Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 422.603-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zahl: 11 07.656-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zahl: 11 07.656-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.07.2011 unter dem Namen XXXX, gemeinsam mit seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin XXXX und seiner minderjährigen Schwester XXXX, nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.07.2011 unter dem Namen römisch 40 , gemeinsam mit seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin römisch 40 und seiner minderjährigen Schwester römisch 40 , nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG).
I.2. In seiner Erstbefragung am 22.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schärding gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.2. In seiner Erstbefragung am 22.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schärding gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester vor zwei Jahren in den Iran geflüchtet. Vor zwei Monaten wären sie zu Fuß aufgebrochen und mit verschiedenen Fahrzeugen über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist.
Afghanistan hätte er verlassen, da ihm das gesagt worden wäre. Sein Vater wäre bereits von Feinden umgebracht worden. Weiters behauptete der BF auf die Frage, welche Schulausbildung er genossen hätte, vier Jahre die Grundschule besucht zu haben.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 19.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 19.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus dem Dorf XXXX, dort hätte er mit seiner Mutter und Schwester gelebt. Vor zwei Jahren, von heute an gerechnet, hätte er die Ortschaft verlassen. Früher hätte sein Vater für die Familie gesorgt, nach dessen Ermordung vor fünf Jahren hätte der BF dann als Schafhirte gearbeitet. Im Iran hätte sich der BF zwei Jahre aufgehalten, sie hätten in XXXX gewohnt.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , dort hätte er mit seiner Mutter und Schwester gelebt. Vor zwei Jahren, von heute an gerechnet, hätte er die Ortschaft verlassen. Früher hätte sein Vater für die Familie gesorgt, nach dessen Ermordung vor fünf Jahren hätte der BF dann als Schafhirte gearbeitet. Im Iran hätte sich der BF zwei Jahre aufgehalten, sie hätten in römisch 40 gewohnt.
Sein Vater hätte Feinde gehabt und wäre von diesen getötet worden. Ein Freund des Vaters namens XXXX wäre mitten in der Nacht gekommen und hätte ihnen mitgeteilt, dass sie auch von den Feinden getötet werden würden, sollten sie in Afghanistan bleiben. XXXX hätte zu ihm gesagt, er werde getötet werden, seine Mutter und Schwester würden mitgenommen werden. Fünf Tage wären sie noch im Dorf geblieben, dann wären sie in den Iran gereist.Sein Vater hätte Feinde gehabt und wäre von diesen getötet worden. Ein Freund des Vaters namens römisch 40 wäre mitten in der Nacht gekommen und hätte ihnen mitgeteilt, dass sie auch von den Feinden getötet werden würden, sollten sie in Afghanistan bleiben. römisch 40 hätte zu ihm gesagt, er werde getötet werden, seine Mutter und Schwester würden mitgenommen werden. Fünf Tage wären sie noch im Dorf geblieben, dann wären sie in den Iran gereist.
Der Vater hätte für die Mujaheddin gearbeitet und wäre deswegen umgebracht worden. XXXX hätte gemeint, dass die Feinde auch die restliche Familie töten würden. Der Vater wäre in den Bergen erschossen worden, nach fünf Tagen hätte man ihn tot gefunden. XXXX hätte die Leiche nachhause gebracht, wäre danach aber wieder verschwunden. Nach etwa drei Jahren wäre er wiedergekommen und hätte erzählt, dass die Feinde bis jetzt nichts von der Existenz einer Familie gewusst hätten. Nunmehr hätten sie es erfahren, weshalb es für den BF und seine Familie gefährlich geworden wäre. Die Feinde wären Taliban gewesen.Der Vater hätte für die Mujaheddin gearbeitet und wäre deswegen umgebracht worden. römisch 40 hätte gemeint, dass die Feinde auch die restliche Familie töten würden. Der Vater wäre in den Bergen erschossen worden, nach fünf Tagen hätte man ihn tot gefunden. römisch 40 hätte die Leiche nachhause gebracht, wäre danach aber wieder verschwunden. Nach etwa drei Jahren wäre er wiedergekommen und hätte erzählt, dass die Feinde bis jetzt nichts von der Existenz einer Familie gewusst hätten. Nunmehr hätten sie es erfahren, weshalb es für den BF und seine Familie gefährlich geworden wäre. Die Feinde wären Taliban gewesen.
