TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/6 S7 425777-1/2012

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Veröffentlicht am 06.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 425.777-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.3.2012, Zl. 11 14.577-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.3.2012, Zl. 11 14.577-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Sudan, reiste am 3.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 16.2.2011 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 14.6.2011 und am 3.11.2011 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag gestellt hat.

Bei der Erstbefragung am 5.12.2011 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Alter von 5 Jahren den Sudan verlassen und dann bis zum Jahr 2009 in Israel gelebt. Danach wäre er ca. ein Jahr in Ägypten gewesen, von dort nach Algerien und weiter nach Marokko gereist. Danach sei er schlepperunterstützt mit einem Boot nach Spanien gelangt. In Spanien habe er keinen Asylantrag gestellt. Nach vier bis fünf Monaten habe er Spanien verlassen und sei über Frankreich in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht. Er habe dort einen negativen Bescheid erhalten und sei ihm gesagt worden, dass er nach Spanien zurückgehen müsse. Danach sei er wieder nach Spanien zurückgereist. Man habe ihm gesagt, er müsse zurück in die Schweiz. Die Polizei habe ihn zur Grenze gebracht und ihn der französischen Polizei übergeben. Von dort sei er weiter selbstständig in die Schweiz gereist und habe neuerlich einen Asylantrag gestellt. Nach zwei Wochen habe er wieder einen negativen Bescheid erhalten und habe sich wieder nach Spanien begeben. Dort habe er einen Mann getroffen, der ihm gesagt habe, er soll in Österreich einen Antrag stellen, das sei besser für ihn.

Am 06.12.2011 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Spanien.Am 06.12.2011 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates an Spanien.

Spanien hat am 19.12.2011 seine Zustimmung zur Aufnahme des XXXX, StA Sudan, gemäß Art. 10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Spanien hat am 19.12.2011 seine Zustimmung zur Aufnahme des römisch 40 , StA Sudan, gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.

Die spanischen Behörden erklärten weiters, der Beschwerdeführer hätte in Spanien nicht um Asyl angesucht.

Über Anfrage der österreichischen Dublin-Behörden, teilten die spanischen Dublin-Behörden am 12.1.2012 mit, der Beschwerdeführer sei in Spanien aufgrund illegalen Grenzübertrittes am 16.2.2012 festgenommen worden und habe ein Alter von 26 Jahren angegeben. Nähere Ermittlungen zur Feststellung seines Alters wären nicht durchgeführt worden.

Am 27.1.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters einvernommen. Er gab an, er sei am XXXX geboren, diesbezügliche Dokumente könne er nicht vorlegen. Über Vorhalt der Mitteilung der spanischen Behören vom 12.1.2012 und des dort angegebenen Alters gab der Beschwerdeführer an, er habe in Spanien keine derartigen Angaben gemacht. Er habe in Österreich keine falschen Angaben gemacht. In Spanien sei er vier Monate aufhältig gewesen und habe keinen Asylantrag gestellt.Am 27.1.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters einvernommen. Er gab an, er sei am römisch 40 geboren, diesbezügliche Dokumente könne er nicht vorlegen. Über Vorhalt der Mitteilung der spanischen Behören vom 12.1.2012 und des dort angegebenen Alters gab der Beschwerdeführer an, er habe in Spanien keine derartigen Angaben gemacht. Er habe in Österreich keine falschen Angaben gemacht. In Spanien sei er vier Monate aufhältig gewesen und habe keinen Asylantrag gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. Paragraph 10, Absatz 4, zulässig sei.

