Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B13 425.148-1/2012/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 2. 2012, Zl 12 01.360-BAT, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 2. 2012, Zl 12 01.360-BAT, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31. 8. 2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 31. 8. 2012 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30. 1. 2012 beim Bundesaylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX (Zl 425.147). Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 (Zl 425.147). Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Anlässlich der am 1. 2. 2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen East, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Serbien deshalb verlassen habe, weil sie dort um ihr Leben fürchten würde. Sie sei von ihrer Familie mit dem Umbringen bedroht worden, wenn sie ihren Ehemann nicht verlassen würde. Weiters sei ihre Familie von der serbischen Mafia mit dem Umbringen bedroht worden. Ihr Vater habe Angehörigen dieser Organisation etwas angetan, sie wisse aber nichts Genaues darüber. Deswegen hätten ihr Bruder XXXX und ihr Großvater XXXX sterben müssen. Ihr Bruder sei vor circa einem Jahr und ihr Großvater vor circa vier Tagen vor ihrer Ausreise getötet worden. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann von ihrer Familie getötet zu werden.Anlässlich der am 1. 2. 2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen East, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Serbien deshalb verlassen habe, weil sie dort um ihr Leben fürchten würde. Sie sei von ihrer Familie mit dem Umbringen bedroht worden, wenn sie ihren Ehemann nicht verlassen würde. Weiters sei ihre Familie von der serbischen Mafia mit dem Umbringen bedroht worden. Ihr Vater habe Angehörigen dieser Organisation etwas angetan, sie wisse aber nichts Genaues darüber. Deswegen hätten ihr Bruder römisch 40 und ihr Großvater römisch 40 sterben müssen. Ihr Bruder sei vor circa einem Jahr und ihr Großvater vor circa vier Tagen vor ihrer Ausreise getötet worden. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann von ihrer Familie getötet zu werden.
Am 16. 2. 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Besitz eines serbischen Reisepasses sei. Zuletzt sei sie in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung aufhältig gewesen. Dort habe sie einen Monat gelebt. Sie habe am 6. 8. 2011 geheiratet. Davor habe sie im Heimatort ihres Ehemannes bei dessen Onkel gelebt. Vor ihrer Verehelichung habe sie sich gemeinsam mit ihren Eltern in ihrem Heimatdorf XXXX aufgehalten. Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, im Juli 2011 und danach erst im Dezember 2001 geheiratet zu haben, gab sie an, dass sie dies nicht wisse. Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, mit ihr von Mai bis Juli 2011 in einer Wohnung in XXXX gewohnt zu haben, gab sie an, dies ebenfalls nicht zu wissen. Ihre Lebensumstände in Serbien seien schlecht gewesen. Sie sei seit ihrem 12. Lebensjahr betteln gegangen. Dadurch habe sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie habe keinen Beruf erlernt. Sie sei im 7. Monat schwanger. Der Grund für ihre Flucht bestehe darin, dass die Mafia ihren Ehemann verfolgen würde. Die Mafia würde in Serbien mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie selbst würde auch von der Mafia verfolgt werden, da ihr Vater Probleme gemacht habe. Sie sei auch von Angehörigen der Mafia geschlagen worden. Ihr Vater habe der Mafia Geld geschuldet. Als diese Personen von ihrem Vater das Geld verlangt hätten, seien sie alle geschlagen worden. An diesem Tag habe sie auch ihren Eltern erzählt, dass sie schwanger sei. Ihren Vater habe dies nicht interessiert, aber er sei gegen diese Beziehung gewesen. Sie kenne den Grund dafür nicht. Vielleicht habe er sie an die Mafia verkaufen wollen, um so seine Schulden begleichen zu können. Ihr Vater habe nicht erlaubt, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenleben würde. Sie habe keine große Hochzeitsfeier veranstaltet. Sie wäre zwei- oder dreimal von Angehörigen der Mafia geschlagen worden. Einmal sei sie geschlagen worden, als ihr Bruder getötet worden sei. Dies sei vor zwei Jahren geschehen. Auf Vorhalt, dass sie anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, ihr Bruder wäre erst vor einem Jahr getötet worden, gab sie an, dass sie vermutlich der Dolmetscher während der Erstbefragung nicht gut verstanden habe. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, zuerst nach Österreich gekommen zu sein, gab sie an, ihr Ehemann sei zuerst nach Österreich gefahren, um sich zu informieren und er sei danach nach Serbien zurückgekehrt, um sie abzuholen. Sie habe sich bezüglich der Vorfälle mit der Mafia an die Polizeibehörden gewandt. Diese habe jedoch nichts unternommen. Sie wisse nicht, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte. In ihrem Heimatland würden ihre Eltern und ihre jüngere Schwester leben.Am 16. 2. 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Besitz eines serbischen Reisepasses sei. Zuletzt sei sie in der Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung aufhältig gewesen. Dort habe sie einen Monat gelebt. Sie habe am 6. 8. 2011 geheiratet. Davor habe sie im Heimatort ihres Ehemannes bei dessen Onkel gelebt. Vor ihrer Verehelichung habe sie sich gemeinsam mit ihren Eltern in ihrem Heimatdorf römisch 40 aufgehalten. Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, im Juli 2011 und danach erst im Dezember 2001 geheiratet zu haben, gab sie an, dass sie dies nicht wisse. Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, mit ihr von Mai bis Juli 2011 in einer Wohnung in römisch 40 gewohnt zu haben, gab sie an, dies ebenfalls nicht zu wissen. Ihre Lebensumstände in Serbien seien schlecht gewesen. Sie sei seit ihrem 12. Lebensjahr betteln gegangen. Dadurch habe sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie habe keinen Beruf erlernt. Sie sei im 7. Monat schwanger. Der Grund für ihre Flucht bestehe darin, dass die Mafia ihren Ehemann verfolgen würde. Die Mafia würde in Serbien mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie selbst würde auch von der Mafia verfolgt werden, da ihr Vater Probleme gemacht habe. Sie sei auch von Angehörigen der Mafia geschlagen worden. Ihr Vater habe der Mafia Geld geschuldet. Als diese Personen von ihrem Vater das Geld verlangt hätten, seien sie alle geschlagen worden. An diesem Tag habe sie auch ihren Eltern erzählt, dass sie schwanger sei. Ihren Vater habe dies nicht interessiert, aber er sei gegen diese Beziehung gewesen. Sie kenne den Grund dafür nicht. Vielleicht habe er sie an die Mafia verkaufen wollen, um so seine Schulden begleichen zu können. Ihr Vater habe nicht erlaubt, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenleben würde. Sie habe keine große Hochzeitsfeier veranstaltet. Sie wäre zwei- oder dreimal von Angehörigen der Mafia geschlagen worden. Einmal sei sie geschlagen worden, als ihr Bruder getötet worden sei. Dies sei vor zwei Jahren geschehen. Auf Vorhalt, dass sie anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, ihr Bruder wäre erst vor einem Jahr getötet worden, gab sie an, dass sie vermutlich der Dolmetscher während der Erstbefragung nicht gut verstanden habe. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben habe, zuerst nach Österreich gekommen zu sein, gab sie an, ihr Ehemann sei zuerst nach Österreich gefahren, um sich zu informieren und er sei danach nach Serbien zurückgekehrt, um sie abzuholen. Sie habe sich bezüglich der Vorfälle mit der Mafia an die Polizeibehörden gewandt. Diese habe jedoch nichts unternommen. Sie wisse nicht, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte. In ihrem Heimatland würden ihre Eltern und ihre jüngere Schwester leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 2. 2012, Zl 12 01.360-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 2. 2012, Zl 12 01.360-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Z1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23. 2. 