Was sein Vater gearbeitet hätte, wisse er nicht. Er hätte nur gewusst, dass er zur Arbeit weggegangen und dann wieder zurückgekommen sei. Er hätte Lebensmittel transportiert, Genaueres sei ihm unbekannt.
Verwandte hätten sie im Heimatdorf keine mehr. Vor etwa drei Jahren wäre der BF beim Hüten der Schafe angegriffen worden, dabei hätten ihn vier Männer, Taliban, angegriffen und Verletzungen an den Händen zugefügt, weil sie verärgert über seine Frisur gewesen wären. Sie hätten ihn geschlagen und gefragt, wieso er seine Haare aufgestellt hätte. Er hätte sich gewehrt, da wären sie wieder weggegangen. Es wäre der einzige Angriff auf ihn gewesen.
Sein Vater wäre in dem Dorf aufgewachsen, deswegen hätten sie dort gelebt. Verwandte hätte der Vater keine gehabt, ein Onkel wäre vor 20 Jahren verstorben.
Er hätte in Afghanistan nicht zur Schule gehen können, im Iran hätte er jedoch Bücher für vier Jahre gehabt und wäre abends in die Schule gegangen. Im Heimatdorf hätte es nur eine Schule gegeben, wo ein Mullah unterrichtet hätte. Niemand wäre dort gern hingegangen.
Er fürchte, in der Heimat getötet zu werden, seine Mutter und Schwester würden entführt werden. Er wolle hier lernen und somit eine bessere Zukunft haben.
Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der BF an, sich dazu nicht äußern zu wollen.
I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.10.2011, Zahl: 11 07.656-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 27.10.2012 (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.10.2011, Zahl: 11 07.656-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 27.10.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF (Verfolgung durch Feinde des Vaters) sei vage sowie unbestimmt und somit unglaubwürdig.
I.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.11.2011, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.11.2011, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass bei richtiger Beweiswürdigung bereits aufgrund der Tatsache, dass die Mutter des BF der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre, Asyl gewährt werden hätte müssen. Es wurden diesbezüglich Auszüge mehrerer Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sowie der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011 angeführt und vorgebracht, dass der BF aus abgeleiteten Gründen Asyl erhalten müsste.
I.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.7. Mit Schreiben vom 10.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Abschluss-Bericht der XXXX übermittelt, demzufolge gegen den BF aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung (Besitz einer total gefälschten afghanischen Geburtsurkunde) Anzeige erstattet wurde.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 10.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Abschluss-Bericht der römisch 40 übermittelt, demzufolge gegen den BF aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung (Besitz einer total gefälschten afghanischen Geburtsurkunde) Anzeige erstattet wurde.
I.8. Mit Schreiben vom 25.11.2011 wurden Schulbesuchsbestätigungen des BF und seiner Schwester beim Asylgerichtshof vorgelegt.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 25.11.2011 wurden Schulbesuchsbestätigungen des BF und seiner Schwester beim Asylgerichtshof vorgelegt.
I.9. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 23.01.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF mitseiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin persönlich erschien. Die Erstbehörde nahm durch eine informierte Vertreterin an der Verhandlung teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.9. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 23.01.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF mitseiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin persönlich erschien. Die Erstbehörde nahm durch eine informierte Vertreterin an der Verhandlung teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Im Folgenden gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX und sei 17 Jahre alt. Er hätte vier Klassen in zwei Jahren in einer afghanischen nicht öffentlichen Schule im Iran besucht.Er heiße römisch 40 und sei 17 Jahre alt. Er hätte vier Klassen in zwei Jahren in einer afghanischen nicht öffentlichen Schule im Iran besucht.
Weiters gab der BF zu seinen Fluchtgründen an (Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll):
"BF: Mein Vater wurde vor 5 Jahren von den Taliban getötet. Er gehörte der Mujaheddin-Gruppe an. Ein Freund meines Vaters namens XXXX, mit welchem mein Vater die Mujaheddin mit Essen und Waffen unterstützten, kam nach 3 Jahren zu uns und sagte, dass die Taliban uns auch umbringen wollen, weil sie darauf gekommen sind, dass mein Vater Familie hat."BF: Mein Vater wurde vor 5 Jahren von den Taliban getötet. Er gehörte der Mujaheddin-Gruppe an. Ein Freund meines Vaters namens römisch 40 , mit welchem mein Vater die Mujaheddin mit Essen und Waffen unterstützten, kam nach 3 Jahren zu uns und sagte, dass die Taliban uns auch umbringen wollen, weil sie darauf gekommen sind, dass mein Vater Familie hat.