Das Bundesasylamt stellte fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Aufgrund der Zustimmungserklärung der spanischen Asylbehörde und aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens und des hinterlassenen Gesamteindrucks stehe die offensichtliche Volljährigkeit fest. Weiters wurde zum Alter des Beschwerdeführers ausgeführt wie folgt:

"Zunächst wurde von den spanischen Behörden mitgeteilt, dass Sie dort am 16.02.2011 beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und angaben, 26 Jahre alt zu sein. Die spanischen Behörden haben an diesen Angaben nicht gezweifelt und gehen von Ihrer Volljährigkeit aus. Nachdem die spanischen Behörden Ihrer Übernahme nach Artikel 10/1 zugestimmt hatten, wurden mit der spanischen Behörde neuerlich schriftlich Kontakt aufgenommen und die spanischen Behörden hielten neuerlich fest, dass Sie einer Übernahme Ihrer Person nach Artikel 10/1 nicht zugestimmt hätten, wenn sie von Ihrer Minderjährigkeit ausgegangen wären. Sie wurden somit in Spanien auch als volljährig geführt.

Ihr gesamtes äußeres Erscheinungsbild entspricht dem eines offensichtlich Volljährigen. Insbesondere zeigt sich bei Ihnen eine deutliche Faltenbildung im Stirnbereich, sowie im Mundwinkelbereich, wobei sich die Faltenansätze von den Mundwinkeln bis hinauf in den Nasenbereich erstrecken und die Abgrenzung zum Wangenbereich darstellen. Sie sind insgesamt von kräftiger Statur was den Brustumfang und den Halsumfang betrifft, ohne beleibt zu sein. Weder ihre Gesamtstatur, noch Teilbereiche davon -wie z.B. die Extremitäten- lassen auch nur ansatzweise die für Minderjährige vielfach typische Feingliedrigkeit erkennen. Anzumerken ist weiters, dass für das Asylverfahren und als Beilage für den Asylakt angefertigte Fotos von Asylwerbern des Öfteren insofern einen unrichtigen Eindruck erwecken, als Asylwerber auf den Fotos älter wirken, als es deren tatsächlichem Erscheinungsbild bei einem Augenschein entspricht. In Ihrem Fall trifft dies nicht zu. Das von Ihnen angefertigte und im Asylakt einliegende Foto gibt nämlich exakt den bei einem Augenschein gewonnenen Eindruck hinsichtlich des anzunehmenden Lebensalters wider, nämlich, dass Ihr äußeres Erscheinungsbild offensichtlich und eindeutig jenem eines Erwachsenen entspricht.

Auch die Art und Weise Ihres Verhaltens bei der Einvernahme am 27.01.2012, insbesondere Ihre Argumentationsführung, die verbale Ausdrucksweise, die Art und Weise der Fragebeantwortung, Mimik und Gestik, entsprachen ebenfalls eindeutig der eines Erwachsenen. Ihr gesamtes Auftreten kann als sehr selbstsicher und gewandt umschrieben werden.

Der bei der Einvernahme am 27.01.2012 gewonnene Gesamteindruck, unter Berücksichtigung Ihres äußeren Erscheinungsbildes und des von Ihnen gesetzten Gesamtverhaltens, lassen den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zum Ergebnis gelangen, dass es sich bei Ihnen um eine offensichtlich volljährige Person handelt.

Es entspricht den allgemeinen Erfahrungswerten im Asylverfahren, dass insbesondere männliche Asylwerber aus dem afrikanischen Ländern, welche illegal in das Gebiet der Europäischen Union einreisen, in weiterer Folge in dem Einreiseland keinen Asylantrag stellen und stattdessen nach Österreich weiterreisen, in vielen Fällen durch Schlepper und/oder andere Asylwerber instruiert, trotz bereits eingetretener Volljährigkeit, sich in Österreich als minderjährig ausgeben, um so eine Verfahrenszuständigkeit Österreichs für ihr Asylverfahren zu bewirken. Aufgrund der bereits angeführten Aspekte und der offensichtlich gegebenen Volljährigkeit haben sich in Ihrem Verfahren mehr als nur eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass auch Sie der Kategorie von Antragstellern zuzuordnen sind, welche sich trotz Volljährigkeit als minderjährig ausgibt.

Für das Bundesasylamt steht daher insgesamt zweifelsfrei fest, dass es sich in Ihrem Fall um eine offensichtlich volljährige Person handelt.

Sie vermochten weiters keinerlei Nachweis betreffend die Richtigkeit des von ihm bei der Antragstellung behaupteten Geburtsdatums XXXX zu erbringen.Sie vermochten weiters keinerlei Nachweis betreffend die Richtigkeit des von ihm bei der Antragstellung behaupteten Geburtsdatums römisch 40 zu erbringen.

In einer Zusammenschau des gesamten vorstehend angeführten Sachverhalts besteht für das Bundesasylamt kein Zweifel daran, dass Sie volljährig sind. Dass dies offensichtlich auch von der spanischen Asylbehörde so gesehen wird, lässt sich auch aus deren Zustimmung gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ableiten, wäre doch im Falle Ihrer Minderjährigkeit aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, ansonsten durch die am05.12.2011 in Österreich erfolgte Antragstellung Österreich für Ihr Asylverfahren zuständig, nachdem Sie in Spanien. bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nachdem die spanischen Asylbehörde durch den mit dem Bundesasylamt geführten Schriftverkehr sowohl von Ihren Angaben betreffend Ihres behaupteten Geburtsdatums XXXX, als auch von dessen Antragstellung in Österreich am 06.12.2011 in Kenntnis ist und sich für Ihr Verfahren für zuständig erklärt hat, ist davon auszugehen, dass auch Spanien Sie für volljährig erachtet."In einer Zusammenschau des gesamten vorstehend angeführten Sachverhalts besteht für das Bundesasylamt kein Zweifel daran, dass Sie volljährig sind. Dass dies offensichtlich auch von der spanischen Asylbehörde so gesehen wird, lässt sich auch aus deren Zustimmung gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ableiten, wäre doch im Falle Ihrer Minderjährigkeit aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, ansonsten durch die am05.12.2011 in Österreich erfolgte Antragstellung Österreich für Ihr Asylverfahren zuständig, nachdem Sie in Spanien. bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nachdem die spanischen Asylbehörde durch den mit dem Bundesasylamt geführten Schriftverkehr sowohl von Ihren Angaben betreffend Ihres behaupteten Geburtsdatums römisch 40 , als auch von dessen Antragstellung in Österreich am 06.12.2011 in Kenntnis ist und sich für Ihr Verfahren für zuständig erklärt hat, ist davon auszugehen, dass auch Spanien Sie für volljährig erachtet."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.03.2012 Beschwerde und brachte hiezu vor, eine allein im Augenschein im Rahmen der Verhandlung gegründete Einschätzung der belangten Behörde sei nicht geeignet, den Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Dem Verwaltungsakt sei nicht zu entnehmen, dass der Verhandlungsleiter der belangten Behörde über eine diesbezügliche besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, da die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze. Um eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfte dem Regelfach einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Die Feststellung der Volljährigkeit sei daher rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit der Feststellung seiner Volljährigkeit nicht mehr durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Minderjährige Asylwerber dürften jedoch gemäß § 19 Abs. 5 AsylG nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden, der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.03.2012 Beschwerde und brachte hiezu vor, eine allein im Augenschein im Rahmen der Verhandlung gegründete Einschätzung der belangten Behörde sei nicht geeignet, den Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Dem Verwaltungsakt sei nicht zu entnehmen, dass der Verhandlungsleiter der belangten Behörde über eine diesbezügliche besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, da die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze. Um eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfte dem Regelfach einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Die Feststellung der Volljährigkeit sei daher rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit der Feststellung seiner Volljährigkeit nicht mehr durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Minderjährige Asylwerber dürften jedoch gemäß Paragraph 19, Absatz 5, AsylG nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden, der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

