Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D20 423751-1/2012/3E
D20 423752-1/2012/3E
D20 423753-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 02.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 07.643-BAL, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 02.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 07.644-BAL, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 02.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 07.645-BAL, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, reiste zusammen mit seiner Lebensgefährtin XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX (Drittbeschwerdeführer) am 21.07.2011 illegal nach Österreich ein. Alle Beschwerdeführer stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz und gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören.Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , reiste zusammen mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) am 21.07.2011 illegal nach Österreich ein. Alle Beschwerdeführer stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz und gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2011 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, seine Familie sei im Heimatland wegen seines Bruders in Gefahr. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei ein Wahabit und habe sich mit ungefähr 60 weiteren Personen am 06.06.2011 den Rebellen angeschlossen. Die Familien dieser Rebellen seien von den "Strukturen" mitgenommen und seien die Häuser der Familien der Rebellen beschossen und angezündet worden. Der tschetschenische Präsident habe auch immer gedroht, dass, wenn sich jemand den Rebellen anschließe, die Familie dies büßen müsse. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe diese Einstellung gehabt und sich den Rebellen angeschlossen, obwohl der Erstbeschwerdeführer dagegen gewesen sei. Ihm und seiner Familie sei nichts passiert, da sie rechtzeitig geflohen seien und er habe erfahren, dass viele andere Familien bedroht worden seien. Im Falle einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst um sein eigenes Leben und das Leben seiner Familie. Er befürchte, getötet zu werden und, dass sich niemand um seine Familie kümmern würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass der Bruder ihres Lebensgefährten ein Wahabit sei und ihr Lebensgefährte ihr erzählt habe, dass sich sein Bruder den Rebellen angeschlossen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dem nichts hinzuzufügen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Lebensgefährte mitgenommen werde und ihm etwas zustoßen würde. Der Drittbeschwerdeführer sei seit seiner Geburt bei der Zweitbeschwerdeführerin und es würden für diesen die gleichen Fluchtgründe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten; eigene Fluchtgründe habe der Drittbeschwerdeführer nicht.
Der Erstbeschwerdeführer legte in Folge zum Nachweis seiner Identität einen russischen Führerschein, ausgestellt am 09.11.2010, vor.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache auszugsweise Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"..........
Frage: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als
Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden.
Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser
Sprache einvernommen zu werden?
Antwort: Ja.
Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
Antwort: Ja.
..........
Frage: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: Ich habe Rückenschmerzen. Ich war beim Arzt und bekam ein Medikament. Ich war im Krankenhaus, dort wurde ein Röntgen gemacht. Man sagte bei der Wirbelsäule ist alles in Ordnung. Ich bekam eine Salbe und solle mich melden wenn es nicht hilft.
Frage: Waren Sie zu Haus auch schon in Behandlung?
Antwort: Nein, weil wenn man zu Hause zu einem Arzt geht, wird einem nicht geholfen.
Frage: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen oder besuchen Sie eine Therapie?
Antwort: Nein
Frage: Dürfen wir in Ihre Krankenakte Einsicht nehmen?
Antwort: Nein
(Sie werden aufgefordert Befunde binnen einer Woche beim Bundesasylamt vorzulegen.)
Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja
..........
Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Ja
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Nein
Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?
Antwort: Meine Mutter XXXX, wo genau weiß ich nicht. Ein Bruder XXXX, wo er ist, weiß ich nicht. Mit den restlichen Verwandten habe ich keinen Kontakt.Antwort: Meine Mutter römisch 40 , wo genau weiß ich nicht. Ein Bruder römisch 40 , wo er ist, weiß ich nicht. Mit den restlichen Verwandten habe ich keinen Kontakt.
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
Antwort: Das begann am 06.06.2011, Am 07.06.2011 entschloss ich mich mit meiner Frau auszureisen und am 09.06.2011 reisten wir aus.
Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
Antwort: Am 09.06.2011
Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
Antwort: Ja
Frage: Was hat der Schlepper verlangt?
Antwort: ¿ 5000.-
Frage: Woher hatten Sie das Geld?
Antwort: Ich habe gearbeitet Wir hatten ein Grundstück es wurde von der Behörde gebraucht. Wir bekamen 300.000.- Rubel als Teilentschädigung und wir sollten eine Wohnung bekommen. Den Rest habe ich gespart.
Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
Antwort: In XXXX in einer Mietwohnung. Wo das ist weiß ich nicht. Ich habe auch oft Wohnungen gewechselt. Dort wohnte ich fast zwei Monate.Antwort: In römisch 40 in einer Mietwohnung. Wo das ist weiß ich nicht. Ich habe auch oft Wohnungen gewechselt. Dort wohnte ich fast zwei Monate.
Frage: Wo ist Ihr Reisepass?
Antwort: Wo mein Auslandspass ist weiß ich nicht. Meinen Inlandspass habe ich auf der Reise verloren. Die Tasche mit den Dokumenten habe ich irgendwo vergessen.
Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Die Schulzeugnisse habe ich verloren, sonst hatte ich keine Dokumente. Die Geburtsurkunde habe ich nie gesehen nachdem ich einen Pass hatte.
Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?
Antwort: Über einen Bekannten aus XXXX habe ich die Telefonnummer des Schleppers, wir riefen ihn von XXXX an. Die Telefonnummer weiß ich nicht mehr. Weil der Speicherplatz so klein war habe ich die Telefonnummer gelöscht.Antwort: Über einen Bekannten aus römisch 40 habe ich die Telefonnummer des Schleppers, wir riefen ihn von römisch 40 an. Die Telefonnummer weiß ich nicht mehr. Weil der Speicherplatz so klein war habe ich die Telefonnummer gelöscht.
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
Antwort: Ja.
Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
Antwort: Nein.
Frage: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
Frage: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
Antwort: Drei Mal Nein.
Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
Antwort: Ja
Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
Antwort: Nein.
Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
Antwort: Nein.
Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
..........
Antwort: Am 06 wie ich schon sagte ging mein Bruder mit einer Gruppe die, wie ich gehört habe, mit 60 Personen in die Berge gegangen sind. Das sagten mir meine Freunde die ich am Abend auf der Straße in XXXX traf. Wie die Freunde heißen, weiß ich nicht. Diese Gruppe fuhr fort um gegen reguläre Truppen zu kämpfen. Diese Freunde die ich namentlich nicht kenne haben mir auch das gesagt. Ich wusste selber, dass mein Bruder die Neigung zu diesem Glauben hatte. Ich sagte ihm er solle es nicht tun, weil ich sonst auch Probleme bekommen könnte. Er war mein älterer Bruder darum hat er mir nicht folgen müssen. Mein Bruder sagte mir auch dass er weggehen will. Jedes Mal wenn ich ihn traf sagte ich ihm er soll von der Gruppe fernbleiben, er sagte er ist der älteste. Am 06 habe ich es erfahren, ich hörte am 06. bereits dass gegen diese Familie vorgegangen wurde. Von wem ich das konkret weiß, kann ich nicht sagen. Die Leute reden so. Der Ort ist nicht so groß man fragt nicht wer du genau bist, wenn man etwas erzählt. Als Bürger kann man so etwas nicht sehen. Im Fernsehen zeigt man solche Sachen.Antwort: Am 06 wie ich schon sagte ging mein Bruder mit einer Gruppe die, wie ich gehört habe, mit 60 Personen in die Berge gegangen sind. Das sagten mir meine Freunde die ich am Abend auf der Straße in römisch 40 traf. Wie die Freunde heißen, weiß ich nicht. Diese Gruppe fuhr fort um gegen reguläre Truppen zu kämpfen. Diese Freunde die ich namentlich nicht kenne haben mir auch das gesagt. Ich wusste selber, dass mein Bruder die Neigung zu diesem Glauben hatte. Ich sagte ihm er solle es nicht tun, weil ich sonst auch Probleme bekommen könnte. Er war mein älterer Bruder darum hat er mir nicht folgen müssen. Mein Bruder sagte mir auch dass er weggehen will. Jedes Mal wenn ich ihn traf sagte ich ihm er soll von der Gruppe fernbleiben, er sagte er ist der älteste. Am 06 habe ich es erfahren, ich hörte am 06. bereits dass gegen diese Familie vorgegangen wurde. Von wem ich das konkret weiß, kann ich nicht sagen. Die Leute reden so. Der Ort ist nicht so groß man fragt nicht wer du genau bist, wenn man etwas erzählt. Als Bürger kann man so etwas nicht sehen. Im Fernsehen zeigt man solche Sachen.