F[rage]: Der vollständige Name Ihres Vaters lautet wie?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
F: Haben Sie persönlich mit diesem Freund gesprochen, was hat er Ihnen erzählt?
BF: Er hat mit meiner Mutter gesprochen.
F: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich habe geschlafen. Er ist mitten in der Nacht gekommen.
F: Mitten in der Nacht?
BF: Gegen 02.00 Uhr oder 03.00 Uhr in der Früh.
F: Können Sie genaue Zeitangaben machen, in welchem Monat das war?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.
F: Welche Jahreszeit?
BF: Es war kalt.
F: Was passierte, als Ihr Vater umgebracht worden ist?
BF: XXXX hat die Leiche meines Vaters gefunden. Er wurde erschossen. Er brachte seinen Leichnam in das Dorf.BF: römisch 40 hat die Leiche meines Vaters gefunden. Er wurde erschossen. Er brachte seinen Leichnam in das Dorf.
F: Wie ist XXXX wieder aufgetaucht? Hat es Bedrohungssituationen gegeben?F: Wie ist römisch 40 wieder aufgetaucht? Hat es Bedrohungssituationen gegeben?
BF: Einmal wurde ich in den Bergen von vier Taliban misshandelt. Sie sagten, dass sie Taliban sind. Sie haben mich an den Händen mit einem scharfen Gegenstand verletzt, es war wie ein Messer, es waren scharfe Metallgegenstände.
F: Ihre Mutter hat gesagt, dass es Glasscherben waren.
BF: Es waren lange Metallgegenstände (BF zeigt Narben auf den Unterarmen). Meine Mutter war nicht mit mir dort.
F: Sind Sie zufällig auf diese Taliban getroffen? Haben Ihnen diese aufgelauert?
BF: Das weiß ich nicht.
F: Wie ist das abgelaufen? Was ist gesprochen worden?
BF: Ich bin unterwegs gewesen. Diese haben mich angehalten und fragten, warum meine Haare hoch stehen. Es gab eine Auseinandersetzung. Sie haben mich misshandelt und verletzt.
F: Was haben Sie auf die Frage gesagt, warum Ihre Haare hoch stehen?
BF: Ich habe gesagt, dass das sie nichts angeht. Sie sagten, dass ich ihnen widerspreche.
F: Inwieweit steht dieser Übergriff im Zusammenhang mit dem Tod Ihres Vaters? Hatten diese Taliban etwas zu tun mit den Taliban, welche Ihren Vater umgebracht haben?
BF: Das kann ich nicht sagen.
F: Wann hat etwa der Vorfall mit den Taliban stattgefunden?
BF: Ich weiß es nicht mehr genau.
F: Etwa wie lange vor Ihrer Ausreise?
BF: Heute vor 3 Jahren ist das passiert.
F: Bevor XXXX vorbeigekommen ist?F: Bevor römisch 40 vorbeigekommen ist?
BF: Heute vor ca. 3 Jahren und 6 oder 7 Monate.
F: War das vor oder nach der Warnung durch XXXX, dass Sie ausreisen sollen?F: War das vor oder nach der Warnung durch römisch 40 , dass Sie ausreisen sollen?
BF: Das war davor.
F: Hat es sonstige Übergriffe auf Sie gegeben, die konkret im Zusammenhang mit dem Tod Ihres Vaters gestanden sind?
BF: Ja. (Anmerkung: Fehler im Protokoll, gemeint wohl "Nein", da im Verlauf der Verhandlung keine weiteren Bedrohungssituationen vorgebracht wurden)
F: Hat es Übergriffe auf Ihre Mutter oder Schwester gegeben?
BF: Nein. Sie sind im Haus gewesen, sie konnten aus Angst das Haus nicht verlassen, weil mein Vater getötet wurde.
F: Sie sind hinausgegangen?
BF: Ja.
F: Bevor der Vater verstorben ist, haben die Mutter und die Schwester das Haus verlassen?
