Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D12 253505-3/2012/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15 687-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15 687-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.07.2004 von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.07.2004 einen Asylantrag stellte, nachdem er bereits zuvor am 24.06.2004 in der Slowakei einen Asylantrag eingebracht hatte.
Im schriftlichen Asylantrag gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchgründe zusammengefasst Folgendes an: Sein Cousin sei im Frühjahr 2002 bei der Landwehr gewesen und sei vermisst. Deshalb habe man dessen Brüder ständig verfolgt und mitgenommen. Auch der Beschwerdeführer sei mitgenommen, verhört und mit Strom gefoltert worden. Nachdem er unter Zwang irgendwelche Papiere unterschrieben habe sei er nach einem Monat freigelassen worden. Ein Freund des Beschwerdeführers, der beim Roten Kreuz arbeite, habe ihm geraten nach Österreich zu flüchten. Danach habe der Beschwerdeführer für seine persönliche Sicherheit eine Arbeit beim UWO des Innenministeriums der Tschetschenischen Republik gefunden. Dort seien unbekannte Leute zu ihm gekommen und haben verlangt, dass er ihnen jemanden verraten solle. Aber er habe sich wehren können, weil er bewaffnet gewesen sei. Trotzdem habe er Angst gehabt, auch um seine Mutter, Schwester und seine Ehefrau. Am 08.06.2004 habe er, nachdem er vom Dienst nach Hause gefahren sei, bewaffnete maskierte Leute neben seinem Haus gesehen. Deshalb sei er nicht nach Hause gegangen. Später habe er erfahren, dass sein Bruder mitgenommen worden sei. Seine Mutter habe ihn daher gebeten wegzufahren. In Österreich habe er erfahren, dass er auch bedroht werde. Man habe von seiner Mutter verlangt, ihn zu verraten. Seine Mutter würde das aber nie tun.
Der Beschwerdeführer legte folgendes Dokument vor:
Russischer Führerschein, Nr. XXXX.Russischer Führerschein, Nr. römisch 40 .
Am 19.07.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat glaublich am 17.06.2004 verlassen und sei über die Ukraine in die Slowakei gelangt. Dort sei er von der slowakischen Polizei aufgegriffen und in ein Erstaufnahmezentrum gebracht worden und habe einen Asylantrag stellen müssen. In der Slowakei seien die Zustände sehr schlecht gewesen, daher sei er über Bratislava weiter nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Cousin, welcher Widerstandskämpfer gewesen sei, sei spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer habe daher beim Roten Kreuz eine Vermisstenanzeige erstattet. Zwei Brüder seines Cousins seien daraufhin festgenommen worden und im April 2002 sei auch der Beschwerdeführer verhaftet, etwa 23 Tage festgehalten und bezüglich seines Cousins befragt worden. Man habe ihn mit Plastikflaschen geschlagen, mit Strom und mit einer Nadel gefoltert und verbal erniedrigt. Dann sei er frei gelassen worden. Mit seinem verschollenen Cousin habe er bei der "Grosneftegas" zu arbeiten begonnen. Um diesen Arbeitsplatz zu bekommen seien sie einer polizeilichen Überprüfung unterzogen worden. Am 10.06.2002 sei der erste Arbeitstag gewesen. Während der Dienstzeit sei er von unbekannten Männern in Uniform bezüglich Widerstandskämpfer befragt worden. Man habe mit Problemen für die Familienangehörigen gedroht. Am 08.06.2004 sei der Beschwerdeführer vom Dienst heimgefahren und habe bewaffnete unbekannte Männer vor seinem Wohnhaus gesehen. Seine Mutter, die auf einem kleinen Lebensmittelmarkt arbeitete, habe ihn gewarnt, dass man ihn suche. Er sei daher nicht nach Hause gegangen und habe sich seit diesem Tag versteckt. Der Cousin des Beschwerdeführers sei festgenommen worden. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe ihn aufgefordert seine Dienstwaffe für eine ballistische Überprüfung vorzulegen und es sei ein für den Beschwerdeführer positives Gutachten erstellt worden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe seinen Rechtsanwalt kontaktiert. Dieser habe ihm gesagt, dass er und sein Cousin einer Bandenbildung beschuldigt werden. Der Rechtsanwalt und ein Freund, welcher beim Roten Kreuz arbeite, haben dem Beschwerdeführer geraten nach Österreich zu gehen, da er sonst zu einem Geständnis gezwungen werde und eine lange Haftstrafe drohe. Die Mutter und des Schwester des Beschwerdeführers wollen ebenfalls ausreisen. Nach seiner Ausreise werde seine Mutter schikaniert und täglich kontrolliert. Seine Mutter werde das Haus verkaufen. Er habe nämlich Schulden. Sechs Monate habe er kein Gehalt ausbezahlt bekommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2004 und 09.08.2004 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen und gab an, er habe Angst in die Slowakei zurück zu müssen. Die Slowakei werde ihn nämlich in die Ukraine abschieben und die Ukraine und Russland seien dasselbe.
Am 13.08.2004 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) an die Slowakei gestellt. Mit Schreiben vom 26.08.2004 erklärten sich die slowakischen Behörden bereit den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Am 13.08.2004 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) an die Slowakei gestellt. Mit Schreiben vom 26.08.2004 erklärten sich die slowakischen Behörden bereit den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.08.2004, Fz. 04 14.368- EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung seines Asylantrages gemäß Art. 16 (1) c iVm Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei und ihn gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.08.2004, Fz. 04 14.368- EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung seines Asylantrages gemäß Artikel 16, (1) c in Verbindung mit Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei und ihn gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 13.09.2003 gab Rechtsanwalt Dr. Blum bekannt, dass er mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen seines Mandanten gab er bekannt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakei im Rahmen des Dublin- Verfahrens unter anderem deshalb unzulässig sei, da der Beschwerdeführer mit einer als anerkannter politischer Flüchtling in Österreich lebenden Tschetschenin verlobt sei und eine Eheschließung demnächst stattfinden werde.
Dem gewillkürten Vertreter wurde der Bescheid des Bundesasylamtes am 22.09.2004 per Fax zugestellt und erhob dieser mit Schriftsatz vom 27.09.2004 fristgerecht Berufung.
