Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 258970-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 12 00.960-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 12 00.960-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 23.01.2012 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 23.01.2012 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Bereits zuvor - am 24.08.2003 - hatte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am selben Tag einen Asylantrag unter dem Namen XXXX gestellt.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 24.08.2003 - hatte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am selben Tag einen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 gestellt.
Hiezu fand zunächst keine Einvernahme statt, da der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen der §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war und sich von 04.10.2003 bis 03.12.2003 in Untersuchungs- und Strafhaft befunden hatte. Die Verurteilung erfolgte unter der Identität XXXX. Obwohl der Beschwerdeführer im Anschluss daran aufrecht beim Verein XXXX als obdachlos gemeldet war, hatte dieser seine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht behoben, weswegen das Verfahren des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 05.12.2003 gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle und damit einhergehender Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt wurde.Hiezu fand zunächst keine Einvernahme statt, da der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig wegen der Paragraphen 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war und sich von 04.10.2003 bis 03.12.2003 in Untersuchungs- und Strafhaft befunden hatte. Die Verurteilung erfolgte unter der Identität römisch 40 . Obwohl der Beschwerdeführer im Anschluss daran aufrecht beim Verein römisch 40 als obdachlos gemeldet war, hatte dieser seine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht behoben, weswegen das Verfahren des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 05.12.2003 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle und damit einhergehender Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer am 22.12.2003 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen worden war, wo er unter dem Namen XXXX, StA. der Russischen Föderation am 10.12.2003 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, wurde sein Asylverfahren fortgesetzt. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedoch erneut nicht feststellbar gewesen ist, wurde sein Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 23.02.2004 gemäß § 30 AsylG 1997 neuerlich eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist.Nachdem der Beschwerdeführer am 22.12.2003 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen worden war, wo er unter dem Namen römisch 40 , StA. der Russischen Föderation am 10.12.2003 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, wurde sein Asylverfahren fortgesetzt. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedoch erneut nicht feststellbar gewesen ist, wurde sein Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 23.02.2004 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 neuerlich eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist.
Am 29.12.2004 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylantrages gemäß § 30 Abs. 2 AsylG 1997 und wurde sein Verfahren damit fortgesetzt.Am 29.12.2004 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylantrages gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 und wurde sein Verfahren damit fortgesetzt.
Am 27.01.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er spreche kein russisch. Auf Vorhalt, dass anhand der Aktenlage (Einvernahme am 22.12.2003 bei der Bundespolizeidirektion XXXX) davon ausgegangen werden könne, dass er russisch spreche, brachte der Beschwerdeführer gar nichts vor. Auf Nachfrage, weswegen er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer in russischer Sprache aus, dass er in Georgien politische und wirtschaftliche Probleme habe. Es habe einen Konflikt in Georgien gegeben. Er habe einen Freund, ein alter Schulkollege, er könne es jedoch nicht erklären und auch nicht mehr weitersprechen, da er nur georgisch spreche.Er spreche kein russisch. Auf Vorhalt, dass anhand der Aktenlage (Einvernahme am 22.12.2003 bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 ) davon ausgegangen werden könne, dass er russisch spreche, brachte der Beschwerdeführer gar nichts vor. Auf Nachfrage, weswegen er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer in russischer Sprache aus, dass er in Georgien politische und wirtschaftliche Probleme habe. Es habe einen Konflikt in Georgien gegeben. Er habe einen Freund, ein alter Schulkollege, er könne es jedoch nicht erklären und auch nicht mehr weitersprechen, da er nur georgisch spreche.
Nachdem das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes die Einvernahme abbrechen wollte, um bei einer weiteren Einvernahme einen Dolmetscher für die georgische Sprache zu laden, führte der Beschwerdeführer neuerlich in russischer Sprache an, dass er hier einfach weg wolle und er die Nase voll habe. Er habe jetzt acht Monate gewartet und wisse nicht, wie es weitergehe. Er sei in Belgien gewesen und würden ihn "die" umbringen, sollten sie ihn finden.
In weiterer Folge wurde die Einvernahme mit einem Dolmetscher für die georgische Sprache fortgesetzt und führte der Beschwerdeführer dann im Wesentlichen aus, dass seine Probleme schon im Jahr 1990 angefangen hätten, als es den Konflikt zwischen Georgien und Ossetien gegeben habe. Er habe in Ossetien Freunde und Verwandte und habe er mit diesen gemeinsam gewirtschaftet und einen Imbissstand betrieben. Er sei sodann aufgefordert worden gegen Ossetien zu kämpfen. Trotz dieser Umstände habe er im Jahr 1995 mit jemandem aus Ossetien eine Firma ("XXXX") gegründet. Nach Gründung dieser Firma habe er ständig Schwierigkeiten wegen der Legalisierung der Firmengründung gehabt. Er hätte Unmengen an Geld zahlen müssen. Das sei ohne Ende so dahingegangen, nur damit er weiter existieren habe können. Die Firma sei von drei Personen geleitet worden. Sie hätten mit Alkohol gehandelt und diesen illegal nach Ossetien gebracht. Beim Transport dorthin sei einer von ihnen dreien umgekommen, er und ein anderer hätten flüchten können. Einer der Männer sei aus Ossetien gewesen. In Ossetien seien große Mengen Alkohol gelagert gewesen, diese seien ihnen im Herbst 2001 weggenommen worden. Es seien rund 100 Tonnen "Sprit" gewesen, die ihnen weggenommen worden seien, weswegen sie plötzlich US$ 100.000 Schulden gehabt hätten. Da er solche Schulden gehabt habe, habe man nach ihm gesucht und von ihm das Geld zurückhaben wollen. Er habe dies jedoch nicht bezahlen können, weswegen er mit einem Freund aus Georgien geflohen sei. Er sei mit seinem Freund zunächst nach Österreich geflogen, sei mit diesem dann jedoch nach Belgien weitergereist. "Die" (wobei unklar ist, ob hier die belgischen Behörden oder die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers gemeint sind) hätten das herausgefunden und hätten sie daher wieder zurück oder nach Georgien müssen. Er sei damals krank gewesen, nach seiner Genesung sei er nach Österreich abgeschoben worden. Sein Freund sei in Belgien verstorben. Dieser sei tot im eigenen Bett aufgefunden worden, er habe aus dem Mund geblutet, mehr wisse er nicht. Deswegen habe er jetzt auch Probleme, da man ihm nunmehr vorwerfen würde, dass er am Tod seines Freundes schuld sei, da er ihn alleine zurückgelassen habe. Er habe jedoch nichts für seinen Freund tun können, da er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Er fühle sich jedoch verantwortlich für diesen. Ganz besonders die Ehefrau des Verstorbenen sei ziemlich böse auf ihn und würde ihm diese keinen Frieden lassen, wenn er diese treffen würde.
Auf Nachfrage, ob die Personen, die von ihm Geld verlangen würden, Privatpersonen wären, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei eigentlich um staatliche Personen handeln würde. Sie hätten den Schnaps von einer Schnapsbrennerei übernommen und hätten dieser nach dem Verkauf das Geld übergeben sollen. Nachdem sie alles verloren hätten, seien jedoch plötzlich Privatpersonen ins Spiel gekommen, die ihn regelrecht gejagt hätten. Ihm sei als einzige Möglichkeit nur die Flucht geblieben.
Auf Nachfrage, weswegen er falsche Identitätsangaben gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihm geraten habe, falsche Angaben zu machen, damit er nicht so schnell abgeschoben werden könne.
Politisch tätig sei er eigentlich nicht gewesen. Er habe damit nicht so viel zu tun gehabt, da in Georgien sowieso alles korrumpiert sei und habe er keine großen Sachen gemacht. Seine Schulden seien in Georgien nach wie vor offen und hätte er im Falle der Rückkehr nunmehr auch Probleme mit der Ehefrau seines verstorbenen Freundes. Bei ihnen würde man nach Auge um Auge, Zahn um Zahn rechen und verlange diese einfach ihre Rechte. Er müsse praktisch geopfert werden und habe er davor große Angst. Zudem müsste er nunmehr nicht mehr nur seine eigenen Schulden sondern auch jene seines verstorbenen Freundes zurückzahlen.
In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seinen georgischen Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Verkehrsamt XXXX, lautend auf den Namen XXXX vor.In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seinen georgischen Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Verkehrsamt römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 vor.