BF: In unserer Gegend durften die Frauen das Haus nicht verlassen. Sie gingen sehr selten aus dem Haus.
F: Bei diesem Übergriff auf Sie, haben Sie sich gewehrt? Warum wurde von Ihnen abgelassen?
BF: Sie haben mich geschlagen und verletzt.
F: Sind Sie mit Ihren Verletzungen zu einem Arzt gegangen? Wer hat das verbunden?
BF: Ich bin dann in das Dorf gekommen, ich war in einer Klinik nahe
XXXX.römisch 40 .
F: Sind Sie zu Fuß hingegangen?
BF: Ich bin in einem kleinen Bus gefahren.
F: Wie lange dauert etwa die Fahrt?
BF: Ich weiß es nicht mehr.
F: 1 Stunde oder einen halben Tag?
BF: Ich weiß es nicht, ob es 1 Stunde oder mehr war.
F: Wie viel verdienten Sie als Schafhirte?
BF: Ich habe kein Geld genommen. Ich habe pro Schaf und Jahr 4 kg Weizen erhalten.
VR: Wie viele Schafe haben Sie gehabt?
BF: Es waren Schafe von 50 oder 60 Häusern. Von jedem Haus waren es 5-8 Schafe.
F: Haben Sie einen Hirtenhund gehabt? Wie haben Sie es alleine geschafft, 400 Schafe unter Kontrolle zu halten?
BF: Es gab auch Helfer. Von jedem Haus wurde jemand der Reihe nach mitgeschickt.
F: Was haben Sie mit dem Weizen gemacht?
BF: Einen Teil haben wir selbst konsumiert, den Rest haben wir verkauft.
F: Wo?
BF: Es kamen Leute zu uns nach Hause. Sie haben das mit ihrem Auto transportiert.
F: Sie haben das selbst verkauft?
BF: Meine Mutter hat mit ihnen gesprochen.
F: Konnte Ihre Mutter so einfach die Verhandlungen durchführen?
BF: Meine Mutter hat mit anderen Leuten, die auch den Weizen verkauft haben, gesprochen. Sie hat gebeten, dass auch andere für sie Weizen verkaufen sollen. Sie sind dann zum Haus gekommen.
F: Wer hat sich um Ihre Familie gekümmert, wenn Sie sich um die Schafe gekümmert haben?
BF: Niemand, sie waren alleine.
F: Sie sind in Deutschland mit einer gefälschten Geburtsurkunde erwischt worden. Von wem haben Sie diese ausstellen lassen und aus welchem Grund?
BF: Diesen Personalausweis hat mir XXXX besorgt, der auch für andere Leute Personalausweise hat ausstellen lassen.BF: Diesen Personalausweis hat mir römisch 40 besorgt, der auch für andere Leute Personalausweise hat ausstellen lassen.
F: Ist Ihnen dieser Ausweis ausgestellt worden, bevor oder nachdem XXXX zu Besuch war?F: Ist Ihnen dieser Ausweis ausgestellt worden, bevor oder nachdem römisch 40 zu Besuch war?
BF: Diesen Personalausweis habe ich heute, nach 3 1/2 Jahren bekommen.
Wiederholung der Frage.
BF: Davor.
F: Haben Sie da schon gewusst, dass Sie Afghanistan verlassen werden?
BF: Ich wusste es nicht.
F: Wer hat die Ausreise organisiert? Wer hat den Schlepper organisiert?
BF: Mein Vater hatte vor seinem Tod Geld nach Hause gebracht. Wir hatten Geld zu Hause. Von unserem Dorf sind viele Leute in den Iran gegangen. Wir haben uns diesen Leuten angeschlossen. Sie haben den Schlepper organisiert. Wir sind mitgegangen.
F: Nachdem Sie im Iran gewesen sind, sind Sie jemals nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Ich wurde im 1. Jahr 2x nach Afghanistan geschoben.
F: Was machten Sie dort?
BF: Ich bin nach Afghanistan abgeschoben worden, ich bin illegal in den Iran zurückgereist, mit einem Schlepper bin ich über einen Fluss nach Iran gereist. In Kabul war ich nicht.
F: Als Sie zurückgeschoben wurden, waren Sie laut Ihrer Mutter in Kabul.
BF: Meine Mutter weiß es nicht, als ich abgeschoben wurde und wo ich war. Sie weiß auch nicht, wo genau Kabul liegt.