Mit Schreiben vom 20.07.2005 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er mit Frau XXXX inzwischen in Lebensgemeinschaft lebe und seine Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarte.Mit Schreiben vom 20.07.2005 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er mit Frau römisch 40 inzwischen in Lebensgemeinschaft lebe und seine Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarte.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2005, GZ. 253.505/0-XI/34/04, wurde der Berufung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde der Asylantrag zugelassen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.11.2005, GZ. 253.505/0-XI/34/04, wurde der Berufung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde der Asylantrag zugelassen.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Sein Bruder XXXX sei seit dem ersten Tschetschenienkrieg im Jahr 1995 Widerstandskämpfer. Im März 2002 habe er den letzten Kontakt mit seinem Bruder gehabt. Seither sei dieser verschwunden. Anfang Mai 2002 sei der Beschwerdeführer von ungefähr 12 bis 15 bewaffneten und maskierten Männern auf der Straße angehalten und nach Vorweisen seines Inlandspasses aufgefordert worden mitzukommen. Man habe ihm sein T-Shirt über den Kopf gestülpt und mit einem Militärauto zu einem unbekannten Ort gebracht. Dort sei er in einem Zimmer verhört, nach dem Aufenthaltsort seines Bruders XXXX gefragt und beschuldigt worden Widerstandskämpfer zu sein. Im Zuge der Anhaltung sei der Beschwerdeführer mit Plastikflaschen, die mit Wasser gefüllt gewesen seien, geschlagen worden. Man habe ihn auch mit den Füßen getreten, mit Stromstößen an den Finger und Hoden und mit Nadeln bzw. Spriten gequält. Die Anhaltung habe ungefähr 18 bis 28 Tage gedauert, während der ersten sieben Tage sei er jedes Mal gefoltert worden. Schließlich habe man ihn in ein Zimmer gebracht und ein Blatt Papier gezeigt, dass er unterschreiben sollte. Man habe sich beim Beschwerdeführer entschuldigt, weil er versehentlich festgenommen worden sei und er habe das Papier, ohne es durchzulesen, unterschrieben. Dann sei er freigelassen worden. Er sei nach Hause gegangen und eine Zeit lang sei gar nichts passiert. Am 14.06.2002 habe er einen neuen Job im Wachdienst bei der Firma "XXXX" bekommen. Diesen Job würden nur Leute bekommen, die keine Probleme mit der Regierung haben. XXXX, ein Cousin des Beschwerdeführers, habe am selben Tag ebenfalls bei dieser Firma zu arbeiten begonnen. Am 14.06.2004 sei der Beschwerdeführer vom Nachtdienst heim gekommen und habe vor seinem Elternhaus ein Militärauto stehen gesehen. Er habe sich bei seiner Mutter, die auf einem kleinen Markt in der Nähe des Hauses Lebensmittel verkauft, erkundigt, was die Leute wollen. Sie habe es auch nicht gewusst, habe aber erzählt, dass diese Leute bereits seit dem frühen Morgen vor dem Haus gestanden seien. Ein kleiner Junge aus der Nachbarschaft habe ihm schließlich erzählt, dass man seinen Cousin XXXX festgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Zentrale seiner Firma gefahren um den Kommandanten des Sicherheitsdienstes um Hilfe zu bitten. Dort habe er seine Mutter und weitere Personen angetroffen und habe die Mutter ihm erzählt, dass man XXXX zur Polizeistation XXXX gebracht habe. Man hätte auch den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Von einem Freund habe der Beschwerdeführer dann erfahren, dass die Polizei den Beschwerdeführer beschuldige Zivilisten getötet zu haben und er seine Waffen abgeben müsse. Der Beschwerdeführer habe seinem Freund die Waffen gegeben und dieser habe sie bei der Polizei abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich bei diversen Freunden und Verwandten versteckt gehalten. Von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer, als er bereits in Österreich gewesen sei, telefonisch erfahren, dass sein Cousin im November 2004 eine Gerichtsverhandlung gehabt habe und wegen dreifachen Mordes zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Verwandten der angeblichen Opfer hätten in der Verhandlung als Zeugen zwar ausgesagt, dass sie XXXX nicht am Tatort gesehen haben, dennoch sei dieser verurteilt worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass XXXX nur verurteilt worden sei, weil XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers, ein Widerstandskämpfer gewesen sei und XXXX den gleichen Familiennamen trage. Im Sommer 2005 habe der Beschwerdeführer einen Anruf von XXXX erhalten und habe ihm dieser gesagt, dass es für den Beschwerdeführer keinen Weg nach Hause geben würde. Wenn XXXX die Haft überlebe, werde er ebenfalls ausreisen. Im Falle seiner Rückkehr glaube der Beschwerdeführer, dass ihn ebenfalls eine achtjährige Haftstrafe erwarte oder er sofort getötet werde. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er am 20.10.2004 traditionell eine Tschetschenin geheiratet habe. Von seiner ersten, in Tschetschenien lebenden Ehefrau habe er sich bereits Anfang Mai 2004 getrennt.Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Sein Bruder römisch 40 sei seit dem ersten Tschetschenienkrieg im Jahr 1995 Widerstandskämpfer. Im März 2002 habe er den letzten Kontakt mit seinem Bruder gehabt. Seither sei dieser verschwunden. Anfang Mai 2002 sei der Beschwerdeführer von ungefähr 12 bis 15 bewaffneten und maskierten Männern auf der Straße angehalten und nach Vorweisen seines Inlandspasses aufgefordert worden mitzukommen. Man habe ihm sein T-Shirt über den Kopf gestülpt und mit einem Militärauto zu einem unbekannten Ort gebracht. Dort sei er in einem Zimmer verhört, nach dem Aufenthaltsort seines Bruders römisch 40 gefragt und beschuldigt worden Widerstandskämpfer zu sein. Im Zuge der Anhaltung sei der Beschwerdeführer mit Plastikflaschen, die mit Wasser gefüllt gewesen seien, geschlagen worden. Man habe ihn auch mit den Füßen getreten, mit Stromstößen an den Finger und Hoden und mit Nadeln bzw. Spriten gequält. Die Anhaltung habe ungefähr 18 bis 28 Tage gedauert, während der ersten sieben Tage sei er jedes Mal gefoltert worden. Schließlich habe man ihn in ein Zimmer gebracht und ein Blatt Papier gezeigt, dass er unterschreiben sollte. Man habe sich beim Beschwerdeführer entschuldigt, weil er versehentlich festgenommen worden sei und er habe das Papier, ohne es durchzulesen, unterschrieben. Dann sei er freigelassen worden. Er sei nach Hause gegangen und eine Zeit lang sei gar nichts passiert. Am 14.06.2002 habe er einen neuen Job im Wachdienst bei der Firma "XXXX" bekommen. Diesen Job würden nur Leute bekommen, die keine Probleme mit der Regierung haben. römisch 40 , ein Cousin des Beschwerdeführers, habe am selben Tag ebenfalls bei dieser Firma zu arbeiten begonnen. Am 14.06.2004 sei der Beschwerdeführer vom Nachtdienst heim gekommen und habe vor seinem Elternhaus ein Militärauto stehen gesehen. Er habe sich bei seiner Mutter, die auf einem kleinen Markt in der Nähe des Hauses Lebensmittel verkauft, erkundigt, was die Leute wollen. Sie habe es auch nicht gewusst, habe aber erzählt, dass diese Leute bereits seit dem frühen Morgen vor dem Haus gestanden seien. Ein kleiner Junge aus der Nachbarschaft habe ihm schließlich erzählt, dass man seinen Cousin römisch 40 festgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Zentrale seiner Firma gefahren um den Kommandanten des Sicherheitsdienstes um Hilfe zu bitten. Dort habe er seine Mutter und weitere Personen angetroffen und habe die Mutter ihm erzählt, dass man römisch 40 zur Polizeistation römisch 40 gebracht habe. Man hätte auch den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Von einem Freund habe der Beschwerdeführer dann erfahren, dass die Polizei den Beschwerdeführer beschuldige Zivilisten getötet zu haben und er seine Waffen abgeben müsse. Der Beschwerdeführer habe seinem Freund die Waffen gegeben und dieser habe sie bei der Polizei abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich bei diversen Freunden und Verwandten versteckt gehalten. Von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer, als er bereits in Österreich gewesen sei, telefonisch erfahren, dass sein Cousin im November 2004 eine Gerichtsverhandlung gehabt habe und wegen dreifachen Mordes zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Verwandten der angeblichen Opfer hätten in der Verhandlung als Zeugen zwar ausgesagt, dass sie römisch 40 nicht am Tatort gesehen haben, dennoch sei dieser verurteilt worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass römisch 40 nur verurteilt worden sei, weil römisch 40 , der Bruder des Beschwerdeführers, ein Widerstandskämpfer gewesen sei und römisch 40 den gleichen Familiennamen trage. Im Sommer 2005 habe der Beschwerdeführer einen Anruf von römisch 40 erhalten und habe ihm dieser gesagt, dass es für den Beschwerdeführer keinen Weg nach Hause geben würde. Wenn römisch 40 die Haft überlebe, werde er ebenfalls ausreisen. Im Falle seiner Rückkehr glaube der Beschwerdeführer, dass ihn ebenfalls eine achtjährige Haftstrafe erwarte oder er sofort getötet werde. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er am 20.10.2004 traditionell eine Tschetschenin geheiratet habe. Von seiner ersten, in Tschetschenien lebenden Ehefrau habe er sich bereits Anfang Mai 2004 getrennt.
Der Beschwerdeführer legte am 30.06.2006 folgendes Dokument persönlich beim Bundesasylamt vor:
Russischer Inlandspass, Nr. XXXX.Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 .
Am 24.08.2006 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein, wonach keine Informationen zu den vom Bundesasylamt am 11.08.2006 gestellten Fragen gefunden werden konnten.
Mit Schreiben vom 30.08.2006 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung zugesandt, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Am 18.09.2006 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Tschetschenien beim Bundesasylamt ein. Darin wird unter anderem auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien nach wie vor äußerst prekär sei. Die dargestellten Länderberichte würden auch die Angaben des Beschwerdeführers belegen und seien daher als glaubwürdig zu betrachten.
Am 19.04.2007 langte eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau beim Bundesasylamt ein. Daraus geht hervor, dass XXXX Mitglied der illegalen bewaffneten Formationen gewesen sei. Am 08.06.2004 sei er von Beamten des Innenministeriums festgenommen worden und am 09.06.2004 offiziell wegen schweren "Banditismus" und schwerem Raub durch die Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik angeklagt worden. Im November 2004 habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden. Es gebe aber zurzeit keine Informationen über den Aufenthaltsort von XXXX oder über das Urteil bzw. Freiheitsstrafen. XXXX sei seit 05.10.2006 zur föderalen Fahndung ausgeschrieben. Es gebe derzeit keine Informationen über seinen Aufenthaltsort. Er werde wegen "Banditismus", Terrorismus, unerlaubtem Waffenbesitz und Anschlag auf das Leben eines Angestellten der Rechtsschutzorgane angeklagt.Am 19.04.2007 langte eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau beim Bundesasylamt ein. Daraus geht hervor, dass römisch 40 Mitglied der illegalen bewaffneten Formationen gewesen sei. Am 08.06.2004 sei er von Beamten des Innenministeriums festgenommen worden und am 09.06.2004 offiziell wegen schweren "Banditismus" und schwerem Raub durch die Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik angeklagt worden. Im November 2004 habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden. Es gebe aber zurzeit keine Informationen über den Aufenthaltsort von römisch 40 oder über das Urteil bzw. Freiheitsstrafen. römisch 40 sei seit 05.10.2006 zur föderalen Fahndung ausgeschrieben. Es gebe derzeit keine Informationen über seinen Aufenthaltsort. Er werde wegen "Banditismus", Terrorismus, unerlaubtem Waffenbesitz und Anschlag auf das Leben eines Angestellten der Rechtsschutzorgane angeklagt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 164 Abs. 1, 164 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 164, Absatz eins, 164, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gemäß §§ 164 Abs. 2 (1. und 2. Fall), 164 Abs. 3, 164 Abs. 4 (2. Fall), 105 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 164, Absatz 2, (1. und 2. Fall), 164 Absatz 3, 164, Absatz 4, (2. Fall), 105 Absatz eins, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Am 07.07.2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Kopie der Geburtskurkunde seines Sohnes, XXXX.Am 07.07.2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Kopie der Geburtskurkunde seines Sohnes, römisch 40 .
Am 12.08.2008 langten die Unterlagen der slowakischen Behörden betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.
Laut Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass sich der minderjährige XXXX derzeit bei seiner Großmutter XXXX aufhalte und diese einen Antrag auf Übertragung der Obsorge für den Minderjährigen gestellt habe.Laut Schreiben des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass sich der minderjährige römisch 40 derzeit bei seiner Großmutter römisch 40 aufhalte und diese einen Antrag auf Übertragung der Obsorge für den Minderjährigen gestellt habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und wurden ihm die Unterlagen der slowakischen Behörden zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Angaben insoweit nicht stimmen, da er sehr wohl von der Polizei, insbesondere von "XXXX" gesucht werde. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es in der Slowakei eine Einvernahme gegeben habe. Der Beschwerdeführer schilderte erneut im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte unter anderem aus, dass sein "Bruder" XXXX verhaftet und zur XXXX gebracht worden sie. Dies habe er von einem Bekannten erfahren. Nachgefragt gab er an, dass XXXX eigentlich sein Cousin sei, er bezeichne ihn aber als Bruder. Weiters gab er an, er könne nicht nach Tschetschenien zurück. Seine Lage sei noch schlimmer als die von XXXX. Der Beschwerdeführer habe nämlich dem Bruder von XXXX, XXXX, geholfen Kriegsgegenstände zu transportieren. Der Beschwerdeführer habe einen Ausweis gehabt und sie hätten problemlos die Posten passieren können. Er habe auch manchen Freunde, nach denen gefahndet werde, so geholfen.Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und wurden ihm die Unterlagen der slowakischen Behörden zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Angaben insoweit nicht stimmen, da er sehr wohl von der Polizei, insbesondere von "XXXX" gesucht werde. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es in der Slowakei eine Einvernahme gegeben habe. Der Beschwerdeführer schilderte erneut im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte unter anderem aus, dass sein "Bruder" römisch 40 verhaftet und zur römisch 40 gebracht worden sie. Dies habe er von einem Bekannten erfahren. Nachgefragt gab er an, dass römisch 40 eigentlich sein Cousin sei, er bezeichne ihn aber als Bruder. Weiters gab er an, er könne nicht nach Tschetschenien zurück. Seine Lage sei noch schlimmer als die von römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe nämlich dem Bruder von römisch 40 , römisch 40 , geholfen Kriegsgegenstände zu transportieren. Der Beschwerdeführer habe einen Ausweis gehabt und sie hätten problemlos die Posten passieren können. Er habe auch manchen Freunde, nach denen gefahndet werde, so geholfen.
Zu seiner momentanen familiären Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im XXXX eine Frau namens XXXX nach moslemischem Ritus geheiratet habe. Am XXXX sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt. Der gemeinsame Sohn wohne beim Beschwerdeführer.Zu seiner momentanen familiären Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im römisch 40 eine Frau namens römisch 40 nach moslemischem Ritus geheiratet habe. Am römisch 40 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt. Der gemeinsame Sohn wohne beim Beschwerdeführer.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a ¿ 2,-- (insgesamt ¿ 240,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a ¿ 2,-- (insgesamt ¿ 240,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.
Gemäß Aktenvermerk vom 21.07.2009 müsse laut telefonischer Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX bei der Obsorge des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX, das russische Recht angewendet werden. Somit haben zugleich Mutter und Vater die Obsorge (Beschluss vom 06.05.2009). Der Antrag auf Obsorgeübertragung der Mutter des Beschwerdeführers sei daher mit Beschluss vom 06.05.2009 abgewiesen worden.Gemäß Aktenvermerk vom 21.07.2009 müsse laut telefonischer Mitteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 bei der Obsorge des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 , das russische Recht angewendet werden. Somit haben zugleich Mutter und Vater die Obsorge (Beschluss vom 06.05.2009). Der Antrag auf Obsorgeübertragung der Mutter des Beschwerdeführers sei daher mit Beschluss vom 06.05.2009 abgewiesen worden.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 10.03.2010 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien und die Rechercheergebnisse, nämlich dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge haben, zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 19.03.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Der Beschwerdeführer führte aus, in Tschetschenien herrsche Diktatur. Jede Meinungsäußerung gegen die Regierung werde verfolgt und bestraft. Wenn jemand irgendwann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe - sei es er habe sie unterstützt oder sei mit ihnen befreundet gewesen - sei dieser Mensch in Gefahr.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines männlichen Dolmetschers und Organwalters niederschriftlich einvernommen und gab ergänzend zur geschilderten Anhaltung durch unbekannte Männer im Jahre 2002 an, er sei mit Strom gefoltert worden. Man habe ihn nackt an einen Stuhl gefesselt, mit Wasserflaschen geschlagen und einen Draht an seinem Glied befestigt. Wie der Draht befestigt gewesen sei habe er nicht gesehen, da es im Raum finster gewesen sei. Insgesamt habe man ihn zwei Wochen lang festgehalten und gefoltert. Zwei mal sei er dabei ohnmächtig geworden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er befürchte im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verhaftet oder getötet zu werden. Er habe sich zu Hause keinen Bart wachsen lassen und seine Meinung nicht äußern können.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 04 14.368-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag des Beschwerdeführers, er habe seine Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da sein Cousin XXXX Widerstandskämpfer gewesen sei und nunmehr alle Personen, die den Namen XXXX haben, Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinem Vorbringen, insbesondere aber aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet. So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben wann genau er im Jahr 2002 von Unbekannten mitgenommen und wo er von dieser festgenommen worden sei. Ebenso gab der Beschwerdeführer einmal an, sein Cousin XXXX sei Widerstandskämpfer gewesen, dass andere Mal jedoch, dass es sich hierbei um seinen Bruder handle. Auch der Vorfall im Juni 2004 und die angebliche ballistische Untersuchung seiner Waffe sei vom Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen unterschiedlich dargestellt worden. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, die Schilderung bezüglich der Folterung im Jahr 2002 umfassend und detailliert darzustellen und habe sich auf den Vortrag einer abstrakten "Kurzgeschichte" beschränkt. Weiters deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 sowohl einen Inlandspass und einen Führerschein ausgestellt bekommen habe und im Jahr 2004 auf legalem Weg ausgereist sei daraufhin, dass er in seinem Herkunftsstaat keine staatliche Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Auch die von VESTA vor Ort durchgeführten Erhebungen zu den Cousins des Beschwerdeführers würden den Angaben des Beschwerdeführers widersprechen. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 04 14.368-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag des Beschwerdeführers, er habe seine Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da sein Cousin römisch 40 Widerstandskämpfer gewesen sei und nunmehr alle Personen, die den Namen römisch 40 haben, Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinem Vorbringen, insbesondere aber aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet. So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben wann genau er im Jahr 2002 von Unbekannten mitgenommen und wo er von dieser festgenommen worden sei. Ebenso gab der Beschwerdeführer einmal an, sein Cousin römisch 40 sei Widerstandskämpfer gewesen, dass andere Mal jedoch, dass es sich hierbei um seinen Bruder handle. Auch der Vorfall im Juni 2004 und die angebliche ballistische Untersuchung seiner Waffe sei vom Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen unterschiedlich dargestellt worden. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, die Schilderung bezüglich der Folterung im Jahr 2002 umfassend und detailliert darzustellen und habe sich auf den Vortrag einer abstrakten "Kurzgeschichte" beschränkt. Weiters deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 sowohl einen Inlandspass und einen Führerschein ausgestellt bekommen habe und im Jahr 2004 auf legalem Weg ausgereist sei daraufhin, dass er in seinem Herkunftsstaat keine staatliche Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Auch die von VESTA vor Ort durchgeführten Erhebungen zu den Cousins des Beschwerdeführers würden den Angaben des Beschwerdeführers widersprechen. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber mehrmals wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes falle, rechtskräftig verurteilt worden, sodass er im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG straffällig geworden sei. Dies habe zur Konsequenz, dass für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung von Asyl aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber mehrmals wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes falle, rechtskräftig verurteilt worden, sodass er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG straffällig geworden sei. Dies habe zur Konsequenz, dass für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung von Asyl aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, er habe seine Festnahmen bei den verschiedenen Einvernahmen übereinstimmend geschildert, die kleineren Differenzen würden lediglich auf Missverständnissen beruhen und sei zu beachten, dass die große Anzahl an Anhaltungen und insbesondere auch die massive Folter, verbunden damit, dass das ganze nunmehr bereits vor acht Jahren passiert sei, auch bewirke, dass ihm so manches durcheinander komme und er sich nicht mehr so gut erinnern könne. Er habe immer gesagt, dass er überhaupt in den Jahren 2002 bis 2004 oft angehalten worden sei, davon habe er zwei Festnahmen detaillierter geschildert, da es sich bei den übrigen Festnahmen um Säuberungsaktionen bzw. Kontrollen gehandelt habe. Wenn ihm vorgeworfen werde, er habe seinen Cousin als Bruder bezeichnet, so sei dies in der tschetschenischen Gesellschaft durchaus nachvollziehbar, weil eben ein besonderes Naheverhältnis bestehe. Hinsichtlich seines Cousins XXXX bestätige die Recherche der belangten Behörde sein Vorbringen, nämlich dass XXXX tatsächlich am 08.06.2004 festgenommen worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher glaubhaft und nachvollziehbar und hätte ihm daher Asyl aus politischen Gründen gewährt werden müssen. Zur Recherche durch die Organisation VESTA verweise er im Übrigen auf die Beilage 1 und beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX. Zudem habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Obsorge über seinen Sohn XXXX auch XXXX, habe, der auch beim Beschwerdeführer gemeldet sei und hätte dies hinsichtlich Art.8 EMRK berücksichtigen müssen - eine Ausweisung sei auf jeden Fall aus diesem Grunde unzulässig.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, er habe seine Festnahmen bei den verschiedenen Einvernahmen übereinstimmend geschildert, die kleineren Differenzen würden lediglich auf Missverständnissen beruhen und sei zu beachten, dass die große Anzahl an Anhaltungen und insbesondere auch die massive Folter, verbunden damit, dass das ganze nunmehr bereits vor acht Jahren passiert sei, auch bewirke, dass ihm so manches durcheinander komme und er sich nicht mehr so gut erinnern könne. Er habe immer gesagt, dass er überhaupt in den Jahren 2002 bis 2004 oft angehalten worden sei, davon habe er zwei Festnahmen detaillierter geschildert, da es sich bei den übrigen Festnahmen um Säuberungsaktionen bzw. Kontrollen gehandelt habe. Wenn ihm vorgeworfen werde, er habe seinen Cousin als Bruder bezeichnet, so sei dies in der tschetschenischen Gesellschaft durchaus nachvollziehbar, weil eben ein besonderes Naheverhältnis bestehe. Hinsichtlich seines Cousins römisch 40 bestätige die Recherche der belangten Behörde sein Vorbringen, nämlich dass römisch 40 tatsächlich am 08.06.2004 festgenommen worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher glaubhaft und nachvollziehbar und hätte ihm daher Asyl aus politischen Gründen gewährt werden müssen. Zur Recherche durch die Organisation VESTA verweise er im Übrigen auf die Beilage 1 und beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 . Zudem habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Obsorge über seinen Sohn römisch 40 auch römisch 40 , habe, der auch beim Beschwerdeführer gemeldet sei und hätte dies hinsichtlich Artikel 8, EMRK berücksichtigen müssen - eine Ausweisung sei auf jeden Fall aus diesem Grunde unzulässig.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 253505-2/2010/3E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 253505-2/2010/3E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die vom Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.
In der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes wurde wie folgt angeführt:
"Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig zu werten.
Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation in der Russischen Föderation im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt divergierte. Der Beschwerdeführer gab sowohl in seinem schriftlichen Asylantrag als auch in der Befragung in der Erstaufnahmestelle an, dass ein Cousin des Beschwerdeführers Widerstandskämpfer gewesen sei und aus diesem Grund der Beschwerdeführer im April 2002 von Unbekannten mitgenommen, ungefähr drei Wochen angehalten und gefoltert worden sei. Dagegen brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 vor, sein Bruder XXXX sei Widerstandskämpfer gewesen und deshalb sei der Beschwerdeführer im Mai 2002 festgenommen worden. Abgesehen von den zeitlichen Ungereimtheiten ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es merkwürdig ist, warum der Beschwerdeführer einmal anführt, sein Cousin sei Widerstandskämpfer gewesen, dann aber wieder von seinem Bruder spricht. Auf Vorhalt dieser Divergenzen rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wenig überzeugend damit, dass er immer gesagt habe, dass sein Bruder und nicht ein Cousin Widerstandskämpfer gewesen und spurlos verschwunden sei. Es gebe auch nur eine Erklärung, dass die Dolmetscherin falsch übersetzt habe. Dem Bundesasylamt folgend, ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aber selbst in seinem schriftlichen Asylantrag dargelegt hat, dass sein Cousin und nicht sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei, sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Einvernahme am 12.11.2008 vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass XXXX nicht sein Bruder sei, sondern er XXXX lediglich als seinen Bruder bezeichne, dieser jedoch lediglich sein Cousin sei, das Verhalten des Beschwerdeführers äußerst unschlüssig. Auch die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen die Unschlüssigkeiten nicht aus dem Weg zu räumen. Darin führte der Beschwerdeführer nämlich aus, der belangten Behörde hätte hinsichtlich der engen familiären Bindungen in der tschetschenischen Gesellschaft klar sein müssen, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass man seinen Cousin als seinen Bruder bezeichne, weil eben ein besonderes Naheverhältnis bestehe. Außerdem habe er dies bereits im Zuge seiner Einvernahmen bereits aufgeklärt. Dies ist aber jedenfalls nicht korrekt. Der Beschwerdeführer war ja - wie bereits aufgezeigt - nach Vorhalt der Unschlüssigkeiten in der Einvernahme am 21.06.2006 eben nicht in der Lage, die Sachlage endgültig richtig zu stellen, sondern betonte, dass er immer gesagt habe, dass sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei, um dann in den weiteren Einvernahmen aber wieder von seinem den Widerstandkämpfern angehörendem Cousin zu sprechen.Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation in der Russischen Föderation im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt divergierte. Der Beschwerdeführer gab sowohl in seinem schriftlichen Asylantrag als auch in der Befragung in der Erstaufnahmestelle an, dass ein Cousin des Beschwerdeführers Widerstandskämpfer gewesen sei und aus diesem Grund der Beschwerdeführer im April 2002 von Unbekannten mitgenommen, ungefähr drei Wochen angehalten und gefoltert worden sei. Dagegen brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 vor, sein Bruder römisch 40 sei Widerstandskämpfer gewesen und deshalb sei der Beschwerdeführer im Mai 2002 festgenommen worden. Abgesehen von den zeitlichen Ungereimtheiten ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es merkwürdig ist, warum der Beschwerdeführer einmal anführt, sein Cousin sei Widerstandskämpfer gewesen, dann aber wieder von seinem Bruder spricht. Auf Vorhalt dieser Divergenzen rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wenig überzeugend damit, dass er immer gesagt habe, dass sein Bruder und nicht ein Cousin Widerstandskämpfer gewesen und spurlos verschwunden sei. Es gebe auch nur eine Erklärung, dass die Dolmetscherin falsch übersetzt habe. Dem Bundesasylamt folgend, ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aber selbst in seinem schriftlichen Asylantrag dargelegt hat, dass sein Cousin und nicht sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei, sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Einvernahme am 12.11.2008 vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass römisch 40 nicht sein Bruder sei, sondern er römisch 40 lediglich als seinen Bruder bezeichne, dieser jedoch lediglich sein Cousin sei, das Verhalten des Beschwerdeführers äußerst unschlüssig. Auch die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen die Unschlüssigkeiten nicht aus dem Weg zu räumen. Darin führte der Beschwerdeführer nämlich aus, der belangten Behörde hätte hinsichtlich der engen familiären Bindungen in der tschetschenischen Gesellschaft klar sein müssen, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass man seinen Cousin als seinen Bruder bezeichne, weil eben ein besonderes Naheverhältnis bestehe. Außerdem habe er dies bereits im Zuge seiner Einvernahmen bereits aufgeklärt. Dies ist aber jedenfalls nicht korrekt. Der Beschwerdeführer war ja - wie bereits aufgezeigt - nach Vorhalt der Unschlüssigkeiten in der Einvernahme am 21.06.2006 eben nicht in der Lage, die Sachlage endgültig richtig zu stellen, sondern betonte, dass er immer gesagt habe, dass sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei, um dann in den weiteren Einvernahmen aber wieder von seinem den Widerstandkämpfern angehörendem Cousin zu sprechen.
Die belangte Behörde hat weiters im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mitnahme im Jahr 2002 widersprüchlich dargelegt hat. So führte er in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle aus, dass er im April 2002 zu Hause verhaftet worden sei, schilderte in der Einvernahme am 21.06.2006 aber, dass er auf einer Straße in XXXX entlang gegangen sei, als ein Mann ihn nach seinem Pass gefragt habe und er anschließend mitgenommen worden sei. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen plötzlich dahingehend, er wäre zwei Mal inhaftiert worden, das erste Mal im April 2002 von zu Hause aus, das zweite Mal im Mai 2002 auf der Straße. Außerdem sei er ein paar Mal von zu Hause festgenommen aber gleich wieder freigelassen worden. Die Begründung des Beschwerdeführers kann aber auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht überzeugen. Statt dass er seinen Irrtum eingesteht und versucht die unterschiedlichen Monatsangaben überzeugend zu rechtfertigen, macht er aus der ursprünglich einen Mitnahme plötzlich zwei bzw. gibt schlussendlich sogar an, mehrmals - wenn auch nur kurz - festgenommen worden zur sein. Zumal auch aus den vorherigen Einvernahmen keine Hinweis auf mehrere Mitnahmen erkennbar sind, müssen die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten gewertet werden. Die widersprüchlichen Aussagen - auch wenn es sich dabei nur um Nebenumstände handelt - erzeugen auch beim erkennenden Senat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen erzählt, dass er tatsächlich nicht selbst erlebt hat.Die belangte Behörde hat weiters im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mitnahme im Jahr 2002 widersprüchlich dargelegt hat. So führte er in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle aus, dass er im April 2002 zu Hause verhaftet worden sei, schilderte in der Einvernahme am 21.06.2006 aber, dass er auf einer Straße in römisch 40 entlang gegangen sei, als ein Mann ihn nach seinem Pass gefragt habe und er anschließend mitgenommen worden sei. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen plötzlich dahingehend, er wäre zwei Mal inhaftiert worden, das erste Mal im April 2002 von zu Hause aus, das zweite Mal im Mai 2002 auf der Straße. Außerdem sei er ein paar Mal von zu Hause festgenommen aber gleich wieder freigelassen worden. Die Begründung des Beschwerdeführers kann aber auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht überzeugen. Statt dass er seinen Irrtum eingesteht und versucht die unterschiedlichen Monatsangaben überzeugend zu rechtfertigen, macht er aus der ursprünglich einen Mitnahme plötzlich zwei bzw. gibt schlussendlich sogar an, mehrmals - wenn auch nur kurz - festgenommen worden zur sein. Zumal auch aus den vorherigen Einvernahmen keine Hinweis auf mehrere Mitnahmen erkennbar sind, müssen die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten gewertet werden. Die widersprüchlichen Aussagen - auch wenn es sich dabei nur um Nebenumstände handelt - erzeugen auch beim erkennenden Senat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen erzählt, dass er tatsächlich nicht selbst erlebt hat.
Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen bezüglich des Vorfalles im Juni 2004. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle angegeben hat, an jenem Tag im Juni 2004 auf der Heimfahrt von seiner Arbeit vor dem Haus seiner Eltern bewaffnete unbekannte Männer gesehen zu haben. Er sei daraufhin zu seiner Mutter, welche auf einem Markt gearbeitet habe, gefahren und habe dort erfahren, dass sein Cousin festgenommen worden sei. Divergierend dazu gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.06.2006 an, dass er ein Militärauto und ein Auto der Marke Niva gesehen habe. In den Autos seien Männer gesessen. Ein kleiner Junge aus der Nachbarschaft habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Cousin XXXX festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer war wiederum nicht in der Lage überzeugend darzulegen, warum er unterschiedliche Angaben gemacht hat, wer ihm vom Verschwinden seines Cousins berichtet hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang immer wieder vorbringt, der anwesende Dolmetscher habe falsch übersetzt, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, um derartige Ungereimtheiten erklären zu können. Hätte es tatsächlich Übersetzungsfehler gegeben, dann wären dem Beschwerdeführer spätestens im Rahmen der Rückübersetzung diese Ungereimtheiten aufgefallen. Der Beschwerdeführer hat aber im Rahmen der Rückübersetzungen keine Beanstandungen gemacht und jedes Mal angegeben, der Inhalt des Protokolls sei richtig und korrekt und er habe den Dolmetscher gut verstanden und ist daher das Vorbringen als unglaubwürdig anzusehen. Bestärkt werden die belangte Behörde und auch der erkennende Senat in dieser Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.11.2008 die Situation im Juni 2004 erneut unterschiedlich zu seinen bisherigen Angaben dargestellt hat. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, er habe von einem Bekannten - somit nicht von seiner Mutter und auch nicht von einem Nachbarsjungen - erfahren, dass sein Cousin XXXX verschwunden sei. In der Beschwerdeschrift präsentierte der Beschwerdeführer dann eine weitere Variante. Ein Nachbar habe ihm auf dem Markt gesagt, dass sein Cousin festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Arbeitsstelle gefahren und habe dort unter anderem seine Mutter getroffen, die ihm auch gesagt habe, dass XXXX festgenommen worden sei.Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen bezüglich des Vorfalles im Juni 2004. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle angegeben hat, an jenem Tag im Juni 2004 auf der Heimfahrt von seiner Arbeit vor dem Haus seiner Eltern bewaffnete unbekannte Männer gesehen zu haben. Er sei daraufhin zu seiner Mutter, welche auf einem Markt gearbeitet habe, gefahren und habe dort erfahren, dass sein Cousin festgenommen worden sei. Divergierend dazu gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.06.2006 an, dass er ein Militärauto und ein Auto der Marke Niva gesehen habe. In den Autos seien Männer gesessen. Ein kleiner Junge aus der Nachbarschaft habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Cousin römisch 40 festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer war wiederum nicht in der Lage überzeugend darzulegen, warum er unterschiedliche Angaben gemacht hat, wer ihm vom Verschwinden seines Cousins berichtet hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang immer wieder vorbringt, der anwesende Dolmetscher habe falsch übersetzt, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, um derartige Ungereimtheiten erklären zu können. Hätte es tatsächlich Übersetzungsfehler gegeben, dann wären dem Beschwerdeführer spätestens im Rahmen der Rückübersetzung diese Ungereimtheiten aufgefallen. Der Beschwerdeführer hat aber im Rahmen der Rückübersetzungen keine Beanstandungen gemacht und jedes Mal angegeben, der Inhalt des Protokolls sei richtig und korrekt und er habe den Dolmetscher gut verstanden und ist daher das Vorbringen als unglaubwürdig anzusehen. Bestärkt werden die belangte Behörde und auch der erkennende Senat in dieser Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.11.2008 die Situation im Juni 2004 erneut unterschiedlich zu seinen bisherigen Angaben dargestellt hat. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, er habe von einem Bekannten - somit nicht von seiner Mutter und auch nicht von einem Nachbarsjungen - erfahren, dass sein Cousin römisch 40 verschwunden sei. In der Beschwerdeschrift präsentierte der Beschwerdeführer dann eine weitere Variante. Ein Nachbar habe ihm auf dem Markt gesagt, dass sein Cousin festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Arbeitsstelle gefahren und habe dort unter anderem seine Mutter getroffen, die ihm auch gesagt habe, dass römisch 40 festgenommen worden sei.
Auch hinsichtlich einer angeblichen ballistischen Untersuchung seiner Waffen machte der Beschwerdeführer widersprüchliche bzw. unschlüssige Angaben. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle führte er aus, nach der Festnahme seines Cousins sei er von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden seine Dienstwaffe für eine ballistische Untersuchung abzugeben. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen und habe das ballistische Gutachten ein für ihn positives Ergebnis gebracht. In der Befragung am 21.02.2006 sprach er zwar ebenfalls davon, dass es zu einer ballistischen Untersuchung gekommen sei, gab aber an, dass es sich nicht nur um eine Waffe gehandelt habe, sondern habe ein Kollege die Dienstwaffe des Beschwerdeführers - eine Kalaschnikov - der Polizei übergeben und sei auch noch eine weitere Waffe, eine Pistole, abgegeben worden. Ob die ballistische Untersuchung positiv oder negativ verlaufen ist erwähnte der Beschwerdeführer aber nicht, sondern gab vielmehr nach Vorhalt an, dass es kein Gutachten gegeben habe. Gänzlich unterschiedlich führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.11.2008 aus, dass die Einheit "XXXX" sein Haus durchsucht habe und dabei Ersatzmunition, ein Messer, Granaten usw. beschlagnahmt worden seien. Die Kalaschnikov und eine weitere Pistole seien aber nicht beschlagnahmt worden. In der Beschwerdeschrift konnte er die Ungereimtheiten aber nicht aufklären, sondern sagte der Beschwerdeführer lediglich, es sei nicht richtig, dass er gesagt habe, dass die Waffen bei ihm geblieben seien.
Der belangten Behörde ist weiters zuzustimmen, dass die Schilderungen bezüglich der Folterung im Jahr 2002 den Eindruck verstärken, dass es sich beim Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handelt. Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme in Anwesenheit eines männlichen Referenten und männlichen Dolmetschers, dass er nackt an einen Stuhl gefesselt, mit Wasserflaschen geschlagen und ein Draht an seinem Glied befestigt worden sei. Nähere Details dazu, beispielsweise wie der Draht befestigt wurde, konnte er auch nach expliziter Nachfrage nicht angeben, sondern beschränkte sich darauf zu sagen, dass es im Raum dunkel gewesen sei und er daher nichts gesehen habe. Dem hat die belangte Behörde zutreffend entgegen gehalten, dass ja dann auch jene Männer, die ihn gefoltert haben, nichts sehen hätten können. Dazu konnte der Beschwerdeführer nichts mehr sagen. Auch der erkennende Senat ist daher der Ansicht, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich mit Strom gefoltert worden, dann wäre er sicherlich in der Lage und auch willens gewesen, die vorgebrachte Foltersituation umfassend bzw. detaillierter zu erzählen und hätte sich nicht auf die Schilderung einer abstrakten Kurzgeschichte beschränkt.
Es ist - dem Bundesasylamt folgend - weiters nicht nachvollziehbar, warum die staatlichen Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer haben und ihn nach dem Aufenthaltsort seines Cousins XXXX befragen sollten. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst vorgebracht, er habe seit März 2002 keinen Kontakt mehr zu seinem den Widerstandskämpfern angehörenden Cousin und habe deshalb bereits im März 2002 eine Vermisstenanzeige beim Roten Kreuz erstattet. Somit wäre für jeden offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltsort seines Cousins nicht Bescheid weiß und ist das Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubwürdig.Es ist - dem Bundesasylamt folgend - weiters nicht nachvollziehbar, warum die staatlichen Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer haben und ihn nach dem Aufenthaltsort seines Cousins römisch 40 befragen sollten. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst vorgebracht, er habe seit März 2002 keinen Kontakt mehr zu seinem den Widerstandskämpfern angehörenden Cousin und habe deshalb bereits im März 2002 eine Vermisstenanzeige beim Roten Kreuz erstattet. Somit wäre für jeden offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltsort seines Cousins nicht Bescheid weiß und ist das Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubwürdig.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Juni 2002 eine Anstellung im Wachdienst bei der Firma "XXXX" in XXXX erhalten hat. Laut Aussage des Beschwerdeführers würden Personen, die Probleme mit der Regierung haben, diesen Job nicht bekommen. Somit schließt auch der erkennende Senat daraus, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden nicht gesucht wurde bzw. dass staatliche Behörden kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatten, ansonsten hätte er diese Stelle wohl kaum bekommen. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Stellen im Jahr 2002 zuerst angehalten und schwer gefoltert wird um kurze Zeit später eine quasi staatliche Anstellung zu erhalten. Dass auch XXXX, der Bruder von XXXX, ebenfalls im Wachdienstbereich der Firma aufgenommen wurde, zeigt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX erkennbar keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen hatten. Die belangte Behörde hat völlig zu Recht ausgeführt, dass es vollkommen inkonsequent und erfahrungswidrig ist, wenn Personen, welchen Kontakt mit Widerstandskämpfern unterstellt wird, Jobs übernehmen können, die einer vorgelagerten staatlichen Überprüfung bedürfen.Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Juni 2002 eine Anstellung im Wachdienst bei der Firma "XXXX" in römisch 40 erhalten hat. Laut Aussage des Beschwerdeführers würden Personen, die Probleme mit der Regierung haben, diesen Job nicht bekommen. Somit schließt auch der erkennende Senat daraus, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden nicht gesucht wurde bzw. dass staatliche Behörden kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatten, ansonsten hätte er diese Stelle wohl kaum bekommen. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Stellen im Jahr 2002 zuerst angehalten und schwer gefoltert wird um kurze Zeit später eine quasi staatliche Anstellung zu erhalten. Dass auch römisch 40 , der Bruder von römisch 40 , ebenfalls im Wachdienstbereich der Firma aufgenommen wurde, zeigt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 erkennbar keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen hatten. Die belangte Behörde hat völlig zu Recht ausgeführt, dass es vollkommen inkonsequent und erfahrungswidrig ist, wenn Personen, welchen Kontakt mit Widerstandskämpfern unterstellt wird, Jobs übernehmen können, die einer vorgelagerten staatlichen Überprüfung bedürfen.
