TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/28 C6 222152-2/2008

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C6 222.152-2/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.9.2007, 222.152/0/12E-X/28/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über den Antrag des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.9.2007, 222.152/0/12E-X/28/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.10.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab er an, sein Vater, eingetragenes und aktives Mitglied der Hezb-e Wahdat sei am 1. Assad 1379 (= 23.7.2000) von den Taliban festgenommen worden. Ende 1379 sei er gestorben. Bereits früher habe sein Vater Probleme mit ISSAQ gehabt. Nachdem die Taliban gekommen seien, habe dieser eine hohe Funktion bei diesen eingenommen und veranlasst, dass sein Vater festgenommen worden sei. Sein Vater sei ins Gefängnis der Gemeinde XXXX gebracht und gefoltert worden. Dies deshalb, da er Kommandant der Hezb-e Wahdat gewesen sei. Ihr Haus sei durchsucht worden; eine weitere Hausdurchsuchung sei erfolgt. Nach der Verhaftung seines Vaters sei er unter Beobachtung gestanden. Sein Vater habe einige Waffen besessen. Diese habe er den Taliban - nachdem sie im Monat Mihzan 1377 (= September/Oktober 1998) in XXXX einmarschiert seien - ausgehändigt. Anfangs habe sein Vater Ruhe gehabt; erst durch die Aktivitäten von ISSAQ sei er festgenommen worden. Nachdem sein Vater im Gefängnis gewesen und ermordet worden sei, hätten die Taliban ihn zwingen wollen, bekanntzugeben, wo weitere Waffen versteckt seien. Er sei jeweils eine Stunde verhört und dabei auch geschlagen worden. Auch wenn sein Vater noch Waffen versteckt gehabt hätte, wisse er es nicht, da ihm sein Vater darüber nichts erzählt habe. Nach dem Tod seines Vaters sei er zwei Mal zu Hause von den Taliban abgeholt und auf deren Dienststelle verhört und geschlagen worden. Weiters hätten sie von ihm wissen wollen, wo sich sein Bruder; der 1998 verschwunden sei, befinde. Es werde vermutet, dass er ermordet worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Vater am 16. Assad 1379 (= 7.8.2000) besuchen habe dürfen. Er glaube, am 1. Sonbole 1379 (= 23.8.2000) und das zweite Mal drei Tage danach von den Taliban mitgenommen worden zu sein. Zum Grund für das Verlassen Afghanistans befragt, gab er an, die Taliban hätten ihm gesagt, dass er sieben Tage Zeit habe, die Waffen seines Vater zu holen und ihnen zu übergeben. Sollte er dies nicht tun, würde ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater widerfahren. Seine Mutter habe aus Angst und Unverstand sämtliche Unterlagen seines Vaters vernichtet; sie sei Analphabetin.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.10.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab er an, sein Vater, eingetragenes und aktives Mitglied der Hezb-e Wahdat sei am 1. Assad 1379 (= 23.7.2000) von den Taliban festgenommen worden. Ende 1379 sei er gestorben. Bereits früher habe sein Vater Probleme mit ISSAQ gehabt. Nachdem die Taliban gekommen seien, habe dieser eine hohe Funktion bei diesen eingenommen und veranlasst, dass sein Vater festgenommen worden sei. Sein Vater sei ins Gefängnis der Gemeinde römisch 40 gebracht und gefoltert worden. Dies deshalb, da er Kommandant der Hezb-e Wahdat gewesen sei. Ihr Haus sei durchsucht worden; eine weitere Hausdurchsuchung sei erfolgt. Nach der Verhaftung seines Vaters sei er unter Beobachtung gestanden. Sein Vater habe einige Waffen besessen. Diese habe er den Taliban - nachdem sie im Monat Mihzan 1377 (= September/Oktober 1998) in römisch 40 einmarschiert seien - ausgehändigt. Anfangs habe sein Vater Ruhe gehabt; erst durch die Aktivitäten von ISSAQ sei er festgenommen worden. Nachdem sein Vater im Gefängnis gewesen und ermordet worden sei, hätten die Taliban ihn zwingen wollen, bekanntzugeben, wo weitere Waffen versteckt seien. Er sei jeweils eine Stunde verhört und dabei auch geschlagen worden. Auch wenn sein Vater noch Waffen versteckt gehabt hätte, wisse er es nicht, da ihm sein Vater darüber nichts erzählt habe. Nach dem Tod seines Vaters sei er zwei Mal zu Hause von den Taliban abgeholt und auf deren Dienststelle verhört und geschlagen worden. Weiters hätten sie von ihm wissen wollen, wo sich sein Bruder; der 1998 verschwunden sei, befinde. Es werde vermutet, dass er ermordet worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Vater am 16. Assad 1379 (= 7.8.2000) besuchen habe dürfen. Er glaube, am 1. Sonbole 1379 (= 23.8.2000) und das zweite Mal drei Tage danach von den Taliban mitgenommen worden zu sein. Zum Grund für das Verlassen Afghanistans befragt, gab er an, die Taliban hätten ihm gesagt, dass er sieben Tage Zeit habe, die Waffen seines Vater zu holen und ihnen zu übergeben. Sollte er dies nicht tun, würde ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater widerfahren. Seine Mutter habe aus Angst und Unverstand sämtliche Unterlagen seines Vaters vernichtet; sie sei Analphabetin.

