Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 416571-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, FZ. 10 08.536-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, FZ. 10 08.536-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie ebenfalls am 14.09.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie habe am 06.09.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ihren Herkunftsstaat verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Die Beschwerdeführerin sei aus der Russischen Föderation geflüchtet, da ein Mann namens XXXX ein Zimmer bei ihnen gemietet habe. XXXX habe gesagt, dass er am Markt handle. Die Beschwerdeführerin habe aber später von der Miliz erfahren, dass XXXX in Wirklichkeit ein Widerstandskämpfer sei. Aufgrund seines Aufenthaltes bei der Familie der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann von der Miliz lange verhört worden. Der Bruder des Ehemannes und sein Cousin haben den Ehemann der Beschwerdeführerin freigekauft. Später habe die Beschwerdeführerin von Nachbarn erfahren, dass ihr ehemaliger Mieter zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen sei. Er habe jedoch nicht hinein gekonnt, da die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht anwesend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe ständig Angst gehabt, dass dieser oder weitere mögliche Besuche zu weiteren Problemen führen können und der Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb festgenommen werde. Deshalb haben sie ihren Herkunftsstaat verlassen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie ebenfalls am 14.09.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie habe am 06.09.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ihren Herkunftsstaat verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Die Beschwerdeführerin sei aus der Russischen Föderation geflüchtet, da ein Mann namens römisch 40 ein Zimmer bei ihnen gemietet habe. römisch 40 habe gesagt, dass er am Markt handle. Die Beschwerdeführerin habe aber später von der Miliz erfahren, dass römisch 40 in Wirklichkeit ein Widerstandskämpfer sei. Aufgrund seines Aufenthaltes bei der Familie der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann von der Miliz lange verhört worden. Der Bruder des Ehemannes und sein Cousin haben den Ehemann der Beschwerdeführerin freigekauft. Später habe die Beschwerdeführerin von Nachbarn erfahren, dass ihr ehemaliger Mieter zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen sei. Er habe jedoch nicht hinein gekonnt, da die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht anwesend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe ständig Angst gehabt, dass dieser oder weitere mögliche Besuche zu weiteren Problemen führen können und der Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb festgenommen werde. Deshalb haben sie ihren Herkunftsstaat verlassen.
Die Beschwerdeführerin legte folgendes Dokument vor:
Russischer Personalausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Passamt XXXX.Russischer Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Passamt römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2010 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie nach einer Gehirnerschütterung Anfang Sommer 2010 Kopfschmerzen habe. Sie sei im Mai gestolpert. Weiters habe sie Magenschmerzen. Auch kurz vor ihrer Ausreise habe sie sich den Kopf gestoßen. Sie habe auch gynäkologische Probleme. In Österreich sei sie noch bei keinem Arzt gewesen. Sie nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein oder besuche eine Therapie. Zu etwaigen Krankheiten ihrer Kinder befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass der ältere Sohn seit seiner Geburt einen zu hohen Hirndruck habe. Er sei in Dagestan deshalb behandelt worden und habe Medikamente bekommen. Seit drei Monaten nehme er die Medikamente nicht mehr. In Traiskirchen habe der Arzt gesagt, dass eine Hirntomographie gemacht werden müsse. Da der Sohn momentan keine Schmerzen habe, machen sie aber nichts. Beim zweiten Kind sei von den Ärzten in Dagestan eine Zyste auf der Leber diagnostiziert worden und es seien Medikamente verordnet worden. Diese nehme die Tochter seit sechs Monaten nicht mehr. In Österreich seien sie noch nicht beim Arzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aber vor zum Arzt zu gehen, worauf sie vom Einvernahmeleiter aufgefordert wurde, ärztliche Befunde - falls vorhanden - sofort an das Bundesasylamt zu senden.
Zu ihrer familiären Situation befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt wohne und von der Grundversorgung lebe. Ein Neffe und eine Nichte leben in Österreich. Mit diesen stehe sie in telefonischem Kontakt. In der Russischen Föderation habe sie drei Schwestern und drei Brüder und ungefähr weitere 20 Familienangehörige. Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin in Chasvjurt in Dagestan gelebt. Die Wohnsituation sei gut gewesen. Ihr Ehemann habe gearbeitet und so den Lebensunterhalt für die Familie bestritten.
Die Beschwerdeführerin sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Wie viel dafür bezahlt worden sei wisse nur ihr Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe das Geld bei sich gehabt. Sie habe immer Geld mitgenommen, wenn sie von zu Hause weg gewesen sei. Sie glaube es seien ungefähr 100.000,-- Rubel gewesen, Fremdwährung sei auch dabei gewesen. Auch ihre Geschwister haben einen finanziellen Beitrag geleistet. Die Beschwerdeführerin habe auch immer ihre Dokumente mit gehabt. Ihren Reisepass habe die Beschwerdeführerin zu Hause gelassen. Sie habe ja nicht gewusst, dass sie ausreisen werde.