TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/5 D20 424432-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D20 424432-1/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 06.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 12 00.583-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 06.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 12 00.583-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 13.01.2012 gemeinsam mit seinem Vater illegal nach Österreich ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, Staatsangehöriger von Georgien zu sein, der georgischen Volksgruppe anzugehören und orthodoxen Glaubensbekenntnisses zu sein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er und sein Vater seien "gegen die Regierung" und hätten deshalb am XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge dessen seien sie jedoch von der Polizei festgenommen, drei Monate inhaftiert und geschlagen worden. Nach der Freilassung hätten sie erfahren, dass die Regierung ihre Apotheke "weggenommen" habe. Überdies seien sie "bedroht" worden, dass sie nie mehr über die Apotheke sprechen sollten. "Eines Tages" seien sie zudem von drei unbekannten Personen auf der Straße "stark geschlagen" worden. Diese seien dann zwar von der Polizei festgenommen, aber bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Ein Verwandter des Beschwerdeführers sei Polizist und habe ihnen empfohlen, das Land zu verlassen. Dieser Verwandte habe überdies gemeint, dass die Polizei dem Beschwerdeführer Drogenhandel vorwerfen wolle. Aus diesem Grund hätten sie die Heimat verlassen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten Angst vor der Regierung und vor jenen Personen, welche sie geschlagen hätten. Diese hätten überdies gedroht, sie zu töten.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er und sein Vater seien "gegen die Regierung" und hätten deshalb am römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge dessen seien sie jedoch von der Polizei festgenommen, drei Monate inhaftiert und geschlagen worden. Nach der Freilassung hätten sie erfahren, dass die Regierung ihre Apotheke "weggenommen" habe. Überdies seien sie "bedroht" worden, dass sie nie mehr über die Apotheke sprechen sollten. "Eines Tages" seien sie zudem von drei unbekannten Personen auf der Straße "stark geschlagen" worden. Diese seien dann zwar von der Polizei festgenommen, aber bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Ein Verwandter des Beschwerdeführers sei Polizist und habe ihnen empfohlen, das Land zu verlassen. Dieser Verwandte habe überdies gemeint, dass die Polizei dem Beschwerdeführer Drogenhandel vorwerfen wolle. Aus diesem Grund hätten sie die Heimat verlassen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten Angst vor der Regierung und vor jenen Personen, welche sie geschlagen hätten. Diese hätten überdies gedroht, sie zu töten.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt (Schreibfehler im Original):

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

AW: Ja.

LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?

AW: Nein.

LA: Welche Dokumente haben Sie jemals besessen, wo befinden sich diese?

AW: Ich hatte einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde. Mein Personalausweis ist zuhause in XXXX. Die Geburtsurkunde sollte auch zuhause sein.AW: Ich hatte einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde. Mein Personalausweis ist zuhause in römisch 40 . Die Geburtsurkunde sollte auch zuhause sein.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

AW: Ledig.

LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?

AW: Georgien.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

AW: Georgisch.

LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?

AW: Christlich orthodox.

LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?

AW: Nein, keine. Meine Eltern hatten keine Geschwister. Ich habe aber weitschichtigere Verwandte in Georgien.

LA: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?

AW: Meinen Vater. Sonst niemanden.

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt?

AW: Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich war 9 Jahre in der Schule.

LA: Was haben Sie danach gearbeitet?

AW: Ich habe nicht gearbeitet.

LA: Wovon haben Sie gelebt?

AW: Mein Vater hatte eine Apotheke da habe ich mitgeholfen.

LA: Seit wann haben Sie mitgeholfen?

AW: Seit der Gründung, vor vier oder fünf Jahren, genau weiß ich das nicht.

LA: Was hat Ihr Vater vorher gearbeitet?

AW: Bis dahin hat er Patienten zuhause empfangen. Er ist gelernter Arzt. Sonst hatte er keine Arbeiten ausgeübt.

LA: Zählen Sie alle Wohnorte seit Ihrer Geburt bis zur Ausreise auf.

AW: Ich wurde XXXX geboren. Bis 1992 habe ich dort gewohnt. Von 1992 bis 2012 habe ich in XXXX gewohnt.AW: Ich wurde römisch 40 geboren. Bis 1992 habe ich dort gewohnt. Von 1992 bis 2012 habe ich in römisch 40 gewohnt.

LA: Wo gingen Sie in die Schule?

AW: Die ersten beiden Klassen in XXXX, dann in XXXX.AW: Die ersten beiden Klassen in römisch 40 , dann in römisch 40 .

LA: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

AW: XXXX ist sie verstorben.AW: römisch 40 ist sie verstorben.

LA: Wie lange haben Sie in der Apotheke geholfen?

AW: Solange er dort beschäftigt war. Bis vor unserer Verhaftung. Ich war nicht immer in der Apotheke meines Vaters. Ich habe nur ab und zu mitgeholfen.

LA: Wann wurden Sie verhaftet?

AW: Am XXXX, bei der Kundgebung des vergangenen Jahres.AW: Am römisch 40 , bei der Kundgebung des vergangenen Jahres.

LA: Um welche Uhrzeit wurden Sie verhaftet?

AW: Das war in der Nacht. Genaue Uhrzeit kann ich nicht angeben.

LA: wie lautet die Adresse der Apotheke?

AW: XXXX. An die Straße kann ich mich nicht mehr erinnern. Das weiß bestimmt mein Vater. Ich habe nicht auf die Straßennamen geachtet. Die Namen waren dort nicht ausgezeichnet. Ich habe ihn nur ab und zu besucht und seine Aufträge erledigt.AW: römisch 40 . An die Straße kann ich mich nicht mehr erinnern. Das weiß bestimmt mein Vater. Ich habe nicht auf die Straßennamen geachtet. Die Namen waren dort nicht ausgezeichnet. Ich habe ihn nur ab und zu besucht und seine Aufträge erledigt.

Ich glaube, es war die XXXX.Ich glaube, es war die römisch 40 .

LA: Welche Farbe hatte die Türe Ihrer Apotheke?

AW: Ich glaube Weiß.

LA: Was war das für eine Kundgebung bei der Sie verhaftet wurden?

AW: Es war eine Kundgebung der Opposition veranstaltet von der Regierung. Von der XXXX. Die Partei heißt "XXXX".AW: Es war eine Kundgebung der Opposition veranstaltet von der Regierung. Von der römisch 40 . Die Partei heißt "XXXX".

LA: Warum waren Sie dort?

AW: Weil uns die amtierende Regierung nicht gefällt.

LA: Mit wem waren Sie dort?

AW: Gemeinsam mit meinem Vater.

LA: Wann sind Sie zur Demonstration gegangen?

AW: Als sie angefangen hat, am XXXX, gegen Mittag. An die Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern.AW: Als sie angefangen hat, am römisch 40 , gegen Mittag. An die Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern.

LA: Waren Sie davor schon auf Demonstrationen?

AW: Nein, ich nicht.

LA: Warum gingen Sie gerade am XXXX auf die Demonstration?LA: Warum gingen Sie gerade am römisch 40 auf die Demonstration?

AW: Weil auf dem Platz viele Demonstrationen anwesend waren und wir dachten, dass wir etwas verändern können.

LA: Wann begann die Demonstration?

AW: Ich weiß es nicht, am Vortag gab es auch schon Demonstrationen. Ich bin aber am XXXX hingegangen.AW: Ich weiß es nicht, am Vortag gab es auch schon Demonstrationen. Ich bin aber am römisch 40 hingegangen.

LA: War das ein besonderer Tag an dem Sie hingingen?

AW: Ja, natürlich.

LA: Welcher Tag?

AW: Weil an diesem Tag besonders viele Demonstranten dort anwesend waren. Wir haben gedacht, dass sich etwas ändern wird.

LA: Was passierte bei der Demonstration?

AW: Man hat die Demonstration zwangsweise aufgelöst. Die Auflösung war von der Regierung veranlasst.

LA: Was war genau?

