Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 248.558-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 12 00.387-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 12 00.387-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 11.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 11.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde er am 25.02.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Adoptivvater Mitglied einer Geheimgesellschaft und Eigentümer eines Hotels gewesen wäre. In diesem Hotel hätte der Beschwerdeführer immer wieder Mitglieder der Geheimgesellschaft gesehen. Am 15.03.2003 sei ein Hotelgast - eine schwangere Frau - ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Polizei verständigt sowie seine Adoptivmutter, welche Leute des früheren OPC informiert hätte, benachrichtigt. Die Mitglieder der heutigen Vigilant Group wären noch vor der Polizei eingetroffen und hätten den Adoptivvater umgebracht. Sowohl die Mitglieder der Geheimgesellschaft als auch die Angehörigen der ermordeten Frau hätten geschworen, die gesamte Familie auszulöschen. Aus Angst, umgebracht zu werden, habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004, Zl. 03 10.980-BAE, wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004, Zl. 03 10.980-BAE, wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, etwaige Verfolgungen durch die Mitglieder einer Geheimgesellschaft hintanzuhalten. Zudem stünde die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb Nigerias in Sicherheit zu bringen.
I.3. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 24.03.2004 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 01.04.2004 fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 24.03.2004 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 01.04.2004 fristgerecht Berufung.
I.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in weiterer Folge am 16.09.2004 über die eingebrachte Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wies mit Bescheid vom 17.09.2004, Zl. 248.558/0-IV/11/04, die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.römisch eins.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in weiterer Folge am 16.09.2004 über die eingebrachte Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wies mit Bescheid vom 17.09.2004, Zl. 248.558/0-IV/11/04, die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in gravierende, im Detail dargelegte Widersprüche sowie Ungereimtheiten begeben habe, weshalb sein Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen könne.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2004 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.02.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer rechtskräftigen - jedoch offenkundig mittlerweile getilgten - Verurteilung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 24.02.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer rechtskräftigen - jedoch offenkundig mittlerweile getilgten - Verurteilung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.
I.6. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2004 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0005-7, abgelehnt.römisch eins.6. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2004 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0005-7, abgelehnt.
I.7. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 13.09.2005 einen zweiten Asylantrag, zu welchem er am 04.11.2005 sowie am 08.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich befragt wurde.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 13.09.2005 einen zweiten Asylantrag, zu welchem er am 04.11.2005 sowie am 08.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich befragt wurde.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Problem aus dem ersten Verfahren noch "nicht vorbei" sei. Zudem komme er aus XXXX und müsse bei einer Rückkehr Nachfolger werden, da der dortige Schrein nämlich von seiner Familie geführt würde. Darüber hinaus gäbe es in seinem Land ein Problem wegen MASSOB, welche um die Freiheit von Biafra kämpften. Wenn er zurück nach Afrika gehen müsste, dann müsste er wegen der Unabhängigkeit von Biafra für die Regierung kämpfen.Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Problem aus dem ersten Verfahren noch "nicht vorbei" sei. Zudem komme er aus römisch 40 und müsse bei einer Rückkehr Nachfolger werden, da der dortige Schrein nämlich von seiner Familie geführt würde. Darüber hinaus gäbe es in seinem Land ein Problem wegen MASSOB, welche um die Freiheit von Biafra kämpften. Wenn er zurück nach Afrika gehen müsste, dann müsste er wegen der Unabhängigkeit von Biafra für die Regierung kämpfen.
I.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.11.2005, Zl. 05 14.790 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer, wesentlich geänderter Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren vorliege. Das gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht glaubhaft und als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu beurteilen.römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.11.2005, Zl. 05 14.790 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer, wesentlich geänderter Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren vorliege. Das gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht glaubhaft und als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu beurteilen.
I.9. Die gegen den letztgenannten Bescheid seitens des ehemaligen Vertreters fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006, Zl. 248.558/11-IV/11/05, gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen.römisch eins.9. Die gegen den letztgenannten Bescheid seitens des ehemaligen Vertreters fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006, Zl. 248.558/11-IV/11/05, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen.
I.10. Dieser Bescheid wurde dem damals vertretenen Beschwerdeführer am 15.12.2006 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.10. Dieser Bescheid wurde dem damals vertretenen Beschwerdeführer am 15.12.2006 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.11. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0565-6, abermals abgelehnt.römisch eins.11. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2007, Zl. 2007/20/0565-6, abermals abgelehnt.
I.12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
I.13. Am 28.04.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.römisch eins.13. Am 28.04.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.