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass ein Mann namens XXXX im Nachbarhaus eine Wohnung gemietet habe. Nach einiger Zeit habe ihn die Vermieterin nicht mehr haben wollen und XXXX habe daher im Haus der Beschwerdeführerin übernachtet. Sie glaube dass dies im Sommer 2008 gewesen sei. XXXX habe nicht ständig im Haus der Beschwerdeführerin gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe nie gefragt, wann er komme und wie lange er bleibe. Er habe ein eigenes Zimmer im Haus gehabt. Im Februar 2010 sei die Polizei gekommen und habe nach XXXX gefragt, mit ihrem Ehemann reden und ihn festnehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe die Türe zumachen wollen, um die Festnahme zu verhindern. Man habe sie aber weggestoßen und sie sei ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, sei ihr Mann weg gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Verwandte verständigt und diese haben Geld gesammelt und 5.000,-- Dollar für die Freilassung ihres Mannes bezahlt. Die Verwandten haben die Beschwerdeführerin beschimpft, weil sie einen Rebellen beherbergt habe. Am 08.03.2010 sei XXXX zur Beschwerdeführerin gekommen und sie habe ihm vorgehalten, dass die Familie seinetwegen Probleme bekommen habe. Im August 2010, als die Beschwerdeführerin zu Verwandten nach Tschetschenien gefahren sei, habe man ihre Nachbarin, die XXXX zuerst aufgenommen habe, ermordet. Der Bruder ihres Ehemannes habe nach dem Mord den Ehemann der Beschwerdeführerin angerufen, von dem Mord berichtet und gesagt, dass der Ehemann nicht nach Hause kommen solle. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zu ihren Verwandten gekommen und sie haben beschlossen auszureisen. Am 06.09.2010, ungefähr eine Woche nach dem Mord an der Nachbarin, seien sie ausgereist. Die Zeit bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei verschiedenen Geschwistern verbracht. Die Beschwerdeführerin habe Angst, dass sie genauso wie ihre Nachbarin umgebracht werde. Ihre Kinder sollen mit ihren Eltern aufwachsen. Da sie ihre Kinder nicht zurücklassen haben können, haben sie sich entschlossen nach Europa zu kommen, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen.Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass ein Mann namens römisch 40 im Nachbarhaus eine Wohnung gemietet habe. Nach einiger Zeit habe ihn die Vermieterin nicht mehr haben wollen und römisch 40 habe daher im Haus der Beschwerdeführerin übernachtet. Sie glaube dass dies im Sommer 2008 gewesen sei. römisch 40 habe nicht ständig im Haus der Beschwerdeführerin gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe nie gefragt, wann er komme und wie lange er bleibe. Er habe ein eigenes Zimmer im Haus gehabt. Im Februar 2010 sei die Polizei gekommen und habe nach römisch 40 gefragt, mit ihrem Ehemann reden und ihn festnehmen wollen. Die Beschwerdeführerin habe die Türe zumachen wollen, um die Festnahme zu verhindern. Man habe sie aber weggestoßen und sie sei ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, sei ihr Mann weg gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Verwandte verständigt und diese haben Geld gesammelt und 5.000,-- Dollar für die Freilassung ihres Mannes bezahlt. Die Verwandten haben die Beschwerdeführerin beschimpft, weil sie einen Rebellen beherbergt habe. Am 08.03.2010 sei römisch 40 zur Beschwerdeführerin gekommen und sie habe ihm vorgehalten, dass die Familie seinetwegen Probleme bekommen habe. Im August 2010, als die Beschwerdeführerin zu Verwandten nach Tschetschenien gefahren sei, habe man ihre Nachbarin, die römisch 40 zuerst aufgenommen habe, ermordet. Der Bruder ihres Ehemannes habe nach dem Mord den Ehemann der Beschwerdeführerin angerufen, von dem Mord berichtet und gesagt, dass der Ehemann nicht nach Hause kommen solle. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zu ihren Verwandten gekommen und sie haben beschlossen auszureisen. Am 06.09.2010, ungefähr eine Woche nach dem Mord an der Nachbarin, seien sie ausgereist. Die Zeit bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei verschiedenen Geschwistern verbracht. Die Beschwerdeführerin habe Angst, dass sie genauso wie ihre Nachbarin umgebracht werde. Ihre Kinder sollen mit ihren Eltern aufwachsen. Da sie ihre Kinder nicht zurücklassen haben können, haben sie sich entschlossen nach Europa zu kommen, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen.
Aufgefordert, den Vorfall, als die Polizei gekommen sei, genau zu schildern, erzählte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei am 20.02.2010 abends an das Fenster geklopft habe. Die Beschwerdeführerin sei nach draußen gegangen. Dort seien zwei Männer gestanden, die nach "dem Mann" gefragt haben. Die Männer haben sich ausgewiesen und gesagt, dass sie von der Polizei seien. Sie seien geschickt worden um "den Mann" zu befragen. Dann sei ihr Ehemann heraus gekommen und die Polizisten haben ihm gesagt, dass sie ihn mitnehmen. Die Polizisten haben an ihrem Ehemann gezogen und die Beschwerdeführerin habe ebenfalls an ihrem Mann gezogen. Sie habe die Polizisten als Hooligans und Banditen beschimpft. Ein Polizist habe die Beschwerdeführerin weggestoßen, sie sei gestolpert, auf einen Stein gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Das sei vor der Tür passiert. Auf Vorhalt, dass sie vorhin angegeben habe, dass dies im Inneren des Hauses stattgefunden habe, sagte die Beschwerdeführerin, der Polizist habe sie gepackt und weggestoßen. Möglicherweise habe sie sich vorher falsch ausgedrückt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwei Stunden nach seiner Verhaftung freigelassen worden. Die Polizei sei danach nicht mehr gekommen. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass die Nachbarin an diesem Tag auch festgenommen worden sei. Ob der Mord an der Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie sehe in der Ermordung der Nachbarin eine Bedrohung für sich selbst, da XXXX am Anfang bei dieser Nachbarin gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie können auch umgebracht werden. Sie haben auch Angst gehabt, dass XXXX nochmals komme.Aufgefordert, den Vorfall, als die Polizei gekommen sei, genau zu schildern, erzählte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei am 20.02.2010 abends an das Fenster geklopft habe. Die Beschwerdeführerin sei nach draußen gegangen. Dort seien zwei Männer gestanden, die nach "dem Mann" gefragt haben. Die Männer haben sich ausgewiesen und gesagt, dass sie von der Polizei seien. Sie seien geschickt worden um "den Mann" zu befragen. Dann sei ihr Ehemann heraus gekommen und die Polizisten haben ihm gesagt, dass sie ihn mitnehmen. Die Polizisten haben an ihrem Ehemann gezogen und die Beschwerdeführerin habe ebenfalls an ihrem Mann gezogen. Sie habe die Polizisten als Hooligans und Banditen beschimpft. Ein Polizist habe die Beschwerdeführerin weggestoßen, sie sei gestolpert, auf einen Stein gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Das sei vor der Tür passiert. Auf Vorhalt, dass sie vorhin angegeben habe, dass dies im Inneren des Hauses stattgefunden habe, sagte die Beschwerdeführerin, der Polizist habe sie gepackt und weggestoßen. Möglicherweise habe sie sich vorher falsch ausgedrückt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwei Stunden nach seiner Verhaftung freigelassen worden. Die Polizei sei danach nicht mehr gekommen. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass die Nachbarin an diesem Tag auch festgenommen worden sei. Ob der Mord an der Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie sehe in der Ermordung der Nachbarin eine Bedrohung für sich selbst, da römisch 40 am Anfang bei dieser Nachbarin gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie können auch umgebracht werden. Sie haben auch Angst gehabt, dass römisch 40 nochmals komme.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Dieser Aufforderung kam weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann nach.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Fz. 10 08.536-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der vom Ehemann der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall am 20.02.2010 - nämlich dass maskierte Polizisten zum Ehemann der Beschwerdeführerin gekommen seien und sich ausgewiesen haben - entspreche nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Außerdem haben der Ehemann und die Beschwerdeführerin den Vorfall widersprüchlich dargestellt bzw. lassen sich die Schilderungen nicht in Einklang bringen. In Zusammenschau beider Aussagen müsse daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden. Auch die Darstellung des Ehemannes von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sei sehr unglaubwürdig. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass nach diesem angeblichen Vorfall keine Polizei mehr zu ihnen gekommen sei. Wie der Ehemann der Beschwerdeführerin darauf komme, dass ihn die Polizei nicht in Ruhe lasse, weil er angeblich einmal befragt worden sei, wo eine Person sei, sei aus seinen Angaben nicht ersichtlich. Auch das Verhalten bzw. die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der angeblichen Hausdurchsuchung im August 2010 sei unlogisch. So gab er an, er sei weggefahren, weil die Polizei in solchen Fällen nichts mache. Andererseits sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin aber, dass es in seinem Heimatland normal sei bei solchen Sachen die Polizei zu rufen. Jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, werde sich an die Polizei wenden, um die Hintergründe aufklären zu lassen. Noch dazu wenn im Nachbarhaus eine Person sterbe, werde mit Sicherheit die Polizei Ermittlungen aufnehmen. Dass, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin behaupte, der Vorfall mit dem angeblichen Mieter irgendetwas zu tun haben könne, sei aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen. Die zeitliche Dimension spreche eindeutig gegen diese Annahme. Auch die Darstellung der Ausreise zeige eher das Bild einer geplanten Ausreise um z.B. den Kindern eine bessere Ausbildung zu ermöglichen, als eine Flucht wegen asylrelevanter Ereignisse. So sei es unlogisch, wenn die Beschwerdeführerin angebe, alle ihre Dokumente und das Geld zu Verwandten mitzunehmen und als einziges den Auslandspass zu Hause zu lassen. Die Beschwerdeführerin werde den Auslandspass schon mitgenommen haben, ihn jedoch dem Bundesasylamt nicht vorgelegt haben. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Fz. 10 08.536-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der vom Ehemann der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall am 20.02.2010 - nämlich dass maskierte Polizisten zum Ehemann der Beschwerdeführerin gekommen seien und sich ausgewiesen haben - entspreche nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Außerdem haben der Ehemann und die Beschwerdeführerin den Vorfall widersprüchlich dargestellt bzw. lassen sich die Schilderungen nicht in Einklang bringen. In Zusammenschau beider Aussagen müsse daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden. Auch die Darstellung des Ehemannes von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sei sehr unglaubwürdig. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass nach diesem angeblichen Vorfall keine Polizei mehr zu ihnen gekommen sei. Wie der Ehemann der Beschwerdeführerin darauf komme, dass ihn die Polizei nicht in Ruhe lasse, weil er angeblich einmal befragt worden sei, wo eine Person sei, sei aus seinen Angaben nicht ersichtlich. Auch das Verhalten bzw. die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der angeblichen Hausdurchsuchung im August 2010 sei unlogisch. So gab er an, er sei weggefahren, weil die Polizei in solchen Fällen nichts mache. Andererseits sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin aber, dass es in seinem Heimatland normal sei bei solchen Sachen die Polizei zu rufen. Jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, werde sich an die Polizei wenden, um die Hintergründe aufklären zu lassen. Noch dazu wenn im Nachbarhaus eine Person sterbe, werde mit Sicherheit die Polizei Ermittlungen aufnehmen. Dass, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin behaupte, der Vorfall mit dem angeblichen Mieter irgendetwas zu tun haben könne, sei aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen. Die zeitliche Dimension spreche eindeutig gegen diese Annahme. Auch die Darstellung der Ausreise zeige eher das Bild einer geplanten Ausreise um z.B. den Kindern eine bessere Ausbildung zu ermöglichen, als eine Flucht wegen asylrelevanter Ereignisse. So sei es unlogisch, wenn die Beschwerdeführerin angebe, alle ihre Dokumente und das Geld zu Verwandten mitzunehmen und als einziges den Auslandspass zu Hause zu lassen. Die Beschwerdeführerin werde den Auslandspass schon mitgenommen haben, ihn jedoch dem Bundesasylamt nicht vorgelegt haben. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.