AW: Wir haben den Veranstaltern der Demonstration geholfen. Daraufhin wurden wir verhaftet.

LA: Wie wollten Sie helfen?

AW: Wir wollten sie ins Auto zerren.

LA: Beschreiben Sie es genauer.

AW: Es war eine sehr unruhige Situation. Wir haben die Veranstalter der Demonstration vor den anderen Menschen geschützt, damit sie nicht nach ihnen greifen und sich ins Auto setzen können.

LA:: Was war weiter?

AW: Sobald sie weggefahren sind, wurden wir festgenommen.

LA: Wie war das?

AW: Wir haben ihnen beim Einsteigen geholfen, dann kam die Polizei und sie haben uns festgenommen.

LA: Können Sie das genauer schildern?

AW: Stellen Sie mir die Frage, dann kann ich antworten.

LA: Die Frage lautet: Können Sie das genauer schildern?

AW: Die Polizei ist gekommen, hat uns verhaftet und ins Auto gezerrt.

LA: Wer wurde verhaftet?

AW: Ich und mein Vater wurden verhaftet und ins Auto gesperrt. Auch andere Personen, aber nicht gemeinsam mit uns.

LA: Wie wurden Sie und Ihr Vater verhaftet?

AW: Drei Polizisten sind gekommen und sie haben uns festgenommen und ins Auto gezerrt.

LA: Wer war dann im Auto?

AW: Am Steuer war ein Polizist, und die, die uns festgenommen haben.

LA: Wie können drei Polizisten zwei Personen gezielt aus einer riesigen Menge rausverhaften. Noch dazu zufällig zwei Verwandte Personen.

AW: Außer uns wurden auch andere festgenommen. Aber wir standen ganz vorne in vorderster Reihe.

LA: Wie war das genau?

AW: Wir haben den Leitern der Demonstration geholfen ins Auto einzusteigen, wir standen ganz vorne beim Wagen. Ich glaube, dass die Polizisten darauf geachtet haben. Wir sind dadurch aufgefallen.

LA: Warum haben Sie der Leitung geholfen?

AW: Ich bin kein Parteimitglied, aber mir missfallen die Handlungen der Regierung.

LA: Was war dann?

AW: Man hat uns zu einem Gefängnis gebracht. Es war wie ein Gefängnis. Ich weiß nicht, was es für ein Gebäude war.

Man hat mich und meinen Vater in getrennte Zellen gebracht.

LA: Beschreiben Sie die Zelle?

AW: Es war ein kleines Zimmer, kleiner als dieses Zimmer hier. Es war eine Holzbank und eine Decke dort. Die Türe war aus Eisen mit einer Klappe, wodurch wir das Essen erhalten haben. In der Zelle gab es noch eine Toilette.

LA: Wie lange waren Sie dort?

AW: Drei Monate.

LA: Wie war der Ablauf dieser drei Monate?

AW: Manchmal wurden wir geschlagen, manchmal einvernommen. Es war bezüglich der Tötung eines Polizisten. Sie haben uns beschuldigt, dass wir diesen Tod verursacht haben.

LA: Wie hätten Sie diesen Tod verursacht haben sollen?

AW: Das weiß ich auch nicht genau. Es hat sich herausgestellt, dass ein Wagen der Begleiter der Opposition einen Polizisten überfahren hat. Die, die uns einvernommen haben wollten wissen, was wir in dem Zeitpunkt gemacht haben. Ob wir daran Schuld haben oder nicht.

LA: Sie können ja niemanden mit einem Auto überfahren haben, wenn Sie bei der Demonstration zu Fuß unterwegs waren. Das muss ja den Polizisten auch klar gewesen sein.

AW: Das waren falsche Anschuldigungen, die kommen in Georgien oft vor. Diese Regierung haben so viele Personen unschuldig verhaften lassen.

LA: Wenn Sie falsch beschuldigt werden würden, bräuchte Sie niemand zu fragen, denn der wüsste ja dann, dass es nicht stimmt. Somit ist Ihre Angabe nicht nachvollziehbar.

AW: Ich weiß es auch nicht. In Folge haben sie uns die Apotheke weggenommen. Vielleicht hatten sie von Anfang an ein Interesse dran.

LA: Wie viele Leute waren bei der Demonstration?

AW: Ich weiß es nicht, sehr viele.

LA: Das ist absolut nicht nachvollziehbar. Es wäre für die Polizei doch einfacher gewesen Sie irgendwann in der Apotheke festzunehmen, als bei einer Demonstration aus einer Menge von vielen Tausend Personen.

AW: Alles ist möglich. Wenn Sie in Georgien für kurze Zeit leben würden, würden Sie wissen, das es nicht leicht ist.

LA: Es geht heute nicht um hypothetische Annahmen, sondern darum, was gewesen ist.

AW: Ich habe geschildert, was sie mir gegenüber gemacht haben.

LA: Was haben Sie nach der Freilassung gemacht?

AW: Nach der Freilassung ging ich zu der Apotheke. Dort war eine andere Person, die uns mitgeteilt hat, dass die Apotheke jetzt ihr gehört.

LA: Wer war diese Person?

AW: Das war eine Frau, eine ältere Frau. Wer sie genau war, weiß ich nicht, aber ich glaube, es war die Ehefrau von einem Staatsanwalt oder ähnliches. Mein Vater weiß näheres.

LA: Was war das erste, das Sie nach der Freilassung gemacht haben?

AW: Als erstes gingen wir nachhause, dann zu Verwandten. Danach haben wir das alles bezüglich der Apotheke erfahren.

LA: Wie wurden Sie freigelassen?

AW: Ich wurde zum Auto geführt. Später ist mein Vater dazu gekommen. Wir saßen in einem Minibus. Der Bus hatte keine Fenster hinten. Sie haben uns irgendwo hingefahren, wir wussten nicht wohin. Plötzlich haben sie angehalten und sie haben uns gesagt, dass wir aussteigen können. Es war in der XXXX.AW: Ich wurde zum Auto geführt. Später ist mein Vater dazu gekommen. Wir saßen in einem Minibus. Der Bus hatte keine Fenster hinten. Sie haben uns irgendwo hingefahren, wir wussten nicht wohin. Plötzlich haben sie angehalten und sie haben uns gesagt, dass wir aussteigen können. Es war in der römisch 40 .

LA: Wo war die Demonstration?

AW: Sie meinen bei der Festnahme? In der XXXXe vor dem Regierungshaus.AW: Sie meinen bei der Festnahme? In der römisch 40 e vor dem Regierungshaus.

LA: Haben Sie eine Bestätigung für die Anhaltung bekommen?

AW: Nein, wir haben keine Bestätigung und keine Dokumente erhalten. Deswegen war ich auch so überrascht, dass sie uns freigelassen haben.

LA: Wann wurden Sie freigelassen?

AW: Nach drei Monaten. Am XXXX letzten Jahres, wenn ich mich nicht irre.AW: Nach drei Monaten. Am römisch 40 letzten Jahres, wenn ich mich nicht irre.

LA: Was passierte weiter?

AW: Danach wurden wir von dieser Regierung, genauer gesagt von den Kriminellen, die uns auf der Straße begegnet sind, geschlagen.

LA: Wann wurden Sie wo geschlagen?

AW: In der Nähe von unserem Haus auf der Straße, bald nach der Freilassung. An das Datum erinnere ich mich nicht. Auf jeden Fall nach dem Gespräch mit der Frau in der Apotheke. Wir hatten "so" ein Gespräch mit ihr. An diesem Tag ist das passiert.

LA: Wie oft waren Sie in der Apotheke bei der Frau?

AW: Zusammen mit meinem Vater war ich einmal dort. Ohne mich soll er mehrmals dort gewesen sein. Ich habe ihn nicht genau gefragt. Wir waren so verwirrt und eingeschüchtert, dass ich mich nicht an genaue Daten erinnere. An diesem Tag wurden wir zusammengeschlagen.

LA: Waren Sie beim ersten Mal mit dem Vater mit, als er dort gewesen ist?

