TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/19 B1 213170-3/2012

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Veröffentlicht am 19.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 213.170-3/2012/2E

B1 239.149-2/2012/2E

B1 264.077-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 10 11.218 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 10 11.218 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX alias XXXX vom 07.03.2012 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 vom 07.03.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 10 11.219 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX vom 07.03.2012 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 07.03.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 10 11.220 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX vom 07.03.2012 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 07.03.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, stellte am 29.11.2010 nach gemeinsamer illegaler Einreise für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin, jeweils den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag an, dass sie nach der mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008 erfolgten Abweisung des ersten von ihr und ihren Töchtern in Österreich gestellten Asylantrages im Oktober 2008 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Am 16.02.2009 sei ihr Haus in XXXX mit Feuerwaffen beschossen worden und sie habe diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin nehme an, dass dieser Vorfall in Zusammenhang mit ihren im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen stehe. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall mit ihren Kindern in ihren Heimatort XXXX übersiedelt. Dort hätten unbekannte Personen nach dem Aufenthaltsort ihrer Kinder gefragt. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Im November 2010 habe sie mit ihren Kindern mit Schlepperunterstützung gegen eine Zahlung von ¿ 6.000.- in einem Kraftfahrzeug den Herkunftsstaat verlassen. Für ihre Kinder gebe es keine gesonderten eigenen Fluchtgründe.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, stellte am 29.11.2010 nach gemeinsamer illegaler Einreise für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin, jeweils den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag an, dass sie nach der mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008 erfolgten Abweisung des ersten von ihr und ihren Töchtern in Österreich gestellten Asylantrages im Oktober 2008 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Am 16.02.2009 sei ihr Haus in römisch 40 mit Feuerwaffen beschossen worden und sie habe diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin nehme an, dass dieser Vorfall in Zusammenhang mit ihren im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen stehe. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall mit ihren Kindern in ihren Heimatort römisch 40 übersiedelt. Dort hätten unbekannte Personen nach dem Aufenthaltsort ihrer Kinder gefragt. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Im November 2010 habe sie mit ihren Kindern mit Schlepperunterstützung gegen eine Zahlung von ¿ 6.000.- in einem Kraftfahrzeug den Herkunftsstaat verlassen. Für ihre Kinder gebe es keine gesonderten eigenen Fluchtgründe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.12.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragen an, dass sie über einen von ihr bereits vorgelegten kosovarischen Personalausweis verfüge. Sie habe nach der Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat mit ihren Kindern im Haus des Vaters ihrer Kinder in XXXX gewohnt und dort auch gearbeitet. Am 16.02.2009 sei sie während eines Aufenthalts im Haus ihres Bruders in XXXX telefonisch verständigt worden, dass auf das Haus geschossen worden sei. Sie habe am nächsten Tag auf der Polizeistation erfahren, dass unbekannte Personen auf das Schlafzimmer geschossen hätten; der Fall werde noch immer untersucht. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann mit ihren Kindern nach XXXX verzogen, wo die Kinder auch die Schule besucht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe dort von einigen Leuten gehört, dass unbekannte Personen nach den Töchtern des Vaters ihrer beiden Kinder gefragt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst um ihre Kinder gehabt und nicht mehr dort bleiben können.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.12.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragen an, dass sie über einen von ihr bereits vorgelegten kosovarischen Personalausweis verfüge. Sie habe nach der Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat mit ihren Kindern im Haus des Vaters ihrer Kinder in römisch 40 gewohnt und dort auch gearbeitet. Am 16.02.2009 sei sie während eines Aufenthalts im Haus ihres Bruders in römisch 40 telefonisch verständigt worden, dass auf das Haus geschossen worden sei. Sie habe am nächsten Tag auf der Polizeistation erfahren, dass unbekannte Personen auf das Schlafzimmer geschossen hätten; der Fall werde noch immer untersucht. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann mit ihren Kindern nach römisch 40 verzogen, wo die Kinder auch die Schule besucht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe dort von einigen Leuten gehört, dass unbekannte Personen nach den Töchtern des Vaters ihrer beiden Kinder gefragt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst um ihre Kinder gehabt und nicht mehr dort bleiben können.

Die Erstbeschwerdeführerin tätigte auf Befragen nähere Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhalterin bei einem Alteisenhändler zwischen November 2008 bis März 2010 sowie über die Adresse des Hauses des Vaters ihrer Kinder in XXXX und die Lage der dortigen Polizeidienststelle, wobei sie angab, dass das Haus mittlerweile abgerissen worden sei, weil dort Wohnanlagen gebaut werden.Die Erstbeschwerdeführerin tätigte auf Befragen nähere Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhalterin bei einem Alteisenhändler zwischen November 2008 bis März 2010 sowie über die Adresse des Hauses des Vaters ihrer Kinder in römisch 40 und die Lage der dortigen Polizeidienststelle, wobei sie angab, dass das Haus mittlerweile abgerissen worden sei, weil dort Wohnanlagen gebaut werden.

Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Vater ihrer beiden Kinder nie verheiratet gewesen und habe sich während des früheren Aufenthaltes in Österreich von ihm getrennt. Er sei nach der Erstbeschwerdeführerin in den Kosovo zurückgekehrt und sie habe dort bei zwei Kontakten immer nur mit ihm gestritten.

Mit Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin führte der österreichische polizeiliche Verbindungsbeamte im Kosovo Erhebungen zu ihren im Verfahren getätigten Angaben durch. Nach einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 ergibt sich aus dem Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 15.06.2011, dass die Erstbeschwerdeführerin am 21.02.2009 einen Vorfall zur Anzeige gebracht hat, wonach unbekannte Täter mit einer Waffe aus naher Entfernung auf das von ihr bewohnte Haus geschossen haben. Es habe zum Vorfall keine Zeugen und keine weiteren Hinweise gegeben und sei am 01.09.2009 an das zuständige Bezirksgericht eine Anzeige wegen Herbeiführung von Gefahr für die Allgemeinheit gegen unbekannt erstattet worden.

Durch den von der Erstbeschwerdeführerin bezeichneten Arbeitgeber wurde gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten bestätigt, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ca. ein Jahr lang als Buchhalterin beschäftigt gewesen sei und vor ca. 18 Monaten die Arbeit ohne Angabe von Gründen verlassen habe.

Durch den Direktor der Volksschule in XXXX wurde gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin dort die Schule bzw. die Vorschule besucht hätten.Durch den Direktor der Volksschule in römisch 40 wurde gegenüber dem polizeilichen Verbindungsbeamten bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin dort die Schule bzw. die Vorschule besucht hätten.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.09.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Vater ihrer Töchter im Zuge eines telefonischen Kontaktes angekündigt habe, dass er seine Töchter holen werde und dass die Erstbeschwerdeführerin diese entführt habe.

In Österreich seien die Mutter der Erstbeschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling sowie ein Bruder und zwei Schwestern als österreichische Staatsbürger und eine weitere Schwester auf Grundlage eines Aufenthaltsrechtes niedergelassen. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihren beiden Töchtern etwa 220 km von diesen Familienangehörigen entfernt und es würden Kontakte etwa zwei Mal im Monat stattfinden. Die Erstbeschwerdeführerin werde von ihren Angehörigen nicht finanziell unterstützt, sie gehe keiner Beschäftigung nach und habe einen Deutschkurs besucht.

