Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 424.606-1/2012-5E
Ausfertigung des mündlich verkündeteten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, Zahl: 11 14.018 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, Zahl: 11 14.018 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste illegal am 20.11.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte laut EURODAC Treffer am 04.11.2010 erstmals einen Asylantrag in Polen ein.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie am 16.11.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester mit einem PKW von Grosny nach Moskau gefahren sei. Der Lenker habe die Reise organisiert. Ihre Mutter habe 4000 Euro bezahlt. Am 17.11.2011 seien sie in Moskau angekommen und dort in einen anderen PKW umgestiegen um weiter zu fahren. Am vierten Tag seien sie in Traiskirchen angekommen. Über die genaue Fahrtroute könne sie nichts angeben, jedoch habe es keine Grenzkontrollen gegeben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie im Jahr 2010 einen Asylantrag in Polen gestellt hätten. Sie sei in Begleitung ihrer Mutter und ihrer Schwester, in Linz habe sie noch zwei Brüder. Befragt nach ihrem Aufenthalt in Polen gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich dort vom 01.11.2010 bis 24.12. 2010 aufgehalten. Ihr Vater sei zuhause schwer erkrankt und deshalb seien sie in die Heimat zurück gekehrt wo sie sich bis jetzt aufgehalten hätten. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, Ende Juni 2011 seien sie wegen ihres Bruders im Polizeirevier in Grosny verhört worden. Man wollte von ihnen wissen wo sich der Bruder versteckt halte. Sie hätten gedacht, dass er zu den Wachabiten gehöre und sich im Wald verstecke. Am 18.08.2011 seien sie wieder verhört worden. Man habe sie gefragt woher sie Geld hätten, da sie ja nirgends offiziell angestellt seien. Man hätte sie in Verdacht gehabt, dass sie für die Wachabiten irgendwelche Dienstleistungen erbringen würden. Man hätte sie auch gefragt warum sie so wie Wachabiten verschleiert sein würden. Ende August 2011 seien sie für drei Tage eingesperrt und gefoltert worden. Man hätte sie mit Gummistöcken und Fäusten geschlagen. Am Abend des 30.08.2011 seien zwei Explosionen passiert. Man habe vermutete, dass sie etwas damit zu tun gehabt hätten. Die Festnahme habe am 31.08.2011 stattgefunden, am vierten Tag seien sie entlassen worden, da sich ihr Vater stark für sie eingesetzt habe.
1.2. Am 23.11.2011 richtete das Bundesasylamt ein Anfrageersuchen gemäß
Art. 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), an Polen. In diesem wurden die polnischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angab, auf Grund einer Erkrankung ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester vom 24.12.2010 bis 16.11.2011 in ihrer Heimat aufhältig gewesen zu sein.Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), an Polen. In diesem wurden die polnischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angab, auf Grund einer Erkrankung ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester vom 24.12.2010 bis 16.11.2011 in ihrer Heimat aufhältig gewesen zu sein.
1.3. Am 24.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit dem heutigen Tag Konsultationen mit Polen geführt würden.1.3. Am 24.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit dem heutigen Tag Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.4. Am 30.11.2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Störung mit Krankheitswert festgestellt werden könne.
1.5. Am 07.12.2011 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, die Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.1.5. Am 07.12.2011 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.
1.6. Weiters langte beim Bundesasylamt ein mit 12.12.2011 datierter psychotherapeutischer Kurzbericht der "XXXX" ein. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern wegen andauernder schwerer psychischer Probleme bei der Psychotherapie erschienen sei und dass die Mutter der Beschwerdeführerin auf Grund der, in der Sitzung geschilderten, Erlebnisse von Krieg und Gefangenschaft an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es könne unter förderlichen Bedingungen mit einer relativen Rehabilitierung gerechnet werden; andernfalls mit einer Chronifizierung im Sinne einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung.
Der Kurzbericht enthält auch einen Hinweis darauf, dass die Schwester der Beschwerdeführerin durch ein schweres Anfallsleiden mit Tachokardie auffiel und während des Gespräches vier Mal hart zu Boden fiel.