AW: Ja, danach war mein Vater noch dort, ich aber nicht. Die Apotheke gehört meinem Vater, alle Fragen hat er erledigt.

LA: Was war der Inhalt dieses Gespräches?

AW: Wir haben die Frau in der Apotheke gefragt, wer sie sei. Sie sagte dann, die Besitzerin. Wir waren sehr überrascht. Sie hat uns angeschrien und aus der Apotheke verwiesen. Wir haben verstanden, dass die Regierung beteiligt ist.

LA: Wie haben Sie das verstanden?

AW: Einige Bekannte haben uns mitgeteilt, dass diese Frau, die Gattin oder die Schwester eines Staatsanwaltes war.

LA: Was hat Ihr Vater dagegen unternommen?

AW: Als wir geschlagen wurden, hat mein Vater die Polizei angerufen. Die Polizei hat die Personen verhaftet.

LA: Wie hat Ihr Vater die Polizei angerufen?

AW: Mit einem Handy, ganz normal.

Die Personen wurden aber am nächsten Tag freigelassen, sodass wir nichts mehr unternommen haben.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen dem Besuch bei der Apotheke und dem Überfall?

AW: Ein paar Tage, nicht so viel Zeit.

LA: Sie haben vorhin gerade angegeben, dass es noch am selben Tag gewesen wäre.

AW: Nein, ich habe nicht gesagt, dass es so war. Ich habe gesagt, dass wir gleich nach der Freilassung noch am selben Tag zur Apotheke gegangen sind.

LA: Wann wurden Sie zusammengeschlagen?

AW: An das Datum erinnere ich mich nicht.

LA: Nennen Sie es in einer anderen Bezugsnorm.

AW: Ein paar Tage darauf.

LA: Was war dazwischen?

AW: In der Zwischenzeit ist nicht gewesen. Wir waren in der Apotheke und wir haben danach nichts gemacht.

LA: Was machten Sie in dieser Zeit?

AW: In der Zeit haben wir uns bei Verwandten aufgehalten. Nachdem wir geschlagen wurden, entschieden wir uns auszureisen.

LA: Wo waren Sie dann?

AW: Noch nirgends, oder ich erinnere mich nicht.

LA: Wo haben Sie sich aufgehalten nachdem Sie geschlagen wurden?

AW: Nachdem wir zusammengeschlagen wurden, sind wir zu unseren Verwandten gegangen.

LA: Wo waren Sie genau?

AW: Die genaue Adresse kenne ich nicht, aber den Bezirk kann ich sagen, in XXXX. Vor unserer Ausreise haben wir uns, bzw. auch ich allein in mehreren Bezirken bei Verwandten aufgehalten.AW: Die genaue Adresse kenne ich nicht, aber den Bezirk kann ich sagen, in römisch 40 . Vor unserer Ausreise haben wir uns, bzw. auch ich allein in mehreren Bezirken bei Verwandten aufgehalten.

LA: Warum waren Sie an dem Tag zuhause, als Sie geschlagen wurden?

AW: Weil es unser Haus ist.

LA: Beschreiben Sie den Überfall.

AW: Sie sind mit Händen und Füßen auf uns losgegangen. Besonders stark sind sie auf mich losgegangen. Ich keinen Widerstand geleistet und ich bin zu Boden gestürzt.

LA: Wer waren diese "Sie"?

AW: Ich kenne zwar ihre Namen nicht, aber das Gesicht kenne ich. Sie wohnen in unserem Bezirk.

LA: Was haben die Männer gesagt?

AW: Das wir die Apotheke aufgeben und nicht mehr hingehen sollten. Sonst werden sie nicht nur schlagen, sondern es passiert etwas Schlimmeres mit uns.

LA: Wie viele Männer waren das?

AW: Drei Männer haben uns geschlagen, aber wie viele insgesamt anwesend waren, weiß ich nicht. Es war in der Nacht und eine plötzliche Begegnung. Sie sind sofort auf uns losgegangen. Ich habe die Hände über meine Kopf gehalten und konnte sie nicht genau sehen.

LA: Woher wissen Sie, dass die freigekommen sind?

AW: Wir haben sie am zweiten Tag gesehen. Aus der Ferne haben wir sie gesehen.

Am zweiten Tag nach der Verhaftung.

LA: Haben Sie mit denen gesprochen?

AW: Nein, ganz im Gegenteil, wir haben uns versteckt.

LA: Was war der Grund für die Ausreise?

AW: Der Grund war die schwierige Situation. Die Bedrohung und die Information eines bekannten Polizisten, dass wir dringend das Land verlassen sollten. Er hat uns auch finanziell unterstützt.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

AW: Ich fürchte, dass ich festgenommen werde. Zudem habe ich Angst vor den Kriminellen. Wenn sich die Situation ändert, bin ich bereit zurückzukehren.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.

LA: Möchten Sie etwas ergänzen?

AW: Nein."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien.

Gegen diesen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 06.02.2012 Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei nicht zur Kenntnis gebracht worden, dass die belangte Behörde die Einvernahme seines Vaters zur Entscheidungsfindung heranziehe. Das Bundesasylamt hätte dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechend alle tatsächlich getroffenen Feststellungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit bieten müssen, sich zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die Behörde müsse dem Beschwerdeführer ausdrücklich und mit ausreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Zudem treffe das Bundesasylamt mangelhafte Feststellungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers und gehe mit keinem Wort auf das Vorbringen zu den am XXXX abgehaltenen Demonstrationen in XXXX ein. Nähere Informationen zu diesen Demonstrationen seien weltweit in allen renommierten Tageszeitungen zu finden. Auch hätten international anerkannte Nichtregierungsorganisationen zu den Protesten Stellung bezogen. Die belangte Behörde sei somit der Verpflichtung, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, nicht nachgekommen. Sie hätte genauer nachforschen müssen, ob das Vorbringen einem objektiv nachvollziehbaren Sachverhalt entspreche. Die getroffenen Feststellungen seien daher mangelhaft.Gegen diesen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 06.02.2012 Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei nicht zur Kenntnis gebracht worden, dass die belangte Behörde die Einvernahme seines Vaters zur Entscheidungsfindung heranziehe. Das Bundesasylamt hätte dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechend alle tatsächlich getroffenen Feststellungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit bieten müssen, sich zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die Behörde müsse dem Beschwerdeführer ausdrücklich und mit ausreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Zudem treffe das Bundesasylamt mangelhafte Feststellungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers und gehe mit keinem Wort auf das Vorbringen zu den am römisch 40 abgehaltenen Demonstrationen in römisch 40 ein. Nähere Informationen zu diesen Demonstrationen seien weltweit in allen renommierten Tageszeitungen zu finden. Auch hätten international anerkannte Nichtregierungsorganisationen zu den Protesten Stellung bezogen. Die belangte Behörde sei somit der Verpflichtung, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, nicht nachgekommen. Sie hätte genauer nachforschen müssen, ob das Vorbringen einem objektiv nachvollziehbaren Sachverhalt entspreche. Die getroffenen Feststellungen seien daher mangelhaft.

