TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 C2 409067-1/2009

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Spruch

C2 409067-1/2009/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zl. 08 12.180-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, Zl. 08 12.180-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 3.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer, der angab 17 Jahre alt zu sein, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater der Kommandant einer privaten Garde gewesen und von den Taliban etwa im Jänner/Feber 2008 ("vor 11 Monaten") getötet worden sei, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Da die Taliban auch Drohbriefe zum Haus des Beschwerdeführers geschickt hätten, habe sein Onkel gesagt, dass es besser sei, auszureisen. Daher sei der Beschwerdeführer im Oktober 2008 ("vor zwei Monaten") aus Afghanistan ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr werde der Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit seines Vaters getötet werden.

Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, dass er während der Reise angehalten worden sei. Auch wisse er nicht, ob ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er habe die gesamte Reise im Beisein des Schleppers verbracht, den er aber nicht beschreiben könne. Erst über weitere Nachfrage und nach Vorhalt des Eurodac-Ergebnisses, demzufolge der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden ist, gestand dieser zu, dass man ihm in Griechenland am 15.2.2008 Fingerabdrücke abgenommen und ihn anschließend in die Türkei geschickt habe. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in Griechenland einen anderen Namen und ein anderes Alter - er sei damals 18 Jahre alt gewesen - angegeben habe. Diese Falschaussagen, so der Beschwerdeführer, habe er auf Grund der Anweisung des Schleppers gemacht.

Am 16.12.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Er gab auf ausdrückliche Nachfrage an, 17 Jahre alt zu sein und Afghanistan vor einem Jahr verlassen zu haben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Probleme gehabt habe, ansonsten wäre er nicht nach Österreich gekommen. Hier in Österreich könne man sich frei bewegen, so sei der Beschwerdeführer über Griechenland nach Österreich eingereist. Er werde nicht von staatlichen Stellen verfolgt, aber sein Vater sei von den Taliban getötet worden und diese hätte dem Beschwerdeführer Drohbriefe nach Hause geschickt, daher sei er geflüchtet.

Nach einer vom Bundesasylamt veranlassten zahnärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde ein Gutachten zur Alterseingrenzung erstattet, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Grenzfall bezeichnet wurde, der Sachverständige gehe von einem Alter von 19 Jahren mit einem "Zeitfenster" von +/- drei Jahren aus.

Am 3.2.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der im Wesentlichen das Gutachten und das Dublin-Verfahren erläutert wurden. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren nicht Thema der Einvernahme. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

In einer am 14.5.2009 durchgeführten Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer abermals vorgehalten, dass das Bundesasylamt seine Altersangaben nicht glauben würde und den Beschwerdeführer daher abermals einer medizinischen Untersuchung zuführen werde.

Das vom Bundesasylamt veranlasste und von der medizinischen Universität XXXX am 6.6.2009 erstellte Gutachten führte nach Durchführung einer MRT-Untersuchung aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich 20 bis 22 Jahre alt sei, das 19. Lebensjahr mit Sicherheit überschritten habe.Das vom Bundesasylamt veranlasste und von der medizinischen Universität römisch 40 am 6.6.2009 erstellte Gutachten führte nach Durchführung einer MRT-Untersuchung aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich 20 bis 22 Jahre alt sei, das 19. Lebensjahr mit Sicherheit überschritten habe.

Am 17.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einleitend das Gutachten vom 6.6.2009 vorgehalten, das der Beschwerdeführer akzeptierte ("Wenn Sie das so feststellen, ist das so.").

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und gab einleitend an, dass er keine Probleme mit afghanischen Behörden gehabt habe. Vor dem Tod seines Vaters etwa im Juli 2007 ("Ca. vor zwei Jahren. So genau weiß ich das nicht.") habe dieser den Beschwerdeführer versorgt, zwei Monate nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, sein Onkel mütterlicherseits habe ihn nach Europa geschickt. Über Vorhalt, dass der Vater laut den Angaben des Beschwerdeführers in der ersten Einvernahme (gemeint wohl: in der Erstbefragung) ca. elf Monaten vor dieser Befragung verstorben sei und der Beschwerdeführer zwei Monate vor dieser Befragung das Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, es nicht genau zu wissen.

Der Vater des Beschwerdeführers sei der Kommandant einer kleinen Gruppe gewesen und habe für die ausländischen Truppen Lebensmittel transportiert, dabei sei er gefangengenommen und, nachdem die Familie das Lösegeld nicht aufbringen habe können, auf der Flucht erschossen worden. Auch der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Taliban bzw. habe er Angst vor diesen gehabt. Nach dem Tod des Vaters habe man Drohbriefe zum Onkel gebracht, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, was in diesen Briefen gestanden habe. Der Onkel habe lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer nunmehr das Land verlassen müsse. Auch wisse der Beschwerdeführer nicht, wann der Onkel diese Briefe erhalten habe, persönlichen Übergriffen sei der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt gewesen.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuellen Länderberichte zu Afghanistan vorgehalten.