2012 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass sie sich an die Polizeibehörden hätte wenden können, die zweifelsfrei weitere Schritte gegen ihre Verfolger unternommen hätten. Wie jedoch den Feststellungen zu entnehmen seien, wären Roma weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt und würden nicht den vollen Schutz der Gesetze erhalten. Weiters habe sie auch vorgebracht, von Seiten des organisierten Verbrechens in Serbien verfolgt zu werden, was sich in mehreren Übergriffen gezeigt habe. Auf die Problematik der Macht der mafiösen Strukturen in Serbien sei die belangte Behörde ebenso wenig eingegangen. Die Tatsache, dass ihr Bruder und ihr Großvater von diesen Personen getötet worden seien, zeige wie weit die Verflechtungen und Beziehungen dieser Gruppe reichen würden. Es würde ihr im Falle einer Rückkehr ein ähnliches Schicksal drohen. Das Bundesasylamt habe auch keine Feststellungen zur Problematik ihrer existenzbedrohenden Situation als Frau und Angehörige der Volksgruppe der Roma getroffen. Dazu sei auf den Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Serbien vom Juni 2010 hingewiesen, demnach Roma-Frauen zu einer weit marginalisierten Minderheit gehören würden. Diese würden meist in Armut in einer streng patriarchalischen Gesellschaftsordnung leben. Roma-Frauen und Kinder hätten grundsätzlich ein erhöhtes Risiko, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden. Zudem habe sie auch Verfolgungen seitens ihrer Familie zu befürchten, da sie gegen den Wunsch ihres Vaters ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet habe und von diesem ein Kind erwarten würde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie lebte mit ihren Eltern im Dorf XXXX. Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem kurz zuvor aus Serbien geflüchteten Ehemann in Österreich ein Familienleben.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie lebte mit ihren Eltern im Dorf römisch 40 . Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem kurz zuvor aus Serbien geflüchteten Ehemann in Österreich ein Familienleben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Serbien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Serbien unzulässig machen würde.
Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin wurde mit 20. 5. 2012 berechnet. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 31. 8. 2012 aufzuschieben.
Mit Erkenntnis des heutigen Tages, Zl B13 425.147-1/2012/3E, wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen, wobei gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 die Durchführung seiner Ausweisung bis zum 31. 8. 2012 aufzuschieben ist.Mit Erkenntnis des heutigen Tages, Zl B13 425.147-1/2012/3E, wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen, wobei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung seiner Ausweisung bis zum 31. 8. 2012 aufzuschieben ist.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zu Serbien getroffen:
Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Die innenpolitische Lage wird derzeit von der Verhaftung von Ratko Mladic und seine Auslieferung an das Kriegsverbrechertribunal für Ex-Jugoslawien in Den Haag beherrscht. Diese Festnahme des bosnisch-serbischen Generals hat in ganz Europa positive Reaktionen ausgelöst. Belgrad sei damit einen großen Schritt näher an die EU herangerückt, war die einhellige Meinung. Seitens der Kommission wird aber betont, dass von Serbien diesbezüglich noch weitere Reformen durchgeführt werden müssten, um grünes Licht für den EU-Kandidatenstatus im Herbst zu erhalten.
(derStandard.at: Belgrad rückt dem EU-Beutritt näher, 26.5.2011)
Seit 07.07.2008 hat Serbien eine Regierung, die sich klar zum EU-Kurs des Landes bekennt und ihren Willen zur Veränderung in vielen Bereichen unter Beweis stellt (u.a. Auslieferung des mutmaßlichen Kriegsverbrechers Karad¿ic; Verabschiedung zahlreicher Gesetze und Aktionspläne im Hinblick auf Serbiens EU-Annäherung). Dies wurde von der EU durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009 honoriert. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Serbien hat eine erste große Hürde auf dem Weg in die Europäische Union genommen. Das EU-Parlament hat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Balkanstaat ratifiziert. Damit setze das Europäische Parlament ein klares Signal der Unterstützung für das Land auf seinem Weg in die EU. Dieses Abkommen wurde mittlerweile von 12 Mitgliedstaaten ratifiziert.
(derStandard.at: EU-Parlament billigt Abkommen mit Serbien, 20.1.2011)
Eine Großdemonstration von etwa 60.000 Menschen wurde von der oppositionellen Fortschrittspartei vor dem serbischen Parlament abgehalten. Diese richtete sich vor allem gegen die herrschende schlechte Wirtschaftslage, hohe Preise und niedrige Gehälter und forderte überdies sofortige Neuwahlen.
