Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D19 265196-2/2011/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D19 265195-2/2011/3E
D19 300055-3/2011/3E
D19 417376-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 13.968/2-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 05.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 13.968/2-BAE, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass XXXX gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.
III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 13.968/2-BAE, wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 05 13.968/1-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 13.968/2-BAE, wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 05 13.968/1-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Ehemann XXXX, betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D19 265194-2/2011/3E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Ehemann römisch 40 , betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D19 265194-2/2011/3E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dagestan, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste seinen Angaben zufolge am 03.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 03.09.2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde diesem Asylantrag vom 03.09.2005 schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 05 13.967/1-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde diesem Asylantrag vom 03.09.2005 schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 05 13.967/1-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde in diesem Bescheid des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe über ihn persönlich betreffende Vorfälle aus dem Jahr 2004 eine Anhaltung durch vermummte Uniformierte geschildert; auch wenn die individuell geschilderten Vorfälle durch das Bundesasylamt nicht überprüfbar gewesen seien, so habe die Schilderung der Ereignisse, welche mit der konkreten Einzelsituation in unmittelbarem Zusammenhang gestanden seien, den Erkenntnissen des Bundesasylamtes entsprochen. Die Schilderung der konkreten Bedrohungssituation durch Maskierte in der Heimat sei in sich schlüssig sowie nachvollziehbar erfolgt. Weiters habe der Antragsteller eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde sowie einen nationalen Führerschein vorgelegt, wodurch die Identität sowie Nationalität eindeutig festgestellt werden habe können. Hinzu trete, dass zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Antragsteller aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es sei daher Asyl zu gewähren.
Dieser Bescheid erwuchs nach Zustellung am 11.09.2007 in Rechtskraft.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (protokolliert zur Zl. D19 265196 des Asylgerichtshofes), und die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX (protokolliert zur Zl. D19 265195 des Asylgerichtshofes), reisten ebenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 03.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenso wie der Beschwerdeführer am 03.09.2005 Anträge auf Gewährung von Asyl im Familienverfahren. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 10.09.2007, Zlen. 05 13.968/1-BAE und 05 13.969/1-BAE, wurde auch den Asylanträgen der Ehefrau und der Tochter vom 03.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und diesen Familienangehörigen - wie sich aus der Begründung dieser Bescheide des Bundesasylamtes ergibt - im Wege des Familienverfahrens iSd § 10 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Ehefrau und der Tochter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 265196 des Asylgerichtshofes), und die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 265195 des Asylgerichtshofes), reisten ebenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 03.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenso wie der Beschwerdeführer am 03.09.2005 Anträge auf Gewährung von Asyl im Familienverfahren. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 10.09.2007, Zlen. 05 13.968/1-BAE und 05 13.969/1-BAE, wurde auch den Asylanträgen der Ehefrau und der Tochter vom 03.09.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und diesen Familienangehörigen - wie sich aus der Begründung dieser Bescheide des Bundesasylamtes ergibt - im Wege des Familienverfahrens iSd Paragraph 10, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der Ehefrau und der Tochter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX (protokolliert zur Zl. D19 300055 des Asylgerichtshofes) geboren, für den am 07.03.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt wurde. Diesem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2006 wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 06 02.762/1-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens stattgegeben, dem minderjährigen Sohn der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem minderjährigen Sohn kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 300055 des Asylgerichtshofes) geboren, für den am 07.03.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt wurde. Diesem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2006 wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 06 02.762/1-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens stattgegeben, dem minderjährigen Sohn der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem minderjährigen Sohn kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX (protokolliert zur Zl. D19 417376 des Asylgerichtshofes) geboren, für den am 22.06.2007 in Österreich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Auch diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 07 05.710-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben, dem minderjährigen Sohn der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem minderjährigen Sohn kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 417376 des Asylgerichtshofes) geboren, für den am 22.06.2007 in Österreich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Auch diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 07 05.710-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben, dem minderjährigen Sohn der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem minderjährigen Sohn kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 10.11.2009 wurden allen genannten Familienangehörigen - mit Ausnahme des Beschwerdeführers selbst, dem bereits am 26.09.2007 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Konventionsreisepass ausgestellt worden war - Konventionsreisepässe der Republik Österreich durch die Bundespolizeidirektion XXXX, gültig für alle Staaten der Welt außer der Russischen Föderation, ausgestellt, dies jeweils basierend auf den mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.09.2007 erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft.Am 10.11.2009 wurden allen genannten Familienangehörigen - mit Ausnahme des Beschwerdeführers selbst, dem bereits am 26.09.2007 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Konventionsreisepass ausgestellt worden war - Konventionsreisepässe der Republik Österreich durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 , gültig für alle Staaten der Welt außer der Russischen Föderation, ausgestellt, dies jeweils basierend auf den mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.09.2007 erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft.
