Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 403934-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 29.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, Zl. 11 03.836-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 29.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, Zl. 11 03.836-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 11.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nach Führung von Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) mit Griechenland wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zl. 08 08.434-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Nach Führung von Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) mit Griechenland wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zl. 08 08.434-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10 Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Mit hg. Beschluss vom 23.01.2009, Zl. S9 403934-1/2009/2Z, wurde dem hiegegen erhobenen Rechtsmittel gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009, Zl. S9 403934-1/2009/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 23.01.2009, Zl. S9 403934-1/2009/2Z, wurde dem hiegegen erhobenen Rechtsmittel gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009, Zl. S9 403934-1/2009/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Der hiegegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 10.11.2009, Zl. U 2904/09-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2010, Zl. U 2904/09-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt sowie der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 31.03.2010 wurde der Bundespolizeidirektion Rosenheim mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Übernahme des - zwischenzeitlich offenbar nach Deutschland ausgereisten - Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden könne. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Ablehnung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof untergetaucht und sei Griechenland am 30.03.2010 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Artikel 19 Abs. 4 Dublin II-VO) informiert worden. Griechenland sei sohin für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig.Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 31.03.2010 wurde der Bundespolizeidirektion Rosenheim mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Übernahme des - zwischenzeitlich offenbar nach Deutschland ausgereisten - Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden könne. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Ablehnung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof untergetaucht und sei Griechenland am 30.03.2010 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Artikel 19 Absatz 4, Dublin II-VO) informiert worden. Griechenland sei sohin für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig.
Am 18.05.2010 brachte der Beschwerdeführer - nach neuerlicher Einreise in österreichisches Bundesgebiet - beim Bundesasylamt ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom XXXX, zur Vorlage, demzufolge der Gerichtshof am selben Tage eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 39 seiner Verfahrensordnung beschlossen und die Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführer nach Griechenland empfohlen habe.Am 18.05.2010 brachte der Beschwerdeführer - nach neuerlicher Einreise in österreichisches Bundesgebiet - beim Bundesasylamt ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom römisch 40 , zur Vorlage, demzufolge der Gerichtshof am selben Tage eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 39 seiner Verfahrensordnung beschlossen und die Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführer nach Griechenland empfohlen habe.
Nach Durchführung einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am selben Tage erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.05.2010, den Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 10 04.265 zurückzuziehen und stellte mit Stellungnahme vom 11.06.2010 klar, dass er am 18.05.2010 keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sondern lediglich die Ausstellung einer neuen "Asylkarte" habe beantragen wollen. Unter einem brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX, zur Vorlage, demzufolge eine Nichtbeachtung der oa. einstweiligen Verfügung des EGMR vom XXXX eine Konventionsverletzung durch Österreich bedeuten würde.Nach Durchführung einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am selben Tage erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.05.2010, den Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 10 04.265 zurückzuziehen und stellte mit Stellungnahme vom 11.06.2010 klar, dass er am 18.05.2010 keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sondern lediglich die Ausstellung einer neuen "Asylkarte" habe beantragen wollen. Unter einem brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 , zur Vorlage, demzufolge eine Nichtbeachtung der oa. einstweiligen Verfügung des EGMR vom römisch 40 eine Konventionsverletzung durch Österreich bedeuten würde.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.07.2010 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2010 mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.07.2010 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2010 mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Am 21.04.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage an, er habe sich nach der letzten Entscheidung für etwa einen Monat und 8 Tage in Deutschland aufgehalten, wobei er ungefähr einen Monat dieser Zeit "im Gefängnis" verbracht habe. Anschließend sei er selbstständig wieder nach Österreich gefahren. Grund für seine nunmehrige Antragstellung sei, dass Österreich "mittlerweile von seinem Selbsteintrittsrecht in Dublinfällen" Gebrauch mache.
