Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D18 418348-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418348-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418348-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418348-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418348-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Antragstellerin reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit ihrer Schwester (Antragstellerin zu D18 418379-2/2012 und D18 418379-3/2012) und ihrem Neffen (Antragsteller zu D18 418381-2/2012 und D18 418381-3/2012) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihrer russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Die Antragstellerin reiste am 04.10.2010 illegal gemeinsam mit ihrer Schwester (Antragstellerin zu D18 418379-2/2012 und D18 418379-3/2012) und ihrem Neffen (Antragsteller zu D18 418381-2/2012 und D18 418381-3/2012) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihrer russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Russischen Föderation zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.
Aufgrund der durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 durchgeführten Dokumentenüberprüfung wurden keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchlicher Verwendung der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde festgestellt.
I.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, ihr Mann sei 2008 mit anderen in den Wald gegangen, sie wisse nicht, warum er dies gemacht habe. Seither sei er nicht mehr zurückgekehrt und gelte als verschollen. Ab diesem Zeitpunkt wären wiederholt maskierte Männer zur Antragstellerin gekommen, die sie bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt hätten. Im September 2010 sei sie von maskierten Männern in den Wald gebracht worden, wo sie gezwungen worden wäre, sich selbst auszuziehen. Ihr sei gedroht worden, dass sie vergewaltigt werde, aufgrund ihres "körperlichen Mangels" habe man jedoch davon Abstand genommen. Sie habe aus Angst um ihr Leben beschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Hinsichtlich ihres Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte die Antragstellerin aus, dass sie am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Neffen von einem Schlepper mit einem PKW von Grosny bis nach Brest gebracht worden wäre. Weiter seien sie versteckt auf der Ladefläche eines Sattelschleppers nach Österreich gelangt, über die Fahrtroute könne sie keinerlei Angaben tätigen. Sie sei vermutlich am 04.10.2010 in die EU eingereist, wo ihre Einreise in die EU erfolgte, sei ihr jedoch nicht bekannt.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, ihr Mann sei 2008 mit anderen in den Wald gegangen, sie wisse nicht, warum er dies gemacht habe. Seither sei er nicht mehr zurückgekehrt und gelte als verschollen. Ab diesem Zeitpunkt wären wiederholt maskierte Männer zur Antragstellerin gekommen, die sie bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt hätten. Im September 2010 sei sie von maskierten Männern in den Wald gebracht worden, wo sie gezwungen worden wäre, sich selbst auszuziehen. Ihr sei gedroht worden, dass sie vergewaltigt werde, aufgrund ihres "körperlichen Mangels" habe man jedoch davon Abstand genommen. Sie habe aus Angst um ihr Leben beschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Hinsichtlich ihres Reiseweges aus dem Herkunftsstaat nach Österreich führte die Antragstellerin aus, dass sie am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Neffen von einem Schlepper mit einem PKW von Grosny bis nach Brest gebracht worden wäre. Weiter seien sie versteckt auf der Ladefläche eines Sattelschleppers nach Österreich gelangt, über die Fahrtroute könne sie keinerlei Angaben tätigen. Sie sei vermutlich am 04.10.2010 in die EU eingereist, wo ihre Einreise in die EU erfolgte, sei ihr jedoch nicht bekannt.
Der Antragstellerin wurde am 04.10.2010 unter anderem das Merkblatt betreffend Pflichten und Rechte von Asylwerbern ausgefolgt.
Im Verfahren der Antragstellerin wurden Konsultationen mit Ungarn, der Slowakei und Polen geführt, die mit keiner Zuständigkeit der genannten Staaten endeten.
I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihre Angaben, die sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 getätigt habe, stimmen würden und sie diese nicht ergänzen wolle. Ihr Bruder, der seit sieben Jahren im Bundesgebiet wäre, habe in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Bruder habe ihrer Mutter im Herkunftsstaat gelegentlich etwas Geld für Medikamente zukommen lassen, in Österreich sei die Antragstellerin zwei Mal von ihrem Bruder besucht worden, dabei habe er auch Lebensmittel mitgebracht. Hinsichtlich ihrer Gesundheit gab sie an, dass sie Baldriantropfen nehme, ansonsten habe sie "nichts Ernstes". Sie habe vor zwei Jahren, also 2008, den Entschluss zur Ausreise getroffen. Vor ihrer Ausreise habe sie in XXXX gelebt und als Verkäuferin von Lebensmitteln ihren Lebensunterhalt verdient. Eine verheiratete Schwester und ihr Neffe würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Ihre Angehörigen hätten im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Sie selbst sei im Heimatland gequält worden. Unbekannte maskierte Männer hätten sie in einen Wald gebracht und hätten sie vergewaltigen wollen.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihre Angaben, die sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 getätigt habe, stimmen würden und sie diese nicht ergänzen wolle. Ihr Bruder, der seit sieben Jahren im Bundesgebiet wäre, habe in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Bruder habe ihrer Mutter im Herkunftsstaat gelegentlich etwas Geld für Medikamente zukommen lassen, in Österreich sei die Antragstellerin zwei Mal von ihrem Bruder besucht worden, dabei habe er auch Lebensmittel mitgebracht. Hinsichtlich ihrer Gesundheit gab sie an, dass sie Baldriantropfen nehme, ansonsten habe sie "nichts Ernstes". Sie habe vor zwei Jahren, also 2008, den Entschluss zur Ausreise getroffen. Vor ihrer Ausreise habe sie in römisch 40 gelebt und als Verkäuferin von Lebensmitteln ihren Lebensunterhalt verdient. Eine verheiratete Schwester und ihr Neffe würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Ihre Angehörigen hätten im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Sie selbst sei im Heimatland gequält worden. Unbekannte maskierte Männer hätten sie in einen Wald gebracht und hätten sie vergewaltigen wollen.
Da die Antragstellerin ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründete, wurde ihr angeboten, dass sie von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen werde. Die Antragstellerin gab ausdrücklich an, dass dies nicht notwendig wäre und die Einvernahme fortgesetzt werden könne. Von der Antragstellerin wurde zusammengefasst weiter betont, dass ihr die Vergewaltigung Ende August oder Anfang September 2010 nur angedroht worden wäre. Sie sei von den Männern beschimpft worden und ihr sei erklärt worden, dass sie alleine ohne Mann sei. Die Antragstellerin sei ausgezogen worden, man habe sie jedoch nicht vergewaltigt, sondern freigelassen. Sie sei zurückgebracht worden, wo sie nur geweint habe und zu ihrer Schwester gegangen wäre, weil sie nicht hätte alleine sein können. Dann habe sie erfahren, dass ihre Schwester die Heimat verlassen wolle, woraufhin sie dieser erklärt habe, dass sie mitkomme.
Anlässlich der Einvernahme wurde ein Labormedizinischer Befundbericht vom 02.11.2010 betreffend die Antragstellerin vorgelegt.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie leide unter hohem Blutdruck, deshalb werde sie in den nächsten Tagen untersucht werden, im Herkunftsstaat habe sie gegen diese Beschwerden die Medikamente ihrer Mutter genommen. Für ihre Knochen habe sie in Österreich Medikamente erhalten, regelmäßig sei sie nicht in ärztlicher Behandlung und sei auch nie stationär im Krankenhaus gewesen. Sie könne in der Zwischenzeit keine weiteren Dokumente vorlegen. Sie sei im Dorf XXXX geboren, wo sie bei ihren Eltern aufgewachsen wäre. Ihr Vater sei 2001 und ihre Mutter 2009 verstorben. Die Antragstellerin habe später bis zu ihrer Ausreise in einem Mietshaus im Bezirk XXXX gelebt. Ihre Familie hätte unter keinen finanziellen Schwierigkeiten gelitten und für russische Verhältnisse normal gelebt. Sie habe zwei Schwestern und zwei Brüder, wobei ein Bruder und eine Schwester in Österreich und ein Bruder und eine Schwester, die beide verheiratet wären und eigene Familien hätten, in ihrer Heimat leben würden. Sie habe im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sei als Kellnerin, Geschirrreinigerin und Verkäuferin tätig gewesen und habe ihre letzte Arbeitsstelle im September 2010 gekündigt. Ihren Ehemann habe sie traditionell am XXXX geheiratet, er habe sie im August 2008 verlassen. Eigentlich hätte sie bereits 2009 ausreisen wollen, da sie ständig nach ihrem Ehemann gefragt worden sei, es sei ihr jedoch erst am 30.09.2010 möglich gewesen, das Geld für die Ausreise aufzutreiben, die Kosten habe nämlich ihre Schwester übernommen. Ihr Inlandsreisepass sei in der Handtasche ihrer Schwester gewesen, die diese auf der Reise verloren hätte. Sie sei nach Österreich geflüchtet, da hier auch ihr Bruder aufhältig sei.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie leide unter hohem Blutdruck, deshalb werde sie in den nächsten Tagen untersucht werden, im Herkunftsstaat habe sie gegen diese Beschwerden die Medikamente ihrer Mutter genommen. Für ihre Knochen habe sie in Österreich Medikamente erhalten, regelmäßig sei sie nicht in ärztlicher Behandlung und sei auch nie stationär im Krankenhaus gewesen. Sie könne in der Zwischenzeit keine weiteren Dokumente vorlegen. Sie sei im Dorf römisch 40 geboren, wo sie bei ihren Eltern aufgewachsen wäre. Ihr Vater sei 2001 und ihre Mutter 2009 verstorben. Die Antragstellerin habe später bis zu ihrer Ausreise in einem Mietshaus im Bezirk römisch 40 gelebt. Ihre Familie hätte unter keinen finanziellen Schwierigkeiten gelitten und für russische Verhältnisse normal gelebt. Sie habe zwei Schwestern und zwei Brüder, wobei ein Bruder und eine Schwester in Österreich und ein Bruder und eine Schwester, die beide verheiratet wären und eigene Familien hätten, in ihrer Heimat leben würden. Sie habe im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sei als Kellnerin, Geschirrreinigerin und Verkäuferin tätig gewesen und habe ihre letzte Arbeitsstelle im September 2010 gekündigt. Ihren Ehemann habe sie traditionell am römisch 40 geheiratet, er habe sie im August 2008 verlassen. Eigentlich hätte sie bereits 2009 ausreisen wollen, da sie ständig nach ihrem Ehemann gefragt worden sei, es sei ihr jedoch erst am 30.09.2010 möglich gewesen, das Geld für die Ausreise aufzutreiben, die Kosten habe nämlich ihre Schwester übernommen. Ihr Inlandsreisepass sei in der Handtasche ihrer Schwester gewesen, die diese auf der Reise verloren hätte. Sie sei nach Österreich geflüchtet, da hier auch ihr Bruder aufhältig sei.
