TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/29 A2 421470-1/2011

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Spruch

A2 421.470-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl. 11 08.879-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl. 11 08.879-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Beschwerdeführerin, ihren Angaben nach eine syrische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2011. Sie wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 06.09.2011 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einvernommen. Sie hätte Syrien unter Zurücklassung ihres Reisepasses illegal verlassen. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Bruder wegen seiner politischen Tätigkeit öfters verhört und beobachtet worden sei. Damit in Zusammenhang stehend sei ein Militärangehöriger namens XXXX der Beschwerdeführerin gewahr worden und hätte versucht sie zu entführen, beziehungsweise zu vergewaltigen. Als sie sich dagegen gewährt habe, wäre sie durch eine Ohrfeige zu Boden gefallen und hätte sich verletzt. Darauf hin wären die Nachbarn ihr durch den Lärm zu Hilfe gekommen. Aufgrund ihrer Verletzungen hätte das Krankenhaus den Vorfall den Behörden gemeldet, woraufhin der Täter versetzt worden sei. Sie wisse jedoch nicht, ob gegen ihn Ermittlungen eingeleitet worden wären.Die Beschwerdeführerin, ihren Angaben nach eine syrische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2011. Sie wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 06.09.2011 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einvernommen. Sie hätte Syrien unter Zurücklassung ihres Reisepasses illegal verlassen. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Bruder wegen seiner politischen Tätigkeit öfters verhört und beobachtet worden sei. Damit in Zusammenhang stehend sei ein Militärangehöriger namens römisch 40 der Beschwerdeführerin gewahr worden und hätte versucht sie zu entführen, beziehungsweise zu vergewaltigen. Als sie sich dagegen gewährt habe, wäre sie durch eine Ohrfeige zu Boden gefallen und hätte sich verletzt. Darauf hin wären die Nachbarn ihr durch den Lärm zu Hilfe gekommen. Aufgrund ihrer Verletzungen hätte das Krankenhaus den Vorfall den Behörden gemeldet, woraufhin der Täter versetzt worden sei. Sie wisse jedoch nicht, ob gegen ihn Ermittlungen eingeleitet worden wären.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. In den Feststellungen wird auf die politische Überwachung und Bespitzelung der Kurden in Syrien und auf verschiedene Diskriminierungen hingewiesen. So hätten im Jahre 2008 die Sicherheitsdienste hunderte kurdische Bürger festgenommen unter dem strafrechtlichen Vorwurf, den Anschluss eines Teils Syriens an ein anderes Land zu suchen. Menschenrechtsaktivisten und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft würden verfolgt. Die Aktualität dieser Feststellungen reicht lediglich bis in das Jahr 2010. Auf die seit März 2011 andauernden Unruhen in Syrien wird nur deskriptiv bis Mai dieses Jahres Bezug genommen, Würdigungen möglicher Auswirkungen auf im Ausland aufhältige Menschen fehlen. Bei der Rückkehr könne es zu Befragungen und Inhaftierungen, auch verbunden mit Misshandlungen, kommen, insbesondere bei illegaler Ausreise und unterstellter regimekritischer Haltung.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. In den Feststellungen wird auf die politische Überwachung und Bespitzelung der Kurden in Syrien und auf verschiedene Diskriminierungen hingewiesen. So hätten im Jahre 2008 die Sicherheitsdienste hunderte kurdische Bürger festgenommen unter dem strafrechtlichen Vorwurf, den Anschluss eines Teils Syriens an ein anderes Land zu suchen. Menschenrechtsaktivisten und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft würden verfolgt. Die Aktualität dieser Feststellungen reicht lediglich bis in das Jahr 2010. Auf die seit März 2011 andauernden Unruhen in Syrien wird nur deskriptiv bis Mai dieses Jahres Bezug genommen, Würdigungen möglicher Auswirkungen auf im Ausland aufhältige Menschen fehlen. Bei der Rückkehr könne es zu Befragungen und Inhaftierungen, auch verbunden mit Misshandlungen, kommen, insbesondere bei illegaler Ausreise und unterstellter regimekritischer Haltung.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit syrischer Behörden bei Sexualverbrechen wird auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.06.2011 verwiesen, wonach der Tatbestand der Vergewaltigung in Syrien strafrechtlich verfolgt werde. Die Höhe der Strafe hänge von den Umständen der Tatbegehung ab.

