Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E6 424.800-1/2012-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 03.247-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Flugzeug am 29.08.2010 in Österreich ein. Er wurde am 04.04.2011 aufgrund der Dublin-Verordnung aus der Schweiz rückübernommen und stellte am 05.04.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.04.2011 erfolgte eine Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Kurde sei, für die kurdische Partei in der Türkei gearbeitet habe und aus diesem Grund mehrmals festgenommen und drei Mal inhaftiert worden sei. Es bestünde in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn und befürchte er im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung durch die türkischen Behörden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Flugzeug am 29.08.2010 in Österreich ein. Er wurde am 04.04.2011 aufgrund der Dublin-Verordnung aus der Schweiz rückübernommen und stellte am 05.04.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.04.2011 erfolgte eine Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Kurde sei, für die kurdische Partei in der Türkei gearbeitet habe und aus diesem Grund mehrmals festgenommen und drei Mal inhaftiert worden sei. Es bestünde in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn und befürchte er im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung durch die türkischen Behörden.
Am 18.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er in der Türkei unzählige Male festgenommen worden sei und bereits aufgrund seiner politischen Tätigkeit mehrere Haftstrafen verbüßt habe. Er sei seit März 2003 für den Verein XXXX tätig gewesen. Während er im Jahr 2004 Mitglied dieses Vereines geworden sei, wäre er im Jahr 2005 bereits in den Vorstand dieses Vereins gekommen. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zwischen 2005 und 2007 als Redakteur bei der Zeitschrift Yürüyüs tätig gewesen und habe auch in diesem Zusammenhang aufgrund von Veröffentlichungen Probleme gehabt. Als Beweis hierfür könne er eine CD mit Zeitungsartikeln, in welchen auch sein Name genannt werden würde, in Vorlage bringen.Am 18.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er in der Türkei unzählige Male festgenommen worden sei und bereits aufgrund seiner politischen Tätigkeit mehrere Haftstrafen verbüßt habe. Er sei seit März 2003 für den Verein römisch 40 tätig gewesen. Während er im Jahr 2004 Mitglied dieses Vereines geworden sei, wäre er im Jahr 2005 bereits in den Vorstand dieses Vereins gekommen. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zwischen 2005 und 2007 als Redakteur bei der Zeitschrift Yürüyüs tätig gewesen und habe auch in diesem Zusammenhang aufgrund von Veröffentlichungen Probleme gehabt. Als Beweis hierfür könne er eine CD mit Zeitungsartikeln, in welchen auch sein Name genannt werden würde, in Vorlage bringen.
Zu den gerichtlichen Verfahren in der Türkei machte der Beschwerdeführer konkrete, detaillierte Angaben und legte hierzu ein über 130 Seiten umfassendes Konvolut an in türkischer Sprache gehaltenen Unterlagen vor. Hierbei handelte es sich um mehrere Strafanträge, Urteile, Anklageschriften sowie deren teilweise Übersetzung (AS 133-259). Die Verfahren in der Türkei seien laut Angaben des Beschwerdeführers teilweise abgeschlossen und teilweise beim Kassationsgericht anhängig. Gemäß den - in die deutsche Sprache übersetzten - in Vorlage gebrachten Schriftstücken würde es sich vorwiegend um Verfahren wegen politischer Delikte, beispielsweise um eine Anklageschrift wegen Mitgliedschaft bzw. führender Position bei der illegalen, bewaffneten Terrororganisation DHKP-C oder illegale Propaganda handeln.
Letztendlich habe der Beschwerdeführer vermeiden wollen, neuerlich ins Gefängnis zu kommen und sei er sich seines Lebens in der Türkei nicht mehr sicher gewesen. Schon bei seinen bisherigen Inhaftierungen sei der Beschwerdeführer physischen Angriffen ausgesetzt gewesen, weshalb er nie wieder in der Türkei ins Gefängnis gehen wolle. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer noch nicht beim Militär gewesen sei. Auch diesbezüglich sei er einer Gefährdung ausgesetzt, da gerade Kurden sowie wegen politischer Vorfälle auffällige Personen im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes unmenschlich behandelt werden würden.
Mit Schreiben vom 18.05.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation und legte - offenbar lediglich Teile - der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bei.
