TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/4 C2 410677-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 410677-1/2009/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009,

Zl. 09 10.846-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 8.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie zu ihren Fluchtgründen angab, dass sie im November 2001 zum zweiten Mal schwanger gewesen sei; eine chinesische Verwaltungsbeamtin habe die Beschwerdeführerin gezwungen, die Schwangerschaft abzubrechen. Aus Wut habe die Beschwerdeführerin der Beamtin auf den Kopf geschlagen und diese dadurch verletzt. Seither sei die Beschwerdeführerin auf der Flucht, sie habe in verschiedenen Städten in Nordchina gelebt und als Schneiderin gearbeitet. Der Mann und ihre beiden Söhne - Zwillinge - seien zu Hause geblieben. Da die Polizei aber weiter nach der Beschwerdeführerin gefahndet habe, habe sie China verlassen.

Im Rahmen der Erstbefragung wurden bei der Beschwerdeführerin eine "BIPA Card" und eine Monatsmarke der Wiener Linien für das Monat 09/2009 gefunden. Hiezu befragt gab die Beschwerdeführerin an, die Monatsmarke von einer Frau geschenkt bekommen zu haben; auf die Rückgabe der ausgeborgten BIPA Card habe sie vergessen.Im Rahmen der Erstbefragung wurden bei der Beschwerdeführerin eine "BIPA Card" und eine Monatsmarke der Wiener Linien für das Monat 09 aus 2009, gefunden. Hiezu befragt gab die Beschwerdeführerin an, die Monatsmarke von einer Frau geschenkt bekommen zu haben; auf die Rückgabe der ausgeborgten BIPA Card habe sie vergessen.

Offenbar bei der Antragstellung wurde von der Beschwerdeführerin eine mit 7.9.2009 datierte Vollmacht eines einschlägigen Vereins und zugleich eines Rechtsanwaltes vorgelegt.

Am 14.9.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 18.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte, gab jedoch an, einen Beamten verletzt zu haben, der seither gelähmt sei. Nachdem die Beschwerdeführerin den Beamten niedergeschlagen habe, sei sie wegen dem Anblick des Blutes bewusstlos geworden und im Beisein ihrer Schwägerin erwacht. Da der Beamte schwer verletzt gewesen sei, habe die Schwägerin der Beschwerdeführerin geraten, wegzulaufen. Weiters ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie zum Neujahrsfest 2008 zu Hause gewesen sei und von einer Nachbarin erfahren habe, dass man sie noch immer suchen würde. Den Namen dieser Person konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen. Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, dass man sie im Mai 2008 während ihres ersten Besuches bei einer Falun Gong-Gruppe festnehmen habe wollen, sie jedoch davongelaufen sei.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.11.2009, erlassen am 26.11.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, sie jedoch chinesische Staatsangehörige und Buddhistin sei. Sie laboriere an keinen Krankheiten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China mit Verfolgung, resultierend aus den vorgebrachten Fluchtgründen, zu rechnen habe. Im Falle ihrer Rückkehr könne die Beschwerdeführerin in China leben und sich ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihrer eigenen Arbeitsleistung finanzieren. Eine asylrelevante Verfolgung habe die Beschwerdeführerin in China nicht zu gewärtigen. Weiters sei die Ausweisung mangels einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf das Privat- und Familienleben zulässig.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaftgemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist nachfolgendes festzuhalten:

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe gaben Sie - zusammengefasst dargelegt - in den Einvernahmen bei der PI Traiskirchen vom 08.09.2009 und beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 18.11.2009 an, gegen das Familienplanungsgesetz verstoßen zu haben.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass Sie niederschriftlich behauptet haben, zweifache Mutter zu sein und in der Folge Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt hätten.

Entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung konnten Sie jedoch über die tatsächliche Familienplanungspolitik keinerlei substantiierte Auskünfte erteilen. In der Einvernahme vom 18.11.2009 haben Sie über Ihr dbzgl. Wissen befragt, bloß lapidar wortwörtlich angegeben: "Eigentlich ist es nicht mehr erlaubt, weitere Kinder zu bekommen, weil ich zwei Kinder schon habe" Auf Nachfrage gaben Sie lediglich an, dass das zweite Kind nicht mehr erlaubt gewesen wäre und gaben letztendlich selbstredend zu, über keinerlei weiteren Kenntnisse bzgl. Der Familienplanungspolitik im Heimatland zu verfügen.

Wären Sie tatsächlich eine Betroffene der chinesischen Familienpolitik, so würden Sie diesbezüglich schon zwangsläufig fundiert Auskünfte erteilen können, zumal Sie die mehrfache Mutterschaft behauptet haben. Weil Sie das nicht konnten, ist davon auszugehen, dass Sieniemals Betroffene dieser Politik waren. Das Vorbringen stellt eine gedankliche Konstruktion dar.

Weiters tätigten Sie in den Einvernahmen beim Bundesasylamt widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben im Zusammenhang mit den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen.

In der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 08.09.2009 behaupteten Sie, dass Sie im November 2001 zum zweiten Mal schwanger gewesen wären. Eine Verwaltungsbeamtin hätte Sie zum Abbrechen der Schwangerschaft gezwungen. Daraufhin wären Sie wütend geworden und hätten Sie die Beamtin mit einer Flasche am Kopf schwer verletzt. Sie hätten sich in der Folge in verschiedenen Städten Nordchinas versteckt gehalten. Nachdem die heimatlichen Sicherheitsbehörden nach wie vor nach Ihnen gefahndet hätten, hätten Sie sich zur Ausreise aus der VR China entschlossen.

Im krassen Widerspruch dazu behaupteten Sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 18.11.2009 jedoch wiederum, dass Sie ins Krankenhaus gebracht und dort einer Sterilisation unterzogen worden wären.

Sie führten weiters aus, dass Ihr Gatte nachdem er davon erfahren hätte, mit Beamten des Familienplanungsbüros in Streit geraten wäre und deswegen festgenommen hätte werden sollen. Daraufhin wären Sie wütend geworden und hätten einen Verwaltungsbeamten mit einer Flasche am Kopf verletzt.

Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung im Zusammenhang mit den behaupteten Geschehnissen sowie Ihrem Unvermögen konkrete und detaillierte Auskünfte hinsichtlich der heimatlichen Ein-Kind-Politik zu geben, kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstellt.

Dass dies so ist, zeigt sich auch insofern, wonach Sie entgegen Ihrer Persönlichkeitsstruktur (mehrjährige Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung) einerseits angeben eine Person am Körper schwer verletzt zu haben und andererseits im Zuge der Einvernahme wiederum behaupten, keinerlei strafbare Handlungen im Heimatland begangen zu haben und dies auch noch körperlich durch ein vehementes, verneinendes Kopfschütteln unterstrichen haben.

Abschließend wird ausgeführt, dass Sie Ihr Vorbringen in der Einvernahme beim Bundesasylamt insofern noch gesteigert haben, indem Sie nunmehr behaupteten, ebensoVerfolgungshandlungen im Heimatland im Zusammenhang mit Falungong ausgesetzt gewesen zu sein.

Dbzgl. führten Sie aus, dass Sie kurze Zeit auf Empfehlung einer Bekannten ein Falungong Mitglied gewesen wären. Im Mai 2008 hätten Sie sich einer Festnahme durch heimatliche Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei Falungong jedoch entziehen können.

Nachgefragt, waren Sie jedoch nicht in der Lage auch nur ansatzweise hinsichtlich der Falungong Bewegung Auskunft zu erteilen und zeigt dieser Umstand, dass Sie sich weder vor, noch nach Ihrer Ausreise aus der VR China jemals mit der Falungong Bewegung, deren Lehre und Inhalt ansatzweise auseinandergesetzt haben.