F: Aus welchem Grund haben Sie sich die Taskira ausstellen lassen?
BF: Viele Leute hatten einen Personalausweis, ich wollte auch einen haben.
F: Woher haben Sie das Foto gehabt auf Ihrer Taskira?
BF: Es gab einen Fotografen, der fotografierte.
VR: Wie lange haben Sie diese Koranschule besucht?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich bin 1-2mal wöchentlich hingegangen, manchmal auch nicht.
F: Warum nicht?
BF: Ich konnte den Koran lesen, der Mullah war auch nicht immer dort.
F: Kennen Sie XXXX?
BF: XXXX ist vielleicht ein neuer Name.BF: römisch 40 ist vielleicht ein neuer Name.
F: Wie hoch sind die höchsten Berge in der Provinz Ghazni?
BF: Die Berge sind hoch, ich habe sie nicht gemessen.
F: Wie viele Häuser hat es in Ihrem Dorf gegeben?
BF: Ca. 60-70 Häuser.
F: Hat es eine Moschee oder einen Marktplatz gegeben?
BF: Es gab nur eine Moschee, sonst keine Sehenswürdigkeiten.
F: Ihre Familie und Sie haben die Erstbefragung auf Farsi gemacht. Sprechen Sie auch Farsi?
BF: Ich wurde in Dari einvernommen. Bei der Erstbefragung war es eine Iranerin.
F: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater Mujaheddin war?
BF: Das hat uns mein Vater selbst gesagt.
F: Wer ist mit uns gemeint?
BF: Meine Mutter.
F: Sie haben beim BAA trotz Frage, ob Sie eine Koranschule besuchten, das nicht erwähnt.
BF: Ich wurde diesbezüglich nicht gefragt.
F: Es wurde gefragt, welcher Grund war es, dass Sie in Afghanistan keine Schule besuchen konnten. Sie sagten, dass im Dorf, in dem Sie lebten bzw. in ganz Afghanistan es so ist, dass niemand der Bildung Achtung schenkt. Es wurde auch gefragt, ob in Ihrem Dorf und dessen Umkreis es eine Schule gibt. Sie sagten, dass es eine Schule gab, wo ein Mullah unterrichtete. Niemand ging dort freiwillig hin. Das Thema wurde schon behandelt beim BAA.
BF: Dort war die Moschee, diese war keine Schule. In die Moschee konnte man gehen, wer nicht wollte, musste nicht in die Schule.
F: Sie wollten alleine nach Deutschland fahren? Hätten Sie Ihre Mutter und Ihre Schwester einfach alleine gelassen?
BF: Ich wusste damals nicht, wo ich mich befand bzw. wohin ich fuhr. Ich hatte nie vor, meine Mutter und meine Schwester alleine zurück zu lassen.
F: Was machen Sie in Österreich den ganzen Tag?
BF: Ich gehe in die Schule. Ich mache meine Schulaufgaben mit Freunden. So vergeht die Zeit. Ich gehe zur Donau und einkaufen.
F: Als XXXX bei Ihnen zu Hause war, haben Sie mit ihm gesprochen?F: Als römisch 40 bei Ihnen zu Hause war, haben Sie mit ihm gesprochen?
BF: Nein.
F: Warum haben Sie in Ihrer Einvernahme gesagt: "Der Freund meines Vaters hat mir gesagt, dass sie mich sowieso töten werden und sie meine Schwester und Mutter mitnehmen werden" (AS 73)?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Er hat mit meiner Mutter gesprochen. Er sagte mir so etwas nicht, er hätte es mir wahrscheinlich nicht gesagt, weil ich sonst Angst bekommen hätte.
F: Vor dem BAA haben Sie etwa vor 7 Monaten gesagt, dass Sie mit XXXX gesprochen haben. Ob Sie mit ihm gesprochen haben oder nicht, ist so wichtig, dass Sie es nicht vergessen können. Die Behauptung, dass Sie damals viel jünger waren, kann ich nicht nachvollziehen.F: Vor dem BAA haben Sie etwa vor 7 Monaten gesagt, dass Sie mit römisch 40 gesprochen haben. Ob Sie mit ihm gesprochen haben oder nicht, ist so wichtig, dass Sie es nicht vergessen können. Die Behauptung, dass Sie damals viel jünger waren, kann ich nicht nachvollziehen.