Das Strafmaß sei normalerweise 15 Jahre Gefängnis unter verschärften Bedingungen (harte Arbeit). Die Opfer hätten theoretisch die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, welche dann die Anzeige an die Polizei weiterleite, die für die weiteren Erhebungen zuständig sei. Das Erhebungsergebnis werde dann wieder an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Es gebe in derartigen Angelegenheiten keinen Unterschied zwischen Araberinnen und Kurdinnen.

Tatsache sei jedoch, dass Vergewaltigungen in der Regel nicht gemeldet werden, da dadurch "Schande" über die eigene Familie gebracht wird.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin glaubwürdig vorgebracht habe (ohne dies näher zu erläutern), von einem namentlich genannten Militärangehörigen belästigt worden zu sein, der jedoch nicht mehr in der Gegend der Heimat der Beschwerdeführerin aufhältig, beziehungsweise untergetaucht oder versetzt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hätte freilich die Möglichkeit gehabt eine Anzeige zu erstatten, denn die syrischen Behörden wären in der Lage die Beschwerdeführerin vor eventuellen Übergriffen Dritter zu schützen. Aus der Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit könne nicht die Schutzunwilligkeit des Staates abgeleitet werden.

Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgehalten, dass entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen abgewiesene Asylwerbern nicht gezielt verfolgt werden würden. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit bei ihren Verwandten Unterschlupf zu finden. Darüber hinaus sei sie eine gesunde junge Frau und könnte einer beruflichen Tätigkeit in Syrien nachgehen und so für ihren Lebensunterhalt sorgen.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

4. Mit Beschluss vom 30.09.2011, Zl. A2 421.740-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eine namentlich bestimmte Rechtsberaterin in XXXX, um die Beschwerdeführerin zu unterstützen.4. Mit Beschluss vom 30.09.2011, Zl. A2 421.740-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eine namentlich bestimmte Rechtsberaterin in römisch 40 , um die Beschwerdeführerin zu unterstützen.

5 Am 27.10.2011 langte eine Beschwerdeergänzung ein, der auch der syrische Personalausweis der Beschwerdeführerin in Original beigelegt wurde.

Das Bundesasylamt habe sich, so der Schriftsatz, mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe bereits gesagt, dass XXXX/der Angreifer beim syrischen Geheimdienst tätig wäre.

Er sei jetzt wieder in ihrer Heimatgegend, hingegen stehe im Bescheid, dass sie angegeben habe, dass er versetzt worden sei. Sie habe das bei der Rückübersetzung korrigieren wollen und hätte auch gedacht, dass es korrigiert worden sei.

XXXX sei nur einige Zeit weg gewesen, jetzt sei er wieder dort und hätte ihren Neffen nach ihrem Aufenthaltsort gefragt, sowie diesen bedroht.römisch 40 sei nur einige Zeit weg gewesen, jetzt sei er wieder dort und hätte ihren Neffen nach ihrem Aufenthaltsort gefragt, sowie diesen bedroht.

Sie befürchte im Falle ihrer Rückkehr von ihm vergewaltigt, verschleppt und schlimmstenfalls getötet zu werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne ihr der syrische Staat keinen Schutz gewähren, dass ihr Verfolger selbst Mitglied des syrischen Geheimdienstes sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien ebenfalls nicht in Betracht.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen; denn insoweit das Bundesasylamt von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht, nämlich dass sie von einem Mitglied des Geheimdienstes, entführt worden sei, der sie belästigt hätte und sich nun aber nicht mehr in der Gegend der Beschwerdeführerin aufhalte (weswegen keine Gefahr bestehe), verkennt es, dass es sich beim Täter eben nicht um einen gewöhnlichen Bürger handelt, sondern um ein Mitglied des im ganzen Land aktiven syrischen Sicherheitsapparates.

Vorauszuschicken ist dabei, dass der Bescheid eine substantiierte Begründung für die Annahme der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin schuldig bleibt.

