Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 410914-1/2010/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, Zl. 09 05.285-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, Zl. 09 05.285-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, der der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehört, stellte am 5.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er Afghanistan vor einem Jahr verlassen und zuvor im Dorf XXXX, Provinz Ghazni gewohnt habe.Der Beschwerdeführer gab an, dass er Afghanistan vor einem Jahr verlassen und zuvor im Dorf römisch 40 , Provinz Ghazni gewohnt habe.
Sein Vater sei ein Kommandant der Hezbe Wahdat gewesen und vor vierzehn Jahren von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor seinen Feinden vier Jahre im Iran gelebt und sei 2007 zurück nach Afghanistan gekommen. Da der Beschwerdeführer aber wieder bedroht worden sei, sei er abermals aus Afghanistan ausgereist. Darüber hinaus sei sein Stiefbruder XXXX vor sechs Jahren verschwunden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.Sein Vater sei ein Kommandant der Hezbe Wahdat gewesen und vor vierzehn Jahren von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor seinen Feinden vier Jahre im Iran gelebt und sei 2007 zurück nach Afghanistan gekommen. Da der Beschwerdeführer aber wieder bedroht worden sei, sei er abermals aus Afghanistan ausgereist. Darüber hinaus sei sein Stiefbruder römisch 40 vor sechs Jahren verschwunden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Am 11.5.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er - ebenso wie in der Erstbefragung - angab, am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre die Schule besucht und seit seinem achten Lebensjahr als Hirte gearbeitet. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er in den Iran gereist und habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vom Iran aus sei der Beschwerdeführer ohne in seine Heimat zurückzukehren nach Europa gefahren.Am 11.5.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er - ebenso wie in der Erstbefragung - angab, am römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre die Schule besucht und seit seinem achten Lebensjahr als Hirte gearbeitet. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er in den Iran gereist und habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vom Iran aus sei der Beschwerdeführer ohne in seine Heimat zurückzukehren nach Europa gefahren.
Sein Vater sei tot, sein Bruder XXXX seit sechs Jahren verschwunden. Seine Mutter, seine Schwester und seine zwei anderen Brüder würden vom Ertrag eines großen Grundstückes, von der Unterstützung der Stammesleute bzw. der Familie und ehemals vom Einkommen des Beschwerdeführers im Iran leben.Sein Vater sei tot, sein Bruder römisch 40 seit sechs Jahren verschwunden. Seine Mutter, seine Schwester und seine zwei anderen Brüder würden vom Ertrag eines großen Grundstückes, von der Unterstützung der Stammesleute bzw. der Familie und ehemals vom Einkommen des Beschwerdeführers im Iran leben.
Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, weil etwa vor sieben Jahren sein Bruder am Weg vom Heimatdorf nach Kabul verschwunden sei. Deshalb habe ihn die Mutter in den Iran geschickt, um Geld zu verdienen. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht, er sei besorgt um seine Familie.
Über Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er mit zwölf Jahren nach dem Verschwinden seines Bruders in den Iran gereist sei und sich dort vier Jahre aufgehalten habe. Er sei im Jahr 2007 wieder nach Afghanistan zurückgekommen und dort ein Jahr geblieben. Während dieser Zeit habe ihm seine Mutter eine Frau gesucht, die er dann geheiratet habe. Nach der Verehelichung sei der Beschwerdeführer telefonisch von einer anonymen Person bedroht worden und sei deshalb ausgereist.
Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen.
Offenbar am 28.5.2009 legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines Vaters, eine Identitätsbestätigung durch Zeugen vom 16.5.2009 aus der Provinz Ghazni, eine Bestätigung, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der Wahdat Partei gewesen sei, sowie zwei Fotos vor, auf denen der Vater des Beschwerdeführers zu sehen ist.
Am 29.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend brachte der Beschwerdeführer abermals vor, dass zwei seiner Brüder, seine Schwester und seine Mutter noch in Afghanistan leben würden; einer der Brüder arbeite und ernähre die Familie. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers sei verschollen.
Der Beschwerdeführer habe sich von seinem zwölften bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr im Iran aufgehalten, dann sei er ein Jahr in Afghanistan gewesen und habe auch nach islamischem Recht geheiratet. Die Gattin des Beschwerdeführers halte sich im Iran auf.
Sein ältester Bruder sei vor sechs oder sieben Jahren verschwunden, als er nach Kabul gegangen sei, um die Wahdat Partei um finanzielle Hilfe zu bitten, da der Vater des Beschwerdeführers für diese Partei gefallen und es der Familie schlecht gegangen sei.
Aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer ausgereist, da er ständig am Telefon von einer unbekannten Person mit vielen Anrufen terrorisiert worden sei. Diese habe ihm gedroht, dass man den Beschwerdeführer wie seinen Bruder beseitigen werde. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich beim Anrufer um einen der vielen Feinde seines verstorbenen Vaters handle. Auf Grund der Anrufe habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und seine Mutter habe gemeint, dass er das Land verlassen solle.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.12.2009, erlassen am 29.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazaras sei. Weiters wurde ausgeführt, dass weder festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe noch, dass ihn nach einer Abschiebung Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen könne. Auch stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nach Afghanistan nicht entgegen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazaras sei. Weiters wurde ausgeführt, dass weder festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe noch, dass ihn nach einer Abschiebung Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG drohen könne. Auch stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nach Afghanistan nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig, wurden durch Vorlage von Identitätsdokumenten bezeugt und waren somit glaubhaft.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ihre "Fluchtgeschichte" ist in sich viel zu widersprüchlich und unlogisch um glaubhaft zu sein.
So behaupten Sie in der polizeilichen Befragung, Sie hätten aus Angst vor den Feinden Ihres Vaters vier Jahre im Iran leben müssen. Als Sie in den Iran ausreisten, waren Sie allerdings gerade mal 12 Jahre alt. In der niederschriftlichen Befragung geben Sie dann aber an, dass jetzt nur Ihnen Gefahr drohe, nicht aber Ihrem in Afghanistan verbliebenen Bruder, da dieser dafür noch zu jung sei. Nun ist aber Ihr Bruder bereits 16 Jahre alt. Wenn Ihnen bereits mit 12 Jahren Gefahr gedroht hätte, ließe es sich nun nicht erklären, dass Ihrem Bruder mit 16 Jahren keine Gefahr drohen sollte. Wenn Ihrer Aussage zufolge auch immer nur das älteste männliche Familienmitglied bedroht würde, wäre nun aber Ihr Bruder diese Person, da Sie selbst ja nicht mehr in der Heimat leben. Als Rückschluss ergibt sich nun daraus folgendes: Ihr Bruder hatte keinen Grund mit Ihnen auszureisen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine Verfolgung droht. Damit ist aber auch klar, dass auch Ihnen keine Verfolgung gedroht haben kann.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2009 haben Sie auch angegeben, dass Sie damals in den Iran gegangen seien, um als Hilfsarbeiter Ihre Familie durchzubringen. Damit kristallisiert sich auch relativ klar heraus, dass Ihre Ausreise aus Afghanistan primär wirtschaftliche Gründe haben dürfte.