BF: Nein, er hat nicht mit mir gesprochen.
F: Ihnen wurde damals in Anwesenheit Ihrer Mutter diese Niederschrift rückübersetzt. Sie und Ihre Mutter haben alle Angaben mit der Unterschrift bestätigt.
BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht habe ich es dort anders gesagt.
F: Haben Sie damals, als Ihr Vater umgebracht wurde, die Leiche gesehen?
BF: Ja.
F: Welche Verletzungen hat Ihr Vater aufgewiesen? Wie ist er getötet worden?
BF: Er wurde im Brustbereich erschossen.
F: Wissen Sie, wie es XXXX jetzt geht oder wo er jetzt ist?F: Wissen Sie, wie es römisch 40 jetzt geht oder wo er jetzt ist?
BF: Nein."
Abschließend bat der BF, seiner Beschwerde Folge zu geben und ihm und seiner Familie Asyl gewähren, um hier in Ruhe leben können.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum Islam. Er ist der leibliche Sohn der XXXX und Bruder der XXXX.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum Islam. Er ist der leibliche Sohn der römisch 40 und Bruder der römisch 40 .
Zwischen dem BF, seiner Schwester und seiner Mutter besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd § 34 Abs. 2 AsylG vor.Zwischen dem BF, seiner Schwester und seiner Mutter besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG vor.
Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof und beruhen auf deren Kenntnis und Verwendung der Sprachen Farsi und Dari.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt, insbesondere da die diesbezüglichen Angaben des BF nicht die eigentliche Asylentscheidung tangieren und somit auch keine Veranlassung besteht, die Angaben dem der Asylerlangung dienlich scheinenden Vorbringen anzupassen.
Die Identität des BF ist aufgrund der diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.01.2012 als geklärt anzusehen.
Die Ausreise des BF aus Afghanistan in den Iran erfolgte seinen Angaben zufolge vor ca. zwei bis drei Jahren. Vor ca. einem Jahr reiste der BF mit seiner Familie über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:
Sein Vater wäre vor ca. fünf Jahren von Taliban getötet worden. Nach drei Jahren wäre ein ehemaliger Freund des Vaters vorbeigekommen und hätte sie aufgefordert zu fliehen, da die Taliban angekündigt hätten, den BF zu töten und die restliche Familie zu verschleppen. Darüber hinaus wäre der BF einmal auch beim Hüten der Schafe von Taliban attackiert und verletzt worden, weil er sich die Haare aufgestellt hätte.
Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Sohn und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihr.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Mutter des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Mutter des BF stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch in der Schilderung vage und oberflächlich und wurden ohne Angabe von zu erwartenden lebensnahen Details vorgebracht. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tieferge-henden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF vermitteln konnten. So lässt sich aus den Angaben des BF keine aktuelle und den BF betreffende Bedrohungssituation ableiten. Als Grund für seine Ausreise brachte der BF lediglich vor, dass ein Freund des Vaters in der Nacht aufgetaucht wäre und sie aufgefordert hätte, aufgrund möglicher Racheaktionen von Talibankämpfern das Land zu verlassen. Somit haben der BF und seine Familie offenbar nur aufgrund dieser Aufforderung des Freundes und der damit zusammenhängenden Befürchtungen und Spekulationen Afghanistan verlassen, ohne dass es zu irgendwelchen Übergriffen oder sonstigen Aktionen von Seiten der Taliban, die den Vater des BF ermordet haben sollen, gekommen wäre.