1.7. Am 19.12.2011 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsvorlage von Asyl in Not ein.
1.8. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2012 gab die Beschwerdeführerin befragt an, sie habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen. Weiters dass sie in Österreich einen Onkel und zwei Brüder habe. Mit ihren Verwandten habe sie telefoniert. Befragt zu der gutachterlichen Stellungnahme betreffend ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Psychologin nicht gesagt habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Dies deshalb nicht, da sie erst später darüber informiert worden sei, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden würden. Zu Polen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dort nicht hin wolle weil sich Polen neben Tschetschenien befinde und es dort gefährlich für sie sei. In Österreich seien sie besser geschützt. Auf Frage der Rechtsberaterin, was sie damit meine gab die Beschwerdeführerin an, dass die Polizei in Österreich besser auf Frauen aufpassen würde. Sie wolle auch bei ihren Brüdern sein. Weiters gab die Beschwerdeführerin auf Frage der Rechtsberaterin an, dass auch ihre Schwester vergewaltigt worden sei. Sie habe in Österreich noch niemandem davon erzählt, nur ihre Mutter habe es einem Psychologen erzählt.
1.9. Dem Akt liegt weiters ein Schreiben der Unabhängigen Informationsanalyse Agentur "Objective" in Moskau bei. Aus diesem geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin im September 2011 im Büro der Agentur erschienen sei um dort um Hilfe zu bitten, da seine Ehefrau und seine Töchter mit Militärfahrzeugen entführt worden seien und ihm ihr Verbleib nicht bekannt sei. Die Agentur habe darauf hin Ermittlungen angestellt und den Aufenthaltsort der Frauen ermitteln können. Die Untersuchungsergebnisse hätten ergeben, dass die Frauen verhört und verdächtigt wurden, da sie den Hidzab tragen. Die Frauen seien erst nach einigen Tagen überhaupt in der Lage gewesen befragt zu werden und hätten diese Spuren von körperlicher Gewalt aufgewiesen. Es sei realistisch, dass ein Aufenthalt in Tschetschenien für die Frauen riskant wäre, da ihr Leben und ihre Gesundheit gefährdet wären.
Weiters liegt dem Akt ein Schreiben der "Moskauer Helsinki Gruppe" bei, das die Verfolgung von Frauen, die den Hidzab tragen, jedoch keine Staatsbediensteten sind, bestätigt.
1.10 Weiters langte beim Bundesasylamt ein mit 28.12.2011 datierter psychotherapeutischer Kurzbericht der "XXXX" ein. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass bei der Beschwerdeführerin von einem postraumatischen Belastungssyndrom ausgegangen werden könne, Zwangssymptomatik bis zu einer eventuellen Schizophrenie könne jedoch zur Zeit nicht erhoben werden.
1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Dass im gegenständlichen Fall Polen zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, habe sich aus den Feststellungen zur Einbringung seines Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sacherverhalt nach dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Zu der behaupteten Ausreise in die Russische Föderation wurde ausgeführt, dass diese schon deshalb in Zweifel gezogen werden müsse, da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und zufolge nicht glaubhaft sei, dass jemand unter Zuhilfenahme eines Schleppers und den damit verbundenen Kosten aus dem Gebiet der EU wieder in die Heimat einreise um dann neuerdings, wiederum unter Zuhilfenahme eines Schleppers, wieder in die EU einzureisen. Weiters, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben über ihre Ausreise aus Polen machen konnte und diese Ausreise daher nur wahrheitswidrig vorgeschoben worden sei. Die Berichte der Agentur "Objective" und die Wohnsitzbestätigung hätten nicht schlüssig ergeben über welchen Zeitraum sich die Beschwerdeführerin in der Heimat aufgehalten habe.
Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, in Österreich einen Onkel und zwei Brüder habe, jedoch keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden konnte.
Weiters sei an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.11.2011 nicht zu zweifeln, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin an keiner krankheitswertigen Störung leide. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht vom 12.12.2011 gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 30.11.2011 und dem 12.12.2011 derart verändert habe.
Zur Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht wurden, dass sie in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder dass ihr eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Zur Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht wurden, dass sie in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder dass ihr eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der Versorgungsleistungen und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der Versorgungsleistungen und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.
1.11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sich die Erstbehörde selbst widerspreche. Einerseits wurde die Ausreise in die Heimat als unglaubwürdig qualifiziert, ohne die Glaubwürdigkeit schlüssig zu prüfen. Andererseits wurde zu den vorgelegten Schriftstücken in Form eines Berichtes der Agentur "Objective" und einer Wohnsitzbestätigung ausgeführt, dass sie nicht ersichtlich machen würden über welchen Zeitraum sich der Aufenthalt in der Heimat erstreckt habe. Weiters habe die belangte Behörde ihre Ausführungen zu dem Umstand, dass die vorgelegten Beweismittel auch Polen in den Konsultationen vorgelegt wurden ihre diesbezüglichen Ausführungen nach der Wortfolge "nichts desto trotz" mitten im Satz abgebrochen.
Weiters wurde in der Beschwerde noch Bezug genommen auf die Traumatisierung der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter, sowie auf die schizophrene psychotische Störung einer der Töchter. Aus dem Befundbericht des von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Gutachtens gehe hervor, dass der Facharzt nicht wisse welche Folgen eine Überstellung für die Schwester der Beschwerdeführerin habe. Die belangte Behörde könne daher nicht von Menschenrechtskonformität im Falle einer Überstellung ausgehen.
1.12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.13. Mit Beschluss vom 22.02.2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 27 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt.1.13. Mit Beschluss vom 22.02.2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.
1.14. Am 05.03.2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab befragt in einer ausführlichen Schilderung der zeitlichen Abläufe im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihren Töchtern am 04.11.2010 nach Polen gekommen und dort bis 24.12.2010 geblieben. Dann seien sie nach Hause gefahren, da ihr Ehemann schwer erkrankt sei und sich in Grosny auf der Intensivstation befunden habe. Ein Schlepper habe sie von Polen wieder nach Tschetschenien gebracht. Dort hätten sie den Ehemann der Beschwerdeführerin im Krankenhaus besucht und hätten anschließend bei einem Bruder ihres Gatten gewohnt. Dies sei in einem Dorf gewesen und zwar von Jänner bis März 2011. Ein Verwandter habe ihnen dann eine Wohnung in Grosny angeboten. Sie seien dort hingezogen und auch innerhalb Grosnys einmal übersiedelt, da Militärs gekommen seien um sie zu verhören. Das erste Mal im Juni 2011, das zweite Mal am 18. August 2011. Es ging bei den Verhören darum, dass man sie verdächtigt habe mit Widerstandskämpfern Kontakt zu haben. Außerdem habe man ihre muslimische Kleidung, den Hidzab verdächtig gefunden. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie sich fast nicht auf die Straße getraut hätten und dass sie auch nicht arbeiten konnten. Gelebt hätten sie von Verwandten und von Gelegenheitsarbeiten. Am 31.08.2011 seien sie dann auf der Straße von Militärs umstellt worden, man habe ihnen Säcke über die Köpfe gestülpt und sie in Autos weggebracht. Es bestand der Verdacht, dass sie etwas mit zwei Explosionen am Vortag zu tun gehabt hätten. Nach drei Tagen seien sie wieder frei gelassen worden. Das war am 03.09.2011. Ihrer älteren Tochter sei es danach sehr schlecht gegangen und sie sei für ein paar Tage in einem Krankenhaus gewesen. Danach hätten sie den Entschluss gefasst Tschetschenien wieder zu verlassen und hätten noch bis Anfang November beim Onkel der Beschwerdeführerin gelebt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung eine Bestätigung des Gemeindeamtes vor (bereits im Akt des Bundesasylamtes), aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester von 01.01.2011 bis 28.09.2011 in dem Dorf lebten.
Der Spruch sowie wie die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden am Schluss der Verhandlung mündlich verkündigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 20.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Polen hat sich mit Schreiben vom 07.12.2011 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt.Die Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 20.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Polen hat sich mit Schreiben vom 07.12.2011 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch nach ihrer Asylantragstellung in Polen für mehr als drei Monate aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgereist, wodurch die Verpflichtung Polens zur Prüfung ihrer Asylanträge erlosch.
Die Beschwerdeführerin reiste von Polen nach Tschetschenien zurück. Dort hielt sie sich etwa elf Monate an verschiedenen Orten auf und reiste im November 2011 wiederholt in die Europäische Union - auf zur Zeit nicht näher feststellbarem Weg bis nach Österreich - ein.
Einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen würden weder psychische noch physische Störungen, beziehungsweise Krankheiten entgegenstehen, die bei einer Überstellung aus ärztlicher Sicht eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Onkel und zwei Brüder. Die Beschwerdeführerin lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges (etwa auch medizinisch indiziertes) intensives Abhängigkeitsverhältnis. Es besteht Kontakt in Form von Telefonaten und Besuchen.
3. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2012.
3.1. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation:
Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner krankheitswertigen Störung.
Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nicht relevant wäre, ob eine psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin (doch) vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen konkreten anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende, Auswirkungen im Sinn einer unmenschlichen Behandlung hatte. Substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen haben sich jedoch nicht ergeben. Aufgrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Feststellungen über die Versorgungslage in Polen, wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich, gegebenenfalls medizinische Behandlung in Polen zu erlangen. Es wäre demnach von Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nicht relevant wäre, ob eine psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin (doch) vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen konkreten anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende, Auswirkungen im Sinn einer unmenschlichen Behandlung hatte. Substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen haben sich jedoch nicht ergeben. Aufgrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Feststellungen über die Versorgungslage in Polen, wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich, gegebenenfalls medizinische Behandlung in Polen zu erlangen. Es wäre demnach von Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Darüber hinaus wurde auch zu Recht eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines exzeptionellen humanitären Abhängigkeitsverhältnisses zu den ebenso in Österreich aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nicht festgestellt. So besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung kein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit zu entnehmen. Der geschilderte Kontakt würde demnach nicht ausreichen, um die Ausweisung als Eingriff in die Ausübung des Rechtes nach Art. 8 EMRK erscheinen zu lassen.Darüber hinaus wurde auch zu Recht eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines exzeptionellen humanitären Abhängigkeitsverhältnisses zu den ebenso in Österreich aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nicht festgestellt. So besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung kein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit zu entnehmen. Der geschilderte Kontakt würde demnach nicht ausreichen, um die Ausweisung als Eingriff in die Ausübung des Rechtes nach Artikel 8, EMRK erscheinen zu lassen.
3.2. Zur Feststellung wonach die Beschwerdeführerin mehr als drei Monate aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgereist ist:
Aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens ist jedoch den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach, infolge der nicht glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Rückreise nach Tschetschenien sowie der Untauglichkeit der vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen, nicht glaubhaft sei, dass sie sich mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Mitgliedstaaten aufgehalten habe, nicht beizupflichten. Die Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin plausible Erklärungen für die die Rückkehr nach Tschetschenien, die Umstände des dortigen Aufenthalts, die Hintergründe der Entstehung der Beweismittel und die neuerliche Einreise in die EU zu geben in der Lage war. Aufgrund des grundsätzlich glaubwürdigen Eindrucks, den sie in der Beschwerdeverhandlung vermittelte, konnte diesen Einlassungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden. Es kann dem Bundesasylamt auch nicht zugestimmt werden, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin in ihre Heimat um später wieder in die EU einzureisen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig erscheint. Gerade diese allgemeine Lebenserfahrung lässt den verständlichen Rückschluss zu, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der schweren Erkrankung ihres Vaters in die Heimat zurück kehren wollte, zumal dieser nach einem Herzinfarkt auf der Intensivstation lag. Soweit das Bundesasylamt diesem Rückkehrgrund die Glaubwürdigkeit abspricht, widerspricht es sich in seinen Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln in Form von Wohnsitzbestätigungen. Dies, da in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Echtheit der Bestätigungen in Zweifel gezogen wurde, sondern lediglich auf die Untauglichkeit den Zeitraum des Aufenthaltes zu bestätigen verwiesen wurde. Das Bundesasylamt selbst geht in seiner Beweiswürdigung von einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Russischen Föderation aus. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die dem erstinstanzlichen Akt beiliegende Wohnsitzbestätigung vom 16.12.2011 nicht übersetzt wurde, auf dieser jedoch der Aufenthaltszeitraum vom 01.01.2011 bis 28.09.2011 bestätigt wird.
Selbst für den Fall der Annahme, dass die vorgelegten Beweismittel keinem formellen Beweis gleichkommen, so bedarf es zunächst schon einmal keines formellen Beweismittels, um in Einzelfällen - auch bloß von den Angaben eines Beschwerdeführers ausgehend - von der Glaubwürdigkeit eines Zuständigkeitsendes nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO auszugehen.Selbst für den Fall der Annahme, dass die vorgelegten Beweismittel keinem formellen Beweis gleichkommen, so bedarf es zunächst schon einmal keines formellen Beweismittels, um in Einzelfällen - auch bloß von den Angaben eines Beschwerdeführers ausgehend - von der Glaubwürdigkeit eines Zuständigkeitsendes nach Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO auszugehen.
Wenn das Bundesasylamt ausführt, dass die polnischen Behörden dem Aufnahmeersuchen zugestimmt haben und diesen die Beweismittel in der Anfrage auch zur Kenntnis gebracht wurden, ist dem entgegen zu halten, dass einerseits die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung mitten im Satz enden, andererseits die Konsultation Polens am 23.11.2011 erfolgte, wobei zu diesem Zeitpunkt die im Akt befindliche und in der Beschwerdeverhandlung nochmals vorgelegte und übersetzte Wohnsitzbestätigung vom 16.12.2011 noch gar nicht aktenkundig war. Polen konnte seine Zustimmung vom 07.12.2011 daher auch nur auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegten Dokumente - dies in Form einer Wohnsitzbestätigung vom 10.10.2011 (AS 33), die jedoch keinen Aufenthaltszeitraum auswies - und Ausführungen geben. .
Zusammengefasst war daher für den Asylgerichtshof davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO erloschen ist.Zusammengefasst war daher für den Asylgerichtshof davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erloschen ist.
4. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der4.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
4.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für die ersten Asylanträge nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch deren Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art 16 Abs 3 VO 343/2003 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art 4 Abs 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.4.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für die ersten Asylanträge nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch deren Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, VO 343 aus 2003, und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.
4.3. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin erstattet und wird dieses vom Asylgerichtshof für glaubwürdig erachtet (siehe Punkt II.3.2). Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:4.3. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin erstattet und wird dieses vom Asylgerichtshof für glaubwürdig erachtet (siehe Punkt römisch zwei.3.2). Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:
Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 Dublin II VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin IIGrundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei
Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case
additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall; zur Beurteilung der in der Beschwerdeverhandlung im Original vorlegten Beweismittel siehe ebenfalls oben Punkt II.3.2.additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall; zur Beurteilung der in der Beschwerdeverhandlung im Original vorlegten Beweismittel siehe ebenfalls oben Punkt römisch zwei.3.2.
5. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei gegebener Sachlage nicht mehr in Frage, da der Asylgerichtshof vom Vorliegen der Vorraussetzungen des Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO ausgeht.5. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei gegebener Sachlage nicht mehr in Frage, da der Asylgerichtshof vom Vorliegen der Vorraussetzungen des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO ausgeht.
Schlagworte
Ausreise, Fristen, MitgliedstaatZuletzt aktualisiert am
23.04.2012