Mit Beschluss vom XXXX, hat der EGMR aufgrund der Durchführung eines materiellen Asylverfahrens durch österreichische Behörden entschieden, den Fall aus dem Verfahrensregister zu streichen.Mit Beschluss vom römisch 40 , hat der EGMR aufgrund der Durchführung eines materiellen Asylverfahrens durch österreichische Behörden entschieden, den Fall aus dem Verfahrensregister zu streichen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides fasste das Bundesasylamt den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen, gab die Angaben des Antragstellers in der Erstbefragung sowie der Einvernahme des aktuellen Asylverfahrens wieder, führte aus, dass dessen Identität mangels Vorlage (unbedenklicher) Urkunden nicht feststehe, und stellte weiters fest, dass der Antragsteller aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen - insbesondere aufgrund der von ihm gesprochenen Sprachen - und der Aktenlage Staatsangehöriger von Afghanistan sei.
Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr einer "Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG" ausgesetzt wäre.Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr einer "Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG" ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich sowie zur Lage in Afghanistan und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zu seiner Situation im Falle der Rückkehr Folgendes aus:
"Befragt, warum Sie neuerlich einen Asylantrag stellen, ist, da Sie nach Griechenland abgeschoben werden hätten sollen und haben Sie jetzt ein Schreiben erhalten, dass Sie in Österreich neuerlich um Asyl ansuchen könnten. Deshalb stellen Sie neuerlich einen Asylantrag. Sie haben Afghanistan verlassen, weil Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihres Bruders hatten. Ihr Bruder wurde beschuldigt, dass er im Dorf XXXX einen gewissen XXXX getötet hätte. Ihr Bruder flüchtete im Jahre (2000 oder 2001) aus dem Dorf nach Pakistan um nicht Probleme zu bekommen. Nach der Ausreise Ihres Bruders kam die Polizei mehrmals (glaublich täglich) zu Ihnen nach Hause und fragten nach dem Aufenthaltsort Ihres Bruders. Da der Zustand, dem Ihre Familie ausgesetzt war, immer schlimmer wurde, flüchteten Sie und Ihre Familie nach Pakistan. Dies war glaublich 3 Monate nach der Ausreise Ihres Bruders. Sie selbst reisten nach Quetta. Sie haben bis zum Jahre 2005 ebenfalls in Quetta gelebt und als Obstverkäufer gearbeitet. Danach reisten Sie über den Iran, wo Sie 2 1/2 Jahre verblieben und auch geheiratet haben, in die Türkei und von dort nach Griechenland, wo Sie 1 Woche verblieben, bis nach Österreich."Befragt, warum Sie neuerlich einen Asylantrag stellen, ist, da Sie nach Griechenland abgeschoben werden hätten sollen und haben Sie jetzt ein Schreiben erhalten, dass Sie in Österreich neuerlich um Asyl ansuchen könnten. Deshalb stellen Sie neuerlich einen Asylantrag. Sie haben Afghanistan verlassen, weil Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihres Bruders hatten. Ihr Bruder wurde beschuldigt, dass er im Dorf römisch 40 einen gewissen römisch 40 getötet hätte. Ihr Bruder flüchtete im Jahre (2000 oder 2001) aus dem Dorf nach Pakistan um nicht Probleme zu bekommen. Nach der Ausreise Ihres Bruders kam die Polizei mehrmals (glaublich täglich) zu Ihnen nach Hause und fragten nach dem Aufenthaltsort Ihres Bruders. Da der Zustand, dem Ihre Familie ausgesetzt war, immer schlimmer wurde, flüchteten Sie und Ihre Familie nach Pakistan. Dies war glaublich 3 Monate nach der Ausreise Ihres Bruders. Sie selbst reisten nach Quetta. Sie haben bis zum Jahre 2005 ebenfalls in Quetta gelebt und als Obstverkäufer gearbeitet. Danach reisten Sie über den Iran, wo Sie 2 1/2 Jahre verblieben und auch geheiratet haben, in die Türkei und von dort nach Griechenland, wo Sie 1 Woche verblieben, bis nach Österreich.