Über den Wahrheitsgehalt Ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie über Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung verfügen geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mit am 10.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, sie sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskünfte über die Familienpolitik geben zu können; dies sei nicht richtig. Die Beschwerdeführerin habe genau erklärt, dass in ihrem Heimatgebiet nur ein Kind erlaubt sei. Es sei an ihr eine Abtreibung im sechsten Schwangerschaftsmonat vorgenommen worden. Dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sterilisiert worden zu sein, stimme nicht. Diese habe in der Einvernahme das Missverständnis sofort aufgeklärt. Auch könne die Beschwerdeführerin nicht mehr zu ihrer Mitgliedschaft bei Falun Gong angeben, da sie nur einmal dort gewesen sei. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihr bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehe, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung durchgeführt bzw. getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen, im Einzelnen werde jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen. Es hätte recherchiert werden müssen, ob es in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin wirklich die Ein-Kind-Politik gebe, ob an der Beschwerdeführerin wirklich eine Abtreibung vorgenommen worden sei und ob die verletzte Verwaltungsbeamtin tatsächlich eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Diese Feststellungen seien für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und stelle es eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Asylwerbern für das Rechtsmittelverfahren ein Rechtsberater zur Seite zu stellen sei.

Es werde daher beantragt, a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei und g) der Beschwerdeführerin einen Flüchtlingsberater beizugeben.

Am 2.8.2011 wurde vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofs eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgeführt, in der die Beschwerdeführerin angab, an einer seelischen Erkrankung zu leiden. Weiters wurde ein Befund des XXXXSpitals vom 13.8.2010 vorgelegt, nach dem die Beschwerdeführerin an einer Hyperventilation und einer Panikattacke gelitten habe. Die Verhandlung wurde zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vertagt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.8.2011, C2 410677-1/2009/5Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben.

Nach Befassung der beschwerdeführenden Partei wurde die von dieser vorgeschlagenen medizinische Sachverständige mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 7.9.2011, Zl.: C2 410.677-1/2009/9Z, bestellt.

Am 11.11.2011 langte beim Asylgerichtshof das Gutachten dieser medizinischen Sachverständigen ein. Die Sachverständige führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Depression mit Panikattacken bestehe, deren Therapie in medikamentöser und/oder psychotherapeutischer Behandlung bestehe. Werde diese Behandlung unterlassen, käme es erfahrungsgemäß zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik mit deutlicher Beeinträchtigung der Lebensqualität, sozialem Rückzug und zunehmender vegetativer Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin sei aber aus medizinischer Sicht in der Lage, auch belastende Episoden ihres Lebens wahrheitsgemäß, detailliert und nachvollziehbar zu schildern. Ihr Zustand erlaube sowohl eine längere Flugreise als auch eine beschwerliche Reise auf dem Landweg und die Beschwerdeführerin könne aus medizinischer Sicht problemlos leichte körperliche Arbeiten durchführen.

Am 24.1.2012 wurde vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unter Beiziehung eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung abgehalten, die folgenden Gang nahm:

"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ich muss laufend Medikamente nehmen.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ich habe die beschriebenen psychischen Probleme. Organisch bin ich gesund, wenn Sie das meinen, allerdings bedingt dadurch, dass ich viele Medikamente nehmen muss, spüre ich das auch physisch, ich habe starke Halluzinationen, wenn ich dieses Medikament einnehme. Im Augenblick nehme ich 4 verschiedene Medikamente, und zwar Trittico, 150mg (2/3 am Tag), Zyprexa 2,5mg (eine am Tag), Akineton 4 mg (eine am Tag), und Abilify, 10mg (eine am Tag).

VR: In das Verfahren wird eingebracht das Gutachten der Dr. Lenzinger, nach der bei der BF eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Depressio mit Panikattacken und einer denkbaren posttraumatischen Störung bestehe. Die Therapie dieser Erkrankung bestehe in medikamentöser und/oder psychotherapeutischer Behandlung, deren Unterlassung zu einer zunehmende Verschlechterung der Symptomatik mit deutlicher Beeinträchtigung der Lebensqualität, sozialem Rückzug und zunehmender vegetativer Erschöpfung führen würde. Die BF sei aus medizinischer Sicht in der Lage, auch belastende Episoden ihres Lebens nachvollziehbar und detailliert zu beantworten, das Zustandsbild erlaube sowohl eine längere Flugreise als auch eine beschwerliche Reise auf dem Landweg. Die BF könne leichte körperliche Arbeiten problemlos durchführen.

Das Gutachten wird dem BFV ausgefolgt, diesem wird eine Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme erteilt.

BF: Wenn so ein gebildeter Mensch so kluge Dinge schreibt, kann ich mich schlecht dazu äußern. Außerdem beschäftigt sich auch der BFV damit, das wird schon richtig sein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Von einer regelmäßigen Arbeit kann nicht die Rede sein, ab und zu putze ich für andere Leute und bekomme dafür etwas.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Nein, ab und zu bin ich in einer buddhistischen Einrichtung, ich weiß aber nicht wie diese heißt. Wenn ich dorthin gehe, dann immer in Begleitung und ich war noch nicht so oft dort.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Ich habe einen Freund, es ist mein Lebensgefährte. Dieser ist Chinese. Er heißt XXXX, er ist im selben Jahr wie ich geboren.BF: Ich habe einen Freund, es ist mein Lebensgefährte. Dieser ist Chinese. Er heißt römisch 40 , er ist im selben Jahr wie ich geboren.

Anmerkung: Der Freund der BF heißt laut AI 04 22.903, XXXX. Laut einem Erkenntnis des AGH vom 16.08.2010 wurde dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BAA gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Nach dieser Entscheidung wurde kein Asylantrag mehr gestellt.Anmerkung: Der Freund der BF heißt laut AI 04 22.903, römisch 40 . Laut einem Erkenntnis des AGH vom 16.08.2010 wurde dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BAA gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Nach dieser Entscheidung wurde kein Asylantrag mehr gestellt.

BF: Das ist mir bekannt.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Die Daten stimmen, ich habe niemals einen anderen Namen getragen.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Nein. In China hatte ich schon Dokumente, aber diese hat mir der Schlepper vor der Ausreise abgenommen.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Han-Chinesin.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Buddhistin.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem BFV werden die Länderdokumente ausgehändigt und wird diesem eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF (beginnt zu weinen): Es gibt nichts nachzuschauen, wie ich das Land verlassen habe, hatte ich 2 Kinder. Sonst gibt es nichts.

Nach Erklärung durch den VR erklärt die BF ihr Einverständnis.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Schreiben Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum, die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen und das Geburtsdatum einer allfälligen Ehefrau und Ihren letzten Wohnsitz in China so genau wie möglich auf ein Blatt.

Anmerkung: Nach Transkribierung durch den Dolmetscher wird das Blatt als Anlage 1 zum Akt genommen.

VR: Handelt es sich bei der genannten Adresse um ein Haus oder eine Wohnung und wem gehören die Räumlichkeiten?

BF: Es ist ein Haus, das meinen Eltern gehört hat.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich habe in diesem Dorf, in diesem Haus, meine Kindheit und Jugend verbracht, dann hatte ich beruflich immer auswärts zu tun, bin aber immer wieder in dieses Haus zurückgekehrt.

VR: Wann waren Sie das letzte Mal in diesem Dorf?

BF: Meiner Erinnerung nach habe ich mich zu Jahresende 2008 zuletzt dort aufgehalten, ich weiß es nicht mehr genau. Es stand der chin. Jahreswechsel aber bevor.

VR: Bis wann haben Sie sich dauernd in diesem Dorf aufgehalten?

BF: Bis zu meinem 18. oder 19. Lebensjahr, bis ich begonnen habe, mein eigenes Geld zu verdienen.

VR: Wo waren Sie dann?

BF: Ich war als Schneiderin tätig und war in den umliegenden Dörfern unterwegs, da war ich nicht weit weg. Als ich mit 22 meinen Mann geheiratet habe, hatte ich öfter in der Stadt XXXX zu tun gehabt.BF: Ich war als Schneiderin tätig und war in den umliegenden Dörfern unterwegs, da war ich nicht weit weg. Als ich mit 22 meinen Mann geheiratet habe, hatte ich öfter in der Stadt römisch 40 zu tun gehabt.

VR: Bis wann haben Sie regelmäßig im Haus Ihrer Eltern geschlafen?

BF: Das ist kompliziert zu beantworten, auch während meiner Ehe, noch vor der Scheidung, habe ich überwiegend noch bei meinen Eltern gewohnt.

