Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B3 302.037-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2006, Zl. 05 02.465-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2006, Zl. 05 02.465-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro" durch die Wortfolge "in die Republik Serbien" ersetzt wird.1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro" durch die Wortfolge "in die Republik Serbien" ersetzt wird.
2. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Vlachen (auch: Walachen) orthodoxen Glaubens, stammt aus XXXX. Er reiste am 17. Oktober 2004 mit einem (von 16. Oktober bis 14. November 2004 gültigen) Schengenvisum legal in das Bundesgebiet ein. Erst am 17. März 2005 brachte er einen Asylantrag ein. Dazu legte er seinen am 11. Dezember 2001 in XXXX ausgestellten serbischen Reisepass vor. In diesem und in der Fremdeninformationsdatei ist (weiters) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits über eine österreichische Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft, die bis 15. Dezember 2002 gültig war, ein von 1. bis 15. April 2003 gültiges Schengenvisum und über eine von 15. Juli bis 4. Dezember 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis (befristete Beschäfigung) verfügte.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Vlachen (auch: Walachen) orthodoxen Glaubens, stammt aus römisch 40 . Er reiste am 17. Oktober 2004 mit einem (von 16. Oktober bis 14. November 2004 gültigen) Schengenvisum legal in das Bundesgebiet ein. Erst am 17. März 2005 brachte er einen Asylantrag ein. Dazu legte er seinen am 11. Dezember 2001 in römisch 40 ausgestellten serbischen Reisepass vor. In diesem und in der Fremdeninformationsdatei ist (weiters) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits über eine österreichische Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft, die bis 15. Dezember 2002 gültig war, ein von 1. bis 15. April 2003 gültiges Schengenvisum und über eine von 15. Juli bis 4. Dezember 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis (befristete Beschäfigung) verfügte.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. März 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe 1995 die Grundschule in XXXX und danach eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX abgeschlossen. Vor seiner Ausreise habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. In XXXX würden nach wie vor seine Eltern und sein Bruder leben. Er habe Serbien am 17. Oktober 2004 verlassen, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Vlachen "keine Perspektiven" habe. Er sei auf der Straße beschimpft und geschlagen worden und habe "keine Rechte"; er sei "nicht frei". Am 20. August 2004 sei der Stall seiner Eltern niedergebrannt worden. Dieser Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, diese habe aber keine Täter ausfindig machen können. Weiters sei der Beschwerdeführer am 21. September 2004 in XXXX von ca. fünf unbekannten Männern in einem Kaffeehaus geschlagen worden. Sie hätten die Polizei gerufen, die nach einer halben Stunde gekommen sei und eine Anzeige aufgenommen habe, aber das bringe "nichts". Die Serben würden die Vlachen "hassen". Sie seien auch telefonisch bedroht worden und der Beschwerdeführer habe Angst, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von serbischen Nationalisten umgebracht zu werden. In einen anderen Teil Serbiens habe er sich nicht niederlassen können, weil das "noch schlimmer" wäre; sie seien eine Minderheit in Serbien und hätten "überall Probleme". Vor 2004 habe er keine größeren Probleme gehabt, aber jetzt könne er in Serbien nicht mehr leben.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. März 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe 1995 die Grundschule in römisch 40 und danach eine allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 abgeschlossen. Vor seiner Ausreise habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. In römisch 40 würden nach wie vor seine Eltern und sein Bruder leben. Er habe Serbien am 17. Oktober 2004 verlassen, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Vlachen "keine Perspektiven" habe. Er sei auf der Straße beschimpft und geschlagen worden und habe "keine Rechte"; er sei "nicht frei". Am 20. August 2004 sei der Stall seiner Eltern niedergebrannt worden. Dieser Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, diese habe aber keine Täter ausfindig machen können. Weiters sei der Beschwerdeführer am 21. September 2004 in römisch 40 von ca. fünf unbekannten Männern in einem Kaffeehaus geschlagen worden. Sie hätten die Polizei gerufen, die nach einer halben Stunde gekommen sei und eine Anzeige aufgenommen habe, aber das bringe "nichts". Die Serben würden die Vlachen "hassen". Sie seien auch telefonisch bedroht worden und der Beschwerdeführer habe Angst, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von serbischen Nationalisten umgebracht zu werden. In einen anderen Teil Serbiens habe er sich nicht niederlassen können, weil das "noch schlimmer" wäre; sie seien eine Minderheit in Serbien und hätten "überall Probleme". Vor 2004 habe er keine größeren Probleme gehabt, aber jetzt könne er in Serbien nicht mehr leben.