Am 15.08.2010 erging ein Bericht eines Mitarbeiters von FRONTEX, Grenzkontrollstelle Terespol/Polen am Grenzübergang zwischen Polen und Weißrussland, wonach festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine oben genannten Familienangehörigen am 09.08.2010 um 18:51 Uhr an der Grenzkontrollstelle Terespol-Bahn beim Grenzübertritt von Polen nach Weißrussland im Zug Nr. 11001 einer Ausreisekontrolle aus der Europäischen Union unterzogen wurden.
Die Beschwerdeführer führten im Zuge dieser Grenzkontrolle ihre oben erwähnten österreichischen Konventionsreisepässe, bezüglich des Beschwerdeführers ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 26.09.2007, gültig bis 25.09.2012, bezüglich der übrigen genannten Familienangehörigen ausgestellt von der Bundespolizeidirektion XXXX am 10.11.2009, gültig jeweils bis 09.11.2014, mit sich. Darüber hinaus aber war der Beschwerdeführer im Zuge dieser Grenzkontrolle am 09.08.2010 im Besitz eines von der Russischen Botschaft (laut dem Bericht vom 15.08.2010 in XXXX/Polen) ausgestellten Heimreisezertifikates der Russischen Föderation Nr. XXXX, gültig von 05.08.2010 bis 19.08.2010, gültig für die Einreise (Rückkehr) in die Russische Föderation. Die übrigen genannten Familienangehörigen, sohin die Ehefrau und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, waren im Besitz von Auslandsreisepässen der Russischen Föderation, ausgestellt am 29.06.2009 (bezüglich der Ehefrau, gültig bis 29.06.2014) bzw. bezüglich der Kinder jeweils am 19.06.2009, gültig jeweils bis 19.06.2014, alle ausgestellt von der Passbehörde XXXX.Die Beschwerdeführer führten im Zuge dieser Grenzkontrolle ihre oben erwähnten österreichischen Konventionsreisepässe, bezüglich des Beschwerdeführers ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 26.09.2007, gültig bis 25.09.2012, bezüglich der übrigen genannten Familienangehörigen ausgestellt von der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 10.11.2009, gültig jeweils bis 09.11.2014, mit sich. Darüber hinaus aber war der Beschwerdeführer im Zuge dieser Grenzkontrolle am 09.08.2010 im Besitz eines von der Russischen Botschaft (laut dem Bericht vom 15.08.2010 in XXXX/Polen) ausgestellten Heimreisezertifikates der Russischen Föderation Nr. römisch 40 , gültig von 05.08.2010 bis 19.08.2010, gültig für die Einreise (Rückkehr) in die Russische Föderation. Die übrigen genannten Familienangehörigen, sohin die Ehefrau und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, waren im Besitz von Auslandsreisepässen der Russischen Föderation, ausgestellt am 29.06.2009 (bezüglich der Ehefrau, gültig bis 29.06.2014) bzw. bezüglich der Kinder jeweils am 19.06.2009, gültig jeweils bis 19.06.2014, alle ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 .
