TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/15 D15 303418-2/2008

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D15 303418-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.962-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.962-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 18.02.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.962-BAL, hinsichtlich Spruchteil I wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil I behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 18.02.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.962-BAL, hinsichtlich Spruchteil römisch eins wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D15 303416-2/2008), am 26.04.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Asylanträge.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D15 303416-2/2008), am 26.04.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Asylanträge.

Am XXXX wurde die Tochter XXXX (Zl. D15 303419-2/2008) im Bundesgebiet geboren und für diese am 12.01.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 (Zl. D15 303419-2/2008) im Bundesgebiet geboren und für diese am 12.01.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.04.2005, am 26.05.2006 und am 08.03.2007 niederschriftlich einvernommen.

Ihren Asylantrag vom 26.04.2005 begründete sie mit der Kriegssituation im Herkunftsstaat. Sie und ihr Ehemann würden von den Russen verfolgt und nicht in Ruhe gelassen werden.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung am 28.04.2005 brachte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass, ausgestellt am XXXX in Vorlage. Im Inlandspass befindet sich ein Vermerk, wonach am XXXX die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit XXXX erfolgt sei.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung am 28.04.2005 brachte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass, ausgestellt am römisch 40 in Vorlage. Im Inlandspass befindet sich ein Vermerk, wonach am römisch 40 die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann schlepperunterstützt über Weißrussland, Polen sowie die Slowakei in das Bundesgebiet eingereist. Sie seien vor ca. einem Monat von zuhause weggegangen. Die Beschwerdeführerin habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann, kenne dessen Fluchtgründe jedoch nicht näher, da sie erst seit kurzem mit ihm verheiratet sei. Sie schließe sich den Angaben ihres Ehemannes an. Zu eigenen Ausreisegründen befragt, verharrte die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen, wonach sie mit ihrem Ehemann ausgereist sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.

Im Zuge ihrer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 29.04.2005 schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater seit mehr als zwei Jahren verschollen sei, nachdem er von Soldaten abgeholt worden sei. In der Folge seien immer wieder Soldaten auf der Suche nach dem Vater gekommen und hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie bedroht. Sie habe letztlich gemeinsam mit ihrem Ehemann Tschetschenien verlassen, da es dort keine Möglichkeit auf ein friedliches Leben gebe.

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine PTSD diagnostiziert. Diese hindere sie jedoch nicht, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen.

Am 26.05.2006 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Eingangs erklärte die Beschwerdeführerin zu ihrem Kind, die Vertretung für dieses zu übernehmen. Ihr Kind habe keine eigenen Gründe.

Die Beschwerdeführerin legte neben ihren Inlandspass eine Hochzeitsbestätigung vor.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich weder in ärztlicher Behandlung befinde noch an einer chronischen Krankheit leide.

Die Beschwerdeführerin habe nie einen Russischen Reisepass besessen. Sie verfüge lediglich über einen Inlandspass, der ihr problemlos seitens der zuständigen Behörde ausgestellt worden sei. Sie sei auch selbst hingegangen.

Im Herkunftsstaat würden sich die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder aufhalten. Der Vater sei verschwunden.

Auf Befragung gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Jahr 1995 mit den Eltern in XXXX gelebt zu haben. Im Jahr 2005 habe sie geheiratet und ab diesem Zeitpunkt in XXXX gelebt. Ihr Ehemann sei jedoch in XXXX gewesen. Nach der Hochzeit hätten sie nur einen Monat lang in Tschetschenien gewohnt. Anschließend seien sie in das Bundesgebiet gereist.Auf Befragung gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Jahr 1995 mit den Eltern in römisch 40 gelebt zu haben. Im Jahr 2005 habe sie geheiratet und ab diesem Zeitpunkt in römisch 40 gelebt. Ihr Ehemann sei jedoch in römisch 40 gewesen. Nach der Hochzeit hätten sie nur einen Monat lang in Tschetschenien gewohnt. Anschließend seien sie in das Bundesgebiet gereist.

Die Beschwerdeführerin verneinte auf Nachfrage, irgendwelchen Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein.

Ihren Asylantrag habe sie gestellt, da ihrem Ehemann etwas passiert sei. Dieser habe Probleme, würde der Beschwerdeführerin jedoch nichts darüber erzählen.

