Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 422.925-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, ungeklärte Staatsangehörigkeit alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 13.224-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 13.224-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine genaue Identität jedoch nicht fest. Am 02.11.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine genaue Identität jedoch nicht fest. Am 02.11.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Genannte gerichtlich unbescholten ist und derzeit eine staatliche Grundversorgung bezieht (siehe SA-Ausdruck und GVS-Ausdruck vom 21.03.2012).
I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 04.11.2011 gab dieser an, sein Heimatland Ghana nach dem Tod seines Vaters im Dezember 2009 verlassen zu haben, da er seine Stelle als König eines afrikanischen Orakels einnehmen habe sollen. Als Christ sei es für den Beschwerdeführer jedoch undenkbar gewesen. Daraufhin habe ihn die Gemeinschaft des Orakels verfolgt. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.römisch eins.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 04.11.2011 gab dieser an, sein Heimatland Ghana nach dem Tod seines Vaters im Dezember 2009 verlassen zu haben, da er seine Stelle als König eines afrikanischen Orakels einnehmen habe sollen. Als Christ sei es für den Beschwerdeführer jedoch undenkbar gewesen. Daraufhin habe ihn die Gemeinschaft des Orakels verfolgt. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
I.3. Am 08.11.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher er - befragt zu seiner Person - angab, in einem Dorf bei XXXX namens XXXX geboren worden zu sein, dem Stamm XXXX anzugehören und XXXX zu sprechen. Gleich nach seiner Geburt habe ihn die Großmutter in den Edo State nach Nigeria mitgenommen, wo er ungefähr bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt habe. Sie habe ihm dadurch das Leben gerettet. Ansonsten wäre er in den XXXX gebracht worden, wo sein Vater König gewesen sei. Er hätte irgendwann Nachfolger seines Vaters werden müssen und es hätte sein könne, dass er ein böser Mensch geworden wäre. Nachdem die Großmutter verstorben sei, habe der Beschwerdeführer im Oktober 2008 beschlossen, zu seiner Mutter nach XXXXzurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater bereits krank gewesen und habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr vor ihm gefürchtet. Er habe sich ein Jahr in XXXX aufgehalten und dann gemeinsam mit seiner Schwester die Flucht angetreten, wobei diese bei einem Bootsunglück ums Leben gekommen sei. Wäre er nicht geflohen, hätte ihn die Gemeinschaft aufgrund seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, umgebracht.römisch eins.3. Am 08.11.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher er - befragt zu seiner Person - angab, in einem Dorf bei römisch 40 namens römisch 40 geboren worden zu sein, dem Stamm römisch 40 anzugehören und römisch 40 zu sprechen. Gleich nach seiner Geburt habe ihn die Großmutter in den Edo State nach Nigeria mitgenommen, wo er ungefähr bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt habe. Sie habe ihm dadurch das Leben gerettet. Ansonsten wäre er in den römisch 40 gebracht worden, wo sein Vater König gewesen sei. Er hätte irgendwann Nachfolger seines Vaters werden müssen und es hätte sein könne, dass er ein böser Mensch geworden wäre. Nachdem die Großmutter verstorben sei, habe der Beschwerdeführer im Oktober 2008 beschlossen, zu seiner Mutter nach XXXXzurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater bereits krank gewesen und habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr vor ihm gefürchtet. Er habe sich ein Jahr in römisch 40 aufgehalten und dann gemeinsam mit seiner Schwester die Flucht angetreten, wobei diese bei einem Bootsunglück ums Leben gekommen sei. Wäre er nicht geflohen, hätte ihn die Gemeinschaft aufgrund seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, umgebracht.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, keine Dokumente, die seine Identität nachweisen würden, zu besitzen, jedoch könne er unter Umständen über die Botschaft Dokumente herbeischaffen.
Sein verstorbener Vater stamme aus Ghana, seine Mutter aus seinem Heimatdorf. Beide würden dem Stamm XXXX angehören. Die Mutter lebe noch in Ghana, jedoch könne er keine genauen Ortsangaben machen. Er habe sie zuletzt im Dezember 2009 beim Begräbnis des Vaters gesehen. Über Vorhalt des Einvernahmeleiters, die Flagge von Ghana zu beschreiben und etwas über Ghana zu erzählen, konnte der Antragsteller keine Angaben machen und meinte dazu: "Ich wurde als Kind nach Nigeria gebracht. Ich kam zurück und bewegte mich nicht frei (AS 63)." Ein Wohnsitzwechsel innerhalb Ghanas sei für ihn nicht möglich, da ihn die Sicherheitskräfte der XXXX-Gemeinschaft, also die Anhänger des XXXX, gleich finden und töten würden. Die Polizei könne gegen das Königreich nichts unternehmen, da sie davor selbst Angst habe.Sein verstorbener Vater stamme aus Ghana, seine Mutter aus seinem Heimatdorf. Beide würden dem Stamm römisch 40 angehören. Die Mutter lebe noch in Ghana, jedoch könne er keine genauen Ortsangaben machen. Er habe sie zuletzt im Dezember 2009 beim Begräbnis des Vaters gesehen. Über Vorhalt des Einvernahmeleiters, die Flagge von Ghana zu beschreiben und etwas über Ghana zu erzählen, konnte der Antragsteller keine Angaben machen und meinte dazu: "Ich wurde als Kind nach Nigeria gebracht. Ich kam zurück und bewegte mich nicht frei (AS 63)." Ein Wohnsitzwechsel innerhalb Ghanas sei für ihn nicht möglich, da ihn die Sicherheitskräfte der XXXX-Gemeinschaft, also die Anhänger des römisch 40 , gleich finden und töten würden. Die Polizei könne gegen das Königreich nichts unternehmen, da sie davor selbst Angst habe.