Den angeblichen aktuellen Fluchtgrund, die Drohung durch Unbekannte, schilderten Sie außerdem nur äußerst vage mit einigen wenigen Sätzen. In der ersten niederschriftlichen Einvernahme habensie in keiner Weise erkennen lassen, dass es mehrere solche Anrufe gegeben hätte, sie sprachen da nur von einem Anruf. In der letzten niederschriftlichen Einvernahme hingegen sprachen Sie dann von vielen Anrufen. Die Anzahl dieser angeblichen Anrufe vermochten Sie aber nicht einmal annähernd anzugeben, was grundsätzlich schon gegen die Glaubwürdigkeit spricht.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie das Heimatland verlassen und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Glaubhaft, da schlüssig dargelegt, bliebt somit nur noch, dass Ihr Bruder vor etwa sechs oder sieben Jahren verschwunden ist. Aus diesem Verschwinden aus unbekannten Gründen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Ihnen selbst irgendwelche Verfolgungshandlungen drohen sollten.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Ihrer nicht glaubhaften Aussage kann nicht entnommen werden, dass Ihnen nach einer Rückkehr Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen könnte. Sie berufen sich diesbezüglich wieder nur sehr abstrakt auf die Furcht getötet zu werden. Da Sie aber schon eine vergangene Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnten, kann auch von einer solchen Ihnen konkret drohenden Gefahr nicht ausgegangen werden. Den vorliegenden Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine solche Gefahr generell und überall in Afghanistan gegeben wäre. In großen Teilen des Landes, darunter auch in Ghazni, sind die Sicherheitskräfte durchaus gewillt und auch in der Lage, Schutz vor den Taliban zu bieten. Ihnen droht jedenfalls keine größere Gefahr, als allen anderen Bewohnern Ihres Herkunftslandes. Wäre die von Ihnen angeführte Gefahr so groß wie von Ihnen behauptet, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass auch Ihr Bruder nicht mehr in Ghazni leben könnten. Da sich Ihre Angehörigen nach wie vor in Ghazni aufhalten können Sie im Falle einer Rückkehr auch auf Wohnraum und die Versorgung mit den notwendigen dingen des täglichen Bedarfs zurückgreifen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Sie durch eine Abschiebung in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnten.Ihrer nicht glaubhaften Aussage kann nicht entnommen werden, dass Ihnen nach einer Rückkehr Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG drohen könnte. Sie berufen sich diesbezüglich wieder nur sehr abstrakt auf die Furcht getötet zu werden. Da Sie aber schon eine vergangene Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnten, kann auch von einer solchen Ihnen konkret drohenden Gefahr nicht ausgegangen werden. Den vorliegenden Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine solche Gefahr generell und überall in Afghanistan gegeben wäre. In großen Teilen des Landes, darunter auch in Ghazni, sind die Sicherheitskräfte durchaus gewillt und auch in der Lage, Schutz vor den Taliban zu bieten. Ihnen droht jedenfalls keine größere Gefahr, als allen anderen Bewohnern Ihres Herkunftslandes. Wäre die von Ihnen angeführte Gefahr so groß wie von Ihnen behauptet, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass auch Ihr Bruder nicht mehr in Ghazni leben könnten. Da sich Ihre Angehörigen nach wie vor in Ghazni aufhalten können Sie im Falle einer Rückkehr auch auf Wohnraum und die Versorgung mit den notwendigen dingen des täglichen Bedarfs zurückgreifen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Sie durch eine Abschiebung in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnten.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben :
Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungenstammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungenstammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Mit am 4.1.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei.
Das Bundesasylamt hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl gewähren und feststellen müssen, dass die Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keinen öffentlichen Interessen widerstreite, sei die Ausweisung, die in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben eingreife, rechtswidrig.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Der Beschwerde waren eine handschriftlich kommentierte Seite der Einvernahme vom 11.5.2009 und zwei Seiten mit handschriftlichen Ausführungen angeschlossen, die vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurden.
In den handschriftlichen Ausführungen war angeführt, dass der Beschwerdeführer zur Antragstellung noch nicht volljährig gewesen sei. Er habe verabsäumt, wichtige Beweismittel vorzulegen. Auch sei der Dolmetscher nicht hinreichend qualifiziert gewesen, da der Beschwerdeführer gleich bei der Antragstellung ganz klar die Gefahr eines Konfliktes mit den Taliban und seinen Fluchtgrund angegeben habe, dies aber nicht notiert worden sei. Auch habe der Dolmetscher Fehler beim Umrechnen vom "christlichen" in den "afghanischen" Kalender und umgekehrt gemacht, was die beiliegende Einvernahmeseite beweise.
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen Ereignissen und Gefahren zu einem bestimmten Datum verlassen und hier um Asyl angesucht und ersuche, ihm zu helfen.
Mit Schriftsatz vom 24.3.2010 wurden vom Beschwerdeführer zwei CD's mit Filmen über die Beerdigung seines Vaters vorgelegt. Auch habe er zwei in Österreich aufhältige Verwandte gefunden, die seine Identität, seine Fluchtgründe und seine familiäre Situation bezeugen könnten.
Die CD's wurden durch eine bestellte Dolmetscherin angesehen und übersetzt und zeigen im Wesentlichen die Beerdigung einer während der Zeremonie als "XXXX" bezeichneten Person.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2010 legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Personalausweises vor. Laut diesem führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX, Sohn des XXXX und ist am XXXX geboren. Der Ausweis wurde laut den Eintragungen auf selbigen am XXXX ausgestellt.Mit Schriftsatz vom 15.11.2010 legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Personalausweises vor. Laut diesem führt der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 , Sohn des römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Ausweis wurde laut den Eintragungen auf selbigen am römisch 40 ausgestellt.
Nach entsprechendem Antrag vom 28.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.11.2011, Zl. C2 410 914-1/2010/14Z, ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 17.11.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines Sachverständigen abgehalten, zu der auch die beiden beantragten Zeugen geladen wurden und erschienen sind.
Nachdem der Beschwerdeführer zu seiner Verhandlungsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand ("VR: Sind Sie vollkommen gesund? BF:
Ja."), zum Verfahren vor dem Bundesasylamt und zu seiner Situation in Österreich befragt wurde, nahm die Verhandlung folgenden Gang:
"... VR: Sie haben um die Ladung der beiden anwesenden Zeugen
ersucht. Was sollen diese beiden bezeugen?