Ich habe gesehen als Menschenmengen vor einem Haus standen, das war am 06.06.2011 am Abend. Ich wusste das der Sohn der Leute vor dem die Menschenmenge stand ins Gebirge gegangen ist, ich bin gleich weggegangen. Dort waren auch Mitarbeiter mit Militäruniformen. Was weiter passierte weiß ich nicht weil ich wegfuhr. Ich hörte Gerüchte das der Vater von diesem oder der Bruder von jenem mitgenommen wurde. Auf die Frage wo er danach hingefahren ist, gebe ich an ich bin einfach weggegangen. Wohin weiß ich nicht. Ich bin von dort weggegangen und nach einer Stunde war ich zu Hause. Ich wohnte in XXXX. Ich wohnte dort mit meiner Frau in einer Mietwohnung.Ich habe gesehen als Menschenmengen vor einem Haus standen, das war am 06.06.2011 am Abend. Ich wusste das der Sohn der Leute vor dem die Menschenmenge stand ins Gebirge gegangen ist, ich bin gleich weggegangen. Dort waren auch Mitarbeiter mit Militäruniformen. Was weiter passierte weiß ich nicht weil ich wegfuhr. Ich hörte Gerüchte das der Vater von diesem oder der Bruder von jenem mitgenommen wurde. Auf die Frage wo er danach hingefahren ist, gebe ich an ich bin einfach weggegangen. Wohin weiß ich nicht. Ich bin von dort weggegangen und nach einer Stunde war ich zu Hause. Ich wohnte in römisch 40 . Ich wohnte dort mit meiner Frau in einer Mietwohnung.
Dann schlief ich. Am 07.06.2011 suchte ich schon einen Weg um wegzufahren. Ich sah danach nichts mehr und es gab auch keine Vorfälle. Ich wollte nur wegfahren.
Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?
Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Mit zwei Jahren haben sich meine Eltern getrennt. Ich blieb in diesem Haus bei meiner Oma. Wir wohnten dort, mein Bruder, meine Oma und ich, mein Vater war sehr selten zu Hause. Ich begann 1992 oder 1993 mit sechs oder sieben die Schule. Ich ging neun Jahre in XXXX in die Schule XXXX. Ich wechselte von XXXX und zurück. Ich machte noch ergänzende Kurse für die zehnte und elfte Klasse. Ich beendete 2003 oder 2004 die Schule. Nachher arbeitete ich als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Ich arbeitete dann wenn es Arbeit gab, nicht ununterbrochen. Ich arbeitete immer an Baustellen. An meinen letzten Arbeitstag kann ich mich nicht erinnern. Ich arbeitet zirka sechs Monat oder vier Monate vor der Ausreise nichts mehr. Im XXXX wohnte ich bis 2009, weil 2008 starb meine Oma. Mein Vater starb 1999. Nachher wohnte ich in einer Mietwohnung in XXXX, die Adresse weiß ich nicht, vielleicht vier Monate. Danach mieteten wir eine andere Mietwohnung, wo weiß ich nicht, dort waren wir zirka vier, fünf Monate. Dann gingen wir nach XXXX, die Adresse weiß ich nicht, in der Region XXXX, dort waren wir sechs oder sieben Monate, es war ein baufälliges Haus. Danach zogen wir in eine andere Mietwohnung in XXXX in demselben Bezirk für drei oder vier Monate. Danach zirka fünf oder sechs Monate in eine weitere Mietwohnung in XXXX im selben Bezirk. Danach zogen wir nach XXXX, in die Wohnung wo wir schon waren, in die erste Wohnung, dort waren wir zirka vier Monate. Danach zogen wir in eine andere Mietwohnung in XXXX bis zur Ausreise. Meine Frau zog immer mit mir mit. Ich hatte zeitweise auch mehrere Wohnungen.Antwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Mit zwei Jahren haben sich meine Eltern getrennt. Ich blieb in diesem Haus bei meiner Oma. Wir wohnten dort, mein Bruder, meine Oma und ich, mein Vater war sehr selten zu Hause. Ich begann 1992 oder 1993 mit sechs oder sieben die Schule. Ich ging neun Jahre in römisch 40 in die Schule römisch 40 . Ich wechselte von römisch 40 und zurück. Ich machte noch ergänzende Kurse für die zehnte und elfte Klasse. Ich beendete 2003 oder 2004 die Schule. Nachher arbeitete ich als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Ich arbeitete dann wenn es Arbeit gab, nicht ununterbrochen. Ich arbeitete immer an Baustellen. An meinen letzten Arbeitstag kann ich mich nicht erinnern. Ich arbeitet zirka sechs Monat oder vier Monate vor der Ausreise nichts mehr. Im römisch 40 wohnte ich bis 2009, weil 2008 starb meine Oma. Mein Vater starb 1999. Nachher wohnte ich in einer Mietwohnung in römisch 40 , die Adresse weiß ich nicht, vielleicht vier Monate. Danach mieteten wir eine andere Mietwohnung, wo weiß ich nicht, dort waren wir zirka vier, fünf Monate. Dann gingen wir nach römisch 40 , die Adresse weiß ich nicht, in der Region römisch 40 , dort waren wir sechs oder sieben Monate, es war ein baufälliges Haus. Danach zogen wir in eine andere Mietwohnung in römisch 40 in demselben Bezirk für drei oder vier Monate. Danach zirka fünf oder sechs Monate in eine weitere Mietwohnung in römisch 40 im selben Bezirk. Danach zogen wir nach römisch 40 , in die Wohnung wo wir schon waren, in die erste Wohnung, dort waren wir zirka vier Monate. Danach zogen wir in eine andere Mietwohnung in römisch 40 bis zur Ausreise. Meine Frau zog immer mit mir mit. Ich hatte zeitweise auch mehrere Wohnungen.
Ich lernte meine Frau auf der Straße kennen und sprach sie an. Dann gingen wir aus. Wir heirateten traditionell XXXX, vor dem Tod meiner Oma. Sie zog danach bei mir ein.Ich lernte meine Frau auf der Straße kennen und sprach sie an. Dann gingen wir aus. Wir heirateten traditionell römisch 40 , vor dem Tod meiner Oma. Sie zog danach bei mir ein.
Frage: Welche aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen gegen Sie?
Antwort: Wegen meines Bruders, können sie mich festnehmen. Gegen mich persönlich gibt es keinen Haftbefehl. Auf Vorhalt dass vorher angegeben wurde es bestehen staatliche Fahndungsmaßnahmen, gebe ich an es besteht eine Gefahr wegen meines Bruders.
Frage: Wie war Ihre Familienorganisation zu Hause?
Antwort: Ich habe nur gearbeitet. Mein Bruder wohnte immer selber. Er hat mich selten besucht.
Frage: Bekam Ihr Bruder auch Geld vom Staat vom Hausverkauf?
Antwort: Das Geld war bei mir aufbewahrt, er kontrollierte das Geld und nahm mehr, weil er älter war. Wann mein Bruder das letzte Mal kam und sich Geld holte weiß ich nicht mehr. Ich nahm den Rest des Geldes.
Frage: Seit wann ist der Bruder ein Wahhabit?
Antwort: Als wir in die Schule gingen kauft er schon Korane. Er ließ sich bald einen Bart wachsen.
Frage: Wie wurde er zum Wahhabiten? (Ausbildung)
Antwort: Er machte sich immer etwas aus der Religion und er schimpfte auf die Behörden. Wenn man bei uns gegen die Behörden schimpft ist man Wahhabit.
Frage: Aus welchem Grund ging der Bruder zu den Kämpfern? Gab es einen Vorfall im Dorf?
Antwort: Es gab dort keinen Vorfall. Er wurde früher von Militärangehörigen verprügelt. Mitgenommen wurde er nicht, das passiert auf der Straße.
Frage: Wurden Sie irgendwie persönlich bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?
Antwort: Ja
Frage: Sollen wir das bisher aufgenommene, jetzt rückübersetzen oder wollen Sie eine kurze Pause oder sollen wir weitermachen?
Antwort: Wir sollen weitermachen.
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Nein
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
Antwort: Nein
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: In XXXXAntwort: In römisch 40
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?
Antwort: Nicht gut.
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Von meiner Arbeit.
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 6 oder 7 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?
Antwort: Nein
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Wenn sie erfahren dass es mein Bruder ist, weiß ich nicht was sie mit mir machen werden. Man wird mir anlasten, dass ich nicht zu den Behörden ging.
Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?
Antwort: Meine Lebensgefährtin und mein Kind
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Mit meiner Lebensgefährtin und meinem Kind, seit der Einreise.
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
Antwort: Ich möchte hier leben und arbeiten.
Frage: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
Antwort: Nein
Frage: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
Antwort: Ich mache derzeit einen Deutschkurs, unsere Lehrerin kann Deutsch und Englisch aber nicht Russisch.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Von der Grundversorgung
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Nein
( Ländervorhalt)
Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.
Antwort: Was die Polizei betrifft nur der Name wurde geändert. Was den Wideraufbau betrifft wird XXXX aufgebaut. Es werden nicht alle entschädigt. Eine Straße wurde neu gebaut und den Leuten wurden Häuser gebaut aber diese Häuser sollen in drei Jahren auch wieder abgerissen werden. Die Polizisten werden nicht zugeben dass sie Rechtsverletzungen machen. Es werden Häuser für die Regierung gebaut und nicht für die Bevölkerung. Wenn man alle Dokumente für eine Entschädigung vorlegt, sagt die Bank man bekommt weniger.Antwort: Was die Polizei betrifft nur der Name wurde geändert. Was den Wideraufbau betrifft wird römisch 40 aufgebaut. Es werden nicht alle entschädigt. Eine Straße wurde neu gebaut und den Leuten wurden Häuser gebaut aber diese Häuser sollen in drei Jahren auch wieder abgerissen werden. Die Polizisten werden nicht zugeben dass sie Rechtsverletzungen machen. Es werden Häuser für die Regierung gebaut und nicht für die Bevölkerung. Wenn man alle Dokumente für eine Entschädigung vorlegt, sagt die Bank man bekommt weniger.
