TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/2 D12 416570-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 416570-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, FZ. 10 08.535-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, FZ. 10 08.535-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er ebenfalls am 14.09.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe am 06.09.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern seinen Herkunftsstaat verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer sei aus der Russischen Föderation geflüchtet, da in seiner Nachbarschaft ein Widerstandskämpfer namens XXXX gewohnt habe, mit dem der Beschwerdeführer befreundet gewesen sei und den er auch manchmal mit Lebensmittel unterstützt habe. Später habe XXXX auch beim Beschwerdeführer gelebt. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch Probleme bekommen. Am 20.02.2010 seien zwei unbekannte Männer in das Haus des Beschwerdeführers gekommen, haben sich ausgewiesen und dem Beschwerdeführer befohlen, ihnen zu folgen. Am Polizeirevier sei er zwei Stunden lang über den Aufenthalt seines Mieters befragt worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er einen Rebellen unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei gewarnt worden, dass es für ihn Folgen haben werde, wenn er wegen so etwas noch einmal auffalle. Er möchte jetzt aber aufhören Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Er habe vor, bei der Befragung durch die Asylbehörden die komplette Geschichte zu erzählen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er ebenfalls am 14.09.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe am 06.09.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern seinen Herkunftsstaat verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer sei aus der Russischen Föderation geflüchtet, da in seiner Nachbarschaft ein Widerstandskämpfer namens römisch 40 gewohnt habe, mit dem der Beschwerdeführer befreundet gewesen sei und den er auch manchmal mit Lebensmittel unterstützt habe. Später habe römisch 40 auch beim Beschwerdeführer gelebt. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch Probleme bekommen. Am 20.02.2010 seien zwei unbekannte Männer in das Haus des Beschwerdeführers gekommen, haben sich ausgewiesen und dem Beschwerdeführer befohlen, ihnen zu folgen. Am Polizeirevier sei er zwei Stunden lang über den Aufenthalt seines Mieters befragt worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er einen Rebellen unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei gewarnt worden, dass es für ihn Folgen haben werde, wenn er wegen so etwas noch einmal auffalle. Er möchte jetzt aber aufhören Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Er habe vor, bei der Befragung durch die Asylbehörden die komplette Geschichte zu erzählen.

Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:

Russischer Personalausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Passamt XXXX;Russischer Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Passamt römisch 40 ;

Russischer Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, gültig bisRussischer Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis

XXXX;römisch 40 ;

Heiratsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX.Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2010 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehmen oder Therapien besuchen müsse. In Österreich wohne er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt und lebe von der Grundsversorgung. In der Russischen Föderation habe er einen Bruder und zwei Schwestern. Insgesamt leben dort 10 bis 20 Familienangehörige. In der Russischen Föderation habe er in XXXX in Dagestan gelebt und gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist und habe dafür 2.000,-- Dollar bezahlt. Sein Bruder habe Geld gesammelt und es dem Beschwerdeführer an der Bushaltestelle in XXXX übergeben. Auch der Beschwerdeführer selbst habe Geld gehabt, das er persönlich bei sich gehabt habe.Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2010 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehmen oder Therapien besuchen müsse. In Österreich wohne er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt und lebe von der Grundsversorgung. In der Russischen Föderation habe er einen Bruder und zwei Schwestern. Insgesamt leben dort 10 bis 20 Familienangehörige. In der Russischen Föderation habe er in römisch 40 in Dagestan gelebt und gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist und habe dafür 2.000,-- Dollar bezahlt. Sein Bruder habe Geld gesammelt und es dem Beschwerdeführer an der Bushaltestelle in römisch 40 übergeben. Auch der Beschwerdeführer selbst habe Geld gehabt, das er persönlich bei sich gehabt habe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden sei, da er einen Rebellen namens XXXX beherbergt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei kein Widerstandskämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit XXXX angefreundet, als dieser im Nachbarhaus gewohnt habe. XXXX habe seit 2007 bei der Nachbarin gewohnt. 2008 habe diese ihn rausgeschmissen und XXXX habe in einem Zimmer im Haus des Beschwerdeführers unentgeltlich wohnen dürfen. Am 20.02.2010 abends seien maskierte Männer zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und haben am Fenster geklopft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei hinaus gegangen, der Beschwerdeführer sei am Computer gesessen. Die Männer haben den Beschwerdeführer ohne Haftbefehl mitnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei raus gegangen und die Männer haben ihm ein Dokument gezeigt und gesagt, dass sie ihn mitnehmen wollen. Ihr Kommandant habe das gesagt. Da das Auto der Männer ohne Nummernschild gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seinen Bruder angerufen, der gekommen sei. Mit dem Auto seines Bruders sei der Beschwerdeführer zur Polizei gefahren. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es eine Rangelei gegeben habe, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers gestoßen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit den Männern ausgemacht, dass er mit seinem Bruder nachkommen werde. Er habe den Polizisten nur angestoßen und es habe keine Rauferei gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Hause bei den Kindern geblieben. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe 150.000,-- Rubel für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Die Polizei nehme einfach jemanden fest, um Geld zu verdienen. Die Nachbarin des Beschwerdeführers sei an jenem Tag nicht von der Polizei befragt worden. Sie sei aber später auch befragt worden. Nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer bei einer Plastikfirma gearbeitet und Fenster produziert. Ende August 2010 sei das Haus des Beschwerdeführers durchsucht worden. Es sei nichts gestohlen worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern in der Arbeit gewesen. Er habe in seiner Arbeitsstätte übernachtet, da er eine Doppelschicht gehabt habe. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht zu Hause gewesen. Am 31.08.2010 in der Früh habe der Bruder des Beschwerdeführers angerufen und erzählt, dass die Nachbarn gesehen haben, wie maskierte Leute das Haus des Beschwerdeführers durchsucht haben. Der Bruder habe dem Beschwerdeführer geraten nicht nach Hause zu kommen. Ob die Nachbarn die Sicherheitskräfte gerufen haben, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch das Haus der Nachbarin, in dem XXXX früher gewohnt habe, sei durchsucht worden. Dort sei die Nachbarin von ihrem Sohn tot aufgefunden worden. Es sei zwar normal, dass man bei solchen Sachen die Polizei rufe. Der Beschwerdeführer sei aber weggefahren und habe nicht die Polizei verständigt. Nach dem Anruf seines Bruders sei der Beschwerdeführer gleich von der Arbeit zu seiner Frau gefahren und habe gemeinsam mit ihr beschlossen auszureisen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob der Mord an seiner Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei. Er habe mit seinen Verwandten nicht über die Nachbarin gesprochen. Er wisse nicht woran die Nachbarin gestorben sei, womöglich an einem Herzinfarkt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er im Herkunftsstaat keine Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Er habe Probleme gehabt, weil er XXXX geholfen habe. Ob er von der Polizei gesucht werde oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, wisse er nicht. Wenn man einmal bei der Polizei bezahlt habe, werde man immer gesucht.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden sei, da er einen Rebellen namens römisch 40 beherbergt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei kein Widerstandskämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit römisch 40 angefreundet, als dieser im Nachbarhaus gewohnt habe. römisch 40 habe seit 2007 bei der Nachbarin gewohnt. 2008 habe diese ihn rausgeschmissen und römisch 40 habe in einem Zimmer im Haus des Beschwerdeführers unentgeltlich wohnen dürfen. Am 20.02.2010 abends seien maskierte Männer zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und haben am Fenster geklopft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei hinaus gegangen, der Beschwerdeführer sei am Computer gesessen. Die Männer haben den Beschwerdeführer ohne Haftbefehl mitnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei raus gegangen und die Männer haben ihm ein Dokument gezeigt und gesagt, dass sie ihn mitnehmen wollen. Ihr Kommandant habe das gesagt. Da das Auto der Männer ohne Nummernschild gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seinen Bruder angerufen, der gekommen sei. Mit dem Auto seines Bruders sei der Beschwerdeführer zur Polizei gefahren. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es eine Rangelei gegeben habe, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers gestoßen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit den Männern ausgemacht, dass er mit seinem Bruder nachkommen werde. Er habe den Polizisten nur angestoßen und es habe keine Rauferei gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Hause bei den Kindern geblieben. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe 150.000,-- Rubel für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Die Polizei nehme einfach jemanden fest, um Geld zu verdienen. Die Nachbarin des Beschwerdeführers sei an jenem Tag nicht von der Polizei befragt worden. Sie sei aber später auch befragt worden. Nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer bei einer Plastikfirma gearbeitet und Fenster produziert. Ende August 2010 sei das Haus des Beschwerdeführers durchsucht worden. Es sei nichts gestohlen worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern in der Arbeit gewesen. Er habe in seiner Arbeitsstätte übernachtet, da er eine Doppelschicht gehabt habe. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht zu Hause gewesen. Am 31.08.2010 in der Früh habe der Bruder des Beschwerdeführers angerufen und erzählt, dass die Nachbarn gesehen haben, wie maskierte Leute das Haus des Beschwerdeführers durchsucht haben. Der Bruder habe dem Beschwerdeführer geraten nicht nach Hause zu kommen. Ob die Nachbarn die Sicherheitskräfte gerufen haben, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch das Haus der Nachbarin, in dem römisch 40 früher gewohnt habe, sei durchsucht worden. Dort sei die Nachbarin von ihrem Sohn tot aufgefunden worden. Es sei zwar normal, dass man bei solchen Sachen die Polizei rufe. Der Beschwerdeführer sei aber weggefahren und habe nicht die Polizei verständigt. Nach dem Anruf seines Bruders sei der Beschwerdeführer gleich von der Arbeit zu seiner Frau gefahren und habe gemeinsam mit ihr beschlossen auszureisen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob der Mord an seiner Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei. Er habe mit seinen Verwandten nicht über die Nachbarin gesprochen. Er wisse nicht woran die Nachbarin gestorben sei, womöglich an einem Herzinfarkt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er im Herkunftsstaat keine Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Er habe Probleme gehabt, weil er römisch 40 geholfen habe. Ob er von der Polizei gesucht werde oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, wisse er nicht. Wenn man einmal bei der Polizei bezahlt habe, werde man immer gesucht.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Fz. 10 08.535-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall am 20.02.2010 - nämlich dass maskierte Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen seien und sich ausgewiesen haben - entspreche nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Außerdem haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Vorfall widersprüchlich dargestellt bzw. lassen sich die Schilderungen nicht in Einklang bringen. In Zusammenschau beider Aussagen müsse daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden. Auch die Darstellung von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sei sehr unglaubwürdig. Weiters habe die Frau des Beschwerdeführers angegeben, dass nach diesem angeblichen Vorfall keine Polizei mehr zum Beschwerdeführer gekommen sei. Wie der Beschwerdeführer darauf komme, dass ihn die Polizei nicht in Ruhe lasse, weil er angeblich einmal befragt worden sei, wo eine Person sei, sei aus seinen Angaben nicht ersichtlich. Auch das Verhalten bzw. die Aussage des Beschwerdeführers nach der angeblichen Hausdurchsuchung im August 2010 sei unlogisch. So gab er an, er sei weggefahren, weil die Polizei in solchen Fällen nichts mache. Andererseits sagte der Beschwerdeführer aber, dass es in seinem Heimatland normal sei bei solchen Sachen die Polizei zu rufen. Jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, werde sich an die Polizei wenden, um die Hintergründe aufklären zu lassen. Noch dazu wenn im Nachbarhaus eine Person sterbe, werde mit Sicherheit die Polizei Ermittlungen aufnehmen. Dass, wie der Beschwerdeführer behaupte, der Vorfall mit dem angeblichen Mieter irgendetwas zu tun haben könne, sei aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen. Die zeitliche Dimension spreche eindeutig gegen diese Annahme. Auch die Darstellung seiner Ausreise zeige eher das Bild einer geplanten Ausreise um z.B. den Kindern eine bessere Ausbildung zu ermöglichen, als eine Flucht wegen asylrelevanter Ereignisse. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Fz. 10 08.535-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall am 20.02.2010 - nämlich dass maskierte Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen seien und sich ausgewiesen haben - entspreche nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Außerdem haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Vorfall widersprüchlich dargestellt bzw. lassen sich die Schilderungen nicht in Einklang bringen. In Zusammenschau beider Aussagen müsse daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden. Auch die Darstellung von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sei sehr unglaubwürdig. Weiters habe die Frau des Beschwerdeführers angegeben, dass nach diesem angeblichen Vorfall keine Polizei mehr zum Beschwerdeführer gekommen sei. Wie der Beschwerdeführer darauf komme, dass ihn die Polizei nicht in Ruhe lasse, weil er angeblich einmal befragt worden sei, wo eine Person sei, sei aus seinen Angaben nicht ersichtlich. Auch das Verhalten bzw. die Aussage des Beschwerdeführers nach der angeblichen Hausdurchsuchung im August 2010 sei unlogisch. So gab er an, er sei weggefahren, weil die Polizei in solchen Fällen nichts mache. Andererseits sagte der Beschwerdeführer aber, dass es in seinem Heimatland normal sei bei solchen Sachen die Polizei zu rufen. Jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, werde sich an die Polizei wenden, um die Hintergründe aufklären zu lassen. Noch dazu wenn im Nachbarhaus eine Person sterbe, werde mit Sicherheit die Polizei Ermittlungen aufnehmen. Dass, wie der Beschwerdeführer behaupte, der Vorfall mit dem angeblichen Mieter irgendetwas zu tun haben könne, sei aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen. Die zeitliche Dimension spreche eindeutig gegen diese Annahme. Auch die Darstellung seiner Ausreise zeige eher das Bild einer geplanten Ausreise um z.B. den Kindern eine bessere Ausbildung zu ermöglichen, als eine Flucht wegen asylrelevanter Ereignisse. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