Mit Schriftsatz vom 21.7.2009 wurde das Gutachten vom 6.6.2009 dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur Kenntnis gebracht, das dieser mit Schreiben vom 27.7.2009 zur Kenntnis nahm.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 7.9.2009, erlassen am 11.9.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser volljährig sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt werden würde. Auch sei der Beschwerdeführer keiner staatlichen Verfolgung aus diesen Gründen und keinen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen.

Allerdings werde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz erteilt.

Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und über Ihr Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine Angehörige, die ein dauerndes Aufenthaltsrecht haben bzw. die mit Ihnen gemeinsam nach Österreich gereist sind.

Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an Ihrer behaupteten Minderjährigkeit wurde bei Ihnen neben einer zahnärztlichen Untersuchung durch DDDr. XXXX auch eine MRT-Untersuchung am 6.6.2009 von Ass. Prof.Dr. XXXX zwecks Altersfeststellung durchgeführt. Die Untersuchungen wurden jeweils von einem Facharzt durchgeführt, die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen (Zeitfenster) wurden entsprechend berücksichtigt. Zudem erfolgten die Untersuchungen entsprechend der Rechtssprechung des VwGH durch medizinische Sachverständige (siehe Qualifikation im Gutachten angeführt) und besteht hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter kein Zweifel. Somit war im konkreten Fall der Gesamtbetrachtung im Gutachten des Ass.Prov.Dr. XXXX, nämlich das Sie das 19. Lebensjahr definitiv überschritten haben, zuzustimmen.Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an Ihrer behaupteten Minderjährigkeit wurde bei Ihnen neben einer zahnärztlichen Untersuchung durch DDDr. römisch 40 auch eine MRT-Untersuchung am 6.6.2009 von Ass. Prof.Dr. römisch 40 zwecks Altersfeststellung durchgeführt. Die Untersuchungen wurden jeweils von einem Facharzt durchgeführt, die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen (Zeitfenster) wurden entsprechend berücksichtigt. Zudem erfolgten die Untersuchungen entsprechend der Rechtssprechung des VwGH durch medizinische Sachverständige (siehe Qualifikation im Gutachten angeführt) und besteht hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter kein Zweifel. Somit war im konkreten Fall der Gesamtbetrachtung im Gutachten des Ass.Prov.Dr. römisch 40 , nämlich das Sie das 19. Lebensjahr definitiv überschritten haben, zuzustimmen.

Im Ergebnis, sind Sie somit, am XXXX geboren und gehören der Volksgruppe der Pashtunen an und sind Afghanischer Staatsangehöriger.Im Ergebnis, sind Sie somit, am römisch 40 geboren und gehören der Volksgruppe der Pashtunen an und sind Afghanischer Staatsangehöriger.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es fünf Grundanforderungen erfüllt:Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es fünf Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

4. Der Antragsteller muss seinen Antrag auf Internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt haben, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, das dies nicht möglich war.

5. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die genannten Anforderungen wurden durch Ihr Vorbringen nicht erfüllt. Sie konnten während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig eingestuft.

Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Es steht notorisch fest, dass die USA mit Militärschlägen gegen die Taliban seit 2001 in Afghanistan vorgehen. Die Behauptung, Afghanistan wegen der individuellen Bedrohung (Erhalt von Drohbriefen) durch die Taliban verlassen zu haben, stellen Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch widerspruchsfrei, konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Der von Ihnen vorgebrachte Fluchtweg und vor allem die von Ihnen vorgebrachte Verfolgungsbehauptung erscheinen sehr vage und wenig substantiiert. (zum Fluchtweg vgl.: F: Wie lange dauerte die ReiseDer von Ihnen vorgebrachte Fluchtweg und vor allem die von Ihnen vorgebrachte Verfolgungsbehauptung erscheinen sehr vage und wenig substantiiert. (zum Fluchtweg vergleiche, F: Wie lange dauerte die Reise

...;A: Das weiß ich nicht. F: Wie erfolgte die Einreise ... genau?

A: Das weiß ich nicht. F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein.) Es gelang Ihnen nicht, Umstände so darzulegen, dass Sie Ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) begründen würden. So gaben Sie bei der Erstbefragung noch an, wegen der Tätigkeit Ihres Vaters von den Taliban bedroht wurden zu sein. Bei der Einvernahme am 16.12.2008 behaupteten Sie, Probleme in Afghanistan zu haben, und einen Drohbrief der Taliban erhalten zu haben, jedoch blieben diese Probleme und näheres zum Drohbrief, trotz Nachfragens vollkommen im Dunkeln.