Am 25.05.2011 legte der Beschwerdeführer wiederum ein aktuelles türkisches Urteil vor. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine CD mit Länderberichten sowie mehrere Übersetzungen von Zeitungsartikeln, welche sich auf der CD im Original befänden, vor. Bereits im Zuge der ersten Einvernahme hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich auf dieser CD eine PDF Datei bzw. Zeitungsartikel befinden würden, in welchen auch der Name des Beschwerdeführers vorkommen würde.
Am 08.08.2011 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein. Demnach seien alle vorgelegten Gerichtsschreiben, Urteile, Anklageschriften etc. echt. Der vom Beschwerdeführer genannte Verein sei nicht mehr registriert, da er am XXXX geschlossen worden sei. Ob der Beschwerdeführer Mitglied in diesem Verein gewesen sei, habe nicht eruiert werden können, es wären jedoch auch bei Vorliegen einer Mitgliedschaft in diesem Verein keinerlei Konsequenzen daraus ableitbar.Am 08.08.2011 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein. Demnach seien alle vorgelegten Gerichtsschreiben, Urteile, Anklageschriften etc. echt. Der vom Beschwerdeführer genannte Verein sei nicht mehr registriert, da er am römisch 40 geschlossen worden sei. Ob der Beschwerdeführer Mitglied in diesem Verein gewesen sei, habe nicht eruiert werden können, es wären jedoch auch bei Vorliegen einer Mitgliedschaft in diesem Verein keinerlei Konsequenzen daraus ableitbar.
In der über Ersuchen des Bundesasylamtes durchgeführten Ergänzung der Anfragebeantwortung vom 29.09.2011 wurde ausgeführt:
"Gegen den Genannten liegt keine Fahndung vor. Die Haftstrafen wurden teilweise verbüßt, teilweise wurden Haftstrafen aufgrund der Amnestie in Geldstrafen umgewandelt und bereits bezahlt, teilweise wurden Verfahren eingestellt, teilweise erfolgte ein Freispruch, teilweise sind Verfahren im Rechtsmittelverfahren noch offen, wobei hier mit Freispruch zu rechnen ist, widrigenfalls können auch hier die Amnestiebestimmungen in Anspruch genommen werden und im schlimmsten Falle erfolgt eine Umwandlung in ein Geldstrafe.
Die Verfahren sind jetzt rechtsstaatlich und es gibt keine system. Folter mehr in der Türkei. Einzelne Übergriffe können aber nie ausgeschlossen werden, wie auch die Vergangenheit in Österreich gezeigt hat (aber auch bei uns gibt es keine sytem. Folter). Aber auch hier besteht dann die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen. Daher liegen keine Hinderungsgründe bzw. Verfolgungsgründe gegen XXXX vor. Er kann beruhigt in die Türkei zurückkehren."Die Verfahren sind jetzt rechtsstaatlich und es gibt keine system. Folter mehr in der Türkei. Einzelne Übergriffe können aber nie ausgeschlossen werden, wie auch die Vergangenheit in Österreich gezeigt hat (aber auch bei uns gibt es keine sytem. Folter). Aber auch hier besteht dann die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen. Daher liegen keine Hinderungsgründe bzw. Verfolgungsgründe gegen römisch 40 vor. Er kann beruhigt in die Türkei zurückkehren."
Am 18.01.2012 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt, im Zuge derer dem Beschwerdeführer - zumindest Teile des - Ergebnisses der Recherche über die Staatendokumentation mitgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass der Verein aufgrund des staatlichen Druckes aufgelöst worden und ein neuer Verein gegründet worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ginge darüber hinaus deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieses Vereins gewesen und deshalb auch belangt worden sei. Dies ginge auch aus einem vorgelegten türkischen Urteilstext hervor und stellte der Beschwerdeführer generell die Nachforschungen in Frage. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer aus, dass vor ca. eineinhalb Monaten sein Vater in der Türkei nach seinem Aufenthalt befragt worden sei. Im Zuge dessen sei dem Vater auch mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer "sehen wolle". Nachdem der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu den Strafverfahren in der Türkei gegen ihn wiederholt hat, hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei vor.