Im Falle einer Rückkehr könnte der Ehemann der Beschwerdeführerin umgebracht werden und die Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall mit ihrem Kind auf sich allein gestellt. Im Übrigen würde die Beschwerdeführerin ständig über ihren Ehemann gefragt werden.

Im Bundesgebiet würden sich ein Onkel und ein Cousin der Beschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Auch eine Tante sei hier.

Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Verwandten in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien.

Abschließend bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist sei und sie andernfalls im Herkunftsstaat geblieben wäre.

Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat unter Gewährung einer Stellungnahmefrist ausgefolgt.

Laut Untersuchungsbericht der Polizei vom 13.06.2006 habe sich beim vorgelegten Inlandspass der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Ob der Inlandspass rechtmäßig ausgestellt worden sei, könne nicht festgestellt werden.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2006, Zl. 05 05.962-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II). In Spruchteil III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus, dem sich die Beschwerdeführerin vollinhaltlich angeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2006, Zl. 05 05.962-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil römisch zwei). In Spruchteil römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus, dem sich die Beschwerdeführerin vollinhaltlich angeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 12.07.2006) berufen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 12.07.2006) berufen.

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2006, Zl. 303.418-C1/E1-XIII/66/06, wurde in Erledigung der Berufung vom 12.07.2006 der Bescheid vom 29.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2006, Zl. 303.418-C1/E1-XIII/66/06, wurde in Erledigung der Berufung vom 12.07.2006 der Bescheid vom 29.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

I.5. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 08.03.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstellte Linz, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 08.03.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstellte Linz, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin bestätigte zu Beginn, einvernahmefähig zu sein. Sie leide lediglich an Angina.

An Dokumenten legte sie erneut ihren Inlandspass sowie eine Bestätigung über die Eheschließung vor.

Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn des Krieges ins Dorf XXXX übersiedelt, wo sie zur Schule gegangen sei. Die elfte Schulstufe habe sie nicht beendet, da sie geheiratet und nach der Hochzeit bei der Schwester ihres Ehemannes gelebt habe. Von ihrem Ehemann sei sie dort besucht worden. Sie hätten nicht ständig zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann vor der Hochzeit nicht gekannt. Die Ehe sei von den Verwandten arrangiert worden.Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn des Krieges ins Dorf römisch 40 übersiedelt, wo sie zur Schule gegangen sei. Die elfte Schulstufe habe sie nicht beendet, da sie geheiratet und nach der Hochzeit bei der Schwester ihres Ehemannes gelebt habe. Von ihrem Ehemann sei sie dort besucht worden. Sie hätten nicht ständig zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann vor der Hochzeit nicht gekannt. Die Ehe sei von den Verwandten arrangiert worden.

Im Herkunftsstaat - in XXXX - würden sich nach wie vor die drei Schwestern und der Bruder der Beschwerdeführerin aufhalten.Im Herkunftsstaat - in römisch 40 - würden sich nach wie vor die drei Schwestern und der Bruder der Beschwerdeführerin aufhalten.

Die Beschwerdeführerin erklärte wie bisher, dass sie keine eigenen Gründe für die Ausreise habe. Sie sei bloß wegen ihres Ehemannes ausgereist. Über die Probleme ihres Ehemannes wisse die Beschwerdeführerin nicht Bescheid. Ihr Ehemann werde verfolgt, doch habe er Fragen der Beschwerdeführerin in diese Richtung nicht beantwortet.

Konkret zur Hochzeit befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, standesamtlich und nach muslimischen Ritus geheiratet zu haben. Sie sei von ihrem Ehemann gestohlen worden und habe die Hochzeit bei der Tante ihres Onkels in einem Rayon XXXX stattgefunden. Auf Vorhalt der Ausführungen ihres Ehemannes ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie zuerst zur Schwester ihres Ehemannes gebracht worden sei. Am nächsten Tag seien sie in einem weißen Brautkleid nach XXXX gefahren. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich schließlich und meinte, dass sie nach XXXX entführt worden sei. Dort habe sie die Nacht verbracht, der Mullah sei erst am nächsten Tag gekommen und sie seien dann zur Schwester ihres Ehemannes gefahren.Konkret zur Hochzeit befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, standesamtlich und nach muslimischen Ritus geheiratet zu haben. Sie sei von ihrem Ehemann gestohlen worden und habe die Hochzeit bei der Tante ihres Onkels in einem Rayon römisch 40 stattgefunden. Auf Vorhalt der Ausführungen ihres Ehemannes ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie zuerst zur Schwester ihres Ehemannes gebracht worden sei. Am nächsten Tag seien sie in einem weißen Brautkleid nach römisch 40 gefahren. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich schließlich und meinte, dass sie nach römisch 40 entführt worden sei. Dort habe sie die Nacht verbracht, der Mullah sei erst am nächsten Tag gekommen und sie seien dann zur Schwester ihres Ehemannes gefahren.