Dagegen wurde mit einem für alle Familienmitglieder gleichlautenden Schriftsatz vom 25.11.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, es wäre die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, Informationen über die Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin einzuholen. Die belangte Behörde hätte neben dem persönlichen Vorbringen auch die amtsbekannten Informationsquellen und die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführerin bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, zumal anzunehmen sei, dass sie in diesem Fall zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Fluchtgründe "gänzlich unglaubwürdig" seien, beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche richtigerweise dahingehend zu beurteilen gewesen wären, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes glaubwürdig seien und eine erhebliche Bedrohung im Herkunftsland vorliege. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben bei ihren Einvernahmen ausführlich und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe dargelegt, auf die nochmals verwiesen werde. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht im Geringsten nachvollziehbar und grob mangelhaft, zumal sie einerseits nicht das gesamte Vorbringen würdige, andererseits einfach Vermutungen und Gegenbehauptungen - ohne diese zu begründen - aufstelle. So verweise die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf, dass es nicht einer "logischen Abfolge einer Polizeihandlung" entspräche, dass maskierte Polizisten zum Ehemann der Beschwerdeführerin gekommen seien und sich ausgewiesen haben. Diese Behauptung der Asylbehörde sei aktenwidrig. Weder der Ehemann noch die Beschwerdeführerin haben vorgebracht, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Bei der Einvernahme am 29.10.2010 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt. Es wäre die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Die vom Bundesasylamt geschilderten widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Vorfall am 20.02.2010 erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass die Ohnmacht der Beschwerdeführerin genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte die Beschwerdeführerin weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar noch gesehen, dass die Beschwerdeführerin hingefallen und liegengeblieben sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt sich um sie zu kümmern. Die Behauptung der Asylbehörden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin bei den Kindern zu Hause geblieben sei, also bei Bewusstsein gewesen sei, sei ebenso aktenwidrig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass die Beschwerdeführerin bei den Kindern geblieben sei. Ob sie bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht, habe er nicht angegeben. Das Bundesasylamt führe auch aus, dass die Darstellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sehr unglaubwürdig sei, ohne aber konkret nachzufragen. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedenfalls ersichtlich sei, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend die Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen nachvollziehbar sei. Ramzan Kadyrov habe offen verkündet, dass nicht nur Rebellen, sondern auch deren Verwandte und Nachbarn bestraft würden. Der ehemals separatistische Konflikt weite sich immer mehr auf die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien aus. In zahlreichen Berichten werde auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hingewiesen. Die Asylbehörde glaube auch nicht, dass die Hausdurchsuchung in der Nacht vom 30. auf den 31.08. stattgefunden habe. Die Begründung der Behörde, wonach jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, sich an die Polizei wenden würde, sei allerdings nicht schlüssig. Auch hier werde wiederum auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen klar hervor gehe, dass es in vielen Fällen in Dagestan jedenfalls vernünftiger sei nicht zur Polizei zu gehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass XXXX auch nach dem 20.02.2010 beim Ehemann der Beschwerdeführerin aufgetaucht sei. Die Nachbarin, die am 31.08. nach der Hausdurchsuchung tot aufgefunden worden sei, habe zuvor auch zu XXXX Kontakt gehabt und ihn bei sich wohnen lassen. Der Ehemann und die Beschwerdeführerin haben Glück gehabt, in dieser Nacht nicht zu Hause gewesen zu sein. Sie haben danach nur eins und eins zusammenzählen müssen. Als Ausweg sei ihnen nur die Flucht geblieben.1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, es wäre die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, Informationen über die Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin einzuholen. Die belangte Behörde hätte neben dem persönlichen Vorbringen auch die amtsbekannten Informationsquellen und die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführerin bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, zumal anzunehmen sei, dass sie in diesem Fall zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Fluchtgründe "gänzlich unglaubwürdig" seien, beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche richtigerweise dahingehend zu beurteilen gewesen wären, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes glaubwürdig seien und eine erhebliche Bedrohung im Herkunftsland vorliege. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben bei ihren Einvernahmen ausführlich und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe dargelegt, auf die nochmals verwiesen werde. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht im Geringsten nachvollziehbar und grob mangelhaft, zumal sie einerseits nicht das gesamte Vorbringen würdige, andererseits einfach Vermutungen und Gegenbehauptungen - ohne diese zu begründen - aufstelle. So verweise die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf, dass es nicht einer "logischen Abfolge einer Polizeihandlung" entspräche, dass maskierte Polizisten zum Ehemann der Beschwerdeführerin gekommen seien und sich ausgewiesen haben. Diese Behauptung der Asylbehörde sei aktenwidrig. Weder der Ehemann noch die Beschwerdeführerin haben vorgebracht, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Bei der Einvernahme am 29.10.2010 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt. Es wäre die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Die vom Bundesasylamt geschilderten widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Vorfall am 20.02.2010 erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass die Ohnmacht der Beschwerdeführerin genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte die Beschwerdeführerin weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar noch gesehen, dass die Beschwerdeführerin hingefallen und liegengeblieben sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt sich um sie zu kümmern. Die Behauptung der Asylbehörden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin bei den Kindern zu Hause geblieben sei, also bei Bewusstsein gewesen sei, sei ebenso aktenwidrig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass die Beschwerdeführerin bei den Kindern geblieben sei. Ob sie bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht, habe er nicht angegeben. Das Bundesasylamt führe auch aus, dass die Darstellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sehr unglaubwürdig sei, ohne aber konkret nachzufragen. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedenfalls ersichtlich sei, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend die Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen nachvollziehbar sei. Ramzan Kadyrov habe offen verkündet, dass nicht nur Rebellen, sondern auch deren Verwandte und Nachbarn bestraft würden. Der ehemals separatistische Konflikt weite sich immer mehr auf die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien aus. In zahlreichen Berichten werde auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hingewiesen. Die Asylbehörde glaube auch nicht, dass die Hausdurchsuchung in der Nacht vom 30. auf den 31.08. stattgefunden habe. Die Begründung der Behörde, wonach jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, sich an die Polizei wenden würde, sei allerdings nicht schlüssig. Auch hier werde wiederum auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen klar hervor gehe, dass es in vielen Fällen in Dagestan jedenfalls vernünftiger sei nicht zur Polizei zu gehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass römisch 40 auch nach dem 20.02.2010 beim Ehemann der Beschwerdeführerin aufgetaucht sei. Die Nachbarin, die am 31.08. nach der Hausdurchsuchung tot aufgefunden worden sei, habe zuvor auch zu römisch 40 Kontakt gehabt und ihn bei sich wohnen lassen. Der Ehemann und die Beschwerdeführerin haben Glück gehabt, in dieser Nacht nicht zu Hause gewesen zu sein. Sie haben danach nur eins und eins zusammenzählen müssen. Als Ausweg sei ihnen nur die Flucht geblieben.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.
Die Beschwerdeführerin reiste am 14.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:
XXXX (Ehemann)römisch 40 (Ehemann)
XXXX (Ehefrau)römisch 40 (Ehefrau)
XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Dagestan (vgl. Seite 12 bis Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Dagestan vergleiche Seite 12 bis Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.
An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts, wonach aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedenfalls ersichtlich sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen nachvollziehbar sei. Ramzan Kadyrov habe offen verkündet, dass nicht nur Rebellen, sondern auch deren Verwandte und Nachbarn bestraft würden. Der ehemals separatistische Konflikt weite sich immer mehr auf die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien aus. In zahlreichen Berichten werde auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hingewiesen. Dazu ist auszuführen, dass dem Asylgerichtshof zwar Berichte bekannt geworden sind, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag der Beschwerdeführerin - wie im Folgenden umfassend dargestellt - jedoch als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Dagestan zu befürchten haben.