BF: Ich habe nicht um die Beiziehung der Zeugen ersucht. Ich habe um die Beziehung von XXXX und XXXX ersucht, XXXX ist erschienen. XXXX könnte meine Identität und die Vorfälle in der Familie bestätigen. Nachgefragt gebe ich an, dass er seit mehr als 7 Jahren in Österreich ist, obwohl ich es nicht genau weiß. Weiters gebe ich nachgefragt an, als ich in Afghanistan war, hatte ich keinen Kontakt zu XXXX. Befragt, was dieser nunmehr bezeugen kann, gebe ich an, dass unsere Familie in dem Gebiet bekannt ist und er Informationen erhalten hat. Zu meinen Problemen, warum ich Afghanistan verlassen habe, kann XXXX nichts sagen. Ich kannte XXXX bis zu meiner 1. Einvernahme nicht. Ich habe ihn erst später kennen gelernt.BF: Ich habe nicht um die Beiziehung der Zeugen ersucht. Ich habe um die Beziehung von römisch 40 und römisch 40 ersucht, römisch 40 ist erschienen. römisch 40 könnte meine Identität und die Vorfälle in der Familie bestätigen. Nachgefragt gebe ich an, dass er seit mehr als 7 Jahren in Österreich ist, obwohl ich es nicht genau weiß. Weiters gebe ich nachgefragt an, als ich in Afghanistan war, hatte ich keinen Kontakt zu römisch 40 . Befragt, was dieser nunmehr bezeugen kann, gebe ich an, dass unsere Familie in dem Gebiet bekannt ist und er Informationen erhalten hat. Zu meinen Problemen, warum ich Afghanistan verlassen habe, kann römisch 40 nichts sagen. Ich kannte römisch 40 bis zu meiner 1. Einvernahme nicht. Ich habe ihn erst später kennen gelernt.
VR: Informationen vom Hörensagen können Ihre Angaben nicht bestätigen.
BF: Als mein Vater am Leben war, hatte er schon einen guten Kontakt zu XXXX, deshalb kann er sicher die Tätigkeit meines Vaters und meines Onkels väterlicherseits bestätigen.BF: Als mein Vater am Leben war, hatte er schon einen guten Kontakt zu römisch 40 , deshalb kann er sicher die Tätigkeit meines Vaters und meines Onkels väterlicherseits bestätigen.
VR: Der Antrag auf Zeugeneinvernahme des XXXX wird mangels Relevanz hinsichtlich der Entscheidung abgewiesen, da die Identität durch die beiden anderen Zeugen auch bestätigt werden kann, ein Identitätsdokument aufliegt und die Tätigkeit des prominenten Vaters vom SV bestätigt und sachverständig beschrieben werden kann.VR: Der Antrag auf Zeugeneinvernahme des römisch 40 wird mangels Relevanz hinsichtlich der Entscheidung abgewiesen, da die Identität durch die beiden anderen Zeugen auch bestätigt werden kann, ein Identitätsdokument aufliegt und die Tätigkeit des prominenten Vaters vom SV bestätigt und sachverständig beschrieben werden kann.
Z2 wird aufgerufen.
VR belehrt den Zeugen über seine Entschlagungsrechte und die Strafbarkeit einer falschen Aussage vor Gericht.
VR: Wie lange sind Sie jetzt schon nicht mehr in Afghanistan gewesen?
Z2: Seit 11 Jahren.
VR: Sind Sie mit dem BF verwandt?
Z2: Sehr weit entfernt verwandt. Ich habe ihn in Österreich erst kennen gelernt.
VR: D.h. Sie wissen nicht 100%ig, ob er der ist, der er behauptet zu sein. Sie wissen seine Identität nur vom Hören.
Z2: Ja, das ist so. Damals, als ich in Afghanistan war, war er sehr jung.
VR: Haben Sie ihn in Afghanistan gesehen?
Z2: Ich kann mich nicht so genau erinnern, möglicherweise habe ich einmal gesehen. Ich habe ihn selbst zusammen mit seinem Vater nicht gesehen. Aber man wusste schon, dass er der Sohn von XXXX ist. Außerdem kenne ich den XXXX, der ebenfalls sagt, dass der BF sein Sohn ist.Z2: Ich kann mich nicht so genau erinnern, möglicherweise habe ich einmal gesehen. Ich habe ihn selbst zusammen mit seinem Vater nicht gesehen. Aber man wusste schon, dass er der Sohn von römisch 40 ist. Außerdem kenne ich den römisch 40 , der ebenfalls sagt, dass der BF sein Sohn ist.
VR: Kannten Sie den Vater des BF?
Z2: Ja.
VR: War das ein guter Mann oder hatte er Feinde?
Z2: Er war ein sehr guter Mann, ein sehr freundlicher Mann, die Menschen haben ihn auch sehr gern gehabt.
VR: Wissen Sie, wie der Vater des BF ums Leben gekommen ist?
Z2: Ja. Sein Vater wurde gemeinsam mit XXXX von den Taliban gefangen genommen und getötet.Z2: Ja. Sein Vater wurde gemeinsam mit römisch 40 von den Taliban gefangen genommen und getötet.
VR: Wissen Sie, wann und wo das war?
Z2: Im Frühling XXXX. Als sein Leichnam gebracht wurde, auch daran kann ich mich erinnern. Sein Leichnam wurde aus Ghazni gebracht, wo er ums Leben gekommen ist, weiß ich nicht genau. Es waren 2 weitere Personen, die ebenfalls zusammen mit seinem Vater getötet wurden, einer hieß XXXX und der andere XXXX.Z2: Im Frühling römisch 40 . Als sein Leichnam gebracht wurde, auch daran kann ich mich erinnern. Sein Leichnam wurde aus Ghazni gebracht, wo er ums Leben gekommen ist, weiß ich nicht genau. Es waren 2 weitere Personen, die ebenfalls zusammen mit seinem Vater getötet wurden, einer hieß römisch 40 und der andere römisch 40 .
VR: Hatte der Vater Feinde oder war ein Opfer, weil er ein Anführer gegen die Taliban war?
Z2: Er war eine bekannte Person und es kann sein, dass er auch Feinde hatte. Aber zu den Taliban ist er zu Gesprächen gegangen.
VR: War er ein Kommandant oder eher ein Politiker?
Z2: Er war ein Politiker und ist als Vertreter der Bewohner zu den Taliban gegangen.
VR: Auf Einladung oder von selbst?
Z2: Das weiß ich nicht genau. Ich weiß aber, dass er als ein Vertreter der Hezb-e Wahdat zu den Taliban gegangen ist, um mit ihnen Gespräche zu führen.
VR: Ist Ihnen bekannt, ob der Vater des BF jemals Waffen getragen hat?
Z2: Ja, wenn ich ihn gesehen habe, war er bewaffnet und er war in einer Gruppe.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Haben Sie Fragen an den Z2?
BF: Nein.
SV: Welchen religiösen Titel hat der Vater des BF getragen?
Z2: Er wurde XXXX genannt.Z2: Er wurde römisch 40 genannt.
SV: Haben Sie jemals gehört, dass er XXXX gerufen wurde?SV: Haben Sie jemals gehört, dass er römisch 40 gerufen wurde?
Z2: Ich kann mich erinnern, dass er bei den Vorträgen, die er in diesem Gebiet gehalten hat, von den XXXX als XXXX bezeichnet wurde und die gewöhnlichen Bewohner haben ihn Herr XXXX genannt.Z2: Ich kann mich erinnern, dass er bei den Vorträgen, die er in diesem Gebiet gehalten hat, von den römisch 40 als römisch 40 bezeichnet wurde und die gewöhnlichen Bewohner haben ihn Herr römisch 40 genannt.
SV: Hat Hr. XXXX gekämpft oder waren die Leute um sich seine Bodyguards?SV: Hat Hr. römisch 40 gekämpft oder waren die Leute um sich seine Bodyguards?