Vorhalt: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
(Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Es ist so in Ordnung.
Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?
Antwort: Ja
Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
Antwort: Nein
.........."
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 22.11.2011 vor dem
Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; ihre Einvernahme
gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
".............
Frage: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als
Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden.
Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser
Sprache einvernommen zu werden?
Antwort: Ja.
Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
Antwort: Ja.
.............
Frage: Sollten sich Ihre Fluchtgründe auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen, dann haben Sie das Recht von einem Referenten des gleichen Geschlechtes einvernommen zu werden, es sei denn, dass Sie anderes verlangen. Liegen solche Gründe vor?
Antwort: Es liegen keine solchen Gründe vor.
Frage: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
Antwort: Ja, aber ich bin schwanger.
Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: Ich habe eine Toxicose, ich war beim Frauenarzt, er sagte ich soll keine Medikamente nehmen. Ich war im Zentrum von XXXX, einen Mutter Kind Pass habe ich nicht mit. Mein Hausarzt ist XXXX.Antwort: Ich habe eine Toxicose, ich war beim Frauenarzt, er sagte ich soll keine Medikamente nehmen. Ich war im Zentrum von römisch 40 , einen Mutter Kind Pass habe ich nicht mit. Mein Hausarzt ist römisch 40 .
(Sie werden aufgefordert den Mutter Kind Pass in Kopie beim Bundesasylamt binnen einer Woche vorzulegen.)
Frage: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen oder besuchen Sie eine Therapie?
Antwort: Nein, nur Vitamine
Frage: Hat Ihr Kind gesundheitliche Probleme?
Antwort: Er leidet unter Microcephaly, er ist bei XXXX bei der Krankenkasse in Behandlung, er ist auch im Krankenhaus in XXXX in Behandlung. Befunde habe ich nicht mit.Antwort: Er leidet unter Microcephaly, er ist bei römisch 40 bei der Krankenkasse in Behandlung, er ist auch im Krankenhaus in römisch 40 in Behandlung. Befunde habe ich nicht mit.
Frage: Dürfen wir in Ihre Krankenakte und die Ihres Kindes Einsicht nehmen?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja
.............
Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Ja
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Ich habe nichts zu ergänzen.
Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?
Antwort: Meine Tante XXXX, meine Mutter starb als ich zwei war, mein Vater verstarb 2006, keine Großeltern und keine Geschwister, ich habe Halbgeschwister aber die kenne ich nicht. Es gibt entfernte Verwandte aber mit denen habe ich keinen Kontakt.Antwort: Meine Tante römisch 40 , meine Mutter starb als ich zwei war, mein Vater verstarb 2006, keine Großeltern und keine Geschwister, ich habe Halbgeschwister aber die kenne ich nicht. Es gibt entfernte Verwandte aber mit denen habe ich keinen Kontakt.
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
Antwort: Im Juni 2011.
Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
Antwort: Am 09 Juni 2011
Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
Antwort: Ja
Frage: Was hat der Schlepper verlangt?
Antwort: Ich weiß es nicht was mein Mann zahlte.
Frage: Woher hatten Sie das Geld?
Antwort: Mein Mann arbeitete und hat Geld gespart. Das hat mein Mann alles gemacht.
Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
Antwort: Wir waren in unserer Mietwohnung in XXXX.Antwort: Wir waren in unserer Mietwohnung in römisch 40 .
Frage: Wo ist Ihr Reisepass?
Antwort: Wir hatten keine Auslandspässe. Den Inlandspass hat mein Mann auf der Reise verloren.
Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Die Inlandspässe, Geburtsurkunde des Kindes, die ist auch verlorengegangen. (Frage wird wiederholt) Ich weiß nicht ob noch Dokumente zu Hause sind. Ob meine Schulzeugnisse noch bei meiner Tante sind, weiß ich nicht.
Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?
Antwort: Der Schlepper kontaktierte meinen Mann. Als wir mit dem Zug fuhren wurden wir von einem Mann abgeholt, danach gab es noch einen anderen Mann.
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
Antwort: Ja.
Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
Antwort: Nein.
Frage: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
Frage: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
Antwort: Nein.
Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
Antwort: Nein.
Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
Antwort: Nein.
Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
.............
Antwort: Wir sind wegen des Bruders meines Mannes weggegangen, er ist Wahabite, wegen dieser Neigung hatten wir ein Problem. Mein Mann sagte am 06.06.2011 ging eine Gruppe Widerstandskämpfer in die Berge und sein Bruder ging mit. Bei uns gelten sie als Terroristen. Danach haben wir uns entschlossen wegzufahren, weil bei uns werden auch die Familien eines solchen Kämpfers abgeholt und fast niemand kehrt zurück. Gleich danach haben wir uns entschlossen wegzugehen und am 09.06.2011 sind wir weggegangen. Ich habe gehört dass manche Familien auch Frauen abgeholt wurden und manche Familien wurden aus Ihren Wohnungen rausgeschmissen. Mein Mann erzählte mir das. Ich war mit meinem Mann immer zusammen. Ich weiß nicht von wo mein Mann das wusste. Mein Mann hat schon telefoniert. Mein Mann erzählte mir zwei Tage nachdem sein Bruder fort ging dass andere bereits gequält wurden. Wir wohnten in XXXX, vorher wohnten wir in XXXX, mein Mann erzählte mir das von XXXX. Wir mieteten zuerst eine Wohnung in XXXX und dann in XXXX. Ich wohnte nach meiner Hochzeit im Haus meines Mannes in XXXX. Das Haus des Mannes wurde eingezogen und wir zogen in eine Wohnung. Das war vor zirka zwei Jahren. Wir bekamen noch keine Entschädigung. Nach der Entbindung bekam ich Probleme mit dem Gedächtnis. Auf Vorhalt dass die Geburt erst XXXX war und sie von vorher das normalerweise wissen müsste gebe ich an, ich weiß es nicht mehr genau. Ich wohnte zirka ein Jahr in XXXX. Ich selbst habe nichts Schreckliches erlebt. Ich glaube ich zog vor der Geburt nachAntwort: Wir sind wegen des Bruders meines Mannes weggegangen, er ist Wahabite, wegen dieser Neigung hatten wir ein Problem. Mein Mann sagte am 06.06.2011 ging eine Gruppe Widerstandskämpfer in die Berge und sein Bruder ging mit. Bei uns gelten sie als Terroristen. Danach haben wir uns entschlossen wegzufahren, weil bei uns werden auch die Familien eines solchen Kämpfers abgeholt und fast niemand kehrt zurück. Gleich danach haben wir uns entschlossen wegzugehen und am 09.06.2011 sind wir weggegangen. Ich habe gehört dass manche Familien auch Frauen abgeholt wurden und manche Familien wurden aus Ihren Wohnungen rausgeschmissen. Mein Mann erzählte mir das. Ich war mit meinem Mann immer zusammen. Ich weiß nicht von wo mein Mann das wusste. Mein Mann hat schon telefoniert. Mein Mann erzählte mir zwei Tage nachdem sein Bruder fort ging dass andere bereits gequält wurden. Wir wohnten in römisch 40 , vorher wohnten wir in römisch 40 , mein Mann erzählte mir das von römisch 40 . Wir mieteten zuerst eine Wohnung in römisch 40 und dann in römisch 40 . Ich wohnte nach meiner Hochzeit im Haus meines Mannes in römisch 40 . Das Haus des Mannes wurde eingezogen und wir zogen in eine Wohnung. Das war vor zirka zwei Jahren. Wir bekamen noch keine Entschädigung. Nach der Entbindung bekam ich Probleme mit dem Gedächtnis. Auf Vorhalt dass die Geburt erst römisch 40 war und sie von vorher das normalerweise wissen müsste gebe ich an, ich weiß es nicht mehr genau. Ich wohnte zirka ein Jahr in römisch 40 . Ich selbst habe nichts Schreckliches erlebt. Ich glaube ich zog vor der Geburt nach
XXXX.römisch 40 .
Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen Sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihren Mann kennen?
Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Meine Mutter starb als ich zwei war. Ich zog danach zu meiner Tante in Ihr Haus, sie war verheiratet hatte aber keine Kinder, nach XXXX. Ich begann mit acht die Schule. Ich ging elf Jahre in XXXX in die Schule XXXX. Nach der Schule war ich bei meiner Tante und half im Haushalt und im Garten und bei den Hühnern. Bis zur Hochzeit war ich dort, das waren zirka fünf Jahre. Geheiratet habe ich XXXX, derAntwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Meine Mutter starb als ich zwei war. Ich zog danach zu meiner Tante in Ihr Haus, sie war verheiratet hatte aber keine Kinder, nach römisch 40 . Ich begann mit acht die Schule. Ich ging elf Jahre in römisch 40 in die Schule römisch 40 . Nach der Schule war ich bei meiner Tante und half im Haushalt und im Garten und bei den Hühnern. Bis zur Hochzeit war ich dort, das waren zirka fünf Jahre. Geheiratet habe ich römisch 40 , der
Schulabschluss war zirka XXXX. Auf Nachfrage das das nicht sein kann, gebe ich an, dass ich XXXX geheiratet habe. Womöglich habe ich Klassen übersprungen, weil ich später begann. Mit der Hochzeit zog ich zum Mann in sein Elternhaus in XXXX, das Haus wurde vor zirka zwei Jahren abgerissen. Beim Mann wohnten nur wir zu zweit und ich machte den Haushalt und den Garten. Vor zirka zwei Jahre wohnten wir in einer Mietwohnung in XXXX, die Adresse weiß ich nicht. Wir wohnten dort zirka ein Jahr, eine Post bekamen wir dort nie. Auch dort wohnte ich nur mit meinem Mann. Danach zogen wir nach XXXX.Schulabschluss war zirka römisch 40 . Auf Nachfrage das das nicht sein kann, gebe ich an, dass ich römisch 40 geheiratet habe. Womöglich habe ich Klassen übersprungen, weil ich später begann. Mit der Hochzeit zog ich zum Mann in sein Elternhaus in römisch 40 , das Haus wurde vor zirka zwei Jahren abgerissen. Beim Mann wohnten nur wir zu zweit und ich machte den Haushalt und den Garten. Vor zirka zwei Jahre wohnten wir in einer Mietwohnung in römisch 40 , die Adresse weiß ich nicht. Wir wohnten dort zirka ein Jahr, eine Post bekamen wir dort nie. Auch dort wohnte ich nur mit meinem Mann. Danach zogen wir nach römisch 40 .
Meinen Mann lernte ich auf der Straße beim einkaufen kennen in der Nähe meiner Tante. Er kam zu mir und fragte nach einem Treffen.
Frage: Wie war Ihre Familienorganisation zu Hause?
Antwort: Ich machte den Haushalt. Mein Mann arbeitete auf Baustellen. Er kam jeden Abend nach Hause. Länger war er nie weg. Er arbeitete immer in der Nähe, auch in XXXX.Antwort: Ich machte den Haushalt. Mein Mann arbeitete auf Baustellen. Er kam jeden Abend nach Hause. Länger war er nie weg. Er arbeitete immer in der Nähe, auch in römisch 40 .
Frage: Seit wann ist der Bruder des Mannes ein Wahabite?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Aus welchem Grund ging der Bruder des Mannes zu den Kämpfern? Gab es einen Vorfall im Dorf?
Antwort: Ich weiß nicht warum er zu den Kämpfern ging. Von einem Vorfall im Dorf weiß ich nichts.
Frage: Wurden Sie irgendwie persönlich bedroht?
Antwort: Nein
Frage: Wie und wo haben Sie zu Hause Ihr Kind geboren und aufgezogen?
Antwort: Ich gebar mein Kind in XXXX im Krankenhaus. Nach der Geburt wurde er in eine Intensivstation gebracht. Als ich entlassen wurde ging ich zu meinem Kind ins Krankenhaus. Sie sagten er hat eine Komplikation und sie können nichts mehr machen. Wir fuhren zu anderen Ärzten in anderen Orten und ich blieb mit meinem Kind im Krankenhaus. Jeweils zirka ein Monat. Ich war zirka drei Monate in drei Krankenhäuser. Zwischendurch in meiner Wohnung in XXXX. Die Ärzte sagten, sie könnten nichts machen, er wird behindert bleiben.Antwort: Ich gebar mein Kind in römisch 40 im Krankenhaus. Nach der Geburt wurde er in eine Intensivstation gebracht. Als ich entlassen wurde ging ich zu meinem Kind ins Krankenhaus. Sie sagten er hat eine Komplikation und sie können nichts mehr machen. Wir fuhren zu anderen Ärzten in anderen Orten und ich blieb mit meinem Kind im Krankenhaus. Jeweils zirka ein Monat. Ich war zirka drei Monate in drei Krankenhäuser. Zwischendurch in meiner Wohnung in römisch 40 . Die Ärzte sagten, sie könnten nichts machen, er wird behindert bleiben.
Frage: Was ist mit Ihrer Wohnung in XXXX jetzt?Frage: Was ist mit Ihrer Wohnung in römisch 40 jetzt?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Hat Ihr Kind eigene Asylgründe?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?
Antwort: Ja
Frage: Sollen wir das bisher aufgenommene, jetzt rückübersetzen oder wollen Sie eine kurze Pause oder sollen wir weitermachen?
Antwort: 5 Minuten Pause wären gut.
(5 Minuten Pause)
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Nein
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: In XXXXAntwort: In römisch 40
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation in XXXX?
Antwort: Es war eine Wohnung im fünften Stock.
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Mein Mann arbeitete.
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 15 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?
Antwort: Nein Auf Vorhalt wer in XXXX wohnt und das es ihr gehören würde, gebe ich an dort wohnt jetzt die Frau meines Vaters.Antwort: Nein Auf Vorhalt wer in römisch 40 wohnt und das es ihr gehören würde, gebe ich an dort wohnt jetzt die Frau meines Vaters.
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Ich befürchte das mein Mann mitgenommen und verprügelt würde, er würde zu seinem Bruder befragt werden. Sie können auch mir etwas tun.
Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?
Antwort: Mein Lebensgefährte und mein Kind.
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Mit meinem Lebensgefährten und meinem Kind seit der Einreise.
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
Antwort: Wir möchten hier wohnen weil es sicherer ist.
Frage: Ist wer von Ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?
Antwort: Nein
Frage: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
Antwort: Ich besuche zurzeit einen Deutschkurs.
Frage: Besuchen Ihre Kinder eine Schule oder Betreuungseinrichtung?
Antwort: Nein
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Von der Grundversorgung.
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Nein
( Ländervorhalt)
Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.
Antwort: Ich will dazu nichts sagen.
Vorhalt: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
(Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Es ist so in Ordnung
Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?
Antwort: Ja
Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.
Antwort: Es ist so in Ordnung
............."
Am 05.08.2011 wurde von der Erstbeschwerdeführerin ein Entlassungsbericht des XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt, wonach beim Drittbeschwerdeführer Folgendes diagnostiziert wird: Epilepsie, Spastische Tetraplegie, Opisthotonus, Hydrocephalus, Microcephalie, Status post intrauteriner Toxoplasmoseinfektion sowie Status post peri- und postpartaler Asphyxie. Aus der weiters vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des XXXX geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer dort vom XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen sei.Am 05.08.2011 wurde von der Erstbeschwerdeführerin ein Entlassungsbericht des römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt, wonach beim Drittbeschwerdeführer Folgendes diagnostiziert wird: Epilepsie, Spastische Tetraplegie, Opisthotonus, Hydrocephalus, Microcephalie, Status post intrauteriner Toxoplasmoseinfektion sowie Status post peri- und postpartaler Asphyxie. Aus der weiters vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer dort vom römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen sei.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 wurde das XXXX - nach Erteilung einer Einsichtnahmegestattung durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin - ersucht, sämtliche Befunde betreffend den Drittbeschwerdeführer an das Bundesasylamt Linz zu übermitteln.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 wurde das römisch 40 - nach Erteilung einer Einsichtnahmegestattung durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin - ersucht, sämtliche Befunde betreffend den Drittbeschwerdeführer an das Bundesasylamt Linz zu übermitteln.