I.2. Mit Bescheid vom 20.01.2012, Zl. 11 03.247-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchteil II.) und stellte in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei fest.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 20.01.2012, Zl. 11 03.247-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchteil römisch zwei.) und stellte in Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei fest.
Das Bundesasylamt hielt fest, dass der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Vorlage gebracht habe:
Demgegenüber stellte das Bundesasylamt fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, ungerechtfertigte staatlicherseits ausgehende Verfolgungen, unglaubwürdig wären. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das Heimatland einer Bedrohung durch Privatpersonen oder staatlicherseits ausgesetzt wäre. Er könne im Falle einer Rückkehr in das Heimatland den bisher ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls anderen nachgehen.
Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen beruhten darauf, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Furcht nur behauptet, und nicht auch glaubhaft gemacht habe. Zwar habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er seinen Militärdienst ableisten müsse. Im Gegensatz dazu seien jedoch die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten zu erwarten hätte, nicht glaubhaft. Hier wurde insbesondere auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 08.08.2011 sowie 03.10.2011 verwiesen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer keine Fahndung vorliege.
Bei der Recherche im Rahmen dieser Anfragen seien sämtliche mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehende Verfahren/Verurteilungen abgeklärt worden und sei, wie bereits erwähnt, dabei herausgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Fahndung mehr vorliege und "keine Hinderungsgründe bzw. Verfolgungshandlungen" vorlägen.
Im Übrigen sei auch schon die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein deutliches Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und sei die Behauptung, dass kürzlich beim Vater des Beschwerdeführers nach ihm gefragt worden sei, unglaubwürdig.
Der Beschwerdeführer habe damit keinerlei ungerechtfertigte Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei.
Was die ablehnende Haltung, den Militärdienst zu leisten beträfe, sei auszuführen gewesen, dass die Einberufung zur Militärdienstleistung keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten.
Aus den Feststellungen ergäbe sich auch, dass Kurden beim Militär nicht schlechter gestellt wären.
Was die Religionszugehörigkeit zu den Aleviten beträfe, so sei daraus auf eine gewisse Benachteiligung zu schließen, keinesfalls aber könne von einer allgemeinen Unterdrückung dieser gesprochen werden.
Neben den Länderfeststellungen wurde im Bescheid noch festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine rechtswidrige Verfolgung drohe, er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und ihm dort keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Es hätten sich auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine Fakten ergeben, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2012 persönlich zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.3. Gegen den Bescheid vom 20.01.2012 wurde fristgerecht am 06.02.2012 Beschwerde eingebracht.römisch eins.3. Gegen den Bescheid vom 20.01.2012 wurde fristgerecht am 06.02.2012 Beschwerde eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt von wesentlichen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeiten gekennzeichnet sei, die eine erschöpfende Beurteilung der Rechtssache verhindert hätten. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit sämtlichen verfahrensrelevanten Umständen des Vorbringens auseinander gesetzt.
Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Verfolgung durch staatliche Behörden wegen seiner politischen Gesinnung bzw. wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit angeführt. Hierzu habe er auch zahlreiche Beweise vorgelegt. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes strotze geradezu vor Mängeln und entstehe der Eindruck willkürlicher Entscheidung. So seien die Beweise, die in Vorlage gebracht worden wären, teilweise nicht angeführt worden. Selbst die angeführten Beweise seien keinerlei Überprüfung hinsichtlich der Richtigkeit oder einer Beweiswürdigung unterzogen worden, und hätten schlussendlich bei der Entscheidungsfindung keinerlei Berücksichtigung gefunden. Zudem würden vom Bundesasylamt Behauptungen aufgestellt, die jeder Grundlage entbehrten und auch nicht näher begründet worden wären. Teilweise würden sich die angeführten Gründe auch weder mit dem Vorbringen noch mit den vorgelegten Urkunden decken, und seien daher grob aktenwidrig. Schließlich widerspräche sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auch noch selbst. Es habe sich mit dem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden überhaupt nicht auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid sei daher mit grober inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Konkretisierend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass bei der Auflistung der Beweismittel (Seite 11) zunächst das Urteil Nr. XXXX fehle, obwohl der Beschwerdeführer dieses bereits in der ersten Einvernahme am 18.05.2011 vorgelegt habe. Zudem sei die vom Beschwerdeführer vorgelegte CD nicht angeführt worden, obwohl die Übergabe an die belangte Behörde auch im Protokoll der Einvernahme am 18.05.2011 festgehalten worden sei (Seite 7). Im Gegensatz zur Behauptung des Bundesasylamtes befände sich auf dieser CD nicht nur ein Zeitungsartikel, in dem der Name des Beschwerdeführers vorkomme, sondern setze sich der Inhalt der CD aus mehreren Zeitungsartikeln und auch aus Berichten eines Menschenrechtsvereines zusammen. Auch auf die zahlreichen anderen Dokumente, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe und die unter den Beweismitteln angeführt worden wären, sei das Bundesasylamt weder in den Feststellungen eingegangen, noch habe sie diese einer Beweiswürdigung unterzogen. Dies obwohl sogar teilweise deutsche Übersetzungen vorgelegt worden wären. Insgesamt erschiene es so, als ob das Bundesasylamt die vorgelegten Beweismittel bei ihrer Entscheidungsfindung einfach ignoriert habe.Konkretisierend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass bei der Auflistung der Beweismittel (Seite 11) zunächst das Urteil Nr. römisch 40 fehle, obwohl der Beschwerdeführer dieses bereits in der ersten Einvernahme am 18.05.2011 vorgelegt habe. Zudem sei die vom Beschwerdeführer vorgelegte CD nicht angeführt worden, obwohl die Übergabe an die belangte Behörde auch im Protokoll der Einvernahme am 18.05.2011 festgehalten worden sei (Seite 7). Im Gegensatz zur Behauptung des Bundesasylamtes befände sich auf dieser CD nicht nur ein Zeitungsartikel, in dem der Name des Beschwerdeführers vorkomme, sondern setze sich der Inhalt der CD aus mehreren Zeitungsartikeln und auch aus Berichten eines Menschenrechtsvereines zusammen. Auch auf die zahlreichen anderen Dokumente, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe und die unter den Beweismitteln angeführt worden wären, sei das Bundesasylamt weder in den Feststellungen eingegangen, noch habe sie diese einer Beweiswürdigung unterzogen. Dies obwohl sogar teilweise deutsche Übersetzungen vorgelegt worden wären. Insgesamt erschiene es so, als ob das Bundesasylamt die vorgelegten Beweismittel bei ihrer Entscheidungsfindung einfach ignoriert habe.
Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer geflohen, da vor allem die staatlichen Behörden in XXXX versucht hätten, dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu unterstellen, um ihn mit allen Mitteln von seinem Einsatz für Demokratie abzuhalten (zunächst im Verein XXXX, nach dessen zwangsweisen Schließung in einem neu gegründeten Verein).Im Wesentlichen sei der Beschwerdeführer geflohen, da vor allem die staatlichen Behörden in römisch 40 versucht hätten, dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu unterstellen, um ihn mit allen Mitteln von seinem Einsatz für Demokratie abzuhalten (zunächst im Verein römisch 40 , nach dessen zwangsweisen Schließung in einem neu gegründeten Verein).
Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auszugsweiser Zitierung derselben (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0406 sowie vom 22.5.2011, Zl. 2000/01/0253) wurde festgehalten, dass das Bundesasylamt gegen den Grundsatz des § 45 Abs. 2 AVG verstoßen habe und aus den angeführten Gründen wegen Missachtung wesentlicher Vorfahrensvorschriften der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Das Bundesasylamt hätte bei Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen.Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auszugsweiser Zitierung derselben (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0406 sowie vom 22.5.2011, Zl. 2000/01/0253) wurde festgehalten, dass das Bundesasylamt gegen den Grundsatz des Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen habe und aus den angeführten Gründen wegen Missachtung wesentlicher Vorfahrensvorschriften der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Das Bundesasylamt hätte bei Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen.
Darüber hinaus sei zwischenzeitlich noch ein weiteres Urteil eines Strafgerichtes gegen den Beschwerdeführer ergangen, welches der Beschwerdeführer samt Anklageschrift und einer deutschen Übersetzung auf dem Postweg bereits an das Bundesasylamt übermittelt habe. Auch dieses sei bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden.