Zu vermittelten Länderfeststellungen zum Kosovo brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Polizei im Kosovo nicht so funktioniere, wie man in Österreich denke und sie der Polizei nicht vertraue. Sie wolle mit ihren Kindern nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil es dort keine Sicherheit gebe.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführer vor der behaupteten von nichtstaatlicher Seite ausgehenden Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnten. Es weise die behauptete Bedrohung auch nicht den erforderlichen Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auf. Es lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände oder ein durch die Ausweisung bewirkter unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Familien- und Privatlebens vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die Abstammung der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gestützt.

1.3. Dagegen wurde mit gleichlautenden Schreiben vom 07.03.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird unter Hinweis auf Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und im Wesentlichen wiederholt, dass die Beschwerdeführer durch Freunde bzw. Geschäftspartner des ehemaligen Lebensgefährten des Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin verfolgt und schikaniert würden. Die Polizei wolle bzw. könne die Beschwerdeführer vor der Bedrohung nicht ausreichend schützen.1.3. Dagegen wurde mit gleichlautenden Schreiben vom 07.03.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird unter Hinweis auf Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und im Wesentlichen wiederholt, dass die Beschwerdeführer durch Freunde bzw. Geschäftspartner des ehemaligen Lebensgefährten des Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin verfolgt und schikaniert würden. Die Polizei wolle bzw. könne die Beschwerdeführer vor der Bedrohung nicht ausreichend schützen.

Die Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass die Erstbeschwerdeführerin über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, sei unzutreffend und werde als Beleg dafür das erworbene Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 vorgelegt.

Weiters sei es im Zuge der Bescheidausfertigung zu erheblichen Fehlern gekommen, da in der jeweiligen Begründung an näher bezeichneten Stellen von einer Abschiebung der Beschwerdeführer "nach Indien" die Rede sei. Ein derartiges Versehen spreche eindeutig gegen die gewissenhafte und adäquate Abwicklung des Verfahrens seitens der Behörde.

Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo würde die Erstbeschwerdeführerin sich mit einer aussichtslosen Situation konfrontiert sehen. Sie könne im Hause ihres Bruders nicht mehr unterkommen und kenne auch keine andere Person, die ihr Unterkunft gewähren könnte. Die schwierige Situation sei auch aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ersichtlich, wonach alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen geraten.

Die Ausweisung greife in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben ein. Die Beschwerdeführer würden mit der Mutter, den drei Schwestern und dem Bruder der Erstbeschwerdeführerin in regen Kontakt stehen. Trotz der nicht unerheblichen Distanz des derzeitigen Wohnortes der Beschwerdeführer zu jenem ihrer Familienangehörigen würden regelmäßige Kontakte stattfinden und immer wieder auch Geldbeträge für die Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, weshalb ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den Geschwistern und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin bestehe.Die Ausweisung greife in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben ein. Die Beschwerdeführer würden mit der Mutter, den drei Schwestern und dem Bruder der Erstbeschwerdeführerin in regen Kontakt stehen. Trotz der nicht unerheblichen Distanz des derzeitigen Wohnortes der Beschwerdeführer zu jenem ihrer Familienangehörigen würden regelmäßige Kontakte stattfinden und immer wieder auch Geldbeträge für die Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, weshalb ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den Geschwistern und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin bestehe.

Wegen der im Herkunftsstaat gegebenen Bedrohungssituation bestehe die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG.Wegen der im Herkunftsstaat gegebenen Bedrohungssituation bestehe die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG.

Beide Töchter der Erstbeschwerdeführerin würden aufgrund der Ereignisse unter erheblichen psychischen Problemen leiden und stehe eine deshalb in psychologischer Betreuung. Auch die Erstbeschwerdeführerin habe sich aufgrund ihres Zustandes gezwungen gesehen, sich in psychotherapeutische Betreuung zu begeben. Dazu wurden eine die Erstbeschwerdeführerin und eine die Drittbeschwerdeführerin betreffende psychotherapeutische Stellungnahme vom 05.03.2012 vorgelegt, wonach diese seit 29.11.2011 in psychotherapeutischer Betreuung stehen würden. Seitens der Erstbeschwerdeführerin sei von sexuellen Folterungen und dem jahrelangen Schweigen aus Scham unter Tränen erzählt worden. Die Erstbeschwerdeführerin berichte sehr ausführlich über Einschränkungen, die durch ängstliches Verhalten der Drittbeschwerdeführerin für sie entstehen, wodurch sie nur mehr oberflächlich schlafen könne und Angst um die Zukunft der Kinder habe. Die Drittbeschwerdeführerin leide an Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Albträumen und Energieverlust sowie an nächtlichem Einnässen aufgrund psychischer Probleme.

In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass es im Kosovo zu sexuellen Übergriffen unbekannter Personen gegen die Erstbeschwerdeführerin gekommen sei. Es sei ihr bewusst, dass es sich hiebei um ein neues Vorbringen handle und sie dies im Zug der Einvernahmen bisher noch nicht erwähnt habe. Allerdings sei es ihr aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen, eher über diese Vorkommnisse zu sprechen. Erst gegenüber der Psychotherapeutin habe sie erstmals über diese Ereignisse gesprochen.

Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin würden laut einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Leitung der örtlichen Volksschule regelmäßig den Unterricht an der Schule besuchen, schon sehr gut deutsch sprechen und große Lernfortschritte machen.

1.4. Am 15.03.2012 wandte sich die erwähnte Psychotherapeutin der Erstbeschwerdeführerin telephonisch an den vorsitzenden Richter und teilte mit, dass die Erstbeschwerdeführerin sich in einem schlechten psychischen Zustand befinde, sie im Herkunftsstaat Repressalien zu befürchten habe und eine Selbstgefährdung nicht auszuschließen sei.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit mehreren Jahren vom Vater dieser Kinder getrennt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008 wurden erste Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Töchter gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der genannten Beschwerdeführer in die Republik Kosovo zulässig ist. In dieser mit 30.09.2008 durch Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen wurde festgestellt, dass die damals behauptete Bedrohung durch Geschäftspartner des früheren Lebensgefährten und Vaters der Kinder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der durch die angeblich Betroffenen im Verfahren erfolgten widersprüchlichen Darstellung nicht glaubhaft war. Weiters ergab sich vor dem Hintergrund von Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat, dass die Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der Angaben vor der behaupteten Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Im damaligen Verfahren hatte die Erstbeschwerdeführerin in einer Stellungnahme an den Asylgerichtshof mit Eingabe vom 09.09.2008 behauptet, dass sie zu ihrem im Kosovo lebenden Bruder keinen Kontakt mehr habe und dass ihr Elternhaus nicht mehr bewohnbar sei.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit mehreren Jahren vom Vater dieser Kinder getrennt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.09.2008 wurden erste Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Töchter gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der genannten Beschwerdeführer in die Republik Kosovo zulässig ist. In dieser mit 30.09.2008 durch Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen wurde festgestellt, dass die damals behauptete Bedrohung durch Geschäftspartner des früheren Lebensgefährten und Vaters der Kinder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der durch die angeblich Betroffenen im Verfahren erfolgten widersprüchlichen Darstellung nicht glaubhaft war. Weiters ergab sich vor dem Hintergrund von Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat, dass die Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der Angaben vor der behaupteten Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Im damaligen Verfahren hatte die Erstbeschwerdeführerin in einer Stellungnahme an den Asylgerichtshof mit Eingabe vom 09.09.2008 behauptet, dass sie zu ihrem im Kosovo lebenden Bruder keinen Kontakt mehr habe und dass ihr Elternhaus nicht mehr bewohnbar sei.

