Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 424.882-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 12 01.275 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 12 01.275 EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und zugehörig der Volksgruppe der XXXX. Er stellte am 29.01.2012 den Antrag ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und zugehörig der Volksgruppe der römisch 40 . Er stellte am 29.01.2012 den Antrag ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer hatte laut im Akt einliegenden EURODAC-Treffern am 13.05.2008 in Italien und am 09.10.2008 in Norwegen jeweils einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Italien hat am 09.02.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 erklärt. Im Wiederaufnahmeersuchen hatte die Republik Österreich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr nach Somalia behauptet hatte, aber keinerlei Beweise dafür habe vorlegen können.2. Der Beschwerdeführer hatte laut im Akt einliegenden EURODAC-Treffern am 13.05.2008 in Italien und am 09.10.2008 in Norwegen jeweils einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Italien hat am 09.02.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Im Wiederaufnahmeersuchen hatte die Republik Österreich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr nach Somalia behauptet hatte, aber keinerlei Beweise dafür habe vorlegen können.
3. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung am 29.01.2012 in Österreich, er habe am 27.01.2012 seine Heimat verlassen und sei mit einem gefälschten somalischen Reisepass nach Dubai geflogen. Von dort sei er mit einem britischen Reisepass (ausgestellt auf XXXX.) nach Europa geflogen. Anschließend wäre er mit einem Zug nach Salzburg (dem Ort der Asylantragsstellung) gefahren.3. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung am 29.01.2012 in Österreich, er habe am 27.01.2012 seine Heimat verlassen und sei mit einem gefälschten somalischen Reisepass nach Dubai geflogen. Von dort sei er mit einem britischen Reisepass (ausgestellt auf römisch 40 .) nach Europa geflogen. Anschließend wäre er mit einem Zug nach Salzburg (dem Ort der Asylantragsstellung) gefahren.
Befragt, ob er schon in einem anderen europäischen Land um Asyl angesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, am 24. April (gemeint 2008) mit einem Flüchtlingsboot in Italien angekommen zu sein. Nachdem ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden wären, hätte er eine Aufenthaltsberechtigung bekommen.
Danach habe er sich nach Rom begeben und dort Leute kennengelernt, für die er Drogen verkauft habe.
Als dann andere Leute gemeint hätten, dass er eine lebenslange Haftstrafe bekommen würde, wenn er von der Polizei erwischt werden würde, sei er aus Angst aus Italien nach Norwegen geflohen. Augrund der Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren (gemeint: nach der Dublin II VO) sei er jedoch dorthin zurückgeschickt worden.Als dann andere Leute gemeint hätten, dass er eine lebenslange Haftstrafe bekommen würde, wenn er von der Polizei erwischt werden würde, sei er aus Angst aus Italien nach Norwegen geflohen. Augrund der Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren (gemeint: nach der Dublin römisch zwei VO) sei er jedoch dorthin zurückgeschickt worden.
Anschließend hätte er sich in Bari und Turin aufgehalten. Von Mailand aus wäre er dann "wegen der Drogenszene" am 19.12.2010 nach Adis Abeba geflogen, von wo aus er in weiterer Folge nach Somalia gefahren wäre. Als er sich "den fanatischen Gruppen" in Somalia widersetzt habe, seine Koranschüler zu Selbstmordattentäter zu erziehen, wäre er misshandelt worden, woraufhin er erneut die Flucht nach Europa angetreten habe. Nach Somalia könne er nun wegen der Fanatiker und nach Italien wegen der Drogendealer nicht zurückkehren (As. 17-29 BAA).
4. Im Zuge einer Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes, in Gegenwart einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, am 14.02.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben in der Erstbefragung richtig wären.
Er heiße XXXX, Somalia, geboren, Staatsangehöriger von Somalia, zugehörig zur Volksgruppe der XXXX, spreche Somalisch und ein wenig Arabisch, sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Frau und sein Sohn lebten in XXXX in Somalia.Er heiße römisch 40 , Somalia, geboren, Staatsangehöriger von Somalia, zugehörig zur Volksgruppe der römisch 40 , spreche Somalisch und ein wenig Arabisch, sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Frau und sein Sohn lebten in römisch 40 in Somalia.
In Österreich habe er keine Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung bestehe, aber drei seiner Brüder lebten in Großbritannien.