3. Bei seiner weiteren Einvernahme vor der Bundesasylamt am 21. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Er habe nicht gleich nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er von dieser Möglichkeit nicht gewusst habe. Serbien habe er verlassen, weil er dort nicht länger leben könne. Die Sprache der Vlachen gefalle den Serben nicht. Sie hätten im Februar 2004 eine eigene Kirche bauen wollen und gewollt, dass die Messe auch in ihrer Sprache abgehalten werde. Es sei mit dem Bau einer Kirche begonnen worden, jedoch habe eine Gruppe von Serben diesen Bau zerstört. Der Beschwerdeführer selbst sei einmal mit seinem Freund namens XXXX in einem Kaffeehaus in XXXX von sechs oder sieben Serben zusammengeschlagen worden. Dabei seien Serben gekommen, die der Beschwerdeführer nur vom Sehen gekannt habe; diese hätten die Musik im Kaffeehaus ausgeschalten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es "problematische Burschen" seien und versucht, einen Streit zu vermeiden. Die Serben hätten jedoch ihn und seinen Freund angegriffen. Nachdem sie von ihnen abgelassen hätten, hätten sie die Polizei verständigt. Diese habe ihnen mitgeteilt, dass sie den Vorfall untersuchen werde. Die Täter seien aber nicht ausgeforscht worden. Weiters sei am 20. August 2004 der Stall seiner Eltern niedergebrannt worden. Anzeige sei erstattet worden und die Polizei habe den Tatort untersucht bzw. den Vorfall aufgenommen. Die Täter hätten jedoch (ebenfalls) nicht ausgeforscht werden können. In XXXX bilde die Volksgruppe der Vlachen eine Mehrheit, weshalb es dort zu keinen Provokationen seitens der Serben kommen würde. Der Beschwerdeführer sei aber ausgereist, weil er in XXXX keine Arbeitsstelle habe finden können. Er sei in der Landwirtschaft tätig gewesen, aber dies reiche nur aus, um überleben zu können. Er habe keine finanziellen Möglichkeiten gehabt, sich wo anders anzusiedeln. Seine Eltern und sein Bruder hätten Serbien nicht verlassen, weil seine Eltern schon älter seien und sein Bruder verheiratet sei und kleine Kinder habe. Sein Bruder sei Elektriker und arbeite in einer Fabrik in XXXX. Seit Herbst 2003 arbeite sein Bruder nicht mehr für diese Fabrik, weil seine Abteilung geschlossen worden sei, und arbeite nunmehr in der Landwirtschaft.3. Bei seiner weiteren Einvernahme vor der Bundesasylamt am 21. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Er habe nicht gleich nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er von dieser Möglichkeit nicht gewusst habe. Serbien habe er verlassen, weil er dort nicht länger leben könne. Die Sprache der Vlachen gefalle den Serben nicht. Sie hätten im Februar 2004 eine eigene Kirche bauen wollen und gewollt, dass die Messe auch in ihrer Sprache abgehalten werde. Es sei mit dem Bau einer Kirche begonnen worden, jedoch habe eine Gruppe von Serben diesen Bau zerstört. Der Beschwerdeführer selbst sei einmal mit seinem Freund namens römisch 40 in einem Kaffeehaus in römisch 40 von sechs oder sieben Serben zusammengeschlagen worden. Dabei seien Serben gekommen, die der Beschwerdeführer nur vom Sehen gekannt habe; diese hätten die Musik im Kaffeehaus ausgeschalten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es "problematische Burschen" seien und versucht, einen Streit zu vermeiden. Die Serben hätten jedoch ihn und seinen Freund angegriffen. Nachdem sie von ihnen abgelassen hätten, hätten sie die Polizei verständigt. Diese habe ihnen mitgeteilt, dass sie den Vorfall untersuchen werde. Die Täter seien aber nicht ausgeforscht worden. Weiters sei am 20. August 2004 der Stall seiner Eltern niedergebrannt worden. Anzeige sei erstattet worden und die Polizei habe den Tatort untersucht bzw. den Vorfall aufgenommen. Die Täter hätten jedoch (ebenfalls) nicht ausgeforscht werden können. In römisch 40 bilde die Volksgruppe der Vlachen eine Mehrheit, weshalb es dort zu keinen Provokationen seitens der Serben kommen würde. Der Beschwerdeführer sei aber ausgereist, weil er in römisch 40 keine Arbeitsstelle habe finden können. Er sei in der Landwirtschaft tätig gewesen, aber dies reiche nur aus, um überleben zu können. Er habe keine finanziellen Möglichkeiten gehabt, sich wo anders anzusiedeln. Seine Eltern und sein Bruder hätten Serbien nicht verlassen, weil seine Eltern schon älter seien und sein Bruder verheiratet sei und kleine Kinder habe. Sein Bruder sei Elektriker und arbeite in einer Fabrik in römisch 40 . Seit Herbst 2003 arbeite sein Bruder nicht mehr für diese Fabrik, weil seine Abteilung geschlossen worden sei, und arbeite nunmehr in der Landwirtschaft.