Z2: Es handelte sich bei dieser Gruppe um seine Bodyguards. XXXX war sowohl sein Chauffeur als auch ein Bodyguard.Z2: Es handelte sich bei dieser Gruppe um seine Bodyguards. römisch 40 war sowohl sein Chauffeur als auch ein Bodyguard.
VR: Gekämpft hat er nie, hat man davon etwas gehört?
Z2: Das weiß ich nicht.
BR und SV: Keine Fragen.
Z2 wird um 10.10h entlassen.
Z1 wird aufgerufen.
VR belehrt den Zeugen über seine Entschlagungsrechte und die Strafbarkeit einer falschen Aussage vor Gericht.
VR: Wie lange sind Sie jetzt schon in Österreich?
Z1: Seit 2006. Ich war seit 2006 nicht mehr in Afghanistan oder Pakistan.
VR: Sind Sie mit dem BF verwandt?
Z1: Ich bin entfernt mit ihm verwandt.
VR: Haben Sie ihn erst in Österreich kennen gelernt oder kannten Sie ihn früher schon?
Z1: Ich habe ihn in Österreich erst kennen gelernt. Ich habe ihn 2009/10 das 1. Mal gesehen, das war in Österreich. Ich weiß nicht, ob ich ihn schon vorher als Kind gesehen habe.
VR: Kannten Sie den Vater des BF persönlich?
Z1: Ich habe ihn ein paar Mal gesehen. Ich habe ihn aber im Fernsehen und in den Zeitungen gesehen.
VR: War er ein guter Mann oder hatte er Feinde?
Z1: Er hat sich für die Leute eingesetzt. Er ist noch immer bekannt. Ich gehe schon davon aus, dass er Feinde hatte.
BF und SV: Keine Fragen.
VR: Haben Sie Fragen an den Z1?
BF: Nein.
Z1 wird um 10.19h entlassen.
VR unterbricht die Verhandlung von 10.20h bis 10.30h.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Ja.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Ich habe eine Taskira, diese habe ich dem Gericht bereits vorgelegt.
Anmerkung: Siehe Gerichtsakt 183, die Geburtsurkunde wird von der D durchgesehen und entspricht der Übersetzung auf AS 189ff.
VR: Ich stelle fest, dass Sie am XXXX geboren sind.VR: Ich stelle fest, dass Sie am römisch 40 geboren sind.
Anmerkung: Geburtsurkunde wird zurückgegeben.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Schiite.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.
VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ja.
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.
Zur Adresse:
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Bei den 7 Häusern handelt es sich um Häuser meiner Familie, wo ausschließlich Familienangehörige wohnen, ein Haus gehört meiner Kernfamilie. Wenn man nach meinem Vater fragt, wird man die Adresse finden.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Ich habe bis zu meinem 12. Lebensjahr an dieser Adresse gelebt. Danach war ich ca. 4 Jahre im Iran. Als ich nach Afghanistan zurückging, ich wurde abgeschoben, war ich wieder dort. Meine Familie lebt immer noch dort.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Nein.
VR: War Ihr Dorf in Afghanistan ein reines Hazara-Dorf oder war es gemischt?
BF: Im Distrikt XXXX leben nur Hazara. Ebenso in meinem Dorf.BF: Im Distrikt römisch 40 leben nur Hazara. Ebenso in meinem Dorf.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Mein Vater ist tot. Mein Bruder XXXX ist seit über 8 Jahren verschwunden. Meine Familie, das ist meine Mutter, meine Schwester und meine beiden jüngeren Brüder, leben noch an der oben genannten Adresse. Meine Ehefrau wohnt bei ihrem Vater. Wir haben eine Verlobung gefeiert, die Frau kommt erst nach der Hochzeit in das Haus des Mannes. Nachgefragt gebe ich an, dass die islamische Eheschließung schon abgeschlossen wurde. Die Frau kommt erst nach dem Hochzeitsfest, das mit hohen Ausgaben verbunden ist, in das Haus des Mannes. Ich habe mit meiner Ehefrau noch kein Familienleben gelebt.BF: Mein Vater ist tot. Mein Bruder römisch 40 ist seit über 8 Jahren verschwunden. Meine Familie, das ist meine Mutter, meine Schwester und meine beiden jüngeren Brüder, leben noch an der oben genannten Adresse. Meine Ehefrau wohnt bei ihrem Vater. Wir haben eine Verlobung gefeiert, die Frau kommt erst nach der Hochzeit in das Haus des Mannes. Nachgefragt gebe ich an, dass die islamische Eheschließung schon abgeschlossen wurde. Die Frau kommt erst nach dem Hochzeitsfest, das mit hohen Ausgaben verbunden ist, in das Haus des Mannes. Ich habe mit meiner Ehefrau noch kein Familienleben gelebt.
VR: Die wievielte Ehefrau Ihres Vaters war Ihre Mutter?
BF: Die 2.
VR: Die heute aufgezählten Brüder sind Ihre echten Brüder oder Halbbrüder?
BF: XXXX und XXXX sind meine Halbbrüder, sie sind von der 1. Frau meines Vaters, XXXX, XXXX und ich sind von meiner Mutter. Die 1. Ehefrau meines Vaters ist bei der Geburt eines Kindes, zusammen mit dem Kind, verstorben.BF: römisch 40 und römisch 40 sind meine Halbbrüder, sie sind von der 1. Frau meines Vaters, römisch 40 , römisch 40 und ich sind von meiner Mutter. Die 1. Ehefrau meines Vaters ist bei der Geburt eines Kindes, zusammen mit dem Kind, verstorben.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Mitte 2008 habe ich Afghanistan verlassen, ich kam in den Iran und war dort für ca. 4 Monate. Danach kam ich nach Europa.
VR: Was hat die Schleppung gekostet?
BF: Bis in den Iran habe ich ca. 500 Toman bezahlt, vom Iran bis Österreich 5.000 bis 6.000 Euro. Da der Schlepper aus dem Iran war und wir vereinbart hatten, dass ich ihn erst bezahle, wenn ich mich im Iran befinde, habe ich ihn in Toman bezahlt.
VR: Was sind 500 Toman ca.?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Hatten Sie sonst noch Ausgaben für die Schleppung?
BF: Von XXXX bis zur iranischen Grenze bin ich mit dem Taxi gefahren, das habe ich extra bezahlt. Alle Kosten für die Reise in Afghanistan 1.000 Afghani.BF: Von römisch 40 bis zur iranischen Grenze bin ich mit dem Taxi gefahren, das habe ich extra bezahlt. Alle Kosten für die Reise in Afghanistan 1.000 Afghani.
VR: Wer hat das bezahlt und woher war das Geld?
BF: Die 4 Jahre, die ich im Iran verbracht habe, habe ich gearbeitet. Dann wollte meine Mutter, dass ich nach Hause komme und heirate. Als ich dorthin ging, kam es zu keiner Hochzeit, also habe ich das Geld für die Schleppung ausgegeben.