Nach auszugsweiser Wiedergabe der im angefochtenen Bescheid zu den Themenbereichen Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Justiz, Polizeigewalt und Korruption getroffenen Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer überdies aus, die belangte Behörde hätte dazu Stellung nehmen und begründen müssen, weshalb sie in ihrer Beweiswürdigung einzig auf die niederschriftliche Einvernahme seines Vaters und seine eigene Einvernahme zurückgreife, die von ihr selbst getroffenen Feststellungen zu Georgien jedoch ignoriere. Auch hätte sie erklären müssen, weshalb sie den inneren Wahrheitsgehalt der Einvernahmen höher eingeschätzt habe. Im Lichte der genannten Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsstaat erscheine es daher angebracht, sein Vorbringen anders zu beurteilen. Da die Behörde nicht erläutere, weshalb sie ihre eigenen Feststellungen nicht zur Wahrheitsfindung herangezogen habe, liege ein grober Verfahrensmangel vor, der mit § 45 AVG nicht in Einklang zu bringen sei.Nach auszugsweiser Wiedergabe der im angefochtenen Bescheid zu den Themenbereichen Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Justiz, Polizeigewalt und Korruption getroffenen Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer überdies aus, die belangte Behörde hätte dazu Stellung nehmen und begründen müssen, weshalb sie in ihrer Beweiswürdigung einzig auf die niederschriftliche Einvernahme seines Vaters und seine eigene Einvernahme zurückgreife, die von ihr selbst getroffenen Feststellungen zu Georgien jedoch ignoriere. Auch hätte sie erklären müssen, weshalb sie den inneren Wahrheitsgehalt der Einvernahmen höher eingeschätzt habe. Im Lichte der genannten Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsstaat erscheine es daher angebracht, sein Vorbringen anders zu beurteilen. Da die Behörde nicht erläutere, weshalb sie ihre eigenen Feststellungen nicht zur Wahrheitsfindung herangezogen habe, liege ein grober Verfahrensmangel vor, der mit Paragraph 45, AVG nicht in Einklang zu bringen sei.

An jenem Tag, an welchem er den abweisenden Bescheid erhalten habe, was zehn Tage nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgt sei, habe er auch die Nachricht erhalten, dass er an Hepatitis C leide.

Im Lichte der nunmehr vorgebrachten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie den konkreten Geschehnissen am XXXX sei von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen. Es erscheine aus objektiver Sicht absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung habe. Er werde in seiner Heimat aufgrund seiner Teilnahme an der am XXXX von der Opposition abgehaltenen Demonstration politisch verfolgt. Überdies sei er aufgrund der Teilnahme unmenschlicher Behandlung durch Organe des georgischen Staates ausgesetzt gewesen, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Zudem sei die Wiederholung derartiger Verletzungen nicht auszuschließen.Im Lichte der nunmehr vorgebrachten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie den konkreten Geschehnissen am römisch 40 sei von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen. Es erscheine aus objektiver Sicht absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung habe. Er werde in seiner Heimat aufgrund seiner Teilnahme an der am römisch 40 von der Opposition abgehaltenen Demonstration politisch verfolgt. Überdies sei er aufgrund der Teilnahme unmenschlicher Behandlung durch Organe des georgischen Staates ausgesetzt gewesen, was einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleichkomme. Zudem sei die Wiederholung derartiger Verletzungen nicht auszuschließen.

Für die Annahme fehlender Asylrelevanz reiche das Bestehen bestimmter Gesetze und Einrichtungen im Herkunftsstaat, die Schutz vor Verfolgungshandlungen bieten, nicht aus. Vielmehr sei von Bedeutung, ob die entsprechenden Gesetze von den dafür zuständigen Behörden auch tatsächlich vollzogen würden und die Einrichtungen auch in der Praxis effektiv seien, was bei Georgien - den Feststellungen der belangten Behörde folgend - nicht der Fall zu sein scheine. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland erneut Opfer von Missbrauchshandlungen im Sinne des Art. 3 EMRK werde.Für die Annahme fehlender Asylrelevanz reiche das Bestehen bestimmter Gesetze und Einrichtungen im Herkunftsstaat, die Schutz vor Verfolgungshandlungen bieten, nicht aus. Vielmehr sei von Bedeutung, ob die entsprechenden Gesetze von den dafür zuständigen Behörden auch tatsächlich vollzogen würden und die Einrichtungen auch in der Praxis effektiv seien, was bei Georgien - den Feststellungen der belangten Behörde folgend - nicht der Fall zu sein scheine. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland erneut Opfer von Missbrauchshandlungen im Sinne des Artikel 3, EMRK werde.

Hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei zudem eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei nicht nur die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat, sondern auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle der Abschiebung zu beachten seien. Als besonders berücksichtigungswürdige Eigenschaft des Beschwerdeführers sei sein Gesundheitszustand zu beachten. Im Sinne einer solchen Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, da er im ganzen Land weitere Repressionen durch die Sicherheitsbehörden befürchten müsse. Insbesondere die hohe Korruption sei ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen würde, selbst wenn er in einen anderen Landesteil ziehe. Zudem hätte er wohl kaum im ganzen Land Zugang zu der für ihn nun notwendigen Medizin, um seine Hepatitis C-Infektion zu behandeln.

Aufgrund der Hinweise über die medizinische Grundversorgung in Georgien sei davon auszugehen, dass diese für den Beschwerdeführer nicht gesichert sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.04.2006, Zl. 2005/01/0556, festgehalten habe, solle im Zusammenhang mit einer Rückführung der unzureichende Stand der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfeeinrichtungen beachtet werden. Im Lichte dieser rechtlichen Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer insbesondere einen Sachverständigen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu "laden" und legte Internetauszüge der "El País", der "Süddeutschen Zeitung" und der "Neuen Zürcher Zeitung", jeweils vom XXXX, sowie einen Auszug der "New York Times" vom XXXX über die vom Beschwerdeführer angesprochenen Demonstrationen und darüber hinaus einen Befund des Medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 23.01.2012 vor.Zudem beantragte der Beschwerdeführer insbesondere einen Sachverständigen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu "laden" und legte Internetauszüge der "El País", der "Süddeutschen Zeitung" und der "Neuen Zürcher Zeitung", jeweils vom römisch 40 , sowie einen Auszug der "New York Times" vom römisch 40 über die vom Beschwerdeführer angesprochenen Demonstrationen und darüber hinaus einen Befund des Medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 23.01.2012 vor.

Mit Schreiben vom 07.02.2012 teilte die Stadtpolizei XXXX mit, dass am selben Tage gegen den Beschwerdeführer Erhebungen wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in einem Selbstbedienungsgeschäft in XXXX sieben Flaschen Wodka im Wert von EUR 91,-- gestohlen zu haben.Mit Schreiben vom 07.02.2012 teilte die Stadtpolizei römisch 40 mit, dass am selben Tage gegen den Beschwerdeführer Erhebungen wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in einem Selbstbedienungsgeschäft in römisch 40 sieben Flaschen Wodka im Wert von EUR 91,-- gestohlen zu haben.

Aus der dem Abschlussbericht der Stadtpolizei XXXX vom 10.02.2012 beigefügten Beschuldigtenvernehmung geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sieben Flaschen Wodka unter seiner Kleidung versteckt habe, die er nach Verlassen des Geschäftes selbst konsumieren habe wollen.Aus der dem Abschlussbericht der Stadtpolizei römisch 40 vom 10.02.2012 beigefügten Beschuldigtenvernehmung geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sieben Flaschen Wodka unter seiner Kleidung versteckt habe, die er nach Verlassen des Geschäftes selbst konsumieren habe wollen.

Mit Schreiben vom 20.02.2012 brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche zu äußern.

In seinem Schreiben vom 28.02.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm der in weiterer Folge bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes erst am 23.01.2012 persönlich ausgefolgt worden sei. Zum Nachweis für das fristgerechte Einbringen der Beschwerde übermittelte er zudem die letzte Seite des bekämpften Bescheides mit dem relevanten Ausfolgungsstempel des Bundesasylamtes.

In weiterer Folge brachte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt diese Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit. Mit E-Mail vom 05.03.2012 bestätigte auch das Bundesasylamt, dass der in weiterer Folge bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.01.2012 - und nicht wie fälschlich auf der Übernahmebestätigung angegeben am 20.01.2012 - ausgefolgt worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde vom 06.02.2012 erweist sich daher als fristgerecht.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für XXXX betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Vater am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sind.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Vater am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sind.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 13.01.2012, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerde vom 06.02.2012 gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 19.01.2012, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seines Vaters sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur Situation in Georgien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in Georgien wird festgestellt:

Politik / Wahlen

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf

69.700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.7.2011)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.

Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.

Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten. Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.

(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,

http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html, Zugriff 18.7.2011)

Wahlen

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.

(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010,

http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html, Zugriff 15.7.2011/ Central Asia - Caucasus Institute Analyst:

Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343, Zugriff 15.7.2011)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Kommunalwahlen 2010

Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und "Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei "Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an. Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.

