Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 424.871-1/2012/4E
A14 424.872-1/2012/3E
A14 424.873-1/2012/3E
A14 424.874-1/2012/3E
A14 424.875-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) des XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.596-BAS,1.) des römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.596-BAS,
2.) der XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.597-BAS,2.) der römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien alias Armenien alias Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.597-BAS,
3.) des mj. XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.598-BAS,3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.598-BAS,
4.) der mj. XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.599-BAS,4.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.599-BAS,
5.) des mj. XXXX alias XXXX, StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.600-BAS,5.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA unbekannt alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 11.600-BAS,
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stellten jeweils am 03.10.2011 Anträge auf internationalen Schutz und gaben hiebei an, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft zu sein und .und in Syrien diskriminiert zu werden.
Im Zuge des EURODAC-Verfahrens und des AFIS-Abgleiches wurde festgestellt, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, und zwar der Erstbeschwerdeführer unter dem Namen XXXX in Armenien, die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX in Armenien, der Drittbeschwerdeführer unter dem Namen XXXX und die Viertbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX.Im Zuge des EURODAC-Verfahrens und des AFIS-Abgleiches wurde festgestellt, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, und zwar der Erstbeschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 in Armenien, die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 in Armenien, der Drittbeschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 .
Im Rahmen der Abnahme der Fingerabdrücke und dem weiteren Work-Flow zur Identifikation gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, aus der Türkei zu stammen und am XXXX geboren zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Türkei zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Im Rahmen der Abnahme der Fingerabdrücke und dem weiteren Work-Flow zur Identifikation gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Türkei zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Türkei zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.
Eine Sprachanalyse des Instituts XXXX vom 17.01.2012 ergab im Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, dass dessen sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit in der Türkei liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche eine Variante von Kurmandschi, die sich dem Sprachgebrauch in der Türkei zuordnen lässt, seine Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen, was darauf hindeute, dass er mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, was zu einem geringen Sicherheitsgrad führe. Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers Syrien, habe einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad, sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit der Türkei zuordnen.Eine Sprachanalyse des Instituts römisch 40 vom 17.01.2012 ergab im Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, dass dessen sprachlicher Hintergrund mit hoher Sicherheit in der Türkei liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche eine Variante von Kurmandschi, die sich dem Sprachgebrauch in der Türkei zuordnen lässt, seine Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen, was darauf hindeute, dass er mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, was zu einem geringen Sicherheitsgrad führe. Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers Syrien, habe einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad, sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit der Türkei zuordnen.
Im Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ergab die XXXX, dass deren sprachlicher Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege. Die Beschwerdeführerin spreche Kurmandschi auf Muttersprachen-Niveau. Der angegebene sprachliche Hintergrund zu Syrien habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit Armenien, am nächsten der Region um Jerewan zuordnen. Ihre Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen, was daraufhin deute, dass sie mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, war zu einem geringeren Sicherheitsgrad führe. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Zeit lang in Syrien gewohnt habe.Im Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ergab die römisch 40 , dass deren sprachlicher Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege. Die Beschwerdeführerin spreche Kurmandschi auf Muttersprachen-Niveau. Der angegebene sprachliche Hintergrund zu Syrien habe einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit hoher Sicherheit Armenien, am nächsten der Region um Jerewan zuordnen. Ihre Sprache weise gewisse Züge auf, die auch im syrischen Kurmandschi vorkommen, was daraufhin deute, dass sie mit einer syrischen Variante von Kurmandschi in Kontakt gekommen sei. Diese Mischung erschwere die Sprachanalyse, war zu einem geringeren Sicherheitsgrad führe. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Zeit lang in Syrien gewohnt habe.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden hiezu am 04.10.2011 polizeilich erstbefragt und am 27.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 31.01.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Person sowie die Nationalität der Beschwerdeführer stehe mangels Vorlage geeigneter und als echt qualifizierter nationaler Dokumente oder anderer gleichwertiger Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente und aufgrund der detailarmen Schilderungen zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien hätten die Antragsteller die behauptete Herkunft als staatenlose Kurden aus Syrien nicht glaubhaft vorbringen können.2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 31.01.2012 die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6 A, s, y, l, G, abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Person sowie die Nationalität der Beschwerdeführer stehe mangels Vorlage geeigneter und als echt qualifizierter nationaler Dokumente oder anderer gleichwertiger Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente und aufgrund der detailarmen Schilderungen zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien hätten die Antragsteller die behauptete Herkunft als staatenlose Kurden aus Syrien nicht glaubhaft vorbringen können.
3. Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
4. Am 28.02.2012 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.römisch zwei.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.
Mit dem Asylgesetz 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 leg. cit. geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amtswegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde darauf beschränkt, einen im Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils nur 4 Seiten umfassenden Sprachanalysebericht einzuholen, indem großteils Antworten nur angekreuzt wurden und eine Direktanalyse aufgrund eines telefonischen Gespräches durchgeführt wurde.Mit dem Asylgesetz 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amtswegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde darauf beschränkt, einen im Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils nur 4 Seiten umfassenden Sprachanalysebericht einzuholen, indem großteils Antworten nur angekreuzt wurden und eine Direktanalyse aufgrund eines telefonischen Gespräches durchgeführt wurde.
Ohne die Kompetenz und Qualität der vom schwedischen XXXX vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen anzuzweifeln, sind die in casu erstatteten Gutachten jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer lasse sich nicht feststellen.Ohne die Kompetenz und Qualität der vom schwedischen römisch 40 vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen anzuzweifeln, sind die in casu erstatteten Gutachten jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer lasse sich nicht feststellen.
Um diesen mangelhaften Sachverhalt zu klären und den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer endgültig festzustellen werden von der Erstbehörde jedenfalls weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Überdies wird angeregt, ein weiteres (insbesondere hinreichend untermauertes und umfassendes) Sprachanalysegutachten einzuholen sowie einen länderkundlichen Sachverständigen für die in Frage kommende Region Asiens, zu bestellen, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus der Region Syrien/Armenien/Türkei stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdeführer zu bestimmten asiatischen Ländern zu geben vermag.
Zudem wird angeregt, den Beschwerdeführern nochmals die Beischaffung möglicherweise vorhandener Beweise wie Urkunden oder Zeugen zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens aufzutragen, insbesondere die Vorlage des Originals des vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Identitätsausweises, um diesen auf Echtheit und Richtigkeit überprüfen zu können.
Darüber hinaus fehlen den angefochtenen Bescheiden auch Feststellungen zum Verfahrensausgang der Asylverfahren aufgrund der im Jahr 2002 gestellten Asylanträge. Weiters kann im Bezug auf den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, der erst am XXXX geboren wurde, der Absatz, wonach dessen Fingerabdrücke infolge eines Asylantrages aus dem Jahr 2002 gespeichert wären, nicht den Tatsachen entsprechen.Darüber hinaus fehlen den angefochtenen Bescheiden auch Feststellungen zum Verfahrensausgang der Asylverfahren aufgrund der im Jahr 2002 gestellten Asylanträge. Weiters kann im Bezug auf den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, der erst am römisch 40 geboren wurde, der Absatz, wonach dessen Fingerabdrücke infolge eines Asylantrages aus dem Jahr 2002 gespeichert wären, nicht den Tatsachen entsprechen.
Abschließend ist festzuhalten, dass in sämtlichen angefochtenen Bescheiden die Übersetzung des Spruches in kurdischer Sprache, die Rechtsmittelbelehrung jedoch in arabischer Sprache erfolgte. Auch diesbezüglich wird eine einheitliche Übersetzung zu erfolgen haben.
II.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführer und sodann mit ihren Fluchtgründen auseinander zu setzen haben, dies durch Einholung von Sachverständigengutachten, allfälliger Botschaftsanfragen und weitere Sprachanalysegutachten. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihrer Asylanträge stattzufinden haben.römisch zwei.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführer und sodann mit ihren Fluchtgründen auseinander zu setzen haben, dies durch Einholung von Sachverständigengutachten, allfälliger Botschaftsanfragen und weitere Sprachanalysegutachten. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihrer Asylanträge stattzufinden haben.
Im gegenständlichen Fall fehlt es den angefochtenen Bescheiden daher an ausreichenden Feststellungen und einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidungen im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.05.2012