In Österreich habe er weder soziale noch familiäre Bindungen.
I.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011 zu Zl. 11 13.224-BAT gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.römisch eins.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 10.11.2011 zu Zl. 11 13.224-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Antragstellers zu den Gründen seiner Ausreise aus Ghana sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen, zumal dieses weder plausibel noch widerspruchsfrei gewesen sei. Die von ihm behauptete Staatsangehörigkeit sei nicht mit Sicherheit festzustellen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse zum behaupteten Heimatstaat besitze. Die Frage, ob mit einer Sprachanalyse eine sichere Feststellung bezüglich seiner Staatsangehörigkeit zu treffen wäre, erübrige sich in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gleich nach Geburt nach Nigeria gezogen sei und lediglich ein Jahr in Ghana gelebt habe. So würde er zweifellos das in Nigeria übliche Englisch sprechen und wäre anhand der Sprache allein keine Staatsbürgerschaft festzustellen. Demnach sei trotz berechtigter Zweifel Ghana als jener Staat heranzuziehen, in Bezug auf welchen die Frage einer etwaigen Gefährdungslage zu prüfen sei. Damit sei aber nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ghanaischer Staatsbürger sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Ghana festgestellt hätten werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen (behaupteten) Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Ghana festgestellt hätten werden können, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen (behaupteten) Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Ausweisung mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Nach Ansicht des Bundesasylamtes seien keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller in Hinblick auf Kultur, Tradition und Sprache derart von seinem Herkunftsstaat entfernt hätte, dass die Bindung an Österreich stärker wäre, als jene an Ghana, wo unter anderem seine Mutter leben würde.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Ausweisung mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Nach Ansicht des Bundesasylamtes seien keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller in Hinblick auf Kultur, Tradition und Sprache derart von seinem Herkunftsstaat entfernt hätte, dass die Bindung an Österreich stärker wäre, als jene an Ghana, wo unter anderem seine Mutter leben würde.
I.5. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde und bezog zu den vom Bundesasylamt behaupteten Unstimmigkeiten Stellung. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sei sein Vorbringen auch logisch nachvollziehbar. Zudem sei seine Todesangst keinesfalls gespielt und seien Verbrechen aus traditionell-religiöser Motivation in Ghana, selbst im Familienkreis, keine Rarität.römisch eins.5. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde und bezog zu den vom Bundesasylamt behaupteten Unstimmigkeiten Stellung. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sei sein Vorbringen auch logisch nachvollziehbar. Zudem sei seine Todesangst keinesfalls gespielt und seien Verbrechen aus traditionell-religiöser Motivation in Ghana, selbst im Familienkreis, keine Rarität.
II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Inhalt und Form von Bescheiden sind in §§ 58 ff AVG bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.römisch zwei.8. Inhalt und Form von Bescheiden sind in Paragraphen 58, ff AVG bestimmt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.
In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.
Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.
Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992.)Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)
§ 60 AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).Paragraph 60, AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).
II.9. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsansicht liegt im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ein mangelhafter Sachverhalt und die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Einvernahme des Antragstellers vor.römisch zwei.9. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsansicht liegt im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ein mangelhafter Sachverhalt und die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Einvernahme des Antragstellers vor.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Hiezu ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer einerseits die Glaubwürdigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungssituation abspricht, andererseits jedoch seinen Angaben, er stamme aus Ghana folgt, obwohl sie zugleich Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Staatsangehörigkeit hegt. Für den Asylgerichtshof ist es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt die behauptete Nationalität nicht mit Sicherheit feststellen konnte, in ihrer Beweiswürdigung dann aber letztlich trotz Zweifel davon ausging, dass Ghana den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darstelle. Widersprüchlich dazu führte die belangte Behörde in einem darauf folgenden Satz aus, es sei damit nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ghanaischer Staatsbürger wäre.
Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich somit nicht nachvollziehen, von welchem konkreten Sachverhalt das Bundesasylamt bei seiner Entscheidung letztlich ausgegangen ist.
Nur am Rande bemerkt ist die Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten ghanaischen Staatsangehörigkeit überwiegend beweiswürdigend auf seine fehlenden Kenntnisse zu diesem Land zu stützen, aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht verständlich. Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, in Ghana geboren worden, jedoch in Nigeria aufgewachsen zu sein, sodass eine nähere Befragung zu seinem behaupteten Geburtsland Ghana nicht sinnvoll erscheint bzw. diesbezüglich kein allzu großer Wissensstand erwartet werden kann.