Weiters ist auszuführen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen, da sie jeweils widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht haben und außerdem das Vorbringen der Beschwerdeführerin und das Vorbringen ihres Ehemannes in wesentlichen Punkten gravierende Unterschiede aufweisen.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, ist der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschilderte Vorfall im Februar 2010 aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass am 20.02.2010 maskierte Polizisten gekommen seien, sich ausgewiesen haben, nach dem Aufenthaltsort seines Mieters XXXX gefragt und den Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Polizeistation mitgenommen haben. Eine derartige Vorgehensweise entspricht auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Polizisten erscheinen wohl kaum maskiert und weisen sich gleichzeitig aber aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin argumentiert im Rahmen der Beschwerde, dass die Behauptung der belangten Behörde aktenwidrig sei, da weder er noch die Beschwerdeführerin vorgebracht haben, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Dieser Argumentation des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht gefolgt werden. Dem Einvernahmeprotokoll vom 29.10.2010 (AS 76 im Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin) ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall am 20.02.2010 von "maskierten Männern" spricht, die zu ihm gekommen seien und nach XXXX gefragt haben. Er gibt zwar auch an, dass bei der Hausdurchsuchung im August maskierte Männer gekommen seien. Dies habe er aber nur durch die Erzählung seines Bruders erfahren. Er selbst sei damals nicht zu Hause gewesen und kann daher nicht von den Männern nach besagtem XXXX gefragt worden sein. Daher besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel daran, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin korrekt eingeschätzt und gewürdigt hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerde weiters, dass er in der Einvernahme am 29.10.2010 alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt habe und es die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre, in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Dazu ist lediglich auszuführen, dass der Asylgerichtshof nach Durchsicht des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls keinen Hinweis auf eine "Unordnung" in der Erzählung des Ehemannes der Beschwerdeführerin findet und aus seinen Angaben klar hervorgeht, welches Ereignis zu welchem Termin erfolgt ist. Es hätte daher keine Notwendigkeit seitens des Bundesasylamtes bestanden, Ordnung in die Erzählung zu bringen.Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, ist der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschilderte Vorfall im Februar 2010 aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass am 20.02.2010 maskierte Polizisten gekommen seien, sich ausgewiesen haben, nach dem Aufenthaltsort seines Mieters römisch 40 gefragt und den Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Polizeistation mitgenommen haben. Eine derartige Vorgehensweise entspricht auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Polizisten erscheinen wohl kaum maskiert und weisen sich gleichzeitig aber aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin argumentiert im Rahmen der Beschwerde, dass die Behauptung der belangten Behörde aktenwidrig sei, da weder er noch die Beschwerdeführerin vorgebracht haben, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Dieser Argumentation des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht gefolgt werden. Dem Einvernahmeprotokoll vom 29.10.2010 (AS 76 im Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin) ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall am 20.02.2010 von "maskierten Männern" spricht, die zu ihm gekommen seien und nach römisch 40 gefragt haben. Er gibt zwar auch an, dass bei der Hausdurchsuchung im August maskierte Männer gekommen seien. Dies habe er aber nur durch die Erzählung seines Bruders erfahren. Er selbst sei damals nicht zu Hause gewesen und kann daher nicht von den Männern nach besagtem römisch 40 gefragt worden sein. Daher besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel daran, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin korrekt eingeschätzt und gewürdigt hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerde weiters, dass er in der Einvernahme am 29.10.2010 alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt habe und es die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre, in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Dazu ist lediglich auszuführen, dass der Asylgerichtshof nach Durchsicht des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls keinen Hinweis auf eine "Unordnung" in der Erzählung des Ehemannes der Beschwerdeführerin findet und aus seinen Angaben klar hervorgeht, welches Ereignis zu welchem Termin erfolgt ist. Es hätte daher keine Notwendigkeit seitens des Bundesasylamtes bestanden, Ordnung in die Erzählung zu bringen.
Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes betreffend den Vorfall vom 20.02.2010 nicht in Einklang zu bringen sind und in Zusammenschau beider Aussagen daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden muss. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte zusammengefasst, dass maskierte Männer zu seinem Haus gekommen seien und an der Tür geklopft haben. Zuerst sei Beschwerdeführerin hinausgegangen, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am Computer gesessen. Die Männer haben nach XXXX gefragt und der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte mitkommen sollen. Dann sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach draußen gegangen. Es sei zu einer kleinen Rangelei gekommen, nachdem die Beschwerdeführerin gestoßen worden sei. Da das Auto der Männer ohne Nummernschild gewesen sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Bruder angerufen und sei mit diesem zur Polizei gefahren. Die Beschwerdeführerin sei zu Hause bei den Kindern geblieben. Die Beschwerdeführerin präsentierte zwei weitere Varianten des Vorfalls. Zuerst gab sie an, dass die Polizei gekommen sei, nach XXXX gefragt habe und ihren Ehemann festnehmen habe wollen. Sie habe die Türe zumachen wollen, um die Festnahme zu verhindern. Man habe sie aber weggestoßen und sie sei ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, sei ihr Mann weg gewesen. Vom Einvernahmeleiter aufgefordert, den Vorfall genau zu schildern erzählte die Beschwerdeführerin wiederum, dass die Polizei ans Fenster geklopft habe, sie sei nach draußen gegangen und im Zuge des darauffolgenden Wortgefechtes habe ein Polizist die Beschwerdeführerin gestoßen und sie sei gestolpert, auf einen Stein gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Dies sei vor der Tür passiert. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass sie vorhin angegeben habe, dass dies im Inneren des Hauses stattgefunden habe, sagte die Beschwerdeführerin, der Polizist habe sie gepackt und weggestoßen. Möglicherweise habe sie sich vorher falsch ausgedrückt. Nichtsdestotrotz kann auch der erkennende Senat die Widersprüche und Ungereimtheiten nicht übersehen. Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall im Februar 2010 unterschiedlich dargestellt und im Vergleich zum Vorbringen ihres Ehemannes sind gravierende Widersprüche nicht zu leugnen. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt, dass seine Frau bewusstlos geworden ist. In der Beschwerde versuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau damit zu erklären, dass die Ohnmacht seiner Frau genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte seine Frau weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar noch gesehen, dass seine Frau hingefallen sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt, sich um sie zu kümmern. Diese Aussage erklärt aber nicht, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin die angebliche Bewusstlosigkeit seiner Ehefrau in der Einvernahme beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat.Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes betreffend den Vorfall vom 20.02.2010 nicht in Einklang zu bringen sind und in Zusammenschau beider Aussagen daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden muss. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte zusammengefasst, dass maskierte Männer zu seinem Haus gekommen seien und an der Tür geklopft haben. Zuerst sei Beschwerdeführerin hinausgegangen, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am Computer gesessen. Die Männer haben nach römisch 40 gefragt und der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte mitkommen sollen. Dann sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach draußen gegangen. Es sei zu einer kleinen Rangelei gekommen, nachdem die Beschwerdeführerin gestoßen worden sei. Da das Auto der Männer ohne Nummernschild gewesen sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Bruder angerufen und sei mit diesem zur Polizei gefahren. Die Beschwerdeführerin sei zu Hause bei den Kindern geblieben. Die Beschwerdeführerin präsentierte zwei weitere Varianten des Vorfalls. Zuerst gab sie an, dass die Polizei gekommen sei, nach römisch 40 gefragt habe und ihren Ehemann festnehmen habe wollen. Sie habe die Türe zumachen wollen, um die Festnahme zu verhindern. Man habe sie aber weggestoßen und sie sei ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, sei ihr Mann weg gewesen. Vom Einvernahmeleiter aufgefordert, den Vorfall genau zu schildern erzählte die Beschwerdeführerin wiederum, dass die Polizei ans Fenster geklopft habe, sie sei nach draußen gegangen und im Zuge des darauffolgenden Wortgefechtes habe ein Polizist die Beschwerdeführerin gestoßen und sie sei gestolpert, auf einen Stein gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Dies sei vor der Tür passiert. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass sie vorhin angegeben habe, dass dies im Inneren des Hauses stattgefunden habe, sagte die Beschwerdeführerin, der Polizist habe sie gepackt und weggestoßen. Möglicherweise habe sie sich vorher falsch ausgedrückt. Nichtsdestotrotz kann auch der erkennende Senat die Widersprüche und Ungereimtheiten nicht übersehen. Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall im Februar 2010 unterschiedlich dargestellt und im Vergleich zum Vorbringen ihres Ehemannes sind gravierende Widersprüche nicht zu leugnen. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt, dass seine Frau bewusstlos geworden ist. In der Beschwerde versuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau damit zu erklären, dass die Ohnmacht seiner Frau genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte seine Frau weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar noch gesehen, dass seine Frau hingefallen sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt, sich um sie zu kümmern. Diese Aussage erklärt aber nicht, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin die angebliche Bewusstlosigkeit seiner Ehefrau in der Einvernahme beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat.
Weiters bemängelt der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die Behauptung der Asylbehörden, dass er angegeben habe, dass seine Frau bei den Kindern zu Hause geblieben sei, also bei Bewusstsein gewesen sei, sei ebenso aktenwidrig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass seine Frau bei den Kindern geblieben sei. Ob sie bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht, habe er nicht angegeben. Es ist zwar korrekt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht explizit angegeben hat, ob seine Frau bei Bewusstsein war oder nicht. Die Schilderung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nämlich dass seine Frau bei den Kindern zu Hause geblieben sei, erweckt aber doch den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bei Bewusstsein war. Wäre sie tatsächlich bewusstlos gewesen, so hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen dramatischen Umstand - immerhin wäre er dann in Sorge um seine verletzte Frau und die unbeaufsichtigten minderjährigen Kinder gewesen - sicherlich erwähnt.
Dem Bundesasylamt folgend ist die Darstellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sehr unglaubwürdig. Wenn es die geschilderte Rauferei oder Rangelei - nachdem die Beschwerdeführerin von den Polizisten gestoßen worden sei - tatsächlich gegeben hätte, wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin sicherlich mit Gewalt weggebracht worden und erscheint es auch dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass er nach diesem Vorfall noch seinen Bruder anrufen und mit diesem selbständig zur Polizei fahren habe können. Wenn er tatsächlich mit seinem Bruder im Nachhinein zur Polizei gefahren ist, kann dies nur durch verbalen Konsens mit den Polizisten vereinbart worden sein und nicht durch eine tätliche Auseinandersetzung. Die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin widersprechen daher der allgemeinen Lebenserfahrung und sind deshalb nicht glaubwürdig. In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführer wiederum, dass die belangte Behörde auch in diesem Punkt nicht konkret nachgefragt habe und dass die Situation tatsächlich - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - durch verbalen Konsens mit den Sicherheitsbeamten geklärt worden sei. Diese Aussage überzeugt allerdings wenig, da der Ehemann der Beschwerdeführerin keine eigenständige Erklärung für seine unplausiblen Angaben tätigt, sondern lediglich die Argumentation der belangten Behörde aufgreift und wiederholt.
Hervorzuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung durch das Bundesasylamt angibt, dass nach dem angeblichen Vorfall im Februar 2010 keine Polizei mehr gekommen sei. Es ist daher auch für den erkennenden Senat nicht verständlich, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin darauf kommt, dass ihn die Polizei nicht in Ruhe lasse, zumal auch aus den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine weiteren Hinweise ersichtlich sind, dass er ein weiters Mal von der Polizei gefangen genommen und befragt worden ist. Die Angst des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist daher nicht begründet bzw. konnte er eine nachvollziehbare Begründung nicht glaubwürdig darlegen.
