Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 315.440-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Christoph STEINWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 10 07.457-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Mag. Christoph STEINWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 10 07.457-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem zuvor ein erster Antrag vom 10.08.2007 gemäß § 5 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem zuvor ein erster Antrag vom 10.08.2007 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2010 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen vor, seine Familie habe vor dem Fall Saddam Husseins in Bagdad ein großes Geschäft (Vertrieb von Wasserspeicher und Boiler) gehabt und auch Aufträge im Namen der Regierung durchgeführt, danach sei das Geschäft nicht mehr so gut gelaufen. 2005 sei er zur Nationalgarde einberufen worden. Mit der Zeit hätten sie Drohungen und Drohbriefe erhalten. Im Jahr 2006 oder 2007 seien sein Vater und sein Bruder ermordet und er kurz danach entführt worden. Es sei nach der Anzahl der mit ihm in der Nationalgarde dienenden Personen gefragt, angeschrien und misshandelt worden und danach habe man für ihn von seiner Familie ein Lösegeld verlangt. Im Zuge der Übergabe des Lösegeldes habe man dann auch seine Frau entführt und sie beide eingesperrt, misshandelt und vergewaltigt, ehe man sie freigelassen habe. Er habe danach schon daran gedacht, sich mit Benzin zu übergießen, habe sich dann aber doch dazu entschlossen, mit seiner Familie auszureisen.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt führte im Zuge der Beweiswürdigung aus, der Sachverhalt sei nicht widerspruchsfrei vorgebracht worden und der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel vorlegen können. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass es mehrere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers in Graz und den Angaben in Traiskirchen und in dessen ersten Asylverfahren gegeben habe. So habe er in Graz angegeben nach 2005 zur Nationalgarde gekommen zu sein, weshalb zur damaligen Zeit auch die Drohungen gegen ihn begonnen hätten. Weiters wären sein Vater und Bruder zeitgleich im März 2006 oder 2007 getötet worden. Danach wäre er noch im selben Monat und seine Frau fünf Tage später, bei der Übergabe eines Lösegeldes, verschleppt und entführt worden. Er wäre dann gemeinsam in einem Raum weitere fünf Tage festgehalten und voreinander vergewaltigt worden. Danach wären sie beide wieder freigelassen worden. In seinem ersten Verfahren habe er angegeben, dass er bis Mai 2004 als Soldat bei der Nationalgarde gedient hätte. Sein Vater und Bruder wären wegen ihm getötet worden. Sein Vater wäre dabei am 15.3.2007 und der Bruder am 20.2.2007 (siehe Gutachtliche Stellungnahme im Erstverfahren) getötet worden. Weiters wäre er entführt, misshandelt und bereits nach fünf Tagen wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe die die Widersprüche in seinen Angaben im Erst- und Zweitverfahren nicht plausibel darlegen können. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er noch im Juni 2010 die Absicht bekannt gegeben habe, freiwillig in den Irak zurück zu reisen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.10.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel sehr wohl unbedenkliche Urkunden vorgelegt habe und der Beschwerdeführer dem Organwalter des Bundesasylamtes seine von den Folterungen stammenden Verletzungen gezeigt habe, worauf seitens des Bundesasylamt nicht eingegangen worden sei. Die unterschiedlichen Zeitangaben des Beschwerdeführers seien auf seinen psychischen Ausnahmezustand zum Zeitpunkt der Entführung zurückzuführen. Seine im Juni 2010 geäußerten Absicht, in seine Heimat zurückreisen zu wollen, sei vor dem Hintergrund der ihm zum damaligen Zeitpunkt drohenden Überstellung nach Griechenland zu sehen. Dass eine Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der Nationalgarde sehr wohl asylrelevant sei, müsse nicht näher erörtert werden.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer schilderte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2010 aus Eigenem die Gründe für das Verlassen seiner Heimat. Anschließend wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu diesem Vorbringen lediglich befragt, ob die von ihm geschilderten Vergewaltigungen im selben Raum stattgefunden hätten, in welchem er und seine Frau festgehalten worden seien. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es in seinen Angaben gegenüber seinen Aussagen im Erstverfahren drei Widersprüche gegeben habe, zu denen sich der Beschwerdeführer jedoch in der Einvernahme umgehend äußerte (AS 67, 69).
Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, den Beschwerdeführer eingehend zum Hergang sowie zu den näheren Umständen und Hintergründen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse (Bedrohungen, Ermordung der Familienangehörigen, Vergewaltigung und andere Misshandlungen) zu befragen, was jedoch die Voraussetzung ist, um eine seriöse und schlüssige Glaubwürdigkeitsbeurteilung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf nach wie vor sichtbare Spuren der geschilderten Misshandlungen an seinem Körper verwiesen. Das Bundesasylamt wäre daher dazu angehalten gewesen, eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, in der abzuklären gewesen wäre, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Behandlung geeignet ist, zu den von ihm geschilderten Verletzungsfolgen zu führen. Für den Fall, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren, etwa aufgrund des Ergebnisses der Befragung oder erforderlichenfalls nach einer geeigneten fachärztlichen bzw. psychologischen Untersuchung - die im Zuge des Erstverfahrens durchgeführte Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin wäre dazu nicht ausreichend - jedenfalls zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung geworden ist, wird dies bei einer allenfalls dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigung im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355, mwN).Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, den Beschwerdeführer eingehend zum Hergang sowie zu den näheren Umständen und Hintergründen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse (Bedrohungen, Ermordung der Familienangehörigen, Vergewaltigung und andere Misshandlungen) zu befragen, was jedoch die Voraussetzung ist, um eine seriöse und schlüssige Glaubwürdigkeitsbeurteilung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf nach wie vor sichtbare Spuren der geschilderten Misshandlungen an seinem Körper verwiesen. Das Bundesasylamt wäre daher dazu angehalten gewesen, eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, in der abzuklären gewesen wäre, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Behandlung geeignet ist, zu den von ihm geschilderten Verletzungsfolgen zu führen. Für den Fall, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren, etwa aufgrund des Ergebnisses der Befragung oder erforderlichenfalls nach einer geeigneten fachärztlichen bzw. psychologischen Untersuchung - die im Zuge des Erstverfahrens durchgeführte Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin wäre dazu nicht ausreichend - jedenfalls zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung geworden ist, wird dies bei einer allenfalls dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigung im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sein vergleiche VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355, mwN).
Im Übrigen erweist sich die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit über weite Strecken als formelhaft und lässt eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. An Widersprüchen führt das Bundesasylamt ausschließlich drei zeitliche Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren (in welchem es eingeschränkt ausschließlich um die Frage ging, welcher Staat der Europäischen Union zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist) und jenen Aussagen im Zuge seines gegenständlichen Verfahrens an und wurden zudem vom Bundesasylamt die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu völlig außer Acht gelassen, und nur allgemein ausgeführt, dass jener die Widersprüche "nicht plausibel darlegen" habe können, ohne dies jedoch im Einzelnen zu begründen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung oder von anderen schwerwiegenden Beeinträchtigungen geworden sein, was jedoch, wie zuvor ausgeführt wurde, vom Bundesasylamt nicht ausreichend erhoben wurde, wäre dies jedoch bei der Beurteilung von allenfalls auftretenden Unstimmigkeiten entsprechend zu berücksichtigen gewesen (siehe dazu ebenso bereits oben). Auch weshalb das Bundesasylamt ein Indiz "für die persönliche Unglaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers allein daraus ableitet, dass dieser im Juni 2010 seine Absicht geäußert hat, freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen, erklärt die Behörde nicht und wurde der Beschwerdeführer dazu auch nicht befragt.
Ohne Nachholung, der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
23.04.2012