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro" für zulässig (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach "Serbien und Montenegro" aus dem Bundesgebiet aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe der Einvernahme traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien und Montenegro. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, die ebenfalls der Volksgruppe der Vlachen angehören würden, nach wie vor in Serbien leben würden. Auch seien die serbischen Behörden willig und fähig, bei Übergriffen Dritter effektiven Schutz zu bieten. Das Bundesasylamt gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen Serbien verlassen habe und mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Fluchtgeschichte konstruiert habe. Dafür spreche beispielsweise die Aussage des Beschwerdeführers, dass er seinen Heimatort XXXX deswegen verlassen habe, weil er dort keine Arbeitsstelle habe finden können; Provokationen seitens der Serben sei er dort hingegen nicht ausgesetzt gewesen. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass keine refoulementrelevanten Umstände vorlägen. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro" für zulässig (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nach "Serbien und Montenegro" aus dem Bundesgebiet aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahme traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien und Montenegro. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, die ebenfalls der Volksgruppe der Vlachen angehören würden, nach wie vor in Serbien leben würden. Auch seien die serbischen Behörden willig und fähig, bei Übergriffen Dritter effektiven Schutz zu bieten. Das Bundesasylamt gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen Serbien verlassen habe und mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Fluchtgeschichte konstruiert habe. Dafür spreche beispielsweise die Aussage des Beschwerdeführers, dass er seinen Heimatort römisch 40 deswegen verlassen habe, weil er dort keine Arbeitsstelle habe finden können; Provokationen seitens der Serben sei er dort hingegen nicht ausgesetzt gewesen. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass keine refoulementrelevanten Umstände vorlägen. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. In dieser wird neben allgemeinen Textbausteinen im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "wohl traumatisiert", weil er aus Serbien komme. Dort habe er in Angst und Ungewissheit gelebt. Alle Minderheiten in Serbien seien gefährdet. Deswegen habe er in ständiger Angst gelebt. Vlachen lebten in Serbien am Rande der Gesellschaft, der Zugang zum Arbeitsmarkt sei für sie schwierig. Sie würden bedroht. Vom Respekt der Menschenrechte sei keine Rede. Der Beschwerdeführer habe Serbien verlassen müssen. Sein Vater sei bei der vlachischen Partei politisch aktiv. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers hätten auch vor, Serbien zu verlassen. In Österreich fühle sich der Beschwerdeführer "wohl" und habe sich integriert. Er habe hier einen Deutschkurs abgeschlossen und arbeite bei "XXXX". Weiters legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: einen Auszug aus dem Datensammelsystem der Gebietskrankenkassen vom 13. September 2005, wonach er ab 6. September 2005 zu einem Bruttomonatslohn von EUR 251,53 geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt sei; eine Kursbesuchsbestätigung des Deutschinstitutes vom 26. August 2005, wonach er einen Intensivkurs vom 1. bis 26. August 2005 für die Grundstufe A1/2 "ordnungsgemäß" abgeschlossen habe, sowie einen Wikipedia-Auszug zum Thema "Walachen".