Die diesbezüglichen (in dessen Verwaltungsakt aufliegenden) Befunde des Drittbeschwerdeführers langten am 05.12.2011 beim Bundesasylamt ein. Aus der Zusammenfassung im Arztbrief der XXXX geht unter anderem hervor, dass der Drittbeschwerdeführer geplant bei bekannter Epilepsie und spastischer Tetraplegie bei Z.n. peripartaler Asphyxie zur weiteren Abklärung in die stationäre Behandlung aufgenommen worden sei. Bezüglich der spastischen Tetraplegie und des Opisthotonus sei eine Physiotherapie veranlasst worden. Die Mutter (Zweitbeschwerdeführerin) habe Vorschläge zur Optimierung der Haltung erhalten, weiters würden ein Reha-Buggy und eine Lagerungsschale als Heilmittel beantragt. Weitere ambulante Physiotherapie-Termine seien geplant. Aufgrund der berichteten Schluckstörung sei zusätzlich eine logopädische Begutachtung und Betreuung eingeleitet worden, wichtig sei vor allem eine Unterbrechung der opisthotonen Kopfhaltung wegen Aspirationsgefahr. Der Mutter sei die Einführung von Fleisch und Gemüse in Breiform nahegelegt worden. Aus den Vorbefunden sei ein Zustand nach intrauteriner Toxoplasmoseinfektion abzuleiten, eine serologische Blutuntersuchung des Drittbeschwerdeführers im Krankenhaus XXXX habe hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt ergeben, weshalb die Infektion als sehr fraglich zu beurteilen sei. Zur Beurteilung des Augenhintergrundes und auch aufgrund des auffallenden Strabismus und des fehlenden Fixiervermögens sei eine augenfachärztliche Begutachtung erfolgt. Eine Visus- und Fundusprüfung sei leider nicht möglich. Auffällig sei ein Nystagmus, ein Strabismus div. alternans sowie ein fehlendes Fixiervermögen o.u. gewesen. Eine Sehfrühförderung sei dringend erforderlich. Es sei weiters eine orthopädische Begutachtung erfolgt und sei bezüglich Heilmittel, wie bereits durch die Physiotherapeutin verordnet, eine Lagerungsschale empfohlen. Eine orthopädische Verlaufskontrolle sollte in sechs Monaten erfolgen. Es sei weiters ein Antrag auf Frühförderung gestellt worden. Der Drittbeschwerdeführer habe nach Abschluss aller Untersuchungen am 16.09.2011 aus der stationären Behandlung nach Hause entlassen werden können.Die diesbezüglichen (in dessen Verwaltungsakt aufliegenden) Befunde des Drittbeschwerdeführers langten am 05.12.2011 beim Bundesasylamt ein. Aus der Zusammenfassung im Arztbrief der römisch 40 geht unter anderem hervor, dass der Drittbeschwerdeführer geplant bei bekannter Epilepsie und spastischer Tetraplegie bei Z.n. peripartaler Asphyxie zur weiteren Abklärung in die stationäre Behandlung aufgenommen worden sei. Bezüglich der spastischen Tetraplegie und des Opisthotonus sei eine Physiotherapie veranlasst worden. Die Mutter (Zweitbeschwerdeführerin) habe Vorschläge zur Optimierung der Haltung erhalten, weiters würden ein Reha-Buggy und eine Lagerungsschale als Heilmittel beantragt. Weitere ambulante Physiotherapie-Termine seien geplant. Aufgrund der berichteten Schluckstörung sei zusätzlich eine logopädische Begutachtung und Betreuung eingeleitet worden, wichtig sei vor allem eine Unterbrechung der opisthotonen Kopfhaltung wegen Aspirationsgefahr. Der Mutter sei die Einführung von Fleisch und Gemüse in Breiform nahegelegt worden. Aus den Vorbefunden sei ein Zustand nach intrauteriner Toxoplasmoseinfektion abzuleiten, eine serologische Blutuntersuchung des Drittbeschwerdeführers im Krankenhaus römisch 40 habe hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt ergeben, weshalb die Infektion als sehr fraglich zu beurteilen sei. Zur Beurteilung des Augenhintergrundes und auch aufgrund des auffallenden Strabismus und des fehlenden Fixiervermögens sei eine augenfachärztliche Begutachtung erfolgt. Eine Visus- und Fundusprüfung sei leider nicht möglich. Auffällig sei ein Nystagmus, ein Strabismus div. alternans sowie ein fehlendes Fixiervermögen o.u. gewesen. Eine Sehfrühförderung sei dringend erforderlich. Es sei weiters eine orthopädische Begutachtung erfolgt und sei bezüglich Heilmittel, wie bereits durch die Physiotherapeutin verordnet, eine Lagerungsschale empfohlen. Eine orthopädische Verlaufskontrolle sollte in sechs Monaten erfolgen. Es sei weiters ein Antrag auf Frühförderung gestellt worden. Der Drittbeschwerdeführer habe nach Abschluss aller Untersuchungen am 16.09.2011 aus der stationären Behandlung nach Hause entlassen werden können.
Im Befund der XXXX wird hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers eine Sehfrühförderung angeraten.Im Befund der römisch 40 wird hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers eine Sehfrühförderung angeraten.
Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wurde weiters am 25.11.2011 ein vorläufiger Arztbrief betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 27.08.2011 vorgelegt, aus welchem entnommen werden kann, dass der Drittbeschwerdeführer mit den Diagnosen Nächtliche Unruhe, Epilepsie, Spastische Tetraplegie mit Schluckstörung und Opisthotonus, Hydrocephalus und Microcephalie am 26.08.2011 stationär aufgenommen worden sei. Aus einem weiteren ambulanten Befundbericht vom 17.08.2011 geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer aufgrund des Vorliegens einer schweren Schluckstörung nur breiig essen könne und müssten "Hipp-Gläschen" und Breie zur Verfügung gestellt werden. Bei Fehlernährung könne es zu Aspiration und Entwicklung einer Lungenentzündung kommen. Es werde dringendst gebeten, die medizinische Versorgung des Drittbeschwerdeführers zu gewährleisten.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt, aus welchem der errechnete Geburtstermin ihres zweiten Kindes mit 21.06.2012 entnommen werden kann.
Mit Aktenvermerk vom 14.12.2011 wird vom Bundesasylamt festgehalten, dass bei der behandelnden Ärztin im XXXX telefonisch angefragt worden sei, wie der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers sei. Es sei ausgeführt worden, dass die Atmung und Ernährung des Drittbeschwerdeführers zufriedenstellend sei, also keine unmittelbare Gefahr bestehe. Eine Physiotherapie sei vorteilhaft und würden viele Hilfsmittel wie "Schalen" und ein Rollstuhl benötigt werden. Aufgrund der Spastik könne nicht abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand entwickeln würde. Es könne sein, dass der Drittbeschwerdeführer eine Tex-Sonde benötigen werde oder eventuell eine Unterstützung seiner Knochen. Eine diesbezügliche Vorhersage sei aber nicht möglich. Eine Heilung des Drittbeschwerdeführers sei nicht möglich und sei es eher unwahrscheinlich, dass er gehen können werde.Mit Aktenvermerk vom 14.12.2011 wird vom Bundesasylamt festgehalten, dass bei der behandelnden Ärztin im römisch 40 telefonisch angefragt worden sei, wie der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers sei. Es sei ausgeführt worden, dass die Atmung und Ernährung des Drittbeschwerdeführers zufriedenstellend sei, also keine unmittelbare Gefahr bestehe. Eine Physiotherapie sei vorteilhaft und würden viele Hilfsmittel wie "Schalen" und ein Rollstuhl benötigt werden. Aufgrund der Spastik könne nicht abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand entwickeln würde. Es könne sein, dass der Drittbeschwerdeführer eine Tex-Sonde benötigen werde oder eventuell eine Unterstützung seiner Knochen. Eine diesbezügliche Vorhersage sei aber nicht möglich. Eine Heilung des Drittbeschwerdeführers sei nicht möglich und sei es eher unwahrscheinlich, dass er gehen können werde.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zahlen: 11 07.643-BAL, 11 07. 644-BAL und 11 07.645-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zahlen: 11 07.643-BAL, 11 07. 644-BAL und 11 07.645-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers wird in dessen Bescheid des Bundesasylamtes beweiswürdigend ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer an "Microcephalie und anderen Krankheiten" leide. Das ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen und werde der Drittbeschwerdeführer lebenslang an diesen Krankheiten leiden, ohne dass eine Heilung möglich wäre. Die Zukunftsprognose, dass der Drittbeschwerdeführer selbst gehen lerne, sei negativ. Sein Gesundheitszustand sei derzeit stabil, sodass keine dringenden medizinischen Eingriffe bevor stünden. Um die Lebenssituation des Drittbeschwerdeführers zu verbessern, seien diverse Hilfsmittel von Vorteil. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien sei nicht auf dem Stand von Österreich, es gebe jedoch einen Schwerpunkt in der medizinischen Verbesserung im Zielprogramm des Wiederaufbaues und habe es ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden mit einer Gesamtsumme von 310 Millionen Rubel gegeben. In einer Anfragebeantwortung werde weiters berichtet, dass die medizinischen Leistungen für behinderte Kinder kostenlos seien und es eine, wenngleich reduzierte, spezialisierte Versorgung gebe.