Dagegen wurde mit einem für alle Familienmitglieder gleichlautenden Schriftsatz vom 25.11.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde

1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt aus, es wäre die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, Informationen über die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers einzuholen. Die belangte Behörde hätte neben dem persönlichen Vorbringen auch die amtsbekannten Informationsquellen und die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, zumal anzunehmen sei, dass sie in diesem Fall zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Fluchtgründe "gänzlich unglaubwürdig" seien, beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche richtigerweise dahingehend zu beurteilen gewesen wären, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes glaubwürdig seien und eine erhebliche Bedrohung im Herkunftsland vorliege. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bei ihren Einvernahmen ausführlich und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe dargelegt, auf die nochmals verwiesen werde. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht im Geringsten nachvollziehbar und grob mangelhaft, zumal sie einerseits nicht das gesamte Vorbringen würdige, andererseits einfach Vermutungen und Gegenbehauptungen - ohne diese zu begründen - aufstelle. So verweise die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf, dass es nicht einer "logischen Abfolge einer Polizeihandlung" entspräche, dass maskierte Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen seien und sich ausgewiesen haben. Diese Behauptung der Asylbehörde sei aktenwidrig. Weder der Beschwerdeführer noch seine Frau haben vorgebracht, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Bei der Einvernahme am 29.10.2010 habe der Beschwerdeführer alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt. Es wäre die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Die vom Bundesasylamt geschilderten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Vorfall am 20.02.2010 erklärte der Beschwerdeführer damit, dass die Ohnmacht der Ehefrau genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte die Frau weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Beschwerdeführer aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Beschwerdeführer habe zwar noch gesehen, dass seine Frau hingefallen und liegengeblieben sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt sich um sie zu kümmern. Die Behauptung der Asylbehörden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Frau bei den Kindern zu Hause geblieben sei, also bei Bewusstsein gewesen sei, sei ebenso aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass seine Frau bei den Kindern geblieben sei. Ob sie bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht, habe er nicht angegeben. Das Bundesasylamt führe auch aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sehr unglaubwürdig sei, ohne aber konkret nachzufragen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedenfalls ersichtlich sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen nachvollziehbar sei. Ramzan Kadyrov habe offen verkündet, dass nicht nur Rebellen, sondern auch deren Verwandte und Nachbarn bestraft würden. Der ehemals separatistische Konflikt weite sich immer mehr auf die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien aus. In zahlreichen Berichten werde auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hingewiesen. Die Asylbehörde glaube auch nicht, dass die Hausdurchsuchung in der Nacht vom 30. auf den 31.08. stattgefunden habe. Die Begründung der Behörde, wonach jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, sich an die Polizei wenden würde, sei allerdings nicht schlüssig. Auch hier werde wiederum auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen klar hervor gehe, dass es in vielen Fällen in Dagestan jedenfalls vernünftiger sei nicht zur Polizei zu gehen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass XXXX auch nach dem 20.02.2010 beim Beschwerdeführer aufgetaucht sei. Die Nachbarin, die am 31.08. nach der Hausdurchsuchung tot aufgefunden worden sei, habe zuvor auch zu1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt aus, es wäre die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, Informationen über die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers einzuholen. Die belangte Behörde hätte neben dem persönlichen Vorbringen auch die amtsbekannten Informationsquellen und die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, zumal anzunehmen sei, dass sie in diesem Fall zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Fluchtgründe "gänzlich unglaubwürdig" seien, beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche richtigerweise dahingehend zu beurteilen gewesen wären, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes glaubwürdig seien und eine erhebliche Bedrohung im Herkunftsland vorliege. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bei ihren Einvernahmen ausführlich und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe dargelegt, auf die nochmals verwiesen werde. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht im Geringsten nachvollziehbar und grob mangelhaft, zumal sie einerseits nicht das gesamte Vorbringen würdige, andererseits einfach Vermutungen und Gegenbehauptungen - ohne diese zu begründen - aufstelle. So verweise die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf, dass es nicht einer "logischen Abfolge einer Polizeihandlung" entspräche, dass maskierte Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen seien und sich ausgewiesen haben. Diese Behauptung der Asylbehörde sei aktenwidrig. Weder der Beschwerdeführer noch seine Frau haben vorgebracht, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Bei der Einvernahme am 29.10.2010 habe der Beschwerdeführer alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt. Es wäre die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Die vom Bundesasylamt geschilderten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Vorfall am 20.02.2010 erklärte der Beschwerdeführer damit, dass die Ohnmacht der Ehefrau genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte die Frau weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Beschwerdeführer aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Beschwerdeführer habe zwar noch gesehen, dass seine Frau hingefallen und liegengeblieben sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt sich um sie zu kümmern. Die Behauptung der Asylbehörden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Frau bei den Kindern zu Hause geblieben sei, also bei Bewusstsein gewesen sei, sei ebenso aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass seine Frau bei den Kindern geblieben sei. Ob sie bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht, habe er nicht angegeben. Das Bundesasylamt führe auch aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sehr unglaubwürdig sei, ohne aber konkret nachzufragen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedenfalls ersichtlich sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen nachvollziehbar sei. Ramzan Kadyrov habe offen verkündet, dass nicht nur Rebellen, sondern auch deren Verwandte und Nachbarn bestraft würden. Der ehemals separatistische Konflikt weite sich immer mehr auf die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien aus. In zahlreichen Berichten werde auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hingewiesen. Die Asylbehörde glaube auch nicht, dass die Hausdurchsuchung in der Nacht vom 30. auf den 31.08. stattgefunden habe. Die Begründung der Behörde, wonach jede vernünftige Person, deren Haus aufgebrochen und durchsucht worden sei, sich an die Polizei wenden würde, sei allerdings nicht schlüssig. Auch hier werde wiederum auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen klar hervor gehe, dass es in vielen Fällen in Dagestan jedenfalls vernünftiger sei nicht zur Polizei zu gehen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass römisch 40 auch nach dem 20.02.2010 beim Beschwerdeführer aufgetaucht sei. Die Nachbarin, die am 31.08. nach der Hausdurchsuchung tot aufgefunden worden sei, habe zuvor auch zu

