Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C15 267653-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 09 12.573-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 09 12.573-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu C15 411359-1/2010, C15 411360-1/2010, C15 411361-1/2010 und C15 411362-1/2010.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu C15 411359-1/2010, C15 411360-1/2010, C15 411361-1/2010 und C15 411362-1/2010.
Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zuge ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Pakistan bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad im Jahr 2004 und 2005 jeweils einen Asylantrag gestellt, den sie u.a. mit dem Hinweis begründete, dass ihr Ehemann sich seit 2001 in Österreich aufhalte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte am 29.10.2001 einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.2.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abwies, wobei es allerdings unter einem die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan feststellte und dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine befristete (und in weiterer Folge jeweils verlängerte) Aufenthaltsberechtigung erteilte (gegen diesen Bescheid hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Spruchpunkt, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, Berufung erhoben).Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zuge ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Pakistan bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad im Jahr 2004 und 2005 jeweils einen Asylantrag gestellt, den sie u.a. mit dem Hinweis begründete, dass ihr Ehemann sich seit 2001 in Österreich aufhalte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte am 29.10.2001 einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.2.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abwies, wobei es allerdings unter einem die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan feststellte und dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine befristete (und in weiterer Folge jeweils verlängerte) Aufenthaltsberechtigung erteilte (gegen diesen Bescheid hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Spruchpunkt, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, Berufung erhoben).
Nachdem die österreichische Botschaft den Asylantrag der Beschwerdeführerin zuletzt am 17.3.2005 dem Bundesasylamt übermittelt und dieses schließlich am 21.4.2005 im Rahmen einer Mitteilung gemäß § 16 Asylgesetz 1997 erklärt hatte, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, wurde der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum ausgestellt. Nach ihrer legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet beantragte die Beschwerdeführerin am 6.6.2005 die Gewährung von Asyl.Nachdem die österreichische Botschaft den Asylantrag der Beschwerdeführerin zuletzt am 17.3.2005 dem Bundesasylamt übermittelt und dieses schließlich am 21.4.2005 im Rahmen einer Mitteilung gemäß Paragraph 16, Asylgesetz 1997 erklärt hatte, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, wurde der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum ausgestellt. Nach ihrer legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet beantragte die Beschwerdeführerin am 6.6.2005 die Gewährung von Asyl.
1. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.6.2005 verwies die Beschwerdeführerin bei der Frage nach eigenen Fluchtgründen auf ihren Ehemann, der in Kabul eine Schneiderei betrieben habe. Im Jahr 1999, nicht lange bevor sie sich entschieden hätten, Afghanistan zu verlassen, sei ihr Sohn XXXX von Unbekannten entführt und erst nach Zahlung von US $ 2.000,-- freigelassen worden. Sie habe die Vermutung, dass die Halbbrüder ihres Ehemannes an der Entführung beteiligt gewesen seien. Es habe auch einen Streit wegen eines Grundstückes, das ihrem Ehemann gehört habe, gegeben. Die Halbbrüder hätten behauptet, dass es ihnen gehöre. Ein paar Monate vor der Entführung ihres Sohnes hätten die Taliban die Schneiderei geschlossen. Nachdem ihr Ehemann nach Österreich gereist sei, habe sie in Peschawar (Pakistan) bei ihren Eltern gelebt. Vor ca. drei Jahren sei ihr Sohn XXXX abermals entführt worden. Da sie die Lösegeldsumme von US $ 3.000,-- nicht zahlen habe können, sei er getötet worden.1. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.6.2005 verwies die Beschwerdeführerin bei der Frage nach eigenen Fluchtgründen auf ihren Ehemann, der in Kabul eine Schneiderei betrieben habe. Im Jahr 1999, nicht lange bevor sie sich entschieden hätten, Afghanistan zu verlassen, sei ihr Sohn römisch 40 von Unbekannten entführt und erst nach Zahlung von US $ 2.000,-- freigelassen worden. Sie habe die Vermutung, dass die Halbbrüder ihres Ehemannes an der Entführung beteiligt gewesen seien. Es habe auch einen Streit wegen eines Grundstückes, das ihrem Ehemann gehört habe, gegeben. Die Halbbrüder hätten behauptet, dass es ihnen gehöre. Ein paar Monate vor der Entführung ihres Sohnes hätten die Taliban die Schneiderei geschlossen. Nachdem ihr Ehemann nach Österreich gereist sei, habe sie in Peschawar (Pakistan) bei ihren Eltern gelebt. Vor ca. drei Jahren sei ihr Sohn römisch 40 abermals entführt worden. Da sie die Lösegeldsumme von US $ 3.000,-- nicht zahlen habe können, sei er getötet worden.
2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2005 gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und sei nicht verfolgt worden. Um Asyl suche sie an, da sie mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann bleiben möchte; dies sei alles. Die Frage, ob ihr bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie verwies nochmals darauf, bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben zu wollen.