I.3. Mit Bescheid vom 08.03.2005, Zl. 03 25.423-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt auf den Seiten 6 bis 18 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner falschen Identitätsangaben nicht erst über ein Jahr nach seiner Asylantragstellung berichtigende Angaben hätte machen können, da dieser seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet erkennen habe können, dass man sein Anliegen hinsichtlich seiner Asylantragstellung ernst nehme. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich aus Sicht des Bundesasylamtes daher schließen, dass dieser ganz bewusst auf Zeitverzögerung hingearbeitet habe, um so allfällige, ihm nicht günstig erscheinende asyl- bzw. fremdenrechtlichen Maßnahmen möglichst zu vereiteln. Beachtlich sei auch, dass der Beschwerdeführer offenbar gar nicht die Absicht gehabt habe hier Schutz vor Verfolgung zu erlangen, da er trotz laufenden Asylverfahrens das österreichische Bundesgebiet mehrfach verlassen habe und in Belgien und Deutschland aufhältig gewesen sei, ohne dass es dafür einen plausiblen Grund gegeben hätte. In dieses Bild passe auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 27.01.2005 angegeben habe, die russische Sprache nicht zu verstehen oder zu sprechen, da anhand der Aktenlage und einer dort einliegenden Niederschrift der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.12.2003 mit Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer (geboren XXXX, somit zu einem Zeitpunkt als Georgien noch Bestandteil der ehemaligen UdSSR und Russisch Staats- und Amtssprache gewesen sei) jedenfalls die russische Sprache beherrschen müsse. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behaupte kein russisch zu können, so entspreche dies einfach nicht den Tatsachen. Davon habe sich auch das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes überzeugen können, da der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Abbruch der Niederschrift zur Kenntnis gebracht worden sei, plötzlich begonnen habe, sich auf Russisch zu äußern. Auch dies sei ein gewichtiger Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft und überzeugend auftrete und sich gar nicht bewusst sei, was "Asyl" bedeute. Geradezu bestärkt werde das Bundesasylamt in dieser Ansicht durch das eigentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Dort komme ganz klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer in illegale Geschäftspraktiken verwickelt gewesen sei, indem er sich als Alkoholschmuggler betätigt habe. Das sei in vielen Staaten mit demokratischen Gesellschaftsstrukturen ein strafbares Delikt, das mit entsprechenden Sanktionen belegt sei. Auch die Tatsache, dass die ehemaligen Geldgeber bzw. Lieferanten ihr Geld zurückhaben wollen, sei wohl verständlich und sei überhaupt darauf zu verweisen, dass in solchen Kreisen, in denen sich der Beschwerdeführer bewege, eine eigene Rechtskultur bestehe, die er bewusst in Kauf genommen habe. Hinsichtlich der von der Ehefrau des in Belgien verstorbenen Freundes ausgehenden Mutmaßungen des Beschwerdeführers sei zu befinden, dass dies keine staatliche Verfolgung darstelle und allfällige gravierende, möglicherweise strafbare Übergriffe dieser Frau bei den zuständigen Sicherheitsbehörden angezeigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei somit an außerhalb der Rechtsnorm stehenden Geschäften beteiligt gewesen und unterliege daher der innerstaatlichen Rechtsordnung zuzuordnenden Rechts- und Strafbestimmungen. Eine asylrelevante Verfolgung könne darin jedoch nicht erblickt werden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse im Falle des Beschwerdeführers vorlägen und der Beschwerdeführer in Georgien ausschließlich wegen möglicherweise strafbaren Handlungen zur Verantwortung gezogen werden hätte sollen. Dies würde jedoch jeden Bürger seines Herkunftsstaates in gleicher unterschiedsloser Weise treffen. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig aufhältig sei und keine Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder eine sonstige Integration erkennbar seien.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 08.03.2005, Zl. 03 25.423-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt auf den Seiten 6 bis 18 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner falschen Identitätsangaben nicht erst über ein Jahr nach seiner Asylantragstellung berichtigende Angaben hätte machen können, da dieser seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet erkennen habe können, dass man sein Anliegen hinsichtlich seiner Asylantragstellung ernst nehme. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich aus Sicht des Bundesasylamtes daher schließen, dass dieser ganz bewusst auf Zeitverzögerung hingearbeitet habe, um so allfällige, ihm nicht günstig erscheinende asyl- bzw. fremdenrechtlichen Maßnahmen möglichst zu vereiteln. Beachtlich sei auch, dass der Beschwerdeführer offenbar gar nicht die Absicht gehabt habe hier Schutz vor Verfolgung zu erlangen, da er trotz laufenden Asylverfahrens das österreichische Bundesgebiet mehrfach verlassen habe und in Belgien und Deutschland aufhältig gewesen sei, ohne dass es dafür einen plausiblen Grund gegeben hätte. In dieses Bild passe auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 27.01.2005 angegeben habe, die russische Sprache nicht zu verstehen oder zu sprechen, da anhand der Aktenlage und einer dort einliegenden Niederschrift der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.12.2003 mit Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer (geboren römisch 40 , somit zu einem Zeitpunkt als Georgien noch Bestandteil der ehemaligen UdSSR und Russisch Staats- und Amtssprache gewesen sei) jedenfalls die russische Sprache beherrschen müsse. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behaupte kein russisch zu können, so entspreche dies einfach nicht den Tatsachen. Davon habe sich auch das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes überzeugen können, da der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Abbruch der Niederschrift zur Kenntnis gebracht worden sei, plötzlich begonnen habe, sich auf Russisch zu äußern. Auch dies sei ein gewichtiger Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft und überzeugend auftrete und sich gar nicht bewusst sei, was "Asyl" bedeute. Geradezu bestärkt werde das Bundesasylamt in dieser Ansicht durch das eigentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Dort komme ganz klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer in illegale Geschäftspraktiken verwickelt gewesen sei, indem er sich als Alkoholschmuggler betätigt habe. Das sei in vielen Staaten mit demokratischen Gesellschaftsstrukturen ein strafbares Delikt, das mit entsprechenden Sanktionen belegt sei. Auch die Tatsache, dass die ehemaligen Geldgeber bzw. Lieferanten ihr Geld zurückhaben wollen, sei wohl verständlich und sei überhaupt darauf zu verweisen, dass in solchen Kreisen, in denen sich der Beschwerdeführer bewege, eine eigene Rechtskultur bestehe, die er bewusst in Kauf genommen habe. Hinsichtlich der von der Ehefrau des in Belgien verstorbenen Freundes ausgehenden Mutmaßungen des Beschwerdeführers sei zu befinden, dass dies keine staatliche Verfolgung darstelle und allfällige gravierende, möglicherweise strafbare Übergriffe dieser Frau bei den zuständigen Sicherheitsbehörden angezeigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei somit an außerhalb der Rechtsnorm stehenden Geschäften beteiligt gewesen und unterliege daher der innerstaatlichen Rechtsordnung zuzuordnenden Rechts- und Strafbestimmungen. Eine asylrelevante Verfolgung könne darin jedoch nicht erblickt werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse im Falle des Beschwerdeführers vorlägen und der Beschwerdeführer in Georgien ausschließlich wegen möglicherweise strafbaren Handlungen zur Verantwortung gezogen werden hätte sollen. Dies würde jedoch jeden Bürger seines Herkunftsstaates in gleicher unterschiedsloser Weise treffen. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig aufhältig sei und keine Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder eine sonstige Integration erkennbar seien.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.03.2005 fristgerecht Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.03.2005 fristgerecht Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er sei in Georgien an illegalen Alkoholgeschäften beteiligt gewesen, welche von Personen, die sich in Regierungs- und Mafiakreisen bewegen würden, finanziert worden seien. Im Zuge dieser Geschäfte hätte er mit seinen Kollegen eine Ladung verloren und würden sie diesen Leuten nunmehr Geld schulden. Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, Informationen über Georgien in Zusammenhang mit seinem konkreten Vorbringen einzuholen. Die vom Bundesasylamt im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Georgien seien rudimentär und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen und zudem veraltet. Deswegen lege er einen Bericht von ACCORD vom 22.07.2003 vor. Vor dem Hintergrund dieses Berichtes sei es nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zum Schluss gelangen habe können, es bestehe allein aufgrund seiner Beteiligung am illegalen Alkoholgeschäft keine asylrelevante Verfolgung.
Am 28.06.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer ein Konvolut an Befunden vorlegt, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2004 an einer Lumboischialgie ausgelöst durch einen schweren Bandscheibenvorfall gelitten hat, weswegen am 30.09.2004 eine Discusextraktion zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbel durchgeführt wurde.
Weiters legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
(....) Am 26.01.2009 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin, vom 09.12.2008, vor, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr seit 21.04.2008 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befinde und an rezidivierenden depressiven Episoden mit Schlafstörungen und Albträumen leide. Zudem leide er an Hepatitis C und habe im Jahr 1998 an TBC gelitten. Weiters sei eine Bandscheibenoperation im Jahr 2004 wegen einer Lumboischialgie notwendig gewesen, wobei der Beschwerdeführer immer noch unter Schmerzen in diesem Bereich leide, sich in der Schmerzambulanz des XXXX in Behandlung befinde und derzeit am Stock gehe. Er besuche zudem einen Deutschkurs.(....) Am 26.01.2009 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen Befundbericht von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin, vom 09.12.2008, vor, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr seit 21.04.2008 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befinde und an rezidivierenden depressiven Episoden mit Schlafstörungen und Albträumen leide. Zudem leide er an Hepatitis C und habe im Jahr 1998 an TBC gelitten. Weiters sei eine Bandscheibenoperation im Jahr 2004 wegen einer Lumboischialgie notwendig gewesen, wobei der Beschwerdeführer immer noch unter Schmerzen in diesem Bereich leide, sich in der Schmerzambulanz des römisch 40 in Behandlung befinde und derzeit am Stock gehe. Er besuche zudem einen Deutschkurs.
Am 11.05.2009 langten beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen des Beschwerdeführers ein:
(....) Am 29.06.2009 langten beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen des Beschwerdeführers ein:
(....) Zudem wurden dem Beschwerdeführer noch weitere Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und den von ihm in Österreich gesetzten Integrationsmaßnahmen gestellt und diesem eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, widrigenfalls aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werde.
Binnen offener Frist langte am 27.08.2010 die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welcher dieser im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die dem Beschwerdeführer überreichten Länderinformationen über Aufbau und Struktur sowie Einrichtungen staatlicher bzw. demokratischer Stellen in Georgien würden sich im Entwurfstadium befinden und größtenteils lediglich Absichtserklärungen darstellen. Bei allen Vorhaben zu den Gesundheits- und Krankeneinrichtungen würde es sich um Theorie handeln, welche vielleicht in den nächsten Jahren verwirklicht werden könnte. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, um sich auf die Flucht nach Österreich machen zu können, in Georgien Wertgegenstände verkaufen und all seine Güter zu Geld machen habe müssen, weswegen er in Georgien über kein Hab und Gut mehr verfüge. Sollte daran gedacht werden, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glauben zu wollen, so möge bedacht werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Unternehmer gehandelt habe, der mit einem Partner ein Geschäft betrieben habe, welcher ermordet worden sei, da sogenannte Schutz- und Bußgelder sowie hohe Gebühren an staatliche und nichtstaatliche Organisationen von ihm nicht bezahlt werden konnten. Der Tod des Partners sei in diesem Zusammenhang erfolgt und sei in weiterer Folge versucht worden, dem Beschwerdeführer die Schuld für diesen Tod in die Schuhe zu schieben, sodass die Familie des Verstorbenen dem Beschwerdeführer ebenfalls schlecht gesonnen sei, da diese fälschlich informiert worden sei, der Beschwerdeführer habe etwas mit dem Tod seines Partners zu tun. Hinsichtlich der ihm in der Verfahrensanordnung gestellten Fragen, wolle er Folgendes ausführen:
1. Verfügen Sie über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung?
Nicht er sondern seine Ehefrau verfüge über einen Vorvertrag, der, sobald das österreichische Asyl verliehen werde, zu einem Dienstvertrag führen werde. Der Monatslohn sei mit ¿ 1.150 festgelegt worden.
2. Wurde für Sie eine Haftungserklärung abgeschlossen?
Derzeit sei keine abgeschlossen werden, eine solche könne jedoch bei Bedarf nachgebracht werden, wenn es sich um eine Erleichterung des Beschwerdeführers handeln könne.
3. Sind Sie in einem Verein bzw. in einer gemeinnützigen Hilfsorganisation tätig?
Der Beschwerdeführer wirke in den Sozialeinrichtungen seiner Community, der orthodoxen Kirche XXXX, mit und leiste dort gemeinnützige Hilfsdienste.Der Beschwerdeführer wirke in den Sozialeinrichtungen seiner Community, der orthodoxen Kirche römisch 40 , mit und leiste dort gemeinnützige Hilfsdienste.
4. Haben Sie in Österreich weitere Deutschkurse absolviert?
Der Beschwerdeführer habe fünf Deutschkurse absolviert und befinde sich derzeit in einem Kurs für die A2 Prüfung.
5. Haben Sie in Österreich eine sonstige Ausbildung abgeschlossen?
Er habe beim "XXXX" einen Kurs für Buchhaltung begonnen. Sobald der Kurs beendet sei, werde die Kursbestätigung nachgereicht.
6. Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich, die zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind?
Seine einzige Familienangehörige in Österreich sei seine Ehefrau, welche mit ihm lebe.
7. Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? Wenn ja, werden Sie ersucht aktuelle Befunde vorzulegen.
Er leide unter verschiedenen Erkrankungen, die in den Beilagen durch Arztbriefe und Diagnosen nachgewiesen würden. Er sei vor einigen Jahren in Österreich wegen Discusprolaps operiert worden und sei seither Schmerzpatient mit Neuralgien, die mit Medikamenten nicht schmerzfrei gestellt werden könnten.
Die an diese Stellungnahme angehängten Beilagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der vom Beschwerdeführer absolvierten Deutschkurse, sind vom Beschwerdeführer im Zuge seines Asylverfahrens bereits allesamt vorgelegt worden und haben daher keine neuen Erkenntnisse gebracht.
Am 10.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er folgende Unterlagen in Vorlage brachte:
(....) I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl. D15 258970-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 gegen Spruchpunkt I und II gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.(....) römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl. D15 258970-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 15.09.2010 vollinhaltlich wiedergegeben:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seines georgischen Führerscheins und seines georgischen Personalausweises nachweisen."Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seines georgischen Führerscheins und seines georgischen Personalausweises nachweisen.