XXXX Kontakt gehabt und ihn bei sich wohnen lassen. Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, in dieser Nacht nicht zu Hause gewesen zu sein. Er habe danach nur eins und eins zusammenzählen müssen. Als Ausweg sei ihm nur die Flucht geblieben.römisch 40 Kontakt gehabt und ihn bei sich wohnen lassen. Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, in dieser Nacht nicht zu Hause gewesen zu sein. Er habe danach nur eins und eins zusammenzählen müssen. Als Ausweg sei ihm nur die Flucht geblieben.

Mit Schreiben vom 10.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch für die mündliche Verhandlung.Mit Schreiben vom 10.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch für die mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, D12 416570-1/2010/3Z, wurde Frau Mag. Sibylle Wagner, CARITAS Österreich, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache dem Beschwerdeführer zum Rechtsberater beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, D12 416570-1/2010/3Z, wurde Frau Mag. Sibylle Wagner, CARITAS Österreich, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache dem Beschwerdeführer zum Rechtsberater beigegeben.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Beschwerdeergänzung eingelangt.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer reiste am 14.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

XXXX (Ehemann)römisch 40 (Ehemann)

XXXX (Ehefrau)römisch 40 (Ehefrau)

XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Dagestan (vgl. Seite 11 bis Seite 64 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Dagestan vergleiche Seite 11 bis Seite 64 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.

An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts, wonach aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen jedenfalls ersichtlich sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen nachvollziehbar sei. Ramzan Kadyrov habe offen verkündet, dass nicht nur Rebellen, sondern auch deren Verwandte und Nachbarn bestraft würden. Der ehemals separatistische Konflikt weite sich immer mehr auf die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien aus. In zahlreichen Berichten werde auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hingewiesen. Dazu ist auszuführen, dass dem Asylgerichtshof zwar Berichte bekannt geworden sind, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag des Beschwerdeführers - wie im Folgenden umfassend dargestellt - jedoch als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Dagestan zu befürchten haben.