Diese aber angenommen hätte sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen gehabt und ermitteln müssen, wie effektiv gegen solche Straftäter tatsächlich vorgegangen wird, auch unter dem Hintergrund der vom Bundesasylamt in seiner Entscheidungsabwägung ausgeblendeten aktuellen krisenhaften Situation im Land, der vom Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen vielfachen Willkürsituation das Vorgehen staatlicher (Sicherheits-)behörden betreffend und dem Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin offenbar als politischer Gegner der derzeitigen Regierung anzusehen ist (wodurch ein allfällig fehlender Schutz auch eine asylrelevante politische Komponente erhalten könnte). Die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen hierzu vermögen im vorliegenden Fall keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen, eben schon aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Täter im vorliegenden Fall um einen Geheimdienstangehörigen handelt. Daher kann im vorliegenden Fall - unbeschadet der Frage, ob eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der syrischen Behörden aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien überhaupt gegeben wäre - der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach die Beschwerdeführerin den nötigen Schutz von syrischen Behörden erhalten hätte, wenn sie sich an sie gewandt hätte, nicht ohne weitere Erhebungen gefolgt werden.

3.2. Folgt man einem Teil der verwaltungsbehördlichen Feststellungen genügt ferner die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und/oder der illegalen Ausreise, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu Inhaftierung mit möglichen Misshandlungen kommen kann (Gesamtschau der Feststellungen auf Bescheidseiten 42-44, unbeschadet des Umstandes, dass die zitierten Quellen, verglichen mit anderen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zum Teil nicht hinreichend aktuell sind). Betrachtet man unter diesen Prämissen die Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid für eine Frau mit potentiell durch die ihr widerfahrenen Geschehnisse und die illegale Ausreise erhöhter Vulnerabilität (auch bedingt durch den Bruder als politischen Aktivisten) entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit ihren eigenen Feststellungen, unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig.

Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechsprechung, bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erhoben worden ist. Auch daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl nur AsylGH 14.06.2011 A2 258.961-0/2008/12E mwN und zuletzt etwa AsylGH 31.01.2012, A1 409.096-1/2009/12E, wo etwa, auch gegenständlich sinngemäß zutreffend, wie folgt erwogen wurde: "Es bleibt sohin unklar, welche Rückkehrgefährdung das Bundesasylamt tatsächlich annimmt und kann aus der bloßen Zitierung verschiedener Fundstellen diverser Länderdokumentationsmaterialien nicht beurteilt werden, wie eine Person wie der Beschwerdeführer, welcher das Land illegal verlassen hatte und sich hier in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über ein Jahr aufgehalten hatte, selbst bei Annahme der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, im Zusammenhalt mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, behandelt würde").Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechsprechung, bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erhoben worden ist. Auch daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vergleiche nur AsylGH 14.06.2011 A2 258.961-0/2008/12E mwN und zuletzt etwa AsylGH 31.01.2012, A1 409.096-1/2009/12E, wo etwa, auch gegenständlich sinngemäß zutreffend, wie folgt erwogen wurde: "Es bleibt sohin unklar, welche Rückkehrgefährdung das Bundesasylamt tatsächlich annimmt und kann aus der bloßen Zitierung verschiedener Fundstellen diverser Länderdokumentationsmaterialien nicht beurteilt werden, wie eine Person wie der Beschwerdeführer, welcher das Land illegal verlassen hatte und sich hier in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über ein Jahr aufgehalten hatte, selbst bei Annahme der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, im Zusammenhalt mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, behandelt würde").

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen in zwei entscheidungsrelevanten Bereichen, allenfalls auch aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin fundiert würdigen zu können, die Verwendung insgesamt aktueller Quellen und eine hinreichende Auseinandersetzung damit, im Speziellen zur Frage der Rückkehrgefährdung zum heutigen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung ist gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG 2005 durchzuführen.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin fundiert würdigen zu können, die Verwendung insgesamt aktueller Quellen und eine hinreichende Auseinandersetzung damit, im Speziellen zur Frage der Rückkehrgefährdung zum heutigen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung ist gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 durchzuführen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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