Zur Attacke durch vier Taliban, die den BF seinen Angaben nach an den Armen verletzt hätten, ist auszuführen, dass dieser Vorfall in keinem Zusammenhang mit dem übrigen Fluchtvorbringen, nämlich der angeblichen Bedrohung durch die Mörder seines Vaters, steht. So wurde der BF aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich seiner Frisur angegriffen und nicht aufgrund des Umstandes, dass er der Sohn eines von den Taliban ermordeten Mujaheddin sei. Ferner fand der geschilderte Vorfall vor mehr als dreieinhalb Jahren und somit einige Zeit vor der Ausreise des BF aus Afghanistan statt und steht deshalb in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Flucht (fluchtauslösendes Element war ja angeblich der Besuch von XXXX). Darüber hinaus kam es auch zu keinen weiteren Übergriffen oder anderen Vorfällen nach dem Aufeinandertreffen mit den vier Taliban.Zur Attacke durch vier Taliban, die den BF seinen Angaben nach an den Armen verletzt hätten, ist auszuführen, dass dieser Vorfall in keinem Zusammenhang mit dem übrigen Fluchtvorbringen, nämlich der angeblichen Bedrohung durch die Mörder seines Vaters, steht. So wurde der BF aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich seiner Frisur angegriffen und nicht aufgrund des Umstandes, dass er der Sohn eines von den Taliban ermordeten Mujaheddin sei. Ferner fand der geschilderte Vorfall vor mehr als dreieinhalb Jahren und somit einige Zeit vor der Ausreise des BF aus Afghanistan statt und steht deshalb in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Flucht (fluchtauslösendes Element war ja angeblich der Besuch von römisch 40 ). Darüber hinaus kam es auch zu keinen weiteren Übergriffen oder anderen Vorfällen nach dem Aufeinandertreffen mit den vier Taliban.
Weiters wird illustrierend festgestellt, dass selbst die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich beantwortet wurde und die Aussagen des BF teilweise von den Aussagen seiner Familienangehörigen abweichen. So kommt es beispielweise zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus Afghanistan. So gab der BF bei seiner Einvernahme am 19.10.2011 an, dass er von den vier Taliban ungefähr vor drei Jahren angegriffen worden wäre. Zieht man seine Behauptung und die Aussage seiner Mutter, vor zwei Jahren (ab dem Zeitpunkt der Einvernahme zurückgerechnet) ausgereist zu sein, heran, müsste sich daher der Vorfall ca. ein Jahr vor der Flucht ereignet haben. Allerdings brachte die Mutter des BF in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass ihr Sohn ca. zwei Wochen vor der Ausreise attackiert worden wäre, was somit nicht zu den vom BF getätigten Aussagen passt. Auch trägt die zweimalige Behauptung der Schwester des BF in der Einvernahme am 30.09.2011, Afghanistan vor drei Jahren (ab dem Zeitpunkt der Einvernahme zurückgerechnet) verlassen zu haben, nicht dazu bei, die Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner zeitlichen Angaben zu untermauern. Ferner gab der BF in der Einvernahme am 19.10.2011 an, dass XXXX zu ihm gesagt hätte, er werde getötet und seine Mutter und Schwester verschleppt werden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof jedoch behaupteten sowohl seine Mutter als auch der BF, dass er beim Besuch XXXX geschlafen und nicht persönlich mit dem Freund gesprochen hätte.Weiters wird illustrierend festgestellt, dass selbst die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich beantwortet wurde und die Aussagen des BF teilweise von den Aussagen seiner Familienangehörigen abweichen. So kommt es beispielweise zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus Afghanistan. So gab der BF bei seiner Einvernahme am 19.10.2011 an, dass er von den vier Taliban ungefähr vor drei Jahren angegriffen worden wäre. Zieht man seine Behauptung und die Aussage seiner Mutter, vor zwei Jahren (ab dem Zeitpunkt der Einvernahme zurückgerechnet) ausgereist zu sein, heran, müsste sich daher der Vorfall ca. ein Jahr vor der Flucht ereignet haben. Allerdings brachte die Mutter des BF in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass ihr Sohn ca. zwei Wochen vor der Ausreise attackiert worden wäre, was somit nicht zu den vom BF getätigten Aussagen passt. Auch trägt die zweimalige Behauptung der Schwester des BF in der Einvernahme am 30.09.2011, Afghanistan vor drei Jahren (ab dem Zeitpunkt der Einvernahme zurückgerechnet) verlassen zu haben, nicht dazu bei, die Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner zeitlichen Angaben zu untermauern. Ferner gab der BF in der Einvernahme am 19.10.2011 an, dass römisch 40 zu ihm gesagt hätte, er werde getötet und seine Mutter und Schwester verschleppt werden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof jedoch behaupteten sowohl seine Mutter als auch der BF, dass er beim Besuch römisch 40 geschlafen und nicht persönlich mit dem Freund gesprochen hätte.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zuAus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der BF ist minderjähriger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG.Der BF ist minderjähriger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG.
Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig.Der BF ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.04.2012