Nachdem sie von ihrem Ehemann im August 2008 verlassen worden wäre, sei sie immer wieder nach ihrem Ehegatten befragt worden. Sie sei bedroht worden, weil sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hätte und ihr dies nicht geglaubt worden sei. Ihr Ehegatte habe sie zwei Mal im Jahr 2009 angerufen, in den Gesprächen hätte sie ihn gebeten, wieder nach Hause zu kommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er nicht heimkommen könne, da er sonst umgebracht werde. Ende August 2010 sei sie von vier Soldaten mitgenommen und in den Wald gebracht worden. Sie sei an einen Baum gestellt worden und man habe ihr gedroht, sie zu vergewaltigen und zu erschießen, falls sie den Aufenthaltsort ihres Ehegatten nicht preisgebe. Sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen und die Soldaten hätten Fotos mit ihrem Handy von ihr machen wollen. Sie sei von den Soldaten ausgezogen worden, habe sich aus Angst selbst weiter ausgezogen. Ihr sei von den Soldaten anschließend erklärt worden, dass dies eine Warnung gewesen sei und sie beim nächsten Mal nicht mehr davonkommen würde. Sie sei von den Soldaten wieder ins Auto gesetzt worden und in der Nähe ihres Hauses hätte man sie wieder freigelassen. Als sie erfahren hätte, dass ihre Schwester XXXX ebenfalls unter Problemen leide, hätten sie gemeinsam Geld für die Ausreise gesammelt und am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester XXXX und ihrem Neffen XXXX die Heimat verlassen. Weitere Anhaltungen ihrer Person habe es nicht gegeben, bei den anderen Malen sei sie lediglich nach ihrem Ehemann befragt worden. Wer die Männer, die sie aufgesucht hätten, gewesen wären, wisse sie nicht, sie hätten jedoch dieselbe Uniform getragen.Nachdem sie von ihrem Ehemann im August 2008 verlassen worden wäre, sei sie immer wieder nach ihrem Ehegatten befragt worden. Sie sei bedroht worden, weil sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hätte und ihr dies nicht geglaubt worden sei. Ihr Ehegatte habe sie zwei Mal im Jahr 2009 angerufen, in den Gesprächen hätte sie ihn gebeten, wieder nach Hause zu kommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er nicht heimkommen könne, da er sonst umgebracht werde. Ende August 2010 sei sie von vier Soldaten mitgenommen und in den Wald gebracht worden. Sie sei an einen Baum gestellt worden und man habe ihr gedroht, sie zu vergewaltigen und zu erschießen, falls sie den Aufenthaltsort ihres Ehegatten nicht preisgebe. Sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen und die Soldaten hätten Fotos mit ihrem Handy von ihr machen wollen. Sie sei von den Soldaten ausgezogen worden, habe sich aus Angst selbst weiter ausgezogen. Ihr sei von den Soldaten anschließend erklärt worden, dass dies eine Warnung gewesen sei und sie beim nächsten Mal nicht mehr davonkommen würde. Sie sei von den Soldaten wieder ins Auto gesetzt worden und in der Nähe ihres Hauses hätte man sie wieder freigelassen. Als sie erfahren hätte, dass ihre Schwester römisch 40 ebenfalls unter Problemen leide, hätten sie gemeinsam Geld für die Ausreise gesammelt und am 30.09.2010 zusammen mit ihrer Schwester römisch 40 und ihrem Neffen römisch 40 die Heimat verlassen. Weitere Anhaltungen ihrer Person habe es nicht gegeben, bei den anderen Malen sei sie lediglich nach ihrem Ehemann befragt worden. Wer die Männer, die sie aufgesucht hätten, gewesen wären, wisse sie nicht, sie hätten jedoch dieselbe Uniform getragen.
Auf Vorhalt, woher sie gewusst hätte, dass die Männer, die sie mitgenommen hätte, Soldaten gewesen wären, gab die Antragstellerin an, sie wisse nicht, ob es Soldaten gewesen wären, aber die vier Personen hätten Militäruniformen getragen. Zwei der vier Soldaten seien maskiert gewesen.
Sie habe sich bezüglich ihrer Probleme nie hilfesuchend an die Behörden gewandt und niemandem, nicht einmal ihrem Bruder, davon erzählt, da es ihr peinlich gewesen wäre. Ihre Schwester XXXX habe Probleme wegen deren Sohn XXXX. Welche Probleme dieser habe, wisse sie jedoch nicht. Der Gatte habe die Schwester ebenfalls verlassen, wann genau, wisse sie jedoch nicht. Sie habe selbst Probleme und beschäftige sich deshalb nicht mit Problemen anderer.Sie habe sich bezüglich ihrer Probleme nie hilfesuchend an die Behörden gewandt und niemandem, nicht einmal ihrem Bruder, davon erzählt, da es ihr peinlich gewesen wäre. Ihre Schwester römisch 40 habe Probleme wegen deren Sohn römisch 40 . Welche Probleme dieser habe, wisse sie jedoch nicht. Der Gatte habe die Schwester ebenfalls verlassen, wann genau, wisse sie jedoch nicht. Sie habe selbst Probleme und beschäftige sich deshalb nicht mit Problemen anderer.
In Österreich sei sie in der Grundversorgung, verbringe den Tag mit ihrer Schwester und ihrem Neffen und versuche, Deutsch zu lernen. Sie besuche zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs, sei kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation. Sie sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Außer ihrem Bruder habe sie in Österreich keinerlei weitere nahe Bindungen. Ihr Bruder und sie würden sich gegenseitig besuchen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu keiner Person in Österreich. Ihr Bruder XXXX habe manchmal Lebensmittel gebracht, Geld habe sie von ihm jedoch nie erhalten. Ihre restlichen Verwandten würden alle in der Heimat leben.In Österreich sei sie in der Grundversorgung, verbringe den Tag mit ihrer Schwester und ihrem Neffen und versuche, Deutsch zu lernen. Sie besuche zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs, sei kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation. Sie sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Außer ihrem Bruder habe sie in Österreich keinerlei weitere nahe Bindungen. Ihr Bruder und sie würden sich gegenseitig besuchen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu keiner Person in Österreich. Ihr Bruder römisch 40 habe manchmal Lebensmittel gebracht, Geld habe sie von ihm jedoch nie erhalten. Ihre restlichen Verwandten würden alle in der Heimat leben.
Mit ihrem Ehemann habe sie von der Heirat am XXXX bis August 2008 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe ihren Ehemann nie als vermisst gemeldet, weil sie Angst gehabt habe. Vielleicht sei ihr Mann in den Wald gegangen und sie habe ihm keine Schwierigkeiten machen wollen. Zudem sei ihr von ihrer Schwiegermutter mitgeteilt worden, dass diese sich um die Angelegenheit kümmere und sie nichts sagen solle.Mit ihrem Ehemann habe sie von der Heirat am römisch 40 bis August 2008 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe ihren Ehemann nie als vermisst gemeldet, weil sie Angst gehabt habe. Vielleicht sei ihr Mann in den Wald gegangen und sie habe ihm keine Schwierigkeiten machen wollen. Zudem sei ihr von ihrer Schwiegermutter mitgeteilt worden, dass diese sich um die Angelegenheit kümmere und sie nichts sagen solle.
Der Antragstellerin wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß § 45 Abs 3 AVG ein Parteiengehör betreffend der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Es langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Bundesasylamt ein.Der Antragstellerin wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein Parteiengehör betreffend der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Es langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Bundesasylamt ein.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.233-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zl. 10 09.233-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Antragstellerin den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da deren Behauptungen unplausibel, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen seien. Nicht glaubhaft sei überdies, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten würden, da sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Antragstellerin sei zulässig.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für die Antragstellerin in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Vertretungsvollmacht zum ausgewiesenen Vertreter bekanntgegeben. Unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, mangelhafte und ergänzungsbedürftige Tatsachenfeststellungen sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Einschätzung der Gefährdungslage für die Antragstellerin in der Russischen Föderation, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie allfällige sonstige, nicht eindeutig zuzuordnende und zu typisierende Rechtswidrigkeiten und Rechtsfehler wurden moniert.
Die besondere Verfolgungsexponiertheit der Antragstellerin in Tschetschenien habe ihre Ursache darin, dass ihr Ehemann im Jahr 2008 zu den Kämpfern im bewaffneten Widerstand gegangen sei bzw. dies von ihr vermutet werde. Aufgrund des Wissensstandes über die allgemeine Lage in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass tatsächlich Familienangehörige von Kämpfern gleichfalls in das Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte - der sogenannten Kadyrowski - geraten, welche bekannterweise mit grausamen Verfolgungsmethoden vorgehen würden. Aufgrund des Krieges in Tschetschenien, der zwar nicht offen, sondern verdeckt geführt werde, sei absolut plausibel und nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in das Visier der berüchtigten staatlichen Sicherheitskräfte, der sogenannten "Kadyrowski" gelangt wäre. Ehegattinnen von Rebellen seien in besonderer Weise von Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Sicherheitskräfte bedroht, welche auch menschenrechtswidrige Praktiken und erhebliche, asylrelevante Eingriffsintensität mitumfassen würden. Selbst wenn die Antragstellerin die von ihr geschilderten individuellen Verfolgungen und Eingriffe in ihre körperliche und sexuelle Unversehrtheit im Herkunftsstaat nicht erlitten hätte, wäre ihr die Flüchtlingseigenschaft dennoch zuzuerkennen, da sie sich aufgrund der Lage in Tschetschenien wohlbegründet fürchten müsse, in Zukunft das Opfer von asylerheblichen Verfolgungseingriffen - begangen durch staatliche Sicherheitskräfte - zu werden. Die belangte Behörde habe den insoweit maßgeblichen politischen und sich aus der allgemeinen Lage in Tschetschenien ergebenden Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt oder richtig gewürdigt.