Hinzu komme, dass das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen und dadurch den in § 37 AVG iVm § 18 AsylG normierten Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen rechtswidrig verletzt habe.Hinzu komme, dass das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen und dadurch den in Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, AsylG normierten Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen rechtswidrig verletzt habe.
So habe das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung schlichtweg nur einfach behauptet, dass gegen den Beschwerdeführer keine Fahndung vorliege. Hierbei habe sich das Bundesasylamt auch noch selbst widersprochen, da es nur einen Absatz später im Bescheid anführt habe, dass keine Fahndung mehr vorliege (Seite 51), was voraussetzen würde, dass es jedenfalls einmal eine Fahndung gegeben hätte.
Dass das Bundesasylamt diesbezüglich überhaupt Nachforschungen angestellt habe, erschiene höchst unplausibel, da in der Beweiswürdigung selbst stünde (Seite 51): "Hier war insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorn 08.08.2011 sowie 03.10.2011 zu verweisen, aus der eindeutig hervorgeht, dass gegen Sie keine Fahndung vorliegt." Das Bundesasylamt habe jedoch offen gelassen, wie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehen soll, ob eine Fahndung gegen ihn persönlich vorliege. Zudem sei dem Beschwerdeführer dieses (angebliche) Ergebnis nicht vorgelegt worden.
Den aus den Anfragebeantwortungen abgeleiteten Behauptungen des Bundesasylamtes sei vehement entgegenzutreten. Insbesondere sei es völlig unplausibel, dass Urteile wegen (angeblicher) Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Geldstrafen umgewandelt werden würden oder gerade beim Vorwurf solch schwerwiegender Delikte Amnestiebestimmungen in Anspruch genommen werden könnten.
Wenn angeführt wird, dass teilweise Verfahren offen wären, "wobei hier mit einem Freispruch zu rechnen" sei, so sei überhaupt nicht nachvollziehbar, worauf das Bundesasylamt diese Schlussfolgerung stütze. Weiters seien keine Geldstrafen bezahlt worden und habe sich der Beschwerdeführer zwei Mal in XXXX in Untersuchungshaft befunden, was wiederum nicht der Verbüßung einer Haftstrafe gleichkomme.Wenn angeführt wird, dass teilweise Verfahren offen wären, "wobei hier mit einem Freispruch zu rechnen" sei, so sei überhaupt nicht nachvollziehbar, worauf das Bundesasylamt diese Schlussfolgerung stütze. Weiters seien keine Geldstrafen bezahlt worden und habe sich der Beschwerdeführer zwei Mal in römisch 40 in Untersuchungshaft befunden, was wiederum nicht der Verbüßung einer Haftstrafe gleichkomme.
Darüber hinaus habe die Flucht nicht mit dem Militärdienst im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr damit zu tun, was dem Beschwerdeführer dort aufgrund seiner zuvor gesetzten politischen Handlungen und seiner kurdischen Herkunft passieren würde. Hierauf sei das Bundesasylamt jedoch überhaupt nicht eingegangen.
Weiters habe das Bundesasylamt behauptet, die legale Ausreise des Beschwerdeführers sei ein Zeichen dafür, dass er nicht verfolgt werden würde. Dies sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Erstbefragung angegeben, dass er mit einem unechten Visum ausgereist sei. Von einer legalen Ausreise könne somit keine Rede sein.
Darüber hinaus sei noch anzuführen, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht rechtskräftig gewesen wären und damit zu diesem Zeitpunkt noch kein Ausreiseverbot richterlich verfügt gewesen sei.
Schließlich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass einem namentlich genannten Freund, der so wie der Beschwerdeführer Vorstandsmitglied im genannten Verein gewesen sei, in Österreich Asyl gewährt worden sei (Seite 10). Die belangte Behörde verstoße daher mit ihrer Entscheidung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Insgesamt sei festzuhalten, dass das Bundesasylamt bei entsprechenden Ermittlungen problemlos die Zugehörigkeit zum Verein "XXXX" sowie des infolge der zwangsweisen Auflösung gegründeten Folgevereins hätte feststellen können.
Darüber hinaus hätte das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung der vorgelegten Beweismittel richtigerweise zu dem Schluss gelangen müssen, dass Verfolgungshandlungen gegen seine Person wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Verein) und wegen seiner politischen Gesinnung tatsächlich gegeben wären.
Hinzu komme noch, dass die belangte Behörde auf die Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden bzw. Aleviten überhaupt nicht eingegangen sei.
Darüber hinaus ließe der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit den vom Bundesasylamt selbst herangezogenen Länderberichten vermissen. Schließlich wären jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz erfüllt. Insgesamt sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar und entstünde der Eindruck, als wäre es der belangten Behörde geradezu darauf angekommen, den Antrag abzulehnen. Vorgelegt wurden teilweise deutsche Übersetzungen zu den Anklagen und Urteilen sowie das aktuellste Urteil samt Anklage und teilweiser deutscher Übersetzung.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
II.1.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
II.1.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
II.1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt völlig unterlassen, zu allen relevanten und vorgelegten Bescheinigungsmittel Feststellungen zu treffen und einer - wenn auch nur ansatzweisen - Würdigung zu unterziehen. Das Bundesasylamt trifft vielmehr - ohne nähere, konkrete Ausführungen hierzu - lediglich die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.
Dieser Annahme stehen jedoch schon die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation entgegen, woraus sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen echt und richtig sind. Die Ausführungen zu den in der Türkei gegen ihn anhängigen Verfahren hat der Beschwerdeführer damit - sowie durch seine, entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes konsistenten Angaben - glaubhaft gemacht. Somit hätte das Bundesasylamt jedenfalls festzustellen gehabt, welche Verfahren tatsächlich gegen den Beschwerdeführer in der Türkei anhängig sind bzw. welche Verfahren mit welchen Konsequenzen und Strafen bereits rechtskräftig abgeschlossen wurden. Hierzu werden die vorgelegten Unterlagen einer genauen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sein (wozu großteils noch Übersetzungen der inzwischen ca. 150 Seiten umfassenden türkischen Schriftstücke in die deutsche Sprache erforderlich sein werden), und wird erst danach die Feststellung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes möglich sein.
Das vom Beschwerdeführer schon im Rahmen der Einvernahme vorgelegte Konvolut an Unterlagen umfasst jedenfalls - wie in der Beschwerde konkret angeführt - auch mehr als die in der Beweiswürdigung zumindest als Beweismittel angeführten Schriftstücke. Das Bundesasylamt hat sich mit diesen Schriftstücken, dem Inhalt der vorgelegten CD (Zeitungsberichte und Berichte von Menschenrechtsorganisationen) sowie insbesondere auch der nicht berücksichtigten Urkundenvorlage vom 25.05.2011 detailliert auseinander zu setzten. In der entsprechenden Erörterung der Unterlagen ist jedenfalls anzuführen, worum es sich bei den türkischen Schriftstücken handelt und warum den damit verbundenen Inhalten Beweiskraft hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zukommt oder nicht.
Aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Beweiswürdigung wurde für den Asylgerichtshof vor allem auch nicht hinreichend klar, auf Grund welcher Vorwürfe der Beschwerdeführer in der Türkei konkret beschuldigt und weshalb er letztlich - gerichtlich - für schuldig befunden worden sei.
Unklar geblieben ist auch nach wie vor, welche Reststrafe dem Beschwerdeführer nunmehr in der Türkei im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Dies ergibt sich weder aus der Anfragebeantwortung, noch wurde der Beschwerdeführer hierzu konkret befragt.
Festzuhalten ist darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch zu den Länderfeststellungen sowie den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation im Gesamten kein Parteiengehör eingeräumt worden ist. Zwar wurde im Rahmen der zweiten Einvernahme dem Beschwerdeführer der Inhalt der Anfragebeantwortungen kurz umrissen mitgeteilt - genau lässt sich dies aus der Niederschrift nicht entnehmen - sowie Feststellungen zum Militärdienst zur Kenntnis gebracht, eine konkrete und detaillierte in Kenntnis Setzung des Beschwerdeführers vom zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ermittlungsergebnisses erfolgte jedoch nicht.
Der Beschwerde ist daher jedenfalls insofern zuzustimmen, als dass die Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Strafjustiz in der Türkei unzureichend geblieben sind.
Wie in der Beschwerde dargestellt beruhen auch die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund diverser Umstände wohl letztlich nicht in Haft genommen werden würde, auf reinen Spekulationen. Es fehlen damit jedenfalls auch Erörterungen im Zusammenhang mit den Haftbedingungen in der Türkei. Dies ist jedoch - wie sich aus dem Akt ergibt - der vorrangige, vom Beschwerdeführer auch konsistent geschilderte Fluchtgrund. Er sei nämlich schon zwei Mal in U-Haft gewesen und wolle dies nicht mehr erleben müssen.
Auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einem Verein bereits einmal verurteilt worden, was sich auch aus einem vorgelegten Urteil ergäbe, lässt das Bundesasylamt zur Gänze vermissen. Uerwähnt blieb weiters der Inhalt der vorgelegten CD sowie das damit verbundene Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Redakteur für die Zeitung Yürüyüs verfolgt worden.
Diese offen gebliebenen Fragen im Sachverhalt wären zum einen durch eine nachvollziehbare Übersetzung der wesentlichen Teile der vorgelegten türkischen Unterlagen, sowie durch entsprechende Ermittlungen vor Ort über den Verbindungsbeamten (bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. beim angeblich den Beschwerdeführer noch immer vertretenden türkischen Rechtsanwalt) leicht zu klären gewesen. Schon aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzungen, welche im Akt erliegen, ergibt sich selbst bei oberflächlicher Prüfung ein Gesamtbild, wonach in der Türkei gegen den Beschwerdeführer jedenfalls tatsächlich mehrere Verfahren aus verschiedensten Gründen geführt wurden. Nicht einmal Feststellungen aufgrund der teilweisen vorhandenen Übersetzungen zu den Verfahren in der Türkei hat das Bundesasylamt getroffen.
Tatsächlich sind damit wesentliche Vorbringensteile des Beschwerdeführers - trotz Vorlage entsprechender Beweismittel - keiner Würdigung unterzogen worden. Vielmehr wurde vorgelegtes Dokumentationsmaterial nicht einmal als Beweismittel angeführt und damit folglich ignoriert. Das Bundesasylamt hat damit als Grundlage für die Feststellungen im Wesentlichen lediglich das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation herangezogen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und gerichtliche sowie behördliche Schreiben unberücksichtigt gelassen.
In der Beschwerde wird zutreffend aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen jedenfalls auch nicht von vornherein ungeeignet waren, die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als Vereinsmitglied, politischer Aktivist und Redakteur der Zeitung Yürüyüs zu begründen. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass sich das Bundesasylamt auch mit jenen Umständen auseinander zu setzen gehabt hätte, die für die Richtigkeit der Version des Beschwerdeführers gesprochen haben. Insbesondere greift hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers die Stützung der Beweiswürdigung auf zwei kurze Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, wonach sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, zu kurz.
Wenn sich das Bundesasylamt in seiner Begründung im Wesentlichen auf eine Anfragebeantwortung stützt, so ist dazu auszuführen, dass den im Wege eines Verbindungsbeamten eingeholten Angaben zu konkreten Fakten jedenfalls grundsätzlich zu folgen sein wird. Dies betrifft jedoch vorwiegend die Überprüfung von Sachverhalten auf ihrer Richtigkeit. Die weiteren Schlüsse und die Würdigung der Erhebungen obliegt im Anschluss jedoch der Behörde selbst. Wenn sich das Bundesasylamt damit auf diese, auch keinesfalls die Qualität eines Sachverständigengutachtens erreichenden Anfragebeantwortungen stützt, verkennt es die Rechtslage (vgl. hierzu auch VwGH vom 21.06.2000, Zl. 99/09/0018). Keinesfalls lässt sich aus den Ausführungen in der zweiten Anfragebeantwortung, dass "der Beschwerdeführer beruhigt zurückkehren" könne und keine "Hinderungsgründe oder Verfolgungsgründe" vorlägen, automatisch und ohne weitere eingehende Prüfungen ableiten, dass für den Beschwerdeführer keine Rückkehrgefährdung bestünde.Wenn sich das Bundesasylamt in seiner Begründung im Wesentlichen auf eine Anfragebeantwortung stützt, so ist dazu auszuführen, dass den im Wege eines Verbindungsbeamten eingeholten Angaben zu konkreten Fakten jedenfalls grundsätzlich zu folgen sein wird. Dies betrifft jedoch vorwiegend die Überprüfung von Sachverhalten auf ihrer Richtigkeit. Die weiteren Schlüsse und die Würdigung der Erhebungen obliegt im Anschluss jedoch der Behörde selbst. Wenn sich das Bundesasylamt damit auf diese, auch keinesfalls die Qualität eines Sachverständigengutachtens erreichenden Anfragebeantwortungen stützt, verkennt es die Rechtslage vergleiche hierzu auch VwGH vom 21.06.2000, Zl. 99/09/0018). Keinesfalls lässt sich aus den Ausführungen in der zweiten Anfragebeantwortung, dass "der Beschwerdeführer beruhigt zurückkehren" könne und keine "Hinderungsgründe oder Verfolgungsgründe" vorlägen, automatisch und ohne weitere eingehende Prüfungen ableiten, dass für den Beschwerdeführer keine Rückkehrgefährdung bestünde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0406 ausgeführt, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfte. Die oben dargestellte Aktenlage hätte daher das Bundesasylamt veranlassen müssen, in der Begründung des angefochtenen Bescheids, soll diese dem Gesetz entsprechen, zu den einander widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, I (1998), E 70 und 71 zu § 45 AVG zitierte Judikatur, sowie VwGH vom 22.05.2001, Zl. 2000/01/0253).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0406 ausgeführt, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfte. Die oben dargestellte Aktenlage hätte daher das Bundesasylamt veranlassen müssen, in der Begründung des angefochtenen Bescheids, soll diese dem Gesetz entsprechen, zu den einander widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, römisch eins (1998), E 70 und 71 zu Paragraph 45, AVG zitierte Judikatur, sowie VwGH vom 22.05.2001, Zl. 2000/01/0253).
Im Besonderen hätte das Bundesasylamt demnach auf die vorgelegten Unterlagen eingehen, diese allenfalls auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfen und das dabei gewonnene Ergebnis argumentativ verarbeiten müssen. Demgegenüber hat sie sich mit zahlreichen Unterlagen und mehreren Vorbringensteilen offenkundig überhaupt nicht auseinander gesetzt.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der nicht beachteten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist schon dieser Verfahrensfehler auch relevant. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass letztlich über eine Asylrelevanz der unberücksichtigt gebliebenen Vorbringensteile oder die grundsätzliche Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen an sich keine Ausführungen zu treffen waren.
Die Mängel im Verfahren sind an sich behebbar, jedoch ist der dem Asylgerichtshof vorliegende, bisher erhobene Sachverhalt, als keinesfalls ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Eine detaillierte Ermittlung zum aktuellen Stand und Inhalt der Verfahren in der Türkei, insbesondere konkrete Feststellungen hierzu sowie eine Übersetzung der relevanten Teile der vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache wäre unerlässlich gewesen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt daher nachzuholen sein. Erst nach Nachholung der angeführten Ermittlungen kann ein Sachverhalt festgestellt werden, der auch eine Würdigung dahingehend zulässt, ob die Verfahren des Beschwerdeführers in der Türkei rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen haben und die Bedingungen einer etwaigen Inhaftierung des Beschwerdeführers menschenrechtlich bedenklich wären oder nicht.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls auch im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme samt den Länderfeststellungen in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen, was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben. Die Verletzung des Parteiengehörs wäre zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste. Durch das oben dargestellte Verfahren bzw. Ermittlungsverfahren ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls auch im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme samt den Länderfeststellungen in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen, was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben. Die Verletzung des Parteiengehörs wäre zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste. Durch das oben dargestellte Verfahren bzw. Ermittlungsverfahren ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens anhand der einschlägigen Judikatur unter Zugrundelegung aktueller - und entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
II.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.römisch zwei.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.04.2012