Er habe Italien am 19.12.2010 mit einem Flugzeug nach Äthiopien verlassen. Anschließend wäre er mit einem LKW nach Somalia gefahren. Er habe in Italien "unbewusst mit Drogen gehandelt". Als die Leute zu ihm gesagt hätten, dass er Probleme mit der Mafia bekommen würde, wäre er aus Angst vor diesen ausgereist.
Nach einem Reisedokument befragt, erklärte er, in Italien einen gefälschten italienischen Reisepass für ¿ 700,- gekauft zu haben und damit nach Äthiopien gelangt zu sein. Das Geld dafür hätten somalische Landsleute für ihn in Italien gesammelt. Er habe den Reisepass in Äthiopien weggeworfen. Befragt, mit welchen Dokumenten er von Äthiopien nach Somalia gelangt sei, meinte er, dass es zwar Grenzkontrollen gebe, aber wenn man ein wenig bezahle, gelange man auch ohne Dokumente nach Somalia. Er könne keine Beweismittel für diese Reise vorlegen, da er ja nicht mehr nach Europa zurück habe wollen.
Nachgefragt, warum er in Italien nicht die Möglichkeit der "freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat" in Anspruch genommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass einige Leute aus Somalia ihm auch gesagt hätten, dass die Behörden in Italien mit der Mafia zusammenarbeiteten. Hätte er nun die freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen, wäre er ins Gefängnis gekommen.
Nach seiner Rückkehr wäre er etwa ein Jahr lang in Somalia gewesen. Er könne diesen Aufenthalt jedoch nicht nachweisen, aber die Menschen, bei denen er gewohnt habe, könnten das beweisen.
Zu seiner Einreise nach Österreich führte er aus, dass er am 27.01.2012 über Mogadischu nach Dubai geflogen wäre. Danach wäre er mit einer ihm unbekannten Fluglinie in ein ihm unbekanntes Land geflogen. In weiterer Folge sei er mit einem Taxi zu einem Bahnhof und anschließend mit dem Zug nach Salzburg gefahren.
Erneut nach Beweismitteln gefragt, legte der Beschwerdeführer dar, kein Flugticket und keinen Reisepass gehabt zu haben. Der Schlepper habe alles mitgenommen. Hinsichtlich der Reisekosten brachte der Beschwerdeführer vor, dass Freunde seines Vaters diese übernommen hätten. Wie viel genau, wisse er nicht, er habe auch nicht gefragt.
Er habe Somalia zum ersten Mal Ende 2006 verlassen, weil damals der Krieg geherrscht hätte und er dort nicht mehr leben habe können. Auf Vorhalt, warum er eigentlich nach Somalia zurückgekehrt sei, wenn er nur in Italien Probleme gehabt hätte, da es ja nur einer Ausreise aus Italien bedurft hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe ja versucht in ein anderes Land in Europa zu gelangen, aber die Norweger hätten ihn nach Italien zurückgeschickt. Danach habe er gewusst, dass er keine Chance mehr in Europa habe und sei er deshalb nach Somalia zurückgekehrt.
Wenn er nach Italien zurückkehren würde, würde die Polizei sagen, dass er wieder dorthin zurückkehren solle, wo er in Italien schon vorher gewesen sei. Er habe aber Angst dorthin zurückzukehren, da er dort mit Drogen gehandelt habe. Er habe Angst vor der Mafia. Wenn die Mafia ihn finde, werde sie ihn töten. Und wenn die Polizei ihn finde, werde sie ihn einsperren. Er wolle keine Einsicht in die Feststellungen zu Italien nehmen, da er wisse, wie die Organisationen in Italien arbeiten. Er kenne die Flüchtlingsorganisationen in Italien.
Auf die Frage der Rechtsberaterin, ob er keine Beweismittel bezüglich seiner Tätigkeit im Jahr 2011 als Koranlehrer in Somalia vorlegen könne, führte der Beschwerdeführer an, es gäbe zwar solche Beweismittel, er könne aber zurzeit "aus Sicherheitsgründen" niemanden kontaktieren.