Ganz allgemein wurde festgehalten, dass das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zu "Unglaubwürdigkeitseinschätzungen" auch bei derart schlüssigen, in sich stimmigen, detaillierten, lebensnahen, plausiblen und mit dem Kenntnisstand über die allgemeine Lage in Tschetschenien in Einklang stehenden Sachverhaltsdarstellungen der Antragstellerin komme. Auch werde der Antragstellerin die Glaubwürdigkeit versagt, obwohl sich ihre Schilderungen durchaus durch ausreichenden Detailreichtum und Detailgenauigkeit sowie Lebensnähe auszeichnen würden. Die von der belangten Behörde behaupteten Widersprüche seien "Fantasiegebilde" und überdies werde in der Beweiswürdigung auf einzelnen Worten herumgeritten. Die Antragstellerin habe beispielsweise bei ihrer Befragung am 25.01.2011 zu ihren Fluchtgründen deshalb nichts mehr über den Anschluss ihres Mannes zu den Rebellen im Jahr 2008 angegeben, weil sie vorausgesetzt habe, dass dieser Umstand der belangten Behörde bereits aufgrund ihrer Schilderung anlässlich ihrer Erstbefragung bekannt wäre. Wie es zur Hinzufügung des Wortes "vielleicht" bei der Antwort der Antragstellerin auf die Frage, ob sie Angst behabt hätte, eine Vermisstenanzeige zu erstatten, weil ihr Mann in den Wald gegangen wäre, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Damit hätte sie jedoch keinesfalls ausdrücken wollen, dass sie diese Tatsache nicht mit Sicherheit wisse. Das Wort "vielleicht" sei dahingehend zu deuten, dass die Antragstellerin wirklich nicht wisse, ob ihr Mann tatsächlich kämpfe und sie auch glauben wolle, dass dies nicht der Fall sei.
Dass die Antragstellerin bei ihrer Erst- und Zweitbefragung nicht explizit den Begriff "Soldat" verwendet habe, sei ohne Bedeutung, da für die Antragstellerin maskierte Männer in Uniform stets Soldaten gewesen wären. Im Rahmen der Detailbefragung habe die Antragstellerin hinsichtlich des im Wald stattgefundenen Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung und Integrität angegeben, dass zwei Männer nicht maskiert gewesen wären, dies habe sich jedoch ausschließlich auf die Ereignisse im Wald bezogen. Zur Frage, ob die Antragstellerin sich selbst entkleidet habe oder von den Männern ausgezogen worden wäre, sei festzuhalten, dass beides zutreffe. Es spreche in keiner Weise gegen, sondern vielmehr für die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin, dass sie im Rahmen der Einvernahme nun die Details der "Geschehnisse im Wald" und ihrer Schilderungen "an den Baum gestellt worden zu sein" dargelegt habe, zudem seien ihr in der Ersteinvernahme dazu keine Detailfragen gestellt worden. Hinsichtlich der Verneinung der Frage, ob sie in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei anzumerken, dass man von der Antragstellerin nicht verlangen könne, diese Frage zu verstehen und entsprechend zu beantworten. Es liege in der Natur der Sache, dass die Antragstellerin den "Eingriff" in den drei Befragungen nicht vollkommen wortgleich geschildert habe, überdies habe sie sich geschämt, über die Details eines Sexualeingriffs zu sprechen. Die Antragstellerin sei zudem bei einfachen Fragen bezüglich ihres Wohnortes und des Wohnortes von Verwandten durcheinandergekommen, da sie bei ihren behördlichen Einvernahmen unter starker psychischer und nervlicher Belastung gestanden sei.
Nach Wiederholung einzelner Punkte der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde drauf hingewiesen, es gehe daraus hervor, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Tschetschenien nach wie vor erschreckend sei und dass es tatsächlich eine besondere Gefährdung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen gebe, Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden, begangen durch Sicherheitskräfte oder im gegenständlichen Fall durch "maskierte Männer", welche offensichtlich den Sicherheitskräften zuzuordnen seien. Aufgrund der schlüssigen, plausiblen und widerspruchsfreien Angaben der Antragstellerin hätte die belangte Behörde diese als glaubwürdig einstufen müssen. Es sei glaubhaft, dass die Antragstellerin als Ehegattin eines Mannes, der 2008 zu den Kämpfern in den Wald gegangen sei, seither zunächst wiederholt durch maskierte Männer zu Hause aufgesucht, bedroht und schließlich im September 2010 in den Wald gebracht worden wäre, wo man sie bedroht und ihr eine Vergewaltigung angedroht habe.
Die Antragstellerin wäre zudem als alleinstehende Frau im Falle einer Abschiebung in besonderer Weise von der desolaten allgemeinen ökonomischen Situation in Tschetschenien betroffen. Es sei ihr in der Russischen Föderation auch keine Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien oder außerhalb der kaukasischen Region zur Verfügung gestanden, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine staatliche Verfolgung handle, die überall in Russland stattfinden könne.
Die Antragstellerin stelle deshalb die Anträge, ihr den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu der Antragstellerin den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin angegeben habe, in Tschetschenien das Opfer eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung geworden zu sein, sie sei jedoch nicht von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen worden und es liege daher eine Verletzung des § 20 AsylG 2005 vor.Die Antragstellerin stelle deshalb die Anträge, ihr den Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, in eventu der Antragstellerin den Status einer subsidiär schutzberechtigten Person zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben werde und die Asylsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die Ausweisungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig sei. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin angegeben habe, in Tschetschenien das Opfer eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung geworden zu sein, sie sei jedoch nicht von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen worden und es liege daher eine Verletzung des Paragraph 20, AsylG 2005 vor.
I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418348-1/2011/3E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, GZ: D18 418348-1/2011/3E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie aufgrund der Steigerung ihres Vorbringens wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführerin lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat damit die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie den Fluchtschilderungen aufgrund von zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich völlig zu Recht ausgeführt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie hinsichtlich des Reiseweges ab Brest nach Österreich faktisch keine Wahrnehmung gemacht habe, beweiswürdigend dahingehend gewertet wird, dass Reisende grundsätzlich Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machen und die Aussagen der Beschwerdeführerin daher daraufhin deuten, dass sie ihren Reiseweg bewusst verschleiert. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Schwester habe auf der Reise nach Österreich ihre Handtasche verloren, in der sich sämtliche Reisepässe sowie angebliche weitere Unterlagen aller ausreisenden Familienmitglieder befunden hätten. Dass derartige Behauptungen zur Feststellung führen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich gewisse Umstände betreffend der Art und Weise ihrer Ausreise verheimlichen will und derartige Angaben zudem nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu bestärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Zudem hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes, wann sie sich zur Ausreise entschieden hätte, absolut widersprüchliche Angaben getätigt. Anlässlich ihrer Einvernahme am 10.11.2010 gab sie bezüglich des Ausreiseentschlusses an, dass sie sich schon vor zwei Jahren, im Jahr 2008, dazu entschlossen hätte. Im Gegensatz dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 aus, dass sie eigentlich schon im Jahr 2009 ausreisen wollte, aber kein Geld gehabt hätte. Im Verlauf der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt wiederum im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben an, dass sie einen Tag nach der angedrohten Vergewaltigung (somit 2010) den Entschluss gefasst hätte, die Heimat zu verlassen.
Darüber hinaus konstatierte das Bundesasylamt in seinem Bescheid auch völlig zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum sie überhaupt einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich als auslösenden Grund für ihre Bedrohungen behauptet, dass ihr Ehemann 2008 vermutlich zu den Rebellen gegangen wäre und seither verschollen sei. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, es sei aufgrund des Wissensstandes über die allgemeine Lage in Tschetschenien davon auszugehen, dass tatsächlich Familienangehörige von Kämpfern gleichfalls in das Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte - der sogenannten Kadyrowski - geraten, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich vermute, dass sich ihr 2008 verschwundener Mann bei den Rebellen im Wald aufhalte. Völlig unplausibel erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe von einer Vermisstenanzeige nach dem Verschwinden ihres Ehemannes lediglich deshalb abgesehen, weil sie vermute, dass er sich nunmehr bei den Rebellen aufhalte. Völlig unglaubwürdig behauptete die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals, nachdem man sie erneut danach befragt hatte, warum sie ihren Ehemann nicht vermisst gemeldet habe, dass sich ihre Schwiegermutter darum hätte kümmern wollen. Bereits aufgrund dieses absolut unglaubwürdigen Grundes für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungshandlungen in Kombination mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens unplausible und widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Ausreisegründe, die sie zudem massiv gesteigert hatte, tätigte, war das gesamte Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu werten.
Anlässlich der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.10.2010 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nämlich an, dass ihr Ehegatte im Jahr 2008 in den "Wald" gegangen wäre, seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgekehrt wäre und als verschollen gelte. Im klaren Widerspruch dazu schilderte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 25.01.2011, dass sie von ihrem Ehemann im August 2008 verlassen worden wäre, dieser sich jedoch zwei Mal im Jahr 2009 telefonisch bei ihr gemeldet hätte. Dieser habe auch gesagt, dass er nicht zurückkommen könne, weil er sonst umgebracht würde. Damit steigert sie aber eindeutig ihr Vorbringen im Versuch, diesem mehr Asylrelevanz zu geben. In derselben Einvernahme gab sie schließlich auch an, dass sie keine Vermisstenanzeige aufgegeben hätte, weil ihr Ehemann "vielleicht in den Wald" gegangen sei und sie ihm keine Schwierigkeiten hätte bereiten wollen. Völlig unglaubwürdig erscheint schließlich die Behauptung am Ende der Einvernahme am 25.01.2011, dass sie ihren Mann deshalb nicht als vermisst gemeldet habe, weil dies ihre Schwiegermutter hätte erledigen wollen.