I.14. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 10.01.2012 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, dass er Österreich seit den vorangegangenen Verfahren nicht verlassen hätte. Seine alten Asylgründe hielte er nach wie vor aufrecht. So kämpfte die Organisation Massob noch immer um die Unabhängigkeit von Biafra. Zudem gäbe es ständig neue Probleme: In Nigeria würden Christen von Boko Haram sowie ähnlichen Organisationen verfolgt und getötet. Da er Christ sei, könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Weiters würde er in seinem Heimatland Nigeria aufgrund seiner Homosexualität zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.römisch eins.14. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 10.01.2012 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, dass er Österreich seit den vorangegangenen Verfahren nicht verlassen hätte. Seine alten Asylgründe hielte er nach wie vor aufrecht. So kämpfte die Organisation Massob noch immer um die Unabhängigkeit von Biafra. Zudem gäbe es ständig neue Probleme: In Nigeria würden Christen von Boko Haram sowie ähnlichen Organisationen verfolgt und getötet. Da er Christ sei, könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Weiters würde er in seinem Heimatland Nigeria aufgrund seiner Homosexualität zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.
I.15. In der Folge fand am 25.01.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführte, dass er sich seit einer Woche nicht wohl fühle, da er erbrochen habe und eigentlich ins Spital gehen habe wollen. Manchmal spreche er aber auch mit sich selbst und stünde er dann unter Schock, wobei er nicht wüsste, was mit ihm vorginge. Wegen einer psychischen Erkrankung stünde er jedoch nicht in Behandlung. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Foto aus einer nigerianischen Zeitung vor, welches Menschen zeigte, die in Nigeria getötet worden wären. Derzeit gäbe es überall in Nigeria Bombenanschlage und würden dabei Christen getötet. Seine neuen Gründe beträfen die Boku Haram, die Massob sowie seine Homosexualität. Letztere hätte er bislang nicht angegeben, da es zuvor nicht so gefährlich gewesen wäre. Nunmehr käme man als Homosexueller jedoch für 14 Jahre ins Gefängnis. Die Regierung ginge seit Anfang oder Mitte des Jahres 2011 dagegen vor. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er nie einen Deutschkurs besucht hätte. Er habe zwar Deutsch lernen wollen, jedoch hätte ihn niemand in die Schule gebracht.römisch eins.15. In der Folge fand am 25.01.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführte, dass er sich seit einer Woche nicht wohl fühle, da er erbrochen habe und eigentlich ins Spital gehen habe wollen. Manchmal spreche er aber auch mit sich selbst und stünde er dann unter Schock, wobei er nicht wüsste, was mit ihm vorginge. Wegen einer psychischen Erkrankung stünde er jedoch nicht in Behandlung. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Foto aus einer nigerianischen Zeitung vor, welches Menschen zeigte, die in Nigeria getötet worden wären. Derzeit gäbe es überall in Nigeria Bombenanschlage und würden dabei Christen getötet. Seine neuen Gründe beträfen die Boku Haram, die Massob sowie seine Homosexualität. Letztere hätte er bislang nicht angegeben, da es zuvor nicht so gefährlich gewesen wäre. Nunmehr käme man als Homosexueller jedoch für 14 Jahre ins Gefängnis. Die Regierung ginge seit Anfang oder Mitte des Jahres 2011 dagegen vor. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er nie einen Deutschkurs besucht hätte. Er habe zwar Deutsch lernen wollen, jedoch hätte ihn niemand in die Schule gebracht.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.16. Im Rahmen der am 21.02.2012 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Arzt eine Überweisung zu einer Psychologin erhalten habe. Der psychiatrischen Untersuchung am 02.02. und am 16.02. habe er Folge geleistet. Der Beschwerdeführer legte weiters Internetauszüge vor, wonach Homosexuelle für 14 Jahre bzw. Unterstützer für 10 Jahre ins Gefängnis kämen. Bislang hätte er nicht über seine Homosexualität gesprochen, da es dieses Gesetz vorher nicht gegeben habe. Zuvor hätten die Leute das Gesetz selbst in die Hand genommen. Zu seiner privaten Situation führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten hätte und auch nicht in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe. Er habe nur Freunde hier. Er habe Reinigungsarbeiten durchgeführt, dies allerdings nicht legal, da er keine Papiere gehabt hätte.römisch eins.16. Im Rahmen der am 21.02.2012 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Arzt eine Überweisung zu einer Psychologin erhalten habe. Der psychiatrischen Untersuchung am 02.02. und am 16.02. habe er Folge geleistet. Der Beschwerdeführer legte weiters Internetauszüge vor, wonach Homosexuelle für 14 Jahre bzw. Unterstützer für 10 Jahre ins Gefängnis kämen. Bislang hätte er nicht über seine Homosexualität gesprochen, da es dieses Gesetz vorher nicht gegeben habe. Zuvor hätten die Leute das Gesetz selbst in die Hand genommen. Zu seiner privaten Situation führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten hätte und auch nicht in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe. Er habe nur Freunde hier. Er habe Reinigungsarbeiten durchgeführt, dies allerdings nicht legal, da er keine Papiere gehabt hätte.