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der XXXX (Zl. D15 314229-1/2008), welche ebenfalls in Österreich Asylwerberin ist und deren Asylantrag mit Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D15 314229-1/2008/9E, gemäß der §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der römisch 40 (Zl. D15 314229-1/2008), welche ebenfalls in Österreich Asylwerberin ist und deren Asylantrag mit Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D15 314229-1/2008/9E, gemäß der Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Georgien droht.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Georgien ist von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte (Tochter, Mutter, Schwager) in Georgien. Auch eine medizinische Grundversorgung ist - selbst unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers - in Georgien gewährleistet.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Georgien asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im August 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich hier seit Dezember 2004 durchgehend auf. Er verfügt in Österreich - abgesehen von seiner Ehefrau - über kein Privat- oder Familienleben, hat lediglich fünf Deutschkurse absolviert, sich ansonsten jedoch nicht integriert, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von staatlicher Unterstützung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 08.03.2005, Zahl: 03 25.423-BAS, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde und auch in seinen weiteren Eingaben sowie seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpfen, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzen bzw. konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, den Eingaben des Beschwerdeführers und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2010 als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde und deren Ergänzungen, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte, zumal in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2010 nichts Gegenteiliges vorgebracht bzw. beantragt wurde.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, den Eingaben des Beschwerdeführers und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2010 als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde und deren Ergänzungen, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte, zumal in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2010 nichts Gegenteiliges vorgebracht bzw. beantragt wurde.
Im Übrigen ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete und zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Außerdem wurde er mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit hiezu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er in Georgien gemeinsam mit XXXX ein Unternehmen namens "XXXX" besessen habe und im Rahmen dieses Unternehmens alkoholische Getränke von Zentralgeorgien nach Ossetien geschmuggelt habe. Diese Schmuggeltätigkeit sei jedoch aufgeflogen und ihnen die Schmuggelware abgenommen worden, weswegen sie wegen des mangelnden Verkaufserlöses ihre Lieferanten nicht mehr bezahlen hätten können. Daraufhin seien sie von ihren Lieferanten bedroht worden, da diese ihr Geld verlangt hätten.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er in Georgien gemeinsam mit römisch 40 ein Unternehmen namens "XXXX" besessen habe und im Rahmen dieses Unternehmens alkoholische Getränke von Zentralgeorgien nach Ossetien geschmuggelt habe. Diese Schmuggeltätigkeit sei jedoch aufgeflogen und ihnen die Schmuggelware abgenommen worden, weswegen sie wegen des mangelnden Verkaufserlöses ihre Lieferanten nicht mehr bezahlen hätten können. Daraufhin seien sie von ihren Lieferanten bedroht worden, da diese ihr Geld verlangt hätten.
Das Bundesasylamt ist im o.a. Bescheid vom 08.03.2005 bereits in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich dahingehend Glauben geschenkt werden kann, dass dieser in illegale Geschäftspraktiken verwickelt gewesen ist, indem er sich als Alkoholschmuggler betätigt hat, und seine ehemaligen Geldgeber bzw. Lieferanten auf ihrer Bezahlung bestanden haben, der Beschwerdeführer Georgien somit verlassen hat, da er private Schulden gehabt hat. Weiters ist dem Bundesasylamt auch darin zu folgen, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet, da aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen abgeleitet werden kann. Lediglich zur Untermauerung der vom Bundesasylamt bereits in schlüssiger Weise ausgeführten mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:
Auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes vertritt - ebenso wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung - die Auffassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner diesbezüglich nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben, glaubwürdig vorbringen konnte, in Georgien ein Unternehmen namens "XXXX" besessen zu haben - was insbesondere durch die von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen belegt werden konnte - er sich im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit jedoch mit illegalen Alkoholschmuggel von Zentralgeorgien nach Ossetien beschäftigt hat, diese Schmuggeltätigkeit aufgedeckt wurde und dem Beschwerdeführer seine illegalen Waren abgenommen wurden. Es erscheint auch nicht lebensfern und denkunmöglich, dass die Lieferanten oder Gläubiger des Beschwerdeführers dennoch ihre Bezahlung eingefordert haben und diesen zu diesem Zwecke unter Druck gesetzt haben, der Beschwerdeführer aufgrund des Verlusts der Ware zur Schuldentilgung jedoch nicht mehr in der Lage gewesen ist. Einer vom Beschwerdeführer über diese Druckausübung seiner Lieferanten hinausgehenden Verfolgung und/oder Bedrohung kann vom erkennenden Senat hingegen keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Zu folgen ist dem Bundesasylamt weiters darin, dass unter Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit des Kernvorbringens des Beschwerdeführers das Vorgebrachte keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention - insbesondere wegen des fehlenden Verfolgungsmotives - finden kann. Diesbezüglich war insbesondere Folgendes zu erwägen:
Zum Einen ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht in der Lage gewesen ist, irgendwelche konkret gegen ihn gesetzten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsmaßnahmen geltend zu machen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich in einem einzigen Satz angegeben, dass er von privaten Personen "regelrecht gejagt" worden sei, um es in weiterer Folge bei diesen Ausführungen bewenden zu lassen. Weitere darüber hinausgehende Angaben hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine "Verfolgung" in keiner Weise angestellt und muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss gelangen, dass sich aus dem Unvermögen des Beschwerdeführers, konkret gegen ihn gerichtete Übergriffe oder sonstige Bedrohungsszenarien zu nennen, lediglich ergeben kann, dass solche niemals stattgefunden haben. Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass es - wie das Bundesasylamt bereits schlüssig ausgeführt hat - durchaus vorstellbar ist, dass Gläubiger zur Eintreibung der ihnen geschuldeten Beträge ihre Schuldner unter Druck setzen. Eine solche Druckausübung kann jedoch in keiner Weise als asylrelevante Verfolgung angesehen werden.
Auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Konvolut an Unterlagen ergeben sich solche Verfolgungs- bzw. Bedrohungsmaßnahmen nicht. Diesen Unterlagen lässt sich in diesem Zusammenhang - wie bereits oben ausgeführt - lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Georgien ein Unternehmen geführt hat, welches als Bäckerei ab dem 20.10.1995 unter dem Namen XXXX im Firmenbuch eingetragen gewesen ist, der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt stellvertretender Direktor dieser GmbH gewesen und XXXX mit 15.03.2000 zum Chef der Belieferungsabteilung ernannt worden ist. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es daher nicht nachvollziehbar, in wie weit der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Konvolutes an Unterlagen überhaupt eine ihm in Georgien drohende "Verfolgung" darzulegen versucht hat.Auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Konvolut an Unterlagen ergeben sich solche Verfolgungs- bzw. Bedrohungsmaßnahmen nicht. Diesen Unterlagen lässt sich in diesem Zusammenhang - wie bereits oben ausgeführt - lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Georgien ein Unternehmen geführt hat, welches als Bäckerei ab dem 20.10.1995 unter dem Namen römisch 40 im Firmenbuch eingetragen gewesen ist, der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt stellvertretender Direktor dieser GmbH gewesen und römisch 40 mit 15.03.2000 zum Chef der Belieferungsabteilung ernannt worden ist. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es daher nicht nachvollziehbar, in wie weit der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Konvolutes an Unterlagen überhaupt eine ihm in Georgien drohende "Verfolgung" darzulegen versucht hat.
Zum Anderen muss dem Vorbringen des Beschwerdeführers von seinen Lieferanten wegen bestehender Schulden "verfolgt" worden zu sein, insbesondere entgegen gehalten werden, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen seiner angeblichen "Verfolger", bei welchen es sich um Privatpersonen gehandelt hat, weder unmittelbar noch mittelbar dem georgischen Staat zurechenbar ist. Es wäre dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten seiner Gläubiger an die georgischen Behörden zu wenden. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen "Verfolgern" eigentlich um staatliche Personen handeln würde, muss ausgeführt werden, das diesen Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann, da der Beschwerdeführer diese Angaben als bloße Behauptung in den Raum gestellt hat, um im daran anschließenden Satz erneut von seinen Bedrohern als Lieferanten einer Schnapsbrennerei - und somit Privatpersonen - zu sprechen. Insbesondere ist auch auszuführen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers diesen nicht schützen wollte oder könnte, da - wie vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid bereits zu Recht ausgeführt hat - keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die georgischen Behörden nicht in der Lage wären, etwaige Verfolgungen bzw. Bedrohungen durch Private bzw. Dritter hintanzuhalten und den georgischen Bürgern Schutz vor derartigen Verfolgungen zu gewähren. Wie das Bundesasylamt bereits zu Recht dargelegt hat und wie sich auch aus den dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten eindeutig ergibt, kann keine Rede davon sein, dass der gesamte Sicherheitsapparat in Georgien korrupt ist und dem Beschwerdeführer keinen Schutz angedeihen lassen würde. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, weder staatliche noch internationale Institutionen könnten ihm ausreichend Schutz vor Verfolgung bieten, ist nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der georgischen Behörden darzutun. Zudem muss dem Beschwerdeführer auch entgegen gehalten werden, dass bei Vorliegen von korrupten lokalen Sicherheitskräften die Möglichkeit besteht, sich an übergeordnete Stellen zu wenden.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht hat, an seinen illegalen Alkoholgeschäften seien Personen, die sich in Mafiakreisen bewegen würden, beteiligt gewesen, ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer auch bei Vorliegen des Umstandes, dass seine Gläubiger möglicherweise einer Mafiagruppierung angehört haben, dennoch freigestanden wäre, sich an die georgischen Behörden zu wenden, um staatlichen Schutz vor etwaigen rechtswidrigen Handlungen und Übergriffen durch seine (unter Umständen auch mafiösen) Gläubiger zu finden. Zudem muss dem diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers auch entgegen gehalten werden, dass dieser im Rahmen seiner Einvernahme am 27.01.2005 in keinem Wort erwähnt hat, dass es sich bei den Schnapslieferanten um Angehörige einer mafiösen Gruppierung gehandelt hat, er diese Facette seines Fluchtvorbringens erst in seiner Beschwerde geltend gemacht hat und der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aufgrund der diesbezüglichen Steigerung des Vorbringens davon ausgehen muss, dass diesem keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen ist und es sich bei den Gläubigern des Beschwerdeführers um "normale" georgische Bürger gehandelt hat.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 geltend macht, dass die ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Länderberichte - zumindest teilweise - nicht der in Georgien tatsächlich herrschenden Situation entsprechen, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass die seitens des Asylgerichtshofes in das Verfahren eingeführten Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, und daher kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Stellungnahme mit seinen kurzen Ausführungen daher auch nicht gelungen, das in diesen Länderberichte gebotene Bild zur allgemeinen Situation in Georgien zu erschüttern.