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde für sämtliche Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2011 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in allen Befragungen und Einvernahmen stets die Wahrheit gesagt und niemals versucht hätten, ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei ein Wahabit, habe sich den Rebellen angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Deswegen sei seine Familie in Gefahr. Da es keine Ermittlungen oder Vorfälle gegen den Erstbeschwerdeführer gegeben habe, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers reine Mutmaßungen seien und nicht der Realität entspringen würden. Wie der Erstbeschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme angegeben habe, habe sein älterer Bruder schon länger davon gesprochen, dass er weggehen werde. Trotz der Bitte dies nicht zu tun, habe er sein Vorhaben im Juni 2011 in die Realität umgesetzt und sei in die Berge gegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits am 07.06.2011 weggefahren. Nur weil er rechtzeitig gehandelt habe und geflohen sei, seien die Beschwerdeführer nicht konkret bedroht worden bzw. sei es zu keinen behördlichen Übergriffen gekommen. Es sei aber allgemein bekannt und auch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die tschetschenischen Behörden gegen die Familienangehörigen der Widerstandskämpfer vorgehen würden. An die Behörden und Institutionen des Heimatlandes könnten sich die Beschwerdeführer nicht wenden. Zudem sei in allen Bereichen Korruption vorherrschend. Unter der Rubrik "Rechtsschutz" (Bescheid Seite 28) sei auch zu entnehmen, dass die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen unzureichend sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt die Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückschicken könne und sei auch die allgemeine Sicherheitslage besorgniserregend, was ein aktueller Bericht vom 31.08.2011 auf einer genannten Internetseite verdeutlichen solle. Wie das Bundesasylamt richtigerweise festgestellt habe, leide der Drittbeschwerdeführer an Epilepsie und Microsephalie, zudem aber auch an spastischer Tetraplegie mit Schluckstörung und Opisthotonus, Hydrocephalus, Strabismus und Nystagmus. Der Drittbeschwerdeführer werde lebenslang an diesen Krankheiten leiden, nie selbständig gehen können und auf diverse Hilfsmittel angewiesen sein. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin schwanger. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien sei unzulänglich. Im landesweiten Vergleich bewege sich Tschetschenien stark unter dem landesweiten Durchschnitt. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gebe es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. In den Krankenhäusern fehle es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals und betrage der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten laut Gesundheitsministerium 80%. Das Bundesasylamt gehe auch davon aus, dass sich im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin um Arbeit bemühen könnten, da sie erwachsen und arbeitsfähig seien. Dabei lasse es das Bundesasylamt außer Acht, dass der Drittbeschwerdeführer lebenslang auf die Hilfe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer angewiesen sein werde, zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin erneut schwanger.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 21.07.2011, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreter für ihr minderjähriges Kind, durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerden vom 02.01.2012 gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide vom 16.12.2011, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Drittbeschwerdeführer werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Politik/Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.
2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.6.2011)
Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.
(Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 1.6.2011)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 1.6.2011 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 1.6.2011)
Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 1.6.2011)
Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken. insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.
Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen.
Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt.
Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums.
(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)
Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.
Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)
In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)
Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)
Der Ausschuss des UN-Sicherheitsrats für Sanktionen gegen Al Qaida hat Doku Umarow auf die Terroristenliste gesetzt. Wie das russische Außenministerium am Freitag mitteilte, verpflichtet die jüngste Entscheidung des Sanktionsausschusses des Weltsicherheitsrats alle UN-Nationen dazu, Strafmaßnahmen gegen Umarow zu verhängen, insbesondere dessen Bankkonten zu sperren sowie die Einreise und jede Hilfe zu verbieten.
(Ria Novosti: UN-Sicherheitsrat setzt tschetschenischen Warlord Doku Umarow auf Terroristenliste, 11.3.2011, http://de.rian.ru/politics/20110311/258542190.html, Zugriff 1.6.2011)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Föderale Truppen und ihre Gegner verwendeten in Tschetschenien weiterhin Antipersonenminen. Verschiedenen Schätzungen zufolge sind in Tschetschenien zwischen 34.600 und 59.300 Acre Land (rund 13.840 bis 23.720 Hektar) vermint.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)
Besondere Bedrohung
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.
Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.
(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)
2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen.
(Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 1.6.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.3.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 1.6.2011)
Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen.
(Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 1.6.2011)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.
Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%.
(Caucasian Knot: Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.5.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)
Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.
Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten. Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich: jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)
Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)
Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen.
(CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 1.6.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Nichtregierungsorganisationen
Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.
International Medical Corps führt im Kaukasus seit ungefähr 2005 Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bis 2009 konnten 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.
(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 1.6.2011)
International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.
(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 1.6.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.
Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.
Kinder die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt vom russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, welches das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie sich Kinder in Gebieten, in denen Waffen weit verbreitet sind, sicher verhalten können.
In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden vorübergehend in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.
(Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 1.6.2011)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010
343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.
(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 6.2011/ IOM:
Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)
Anfang 2011 wurden drei Frauen unter dem Vorwurf der Betrügerei in Zusammenhang mit dem Mutterschaftszertifikaten verhaftet. Sie sollen von Gutgläubigen mehrfach Mutterschaftsgeld über eine eigens hierfür gegründete Firma erschwindelt haben. Ein lokaler Experte meinte, die Behörden selbst würden die Bedingungen für solche Arbeitsweisen fördern. Um das Beste aus dem Mutterschaftskapital herausholen zu können müsse man gute Beziehungen haben, oder einen Teil des Geldes verschiedenen Mittelsmännern überlassen.
(Caucasian Knot: Suspects of frauds with mother's capital detained in Chechnya, 18.3.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16450/, Zugriff 6.2011)
Bereits im Dezember 2010 hatte man in Argun gefälschte Mutterschaftszertifikate gefunden.
(Caucasian Knot: 24 forged birth certificates found in Chechnya, 20.12.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15589/, Zugriff 6.2011)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnrnal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Psychische Versorgung
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Da diese, auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall, auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen und dem darin zitierten Bericht der Homepage von Euronews vom 31.08.2011, für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den, bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
II.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien. Was die Identitäten der Beschwerdeführer betrifft, so konnte mangels Vorlage von Personaldokumenten die Identität der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität einen nationalen Führerschein, ausgestellt am 09.11.2010, dem Bundesasylamt vor. Die Beschwerdeführer reisten am 21.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsames minderjähriges Kind.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien. Was die Identitäten der Beschwerdeführer betrifft, so konnte mangels Vorlage von Personaldokumenten die Identität der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität einen nationalen Führerschein, ausgestellt am 09.11.2010, dem Bundesasylamt vor. Die Beschwerdeführer reisten am 21.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsames minderjähriges Kind.
Festgestellt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger ist; der errechnete Geburtstermin ihres zweiten Kindes ist der 21.06.2012.
Festgestellt werden kann weiters, dass betreffend den Drittbeschwerdeführer medizinische Befunde vorgelegt wurden, welchen das Vorliegen folgender Erkrankungen entnommen werden kann:
Epilepsie, Spastische Tetraplegie, Opisthotonus, Hydrocephalus, Microcephalie, Status post intrauteriner Toxoplasmoseinfektion sowie Status post peri- und postpartaler Asphyxie.
Welche konkreten medizinischen Behandlungen der Drittbeschwerdeführer benötigt, kann aufgrund der Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht festgestellt werden; ebenso wenig kann aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei festgestellt werden, ob hinsichtlich der Erkrankungen des Drittbeschwerdeführers ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden fest; auch für den erkennenden Senat besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass, das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer selbst in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, konnte aufgrund des vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Führerscheins lediglich die Identität des Erstbeschwerdeführers - ebenso wie bereits vom Bundesasylamt - festgestellt werden. Das Datum der Asylantragstellungen ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt; die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der GFK in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.
Der Erstbeschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass sich sein Bruder mit einer Gruppe von etwa 60 Personen den Wahabiten angeschlossen und "in die Berge gegangen sei". Dies habe der Erstbeschwerdeführer von Freunden erfahren, die er eines Abends auf der Straße getroffen habe. Diese Freunde könne der Erstbeschwerdeführer nicht namentlich nennen. Der Erstbeschwerdeführer habe am 06.06.2011 gesehen, dass vor einem Haus eine Menschenmenge gestanden sei; er habe gewusst, dass der Sohn der Familie, vor deren Haus die Menschenmenge gestanden sei, ins Gebirge gegangen sei. Von wem konkret der Erstbeschwerdeführer das gewusst habe, könne er nicht angeben. Nachdem der Erstbeschwerdeführer das gesehen habe, sei er sogleich aus seinem Heimatort weggegangen, was weiter passiert sei, wisse er daher nicht. Er habe aber Gerüchte gehört, dass "der Vater von diesem oder der Bruder von jenem" mitgenommen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sogleich am 07.06.2011 einen Weg gesucht mit seiner Familie sein Heimatland verlassen.
Befragt, seit wann sein Bruder ein Wahabit sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sich sein Bruder bereits in der Schule Korane gekauft und sich einen Bart wachsen gelassen habe. Sein Bruder habe sich immer etwas aus Religion gemacht und auf die Behörden geschimpft. Wenn man im Herkunftsland des Beschwerdeführers auf die Behörden schimpfe, sei man schon Wahabit. Einen konkreten Vorfall, warum der Bruder des Erstbeschwerdeführers zu den Kämpfern gegangen sei, habe es nicht gegeben.