I.17. In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 23.02.2012 hielt die beigezogene Gutachterin Dr. XXXX, zusammengefasst fest, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen. Dieses Ergebnis begründete die Gutachterin im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine Störungen im kognitiven Bereich gefunden werden hätten können. Er sei allseits orientiert gewesen, hätte adäquate Antworten gegeben, hingegen lägen keine Denkstörungen oder Halluzinationen vor. Der Alkoholkonsum sei problematisch, jedoch nicht krankheitswertig.römisch eins.17. In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 23.02.2012 hielt die beigezogene Gutachterin Dr. römisch 40 , zusammengefasst fest, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen. Dieses Ergebnis begründete die Gutachterin im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine Störungen im kognitiven Bereich gefunden werden hätten können. Er sei allseits orientiert gewesen, hätte adäquate Antworten gegeben, hingegen lägen keine Denkstörungen oder Halluzinationen vor. Der Alkoholkonsum sei problematisch, jedoch nicht krankheitswertig.
I.18. Am 29.02.2012 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dem Beschwerdeführer das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung zur Kenntnis gebracht wurde. Hiezu führte er an, dass er auch eine Knochenverschiebung im Knie habe und sein Magen mit einem Ultraschall untersucht worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderberichte zu Nigeria (inklusive dem Thema Homosexualität) ausgefolgt und ihm eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Hinsichtlich seiner Homosexualität führte der Beschwerdeführer an, dass er auch in Österreich seine sexuelle Neigung auslebte. Es gäbe einen Österreicher, der ihn sehr liebte. Das Verbergen seiner Homosexualität habe auch seine psychologischen Probleme verursacht.römisch eins.18. Am 29.02.2012 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dem Beschwerdeführer das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung zur Kenntnis gebracht wurde. Hiezu führte er an, dass er auch eine Knochenverschiebung im Knie habe und sein Magen mit einem Ultraschall untersucht worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderberichte zu Nigeria (inklusive dem Thema Homosexualität) ausgefolgt und ihm eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Hinsichtlich seiner Homosexualität führte der Beschwerdeführer an, dass er auch in Österreich seine sexuelle Neigung auslebte. Es gäbe einen Österreicher, der ihn sehr liebte. Das Verbergen seiner Homosexualität habe auch seine psychologischen Probleme verursacht.
I.19. In seiner Stellungnahme vom 07.03.2012 betonte der Beschwerdeführer, dass er seine sexuelle Orientierung lange Zeit verborgen hätte und dadurch psychologische Probleme bekommen habe. Da in der gutachterlichen Stellungnahme gar nicht auf diese Problematik eingegangen worden wäre, beantrage er die Bestellung eines geeigneten Gutachters. Ebenso würde die Erstellung eines Gutachtens zu der Knochenverschiebung in seinem Knie bzw. seines Magens beantragt. Hinsichtlich der Länderberichte wurde festgehalten, dass darin auf das neue Gesetz mit keinem einzigen Wort eingegangen worden wäre.römisch eins.19. In seiner Stellungnahme vom 07.03.2012 betonte der Beschwerdeführer, dass er seine sexuelle Orientierung lange Zeit verborgen hätte und dadurch psychologische Probleme bekommen habe. Da in der gutachterlichen Stellungnahme gar nicht auf diese Problematik eingegangen worden wäre, beantrage er die Bestellung eines geeigneten Gutachters. Ebenso würde die Erstellung eines Gutachtens zu der Knochenverschiebung in seinem Knie bzw. seines Magens beantragt. Hinsichtlich der Länderberichte wurde festgehalten, dass darin auf das neue Gesetz mit keinem einzigen Wort eingegangen worden wäre.