2.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, er jedoch in der Schweiz bereits zwei Anträge auf Asyl stellte und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre die Schweiz gemäß Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Spaniens wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.2.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, er jedoch in der Schweiz bereits zwei Anträge auf Asyl stellte und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre die Schweiz gemäß Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Spaniens wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig. Es wurde jedoch verabsäumt durch weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung von Sachverständigen-Gutachten die hier relevante Lage des Alters abzuklären, sondern beschränkte sich die erstinstanzliche Behörde darauf, aufgrund des persönlichen Eindrucken, den die Behörde vom Beschwerdeführer gewann, davon auszugehen, dass dieser jedenfalls volljährig sei. Die hiezu vorgenommene Beweiswürdigung alleine reicht jedoch keineswegs aus, um das Alter eines Asylwerbers mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Es ist keinesfalls ausreichend bei behaupteter Minderjährigkeit ohne Vorliegen weiterer Beweis- oder Bescheinigungsmittel einfach aufgrund der persönlichen Überzeugung eines Mitarbeiters der Behörde, von der Volljährigkeit auszugehen. Die diesbezüglichen, oben dargelegten Beschwerdeeinwände sind zutreffen.Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig. Es wurde jedoch verabsäumt durch weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung von Sachverständigen-Gutachten die hier relevante Lage des Alters abzuklären, sondern beschränkte sich die erstinstanzliche Behörde darauf, aufgrund des persönlichen Eindrucken, den die Behörde vom Beschwerdeführer gewann, davon auszugehen, dass dieser jedenfalls volljährig sei. Die hiezu vorgenommene Beweiswürdigung alleine reicht jedoch keineswegs aus, um das Alter eines Asylwerbers mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Es ist keinesfalls ausreichend bei behaupteter Minderjährigkeit ohne Vorliegen weiterer Beweis- oder Bescheinigungsmittel einfach aufgrund der persönlichen Überzeugung eines Mitarbeiters der Behörde, von der Volljährigkeit auszugehen. Die diesbezüglichen, oben dargelegten Beschwerdeeinwände sind zutreffen.

Bei problematischen Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen der Drittstaatsangehörige in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, das heißt, nur in einem Mitgliedsstaat Minderjährigkeit angibt, ist ein Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, damit der Aufenthaltsstaat in Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen einen gegründeten und transparenten Versuch der Klärung der wahren Identität machen kann. Schließlich hängt in solchen Fällen ja von dieser Frage die Anwendbarkeit der Art. 6 und allenfalls in weiterer Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. Abgesehen von augenscheinlich offenkundigen Fällen wird man bei nicht eindeutig klärbarem Sachverhalt von der Minderjährigkeit auszugehen haben (Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 6).Bei problematischen Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen der Drittstaatsangehörige in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, das heißt, nur in einem Mitgliedsstaat Minderjährigkeit angibt, ist ein Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, damit der Aufenthaltsstaat in Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen einen gegründeten und transparenten Versuch der Klärung der wahren Identität machen kann. Schließlich hängt in solchen Fällen ja von dieser Frage die Anwendbarkeit der Artikel 6 und allenfalls in weiterer Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. Abgesehen von augenscheinlich offenkundigen Fällen wird man bei nicht eindeutig klärbarem Sachverhalt von der Minderjährigkeit auszugehen haben (Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 6,).

Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe in Ungarn ein Alter von 26 Jahren angegeben uns seien somit auch die ungarischen Behörden von dessen Volljährigkeit ausgegangen, geht ins Leere. Die ungarischen Dublin-Behörden haben lediglich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer, der in Ungarn keinen Asylantrag gestellt hätte, bei einer Grenzkontrolle ein Alter von 26 Jahren angegeben und man dieses nicht näher geprüft habe. Aus dieser Information alleine kann nicht schlüssig und nachvollziehbar auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geschlossen werden.

Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers mangelhaft und wurde insbesondere von der erstinstanzlichen Behörde übersehen, dass bei einer tatsächlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin II VO jedenfalls auch die Zuständigkeit der Schweiz als Erstasylantragsstaat zu prüfen wäre.Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers mangelhaft und wurde insbesondere von der erstinstanzlichen Behörde übersehen, dass bei einer tatsächlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO jedenfalls auch die Zuständigkeit der Schweiz als Erstasylantragsstaat zu prüfen wäre.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen insbesondere Sachverständigengutacten dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen insbesondere Sachverständigengutacten dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund gegenständlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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