Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 420500-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011, Zahl: 10 12.277-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011, Zahl: 10 12.277-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 30.12.2010 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 30.12.2010 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 19.01.2011 und am 28.06.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 30.12.2010 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 30.12.2010 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 19.01.2011 und am 28.06.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisan-träge gestellt.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.07.2011, Zahl: 10 12.277-BAG, zugestellt am 22.07.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.07.2011, Zahl: 10 12.277-BAG, zugestellt am 22.07.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.08.2011, mit Poststempel vom selben Tag, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.08.2011, mit Poststempel vom selben Tag, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,
die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt weder der amtswegigen Erforschung der Wahrheit, noch der Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen sei oder das ihm zugängige Amtswissen verwertet habe. Zitiert werden weiters aktuelle Quellen zu den Länderberichten, auf die auch der angefochtene Bescheid zurückgreift, ohne diese in Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF zu setzen. Das Bundesasylamt habe es andererseits unterlassen die Feststellungen zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen, andernfalls es zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre. Weiters werde in Art. 8 EMRK eingegriffen. Nähere Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht.In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt weder der amtswegigen Erforschung der Wahrheit, noch der Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen sei oder das ihm zugängige Amtswissen verwertet habe. Zitiert werden weiters aktuelle Quellen zu den Länderberichten, auf die auch der angefochtene Bescheid zurückgreift, ohne diese in Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF zu setzen. Das Bundesasylamt habe es andererseits unterlassen die Feststellungen zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen, andernfalls es zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre. Weiters werde in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Nähere Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht.
I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 05.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 05.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken, und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht Dari, Farsi, Paschtu und etwas Englisch. Weitere Feststellungen konnten aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht seriös getroffen werden.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken, und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht Dari, Farsi, Paschtu und etwas Englisch. Weitere Feststellungen konnten aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht seriös getroffen werden.
Die Identität des BF konnte nicht abschließend geklärt werden, da er bis dato keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
III.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.2010 gab der BF an, dass er die Grundschule und die Hauptschule besucht habe, Dari, Farsi, Paschtu und Englisch spreche und gelernter Schweißer sei. Sein letzter Wohnsitz in Afghanistan habe sich in der Provinz Kapisa, XXXX, befunden.römisch drei.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.2010 gab der BF an, dass er die Grundschule und die Hauptschule besucht habe, Dari, Farsi, Paschtu und Englisch spreche und gelernter Schweißer sei. Sein letzter Wohnsitz in Afghanistan habe sich in der Provinz Kapisa, römisch 40 , befunden.
Der BF sei 2004 (somit im Alter von 17 Jahren) mit seiner Mutter und seinem Onkel nach Pakistan gegangen. Zwei Monate vor der Einreise nach Österreich sei er mittels Schlepper, den seine Familienangehörigen organisiert hätten, von Pakistan nach Österreich gefahren. Näheres wisse er nicht.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass ihn ein Mann für die Hezb¿e Islami habe anheuern wollen. Dieser habe für den Parteiführer XXXX gearbeitet. Der Vater des BF sei ein Gruppenführer der Partei gewesen und von der Nordallianz im Jahr 2003 getötet worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF geflohen.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass ihn ein Mann für die Hezb¿e Islami habe anheuern wollen. Dieser habe für den Parteiführer römisch 40 gearbeitet. Der Vater des BF sei ein Gruppenführer der Partei gewesen und von der Nordallianz im Jahr 2003 getötet worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF geflohen.
Auf Rückfrage gab der BF an, dass sein Bruder im Jahr 2004 bei einem Angriff auf ihr Haus getötet worden sei. Er selbst habe Verletzungen am rechten Daumen erlitten. Der Angriff sei von den "Feinden des Vaters" durchgeführt worden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, "getötet" zu werden.
In der Einvernahme am 19.01.2011 gab der BF an, dass die Angaben bei der Erstbefragung vollständig und wahrheitsgetreu gewesen wären. Auf die Frage nach Dokumenten gab er an, in der Heimat eine Geburtsurkunde zu haben und zu versuchen, sich diese schicken zu lassen.
Er habe seine Heimat vor zwei Monaten verlassen, sei über Pakistan ausgereist. Weitere Länder könne er nicht angeben. Er habe sechs Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Mittelschule besucht und in Pakistan gearbeitet.
Befragt ob er sein Vorbringen ergänzen wolle, gab der BF an, dass sein Vater für die Hezb¿e Islami gearbeitet habe. Er sei Gruppenführer einer bewaffneten Truppe gewesen. Nach dem Sturz der Regierung wären der Vater beziehungsweise die Partei in Afghanistan sehr aktiv gewesen. Dadurch habe der Vater Feinde gehabt, weshalb er sich an unbekannten Orten habe verstecken müssen. Er habe seine Familie manchmal in der Nacht besucht. Der Vater sei vor sieben Jahren von seinen Feinden entführt und erschossen und in seiner Heimat bestattet worden.