Bezüglich Ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Sie hingegen konnten während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.
Die Behauptung, dass Sie und Ihre Familie wegen Ihres Bruders seit dessen Abreise fast täglich von der Polizei zu Hause aufgesucht worden wären, weil diese den Aufenthaltsort Ihres Bruders in Erfahrung bringen wollte, stellen Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Hinzu tritt, dass Ihr Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweist. Laut Ihrer Angaben hat Ihr Bruder die angebliche Tat - Ermordung eines gewissen XXXX im Dorf XXXX - verübt. Daraus ergibt sich, dass Ihr Bruder diese Tat bereits mehrere Jahre vor seiner eigenen und Ihrer Ausreise aus Afghanistan möglicherweise verübt hatte. Warum die afghanische Polizei mehrere Jahre mit der Suche nach Ihrem Bruder zuwartete und auch Ihr Bruder erst im Jahre 2000 bzw. 2001 das Land verlassen musste, kann vom Bundesasylamt nicht schlüssig nachvollzogen werden. Hätte es tatsächlich diesen Vorfall gegeben, so hätte Ihr Bruder sofort das Land verlassen und nicht mehrere Jahre zugewartet bis die afghanische Polizei nach ihm suchen würde. Des Weiteren müsste der afghanischen Polizei schon bei der ersten Suche nach Ihrem Bruder bewusst geworden sein, dass dieser das Land bereits verlassen hat. Weshalb dieDie Behauptung, dass Sie und Ihre Familie wegen Ihres Bruders seit dessen Abreise fast täglich von der Polizei zu Hause aufgesucht worden wären, weil diese den Aufenthaltsort Ihres Bruders in Erfahrung bringen wollte, stellen Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Hinzu tritt, dass Ihr Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweist. Laut Ihrer Angaben hat Ihr Bruder die angebliche Tat - Ermordung eines gewissen römisch 40 im Dorf römisch 40 - verübt. Daraus ergibt sich, dass Ihr Bruder diese Tat bereits mehrere Jahre vor seiner eigenen und Ihrer Ausreise aus Afghanistan möglicherweise verübt hatte. Warum die afghanische Polizei mehrere Jahre mit der Suche nach Ihrem Bruder zuwartete und auch Ihr Bruder erst im Jahre 2000 bzw. 2001 das Land verlassen musste, kann vom Bundesasylamt nicht schlüssig nachvollzogen werden. Hätte es tatsächlich diesen Vorfall gegeben, so hätte Ihr Bruder sofort das Land verlassen und nicht mehrere Jahre zugewartet bis die afghanische Polizei nach ihm suchen würde. Des Weiteren müsste der afghanischen Polizei schon bei der ersten Suche nach Ihrem Bruder bewusst geworden sein, dass dieser das Land bereits verlassen hat. Weshalb die
Polizei trotzdem fast jeden Tag die Suche nach Ihrem Bruder durchgeführt hat, kann ebenfalls
nicht nachvollzogen werden. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, warum gerade Sie dadurch eine Verfolgung durch die Behörden Ihres Landes befürchteten, zumal Sie selbst nicht an dieser Tat beteiligt waren. Eine Nachfrage der Behörden und die Suche nach einem Straftäter können nicht als Verfolgung angesehen werden. Auch erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung Ihrer Person oder war eine solche nach Ihren Angaben beabsichtigt. Ihre Fluchtgeschichte wirkt konstruiert und wenig glaubwürdig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Selbst bei - hypothetischer - Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen, und würde Ihnen auch eine so genannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistan, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es Ihnen im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und Ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkt wird, dass Sie auch arbeitswillig sind, zumal Sie die letzten Jahre als Hilfsarbeiter sowohl in Pakistan als auch im Iran gearbeitet haben."Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vor. Selbst bei - hypothetischer - Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen, und würde Ihnen auch eine so genannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistan, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es Ihnen im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und Ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkt wird, dass Sie auch arbeitswillig sind, zumal Sie die letzten Jahre als Hilfsarbeiter sowohl in Pakistan als auch im Iran gearbeitet haben."