Die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, wo sie standesamtlich geheiratet habe, da sie sich in XXXX nicht auskenne. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin auf Befragung den Ablauf der standesamtlichen Trauung.Die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, wo sie standesamtlich geheiratet habe, da sie sich in römisch 40 nicht auskenne. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin auf Befragung den Ablauf der standesamtlichen Trauung.

In der letzten Zeit vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt. Dort soll ihr Ehemann bereits früher gelebt haben. Dort sei er früher ein Mal von der Miliz kontrolliert worden. Ein Milizbeamter sei gekommen und habe nach ihm gefragt. Danach habe ihr Ehemann XXXX verlassen und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt.In der letzten Zeit vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in römisch 40 gelebt. Dort soll ihr Ehemann bereits früher gelebt haben. Dort sei er früher ein Mal von der Miliz kontrolliert worden. Ein Milizbeamter sei gekommen und habe nach ihm gefragt. Danach habe ihr Ehemann römisch 40 verlassen und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt.

Nach Ausfolgung der Niederschrift ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie im Oktober 1999 - zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges - für ca. ein Monat nach Inguschetien geflüchtet sei.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 05 05.962-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchteil II). In Spruchteil III wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu 31.01.2009 erteilt.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 05 05.962-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchteil römisch zwei). In Spruchteil römisch drei wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu 31.01.2009 erteilt.

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin habe ihren Asylantrag ausschließlich zur Wahrung des familiären Zusammenhaltes gestellt. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Das Vorbringen ihres Ehemannes habe sich als unglaubwürdig erwiesen und verwies die belangte Behörde dahingehend auf den Bescheid ihres Ehemannes. Sein Fluchtvorbringen bewertete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig. Für die Beschwerdeführerin habe demnach keine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat dargelegt werden können.

Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe sei eine Verfolgung bei Zugrundelegung aktueller Länderinformationen aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht begründbar.

Bedingt durch die Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf ihren Ehemann sei aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (Poststempel vom 18.02.2008) als Berufung eingebrachte Beschwerde lediglich gegen dessen Spruchpunkt I. Darin finden sich Ausführungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin mit dem Verweis, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten gilt.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (Poststempel vom 18.02.2008) als Berufung eingebrachte Beschwerde lediglich gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. Darin finden sich Ausführungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin mit dem Verweis, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten gilt.

Mit Faxeingabe vom 12.06.2009 gab die Beschwerdeführerin bekannt, mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Rechtsanwältin beauftragt zu haben.

Mit Eingabe vom 05.10.2009 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine ausgewiesene Vertreterin bekannt, dass er bislang aus Furcht einen falschen Namen angegeben habe. Er berichtigte seine Identität und erklärte darüber hinaus, dass weite Teile seines Fluchtvorbringens nicht den Tatsachen entsprechen würden. Gleichzeitig schilderte er die tatsächlichen Gründe, weshalb er verfolgt worden sei.

I.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 303416-2/2008/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 31.01.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 303416-2/2008/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 31.01.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

I.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zu Zl. D15 303416-2/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zu Zl. D15 303416-2/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/15) weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lauten:Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Die hier relevanten Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lauten:

II.2. Familienangehöriger iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.römisch zwei.2. Familienangehöriger iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragssteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

II.3. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 31.01.2008 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 31.01.2008 keinen Bestand haben.

Abschließend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen aufgrund des verstrichenen Zeitraumes auf ihre Aktualität zu überprüfen sein werden und der Beschwerdeführerin hiezu neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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