Die Erstbeschwerdeführerin kehrte mit ihren beiden minderjährigen Töchtern im Oktober 2008 in den Herkunftsstaat zurück. Sie lebte dort zunächst im Haus ihres früheren Lebensgefährten in XXXX und übte dort auch eine Erwerbstätigkeit als Buchhalterin aus. Im Februar 2009 wurden in Abwesenheit der Erstbeschwerdeführerin durch unbekannte Täter Schüsse auf dieses Haus abgegeben. Der Vorfall wurde von der Erstbeschwerdeführerin bei der lokalen Polizeidienststelle angezeigt. Über diesen Vorfall gab es keinen Zeugen und keine weiteren Hinweise auf die Täter und es wurde durch die Polizeidienststelle am 01.09.2009 Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Herbeiführung von Gefahr für die Allgemeinheit an das zuständige Bezirksgericht erstattet. Die Erstbeschwerdeführerin verzog nach diesem Vorfall mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in ihr Elternhaus bzw. das Haus ihres Bruders in XXXX. Dort besuchten beide Töchter der Erstbeschwerdeführerin die Vorschule bzw. die Schule. Die Erstbeschwerdeführerin übte bis Ende des Jahres 2009 eine Beschäftigung als Buchhalterin bei einem Alteisenhändler in XXXX aus.Die Erstbeschwerdeführerin kehrte mit ihren beiden minderjährigen Töchtern im Oktober 2008 in den Herkunftsstaat zurück. Sie lebte dort zunächst im Haus ihres früheren Lebensgefährten in römisch 40 und übte dort auch eine Erwerbstätigkeit als Buchhalterin aus. Im Februar 2009 wurden in Abwesenheit der Erstbeschwerdeführerin durch unbekannte Täter Schüsse auf dieses Haus abgegeben. Der Vorfall wurde von der Erstbeschwerdeführerin bei der lokalen Polizeidienststelle angezeigt. Über diesen Vorfall gab es keinen Zeugen und keine weiteren Hinweise auf die Täter und es wurde durch die Polizeidienststelle am 01.09.2009 Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Herbeiführung von Gefahr für die Allgemeinheit an das zuständige Bezirksgericht erstattet. Die Erstbeschwerdeführerin verzog nach diesem Vorfall mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in ihr Elternhaus bzw. das Haus ihres Bruders in römisch 40 . Dort besuchten beide Töchter der Erstbeschwerdeführerin die Vorschule bzw. die Schule. Die Erstbeschwerdeführerin übte bis Ende des Jahres 2009 eine Beschäftigung als Buchhalterin bei einem Alteisenhändler in römisch 40 aus.

Die Beschwerdeführer reisten im Ende November 2010 neuerlich mit Schlepperunterstützung gegen ein Entgelt von ¿ 6.000.- illegal in Österreich ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Es wird nicht festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Die Beschwerdeführer könnten vor der behaupteten Bedrohung durch unbekannte Täter, bei denen es sich allenfalls um Geschäftspartner des früheren Lebensgefährten und Vaters der Kinder der Erstbeschwerdeführerin handelt, Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Im Herkunftsstaat lebt ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, bei dem die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin gelebt haben. In Österreich leben die Mutter und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie entfernte Verwandte. Die Beschwerdeführer leben in Österreich mit diesen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Die Beschwerdeführer erhalten regelmäßige finanzielle Zuwendungen seitens der in Österreich niedergelassenen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin, stehen zu diesen Personen jedoch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin nehmen bei Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und (im Falle der Drittbeschwerdeführerin) psychogener Enuresis psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Das Erfordernis stationärer oder medikamentöser Behandlung wegen dieser Beeinträchtigungen ist nicht dargetan worden.

2.2. Über die Situation im Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo blieb relativ ruhig aber potentiell unbeständig. Die Anzahl an Morden, illegalem Waffenbesitz und Fällen von Schießereien blieb bedeutend. Organisiertes Verbrechen, hauptsächlich Schmuggel und Drogenhandel, ist weiterhin ein Problem. Verbrechen, die Minderheiten betrafen, machten geringfügige Belästigungen, Einschüchterungen, einfache Angriffe und Besitzstreitigkeiten aus. Die Hälfte der interethnischen Vorfälle fanden im Bereich des Ibar Flusses statt, wo die Lage grundsätzlich labil blieb und serbische und albanische Angehörige auf "Provokationen" der jeweils anderen Seite leicht versucht sind mit Gegenreaktionen zu antworten. (United Nations Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo,28. January 2011)

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Die KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und

am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z. B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2.500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen. (derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)

Die NATO wird die Zahl ihrer im Kosovo eingesetzten Soldaten in den kommenden Monaten auf rund 5.000 verringern. Die Sicherheitslage in der ehemaligen serbischen Provinz "hat sich weiter verbessert". Die örtlichen Behörden seien zunehmend selbst in der Lage, für die Sicherheit im Land zu sorgen. Auch nach dem Teilabzug bleibe die NATO-Truppe KFOR in der Lage, "schnell und wirksam" zu reagieren. Die Kosovo-Truppe soll nach Willen der NATO später nur noch "abschreckende Wirkung" haben. Nach Angaben von Diplomaten ist mittelfristig noch eine weitere Verkleinerung vorgesehen. Sollte es nötig sein, könne die KFOR rasch verstärkt werden. Die Allianz hatte ihre KFOR-Truppen im Jänner (2010) bereits um 5.000 Mann auf 10.000 Soldaten verringert. (DiePresse.com: NATO zieht tausende Soldaten aus dem Kosovo ab, 29.10.2010)

Von der EULEX Führung wurde die "NMI Task Force" geschaffen. Die so genannte Nord Mitrovica Task Force besteht aus Polizei, Justiz und Zollorganen von EULEX und wurde von der EULEX Führung für den Norden des Kosovo installiert. Das Aufgabengebiet ist die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und die Umsetzung von "Rule of Law". Die NMI wird dabei auch von Sondereinheiten der Kosovo Polizei "RUSO" unterstützt. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 14.6.2011)

Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo). Fahrzeugen mit "KS-Kennzeichen" wird die Einreise nach Serbien nicht gestattet. Als Alternative besteht die Möglichkeit, an der Grenze Probekennzeichen zu erhalten. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Dieses subjektiv empfundene Unsicherheitsgefühl kann dann in eine objektive Unsicherheitslage umschlagen, wenn das Betreten des jeweils anderen ethnisch dominierten Gebiet (serbisch oder albanisch) als Provokation ausgelegt wird (z.B. Mitnahme einer serbischen Fahne südlich des Flusses Ibar oder umgekehrt die rote ethnisch albanische Fahne mit schwarzem Doppeladler nördlich des Ibar). Dann sind handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste zu erwarten. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

Dezember 2010; 6.1.2011)

Menschenrechte

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo).