Ausgeführt wird in diesem Bericht vom 15.08.2010 weiters, im Zuge der Grenzkontrolle seien bei den oben angeführten Personen die oben beschriebenen russischen Reisepässe bzw. ein russisches Heimreisezertifikat festgestellt worden. Das russische Heimreisezertifikat berechtige den Inhaber zur Heimreise nach Russland, und er dürfe damit auch Weißrussland transitieren. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sich der Inhaber in Russland einen russischen Reisepass lösen werde. Der vorliegende Sachverhalt sei von den polnischen Kollegen festgestellt und es seien auch Kopien angefertigt worden. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen bestehe der begründete Verdacht, dass die oben angeführten Personen bereits bei ihrer Antragstellung bei den österreichischen Behörden diesen den Besitz ihres russischen Reisepasses verschwiegen hätten, offenbar mit der Absicht, die mit dem Besitz dieses Dokumentes verbundenen Rechte - insbesondere der visafreien Einreise nach Belarus und der Russischen Föderation und der damit verbundenen möglichen Verschleierung von Reisen ins Herkunftsland - in Anspruch zu nehmen. Es werde an dieser Stelle auch auf den Umstand hingewiesen, dass zwischen der Russischen Föderation und der Republik Belarus keine Grenzkontrollen mehr durchgeführt und demgemäß auch keine Reisepässe mehr abgestempelt würden, was den dezidierten Nachweis einer Rückreise erschwere. Aufgrund der gegebenen Verhältnisse vor Ort sei jedoch von einer solchen auszugehen, insbesondere bei längeren Intervallen zwischen Aus- und Einreise. Die russischen Reisepässe seien in der Russischen Föderation ausgestellt worden, was eine Reise in dieses Land voraussetze, was mit den Konventionsreisepässen nicht möglich sei, da diese in der Russischen Föderation nicht gültig seien. Mit dem Heimreisezertifikat könne Weißrussland nur in Richtung Russland transitiert werden, womit es als bewiesen gelte, dass der Vater nach Russland fahre. Die Familie werde höchstwahrscheinlich ebenfalls mitfahren.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.08.2010 wurde in Anbetracht des dokumentierten Grenzübertrittes der Familie von Polen nach Weißrussland am 09.08.2010 sowie aufgrund der übermittelten Kopien der russischen Reisepässe mit einem Ausstellungsdatum aus dem Jahr 2009 und einem Heimreisezertifikat aus dem Jahr 2010, ausgestellt von der Russischen Botschaft in XXXX, ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, da der Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.08.2010 wurde in Anbetracht des dokumentierten Grenzübertrittes der Familie von Polen nach Weißrussland am 09.08.2010 sowie aufgrund der übermittelten Kopien der russischen Reisepässe mit einem Ausstellungsdatum aus dem Jahr 2009 und einem Heimreisezertifikat aus dem Jahr 2010, ausgestellt von der Russischen Botschaft in römisch 40 , ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, da der Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten.
Am 13.09.2010 wurden von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt anlässlich des eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens sowohl ihr österreichischer Konventionsreisepass als auch ihr am 29.06.2009 ausgestellter Reisepass der Russischen Föderation vorgelegt; diese Pässe liegen in Kopie im Akt des Bundesasylamtes auf. Dem österreichischen Konventionsreisepass ist der (polnische) Ausreisestempel am Grenzübergang Terespol über die Ausreise aus Polen am 09.08.2010 sowie der Einreisestempel über die Wiedereinreise am Grenzübergang Terespol von Weißrussland nach Polen am 09.09.2010 zu entnehmen. Den (weißrussischen) Stempeln im Reisepass der Russischen Föderation ist die Einreise nach Weißrussland am 09.08.2010 sowie die Ausreise aus Weißrussland am 09.09.2010 zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Kopie dieses am 29.06.2009 auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellten Reisepass ausgestellten Reisepasses der Russischen Föderation ein weiterer weißrussischer Ausreisestempel über eine bereits zuvor im Jahr 2009, nämlich am 06.08.2009, erfolgte Ausreise aus Weißrussland zu entnehmen.
Im Rahmen der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 13.09.2010 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers Folgendes an:
"F: Wie geht es Ihnen?
A: Es geht mir gut, danke.
Aufforderung an alle Anwesenden, Ihr Handy bitte auszuschalten, um etwaigen Störungen während der Einvernahme vorzubeugen!