So entstand in der Einvernahme vom 17.07.2009 vielmehr der Eindruck, dass Sie sich bloß eine oberflächliche Rahmengeschichte zu Recht gelegt hatten, und deshalb bei der wiederholten Nachfrage nach Details überfordert waren, diese entsprechend (Ihrem Alter) genau zu beantworten. Wären Sie tatsächlich wegen der Tätigkeit Ihres Vaters mit dem Tode bedroht, so wären sie zweifellos in der Lage und willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation nachvollziehbar und vor allem detaillierter zu erzählen; so aber verblieben Sie - trotz wiederholter Aufforderung detailliert und konkret zu schildern - bei einem äußerst oberflächlichen emotionslosem Bedrohungsszenario, das Sie im Laufe der Einvernahmen lediglich steigerten.

(zum Fluchtgrund vgl.: F: Wann haben Sie XXXX (Wohnadresse) verlassen? A: Das weiß ich nicht. Auf Nachfrage A: Das Jahr kann ich nicht sagen. Es war kalt. F: Wann verstarb Ihr Vater? A: Ca. vor zwei Jahren. So genau weiß ich das nicht. F: Wissen Sie etwas über die todesumstände Ihres Vaters? A: Er hat für die ausländischen(zum Fluchtgrund vergleiche, F: Wann haben Sie römisch 40 (Wohnadresse) verlassen? A: Das weiß ich nicht. Auf Nachfrage A: Das Jahr kann ich nicht sagen. Es war kalt. F: Wann verstarb Ihr Vater? A: Ca. vor zwei Jahren. So genau weiß ich das nicht. F: Wissen Sie etwas über die todesumstände Ihres Vaters? A: Er hat für die ausländischen

Soldaten Lebensmittel transportiert. F: Wer hat Ihnen das erzählt?

A: Das weiß ich selber. F: Was machte Ihren Verbleib im Land

unmöglich? A: Für mich war es schwer. ... F: Können Sie mir Ihren

Fluchtgrund konkretisieren? A: Nach dem Tod meines Vaters haben die Taliban Drohbriefe in unser Haus geworfen. F: Wissen Sie wann Ihre Familie die Briefe der Taliban erhalten hat? A: Nein )

Ein weiteres wesentliches Indiz, dass gegen Ihre persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich Ihrer konkreten Bedrohungssituation spricht, liegt darin, dass Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei am 3.12.2008 angaben, bei Ihren Aufenthalt in Griechenland falsche Identitätsangaben bekannt gegeben zu haben. Denn wer tatsächlich Schutz sucht, gibt gerade seine persönlichen Daten korrekt an.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Verfolgungssituation in Afghanistan kein Glaube geschenkt wird."

Mit am 17.9.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestritten werde. Entgegen der Ansicht der den Bescheid erlassenden Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl gewährt zu erhalten.

Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde oder den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzustellen.

Handschriftlich wurde weiters aufgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seitdem sein Land unter der Herrschaft der Fremden stünde, sehr viele Schwierigkeiten gehabt hätten. Sie hätten großen Schaden "von ihnen" genommen und wüssten, dass "sie" nicht mehr in Afghanistan leben könnten. Aus Angst um "ihr" Leben seien sie aus Afghanistan geflüchtet und hätten sich unter erheblichen Schwierigkeiten auf den Weg nach Europa gemacht. Nunmehr würden "sie" vom Land Österreich fordern, die Verantwortung für den Schutz "ihres" Lebens zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu geben, damit er sich in Österreich ein gutes und angenehmes Leben aufbauen könne. Er wolle nicht nachts schlafen gehen und Todesangst haben, dass er nach Afghanistan zurückgeschickt werde.

Laut einem Bericht der Polizeiinspektion XXXX wurden beim Beschwerdeführer am 13.9.2010 etwa drei Gramm Cannabiskraut gefunden.Laut einem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 wurden beim Beschwerdeführer am 13.9.2010 etwa drei Gramm Cannabiskraut gefunden.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl.:

C2 409067-1/2009/5Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nunmehr nach Abnahme der Angelegenheit die Gerichtsabteilung C2 für das Verfahren zuständig sei und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und wurde dieser darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Die Verfahrensanordnung wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seit Juli 2011 obdachlos gemeldet war, und erfolgte nach Aushang am 11.10.2011 mit Ablauf des 25.10.2011. Eine Äußerung ging bisher beim Asylgerichtshof nicht ein.

Seit 27.10.2011 ist der Beschwerdeführer wieder aufrecht gemeldet.