3. Mit Bescheid vom 22.12.2005, 05 05.205-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 7.11.2006 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan; es ging u.a. davon aus, dass grundsätzlich und zumindest im Bereich der Hauptstadt Kabul, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt hatte, von einer generellen Verfolgung von Frauen wegen ihres Geschlechts nicht gesprochen werden könne. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten vorgebracht habe. Ebenso sei keinem Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag mit der Flucht des Ehepartners begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen. Dem Ehemann sei jedoch Asyl nicht gewährt worden.3. Mit Bescheid vom 22.12.2005, 05 05.205-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 7.11.2006 (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan; es ging u.a. davon aus, dass grundsätzlich und zumindest im Bereich der Hauptstadt Kabul, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt hatte, von einer generellen Verfolgung von Frauen wegen ihres Geschlechts nicht gesprochen werden könne. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten vorgebracht habe. Ebenso sei keinem Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag mit der Flucht des Ehepartners begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen. Dem Ehemann sei jedoch Asyl nicht gewährt worden.
Die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung stützte das Bundesasylamt auf die asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens, da dem Ehemann der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.
4. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 4.1.2006 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
5. Mit Bescheid vom 10.10.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 9.10.2007 - gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. In seiner Begründung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Auffassung, dass das (den Feststellungen zugrunde gelegte) Fluchtvorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven iSd Genfer Flüchtlingskonvention enthalte.5. Mit Bescheid vom 10.10.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 9.10.2007 - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab. In seiner Begründung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Auffassung, dass das (den Feststellungen zugrunde gelegte) Fluchtvorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven iSd Genfer Flüchtlingskonvention enthalte.
6. Am 13.10.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab sie dazu bei ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass sie in Österreich bleiben möchte und deshalb diesen Antrag stelle. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Stiefgeschwistern ihres Ehemannes. Außerdem verbiete ihr die Familie ihres Ehemannes, einer Tätigkeit nachzugehen, um ihre Familie zu versorgen.
Bei ihrer Einvernahme am 20.10.2009 und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, in ihrem vorangegangenen Asylverfahren "keine Beschwerde geschrieben" zu haben. Da ihr "Visum" (gemeint wohl: befristete Aufenthaltsberechtigung) abgelaufen sei, stelle sie einen neuen Asylantrag. U.a. wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bereits erstattetes Vorbringen über frühere Probleme mit den Taliban und den Stiefgeschwistern ihres Ehemannes sowie bezüglich der Entführungen ihrer Kinder. Überdies herrsche in Afghanistan Krieg.
In ihrer Einvernahme am 19.1.2010 betonte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage mehrfach, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei nach Österreich gereist, um mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann zu leben, und habe keine eigenen Fluchtgründe. In Afghanistan bestehe eine prekäre Sicherheitslage, und es herrsche Krieg. Weder sie noch ihre Kinder hätten eigene Fluchtgründe.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesasylamt vertrat begründend die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin, neue Asyl begründende Umstände für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft bzw. nicht geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführerin sei bereits mit Bescheid vom 22.12.2005 subsidiärer Schutz gewährt und dieser mit Bescheid vom 21.1.2010 verlängert worden. Der Asylantrag ihres Ehemannes sei in zweiter Instanz negativ entschieden worden; ihm sei subsidiärer Schutz gewährt worden. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem darauf, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Im weiteren Asylverfahren habe sie sich auf ihre früheren Asylgründe berufen. Neue Gründe seien nicht vorgebracht worden. Die neuerliche Antragstellung habe sie mit den Fluchtgründen ihres Mannes, den bürgerkriegsähnlichen Zuständen und der prekären Sicherheitslage begründet.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesasylamt vertrat begründend die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin, neue Asyl begründende Umstände für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft bzw. nicht geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführerin sei bereits mit Bescheid vom 22.12.2005 subsidiärer Schutz gewährt und dieser mit Bescheid vom 21.1.2010 verlängert worden. Der Asylantrag ihres Ehemannes sei in zweiter Instanz negativ entschieden worden; ihm sei subsidiärer Schutz gewährt worden. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem darauf, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Im weiteren Asylverfahren habe sie sich auf ihre früheren Asylgründe berufen. Neue Gründe seien nicht vorgebracht worden. Die neuerliche Antragstellung habe sie mit den Fluchtgründen ihres Mannes, den bürgerkriegsähnlichen Zuständen und der prekären Sicherheitslage begründet.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass keine neu entstandenen Tatsachen im Vergleich zu dem im rechtskräftigen Bescheid festgestellten Sachverhalt vor liegen würden. Eine "konkrete seit der letzten Antragstellung behauptete Verfolgung" ihrer Person sei nicht glaubhaft gemacht worden. Da sich weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetroffen sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 22.12.2005, 05 05.205-BAG, dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
8. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin erstmals ausführte, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan im Falle einer Rückkehr dorthin Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu gewärtigen hätte. Dies gelte vor allem auch für ihre Tochter, die 2007 geboren worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich keine eigenen Fluchtgründe angeben, da sie nur zu ihrem Ehemann habe reisen wollen und der Ansicht gewesen sei, dass ihr eigenes Schicksal nicht so wichtig sei.