5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.02.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.5. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.02.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, insbesondere allgemeine Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das italienische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden (unter anderem gibt es auch Hilfe bei Behördengängen und dergleichen); nach der Dublin II VO Rücküberstellte, deren Asylverfahren noch anhängig sind oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheide zu berufen, würden bei Ankunft von der Polizei eine Einladung erhalten, sich innerhalb von fünf Tagen beim für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden, wo das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen werde. Selbst wenn eine negative Entscheidung infolge einer versäumten Anhörung ergangen sei, könne eine neue Anhörung, respektive Fortsetzung des Verfahrens, verlangt werden. Tatsächliche Ausweisungsentscheidungen gebe es in Italien generell selten. Am Flughafen werde eine Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung gestellt. Schutzberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, insbesondere allgemeine Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das italienische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden (unter anderem gibt es auch Hilfe bei Behördengängen und dergleichen); nach der Dublin römisch zwei VO Rücküberstellte, deren Asylverfahren noch anhängig sind oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheide zu berufen, würden bei Ankunft von der Polizei eine Einladung erhalten, sich innerhalb von fünf Tagen beim für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden, wo das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen werde. Selbst wenn eine negative Entscheidung infolge einer versäumten Anhörung ergangen sei, könne eine neue Anhörung, respektive Fortsetzung des Verfahrens, verlangt werden. Tatsächliche Ausweisungsentscheidungen gebe es in Italien generell selten. Am Flughafen werde eine Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung gestellt. Schutzberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Heimreise nicht plausibel und nachvollziehbar sei. Es sei völlig unglaubhaft, dass er freiwillig das Risiko auf sich genommen habe, Italien illegal mit einem gefälschten Reisepass zu verlassen, illegal in Äthiopien und in weiterer Folge illegal in Somalia einzureisen, Somalia wieder illegal zu verlassen und illegal wieder in Österreich einzureisen und damit mehrmals Gefahr zu laufen, inhaftiert zu werden. Dabei sei es auch nicht nachvollziehbar, dass er die Risiken und Strapazen einer solchen Reise freiwillig auf sich nehmen sollte, um in jenes Land zurückzukehren, das er im Jahr 2006 aufgrund des Krieges verlassen habe - ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, dass sich die Situation in seiner Heimat nunmehr gebessert hätte. Auch sei es sehr unwahrscheinlich, dass er eine so große Gefahr auf sich genommen habe, nur weil ihm in Italien Leute gesagt hätten, dass er Probleme mit der Mafia bekommen könnte. Weiters habe er weder nachweisen können, dass er wieder in seinem Herkunftsstaat gewesen sei noch habe er eine nochmalige Reise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union plausibel darlegen oder verifizieren können. Ähnlich verhalte es sich mit den Schlepperkosten. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Italien lebende Landsleute ihm Geld geben, damit er nach Somalia zurückkehren könne, obwohl er auch die "freiwillige Rückkehr" in Anspruch nehmen hätte können, bei der keinerlei Kosten für ihn angefallen wären. Weiters stehe auch für die italienischen Behörden fest, dass er das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen habe, da diese sonst dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich wohl nicht zugestimmt hätten.
Der Beschwerdeführer habe weiters die von ihm behaupteten Probleme mit der italienischen Mafia aufgrund des Drogenhandels auch äußerst unglaubhaft dargestellt. Zum einen habe er in der Erstbefragung dieses Bedrohungsszenario noch mit keinem einzigen Wort erwähnt, sondern dies erst in Form einer Vorbringenssteigerung in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, zum anderen habe er diesbezüglich nur sehr pauschale und vage Angaben gemacht, ohne konkrete und nachvollziehbare Details darzulegen. So wären etwa seine Angaben, nicht gewusst zu haben, dass er Drogen verkauft hätte, völlig unglaubhaft.
Selbst bei rein hypothetischer Bewahrheitung seiner Angaben, könnte er sich diesbezüglich an die italienischen Behörden wenden, die willens und fähig wären, ihre auf ihrem Territorium aufhältigen Personen zu schützen. Betreffend des weiteren Vorbringens, dass die Polizei ihn wegen des Drogenhandels einsperren könnte, wurde ausgeführt, dass - bei rein hypothetischer Bewahrheitung seiner Angaben, mit Drogen gehandelt zu haben - ein Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen sei, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handeln würde.
Somit wäre der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, seine Sicherheit in Italien in Zweifel zu ziehen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Somit wäre der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, seine Sicherheit in Italien in Zweifel zu ziehen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Ein schützenswertes Familienleben habe sich im Verfahren ebenso wenig ergeben. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen seien nicht hervorgekommen.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aus- und Wiedereinreise in die Europäische Union um unbelegte Mutmaßungen handeln würde. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer seine Aus- und Wiedereinreise in die Europäische Union sehr wohl plausibel dargelegt.