F: Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.9.2007 wurden Ihnen und Ihren minderjährigen Kindern aufgrund Ihrer Familieneigenschaft Asyl gewährt. Mit Aktenvermerk vom 18.8.2010 wurde bei Ihrem Ehemann, wegen des Verdachtes der freiwilligen Heimreise in die Russische Föderation und freiwilligen Unterschutzstellung ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und in der Folge auch bei Ihnen und Ihren gemeinsamen Kindern. Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zu Verschwiegenheit verpflichtet.
A: Ich habe die Erklärungen verstanden.
F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja, natürlich.
F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!
A: Ja.
F: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Verfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle Fragen beantworten. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?
A: Ich werde natürlich die Wahrheit sagen und nicht lügen.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?
A: Vor zwei Wochen hatte ich Schwierigkeiten mit dem Atmen und musste Medikamente einnehmen, das war ein Spray.
F: Stehen Sie heute noch in Behandlung.
A: Es geht es mir schon ein bisschen besser.
Anmerkung: Sollten Sie sich noch in ärztlicher Behandlung befinden werden Sie aufgefordert entsprechende aktuelle Befundberichte vorzulegen.
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Nein.
VORHALT:
F: Warum hat Ihr Ehemann der heutigen Ladung nicht Folge geleistet?
A: Es ist noch nicht nach Hause zurück gekehrt. Als ich nach Hause zurückkehrte, fand ich im Postkasten die Ladung. Er war noch nicht zu Hause.
F: Wo befindet sich Ihr Ehemann?
A: In XXXX.A: In römisch 40 .
F: Was macht er dort?
A: Er macht gar nichts dort, er ist nur zu Besuch dort hin gefahren. Er wollte seine Eltern besuchen.
F: Wohnen Ihre Schwiegereltern in XXXX?
A: Sie sind dort hin gekommen, als wir ihnen mitteilten, dass wir dort hin fahren. Unsere Eltern wohnen in Russland. Da wir aber keine Möglichkeit haben dort hin zu fahren, sind sie nach XXXX gekommen.A: Sie sind dort hin gekommen, als wir ihnen mitteilten, dass wir dort hin fahren. Unsere Eltern wohnen in Russland. Da wir aber keine Möglichkeit haben dort hin zu fahren, sind sie nach römisch 40 gekommen.
F: Waren Sie auch dort in XXXX?
A: Ja.
F: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann und Ihren Kindern dort hin gereist?
A: Ja.
F: Wann sind Sie dort hin gereist?
A: Angekommen sind wir dort am 9. oder 10. August.
F: Sie sind am 9.8.2010 um 18:51 Uhr im Zug Nr. 11011 an der Grenzkontrolle Terespol/Polen einer Ausreisekontrolle unterzogen worden. Stimmt das?
A: Ja das stimmt. An diesem Tag waren wir bereits in Terespol. Es dauert nur 20 min von Terespol nach XXXX.A: Ja das stimmt. An diesem Tag waren wir bereits in Terespol. Es dauert nur 20 min von Terespol nach römisch 40 .
F: Wie lange haben Sie in XXXX verweilt?F: Wie lange haben Sie in römisch 40 verweilt?
A: Am 9.9., also einen Monat danach, war ich wieder in XXXX.A: Am 9.9., also einen Monat danach, war ich wieder in römisch 40 .
F: Wo haben Sie während dieses Monats in XXXX gewohnt?F: Wo haben Sie während dieses Monats in römisch 40 gewohnt?
Anmerkung: Frau XXXX verweist auf einen Zettel in IhremAnmerkung: Frau römisch 40 verweist auf einen Zettel in Ihrem
Konventionsreisepass. Auf diesem ist festgehalten: XXXX, in der Nähe des Automarktes, XXXX.Konventionsreisepass. Auf diesem ist festgehalten: römisch 40 , in der Nähe des Automarktes, römisch 40 .
A: XXXX ist der Onkel mütterlicherseits.A: römisch 40 ist der Onkel mütterlicherseits.
F: Wie haben Sie dort hin gefunden?
A: Er hat uns in XXXX am Bahnhof abgeholt. Er sagte auch, falls er uns nicht abholen könne, sollten wir diese Adresse herzeigen, dann werden wir hingebracht.A: Er hat uns in römisch 40 am Bahnhof abgeholt. Er sagte auch, falls er uns nicht abholen könne, sollten wir diese Adresse herzeigen, dann werden wir hingebracht.