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes liegt aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung durch seine Gläubiger vorbringen zu können, daher auch letztlich klar auf der Hand, dass dieser Georgien nicht aus etwaiger Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sondern er die Flucht lediglich deswegen angetreten hat, da er sich aufgrund seiner privaten Schulden in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden hat. Dies wird insbesondere auch durch das vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich gesetzte Verhalten deutlich. So hat der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung am 24.08.2003 hinsichtlich seiner Identität angegeben, XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden und georgischer Staatsbürger zu sein. Im Zuge seiner Asylantragstellung am 10.12.2003 vor den deutschen Asylbehörden, hat der Beschwerdeführer zwar den gleichen Aliasnamen angeführt, jedoch weiters angegeben, am XXXX geboren und russischer Staatsbürger zu sein. Vor den österreichischen Strafgerichten hat der Beschwerdeführer - neben gleichem Aliasnamen und georgischer Staatsbürgerschaft - hingegen angegeben, am XXXX geboren worden zu sein. Letztlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Fortsetzungsantrages vom 29.12.2004 angegeben, XXXX zu heißen. Erst im Zuge seiner Einvernahme am 27.01.2005 hat der Beschwerdeführer seinen georgischen Führerschein - und später auch seinen georgischen Personalausweis - vorgelegt, weswegen auch die obige Feststellung der Identität des Beschwerdeführers möglich war. Dennoch wird aus dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich, dass dieser zunächst versucht hat, seine wahre Identität zu verschleiern, um etwaige Nachforschungen durch die österreichischen Asylbehörden in Georgien zu vermeiden, da diesem wohl bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bewusst gewesen ist, dass die ihn zur Ausreise bewogenen Gründe in keiner Weise eine Asylrelevanz aufweisen und dies durch etwaige Nachforschungen in Georgien auch belegt werden könnte. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers werden auch insbesondere dadurch deutlich, dass dieser auf konkrete Nachfrage, weswegen er falsche Identitätsangaben gemacht habe, ausgeführt hat, dass man ihm dazu geraten habe, da er dann nicht so schnell abgeschoben werden könne bzw. eine solche Abschiebung länger dauern würde. Hätte der Beschwerdeführer in Georgien tatsächlich eine Verfolgung zu gewärtigen, hätte er wohl keine Befürchtungen dahingehend gehabt, aus dem österreichischen Bundesgebiet umgehend wieder abgeschoben zu werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass zu Recht ausgeführt hat, dass dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich vermittelt wurde, dass sein Anliegen und seine Befürchtungen ernst genommen werden und ihm ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien ausgestaltetes Asylverfahren geboten wird, es daher nicht von Nöten gewesen wäre, in Österreich knapp eineinhalb Jahre mit falschen Identitätsangaben aufzutreten. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, kann aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes daraus lediglich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren ganz bewusst verzögern wollte, um so einer ihm allfällig ungünstig erscheinenden asyl- bzw. fremdenrechtlichen Maßnahme entgegen zu wirken.Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes liegt aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung durch seine Gläubiger vorbringen zu können, daher auch letztlich klar auf der Hand, dass dieser Georgien nicht aus etwaiger Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sondern er die Flucht lediglich deswegen angetreten hat, da er sich aufgrund seiner privaten Schulden in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden hat. Dies wird insbesondere auch durch das vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich gesetzte Verhalten deutlich. So hat der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung am 24.08.2003 hinsichtlich seiner Identität angegeben, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren worden und georgischer Staatsbürger zu sein. Im Zuge seiner Asylantragstellung am 10.12.2003 vor den deutschen Asylbehörden, hat der Beschwerdeführer zwar den gleichen Aliasnamen angeführt, jedoch weiters angegeben, am römisch 40 geboren und russischer Staatsbürger zu sein. Vor den österreichischen Strafgerichten hat der Beschwerdeführer - neben gleichem Aliasnamen und georgischer Staatsbürgerschaft - hingegen angegeben, am römisch 40 geboren worden zu sein. Letztlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Fortsetzungsantrages vom 29.12.2004 angegeben, römisch 40 zu heißen. Erst im Zuge seiner Einvernahme am 27.01.2005 hat der Beschwerdeführer seinen georgischen Führerschein - und später auch seinen georgischen Personalausweis - vorgelegt, weswegen auch die obige Feststellung der Identität des Beschwerdeführers möglich war. Dennoch wird aus dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich, dass dieser zunächst versucht hat, seine wahre Identität zu verschleiern, um etwaige Nachforschungen durch die österreichischen Asylbehörden in Georgien zu vermeiden, da diesem wohl bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bewusst gewesen ist, dass die ihn zur Ausreise bewogenen Gründe in keiner Weise eine Asylrelevanz aufweisen und dies durch etwaige Nachforschungen in Georgien auch belegt werden könnte. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers werden auch insbesondere dadurch deutlich, dass dieser auf konkrete Nachfrage, weswegen er falsche Identitätsangaben gemacht habe, ausgeführt hat, dass man ihm dazu geraten habe, da er dann nicht so schnell abgeschoben werden könne bzw. eine solche Abschiebung länger dauern würde. Hätte der Beschwerdeführer in Georgien tatsächlich eine Verfolgung zu gewärtigen, hätte er wohl keine Befürchtungen dahingehend gehabt, aus dem österreichischen Bundesgebiet umgehend wieder abgeschoben zu werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass zu Recht ausgeführt hat, dass dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich vermittelt wurde, dass sein Anliegen und seine Befürchtungen ernst genommen werden und ihm ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien ausgestaltetes Asylverfahren geboten wird, es daher nicht von Nöten gewesen wäre, in Österreich knapp eineinhalb Jahre mit falschen Identitätsangaben aufzutreten. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, kann aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes daraus lediglich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren ganz bewusst verzögern wollte, um so einer ihm allfällig ungünstig erscheinenden asyl- bzw. fremdenrechtlichen Maßnahme entgegen zu wirken.
In diesem Zusammenhang muss auch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals im August 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und einen Asylantrag gestellt hat, jedoch bereits im Dezember 2003 nach Deutschland weitergereist und von dort am 22.12.2003 rückübernommen worden ist. Doch auch im Anschluss an diese Rückübernahme was es nicht möglich den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer in einer Einvernahme zu erörtern, da dieser - laut eigenen Angaben - nach Belgien weitergereist ist und sich damit neuerlich unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nachhaltig einer Einvernahme entzogen hat. Nach einer weiteren Einstellung im Februar 2004 konnte das Verfahren des Beschwerdeführers erst im Dezember 2004 fortgesetzt werden. Auch aus diesem Verhalten wird für den erkennenden Senat offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer an dem Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich jegliches Interesse fehlt, er in seinem Asylantrag lediglich eine Erlangung eines Aufenthaltstitels sieht und man daraus ebenfall schließen kann, dass der Beschwerdeführer in Georgien - bis auf den Druck seiner Gläubiger diesen die geschuldeten Beträge zurückzuzahlen - keiner wie immer gearteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt (gewesen) ist. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer - wie unter sogleich ausgeführt - in seiner Einvernahme am 27.01.2005, nachdem das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes erläutert hat, dass die Einvernahme nunmehr unterbrochen werde, da ein Dolmetscher für die georgische Sprache geladen werde, plötzlich ausgeführt hat, ohnehin einfach nur aus Österreich weg zu wollen.
Letztlich muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch insbesondere sein Verhalten im Zuge seiner Einvernahme am 27.01.2005 entgegen gehalten werden, in welcher dieser, trotz bisheriger Angaben die russische Sprache zu sprechen und auch einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX in russischer Sprache, plötzlich ausgeführt hat, kein Russisch zu sprechen und/oder zu verstehen. Dem muss vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes einerseits entgegen gehalten werden, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann, da dieser auf weitere Frage durch das einvernehmende Organ, weswegen er einen Asylantrag gestellt habe, auf Russisch ausgeführt hat, politische und wirtschaftliche Probleme zu haben und auch auf weitere Erläuterung durch das einvernehmende Organ, dass die Einvernahme nunmehr unterbrochen werde, um einen Dolmetscher für die georgische Sprache zu laden, ebenfalls in russischer Sprache geltend gemacht hat, dass er seit acht Monaten auf eine Einvernahme warte und "die Nase nunmehr voll habe". Andererseits muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - wie vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt - entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX in Georgien geboren worden ist und daher eine Schulausbildung in einem Mitgliedstaat der ehemaligen Sowjetunion genossen hat, in welcher russisch nicht nur Unterrichtsfach sondern insbesondere auch Amtsprache gewesen ist, weswegen nahezu auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer die russische Sprache nicht beherrscht. Das vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.01.2005 geltend gemacht Unvermögen, die russische Sprache zu sprechen, kann vom zuständigen Senat daher nur dahingehend gewertet werden, dass der Beschwerdeführer an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht Mitwirken wollte und nach wie vor versucht hat, seine wahren Fluchtgründe zu verschleiern.Letztlich muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch insbesondere sein Verhalten im Zuge seiner Einvernahme am 27.01.2005 entgegen gehalten werden, in welcher dieser, trotz bisheriger Angaben die russische Sprache zu sprechen und auch einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 in russischer Sprache, plötzlich ausgeführt hat, kein Russisch zu sprechen und/oder zu verstehen. Dem muss vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes einerseits entgegen gehalten werden, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann, da dieser auf weitere Frage durch das einvernehmende Organ, weswegen er einen Asylantrag gestellt habe, auf Russisch ausgeführt hat, politische und wirtschaftliche Probleme zu haben und auch auf weitere Erläuterung durch das einvernehmende Organ, dass die Einvernahme nunmehr unterbrochen werde, um einen Dolmetscher für die georgische Sprache zu laden, ebenfalls in russischer Sprache geltend gemacht hat, dass er seit acht Monaten auf eine Einvernahme warte und "die Nase nunmehr voll habe". Andererseits muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - wie vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt - entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 in Georgien geboren worden ist und daher eine Schulausbildung in einem Mitgliedstaat der ehemaligen Sowjetunion genossen hat, in welcher russisch nicht nur Unterrichtsfach sondern insbesondere auch Amtsprache gewesen ist, weswegen nahezu auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer die russische Sprache nicht beherrscht. Das vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.01.2005 geltend gemacht Unvermögen, die russische Sprache zu sprechen, kann vom zuständigen Senat daher nur dahingehend gewertet werden, dass der Beschwerdeführer an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht Mitwirken wollte und nach wie vor versucht hat, seine wahren Fluchtgründe zu verschleiern.
All diese Umstände - widersprüchliche Identitätsangaben, ungerechtfertigte Weiterreise und Asylantragstellung in anderen EU-Mitgliedstaate sowie mehrfache Verletzung der Mitwirkungspflicht - veranschaulichen deutlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen (Schulden) aus Georgien ausgereist ist, da aus Sicht des zuständigen Senates eine Person, die aufgrund massiver Bedrohungen und Verfolgungen in ihrem Heimatland gezwungen ist, ihr Land zu verlassen, das geschilderte Verhalten nicht an den Tag legen würde.
Als weiteres Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er nach seiner Asylantragstellung gemeinsam mit seinem Freund und Geschäftspartner XXXX nach Belgien weitergereist sei, wo dieser unter ungeklärten Umständen verstorben sei. Dessen nach wie vor in Georgien lebende Familie würde nunmehr den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich machen und an diesem Blutrache üben wollen. Hinsichtlich dieses Vorbringens muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zum Schluss kommen, dass diesem keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen waren derart oberflächlich gehalten, dass es diesem in keiner Weise gelungen ist ein nachvollziehbares Bild zu zeichnen. Zudem haben sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der Familie seines verstorbenen Geschäftspartners für dessen Tod verantwortlich gemacht und deswegen bedroht und/oder verfolgt zu werden, auf bloße Mutmaßungen beschränkt. Auch die in der Stellungnahme von 27.08.2010 diesbezüglich gemachten Angaben können vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes lediglich als in den Raum gestellte Behauptungen gewertet werden. Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass sich aus den ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten eindeutig ergibt, dass "Blutrache" - wenn überhaupt - lediglich in abgelegenen Gebieten des georgischen Kaukasus praktiziert wird und diese insbesondere fast ausschließlich bei Angehörigen der swanetischen Minderheit vertreten ist. In städtischen Gebieten und insbesondere in XXXX sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt, aber auch schon in den letzten Jahren, keine Fälle von "Blutrache" bekannt, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthafte, asylrelevante Bedrohung durch die Familie seines verstorbenen Geschäftspartners XXXX droht. Eine solche Bedrohung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Konvolut an Unterlagen. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich diesem Konvolut lediglich entnehmen, dass der Geschäftspartner des Beschwerdeführers XXXX offensichtlich im Sommer 2004 in Belgien verstorben ist und dessen Leiche nach Georgien überstellt wurde. Weder lässt sich diesen Unterlagen entnehmen, dass XXXX ermordet wurde, noch an sonstigen ungeklärten Ursachen verstorben wäre oder dem Beschwerdeführer irgendeine Mitschuld an dessen Tod gegeben würde. Auch aus den sonstigen Unterlagen lässt sich eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund des Todes seines Geschäftspartners nicht entnehmen, da der Beschwerdeführer lediglich die Sterbeurkunde seines Vaters (XXXX), welcher am XXXX an Herzversagen verstorben ist, und eines gewissen XXXX - dessen Identität im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vollkommen unbekannt ist - welcher am XXXX im Alter von 35 Jahren an einer Schädelverletzung und Blutung verstorben ist, vorgelegt hat, diese beiden Personen für das gegenständliche Asylverfahren jedoch von keinerlei Bedeutung sind.Als weiteres Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er nach seiner Asylantragstellung gemeinsam mit seinem Freund und Geschäftspartner römisch 40 nach Belgien weitergereist sei, wo dieser unter ungeklärten Umständen verstorben sei. Dessen nach wie vor in Georgien lebende Familie würde nunmehr den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich machen und an diesem Blutrache üben wollen. Hinsichtlich dieses Vorbringens muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zum Schluss kommen, dass diesem keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen waren derart oberflächlich gehalten, dass es diesem in keiner Weise gelungen ist ein nachvollziehbares Bild zu zeichnen. Zudem haben sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der Familie seines verstorbenen Geschäftspartners für dessen Tod verantwortlich gemacht und deswegen bedroht und/oder verfolgt zu werden, auf bloße Mutmaßungen beschränkt. Auch die in der Stellungnahme von 27.08.2010 diesbezüglich gemachten Angaben können vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes lediglich als in den Raum gestellte Behauptungen gewertet werden. Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass sich aus den ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten eindeutig ergibt, dass "Blutrache" - wenn überhaupt - lediglich in abgelegenen Gebieten des georgischen Kaukasus praktiziert wird und diese insbesondere fast ausschließlich bei Angehörigen der swanetischen Minderheit vertreten ist. In städtischen Gebieten und insbesondere in römisch 40 sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt, aber auch schon in den letzten Jahren, keine Fälle von "Blutrache" bekannt, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthafte, asylrelevante Bedrohung durch die Familie seines verstorbenen Geschäftspartners römisch 40 droht. Eine solche Bedrohung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Konvolut an Unterlagen. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich diesem Konvolut lediglich entnehmen, dass der Geschäftspartner des Beschwerdeführers römisch 40 offensichtlich im Sommer 2004 in Belgien verstorben ist und dessen Leiche nach Georgien überstellt wurde. Weder lässt sich diesen Unterlagen entnehmen, dass römisch 40 ermordet wurde, noch an sonstigen ungeklärten Ursachen verstorben wäre oder dem Beschwerdeführer irgendeine Mitschuld an dessen Tod gegeben würde. Auch aus den sonstigen Unterlagen lässt sich eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund des Todes seines Geschäftspartners nicht entnehmen, da der Beschwerdeführer lediglich die Sterbeurkunde seines Vaters (römisch 40 ), welcher am römisch 40 an Herzversagen verstorben ist, und eines gewissen römisch 40 - dessen Identität im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vollkommen unbekannt ist - welcher am römisch 40 im Alter von 35 Jahren an einer Schädelverletzung und Blutung verstorben ist, vorgelegt hat, diese beiden Personen für das gegenständliche Asylverfahren jedoch von keinerlei Bedeutung sind.
Letztlich muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch das diesbezügliche Vorbringen seiner Ehefrau entgegen gehalten werden. Diese machte als Fluchtgrund geltend, dass sie - nach ihrer Rückkehr nach Georgien aus der Russischen Föderation im Mai 2006 - einer massiven Verfolgung durch XXXX Familie ausgesetzt gewesen sei, da in Ermangelung ihres Ehemannes an ihr Blutrache verübt werden sollte, weswegen sie sich im Dezember 2006 zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten - wie in deren Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D15 314229-1/2008/9E ausführlich dargetan - keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte, hat diese auf nähere Nachfrage auch geltend gemacht, dass XXXX Ehefrau Armenierin gewesen sei und diese wohl nach dem Tod ihres Ehemannes nach Armenien verzogen sei. Mit diesen Angaben liegt für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedoch letztlich klar auf der Hand, dass von Seiten der Familie des verstorbenen Geschäftspartners des Beschwerdeführers - abgesehen davon, dass diesem Vorbringen ohnehin kein Glauben geschenkt wird - gar keine Bedrohung und "Blutrachegelüste" ausgehen können, da die Ehefrau des Verstorbenen auch nach Armenien verzogen sein soll.Letztlich muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch das diesbezügliche Vorbringen seiner Ehefrau entgegen gehalten werden. Diese machte als Fluchtgrund geltend, dass sie - nach ihrer Rückkehr nach Georgien aus der Russischen Föderation im Mai 2006 - einer massiven Verfolgung durch römisch 40 Familie ausgesetzt gewesen sei, da in Ermangelung ihres Ehemannes an ihr Blutrache verübt werden sollte, weswegen sie sich im Dezember 2006 zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten - wie in deren Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D15 314229-1/2008/9E ausführlich dargetan - keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte, hat diese auf nähere Nachfrage auch geltend gemacht, dass römisch 40 Ehefrau Armenierin gewesen sei und diese wohl nach dem Tod ihres Ehemannes nach Armenien verzogen sei. Mit diesen Angaben liegt für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedoch letztlich klar auf der Hand, dass von Seiten der Familie des verstorbenen Geschäftspartners des Beschwerdeführers - abgesehen davon, dass diesem Vorbringen ohnehin kein Glauben geschenkt wird - gar keine Bedrohung und "Blutrachegelüste" ausgehen können, da die Ehefrau des Verstorbenen auch nach Armenien verzogen sein soll.
Zudem muss dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf diese Angaben entgegen gehalten werden, dass es sich - bei unterstellter Glaubwürdigkeit dieser Angaben - auch bei dieser Bedrohung um eine solche handeln würde, die von Privatpersonen ausgeht, welche weder unmittelbar noch mittelbar dem georgischen Staat zurechenbar ist. Es wäre dem Beschwerdeführer daher auch in diesem Zusammenhang zumutbar und möglich, sich an die georgischen Behörden zu wenden, um Schutz vor derartigen Bedrohungen durch Private bzw. Dritte zu erhalten.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 ausführt, dass ihm im Falle der Rückkehr in Georgien die Lebensgrundlage entzogen wäre, da er, um seine Flucht in den Westen bezahlen zu können, sein gesamtes Hab und Gut verkauft habe, muss diesem Vorbringen entgegen gehalten werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme am 05.03.2007 einerseits angegeben hat, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 zwar versucht habe, sein Unternehmen zu verkaufen, dies jedoch nicht möglich gewesen sein, da seinen Käufern bekannt gewesen sei, dass dieses Unternehmen verschuldet gewesen sei, und der Beschwerdeführer daher schließlich ohne Verkauf des Unternehmens aus Georgien ausgereist sei. Andererseits hat die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass jenes Haus, in welchem sie mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern bis zum Jahr 2002 gelebt habe, nach wie vor im Eigentum der Schwiegermutter stehe und momentan von Mietern genützt werde, dieses Haus jedoch nach dem Tod der Schwiegermutter dem Beschwerdeführer als Erbe anfallen werde. Es kann daher in keiner Weise davon die Rede sein, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre, da ihm einerseits ein Haus zur Verfügung stehen würde, das nach dem Tod seiner Mutter in sein Eigentum übergehen werde, und er andererseits auch sein Unternehmen, einen Bäckereibetrieb, unter legalen Bedingungen wieder aufnehmen könnte, da sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung der Steuerinspektion der Stadt XXXX vom 10.01.2005 ergibt, dass die Gewerbetätigkeit der XXXX zwar seit Juli 2002 aufgelöst, das Unternehmen selbst jedoch nach wie vor im Firmenbuch eingetragen ist.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 ausführt, dass ihm im Falle der Rückkehr in Georgien die Lebensgrundlage entzogen wäre, da er, um seine Flucht in den Westen bezahlen zu können, sein gesamtes Hab und Gut verkauft habe, muss diesem Vorbringen entgegen gehalten werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme am 05.03.2007 einerseits angegeben hat, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 zwar versucht habe, sein Unternehmen zu verkaufen, dies jedoch nicht möglich gewesen sein, da seinen Käufern bekannt gewesen sei, dass dieses Unternehmen verschuldet gewesen sei, und der Beschwerdeführer daher schließlich ohne Verkauf des Unternehmens aus Georgien ausgereist sei. Andererseits hat die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass jenes Haus, in welchem sie mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern bis zum Jahr 2002 gelebt habe, nach wie vor im Eigentum der Schwiegermutter stehe und momentan von Mietern genützt werde, dieses Haus jedoch nach dem Tod der Schwiegermutter dem Beschwerdeführer als Erbe anfallen werde. Es kann daher in keiner Weise davon die Rede sein, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre, da ihm einerseits ein Haus zur Verfügung stehen würde, das nach dem Tod seiner Mutter in sein Eigentum übergehen werde, und er andererseits auch sein Unternehmen, einen Bäckereibetrieb, unter legalen Bedingungen wieder aufnehmen könnte, da sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung der Steuerinspektion der Stadt römisch 40 vom 10.01.2005 ergibt, dass die Gewerbetätigkeit der römisch 40 zwar seit Juli 2002 aufgelöst, das Unternehmen selbst jedoch nach wie vor im Firmenbuch eingetragen ist.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft vorbringen konnte, dass er aufgrund mangelnder Rückzahlungsmodalitäten, die bei seinen Schnapslieferanten aufgenommenen Schulden nicht zurückzahlen konnte und daher von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt wurde. Aus diesem als glaubhaft befundenen Vorbringen lässt sich aber keineswegs eine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ableiten und wurde vom Beschwerdeführer eine solche auch nicht (glaubwürdig) vorgebracht. Glaubhaft ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat lediglich aufgrund seiner persönlichen und der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage in Georgien verlassen hat. Daher ist insgesamt der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden kann. Folglich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der georgische Staat dem Beschwerdeführer von den von seinen Gläubigern ausgehenden Bedrohungen nicht effizient Schutz bieten könnte, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht im o.a. Bescheid festgestellt hat. Mit seinem Beschwerdevorbringen und seiner Stellungnahme, hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und auch in seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 bzw. seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2010 neuerlich vorgebrachten Erkrankungen, war Folgendes zu erwägen:
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme durch Vorlage mehrerer entsprechender Befunde und Arztbriefe belegen konnte. Diesen Befunden ist einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2004 an einer Lumboischialgie ausgelöst durch einen schweren Bandscheibenvorfall gelitten hat, weswegen er am 30.09.2004 eine Discusextraktion zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbel durchführen lassen musste. Trotz dieser Operation war der Beschwerdeführer jedoch weiteren Schmerzen ausgesetzt, weswegen er sich nach wie vor in Schmerztherapie befindet und diesbezüglich auch Medikamente einnimmt. Weiters leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, wie rezidivierenden depressiven Episoden, einer lavierten Depression und einem posttraumatischen Belastungssyndrom.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers muss jedoch insbesondere ausgeführt werden, dass der Großteil der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichte und ärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2004, 2006 und 2008 datieren und sich aus diesen keine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennen lässt. Lediglich die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2010 vorgelegte ärztliche Bestätigung von XXXX, Allgemeinmediziner, vom 25.08.2010 stellt einen Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers dar. Dieser ärztlichen Bestätigung ist jedoch entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen (und oben zusammengefassten) Diagnosen ohne weitere Ausführungen aneinander gereiht wurden und für den erkennenden Senat daher auch nicht ersichtlich ist, in wie weit diese Erkrankungen einer regelmäßigen Behandlung bedürfen. Zudem kann dieser Bestätigung in keiner Weise entnommen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein lebensbedrohliches Ausmaß angenommen hat oder dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien ein Überleben unmöglich machen würde. Weiters wird in der ärztlichen Bestätigung von XXXX erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer lavierten Depression leidet, ohne dass darin festgehalten wird, ob diese psychischen Probleme einer regelmäßigen Behandlung des Beschwerdeführers bedürfen bzw. von welchem psychologisch geschulten Arzt (bei XXXX handelt es sich um einen Allgemeinmediziner) diese Diagnose überhaupt gestellt wurde.Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers muss jedoch insbesondere ausgeführt werden, dass der Großteil der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichte und ärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2004, 2006 und 2008 datieren und sich aus diesen keine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennen lässt. Lediglich die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2010 vorgelegte ärztliche Bestätigung von römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 25.08.2010 stellt einen Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers dar. Dieser ärztlichen Bestätigung ist jedoch entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen (und oben zusammengefassten) Diagnosen ohne weitere Ausführungen aneinander gereiht wurden und für den erkennenden Senat daher auch nicht ersichtlich ist, in wie weit diese Erkrankungen einer regelmäßigen Behandlung bedürfen. Zudem kann dieser Bestätigung in keiner Weise entnommen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein lebensbedrohliches Ausmaß angenommen hat oder dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien ein Überleben unmöglich machen würde. Weiters wird in der ärztlichen Bestätigung von römisch 40 erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer lavierten Depression leidet, ohne dass darin festgehalten wird, ob diese psychischen Probleme einer regelmäßigen Behandlung des Beschwerdeführers bedürfen bzw. von welchem psychologisch geschulten Arzt (bei römisch 40 handelt es sich um einen Allgemeinmediziner) diese Diagnose überhaupt gestellt wurde.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenkurzbriefs der klinischen Abteilung für spezielle Anästhesie und Schmerztherapie des XXXX vom 02.09.2010, muss ausgeführt werden, dass sich diesem Kurzbrief lediglich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner nach wie vor anhaltenden Rückenschmerzen einer physikalischen Therapie unterziehen sollte sowie die von ihm eingenommenen Medikamente auch weiter einnehmen sollte. Aus Sicht des erkennenden Senates kann aus dem Therapievorschlag einer physikalischen Behandlung jedoch eindeutig geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schmerztherapie und Rückenproblematik keine lebensbedrohliche Erkrankung, welche einer überlebensnotwendigen Behandlung bedürfte, darstellt.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenkurzbriefs der klinischen Abteilung für spezielle Anästhesie und Schmerztherapie des römisch 40 vom 02.09.2010, muss ausgeführt werden, dass sich diesem Kurzbrief lediglich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner nach wie vor anhaltenden Rückenschmerzen einer physikalischen Therapie unterziehen sollte sowie die von ihm eingenommenen Medikamente auch weiter einnehmen sollte. Aus Sicht des erkennenden Senates kann aus dem Therapievorschlag einer physikalischen Behandlung jedoch eindeutig geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schmerztherapie und Rückenproblematik keine lebensbedrohliche Erkrankung, welche einer überlebensnotwendigen Behandlung bedürfte, darstellt.