Die Bevölkerung im Kosovo ist sehr religionstolerant und zwischen den Religionsgemeinschaften besteht gegenseitiger Respekt und Achtung. Es ist üblich, sich an religiösen Festtagen gegenseitig zu besuchen. Führende Politiker demonstrieren diese Toleranz durch offene Teilnahme an den höheren Feiertagen bei anderen Religionsgemeinschaften. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

-Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

-Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der

Zusatzprotokolle;

-Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

-Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe;

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung. Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung. Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit ist zwar grundsätzlich garantiert, bleibt aber in Bezug auf den Bereich der Medien starken Einflüssen seitens offizieller Stellen ausgesetzt. Die Berichterstattung in Zeitungen folgt stark den Interessen ihrer Eigentümer, wodurch auch die journalistische Freiheit eingeschränkt wird. Professionelle Ausbildung und praktisches Training von Journalisten wurde weiter verbessert. Weiterhin bestehen Widersprüche zwischen dem Gesetz über Verleumdung und Beleidigung und dem Strafgesetz, was zu gesetzlichen Unsicherheiten in diesem Bereich führt. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Opposition

Sowohl für Regierungs- als auch Oppositionsparteien, sowie politischen Bewegungen besteht keine Einschränkung ihrer Tätigkeit.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit kann von allen Gruppen ohne Probleme genützt werden und wird auch massiv in Anspruch genommen. Die Ordnungskräfte verhalten sich eher passiv und schreiten erst bei gewalttätigen Vorfällen seitens der Demonstranten oder überhaupt erst nach den Demonstrationen und Versammlungen ein. Besonders Straßenblockaden werden zur Durchsetzung von Anliegen stark genutzt. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Minderheitenrechte

In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen. (ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)

Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion vor sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor. Artikel 59, der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion vor sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln. (Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Interethnische Zwischenfälle nahmen weiterhin ab und sind vor allem auf bestimmte sensible Gebiete beschränkt. Die für die Behandlung von Problemen der verschiedenen Gemeinschaften eingerichteten Institutionen sind zahlreich. Der Konsultativrat der Gemeinschaften trifft sich regelmäßig und wird zunehmend von den exekutiven Körperschaften in Anspruch genommen. Der Versöhnungs- und Integrationsprozess zwischen den verschiedenen Volksgruppen verläuft allerdings weiterhin langsam. Auch die Vertretung von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung und Betrieben ist immer noch niedrig. Die Integration derselben bedarf weiterhin stärkerer politischer Anstrengungen. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Albaner

Die Situation ist - abgesehen vom Sonderfall KOSOVO NORD, hier vor allem im Zentrum von Mitrovica Nord, Boshnjak Mahalla - für Albaner unproblematisch. Die Wiederbesiedelung bzw. Renovierung von Häusern in Mitrovica Nord wurde politisiert und hatte zahlreiche Demonstrationen und Zusammenstösse der beiden Gruppen K.A. und K.S. zur Folge. Inzwischen wurden einige Häuser von Kosovo Albanern im Nordkosovo fertig gestellt. Die Rückkehr von Albanern in ihre Wohnungen in Mitrovica Nord ist allerdings noch immer nicht möglich, Verkäufe von Grund, Häusern und Wohnungen an die Serben finden statt und verlaufen problemlos. Für die Bewohner der sechs albanisch dominierten Dörfer in Kosovo Nord bestehen derzeit keine Sicherheitsprobleme und ist auch Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen im restlichen Kosovo möglich. Die Verwaltung dieser Dörfer erfolgt weitgehend autonom ("Parallelverwaltung" der Albaner im serbisch dominierten Nordkosovo). (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Serben

Für Repressionen gegen die serbische Minderheit gibt es keine Hinweise. Bei vereinzelten Vorfällen kann nicht durchgehend von einem ethnisch motivierten Hintergrund ausgegangen werden; es kann sich im Einzelfall auch um Geschäftsstreitigkeiten mit Bezug zur organisierten Kriminalität handeln. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Für Kosovo-Serben ist die Situation in KOSOVO NORD unproblematisch. Die Rückkehr von ihnen in ihre Wohnungen und Häuser in Mitrovica Süd ist derzeit noch nicht möglich. Der Verkauf von Immobilien innerhalb der letzten zehn Jahre von serbischem Eigentum in Mitrovica Süd wurde reibungslos abgewickelt. Die Lage in den serbischen Enklaven im restlichen Kosovo ist von verschiedenen Faktoren, wie Infrastruktur, etc. abhängig. Generell besteht Bewegungsfreiheit. Serbische und montenegrinische Kennzeichen gehören zum normalen Straßenbild. Es gibt zahlreiche Autobusse aus den Enklaven und verschiedenen Städten des Kosovo nach Serbien. Damit ist für diese Gruppe auch eine entsprechende medizinische Versorgung in Serbien möglich. Weiterhin bestehen Zahlungen durch Serbien an verschiedene Personengruppen, wie Pensionisten, Lehrer, Polizeibeamte etc, wobei in vielen Fällen ein Doppelbezug - da auch eine Zahlung aus dem Kosovo-Budget erfolgt - vorliegt. Das Leben in den Enklaven hat sich weitgehend normalisiert und wird nur durch die wirtschaftlichen Probleme beschränkt (Handel, Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, etc). (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Der serbischen Gemeinschaft wird ein hohes Maß an Kontrolle über ihre Angelegenheiten eingeräumt. Im Rahmen der Verfassung des kosovarischen Staates wird ihnen autonome Bildungs-, Kultur-, und Gesundheitspolitik zugestanden, Finanzautonomie ist ihnen garantiert, einschließlich des Rechts Finanzmittel aus Serbien auf transparentem Wege zu erhalten; Partnerschaften mit serbischen Gemeinden und Behörden, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. (Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Roma, Ashkali, Ägypter (RAE)

Die Regierung tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma, Ashkali und "Ägyptern" (RAE) ein. In allen Gemeindeverwaltungen von Kosovo wurden Büros für Minderheiten eingerichtet. Der bzw. die jeweilige Minderheitenbeauftragte der Kommune sowie ein Mitarbeiterstab sind Ansprechpartner für die Interessen der in den Gemeinden lebenden Minderheiten. Die in diesem Aufgabenbereich tätigen Gemeindemitarbeiter sind zumeist selbst Angehörige der RAE. Sie halten u.a. ständigen Kontakt mit den von den RAE-Gemeinschaften gewählten lokalen Vertretern. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Die politische Uneinigkeit unter den verschiedenen Kleinparteien dieser Gruppen nimmt die Möglichkeit zu einer effizienten Vertretung der Anliegen. Durch die Anwesenheit der Internationalen Gemeinschaft und durch die Anerkennungsersuchen des Kosovo finden die Probleme und Anliegen dieser Gruppen so ihren Zugang zur Öffentlichkeit. Die Umsetzung gezielter Hilfsmaßnahmen scheitert meist jedoch auch an der fehlenden Mitwirkung der Angehörigen dieser Gruppen (Registrierung, Rücksiedlung) und an finanziellen Mitteln (das Budget ist sehr gering) (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Im Dezember 2008 hat die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Für die Lösung der Blei verseuchten Siedlungsgebiete wurden vom Premierminister zwei Koordinatoren eingesetzt, Land für den Neubau von Unterkünften wurden in Mitrovica zur Verfügung gestellt. Trotzdem bleibt die Lage der RAE-Gemeinschaften angespannt. Der Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen ist begrenzt, die Schulbesuchsrate niedrig, die Analphabetenrate daher hoch. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Das Amt für Good Governance überwacht die Implementierung der Strategie für die Integration vom Roma, Ashkali und Ägypter. Ein operativer Plan für die Umsiedlung von Romafamilien aus den Blei verseuchten Gebieten wurde angenommen. Weiters förderte die Regierung die kostenfreie zivile Registrierung der RAE-Gemeinschaft. Kosovo nimmt als Beobachter an dem Roma-Dekade Steuerungskomitee teil, um mit Experten an regionalen Romafragen mitwirken zu können. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber den RAE bestehen besonders auf den Gebieten der Beschäftigung, Sozialhilfe, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und anderen Grundrechten. Laut Bericht des beim Premierminister angesiedelten Amts für Gemeindeangelegenheiten ist die Anzahl der Personen von Minderheiten, die in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt waren, gesunken. Der Bericht empfiehlt daher der Regierung in diesem Zusammenhang eine aktivere Politik in Hinblick auf Anstellungen von Minderheiten im öffentlichen Dienst zu verfolgen. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR im Sommer/Herbst 2010 die Sicherheitsverantwortung für einige serbische Religions- und Kulturstätten (v.a. die Klöster in Gracanica und Zociste) an die Kosovo Police übertragen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dez. 2010; 6.1.2011)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR im Sommer/Herbst 2010 die Sicherheitsverantwortung für einige serbische Religions- und Kulturstätten (v.a. die Klöster in Gracanica und Zociste) an die Kosovo Police übertragen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dez. 2010; 6.1.2011)