(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010, http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main, Zugriff 15.7.2011 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge: Alliance for Georgia Falls Apart, 16.6.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search=, Zugriff 15.7.2011)

Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der "Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei". Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.

(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402, Zugriff 15.7.2011)

Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.

(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010, http://www.georgien-aktuell.de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=26a0dbdf51, Zugriff 1.7.2010)

Abchasien und Südossetien

Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.

(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor eine angespannte Situation.

Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der Region.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.

(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 3.5.2009,

http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 15.7.2011)

Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM). Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an.

Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können.

Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.7.2011)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt.

Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich. 2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von Seiten des Staates..

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Insgesamt bestand 2010 Einigkeit darüber, dass für die Medienlandschaft Georgiens im Bezug auf Unabhängigkeit und Professionalität Verbesserungsbedarf besteht. Die Intransparenz der Eigentümerverhältnisse von den führenden TV-Stationen wurde als problematisch erkannt und ein Gesetzesänderungsantrag im Parlament eingebracht. Dieser soll juristischen Personen mit Aktien an einem im Ausland registrierten Unternehmen verbieten, Rundfunklizenzen zu erwerben. So soll unter anderem erreicht werden, dass die Finanzierung von Sendern offen gelegt wird.

Obwohl grundsätzlich das Recht auf Information gewährleistet ist, beschweren sich Journalisten und die Legislative über Regierungsagenturen, die angefragte Informationen zurückhalten.

Es wurde propagiert, mehr in die Journalismusausbildung zu investieren sowie die Einführung ethischer Standards voranzutreiben. Der Großteil der georgischen Nachrichtenberichterstattung wird als voreingenommen und parteiisch wahrgenommen, wobei sowohl die Regierung, als auch die Opposition Medien innehaben, die ihren jeweiligen Standpunkt vertreten, was einen gewissen Ausgleich in der Berichterstattung schafft.

Die Printmedien sind breiter gefächert, es halten sich jedoch nur wenige an ethische Standards.

Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28.3 % der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7.6 %.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk Facebook dient mit mehr als 340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch.

Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz.

(Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber einer limitierten Anzahl an Fernsehstationen. Dazu gehören der staatliche öffentliche Rundfunk sowie die regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Die Eigentümerverhältnisse bleiben weiterhin undurchsichtig. Einige Journalisten brachten vor, Druck und Angriffen ausgesetzt zu sein.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Die Rede- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt.

Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es auch hier zu beachtlichen Ausnahmen kam. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen.

NRO berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen.

Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Unabhängigkeit der Medien in Georgien ist weiterhin mangelhaft und ein wesentlicher Fortschritt hin zu mehr Diversität nicht bemerkbar. Die einzige Ausnahme stellt der kleine nationale Kanal "Maestro" dar. Die führenden landesweiten TV-Stationen stehen weiterhin unter starkem Einfluss, während die Printmedien relativ frei von Druck und Einschüchterung agieren können. Doch abgesehen von der verhältnismäßig freien Atmosphäre, steht die unabhängige Presse vor anderen Herausforderungen. Da die Regierung großen Druck auf Unternehmen und die Privatwirtschaft ausübt, ist es fast unmöglich diese für den Inseratkauf zu gewinnen, wenn regelmäßig kritischer Inhalt publiziert wird.

Die drei großen landesweiten TV-Stationen, der Öffentliche Rundfunk, Imedi TV und Rustavi 2 berichten weiterhin sehr einseitig und parteiisch. Die mangelnde Transparenz der Eigentümerverhältnisse der beiden letztgenannten Sender, die im Ausland registriert sind, stärkt den Verdacht einer engen Bindung zur Regierungspartei.

(Human Rights Centre: Annual Human Rights Report for 2010 - Georgia, 14.03.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.

Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.

Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden

(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14676/, Zugriff 18.7.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2011)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 20.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 20.7.2011)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 20.7.2011)

Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 20.7.2011)

Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner 2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004 6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei 24.720. Die ständig steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.

(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616, Zugriff 20.7.2011 / Civil.ge: Public Defender's 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 20.7.2011)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.

Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs [Anm. 2008] besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen.

Zugang zu medizinischer Versorgung

Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung für alle zugänglich und im Vergleich zu anderen Ländern auch kostengünstiger. Es gibt einen generellen Plan, wonach jeder Georgier innerhalb von 15 Minuten eine Einrichtung der medizinischen Grundversorgung erreichen können soll. 95% der Bevölkerung sind hiervon abgedeckt, die restlichen fünf Prozent leben in Bergregionen.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. Zur Korruption ist im Allgemeinen in Bereichen, wo die Bürger mit staatlichen Institutionen zu tun haben, dramatisch gesunken und kommt im sogenannten Low-Level-Bereich so gut wie nicht mehr vor. Außerdem wurden die Ärzte früher so schlecht bezahlt, dass sich die Patienten verpflichtet fühlten, zusätzliche Zahlungen zu leisten. Da die Löhne des medizinischen Personals gestiegen sind, hat sich diese Einstellung mittlerweile verändert. Weiters ist es zumeist nicht mehr notwendig, dass die Familien Bettzeug oder Nahrungsmittel mitbringen, obwohl es hier auch Ausnahmen gibt.

Obwohl es Unterschiede in der medizinischen Versorgung zwischen Tbilisi und den Regionen gibt wurde angemerkt, dass es in jeder Region mindestens ein gutes Krankenhaus gibt, das mit adäquaten Geräten und gutem Personal ausgestattet ist. Auch die medizinische Grundversorgung in den Dörfern ist gut.

Verfügbarkeit von Medikamenten

Ein sehr breites Spektrum an Medikamenten ist in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Ein Rezept braucht man ausschließlich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet und verkauft werden könnten. Alle anderen Medikamente - einschließlich Antibiotika - sind in den Apotheken ohne Rezept erhältlich. Das Problem hier ist, dass Ärzte in Georgien traditionell sehr viele und teure Medikamente verschreiben, die von den Patienten oft nicht bezahlt werden können.

Hepatitis

Hepatitis sowie die meisten Folgerkrankungen (z.B. Leberzirrhose) können in Georgien behandelt werden. Lebertransplantationen sind nicht möglich. Diese Operation kann in Aserbaidschan oder in der Türkei durchgeführt werden und der Spender muss selbst gefunden werden. Die Kosten dafür wurden mit ca. 100 000 - 170 000 GEL angegeben.

Hepatitis-Behandlung wird weder vom Staat noch von einer privaten Versicherung übernommen, das heißt, der Patient muss für die Kosten selbst aufkommen. Die Kosten und die Behandlungsdauer hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL

bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL

Bei der Behandlung in der HEPA Klinik kommen die Patienten einmal die Woche in die Klinik und erhalten eine Injektion mit Interferon. Zusätzlich werden zuhause Tabletten eingenommen. Bei Problemen können die Patienten die Klinik kontaktieren. Der Patient bezahlt das Interferon, die dazugehörigen Tabletten erhält er kostenlos von der Pharmafirma. Drogenabhängige Hepatitis-Patienten müssen vor der Behandlung einen Entzug machen.

Im Normalfall schließen die Patienten die Behandlung erfolgreich ab, da die Kosten aber sehr hoch sind, beenden ca. 10% der Patienten die Behandlung wegen finanziellen Engpässen zu einem früheren Zeitpunkt. 10-15% der Patienten können ihre Behandlung selbst zahlen, andere versuchen durch Verkauf von Autos oder auch Häuser etc. das notwendige Geld zu lukrieren. Auch Familie oder Freunde legen zusammen, um die Behandlung zu finanzieren. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der Republik Bank aufzunehmen. Als ehemaliger Drogensüchtiger wird man jedoch von der Bank als nicht kreditwürdig angesehen, in Ausnahmefällen übernimmt die Klinik HEPA eine Bürgschaft für ihre Patienten. Im Vergleich sind die Kosten der Hepatitis Behandlung in Georgien niedriger als in den meisten anderen Ländern. Früher kamen viele Russen zur Behandlung - heute ist dies aufgrund des Augustkrieges 2008 nicht mehr so einfach möglich. Georgier, die in Russland leben, würden lieber ins Heimatland zur Behandlung zurückkommen. Auch aus Armenien und Aserbaidschan sind Patienten in der HEPA Klinik in Behandlung, ihre Anzahl beläuft sich in etwa auf 10-15 Personen im Jahr.