F: Können Sie die Adresse genauer beschreiben.
A: In der Nähe dieses Hauses befanden sich viele alte Gebäude und auch ein Automarkt. Falls sie die genaue Adresse benötigen, kann ich ihn gerne fragen.
Anmerkung: Sie werden aufgefordert binnen zwei Wochen die genaue Adresse nachzureichen.
A: Ja, werde ich machen. Ich bin in diesem Monat nicht viel herumgegangen. Ich war bei meiner Mutter zu Hause, sie war krank.
F: Was hat Ihre Mutter für gesundheitliche Probleme?
A: Sie hat Herzprobleme. Vor einigen Monaten wurde mein älterer Bruder von zu Hause weggebracht. Seit dieser Zeit bekam sie Herzprobleme.
F: Trotz dieser gesundheitlichen Probleme ist die Reise nach XXXX angetreten?F: Trotz dieser gesundheitlichen Probleme ist die Reise nach römisch 40 angetreten?
A: Ja, ihr Bruder hat sie hingebracht, um mich zu sehen. Wir haben uns lange Jahre nicht gesehen.
F: In den Konventionsreisepässen befinden sich die Ein- und Ausreisestempel Polen/Weißrussland.
A: Ja.
Anmerkung: Die Konventionsreisepässe der Ehefrau und der drei Kinder werden wieder ausgefolgt.
F: In den russischen Reisepässen befindet sich ein Ausreisestempel vom 6.8.2009 (XXXX) und die aktuelle Ein- und Ausreisestempel vom 9.8.2010 und 9.9.2010 (XXXX). Warum haben Sie die russischen Reisepässe ebenfalls bei der Einreise hergezeigt?F: In den russischen Reisepässen befindet sich ein Ausreisestempel vom 6.8.2009 (römisch 40 ) und die aktuelle Ein- und Ausreisestempel vom 9.8.2010 und 9.9.2010 (römisch 40 ). Warum haben Sie die russischen Reisepässe ebenfalls bei der Einreise hergezeigt?
A: Als ich voriges Jahr das erste Mal hingereist bin, zeigte ich meinen Konventionsreisepass. Es wurde mir gesagt, es fehlt dort ein Visum. Ich hatte aber kein Visum und musste 500 Euro bezahlen, damit sie mich durchlassen.
F: Und was geschah jetzt am Grenzübergang?
A: Als ich damals wieder nach Hause kam, habe ich mich erkundigt, was ein Visum kosten würde. Es hat sich herausgestellt, dass ein Visum sehr teuer ist. 250 Euro pro Person und Kind. So viel Geld hatte ich nicht. Ich lebe von der Sozialhilfe und arbeite nur stundenweise. Da hat einer meiner Bekannten gesagt, dass man nach Weißrussland auch mit russischen Reisepässen fahren kann.
F: Ich verstehe noch immer nicht, warum Sie auch die Konventionsreisepässe hergezeigt haben?
A: In Terespol habe ich den Konventionsreisepass hergezeigt, weil ich mit diesem dort hin reisen darf. Und dann an der weißrussischen Grenze zeigte ich meinen russischen Reisepass, damit sie nicht wieder von mir das Schmiergeld verlangten.
Anmerkung: Die Konventionsreisepässe zeigen einen Stempel von Terespol auf, die russischen Reisepässe von XXXX.Anmerkung: Die Konventionsreisepässe zeigen einen Stempel von Terespol auf, die russischen Reisepässe von römisch 40 .
F: Was war 2009 der Grund Ihrer Reise nach Weißrussland?
A: Voriges Jahr habe ich Ihnen den Konventionsreisepasse vorgezeigt und es wurde Schmiergeld verlangt. Mein Ehemann ist voriges Jahr nicht mit uns mitgereist. Er musste einen Deutschkurs besuchen. Gefahren bin nur ich und meine drei Kinder.
F: Ich fragte nach dem Grund der Reise im vorigen Jahr.
A: Ich bin gefahren, um die Pässe abzuholen. Sie wurden voriges Jahr bestellt und ich holte sie ab.
F: Wo haben Sie diese Pässe abgeholt?