VR: Warum haben Sie vor der Polizei am 05.05.2009 angegeben, dass Ihre Schleppung insgesamt 7.600 Euro ausgemacht hätte?
BF: Ich habe auch dort angegeben, dass ich 6.000 bis 7.000 Euro ausgegeben habe.
VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg unter Nennung der Verkehrsmittel und der Orte, wo Sie sich aufgehalten haben.
BF: Ich bin XXXX mit dem Auto in den Iran, XXXX, weiter mit dem PKW nach XXXX gefahren. Dort habe ich mich 4 Monate aufgehalten und bin von dort mit dem Bus nach Teheran und mit dem PKW an die türkische Grenze gefahren. Unmittelbar nach der Grenze habe ich mich 25 Tage an einem mir unbekannten Ort aufgehalten. Dann bin ich mit dem LKW weiter nach Istanbul, wo ich 18 Tage war, dann bin ich mit dem Auto weitergefahren und nach 7 oder 8 Stunden Fahrt in ein Schlauchboot umgestiegen. Mit dem war ich 25 Minuten unterwegs und bin später mit einem LKW 7 Tage nach Österreich gefahren.BF: Ich bin römisch 40 mit dem Auto in den Iran, römisch 40 , weiter mit dem PKW nach römisch 40 gefahren. Dort habe ich mich 4 Monate aufgehalten und bin von dort mit dem Bus nach Teheran und mit dem PKW an die türkische Grenze gefahren. Unmittelbar nach der Grenze habe ich mich 25 Tage an einem mir unbekannten Ort aufgehalten. Dann bin ich mit dem LKW weiter nach Istanbul, wo ich 18 Tage war, dann bin ich mit dem Auto weitergefahren und nach 7 oder 8 Stunden Fahrt in ein Schlauchboot umgestiegen. Mit dem war ich 25 Minuten unterwegs und bin später mit einem LKW 7 Tage nach Österreich gefahren.
VR: Haben Sie sich in Griechenland länger in einem Lager aufgehalten?
BF: Nein, ich war in keinem Camp bis ich in Österreich war. Ich hatte auch in keinem Land mit der Polizei zu tun.
VR: Können Sie sich vorstellen, warum eine italienische Rechtsanwältin wegen eines Aufstandes im Februar 2009 in Patras/Griechenland nach Ihnen sucht, weil Ihnen angeblich eine Entschädigung zustehen würde?
BF: Ich verbrachte ca. 2 Wochen in Patras in Griechenland. In dieser Zeit kam ein Mann, der ebenfalls Hazara war, mit dem Namen XXXX, dem ich ein Interview gab, er wurde von einer Dame mit dem Namen XXXX begleitet. Er stellte sich vor, dass er von der Europäischen Union kommt und im Bereich der Jugend tätig wäre und uns helfen könnte.BF: Ich verbrachte ca. 2 Wochen in Patras in Griechenland. In dieser Zeit kam ein Mann, der ebenfalls Hazara war, mit dem Namen römisch 40 , dem ich ein Interview gab, er wurde von einer Dame mit dem Namen römisch 40 begleitet. Er stellte sich vor, dass er von der Europäischen Union kommt und im Bereich der Jugend tätig wäre und uns helfen könnte.
VR: Nach unseren Ermittlungen waren Sie vorher in Italien und wurden nach Griechenland abgeschoben, was sagen Sie dazu?
BF: Nein, ich war nicht in Italien und wurde von dort auch nicht nach Griechenland abgeschoben. Diese Personen waren alle in Griechenland und ich habe dort mit ihnen gesprochen. Man kann auch XXXX kontaktierten, er hat eine eigene Internetseite, wo man seine Kontaktdaten entnehmen kann.BF: Nein, ich war nicht in Italien und wurde von dort auch nicht nach Griechenland abgeschoben. Diese Personen waren alle in Griechenland und ich habe dort mit ihnen gesprochen. Man kann auch römisch 40 kontaktierten, er hat eine eigene Internetseite, wo man seine Kontaktdaten entnehmen kann.
Anmerkung: Der SV bringt die Anlage 2 in das Verfahren ein, nach der die italienische RA XXXX nach dem BF suchen würde. Dieser Internetaufruf ist laut D vom 02.12.2009.Anmerkung: Der SV bringt die Anlage 2 in das Verfahren ein, nach der die italienische RA römisch 40 nach dem BF suchen würde. Dieser Internetaufruf ist laut D vom 02.12.2009.
VR: Warum ist hier angeführt, dass Sie 20 Jahre alt sind?
BF: Ich habe ihnen selbst nicht vertraut, außerdem haben mich die anderen afghanischen Burschen gesagt, dass ich ihnen nicht die ganze Wahrheit über mich sagen soll, weil die Möglichkeit bestünde, dass sie diese Daten weitergeben. Ich habe dort den richtigen Namen genannt, aber das falsche Alter.
VR: Der Mann hat Ihnen gesagt, dass er Jugendlichen helfen will. Sie machen sich älter, nennen aber den Namen des prominenten Vaters. Erklären Sie mir das.
BF: Ich wollte zwar ihnen die Wahrheit erzählen, aber die Burschen haben mich davon abgehalten, mit der Begründung, dass sie den Fall weitergeben würden. Die Umstände, unter denen die Flüchtlinge in Patras leben, kann man in Worten nicht ausdrücken. Ich habe meinen Vater angegeben, weil das ein klarer Fall ist und nichts ist, was ich erfinde. Darüber kann man Informationen aus dem Internet entnehmen.
VR: Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar.
VR ermahnt den BF zur Wahrheit und klärt diesen über die Möglichkeit einer Altersfeststellung auf.