VR: Wann wurden Sie geschieden?

BF: Da fällt mir spontan 2004 ein, ich bin aber nicht sicher, es kann auch ein anderes Jahr gewesen sein.

VR: Sie waren aber noch in China?

BF: Ja, da war ich noch in China und hatte turbulente Jahre hinter mir. Ich war in der Phase sehr oft unterwegs. Ich glaube, 2004 haben wir uns einvernehmlich scheiden lassen.

VR: Wie ist diese Scheidung vor sich gegangen?

BF: Es kann keine formelle Scheidung gegeben, wir haben das am Telefon beschlossen, dass wir uns als geschieden betrachten.

VR: Waren die Behörden irgendwie in diese "Scheidung" involviert?

BF: Wir haben das ganz ohne Behörden gemacht. Wir waren zu dem Zeitpunkt, als wir beschlossen haben, uns als geschieden zu betrachten, schon längere Zeit getrennt, weil ich am anderen Ende Chinas gearbeitet habe. Mir ist zugetragen worden, dass er schon andere Frauengeschichten hatte. Da war es leicht, zum Telefon zu greifen und sich das auszumachen, wie man zueinander steht.

VR: Waren Sie jemals legal verheiratet?

BF: Ja, das war offiziell.

VR: Aber die Scheidung war dann nicht offiziell?

BF: Diese Einigung per Telefon ist nicht offiziell, aber in China kann sich jemand auch einseitig scheiden lassen, wenn der Partner immer weg ist.

VR: Hat er das gemacht?

BF: Vor meiner Ausreise hat er das nicht getan, nach meiner Ausreise vielleicht.

VR: Wann haben Sie endgültig Ihr Heimatdorf verlassen?

BF: Wirklich weggegangen bin ich 2001, nachdem der geschilderte Vorfall passiert war. Damals ging ich nach Nordost-China, ich erinnere mich an den 15.11.2001.

VR: Was heißt Nordost-China?

BF: Damit meine ich einerseits Peking, andererseits ländliche Gegenden außerhalb von Großstädten.

VR: Können Sie irgendwelche Adressen nennen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt?

BF: Ich kann nur 2 Sachen, Schneidern habe ich als Beruf gelernt, ansonsten habe ich in Privathaushalten und Restaurants geputzt.

VR: Hat das zum Leben gereicht?

BF: Ja.

VR: Haben Sie damals schon die psychischen Probleme gehabt, die Sie heute haben?

BF: Damals noch nicht.

VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit China (telefonisch, brieflich usw)?

BF: Seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt mehr.

VR: Sind Ihre genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Das weiß ich nicht. 2008 waren noch alle am Leben.

VR: Wo befinden sich diese?

BF: Bezüglich heute weiß ich das nicht, 2008 waren meine beiden Söhne bei meinen Eltern im Dorf. Ich gehe davon aus, dass mein Mann 2008 auch im Haushalt meiner Eltern gewohnt hat.

VR: Obwohl Sie geschieden waren?

BF: Ja, das ist eine Sache, aber er hatte kein eigenes Haus.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Juni 2009.

VR: Wie viel hat die Schleppung nach Österreich gekostet und woher hatten Sie das Geld?

BF: Ich habe 70.000 RMB bezahlen müssen, das Geld habe ich mir selbst von meiner Arbeit erspart.

Anmerkung: Das entsprach damals ca. 7.000 Euro.

VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg von China nach Österreich.

BF: Richtig Auskunft geben kann ich nur über den 1. Teil der Reise. Ich bin von Peking mit der Eisenbahn nach Russland gefahren. Nachgefragt weiß ich nicht, wohin genau. In Russland wurde es kompliziert. Es hat nur mehr Ausländer gegeben, mit denen man nicht normal reden konnte. Wir wurden ständig in andere Fahrzeuge verfrachtet und es ging etappenweise weiter. Ich weiß nicht, durch welche Gegenden wir kamen.

VR: Was heißt "wir"?

BF: Ich war Teil einer 6-köpfigen Gruppe, die aus Männern und Frauen bestand.

VR: Wurden Sie irgendwo länger untergebracht oder angehalten?

BF: Nicht, dass ich mich erinnere. Das einzige, was ich nie vergessen werde, ist der häufige Fahrzeugwechsel. Wir sind fast jede Etappe mit einem anderen Fahrzeug weitergefahren.

VR: Haben Sie nie gewusst, wo Sie sich in Russland aufgehalten haben, oder haben Sie es vergessen?

BF: Ich wusste es nie, ich hätte auch mit niemanden reden können. Es war immer einer da, der für uns zuständig war. Hinter diesem gingen wir her und stiegen in das Fahrzeug.

VR: Am 08.09.2009 haben Sie gesagt, dass Sie mit dem Zug nach Moskau gefahren seien und in Moskau eine Woche in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen seien. Erklären Sie mir den Unterschied zu Ihren heutigen Ausführungen.

BF: Ja, wenn ich damals, im Jahr 2009, von Moskau gesprochen habe, wird Moskau auch das Ziel gewesen sein. Es liegt in Russland. Ich bin im Juni von Peking weggefahren.

VR unterbricht die Verhandlung von 10.10h bis 10.20h.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie all Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Aufgrund des Vorfalls ist die Polizei hinter mir her und ich musste flüchten.

VR: Schildern Sie diesen Vorfall detailliert, unter Nennung von Namen, Orten, Daten und Fakten.

BF: Ich muss bis November 2001 zurückgehen. Damals war ich im 6. Monat schwanger. Es war eine Schwangerschaft, die von der Behörde nicht erlaubt war. Deswegen hat mir die zuständige Behörde Schwierigkeiten bereitet. Ich wurde, ohne lang gefragt zu werden, in ein Spital gebracht. Dort wurden die Kinder abgetrieben, ich sage Kinder, weil es wieder Zwillinge waren. Ich habe schon einmal Zwillinge zur Welt gebracht. Das alles ging sehr überfallsmäßig. Mein Mann hat erst davon erfahren, als alles schon vorbei war. Er ist sofort zu mir ins Spital gekommen und hatte dort eine handgreifliche Auseinandersetzung mit Leuten der Geburtenplanungsbehörde. Mein Mann sollte schließlich in Handschellen abgeführt werden, das konnte ich nicht mit ansehen. Ich habe meinerseits in diesen Streit eingegriffen und habe ich mit einer Glasflasche nach jemandem geworfen. Ich war ja damals kurz nach diesem Eingriff, ich war wirklich nicht sehr gut beieinander. Ich bin selbst, nachdem ich diesen Glasbehälter auf die Person geworfen hatte, ohnmächtig geworden. Als ich zu mir kam, war meine Schwägerin bei mir. Sie hat mir erzählt, dass diese Person, die von mir verletzt worden war, es handelte sich um eine Frau, eine Beamtin der Geburtenplanungsbehörde, schwere Verletzungen davon getragen habe. Es war klar, dass das für mich sehr unangenehme Folgen haben würde und ich habe gleich in der Nacht darauf, nachdem ich das erfahren habe, meine Flucht angetreten.

VR: Hatten Sie in China - von diesem Vorfall abgesehen - sonst noch Probleme mit den Behörden?

BF: Nein. Es sei denn, man erwähnt diesen Falungong-Vorfall, da bin ich einmal hingegangen, habe mir das angeschaut und wurde gleich bei dieser 1. Gelegenheit erwischt. Ich konnte allerdings weglaufen, bevor ich festgenommen wurde. Die Person, die mich hingebracht hat, war gescheit genug, mich wieder rauszubringen.

VR: Befürchten Sie wegen dieses Vorfalls eine Verfolgung in China?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Warum haben Sie diesen Vorfall bei der Polizei am 08.09.2009 mit keinem Wort erwähnt?

BF: Weil ich vielleicht nicht daran gedacht habe, meiner Erinnerung nach, habe ich in einer Einvernahme dieses Jahres schon davon gesprochen.

VR: Schildern Sie, wie Sie im Jahr 2001 ins Spital verbracht worden sind.

BF: Es war ein ganzer Haufen von Personen, 7 oder 8 Leute, Männer und Frauen. Sie sind ganz plötzlich im Haus meiner Eltern gestanden, haben mich in ein Fahrzeug gezerrt und mich ins Spital gebracht.