I.20. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2012 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 12 00.387 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.20. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2012 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 12 00.387 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass kein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den Christenverfolgungen durch die Boko Haram erkannt werden könne, zumal sich keine gegen ihn zielgerichtete Verfolgung ergäbe. Hinsichtlich der geltend gemachten Homosexualität hielt das Bundesasylamt fest, dass eine generelle staatliche Verfolgung von Homosexuellen nicht vorliege. Jedenfalls sei der behauptete Sachverhalt schon vor seiner Ausreise vorgelegen, allerdings bislang von ihm schuldhaft nicht vorgebracht worden. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe - unbeschadet der Tatsache, dass es sich um keinen neu entstandenen Sachverhalt handle - nicht den Tatsachen entsprächen. Es könne somit kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
I.21. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 16.03.2012 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 23.03.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dabei betonte er, dass er eine asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung glaubwürdig dargelegt hätte. Die durchgeführte psychologische Untersuchung habe die jahrelang verdrängte Homosexualität außer Acht gelassen. Auch auf seine persönliche Gefährdung durch Boko Haram sei das Bundesasylamt nicht geeignet eingegangen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsberater.römisch eins.21. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 16.03.2012 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 23.03.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dabei betonte er, dass er eine asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung glaubwürdig dargelegt hätte. Die durchgeführte psychologische Untersuchung habe die jahrelang verdrängte Homosexualität außer Acht gelassen. Auch auf seine persönliche Gefährdung durch Boko Haram sei das Bundesasylamt nicht geeignet eingegangen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsberater.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich zum einen auf jene Probleme - Verfolgung durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft, Probleme mit dem Schrein XXXX sowie der Massob - bezogen, die er bereits anlässlich der letzten beiden Rechtsgänge ins Treffen geführt hatte.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich zum einen auf jene Probleme - Verfolgung durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft, Probleme mit dem Schrein römisch 40 sowie der Massob - bezogen, die er bereits anlässlich der letzten beiden Rechtsgänge ins Treffen geführt hatte.
Zum anderen machte er nunmehr erstmalig geltend, dass er als Christ einer Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt wäre. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer - ebenfalls zum ersten Mal -, dass er aufgrund seiner Homosexualität asylrelevant verfolgt würde, da nunmehr ein neues nigerianisches Gesetz eine 14-jährige Freiheitsstrafe für Homosexuelle vorsähe.
Hinsichtlich der befürchteten Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass auch aus diesem Vorbringen keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung abzuleiten ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal eine konkrete Bedrohung behauptete, sondern lediglich auf die allgemein bekannten Unruhen zwischen Christen und Moslems in Nigeria hingewiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die nicht in Abrede gestellten religiösen Kämpfe in Nigeria involviert wäre, gibt es nicht. So hat er auch zu keinem Zeitpunkt seiner vorangegangenen Verfahren jemals religiöse Probleme mit Moslems ins Treffen geführt.
In Bezug auf die behauptete Verfolgung aufgrund der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers ist zu konstatieren, dass er seine sexuelle Neigung eigenen Angaben zufolge bereits in Nigeria praktiziert haben will. Da sich dieser Umstand daher nicht erst nach Rechtskraft ereignet hat, kann ebenso kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen. Das Bundesasylamt hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der nunmehr geltend gemachten Angaben bestehen, da dem Beschwerdeführer bereits in seinen rechtskräftigen Vorverfahren jegliche persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Der Umstand, dass er in jedem seiner Verfahren ein ergänzendes und gesteigertes Vorbringen erstattete, deutet im Falle des Beschwerdeführers auf einen krassen Asylrechtsmissbrauch hin. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass sich auch in der Einführung eines neuen Gesetzes, welches im Übrigen lediglich ein Verbot von gleichgeschlechtlichen Ehen unter Androhung einer Haftstrafe von bis zu 14 Jahren vorsieht, keine relevante Sachverhaltsänderung erblicken lässt. Davon, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Homosexueller erkannt und mit einer auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenen Verfolgung zu rechnen hätte, kann aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist hiebei nochmals festzuhalten, dass er in Nigeria bislang offenbar keinerlei Probleme wegen seiner dort bereits ausgeübten Homosexualität hatte.
In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.
Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Der angedeuteten psychischen Erkrankung ist das Bundesasylamt unter Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen nachgegangen, jedoch hat sich der hervorgekommene Verdacht nicht erhärtet. Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme der untersuchenden Ärztin liegen beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung bzw. psychische Krankheitssymptome vor. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass in dem Gutachten seine angebliche Homosexualität nicht beachtet worden sei, so liegt dies daran, dass er etwaige daraus resultierende Störungen im Rahmen der Anamnese beider Begutachtungen selbst gar nicht erwähnt hat. Auch vor dem Bundesasylamt hat er die behaupteten Symptome ("Sprechen mit sich selber" bzw. "Unter Schock stehen") nicht mit seiner Homosexualität in Verbindung gebracht. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht hat, dass er seine sexuelle Neigung in den vorangegangenen Asylverfahren nicht angegeben hätte, da Homosexuelle bislang nicht von der Regierung verfolgt worden wären. Dass er aus Scham - wie er sodann vor dem Bundesasylamt und auch in seiner Beschwerde behauptete - nichts erwähnt hätte bzw. seine Homosexualität sogar verdrängt hätte, stellt daher ein gesteigertes Vorbringen bzw. eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers dar, die angesichts von Entscheidungsreife nicht zu einer weiteren medizinischen Begutachtung führen kann. Am Rande wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens etwaige medizinische Befunde vorgelegt hat, die ihm das Vorliegen einer psychischen Erkrankung attestieren. Ebendies gilt auch für die erstmals im Rahmen der am 29.02.2012 behaupteten Magenbeschwerden bzw. die Knochenverschiebung im Knie.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Der angedeuteten psychischen Erkrankung ist das Bundesasylamt unter Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen nachgegangen, jedoch hat sich der hervorgekommene Verdacht nicht erhärtet. Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme der untersuchenden Ärztin liegen beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung bzw. psychische Krankheitssymptome vor. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass in dem Gutachten seine angebliche Homosexualität nicht beachtet worden sei, so liegt dies daran, dass er etwaige daraus resultierende Störungen im Rahmen der Anamnese beider Begutachtungen selbst gar nicht erwähnt hat. Auch vor dem Bundesasylamt hat er die behaupteten Symptome ("Sprechen mit sich selber" bzw. "Unter Schock stehen") nicht mit seiner Homosexualität in Verbindung gebracht. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht hat, dass er seine sexuelle Neigung in den vorangegangenen Asylverfahren nicht angegeben hätte, da Homosexuelle bislang nicht von der Regierung verfolgt worden wären. Dass er aus Scham - wie er sodann vor dem Bundesasylamt und auch in seiner Beschwerde behauptete - nichts erwähnt hätte bzw. seine Homosexualität sogar verdrängt hätte, stellt daher ein gesteigertes Vorbringen bzw. eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers dar, die angesichts von Entscheidungsreife nicht zu einer weiteren medizinischen Begutachtung führen kann. Am Rande wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens etwaige medizinische Befunde vorgelegt hat, die ihm das Vorliegen einer psychischen Erkrankung attestieren. Ebendies gilt auch für die erstmals im Rahmen der am 29.02.2012 behaupteten Magenbeschwerden bzw. die Knochenverschiebung im Knie.
Dass es im nördlichen Teil Nigerias immer wieder zu Konflikten und zum Teil auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hiebei um lokal begrenzte Auseinandersetzungen handelt, wohingegen die Situation in Nigeria im Allgemeinen aber als grundsätzlich ruhig einzuschätzen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. In Nigeria ist auch keine derart extreme Gefahrenlage gegeben, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, zumal seine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und von ihm auch erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit April 2003 in Österreich aufhältig. Er hat während seines Aufenthaltes keine Deutschkurse besucht und demgemäß nicht Deutsch gelernt. Abgesehen von illegalen Reinigungsarbeiten ist er keiner (legalen) Beschäftigung nachgegangen, sodass nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist. Jedenfalls ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund von ungerechtfertigten Asylantragsstellungen zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war und er zudem aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten mit den österreichischen Strafgesetzen in Konflikt geraten ist, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (!) verurteilt wurde. Seinem neun Jahre währenden Aufenthalt in Österreich steht zudem ein etwa 17-jähriger Aufenthalt in Nigeria, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, gegenüber.
In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellungen, seinen beharrlichen illegalen Verbleib, seine strafgerichtliche Verurteilung sowie die beiden gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote erscheint sein neunjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
In Summe überwiegen eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 16 leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 16, leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
Von der kostenlosen, amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters im Asylgerichtshofverfahren sind demgemäß Folgeantragsverfahren - wie das gegenständliche - nach dem Gesetzeswortlaut gänzlich ausgenommen. Mangels Antragslegitimation war der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters somit zurückzuweisen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
15.05.2012