TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/15 B3 417648-1/2011

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 417.648-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2011, Zl. 10 06.343-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2011, Zl. 10 06.343-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach im November 2009 illegal nach Österreich ein.

2. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall, 241, 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.2. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall, 241, 223 Absatz 2 und 224 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

3. Erst am 20. Juli 2010 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

4. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 bestätigte die Justizanstalt XXXX die Anhaltung bzw. Haft des Beschwerdeführers in der Zeit von 18. Februar 2010 bis 17. Februar 2011.4. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 bestätigte die Justizanstalt römisch 40 die Anhaltung bzw. Haft des Beschwerdeführers in der Zeit von 18. Februar 2010 bis 17. Februar 2011.

5. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 20. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er spreche Arabisch, Französisch und Italienisch. Seine Eltern und sein Bruder seien bereits verstorben; seine beiden Schwestern lebten in Algerien. Der Beschwerdeführer sei das letzte Mal im Juli 1990 in Algerien gewesen und habe in Algier gelebt. Er habe keinen Reisepass und kein Visum für die Schengenstaaten. Seinen algerischen Reisepass habe er vor 5 Jahren in Italien verloren. Er habe Algerien im Juli 1990 legal verlassen und sei mit dem Schiff nach Frankreich gefahren, für das er ein Visum gehabt habe. Etwa 2 oder 3 Monate habe er in Marseille und Paris gewohnt, sei dann wegen Diebstählen verurteilt und 3 Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Italien gereist, wo er bis November 2009 gelebt habe. Auch in Italien sei er mehrmals für die Dauer von ein bis vier Monaten wegen Diebstählen im Gefängnis gewesen. Er habe eine Tochter, die eine italienische Staatsbürgerin sei und bei Adoptiveltern in Italien lebe. In Österreich lebe seine "Lebensgefährtin" XXXX. Er habe sie im November 2009 in Wien kennengelernt, sie hätten zusammen in einem Appartement gelebt und sie besuche ihn wöchentlich im Gefängnis. Er habe Algerien im Juli 1990 verlassen, weil er erfahren habe, dass es einen Bürgerkrieg gegen die "Integralisten (GIA-Gruppe)" [Anm.:5. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 20. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er spreche Arabisch, Französisch und Italienisch. Seine Eltern und sein Bruder seien bereits verstorben; seine beiden Schwestern lebten in Algerien. Der Beschwerdeführer sei das letzte Mal im Juli 1990 in Algerien gewesen und habe in Algier gelebt. Er habe keinen Reisepass und kein Visum für die Schengenstaaten. Seinen algerischen Reisepass habe er vor 5 Jahren in Italien verloren. Er habe Algerien im Juli 1990 legal verlassen und sei mit dem Schiff nach Frankreich gefahren, für das er ein Visum gehabt habe. Etwa 2 oder 3 Monate habe er in Marseille und Paris gewohnt, sei dann wegen Diebstählen verurteilt und 3 Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Italien gereist, wo er bis November 2009 gelebt habe. Auch in Italien sei er mehrmals für die Dauer von ein bis vier Monaten wegen Diebstählen im Gefängnis gewesen. Er habe eine Tochter, die eine italienische Staatsbürgerin sei und bei Adoptiveltern in Italien lebe. In Österreich lebe seine "Lebensgefährtin" römisch 40 . Er habe sie im November 2009 in Wien kennengelernt, sie hätten zusammen in einem Appartement gelebt und sie besuche ihn wöchentlich im Gefängnis. Er habe Algerien im Juli 1990 verlassen, weil er erfahren habe, dass es einen Bürgerkrieg gegen die "Integralisten (GIA-Gruppe)" [Anm.:

GIA-Groupe Islamique Armé] und die Islamisten geben werde. 1990 habe sein Bruder gegen 3 Terroristen vor Gericht ausgesagt. Diese seien zu je 15 Jahren Haft verurteilt worden. Seither lebe seine Familie "ständig in Angst". Sein Bruder sei vor 2 Jahren nach einem Unfall verstorben. Seine Schwestern würden immer wieder sagen, dass der Beschwerdeführer nicht zurückkommen dürfe, weil er noch immer in Gefahr sei. Der algerische Präsident habe eine Amnestie erlassen und nun seien "alle Terroristen frei". Derzeit sei es ruhig in Algerien, aber der Beschwerdeführer befinde sich trotzdem in Gefahr. Im November 2009 sei er schließlich von Italien nach Österreich gereist, weil er das Land "einfach satt" gehabt habe. Das Gericht habe ihm seine Tochter weggenommen. In Italien sei ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden, doch er habe "unbehelligt von der Polizei" leben können. Wenn er kontrolliert worden sei, sei ihm nichts passiert, weil die Polizisten seine "persönliche Situation" gekannt hätten. Die Narbe in seinem Gesicht stamme von einem Unfall in Italien. Sollte er nach Algerien zurückkehren, würden ihn "diese drei Terroristen umbringen". Sie würden noch immer Drohriefe an seine Schwestern schicken; das sei "schon ganz was Schweres".

6. Nach Konsultationsverfahren mit Italien und Frankreich, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien zwar bekannt sei, dort aber keinen Asylantrag gestellt habe und zuletzt am 6. Dezember 2009 einer Kontrolle unterzogen worden sei, und dass er in Frankreich unbekannt sei, wurde das Verfahren vom Bundesasylamt am 2. September 2010 zugelassen.

7. Eine Abfrage des Schengener Informationssystems am 23. September 2010 ergab, dass gegen den Beschwerdeführer sowohl von Frankreich als auch von Italien Einreise- bzw. Aufenthaltsverbote für das Schengengebiet verhängt wurden.

8. Am 11. Oktober 2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Seine beiden Schwestern lebten in Algier und er habe noch Kontakt zu ihnen. Sein Vater sei 1979 gestorben, seine Mutter 2003 und sein Bruder sei "vor zwei Jahren" gestorben. Der Krieg in Algerien sei "am Papier beendet, nicht aber im Territorium. Es [sei] eine Sache von Rache."