Hinsichtlich des angeblichen Vorfalles im August 2010 hat das Bundesasylamt richtigerweise Widersprüche in den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Dieser gab an, dass sein Haus Ende August von maskierten Männern durchsucht worden sei. Sein Bruder habe ihm telefonisch davon bereichtet. Auch das Nachbarhaus sei durchsucht worden und seine Nachbarin sei gestorben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei danach weggefahren, weil die Polizei in solchen Fällen sowieso nichts mache. Andererseits sagte er aber, dass es in seinem Heimatland normal sei, dass in solchen Fällen die Polizei gerufen werde. Der erkennende Senat schließt sich der Meinung des Bundesasylamtes an, wonach jeder vernünftige Mensch in der Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Polizei rufen und den Einbruch bzw. die Hausdurchsuchung zur Anzeige bringen würde um die Hintergründe aufklären zu lassen. Hinzu kommt, dass im Nachbarhaus eine Person gestorben sein soll und die Polizei in solchen Fällen mit Sicherheit Ermittlungen anstellt. In der Beschwerde klärt der Ehemann der Beschwerdeführerin die entstandenen Widersprüche bzw. unterschiedlichen Aussagen allerdings nicht auf, sondern verweist lediglich auf die Länderfeststellungen, aus denen klar hervorgehe, dass es in vielen Fällen in Dagestan jedenfalls vernünftiger sei nicht zur Polizei zu gehen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Hausdurchsuchung im August 2010, die ja den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin folgend fluchtauslösend war, mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerin berichtete zwar vom angeblichen Mord an ihrer Nachbarin und dass der Bruder ihres Mannes sie deshalb gewarnt habe nicht nach Hause zu kommen, sagte aber nicht, dass es gleichzeitig zu einem Einbruch bzw. zu einer Durchsuchung ihres Hauses gekommen ist.
Dass der Vorfall im August 2010 irgendetwas mit dem früheren Mieter des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu tun haben könnte ist - dem Bundesasylamt folgend - aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen und spricht auch die zeitliche Dimension gegen diese Annahme. XXXX hat jedenfalls seit Februar 2010 nicht mehr beim Ehemann der Beschwerdeführerin gewohnt, bei der Nachbarin schon seit dem Jahr 2008 nicht mehr. Weshalb die Nachbarin dann im August 2010 wegen ihres ehemaligen Mieters XXXX getötet und das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht worden sein soll, lässt sich auch vom erkennenden Senat nicht ergründen. Die Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, er habe nach dem Tod seiner Nachbarin, die XXXX ebenfalls bei sich wohnen haben lassen, nur "eins und eins zusammenzählen" müssen und deswegen sei ihnen als Ausweg nur die Flucht geblieben, überzeugt daher wenig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich die Bedrohung lediglich subjektiv ausgemalt, ein objektiver Beweis für die Befürchtung besteht allerdings nicht. Bemerkenswert ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2010 zuerst angibt, seine Nachbarin sei getötet worden und auch die Beschwerdeführerin davon spricht, dass die Nachbarin ermordet worden sei. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Mord an der Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei, antwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin dann aber, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, woran die Nachbarin gestorben sei, womöglich an einem Herzinfarkt. Es ist also keineswegs klar, dass die Nachbarin getötet worden ist und dies im Zusammenhang mit dem Widerstandskämpfer XXXX steht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellt somit nur Vermutungen über die Todesursache an und kann auch eine natürliche Todesursache nicht ausschließen.Dass der Vorfall im August 2010 irgendetwas mit dem früheren Mieter des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu tun haben könnte ist - dem Bundesasylamt folgend - aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen und spricht auch die zeitliche Dimension gegen diese Annahme. römisch 40 hat jedenfalls seit Februar 2010 nicht mehr beim Ehemann der Beschwerdeführerin gewohnt, bei der Nachbarin schon seit dem Jahr 2008 nicht mehr. Weshalb die Nachbarin dann im August 2010 wegen ihres ehemaligen Mieters römisch 40 getötet und das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht worden sein soll, lässt sich auch vom erkennenden Senat nicht ergründen. Die Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, er habe nach dem Tod seiner Nachbarin, die römisch 40 ebenfalls bei sich wohnen haben lassen, nur "eins und eins zusammenzählen" müssen und deswegen sei ihnen als Ausweg nur die Flucht geblieben, überzeugt daher wenig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich die Bedrohung lediglich subjektiv ausgemalt, ein objektiver Beweis für die Befürchtung besteht allerdings nicht. Bemerkenswert ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2010 zuerst angibt, seine Nachbarin sei getötet worden und auch die Beschwerdeführerin davon spricht, dass die Nachbarin ermordet worden sei. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Mord an der Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei, antwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin dann aber, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, woran die Nachbarin gestorben sei, womöglich an einem Herzinfarkt. Es ist also keineswegs klar, dass die Nachbarin getötet worden ist und dies im Zusammenhang mit dem Widerstandskämpfer römisch 40 steht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellt somit nur Vermutungen über die Todesursache an und kann auch eine natürliche Todesursache nicht ausschließen.
Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde sind weitere Widersprüche zwischen den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin zu erwähnen. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass XXXX am 08.03.2010 zu ihr gekommen sei und sie ihm vorgehalten habe, dass die Familie seinetwegen Probleme bekommen habe. In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin wiederum gesagt, dass XXXX später - nachdem ihr Ehemann freigekauft worden sei - zum Haus der Familie gekommen sei Dies habe sie von Nachbarn erfahren. XXXX habe jedoch nicht in das Haus gekonnt, da die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht anwesend gewesen seien. Dass nach dem Vorfall im Februar 2010 noch persönlicher Kontakt zu XXXX bestanden habe bzw. dieser nochmals zum Haus der Familie gekommen sei, erwähnte der Ehemann der Beschwerdeführerin allerdings mit keinem Wort.Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde sind weitere Widersprüche zwischen den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin zu erwähnen. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass römisch 40 am 08.03.2010 zu ihr gekommen sei und sie ihm vorgehalten habe, dass die Familie seinetwegen Probleme bekommen habe. In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin wiederum gesagt, dass römisch 40 später - nachdem ihr Ehemann freigekauft worden sei - zum Haus der Familie gekommen sei Dies habe sie von Nachbarn erfahren. römisch 40 habe jedoch nicht in das Haus gekonnt, da die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht anwesend gewesen seien. Dass nach dem Vorfall im Februar 2010 noch persönlicher Kontakt zu römisch 40 bestanden habe bzw. dieser nochmals zum Haus der Familie gekommen sei, erwähnte der Ehemann der Beschwerdeführerin allerdings mit keinem Wort.