Der Beschwerdeführer habe genau angeben können, dass er am 19.12.2010 von Mailand aus nach Adis Abeba geflogen sei, von wo aus er in weiterer Folge mit einem LKW nach Somalia gefahren wäre. Er habe auch konkret angeben können, dass er am 27.01.2012 über Mogadischu nach Dubai geflogen sei. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisedatums, Uhrzeit, Flugnummer und Passagierliste zu ermitteln, woraus sich ergeben würde, dass er tatsächlich einen Flug in Anspruch genommen habe und aus der Europäische Union freiwillig ausgereist sei; denn gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO erlösche die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedsstaates dann, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe; dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da sich der Beschwerdeführer für zirka ein Jahr in Somalia aufgehalten habe.Der Beschwerdeführer habe genau angeben können, dass er am 19.12.2010 von Mailand aus nach Adis Abeba geflogen sei, von wo aus er in weiterer Folge mit einem LKW nach Somalia gefahren wäre. Er habe auch konkret angeben können, dass er am 27.01.2012 über Mogadischu nach Dubai geflogen sei. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisedatums, Uhrzeit, Flugnummer und Passagierliste zu ermitteln, woraus sich ergeben würde, dass er tatsächlich einen Flug in Anspruch genommen habe und aus der Europäische Union freiwillig ausgereist sei; denn gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erlösche die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedsstaates dann, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe; dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da sich der Beschwerdeführer für zirka ein Jahr in Somalia aufgehalten habe.
An diesem Aufenthalt habe die Behörde jedoch "keinerlei Interesse" gezeigt.
Das Verfahren sei auch deshalb rechtswidrig, da der Beschwerdeführer erst nach dem Konsultationsverfahren einvernommen worden sei. Hinsichtlich dieser rechtswidrigen Vorgehensweise wurde auf eine Literaturstelle in Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin II VO³, Seite 135 ff verwiesen. Daraus gehe klar hervor, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellen müsse, Beweismittel zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel halte und er dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stelle, seine Einschätzung in nachprüfbarer und transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen habe. Ersuchen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände enthalten, seien nicht ordnungsgemäß begründet.Das Verfahren sei auch deshalb rechtswidrig, da der Beschwerdeführer erst nach dem Konsultationsverfahren einvernommen worden sei. Hinsichtlich dieser rechtswidrigen Vorgehensweise wurde auf eine Literaturstelle in Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin römisch zwei VO³, Seite 135 ff verwiesen. Daraus gehe klar hervor, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellen müsse, Beweismittel zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel halte und er dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stelle, seine Einschätzung in nachprüfbarer und transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen habe. Ersuchen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände enthalten, seien nicht ordnungsgemäß begründet.
Im vorliegenden Verfahren wären dem Wiederaufnahmeersuchen keinerlei Befragungsergebnisse samt Glaubwürdigkeitseinschätzung beigegeben worden, sodass Italien das Vorliegen des Endigungstatbestandes des 16 Abs. 3 Dublin II VO nicht beurteilen habe können.Im vorliegenden Verfahren wären dem Wiederaufnahmeersuchen keinerlei Befragungsergebnisse samt Glaubwürdigkeitseinschätzung beigegeben worden, sodass Italien das Vorliegen des Endigungstatbestandes des 16 Absatz 3, Dublin römisch zwei VO nicht beurteilen habe können.
Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer in Italien eine Kettenabschiebung nach Somalia.
7. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 28.02.2012. Nach Einsichtnahme in das AIS hat sich ergeben, dass er am 15.03.2012 nach Italien überstellt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens auf Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Diese Zuständigkeit war zum Zeitpunkt des norwegischen Ersuchens an Österreich aufrecht und ist es auch weiterhin.2.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Diese Zuständigkeit war zum Zeitpunkt des norwegischen Ersuchens an Österreich aufrecht und ist es auch weiterhin.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof von der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner Aus- und Wiedereinreise in die Europäische Union aus.