Die Parteimitglieder hätten auch den BF rekrutieren wollen. Sie hätten gedroht, ihn andernfalls zu töten. Er sei vor dieser Partei geflüchtet. Dies sei alles in Pakistan geschehen. Man sei mehrere Male an ihn herangetreten.
Weiters gab der BF an, seit 2010 verheiratet zu sein. Seine Frau lebe wie seine Mutter in Pakistan, Näheres wisse er nicht. Auch die Adresse der Schwiegereltern wisse er nicht. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in seinem Heimatort in Afghanistan.
Am 28.06.2011 gab der BF an, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten. Ende 2003 hätte er Afghanistan verlassen und sei mit seiner Mutter und deren Bruder nach Pakistan gezogen. Er habe in Pakistan geheiratet. Seit er Pakistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie, da diese beschlossen habe, nach Afghanistan zurückzukehren.
Neuerlich nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF nun - etwas abweichend zu seinem bisherigen Vorbringen - an, dass sein Vater Mitglied der Hezb¿e Islami gewesen sei und mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Als diese ihre Macht verloren hätten, hätten sich viele in Afghanistan an seinem Vater rächen wollen. Sie wären sogar zum Kommandanten der Region gegangen und hätten sich über seinen Vater beschwert. Seine Familie sei unter Druck gesetzt, der Vater getötet worden, sie hätten nur unter Schwierigkeiten leben können. Dies stellte einerseits eine Steigerung zum bisherigen Vorbringen dar, andererseits blieb der BF vage und konnte nicht näher erläutern, worin dieser Druck bestanden hätte. Eines nachts sei eine Bombe auf ihr Haus geworfen worden, wobei der Bruder des BF getötet worden sei. Deshalb hätten sie Afghanistan verlassen. Er habe 2003 Afghanistan verlassen, der Anschlag sei ein Jahr vorher gewesen.
Auch heute noch würde ihm bei einer Rückkehr Gefahr drohen, da sich diese Leute an ihn erinnern würden.
Im Dezember 2010 habe er Pakistan verlassen, da verschiedene Parteien versucht hätten, ihn für bestimmte Aktivitäten anzuwerben. Einmal sei er von jemandem angesprochen worden, der seinen Vater gekannt habe. Er habe gesagt, dass der BF mit ihm zusammenarbeiten und den Vater rächen solle. Die wirtschaftliche Situation in Pakistan sei schlecht gewesen. Die Mutter und der Onkel hätten beschlossen, dass der BF Pakistan verlassen solle.
Auf neuerliche Frage, weshalb er Pakistan verlassen habe, gab der BF an, dass seine Mutter und der Onkel beschlossen hätten, Pakistan zu verlassen. Man könne dort nicht allein leben.
Am 19.01.2011 hatte der BF angeführt, die Parteimitglieder der Hezb¿e Islami hätten ihn rekrutieren wollen. Sie hätten gedroht, ihn andernfalls zu töten. Er sei vor dieser Partei geflüchtet. Dies sei alles in Pakistan geschehen. Man sei mehrere Male an ihn herangetreten. Nunmehr wären mehrere Gruppierungen an ihn herangetreten, eine Drohung erwähnte der BF nicht mehr. Insgesamt bleibt das Vorbringen des BF vage und oberflächlich, und ein objektiver asylrelevanter Grund, sowohl Pakistan als auch Afghanistan zu verlassen, kommt aus seinen Angaben nicht klar hervor.
Sowohl der Tod des Vaters als auch das Attentat auf das Haus der Familie wird lediglich in einem Satz geschildert. Eine Drohung durch eine oder mehrere Parteien wird - falls überhaupt - nur am Rand erwähnt.
Der BF verzichtete auf eine vollständige Übersetzung der Länderberichte. Zur Sicherheitslage führte er lediglich an, dass es für ihn keine Sicherheit gebe, er habe über die Medien erfahren, dass Afghanistan unsicher sei. Er nehme an, dass seine Mutter und sein Onkel nach Kapisa zurückkehren würden. Sie hätten dort Bekannte und Freunde.
III.2.2. In der Beschwerde vom 12.12.2011 führte der BF aus, dass die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden wären. Das Bundesasylamt sei auf das Vorbringen des BF nicht eingegangen, sondern hätte sich damit begnügt, diesem mit allgemeinen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen und etwaige Widersprüche aufzuzeigen. Es sei zu keiner Zeit auf eine Konkretisierung der Angaben gedrungen worden.römisch drei.2.2. In der Beschwerde vom 12.12.2011 führte der BF aus, dass die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden wären. Das Bundesasylamt sei auf das Vorbringen des BF nicht eingegangen, sondern hätte sich damit begnügt, diesem mit allgemeinen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen und etwaige Widersprüche aufzuzeigen. Es sei zu keiner Zeit auf eine Konkretisierung der Angaben gedrungen worden.