BF: Das ist kein Problem, mein Alter ist richtig. Das steht auf meiner Geburtsurkunde. Ich habe Griechenland deshalb nicht angegeben, weil ich Angst hatte, dass ich abgeschoben werde und ich wollte keinesfalls nach Griechenland zurückgehen, weil es dort keine Möglichkeit gibt zu leben.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Abgesehen von den Problemen, die mein Vater in Afghanistan hatte, gab es auch Uneinigkeit zwischen den Hazaras. Mein Onkel väterlicherseits, welcher jünger als mein Vater war, wurde von den Hazaras in XXXX, in XXXX getötet. Die Familie hatte sehr viele finanzielle Probleme. Meine Mutter war Oberhaupt der Familie und konnte als Frau in Afghanistan nicht arbeiten, deshalb schickte sie meinen älteren Bruder zur Hezb-e Wahdat, um finanzielle Hilfe zu bekommen. Mein Bruder ist seither verschwunden. Ich habe selbst in Afghanistan als Hirte gearbeitet und als ich älter wurde, schickte mich meine Mutter in den Iran, da ich nun der ältere Sohn zu Hause war und für die Familie sorgen musste. Ich habe im Iran gearbeitet. Einen Teil des Geldes habe ich zurückgelegt, einen Teil habe ich der Familie geschickt. Im Jahr 2007 wurde ich von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Ich ging nach Hause, meine Mutter wollte, dass ich heirate. Es fand dann eine Verlobung statt. Die Menschen dort haben aber alles, was ihnen zugestoßen ist, nicht vergessen. Diejenigen, die meinen Onkel getötet haben, hatten auch möglicherweise Angst davor, dass die Familie seinen Tod rächt. Außerdem gab es sicher Menschen, die sicher gelitten haben, als mein Vater bei der Hezb-e Wahdat war, aber noch nicht für XXXX gearbeitet hat. Deshalb entstanden dort Probleme. Ich habe mich dann mit meiner Mutter beraten und daraufhin beschlossen, Afghanistan zu verlassen, um in Europa ein neues Leben anzufangen.BF: Abgesehen von den Problemen, die mein Vater in Afghanistan hatte, gab es auch Uneinigkeit zwischen den Hazaras. Mein Onkel väterlicherseits, welcher jünger als mein Vater war, wurde von den Hazaras in römisch 40 , in römisch 40 getötet. Die Familie hatte sehr viele finanzielle Probleme. Meine Mutter war Oberhaupt der Familie und konnte als Frau in Afghanistan nicht arbeiten, deshalb schickte sie meinen älteren Bruder zur Hezb-e Wahdat, um finanzielle Hilfe zu bekommen. Mein Bruder ist seither verschwunden. Ich habe selbst in Afghanistan als Hirte gearbeitet und als ich älter wurde, schickte mich meine Mutter in den Iran, da ich nun der ältere Sohn zu Hause war und für die Familie sorgen musste. Ich habe im Iran gearbeitet. Einen Teil des Geldes habe ich zurückgelegt, einen Teil habe ich der Familie geschickt. Im Jahr 2007 wurde ich von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Ich ging nach Hause, meine Mutter wollte, dass ich heirate. Es fand dann eine Verlobung statt. Die Menschen dort haben aber alles, was ihnen zugestoßen ist, nicht vergessen. Diejenigen, die meinen Onkel getötet haben, hatten auch möglicherweise Angst davor, dass die Familie seinen Tod rächt. Außerdem gab es sicher Menschen, die sicher gelitten haben, als mein Vater bei der Hezb-e Wahdat war, aber noch nicht für römisch 40 gearbeitet hat. Deshalb entstanden dort Probleme. Ich habe mich dann mit meiner Mutter beraten und daraufhin beschlossen, Afghanistan zu verlassen, um in Europa ein neues Leben anzufangen.
VR: Wann ist Ihr älterer Halbbruder XXXX verschwunden?VR: Wann ist Ihr älterer Halbbruder römisch 40 verschwunden?
BF: Ich war damals jung, 9 oder 10 Jahre alt, oder etwas mehr oder weniger. Vielleicht 11 Jahre.
VR: Wo ist Ihr Bruder verschwunden?
BF: Mein Bruder ist in das Büro der Hezb-e Wahdat gegangen, in Kabul, um dort um finanzielle Unterstützung zu bitten. Seitdem ist er verschwunden.
VR: Warum hätte die Hezb-e Wahdat Ihnen finanziell helfen sollen?
BF: Weil mein Vater für die Hezb-e Wahdat gearbeitet hat und es wäre sein Recht gewesen, dass die Familie unterstützt wird. Unterstützung haben wir keine erhalten.
VR: Wie hieß Ihr Onkel, der ermordet wurde?
BF: XXXX, Sohn des XXXX. Mein älterer Onkel hieß XXXX, er lebt zusammen mit seiner Familie im Iran. Mein Vater hatte 2 Brüder.BF: römisch 40 , Sohn des römisch 40 . Mein älterer Onkel hieß römisch 40 , er lebt zusammen mit seiner Familie im Iran. Mein Vater hatte 2 Brüder.
VR: Wann ist XXXX ermordet worden?VR: Wann ist römisch 40 ermordet worden?
BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, ca. 4 Monate nach dem Tod meines Vaters.
VR: Warum haben Sie vor dem BAA die Ermordung Ihres Onkels nie mit Ihren Fluchtgründen in Beziehung stehend erwähnt?
BF: Alle Fragen, die mir dort gestellt wurden, habe ich beantwortet. Ich habe heute auch zum 1. Mal gesagt, wo mein Onkel getötet wurde.
VR: Wer hat Ihren Onkel getötet?
BF: In XXXX gab es u.a. 2 Gruppen unter dem Namen XXXX und XXXX, mein Onkel gehörte der XXXX an. Diese 2 Gruppen hatten Probleme untereinander und bei diesen Auseinandersetzungen wurde mein Onkel getötet. Ich weiß nicht genau, wer meinen Onkel getötet hat. Dieses Gebiet ist gebirgig. Eine Gruppe beschießt die 2. von einem Berg und die andere Seite vom anderen Berg. Man hat später erzählt, dass mein Onkel zusammen mit dem Bruder von XXXX getötet wurde, und zwar sind sie zu zweit den Berg hinunter gegangen, dort wurden sie von unbekannten Personen angehalten und nach ihrer Identität befragt. Als sie dort angegeben haben, dass einer XXXX Bruder und der andere der Bruder meines Vaters sei, haben sie sie getötet.BF: In römisch 40 gab es u.a. 2 Gruppen unter dem Namen römisch 40 und römisch 40 , mein Onkel gehörte der römisch 40 an. Diese 2 Gruppen hatten Probleme untereinander und bei diesen Auseinandersetzungen wurde mein Onkel getötet. Ich weiß nicht genau, wer meinen Onkel getötet hat. Dieses Gebiet ist gebirgig. Eine Gruppe beschießt die 2. von einem Berg und die andere Seite vom anderen Berg. Man hat später erzählt, dass mein Onkel zusammen mit dem Bruder von römisch 40 getötet wurde, und zwar sind sie zu zweit den Berg hinunter gegangen, dort wurden sie von unbekannten Personen angehalten und nach ihrer Identität befragt. Als sie dort angegeben haben, dass einer römisch 40 Bruder und der andere der Bruder meines Vaters sei, haben sie sie getötet.
VR: Was hat jetzt konkret zu Ihrer Ausreise geführt?
BF: Da meine Familie sehr vielen Schwierigkeiten ausgesetzt war und immer jemand aus der Familie getötet wurde, hatte meine Mutter große Angst, dass mir auch etwas passieren könnte. Auch mein älterer Bruder ist verschwunden. Als ich aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrte, besaß ich ein eigenes Handy, auf dem ich des Öfteren angerufen und bedroht wurde.
VR: Wer hat Sie angerufen?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wieso nicht?
BF: Ich wurde von einer unbekannten Nummer angerufen und die Person hat sich nicht vorgestellt. Mir wurden aber mein Vater, mein Onkel und mein Bruder genannt. Diese Telefonate waren für meine Mutter besorgniserregend.
VR: Wie oft wurden Sie angerufen?
BF: Ich wurde einmal in der Woche oder einmal in 2 Wochen angerufen. Als ich aus dem Iran nach Afghanistan zurückging, verbrachte ich dort ca. ein Jahr und währenddessen wurde ich angerufen. Die ganze Zeit. Es ist auch vorgekommen, dass ich einmal nach 2 Monaten angerufen wurde.
VR: Was war konkret der Anlass, genau an diesem Tag auszureisen?