II.10. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt im gegenständlichen Fall ein mangelhafter Sachverhalt vor, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Rechtsmittelwerbers ausreichend zu klären. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt und welcher Staat somit sein Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.römisch zwei.10. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt im gegenständlichen Fall ein mangelhafter Sachverhalt vor, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Rechtsmittelwerbers ausreichend zu klären. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt und welcher Staat somit sein Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.
So wäre es ohne Schwierigkeiten möglich sein, etwa im Wege eines Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft in Nigeria bzw. auch in Ghana konkrete Recherchen anzustellen, wenn diesbezüglich eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu personenbezogenen Nachfragen vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer gab an, in Ghana in dem Dorf XXXX geboren worden zu sein und danach mit seiner Großmutter in XXXX im Edo State gelebt zu haben. Diesbezüglich wäre es nur erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer nach einer allfälligen genauen Adresse in Nigeria zu befragen (eine genaue Adresse in Ghana ist dem Akteninhalt zu entnehmen).So wäre es ohne Schwierigkeiten möglich sein, etwa im Wege eines Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft in Nigeria bzw. auch in Ghana konkrete Recherchen anzustellen, wenn diesbezüglich eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu personenbezogenen Nachfragen vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer gab an, in Ghana in dem Dorf römisch 40 geboren worden zu sein und danach mit seiner Großmutter in römisch 40 im Edo State gelebt zu haben. Diesbezüglich wäre es nur erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer nach einer allfälligen genauen Adresse in Nigeria zu befragen (eine genaue Adresse in Ghana ist dem Akteninhalt zu entnehmen).
Der Asylgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach ein Sprachanalysegutachten im gegenständlichen Fall nicht sinnvoll erscheinen würde. Wenn man - wie die belangte Behörde - den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ghanaischen Herkunft seiner Eltern folgt, ist auch davon auszugehen, dass die in Rede stehende Großmutter, welche den Beschwerdeführer nach Nigeria mitgenommen haben soll, aus Ghana stammt und auf die Sprache des Beschwerdeführers Einfluss genommen hat. Eigenen Angaben des Genannten zufolge, hat dieser ca. 14 Jahre lang mit seiner Großmutter zusammengelebt und während seines langjährigen Aufenthaltes in Nigeria auch nicht die Schule besucht, weshalb die Weitergabe eines ghanaischen Akzentes oder ghanaischen Dialektes durch die Großmutter an den Antragsteller nicht gänzlich ausgeschlossen scheint.
Zudem wird ein länderkundlicher Sachverständiger für Afrika zu bestellen sein, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus Ghana/Nigeria bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers zu bestimmten afrikanischen Ländern zu geben vermag.
Erst nach Vorliegen mehrerer hinreichender, in die gleiche Richtung deutender Indizien kann die Feststellung eines bestimmten Herkunftsstaates des Beschwerdeführers erfolgen.
Insofern das Bundesasylamt zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ist auf die diesbezügliche Rechtssprechung des VwGH zu verweisen:
Demnach ist die ständige Rechtssprechung des VwGH, wonach sich die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8 AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr. Für die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist erforderlich, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).Demnach ist die ständige Rechtssprechung des VwGH, wonach sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet Paragraph 8, AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr. Für die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist erforderlich, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).
Sofern die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis eines bestimmten Herkunftsstaates des Beschwerdeführers kommt, ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer möglichen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Herkunftsstaat gem. § 8 AsylG 2005 jedenfalls zu prüfen ist, ob ihm eine solche aufgrund seiner persönlichen Vorraussetzungen zumutbar ist (aufgrund von Sprache, physischem bzw. psychischen Gesundheitszustand, Alter, Berufsbildung, usw.).Sofern die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis eines bestimmten Herkunftsstaates des Beschwerdeführers kommt, ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer möglichen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, AsylG 2005 jedenfalls zu prüfen ist, ob ihm eine solche aufgrund seiner persönlichen Vorraussetzungen zumutbar ist (aufgrund von Sprache, physischem bzw. psychischen Gesundheitszustand, Alter, Berufsbildung, usw.).
Da der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme vom 08.11.2011 bereits angeboten hat, allfällige Dokumente über die Botschaft organisieren zu können (AS 53), wird weiters angeregt, ihm nochmals die Beischaffung möglicherweise vorhandener Beweise wie Urkunden oder auch Zeugen zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens aufzutragen.
II.11. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers und sodann in einer weiteren Einvernahme mit seinen Fluchtgründen auseinander zu setzen haben. Anschließend wird eine umfassende individuelle Würdigung seines Asylantrages stattzufinden haben.römisch zwei.11. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers und sodann in einer weiteren Einvernahme mit seinen Fluchtgründen auseinander zu setzen haben. Anschließend wird eine umfassende individuelle Würdigung seines Asylantrages stattzufinden haben.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls gegen seine Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
II.12. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.12. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012