VR: Waren Polizisten dabei?

BF: Nein, es waren alles Beamte, einerseits von der Geburtenplanungsbehörde, anderseits von der Gemeindeverwaltung.

VR: Hat man etwas zu Ihnen gesagt, während der Anhaltung oder Mitnahme?

BF: Ich habe etwas gesagt, mit sehr lauter Stimme. Ich sagte, ich gehe nicht mit.

VR: Die Beamten haben nichts gesagt?

BF: Sie haben schon die Situation erklärt. Sie sagten, sie sind von der Geburtenplanungsbehörde und diese Schwangerschaft sei nicht erlaubt.

VR: Man hat Ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, freiwillig eine Abtreibung vorzunehmen?

BF: Die Möglichkeit haben sie mir nicht gegeben, ich wäre auch nicht darauf eingegangen. Ich war ein Einzelkind und wollte, dass bei uns zu Hause mehr Kinder herumlaufen.

VR: Sie sind dann in welches Spital verbracht worden?

BF: Das zuständige Spital in dieser Gemeinde, so viele gibt es nicht.

VR: In Ihrer Gemeinde?

BF: Ja, das für meine Gemeinde zuständige Spital.

VR: Ist das in Ihrer Gemeinde?

BF: Es war schon im Dorf, allerdings war es nur eine Außenstelle des zuständigen Gemeindespitals, es war nicht viel mehr als eine Sanitätsstation, dort wurde der Eingriff gemacht.

VR: Mit Eingriff meinen Sie die Abtreibung?

BF: Ja.

VR: Wurden Sie zur Vornahme des Eingriffs betäubt?

BF: Ja, sie haben gesagt, da die Schwangerschaft schon so weit fortgeschritten sei, müsste ich betäubt werden. Es war nur eine örtliche Betäubung. Ich war schon ziemlich benommen, so, dass ich bei dem ganzen zugeschaut hätte, war es nicht.

VR: Wo sind Sie dann wieder zu sich gekommen?

BF: Immer noch im Spital.

VR: Welches Bild hat sich Ihnen da geboten?

BF: Meine Schwägerin ist neben mir gesessen.

VR: Das war also nach dem Vorfall, wobei Sie die Beamtin verletzt haben, ist das richtig?

BF: Ja, nach dieser Wurfattacke.

VR: Dann war nur Ihre Schwägerin da, als Sie erwacht sind?

BF: Sonst niemand.

VR: Wissen Sie, wie schwer diese Beamtin verletzt wurde?

BF: Ich habe gehört, dass sie seit dieser Attacke gelähmt ist.

VR: D.h. Sie verletzen einen Menschen schwer, können wegen der folgenden Ohnmacht nicht flüchten und die Behörden, die mit 7 oder 8 Personen anwesend waren, nehmen Sie nicht in Gewahrsam?

BF: Bei mir am Bett ist nur meine Schwägerin gesessen, das heißt nicht, dass die Leute von der Behörde alle weg waren. Sie haben im Büro des Spitals abgewartet, dass ich wieder zu mir komme.

VR: Und man hat Sie nicht mit Handschellen oder einem Gurt fixiert?

BF: Nein.

VR: D.h. man hat Sie trotz dieser schweren Verletzung des Menschen unfixiert und unbewacht im Spital gelassen?

BF: Ich kann nur sagen, dass die Schwester meines Mannes nach dem Erwachen mir gesagt hat, dass diese Dame so schwer verletzt war, dass sie in der Intensivstation behandelt werden musste. Das war für mich ausschlaggebend, wegzulaufen.

VR an D: Unterscheidet das Chinesische zwischen Mann und Frau in Bezug auf diese Beamtin?

D: Wenn nicht nachgefragt wird, könnte durchaus "Mann" protokolliert werden.

VR: Unterscheidet das Chinesische zwischen "schlagen" und "werfen"?

D: In der geschilderten Situation wären diese beiden Verben in keiner Weise austauschbar.

VR: Sie haben am 18.11.2009 gesagt, dass Sie eine Flasche genommen und damit auf den Kopf des Beamten geschlagen hätten, wobei der Unterschied im Geschlecht kein Widerspruch ist, aber die Art des Angriffs.

BF: Ich bin mir sicher, dass ich den ganzen Vorfall immer gleich erzählt habe. Vor allem, meine Motivation, jemanden zu verletzen bzw. zu attackieren, das entscheidende war, dass ich mit ansehen musste, wie mein Mann abgeführt wurde, weil er sich eben wegen der Abtreibung so aufgeregt hatte. Ich habe dann mit diesem Glasgefäß diese Frau attackiert, ob ich es geworfen habe oder ob dies in meiner Hand geblieben ist, ist ja nicht so wichtig.

VR: Am 08.09.2009 vor der Polizei haben Sie auch von einem Schlag berichtet, der aus Wut über den erfolgten Schwangerschaftsabbruch erfolgt sei. Von Ihrem Mann ist dabei keine Rede.

BF: Es ist doch alles ein und dasselbe, warum wird das alles so missverstanden. Auch der Umstand, dass mein Mann abgeführt wurde, hatte mit dem Schwangerschaftsabbruch zu tun und es ging uns ja nur um die Kinder.

BR: Woher wussten die Beamten von Ihrer Schwangerschaft?Bundesrat:, Woher wussten die Beamten von Ihrer Schwangerschaft?

BF: Keine Ahnung, aber in China haben die Nachbarn ihre Augen überall, es muss mich jemand angezeigt haben.

BR: D.h. es hat keine vorherige Kontaktaufnahme zwischen dem Familienplanungsbüro und Ihnen wegen dieser Schwangerschaft gegeben?Bundesrat:, D.h. es hat keine vorherige Kontaktaufnahme zwischen dem Familienplanungsbüro und Ihnen wegen dieser Schwangerschaft gegeben?

BF: Doch, hat es gegeben.

BR: Wann und wo?Bundesrat:, Wann und wo?

BF: Wie oft sie bei mir zu Hause gesucht haben, weiß ich nicht, einmal haben sie mich angetroffen. Sie wollten, dass ich das Kind abtreibe.

BR: Wann war das?Bundesrat:, Wann war das?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

VR: War es eine Woche vorher, oder 3 Monate vorher?

BF: Es wird ca. einen Monat vor dem Vorfall gewesen sein.

BR: Hat man Ihnen da eine Frist gesetzt?Bundesrat:, Hat man Ihnen da eine Frist gesetzt?

BF: Es waren damals 2 oder 3 Leute da, diese haben mit mir ganz vernünftig gesprochen. Sie haben mir nicht offen gedroht. Ich habe aber schon verstanden, dass sie mit Gewalt drohen könnten, wenn das Kind nicht wegkommt.

BR: Also die Möglichkeit, sich durch eine Geldleistung "freizukaufen" hat man Ihnen nicht geboten?Bundesrat:, Also die Möglichkeit, sich durch eine Geldleistung "freizukaufen" hat man Ihnen nicht geboten?

BF: Nein.

VR: Hätten Sie sich das leisten können, sich "freizukaufen"?

BF: Das ist eine Annahme, sie haben mir das nicht freigestellt, aber im Fall des Falls hätten meine Eltern das Geld schon zusammenbekommen.

BR: Ich halte Ihnen vor, dass es durchaus den Gepflogenheiten in China entspricht, dass man bei einer Schwangerschaft in einem so fortgeschrittenen Stadium keinen Abbruch erzwingt, sondern versucht, dies mit Geldleistungen auszugleichen.Bundesrat:, Ich halte Ihnen vor, dass es durchaus den Gepflogenheiten in China entspricht, dass man bei einer Schwangerschaft in einem so fortgeschrittenen Stadium keinen Abbruch erzwingt, sondern versucht, dies mit Geldleistungen auszugleichen.

BF: Für die Behörde war ausschlaggebend, dass mein Mann und ich kein Recht hatten, überhaupt noch an eine weitere Schwangerschaft zu denken. Wenn so etwas dann auffliegt, besteht die Behörde darauf, dass das Kind nicht zur Welt kommt. Ich weiß nicht, worauf sich Ihre Annahme stützt.

BR: Was war das für eine Flasche, mit der Sie geworfen bzw. geschlagen haben?Bundesrat:, Was war das für eine Flasche, mit der Sie geworfen bzw. geschlagen haben?

BF: Es war ein Gefäß, in dem eine chemische Lösung aufbewahrt war.

BFV: Fühlen Sie sich in Österreich sicher?

BF: Ja. Ich fühle mich sicher, ich habe nur Angst davor, dass meine Aufenthaltskarte für ungültig erklärt wird und ich Angst vor der Polizei haben muss.

BFV: Sie sind jetzt regelmäßig u.a. beim psychosozialen Dienst in Behandlung. Fühlen Sie sich im Rahmen dieser Behandlung in guten Händen?

BF: Ja, ich fühle mich in guten Händen.

BFV: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die VR China?

BF: Was soll ich dort? Ich habe dort nichts mehr.

VR: Ihre Kinder sind dort.

BF: Ja, aber die sind versorgt, weil meine Eltern sich um sie kümmern.

VR: Ihre Kinder sind ca. 14 Jahre, ist das richtig?

BF: Sie sind im Jahr des Tigers geboren.

VR: Schicken Sie Geld nach Hause?

BF: Nein, das habe ich nie gemacht.

VR: Haben Sie keine Angst, dass Ihre Eltern irgendwann einmal nicht mehr erwerbsfähig sind und Ihre Kinder daher keine Schule mehr leisten können, oder etwa auch Schwierigkeiten haben, an Essen zu kommen?

BF: Wie ich innerhalb Chinas auf der Flucht war, habe ich schon gelegentlich, von dem was ich verdient habe, Geld nach Hause geschickt.

VR wiederholt Frage.

BF: Solange die Eltern leben, sie haben eine ordentliche Pension, können sie für meine Söhne aufkommen. Meine Schwägerin ist auch da, diese wird sich immer um die Söhne kümmern, wenn meine Eltern nicht mehr können.

BR: In dem Zeitraum von 2001 bis zur Ausreise aus China, etwa 2009, hatten Sie da jemals Kontakt mit Behörden im Zusammenhang mit Familienplanung? Sie haben ja in dieser Zeit gearbeitet, d.h. Sie haben sich nicht versteckt gehalten, sondern sind in der Öffentlichkeit aufgetreten.Bundesrat:, In dem Zeitraum von 2001 bis zur Ausreise aus China, etwa 2009, hatten Sie da jemals Kontakt mit Behörden im Zusammenhang mit Familienplanung? Sie haben ja in dieser Zeit gearbeitet, d.h. Sie haben sich nicht versteckt gehalten, sondern sind in der Öffentlichkeit aufgetreten.

BF: Dort, wo ich mich aufgehalten habe, hat es kein Problem gegeben. Wenn ich allerdings zu Hause angerufen habe, habe ich erfahren müssen, dass zu Hause vor Ort die Polizei schon hinter mir her ist. Dort, wo ich war, war ich ungestört.

VR: Obwohl Sie Ihren richtigen Namen verwendet haben?

BF: Ich habe meinen Namen nirgendwo bekannt gegeben, so vorsichtig war ich schon.

VR: Hatten Sie überhaupt Kontakt zu staatlichen Stellen, ab 2001?

BF: Mit gar keiner.

VR: Beim BAA haben Sie am 18.11.2009 angegeben, dass Sie in Peking beim Arbeitsmarktservice gewesen sind, um eine Arbeit zu bekommen.

BF: Ich weiß, worauf Sie anspielen, aber ich habe das so sicher nicht gesagt. Es stimmt, dass ich bei einer Jobvermittlung war, aber das war nicht staatlich.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Keine Fragen.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Wenn ich dieses Problem nicht hätte, müsste ich jetzt keine Gefährdung seitens der Behörde befürchten, aber ich hätte trotzdem kein gutes Leben. Ich würde keine Arbeit finden.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Weil Sie mich ein paar Mal auf Widersprüche aufmerksam gemacht haben, möchte ich da schon sagen, dass ich aufgrund der Medikamente, die ich nehmen muss, manchmal Zustände habe, die sich so auswirken, dass ich nicht bei vollen Geisteskräften bin. Ich habe auch in letzter Zeit nächtelang nicht schlafen können, aus Angst davor, dass die Behörde meine ABK einzieht. Ich will auch noch sagen, dass ich auf keinen Fall nach China zurück will. Abgesehen von allem anderen, wäre es für mich schrecklich, meinen Eltern zur Last zu fallen. Sie sind schon selbst sehr alt.

BFV: Interessen des Art. 8 EMRK sind auch darin zu erblicken, dass die BF hier eine geeignete medizinische Behandlung zur Verfügung hat. Wie die Gutachterin festgehalten hat, ist der BF eine einfache Arbeit möglich, und tatsächlich zeigt die BF ihren guten Willen und verrichtet laut Angaben Gelegenheitsarbeiten. Die BF könnte somit im Falle einer Aufenthaltsbewilligung in bescheidenem Maße der österr. Gesellschaft zurückgeben.BFV: Interessen des Artikel 8, EMRK sind auch darin zu erblicken, dass die BF hier eine geeignete medizinische Behandlung zur Verfügung hat. Wie die Gutachterin festgehalten hat, ist der BF eine einfache Arbeit möglich, und tatsächlich zeigt die BF ihren guten Willen und verrichtet laut Angaben Gelegenheitsarbeiten. Die BF könnte somit im Falle einer Aufenthaltsbewilligung in bescheidenem Maße der österr. Gesellschaft zurückgeben.

Psychische Erkrankungen haben in anderen Verfahren chin. Asylwerber zur Gewährung von Asyl geführt. Relevant ist auch hier nicht bloß ein allg. Verweis auf die zugegeben strengen Maßstäbe des EGMR, sondern eine Prognose auf die höchstpersönliche Situation des Asylwerbers.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit führe ich an, dass laut der Gutachterin eine posttraumatische Störung denkbar ist. Die Gutachterin billigt der BF zu, dass sie detailliert über Fluchtgründe sprechen kann; jedoch sind der BF sicher Mangel an Logik bzw. an zusammenhängender Darstellung zuzugestehen. Das persönliche Auftreten spricht für die Glaubwürdigkeit der BF. Sie hat im Grunde vor BAA und AsylGH gleichlautende Angaben gemacht. Zur Erstbefragung der Polizei ist wichtig festzuhalten, dass sich diese Erstbefragung gem. den gesetzlichen Grundlagen in erster Linie auf die Fluchtroute bezieht und die Fluchtgründe nur abschließend in üblicherweise 1 oder 2 Sätzen ins Protokoll genommen werden. Die juristisch ungeschulten Polizeibeamten notieren diese Angaben notorisch sehr verwässert und verweisen die Asylwerber auf die Einvernahme vor der Behörde. Bezüglich des Vorhaltes, dass werfen und schlagen nicht austauschbare Verben in diesem Zusammenhang sind, möchte ich ausführen, dass das Protokoll des BAA auch an anderer Stelle ungenau verfasst wurde, wenn offensichtlich von einem Arbeitsmarktservice die Rede ist, das nach Aussage des heutigen Dolmetschers nicht existiert.

Der BF wurde heute vorgehalten, dass es im Falle der fortgeschrittenen Schwangerschaften die Möglichkeit einer Geldbuße gebe, der Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand Feb. 2009, exakt der Zeitpunkt, wo die BF um Asyl angesucht hat, widerspricht dem. Ich beantrage deswegen konkrete Recherchen zur Thematik der Familienpolitik und der Zwangsabtreibung.

VR: Der BFV wird aufgefordert, Judikatur zum Zusammenhang mit Art 8 und zur medizinischen Behandlung beizubringen, die Gelegenheitsarbeiten zu beweisen oder genauer auszuführen (Arbeitgeber, Arbeitszeit, Einkommen). Weiters Judikatur hinsichtlich der Relevanz der Prognose auf die höchstpersönliche Situation der BF beizubringen und nachzuweisen, dass die Protokolle in den Erstbefragungen die Fluchtgründe nur verwässert darbringen. Hiefür wird die oben genannte Frist gewährt.VR: Der BFV wird aufgefordert, Judikatur zum Zusammenhang mit Artikel 8 und zur medizinischen Behandlung beizubringen, die Gelegenheitsarbeiten zu beweisen oder genauer auszuführen (Arbeitgeber, Arbeitszeit, Einkommen). Weiters Judikatur hinsichtlich der Relevanz der Prognose auf die höchstpersönliche Situation der BF beizubringen und nachzuweisen, dass die Protokolle in den Erstbefragungen die Fluchtgründe nur verwässert darbringen. Hiefür wird die oben genannte Frist gewährt.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: Keine"

Mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei nahm diese zur öffentlichen Verhandlung vom 24.1.2012 Stellung.

Einleitend wurde angeführt, dass die Identität geklärt sei, da die Beschwerdeführerin hiezu immer gleichbleibende Angaben gemacht habe.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Angaben getätigt habe, die im Einklang mit den Länderfeststellungen stünden, es bestünde entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes keine Möglichkeit, sich von einer Zwangsabtreibung freizukaufen. Die Beschwerdeführerin nehme unbestritten sehr starke Psychopharmaka. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten in der Lage sei, die fluchtauslösenden Situationen zu schildern, so müsse doch fairer Weise ein großzügigerer Maßstab bzw. eine großzügigere Glaubwürdigkeitsbeurteilung angelegt werden. Auch habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Kontaktes zu Falun Gong nicht übertrieben, obwohl sie versuchen hätte können einen Vorteil für sich "herauszuschlagen". Wenn die Gutachterin eine posttraumatische Störung als denkbar angebe, so weise, ebenso wie der persönliche Eindruck, dies auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin hin. Da der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben nicht vorgehalten worden seien, könne sie davon ausgehen, dass ihren Ausführungen insgesamt Glauben geschenkt werde. Abermals sei darauf hingewiesen, dass die Erstbefragung den gesetzlichen Zweck verfolgt, die Reiseroute zu ermitteln und die Fluchtgründe nur abschließend und zusammengefasst darzulegen. Auch habe der UNHCR in einem näher zitierten Bericht kritisiert, dass die Erstbefragungen qualitativ sehr mangelhaft seien; kritisiert wurden das ungeeignete Gesprächsklima, die ungenaue Protokollierung, mangelnder Ernst und der Mangel an Konzentration von Polizeibeamten und Dolmetschern. Auch könnten die Asylwerber die verschiedenen Seiten bzw. Gesprächsparteien nicht erkennen und ebenso nicht den Sinn der Fragestellungen erfassen.

Weiters habe der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 31.3.2010, A1 218.395-2/2010/2E, (zu Gambia) erfreulicherweise auch festgestellt, dass der bloße Verweis auf die Judikatur des EGMR bezüglich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend sei; es käme somit auch im gegenständlichen Fall darauf an, ob die medizinische Versorgung der Beschwerdefüherin in der Volksrepublik China gewährleistet und nicht nur theoretisch möglich sei. Es gebe sehr wenige Berichte über die Situation in der Volksrepublik China in Bezug auf das Problem der Beschwerdeführerin, es sei jedenfalls nicht ablesbar, ob sich die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr wieder zurechtfinden könne und die nötige Behandlung erhalte.

Weiters habe der Asylgerichtshof "aktuell" in einem einen körperbehinderten, an Hepatitis erkrankten Georgier betreffenden Erkenntnis vom 22.12.2009, Zl D3 228.102-3/2009/10E, erkannt, dass dessen Ausweisung unzulässig sei, obwohl es in Georgien zwar grundsätzlich eine Therapie gegen Hepatitis gebe, diese aber so kostenintensiv sei, dass diese Kosten von durchschnittlichen Georgiern nicht aufgebracht werden könnten und dies besonders auf den dortigen Beschwerdeführer zutreffe. Der Unabhängige Bundesasylsenat, so der Asylgerichtshof weiter, habe mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums für ein Refoulementverbot spräche.

Die Beschwerdeführerin habe durch die psychische Beeinträchtigung ein besonders schwerwiegendes gesundheitliches Handicap. Eine eigenständige Lebensführung sei im Hinblick auf die extremen Kosten einer allenfalls erreichbaren Behandlung nicht mehr möglich. Weiters würden in der Volksrepublik China schon gesunde Personen mit fadenscheiniger Begründung in Umerziehungslager "gesteckt" werden, daher sei die Gefahr für die psychisch kranke Beschwerdeführerin umso größer. Ohne geeignetes soziales Umfeld und ohne einen sozialen "Empfangsraum" würde die Beschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer des chinesischen Regimes werden, welches Wandernde und Wanderarbeiter nicht dulde.

Auch habe die Beschwerdeführerin nunmehr private Interessen an der regelmäßigen Führung einer Therapie und in der Weiterführung der psychologischen Behandlung, diese seien "zweifellos" Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK.Auch habe die Beschwerdeführerin nunmehr private Interessen an der regelmäßigen Führung einer Therapie und in der Weiterführung der psychologischen Behandlung, diese seien "zweifellos" Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Des Weiteren wäre die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Probleme in China einem realen Risiko ausgesetzt, in eine den Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Situation zu geraten. Es werde daher ersucht, "zumindest subsidiären Schutz zu gewähren". Weiters sei die Ausweisung auf Grund der privaten Interessen einer regelmäßigen Behandlung für auf Dauer unzulässig zu erklären.Des Weiteren wäre die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Probleme in China einem realen Risiko ausgesetzt, in eine den Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation zu geraten. Es werde daher ersucht, "zumindest subsidiären Schutz zu gewähren". Weiters sei die Ausweisung auf Grund der privaten Interessen einer regelmäßigen Behandlung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Oktober 2011;

UK-Home Office, Country of origin information report China, 24. August 2011;

U.S. Department of State, July-December 2010 International Religious

Freedom Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau);

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;

Freedom House, Countries at the Crossroads 2011, China 2011;

Congressional-Executive Commission on China, Annual Report 2011, 10. Oktober 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Dezember 2011.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige chinesische Staatsangehörige ist, deren Identität nicht feststeht.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin keinen in Österreich lebenden Ehemann oder eingetragenen Partner oder in Österreich lebende Kinder hat.

Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Volljährigkeit und ihrem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; alleine die fortwährende gleichlautende Behauptung einer bestimmten Identität kann nicht zu deren Feststellung führen. Dies ist im Wesentlichen nur durch Urkunden- oder Zeugenbeweis möglich.

Hinsichtlich der Feststellungen zu den Angehörigen wird auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof verwiesen.

Aus einer am 29.2.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt ergibt sich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.

II.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verletzung einer Beamtin/eines Beamten der Geburtenplanungsbehörde und die daraus folgende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sind.

Auf Grund der einmaligen Teilnahme an einer polizeilich aufgelösten Falun Gong-Veranstaltung droht der Beschwerdeführerin keine aktuelle polizeiliche Verfolgung.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Zur Verletzung der Beamtin/des Beamten der Geburtenplanungsbehörde ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei diesen Vorfall und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr zwar vorgebracht hat - sie habe in China eine Beamtin bzw. einen Beamten der Geburtenplanungsbehörde nach einer erzwungenen Abtreibung schwer verletzt und fürchte daher nunmehr die Strafverfolgung -, jedoch wurden diese Fluchtgründe im bisherigen Verfahren weder belegt noch bewiesen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Der Asylgerichtshof führt einleitend aus, dass er es durchaus für möglich hält, dass die Beschwerdeführerin einer Zwangsabtreibung unterzogen wurde. Allerdings ist die Verletzung einer Beamtin der Geburtenplanungsbehörde nicht glaubhaft. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in China eine Staatsbedienstete, die sich in Begleitung von anderen Beamten befunden habe, verletzen und in weiterer Folge wegen einer Ohnmacht nicht flüchten kann und trotzdem nicht festgenommen wird. Selbst wenn die Beschwerdeführerin trotz Einwirkung der Narkose nach dem Eingriff und trotz der Schwächung durch den Eingriff selbst die Beamte so schwer verletzt hätte, dass diese nunmehr angeblich gelähmt sei, ist nicht nachvollziehbar, dass die anderen anwesenden Beamten, die die Beschwerdeführerin vorher mit Gewalt und gegen ihren Willen zum Spital verbracht und dann zur Abtreibung gezwungen hätten und in weiterer Folge auch den intervenierenden Ehemann der Beschwerdeführerin in Handfesseln abgeführt haben, nicht für eine Festnahme oder Sicherung der Beschwerdeführerin - etwa durch Fixierung einer Hand am Bett unter Zuhilfenahme von Handfesseln - gesorgt haben. Schon alleine auf Grund dieser fehlenden Nachvollziehbarkeit des Handlungsablaufes ist dieser Teil des Fluchtvorbringens nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, dass sie die Beamtin geschlagen habe während sie vor dem Asylgerichtshof angab, dass sie einen Gegenstand nach der Beamtin geworfen habe; da entsprechend den ausdrücklichen Angaben des Dolmetschers die Verben "schlagen" und "werfen" in diesem Zusammenhang nicht austauschbar sind, konnte die (aktenwidrige) Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, den Vorfall immer gleich erzählt zu haben, den Widerspruch in diesem wesentlichen Punkt nicht ausräumen. Selbst unter Bedachtnahme auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, die jedoch nach dem Gutachten in der Lage ist auch belastende Lebensepisoden wahrheitsgemäß und widerspruchsfrei zu erzählen, ist dieser Widerspruch so erheblich, dass auch dieser einer Glaubhaftmachung dieses Teils des Fluchtvorbringens entgegensteht.Zur Verletzung der Beamtin/des Beamten der Geburtenplanungsbehörde ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei diesen Vorfall und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr zwar vorgebracht hat - sie habe in China eine Beamtin bzw. einen Beamten der Geburtenplanungsbehörde nach einer erzwungenen Abtreibung schwer verletzt und fürchte daher nunmehr die Strafverfolgung -, jedoch wurden diese Fluchtgründe im bisherigen Verfahren weder belegt noch bewiesen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Der Asylgerichtshof führt einleitend aus, dass er es durchaus für möglich hält, dass die Beschwerdeführerin einer Zwangsabtreibung unterzogen wurde. Allerdings ist die Verletzung einer Beamtin der Geburtenplanungsbehörde nicht glaubhaft. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in China eine Staatsbedienstete, die sich in Begleitung von anderen Beamten befunden habe, verletzen und in weiterer Folge wegen einer Ohnmacht nicht flüchten kann und trotzdem nicht festgenommen wird. Selbst wenn die Beschwerdeführerin trotz Einwirkung der Narkose nach dem Eingriff und trotz der Schwächung durch den Eingriff selbst die Beamte so schwer verletzt hätte, dass diese nunmehr angeblich gelähmt sei, ist nicht nachvollziehbar, dass die anderen anwesenden Beamten, die die Beschwerdeführerin vorher mit Gewalt und gegen ihren Willen zum Spital verbracht und dann zur Abtreibung gezwungen hätten und in weiterer Folge auch den intervenierenden Ehemann der Beschwerdeführerin in Handfesseln abgeführt haben, nicht für eine Festnahme oder Sicherung der Beschwerdeführerin - etwa durch Fixierung einer Hand am Bett unter Zuhilfenahme von Handfesseln - gesorgt haben. Schon alleine auf Grund dieser fehlenden Nachvollziehbarkeit des Handlungsablaufes ist dieser Teil des Fluchtvorbringens nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, dass sie die Beamtin geschlagen habe während sie vor dem Asylgerichtshof angab, dass sie einen Gegenstand nach der Beamtin geworfen habe; da entsprechend den ausdrücklichen Angaben des Dolmetschers die Verben "schlagen" und "werfen" in diesem Zusammenhang nicht austauschbar sind, konnte die (aktenwidrige) Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, den Vorfall immer gleich erzählt zu haben, den Widerspruch in diesem wesentlichen Punkt nicht ausräumen. Selbst unter Bedachtnahme auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, die jedoch nach dem Gutachten in der Lage ist auch belastende Lebensepisoden wahrheitsgemäß und widerspruchsfrei zu erzählen, ist dieser Widerspruch so erheblich, dass auch dieser einer Glaubhaftmachung dieses Teils des Fluchtvorbringens entgegensteht.

Daher ist es auch nicht relevant, ob die Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung hinreichend genau protokolliert wurden, sodass eine Befassung mit diesem Teil der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei unterbleiben kann.

Zur Falun Gong-Veranstaltung ist auszuführen, dass nicht zu sehen ist, dass die Beschwerdeführerin wegen der einmaligen Teilnahme an einer Falun Gong-Veranstaltung im konkreten Fall Verfolgung zu befürchten habe, zumal sie laut eigenen Angaben flüchten konnte, bevor sie von der Polizei angehalten wurde. Weiters sei es die erste derartige Veranstaltung gewesen, zu der die Beschwerdeführerin gegangen sei. Mangels eines für die Behörden erkennbaren Zusammenhangs zwischen der Beschwerdeführerin und Falun Gong, mangels eines diesbezüglichen polizeilichen Aufgriffes und wegen der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich glaubhaft von Falun Gong zu distanzieren, besteht diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung der Beschwerdeführerin.

II.3. Zur allfälligen anderer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.3. Zur allfälligen anderer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt wird.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdefüherin auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung droht.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China nicht asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.4. Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin physisch gesund ist und psychisch an einer Depressio mit Panikattacken möglicherweise im Rahmen einer posttraumatischen Störung leidet, wegen der sie in Österreich in Behandlung ist. Weiters wird festgestellt, dass die Therapie dieser Erkrankung in medikamentöser und/oder psychotherapeutischer Behandlung besteht, deren Unterlassung zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik mit deutlicher Beeinträchtigung der Lebensqualität, sozialem Rückzug und zunehmender vegetativer Erschöpfung führt. Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht sowohl eine längere Flugreise als auch eine beschwerliche Landreise auf sich nehmen kann und leichte körperliche Arbeiten, etwa als Schneiderin, durchführen kann.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

In der Beschwerdeverhandlung vom 24.1.2012 hat die Beschwerdeführerin angegeben, organisch gesund zu sein, und nur über psychische Probleme berichtet. Daher ist von ihrer physischen Gesundheit auszugehen.

Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung, den Folgen der Nichtbehandlung, der Reise- und Arbeitsfähigkeit ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gutachten der Sachverständigen sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Einnahme der Medikamente.

II.5. Zu den Folgen der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.5. Zu den Folgen der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein reales Risiko droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein reales Risiko droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein reales Risiko droht, in ihrem Heimatgebiet/Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein reales Risiko droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Von der beschwerdeführenden Partei wurde mehrmals vorgebracht, dass sie als "psychisch" auffällige Person einem Risiko ausgesetzt sei, in eine "Umerziehungsanstalt" zu kommen. Dem kann der Asylgerichtshof aber nicht folgen, da die Beschwerdeführerin an einer Depression leidet und mit dieser Erkrankung keine besondere Auffälligkeit der Beschwerdeführerin einhergeht. Es ist auch den Berichten nicht zu entnehmen, dass jeder psychisch Kranke, der bei einem Arzt vorstellig wird, in ein Umerziehungslager eingewiesen wird. Daher ist kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes Risiko zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in China als psychisch Kranke angesehen wird; es besteht auch kein reales Risiko, in eine Umerziehungsanstalt eingewiesen zu werden.

Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte oder als nicht real drohend bewertete Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und körperlich gesund ist, wird diese wie schon die Jahre vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls als fahrende Schneiderin ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; dieses Einkommen war nach den Angaben der Beschwerdeführerin hoch genug, um zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten auch noch ihren Kindern Geld zu schicken und sich ¿ 7.000 für die Schlepperkosten zusammenzusparen.

In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die Beschwerdeführerin das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die Beschwerdeführerin das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.

Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Weiters besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

II.6. Zur Krankenversorgung von psychischen Erkrankungen in China wird festgestellt, dass diese grundsätzlich möglich ist, aber es nicht einmal für schwerwiegende Fälle sichergestellt ist, dass diese eine Krankenbehandlung erhalten. Weiters wird festgestellt, dass die Krankenbehandlung in China kostenpflichtig ist und selbst Notoperationen nicht ohne Bezahlung durchgeführt werden.römisch zwei.6. Zur Krankenversorgung von psychischen Erkrankungen in China wird festgestellt, dass diese grundsätzlich möglich ist, aber es nicht einmal für schwerwiegende Fälle sichergestellt ist, dass diese eine Krankenbehandlung erhalten. Weiters wird festgestellt, dass die Krankenbehandlung in China kostenpflichtig ist und selbst Notoperationen nicht ohne Bezahlung durchgeführt werden.

Dies folgt aus folgenden Überlegungen:

Im Bericht der österreichischen Botschaft zur Volksrepublik China wird ausgeführt, dass in Spitälern grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt wird und ohne umgehende Barzahlung in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt werden. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

Im WHO Mental Health Atlas 2005 (zitiert nach UK Home Office, S. 169) wird angeführt, dass Shanghai über die am meisten ausgebaute psychiatrische Versorgung verfügt. Radio Free Asia (RFA) berichtet (zitiert nach UK Home Office, ebendort), dass das Honorar für eine stündliche psychotherapeutische Behandlung bei 200-500 Yuan (U.S.$25-62) liegt. Insgesamt steht daher fest, dass in den städtischen Zentren - insbesondere in Shanghai - eine kostenpflichtige psychotherapeutische Behandlung verfügbar ist.

II.7. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch zwei.7. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich hat.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Lebensgefährten, der sich (nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren) rechtswidrig in Österreich aufhält und nie ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG in Österreich hatte, zusammenlebt und ihr die prekäre aufenthaltsrechtliche Position ihres Lebensgefährten auch bekannt war und ist.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Lebensgefährten, der sich (nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren) rechtswidrig in Österreich aufhält und nie ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG in Österreich hatte, zusammenlebt und ihr die prekäre aufenthaltsrechtliche Position ihres Lebensgefährten auch bekannt war und ist.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder Deutsch spricht noch rechtmäßige Arbeit in Österreich hat.

Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich medizinische Behandlung erhält und ab und zu in eine ihr nicht näher bekannte buddhistische Einrichtung geht; andere kulturelle oder soziale Institutionen besucht die Beschwerdeführerin nicht.

Es wird schließlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist, hier niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht hatte und sich ihrer prekären Lage auch bewusst war.

Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2009 im Bundesgebiet aufhältig ist und keine über die obigen Feststellungen hinausgehenden Bindungen an Österreich erkennbar sind.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 26.11.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 10.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin hat eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht der Beschwerdeführerin eine nicht asylrelevante Verfolgung noch würde diese im Herkunftsstaat in eine hoffnungslose Situation kommen, da sie - wie schon vor der Ausreise - als fahrende Schneiderin arbeiten und ihren Lebensunterhalt wird bestreiten können. Dass sie hiezu auch aus medizinischer Sicht in der Lage ist, steht fest.

Auch die Reise nach China selbst sowie eine allenfalls in China nötige weitere Reisebewegung wird von der Beschwerdeführerin bewältigt werden können, wie festgestellt wurde.

Auch droht ihr weder die Todesstrafe noch dass diese als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Allerdings ist die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt und befindet sich in Österreich in ärztlicher Behandlung. Die Folgen der Unterlassung einer Behandlung wären eine zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik mit deutlicher Beeinträchtigung der Lebensqualität, sozialem Rückzug und zunehmender vegetativer Erschöpfung.

Wie festgestellt wurde, gibt es in China eine punktuelle, kostenpflichtige Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen; es ist allerdings fraglich, ob diese für die Beschwerdeführerin verfügbar und leistbar sein wird.

Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis B2400/07 vom 06.03.2008 in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (siehe hiezu auch VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst. Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung Im Sinne des Art. 3 EMRK zu werten sei:Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis B2400/07 vom 06.03.2008 in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (siehe hiezu auch VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst. Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung Im Sinne des Artikel 3, EMRK zu werten sei:

"In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment".

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

"... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."

Ebenso wenig erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:Ebenso wenig erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

"It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available."

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte merkte dazu an:Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte merkte dazu an:

"In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54)."

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

"The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

"Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the applicant's home country, although not of the same

standard as in Sweden and not as readily available ... The Court is

aware that the care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3."

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

"In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised."

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

"... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide ... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Im vorliegenden Fall ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht so schwer, dass deren Nichtbehandlung zum Tod führen würde noch ist ersichtlich, dass diese eine Schwere erreicht, die die von der Rechtsprechung geforderten außergewöhnlichen Umstände erreichen würde. Darüber hinaus gibt es in China die Möglichkeit, sich bei psychiatrischen Erkrankungen behandeln zu lassen, etwa in städtischen Zentren. In Zeiten der millionenfach in China auftretenden Wanderarbeiter wird es der Beschwerdeführerin auch möglich sein, sich in die Nähe eines städtischen Zentrums - etwa Peking, wo sie ja schon gelebt hat - zu begeben und dieses für die Durchführung der Behandlung zu betreten. Es ist auch nicht zu sehen, dass diese Behandlung unleistbar sein würde, da die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben RMB 70.000,-- (die Schlepperkosten) durch eigene Arbeit verdient hat. Daher widerspricht Art. 3 EMRK auch bei Vorliegen der festgestellten Erkrankung im gegenständlichen Fall nicht der Ausweisung der Beschwerdeführerin, sodass, da ein Familienverfahren auch nicht in Betracht kommt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Erkenntnisse des Asylgerichtshofes nicht geeignet sind, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des dieser folgenden Verfassungsgerichtshofes auszuhebeln, sodass eine detaillierte Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde angeführten Erkenntnissen - welche zudem auch andere Herkunftsstaaten als den der Beschwerdeführerin betrifft - entbehrlich ist.Im vorliegenden Fall ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht so schwer, dass deren Nichtbehandlung zum Tod führen würde noch ist ersichtlich, dass diese eine Schwere erreicht, die die von der Rechtsprechung geforderten außergewöhnlichen Umstände erreichen würde. Darüber hinaus gibt es in China die Möglichkeit, sich bei psychiatrischen Erkrankungen behandeln zu lassen, etwa in städtischen Zentren. In Zeiten der millionenfach in China auftretenden Wanderarbeiter wird es der Beschwerdeführerin auch möglich sein, sich in die Nähe eines städtischen Zentrums - etwa Peking, wo sie ja schon gelebt hat - zu begeben und dieses für die Durchführung der Behandlung zu betreten. Es ist auch nicht zu sehen, dass diese Behandlung unleistbar sein würde, da die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben RMB 70.000,-- (die Schlepperkosten) durch eigene Arbeit verdient hat. Daher widerspricht Artikel 3, EMRK auch bei Vorliegen der festgestellten Erkrankung im gegenständlichen Fall nicht der Ausweisung der Beschwerdeführerin, sodass, da ein Familienverfahren auch nicht in Betracht kommt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Erkenntnisse des Asylgerichtshofes nicht geeignet sind, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des dieser folgenden Verfassungsgerichtshofes auszuhebeln, sodass eine detaillierte Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde angeführten Erkenntnissen - welche zudem auch andere Herkunftsstaaten als den der Beschwerdeführerin betrifft - entbehrlich ist.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass diese seit September 2009, also seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das im Wesentlichen auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die wesentlichen Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, auch zu ihrem Lebensgefährten, der sich ebenfalls in einem prekären Aufenthaltsverhältnis befindet, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist und die derzeit durchgeführte medizinische Behandlung, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und - von seltenen Besuchen in einem buddhistischen Zentrum abgesehen - keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten - insbesondere ihre Kinder - leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise, da die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nach den auf ein medizinisches Gutachten aufbauenden Feststellungen weder einer längeren Flugreise noch einer beschwerlichen Landreise entgegensteht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise, da die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nach den auf ein medizinisches Gutachten aufbauenden Feststellungen weder einer längeren Flugreise noch einer beschwerlichen Landreise entgegensteht.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zwangsabtreibung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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