A: Da bin ich über XXXX nach XXXX gefahren, dort habe ich die Pässe abgeholt.A: Da bin ich über römisch 40 nach römisch 40 gefahren, dort habe ich die Pässe abgeholt.
F: Wo bekommt man in XXXX russische Reisepässe?F: Wo bekommt man in römisch 40 russische Reisepässe?
A: Das ist nicht möglich. Aber ich war nicht dabei, als dieser Pass ausgestellt wurde.
F: Wo wurde dieser Pass ausgestellt?
A: In Russland. Aber ich bin nicht nach Russland gefahren.
F: Wo in Russland wurde der Pass ausgestellt?
A: In XXXX, in Dagestan, dort wo ich wohne.A: In römisch 40 , in Dagestan, dort wo ich wohne.
F: Von wem wurde dieser Reisepass besorgt?
A: Meine Mutter hat ein Foto und die anderen notwendigen Papiere abgegeben mit Hilfe eines Mittelsmannes haben wir das Geld bezahlt und die Pässe wurden auf diese Weise besorgt. Auf diese Weise kann man ohne weiteres die Pässe besorgen, man muss nur das Geld bezahlen.
F: Wo haben Sie das Foto machen lassen?
A: In XXXX.A: In römisch 40 .
F: Mussten Sie irgendwelche Formulare ausfüllen?
A: Meine Mutter hat alle Formulare ausgefüllt und am Passamt abgegeben. So bald die Pässe fertig waren, brachte sie eine andere Frau mit damit diese Frau am Pass unterschreibt.
F: Das heißt, am Reisepass befinden sich nicht Ihre Unterschriften.
A: Ja, ich habe nicht selber unterschrieben. Ich habe auf einem Zettel unterschrieben und aufgrund dieser Vorlage wurde die Unterschrift gefälscht.
F: Warum haben Sie diese Pässe anfertigen lassen?
A: Diese Pässe habe ich ausstellen lassen, damit ich nach Weißrussland einreisen kann. Nur zu diesem Zweck. Mit einem österreichischen Konventionsreisepass hätte ich sehr viel Geld an der Grenze bezahlen müssen. Sichtvermerke konnte ich mir auch keine ausstellen lassen, da sie auch viel kosten. Und ich habe erfahren, dass sehr viele mit russischen Reisepässen nach Weißrussland einreisen. So wurde mir auch geraten, so einen Pass ausstellen zu lassen. Mein Mann hatte keinen russischen Reisepass. Ihm würde auch niemand so einen ausstellen. Das wäre auch nicht möglich gewesen. Bei der Einreise nach Weißrussland wurde er gestoppt. Nach Bezahlung der Schmiergelder durfte er weiterreisen. Als wir zurück nach Polen unterwegs waren, waren andere Zöllner an der Grenze, sie ließen ihn nicht durch. Sie haben gesagt, er hat kein Recht mit diesem Pass dort einzureisen, er hat kein Visum. Deswegen ist er noch in XXXX geblieben. Er hat sich aber erkundigt und erfahren, dass es doch eine Möglichkeit gibt nach Polen einzureisen, nämlich mit dem Taxi. Deswegen ist er länger als wir in Weißrussland geblieben.A: Diese Pässe habe ich ausstellen lassen, damit ich nach Weißrussland einreisen kann. Nur zu diesem Zweck. Mit einem österreichischen Konventionsreisepass hätte ich sehr viel Geld an der Grenze bezahlen müssen. Sichtvermerke konnte ich mir auch keine ausstellen lassen, da sie auch viel kosten. Und ich habe erfahren, dass sehr viele mit russischen Reisepässen nach Weißrussland einreisen. So wurde mir auch geraten, so einen Pass ausstellen zu lassen. Mein Mann hatte keinen russischen Reisepass. Ihm würde auch niemand so einen ausstellen. Das wäre auch nicht möglich gewesen. Bei der Einreise nach Weißrussland wurde er gestoppt. Nach Bezahlung der Schmiergelder durfte er weiterreisen. Als wir zurück nach Polen unterwegs waren, waren andere Zöllner an der Grenze, sie ließen ihn nicht durch. Sie haben gesagt, er hat kein Recht mit diesem Pass dort einzureisen, er hat kein Visum. Deswegen ist er noch in römisch 40 geblieben. Er hat sich aber erkundigt und erfahren, dass es doch eine Möglichkeit gibt nach Polen einzureisen, nämlich mit dem Taxi. Deswegen ist er länger als wir in Weißrussland geblieben.