10. Die mit Bescheid vom 22.12.2005 erstmals erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesasylamt regelmäßig - zuletzt mit Bescheid vom 4.11.2011 - verlängert.
Am 2.1.2012 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
3.1 Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat die Beschwerdeführerin ihren vorliegenden Antrag gänzlich auf jene Fluchtgründe gestützt, die sie bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebracht hat (siehe auch ausdrücklich die Beschwerdeführerin selbst auf AS 45: "F: Aus welchen Gründen stellen Sie einen neuen Asylantrag? A: Ich habe damals keine Beschwerde geschrieben. Mein Visum war abgelaufen. Meine Fluchtgründe sind die gleichen, die ich erwähnt hatte."; AS 71: "F: Halten Sie die Aussagen aus Ihrem früheren Asylverfahren unter der Zahl 05 05.205-BAG aufrecht?
Anmerkung. Der AW werden Ihre dort gemachten Aussagen vorgelesen? A:
Ja. Das stimmt. Ich halte die aufrecht. Ich wollte nur mit meinen Kindern zu meinem Mann. Ohne eigene Fluchtgründe.").
Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das vorhergehende Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Bundesasylamtes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat auch überhaupt keine neuen Tatsachen
vorgebracht, denen in Verbindung mit den im vorangegangenen
Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern im
Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuerkannt werden
könnte. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe
der Frau in Afghanistan Verfolgung zu befürchten habe, ist darauf
hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im asylbehördlichen Verfahren
noch nicht erstattet und somit erst in der Beschwerde erstmals
erhoben wurde. Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung des
Bundesasylamtes ist und daher ein striktes Neuerungsverbot besteht,
das im Übrigen nicht mit jenem nach § 40 AsylG 2005 zu verwechseln
ist (vgl. auch Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2006], Rz 281 f., sowie
Putzer, Asylrecht² [2011], Rz 314), war dieses Beschwerdevorbringen
als unbeachtlich zu werten. Selbst wenn man in der Nebenbemerkung
der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, wonach ihr die
Familie ihres Ehemannes eine Berufstätigkeit zwecks
Familienversorgung verbieten würde (AS 15), einen (von Amts wegen
weiter aufzugreifenden) Hinweis in die Richtung, auf die das
Beschwerdevorbringen abzielt (nämlich hinsichtlich einer
geschlechtsspezifischen Verfolgung), interpretieren würde, so wäre
dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin selbst in zwei
weiteren (und wesentlich ausführlicheren) Einvernahmen ausdrücklich
und mehrfach betont hat, keine eigenen Fluchtgründe zu besitzen
(vgl. AS 71 ff.: "A: Ich habe bei meinem ersten Asylverfahren schon
angegeben, dass ich keine eigenen Fluchtgründe habe und dass ich zu
meinem Mann wollte. ... Ich wollte nur mit meinen Kindern zu meinem
Mann. Ohne eigene Fluchtgründe. ... Ich wollte zu meinem Mann.
Natürlich ist in Afghanistan Bürgerkrieg. ... F: Wurden Sie aus
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt? - A: Nein.
Nichts dergleichen. - F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? - A: Die Sicherheitslage ist in Afghanistan schlecht. Es ist dort Bürgerkrieg. Es gibt Anschläge und Unsicherheit."). Angesichts derart klarer und unmissverständlicher Aussagen der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen verfahrensrelevanten Verfolgungsgründe verfügt. Überdies wäre zu bedenken, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen über eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin gänzlich auf Umstände Bezug nimmt, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung im vorangegangenen ersten Asylverfahren vorgelegen und auch nach Abschluss jenes Verfahrens keine nachträgliche Änderung erfahren haben. Wie bereits erwähnt, steht einem Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes Bezug genommen hat, ist obiter darauf hinzuweisen, dass der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 - rechtskräftig abgewiesen werden musste, sodass dessen Fluchtgründe auch nicht als Grundlage dafür geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung für die Beschwerdeführerin abzuleiten.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes Bezug genommen hat, ist obiter darauf hinzuweisen, dass der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, - rechtskräftig abgewiesen werden musste, sodass dessen Fluchtgründe auch nicht als Grundlage dafür geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung für die Beschwerdeführerin abzuleiten.
Da - wie bereits erwähnt - der Asylgerichtshof lediglich zu prüfen hat, ob die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat, war es schon aufgrund dieses Gesichtspunktes im gegenständlichen Verfahren auch nicht geboten, die Länderfeststellungen zu Afghanistan zu aktualisieren.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. internationalen Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2005, einer (neuerlichen) inhaltlichen Erledigung des gegenständlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
19.03.2012