Ein weiterer Umstand, der gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, ist, dass er in der Einvernahme am 12.11.2008 erstmals vorgebracht hat, er habe seinem Cousin XXXX beim Transport von Kriegsgegenständen geholfen. Diese Aussagen kann nur als unglaubwürdige Vorbringenssteigerung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in den vorherigen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt hat, dass er den Widerstandskämpfern in irgendeiner Art und Weise Hilfestellung geleistet hat. Mit dieser Aussage versucht der Beschwerdeführer offensichtlich sein Fluchtvorbringen dramatischer darzustellen, um seine Chancen auf einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu erhöhen.Ein weiterer Umstand, der gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, ist, dass er in der Einvernahme am 12.11.2008 erstmals vorgebracht hat, er habe seinem Cousin römisch 40 beim Transport von Kriegsgegenständen geholfen. Diese Aussagen kann nur als unglaubwürdige Vorbringenssteigerung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in den vorherigen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt hat, dass er den Widerstandskämpfern in irgendeiner Art und Weise Hilfestellung geleistet hat. Mit dieser Aussage versucht der Beschwerdeführer offensichtlich sein Fluchtvorbringen dramatischer darzustellen, um seine Chancen auf einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu erhöhen.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 von russischen Behörden sowohl ein Inlandspass als auch ein Führerschein ausgestellt wurde. Diese Dokumente legte der Beschwerdeführer im Asylverfahren vor. Das Bundesasylamt hat zutreffend argumentiert, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar ist, dass jemand, der behauptet im April 2002 von staatlichen Behörden festgenommen und gefoltert worden zu sein, kurz vor bzw. nach seiner Mitnahme ohne irgendwelche Bedenken Originaldokumente, unter Angabe seiner korrekten Personaldaten, von zuständigen russischen Behörden anfordert bzw. dass staatliche Stellen eine Dokumentenausstellung durchführen ohne dieser Person habhaft zu werden. Ebenso würde niemand, der staatliche Verfolgung zu befürchten hat, seinen Herkunftsstaat - wie es der Beschwerdeführer im Jahr 2004 aber getan hat - legal mittels Pass verlassen und sich so in den Fokus der Behörden stellen und sein Leben gefährden.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in einigen Punkten nicht den Tatsachen entsprechen. So haben Erhebungen vor Ort durch die russische Flüchtlingsorganisation VESTA ergeben, dass XXXX, der Cousin des Beschwerdeführers, Angestellter der Miliz der Tschetschenischen Republik und auch Mitglied einer illegalen bewaffneten Formation war und am 08.06.2004 von Beamten des Innenministeriums festgenommen und in weiterer Folge wegen schweren "Banditismus" und schweren Raub angeklagt und verurteilt wurde. Somit können die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seit Juni 2002 mit XXXX gemeinsam bei der Firma "XXXX" in XXXX gearbeitet, nicht der Wahrheit entsprechen. Die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, nämlich dass damit eben diese Arbeit gemeint war, da sie über das Innenministerium in diesem Wachdienst angestellt worden waren, ist nicht nachvollziehbar, da dieser selbst angegeben hat, dass das Innenministerium nur Überprüfungen der Wachdienstangestellten vor der Einstellung durchführt. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass XXXX, der zweite Cousin des Beschwerdeführers, laut Aussage des Beschwerdeführers bereits seit 2002 gesucht wird, da die Erhebungen vor Ort ergeben haben, dass XXXX erst seit 05.10.2006 zur föderalen Fahnung ausgeschrieben ist. Wäre XXXX tatsächlich bereits seit dem Jahr 2002 gesucht worden, hätten ihn die staatlichen Behörden sicherlich bereits vor dem Jahr 2006 offiziell mittels Ausschreibung gesucht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Recherchetätigkeit durch die Organisation VESTA kritisiert und auf einen Bericht bzw. eine Mail von XXXX von Mai 2008 verweist, wonach "VESTA sicherlich kein besonders qualifizierter oder bewährter Partner für derartige Recherchen sei", ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Einzelmeinung von Frau XXXX handelt. Das Bundesasylamt hat in den beweiswürdigenden Ausführungen nachvollziehbar festgehalten, dass VESTA unter anderem von den Asylbehörden in der Schweiz bereits seit Jahren mit Erhebungen vor Ort beauftragt wird und somit umfassende Erfahrung in diesem Bereich vorweisen kann. Es besteht kein Grund an deren Verlässlichkeit zu zweifeln und geht daher das Argument des Beschwerdeführers in Leere.Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in einigen Punkten nicht den Tatsachen entsprechen. So haben Erhebungen vor Ort durch die russische Flüchtlingsorganisation VESTA ergeben, dass römisch 40 , der Cousin des Beschwerdeführers, Angestellter der Miliz der Tschetschenischen Republik und auch Mitglied einer illegalen bewaffneten Formation war und am 08.06.2004 von Beamten des Innenministeriums festgenommen und in weiterer Folge wegen schweren "Banditismus" und schweren Raub angeklagt und verurteilt wurde. Somit können die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seit Juni 2002 mit römisch 40 gemeinsam bei der Firma "XXXX" in römisch 40 gearbeitet, nicht der Wahrheit entsprechen. Die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, nämlich dass damit eben diese Arbeit gemeint war, da sie über das Innenministerium in diesem Wachdienst angestellt worden waren, ist nicht nachvollziehbar, da dieser selbst angegeben hat, dass das Innenministerium nur Überprüfungen der Wachdienstangestellten vor der Einstellung durchführt. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass römisch 40 , der zweite Cousin des Beschwerdeführers, laut Aussage des Beschwerdeführers bereits seit 2002 gesucht wird, da die Erhebungen vor Ort ergeben haben, dass römisch 40 erst seit 05.10.2006 zur föderalen Fahnung ausgeschrieben ist. Wäre römisch 40 tatsächlich bereits seit dem Jahr 2002 gesucht worden, hätten ihn die staatlichen Behörden sicherlich bereits vor dem Jahr 2006 offiziell mittels Ausschreibung gesucht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Recherchetätigkeit durch die Organisation VESTA kritisiert und auf einen Bericht bzw. eine Mail von römisch 40 von Mai 2008 verweist, wonach "VESTA sicherlich kein besonders qualifizierter oder bewährter Partner für derartige Recherchen sei", ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Einzelmeinung von Frau römisch 40 handelt. Das Bundesasylamt hat in den beweiswürdigenden Ausführungen nachvollziehbar festgehalten, dass VESTA unter anderem von den Asylbehörden in der Schweiz bereits seit Jahren mit Erhebungen vor Ort beauftragt wird und somit umfassende Erfahrung in diesem Bereich vorweisen kann. Es besteht kein Grund an deren Verlässlichkeit zu zweifeln und geht daher das Argument des Beschwerdeführers in Leere.
Schließlich wird der belangten Behörde auch dahingehend zugestimmt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 26.04.2010, nämlich dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien verhaftet und getötet werde sowie keinen Bart tragen dürfe bzw. seine Meinung nicht frei äußern könne, lediglich dazu dienen soll, um den Aufenthalt in Österreich zu sichern. Das Bundesasylamt hat richtigerweise ausgeführt, dass es anhand der getroffenen Länderfeststellungen keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien seine Religion nicht ausüben bzw. keinen Bart tragen darf.
Auch der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die im Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt aufgrund von Tatsachenwidrigkeiten, Divergenzen und Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.01.2011, zur Zl. D12 253505-2/2010/3E, erwuchs am 18.01.2011 in Rechtskraft.
Der Betroffene brachte am 28.12.2011 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("1. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.01.2012 sowie am 18.01.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da seine Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien, gleich nachdem ihn die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei, habe er Nachbarn und Freunde in Tschetschenien angerufen und sei ihn gesagt worden, er solle nicht zurückgekommen, deshalb sei er im März 2011 in die Schweiz gegangen, aber von dort wieder nach Österreich überstellt worden. Auch gebe es eine Ladung für ihn, er solle am 17.05.2011 als Zeuge bei der Polizei in XXXX erscheinen. Auch wolle er in Österreich bleiben, da er für seinen asylberechtigten Sohn "XXXX" gemeinsam mit der Mutter obsorgeberechtigt sei.Der Betroffene brachte am 28.12.2011 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("1. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.01.2012 sowie am 18.01.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da seine Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien, gleich nachdem ihn die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei, habe er Nachbarn und Freunde in Tschetschenien angerufen und sei ihn gesagt worden, er solle nicht zurückgekommen, deshalb sei er im März 2011 in die Schweiz gegangen, aber von dort wieder nach Österreich überstellt worden. Auch gebe es eine Ladung für ihn, er solle am 17.05.2011 als Zeuge bei der Polizei in römisch 40 erscheinen. Auch wolle er in Österreich bleiben, da er für seinen asylberechtigten Sohn "XXXX" gemeinsam mit der Mutter obsorgeberechtigt sei.
Dem Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Dem Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15 687-EAST-West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 24.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) nicht abgelaufen sei.Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) nicht abgelaufen sei.
Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 253505-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 04 14.368-BAL, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 253505-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 04 14.368-BAL, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.
Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Aufenthalt in der Schweiz hat die Ausweisung nicht konsumiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Der Begründung des Bundesasylamtes "Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht" wird vollinhaltlich zugestimmt.
2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
2.4. In Österreich befinden sich die Schwester und deren drei minderjährige Kinder, sowie die Mutter des Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ebenfall in Österreich befindet sich seinen asylberechtigten Sohn "XXXX" für welchen der Betroffene gemeinsam mit der Mutter obsorgeberechtigt ist. Der Betroffene verfügt in Österreich somit über familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden.
Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Juli 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer spricht und versteht trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nur sehr wenig deutsch. Er hat auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Sozialhilfe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt vier Mal rechtskräftig zu teils bedingten, teils unbedingten Freiheits- und Geldstrafen verurteilt, nämlich wegen versuchtem Diebstahl, Hehlerei, Nötigung und Sachbeschädigung. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen. Auch wenn man also von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Juli 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer spricht und versteht trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nur sehr wenig deutsch. Er hat auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Sozialhilfe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt vier Mal rechtskräftig zu teils bedingten, teils unbedingten Freiheits- und Geldstrafen verurteilt, nämlich wegen versuchtem Diebstahl, Hehlerei, Nötigung und Sachbeschädigung. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen. Auch wenn man also von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).
In Bezug auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens hat das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt und wird auch von der belangten Behörde berücksichtigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter, XXXX, in Österreich den Status von Asylberechtigten haben. Der fünfjährige Sohn lebte mit dem Beschwerdeführer und der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und die Mutter seines Sohnes haben die gemeinsame Obsorge über den Sohn. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte bei Gericht einen Antrag auf Obsorgeübertragung bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers. Dieser wurde aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX abgelehnt (siehe Aktenseite 699 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).In Bezug auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens hat das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt und wird auch von der belangten Behörde berücksichtigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter, römisch 40 , in Österreich den Status von Asylberechtigten haben. Der fünfjährige Sohn lebte mit dem Beschwerdeführer und der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und die Mutter seines Sohnes haben die gemeinsame Obsorge über den Sohn. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte bei Gericht einen Antrag auf Obsorgeübertragung bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers. Dieser wurde aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 abgelehnt (siehe Aktenseite 699 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Der Beschwerdeführer lebte zwar mit seinem Sohn zusammen, den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und auch dem Obsorgeverfahren vor Gericht ist aber zu entnehmen, dass der Sohn von der Mutter des Beschwerdeführers betreut wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der minderjährige Sohn bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht von seiner leiblichen obsorgeberechtigten Mutter in Österreich betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern kann ein Fremder auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009). Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit seinem Sohn aufrecht zu erhalten.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beziehung zur Mutter seiner Sohnes, die Gründung einer Familie und die Geburt des gemeinsames Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war (vgl. § 66 Abs. 2 Z 8 FPG).Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beziehung zur Mutter seiner Sohnes, die Gründung einer Familie und die Geburt des gemeinsames Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 8, FPG).
Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch das VwGH- Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0138, mit Hinweis auf das VwGH- Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt vergleiche zu dieser Entscheidung auch das VwGH- Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0138, mit Hinweis auf das VwGH- Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).
Nach der VwGH- Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der VwGH- Judikatur vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.
Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in gleichgelagerten Fällen angeführt:
Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher nach mehr als siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und beabsichtigter Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sowie einem in Österreich geborenen Sohn, sowie perfekten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und dessen Unbescholtenheit, sowie dessen nahezu durchgehende Beschäftigung und sozialer Integration ausgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisungsentscheidung - bei Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen, relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - bestätigt (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029).
Im Falles eines Beschwerdeführers, welcher ebenfalls mehr als sieben Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, Vater eines im XXXX geborenen Sohnes ist, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Deutschkenntnisse aufweist, einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, wurde die Ausweisungsentscheidung ebenfalls bestätigt. Der VwGH führte unter anderem aus, dass "die dargestellten Merkmale seiner Integration deshalb zu relativieren seien, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seiner Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste und er für den Fall einer Abweisung seines Asylantrages nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0187).Im Falles eines Beschwerdeführers, welcher ebenfalls mehr als sieben Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, Vater eines im römisch 40 geborenen Sohnes ist, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Deutschkenntnisse aufweist, einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, wurde die Ausweisungsentscheidung ebenfalls bestätigt. Der VwGH führte unter anderem aus, dass "die dargestellten Merkmale seiner Integration deshalb zu relativieren seien, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seiner Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste und er für den Fall einer Abweisung seines Asylantrages nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0187).
Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Beschwerdeführers (etwas siebeneinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, familiäre Bindung zur dreijährigen Tochter, Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und Beschäftigung aufzunehmen, strafgerichtliche Verurteilungen). Es wurde argumentiert, "überdies erfolgte die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer seines - letztlich negativ abgeschlossenen - Asylverfahrens hatte. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet bewilligt werde. Er musste sich daher dieser Unsicherheit bewusst sein." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisungsentscheidung - dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 FPG zulässig ist - bestätigt (siehe VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Beschwerdeführers (etwas siebeneinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, familiäre Bindung zur dreijährigen Tochter, Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und Beschäftigung aufzunehmen, strafgerichtliche Verurteilungen). Es wurde argumentiert, "überdies erfolgte die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer seines - letztlich negativ abgeschlossenen - Asylverfahrens hatte. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet bewilligt werde. Er musste sich daher dieser Unsicherheit bewusst sein." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisungsentscheidung - dass die Ausweisung zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des Paragraph 66, FPG zulässig ist - bestätigt (siehe VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).
Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Großmutter, weitere 20 Verwandte) in der Russischen Föderation verfügt.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass dieser auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass dieser auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
2. 5. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.2. 5. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
04.04.2012