Zur Frage der Gravidität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers muss aber insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in der Verfahrensanordnung vom 18.08.2010, Zl. D15 258970-0/2008/10Z, darzulegen, an welchen Krankheiten er leide und diesbezüglich auch aktuelle Befunde vorzulegen, binnen offener Frist in seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 neuerlich nur jene ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, welche er bereits im Rahmen seines Asylverfahrens vorgelegt hatte und welche dem Asylgerichtshof durch Einliegen im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers bereits zur Kenntnis gebracht wurden. Der Beschwerdeführer ist somit binnen offener Frist der Aufforderung, aktuelle Unterlagen zu seinem gesundheitlichen Zustand in Vorlage zu bringen, nicht nachgekommen.
Erst am 10.09.2010 hat der Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung von XXXX vom 25.08.2010 und den Patientenkurzbrief des XXXX vom 02.09.2010 in Vorlage bringen können, zu welchen insbesondere auszuführen ist, dass es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen es dem Beschwerdeführer trotz angeblicher regelmäßig benötigter fachärztlicher Behandlungen erst nach Ablauf der Frist möglich war, aktuelle ärztliche Befunde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden vorzulegen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen bedürfen sollte, müsste es ihm möglich sein, über diese Kontrollbesuche Bestätigungen in Vorlage zu bringen. Dass der Beschwerdeführer erst gezielt und nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof zur Vorlage von Befunden ärztliche Untersuchungen vorzunehmen hat, lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - unter so schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine regelmäßige medizinische Kontrolle und Behandlung erforderlich und ihm ein Überleben in Georgien unmöglich machen würden. Nochmalig muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass auch den vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2010 vorgelegten Befunde in keiner Weise zu entnehmen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein lebensbedrohliches Ausmaß angenommen hat oder dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien ein Überleben unmöglich machen würde.Erst am 10.09.2010 hat der Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung von römisch 40 vom 25.08.2010 und den Patientenkurzbrief des römisch 40 vom 02.09.2010 in Vorlage bringen können, zu welchen insbesondere auszuführen ist, dass es für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen es dem Beschwerdeführer trotz angeblicher regelmäßig benötigter fachärztlicher Behandlungen erst nach Ablauf der Frist möglich war, aktuelle ärztliche Befunde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden vorzulegen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen bedürfen sollte, müsste es ihm möglich sein, über diese Kontrollbesuche Bestätigungen in Vorlage zu bringen. Dass der Beschwerdeführer erst gezielt und nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof zur Vorlage von Befunden ärztliche Untersuchungen vorzunehmen hat, lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - unter so schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine regelmäßige medizinische Kontrolle und Behandlung erforderlich und ihm ein Überleben in Georgien unmöglich machen würden. Nochmalig muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass auch den vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2010 vorgelegten Befunde in keiner Weise zu entnehmen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein lebensbedrohliches Ausmaß angenommen hat oder dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien ein Überleben unmöglich machen würde.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichten zur medizinischen Versorgung in Georgien verwiesen werden, aus welchen sich eindeutig ergibt, dass sowohl dessen physischen als auch dessen psychischen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind und sachverhaltsbezogen eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben ist"
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben sei.
In der soeben wiedergegebenen Beweiswürdigung wurde ausführlich erörtert, dass das teilweise als glaubwürdig erachtete Vorbringen des Beschwerdeführers keinen asylrelevanten Sachverhalt darstelle. Aus dem Druck, den die Schnapslieferanten bzw. Gläubiger auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätten, lasse sich für diesen keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Vor allem sei der Grund für die Druckausübung bzw. Bedrohungen ganz offensichtlich nur in der Nichtrückzahlung der Kredite durch den Beschwerdeführer gelegen, aber nicht in einem der in der GFK genannten Gründe. Von einer staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers könne daher in keiner Weise ausgegangen werden. Dem vom Beschwerdeführer darüber hinausgehenden Vorbringen und insbesondere seinen Angaben hinsichtlich einer ihm in Georgien drohenden Blutrache habe hingegen - wie ausführlich dargelegt - keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden können.
Unter Verweis auf die Beweiswürdigung erläuterte der Asylgerichtshof, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zumutbar und möglich gewesen wäre, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten seiner Gläubiger (oder auch der Familie seines verstorbenen Geschäftspartners) an die georgischen Behörden zu wenden und sei jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen.
Es liege auch unter Berücksichtigung der Erkrankungen des Beschwerdeführers kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vor.Es liege auch unter Berücksichtigung der Erkrankungen des Beschwerdeführers kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vor.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, zumal seine Ehefrau wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Trotz seines Auenthalts im Bundesgebiet seit August 2003 habe er kein tiefer gehende Integration nachweisen können. Aus dem bloßen Umstand allein, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bis zu einem gewissen Grad der deutschen Sprache mächtig sei, würde sich kein überwiegendes Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ableiten lassen. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen während des laufenden Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er sei illegal eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in Georgien über ein Privat- und Familienleben.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, zumal seine Ehefrau wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Trotz seines Auenthalts im Bundesgebiet seit August 2003 habe er kein tiefer gehende Integration nachweisen können. Aus dem bloßen Umstand allein, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bis zu einem gewissen Grad der deutschen Sprache mächtig sei, würde sich kein überwiegendes Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ableiten lassen. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen während des laufenden Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er sei illegal eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in Georgien über ein Privat- und Familienleben.
Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2010 zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
I.7. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 23.01.2012.römisch eins.7. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 23.01.2012.
I.7.1. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass die Probleme, die er im Herkunftsstaat gehabt habe, noch aufrecht seien. Neu sei, dass er schwer krank sei. Er habe psychische Probleme sowie Probleme mit der Lunge, da er Tuberkulose gehabt habe und in diesem Zusammenhang in Behandlung stehe. Seit dem Jahr 2004 habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert.römisch eins.7.1. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass die Probleme, die er im Herkunftsstaat gehabt habe, noch aufrecht seien. Neu sei, dass er schwer krank sei. Er habe psychische Probleme sowie Probleme mit der Lunge, da er Tuberkulose gehabt habe und in diesem Zusammenhang in Behandlung stehe. Seit dem Jahr 2004 habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert.
Die Ehefrau habe im Übrigen einen Vorfall gehabt, den sie bei der Polizei angezeigt habe. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, was daraus geworden sei.
Im Jahr 2004 sei eine Person in Belgien umgebracht worden, als er sich ebenfalls dort aufgehalten habe. Die Familie des Ermordeten, die in Georgien lebe, mache den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich.
Eine Rückkehr nach Georgien wäre für den Beschwerdeführer lebensgefährlich. Ihm drohe auch eine Verhaftung. Eine Behandlung seiner Krankheit in Georgien könne er sich auch nicht leisten.
Zum Zeitpunkt der Änderung seiner Situation/seiner Fluchtgründe befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er bereits bei seiner ersten Befragung erwähnt habe, dass er wegen der Ermordung beschuldigt werde. Für seine gesundheitlichen Probleme habe er Unterlagen und Befunde von Ärzten.
Den neuen Antrag stelle er, da er einen negativen Bescheid bekommen habe und nicht in seine Heimat zurückkehren könne.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd. § 68 AVG vorliege.Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, AVG vorliege.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 vor der Erstaufnahmestelle Ost erklärte der Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht zu halten. Er halte sich im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau auf, darüber hinaus habe er in der EU bzw. in Österreich keine weiteren Angehörigen.
Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er, da noch immer dieselben Probleme bestehen würden und er deshalb nicht nachhause könne. Er habe einen Antrag auf Bleiberecht gestellt.
Nach entsprechendem Verweis auf die Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 sowie Belehrung, wonach im Fall des Beschwerdeführers entschiedene Sache vorliege, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht nachhause könne, da er dort große Probleme habe. Im Übrigen sei er krank und habe psychische Probleme. Er sei schwer krank und müsse regelmäßig ins XXXX zur Kontrolle. Seine Beschwerden würden sei dem Jahr 2003 bestehen und sei er seit damals vier Mal operiert worden.Nach entsprechendem Verweis auf die Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 sowie Belehrung, wonach im Fall des Beschwerdeführers entschiedene Sache vorliege, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht nachhause könne, da er dort große Probleme habe. Im Übrigen sei er krank und habe psychische Probleme. Er sei schwer krank und müsse regelmäßig ins römisch 40 zur Kontrolle. Seine Beschwerden würden sei dem Jahr 2003 bestehen und sei er seit damals vier Mal operiert worden.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerden bereits bei seinem früheren Asylverfahren bestanden hätten. Seitdem der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig sei, hätten seine gesundheitlichen Probleme begonnen.
Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Georgien erklärte der Beschwerdeführer, dass die darin enthaltenen Informationen nicht stimmen würden und gelogen seien.
Im Bundesgebiet erhalte der Beschwerdeführer Unterstützung von der XXXX. Seine Ehefrau sei Schneiderin und verdiene nebenbei. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe sehr viele Freunde und wolle seine Abhängigkeit von Unterstützung durch eigene Arbeit überwinden. Er sei noch sehr jung und wolle später arbeiten.Im Bundesgebiet erhalte der Beschwerdeführer Unterstützung von der römisch 40 . Seine Ehefrau sei Schneiderin und verdiene nebenbei. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe sehr viele Freunde und wolle seine Abhängigkeit von Unterstützung durch eigene Arbeit überwinden. Er sei noch sehr jung und wolle später arbeiten.
Auf Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer, den neuen Antrag nur gestellt zu haben, um eine Abschiebung zu verhindern. Er habe keine andere Wahl gehabt. Er habe auf ein Visum gewartet.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zwei Befundberichte einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin vom 12.04.2011 und vom 25.01.2012, eine Behandlungsbestätigung vom 16.01.2012 der XXXX, eine MR-Zuweisung vom 18.01.2012, einen Befundbericht des XXXX vom 23.12.2011, eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2010 sowie einen Patientenkurzbrief des XXXX vom 21.09.2011 in Vorlage.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zwei Befundberichte einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin vom 12.04.2011 und vom 25.01.2012, eine Behandlungsbestätigung vom 16.01.2012 der römisch 40 , eine MR-Zuweisung vom 18.01.2012, einen Befundbericht des römisch 40 vom 23.12.2011, eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2010 sowie einen Patientenkurzbrief des römisch 40 vom 21.09.2011 in Vorlage.
I.7.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2012, Zl. 12 00.960-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft seines Vorverfahrens erfasst seien.römisch eins.7.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2012, Zl. 12 00.960-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.01.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft seines Vorverfahrens erfasst seien.
Bei den geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers haben sich keine Hinweise ergeben, dass es sich dabei um exzeptionelle, schwere körperliche Krankheiten bzw. psychische Störungen handle, die einer Überstellung nach Georgien entgegenstehen würden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien gehe im Übrigen zweifelsfrei hervor, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkrankungen in Georgien behandelt werden können. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege demnach nach wie vor nicht vor.Bei den geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers haben sich keine Hinweise ergeben, dass es sich dabei um exzeptionelle, schwere körperliche Krankheiten bzw. psychische Störungen handle, die einer Überstellung nach Georgien entgegenstehen würden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien gehe im Übrigen zweifelsfrei hervor, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkrankungen in Georgien behandelt werden können. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liege demnach nach wie vor nicht vor.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.7.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 28.02.2012 - Beschwerde erhoben (Vollmachtsanzeige der Rechtsvertretung), in der der gesamte Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht abschließend zu seinen neuen Gründen befragt worden sei und die belangte Behörde jegliche weiterführende Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Eine ergänzende Befragung sei unerlässlich.römisch eins.7.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 28.02.2012 - Beschwerde erhoben (Vollmachtsanzeige der Rechtsvertretung), in der der gesamte Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht abschließend zu seinen neuen Gründen befragt worden sei und die belangte Behörde jegliche weiterführende Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Eine ergänzende Befragung sei unerlässlich.
Im Übrigen wurde mit der Beschwerde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe, was im Fall des Beschwerdeführers, der aus Georgien stamme bedeutungslos sei.
Betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde erklärt, dass diese am 06.07.2010 von einer Person, welche sie der georgischen Mafia zurechne, attackiert und verletzt worden sei. Sie habe dann bei der Polizei Anzeige gemacht, doch sei bis jetzt kein Verdächtiger gefangen genommen worden, was der Ehefrau große Angst bereite.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich seit dem ersten Asylantrag noch mehr integriert. Sie hätten ihr Deutsch perfektioniert und noch mehr Freunde gefunden. Der Beschwerdeführer lebe seit neun Jahren und seine Ehefrau sei fünf Jahren in Österreich. Ihre Freunde, ihr soziales Netzwerk und ihre Zukunft würden hier in Wien liegen.
Auch sein Gesundheitszustand und in kleinerem Ausmaß auch jener seiner Ehefrau hätten sich seit dem ersten Asylantrag verschlechtert. Die Ehefrau leide an einer larvierten Depression sowie an Diabetes mellitus und befinde sie sich dahingehend in regelmäßiger Behandlung.
Der Beschwerdeführer leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom sowie an einer larvierten Depression, weswegen er sich seit Februar 2011 in regelmäßiger klinisch psychologischer Behandlung befinde. Auch leide der Beschwerdeführer an den Folgen eines Bandscheibenvorfalls und an Hepatitis C. Die Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers sei zwar in Georgien behandelbar, die Behandlung werde jedoch aus Kostengründen von 10 % der Patienten abgebrochen. Weiters wird betreffend die Behandlung auf die Notwendigkeit finanzieller Unterstützung durch Freundeskreis bzw. Familie verwiesen. Über ein derartiges soziales Netzwerk würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Georgien jedoch nicht verfügen.
Zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung verwies der Beschwerdeführer auf seine Freunde und seine Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten bereits in Georgien ein Unternehmen gehabt und es sei ein Traum der Ehefrau wieder selbständig als Schneiderin zu arbeiten. Die Ehefrau verwies dahingehend auf zwei Stellenzusagen, wodurch es dieser möglich wäre, sowohl für sich selbst als auch für den Beschwerdeführer zu sorgen.
Die Ehefrau habe mittlerweile Deutsch gelernt und habe ein weitreichendes Privatleben in Wien. Auch der Beschwerdeführer würde eine Arbeit erhalten, wenn er wieder gesund sei und für den Fall, dass er eine Arbeitsbewilligung erhalte.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen vor:
Behandlungsbestätigung betreffend die Ehefrau vom 20.01.2012 eines Arztes für Allgemeinmedizin wegen larv. Depression und Diabetes mellitus II, Art. Hypertonie, unter Verweis, dass mit der Therapie am 09.03.2010 begonnen worden sei.Behandlungsbestätigung betreffend die Ehefrau vom 20.01.2012 eines Arztes für Allgemeinmedizin wegen larv. Depression und Diabetes mellitus römisch zwei, "Art". Hypertonie, unter Verweis, dass mit der Therapie am 09.03.2010 begonnen worden sei.
Behandlungsbestätigung betreffend regelmäßige klinisch-psychologische Behandlung im XXXX vom 16.01.2012;Behandlungsbestätigung betreffend regelmäßige klinisch-psychologische Behandlung im römisch 40 vom 16.01.2012;
Befund (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule) des XXXX vom 10.02.2012;Befund (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule) des römisch 40 vom 10.02.2012;
Befund einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und Psychotherapeutin vom 25.01.2012, wonach sich der Beschwerdeführer seit 21.04.2008 regelmäßig in fachärztlicher Behandlung wegen depressiver Störung - Traumafolgestörung mit Albträumen, Hepatitis C, St.p. Bandscheibenoperation 2004, Rez. Lumboischalgie und Tinnitus befinde. Verwiesen wird darin auch auf die Diabeteserkrankung der Ehefrau.
Unterschriftenliste - Unterstützungserklärung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau;
diverse Unterlagen zum Nachweis der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau;
Kopie (erste Seite) der Patenschaftserklärung für die Ehefrau gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 NAG;Kopie (erste Seite) der Patenschaftserklärung für die Ehefrau gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, NAG;
Vorvertrag betreffend die Ehefrau vom 04.09.2010;
Bedingte Einstellungszusage betreffend die Ehefrau vom 02.09.2010 sowie
Bedingte Einstellungszusage vom 18.10.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.01.2012 gestellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.01.2012 gestellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls Georgien aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da das Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der im ersten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Fluchtgründe stützt, die bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien bestanden haben.
Der Asylgerichtshof legte im Erkenntnis vom 15.09.2010 nachvollziehbar und insbesondere ausführlich dar, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers über eine Verfolgung im Zusammenhang mit der von ihm entfalteten unternehmerischen Tätigkeit sowie einer mit dem Tod seines Geschäftspartners einhergehenden Blutracheproblematik, kein asylrelevanter Sachverhalt abzuleiten gewesen ist. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof die Unglaubwürdigkeit weiter Teile des Vorbringens enttarnte, wurde anschaulich dargelegt, dass selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens, die geschilderten Bedrohungen von Privatpersonen ausgehen, die weder unmittelbar noch mittelbar dem georgischen Staat zurechenbar sind. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit verwiesen, sich an die georgischen Behörden zu wenden, um Schutz vor derartigen Bedrohungen durch Private bzw. Dritte zu erhalten.
War sohin glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Rückzahlungsmodalitäten, die bei seinen Schnapslieferanten aufgenommenen Schulden nicht zurückzahlen konnte und daher von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt wurde, lässt sich aus dem Vorbringen keineswegs eine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ableiten und wurde vom Beschwerdeführer eine solche nicht (glaubwürdig) vorgebracht.
Beweiswürdigend wurde im Übrigen insbesondere dargelegt, dass die Blutracheproblematik im Zusammenhang mit dem Tod seines Geschäftspartners vollkommen unglaubwürdig ist.
Hat der Beschwerdeführer sohin überhaupt keinen neuen bzw. keine Änderung des Sachverhaltes dargelegt, vermeinte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zuge ihrer zweiten Antragstellung, dass im Bundesgebiet ein tätlicher Übergriff auf sie erfolgt sei. Dieser tätliche Übergriff stehe im Zusammenhang mit ihrer dargelegten Verfolgung, die auf der Verfolgung des Beschwerdeführers aufbaue. Die Ehefrau legte eine entsprechende Anzeige bei der Polizei vor.
Laut Abschlussbericht der Polizei vom 14.07.2010 erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers am 29.06.2010 Anzeige, wonach sie am 06.06.2010 von einem unbekannten Täter mit einer Metallplatte auf den Kopf geschlagen worden sei. Der Mann habe die Metallplatte auf den Boden gelegt und sei zwei Häuser weiter in das Haus gegangen.
Die Ehefrau habe sich am 14.06.2010 in ärztliche Behandlung begeben. Laut polizeiärztlichem Gutachten vom 30.06.2010 habe die Ehefrau eine leichte Körperverletzung erlitten.
Details zum unbekannten Täter würden laut Polizeibericht nicht vorliegen.
Sowohl in den Befragungen vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerde wurde als Datum des Übergriffs der 06.07.2010 angeführt.
Vor dem Bundesasylamt konnte die Ehefrau auch keine zweckdienlichen Hinweise zu dem auf sie erfolgten Übergriff liefern.
In ihrer Erstbefragung meinte die Ehefrau überzeugt zu sein, dass es sich bei dem Übergriff um einen bestellten Mordversuch gehandelt habe. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 meinte sie, sie denke, dass der Übergriff mit ihren Problemen in Georgien zusammenhänge. Die Ausführungen machen hinreichend deutlich, dass die Hintergründe des Übergriffs vollkommen im Dunkeln geblieben sind.
Zumal bereits im ersten rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens nachvollziehbar und ausführlich dargelegt wurde, kann der behauptete Übergriff auf die Ehefrau im Juni 2010 nichts an der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich einer Verfolgung in Georgien ändern. Ein Zusammenhang dieses Übergriffs mit den behaupteten Problemen in Georgien konnte in keiner Weise dargelegt werden.