6. Mit Schreiben vom 24. November 2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Republik Serbien und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Vlachen angehöre. Seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor in XXXX leben. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren Krankheit noch sei er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er sei strafgerichtlich unbescholten, habe keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und habe von 4. Juni bis 21. Juli 2002, von 22. Juli bis 31. Dezember 2002 sowie von 21. Juli bis 31. Dezember 2003 über Beschäftigungsbewilligungen verfügt. Sollte der Beschwerdeführer Schritte für eine tiefer gehende Integration in Österreich gesetzt haben, für die aus dem bisherigen Akteninhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, werde er aufgefordert, dazu allenfalls vorhandene entsprechende Unterlagen vorzulegen.6. Mit Schreiben vom 24. November 2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Republik Serbien und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Vlachen angehöre. Seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren Krankheit noch sei er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er sei strafgerichtlich unbescholten, habe keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und habe von 4. Juni bis 21. Juli 2002, von 22. Juli bis 31. Dezember 2002 sowie von 21. Juli bis 31. Dezember 2003 über Beschäftigungsbewilligungen verfügt. Sollte der Beschwerdeführer Schritte für eine tiefer gehende Integration in Österreich gesetzt haben, für die aus dem bisherigen Akteninhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, werde er aufgefordert, dazu allenfalls vorhandene entsprechende Unterlagen vorzulegen.
7. Während sich das Bundesasylamt dazu nicht äußerte, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sehe sich in Österreich als "völlig integriert", falle dem Staat nicht zur Last und wohne nun mit seiner Mutter, die über eine Vollzeitbeschäftigung verfüge, in Österreich. Sein Bruder halte sich mit seiner Familie ebenfalls in Österreich auf und sei hier berufstätig. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe der Beschwerdeführer keine staatlichen Unterstützungen in Anspruch genommen. Seinen Einstieg in das Berufsleben habe ihm die Firma "XXXX" 2005 ermöglicht, bei der er geringfügig als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei jedoch 2007 zu Ende gegangen. Unmittelbar danach sei er bei der Firma "XXXX" geringfügig beschäftigt worden; dieses Dienstverhältnis sei noch aufrecht. Weiters legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: eine Anmeldung beim Sozialversicherungsträger für die WGKK vom 9. November 2007, wonach er seit 12. November 2007 bei der "XXXX" zu einem Bruttomonatslohn von EUR 283,07 beschäftigt sei; eine Bestätigung der "XXXX" vom 9. Dezember 2011, wonach der Beschwerdeführer seit 12. November 2007 in diesem Unternehmen als Aushilfskellner beschäftigt sei, im Kundenservice tätig und mit seinem freundlichen Wesen "sehr zu einer heimeligen Atmosphäre" beitrage, welche die Gäste zu schätzen wissen würden. Er sei ein "fleißiger, einsatzbereiter und verlässlicher" Mitarbeiter, der alle ihm übertragenen Aufgaben zur "vollsten Zufriedenheit" erledige. Die Ausstellung einer vollwertigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis würden zu einer Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers in diesem Unternehmen führen; zwei Unterstützungsschreiben, wonach die Verfasser den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich begrüßen würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in Serbien
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) und die Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien" an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden.
Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadzic ist im Juli 2011 festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA: 20.07.2011; Der Standard vom 01.06.2011)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 330 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2010 betrug die Inflation 10,3 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von minus 2,9 Prozent im Jahr 2009 auf plus 1,8 Prozent im Jahr 2010. (Auswärtiges Amt: Serbien, Wirtschaft, Stand Juli 2011;
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz.
Das Amt des nationalen Ombudsmanns ist ohne Einfluss der Regierung oder von Parteien tätig. Der Ombudsmann berichtete 2010, dass sein Amt mit mehr Fällen über Menschenrechtsverletzungen befasst werde, als es behandeln könne. Die Einrichtungen der Regierung würden den Empfehlungen des Ombudsmanns in etwa 70% der Fälle folgen. Der nationale Ombudsmann hat Außenstellen in zwei Großgemeinden mit albanischer Mehrheitsbevölkerung eröffnet.
In der Provinz Vojvodina ist ein eigener Ombudsmann mit unabhängiger Position eingerichtet. Nach Angaben des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte bestehen in 14 der 169 Großgemeinden des Landes Ombudsmänner.
Eine Vielzahl von unabhängigen serbischen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen sind grundsätzlich ohne Einschränkung durch die Regierung tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Feststellungen über Menschenrechtsfälle. Vertreter der Regierung sind generell kooperativ und gegenüber deren Ansichten aufgeschlossen. Dennoch sind diese Gruppen manchmal Gegenstand von Kritik, Belästigung und Drohungen von privater (nichtstaatlicher) Seite wegen der Äußerung kritischer Ansichten, die gegen die Regierung gerichtet sind oder nationalistischen Anschauungen betreffend Kosovo, das ICTY oder die Kriege der 1990er Jahre entgegenstehen.