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen ISLAM fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich, wenn es auch optische Anzeichen dafür gibt. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Das Gerichtswesen umfasst neben einem Verfassungsgericht (Constitutional Court), einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), fünf Bezirksgerichte (District Courts), 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts) und fünf Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court) und einem Berufungsgericht (Appellate Court) für minderschwere Straftaten und weiters ein Handelsgericht (Commercial Court). In diesen Gerichten arbeitet neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kosovo, March 2010)

Der Ausbau des Justizsystems hat weitere Fortschritte gebracht. Der Justizrat hat seine Arbeit aufgenommen, wobei über erste Disziplinarfälle entschieden wurde. Ein neues Gerichtsmanagement-Informationssystem wurde eingerichtet, welches auch Richter entlasten sollte. Auch die Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde erfolgreich abgeschlossen. Trotzdem leidet das Justizsystem nach wie vor unter mangelnder Professionalität, politischer Einflussnahme, Korruption, Nepotismus, mangelnder Zusammenarbeit zwischen der Anklagebehörde und der Exekutive und einer durchgehenden Unabhängigkeit sowie einem beträchtlichen Rückstand an unerledigten Straf- bzw. Zivilrechtssachen. Die Rechtsstaatlichkeit ist insbesondere im Norden des Kosovo nicht effektiv durchgesetzt. Das Gericht in Mitrovica wird nach wie vor ausschließlich von EULEX-Richtern bedient und hat deshalb nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Zusammen mit der Verfassung wurde ein umfangreiches Gesetzespaket in Kraft gesetzt, das die grundlegenden Funktionen des Staates gewährleistet. Der Staat ist fähig, exekutive Aufgaben durchzuführen und auch durchzusetzen. (D-A-CH Kooperation Asylwesen: Kosovo, August 2009)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen.

Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sog. Legal Aid Coordination Office und fünf sog. District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert. Die wichtigsten Fälle werden zwar von EULEX behandelt, allerdings kommt es zu den dadurch bedingten Rückstau an zu erledigenden Altfällen, insbesondere bei Fällen mit einer interethnischen Dimension, zu einer Erodierung des Vertrauens der dortigen Bevölkerung in die Justiz. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember; 6.1.2011)

Die Polizei wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.

In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Er sieht verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen und die Grenzkontrolle zu Albanien. Internationale Kooperationen bestehen u. a. mit Mazedonien, Kroatien und Albanien. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spielt EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die kosovarische Polizeitruppe. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können. (EULEX: Programme Report 2010, 2010;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)

Um das Problem des Organisierten Verbrechens in den Griff zu bekommen, wurden zusätzliche eigene Staatsanwälte ernannt, die entweder alleine oder in Zusammenarbeit mit EULEX Untersuchungen auf diesem Gebiet einleiteten und auch Fälle vor Gericht brachten. Seitens des Justizministeriums wurde eine Agentur eingerichtet, die konfisziertes und eingezogenes Vermögen aus kriminelle Aktivitäten verwalten soll.

Kosovo hat mittlerweile beachtliche Fortschritte bei der Bekämpfung des Organisierten Verbrechens erzielt. Trotzdem bleiben einige Dinge, die es weiter zu verbessern gilt. So z.B. ein effektiveres Zeugenschutzprogramm, Abhörmöglichkeiten von Mobiltelefonen, die allgemeine Ausstattung der Spezialabteilung und die statistische Erfassung von Verurteilungen bezogen auf Organisiertes Verbrechen. Daneben kommt es immer noch zu politischer Einflussnahme und mangelhafter Kooperationen zwischen den unterschiedlichen staatlichen Verfolgungsbehörden. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 31.1.2011)

Polizeigewalt

Ein Polizeiinspektorat (PIK) agiert als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums. Die Zuständigkeit für die Untersuchung strafrechtlicher Verfehlungen des Polizeipersonals wird somit von einer unabhängigen Einrichtung gewährleistet. Die Aufgabe des PIK besteht in einer Verbesserung der Polizeiarbeit und fungiert als Aufsichtsorgan in Fällen von Polizeiübergriffen und Polizeifehlverhalten.

Das PIK untersuchte 2010 insgesamt 1.185 Fälle von Beschwerden, davon wurden 577 Beschwerden von Bürgern, 13 Fälle von Institutionen und 595 Fälle von der Polizei selbst eingereicht. Von diesen wurden 408 Fälle seitens der PIK weiter untersucht und 541 Fälle an die sog. Professional Standards Unit (PSU) innerhalb der Polizei weitergeleitet. Gerichtsentscheidungen waren in insgesamt 106 Fällen anhängig, und 100 Fälle wurden vor dem Senior Police Appointment und Discipline Committee untersucht.

Von den von der PIK untersuchten 408 Fällen machten 20 Prozent Anschuldigungen betreffend ernster Disziplinarvergehen aus. Davon betrafen 20 Prozent Fehlverhalten als Polizeibeamter, 13 Prozent übertriebene Anwendung von Waffengewalt, 12 Prozent betrafen strafrechtliche Tatbestände (die an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden), 9 Prozent ernste Gehorsamsverweigerung, 2 Prozent Korruptionsfälle und weitere unterschiedliche ernste Vergehen.