(BBC News Europe: Mass protest in Serbian capital to demand early polls, 5 February 2011;
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-12373901, Zugriff 21.6.2011)
Bereits seit Begin des Jahres wurde über eine Kabinettumstrukturierung diskutiert. Nach einer heftigen Parlamentsdebatte wurde die Rekonstruktion der Regierung am 14. März 2011 mit knapper Mehrheit abgestimmt. Offiziell handelt es sich um eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise im Rahmen eines großen Sparpakets. Die Anzahl der Ministerien wurde von 24 auf 17 reduziert. Einige Ressorts wurden zusammengelegt, einige Minister ersetzt. Bei der erneuten Inauguration nannte Cvetkovic als Prioritäten seiner alten neuen Regierung die Integration in die EU, die Erhaltung Kosovos als Bestandteil Serbiens, eine sofortige Verbesserung des Lebensstandards, den Ausbau des Sozialstaates, einen kompromisslosen Kampf gegen Kriminalität und Korruption und volle Zusammenarbeit mit dem UN-Kriegsverbrechertribunal. Die Opposition kritisierte heftig die Regierungsumgestaltung als kosmetisch und einen Versuch die bitter notwendigen Neuwahlen zu umgehen.
(Hans Seidel Stiftung: Quartalsbericht Serbien und Montenegro I/2011, 12.4.2011)
Menschenrechte
Allgemein
Serbien hat alle wichtigen internationalen Menschenrechtsinstrumente unterzeichnet und ratifiziert. Staatliche Stellen trugen zu Bewusstsein bildenden Maßnahmen in Hinblick auf Menschenrechte bei und führten verschiedene Aktivitäten bezüglich Menschen- bzw. Minderheitenrechten durch. Seitens der Justizakademie werden regelmäßig Weiterbildungskurse zu Themen wie Menschenrechtsstandards für diverse Zielgruppen (Polizei, Richter und Staatsanwälte) abgehalten.
(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen. Dieses Gesetz markiert einen Meilenstein bezüglich des Schutzes der Menschenrechte in Serbien, wobei die Einsetzung eines unabhängigen Kommissars zum Schutz der Gleichbehandlung von Minderheiten und sozialer Gruppen vorgesehen ist und der Anfang des Jahres 2010 operativ tätig werden soll.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Die Verfassung Serbiens von 2006 schreibt in weiten Teilen den Status Quo der zuvor geltenden Milo¿evic-Verfassung von 1990 fort. Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen.
Nach Art. 3 der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Art. 4 postuliert in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Abs. 4 die Unabhängigkeit der Justiz.Nach Artikel 3, der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Artikel 4, postuliert in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4, die Unabhängigkeit der Justiz.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen innenpolitischen Lage und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei jedoch Ausnahmen auftreten können. Ethnische Serben stellen dabei die bei Weitem größte Bevölkerungsgruppe dar. Daneben gibt es zahlreiche, aber zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slowaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten des Landes angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Serbien, 2008)
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Beim Schutz von Minderheiten wurden gute Fortschritte erzielt. Die ersten direkten Wahlen zu den insgesamt 19 nationalen Minderheitenräten wurden im Juni 2010 abgehalten, die Beratungen zu Gesetzesbestimmungen über Minderheitensprachen, Erziehung, Kultur und Medien konsultiert werden können.
(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.
(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Artikel 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)
Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.08.2008)
Roma
Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anm.) der "Dekade der Roma-Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan ebenfalls beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht-Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action- Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anmerkung der "Dekade der Roma-Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan ebenfalls beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht-Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action- Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Trotzdem sehen sich Roma weiterhin verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt. Viele Roma leben nach wie vor in großer Armut und in illegalen Siedlungen. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Roma Kinder finden nur schwer Zugang zu Bildung. Nur 5% der Romabevölkerung haben eine dauerhafte Beschäftigung, insbesondere Frauen und Kinder sind wirtschaftlicher Ausbeutung und familiärer Gewalt ausgesetzt.
(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Fakt ist, dass die 2006 erlassende Verfassung (Amtsblatt der RS 98/2006) allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (Minderheiten besonders) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards, garantiert.Fakt ist, dass die 2006 erlassende Verfassung (Amtsblatt der RS 98 aus 2006,) allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (Minderheiten besonders) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards, garantiert.
Es kommt aber immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden - wir meinen hier die Polizei bzw. Angestellte des Innenministeriums - ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen andererseits nicht so effizient bearbeiten, wie dies vielleicht in anderen Ländern der Fall ist. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern geschieht allen Einwohnern der Republik Serbien.
((Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, per E-Mail vom 28.11.2011) (Beantwortet durch den Vertrauensanwalt der ÖB Belgrad))
Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Dass diese nicht alle Anliegen stets effektiv und effizient bearbeiten, ist möglich, aber es besteht keine gesetzliche Beschränkung diesbezüglich. Die Republik Serbien ist ein demokratischer Rechtsstaat und wir leben im 21. Jahrhundert!
Mithin leben in Serbien Angehörige von 37 verschiedenen Völkern friedlich neben- und miteinander, und die Verfassung der Republik Serbien garantiert allen Bürgern alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards.
((Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, per E-Mail vom 28.11.2011) (Beantwortet durch den Vertrauensanwalt der ÖB Belgrad))
Ähnlich wie oben mitgeteilt, ist die Effizienz der Sicherheitsbehörden in Serbien nicht immer zufriedenstellend, was aber nicht aufgrund der Herkunft der Antragsteller geschieht, sondern mit den Dienstgewohnheiten und der Mentalität der Beamten - insbesondere der Polizeibeamten - zu tun hat. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren.
Jedoch gibt es keine "besonderen" Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz alle gleich.
((Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, per E-Mail vom 28.11.2011) (Beantwortet durch den Vertrauensanwalt der ÖB Belgrad))
Rechtsschutz
Justiz
Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Die weitere Angleichung des serbischen Justizsystems an europäische Standards ging nur langsam weiter. Die Justizakademie, die für die Weiterbildung von juristischem Personal zuständig ist, wurde eingerichtet. Neue Gerichtsorganisationsregeln und ein Sachverständigengesetz wurden eingeführt. Daneben wurde die Einteilung der Gerichte neu gestaltet, wobei man 34 Hauptgerichte, 26 höhere, 4 Berufungsgerichte und ein Kassationsgericht als Obersten Gerichtshof unterscheiden kann. Daneben gibt es spezielle Gerichtshöfe, wie die für Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität. Ein neuer Verwaltungsgerichtshof wurde im Jänner 2010 operativ tätig. Ein neues Straf- und Zivilrechtsverfahrensgesetz, ein neues Gesetz über die Umsetzung von Urteilen und ein neues Notariatsgesetz sollen 2011 verabschiedet werden. Ein großes Problem in der serbischen Justiz sind die nach wie vor beträchtlichen Rückstände an zu erledigenden Fällen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamteffizienz der Justiz ausmachen. (Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschultes Personal mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive über die europäische Menschenrechtskonvention erfolgreich teilgenommen.
(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)
Die serbische Sonderstaatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen hat laut einem Zeitungsbericht zum ersten Mal ein Verfahren zur Beschlagnahmung von Vermögen von wegen Kriegsverbrechen angeklagten bzw. verurteilten Personen eingeleitet. Aufgrund des Gesetzes, das die Beschlagnahmung von auf Kriminalität beruhenden Vermögens ermöglicht, wurde in Serbien nach Angaben der Behörden seit dem Vorjahr Vermögen im Wert von mehr als 150 Mio. Euro beschlagnahmt.
(derStandard.at: Kriegsverbrecher-Vermögen im Visier der Justiz, 18. August 2010)
Sicherheitsbehörden
Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.
(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010)
Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Von Oktober 2009 bis August 2010 wurden insgesamt 316 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte erstattet.
(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
NGO's
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert werden.
(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010)
Ombudsmann
Die verschiedenen Ombudsmanninstitutionen waren sowohl auf Staatsals auch Provinzebene sehr aktiv. Diese berichteten von einer Zunahme an Beschwerdeeingängen, was wiederum auf das gestiegene Vertrauen in diese Institutionen zurückzuführen ist. Weiters gaben diese zahlreiche Stellungnahmen und Empfehlungen ab, besuchten wichtige Institutionen,brachten Vorschläge für Gesetzesänderungen ein und organisierten Aktivitäten, die auf die Förderung und den Schutz von Menschen- und Minderheitenrechten abzielten. 2010 wurde eine Zweigstelle des staatlichen Ombudsmanns in Südserbien errichtet.
(Commission of the European Communities: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Rückkehr
Grundversorgung
Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise bleibt die wirtschaftliche und soziale Lage schwierig; das Land bewegt sich mit kleinen Schritten auf dem wirtschaftlichen Reformpfad. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Die medizinische Grundversorgung hat sich seit der Wende im Oktober 2000, vor allem bezüglich der Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Verbrauchsmaterial, kontinuierlich gebessert.
In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2010)
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Serbien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
(Staatendokumentation, Feb. 2011)
Medizinische Versorgung
Ein nationaler Gesundheitsrat hat sich im April 2009 konstituiert, der inter alia als professionelles Beratungsorgan für die Hebung der Qualität in der Gesundheitsversorgung, bei der Organisation des Gesundheitsdienstes und des Krankenversicherungssystems verantwortlich ist und diese auf europäisches bzw. internationales Niveau bringen soll. Eine große Anzahl an Strategiepapieren, insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, welche den Kampf gegen Drogen- und Alkoholmissbrauch, die Krebsvorsorge, die psychische Betreuung für Jugendliche, die Gesundheitsversorgungsqualität und die Patientensicherheit zum Inhalt haben.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.
Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet.
Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 40 RSD (ca. 0,40 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2010)
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.
Ein derartiges Abkommen über soziale Sicherheit wird demnächst auch mit der Türkei, Kanada und Slowenien unterzeichnet werden.
(Mitteilung des Büros des Sozialattachés an der ÖB Belgrad, 05.08.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Tatsache ist, dass Ihr Herkunftsstaat mit 01.07.2009 durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Tatsache ist, dass Ihr Herkunftsstaat mit 01.07.2009 durch die VO BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen East und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu würdigen:
Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion vor, von ihrer Familie getötet zu werden, da diese gegen die Beziehung zu ihrem Ehemann gewesen sei. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt blieb die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen, wonach ihre Familie gegen ihre Ehe gewesen sei, wenngleich von der Beschwerdeführerin nunmehr keine Drohungen vorgebracht worden sind. Sie führte lediglich aus, dass ihr Vater gegen diese Beziehung gewesen sei, wobei sie jedoch nicht in der Lage war, einen Grund dafür zu nennen. Auf Nachfrage gab sie an, dass ihr Vater sie möglicherweise hätte verkaufen wollen. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, konnte sie dem jedoch nichts Konkretes entgegensetzen. Auf die Frage, wie sich die von ihr geschilderte Bedrohungslage gestaltet habe, wonach sie von Angehörigen der Mafia geschlagen und ihr Bruder getötet worden sei, schilderte die Beschwerdeführerin diese äußerst vage. So gab sie bei ihrer Erstbefragung zum Todeszeitpunkt ihres Bruders an, dass dieser vor einem Jahr verstorben wäre. Hingegen führte sie beim Bundesasylamt aus, dass ihr Bruder vor zwei Jahren verstorben sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab sie an, dass dies auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin die Niederschrift anlässlich der Erstbefragung rückübersetzt wurde und sie die Richtigkeit dieser Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte. Auch wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt zu der Rückübersetzung und korrekten Protokollierung bei der Erstbefragung befragt, wobei sie auf deren Richtigkeit hingewiesen hatte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem von ihr getätigten Widerspruch auf eine unrichtige Übersetzung hinweist, zeigt, dass sie nicht tatsächlich erlebte Vorfälle vorgebracht hat, da sie ansonsten gleichlautende Angaben getätigt hätte.
Weiters gab Beschwerdeführerin an, am Tag ihrer Verehelichung am 6. 8. 2011 erstmalig von der Mafia im Beisein ihrer Eltern geschlagen worden zu sein. Auch ihre Eltern wären bedroht und geschlagen worden, weil ihr Vater mit diesen Personen Probleme gehabt habe. Diese Misshandlungen wären zwei- oder dreimal geschehen. Der zweite Übergriff wäre zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders geschehen. Dem ist zu entnehmen, dass der zweite Vorfall vor dem ersten Übergriff geschehen sein müsste, da somit ihr Bruder erst nach ihrer Verehelichung getötet worden wäre. Damit war die Beschwerdeführerin wiederum nicht in der Lage ihre Probleme im Herkunftsland widerspruchsfrei darzulegen.
Überdies gab sie an, nach ihrer Verehelichung am 6. 8. 2011 im Wohnhaus des Onkels ihres Ehemannes gewohnt zu haben. Davor habe sie bei ihren Eltern gelebt. An ihrer letzten Adresse in der Stadt XXXX habe sie nur circa einen Monat gewohnt. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der anführte, einmal von Mai 2011 bis Juli 2011 in einer Mietwohnung mit seiner Ehefrau gewohnt zu haben, danach bis Dezember 2011 bei seinem Onkel, um dann wieder in eine Mietwohnung übersiedelt zu sein, ein anderes Mal von Mai 2011 bis Dezember 2011 bei seinem Onkel gewohnt zu haben. Auf Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht wissen würde. Auch diesen vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen.Überdies gab sie an, nach ihrer Verehelichung am 6. 8. 2011 im Wohnhaus des Onkels ihres Ehemannes gewohnt zu haben. Davor habe sie bei ihren Eltern gelebt. An ihrer letzten Adresse in der Stadt römisch 40 habe sie nur circa einen Monat gewohnt. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der anführte, einmal von Mai 2011 bis Juli 2011 in einer Mietwohnung mit seiner Ehefrau gewohnt zu haben, danach bis Dezember 2011 bei seinem Onkel, um dann wieder in eine Mietwohnung übersiedelt zu sein, ein anderes Mal von Mai 2011 bis Dezember 2011 bei seinem Onkel gewohnt zu haben. Auf Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht wissen würde. Auch diesen vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit keine Asyl begründende aktuelle Verfolgungsgefahr entnommen werden, da die von der Beschwerdeführerin angeführte mögliche Verfolgung in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich und somit als unglaubwürdig zu bezeichnen ist.
In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von den Polizeibehörden keinen ausreichenden Schutz erhalten hätte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich den Schutz der Polizeibehörden in Anspruch nehmen hätte müssen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit der Problematik der Macht der mafiösen Strukturen und den Einfluss auf Behörden und Justiz auseinandergesetzt habe, so ist zu sagen, dass das als unglaubwürdig zu bewertende Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anlass geboten hat, diesen Umstand in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Wenn die Beschwerdeführerin auf die Existenz bedrohende Situation der Romni hinweist, wonach diese häufig Opfer häuslicher Gewalt oder Opfer von Menschenhandel werden würden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Eltern hätten sich gegen ihre Eheschließung gestellt, wurde obigen Ausführungen zufolge bereits als unglaubwürdig beurteilt.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Demnach lautet der errechnete Geburtstermin 20. 5. 2012.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun.
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend die Glaubwürdigkeit zu versagen. Darüber hinaus wäre selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit derselben kein Asyl zu gewähren, da vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Serbien auszugehen ist. Wie sich aus den Länderberichten und den diesbezüglichen obigen näheren Ausführungen hinsichtlich der Sicherheitslage in Serbien ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.
Wenn die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz weiters damit begründet, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma diskriminiert worden sei, ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.
Darüber hinaus gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre. Es ist vorauszusetzen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und damit im Familienverband nach Serbien zurückkehren würde, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Versorgung dort nicht gewährleistet wäre. Wie in dem ihren Ehemann betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgeführt, würde der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Herkunftsland über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen.
Das Vorliegen schwerer, akut lebensbedrohender Krankheiten, welche in Serbien nicht behandelt werden könnten und welche allenfalls bei der Beurteilung einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK Berücksichtigung zu finden hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.Das Vorliegen schwerer, akut lebensbedrohender Krankheiten, welche in Serbien nicht behandelt werden könnten und welche allenfalls bei der Beurteilung einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK Berücksichtigung zu finden hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall ist der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenso von der Ausweisung betroffen, sodass dies keinen Eingriff in das zwischen ihnen bestehende geschützte Familienleben bewirkt.
Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen der Beschwerdeführerin nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben im Jänner 2012 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen der Beschwerdeführerin nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben im Jänner 2012 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. 2. 2012 vor, im siebten Monat schwanger zu sein. In weiterer Folge legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass der voraussichtliche Geburtstermin mit 20. 5. 2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. 2. 2012 vor, im siebten Monat schwanger zu sein. In weiterer Folge legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass der voraussichtliche Geburtstermin mit 20. 5. 2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Schwangerschaft, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
11.05.2012