widerspruch zu begründen, wenn der Sachverständige im Zeugenstand darstellen kann, warum es ausgeschlossen ist, dass es hier zu einem Fehler gekommen ist, und sich den Fragen der beschwerdeführenden Partei gestellt hat. Daher kann die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht tragen.
Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - im vorliegenden Fall kann der Asylgerichtshof dies noch nicht sehen - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben; diese Angaben wären mit der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuellen Situation abzugleichen.
Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt auch nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte.
Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6.4.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nicht glaubhaft, jedoch selbst bei einer Glaubhaftmachung wäre es nicht asylrelevant, da dem Fluchtvorbringen ein asylrelevanter Verfolgungsgrund fehlt (Verfolgung durch einen verfeindeten Kommandanten wegen einer dem Beschwerdeführer persönlich vorgeworfenen Bluttat). Zweifelsohne wird damit weder der asylrelevante Verfolgungsgrund von Rasse, Religion noch der Nationalität erfüllt. Aber auch der Verfolgungsgrund wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wäre nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer vom Kommandanten verfolgt würde, weil dieser ihm (und nicht einem Familienangehörigen) vorwerfte, an der Ermordung seines Sohnes beteiligt zu sein; anders läge die Sache, wenn der Beschwerdeführer gefährdet wäre, weil er auf Grund der Tat eines oder des Verdachts gegen einen Familienangehörigen verfolgt werden würde. Schließlich ist auch kein politischer Hintergrund zu erkennen, da der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen einen diesbezüglichen Hinweis nicht einmal auch nur ansatzweise erwähnt hat. Daher würde dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung der nicht glaubhaft gemachten Fluchtgründe in Afghanistan eine Verfolgung, zum Teil auch durch quasistaatliche Organe, die aber nicht auf einem asylrelevanten Grund beruht, drohen. Wegen der vorgebrachten Verfolgung wäre daher jedenfalls nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten, dort als asylrelevant bezeichneten vermeintlich drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines jungen Alters vertritt der Asylgerichtshof - der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) folgend - die Ansicht, dass der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, weil sie sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Offenbar in Reaktion auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofs vertritt die Vertreterin des Beschwerdeführers nunmehr die Ansicht, dass alle jungen Männer, die nicht in der Familie Schutz erfahren, in Afghanistan potentiell asylrelevant verfolgt werden, weil ihnen Zwangsrekrutierung oder gar Ermordung droht. Dies würde aber bedeuten, dass in Afghanistan praktisch jedermann in einem realen Risiko lebt, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erleiden; dies ist aber - wie sich aus den Feststellungen oben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt - nicht der Fall. Selbst wenn der jeweils Schwächste Opfer einer Verfolgung wäre, ist diese nicht asylrelevant, wenn dieser alleine auf Grund seiner schlechten Position der Verfolgung ausgesetzt wäre und es nicht wäre, wenn ein noch schwächeres Opfer zur Verfügung steht. Dies ist der praktisch typische Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes.Zu der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten, dort als asylrelevant bezeichneten vermeintlich drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines jungen Alters vertritt der Asylgerichtshof - der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) folgend - die Ansicht, dass der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, weil sie sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Offenbar in Reaktion auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofs vertritt die Vertreterin des Beschwerdeführers nunmehr die Ansicht, dass alle jungen Männer, die nicht in der Familie Schutz erfahren, in Afghanistan potentiell asylrelevant verfolgt werden, weil ihnen Zwangsrekrutierung oder gar Ermordung droht. Dies würde aber bedeuten, dass in Afghanistan praktisch jedermann in einem realen Risiko lebt, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erleiden; dies ist aber - wie sich aus den Feststellungen oben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt - nicht der Fall. Selbst wenn der jeweils Schwächste Opfer einer Verfolgung wäre, ist diese nicht asylrelevant, wenn dieser alleine auf Grund seiner schlechten Position der Verfolgung ausgesetzt wäre und es nicht wäre, wenn ein noch schwächeres Opfer zur Verfügung steht. Dies ist der praktisch typische Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes.
Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar ist.
Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren zu Spruchpunkt I weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde nachvollziehbar und kann die Feststellung, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht wurden, tragen und darüber hinaus ist das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Daher steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde nachvollziehbar und kann die Feststellung, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht wurden, tragen und darüber hinaus ist das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Daher steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
27.04.2012