Sein Personalausweis, die Geburtsurkunde und sein Staatsbürgerschaftsnachweis befänden sich in Algerien, weil er diese Dokumente in Europa nicht benötige. Sein Reisepass sei abgelaufen. In Algerien habe er keine Probleme mit der Polizei. Vor seiner Ausreise aus Algerien habe er ständig in Algier gelebt, dort in einem Kaffeehaus gearbeitet und seine Familie finanziell unterstützt. Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen und seine Mutter Hausfrau. In Österreich sei der Beschwerdeführer von seiner Freundin XXXX, die er seit November 2009 kenne und mit der er auch zusammen gelebt habe, unterstützt worden. Sie arbeite in Wien und lebe in XXXX. Sie sei in der Früh gekommen, habe in Wien gearbeitet und sei abends zurückgefahren. Als der Beschwerdeführer in Italien Probleme bekommen habe, habe sie gesagt, er solle zu ihr nach Wien kommen und einen Asylantrag stellen. Er solle sein "altes Leben in Italien sein lassen und hier ein seriöses neues Leben starten". Dann habe er "einen Fehler" gemacht und gestohlen und jetzt sei er im Gefängnis. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Frau 20 Tage nach seiner Einreise kennengelernt. Es habe kein bestimmtes Motiv dafür gegeben, dass er nach Wien gekommen sei. Er habe die ersten 20 Tage in Österreich in einem Hotel XXXX gelebt; seine Freundin in der XXXX. Seine Tochter habe er seit 2003 nicht mehr gesehen. Sie sei von einer italienischen Familie adoptiert worden; seither heiße sie XXXX. Vom Gericht in Mailand sei ihm verboten worden, sie zu treffen; er dürfe ausschließlich telefonischen und schriftlichen Kontakt mit ihr haben. Die Mutter seiner Tochter sei rumänischer Herkunft und er habe sie für "nicht seriös" gehalten, weshalb er um seine Tochter besorgt gewesen sei. Mit Unterstützung einer sozialen Organisation habe er seine Tochter zu seinen italienischen Nachbarn "ausquartiert", die er schon seit 15 Jahren gekannt habe. Das Gericht habe dann entschieden, dass seine Tochter bei ihnen bleiben dürfe. Danach hätten die Nachbarn nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. 2003 sei der Beschwerdeführer in Frankreich 4 Jahre lang in Haft gewesen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus Algerien gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er habe Algerien am 26. Juli 1990 verlassen und sei mit einem Visum nach Frankreich gereist. Die Lage in Algerien sei "nicht gut" gewesen und es habe keine Arbeit gegeben. Seine Schwestern seien bereits verheiratet gewesen und er habe mit seinem Schwager und seinem Bruder Kontakt gehabt. Sein Bruder sei zu dieser Zeit LKW-Fahrer gewesen. "1991/1992" sei es in Algerien "unruhig" geworden und es habe sich ein Bürgerkrieg zwischen den Fundamentalisten und den Behörden entwickelt. Es habe die Gruppe "GIA (Dschihad)" gegeben. 1992 hätten 3 Personen den LKW seines Bruders, der selbständig gewesen sei, gestohlen. Diese Bande habe Geld von ihm erpressen wollen, weil sie erkannt hätten, dass er "gute Arbeit mach[e] und gutes Geld verdien[e]". Da er nicht bezahlt habe, hätten sie seinen LKW gestohlen. Sein Bruder habe keine Verbindung zu diesen Leuten gehabt. Er habe ein normales Leben geführt. Diese 3 Personen seien verhaftet worden und es habe sich herausgestellt, dass sie der Terroristengruppe GIA angehörten, welche eine "starke Organisation" sei. Sie seien zu je 15 Jahren Haft verurteilt worden, aber nicht allein wegen des LKW-Diebstahls, sondern weil sie zu GIA gehörten; das sei die Gruppe der "Integralisten". Davon wisse er, weil sein Bruder Zeuge "beim Zivilgericht" gewesen sei und gegen diese 3 Personen ausgesagt habe. Auch zahlreiche andere Leute hätten gegen sie ausgesagt. Diese Bande habe "Leute am helllichten Tag getötet". Seine Geschwister hätten ihm davon in ihren Telefonaten erzählt; zum Zeitpunkt des Urteils habe er drei- bis viermal am Tag mit seiner Familie telefoniert. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und sein Bruder Drohbriefe erhalten, obwohl er im Ausland gewesen sei. Diese Briefe seien zu seinen Eltern nach Hause gekommen und seine Familie habe ab diesem Zeitpunkt alle ein bis 2 Jahre die Adresse gewechselt. Er wolle die vorhin gemachten Angaben zum Tod seines Bruders dahingehend korrigieren, dass dieser "nicht vor 2 Jahren, sondern 2 Jahre nach den Vorfällen", "1995/1996", verstorben sei. 2002 habe der algerische Präsident ein Amnestiegesetz für die Terroristen erlassen, woraufhin diese 3 Personen nach 8 Jahren Haft frei gekommen seien. Seine Schwestern hätten regelmäßig Drohbriefe erhalten und davon abgeraten, dass der Beschwerdeführer nach Algerien zurückkehre, da er sonst "große Probleme" habe. Es habe "Auge um Auge, Zahn um Zahn" geheißen. Diese Leute freizulassen, sei ein Fehler des Präsidenten gewesen. Bei ihnen handle es sich um Leute, die Drohbriefe an Frauen schreiben und vor nichts zurückschrecken würden. Seine Schwestern lebten in Angst und würden "ständig" ihre Adresse wechseln. Sollte er zurückkehren, habe er Angst, denn diese Leute seien frei und bewaffnet. "Das Blut [sei] in den Briefen". Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, "zahlreiche" Drohbriefe erhalten zu haben. Diese Gruppe bestehe nicht nur aus den 3 Leuten, es seien "ganze Sippschaften", "vielleicht über zwanzig". "Die Rache [sei] nicht beendet". Die Briefe hätten seine Schwestern erhalten und er sei mit ihnen in Kontakt. Er habe aber Angst, mit ihnen zu telefonieren, weil er nicht wisse, ob das Telefon abgehört werde. Den letzten Drohbrief hätten seine Schwestern vor etwa 9 oder 10 Monaten erhalten. Es seien keine Briefe, sondern Sätze wie "Es ist noch nicht beendet" oder "Das Blut wird seine Sache tun" gewesen. Seine Schwestern seien in den letzten Jahren "sicher drei bis vier Mal" umgezogen. Sie seien in der Kabylei gewesen und das "eigentliche Problem" sei wegen der Kinder, weil sie auch die Schule hätten wechseln müssen. Im letzten Drohbrief seien keine Details gestanden, er sei anonym gewesen. Aber es sei eine "alte Geschichte" und eine "offensichtliche Sache". Es habe angefangen, als die Leute aus dem Gefängnis gekommen seien und den Wohnort seiner Schwestern herausgefunden hätten. Sie hätten alle 3 bis 4 Monate einen Drohbrief erhalten. Ein Drohbrief sei kuvertiert, habe keine Briefmarke und werde in den Briefkasten geworfen. Es werde "Blut auf das Papier getropft". Die Witwe und Kinder seines Bruders, eine Tochter und ein Sohn lebten in Algier. Gleich darauf gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Algier verlassen und lebten in der Kabylei, wo es ruhig sei. Sie lebten vom Geld, das der Bruder hinterlassen habe; auch besitze der Schwiegervater seines Bruders Grundstücke. Gefragt nach den vielen Identitäten des Beschwerdeführers gab dieser an, dass dies ein Fehler gewesen sei und seine jetzige Identität die echte sei. Er habe die verschiedenen Identitäten verwendet, um beispielsweise in Hotels zu übernachten. Er könne seine Schwester bitten, seinen Personalausweis zu schicken. Zusammengefasst könne man sagen, der Beschwerdeführer habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit gehabt habe und es "nichts gegeben" habe; später seien die Probleme gekommen. Er sei sich nicht sicher, ob er im Fall einer Rückkehr etwas zu befürchten habe. Er sei "irritiert, weil diese Leute keine Späßchen [machten]". Als der Beschwerdeführer in Algerien gelebt habe, sei "alles normal" gewesen, er habe keine Probleme gehabt; die Probleme seien durch die Familie entstanden, als er bereits in Europa gewesen sei. Er fühle sich in Österreich zu Hause, sei schon seit 10 Monaten hier, davon 8 Monate im Gefängnis. Die Namen der 3 Personen kenne er nicht und er kenne diese Leute auch nicht "vom Sehen". Wenn er die Namen wüsste, würde er sie mitteilen. Sie seien nicht aus der Stadt und er sei bereits seit über 20 Jahren "weg". Er sei hier und in Sicherheit. Sie seien "in der Lage alles zu finden". Wenn seine Schwester an eine andere Adresse übersiedle, dann wüssten sie davon innerhalb eines Monats und "der Staat [mache] gar nichts". Algerien sei kein sicherer Ort. Seine Schwestern hätten Familie und Kinder, ihre Ehegatten würden arbeiten; sie lebten mit der Angst. Auf die Frage, weshalb diese Leute noch immer Interesse an ihm hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass es Rache sei, weil sie im Gefängnis gewesen seien und sein Bruder gegen sie ausgesagt habe. Diese Menschen seien "nicht normal", es sei "eine gesamte Organisation". Er könne nirgendwo anders hin und habe Angst. Sie würden sich nicht an den Schwestern rächen, weil es in Algerien ein Sprichwort gebe, das laute: "Peinigst du meinen Freund, peinige ich deinen Bruder". Drohbriefe würden an die Schwestern gerichtet, die Rache werde am Bruder geübt. "Das seien keine Späßchen. Das zähl[e]." Blutrache stehe in Algerien auf der Tagesordnung. Sein Bruder habe 1994/1995 vor Gericht ausgesagt. 3 bis 4 Monate später sei er dann bei einem Verkehrsunfall gestorben. Auf die Frage, weshalb die Terroristen "hinter" dem Beschwerdeführer "her" seien, wenn sein Bruder doch bereits verstorben sei, gab er an, dass diese Leute verraten worden seien. Sein Bruder und andere hätten gegen sie ausgesagt und er sei "auf der Liste".Sein Personalausweis, die Geburtsurkunde und sein Staatsbürgerschaftsnachweis befänden sich in Algerien, weil er diese Dokumente in Europa nicht benötige. Sein Reisepass sei abgelaufen. In Algerien habe er keine Probleme mit der Polizei. Vor seiner Ausreise aus Algerien habe er ständig in Algier gelebt, dort in einem Kaffeehaus gearbeitet und seine Familie finanziell unterstützt. Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen und seine Mutter Hausfrau. In Österreich sei der Beschwerdeführer von seiner Freundin römisch 40 , die er seit November 2009 kenne und mit der er auch zusammen gelebt habe, unterstützt worden. Sie arbeite in Wien und lebe in römisch 40 . Sie sei in der Früh gekommen, habe in Wien gearbeitet und sei abends zurückgefahren. Als der Beschwerdeführer in Italien Probleme bekommen habe, habe sie gesagt, er solle zu ihr nach Wien kommen und einen Asylantrag stellen. Er solle sein "altes Leben in Italien sein lassen und hier ein seriöses neues Leben starten". Dann habe er "einen Fehler" gemacht und gestohlen und jetzt sei er im Gefängnis. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Frau 20 Tage nach seiner Einreise kennengelernt. Es habe kein bestimmtes Motiv dafür gegeben, dass er nach Wien gekommen sei. Er habe die ersten 20 Tage in Österreich in einem Hotel römisch 40 gelebt; seine Freundin in der römisch 40 . Seine Tochter habe er seit 2003 nicht mehr gesehen. Sie sei von einer italienischen Familie adoptiert worden; seither heiße sie römisch 40 . Vom Gericht in Mailand sei ihm verboten worden, sie zu treffen; er dürfe ausschließlich telefonischen und schriftlichen Kontakt mit ihr haben. Die Mutter seiner Tochter sei rumänischer Herkunft und er habe sie für "nicht seriös" gehalten, weshalb er um seine Tochter besorgt gewesen sei. Mit Unterstützung einer sozialen Organisation habe er seine Tochter zu seinen italienischen Nachbarn "ausquartiert", die er schon seit 15 Jahren gekannt habe. Das Gericht habe dann entschieden, dass seine Tochter bei ihnen bleiben dürfe. Danach hätten die Nachbarn nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. 2003 sei der Beschwerdeführer in Frankreich 4 Jahre lang in Haft gewesen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus Algerien gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er habe Algerien am 26. Juli 1990 verlassen und sei mit einem Visum nach Frankreich gereist. Die Lage in Algerien sei "nicht gut" gewesen und es habe keine Arbeit gegeben. Seine Schwestern seien bereits verheiratet gewesen und er habe mit seinem Schwager und seinem Bruder Kontakt gehabt. Sein Bruder sei zu dieser Zeit LKW-Fahrer gewesen. "1991/1992" sei es in Algerien "unruhig" geworden und es habe sich ein Bürgerkrieg zwischen den Fundamentalisten und den Behörden entwickelt. Es habe die Gruppe "GIA (Dschihad)" gegeben. 1992 hätten 3 Personen den LKW seines Bruders, der selbständig gewesen sei, gestohlen. Diese Bande habe Geld von ihm erpressen wollen, weil sie erkannt hätten, dass er "gute Arbeit mach[e] und gutes Geld verdien[e]". Da er nicht bezahlt habe, hätten sie seinen LKW gestohlen. Sein Bruder habe keine Verbindung zu diesen Leuten gehabt. Er habe ein normales Leben geführt. Diese 3 Personen seien verhaftet worden und es habe sich herausgestellt, dass sie der Terroristengruppe GIA angehörten, welche eine "starke Organisation" sei. Sie seien zu je 15 Jahren Haft verurteilt worden, aber nicht allein wegen des LKW-Diebstahls, sondern weil sie zu GIA gehörten; das sei die Gruppe der "Integralisten". Davon wisse er, weil sein Bruder Zeuge "beim Zivilgericht" gewesen sei und gegen diese 3 Personen ausgesagt habe. Auch zahlreiche andere Leute hätten gegen sie ausgesagt. Diese Bande habe "Leute am helllichten Tag getötet". Seine Geschwister hätten ihm davon in ihren Telefonaten erzählt; zum Zeitpunkt des Urteils habe er drei- bis viermal am Tag mit seiner Familie telefoniert. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und sein Bruder Drohbriefe erhalten, obwohl er im Ausland gewesen sei. Diese Briefe seien zu seinen Eltern nach Hause gekommen und seine Familie habe ab diesem Zeitpunkt alle ein bis 2 Jahre die Adresse gewechselt. Er wolle die vorhin gemachten Angaben zum Tod seines Bruders dahingehend korrigieren, dass dieser "nicht vor 2 Jahren, sondern 2 Jahre nach den Vorfällen", "1995/1996", verstorben sei. 2002 habe der algerische Präsident ein Amnestiegesetz für die Terroristen erlassen, woraufhin diese 3 Personen nach 8 Jahren Haft frei gekommen seien. Seine Schwestern hätten regelmäßig Drohbriefe erhalten und davon abgeraten, dass der Beschwerdeführer nach Algerien zurückkehre, da er sonst "große Probleme" habe. Es habe "Auge um Auge, Zahn um Zahn" geheißen. Diese Leute freizulassen, sei ein Fehler des Präsidenten gewesen. Bei ihnen handle es sich um Leute, die Drohbriefe an Frauen schreiben und vor nichts zurückschrecken würden. Seine Schwestern lebten in Angst und würden "ständig" ihre Adresse wechseln. Sollte er zurückkehren, habe er Angst, denn diese Leute seien frei und bewaffnet. "Das Blut [sei] in den Briefen". Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, "zahlreiche" Drohbriefe erhalten zu haben. Diese Gruppe bestehe nicht nur aus den 3 Leuten, es seien "ganze Sippschaften", "vielleicht über zwanzig". "Die Rache [sei] nicht beendet". Die Briefe hätten seine Schwestern erhalten und er sei mit ihnen in Kontakt. Er habe aber Angst, mit ihnen zu telefonieren, weil er nicht wisse, ob das Telefon abgehört werde. Den letzten Drohbrief hätten seine Schwestern vor etwa 9 oder 10 Monaten erhalten. Es seien keine Briefe, sondern Sätze wie "Es ist noch nicht beendet" oder "Das Blut wird seine Sache tun" gewesen. Seine Schwestern seien in den letzten Jahren "sicher drei bis vier Mal" umgezogen. Sie seien in der Kabylei gewesen und das "eigentliche Problem" sei wegen der Kinder, weil sie auch die Schule hätten wechseln müssen. Im letzten Drohbrief seien keine Details gestanden, er sei anonym gewesen. Aber es sei eine "alte Geschichte" und eine "offensichtliche Sache". Es habe angefangen, als die Leute aus dem Gefängnis gekommen seien und den Wohnort seiner Schwestern herausgefunden hätten. Sie hätten alle 3 bis 4 Monate einen Drohbrief erhalten. Ein Drohbrief sei kuvertiert, habe keine Briefmarke und werde in den Briefkasten geworfen. Es werde "Blut auf das Papier getropft". Die Witwe und Kinder seines Bruders, eine Tochter und ein Sohn lebten in Algier. Gleich darauf gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Algier verlassen und lebten in der Kabylei, wo es ruhig sei. Sie lebten vom Geld, das der Bruder hinterlassen habe; auch besitze der Schwiegervater seines Bruders Grundstücke. Gefragt nach den vielen Identitäten des Beschwerdeführers gab dieser an, dass dies ein Fehler gewesen sei und seine jetzige Identität die echte sei. Er habe die verschiedenen Identitäten verwendet, um beispielsweise in Hotels zu übernachten. Er könne seine Schwester bitten, seinen Personalausweis zu schicken. Zusammengefasst könne man sagen, der Beschwerdeführer habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit gehabt habe und es "nichts gegeben" habe; später seien die Probleme gekommen. Er sei sich nicht sicher, ob er im Fall einer Rückkehr etwas zu befürchten habe. Er sei "irritiert, weil diese Leute keine Späßchen [machten]". Als der Beschwerdeführer in Algerien gelebt habe, sei "alles normal" gewesen, er habe keine Probleme gehabt; die Probleme seien durch die Familie entstanden, als er bereits in Europa gewesen sei. Er fühle sich in Österreich zu Hause, sei schon seit 10 Monaten hier, davon 8 Monate im Gefängnis. Die Namen der 3 Personen kenne er nicht und er kenne diese Leute auch nicht "vom Sehen". Wenn er die Namen wüsste, würde er sie mitteilen. Sie seien nicht aus der Stadt und er sei bereits seit über 20 Jahren "weg". Er sei hier und in Sicherheit. Sie seien "in der Lage alles zu finden". Wenn seine Schwester an eine andere Adresse übersiedle, dann wüssten sie davon innerhalb eines Monats und "der Staat [mache] gar nichts". Algerien sei kein sicherer Ort. Seine Schwestern hätten Familie und Kinder, ihre Ehegatten würden arbeiten; sie lebten mit der Angst. Auf die Frage, weshalb diese Leute noch immer Interesse an ihm hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass es Rache sei, weil sie im Gefängnis gewesen seien und sein Bruder gegen sie ausgesagt habe. Diese Menschen seien "nicht normal", es sei "eine gesamte Organisation". Er könne nirgendwo anders hin und habe Angst. Sie würden sich nicht an den Schwestern rächen, weil es in Algerien ein Sprichwort gebe, das laute: "Peinigst du meinen Freund, peinige ich deinen Bruder". Drohbriefe würden an die Schwestern gerichtet, die Rache werde am Bruder geübt. "Das seien keine Späßchen. Das zähl[e]." Blutrache stehe in Algerien auf der Tagesordnung. Sein Bruder habe 1994 aus 1995, vor Gericht ausgesagt. 3 bis 4 Monate später sei er dann bei einem Verkehrsunfall gestorben. Auf die Frage, weshalb die Terroristen "hinter" dem Beschwerdeführer "her" seien, wenn sein Bruder doch bereits verstorben sei, gab er an, dass diese Leute verraten worden seien. Sein Bruder und andere hätten gegen sie ausgesagt und er sei "auf der Liste".

9. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 16. Dezember 2010, XXXX, erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot.9. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 16. Dezember 2010, römisch 40 , erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden, zur Situation der Volksgruppe der Berber, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge wahrten die zivilen Behörden im Allgemeinen eine effektive Kontrolle der Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei bestehe aus 140.000 Mitgliedern und unterstehe dem Innenministerium. Die Gendarmerie sei dem Verteidigungsministerium unterstellt und übe polizeiliche Funktionen außerhalb städtischer Regionen aus. Der militärische Nachrichtendienst DRS unterstehe dem Verteidigungsministerium, sei für die innere Sicherheit zuständig und übe in Fällen von Terrorismus polizeiähnliche Funktionen aus. Polizei und Gendarmerie seien generell effektiv bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In Algerien existiere keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der genannten Volksgruppe vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der gesunde Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Berber und muslimischen Glaubens sei. Seine Identität stehe mangels vorgelegter Personaldokumente und aufgrund der zahlreichen falsch angegebenen Identitäten nicht fest. Er habe Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr verfolgt würde. Die von ihm geschilderte Bedrohung durch Terroristen habe er nicht glaubhaft machen können. Bereits der Zeitpunkt und die Umstände der Stellung des Asylantrages hätten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens geweckt. Weiters habe der Beschwerdeführer vor seinem Asylverfahren zahlreiche falsche Angaben im Hinblick auf seine Identität getätigt, was zeige, dass der Beschwerdeführer nicht vor Falschaussagen zurückschrecke. Darüber hinaus seien seine Angaben unnachvollziehbar und widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben, sein Bruder habe 1990 gegen 3 Terroristen ausgesagt und demgegenüber in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass der Vorfall, aufgrund dessen es zur Zeugenaussage gekommen sei, erst 1992 gewesen sei. Auch was den Todeszeitpunkt des Bruders betreffe, habe der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben machen können. So habe er zunächst angegeben, der Bruder sei vor 2 Jahren (somit 2008) verstorben und später vor dem Bundesasylamt, er sei "1995/1996" verstorben. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen vermutlich deshalb abgewandelt, weil ihm bewusst geworden sei, dass seine Aussagen keinen Sinn hätten, wenn sein Bruder nach der Freilassung der Terroristen im Jahr 2002 ungeachtet der Drohbriefe bis zum Jahr 2008 gelebt hätte. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, weshalb die Schwestern innerhalb Algeriens ständig hätten umziehen müssen, wenn entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers angenommen werden müsse, die Terroristen würden sich ausschließlich an männlichen Familienmitgliedern rächen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass sich die Schwestern nicht an die algerische Polizei gewandt hätten, wo doch die bereits verurteilten Personen den Behörden bekannt und anhand der Drohbriefe zu überführen gewesen wären. Zusätzlich sei nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet an den Beschwerdeführer, der an den Vorfällen gänzlich unbeteiligt gewesen sei, so lange Zeit Drohbriefe gesendet worden seien, wo doch neben dessen Bruder auch andere Personen gegen die vermeintlichen Terroristen ausgesagt hätten. Weiters sei es unplausibel, dass weder der Beschwerdeführer, der angeblich von Terroristen bedroht werde, noch dessen Schwestern, die wegen dieser Personen ständig ihre Adresse wechseln müssten und mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt hätten, die Namen der Verfolger nicht gekannt hätten. Schließlich bestärke auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Kontaktes zu seinen Schwestern in Algerien nicht in der Lage gewesen sei, geeignete Beweismittel (etwa die Drohbriefe oder seinen Personalausweis) vorzulegen, die Ansicht, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt gehandelt habe. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, im Falle seiner Rückkehr seine Lebensgrundlage zu sichern. Auch lebten seine Schwestern in Algerien. Es habe keine wie auch immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Bekannten habe. Denn seine Angaben zu seiner angeblichen Freundin seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. So habe er einerseits angegeben, diese Frau habe ihm geraten, nach Wien zu kommen; andererseits gab er an, er habe sie erst 20 Tage nach seiner Einreise in Österreich kennengelernt. Auch habe er zunächst angegeben, dass sie für seinen Unterhalt aufgekommen sei und er mit ihr zusammengewohnt habe. In Widerspruch dazu habe er schließlich behauptet, er habe die ersten 20 Tage im Hotel gewohnt. Sollte sie ihn dennoch regelmäßig im Gefängnis besuchen, sei trotzdem nicht ersichtlich, dass er mit ihr in dem von ihm behaupteten Naheverhältnis stünde. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe festgestellt werden können. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden, zur Situation der Volksgruppe der Berber, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge wahrten die zivilen Behörden im Allgemeinen eine effektive Kontrolle der Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei bestehe aus 140.000 Mitgliedern und unterstehe dem Innenministerium. Die Gendarmerie sei dem Verteidigungsministerium unterstellt und übe polizeiliche Funktionen außerhalb städtischer Regionen aus. Der militärische Nachrichtendienst DRS unterstehe dem Verteidigungsministerium, sei für die innere Sicherheit zuständig und übe in Fällen von Terrorismus polizeiähnliche Funktionen aus. Polizei und Gendarmerie seien generell effektiv bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In Algerien existiere keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der genannten Volksgruppe vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der gesunde Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Berber und muslimischen Glaubens sei. Seine Identität stehe mangels vorgelegter Personaldokumente und aufgrund der zahlreichen falsch angegebenen Identitäten nicht fest. Er habe Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr verfolgt würde. Die von ihm geschilderte Bedrohung durch Terroristen habe er nicht glaubhaft machen können. Bereits der Zeitpunkt und die Umstände der Stellung des Asylantrages hätten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens geweckt. Weiters habe der Beschwerdeführer vor seinem Asylverfahren zahlreiche falsche Angaben im Hinblick auf seine Identität getätigt, was zeige, dass der Beschwerdeführer nicht vor Falschaussagen zurückschrecke. Darüber hinaus seien seine Angaben unnachvollziehbar und widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben, sein Bruder habe 1990 gegen 3 Terroristen ausgesagt und demgegenüber in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass der Vorfall, aufgrund dessen es zur Zeugenaussage gekommen sei, erst 1992 gewesen sei. Auch was den Todeszeitpunkt des Bruders betreffe, habe der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben machen können. So habe er zunächst angegeben, der Bruder sei vor 2 Jahren (somit 2008) verstorben und später vor dem Bundesasylamt, er sei "1995/1996" verstorben. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen vermutlich deshalb abgewandelt, weil ihm bewusst geworden sei, dass seine Aussagen keinen Sinn hätten, wenn sein Bruder nach der Freilassung der Terroristen im Jahr 2002 ungeachtet der Drohbriefe bis zum Jahr 2008 gelebt hätte. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, weshalb die Schwestern innerhalb Algeriens ständig hätten umziehen müssen, wenn entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers angenommen werden müsse, die Terroristen würden sich ausschließlich an männlichen Familienmitgliedern rächen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass sich die Schwestern nicht an die algerische Polizei gewandt hätten, wo doch die bereits verurteilten Personen den Behörden bekannt und anhand der Drohbriefe zu überführen gewesen wären. Zusätzlich sei nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet an den Beschwerdeführer, der an den Vorfällen gänzlich unbeteiligt gewesen sei, so lange Zeit Drohbriefe gesendet worden seien, wo doch neben dessen Bruder auch andere Personen gegen die vermeintlichen Terroristen ausgesagt hätten. Weiters sei es unplausibel, dass weder der Beschwerdeführer, der angeblich von Terroristen bedroht werde, noch dessen Schwestern, die wegen dieser Personen ständig ihre Adresse wechseln müssten und mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt hätten, die Namen der Verfolger nicht gekannt hätten. Schließlich bestärke auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Kontaktes zu seinen Schwestern in Algerien nicht in der Lage gewesen sei, geeignete Beweismittel (etwa die Drohbriefe oder seinen Personalausweis) vorzulegen, die Ansicht, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt gehandelt habe. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, im Falle seiner Rückkehr seine Lebensgrundlage zu sichern. Auch lebten seine Schwestern in Algerien. Es habe keine wie auch immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Bekannten habe. Denn seine Angaben zu seiner angeblichen Freundin seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. So habe er einerseits angegeben, diese Frau habe ihm geraten, nach Wien zu kommen; andererseits gab er an, er habe sie erst 20 Tage nach seiner Einreise in Österreich kennengelernt. Auch habe er zunächst angegeben, dass sie für seinen Unterhalt aufgekommen sei und er mit ihr zusammengewohnt habe. In Widerspruch dazu habe er schließlich behauptet, er habe die ersten 20 Tage im Hotel gewohnt. Sollte sie ihn dennoch regelmäßig im Gefängnis besuchen, sei trotzdem nicht ersichtlich, dass er mit ihr in dem von ihm behaupteten Naheverhältnis stünde. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe festgestellt werden können. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass sich die "politische Situation" durch "die angespannte politische Lage in Ägypten und Tunesien" auch in Algerien "dramatisch verschlechtert" habe und "viel gefährlicher" geworden sei. In Algerien seien Terroristen, die ihn töten wollten. Seine Schwestern erhielten monatlich Drohbriefe; sobald er heimkomme, würden sie ihn finden und töten. Er habe "Todesangst". Seine Lebensgefährtin XXXX sei österreichische Staatsbürgerin und komme ihn jede Woche besuchen. Sofort nach seiner Entlassung werde er einen Deutschkurs besuchen; er könne sich auf Deutsch verständigen. Sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, wolle er als Barkeeper arbeiten. Weiters verweise er auf die Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 11. Oktober 2010 und den darin enthaltenen Ausführungen zu seinen Gründen für das Verlassen Algeriens. Nach seiner Haftentlassung werde er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, sich einen Arbeitsplatz suchen und ein "finanziell normales Leben" in Österreich führen.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass sich die "politische Situation" durch "die angespannte politische Lage in Ägypten und Tunesien" auch in Algerien "dramatisch verschlechtert" habe und "viel gefährlicher" geworden sei. In Algerien seien Terroristen, die ihn töten wollten. Seine Schwestern erhielten monatlich Drohbriefe; sobald er heimkomme, würden sie ihn finden und töten. Er habe "Todesangst". Seine Lebensgefährtin römisch 40 sei österreichische Staatsbürgerin und komme ihn jede Woche besuchen. Sofort nach seiner Entlassung werde er einen Deutschkurs besuchen; er könne sich auf Deutsch verständigen. Sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, wolle er als Barkeeper arbeiten. Weiters verweise er auf die Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 11. Oktober 2010 und den darin enthaltenen Ausführungen zu seinen Gründen für das Verlassen Algeriens. Nach seiner Haftentlassung werde er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, sich einen Arbeitsplatz suchen und ein "finanziell normales Leben" in Österreich führen.

14. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 130 1. Fall, 241 und 229 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.14. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 241 und 229 Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die politische Situation in Algerien "dramatisch verschlechtert" habe und es "gefährlicher" geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die Lage in Algerien - anders als etwa in Tunesien oder Ägypten - nicht maßgeblich verändert hat (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklungen in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Jänner 2012, Seiten 9 und 14). Im Jänner 2011 kam es aufgrund von sozialen Problemen und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen, und beeinflusst durch den "arabischen Frühling" zwar zu landesweiten Unruhen, deren Zeitpunkt für Regierung, Sicherheitskräfte und Beobachter überraschend war, jedoch trat bereits nach 5 Tagen eine Beruhigung der Lage ein (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand Juli 2011, vom 19. August 2011, Seite 5f und 8).Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die politische Situation in Algerien "dramatisch verschlechtert" habe und es "gefährlicher" geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die Lage in Algerien - anders als etwa in Tunesien oder Ägypten - nicht maßgeblich verändert hat vergleiche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklungen in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Jänner 2012, Seiten 9 und 14). Im Jänner 2011 kam es aufgrund von sozialen Problemen und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen, und beeinflusst durch den "arabischen Frühling" zwar zu landesweiten Unruhen, deren Zeitpunkt für Regierung, Sicherheitskräfte und Beobachter überraschend war, jedoch trat bereits nach 5 Tagen eine Beruhigung der Lage ein vergleiche den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand Juli 2011, vom 19. August 2011, Seite 5f und 8).

Auch pflichtet der Asylgerichtshof der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, bei. Das darüber hinaus erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten, wurde aus den bereits vom Bundesasylamt angeführten Gründen zu Recht als unglaubwürdig erachtet, wobei nochmals insbesondere auf folgende Widersprüche hinzuweisen ist: So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 20. Juli 2010 an, sein Bruder habe 1990 gegen 3 Terroristen ausgesagt. Dagegen gab er in seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2010 an, die Aussage seines Bruders gegen die Terroristen sei 1994/1995 gewesen. Weiters gab er während seiner Erstbefragung vom 20. Juli 2010, wie auch zu Beginn seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2010 an, dass sein Bruder vor zwei Jahren gestorben sei. Im Laufe der Einvernahme korrigiert er zunächst seine eigenen Angaben und behauptete, sein Bruder sei nicht vor zwei Jahren, sondern "1995/1996" gestorben. Später führte er in dieser Einvernahme jedoch erneut widersprüchlich aus, sein Bruder sei 3 bis 4 Monate nach dessen Aussage vor Gericht, welche "1994/1995" gewesen sei, gestorben. In diesem Zusammenhang ist auch auf das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen, der Bruder habe 1990 gegen die Terroristen ausgesagt, hinzuweisen. Weiters gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zunächst an, dass er und sein Bruder ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung der 3 Personen Drohbriefe erhalten hätten, die zu seinen Eltern nach Hause geschickt worden seien. In derselben Einvernahme gab er gegensätzlich dazu an, dass diese Personen nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis und nachdem sie den Wohnort der Schwestern herausgefunden hätten, angefangen hätten, an die Schwestern Drohbriefe zu schicken. Weiters gab er zunächst an, seine Schwestern hätten vor 9 bis 10 Monaten den letzen Drohbrief erhalten. Später gab er jedoch an, sie hätten alle 3 bis 4 Monate Drohbriefe erhalten und in der Beschwerde behauptet er nun, sie erhielten monatlich Drohbriefe.Auch pflichtet der Asylgerichtshof der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, bei. Das darüber hinaus erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten, wurde aus den bereits vom Bundesasylamt angeführten Gründen zu Recht als unglaubwürdig erachtet, wobei nochmals insbesondere auf folgende Widersprüche hinzuweisen ist: So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 20. Juli 2010 an, sein Bruder habe 1990 gegen 3 Terroristen ausgesagt. Dagegen gab er in seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2010 an, die Aussage seines Bruders gegen die Terroristen sei 1994 aus 1995, gewesen. Weiters gab er während seiner Erstbefragung vom 20. Juli 2010, wie auch zu Beginn seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2010 an, dass sein Bruder vor zwei Jahren gestorben sei. Im Laufe der Einvernahme korrigiert er zunächst seine eigenen Angaben und behauptete, sein Bruder sei nicht vor zwei Jahren, sondern "1995/1996" gestorben. Später führte er in dieser Einvernahme jedoch erneut widersprüchlich aus, sein Bruder sei 3 bis 4 Monate nach dessen Aussage vor Gericht, welche "1994/1995" gewesen sei, gestorben. In diesem Zusammenhang ist auch auf das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen, der Bruder habe 1990 gegen die Terroristen ausgesagt, hinzuweisen. Weiters gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zunächst an, dass er und sein Bruder ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung der 3 Personen Drohbriefe erhalten hätten, die zu seinen Eltern nach Hause geschickt worden seien. In derselben Einvernahme gab er gegensätzlich dazu an, dass diese Personen nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis und nachdem sie den Wohnort der Schwestern herausgefunden hätten, angefangen hätten, an die Schwestern Drohbriefe zu schicken. Weiters gab er zunächst an, seine Schwestern hätten vor 9 bis 10 Monaten den letzen Drohbrief erhalten. Später gab er jedoch an, sie hätten alle 3 bis 4 Monate Drohbriefe erhalten und in der Beschwerde behauptet er nun, sie erhielten monatlich Drohbriefe.

1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand Juli 2011, vom 19. August 2011, S 16). Derartiges wurde von ihm auch nicht vorgebracht.Zunächst kann nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre vergleiche zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand Juli 2011, vom 19. August 2011, S 16). Derartiges wurde von ihm auch nicht vorgebracht.

Zu seinen wirtschaftlichen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Zu seinen wirtschaftlichen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Das sonstige Vorbringen wurde für tatsachenwidrig erachtet. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens müsste angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Drohbriefe oder auch bei Übergriffen Dritter an die in Algerien tätigen Sicherheitsbehörden wenden könnte (vgl. die dazu getroffenen Länderfeststellungen). Auch die zahlreichen Maßnahmen Algeriens zur Bekämpfung des Terrorismus lassen darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er von Mitgliedern einer terroristischen Gruppierung bedroht werden, an die dortigen Sicherheitskräfte wenden könnte (vgl. etwa die Analyse der Staatendokumentation vom 15. Juli 2010 "Al-Qaida im islamischen Maghreb [AQIM] und staatliche Gegenmaßnahmen in Algerien").Das sonstige Vorbringen wurde für tatsachenwidrig erachtet. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens müsste angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Drohbriefe oder auch bei Übergriffen Dritter an die in Algerien tätigen Sicherheitsbehörden wenden könnte vergleiche die dazu getroffenen Länderfeststellungen). Auch die zahlreichen Maßnahmen Algeriens zur Bekämpfung des Terrorismus lassen darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er von Mitgliedern einer terroristischen Gruppierung bedroht werden, an die dortigen Sicherheitskräfte wenden könnte vergleiche etwa die Analyse der Staatendokumentation vom 15. Juli 2010 "Al-Qaida im islamischen Maghreb [AQIM] und staatliche Gegenmaßnahmen in Algerien").

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Algerien (wo nach wie vor seine beiden Schwestern mit ihren Familien leben) über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt und dort (zumindest) Gelegenheitsarbeiten verrichten könnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Algerien (wo nach wie vor seine beiden Schwestern mit ihren Familien leben) über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügt und dort (zumindest) Gelegenheitsarbeiten verrichten könnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Zum Vorbringen, er führe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eine Lebensgemeinschaft, ist festzuhalten, dass er diese erst seit November 2009 kennt und nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte (vgl. die dazu auch die Auskünfte des zentralen Melderegisters vom 18. Jänner 2012).2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Zum Vorbringen, er führe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 eine Lebensgemeinschaft, ist festzuhalten, dass er diese erst seit November 2009 kennt und nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte vergleiche die dazu auch die Auskünfte des zentralen Melderegisters vom 18. Jänner 2012).

Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit November 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit November 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der trotz bestehender Einreise- und Aufenthaltsverbote für die Schengener Staaten illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Weiters wurde der Beschwerdeführer trotz seines erst kurzen Aufenthaltes bereits zu (insgesamt) über zwei Jahren (unbedingter) Freiheitsstrafe wegen Eigentumskriminalität rechtskräftig verurteilt (vgl. dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323). Zusätzlich wurde gegen ihn ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der trotz bestehender Einreise- und Aufenthaltsverbote für die Schengener Staaten illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Weiters wurde der Beschwerdeführer trotz seines erst kurzen Aufenthaltes bereits zu (insgesamt) über zwei Jahren (unbedingter) Freiheitsstrafe wegen Eigentumskriminalität rechtskräftig verurteilt vergleiche dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323). Zusätzlich wurde gegen ihn ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind aus nachstehenden Gründen nicht ersichtlich: Selbst wenn er der Vater von XXXX, einer minderjährigen italienischen Staatsbürgerin, sein sollte, kann nicht angenommen werden, dass ihr durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde: Dies deshalb, weil sie seit 2003 bei Adoptiveltern lebt, weshalb nicht die Gefahr besteht, dass sie unversorgt in Italien zurückbleiben könnte (vgl. EGMR 15. 11. 2011, Rs C-256/11, Dereci u.a.). Daher besteht für den Beschwerdeführer kein aus Art. 20 AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind aus nachstehenden Gründen nicht ersichtlich: Selbst wenn er der Vater von römisch 40 , einer minderjährigen italienischen Staatsbürgerin, sein sollte, kann nicht angenommen werden, dass ihr durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde: Dies deshalb, weil sie seit 2003 bei Adoptiveltern lebt, weshalb nicht die Gefahr besteht, dass sie unversorgt in Italien zurückbleiben könnte vergleiche EGMR 15. 11. 2011, Rs C-256/11, Dereci u.a.). Daher besteht für den Beschwerdeführer kein aus Artikel 20, AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.

Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.

2.6.2. Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich von 18. Februar 2010 bis 17. Februar 2011 in der Justizanstalt XXXX (vgl. oben Punkt I.4.); seinen Angaben zufolge hielt er sich bereits seit November 2009 im Bundesgebiet. Den Antrag auf internationalen Schutz brachte er jedoch erst am 20. Juli 2010 ein. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach seiner Einreise den Antrag stellen konnte oder wonach eine relevante Änderung der Umstände im Herkunftsstaat festgestellt hätte werden können, weshalb das Bundesasylamt zu Recht gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannte.2.6.2. Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich von 18. Februar 2010 bis 17. Februar 2011 in der Justizanstalt römisch 40 vergleiche oben Punkt römisch eins.4.); seinen Angaben zufolge hielt er sich bereits seit November 2009 im Bundesgebiet. Den Antrag auf internationalen Schutz brachte er jedoch erst am 20. Juli 2010 ein. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach seiner Einreise den Antrag stellen konnte oder wonach eine relevante Änderung der Umstände im Herkunftsstaat festgestellt hätte werden können, weshalb das Bundesasylamt zu Recht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte).

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Racheakt, Rückkehrverbot, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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