(U.S. Deparment of State: Country Reports on Humans Rights Practices, März 2010, April 2011)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Sicherheitslage
Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights: Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt.
Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien,
http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Durch die Europäische Kommission wurde Serbien im Bereich des Schutzes von Minderheiten ein guter Fortschritt attestiert. Die ersten Wahlen zu den Räten der nationalen Minderheiten wurden am 06.06.2010 für 19 nationale Minderheiten durchgeführt. Sowohl die Zahl der registrierten Wähler als auch die Wahlbeteiligung waren relativ hoch. Die Wahlen wurden durch OSZE als dem internationalen Standard entsprechend bewertet, obwohl einige Irregularitäten berichtet wurden, die jedoch keine signifikanten Auswirkungen auf die Resultate hatten. Die Europäische Kommission hat als Verbesserungen der Position der Volksgruppe der Roma begünstigende Maßnahmen im Bereich der Erziehung, Maßnahmen zur allgemeinen Bewusstseinsbildung über Integration der Roma, sowie Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma in einer Reihe von Gemeinden angeführt. (Europäische Kommission Serbia 2010: Progress Report, November 2010, Seite 16 bis 17)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.
durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete
Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010
in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Vojvodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (U.S:
Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Minderheiten möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsmann oder Justizbehörden sowie an nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)
Vlachen
Die Angehörigen der Volksgruppe der Vlachen (Walachen oder Aromunen) leben vor allem in Albanien, Griechenland, Mazedonien und Serbien. In Serbien wurden 40.054 Vlachen gezählt, wovon die meisten im Osten Serbiens leben, insbesondere in den Gemeinden Kucevo (5204), Petrovac (3535), Bor (10.064) und Boljevac (4162). Die Vlachen bilden in jedem Land eine Minderheit. Ihre Sprache ist der rumänischen Sprache ähnlich, obwohl sich die meisten Vlachen nicht als Rumänen, sondern als eigene Gruppe verstehen. Ein Großteil der Angehörigen der Vlachen ist orthodoxen Glaubens. Es gibt keine Berichte, in denen von Diskriminierungen oder Zwischenfällen in Zusammenhang mit Vlachen berichtet wird. (OSZE, Ethnic Minorities in Serbia - An Overview, Februar 2008, 24f; Sachverständigengutachten zur AsylGH-Zl. B13 244.937-0/2008 von Prof. Heinschink zur Situation der Vlachen)
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2010 auf 422 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der
serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im
Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis
2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; U.S. Department of State:
Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat September 2010:
für Alleinstehende 5.694 Dinar (ca. 57 Euro)
für eine zweiköpfige Familie 7.823 Dinar (ca. 79 Euro)
für eine dreiköpfige Familie 9.962 Dinar (ca.100 Euro)
für eine vierköpfige Familie 10.665 Dinar (¿ 108 Euro)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 11.394 Dinar (ca. 115 Euro)
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17/6:Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Artikel 17 /, 6 :
Staatendokumentation des BAA: Länderinformation Serbien, Stand Mai 2011, Seite 12)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt: Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt: Auskunft vom 20.05.2008 an
das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Vlachen an und ist orthodoxen Glaubens. Er schloss eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX ab und leistete seinen Militärdienst von 2000 bis 2001 in XXXX. Ihm wurde am 11. Dezember 2001 in XXXX ein serbischer Reisepass ausgestellt.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Vlachen an und ist orthodoxen Glaubens. Er schloss eine allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 ab und leistete seinen Militärdienst von 2000 bis 2001 in römisch 40 . Ihm wurde am 11. Dezember 2001 in römisch 40 ein serbischer Reisepass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Er verfügte von 4. Juni bis 21. Juli 2002, von 22. Juli bis 31. Dezember 2002 sowie von 21. Juli bis 31. Dezember 2003 über Beschäftigungsbewilligungen, bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist strafgerichtlich unbescholten und beherrscht die deutsche Sprache.
Er lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, die über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung verfügt. In Österreich lebt weiters der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie. Dieser verfügt ebenfalls eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, seinen vorgelegten Unterlagen und den im Akt einliegenden Auskünften aus den zentralen Melde- und Fremdenregistern, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie aus der Auskunft des Arbeitsmarktservice vom 12. März 2012.