Folgen von Hepatitis, wie zum Beispiel Leberzirrhose, können in Georgien behandelt werden. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL. Davon bezahlt 60% der Staat - diese Unterstützung ist nicht auf Zeit limitiert.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Da diese, im Wesentlichen auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer zitierte in seiner Beschwerde zwar auszugsweise die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, trat ihnen jedoch nicht substantiiert entgegen.

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxer Religionszugehörigkeit. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, geboren und lebte vor seiner Ausreise mit seinem Vater, XXXXDer Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , geboren und lebte vor seiner Ausreise mit seinem Vater, römisch 40

Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Grundschulbildung und unterstützte seinen Vater bei der Arbeit in dessen Apotheke in XXXX.Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Grundschulbildung und unterstützte seinen Vater bei der Arbeit in dessen Apotheke in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer reiste - gemeinsam mit seinem Vater - am 13.01.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben derzeit weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Mit Schreiben vom 07.02.2012 teilte die Stadtpolizei XXXX mit, dass am selben Tage gegen den Beschwerdeführer Erhebungen wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in einem Selbstbedienungsgeschäft in XXXX sieben Flaschen Wodka im Wert von EUR 91,-- gestohlen zu haben.Mit Schreiben vom 07.02.2012 teilte die Stadtpolizei römisch 40 mit, dass am selben Tage gegen den Beschwerdeführer Erhebungen wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in einem Selbstbedienungsgeschäft in römisch 40 sieben Flaschen Wodka im Wert von EUR 91,-- gestohlen zu haben.

Aus der dem Abschlussbericht der Stadtpolizei XXXX vom 10.02.2012 beigefügten Beschuldigtenvernehmung geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sieben Flaschen Wodka unter seiner Kleidung versteckt habe, die er nach Verlassen des Geschäftes selbst konsumieren habe wollen.Aus der dem Abschlussbericht der Stadtpolizei römisch 40 vom 10.02.2012 beigefügten Beschuldigtenvernehmung geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sieben Flaschen Wodka unter seiner Kleidung versteckt habe, die er nach Verlassen des Geschäftes selbst konsumieren habe wollen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für XXXX betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Vater am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sind.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Vater am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sind.

Der Beschwerdeführer wurde von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt. Mangels Vorlage von Personaldokumenten oder sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung).

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

In der Beschwerde wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht ausreichend konkret begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat keinen entscheidungserheblichenVerfahrensfehler zu erkennen.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der ins Treffen geführten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates äußerst vage und in sich sowie auch im Hinblick auf die Ausführungen seines Vaters widersprüchlich.

So brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 vor, er und sein Vater seien "gegen die Regierung" und hätten deshalb am XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge dessen seien sie von der Polizei festgenommen, drei Monate inhaftiert und geschlagen worden. Nach der Freilassung hätten sie erfahren, dass die Regierung ihre Apotheke "weggenommen" habe. Der Vater des Beschwerdeführers führte in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 aus, er habe am XXXX gemeinsam mit seinem Sohn an einer Demonstration gegen die georgische Regierung teilgenommen. Dabei seien sein Sohn und er festgenommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe ihm die Regierung seine Apotheke weggenommen. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nicht um seine Apotheke kämpfen werde.So brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 vor, er und sein Vater seien "gegen die Regierung" und hätten deshalb am römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge dessen seien sie von der Polizei festgenommen, drei Monate inhaftiert und geschlagen worden. Nach der Freilassung hätten sie erfahren, dass die Regierung ihre Apotheke "weggenommen" habe. Der Vater des Beschwerdeführers führte in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 aus, er habe am römisch 40 gemeinsam mit seinem Sohn an einer Demonstration gegen die georgische Regierung teilgenommen. Dabei seien sein Sohn und er festgenommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe ihm die Regierung seine Apotheke weggenommen. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nicht um seine Apotheke kämpfen werde.

Verwundern müssen bereits die widersprüchlichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zu seiner Berufstätigkeit. So gab er in seiner Einvernahme am 19.01.2012 zunächst an, die in XXXX geführte Apotheke bis zu seiner Verhaftung im XXXX betrieben zu haben ("Bis zu meiner Verhaftung. Bis zum XXXX. Bis XXXX. Wir wurden während der Kundgebungen verhaftet."). Auf die Frage, was er danach gearbeitet habe, korrigierte sich der Vater des Beschwerdeführer und führte aus, in der Apotheke bis zu der "im Mai dieses Jahres" erfolgten Verhaftung gearbeitet zu haben und änderte schlussendlich das Datum dahingehend, dass er "bis zum XXXX" in der Apotheke beschäftigt gewesen sei.Verwundern müssen bereits die widersprüchlichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zu seiner Berufstätigkeit. So gab er in seiner Einvernahme am 19.01.2012 zunächst an, die in römisch 40 geführte Apotheke bis zu seiner Verhaftung im römisch 40 betrieben zu haben ("Bis zu meiner Verhaftung. Bis zum römisch 40 . Bis römisch 40 . Wir wurden während der Kundgebungen verhaftet."). Auf die Frage, was er danach gearbeitet habe, korrigierte sich der Vater des Beschwerdeführer und führte aus, in der Apotheke bis zu der "im Mai dieses Jahres" erfolgten Verhaftung gearbeitet zu haben und änderte schlussendlich das Datum dahingehend, dass er "bis zum XXXX" in der Apotheke beschäftigt gewesen sei.

Während der Vater des Beschwerdeführers überdies zunächst ausführte, von 1984 bis 1986 als Therapeut in XXXX gearbeitet und danach geheiratet sowie die Apotheke in XXXX betrieben zu haben, gab er wenig später auf die Frage, wie lange er als Apotheker gearbeitet habe, an, diesen Beruf "vier oder fünf Jahre" ausgeübt zu haben. Auf Vorhalt, wonach er ausgeführt habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Georgien geheiratet und dann als Apotheker gearbeitet habe, brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, er "habe während des Studiums geheiratet", also im Jahr 1983. In weiterer Folge seien sie nach XXXX zurückgekehrt, wo er bis zum Jahr 1986 beschäftigt gewesen sei.Während der Vater des Beschwerdeführers überdies zunächst ausführte, von 1984 bis 1986 als Therapeut in römisch 40 gearbeitet und danach geheiratet sowie die Apotheke in römisch 40 betrieben zu haben, gab er wenig später auf die Frage, wie lange er als Apotheker gearbeitet habe, an, diesen Beruf "vier oder fünf Jahre" ausgeübt zu haben. Auf Vorhalt, wonach er ausgeführt habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Georgien geheiratet und dann als Apotheker gearbeitet habe, brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, er "habe während des Studiums geheiratet", also im Jahr 1983. In weiterer Folge seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt, wo er bis zum Jahr 1986 beschäftigt gewesen sei.

Im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers besteht zudem ein eklatanter Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen des Vaters. So gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe vor seiner Arbeit in der Apotheke Patienten zu Hause empfangen, "sonst jedoch keine Arbeiten ausgeübt". Demgegenüber brachte der Vater des Beschwerdeführers jedoch vor, als Taxifahrer gearbeitet zu haben.

Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, sind aber insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters hinsichtlich des Fluchtvorbringens widersprüchlich:

So benannten der Beschwerdeführer und sein Vater bereits den Zeitpunk des Erscheinens bei der Demonstration unterschiedlich. Während der Vater des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 19.01.2012 vorbrachte, gegen Nachmittag oder Abend, vielleicht um 14 Uhr zur Kundgebung gegangen zu sein ("Am XXXX bin ich zur Kundgebung gegangen. Das war gegen Nachmittag oder Abend. Ich weiß es nicht mehr genau, vielleicht 14.00 Uhr."), brachte der Beschwerdeführer vor, sie seien "gegen Mittag" zur Demonstration gegangen ("Als sie angefangen hat, am XXXX, gegen Mittag. An die Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern."). Verwundern muss auch, weshalb der Vater des Beschwerdeführers das Datum der Kundgebung in diesem Zusammenhang mit "XXXX" bezeichnete.So benannten der Beschwerdeführer und sein Vater bereits den Zeitpunk des Erscheinens bei der Demonstration unterschiedlich. Während der Vater des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 19.01.2012 vorbrachte, gegen Nachmittag oder Abend, vielleicht um 14 Uhr zur Kundgebung gegangen zu sein ("Am römisch 40 bin ich zur Kundgebung gegangen. Das war gegen Nachmittag oder Abend. Ich weiß es nicht mehr genau, vielleicht 14.00 Uhr."), brachte der Beschwerdeführer vor, sie seien "gegen Mittag" zur Demonstration gegangen ("Als sie angefangen hat, am römisch 40 , gegen Mittag. An die Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern."). Verwundern muss auch, weshalb der Vater des Beschwerdeführers das Datum der Kundgebung in diesem Zusammenhang mit "XXXX" bezeichnete.

Darüber hinaus konnte insbesondere der Beschwerdeführer die Zeit der angeblichen dreimonatigen Inhaftierung lediglich äußerst vage schildern. So gab dieser auf die Frage nach dem Ablauf der Anhaltung

unkonkret an, sie seien "manchmal ... geschlagen, manchmal

einvernommen" worden. Auch seien sie beschuldigt worden, den Tod eines Polizisten verursacht zu haben. Auf die Frage, wie sie dessen Tod verursacht hätten sollen, brachte der Beschwerdeführer ausweichend vor, dies nicht genau zu wissen; es habe sich herausgestellt, dass ein Wagen der Begleiter der Opposition einen Polizisten überfahren habe und die Einvernehmenden hätten wissen wollen, was er und sein Vater zu diesem Zeitpunkt gemacht hätten ("Die, die uns einvernommen haben wollten wissen, was wir in dem Zeitpunkt gemacht haben. Ob wir daran Schuld haben oder nicht."). Auf Vorhalt, wonach er niemanden mit einem Auto überfahren habe können, da er bei der Demonstration zu Fuß unterwegs gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, es habe sich um "falsche Anschuldigungen" gehandelt, welche in Georgien oft vorkämen. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermag insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben, wonach sie "ganz vorne in vorderster Reihe" gestanden seien und er glaube, dass die Polizisten darauf geachtet hätten und er sowie sein Vater dadurch aufgefallen seien, nicht zu überzeugen.

Widersprüchlich sind aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vaters hinsichtlich der Zeit nach ihrer angeblichen dreimonatigen Anhaltung. Während der Vater des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 19.01.2012 zunächst angab, sie hätten sich nach ihrer Freilassung erholt und Verwandte besucht, die Apotheke jedoch erst drei Monate nach der Freilassung aufgesucht ("Als wir freigelassen wurden haben wir die Apotheke nach drei Monaten aufgesucht. Bis dahin haben wir uns erholt und Verwandte besucht. [...] Ich war drei Monate lang eingesperrt. Daher habe ich die Apotheke erst nach drei Monaten besucht."), brachte er wenig später vor, zwischen der Freilassung und dem Aufsuchen der Apotheke seien "drei bis vier Tage" vergangen. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.01.2012 aus, er sei "nach der Freilassung" zur Apotheke gegangen. Auf Nachfrage, was das erste gewesen sei, was er nach der Freilassung gemacht habe, brachte der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge vor, sie seien zunächst nach Hause und dann zu Verwandten gegangen; danach hätten sie "das alles bezüglich der Apotheke erfahren".

Während der Vater des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 angegeben hatte, dass er und sein Sohn "am nächsten Tag", nachdem er die fremde Person in der Apotheke wahrgenommen habe und daher an einen Anwalt herangetreten sei, von unbekannten Personen, die vor ihrem Haus gewartet hätten, "stark geschlagen" und mit dem Umbringen bedroht worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dieser Vorfall habe sich an jenem Tag ereignet, als sie mit der Person in der Apotheke gesprochen hätten ("An diesem Tag ist das passiert."; "An diesem Tag wurden wir zusammengeschlagen."). Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Besuch der Apotheke und dem Überfall vergangen sei, gab der Beschwerdeführer jedoch an, es seien "ein paar Tage" gewesen. Auf Vorhalt, wonach er zuvor angegeben habe, dass sich der Überfall am selben Tag ereignet habe, führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, dies "nicht gesagt" zu haben. Vielmehr habe er vorgebracht, dass sie "gleich nach der Freilassung noch am selben Tag zur Apotheke gegangen" seien.

Der Vater des Beschwerdeführers brachte in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 vor, die Polizei habe zwar gegen die sie schlagenden Personen ermittelt und diese festgenommen; sie seien jedoch bereits am nächsten Tag wieder entlassen worden. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 aus, die drei unbekannten Personen seien zwar von der Polizei festgenommen, aber nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.01.2012 sodann an, die Personen seien am nächsten Tag freigelassen worden, sodass sie "nichts mehr unternommen" hätten.

Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Vater des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn und seinen Sohn schlagenden Personen in seiner Einvernahme am 19.01.2012 von vier Männern sprach ("Es waren insgesamt vier Personen, alles Männer."), während der Beschwerdeführer sowohl im Zuge seiner Erstbefragung am 13.01.2012 als auch in seiner Einvernahme am 19.01.2012 vorgebracht hatte, sie seien von drei Personen geschlagen worden ("Eines Tages wurden wir von 3 mir unbekannten Person auf der Straße stark geschlagen.").

Weitere Widersprüche bestehen auch hinsichtlich des Vorbringens des Vaters des Beschwerdeführers, wonach sie den Männern zwei Tage nach deren Freilassung erneut begegnet und von diesen bedroht worden seien ("Nach zwei Tagen sind sie uns erneut begegnet. Sie sagten "Es hat keine Sinn uns weiter zu verfolgen. Es ist ja klar, dass wir zu ihnen gehören (gemeint ist die Polizei)" Ich sollte meine Apotheke aufgeben und das Land verlassen. Sonst würden sie es mir mit meinem Sohn zeigen."), während der Beschwerdeführer ausführte, sie hätten die Männer am zweiten Tag lediglich aus der Ferne gesehen und die Frage, ob es zu einem Gespräch gekommen sei, verneinte sowie angab, sie hätten sich versteckt ("LA: Haben Sie mit denen gesprochen? - AW: Nein, ganz im Gegenteil, wir haben uns versteckt.").

Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb der Vater des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 davon sprach, dass "ein Fremder" in seiner Apotheke gearbeitet habe, der ihm vom Erwerb der Apotheke berichtet habe ("Erst als ich gesehen habe, dass ein Fremder in meiner Apotheke arbeitet und er mir sagte, dass er die Apotheke gekauft hat, habe ich mir einen Anwalt genommen." [Hervorhebungen nicht im Original]), während er in seiner Einvernahme am 19.01.2012 - nachdem er zunächst neuerlich von einer männlichen Person gesprochen hatte ("Als ich in der Apotheke die andere Person angetroffen habe, habe ich nach den Umständen gefragt, warum er dort arbeitet. Da sagte er, er habe die Apotheke gekauft."

[Hervorhebungen nicht im Original]) - ebenso wie der Beschwerdeführer ausführte, dass eine Frau die Apotheke erworben habe ("Wir stellten fest, dass dort eine andere Person, eine Frau, arbeitete und sagte, dass sie rechtmäßig die Apotheke gekauft habe und alles belegen könne."; "Das war eine Frau, eine ältere Frau. Wer sie genau war, weiß ich nicht, aber ich glaube, es war die Ehefrau von einem Staatsanwalt oder ähnliches. Mein Vater weiß näheres.").