F: Aber 2009 sind Sie nach Weißrussland mit dem Konventionsreisepass gereist und haben Schmiergeld bezahlt?
A: Ja das stimmt. Beim Einreisen nach Weißrussland habe ich das Geld bezahlt. Das war voriges Jahr. Genauso in diesem Jahr hat mein Mann das Geld bezahlt und er wurde hineingelassen. Allerdings beim Zurückkehren hat man ihn angehalten und nicht nach Polen einreisen lassen. Ich aber hatte voriges Jahr bereits die russischen Reisepässe erhalten und konnte ohne Probleme aus Weißrussland ausreisen. Es ist nämlich so organisiert, dass bei der Einreise nach Weißrussland ein oder zwei Zöllner in ein Zugabteil hineingehen und da bietet sich die Gelegenheit, Schmiergelder zu bezahlen. Bei der Ausreise aus Weißrussland stehen wir in einem großen Saal, wo viele Zöllner sind und es ist nicht leicht Schmiergeld zu bezahlen.
F: Wie erfolgte die Schmiergeldzahlung 2009 und 2010?
A: Es kamen zwei junge Männer in das Zugabteil. Sie kontrollierten unsere Pässe und sie sagten mir, dass ich kein Visum hätte und daher kein Recht habe weiterzufahren. Ich habe angefangen zu weinen. Ich war alleine, eine Frau mit drei Kindern. Sie haben mich beruhigt. Haben gesagt, ich soll nicht weinen, sie müssten mich so und so vom Zug mitnehmen. Dann brachten sie mich in irgendeinen Raum. Ich habe zuerst mit einem von ihnen gesprochen. Er hat mir angedeutet, dass er Geld will und für dieses Geld würde er meinen Namen aus dem Computer streichen. Ich habe ihm Euro 200 bezahlt, dann ging er zum Computer, um meinen Namen zu streichen. Inzwischen ist der andere zu mir gekommen und hat auch angedeutet, dass er auch Geld von mir will. Ich habe ihm Euro 300 bezahlt. Der erste Zöllner hat mir davor auch erklärt, sollten andere Zöllner kommen und fragen, was ich da tue, dass ich weinen muss, um ihnen zu zeigen, dass ich angeblich zurückgeschickt werde. So dass keiner sie verdächtigen könne, dass sie mich nach Weißrussland einreisen lassen würden.
F: Wie hat sich alles mit Ihrem Ehemann jetzt 2010 zugetragen?
A: Es kam zuerst ein älterer Mann in unser Zugabteil. Er fragte zuerst ob wir etwas verbotenes mitführen würden. Wir haben gesagt, dass wir nur Kindersachen mit haben. Wir hatten nur einen Koffer mit. Dann ging dieser ältere Mann raus. Wir dachten das wär bereits alles gewesen, aber es kam einige Zeit später ein jüngerer Mann ungefähr 30 Jahre alt, er hat nach unseren Pässen gefragt. Mein Mann legte einen Geldschein in seinen Konventionsreisepass und hat diese übergeben. Der junge Mann hat ihn gefragt, ob er ihn bestechen will. Mein Mann hat geantwortet, dass es keine Bestechung ist, dass das Geld nur für seine Kinder bestimmt sei, er solle ihnen etwas kaufen. Dann ist dieser Mann rausgegangen und hat den Pass mitgenommen. Einige Zeit später kehrte er zurück und gab den Pass meinem Mann zurück. Das Geld hat er behalten. Mein Mann hat auch keinen Einreisestempel für Weißrussland erhalten. Als ob er keine Kontrolle gehabt hätte.
F: Wissen Sie wie viel Ihr Mann in seinen Konventionsreisepass hineingelegt hat?
A: Ich weiß es nicht genau. Ich kann es nur vermuten. Ich glaube, weil mein Mann nicht so viel Geld besitzt, hat er diesem Mann ungefähr 200 Euro gegeben.