So ist zunächst tatsächlich nicht nachvollziehbar (und von ihm auch in der Beschwerde nicht substantiiert zu erklären versucht worden; der bloße Hinweis im Verfahren, er wäre verhaftet werden, wenn er sich an italienische Behörden gewandt hätte, vermag nicht zu überzeugen, ist er doch offenbar nach der "formellen" Rücküberstellung aus Norwegen nach Italien nicht festgenommen worden), dass er freiwillig ein so großes Risiko auf sich nimmt und Italien mit einem gefälschten Reisepass verlässt, illegal in Äthiopien und in weiterer Folge in Somalia einreist, obwohl er, wie das Bundesasylamt zu Recht darauf hinweist, die freiwillige Rückkehr in Anspruche nehmen hätte können. Auch und vor allem ist nicht nachvollziehbar (auch hier finden sich in der Beschwerde keine Erklärungen), dass er freiwillig in jenes Land (Somalia) zurückkehrt, welches er im Jahr 2006 aufgrund des Krieges verlassen hatte, ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, dass sich die Situation in seiner Heimat nunmehr gebessert hätte. Insoweit in der Beschwerde dem Bundesasylamt vorgeworfen wird, dass es verabsäumt habe, anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisedatums (aus Italien) Uhrzeit, Flugnummer und Passagierliste, zu ermitteln, die belegen sollten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Flug nach Äthiopien in Anspruch genommen habe und aus der Europäischen Union freiwillig ausgereist sei, ist zu entgegnen, dass selbst im Falle der Bestätigung der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten im Dezember 2010 (die seinen Angaben nach mit einem gefälschten Reisepass erfolgt ist, sodass nicht einmal geklärt ist, ob der Beschwerdeführer seinen richtigen Namen verwendet hat), dieser Umstand für sich genommen keinen Beweis für einen zumindest dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb der EU darstellte.
Es wäre jedenfalls auch dann weiterhin nicht verifizierbar, wann der Beschwerdeführer wiederum in das Gebiet der EU einreiste. Die implizit geforderte Überprüfung der Passagierliste eines angeblichen Fluges von Mogadischu nach Dubai und weiter nach Europa wäre dafür gänzlich ungeeignet, da der Beschwerdeführer einerseits nicht anzugeben vermochte, in welcher europäischen Stadt er gelandet ist - was nicht nachvollziehbar ist und schon für sich allein geeignet wäre, seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit zu belegen - und andererseits hier erklärte, mit einem (britischen) Reisepass, ausgestellt auf XXXX., geflogen zu sein. Demnach könnte der Beschwerdeführer jedenfalls auch dergestalt nicht beweisen, dass tatsächlich er (und nicht XXXX.) von Somalia nach Europa geflogen wäre.Es wäre jedenfalls auch dann weiterhin nicht verifizierbar, wann der Beschwerdeführer wiederum in das Gebiet der EU einreiste. Die implizit geforderte Überprüfung der Passagierliste eines angeblichen Fluges von Mogadischu nach Dubai und weiter nach Europa wäre dafür gänzlich ungeeignet, da der Beschwerdeführer einerseits nicht anzugeben vermochte, in welcher europäischen Stadt er gelandet ist - was nicht nachvollziehbar ist und schon für sich allein geeignet wäre, seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit zu belegen - und andererseits hier erklärte, mit einem (britischen) Reisepass, ausgestellt auf römisch 40 ., geflogen zu sein. Demnach könnte der Beschwerdeführer jedenfalls auch dergestalt nicht beweisen, dass tatsächlich er (und nicht römisch 40 .) von Somalia nach Europa geflogen wäre.
Maßgeblich im gegenständlichen Asylverfahren wären vielmehr konkrete, individuell mit der Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende, Indizien, die geeignet wären, den behaupteten drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Heimatland zu belegen, da eben seine Angaben alleine vage geblieben sind und daher nicht für sich genommen ein überzeugendes Beweismittel darzustellen vermögen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage solche Beweismittel/Indizien vorzulegen (oder sonst ein detaillierteres Vorbringen in diesem Kontext zu erstatten), dies obwohl ihm die Wichtigkeit aufgrund der Belehrung des Bundesasylamtes bekannt sein musste (siehe zu diesem Erfordernis näher, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9 zu Art. 10).Maßgeblich im gegenständlichen Asylverfahren wären vielmehr konkrete, individuell mit der Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende, Indizien, die geeignet wären, den behaupteten drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Heimatland zu belegen, da eben seine Angaben alleine vage geblieben sind und daher nicht für sich genommen ein überzeugendes Beweismittel darzustellen vermögen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage solche Beweismittel/Indizien vorzulegen (oder sonst ein detaillierteres Vorbringen in diesem Kontext zu erstatten), dies obwohl ihm die Wichtigkeit aufgrund der Belehrung des Bundesasylamtes bekannt sein musste (siehe zu diesem Erfordernis näher, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9 zu Artikel 10,).