Die erkennende Einzelrichterin hält im Übrigen fest, dass der behauptete Übergriff mit Juni 2010 datiert ist. Die rechtskräftige - das erste Asylverfahren abschließende - Entscheidung des Asylgerichtshofes ist datiert mit 15.09.2010. Der Ehefrau wurde seitens des Asylgerichtshofes zuvor - mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2010 - Parteiengehör gewährt und hat es die Ehefrau trotz entsprechender Möglichkeit hiezu unterlassen, den im Bundesgebiet auf sie verübten Übergriff zu erwähnen.
Spricht sohin auch die unterlassene Geltendmachung dieses Übergriffes trotz Möglichkeit hiezu im ersten Asylverfahren gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Verfolgungsbehauptung, ist der nunmehr zur Begründung des zweiten Asylantrages vorgebrachte Übergriff von der Rechtskraft der Vorentscheidung mit umfasst.
Es ist sohin auch der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gelungen, eine Änderung des im ersten Asylverfahren beurteilten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darzulegen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben lediglich ihre unglaubwürdige Verfolgungsbehauptung aus dem ersten Asylverfahren aufrechterhalten, die sich jedoch als unglaubwürdig erwiesen hat.
Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist es sohin in keiner Weise gelungen, irgendeine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darzulegen. Vielmehr wird aus dem nunmehrigen Folgeantrag deutlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch wahrheitswidrige Angaben trotz verfügter Ausweisungsentscheidung einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen versuchen.
Der Asylgerichtshof sieht demzufolge keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzig die neuerliche Überprüfung ihrer Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehren. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.
Zu den im zweiten Asylverfahren relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Zu den im zweiten Asylverfahren relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Im gegenständlichen Asylverfahren und insbesondere in der Beschwerde, wird auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen, der sich seit dem ersten Asylantrag verschlechtert haben soll.
Der Beschwerdeführer legte dahingehend ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen sich jedoch keine entscheidungswesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010 ergeben hat.
Der Beschwerdeführer verwies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen im Wesentlichen auf seine bereits bekannten und bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestehenden Erkrankungen.
In diesem Umfang war auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010 zu verweisen, in dem eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stattgefunden hat, mit dem Ergebnis, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.
Aus den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme in Behandlung steht.
Dahingehend wurde eine Behandlungsbestätigung der XXXX vom 16.01.2012 vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer seit Februar 2011 in "regelmäßiger klinisch psychologischer Behandlung" befinde. Zudem wurde ein Befundbericht vom 25.01.2012 einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme seit April 2008 in Behandlung befinde und darüber hinaus mit handelsüblichen Psychopharmaka behandelt werde.Dahingehend wurde eine Behandlungsbestätigung der römisch 40 vom 16.01.2012 vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer seit Februar 2011 in "regelmäßiger klinisch psychologischer Behandlung" befinde. Zudem wurde ein Befundbericht vom 25.01.2012 einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme seit April 2008 in Behandlung befinde und darüber hinaus mit handelsüblichen Psychopharmaka behandelt werde.
Zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufhält und erst im Jahr 2008 mit einer psychischen Behandlung begonnen hat, ist offensichtlich, dass beim Beschwerdeführer kein akuter Behandlungsbedarf besteht bzw. er an keiner lebensbedrohlicher Erkrankung leidet, andernfalls er wohl kaum trotz seiner psychischen Erkrankung mehre Jahre ohne Behandlung im Bundesgebiet leben hätte können.
Zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis vom 15.09.2010 festgehalten wurde, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien bestehen, was auch im angefochtenen Bescheid anhand konkreter Länderfeststellungen dargelegt wurde. Eine Behandlung aller psychischen Erkrankungen - auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - ist in Georgien gewährleistet.
Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer in "klinisch-psychologischer Behandlung" steht, ändert nichts daran, dass eine Behandlung auch in Georgien gewährleistet ist und dementsprechend in Georgien durchgeführt werden kann.
Betreffend das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers steht außer Frage, dass dieses keine exklusiv nur im Bundesgebiet erhältliche Behandlung erfordert und ergibt sich Derartiges auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Soweit im Befundbericht vom 25.01.2012 lapidar ausgeführt wird, dass in Georgien keine geeigneten Einrichtungen vorhanden seien, um die Behandlung fortzusetzen, stehen dieser unbelegten Behauptung einer österreichischen Fachärztin die seitens des Bundesasylamtes eingeführten Länderberichte der Staatendokumentation entgegen, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und eine Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien darlegen. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch dem hg. Amtwissen und wurde die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien bereits im Erkenntnis vom 15.09.2010 dargelegt.
Es wird in den medizinischen Unterlagen auch in keiner Weise dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeit in Georgien aber auch aufgrund des jahrelangen problemlosen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne behandelt worden zu sein, nicht auszugehen.
Zur im Befundbericht vom 25.01.2012 relevierten Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers war auf die ausführlichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, in denen die Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht in Zweifel gezogen, wandte in der Beschwerde jedoch ein, dass die Behandlung für ihn in Georgien nicht leistbar wäre. Der Verweis, wonach nach den Länderinformationen 10 % der Patienten die Behandlung aus Kostengründen abbrechen würden bzw. die Behandlung zumeist durch Unterstützung des Freundeskreises bzw. der Familie finanziert werde, zielt ins Leere, bedeutet dies doch umgekehrt, dass sich 90 % der Patienten behandeln lassen können.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat im Übrigen - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat im Übrigen - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Kommt dem Kostenaspekt sohin bereits im Lichte der Judikatur keine hervorgehobene Bedeutung zu, liegen im Fall des Beschwerdeführers auch keine außergewöhnlichen Umstände vor. Vielmehr wurde bereits im Erkenntnis vom 15.09.2010 dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Fall einer Rückkehr in keine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Bereits damals wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Ehefrau in Georgien noch über seine erwachsene Tochter, seine Mutter und einen Schwager verfügt, die ihm im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft erleichtern können, wie im Übrigen auch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Weiters wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer das Haus seiner Mutter zur Verfügung steht, dass nach deren Tod auch in sein Eigentum übergehen wird. Zuletzt wurde auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit verwiesen. Bei diesen Gegenheiten liegt auf der Hand, dass auch unter dem Kostenaspekt eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien möglich ist.
Darüber hinaus ist betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert - wie im Erkenntnis vom 15.09.2010 dargelegt - davon auszugehen, dass dieser im Lichte des Art. 3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegensteht.Darüber hinaus ist betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert - wie im Erkenntnis vom 15.09.2010 dargelegt - davon auszugehen, dass dieser im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Abschiebung nicht entgegensteht.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt wurde - dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Ausführungen. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt wurde - dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Ausführungen. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Georgien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Georgien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der rechtskräftigen Asylentscheidung aus dem Jahr 2010 nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der rechtskräftigen Asylentscheidung aus dem Jahr 2010 nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.
Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat so verändert hätte, dass dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hätte.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Soweit in der Beschwerde die Ausführung in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides moniert wird, wonach sich die allgemeine Lage in Algerien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert hat (S. 33 im angefochtenen Bescheid der Ehefrau), hält die erkennende Einzelrichterin hiezu fest, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt. Im Übrigen wurden im angefochtenen Bescheid der Ehefrau sämtliche Ausführungen richtig hinsichtlich Georgien getätigt und auch entsprechende Länderfeststellungen zu Georgien eingeführt, und haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass das Bundesasylamt stets die Situation in Georgien einer Überprüfung unterzogen hat, weshalb das einmalige versehentlich Anführen von Algerien vollkommen unwesentlich ist.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich zwar seine Ehefrau, welche ebenfalls Asylwerberin ist, aber ist deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.
Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 - wenn auch nicht durchgehend in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 - wenn auch nicht durchgehend in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.
Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen ihn bereits seit 21.09.2010 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien gibt, wobei bereits im ersten Asylverfahren dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den - erfolglosen - zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.
Weiters muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen seine Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.
Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellung ergibt und er den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den Aufenthalt seit 24.08.2003 im Bundesgebiet - mit Unterbrechungen - entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers daher nur minder schutzwürdig.
In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden ist. Diese strafrechtliche Verurteilung ist nunmehr getilgt, doch ist dem Beschwerdeführer dahingehend anzulasten, dass er vor den Strafbehörden eine falsche Identität angeführt hat. Der Beschwerdeführerin ist auch vor den österreichischen Asylbehörden wiederholt unter falscher Identität aufgetreten und hat sich nach seiner ersten Einreise ins Bundesgebiet und Asylantragstellung nach Deutschland und nach Rücküberstellung durch die deutschen Behörden neuerlich nach Belgien abgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich sohin zu Beginn seines Asylverfahrens beharrlich seinem Asylverfahren entzogen und seine Mitwirkungspflichten aufs Gröblichste verletzt. Der Beschwerdeführer ist illegal und aus asylfremden Motiven eingereist - er hat einen unbegründeten Asylantrag gestellt - und hat mit gegenständlichem Antrag seinen unbegründeten Asylantrag bekräftigt, weshalb all diese Umstände zu Ungunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung einzufließen haben.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).
Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich, bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich, irgendeine relevante Änderung verglichen mit der am 21.09.2010 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Vielmehr stützte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde wie schon im vorangegangen Asylverfahren auf seine Deutschkenntnisse, die er weiter vertieft habe und für die er entsprechende Nachweise erbrachte.
Darüber hinaus legte er eine bedingte Einstellungszusage vom 18.10.2010 vor, wonach er nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung eine Stelle in einem Handygeschäft angeboten erhalte. Die veraltete bedingte Einstellungszusage zeigt hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Arbeit nachgeht und unverändert von der Grundversorgung abhängig ist.
Bei der dargelegten mangelnden Integration kann im Übrigen der bloße Umstand des Vorliegens von Deutschkenntnissen nach mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet keine entscheidungswesentliche Änderung betreffend die Ausweisungsentscheidung herbeiführen.
Der Beschwerdeführer muss sohin gegen sich gelten lassen, dass trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach wie vor kaum Integrationsmerkmale festzustellen sind. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Abgesehen von Deutschkursen hat er sich seit Rechtskraft der letzten Asylentscheidung nicht fortgebildet.
Die vorgelegte Unterschriftenliste und der damit behauptete große Freundeskreis im Bundesgebiet muss dahingehend relativiert werden, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch diese "Freunde" offenbar nicht erfolgt, andernfalls der Beschwerdeführer wohl nicht nach wie vor von der Grundversorgung abhängig wäre.
Ein besonderes Maß an Integration hat der Beschwerdeführer durch seine Deutschkenntnisse und seine freundschaftlichen Kontakte in Österreich insgesamt in keiner Weise dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt demnach als relativ schwach ausgeprägt, anzusehen. Dem Beschwerdeführer muss im Gegenteil angelastet werden, dass er die Zeit seit der verfügten Ausweisung im September 2010 in keiner Weise genutzt hat und er trotz seines behaupteten Freundeskreises in Österreich, seinen guten Deutschkenntnissen sowie seinen unternehmerischen Fähigkeiten nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist und demnach keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010 wurde auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügt, da seine erwachsene Tochter, seine Mutter und sein Schwager nach wie vor in Georgien leben. Auch das sonstige soziale Umfeld des Beschwerdeführers befindet sich in seinem Herkunftsstaat und ist daher von einer Reintegration des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat auszugehen. Es wurde im gegenständlichen Asylverfahren nichts Substantiiertes vorgebracht, wonach sich an dieser Einschätzung in der Zwischenzeit irgendetwas geändert haben soll.
Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sohin nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht erkannt werden.Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann sohin nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht erkannt werden.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosem, rechtskräftig abgelehnten Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt mit Folgeanträgen zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist, hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt und ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Gründen ausgereist ist und vor den Asylbehörden und den Strafbehörden unter falscher Identität aufgetreten ist. Eine negative Entscheidung kann den Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände nicht überraschend treffen.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012