Mit Bescheid vom 4.4.2001, 00 14.028-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers als nicht glaubwürdig. Beweiswürdigend führt es aus, es sei keinesfalls glaubhaft und wenig nachvollziehbar, dass der Antragsteller aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters die behaupteten Maßnahmen tatsächlich zu befürchten habe, bzw., dass er tatsächlich befürchten habe müssen, getötet zu werden. Dies sei eine rein in den Raum gestellte Behauptung, die er weder konkret begründet bzw. nachvollziehbar geschildert habe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.Mit Bescheid vom 4.4.2001, 00 14.028-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers als nicht glaubwürdig. Beweiswürdigend führt es aus, es sei keinesfalls glaubhaft und wenig nachvollziehbar, dass der Antragsteller aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters die behaupteten Maßnahmen tatsächlich zu befürchten habe, bzw., dass er tatsächlich befürchten habe müssen, getötet zu werden. Dies sei eine rein in den Raum gestellte Behauptung, die er weder konkret begründet bzw. nachvollziehbar geschildert habe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine Berufung ein, über die der unabhängige Bundesasylsenat am 23.1.2004, am 27.2.2004 und am 30.8.2007 eine Verhandlung durchführte.

Mit Bescheid vom 14.9.2007, 222.152/0/12E-X/28/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.8.2008. Der unabhängige Bundesasylsenat stellte zur Person des BeschwerdeführersMit Bescheid vom 14.9.2007, 222.152/0/12E-X/28/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.8.2008. Der unabhängige Bundesasylsenat stellte zur Person des Beschwerdeführers

fest: "... Der Berufungswerber ist afghanischer Staatsangehöriger

und trägt den im Spruch angeführten Namen. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, XXXX. Der Vater des Berufungswerbers hatte einen Laden im Basar von XXXX; dort ist der Berufungswerber auch zur Schule gegangen. Der Vater des Berufungswerbers war Mitglied der Hesb-e Wahdat; er hat allerdings nicht im bewaffneten Dienst der Hesb-e Wahdat gestanden, sondern war in ihrer Administration in XXXX tätig. Nachdem die Taliban im Herbst 1998 das Gebiet von XXXX eingenommen hatten, war der Vater (noch) zwei Jahre in seinem Geschäft tätig. Im Sommer 2000 wurde der Vater des Berufungswerbers von den Taliban festgenommen und im Gefängnis von XXXX angehalten; er ist kurze Zeit später dort umgekommen. Der Berufungswerber geht davon aus, dass sein Vater deshalb von den Taliban festgenommen worden ist, weil ein lokaler Kommandant, XXXX, der ein Hazara war, Ortskenntnisse besaß und damals mit den Taliban kooperierte, den Vater an die Taliban verraten hat.und trägt den im Spruch angeführten Namen. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , römisch 40 . Der Vater des Berufungswerbers hatte einen Laden im Basar von römisch 40 ; dort ist der Berufungswerber auch zur Schule gegangen. Der Vater des Berufungswerbers war Mitglied der Hesb-e Wahdat; er hat allerdings nicht im bewaffneten Dienst der Hesb-e Wahdat gestanden, sondern war in ihrer Administration in römisch 40 tätig. Nachdem die Taliban im Herbst 1998 das Gebiet von römisch 40 eingenommen hatten, war der Vater (noch) zwei Jahre in seinem Geschäft tätig. Im Sommer 2000 wurde der Vater des Berufungswerbers von den Taliban festgenommen und im Gefängnis von römisch 40 angehalten; er ist kurze Zeit später dort umgekommen. Der Berufungswerber geht davon aus, dass sein Vater deshalb von den Taliban festgenommen worden ist, weil ein lokaler Kommandant, römisch 40 , der ein Hazara war, Ortskenntnisse besaß und damals mit den Taliban kooperierte, den Vater an die Taliban verraten hat.

Nach dem Tod des Vaters wurde der Berufungswerber selber mehrmals von den Taliban festgehalten, misshandelt und nach Waffen gefragt. Er ist im September 2000 aus Furcht davor, ebenso wie sein Vater von den Taliban umgebracht zu werden, aus Afghanistan geflüchtet.

... Nicht festgestellt wird, dass der Berufungswerber - wie von ihm

befürchtet - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan "präventiven" Racheakten von Seiten XXXX" oder seiner Verbündeten bzw. Familienangehörigen ausgesetzt wäre, die ihren Grund darin hätten, zu verhindern, dass der Berufungswerber selber an XXXX Rache für den Tod des Vaters nehmen könnte. Nicht festgestellt wird, dass der Berufungswerber im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Eingriffen durch die Taliban ausgesetzt wäre."befürchtet - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan "präventiven" Racheakten von Seiten XXXX" oder seiner Verbündeten bzw. Familienangehörigen ausgesetzt wäre, die ihren Grund darin hätten, zu verhindern, dass der Berufungswerber selber an römisch 40 Rache für den Tod des Vaters nehmen könnte. Nicht festgestellt wird, dass der Berufungswerber im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Eingriffen durch die Taliban ausgesetzt wäre."

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.9.2007 persönlich zugestellt.

2. Am 10.11.2008 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend führt er aus, dass es sich bei dem neu hervorgekommenen Beweismittel um eine Bestätigung eines Schreibens seiner Mutter durch die Stadtverwaltung seiner Heimatstadt XXXX handle. Demnach sei sein Vater von den Taliban ermordet worden und er selbst werde noch immer bedroht.2. Am 10.11.2008 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend führt er aus, dass es sich bei dem neu hervorgekommenen Beweismittel um eine Bestätigung eines Schreibens seiner Mutter durch die Stadtverwaltung seiner Heimatstadt römisch 40 handle. Demnach sei sein Vater von den Taliban ermordet worden und er selbst werde noch immer bedroht.

Der Übersetzung ist zu entnehmen:

"Sehr geehrter Herr Oberhaupt der Stadt XXXX,"Sehr geehrter Herr Oberhaupt der Stadt römisch 40 ,

Ich möchte Ihnen höflichst mitteilen, dass mein Sohn, XXXX, Sohn des ermordeten Armeekommandants XXXX, durch die Taliban spurlos verschwunden war. Neuerlich habe ich erfahren, dass er in einem europäischen Land lebt. Wie bekannt ist, wurde sein Vater durch die Taliban ermordet. Er wurde auch von den Taliban bedroht.Ich möchte Ihnen höflichst mitteilen, dass mein Sohn, römisch 40 , Sohn des ermordeten Armeekommandants römisch 40 , durch die Taliban spurlos verschwunden war. Neuerlich habe ich erfahren, dass er in einem europäischen Land lebt. Wie bekannt ist, wurde sein Vater durch die Taliban ermordet. Er wurde auch von den Taliban bedroht.

Da derzeit die Taliban die Grenze der Stadt unter ihrer Kontrolle hat, hat sie von uns wiederholt drohend gefordert XXXX auszuliefern, andernfalls würde er das gleiche Schicksal wie sein Vater erleben.Da derzeit die Taliban die Grenze der Stadt unter ihrer Kontrolle hat, hat sie von uns wiederholt drohend gefordert römisch 40 auszuliefern, andernfalls würde er das gleiche Schicksal wie sein Vater erleben.

Wie ersuche sie hiermit um die Bestätigung.

..."

Unter das Schreiben ist folgende Passage gesetzt:

"Die Echtheit des Ansuchens wird betätigt". Es folgen Fingerabdrücke, Unterschriften und Stempel bzw "Amstssiegel". Bei den unterfertigenden Personen handelt es sich um einen Mullah des Gebietes, weiters um verschiedene "Verehrenswürdige" der Stadt.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.

2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).

2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).

2.2.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.9.2007 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.9.2007 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.

Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag der Sache nach bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag der Sache nach bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.

Bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsachen können keinesfalls eine Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG begründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt (VwGH 14.9.1994, 92/12/0043; 31.8.1999, 99/05/0057)Bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsachen können keinesfalls eine Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG begründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt (VwGH 14.9.1994, 92/12/0043; 31.8.1999, 99/05/0057)

2.2.2.2. Was der Antragsteller mit seinem neuen Beweismittel belegen möchte, präzisiert er nicht. Das vorgelegte Schreiben ist nach dem darin enthaltenen Datum am 15.6.2008 unterfertigt worden. Es ist somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellt worden und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Wiederaufnahmsantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105). Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Tatsache (nämlich die Verfolgung seines Vaters und des Beschwerdeführers selbst durch die Taliban) zu belegen sucht, die er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht hat.

2.2.2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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