Dieses Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Widerstandstätigkeit seines Bruders und einer damit abgeleiteten Gefährdung der Beschwerdeführer, kann schon allein aufgrund der Unkonkretheit und Allgemeinheit der Aussagen in diesem Zusammenhang nicht als glaubwürdig erachtet werden kann. Der Erstbeschwerdeführer vermochte auch auf Nachfrage keinerlei konkrete Angaben zu machen; von wem er erfahren habe, dass sein Bruder "in die Berge gegangen sei" oder gegen welche Familie es zu Übergriffen gekommen sein soll, wisse er nicht, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer selbst angab, dass sei Heimatort nicht so groß sei und jeder jeden kenne, nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beizutragen vermag. Der Erstbeschwerdeführer stützte sich in seinem Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Widerstandstätigkeit seines Bruders auch lediglich auf allgemein gehaltene Vermutungen (der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme diesbezüglich wörtlich an: "Wenn sie erfahren, dass es mein Bruder ist, weiß ich nicht, was sie mit mir machen werden.") und brachte keinerlei Übergriffe oder konkrete Verfolgungsmaßnahmen gegen seinen Bruder vor, aus welchen auch eine konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könnte; dass sich sein Bruder tatsächlich den Wahabiten angeschlossen habe und "in die Berge gegangen sei", habe der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge auch lediglich von anderen Personen gehört - hinsichtlich welcher er keinerlei konkretere Angaben zu tätigen vermochte - und er habe auch lediglich daraus gefolgert, dass sein Bruder über die Behörden geschimpft und sich für Religion interessiert habe.
Der Erstbeschwerdeführer hat auch selbst vorgebracht, in keinerlei Vorfälle im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sein Bruder zu den Wahabiten gegangen sei, involviert gewesen zu sein, es sei zu keinerlei Übergriffen gegen seine Familie, seinen Bruder oder gegen ihn selbst gekommen; dies obwohl sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zu Folge bereits in der Schule für Religion interessiert und schon bald einen Bart getragen habe und dieser daher auch von seinem äußeren Erscheinungsbild in die Nähe von Widerstandskämpfern hätte gerückt werden können, was aber dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.
Dass sich der Erstbeschwerdeführer allein aufgrund des Umstandes, dass er von anderen Personen gehört habe, dass sich sein Bruder den Wahabiten angeschlossen habe, und sich vor einem Haus einer Familie, aus welcher der Sohn in die Berge gegangen sei, eine Menschenmenge versammelt gehabt habe, einer solchen Gefährdung ausgesetzt gesehen haben will, dass er sich gezwungen gefühlt habe, sogleich wenige Tage danach mit seiner Lebensgefährtin und seinem - körperlich schwer beeinträchtigten - Sohn sein Heimatland zu verlassen, ohne der Frage einer konkreten Gefährdung seiner Familie aufgrund der behaupteten Widerstandstätigkeit seines Bruders näher nachzugehen, vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen.
Das tatsächliche Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführer erscheint insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich sowohl die Mutter als auch sechs oder sieben weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers seinem Vorbringen zu Folge offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten, als nicht wahrscheinlich. Auch der Umstand, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht damit einverstanden erklärte, dass seitens des Bundesasylamtes Erhebungen zum Sachverhalt im Heimatland durchgeführt werden, ohne dass der Erstbeschwerdeführer konkret dargetan hat, welche plausiblen Gründe solchen Erhebungen entgegenstehen würden, vermag nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers beizutragen. Dass der Erstbeschwerdeführer seinen Inlandsreisepass und den seiner Lebensgefährtin auf der Reise nach Österreich verloren habe - er habe die Tasche mit den Dokumenten "irgendwo vergessen" - vermag sein Vorbringen ebenfalls nicht in ein glaubwürdiges Licht zu rücken.
Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Verfolgungsbehauptungen vorgebracht; wie bereits erwähnt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, Tschetschenien verlassen zu haben, weil der Erstbeschwerdeführer ihr erzählt habe, dass sich dessen Bruder einer Gruppe von Widerstandskämpfern angeschlossen habe und es gegen die Zweitbeschwerdeführerin zu keinerlei Übergriffen gekommen sei; dies gelte auch für ihren minderjährigen Sohn, welcher seit seiner Geburt bei den Eltern sei. Im Übrigen vermochte auch die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei konkrete, das Vorbringen ihres Lebensgefährten untermauernde Angaben zu tätigen und beschränkte sich ebenfalls auf äußerst unkonkrete Angaben und darauf, dass sie alle ihre Informationen zum Fluchtgrund vom Erstbeschwerdeführer bekommen habe.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und dass es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
II.3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers gründen sich auf die in den Verwaltungsakten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers aufliegenden medizinischen Befunde. Was das in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde durchgeführte (mangelhafte) Ermittlungsverfahren betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.römisch zwei.3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers gründen sich auf die in den Verwaltungsakten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers aufliegenden medizinischen Befunde. Was das in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde durchgeführte (mangelhafte) Ermittlungsverfahren betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger ist und ihr zweites Kind voraussichtlich am 21.06.2012 geboren wird, gründet sich auf den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 21.07.2011 gestellt. Es ist daher auf alle drei Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 21.07.2011 gestellt. Es ist daher auf alle drei Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Bezüglich der Verfahren der drei Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Bezüglich der Verfahren der drei Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Schon aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Schon aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Selbst aber unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer kommt diesem im Ergebnis keine Asylrelevanz zu. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - auf welches sich auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer stützen - ist nämlich keine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität zu entnehmen; der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, dass es vor seiner Ausreise aufgrund der Widerstandstätigkeit seines Bruders zu keinerlei mit seiner Person in Verbindung stehenden Vorfällen oder gegen seine Person gerichteten Übergriffen gekommen wäre. Es ist dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge auch zu keinen Übergriffen gegen seinen Bruder oder andere Familienangehörige - welche offenbar nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben - gekommen, aus welchen sich der Schluss ziehen ließe, dass auch die Beschwerdeführer im Falle des Verbleibes in Tschetschenien einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wären. Konkret und gezielt gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe maßgeblicher Intensität, aus welchen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine nach wie vor andauernde Wiederholungsgefahr der Übergriffe und damit eine gegenwärtige Gefährdung abgeleitet werden könnte, wurden von den Beschwerdeführern daher - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens - nicht vorgebracht; lediglich aus der geäußerten Vermutung des Erstbeschwerdeführers, dass er wegen seines Bruders im Falle einer Rückkehr eine Bedrohung ausgesetzt sein könnte, kann keine gezielt und konkret gegen die Person der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abgeleitet werden.
Auch aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Auch aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.
Insoweit der angefochtene erstinstanzliche Bescheid unter dem Blickwinkel des dem Beschwerdeführer allenfalls gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilenden Status des subsidiär Schutzberechtigten zu betrachten ist, ist es diesbezüglich im vorliegenden Familienverfahren der Beschwerdeführer auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen nicht möglich, abschließend eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, weil diesbezüglich der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt anzusehen ist und erweist sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer aus folgenden Gründen als mangelhaft:Insoweit der angefochtene erstinstanzliche Bescheid unter dem Blickwinkel des dem Beschwerdeführer allenfalls gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilenden Status des subsidiär Schutzberechtigten zu betrachten ist, ist es diesbezüglich im vorliegenden Familienverfahren der Beschwerdeführer auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen nicht möglich, abschließend eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, weil diesbezüglich der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt anzusehen ist und erweist sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten medizinischen Befunden geht hervor, dass dem Drittbeschwerdeführer Epilepsie, Microcephalie, Spastischer Tetraplegie mit Schluckstörung, Opisthotonus, Hydrocephalus, Status post intrauteriner Toxoplasmoseinfektion sowie Status post peri- und postpartaler Asphyxie diagnostiziertt wurden und er sich seit seiner Einreise nach Österreich mehrmals in stationärer Behandlung befunden hat. Aus dem ambulanten Befundbericht vom 17.08.2011 geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer aufgrund des Vorliegens einer schweren Schluckstörung nur breiig essen könne und müssten "Hipp-Gläschen" und Breie zur Verfügung gestellt werden. Bei Fehlernährung könne es zu Aspiration und Entwicklung einer Lungenentzündung kommen. In dem Befundbericht wird weiters festgehalten, dass dringendst gebeten werde, die medizinische Versorgung des Drittbeschwerdeführers zu gewährleisten.