Man hätte dem BF nicht seine Glaubwürdigkeit von vornherein absprechen dürfen, weil seine Identität nicht feststellbar sei. Auch die Angaben zum Reiseweg könnten nicht herangezogen werden, da sich der BF auf der Flucht in einem Ausnahmezustand der Unsicherheit befunden habe, was sich auf seine Wahrnehmung ausgewirkt habe.
III.2.3. Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat.römisch drei.2.3. Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat.
Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, dass der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.
Es wird regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen sein, wie tief eine Befragung zu gehen hat und ob dem BF aus der Situation und der Fragestellung heraus klar sein musste, dass die umfassende und genaue Schilderung seiner Fluchtgründe essenziell für den begehrten Schutzumfang ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF zu Beginn der Befragung allgemein über die Wichtigkeit seiner Mitwirkung am Verfahren belehrt wurde. Danach schilderte der BF kurz sein Fluchtvorbringen und konzentrierte sich danach vor allem auf die Geschehnisse in Pakistan. Eine eingehende Befragung zu den vorgebrachten Fluchtgründen Afghanistan betreffend ergibt sich aus den Einvernahmen nicht, obwohl zumindest ein einmaliges Nachfragen beziehungsweise eine einmalige Ermahnung erforderlich gewesen wäre, die der Ausreise aus Afghanistan zugrundeliegenden Gründe detaillierter zu schildern und eventuell einzelne Ereignisse genauer auszuführen. Dass der BF im gegenständlichen Falle offensichtlich davon ausgegangen ist, dass das - zum gegenwärtigen Verfahrensstand durchaus als dürftig zu betrachtende - Vorbringen unter Umständen ausreichend für die von ihm angestrebte Erteilung des Internationalen Schutzes sein könnte, kann nicht ausgeschlossen werden.
Insgesamt muss die Befragung als oberflächlich und insbesondere für die Frage der Erteilung des subsidiären Schutzes als nicht ausreichend angesehen werden, einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.
An dieser Stelle eine erforderliche "Frageliste" anzuführen, wäre nicht praktikabel, da sich bei einer ausführlichen und zielgerichteten Befragung Folgefragen aus dem Gespräch ergeben und Missverständnisse und zweideutige Antworten zu hinterfragen wären.
In der Beschwerde nicht thematisiert wurde, dass der Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar - beziehungsweise überhaupt nicht - festgehalten wurde. So werden vorab Niederschriften der Erstbefragung vom 30.12.2010 (auszugsweise) und der Einvernahme vom 19.01.2011 wiedergegeben. Danach folgt eine Passage über eine "Einvernahme vom 28.01.2010" (die zeitlich vor der Einreise des BF in Österreich liegen würde) die lediglich eine Wiederholung der Niederschrift vom 19.01.2011 darstellt (AS 81ff). Eine Zitierung des Inhaltes der Einvernahme vom 28.06.2011 findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Dadurch ist die Beweiswürdigung aus dem Bescheid allein nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn man den zugehörigen Akteninhalt (vor allem die Einvernahme vom 28.06.2011) betrachtet, ist nicht nachvollziehbar, woraus das Bundesasylamt schließt, dass die Familienmitglieder des BF teilweise in Pakistan und teilweise in Afghanistan leben (AS 85).
Selbst der BF kann dies nicht mit Bestimmtheit sagen: "Sie haben keine Kenntnis, wo sich Ihre Ehefrau und Ihre Familienangehörigen aufhalten" (Bescheidzitat AS 96). Auch die Feststellung, dass die Ehefrau aktuell durch den Onkel versorgt wird (AS 97), ist spekulativ und lässt keinesfalls den späteren Schluss zu, dass den BF im Heimatland keinerlei Sorgepflichten treffen.
Ob der BF in Pakistan einer Tätigkeit als Schweißer nachgehen kann, ist für die Frage der gesicherten Grundbedürfnisse in Afghanistan eher von geringer Relevanz.
Die weitere Feststellung, dass der vom BF angegebene Geburtsort sicher auf der Straße erreicht werden kann, lässt sich den vom Bundesasylamt dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht ohne weiteres entnehmen.
Insgesamt erweist sich somit auch die Bescheidbegründung als oberflächlich, nicht schlüssig und in einigen Punkten als aktenwidrig.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 30.12.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 30.12.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).
Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Wenn das Bundesasylamt letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig oder nicht asylrelevant sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermöglicht, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Selbst wenn die Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Fragestellung auch gewisse Grenzen hat, ist die Fragestellung keinesfalls derart abzufassen, dass nicht erkennbar ist, ob der BF tatsächlich nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen glaubhaft und umfassend zu schildern, oder ob sich dieser Eindruck lediglich aufgrund der - fehlenden - Fragestellung ergibt.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Identität, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.05.2012