In der Beschwerde versuchte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin damit zu erklären, dass sie bei ihrer Befragung am 25.01.2011 zu ihren Fluchtgründen deshalb nichts mehr über den Anschluss ihres Mannes zu den Rebellen im Jahr 2008 angegeben hätte, weil sie vorausgesetzt habe, dass dieser Umstand der belangten Behörde bereits aufgrund ihrer Schilderung anlässlich ihrer Erstbefragung bekannt wäre. Dieser Erklärungsversuch vermochte jedoch die entstandenen Widersprüche nicht nachvollziehbar aufzuklären. Insbesondere ist der Verweis in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach ihr Ehemann "vielleicht in den Wald" gegangen wäre, dahin zu deuten sei, dass die Beschwerdeführerin wirklich nicht wisse, ob ihr Mann tatsächlich kämpfe und sie auch glauben wolle, dass dies nicht der Fall sei, als völlig unglaubwürdiger Erklärungsversuch zu werten.
Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Erstbefragung ausgeführt, dass sie wiederholt von maskierten Männern bedroht und von diesen im September 2010 abgeholt worden wäre. Auch bei ihrer Ersteinvernahme am 10.11.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von unbekannten maskierten Männern in den Wald gebracht worden wäre. Im eklatanten Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 erstmals behauptet, sie wäre Ende August 2010 von vier Soldaten mitgenommen worden. Auf konkrete Frage gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass die Personen, die sie befragt und in den Wald gebracht hätten, dieselbe Uniform getragen hätten, nur 2 Männer seien maskiert gewesen.
Der Versuch in der Beschwerde, die gegensätzlichen Angaben damit zu erklären, dass für die Beschwerdeführerin "maskierte Männer in Uniform" stets "Soldaten" gewesen wären, vermochte jedoch nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung und in ihrer Einvernahme am 10.11.2010 die Mitnahme durch "maskierte Männern" behauptete, eine Uniformierung dieser Personen, die als Soldaten bezeichnet wurden, wurde jedoch erstmals in der Einvernahme am 25.01.2011 behauptet. Ein weiterer Widerspruch ist in der Schilderung der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie bei ihrer Erstbefragung und bei ihrer Einvernahme am 11.10.2010 behauptet hatte, sie sei von maskierten Männern in den Wald gebracht worden, sie jedoch demgegenüber in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 angegeben hatte, es wären nur zwei von den Soldaten maskiert gewesen.
Die Behauptung in der Beschwerde, dass hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich selbst entkleidet habe oder von den Männern ausgezogen worden wäre, festzuhalten sei, dass beides zutreffe, kann aufgrund der absolut widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin kein Glaube geschenkt werden, weil bereits der gesamte Vorfall nicht geglaubt wird. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung zudem angegeben hatte, sie sei unter Drohung gezwungen worden, sich selbst auszuziehen, hatte sie demgegenüber in ihrer Einvernahme am 11.10.2010 ausgeführt, sie wäre von den Männern ausgezogen worden. Im Widerspruch zu diesen Angaben hatte sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 geschildert, dass die Soldaten angefangen hätten sie auszuziehen und sie sich aus Angst selbst "fast nackt ausgezogen" habe. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme am 11.10.2010 einzig eine angedrohte Vergewaltigung behauptet, im klaren Gegensatz dazu führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 25.01.2011 erstmals aus, dass sie zuerst an einen Baum gestellt und sie mit Vergewaltigung sowie weiters mit dem Erschießen bedroht worden wäre.
Die belangte Behörde hatte bereits völlig zu Recht festgestellt, dass aufgrund der stufenweise geänderten und gesteigerten Angaben der Beschwerdeführerin zweifellos davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt verstreichen lässt, und dieser Umstand als eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens zu werten ist.
Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, wonach es in der Natur der Sache liege, dass die Beschwerdeführerin den "Eingriff" in den drei Befragungen nicht vollkommen wortgleich geschildert habe und sie sich überdies geschämt habe, über die Details eines Sexualeingriffs zu sprechen, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtet hatte, von einer Organwalterin desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Zudem können sie dadurch nicht die Widersprüche und die das gesteigerte Vorbringen erklären. In der Beschwerde führte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin zudem abschließend aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behauptung, in Tschetschenien das Opfer eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung geworden zu sein, nicht von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen wurde und daher eine Verletzung gemäß § 20 AsylG 2005 vorliege. Dieser Behauptung ist jedoch erneut klar entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres vorgebrachten (angedrohten) Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung die Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts angeboten worden war. Die Beschwerdeführerin gab jedoch dezidiert an, dass dies nicht notwendig wäre und die Einvernahme fortgesetzt werden solle. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zudem eindeutig betont, dass ihr lediglich mit Vergewaltigung gedroht worden sei. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde liegt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung gemäß § 20 AsylG 2005 vor.Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, wonach es in der Natur der Sache liege, dass die Beschwerdeführerin den "Eingriff" in den drei Befragungen nicht vollkommen wortgleich geschildert habe und sie sich überdies geschämt habe, über die Details eines Sexualeingriffs zu sprechen, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtet hatte, von einer Organwalterin desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Zudem können sie dadurch nicht die Widersprüche und die das gesteigerte Vorbringen erklären. In der Beschwerde führte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin zudem abschließend aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behauptung, in Tschetschenien das Opfer eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung geworden zu sein, nicht von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen wurde und daher eine Verletzung gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 vorliege. Dieser Behauptung ist jedoch erneut klar entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres vorgebrachten (angedrohten) Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung die Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts angeboten worden war. Die Beschwerdeführerin gab jedoch dezidiert an, dass dies nicht notwendig wäre und die Einvernahme fortgesetzt werden solle. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zudem eindeutig betont, dass ihr lediglich mit Vergewaltigung gedroht worden sei. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde liegt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 vor.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht hervorgehoben hatte, verneinte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 10.11.2010 die Frage, ob sie in ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen hätte. Auch in ihrer Einvernahme am 25.01.2011 hatte die Beschwerdeführerin nahezu alle Standardfragen nach asylrelevanten Problemen im Herkunftsstaat, insbesondere die Frage, ob sie in ihrer Heimat je Probleme mit Behörden gehabt hätte, verneint. Diese dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin klar widersprechenden Antworten konnte der ausgewiesene Vertreter in der Beschwerde mit der Behauptung, man könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangen, diese Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten, in keiner Weise glaubhaft aufklären. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch eine Dolmetscherin in der Sprache Russisch erfolgt war, keinerlei Verständigungsschwierigkeiten von der Beschwerdeführerin behauptet wurden und von der Beschwerdeführerin auch nach Rückübersetzung keinerlei Änderungen ihrer Angaben verlangt worden waren.
Die Beschwerdeführerin schilderte auch das Verhalten der Männer bzw. der Soldaten bei ihrer Mitnahme unterschiedlich. In ihrer Erstbefragung behauptete sie, die Männer hätten aufgrund eines körperlichen Mangels der Beschwerdeführerin von ihr Abstand genommen und in ihrer Ersteinvernahme am 10.11.2010 gab sie an, dass sie nicht vergewaltigt worden, freigelassen und wieder zurückgebracht worden wäre. Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 ausgeführt, die Soldaten hätten vermutlich Mitleid mit der Beschwerdeführerin gehabt und hätten deshalb keine Fotos von ihr gemacht. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme am 10.11.2010 behauptet hatte, dass die Männer Fotoaufnahmen von ihr hätten machen wollen. Außerdem gab die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme erstmals an, sie sei von den Soldaten darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich hierbei um eine Warnung handle. Anhand dieser gegensätzlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin geht eindeutig hervor, dass sie sich in den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen hat. Wie bereits die Behörde völlig zurecht feststellte, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Angaben einer Person, die sich bereits in den Kernaussagen selbst widerspricht und die den Asylantrag begründenden Sachverhalte unterschiedlich schildert, auch hinsichtlich des weiteren behaupteten Sachverhalts nicht den Tatsachen entspricht.
Neben den vorzitierten widersprüchlichen Angaben ist zudem darauf zu verweisen, dass auch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin die Feststellung der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens untermauert haben. Sie hatte überdies auch zu ihrer im Herkunftsstaat lebenden Schwester XXXX und ihrem Neffen XXXX gegensätzliche Angaben getätigt. Während sie bei ihrer erstmaligen Datenaufnahme angegeben hatte, ihre Schwester XXXX wohne in Grosny, hatte sie demgegenüber bei ihrer Ersteinvernahme geschildert, dass sich ihre Schwester und ein Neffe im Bezirk XXXX aufhalten würden, ihr jedoch die genaue Anschrift nicht bekannt sei. Im groben Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Datenaufnahme während der Einvernahme am 25.01.2011 an, dass ihre Schwester XXXX im Bezirk XXXX lebe, Näheres wäre ihr unbekannt. Ihr Neffe XXXX wohne im Bezirk XXXX. Wiederum im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben gab die Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer Einvernahme jedoch plötzlich an, ihr Neffe und seine Familie würden im Haus der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin wohnen.Neben den vorzitierten widersprüchlichen Angaben ist zudem darauf zu verweisen, dass auch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin die Feststellung der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens untermauert haben. Sie hatte überdies auch zu ihrer im Herkunftsstaat lebenden Schwester römisch 40 und ihrem Neffen römisch 40 gegensätzliche Angaben getätigt. Während sie bei ihrer erstmaligen Datenaufnahme angegeben hatte, ihre Schwester römisch 40 wohne in Grosny, hatte sie demgegenüber bei ihrer Ersteinvernahme geschildert, dass sich ihre Schwester und ein Neffe im Bezirk römisch 40 aufhalten würden, ihr jedoch die genaue Anschrift nicht bekannt sei. Im groben Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Datenaufnahme während der Einvernahme am 25.01.2011 an, dass ihre Schwester römisch 40 im Bezirk römisch 40 lebe, Näheres wäre ihr unbekannt. Ihr Neffe römisch 40 wohne im Bezirk römisch 40 . Wiederum im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben gab die Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer Einvernahme jedoch plötzlich an, ihr Neffe und seine Familie würden im Haus der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin wohnen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren - wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte - vage, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich und ist in einer Gesamtbetrachtung das Fluchtvorbringen als absolut nicht nachvollziehbar und daher auch als unglaubwürdig einzustufen. Überdies widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass die gemeinsam ausgereiste Schwester der Beschwerdeführerin keinerlei Informationen über die genauen Fluchtgründe ihrer eigenen Schwester (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) angeben kann und umgekehrt. Dies obwohl die Schwester im Verfahren angab, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitnahme des Sohnes anwesend gewesen sei.
Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde.
Dem Verweis in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin bei einfachen Fragen bezüglich ihres Wohnortes und des Wohnortes von Verwandten durcheinandergekommen sei, da sie bei ihren behördlichen Einvernahmen unter starker psychischer und nervlicher Belastung gestanden sei, ist klar entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorzufinden sind, die bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme attestieren und diese eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erforderlich machen würden. Es ist überdies festzuhalten, dass die Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe betreffen, sodass eine behauptete starke psychische und nervliche Belastung nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann.
Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Zusammenfassend kann angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie den völlig vage, unplausibel und detailarm gebliebenen Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin konnte diese - vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter - auch in ihrer Beschwerde nicht widerlegen. Damit drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin das Land aus asylfremden Motiven verlassen hat, um zu ihrem Bruder nach Österreich zu gelangen.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes angegeben, dass sie Baldriantropfen nehme, ansonsten habe sie "nichts Ernstes". Hinsichtlich ihrer Behauptungen wurde lediglich ein Labormedizinischer Befundbericht vom 02.11.2010 jedoch keinerlei ärztliche Stellungnahmen in Vorlage gebracht. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gab sie schließlich an, sie leide unter hohem Blutdruck, weshalb sie in den nächsten Tagen untersucht werde. Sie behauptete lediglich, dass sie Medikamente zur Vorbeugung einer Migräne sowie schmerzstillende und entzündungshemmende Medikamente aufgrund von Knochenschmerzen einnehme. Ausdrücklich wurde von ihr angeführt, dass sie bereits im Herkunftsstaat gegen diese Beschwerden die Medikamente ihrer Mutter genommen hatte. Auch für ihre Knochen habe sie in Österreich Medikamente erhalten, sie gab jedoch ausdrücklich an, dass sie nicht regelmäßig in ärztlicher Behandlung sei und auch nie stationär im Krankenhaus gewesen wäre.
Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits, dass sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Störung leidet. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin überdies bis dato keinerlei ärztliche Unterlagen über ihren Gesundheitszustand in Vorlage gebracht hat, konnte abgesehen vom behaupteten Bluthochdruck und der angeblichen Knochenschmerzen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.
Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 17. Februar 2012 in Rechtskraft.
I.8. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Neffe) durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß § 71 AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Im Wesentlichen war der Wiedereinsetzungsantrag gleichlautend mit dem mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, der unter Punk I.10. zusammengefasst wiedergegeben wird.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 02.03.2012 stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Neffe) durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 71, AVG beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen und erstattete zudem Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage. Im Wesentlichen war der Wiedereinsetzungsantrag gleichlautend mit dem mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der unter Punk römisch eins.10. zusammengefasst wiedergegeben wird.
I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.03.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht stattgegeben.römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.03.2012 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG nicht stattgegeben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handle, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG darstelle.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis, nämlich der Versäumnis der Vorlage von Beweismitteln, Gutachten und Unterlagen vor Entscheidung der Behörde, nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist handle, welche aber erst die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 71, AVG darstelle.
I.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Neffe) durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 (zugestellt am 17.02.2012) negativ entschieden worden waren.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 02.03.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihre Schwester und ihr Neffe) durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 (zugestellt am 17.02.2012) negativ entschieden worden waren.
Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von XXXX, dem zweiten Sohn ihrer Schwester, durch illegale Festnahme, Verschleppung, Gefangenhaltung, zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in XXXX in Tschetschenien ereignet hätten, geltend machen.Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass alle drei Antragsteller als Neuerungsgrund die Verfolgung von römisch 40 , dem zweiten Sohn ihrer Schwester, durch illegale Festnahme, Verschleppung, Gefangenhaltung, zur Erpressung eines Geständnisses und Lösegeldzahlungen, welche sich im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 in römisch 40 in Tschetschenien ereignet hätten, geltend machen.
XXXX habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau Saira und einem Kind in einem eigenen Haus in XXXX, Tschetschenien gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov, von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen hätten wollen. Die Tante von XXXX und die Schwester der Antragstellerin namens XXXX habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder XXXX telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser EUR 10.000,-römisch 40 habe bis Mitte Oktober 2011 mit seiner Ehefrau Saira und einem Kind in einem eigenen Haus in römisch 40 , Tschetschenien gelebt. Am 15.10.2011 sei er von unbekannten, maskierten, staatlichen Banditen, sogenannten Sicherheitsorganen, des Verbrechensregimes von Ramzan Kadyrov, von zu Hause verschleppt und an einen unbekannten Anhalteort gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, an einem "Bombenanschlag" beteiligt gewesen zu sein und die "staatlichen Banditen" hätten versucht, mit unmenschlichen Methoden aus ihm ein Geständnis zu erpressen. In Wirklichkeit sei die ganze Aktion nur deshalb erfolgt, weil die "staatlichen Banditen" eine Lösegeldforderung in Höhe von 500.000 Rubel erpressen hätten wollen. Die Tante von römisch 40 und die Schwester der Antragstellerin namens römisch 40 habe in kurzer Zeit das Lösegeld aufbringen müssen, weshalb sie auch am 17. oder 18.10.2011 ihren in Österreich lebenden Bruder römisch 40 telefonisch kontaktiert habe. In vier Raten habe dieser EUR 10.000,-
per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt. Nur ein Teil des Geldes stamme aus seinen Ersparnissen, die restlichen Gelder habe er "aufgetrieben".
XXXX sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von XXXX organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.römisch 40 sei es gelungen, insgesamt 500.000 Rubel, was einer Geldsumme von rund EUR 12.500,- entspreche, bis 03.11.2011 aufzutreiben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche von römisch 40 organisierten Solidaritäts- und Hilfezahlungen eingetroffen wären.
Da XXXX der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. XXXX habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.Da römisch 40 der Begehung von Geldwäsche verdächtig worden wäre, sei er am 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 als Beschuldiger einvernommen worden. Es habe sich somit um eine illegale Lösegeld- und Schwarzgeldzahlung an die "staatlichen Banditen" des verbrecherischen Regimes von Ramzan Kadyrov gehandelt. römisch 40 habe jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme nicht angegeben.
XXXX sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von XXXX, mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des XXXX betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch XXXX nicht Bescheid, weil XXXX bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätten auch mit der Schwiegermutter in Grosny stattgefunden.römisch 40 sei am 03.11.2011 freigelassen worden, er lebe an verschiedenen Orten außerhalb von römisch 40 , mehr oder weniger versteckt. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt betreffe nur die Kernfakten des römisch 40 betreffenden Verfolgungsgeschehens vom 15.10. bis 03.11.2011. Über Details wisse auch römisch 40 nicht Bescheid, weil römisch 40 bei ihren Telefonaten vorsichtig hätte sein müssen. Es habe die Angst bestanden, dass das Telefon abgehört werde. Telefonische Kontakte hätten auch mit der Schwiegermutter in Grosny stattgefunden.
Die Antragstellerin und ihre Schwester seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. XXXX habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung es XXXX irgendetwas erzählt. Lediglich der Neffe der Antragstellerin wisse, dass sein Bruder XXXX Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.Die Antragstellerin und ihre Schwester seien schwer traumatisiert und psychisch krank. Jede weitere psychische Belastung und Sorge müsse von ihnen ferngehalten werden. römisch 40 habe daher weder seinen beiden Schwestern noch seiner eigenen Frau von der Entführung es römisch 40 irgendetwas erzählt. Lediglich der Neffe der Antragstellerin wisse, dass sein Bruder römisch 40 Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden.
In der Entscheidung zu D18 418381 sei der Umstand, dass der ältere Sohn ihrer Schwester bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebe und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie der jüngere Sohn ihrer Schwester namens XXXX habe, als weiteres Indiz für die wahrheitswidrigen Angaben gewertet worden.In der Entscheidung zu D18 418381 sei der Umstand, dass der ältere Sohn ihrer Schwester bis dato ebenfalls in Tschetschenien lebe und anscheinend keine ähnlich gelagerten Probleme wie der jüngere Sohn ihrer Schwester namens römisch 40 habe, als weiteres Indiz für die wahrheitswidrigen Angaben gewertet worden.
Wären die geschilderten Sachverhalte dem Asylgerichtshof bekannt gewesen, hätte er mit Sicherheit nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wären in der Folge die "Unglaubwürdigkeitsüberzeugungen" zerstreut worden. Diese Tatsachen müssten schon deshalb zu einer Wiederaufnahme führen.
Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Neffe hätten von dem Wideraufnahmegrund keine Kenntnis gehabt und bis heute keine Kenntnis. XXXX habe diesen Sachverhalt erst im Zuge der Besprechung der Rechtsmittelerhebung an den Verfassungsgerichtshof und der noch vorhandenen rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten anlässlich der Besprechung am 21.02.2012 dem ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin in einem Vier-Augen-Gespräch mitgeteilt. Er wolle die Antragstellerin und ihre Schwester nicht mit dieser Geschichte belasten und habe zudem Angst, diesen Vorfall vor einer österreichischen Behörde vorzubringen. Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte an Eides Statt, dass er von XXXX erst am 21.02.2012 über die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen und Sachverhalte in Kenntnis gesetzt worden wäre.Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Neffe hätten von dem Wideraufnahmegrund keine Kenntnis gehabt und bis heute keine Kenntnis. römisch 40 habe diesen Sachverhalt erst im Zuge der Besprechung der Rechtsmittelerhebung an den Verfassungsgerichtshof und der noch vorhandenen rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten anlässlich der Besprechung am 21.02.2012 dem ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin in einem Vier-Augen-Gespräch mitgeteilt. Er wolle die Antragstellerin und ihre Schwester nicht mit dieser Geschichte belasten und habe zudem Angst, diesen Vorfall vor einer österreichischen Behörde vorzubringen. Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte an Eides Statt, dass er von römisch 40 erst am 21.02.2012 über die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen und Sachverhalte in Kenntnis gesetzt worden wäre.