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 17. März 2005 eingebracht. Sein Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 mit der genannten Maßgabe zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 AsylG 2005 zur Anwendung.3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 17. März 2005 eingebracht. Sein Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, mit der genannten Maßgabe zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, AsylG 2005 zur Anwendung.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.3.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.3.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.3.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.3.3.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
3.4.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
3.4.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Vlachen noch keine relevante Verfolgung auslöst. Das zeigt auch der Umstand, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers (zunächst) Serbien nicht verließen und der Beschwerdeführer erst Monate nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag stellte.
Bei den vorgebrachten Übergriffen Dritter ist von einer effektiven Schutzgewährung der serbischen Behörden auszugehen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Auch gab der Beschwerdeführer selbst an, dass den Anzeigen nachgekommen wurde und Ermittlungen eingeleitet wurden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Angehörige von Minderheiten die Möglichkeit haben, sich im Falle nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter an Einrichtungen wie die Hotline für Minderheiten, Justizbehörden, sowie nationale bzw. internationale NGOs zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatort keinen Provokationen ausgesetzt gewesen zu sein.Bei den vorgebrachten Übergriffen Dritter ist von einer effektiven Schutzgewährung der serbischen Behörden auszugehen vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Auch gab der Beschwerdeführer selbst an, dass den Anzeigen nachgekommen wurde und Ermittlungen eingeleitet wurden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Angehörige von Minderheiten die Möglichkeit haben, sich im Falle nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter an Einrichtungen wie die Hotline für Minderheiten, Justizbehörden, sowie nationale bzw. internationale NGOs zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatort keinen Provokationen ausgesetzt gewesen zu sein.
Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.
3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
3.5.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier relevanten Übergriffen nicht ausgesetzt ist. Weiters kann nicht erkannt werden, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existentielle Notsituation geraten könnte. Sollte der Beschwerdeführer nicht imstande sein, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, könnte er von seinen in Österreich lebenden Angehörigen unterstützt werden. Selbst wenn diese Unterstützung ausbleiben sollte, bestünde für den in Serbien registrierten Beschwerdeführer die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.5.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier relevanten Übergriffen nicht ausgesetzt ist. Weiters kann nicht erkannt werden, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existentielle Notsituation geraten könnte. Sollte der Beschwerdeführer nicht imstande sein, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, könnte er von seinen in Österreich lebenden Angehörigen unterstützt werden. Selbst wenn diese Unterstützung ausbleiben sollte, bestünde für den in Serbien registrierten Beschwerdeführer die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
3.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
3.6.2. Aus nachstehenden Gründen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde: Der - jedes Mal legal eingereiste - Beschwerdeführer arbeitete bereits 2002 und 2003 (saisonal) in Österreich und hält sich nunmehr seit Oktober 2004 durchgehend hier auf. Die Dauer des Asylverfahrens war nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (vgl. wieder VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Weiters bezog er nie Leistungen aus der Grundversorgung, ist strafgerichtlich unbescholten und beherrscht die deutsche Sprache. Zusätzlich verfügt er hier - anders als in Serbien - über starke familiäre Bindungen, wo nunmehr die Mehrzahl seiner nahen Familiengehörigen lebt. Mag der vorgelegten Einstellungszusage für eine Vollbeschäftigung grundsätzlich keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323, mwN), kann jedoch aufgrund der zuvor genannten Umstände nicht gesagt werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.3.6.2. Aus nachstehenden Gründen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde: Der - jedes Mal legal eingereiste - Beschwerdeführer arbeitete bereits 2002 und 2003 (saisonal) in Österreich und hält sich nunmehr seit Oktober 2004 durchgehend hier auf. Die Dauer des Asylverfahrens war nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen vergleiche wieder VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Weiters bezog er nie Leistungen aus der Grundversorgung, ist strafgerichtlich unbescholten und beherrscht die deutsche Sprache. Zusätzlich verfügt er hier - anders als in Serbien - über starke familiäre Bindungen, wo nunmehr die Mehrzahl seiner nahen Familiengehörigen lebt. Mag der vorgelegten Einstellungszusage für eine Vollbeschäftigung grundsätzlich keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323, mwN), kann jedoch aufgrund der zuvor genannten Umstände nicht gesagt werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Selbsterhaltungsfähigkeit, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
11.05.2012