Die PSU untersuchte auch kleinere Vergehen und verhängte dabei Verwaltungsstrafen. Insgesamt untersuchte die PSU 2010 639 Fälle, welche Vorfälle kleinerer Gehorsamsverweigerungen und Beschädigung und Verlust von Polizeieigentum betrafen. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Kosovo, April 2011)

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, Juni 2006)Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anmerkung Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, Juni 2006)

Korruption

Korruption ist nach wie vor eine alle gesellschaftlichen Schichten sowie staatlichen und privaten Institutionen durchdringende Krankheit. Die gesetzlichen Bestimmungen darüber wurden zwar weiter verbessert, doch besteht diesbezüglich noch immer nicht der grundlegende politische Wille, dieses Problem auch tatsächlich anzugehen und zurückzudrängen. Immerhin wurden vom Parlament eine Antikorruptionsstrategie und ein Aktionsplan für den Zeitraum 2009-2011 verabschiedet. Auch die Arbeitsbedingungen der Antikorruptionsbehörde haben sich verbessert und es wurden, gemeinsam mit EULEX, Durchsuchungen bei Spitzenpolitikern und in Ministerien wegen des Verdachts von Bestechungszahlungen und Veruntreuung von öffentlichen Geldern durchgeführt.

Kosovo Police hat eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Daneben führten interne Untersuchungen bei der Polizei, beim Zoll und in Gefängnissen zu Sanktionen als auch zu Suspendierungen. Innerhalb der Sonderstaatsanwaltschaft wurde eine eigene Antikorruptionsabteilung eingerichtet. EULEX übte ihre Verantwortung bezüglich der Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle weiter aus. Gemeinsam mit den kosovarischen Behörden wurden Untersuchungen gegen den Zentralbankgouverneur, den Transportminister und anderen Personen eingeleitet. Die Kooperation unter den verschiedenen staatlichen Stellen bedarf diesbezüglich jedoch weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, Strategien, Aktionspläne und Öffentlichkeitsarbeit. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kosovo, March 2010)

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsman

Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

Im Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 wurden bei der Ombudsperson-Institution etwa 2.260 Beschwerden abgegeben bzw. um Hilfe und Unterstützung angefragt. Die meisten Fälle betrafen dabei prozessuale Angelegenheiten, wie die Verlängerung von Gerichtsverfahren, ausständigen Verwaltungsentscheidungen, Eigentumsfragen und Fragen der sozialen Unterstützung. Daneben wurden seitens der Ombudsperson u.a. auch Fälle von Machtmissbrauch, vorenthaltenen Menschenrechten, Straflosigkeit in Bezug auf Behörden und Versagen bei der Untersuchung von Kriminalfällen behandelt. (Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Ninth Annual Report 2008-2009, 2010

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/RAPORTI%20VJETOR%202009%20anglisht_OK.pdf, Zugriff 13.5.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 45%. Im Jahr 2010 waren offiziell insgesamt 338.895 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

Obwohl Kosovos Exporte 2010 leicht angezogen sind, machen sie noch immer nur 13,9 Prozent der Importe aus. Die faktische Handelsblockade Serbiens und Bosnien-Herzegowinas habe seit der Unabhängigkeit "eher zu einer Verschlechterung als Verbesserung" der wirtschaftlichen Lage Kosovos geführt. Das nach zehn Jahren ausgelaufene Abkommen zum zollfreien Handel mit der EU konnte von Brüssel aus technischen Gründen bislang nicht erneuert werden. Da fünf der 25 EU-Mitglieder Kosovo nicht anerkannt haben, ist noch immer nicht klar, unter welcher Landesbezeichnung die Verlängerung des Vertragswerks abgesegnet werden kann. (DiePresse.com: Kosovos Exporte liegen am Boden, 20.2.2011)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation, Feb. 2011)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2010)

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft. (ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet.

Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen.

Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren (Mental Health Care Centres, MHCs) durchgeführt. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt verschiene im Kosovo tätige Organisationen, die Beschäftigungsprojekte für Rückkehrer anbieten. In diesem Zusammenhang hat die IOM einige Programme für freiwillige Rückkehrer ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Rückkehrer von einer Unterstützung bei der angestellten Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit profitieren können. (IOM International

Organization for Migration: Rückkehr nach Kosovo.

Länderinformationen. Letzte Aktualisierung: Dez. 2009)

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen:

Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember ; 6.1.2011)

Frauen/Kinder

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VN Frauenrechtskonvention (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt.Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VN Frauenrechtskonvention (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt.

Die rechtliche Stellung der Frau wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 "On Protection against domestic violence" sowie das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. NORMA, einer Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dez. 2010, 6.1.2011)

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt, kann aber in bestimmten Fällen verlängert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU) and the Non-Discrimination Team (NDT). (Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Ninth Annual Report 2008-2009, S. 13, 2010)

Der Bereich "Gewalt in der Familie" hat durch die internationale Präsenz und die Weiterentwicklung der Gesellschaft, verbunden mit Auswirkungen des Verhaltens von im Ausland lebenden Kosovaren eine bessere Entwicklung genommen. Die Tabuisierung von Gewalt bricht auf, Kosovo Police und Justiz sowie NGO¿s nehmen sich der Fälle an, es besteht eine entsprechende Opferbetreuung. Es besteht eine entsprechende Opferbetreuung und auch "Frauenhäuser", so in Gjkaova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Pristina und Prizren. Aus ho. Sicht erfolgt die Behandlung von "Gewalt in der Familie" sowohl im Bereich der Entgegennahme von Anzeigen (Polizei), als auch in der Aufarbeitung (Justiz) ein professioneller Zugang. Die Anzahl der angezeigten Fälle im Tagesbericht von Kosovo Police untermauert diese Faktoren. (ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

Die Polizei unterhält eigene Einheit speziell für häusliche Gewalt, wobei Polizisten auch im Umgang mit Opfern von Gewalt trainiert werden. Viele Gewalttaten gegen Frauen werden aber nicht zur Anzeige gebracht. Die sechs Frauenhäuser sind nicht adäquat ausgestattet und bieten nicht immer ausreichend Schutz. Die Verhängung von Wegweisungen (protection order) findet nur gelegentlich statt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin über die erfolgte Abgabe von Schüssen auf das von ihr benutzte Haus in XXXX im Februar 2009 wurden durch die Ergebnisse der Ermittlungen des polizeilichen Verbindungsbeamten im Kosovo bestätigt. Aus diesem Vorfall kann jedoch eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, da die Beschwerdeführer sich nach dem Vorfall noch mehr als ein Jahr und acht Monate im Herkunftsstaat aufgehalten haben, ohne einem weiteren derartigen Angriff ausgesetzt gewesen zu sein. Angesichts der näheren Umstände ist auch nicht eindeutig ersichtlich, dass dieser Angriff gezielt gegen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder gerichtet war, da sich die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht im entsprechenden Haus aufgehalten hat, sondern sich bei ihrem Bruder im Herkunftsort befunden hat. Da die zuständige Polizeibehörde eine entsprechende Anzeige der Erstbeschwerdeführerin entgegengenommen, nach weiteren Spuren und Zeugen nachgeforscht und letztlich eine Anzeige an das zuständige Bezirksgericht gegen unbekannte Täter erstattet hat, ist auch dokumentiert, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates erforderliche Schritte zur Schutzgewährung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin nicht verweigert haben. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es aufgrund des Einschreitens der Sicherheitsbehörden dazu gekommen ist, dass nach dem genannten Vorfall im Februar 2009 kein weiterer gezielter Angriff auf die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder erfolgt ist, oder ob diese tatsächlich nicht das Ziel des Angriffes der unbekannten Täter gewesen sind.Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin über die erfolgte Abgabe von Schüssen auf das von ihr benutzte Haus in römisch 40 im Februar 2009 wurden durch die Ergebnisse der Ermittlungen des polizeilichen Verbindungsbeamten im Kosovo bestätigt. Aus diesem Vorfall kann jedoch eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, da die Beschwerdeführer sich nach dem Vorfall noch mehr als ein Jahr und acht Monate im Herkunftsstaat aufgehalten haben, ohne einem weiteren derartigen Angriff ausgesetzt gewesen zu sein. Angesichts der näheren Umstände ist auch nicht eindeutig ersichtlich, dass dieser Angriff gezielt gegen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder gerichtet war, da sich die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht im entsprechenden Haus aufgehalten hat, sondern sich bei ihrem Bruder im Herkunftsort befunden hat. Da die zuständige Polizeibehörde eine entsprechende Anzeige der Erstbeschwerdeführerin entgegengenommen, nach weiteren Spuren und Zeugen nachgeforscht und letztlich eine Anzeige an das zuständige Bezirksgericht gegen unbekannte Täter erstattet hat, ist auch dokumentiert, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates erforderliche Schritte zur Schutzgewährung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin nicht verweigert haben. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es aufgrund des Einschreitens der Sicherheitsbehörden dazu gekommen ist, dass nach dem genannten Vorfall im Februar 2009 kein weiterer gezielter Angriff auf die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder erfolgt ist, oder ob diese tatsächlich nicht das Ziel des Angriffes der unbekannten Täter gewesen sind.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass während des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Töchter in ihrem Herkunftsort unbekannte Personen nach den Töchtern des früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin gefragt haben. Da es allerdings schon nach eigener Darstellung der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenhang damit zu keinerlei Nachstellungen oder Übergriffen gegen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Töchter gekommen ist, und sie über diese behauptete Suche nach ihren Angaben bloß mittelbar durch andere Einwohner ihres Heimatdorfes erfahren hat, ist daraus eine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführer nicht ableitbar.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren über ihren ersten Asylantrag behauptete Bedrohungssituation in der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag vom 04.09.2008 als nicht glaubhaft beurteilt worden ist. Davon ausgehend kann auch die spekulative Zuordnung des Vorfalls vom Februar 2009 und der behaupteten Suche nach den Kindern des früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf nicht als Beleg für ein anhaltendes Bestehen einer derartigen Bedrohung angesehen werden.