Weiters ist auszuführen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen, da er widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und außerdem das Vorbringen des Beschwerdeführers und das Vorbringen seiner Ehefrau in wesentlichen Punkten gravierende Unterschiede aufweisen.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall im Februar 2010 aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass am 20.02.2010 maskierte Polizisten gekommen seien, sich ausgewiesen haben, nach dem Aufenthaltsort seines Mieters XXXX gefragt und den Beschwerdeführer auf die Polizeistation mitgenommen haben. Eine derartige Vorgehensweise entspricht auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Polizisten erscheinen wohl kaum maskiert und weisen sich gleichzeitig aber aus. Der Beschwerdeführer argumentiert im Rahmen der Beschwerde, dass die Behauptung der belangten Behörde aktenwidrig sei, da weder er noch seine Ehefrau vorgebracht haben, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann allerdings nicht gefolgt werden. Dem Einvernahmeprotokoll vom 29.10.2010 (AS 76) ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall am 20.02.2010 von "maskierten Männern" spricht, die zu ihm gekommen seien und nach XXXX gefragt haben. Er gibt zwar auch an, dass bei der Hausdurchsuchung im August maskierte Männer gekommen seien. Dies habe er aber nur durch die Erzählung seines Bruders erfahren. Er selbst sei damals nicht zu Hause gewesen und kann daher nicht von den Männern nach besagtem XXXX gefragt worden sein. Daher besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel daran, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt eingeschätzt und gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde weiters, dass er in der Einvernahme am 29.10.2010 alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt habe und es die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre, in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Dazu ist lediglich auszuführen, dass der Asylgerichtshof nach Durchsicht des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls keinen Hinweis auf eine "Unordnung" in der Erzählung des Beschwerdeführers findet und aus seinen Angaben klar hervorgeht, welches Ereignis zu welchem Termin erfolgt ist. Es hätte daher keine Notwendigkeit seitens des Bundesasylamtes bestanden, Ordnung in die Erzählung zu bringen.Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall im Februar 2010 aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass am 20.02.2010 maskierte Polizisten gekommen seien, sich ausgewiesen haben, nach dem Aufenthaltsort seines Mieters römisch 40 gefragt und den Beschwerdeführer auf die Polizeistation mitgenommen haben. Eine derartige Vorgehensweise entspricht auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht der logischen Abfolge einer Polizeihandlung. Polizisten erscheinen wohl kaum maskiert und weisen sich gleichzeitig aber aus. Der Beschwerdeführer argumentiert im Rahmen der Beschwerde, dass die Behauptung der belangten Behörde aktenwidrig sei, da weder er noch seine Ehefrau vorgebracht haben, dass die Polizisten maskiert gewesen seien. Die Maskierten seien im August gekommen. Bei dem Vorfall am 20.02.2010 seien die beiden Beamten in Zivil gewesen. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann allerdings nicht gefolgt werden. Dem Einvernahmeprotokoll vom 29.10.2010 (AS 76) ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall am 20.02.2010 von "maskierten Männern" spricht, die zu ihm gekommen seien und nach römisch 40 gefragt haben. Er gibt zwar auch an, dass bei der Hausdurchsuchung im August maskierte Männer gekommen seien. Dies habe er aber nur durch die Erzählung seines Bruders erfahren. Er selbst sei damals nicht zu Hause gewesen und kann daher nicht von den Männern nach besagtem römisch 40 gefragt worden sein. Daher besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel daran, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt eingeschätzt und gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde weiters, dass er in der Einvernahme am 29.10.2010 alle Ereignisse quasi auf einmal erzählt habe und es die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre, in die Erzählung Ordnung zu bringen und nicht ohne genauer nachzufragen in der Beweiswürdigung das Ereignis vom August mit dem vom Februar zu vermischen. Dazu ist lediglich auszuführen, dass der Asylgerichtshof nach Durchsicht des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls keinen Hinweis auf eine "Unordnung" in der Erzählung des Beschwerdeführers findet und aus seinen Angaben klar hervorgeht, welches Ereignis zu welchem Termin erfolgt ist. Es hätte daher keine Notwendigkeit seitens des Bundesasylamtes bestanden, Ordnung in die Erzählung zu bringen.

Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betreffend den Vorfall vom 20.02.2010 nicht in Einklang zu bringen sind und in Zusammenschau beider Aussagen daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer sagte zusammengefasst, dass maskierte Männer zum Haus des Beschwerdeführers gekommen seien und an der Tür geklopft haben. Zuerst sei die Ehefrau des Beschwerdeführers hinausgegangen, der Beschwerdeführer sei am Computer gesessen. Die Männer haben nach XXXX gefragt und der Beschwerdeführer hätte mitkommen sollen. Dann sei der Beschwerdeführer auch nach draußen gegangen. Es sei zu einer kleinen Rangelei gekommen, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers gestoßen worden sei. Da das Auto der Männer ohne Nummernschild gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seinen Bruder angerufen und sei mit diesem zur Polizei gefahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Hause bei den Kindern geblieben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers präsentierte zwei weitere Varianten des Vorfalls. Zuerst gab sie an, dass die Polizei gekommen sei, nach XXXX gefragt habe und ihren Ehemann festnehmen habe wollen. Sie habe die Türe zumachen wollen, um die Festnahme zu verhindern. Man habe sie aber weggestoßen und sie sei ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, sei ihr Mann weg gewesen. Vom Einvernahmeleiter aufgefordert, den Vorfall genau zu schildern erzählte die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum, dass die Polizei ans Fenster geklopft habe, sie sei nach draußen gegangen und im Zuge des darauffolgenden Wortgefechtes habe ein Polizist die Ehefrau des Beschwerdeführers gestoßen und sie sei gestolpert, auf einen Stein gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Dies sei vor der Tür passiert. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass sie vorhin angegeben habe, dass dies im Inneren des Hauses stattgefunden habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Polizist habe sie gepackt und weggestoßen. Möglicherweise habe sie sich vorher falsch ausgedrückt. Nichtsdestotrotz kann auch der erkennende Senat die Widersprüche und Ungereimtheiten nicht übersehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Vorfall im Februar 2010 unterschiedlich dargestellt und im Vergleich zum Vorbringen des Beschwerdeführers sind gravierende Widersprüche nicht zu leugnen. So hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass seine Frau bewusstlos geworden ist. In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau damit zu erklären, dass die Ohnmacht seiner Frau genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte seine Frau weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Beschwerdeführer aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Beschwerdeführer habe zwar noch gesehen, dass seine Frau hingefallen sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt, sich um sie zu kümmern. Diese Aussage erklärt aber nicht, warum der Beschwerdeführer die angebliche Bewusstlosigkeit seiner Ehefrau in der Einvernahme beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat.Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betreffend den Vorfall vom 20.02.2010 nicht in Einklang zu bringen sind und in Zusammenschau beider Aussagen daher von einer unwahren Geschichte ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer sagte zusammengefasst, dass maskierte Männer zum Haus des Beschwerdeführers gekommen seien und an der Tür geklopft haben. Zuerst sei die Ehefrau des Beschwerdeführers hinausgegangen, der Beschwerdeführer sei am Computer gesessen. Die Männer haben nach römisch 40 gefragt und der Beschwerdeführer hätte mitkommen sollen. Dann sei der Beschwerdeführer auch nach draußen gegangen. Es sei zu einer kleinen Rangelei gekommen, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers gestoßen worden sei. Da das Auto der Männer ohne Nummernschild gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seinen Bruder angerufen und sei mit diesem zur Polizei gefahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Hause bei den Kindern geblieben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers präsentierte zwei weitere Varianten des Vorfalls. Zuerst gab sie an, dass die Polizei gekommen sei, nach römisch 40 gefragt habe und ihren Ehemann festnehmen habe wollen. Sie habe die Türe zumachen wollen, um die Festnahme zu verhindern. Man habe sie aber weggestoßen und sie sei ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, sei ihr Mann weg gewesen. Vom Einvernahmeleiter aufgefordert, den Vorfall genau zu schildern erzählte die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum, dass die Polizei ans Fenster geklopft habe, sie sei nach draußen gegangen und im Zuge des darauffolgenden Wortgefechtes habe ein Polizist die Ehefrau des Beschwerdeführers gestoßen und sie sei gestolpert, auf einen Stein gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Dies sei vor der Tür passiert. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass sie vorhin angegeben habe, dass dies im Inneren des Hauses stattgefunden habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Polizist habe sie gepackt und weggestoßen. Möglicherweise habe sie sich vorher falsch ausgedrückt. Nichtsdestotrotz kann auch der erkennende Senat die Widersprüche und Ungereimtheiten nicht übersehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Vorfall im Februar 2010 unterschiedlich dargestellt und im Vergleich zum Vorbringen des Beschwerdeführers sind gravierende Widersprüche nicht zu leugnen. So hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass seine Frau bewusstlos geworden ist. In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau damit zu erklären, dass die Ohnmacht seiner Frau genau genommen im Hof des Hauses, vor der Tür, gewesen sei und somit kein wirklicher Widerspruch vorliege. Nachdem der Beamte seine Frau weggestoßen habe, haben die Beamten im nächsten Moment den Beschwerdeführer aus dem Hof hinaus auf die Straße gezogen. Der Beschwerdeführer habe zwar noch gesehen, dass seine Frau hingefallen sei, er habe aber keine Möglichkeit gehabt, sich um sie zu kümmern. Diese Aussage erklärt aber nicht, warum der Beschwerdeführer die angebliche Bewusstlosigkeit seiner Ehefrau in der Einvernahme beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat.

Weiters bemängelt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, die Behauptung der Asylbehörden, dass er angegeben habe, dass seine Frau bei den Kindern zu Hause geblieben sei, also bei Bewusstsein gewesen sei, sei ebenso aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass seine Frau bei den Kindern geblieben sei. Ob sie bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht, habe er nicht angegeben. Es ist zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer nicht explizit angegeben hat, ob seine Frau bei Bewusstsein war oder nicht. Die Schilderung des Beschwerdeführers, nämlich dass seine Frau bei den Kindern zu Hause geblieben sei, erweckt aber doch den Eindruck, dass die Ehefrau bei Bewusstsein war. Wäre sie tatsächlich bewusstlos gewesen, so hätte der Beschwerdeführer diesen dramatischen Umstand - immerhin wäre er dann in Sorge um seine verletzte Frau und die unbeaufsichtigten minderjährigen Kinder gewesen - sicherlich erwähnt.

Dem Bundesasylamt folgend ist die Darstellung des Beschwerdeführers von der körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten sehr unglaubwürdig. Wenn es die geschilderte Rauferei oder Rangelei - nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers von den Polizisten gestoßen worden sei - tatsächlich gegeben hätte, wäre der Beschwerdeführer sicherlich mit Gewalt weggebracht worden und erscheint es auch dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch seinen Bruder anrufen und mit diesem selbständig zur Polizei fahren habe können. Wenn er tatsächlich mit seinem Bruder im Nachhinein zur Polizei gefahren ist, kann dies nur durch verbalen Konsens mit den Polizisten vereinbart worden sein und nicht durch eine tätliche Auseinandersetzung. Die Angaben des Beschwerdeführers widersprechen daher der allgemeinen Lebenserfahrung und sind deshalb nicht glaubwürdig. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer wiederum, dass die belangte Behörde auch in diesem Punkt nicht konkret nachgefragt habe und dass die Situation tatsächlich - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - durch verbalen Konsens mit den Sicherheitsbeamten geklärt worden sei. Diese Aussage überzeugt allerdings wenig, da der Beschwerdeführer keine eigenständige Erklärung für seine unplausiblen Angaben tätigt, sondern lediglich die Argumentation der belangten Behörde aufgreift und wiederholt.

Hervorzuheben ist auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Befragung durch das Bundesasylamt angibt, dass nach dem angeblichen Vorfall im Februar 2010 keine Polizei mehr zum Beschwerdeführer und seiner Familie gekommen sei. Es ist daher auch für den erkennenden Senat nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer darauf kommt, dass ihn die Polizei nicht in Ruhe lasse, zumal auch aus den Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Hinweise ersichtlich sind, dass er ein weiters Mal von der Polizei gefangen genommen und befragt worden ist. Die Angst des Beschwerdeführers ist daher nicht begründet bzw. konnte er eine nachvollziehbare Begründung nicht glaubwürdig darlegen.