BF: Ursprünglich war es nicht geplant, dass ich nach Europa komme. Meine Mutter hat sich sehr viele Sorgen gemacht und wollte, dass ich das Land verlasse und möglicherweise in den Iran zurückkehre und dort arbeite und der Familie helfe, auch dorthin zu kommen. Ich habe dann beschlossen, nach Europa zu fahren.
VR: Sind Sie jemals irgendeiner Verfolgungshandlung persönlich ausgesetzt gewesen?
BF: Von den Anrufen abgesehen nicht.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Es besteht die Möglichkeit, dass es Probleme wegen meines Vaters oder meines Onkels, die für diese Gruppierungen gearbeitet haben, gibt. Es ist auf jeden Fall schwer.
VR an SV: Wer befindet sich im Heimatgebiet des BF an der Macht?
SV: Seit der Machtübernahme Karzais Ende 2001 werden die Hazara-Gebiete, einschließlich XXXX, von der Hezb-e Wahdat, unter der Führung XXXX, regiert und die Hezb-e Wahdat-Leute, die regieren, stammen hauptsächlich von der Fraktion XXXX, wo Onkel und Vater waren. Die wichtigste Persönlichkeit in XXXX ist XXXX, der bis zumindest vor einem Jahr Distriktschef war und immer noch an der Führung der Hezb-e Wahdat in der Zentrale beteiligt.SV: Seit der Machtübernahme Karzais Ende 2001 werden die Hazara-Gebiete, einschließlich römisch 40 , von der Hezb-e Wahdat, unter der Führung römisch 40 , regiert und die Hezb-e Wahdat-Leute, die regieren, stammen hauptsächlich von der Fraktion römisch 40 , wo Onkel und Vater waren. Die wichtigste Persönlichkeit in römisch 40 ist römisch 40 , der bis zumindest vor einem Jahr Distriktschef war und immer noch an der Führung der Hezb-e Wahdat in der Zentrale beteiligt.
VR: Ist das Herkunftsgebiet des BF erreichbar?
SV: Ja. Die Herkunftsregion des BF in XXXX und auch die Provinzhauptstadt von Ghazni ist nicht auf dem Luftweg erreichbar, aber man kann bis Kabul fliegen und von dort nach XXXX mit Linienbussen fahren oder abgeholt werden. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass die Regierungsbeamten und diejenigen, die für die Regierung gearbeitet haben, oder Soldaten, der Gefahr ausgesetzt sind, wenn sie in bestimmten Gebieten von den Taliban angehalten werden. Im Allgemeinen haben die Taliban die Zivilbevölkerung bis jetzt keine Probleme gemacht. Es fahren täglich hunderte, sogar tausende Personen zwischen XXXX und XXXX hin und her, je nachdem welcher Tag es ist. Es gibt insbesondere an Bazartagen dann auch einen Berufsverkehr.SV: Ja. Die Herkunftsregion des BF in römisch 40 und auch die Provinzhauptstadt von Ghazni ist nicht auf dem Luftweg erreichbar, aber man kann bis Kabul fliegen und von dort nach römisch 40 mit Linienbussen fahren oder abgeholt werden. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass die Regierungsbeamten und diejenigen, die für die Regierung gearbeitet haben, oder Soldaten, der Gefahr ausgesetzt sind, wenn sie in bestimmten Gebieten von den Taliban angehalten werden. Im Allgemeinen haben die Taliban die Zivilbevölkerung bis jetzt keine Probleme gemacht. Es fahren täglich hunderte, sogar tausende Personen zwischen römisch 40 und römisch 40 hin und her, je nachdem welcher Tag es ist. Es gibt insbesondere an Bazartagen dann auch einen Berufsverkehr.
Anmerkung: Der SV hat bestätigt, dass der Vater des BF ein wichtiger Politiker der Hezb-e Wahdat war.
Die Ausführungen des SV werden dem BF übersetzt.
VR: Wollen Sie dazu etwas ausführen?
BF: Nein.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja, es gäbe sonst keine Probleme, ich müsste nur wegen der Arbeit nach Pakistan oder in den Iran reisen, um Geld für die Familie zu bekommen, da es in Afghanistan keine Arbeit gibt. Sonst will ich nichts anführen.
VR: Wovon lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Meine Familie wird von meinem Großvater mütterlicherseits unterstützt. Ein Bruder meiner Mutter lebt in Schweden, ein 2. im Iran. Diese unterstützen sie.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: keine
Ende der Beweisaufnahme. ..."
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 und
International Religious Freedom Report 2010, November 2010.
Im Verfahren wurden die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Die Identität des Beschwerdeführers und somit auch sein Alter und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich in Zusammenschau der Kopie des Personalausweises und der Aussagen der Zeugen. Von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Staatsangehörigkeit ist auch das Bundesasylamt ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.
Das ergibt sich aus einer am 17.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft, nach der der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.Das ergibt sich aus einer am 17.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft, nach der der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sein Vater ein Hazara-Anführer gewesen sei, der zur Zeit der Taliban getötet worden sei. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er von anonymen Personen, glaublich Feinden seines Vaters, bedroht worden sei. Da sein Bruder vor einigen Jahren - jedenfalls nach dem Ende des Taliban-Regimes - auf dem Weg nach Kabul verschwunden sei, befürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn töten werde.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Hazara-Führer namens XXXX, Sohn des XXXX war und XXXX von den Taliban im Rahmen von Verhandlungen getötet worden ist. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers und andererseits aus den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Hazara-Führer namens römisch 40 , Sohn des römisch 40 war und römisch 40 von den Taliban im Rahmen von Verhandlungen getötet worden ist. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers und andererseits aus den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Bedrohung nach seiner (vorgebrachten) Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2007 in Afghanistan weder belegt noch bewiesen. Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Jahr 2007 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist und ein Jahr im Land gelebt haben will, können - mangels Aufzeigung anderer Fluchtgründe - nur diese Anrufe der Grund für seine Flucht gewesen sein.
Diese Anrufe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob diese Verfolgungsbefürchtung als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet insbesondere unter dem Umstand, dass er trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er sich in Griechenland aufgehalten habe, dies verneint hat und erst nach Vorhalt, dass eine Rechtsanwältin wegen einer Entschädigung nach einem Aufstand in einem griechischen Lager nach ihm suche, eingestanden hat, in Griechenland gewesen zu sein. Damit hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er willens ist, unwahre Angaben zu machen, um einen Vorteil im Asylverfahren - hier: nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland zurückgebracht zu werden, sondern sein Verfahren in Österreich zu führen - zu erlangen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.11.2011 angegeben hat, dass er bereits nach seiner Rückkehr aus dem Iran wöchentlich, manchmal alle zwei Wochen und manchmal erst nach zwei Monaten angerufen und bedroht wurde, während er vor dem Bundesasylamt am 11.5.2009 von einem einzelnen Anruf nach seiner Hochzeit sprach. In der Einvernahme am 29.10.2009 sprach der Beschwerdeführer hingegen von einem ständigen telefonischen Terrorisieren.
Diese Angaben lassen sich nicht harmonisieren, da es einen erheblichen Unterschied macht, ob man einmal angerufen wird oder ob man von einmal wöchentlich bis alle zwei Monate einmal angerufen wird oder ständig telefonisch terrorisiert wird.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ohne weiteren Zwischenfall nach einem Jahr ausreist, wenn er - wie er etwa vor dem Asylgerichtshof angab - bereits ein Jahr zuvor nach Afghanistan zurückgekehrt war und während dieser Zeit ständig Anrufe erhielt, in denen ihm gedroht wurde. Insgesamt betrachtet hat der Beschwerdeführer daher eine aktuelle, objektiv nachvollziehbare, subjektive Verfolgungsangst nicht glaubhaft gemacht. Dies insbesondere, da Drohungen, die zwar über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten aber nicht erfüllt werden, immer mehr an Bedrohlichkeit verlieren, da es dem Anrufer offensichtlich an der Möglichkeit und/oder dem Willen fehlt, die Drohungen umzusetzen.
Daher wurde eine aktuelle, subjektiv empfundene und objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S 132 ff insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S 121 ff insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben.
In Afghanistan herrscht keine solche Situation, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, einem realen Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.In Afghanistan herrscht keine solche Situation, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, einem realen Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
In Afghanistan herrscht keine solche Situation, in der jedermann ein reales Risiko droht, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
In Afghanistan besteht keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende bürgerkriegsähnliche Situation, auch wenn es in manchen Teilen Afghanistans durchaus zu solchen Situationen kommen kann.
Der Beschwerdeführer hat ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und /oder 3 EMRK oder ein solches Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden, nicht glaubhaft gemacht.Der Beschwerdeführer hat ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2 und /oder 3 EMRK oder ein solches Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden, nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Situation kommen würde.
Einleitend ist auszuführen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich in den letzten eineinhalb Jahren bereits zwei Mal mit der allgemeinen Situation in Afghanistan beschäftigt hat und dabei - trotz des Hinweises auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan - zu dem Schluss gekommen ist, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich in den letzten eineinhalb Jahren bereits zwei Mal mit der allgemeinen Situation in Afghanistan beschäftigt hat und dabei - trotz des Hinweises auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan - zu dem Schluss gekommen ist, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus
dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious
human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten - vor allem in Kabul und Herat -, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe; dies gilt etwa auch für die von Hazaras beherrschten Gebiete in Ghazni. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass auch in solchen Städten und solchen von einzelnen ethnischen Gruppen beherrschten Gegenden eine Gefahr besteht, Opfer eines Selbstmordanschlages zu werden. Ein reales Risiko ist dies aber noch nicht.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten - vor allem in Kabul und Herat -, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe; dies gilt etwa auch für die von Hazaras beherrschten Gebiete in Ghazni. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass auch in solchen Städten und solchen von einzelnen ethnischen Gruppen beherrschten Gegenden eine Gefahr besteht, Opfer eines Selbstmordanschlages zu werden. Ein reales Risiko ist dies aber noch nicht.
Die Heimatregion des Beschwerdeführers wird von der Hezb-e Wahdat regiert und die herrschenden Personen stammen hauptsächlich aus der Fraktion XXXX, der auch Onkel und Vater des Beschwerdeführers angehört haben. Das ergibt sich aus den unwidersprochenen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Es ist daraus zu folgern, dass insbesondere die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst durch den "Märtyrertod" des Vaters den Schutz und die Unterstützung dieser Partei genießen, auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass man ihn und seine Familie nie unterstützt habe. Dies deshalb, da nach dem Amtswissen alle Parteien in Afghanistan die Familien ihrer - zumindest öffentlich bekannten - Gefallenen unterstützen, da dies eine wesentliche Motivation für andere Menschen ist, bei diesen Gruppen mitzuarbeiten.Die Heimatregion des Beschwerdeführers wird von der Hezb-e Wahdat regiert und die herrschenden Personen stammen hauptsächlich aus der Fraktion römisch 40 , der auch Onkel und Vater des Beschwerdeführers angehört haben. Das ergibt sich aus den unwidersprochenen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Es ist daraus zu folgern, dass insbesondere die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst durch den "Märtyrertod" des Vaters den Schutz und die Unterstützung dieser Partei genießen, auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass man ihn und seine Familie nie unterstützt habe. Dies deshalb, da nach dem Amtswissen alle Parteien in Afghanistan die Familien ihrer - zumindest öffentlich bekannten - Gefallenen unterstützen, da dies eine wesentliche Motivation für andere Menschen ist, bei diesen Gruppen mitzuarbeiten.
Auch ist den Länderberichte nicht zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden bzw. die Machthaber in den von ihnen kontrollierten Teilen Afghanistans methodische und systematische Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung, solange dieser keine Oppositionshaltung unterstellt wird, vornehmen, auch wenn insbesondere Personen, die einer Straftat oder der Kooperation mit Aufständischen verdächtig sind, durchaus Opfer von menschenrechtswidrigen Methoden werden können. Von solchen sind jedoch "unauffällige" Bürger regelmäßig nicht betroffen. Insbesondere der Beschwerdeführer, dessen Vater für die Partei der nunmehr in seinem Heimatgebiet herrschenden Gruppe als prominenter Vertreter gestorben ist, wird nicht in das Visier der Machthaber in seinem Heimatgebiet kommen, da er nicht einmal vorgebracht hat, eine gegen diese Machthaber oppositionelle Haltung zu haben.
Von seinen Fluchtgründen abgesehen hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung vorgebracht und vor dem Asylgerichtshof sogar eingestanden, dass er, so seine - nicht glaubhaft gemachten - Ausreisegründe nicht bestehen würden, in Afghanistan leben könnte.
Weiters ist die Familie des Beschwerdeführers in der Lage, deren Lebensunterhalt zu sichern. Da der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, sich mit der Familie überworfen zu haben, ist davon auszugehen, dass ihm diese - wie vor seiner Ausreise - Kost und Logis nach seiner Rückkehr zur Verfügung stellen wird, bis der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen (und dann - im Gegensatz zu jetzt - auch seine Familie finanziell unterstützen kann). Es ist daher auch nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen würde.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es steht zwar auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Das Heimatgebiet des Beschwerdeführers ist von Kabul aus ohne reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte erreichbar, Kabul ist vom Ausland aus auf dem Luftweg erreichbar.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, insbesondere die Beziehung zu einem Cousin seines Vaters. All diese Beziehungen ist der Beschwerdeführer im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen.
Der Beschwerdeführer kann etwas Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich ist nicht zu erkennen.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.5.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 29.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 4.1.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine aktuelle subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst weder glaubhaft gemacht noch ist eine aktuelle, real drohende Verfolgungsgefahr von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Mai 2009, also seit mehr als zweieinhalb Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, auch zu dem Cousin seines Vaters, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht.
Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei erst im Oktober 2011 wegen gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn der bedingten Verurteilung eine positive Zukunftsprognose zu entnehmen ist, besteht in einer Gesamtschau im Lichte der rechtswidrigen Einreise und der genannten Verurteilung ein besonderes, überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und der Vermeidung von Straftaten insbesondere im Suchtmittelbereich.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012