Ein Verschulden von XXXX betreffend "Nichtmitteilungen" dieser Tatsachen an den Rechtsvertreter der Antragsteller oder der Antragsteller persönlich dürfe den Antragstellern nicht zugerechnet werden. Ein derartiges allfälliges Verschulden würde allein in den Verantwortungsbereich von XXXX fallen. Zwischen XXXX und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller bestehe kein Vertretungsverhältnis, was durch eidesstattliche Erklärung von RA Dr. Gerhard MORY bestätigt wurde.Ein Verschulden von römisch 40 betreffend "Nichtmitteilungen" dieser Tatsachen an den Rechtsvertreter der Antragsteller oder der Antragsteller persönlich dürfe den Antragstellern nicht zugerechnet werden. Ein derartiges allfälliges Verschulden würde allein in den Verantwortungsbereich von römisch 40 fallen. Zwischen römisch 40 und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller bestehe kein Vertretungsverhältnis, was durch eidesstattliche Erklärung von RA Dr. Gerhard MORY bestätigt wurde.
Auch ein Verschulden von XXXX liege nicht vor, da man von diesem nicht verlangen könne, dass er wisse, dass ein derartiger Sachverhalt im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen wäre. Dieser könne auch nicht wissen, dass der Asylgerichtshof schriftlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.Auch ein Verschulden von römisch 40 liege nicht vor, da man von diesem nicht verlangen könne, dass er wisse, dass ein derartiger Sachverhalt im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren mittels Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof mitzuteilen wäre. Dieser könne auch nicht wissen, dass der Asylgerichtshof schriftlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde.
Somit wurden die wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen ohne Verschulden nicht geltend gemacht.
Wiederaufnahmegründe würden auch die schweren psychischen Krankheiten der Antragstellerin und ihrer Schwester darstellen, der Fortdauer dieser Erkrankungen während des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes und der Weiterentwicklung dieser Krankheiten in diesem Zeitraum.
Hinsichtlich der Antragstellerin werde auf die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen verwiesen.
Laut vorgelegtem Arztbrief vom 14.11.2011 stehe fest, dass die Antragstellerin eine dauerhafte therapeutische Behandlung durch tägliche Injektion eines Wachstumshormons sowie engmaschige Kontrollen ihres Hormonhaushaltes benötige. Zudem leide die Antragstellerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung von erheblicher Intensität. Beide Krankheiten müssten zur Folge haben, dass der Antragstellerin nunmehr subsidiärer Schutz gewährt werde. Zumal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass diese bei einer zwangsweisen Rückführung nach Tschetschenien eine massive Aggravierung ihrer posttraumatischen Belastungsstörungen und der damit einhergehenden Krankheitssymptome erleiden würde. Zudem wäre ihre unbedingt gebotene und erforderliche Behandlung ihrer Hormonbehandlung nicht mehr möglich, was zu einer "existentiellen Bedrohung" führen würde.
Zur Verschuldensfrage wurde ausgeführt, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde und in einem Fall wie diesem nicht ohne mündliche Verhandlung negativ entscheide. Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen rechtlicher Vorsicht geboten wäre, diese neuen, nunmehr wiederaufnahmegegenständlichen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen. Aus Unwissenheit hätten sie ihren Rechtsvertreter nicht über die neuen Beweismittel informiert. Der Rechtsvertreter habe deshalb erst anlässlich des Informationsgespräches am 21.02.2012 Kenntnis erlangt. Die Sorgfaltsanforderungen an einen Asylwerber dürften nicht überspannt werden und hätte der Asylgerichtshof, wenn ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren länger als sechs Monate dauere, amtswegig zu erforschen, ob eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Nichtgewährung von Parteiengehör vor der Entscheidung schließe als solches bereits ein Verschulden der Antragsteller im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG aus. Da der Rechtsvertreter selbst erst am 21.02.2012 erstmals Kenntnis von diesen medizinischen Tatsachen und Beweismitteln erlangt hätte, sei auch die 2-wöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG noch offen.Zur Verschuldensfrage wurde ausgeführt, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde und in einem Fall wie diesem nicht ohne mündliche Verhandlung negativ entscheide. Die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen rechtlicher Vorsicht geboten wäre, diese neuen, nunmehr wiederaufnahmegegenständlichen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen. Aus Unwissenheit hätten sie ihren Rechtsvertreter nicht über die neuen Beweismittel informiert. Der Rechtsvertreter habe deshalb erst anlässlich des Informationsgespräches am 21.02.2012 Kenntnis erlangt. Die Sorgfaltsanforderungen an einen Asylwerber dürften nicht überspannt werden und hätte der Asylgerichtshof, wenn ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren länger als sechs Monate dauere, amtswegig zu erforschen, ob eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Nichtgewährung von Parteiengehör vor der Entscheidung schließe als solches bereits ein Verschulden der Antragsteller im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus. Da der Rechtsvertreter selbst erst am 21.02.2012 erstmals Kenntnis von diesen medizinischen Tatsachen und Beweismitteln erlangt hätte, sei auch die 2-wöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG noch offen.
Als Beweismittel wurden für die Antragstellerin folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag übermittelt.
ein Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 von XXXX als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX aufgrund des Verdachts von Geldwäsche; in der Einvernahme gab dieser zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und es sei nicht gestohlen,ein Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 von römisch 40 als Beschuldigter vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 aufgrund des Verdachts von Geldwäsche; in der Einvernahme gab dieser zusammengefasst an, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe, der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Das überwiesene Geld habe er selbst verdient und es sei nicht gestohlen,
eine Benachrichtigung vom 17.01.2012 der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Verfahrens betreffend XXXX,eine Benachrichtigung vom 17.01.2012 der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des Verfahrens betreffend römisch 40 ,
zwei Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und 15.11. (mit unleserlichem Inhalt),
ärztliches Zeugnis von XXXX vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin, in dem zusammengefasst eine angeborene Missbildung der Hirnanhangdrüse festgestellt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass die damit einhergehenden Fehlbildungen und Wachstumsstörungen der Antragstellerin nicht mehr korrigierbar seien, jedoch die Schilddrüsenfunktion ständiger Kontrolle bedürfe, insbesondere benötige die Antragstellerin lebenslänglich Injektionen von Wachstumshormonen,ärztliches Zeugnis von römisch 40 vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin, in dem zusammengefasst eine angeborene Missbildung der Hirnanhangdrüse festgestellt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass die damit einhergehenden Fehlbildungen und Wachstumsstörungen der Antragstellerin nicht mehr korrigierbar seien, jedoch die Schilddrüsenfunktion ständiger Kontrolle bedürfe, insbesondere benötige die Antragstellerin lebenslänglich Injektionen von Wachstumshormonen,
zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis betreffend die Antragstellerin über ihre Behandlung in die Abteilung für Psychiatrie im XXXX, seit 28.04.2011, diagnostiziert wurden bei der Antragstellerin "Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Spannungskopfschmerz und Hypoplatische Genitalien mit primärer Amenorrho".zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis betreffend die Antragstellerin über ihre Behandlung in die Abteilung für Psychiatrie im römisch 40 , seit 28.04.2011, diagnostiziert wurden bei der Antragstellerin "Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Spannungskopfschmerz und Hypoplatische Genitalien mit primärer Amenorrho".
ambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 betreffend der Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im XXXX,ambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 betreffend der Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im römisch 40 ,
ambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 und vom 27.06.2011 und vom 25.05.2011 betreffend die Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im XXXX,ambulanter Arztbrief vom 10.02.2012 und vom 27.06.2011 und vom 25.05.2011 betreffend die Antragstellerin der Abteilung für Psychiatrie im römisch 40 ,
psychotherapeutische Stellungnahme vom 23.11.2011 betreffend die Antragstellerin, die nach ambulanter Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung angeraten wurde,
Befund betreffend die Antragstellerin vom 18.11.2011 der nuklearmedizinischen Ambulanz
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418348-1/2011/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.02.2012 zu Zl. D18 418348-1/2011/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).
Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:
Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Neffe stützen ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zusammengefasst insbesondere auf die angebliche Unkenntnis über die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sowie auf die angebliche Verfolgung des älteren Sohnes ihrer Schwester im Herkunftsstaat, über die jedoch behaupteter Maßen lediglich der ausgewiesene Vertreter am 21.02.2012 vom in Österreich aufhältigen Bruder der Antragstellerin informiert worden wäre. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurden vor allem ärztliche Befunde betreffend die Antragstellerin und ihre Schwester, Unterlagen hinsichtlich der Integration des jüngeren Sohnes ihrer Schwester sowie das Einvernahmeprotokoll betreffend den Bruder der Antragstellerin sowie zwei (schlecht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Bank bzw. Western Union übermittelt.Die Antragstellerin, ihre Schwester und ihr Neffe stützen ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zusammengefasst insbesondere auf die angebliche Unkenntnis über die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sowie auf die angebliche Verfolgung des älteren Sohnes ihrer Schwester im Herkunftsstaat, über die jedoch behaupteter Maßen lediglich der ausgewiesene Vertreter am 21.02.2012 vom in Österreich aufhältigen Bruder der Antragstellerin informiert worden wäre. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurden vor allem ärztliche Befunde betreffend die Antragstellerin und ihre Schwester, Unterlagen hinsichtlich der Integration des jüngeren Sohnes ihrer Schwester sowie das Einvernahmeprotokoll betreffend den Bruder der Antragstellerin sowie zwei (schlecht leserliche) Überweisungsbestätigungen der PSK-Bank bzw. Western Union übermittelt.
Im gegenständlichen Fall wurden teilweise Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Neffen in Vorlage gebracht, die nach dem 17.02.2012 datiert und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Antragsteller entstanden sind. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 35).Im gegenständlichen Fall wurden teilweise Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Neffen in Vorlage gebracht, die nach dem 17.02.2012 datiert und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Antragsteller entstanden sind. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 35).