Mit Verfahrensanordnung vom 3.11.2011, C2 409067-1/2009/6Z, wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Bericht des UK Home Office vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat auf die am 28.11.2011 zugestellte Verfahrensanordnung bisher nicht reagiert.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Staatendokumentation Juli 2009;

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 25.6.2009;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19. September 2006;

US Navy, Province:l Ghazni, Ghazni Province, Program for Culture and Conflict Studies, ohne Datum (neueste Referenz Oktober 2007):

http://www.nps.edu/Programs/CCS/Docs/Executive%20Summaries/Ghazni%20Executive%20Summary.pdf;

Zugriff am 25.09.2008;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Jänner 2009;

Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;

Deutsche Bundesregierung: Das Afghanistan-Konzept der Bundesregierung; September 2008;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/AFGHKonzeptBuREG.pdf, Zugriff 14.7.2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Durch das Gutachten vom 6.6.2009, das der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.7.2009 akzeptierte und das in sich schlüssig ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens im XXXX geboren wurde und daher im Dezember 2008 - zum Zeitpunkt der Antragstellung - bereits volljährig war. Dass das Gutachten nicht den - später erlassenen - Vorschriften des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 entspricht, ändert nichts an dessen Schlüssigkeit. Auch dass sich aus dem ersten Altersfeststellungsgutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer zwischen 16 und 22 Jahre alt sei, steht nicht im Widerspruch zum späteren Gutachten. Daher ist vom Ergebnis des zweiten, genaueren Gutachtens auszugehen.Durch das Gutachten vom 6.6.2009, das der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.7.2009 akzeptierte und das in sich schlüssig ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens im römisch 40 geboren wurde und daher im Dezember 2008 - zum Zeitpunkt der Antragstellung - bereits volljährig war. Dass das Gutachten nicht den - später erlassenen - Vorschriften des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 entspricht, ändert nichts an dessen Schlüssigkeit. Auch dass sich aus dem ersten Altersfeststellungsgutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer zwischen 16 und 22 Jahre alt sei, steht nicht im Widerspruch zum späteren Gutachten. Daher ist vom Ergebnis des zweiten, genaueren Gutachtens auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 4.1.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Taliban befürchte, da ihr Vater - ein Kommandant einer kleinen Gruppe - für die Amerikaner gearbeitet habe und die Taliban diesen getötete hätten und nunmehr auch den Beschwerdeführer bedrohen würden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Erheblich leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an seinen anfänglich absichtlich falschen Angaben zum Reiseweg, die insbesondere durch einen Eurodac-Treffer bezüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland, zu deren Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer nach seinen anfänglichen Behauptungen noch in Afghanistan befunden habe, bewiesen sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Schlepper, mit dem er seit der Türkei unterwegs gewesen sein will und der Umstand, dass er in Griechenland einen anderen Namen und ein anderes Alter als in Österreich genannt hat, zeigen, dass der Beschwerdeführer zur Erlangung seiner Ziele - dort: die Führung des Verfahrens in Österreich, hier: die Erlangung von Asyl - gewillt ist, den Behörden die Unwahrheit zu sagen. Darunter leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aber erheblich, selbst wenn man unterstellen würde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen wäre. Hievon kann der Asylgerichtshof aber nicht ausgehen, da einerseits das Gutachten vom 6.6.2009 schlüssig ist und dies auch andererseits vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die notwendige Glaubwürdigkeit zukommt, hat das Bundesasylamt in der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung, die im Verfahrensgang zitiert und zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben wird, klar und nachvollziehbar dargelegt. Dieser Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Darüber hinaus sind seine Angaben in der Erstbefragung vom 3.12.2008, nach denen der Vater etwa im Jänner/Feber 2008 ("vor 11 Monaten") getötet worden sei, nicht mit seinen Angaben am 17.7.2009, nach denen der Vater etwa im Juli 2007 ("Ca. vor zwei Jahren. So genau weiß ich das nicht.") getötet worden sei, vereinbar. Die Rechtfertigung für diesen Widerspruch - der Beschwerdeführer wisse es nicht mehr genau - überzeugt deshalb nicht, da es sich einerseits um zwei unterschiedliche Jahreszeiten handelt und zumindest diese richtig angegeben werden müssten und andererseits, da die Tat noch nicht so weit in der Vergangenheit liegt, dass es auch einem ungebildeten Afghanen möglich sein muss, diesen Widerspruch zu vermeiden, so er nicht verbal ein gedankliches Konstrukt vorbringt.

Bei dieser Beweiswürdigung übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass sich der Widerspruch zum Teil auf Angaben in der Erstbefragung bezieht, der Widerspruch ist jedoch - insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Jahreszeiten - so erheblich, dass er trotzdem und auch für sich alleine der Glaubhaftmachung des Vorbringens im Wege steht.

Daher ist das unbewiesene und unbelegte Vorbringen des Beschwerdeführers mangels der hiezu notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit und mangels hinreichend widerspruchsfreiem Fluchtvortrag nicht glaubhaft gemach worden.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft, der 80 % der Afghanen angehören, einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.12.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.9.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es habe sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Die Ermittlungen des Bundesasylamtes haben zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es habe sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Die Ermittlungen des Bundesasylamtes haben zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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