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht glaubhaft gemacht. Die behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der belangten Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Der Antragsteller sei ein junger, gesunder, erwerbsfähiger und arbeitswilliger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der belangten Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vor. Der Antragsteller sei ein junger, gesunder, erwerbsfähiger und arbeitswilliger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Antragstellers, der in kein schützenswertes Privatleben im Sinne von
Artikel 8 EMRK in Österreich aufweise, trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Artikel 8 EMRK in Österreich aufweise, trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.
Einsicht genommen wurde in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.01.2005, Zl. 221.596/0-II/39/01, betreffend den in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers, XXXX.Einsicht genommen wurde in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.01.2005, Zl. 221.596/0-II/39/01, betreffend den in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 .
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 11.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zl. 08 08.434-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Das hiegegen erhobene Rechtsmittel wurde mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009, Zl. S9 403934-1/2009/4E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der diesbezüglich erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 28.11.2010, Zl. U 2904/09-4, abgelehnt. Am XXXX hat der EGMR im Fall des Beschwerdeführers, XXXX, eine einstweilige Verfügung erlassen, derzufolge der Beschwerdeführer vorläufig nicht nach Griechenland zu überstellen sei. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Fall aus dem Verfahrensregister gestrichen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zl. 08 08.434-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Das hiegegen erhobene Rechtsmittel wurde mit hg. Erkenntnis vom 22.09.2009, Zl. S9 403934-1/2009/4E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der diesbezüglich erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 28.11.2010, Zl. U 2904/09-4, abgelehnt. Am römisch 40 hat der EGMR im Fall des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine einstweilige Verfügung erlassen, derzufolge der Beschwerdeführer vorläufig nicht nach Griechenland zu überstellen sei. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde der Fall aus dem Verfahrensregister gestrichen.
Am 21.04.2011 hat der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben, dass die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr in einem Zusammenhang mit dem Fluchtgrund seines in Österreich als Flüchtling anerkannten Bruders, XXXX, stehe. Sowohl in der im nunmehrigen Asylverfahren durchgeführten Einvernahme am 04.07.2011 als auch in der Stellungnahme vom 21.07.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm Verfolgung aufgrund von Blutrache drohe (04.07.2011: "Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, [sonst] hätte ich Probleme mit der Familie des Getöteten. [...] Er [XXXX] hat noch immer großen Einfluss und wird mich bei einer Rückkehr vermutlich töten."; 21.07.2011: "Ich fürchte weiterhin in Afghanistan wegen der geltenden Sippenhaftung und weil mein Bruder eines Mordes beschuldigt wurde, Opfer einer Blutfehde zu werden."). Das Bundesasylamt hat sich dennoch sowohl in der Einvernahme - in der überdies nur sehr oberflächlich auf den Fluchtgrund des Beschwerdeführers eingegangen wurde - als auch im angefochtenen Bescheid in keiner Weise mit einer auf drohender Blutrache gründenden Verfolgungsgefahr auseinandergesetzt. Obwohl der Bruder des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren als dessen Vertrauensperson bzw. bevollmächtigter Vertreter bei Einvernahmen anwesend war und dessen zeugenschaftliche Einvernahme mehrfach angeregt wurde, hat das Bundesasylamt - den im Bescheid angeführten Beweismitteln zufolge - weder Einsicht in den Verfahrensakt bzw. die im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen betreffend den Bruder des Beschwerdeführers genommen noch diesen neuerlich befragt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem genannten Bruder des Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Abhaltung von drei mündlichen Verhandlungen, Einvernahme von zwei namhaft gemachten Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde. In dem Bescheid vom 15.04.2005 wurde unter anderem festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan wegen der Taliban, aber auch wegen privater Feindschaften zu einer angesehenen Familie seines Dorfes verlassen habe.Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben, dass die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr in einem Zusammenhang mit dem Fluchtgrund seines in Österreich als Flüchtling anerkannten Bruders, römisch 40 , stehe. Sowohl in der im nunmehrigen Asylverfahren durchgeführten Einvernahme am 04.07.2011 als auch in der Stellungnahme vom 21.07.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm Verfolgung aufgrund von Blutrache drohe (04.07.2011: "Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, [sonst] hätte ich Probleme mit der Familie des Getöteten. [...] Er [XXXX] hat noch immer großen Einfluss und wird mich bei einer Rückkehr vermutlich töten."; 21.07.2011: "Ich fürchte weiterhin in Afghanistan wegen der geltenden Sippenhaftung und weil mein Bruder eines Mordes beschuldigt wurde, Opfer einer Blutfehde zu werden."). Das Bundesasylamt hat sich dennoch sowohl in der Einvernahme - in der überdies nur sehr oberflächlich auf den Fluchtgrund des Beschwerdeführers eingegangen wurde - als auch im angefochtenen Bescheid in keiner Weise mit einer auf drohender Blutrache gründenden Verfolgungsgefahr auseinandergesetzt. Obwohl der Bruder des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren als dessen Vertrauensperson bzw. bevollmächtigter Vertreter bei Einvernahmen anwesend war und dessen zeugenschaftliche Einvernahme mehrfach angeregt wurde, hat das Bundesasylamt - den im Bescheid angeführten Beweismitteln zufolge - weder Einsicht in den Verfahrensakt bzw. die im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen betreffend den Bruder des Beschwerdeführers genommen noch diesen neuerlich befragt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem genannten Bruder des Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Abhaltung von drei mündlichen Verhandlungen, Einvernahme von zwei namhaft gemachten Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt wurde. In dem Bescheid vom 15.04.2005 wurde unter anderem festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan wegen der Taliban, aber auch wegen privater Feindschaften zu einer angesehenen Familie seines Dorfes verlassen habe.
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich daher gänzlich unterlassen, sich mit einem wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und ist ohne hinreichende Ermittlungen pauschal von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben ausgegangen.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Das Bundesasylamt hat es diesbezüglich verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation im Falle seiner Rückkehr zu treffen. Soweit die belangte Behörde hinsichtlich der Feststellung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers von - nicht näher dargelegten - familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan ausgeht, liegt eindeutig Aktenwidrigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seiner Asylverfahren immer angegeben, seine gesamte Familie habe Afghanistan bereits mehrere Jahre vor seiner Reise nach Europa verlassen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seine Heimat nach lediglich dreijährigem Besuch einer Koranschule als Minderjähriger verlassen und bisher ausschließlich in Pakistan und dem Iran - als Hilfsarbeiter - gearbeitet habe, hat das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig dargetan, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers als auch zu seiner individuellen Situation im Falle einer Rückkehr weitere Ermittlungen anzustellen, sich insbesondere mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um diesem nicht in seinem Recht auf Parteiengehör zu verletzen. Bei der Prüfung einer allenfalls in Betracht zu ziehenden innerstaatlichen Fluchtalternative hat das Bundesasylamt in dem neu zu erlassenden Bescheid klar darzutun, wie der Beschwerdeführer dort seine Lebensgrundlage - auch in der Übergangszeit unmittelbar nach der Rückkehr - bestreiten kann. Schließlich wird das Bundesasylamt - insbesondere soweit es sich nicht um auf dem Luftweg erreichbare Orte handelt - darzutun haben, wie der Beschwerdeführer dieses Gebiet erreichen könnte, ohne auf dem Weg zu diesem Gebiet ein reales Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK zu erleiden.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012