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Neffen in Vorlage gebracht, über die die Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, teilweise bereits seit mehreren Monaten verfügt haben und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Antragstellerin und ihrer Schwester sowie betreffend die Integration ihres Neffen in Vorlage gebracht, über die die Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, teilweise bereits seit mehreren Monaten verfügt haben und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).
Der Behauptung, die Antragsteller hätten nicht gewusst, dass es rechtlich notwendig sei bzw. aus Gründen der rechtlichen Vorsicht geboten wäre, diese neuen Beweismittel und medizinischen Tatsachen dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung zur Kenntnis zu bringen, kann in keiner Weise gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die den Antragstellern wie jedem Asylwerber mitgeteilte und in deren Verfahren gemeinsam mit deren rechtsfreundlichen Vertreter obliegende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass jeder Asylwerber bereits bei Stellung des Asylantrages sowie bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausdrücklich über seine Pflicht zur Mitwirkung am Asylverfahren belehrt wird. Der ausgewiesene Vertreter behauptet zudem, dass ein Verschulden der Antragsteller bezüglich der "Nichtgeltendmachung" der (angeblich) wiederaufnahmegegenständlichen Sachverhalte und Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei, da alle Antragsteller und ihr Rechtsvertreter darauf vertrauen hätten dürfen, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen werde. Dieser Ausführung muss jedoch entgegengehalten werden, dass die Antragsteller gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Februar 2011 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten mussten; sie konnten somit seit dieser Entscheidung nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können und konnten somit umso weniger auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vertrauen. Die Einschätzung des ausgewiesenen Vertreters, dass die (angeblich) wiederaufnahmegegenständlichen Tatsachen ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden wären, wird somit vom erkennenden Senat nicht geteilt, der vielmehr ein Verschulden des ausgewiesenen Vertreters ebenso wie ein Verschulden der Antragsteller feststellt.
Hinsichtlich der Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens XXXX habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn ihrer Schwester im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei, sind zahlreiche Ungereimtheiten festzustellen. Während die Kenntniserlangung des ausgewiesenen Vertreters am 21.02.2012, die durch eidesstattliche Erklärung desselben bestätigt worden war, dahingestellt bleiben kann, erscheint jedoch die Schilderung in keiner Weise nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, dass der Bruder der Antragstellerin nur den ausgewiesenen Vertreter, nicht jedoch die Antragsteller selbst informiert hätte und diese bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung ihres Verwandten im Herkunftsstaat hätten. Da XXXX ausführt, er sei angeblich bereits in einem Telefonat im Oktober 2011 über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des Sohnes der Antragstellerin im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011, stattgefunden habe, informiert worden, wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest die Asylbehörden darüber informiert hätte, falls er tatsächlich über eine derartige Verfolgung des Sohnes bzw. Neffens seiner Schwestern (bzw. des Bruders seines Neffens), die sich gerade als Asylwerber in ihrem Asylverfahren befinden, Kenntnis erlangt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass XXXX im Zuge seines Asylverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, und auch er im Zuge seines Asylverfahrens ebenfalls über die Mitwirkungspflicht belehrt worden war und zweifellos davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden jegliche Tatsachen und Beweismittel betreffend die nunmehrigen Antragsteller (seine eigenen Schwestern und seinem Neffen) ehestmöglich im Bemühen zur Kenntnis gebracht hätte, seinen Verwandten zu einem positiven Verfahrensausgang zu verhelfen. Die Behauptung, wonach XXXX seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung des älteren Sohnes ihrer Schwester hätten, erscheint jedoch nicht glaubhaft, insbesondere, da XXXX angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Der Hinweis, dass lediglich der jüngere Sohn ihrer Schwester wüsste, dass sein Bruder XXXX Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden, lässt jedoch auch den Schluss zu, dass zumindest ihr Neffe bereits länger Kenntnis über den behaupteten Sachverhalt gehabt hätte, was wiederum gegen die Einbringung des gegenständlichen Antrages innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung zumindest betreffend den Neffen spricht.Hinsichtlich der Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens römisch 40 habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn ihrer Schwester im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei, sind zahlreiche Ungereimtheiten festzustellen. Während die Kenntniserlangung des ausgewiesenen Vertreters am 21.02.2012, die durch eidesstattliche Erklärung desselben bestätigt worden war, dahingestellt bleiben kann, erscheint jedoch die Schilderung in keiner Weise nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, dass der Bruder der Antragstellerin nur den ausgewiesenen Vertreter, nicht jedoch die Antragsteller selbst informiert hätte und diese bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung ihres Verwandten im Herkunftsstaat hätten. Da römisch 40 ausführt, er sei angeblich bereits in einem Telefonat im Oktober 2011 über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des Sohnes der Antragstellerin im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011, stattgefunden habe, informiert worden, wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest die Asylbehörden darüber informiert hätte, falls er tatsächlich über eine derartige Verfolgung des Sohnes bzw. Neffens seiner Schwestern (bzw. des Bruders seines Neffens), die sich gerade als Asylwerber in ihrem Asylverfahren befinden, Kenntnis erlangt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 im Zuge seines Asylverfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, und auch er im Zuge seines Asylverfahrens ebenfalls über die Mitwirkungspflicht belehrt worden war und zweifellos davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden jegliche Tatsachen und Beweismittel betreffend die nunmehrigen Antragsteller (seine eigenen Schwestern und seinem Neffen) ehestmöglich im Bemühen zur Kenntnis gebracht hätte, seinen Verwandten zu einem positiven Verfahrensausgang zu verhelfen. Die Behauptung, wonach römisch 40 seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung des älteren Sohnes ihrer Schwester hätten, erscheint jedoch nicht glaubhaft, insbesondere, da römisch 40 angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre. Der Hinweis, dass lediglich der jüngere Sohn ihrer Schwester wüsste, dass sein Bruder römisch 40 Probleme habe, Details seien ihm jedoch auch nicht erzählt worden, lässt jedoch auch den Schluss zu, dass zumindest ihr Neffe bereits länger Kenntnis über den behaupteten Sachverhalt gehabt hätte, was wiederum gegen die Einbringung des gegenständlichen Antrages innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung zumindest betreffend den Neffen spricht.
Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unnachvollziehbaren und folglich unglaubwürdigen Behauptungen hinsichtlich der angeblich erst am 21.02.2012 erfolgten Kenntniserlangung (lediglich durch den ausgewiesenen Vertreter) über die Verfolgungen des älteren Sohnes ihrer Schwester bzw. die behauptete nach wie vor bestehende Unkenntnis der Antragsteller über diese Verfolgungshandlungen jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass den Antragstellern bzw. dem ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsache erst nach Rechtskraft bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd
§ 69 AVG massiv in Frage.Paragraph 69, AVG massiv in Frage.
Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:
Die Antragsteller stützten ihren Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG insbesondere auf die Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens XXXX habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn ihrer Schwester im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei. Gegen jede Lebenserfahrung spricht bereits, dass XXXX erst im Februar 2012 dem ausgewiesenen Vertreter (und nicht den Antragstellern) über ein bereits im Oktober 2011 geführtes Telefonat berichtet hätte, in dem er angeblich über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des älteren Sohnes ihrer Schwester im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 stattgefunden hätte, informiert worden wäre. Wie bereits ausgeführt, erscheint vor allem die Behauptung, wonach XXXX seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung von XXXX im Herkunftsstaat hätten, nicht glaubhaft, insbesondere, da XXXX angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre.Die Antragsteller stützten ihren Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG insbesondere auf die Behauptung, der Bruder der Antragstellerin namens römisch 40 habe erst am 21.02.2012 den ausgewiesenen Vertreter der Antragsteller in einem Vier-Augen-Gespräch darüber informiert, dass der ältere Sohn ihrer Schwester im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei. Gegen jede Lebenserfahrung spricht bereits, dass römisch 40 erst im Februar 2012 dem ausgewiesenen Vertreter (und nicht den Antragstellern) über ein bereits im Oktober 2011 geführtes Telefonat berichtet hätte, in dem er angeblich über die Verschleppung, Erpressung und Anhaltung des älteren Sohnes ihrer Schwester im Herkunftsland, die im Zeitraum von 15.10.2011 bis 03.11.2011 stattgefunden hätte, informiert worden wäre. Wie bereits ausgeführt, erscheint vor allem die Behauptung, wonach römisch 40 seine Schwestern nicht aufregen hätte wollen, weshalb die Antragsteller bis dato keine Kenntnis über die Verfolgung von römisch 40 im Herkunftsstaat hätten, nicht glaubhaft, insbesondere, da römisch 40 angeblich nach seiner Anhaltung aufgrund einer Lösegeldzahlung bereits am 03.11.2011 wieder freigelassen worden wäre.
Die Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, dass XXXX, nachdem er über die Anhaltung seines Neffen im Herkunftsstaat informiert worden wäre, weshalb er in vier Raten EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt habe, versuchte er durch zwei (schwer bis gar nicht leserlichen) Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und vom 15.11.2011 darzulegen. Es fällt jedoch auf, dass die zweite Überweisung der Geldsumme mit 15.11. datiert ist, obwohl XXXX angeblich bereits am 3.11. aufgrund der Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Diesen eklatanten Widerspruch versuchte XXXX völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass es der Verwandten im Herkunftsstaat bereits bis 3.11.2011 gelungen wäre, EUR 12.500,- für die Freilassung von XXXX aufzutreiben. Das überwiesene Geld konnte laut den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag durch XXXXS eigenes Erspartes und Unterstützen durch Geldleihen seines tschetschenischen Freundes- und Bekanntenkreises aufgetrieben werden.Die Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, dass römisch 40 , nachdem er über die Anhaltung seines Neffen im Herkunftsstaat informiert worden wäre, weshalb er in vier Raten EUR 10.000,- per Western Union nach Tschetschenien an seine dort lebende Schwiegermutter geschickt habe, versuchte er durch zwei (schwer bis gar nicht leserlichen) Überweisungsbestätigungen der PSK-Western Union vom 27.10. und vom 15.11.2011 darzulegen. Es fällt jedoch auf, dass die zweite Überweisung der Geldsumme mit 15.11. datiert ist, obwohl römisch 40 angeblich bereits am 3.11. aufgrund der Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden wäre. Diesen eklatanten Widerspruch versuchte römisch 40 völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass es der Verwandten im Herkunftsstaat bereits bis 3.11.2011 gelungen wäre, EUR 12.500,- für die Freilassung von römisch 40 aufzutreiben. Das überwiesene Geld konnte laut den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag durch XXXXS eigenes Erspartes und Unterstützen durch Geldleihen seines tschetschenischen Freundes- und Bekanntenkreises aufgetrieben werden.