Wenn weiters in der Beschwerde dem Bundesasylamt mangelhafte Verfahrensführung vorgeworfen wird, da der Beschwerdeführer erst nach dem Konsultationsverfahren einvernommen worden sei sowie dem Wiederaufnahmeersuchen an Italien keine Befragungsergebnisse samt Glaubwürdigkeitseinschätzung beigegeben worden wären, sodass Italien das Vorliegen des Endigungstatbestandes des 16 Abs. 3 Dublin II VO nicht (fundiert) beurteilen habe können, vermag auch dies nicht entscheidend zu überzeugen:Wenn weiters in der Beschwerde dem Bundesasylamt mangelhafte Verfahrensführung vorgeworfen wird, da der Beschwerdeführer erst nach dem Konsultationsverfahren einvernommen worden sei sowie dem Wiederaufnahmeersuchen an Italien keine Befragungsergebnisse samt Glaubwürdigkeitseinschätzung beigegeben worden wären, sodass Italien das Vorliegen des Endigungstatbestandes des 16 Absatz 3, Dublin römisch zwei VO nicht (fundiert) beurteilen habe können, vermag auch dies nicht entscheidend zu überzeugen:
Das Wiederaufnahmeersuchen wurde auf Basis der Erstbefragung und den darin gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisebewegungen gestellt; dass dafür eine vorangegangene Einvernahme erforderlich wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Von der Führung der Konsultationen wurde der Beschwerdeführer im Übrigen schon einen Tag nach der Antragstellung rechtskonform in Kenntnis gesetzt (As. 49-53 BAA).
Der Beschwerdeführer hätte schließlich in seiner Einvernahme vom 14.02.2012 nach Vorliegen der italienischen Zustimmung (unterstützt durch eine Rechtsberaterin) die Gelegenheit gehabt, Beweismittel vorzulegen und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, das die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 16 Abs 3 Dublin II VO belegen könnte, welches dann Italien auch seitens des Bundesasylamtes im Sinne der in der Beschwerde zitierten Literaturstelle nachzureichen gewesen wäre.Der Beschwerdeführer hätte schließlich in seiner Einvernahme vom 14.02.2012 nach Vorliegen der italienischen Zustimmung (unterstützt durch eine Rechtsberaterin) die Gelegenheit gehabt, Beweismittel vorzulegen und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, das die Erfüllung des Tatbestandes des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO belegen könnte, welches dann Italien auch seitens des Bundesasylamtes im Sinne der in der Beschwerde zitierten Literaturstelle nachzureichen gewesen wäre.
Ein solches Vorbringen wurde nun aber weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme am 14.02.2012 erstattet.
Das bloße "In den Raum Stellen" eines Datums, an dem ein internationaler Flug stattgefunden habe, ist kein derartiges Vorbringen und hat die Unterlassung des Bundesasylamtes, dies im Detail Italien mitzuteilen, daher keinen entscheidenden Einfluss auf die Integrität des gegenständlichen Konsultationsverfahrens, belastet es jedenfalls nicht mit vom Asylgerichtshof aufzugreifender Willkür.
Somit wurden die italienischen Behörden durch das Bundesasylamt in ausreichender Weise über das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterrichtet. Der Asylgerichtshof geht daher in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verwaltungsbehörde schließlich davon aus, dass die italienischen Behörden bei berechtigten Zweifeln an dem durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ihrer Sicht ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht erteilt hätten.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können zur Zeit keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6). Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl nur OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A); die Schweizer Rechtsprechung vertritt eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011).Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können zur Zeit keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6). Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche nur OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A); die Schweizer Rechtsprechung vertritt eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011).
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff [Filzwieser]).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff [Filzwieser]).
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Hinsichtlich seiner drei Brüder in Großbritannien hat der Beschwerdeführer weder einen aufrechten Kontakt, noch eine sonstige Abhängigkeit geltend gemacht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, respektive für Österreich kein zwingender Anlass erkennbar ist, ein Ersuchen nach Art. 15 Dublin II VO an das Vereinigte Königreich zu richten. Der Beschwerdeführer befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt seit etwa Ende Jänner 2012, also weniger als drei Monate, in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Hinsichtlich seiner drei Brüder in Großbritannien hat der Beschwerdeführer weder einen aufrechten Kontakt, noch eine sonstige Abhängigkeit geltend gemacht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, respektive für Österreich kein zwingender Anlass erkennbar ist, ein Ersuchen nach Artikel 15, Dublin römisch zwei VO an das Vereinigte Königreich zu richten. Der Beschwerdeführer befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt seit etwa Ende Jänner 2012, also weniger als drei Monate, in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
2.2.2. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.2.2. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:
2.2.2.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.
2.2.2.2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung weiterhin Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird (vgl. AS 197: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung weiterhin Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird vergleiche AS 197: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").
2.2.2.3. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Italien auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Auch gehen aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern hervor, was belegt, dass sich das Bundesasylamt einer ausgewogenen Quellenauswahl bediente. Diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - führen aber im konkreten Fall des Beschwerdeführers als einer nicht vulnerablen Person, die bereits mit einer Aufenthaltsberechtigung in Italien gelebt hatte, nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen.
2.2.2.4. Was eine befürchtete Kettenabschiebung des Beschwerdeführers betrifft, so geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben, sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. die Möglichkeit von "temporärem Schutz" vorsehen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO systematisch qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.
Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).
Dass in Italien aber eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen schon in Italien registrierten Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "irregulären Migranten", also etwa Personen, die versuchen, von Tunesien erstmalig in Italien einzureisen.
Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Italien sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus lassen sich keine allgemeinen Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK in diesem Zusammenhang erkennen.Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Italien sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus lassen sich keine allgemeinen Gefahren einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in diesem Zusammenhang erkennen.
2.2.2.5. Der Beschwerdeführer selbst hat vor dem Bundesasylamt nicht näher angegeben, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Asylinstanzen wurden seitens des Beschwerdeführers ebenso nicht dargetan.
Dem Beschwerdeführer wurde ja seinen eigenen Angaben nach als somalischem Staatsbürger schon eine Aufenthaltsberechtigung in Italien erteilt; Ausweisungsentscheidungen sind nach den in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen generell selten, dass dem Beschwerdeführer gegenüber jetzt eine solche nach Somalia ausgesprochen würde, erscheint nach dem eben Gesagten qualifiziert unwahrscheinlich.
2.2.2.6. Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handeln würde, (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind, wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, ebenfalls nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann und bedarf er keiner außergewöhnlichen Betreuung, beziehungsweise Versorgung weswegen folglich auch in diesem Zusammenhang nicht von einer vulnerablen Person gesprochen werden kann.
2.2.2.7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme im Zusammenhang mit Drogenhandel ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal ein "unbewusster" Drogenhandel jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Selbst bei Zugrundelegung seiner Behauptung, wonach er im Falle einer Verweigerung mit Drogen zu handeln von Kriminellen verfolgt werden würde, könnte sich der Beschwerdeführer an die italienischen Behörden, an deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im gesamten Verfahren keine subtantiierten Zweifel (über die bloße, in dieser vagen Form nicht verifizierbaren, Behauptung, die Behörden seien mit der "Mafia" in Verbindung, hinaus) geltend gemacht worden sind, wenden. Den in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen nach ist ja unter anderem auch zu entnehmen, dass auch in Bezug auf Behördengänge Unterstützung für Asylbewerber besteht.
2.2.2.8. Insoweit der Beschwerdeführer andererseits erklärt, sich an die Polizei nicht wenden zu können, da er wegen des Drogenhandels Konsequenzen befürchte, ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass ein Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen ist, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handeln würde, welche auch in Österreich eingeleitet werden würden.
2.2.2.9. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des (zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich haftfähigen) Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Im Übrigen ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Italien ebenfalls zu bejahen. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Auch irregulär in Italien aufhältigen Personen stehen dringende oder notwendige Behandlungen zu.
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
2.2.10. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder dem gleichzuhaltenden systemischen Verletzungen der Grundrechte zu verpflichten.2.2.10. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder dem gleichzuhaltenden systemischen Verletzungen der Grundrechte zu verpflichten.
2.2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.2.3.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, real risk, Reiseroute, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
16.04.2012