Aus der Zusammenfassung im Arztbrief der XXXX geht weiters - unter anderem - hervor, dass bezüglich der spastischen Tetraplegie und des Opisthotonus eine Physiotherapie für den Drittbeschwerdeführer veranlasst worden sei. Weiters würden ein Reha-Buggy und eine Lagerungsschale als Heilmittel beantragt werden. Aufgrund der berichteten Schluckstörung sei zusätzlich eine logopädische Begutachtung und Betreuung eingeleitet worden, wichtig sei vor allem eine Unterbrechung der opisthotonen Kopfhaltung wegen Aspirationsgefahr. Zur Beurteilung des Augenhintergrundes und auch aufgrund des auffallenden Strabismus und des fehlenden Fixiervermögens sei eine augenfachärztliche Begutachtung erfolgt. Auffällig sei ein Nystagmus, ein Strabismus div. alternans sowie ein fehlendes Fixiervermögen o.u. gewesen. Eine Sehfrühförderung sei dringend erforderlich. Es sei weiters eine orthopädische Begutachtung erfolgt und sei bezüglich Heilmittel, wie bereits durch die Physiotherapeutin verordnet, eine Lagerungsschale empfohlen. Eine orthopädische Verlaufskontrolle sollte in sechs Monaten erfolgen. Es sei weiters ein Antrag auf Frühförderung gestellt worden. Im Befund der XXXX wird hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ebenfalls eine Sehfrühförderung angeraten.Aus der Zusammenfassung im Arztbrief der römisch 40 geht weiters - unter anderem - hervor, dass bezüglich der spastischen Tetraplegie und des Opisthotonus eine Physiotherapie für den Drittbeschwerdeführer veranlasst worden sei. Weiters würden ein Reha-Buggy und eine Lagerungsschale als Heilmittel beantragt werden. Aufgrund der berichteten Schluckstörung sei zusätzlich eine logopädische Begutachtung und Betreuung eingeleitet worden, wichtig sei vor allem eine Unterbrechung der opisthotonen Kopfhaltung wegen Aspirationsgefahr. Zur Beurteilung des Augenhintergrundes und auch aufgrund des auffallenden Strabismus und des fehlenden Fixiervermögens sei eine augenfachärztliche Begutachtung erfolgt. Auffällig sei ein Nystagmus, ein Strabismus div. alternans sowie ein fehlendes Fixiervermögen o.u. gewesen. Eine Sehfrühförderung sei dringend erforderlich. Es sei weiters eine orthopädische Begutachtung erfolgt und sei bezüglich Heilmittel, wie bereits durch die Physiotherapeutin verordnet, eine Lagerungsschale empfohlen. Eine orthopädische Verlaufskontrolle sollte in sechs Monaten erfolgen. Es sei weiters ein Antrag auf Frühförderung gestellt worden. Im Befund der römisch 40 wird hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ebenfalls eine Sehfrühförderung angeraten.
Das Bundesasylamt stellt - offenbar ohne die vorgelegten Befunde samt den darin enthaltenen Diagnosen zu berücksichtigen - im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass der Drittbeschwerdeführer an Microcephalie und Epilepsie leide. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich dessen gesundheitlicher Situation beschränken sich wörtlich auf Folgendes:
"Sie leiden unter Microcephalie und anderen Krankheiten. Das ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen. Sie werden lebenslang an diesen Krankheiten leiden ohne dass eine Heilung möglich wäre. Die Zukunftsprognose, dass Sie selbst gehen lernen werden, ist negativ. Ihr Gesundheitszustand ist derzeit stabil, sodass keine dringenden medizinischen Eingriffe bevorstünden. Um Ihre Lebenssituation zu verbessern sind diverse Hilfsmittel für Sie von Vorteil. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist nicht auf dem Stand von Österreich, es gibt jedoch einen Schwerpunkt in der medizinischen Verbesserung im Zielprogramm des Wiederaufbaues und es gab ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden mit einer Gesamtsumme von 310 Millionen Rubel. In einer Anfragebeantwortung wird weiter berichtet, dass die medizinischen Leistungen für behinderte Kinder kostenlos sind und es, wenngleich reduzierte, spezialisierte Versorgung gibt."
Das Bundesasylamt setzt sich im angefochtenen Bescheid betreffend die gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers völlig über die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde hinweg und trifft in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt lediglich die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer an Epilepsie und Microcephalie leide und begnügt sich in weiterer Folge in den beweiswürdigenden Ausführungen mit der Feststellung, dass diese Erkrankungen unheilbar seien und der derzeitige Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers stabil sei. Auf die neben der Epilepsie und Microcephalie vorliegenden Erkrankungen geht das Bundesasylamt überhaupt nicht ein, ebenso wenig auf die vom Drittbeschwerdeführer benötigten Heilmittel und weiteren Untersuchungen. Es ist aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, ob es sich bei den benötigten Heilmitteln tatsächlich lediglich um solche handelt, die dem Drittbeschwerdeführer die Lebenssituation verbessern, oder nicht vielmehr um solche, die ihm ein Überleben ermöglichen sollen. Das Bundesasylamt hält mit Aktenvermerk vom 14.12.2011 selbst fest, dass nach Auskunft der behandelnden Ärztin im XXXX, der Drittbeschwerdeführer in Zukunft viele Hilfsmittel wie "Schalen" und einen Rollstuhl benötigen wird, auch könne es sein, dass eine "Tex-Sonde" benötigt werde. Worum es sich bei diesen Hilfsmitteln konkret handelt und wofür diese vom Drittbeschwerdeführer benötigt werden sowie, ob diese allenfalls für den Drittbeschwerdeführer unerlässlich seien bzw. werden könnten, ist dem angefochtenen Bescheid nicht ansatzweise zu entnehmen.Das Bundesasylamt setzt sich im angefochtenen Bescheid betreffend die gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers völlig über die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde hinweg und trifft in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt lediglich die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer an Epilepsie und Microcephalie leide und begnügt sich in weiterer Folge in den beweiswürdigenden Ausführungen mit der Feststellung, dass diese Erkrankungen unheilbar seien und der derzeitige Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers stabil sei. Auf die neben der Epilepsie und Microcephalie vorliegenden Erkrankungen geht das Bundesasylamt überhaupt nicht ein, ebenso wenig auf die vom Drittbeschwerdeführer benötigten Heilmittel und weiteren Untersuchungen. Es ist aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, ob es sich bei den benötigten Heilmitteln tatsächlich lediglich um solche handelt, die dem Drittbeschwerdeführer die Lebenssituation verbessern, oder nicht vielmehr um solche, die ihm ein Überleben ermöglichen sollen. Das Bundesasylamt hält mit Aktenvermerk vom 14.12.2011 selbst fest, dass nach Auskunft der behandelnden Ärztin im römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer in Zukunft viele Hilfsmittel wie "Schalen" und einen Rollstuhl benötigen wird, auch könne es sein, dass eine "Tex-Sonde" benötigt werde. Worum es sich bei diesen Hilfsmitteln konkret handelt und wofür diese vom Drittbeschwerdeführer benötigt werden sowie, ob diese allenfalls für den Drittbeschwerdeführer unerlässlich seien bzw. werden könnten, ist dem angefochtenen Bescheid nicht ansatzweise zu entnehmen.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der individuellen Situation des - offenbar körperlich und geistig schwer beeinträchtigten - Drittbeschwerdeführers keinerlei konkrete Ermittlungen zu den Behandlungsmöglichkeiten des Drittbeschwerdeführers im Herkunftsstaat angestellt; im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes aufliegend ist lediglich eine Anfragebeantwortung von IOM Moskau vom 22.12.2009 hinsichtlich der Frage, ob eine dauerhafte medizinische Behandlung schwer invalider Kinder in der Russischen Föderation gewährleistet ist, aus welcher jedoch nicht entnommen werden kann, dass die beim Drittbeschwerdeführer individuell vorliegenden Erkrankungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Tschetschenien behandelt werden können. Das Bundesasylamt trifft im angefochtenen Bescheid auch lediglich allgemeine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, ohne auf die vom Drittbeschwerdeführer individuell benötigten medizinischen Behandlungen und Heilmittel einzugehen.
Das Bundesasylamt hat es daher im Fall des Drittbeschwerdeführers unterlassen, bezüglich der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende sowie fundierte Feststellungen zu treffen und ist aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Fall des Drittbeschwerdeführers nicht gegeben. Im weiterzuführenden Verfahren wird sich das Bundesasylamt eingehend und umfassend mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers zu befassen und hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat fundierte Feststellungen zu treffen haben. Insbesondere wird auch zu klären sein, welche Heilmittel der Drittbeschwerdeführer in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit benötigen wird und, ob diese dem Drittbeschwerdeführer auch im Herkunftsstaat zur Verfügung gestellt werden können. Auch wird zu klären sein, welche Untersuchungen und Behandlungen der Drittbeschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit benötigen wird und, ob diese auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer durchgeführt werden können. Für die Beantwortung dieser Fragen erachtet der erkennende Senat die Einholung einer umfassenden gutachterlichen Stellungnahme zur gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers als unerlässlich.
Das Bundesasylamt wird im Zusammenhang mit der Frage der gegebenen Lebensgrundlage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien weiters zu berücksichtigen haben, dass die Zweitbeschwerdeführerin erneut schwanger ist und der Geburtstermin ihres zweiten Kindes mit 21.06.2012 berechnet wurde. Auch dieser Umstand hat in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Berücksichtigung gefunden, obwohl dies bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide aktenkundig war.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen das Erfordernis der Durchführung entsprechender ergänzender Ermittlungen und der Erörterung der Ergebnisse dieser Ermittlungen mit den Beschwerdeführern, sodass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint. Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen das Erfordernis der Durchführung entsprechender ergänzender Ermittlungen und der Erörterung der Ergebnisse dieser Ermittlungen mit den Beschwerdeführern, sodass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint. Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im Fall des Drittbeschwerdeführers war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit einer Behebung des bekämpften Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt II. und Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt vorzugehen; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt II. spruchgemäß vorzugehen.Im Fall des Drittbeschwerdeführers war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit einer Behebung des bekämpften Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt vorzugehen; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. spruchgemäß vorzugehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Auf Grund des in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte II. und III. der bekämpften Bescheide war - da Spruchpunkt II. zu beheben war - Spruchpunkt III. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Auf Grund des in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide war - da Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben war - Spruchpunkt römisch drei. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012