Dem widerspricht jedoch das ebenfalls vom Rechtsvertreter als angeblicher Beweis dieses Vorbringens vorgelegte Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX betreffend XXXX als Beschuldigter wegen Verdachts von Geldwäsche aufgrund der erfolgten Geldüberweisungen. In der Einvernahme hatte dieser zusammengefasst angegeben, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe "XXXX", der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Bei Durchsicht dieses Einvernahmeprotokolls zeigt sich klar, dass XXXX mit Schwierigkeiten im Rahmen seines Geschäfts und nicht, wie nunmehr vom Rechtsvertreter behauptet, aufgrund einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte konfrontiert war. Dass XXXX in Wirklichkeit Lösegeldzahlungen aufgrund der Verfolgung seines Neffens nach Tschetschenien überwiesen habe, er jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme vor den österreichischen Behörden nicht angegeben habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass XXXX selbst im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt geworden war und sich nunmehr drei seiner nähesten Verwandten ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten, wäre bei tatsächlicher Bedrohung eines seiner Verwandten im Herkunftsstaat davon auszugehen gewesen, dass er die Asylbehörden ehestmöglich darüber in Kenntnis gesetzt hätte und auch vor der ihn befragenden Polizei korrekte Angaben macht. Dort sprach er jedoch nur über Schwierigkeiten des Neffen mit dessen Geschäft und betonte weiters vehement, dass es sich beim überwiesenen Geld um sein eigenes Erspartes gehandelt habe. Der erkennende Senat glaubt deshalb den vom Bezirkspolizeikommando protokollierten Aussagen mehr als den damit im Widerspruch stehenden Ausführungen des Rechtsvertreters, der zudem auf eine Falschaussage hindrängen will, und damit XXXX im Interesse seiner Klienten zu belasten versucht. Völlig vage gab der Wiederaufnahmeantrag überdies an, dass dieser über Details der Verfolgung seines Neffens jedoch keine Kenntnis habe, da bei den Telefonaten die Angst bestanden hätte, dass das Telefon abgehört werde. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten geht der erkennende Senat davon aus, dass die nunmehr von XXXX behauptete Verfolgung seines Neffens XXXX lediglich ein Konstrukt zur Untermauerung der Verfolgungsbehauptungen der Antragsteller ist.Dem widerspricht jedoch das ebenfalls vom Rechtsvertreter als angeblicher Beweis dieses Vorbringens vorgelegte Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 betreffend römisch 40 als Beschuldigter wegen Verdachts von Geldwäsche aufgrund der erfolgten Geldüberweisungen. In der Einvernahme hatte dieser zusammengefasst angegeben, dass er vier Mal EUR 2.500,- an die Mutter seiner Frau per Westernunion nach Grosny überwiesen habe, da sein Neffe "XXXX", der ein Geschäft besitze, Schwierigkeiten gehabt hätte. Bei Durchsicht dieses Einvernahmeprotokolls zeigt sich klar, dass römisch 40 mit Schwierigkeiten im Rahmen seines Geschäfts und nicht, wie nunmehr vom Rechtsvertreter behauptet, aufgrund einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte konfrontiert war. Dass römisch 40 in Wirklichkeit Lösegeldzahlungen aufgrund der Verfolgung seines Neffens nach Tschetschenien überwiesen habe, er jedoch den wahren Grund der Geldüberweisung und den wahren Ursprung der Geldsummen aus Angst in seiner Einvernahme vor den österreichischen Behörden nicht angegeben habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass römisch 40 selbst im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt geworden war und sich nunmehr drei seiner nähesten Verwandten ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten, wäre bei tatsächlicher Bedrohung eines seiner Verwandten im Herkunftsstaat davon auszugehen gewesen, dass er die Asylbehörden ehestmöglich darüber in Kenntnis gesetzt hätte und auch vor der ihn befragenden Polizei korrekte Angaben macht. Dort sprach er jedoch nur über Schwierigkeiten des Neffen mit dessen Geschäft und betonte weiters vehement, dass es sich beim überwiesenen Geld um sein eigenes Erspartes gehandelt habe. Der erkennende Senat glaubt deshalb den vom Bezirkspolizeikommando protokollierten Aussagen mehr als den damit im Widerspruch stehenden Ausführungen des Rechtsvertreters, der zudem auf eine Falschaussage hindrängen will, und damit römisch 40 im Interesse seiner Klienten zu belasten versucht. Völlig vage gab der Wiederaufnahmeantrag überdies an, dass dieser über Details der Verfolgung seines Neffens jedoch keine Kenntnis habe, da bei den Telefonaten die Angst bestanden hätte, dass das Telefon abgehört werde. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten geht der erkennende Senat davon aus, dass die nunmehr von römisch 40 behauptete Verfolgung seines Neffens römisch 40 lediglich ein Konstrukt zur Untermauerung der Verfolgungsbehauptungen der Antragsteller ist.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens des Bruders der Antragstellerin in Zusammenschau mit seinem Einvernahmeprotokoll vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX keinesfalls auf. Dem Rechtsvertreter muss lediglich Recht gegeben werden, dass dieses nunmehrige Vorbringen - wenn rechtzeitig vorgebracht - eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätte, um die Widersprüche entsprechend vorzuhalten, insbesondere weil die Antragsteller ja laut Rechtsvertreter nicht informiert worden sind. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens des Bruders der Antragstellerin in Zusammenschau mit seinem Einvernahmeprotokoll vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 keinesfalls auf. Dem Rechtsvertreter muss lediglich Recht gegeben werden, dass dieses nunmehrige Vorbringen - wenn rechtzeitig vorgebracht - eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätte, um die Widersprüche entsprechend vorzuhalten, insbesondere weil die Antragsteller ja laut Rechtsvertreter nicht informiert worden sind. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.
Wie bereits oben dargestellt legten die Antragsteller zusammen mit ihrem Wiederaufnahmeantrag auch Unterlagen betreffend die Erkrankung der Antragstellerin und ihrer Schwester und hinsichtlich der Integration ihres Neffen vor.
Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis vom 13.02.2012 festgestellt, dass sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Störung leidet. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin überdies bis dato keinerlei ärztliche Unterlagen über ihren Gesundheitszustand in Vorlage gebracht hat, konnte abgesehen vom behaupteten Bluthochdruck und der angeblichen Knochenschmerzen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.
Die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen betreffend ihren Gesundheitszustand belegten im Wesentlichen psychische Erkrankungen der Antragstellerin ("Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)), sowie ambulante psychotherapeutische Behandlungen. Im ärztlichen Zeugnis von XXXX vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin wurde zusammengefasst eine angeborene Missbildung der Hirnanhangdrüse festgestellt und darauf hingewiesen, dass die damit einhergehenden Fehlbildungen und Wachstumsstörungen der Antragstellerin nicht mehr korrigierbar seien, jedoch die Schilddrüsenfunktion ständiger Kontrolle bedürfen, insbesondere benötige die Antragstellerin lebenslänglich Injektionen von Wachstumshormonen. Die zweiwöchige Frist zur Vorlage ist in diesem Bereich jedenfalls nicht eingehalten worden. Festzustellen ist auch, dass die Antragstellerin jahrelang ohne jegliche Behandlung in der russischen Föderation aber auch in Österreich gelebt hat, ohne dass sie diesbezüglich nennenswerte gesundheitliche Probleme hatte. Insgesamt konnte aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen aber auch kein solches Krankheitsbild der Antragstellerin festgestellt werden, das einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels Behandelbarkeit entgegenstehen könnte. Wie im Erkenntnis vom 13.02.2012 festgehalten, wird der Antragstellerin jedenfalls, sollte sie bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund physischen und psychischen Probleme benötigen, diese - den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Unterlagen lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten.Die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen betreffend ihren Gesundheitszustand belegten im Wesentlichen psychische Erkrankungen der Antragstellerin ("Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)), sowie ambulante psychotherapeutische Behandlungen. Im ärztlichen Zeugnis von römisch 40 vom 20.02.2012 betreffend die Antragstellerin wurde zusammengefasst eine angeborene Missbildung der Hirnanhangdrüse festgestellt und darauf hingewiesen, dass die damit einhergehenden Fehlbildungen und Wachstumsstörungen der Antragstellerin nicht mehr korrigierbar seien, jedoch die Schilddrüsenfunktion ständiger Kontrolle bedürfen, insbesondere benötige die Antragstellerin lebenslänglich Injektionen von Wachstumshormonen. Die zweiwöchige Frist zur Vorlage ist in diesem Bereich jedenfalls nicht eingehalten worden. Festzustellen ist auch, dass die Antragstellerin jahrelang ohne jegliche Behandlung in der russischen Föderation aber auch in Österreich gelebt hat, ohne dass sie diesbezüglich nennenswerte gesundheitliche Probleme hatte. Insgesamt konnte aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen aber auch kein solches Krankheitsbild der Antragstellerin festgestellt werden, das einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels Behandelbarkeit entgegenstehen könnte. Wie im Erkenntnis vom 13.02.2012 festgehalten, wird der Antragstellerin jedenfalls, sollte sie bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund physischen und psychischen Probleme benötigen, diese - den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Unterlagen lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme übermittelten Unterlagen bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte völlig unglaubwürdige Vorbringen durch den ausgewiesenen Vertreter - selbst bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tun. Der Antragstellerin ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, Mitwirkungspflicht, psychische Störung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.05.2012