Zu der erstmals in der Beschwerde erstatteten Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie im Kosovo Opfer von sexuellen Übergriffen unbekannter Personen gewesen sei, ist dazu zunächst auf die vorgelegte Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 05.03.2012 zu verweisen, wonach die Erstbeschwerdeführerin "von sexuellen Folterungen und dem jahrelangen Schweigen aus Scham unter Tränen erzählt" habe. Daraus ist ersichtlich, dass die entsprechenden Ereignisse auch bei Wahrunterstellung und Zugrundelegung im Verfahren offensichtlich mehrere Jahre zurückliegen und daher nicht geeignet sind, aktuelle Verfolgungsgefahr für die Erstbeschwerdeführerin darzutun.

Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Bundesasylamt im Zuge der Einvernahme vom 05.09.2011, wonach sie durch den Vater ihrer Kinder telefonisch kontaktiert und ihr angekündigt worden sei, dass er seine Töchter holen werde, erscheinen im Hinblick auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin sich schon während ihres vor dem Oktober 2008 erfolgten Aufenthaltes in Österreich vom früheren Lebensgefährten getrennt hatte und sie auch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo nach eigenen Angaben nur zwei Mal mit ihm zusammengetroffen ist, nicht plausibel. Unabhängig davon ist daraus eine konkrete Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ableitbar und könnte sie gegen etwaige künftig zu befürchtende Übergriffe des Vaters ihrer Kinder zufolge den Feststellungen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und ergibt sich aus ihren Angaben und der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme.

3.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat waren bereits Inhalt des angefochtenen Bescheides und sind in der Beschwerde im Wesentlichen unbestritten geblieben. Sie basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wie vor der Ausreise im Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin und Unterstützung ihrer Angehörigen sowie erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder humanitärer Hilfe sichern können.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation durch unbekannte Täter, bei denen es sich allenfalls um frühere Geschäftspartner des Vaters der Kinder der Erstbeschwerdeführerin handeln könne, handelte es sich um eine Gefährdung von Seiten Dritter, die nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu begründen, da sie dort wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben zufrieden stellend erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist. Die bestehende Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der kosovarischen Behörden ergibt sich auch aus der Darstellung der Erstbeschwerdeführerin über das nach dem Schussattentat im Februar 2009 erfolgte Einschreiten.

Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass die behauptete Bedrohungssituation auf einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK erwähnten Gründe basiert; dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die behauptete Ausgangssituation für eine Verfolgung der Beschwerdeführer stellt eine bloß kriminell motivierte Bedrohung dar.Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass die behauptete Bedrohungssituation auf einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erwähnten Gründe basiert; dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die behauptete Ausgangssituation für eine Verfolgung der Beschwerdeführer stellt eine bloß kriminell motivierte Bedrohung dar.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und im Hinblick auf die zu erwartende Unterstützung des Beschwerdeführers durch im Herkunftsstaat und im Ausland aufhältige Verwandte) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.

Ein solcher Kausalzusammenhang lässt sich insbesondre auch nicht damit begründen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen bzw. der alleinstehenden Mütter im Kosovo angehöre:

Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vergleiche auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).

Die Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" kann dann zur Verfolgung führen, wenn "kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe gegenüber der Regierung besteht, oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen wird."

Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Abs. 78-79, vgl. auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Absatz 78 -, 79,, vergleiche auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).

Art 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie 2004/83/EG umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie 2004/83/EG umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die allgemeine Situation im Kosovo nicht dazu geeignet ist, eine Verfolgungssituation einer solchen sozialen Gruppe im Kosovo im Sinne der GFK zu begründen. Diesbezüglich ist zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.04.2002, 99/20/0483 hinzuweisen, in dem die Situation der Frauen in Afghanistan unter dem Regime der Taliban folgenderweise qualifiziert wurde:

"Betrachtet man die festgestellten Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an."

Im Falle der Lage alleinstehender Frauen bzw. der alleinstehenden Mütter im heutigen Kosovo ist jedoch von einer grundsätzlich anders gelagerten Situation auszugehen. So besteht im Kosovo die Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit des Staates und die effektive Möglichkeit, sich bei etwaigen Vorfällen an die Behörden im Kosovo zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Die Kosovo-Police geht Anzeigen professionell nach und wird zudem in ihrer Arbeit von der EULEX-Police überwacht. Weiters sind die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts im Kosovo in der Verfassung verankert; die Gesetzgebung zur Sozialhilfe im Kosovo knüpft zudem ausdrücklich an das Kriterium der alleinstehenden Mutter mit minderjährigem Kind an. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass alleinstehenden Frauen der Zugang zu ärztlicher Behandlung nicht offen stünde und ist den zahlreichen im Kosovo tätigen NGOs eine uneingeschränkte Arbeit möglich. Frauen haben Zugang zu Schulbildung. Vor diesem Hintergrund sind die aus der Tradition im Kosovo herrührenden Diskriminierungen gegen alleinstehende Frauen nicht geeignet, die für eine Asylgewährung geforderte erhebliche Intensität eines Eingriffs in die zu schützenden persönliche Sphäre der Betroffenen zu begründen. Aus diesen Umständen ergibt sich schließlich, dass vom Vorliegen einer soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen/Mütter, die im Kosovo Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt wären, nicht auszugehen ist.