Hinsichtlich des angeblichen Vorfalles im August 2010 hat das Bundesasylamt richtigerweise Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers aufgezeigt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Haus Ende August von maskierten Männern durchsucht worden sei. Sein Bruder habe ihm telefonisch davon bereichtet. Auch das Nachbarhaus sei durchsucht worden und seine Nachbarin sei gestorben. Der Beschwerdeführer sei danach weggefahren, weil die Polizei in solchen Fällen sowieso nichts mache. Andererseits sagte der Beschwerdeführer aber, dass es in seinem Heimatland normal sei, dass in solchen Fällen die Polizei gerufen werde. Der erkennende Senat schließt sich der Meinung des Bundesasylamtes an, wonach jeder vernünftige Mensch in der Situation des Beschwerdeführers die Polizei rufen und den Einbruch bzw. die Hausdurchsuchung zur Anzeige bringen würde um die Hintergründe aufklären zu lassen. Hinzu kommt, dass im Nachbarhaus eine Person gestorben sein soll und die Polizei in solchen Fällen mit Sicherheit Ermittlungen anstellt. In der Beschwerde klärt der Beschwerdeführer die entstandenen Widersprüche bzw. unterschiedlichen Aussagen allerdings nicht auf, sondern verweist lediglich auf die Länderfeststellungen, aus denen klar hervorgehe, dass es in vielen Fällen in Dagestan jedenfalls vernünftiger sei nicht zur Polizei zu gehen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die angebliche Hausdurchsuchung im August 2010, die ja den Angaben des Beschwerdeführers folgend fluchtauslösend war, mit keinem Wort erwähnt. Die Ehefrau berichtete zwar vom angeblichen Mord an ihrer Nachbarin und dass der Bruder ihres Mannes sie deshalb gewarnt habe nicht nach Hause zu kommen, sagte aber nicht, dass es gleichzeitig zu einem Einbruch bzw. zu einer Durchsuchung ihres Hauses gekommen ist.

Dass der Vorfall im August 2010 irgendetwas mit dem früheren Mieter des Beschwerdeführers zu tun haben könnte ist - dem Bundesasylamt folgend - aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen und spricht auch die zeitliche Dimension gegen diese Annahme. XXXX hat jedenfalls seit Februar 2010 nicht mehr beim Beschwerdeführer gewohnt, bei der Nachbarin schon seit dem Jahr 2008 nicht mehr. Weshalb die Nachbarin dann im August 2010 wegen ihres ehemaligen Mieters XXXX getötet und das Haus des Beschwerdeführers durchsucht worden sein soll, lässt sich auch vom erkennenden Senat nicht ergründen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe nach dem Tod seiner Nachbarin, die XXXX ebenfalls bei sich wohnen haben lassen, nur "eins und eins zusammenzählen" müssen und deswegen sei ihnen als Ausweg nur die Flucht geblieben, überzeugt daher wenig. Der Beschwerdeführer hat sich die Bedrohung lediglich subjektiv ausgemalt, ein objektiver Beweis für die Befürchtung besteht allerdings nicht. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2010 zuerst angibt, seine Nachbarin sei getötet worden und auch die Ehefrau des Beschwerdeführers davon spricht, dass die Nachbarin ermordet worden sei. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Mord an der Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer dann aber, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, woran die Nachbarin gestorben sei, womöglich an einem Herzinfarkt. Es ist also keineswegs klar, dass die Nachbarin getötet worden ist und dies im Zusammenhang mit dem Widerstandskämpfer XXXX steht. Der Beschwerdeführer stellt somit nur Vermutungen über die Todesursache an und kann auch eine natürliche Todesursache nicht ausschließen.Dass der Vorfall im August 2010 irgendetwas mit dem früheren Mieter des Beschwerdeführers zu tun haben könnte ist - dem Bundesasylamt folgend - aus vernünftiger Logik nicht zu ergründen und spricht auch die zeitliche Dimension gegen diese Annahme. römisch 40 hat jedenfalls seit Februar 2010 nicht mehr beim Beschwerdeführer gewohnt, bei der Nachbarin schon seit dem Jahr 2008 nicht mehr. Weshalb die Nachbarin dann im August 2010 wegen ihres ehemaligen Mieters römisch 40 getötet und das Haus des Beschwerdeführers durchsucht worden sein soll, lässt sich auch vom erkennenden Senat nicht ergründen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe nach dem Tod seiner Nachbarin, die römisch 40 ebenfalls bei sich wohnen haben lassen, nur "eins und eins zusammenzählen" müssen und deswegen sei ihnen als Ausweg nur die Flucht geblieben, überzeugt daher wenig. Der Beschwerdeführer hat sich die Bedrohung lediglich subjektiv ausgemalt, ein objektiver Beweis für die Befürchtung besteht allerdings nicht. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2010 zuerst angibt, seine Nachbarin sei getötet worden und auch die Ehefrau des Beschwerdeführers davon spricht, dass die Nachbarin ermordet worden sei. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Mord an der Nachbarin von den Sicherheitskräften untersucht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer dann aber, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, woran die Nachbarin gestorben sei, womöglich an einem Herzinfarkt. Es ist also keineswegs klar, dass die Nachbarin getötet worden ist und dies im Zusammenhang mit dem Widerstandskämpfer römisch 40 steht. Der Beschwerdeführer stellt somit nur Vermutungen über die Todesursache an und kann auch eine natürliche Todesursache nicht ausschließen.

Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde sind weitere Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu erwähnen. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass XXXX am 08.03.2010 zu ihr gekommen sei und sie ihm vorgehalten habe, dass die Familie seinetwegen Probleme bekommen habe. In der Erstbefragung hat die Ehefrau wiederum gesagt, dass XXXX später - nachdem ihr Ehemann freigekauft worden sei - zum Haus der Familie gekommen sei Dies habe sie von Nachbarn erfahren. XXXX habe jedoch nicht in das Haus gekonnt, da die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Familie nicht anwesend gewesen seien. Dass nach dem Vorfall im Februar 2010 noch persönlicher Kontakt zu XXXX bestanden habe bzw. dieser nochmals zum Haus der Familie gekommen sei, erwähnte der Beschwerdeführer allerdings mit keinem Wort.Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde sind weitere Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu erwähnen. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass römisch 40 am 08.03.2010 zu ihr gekommen sei und sie ihm vorgehalten habe, dass die Familie seinetwegen Probleme bekommen habe. In der Erstbefragung hat die Ehefrau wiederum gesagt, dass römisch 40 später - nachdem ihr Ehemann freigekauft worden sei - zum Haus der Familie gekommen sei Dies habe sie von Nachbarn erfahren. römisch 40 habe jedoch nicht in das Haus gekonnt, da die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Familie nicht anwesend gewesen seien. Dass nach dem Vorfall im Februar 2010 noch persönlicher Kontakt zu römisch 40 bestanden habe bzw. dieser nochmals zum Haus der Familie gekommen sei, erwähnte der Beschwerdeführer allerdings mit keinem Wort.

Betrachtet man die Aussagen des Beschwerdeführers, so geht daraus deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit XXXX angefreundet habe als dieser in der Nachbarschaft gewohnt habe, ihn manchmal mit Lebensmitteln unterstützt habe und schließlich bei sich wohnen habe lassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte die Situation aber gänzlich anders dar. Laut ihren Angaben in der Einvernahme am 29.10.2010 hat sie die Wohnung bzw. das Zimmer an XXXX vermietet. Der Beschwerdeführer sei eigentlich dagegen gewesen. Er habe aber einen Streit mit seiner Ehefrau vermeiden wollen und daher nichts dagegen gesagt. Außerdem gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers von seinen Verwandten beschimpft worden sei, weil sie einen Rebellen beherbergt habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten somit widersprüchliche Angaben wer von beiden federführend in der Beherbergung von XXXX gewesen ist. Dies deutet für den erkennenden Senat darauf hin, dass es sich beim Fluchtvorbringen um einen konstruierte, aber schlecht durchdachte und abgesprochene Geschichte handelt, der daher die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.Betrachtet man die Aussagen des Beschwerdeführers, so geht daraus deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit römisch 40 angefreundet habe als dieser in der Nachbarschaft gewohnt habe, ihn manchmal mit Lebensmitteln unterstützt habe und schließlich bei sich wohnen habe lassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte die Situation aber gänzlich anders dar. Laut ihren Angaben in der Einvernahme am 29.10.2010 hat sie die Wohnung bzw. das Zimmer an römisch 40 vermietet. Der Beschwerdeführer sei eigentlich dagegen gewesen. Er habe aber einen Streit mit seiner Ehefrau vermeiden wollen und daher nichts dagegen gesagt. Außerdem gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers von seinen Verwandten beschimpft worden sei, weil sie einen Rebellen beherbergt habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten somit widersprüchliche Angaben wer von beiden federführend in der Beherbergung von römisch 40 gewesen ist. Dies deutet für den erkennenden Senat darauf hin, dass es sich beim Fluchtvorbringen um einen konstruierte, aber schlecht durchdachte und abgesprochene Geschichte handelt, der daher die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat spricht aber auch die Art und Weise der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben an, nach der Hausdurchsuchung Ende August 2010 - von der sie nur telefonisch erfahren haben - nicht mehr in ihr Haus zurückgekehrt zu sein und sich die nächsten Tage bis zur Ausreise bei Verwandten aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben Geld bei sich gehabt. Die Ehefrau sagte, sie habe immer Geld mitgenommen. Es seien ungefähr 100.000 Rubel und Fremdwährung gewesen. Auch die Verwandten der Familie haben Geld gespendet um den Schlepper bezahlen zu können. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben auch immer ihre Dokumente - ausgenommen den Auslandspass - dabei gehabt, der angeblich im Herkunftsstaat verblieben ist. Diese Darstellung der Ausreise zeigt - dem Bundesasylamt folgend - eher eine geplante Ausreise als eine überstürzte Flucht. Es ist wenig lebensnah, dass die Beschwerdeführer ihren Personalausweis, Führerschein und Heiratsurkunde und sowohl Rubel als auch Fremdwährung immer bei sich gehabt haben. Auch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie habe ihre Kinder nicht zurücklassen können und habe sich daher entschlossen nach Europa zu reisen, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen, spricht gegen eine Verfolgung in der Russischen Föderation und deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven, nämlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Dies ist menschlich verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer beantragte und vom Asylgerichtshof bestellte Rechtsberater bis zum heutigen Tag - somit auch nach Ablauf der eingeräumte Frist bzw. des Zuwartens von vier Monaten aufgrund der Arbeitsüberlastung des Rechtsberaters - keine Stellungnahme eingebracht oder ein ergänzendes Vorbringen erstattet hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen und konstruierten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist und dass er somit eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 16.11.2010, FZ. 10 08.535-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht sondern sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, mit 45 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat vor seiner Ausreise nach Österreich bei einer Firma in Dagestan gearbeitet, die Fenster produziert hat. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seinen Bruder, zwei Schwestern und ca. weitere 10 bis 20 Familienangehörige und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, mit 45 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat vor seiner Ausreise nach Österreich bei einer Firma in Dagestan gearbeitet, die Fenster produziert hat. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seinen Bruder, zwei Schwestern und ca. weitere 10 bis 20 Familienangehörige und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befinden sich die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden.

Es liegt somit kein Bezug zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Es liegt somit kein Bezug zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im September 2010 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, hat keine Ausbildungen oder Kurse besucht und ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt von der Sozialhilfe. Er hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im September 2010 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, hat keine Ausbildungen oder Kurse besucht und ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt von der Sozialhilfe. Er hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass Geschwister und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass Geschwister und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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