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 angegeben hatte, ein als Polizist arbeitender Verwandter habe ihnen empfohlen, das Land zu verlassen, während sein Vater diesbezüglich von einem Bekannten sprach. Zudem führte der Vater des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nach Rückübersetzung aus, ihm sei gesagt worden, dass er die Stadt und nicht das Land verlassen solle.

Der erkennende Senat zieht die - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt: auch in zahlreichen Medienberichten thematisierten - im XXXX abgehaltenen Demonstrationen und Kundgebungen nicht in Zweifel. Dass der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch aufgrund der (angeblichen) Teilnahme an diesen Demonstrationen drei Monate inhaftiert und Verfolgungen ausgesetzt (gewesen) seien, konnte aufgrund der soeben dargelegten Erwägungen in ihrer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft gemacht werden.Der erkennende Senat zieht die - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt: auch in zahlreichen Medienberichten thematisierten - im römisch 40 abgehaltenen Demonstrationen und Kundgebungen nicht in Zweifel. Dass der Beschwerdeführer und sein Vater jedoch aufgrund der (angeblichen) Teilnahme an diesen Demonstrationen drei Monate inhaftiert und Verfolgungen ausgesetzt (gewesen) seien, konnte aufgrund der soeben dargelegten Erwägungen in ihrer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft gemacht werden.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen in Grundzügen; die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde darin jedoch nicht substantiiert bekämpft.

Eine allfällige - und in der Beschwerde etwa im Hinblick auf die Heranziehung der Einvernahmen des Vaters des Beschwerdeführers geltend gemachte - Verletzung des Parteiengehörs kann im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden (vgl. etwa die Erk. des VwGH 13.08.2003, Zl. 2000/08/0203, und 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 uva). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht, jedoch wurde - wie bereits ausgeführt - die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bestritten. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die aufgetretenen Widersprüche nachvollziehbar entkräften könnte.Eine allfällige - und in der Beschwerde etwa im Hinblick auf die Heranziehung der Einvernahmen des Vaters des Beschwerdeführers geltend gemachte - Verletzung des Parteiengehörs kann im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden vergleiche etwa die Erk. des VwGH 13.08.2003, Zl. 2000/08/0203, und 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 uva). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht, jedoch wurde - wie bereits ausgeführt - die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bestritten. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die aufgetretenen Widersprüche nachvollziehbar entkräften könnte.

In Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall aufgrund der insgesamt vagen, teilweise unschlüssigen und unplausiblen sowie in zahlreichen Teilen widersprüchlichen Darstellungen des behaupteten Sachverhalts zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein insgesamt unglaubwürdiges Vorbringen erstattete und konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise seinen Vater bei dessen Arbeiten in der Apotheke unterstützte und sein Vater die finanzielle Situation im Herkunftsstaat als "durchschnittlich" bezeichnete. Im Herkunftsstaat halten sich zudem weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers auf. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen kann daher, auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte, nicht erkannt werden.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise seinen Vater bei dessen Arbeiten in der Apotheke unterstützte und sein Vater die finanzielle Situation im Herkunftsstaat als "durchschnittlich" bezeichnete. Im Herkunftsstaat halten sich zudem weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers auf. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen kann daher, auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte, nicht erkannt werden.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung zur Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C beruht auf dem im Rahmen der Beschwerdeerhebung übermittelten Befund des Medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 23.01.2012. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Georgien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf die angeführten Länderfeststellungen, woraus sich eine grundsätzliche Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien ergibt; in diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.Die Feststellung zur Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C beruht auf dem im Rahmen der Beschwerdeerhebung übermittelten Befund des Medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 23.01.2012. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Georgien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf die angeführten Länderfeststellungen, woraus sich eine grundsätzliche Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien ergibt; in diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 13.01.2012 gestellt. Es ist daher auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 13.01.2012 gestellt. Es ist daher auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im gegenständlichen Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im gegenständlichen Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.2. und insbesondere römisch zwei.3. nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Georgien in seiner Existenz bedroht wäre.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Georgien in seiner Existenz bedroht wäre.

Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Georgien betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Georgien betrifft, so ergibt sich Folgendes:

Mit - im Zuge der Beschwerdeerhebung übermitteltem - Befund des Medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 23.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Erkrankung an Hepatitis C diagnostiziert.Mit - im Zuge der Beschwerdeerhebung übermitteltem - Befund des Medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 23.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Erkrankung an Hepatitis C diagnostiziert.

Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien gegeben. Auch der in der Beschwerde zitierte Bericht des Open Society Institutes Georgia, der im Wesentlichen auf die in Georgien bestehende hohe Infektionsrate sowie die hohen Kosten einer Diagnose und (medikamentösen) Behandlung von Hepatitis C Bezug nimmt, stellt die Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien nicht in Abrede. In diesem Zusammenhang vermögen die - allgemein gehaltenen - Ausführungen in der Beschwerde, wonach "aufgrund der Hinweise bezüglich der medizinischen Grundversorgung

in Georgien ... davon auszugehen" sei, dass diese für den

Beschwerdeführer "nicht gesichert" sei, vor dem Hintergrund der in Georgien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C nicht zu überzeugen. Es konnte daher auch von der im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantragten Beiziehung eines Sachverständigen Abstand genommen werden.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung - auch im Hinblick auf eine Behandlung von Hepatitis C - in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien (hinsichtlich der in Rede stehenden Erkrankung) erreichen im vorliegenden Fall - angesichts der in Georgien gewährleisteten grundlegendsten medizinischen Versorgung sowie der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers - die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung - auch im Hinblick auf eine Behandlung von Hepatitis C - in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien (hinsichtlich der in Rede stehenden Erkrankung) erreichen im vorliegenden Fall - angesichts der in Georgien gewährleisteten grundlegendsten medizinischen Versorgung sowie der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers - die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Georgien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Georgien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Der Beschwerdeführer reiste am 13.01.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich nunmehr als unbegründet erweist. Der Beschwerdeführer hält sich seither durchgehend in Österreich auf und verbrachte somit einen Zeitraum von rund drei Monaten im Bundesgebiet.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet. Bezüglich des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein Vater gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen sind - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergeht auch im Beschwerdeverfahren des Vaters, hg. protokolliert zur Zl. D20 424431-1/2012, eine dessen Beschwerde abweisende und seine Ausweisung verfügende inhaltliche Entscheidung - sodass diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das bestehende Familienleben vorliegt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist somit nicht anzunehmen.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet. Bezüglich des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein Vater gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen sind - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergeht auch im Beschwerdeverfahren des Vaters, hg. protokolliert zur Zl. D20 424431-1/2012, eine dessen Beschwerde abweisende und seine Ausweisung verfügende inhaltliche Entscheidung - sodass diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das bestehende Familienleben vorliegt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist somit nicht anzunehmen.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer zwar in Österreich unbescholten ist, jedoch gemeinsam mit seinem Vater illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den bisherigen, erst rund drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützte und sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahren auch bewusst sein musste (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben überdies ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hatte, auch im Falle seiner Rückkehr wieder problemlos in die georgische Gesellschaft eingliedern wird können.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer zwar in Österreich unbescholten ist, jedoch gemeinsam mit seinem Vater illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den bisherigen, erst rund drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützte und sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahren auch bewusst sein musste vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben überdies ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hatte, auch im Falle seiner Rückkehr wieder problemlos in die georgische Gesellschaft eingliedern wird können.

Der Beschwerdeführer wurde zudem während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt; der Beschwerdeführer ist auch aktuell nicht in der Lage für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln aufzukommen. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von rund drei Monaten kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Asylgründe. Die belangte Behörde hat - wie bereits oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer (neuerlich) zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.06.2007, 2007/01/0479; 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Asylgründe. Die belangte Behörde hat - wie bereits oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer (neuerlich) zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.06.2007, 2007/01/0479; 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten