Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E6 424.612-1/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und den Richter Dr. Bracher als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Zawodsky, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 12 01.009-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er Unterlagen bei sich führen würde, welche einen Haftbefehl gegen ihn wegen Teilnahme an einer illegalen Demonstration im Jahr 2000 in der Türkei belegen würden. Im Zuge dieses gerichtlichen Verfahrens sei er mehrmals über einen längeren Zeitraum hinweg inhaftiert worden. Er sei auch von 1997/1998 bis 2005 Mitglied der MLKP gewesen. Schließlich habe ihm sein Anwalt im September 2011 mitgeteilt, dass er wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation eine Strafe bekommen habe. Sein türkischer Rechtsanwalt habe ihm dann geraten, ins Ausland zu gehen um der Strafe sowie den schlechten Haftbedingungen in der Türkei zu entgehen.Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er Unterlagen bei sich führen würde, welche einen Haftbefehl gegen ihn wegen Teilnahme an einer illegalen Demonstration im Jahr 2000 in der Türkei belegen würden. Im Zuge dieses gerichtlichen Verfahrens sei er mehrmals über einen längeren Zeitraum hinweg inhaftiert worden. Er sei auch von 1997 aus 1998, bis 2005 Mitglied der MLKP gewesen. Schließlich habe ihm sein Anwalt im September 2011 mitgeteilt, dass er wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation eine Strafe bekommen habe. Sein türkischer Rechtsanwalt habe ihm dann geraten, ins Ausland zu gehen um der Strafe sowie den schlechten Haftbedingungen in der Türkei zu entgehen.
Von den zahlreichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurden daraufhin durch den bei der Einvernahme anwesenden Dolmetscher lediglich zwei Schriftstücke (das Verhandlungsprotokoll Anlage 1 AS 177ff; das Urteil Anlage 2 AS 103ff) mit einer groben inhaltlichen Kurzzusammenfassung in wenigen Zeilen wie nachstehend (AS 95) übersetzt:
".....Anlage 1: Verhandlungsprotokoll vom 28.9.2011:
Übersetzung (sinngemäß): Daraus sind die Namen der Anwesenden ersichtlich, unter anderem die Anwältin des AW. Diese beantragte hinsichtlich mancher Beschuldigter einen Freispruch wegen Verfristung. Über den AW wurde eine Haftstrafe von 5 Jahren verhängt. Die Strafe wird um die Hälfte der Zeit erhöht. Letztendlich wird AW zu 6 Jahren und 3 Monaten unbedingt verurteilt. (mit Leuchtschrift gekennzeichnet). Die bereits in Gewahrsam genommenen Zeiten werden abgerechnet.
Anlage 2: Urteil:
(sinngemäße Übersetzung, den AW betreffend - mit Leuchtschrift) Der Beschuldigte hat an der zu Last gelegten Tathandlung teilgenommen. Man gelangte zu der Auffassung, dass der Beschuldigte Mitglied der illegalen Terrororganisation ist. S. 30/35 wird der AW der Teilnahme in der Gruppe an einer Demonstration gegen Gefängnisse der Type F sowie des Rufens von Parolen, Beschädigung von einem Polizeiauto
beschuldigt. ......."
Mit Aktenvermerk vom 26.01.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass einerseits aus Kostengründen, andererseits aufgrund der Anführung von mehreren Angeklagten im Urteil von der gesamten Übersetzung der in Vorlage gebrachten Unterlagen abgesehen worden ist.
2. Mit Bescheid vom 27.01.2012, Zl. 12 01.009-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab2. Mit Bescheid vom 27.01.2012, Zl. 12 01.009-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab
(Spruchteil I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchteil II.) und stellte in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei fest.(Spruchteil römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchteil römisch zwei.) und stellte in Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei fest.
Das Bundesasylamt hat die Angaben des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Bescheides erhoben. Der aktuelle Stand des Verfahrens bzw. die in der Türkei gegen ihn verhängten Strafen wären aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen gewesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland wegen Mitgliedschaft bei der MLKP, einer illegalen terroristischen Organisation, sowie der Teilnahme an einer Demonstration gegen Gefängnisse der Type F, des Rufens von Parolen und Beschädigung eines Polizeiwagens verurteilt worden sei. Die Strafe sei mit sechs Jahren und drei Monaten unbedingt festgelegt worden. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und derzeit beim Höchstgericht anhängig. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer diese Vergehen begangen. Die Türkei sei ein Rechtsstaat. Die Verurteilung stelle somit keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund dar. Vielmehr überwiege "das strafrechtliche Element über der politischen Äußerung.". Insbesondere habe der Beschwerdeführer beim Beschädigen des Polizeiwagens in Kauf genommen, dass andere Menschen zu Schaden kommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verurteilung aufgrund eines strafrechtlichen Delikts ausgesprochen wurde. Die Feststellungen zu den Rückkehrfragen zeigten eindeutig, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung alleine nicht drohe.
Neben den Länderfeststellungen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes noch festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine rechtswidrige Verfolgung drohe, er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und ihm dort keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Es hätten sich auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine Fakten ergeben, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2012 persönlich zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen den Bescheid vom 27.01.2012 wurde am 08.02.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt von wesentlichen Verfahrensmängeln gekennzeichnet sei, die eine erschöpfende Beurteilung der Rechtssache verhindert hätten. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit sämtlichen verfahrensrelevanten Umständen des Vorbringens auseinander gesetzt.
Ein zentraler Teil des Vorbringens beträfe das gegen den Beschwerdeführer in XXXX geführte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der MLKP. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Verfahren einerseits das Verhandlungsprotokoll vom XXXX vorgelegt, andererseits das Urteil, womit ihn das Gericht wegen Mitgliedschaft zur genannten Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt habe. Beide Schriftstücke seien nicht zur Gänze ins Deutsche, sondern lediglich "sinngemäß" mit wenigen Zeilen auszugsweise ins Deutsche übersetzt worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.Ein zentraler Teil des Vorbringens beträfe das gegen den Beschwerdeführer in römisch 40 geführte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der MLKP. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Verfahren einerseits das Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 vorgelegt, andererseits das Urteil, womit ihn das Gericht wegen Mitgliedschaft zur genannten Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt habe. Beide Schriftstücke seien nicht zur Gänze ins Deutsche, sondern lediglich "sinngemäß" mit wenigen Zeilen auszugsweise ins Deutsche übersetzt worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.
Als Folge dieser unterlassenen Übersetzung komme das Bundesasylamt geradezu zwangsläufig zu unrichtigen Feststellungen.
So sei die Schlussfolgerung, die Verurteilung stelle keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe dar, eine reine Spekulation und stehe nicht in Übereinstimmung mit den Verfahrensereignissen.
Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer "laut eigenen Angaben" die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen habe. Als bloße Vermutung müsse auch die Äußerung angesehen werden, es sei "davon auszugehen, dass die Verurteilung aufgrund eines strafrechtlichen Delikts ausgesprochen" worden sei (Bescheid, S 59).
Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass er im Zeitraum 1997/998 bis 2005 Mitglied der Partei gewesen sei. Danach habe er sich nicht mehr politisch betätigt.
Festzuhalten sei weiters, dass die im Rahmen des Länderberichtes eingeholten "Hintergrundinformationen über die MLKP" völlig unzureichend und v.a. nicht aktuell wären. Richtig sei lediglich, dass die Tatsache einer Mitgliedschaft zur MLKP sogar nach dem türkischen Strafrecht zur Verhängung der Todesstrafe führen könne, ein Aspekt, den das Bundesasylamt völlig unberücksichtigt gelassen habe.
Das Bundesasylamt habe es damit pflichtwidrig unterlassen, im Rahmen des Länderberichtes v.a. unter dem Aspekt der Strafjustiz Feststellungen über die strafrechtlichen Folgen einer rechtskräftig festgestellten Mitgliedschaft zur MLKP zu treffen.
Ungeklärt sei ferner der aktuelle Verfahrensstand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Das Bundesasylamt wäre jedoch verpflichtet gewesen, im Wege eines Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft Recherchen über den Verfahrensstand anzustellen.
Gänzlich ließe der vorliegende Länderbericht eine Dokumentation über die aktuelle Situation von Häftlingen in türkischen Strafvollzugsanstalten vermissen, insbesondere hinsichtlich der Situation jener Verurteilten, denen die Mitgliedschaft an verbotenen Organisationen zur Last gelegt würde.
Dies sei relevant, da der Beschwerdeführer ja gemäß seinem Vorbringen wegen der ihm drohenden menschrechtswidrigen Haftverhältnisse in der Türkei die Türkei verlassen habe.
Wie der Beschwerdeführer bereits angeführt habe, sei er bereits einer menschenrechtswidrigen Behandlung in der Türkei unterzogen worden, als er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Gefängnisse der Type F festgenommen und dabei gefoltert worden sei.
Mit Urkundenvorlage vom 07.03.2012 legte der Beschwerdeführer gemäß eigener Auflistung einen Haftbefehl vom XXXX, eine gerichtliche Bestätigung vom 23.02.2012 (wonach sich das Strafverfahren in der Berufungsinstanz befinde), ein Strafurteil sowie das Kuvert, in welchem die vorgelegten Urkunden - teilweise im Original - aus der Türkei übermittelt wurden, vor.Mit Urkundenvorlage vom 07.03.2012 legte der Beschwerdeführer gemäß eigener Auflistung einen Haftbefehl vom römisch 40 , eine gerichtliche Bestätigung vom 23.02.2012 (wonach sich das Strafverfahren in der Berufungsinstanz befinde), ein Strafurteil sowie das Kuvert, in welchem die vorgelegten Urkunden - teilweise im Original - aus der Türkei übermittelt wurden, vor.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
II.1.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
II.1.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
II.1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt völlig unterlassen, die vom Beschwerdeführer in türkischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel ausreichend in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich macht.
Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt zwar ausgeführt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers dem Bescheid zugrunde gelegt werden, womit grundsätzlich das vorgelegte Urteil sowie die Niederschrift als echt bzw. richtig beurteilt wurden. Mit dem konkreten Inhalt dieses Gerichtsverfahrens in der Türkei hat sich das Bundesasylamt jedoch nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dies schon deshalb, da es unterlassen wurde, alle wesentliche Teile des Urteils in die deutsche Sprache zu übersetzten. Die lediglich "auszugsweise" wie oben dargestellte Festhaltung des Inhaltes des 35 Seiten umfassenden Urteils im Rahmen der Einvernahme vermag den Ansprüchen an eine ordentliche Ermittlung des Sachverhaltes nicht zu genügen. Aus den wenigen Zeilen umfassenden deutschen Ausführungen zum Urteil im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ergibt sich auch nicht - wie später dann vom Bundesasylamt im Bescheid festgehalten -, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen eines strafrechtlichen Deliktes, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Polizeiautos, verurteilt worden wäre.
Das vom Beschwerdeführer schon im Rahmen der Einvernahme vorgelegte Konvolut an Unterlagen umfasst jedenfalls mehr als die vom Bundesasylamt festgehaltenen zwei Schriftstücke, bezüglich derer auch unklar geblieben ist, worum es sich dabei handelt bzw. warum sie für das Bundesasylamt nicht von Belang gewesen sind. Wie sich in einer Zusammenschau mit der weiteren Urkundenvorlage vom 07.03.2012 erkennen lässt, handelte es sich dabei wohl unter anderem um einen Haftbefehl. Eine Auseinandersetzung mit diesem Haftbefehl sowie den weiteren - mangels Übersetzung in die deutsche Sprache unbestimmten Inhaltes gebliebenen - vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls nachzuholen.
Unklar ist auch nach wie vor, welche Reststrafe dem Beschwerdeführer nunmehr in der Türkei im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Dies ergibt sich weder aus den Übersetzungsfragmenten der in Vorlage gebrachten türkischen gerichtlichen oder behördlichen Schriftstücke, noch wurde der Beschwerdeführer hierzu konkret befragt.
Aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Übersetzung des türkischen Urteils wurde für den Asylgerichtshof vor allem auch nicht hinreichend klar, welchen Vorwürfen der Beschwerdeführer konkret beschuldigt und welchen er letztlich durch ein türkisches Gericht für schuldig befunden worden sei.
Diese offen gebliebenen Fragen im Sachverhalt wären durch eine nachvollziehbare Übersetzung der wesentlichen Teile der vorgelegten türkischen Unterlagen in die deutsche Sprache, sowie durch entsprechende Ermittlungen vor Ort über den Verbindungsbeamten (bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. beim angeblich den Beschwerdeführer noch immer vertretenden türkischen Rechtsanwalt) leicht zu klären gewesen.
Festzuhalten ist darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch zu den Länderfeststellungen im Gesamten kein Parteiengehör eingeräumt worden ist. Der zwei Sätze umfassende, auszugsweise Vorhalt aus den Länderfeststellungen zum Umstand, dass die MLKP als terroristische Organisation angesehen werde, ist hierfür im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls ausreichend. Darüber hinaus sind die dem gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes zugrunde gelegten Länderfeststellungen in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich. So wurde einerseits ausgeführt, dass generell in der Türkei die Todesstrafe abgeschafft sei (AS 217), andererseits wurde an späterer Stelle ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der MLKP auch Todesstrafen ausgesprochen werden würden (AS 230).
Der Beschwerde ist daher insofern zuzustimmen, als dass die Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Strafjustiz in der Türkei und den strafrechtlichen Folgen einer rechtskräftig festgestellten Mitgliedschaft zur MLKP unzureichend geblieben sind.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur MLKP tatsächlich nur zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, fehlen darüber hinaus Erörterungen im Zusammenhang mit den Haftbedingungen in der Türkei. Dies ist jedoch - wie sich aus dem Akt ergibt - der vorrangige, vom Beschwerdeführer auch konsistent geschilderte Fluchtgrund. Nämlich die Angst, im Gefängnis in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit einer Festnahme in der Türkei bereits gefoltert worden, fehlt zur Gänze, und sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich dem Bescheid zugrunde gelegt hat.
Die Mängel im Verfahren sind an sich behebbar, jedoch ist der dem Asylgerichtshof vorliegende, bisher erhobene Sachverhalt, als keinesfalls ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Eine konkrete Ermittlung zum aktuellen Stand und Inhalt des Verfahrens in der Türkei sowie insbesondere eine Übersetzung der relevanten Teile der vorgelegten Unterlagen wäre unerlässlich gewesen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt daher nachzuholen sein. Erst nach Nachholung der angeführten Ermittlungen kann ein Sachverhalt festgestellt werden, der auch eine Würdigung dahingehend zulässt, ob das Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat und die Bedingungen einer etwaigen Inhaftierung des Beschwerdeführers menschenrechtlich bedenklich wären oder nicht.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme samt den Länderfeststellungen in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen, was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben. Die Verletzung des Parteiengehörs wäre zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste. Durch das oben dargestellte Verfahren bzw. Ermittlungsverfahren ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme samt den Länderfeststellungen in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen, was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben. Die Verletzung des Parteiengehörs wäre zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste. Durch das oben dargestellte Verfahren bzw. Ermittlungsverfahren ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens anhand der einschlägigen Judikatur unter Zugrundelegung aktueller - und entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
II.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.römisch zwei.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
20.04.2012