Da durch keine der Beschwerdeführerinnen asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurden, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) erfolgen.Da durch keine der Beschwerdeführerinnen asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurden, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) erfolgen.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführes gegeben.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin und allfällige Unterstützungsleistungen der im Herkunftsstaat und im Ausland lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor der Ausreise im Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin Aufnahme zu finden. Wie sich gezeigt hat, war die in der im Verfahren über ihren ersten Asylantrag erstatteten Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom 09.09.2008 enthaltene Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, ihr Elternhaus sei nicht mehr bewohnbar gewesen, unzutreffend, da sie doch nach den Ereignissen vom Februar 2009 mit ihren Kindern dort Unterkunft genommen hat. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor der Ausreise im Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin Aufnahme zu finden. Wie sich gezeigt hat, war die in der im Verfahren über ihren ersten Asylantrag erstatteten Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom 09.09.2008 enthaltene Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, ihr Elternhaus sei nicht mehr bewohnbar gewesen, unzutreffend, da sie doch nach den Ereignissen vom Februar 2009 mit ihren Kindern dort Unterkunft genommen hat. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8

Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer im Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer im Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Bei der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführterin wurde laut den mit der Beschwerde vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahmen jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und (weitere) psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Bei der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführterin wurde laut den mit der Beschwerde vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahmen jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und (weitere) psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im genannten Erkenntnis (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung und Betreuung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der genannten Beschwerdeführer auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, zumal weder eine stationäre Behandlung erforderlich ist noch eine medikamentöse Therapie empfohlen wurde. Außerdem besteht im Herkunftsstaat Zugang zu medikamentöser Behandlung von psychischen Erkrankungen und zu Psychotherapie.Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung und Betreuung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der genannten Beschwerdeführer auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, zumal weder eine stationäre Behandlung erforderlich ist noch eine medikamentöse Therapie empfohlen wurde. Außerdem besteht im Herkunftsstaat Zugang zu medikamentöser Behandlung von psychischen Erkrankungen und zu Psychotherapie.

Die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass sie grundsätzlich gesund ist, nicht entgegengetreten.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden psychischen Störung und es ist eine Rückführung in das Heimatland zumutbar.

Sollten im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Art. 3 EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß § 50 Abs. 1 FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.Sollten im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer künftig Umstände eintreten, durch die eine Abschiebung als Verletzung von Artikel 3, EMRK anzusehen wäre, müsste dies gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde berücksichtigt werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben diese gesetzliche Bestimmung einhalten und umsetzen.

Wie in einem zuletzt beim Asylgerichtshof anhängigen anderem Beschwerdeverfahren (Zl.

B7 232.141-3/2009) bekannt geworden ist, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf diese Mitteilung ist davon auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.

In diesem Zusammenhang sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es an der Erstbeschwerdeführerin selbst liegt, sich die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich die Beschwerdeführerin dazu entschließt, freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,

B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,

B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,

B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Da die Beschwerdeführer als Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) alle von der Ausweisung betroffen sind, bewirkt dies keinen Eingriff in das zwischen ihnen bestehende geschützte Familienleben. Daneben verfügen die Beschwerdeführer über keine besonders intensiven familiären Beziehungen zu sonstigen im Inland niedergelassenen Personen, insbesondere auch nicht zu der Mutter und den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin, da sie mit diesen Personen nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern an einem über 200 km entfernten Wohnort leben und zu ihnen angesichts der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird entgegen Ausführungen in der Beschwerde auch nicht durch gelegentliche oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen begründet, wobei letzteres erst in der Beschwerde behauptet wurde, während die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2011 angegeben hatte, von diesen Angehörigen keine finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im November 2010 ist mit mehr als einem Jahr und vier Monaten als kurz zu bezeichnen und liegt beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der jeweiligen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste den genannten Beschwerdeführern bewusst sein, deren Asylanträge bereits im Februar 2012 mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamts abgewiesen worden sind.

Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Der Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder haben sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Diese gehen allerdings unter Berücksichtigung des Voraufenthalts der Beschwerdeführer von 2003 bzw. 2004 bis Oktober 2008 nicht über das in Bezug zur Aufenthaltsdauer durchschnittlich erwartbare Maß an sprachlicher Integration der Beschwerdeführer in Österreich hinaus, zumal die Erstbeschwerdeführerin laut der vorgelegten Bestätigung die Prüfung mit Niveaustufe A2 erst im Juni 2011 abgelegt hat.

Den minderjährigen Beschwerdeführern wurde durch die Leiterin ihrer derzeitigen Volksschule in einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung gute Integration Sprachkenntnisse bescheinigt.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Erstbeschwerdeführerin ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Erstbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, wo die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Haus der Familie gewohnt haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal die Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.

Die Kinder der Erstbeschwerdeführerin haben zuletzt bereits vom Oktober 2008 bis November 2010 im Herkunftsstaat gelebt. Sie weisen einen ihrem sehr niedrigen Alter entsprechenden Grad an Integration in Österreich auf, der aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit von Minderjährigen auch nicht im selben Maße als durch den Umstand der Stützung ihres Aufenthalts bloß auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge ihrer Mutter beeinträchtigt anzusehen ist. Dem mit einer Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin verbundenen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privatlebens kommt daher ein gewisses Gewicht zu.

Für diese Kinder kann allerdings aufgrund ihres jugendlichen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die Ausreise in den Herkunftsstaat auch gemeinsam und mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgen würde und sie im Herkunftsstaat auch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen.

Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von dem der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B 950/10, zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem von einer allfälligen Ausweisung betroffene minderjährige frühere Asylwerber einen mehrjährigen Schulbesuch in Österreich absolviert hatten, während die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin in ihrer ausbildungsmäßigen und gesellschaftlichen Integration wegen ihres auch bereits im Herkunftsstaat erfolgten Besuchs der Vorschule und der Schule noch nicht ein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, dass dem mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundenen Eingriff in ihre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ein ebenso hohes Gewicht zugemessen werden müsste. Daneben ist die Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch deshalb nicht gegeben, weil die Dauer der Asylverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht für alle Beschwerdeführer sieben Jahre, sondern im vorliegenden Fall wesentlich geringer war. Darüber hinaus ist es in den vorliegenden Fällen nicht - wie im Sachverhalt, der zu der zitierten Entscheidung des VfGH geführt hat - zu einer Behebung der Entscheidungen des Bundesasylamtes und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und Erlassung von Bescheiden gekommen und es wurden somit keinerlei Erwartungen geweckt, dass die Beschwerdeführer nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen hätten.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Aus dem zutreffenden Hinweis in der Beschwerde, dass in den der Begründung der angefochtenen Bescheide fälschlich (offenkundig wegen einer unkorrekten Verwendung von Textbausteinen) von einer Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien gesprochen wurde, ist keine inhaltliche Rechtswidrigkeit ableitbar, da der Spruch der angefochtenen Bescheide den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer - Kosovo - korrekt bezeichnet und in der Begründung ersichtlich ist, dass die Asylgewährung bzw. Einräumung von subsidiärem Schutz im Hinblick auf diesen Herkunftsstaat auf der Grundlage entsprechender Länderfeststellungen geprüft wurde.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Schlagworte

alleinstehend, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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