Betrachtet man die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, so geht daraus deutlich hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich mit XXXX angefreundet habe als dieser in der Nachbarschaft gewohnt habe, ihn manchmal mit Lebensmitteln unterstützt habe und schließlich bei sich wohnen habe lassen. Die Beschwerdeführerin stellte die Situation aber gänzlich anders dar. Laut ihren Angaben in der Einvernahme am 29.10.2010 hat sie die Wohnung bzw. das Zimmer an XXXX vermietet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei eigentlich dagegen gewesen. Er habe aber einen Streit mit der Beschwerdeführerin vermeiden wollen und daher nichts dagegen gesagt. Außerdem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Inhaftierung ihres Mannes von seinen Verwandten beschimpft worden sei, weil sie einen Rebellen beherbergt habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten somit widersprüchliche Angaben wer von beiden federführend in der Beherbergung von XXXX gewesen ist. Dies deutet für den erkennenden Senat darauf hin, dass es sich beim Fluchtvorbringen um einen konstruierte, aber schlecht durchdachte und abgesprochene Geschichte handelt, der daher die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.Betrachtet man die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, so geht daraus deutlich hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich mit römisch 40 angefreundet habe als dieser in der Nachbarschaft gewohnt habe, ihn manchmal mit Lebensmitteln unterstützt habe und schließlich bei sich wohnen habe lassen. Die Beschwerdeführerin stellte die Situation aber gänzlich anders dar. Laut ihren Angaben in der Einvernahme am 29.10.2010 hat sie die Wohnung bzw. das Zimmer an römisch 40 vermietet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei eigentlich dagegen gewesen. Er habe aber einen Streit mit der Beschwerdeführerin vermeiden wollen und daher nichts dagegen gesagt. Außerdem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Inhaftierung ihres Mannes von seinen Verwandten beschimpft worden sei, weil sie einen Rebellen beherbergt habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann machten somit widersprüchliche Angaben wer von beiden federführend in der Beherbergung von römisch 40 gewesen ist. Dies deutet für den erkennenden Senat darauf hin, dass es sich beim Fluchtvorbringen um einen konstruierte, aber schlecht durchdachte und abgesprochene Geschichte handelt, der daher die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat spricht aber auch die Art und Weise der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gaben an, nach der Hausdurchsuchung Ende August 2010 - von der sie nur telefonisch erfahren haben - nicht mehr in ihr Haus zurückgekehrt zu sein und sich die nächsten Tage bis zur Ausreise bei Verwandten aufgehalten zu haben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben Geld bei sich gehabt. Die Beschwerdeführerin sagte, sie habe immer Geld mitgenommen. Es seien ungefähr 100.000 Rubel und Fremdwährung gewesen. Auch die Verwandten der Familie haben Geld gespendet um den Schlepper bezahlen zu können. Sie haben auch immer ihre Dokumente - ausgenommen den Auslandspass - dabei gehabt, der angeblich im Herkunftsstaat verblieben ist. Diese Darstellung der Ausreise zeigt - dem Bundesasylamt folgend - eher eine geplante Ausreise als eine überstürzte Flucht. Es ist wenig lebensnah, dass die Beschwerdeführer ihren Personalausweis, Führerschein und Heiratsurkunde und sowohl Rubel als auch Fremdwährung immer bei sich gehabt haben. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Kinder nicht zurücklassen können und habe sich daher entschlossen nach Europa zu reisen, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen, spricht gegen eine Verfolgung in der Russischen Föderation und deutet daraufhin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie den Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven, nämlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Dies ist menschlich verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen und konstruierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und dass sie somit eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme beim Bundesasylamt, befragt zu ihrer gesundheitlichen Situation, angegeben, dass sie nach einer Gehirnerschütterung Anfang Sommer 2010 Kopfschmerzen habe. Weiters habe sie Magenschmerzen und gynäkologische Probleme. In Österreich sei sie noch bei keinem Arzt gewesen. Sie nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein oder besuche eine Therapie. Die Beschwerdeführerin wurde vom Einvernahmeleiter abschließend aufgefordert, ärztliche Befunde - falls vorhanden - sofort an das Bundesasylamt zu senden. Die Beschwerdeführerin hat bis zum heutigen Tag keine Befunde vorgelegt, weder dem Bundesasylamt noch dem Asylgerichtshof, die eine therapeutische Maßnahme dokumentieren oder aus denen der Bedarf einer therapeutischen Maßnahme erkennbar wäre. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Krankheiten (Kopfschmerzen, Magenschmerzen, gynäkologische Probleme) sind daher nicht näher konkretisierbar. Sie sind aber aufgrund der offensichtlich fehlenden Notwendigkeit eines Arztbesuches jedenfalls nicht derart schwer oder akut lebensbedrohlich, dass sie einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen. Sollte die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation medizinische Hilfe benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation folgend - im Herkunftsstaat jedenfalls zu teil werden.
4. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 16.11.2010, FZ. 10 08.536-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht sondern ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau, mit 43 Jahren im arbeitsfähigen Alter wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über insgesamt 20 Familienangehörige, darunter drei Schwestern und drei Brüder und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau, mit 43 Jahren im arbeitsfähigen Alter wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über insgesamt 20 Familienangehörige, darunter drei Schwestern und drei Brüder und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
In Österreich befinden sich der Ehemann und die zwei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden.
In Österreich befinden sich außerdem ein Neffe und eine Nichte der Beschwerdeführerin, zu denen allerdings lediglich telefonischer Kontakt besteht.
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Neffen und ihrer Nichte nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Es besteht lediglich telefonischer Kontakt zu ihren Verwandten. Die Beziehung zu ihrem Neffen und ihrer Nichte geht nicht über eine normale Beziehung zwischen Tante und Neffe/Nichte hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Neffen und ihrer Nichte nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Es besteht lediglich telefonischer Kontakt zu ihren Verwandten. Die Beziehung zu ihrem Neffen und ihrer Nichte geht nicht über eine normale Beziehung zwischen Tante und Neffe/Nichte hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8
EMRK.
Die Beschwerdeführerin verfügt somit - abgesehen von ihrem Ehemann und ihren Kindern - weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Die Beschwerdeführerin verfügt somit - abgesehen von ihrem Ehemann und ihren Kindern - weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im September 2010 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, hat keine Ausbildungen oder Kurse besucht und ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt von der Sozialhilfe. Sie hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im September 2010 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, hat keine Ausbildungen oder Kurse besucht und ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt von der Sozialhilfe. Sie hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.
Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Geschwister und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Geschwister und weitere Familienangehörige der Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
09.05.2012