F: Wie viel Geld haben Sie auf diese Reise mitgenommen?
A: 600 Euro. Mit Sichtvermerk hätten wir 1000 Euro gebraucht. So haben wir dort ein Monat leben können.
F: Was hatten Sie mit den verbleibenden Euro 400.- für Unkosten in Weißrussland zu bestreiten?
A: Dieses Geld brauchten wir für unsere Fahrkarten. Mit Lebensmittel versorgte uns unser Onkel. Meine Tochter hat am 1.9. Geburtstag und erhielt 10.000 russische Rubel vom Onkel. Ich habe das Geld umgetauscht und wir bekamen ungefähr 200 Euro.
F: Welche Familienmitglieder waren während Ihres Aufenthaltes in XXXX ebenfalls dort?F: Welche Familienmitglieder waren während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 ebenfalls dort?
A: Mein Mutter und meine Schwiegereltern. Der Bruder meiner Mutter lebt und arbeitet in XXXX.A: Mein Mutter und meine Schwiegereltern. Der Bruder meiner Mutter lebt und arbeitet in römisch 40 .
F: Waren Sie im Zuge Ihrer Reise auch in XXXX?
A: Wir waren am Bahnhof in XXXX und von dort sind wir nach XXXX weitergefahren.A: Wir waren am Bahnhof in römisch 40 und von dort sind wir nach römisch 40 weitergefahren.
F: Waren Sie nur am Bahnhof oder waren Sie auch in XXXX?
A: Wir waren 7 Stunden lang am Bahnhof in XXXX.A: Wir waren 7 Stunden lang am Bahnhof in römisch 40 .
F: War Ihr Ehemann in XXXX unterwegs?F: War Ihr Ehemann in römisch 40 unterwegs?
A: Nein, er hat mir geholfen, auf die Kinder aufzupassen.
F: Können Sie mir erklären, wie Ihr Ehemann zu einem Heimreisezertifikat der russischen Botschaft in XXXX gekommen ist?F: Können Sie mir erklären, wie Ihr Ehemann zu einem Heimreisezertifikat der russischen Botschaft in römisch 40 gekommen ist?
A: Dieses Zertifikat hat er in der russischen Botschaft in XXXX besorgt. Er hat eine Bestätigung gebraucht. Als ihm diese Bestätigung ausgestellt wurde, hat er erst bemerkt, dass es eine Ausreisebestätigung war. Und in Polen war diese Ausreisebestätigung in seinem Konventionsreisepass drinnen. Die Grenzbeamten haben diese Bestätigung gesehen und haben ihn gefragt, ob er nach Russland fährt. Er hat gesagt nein, er fährt nicht nach Russland er fährt nur nach XXXX. Bei der weißrussischen Kontrolle hat er diese Bestätigung nicht mehr gezeigt. Er hätte problemlos dem weißrussischen Grenzbeamten die Bestätigung zeigen können. Dann hätte er kein Schmiergeld bezahlen müssen. Er hat es aber nicht getan, weil er nicht vor hatte, nach Russland zu reisen.A: Dieses Zertifikat hat er in der russischen Botschaft in römisch 40 besorgt. Er hat eine Bestätigung gebraucht. Als ihm diese Bestätigung ausgestellt wurde, hat er erst bemerkt, dass es eine Ausreisebestätigung war. Und in Polen war diese Ausreisebestätigung in seinem Konventionsreisepass drinnen. Die Grenzbeamten haben diese Bestätigung gesehen und haben ihn gefragt, ob er nach Russland fährt. Er hat gesagt nein, er fährt nicht nach Russland er fährt nur nach römisch 40 . Bei der weißrussischen Kontrolle hat er diese Bestätigung nicht mehr gezeigt. Er hätte problemlos dem weißrussischen Grenzbeamten die Bestätigung zeigen können. Dann hätte er kein Schmiergeld bezahlen müssen. Er hat es aber nicht getan, weil er nicht vor hatte, nach Russland zu reisen.
F: Was wollte Ihr Mann denn von der russischen Botschaft in Österreich?
A: Er wollte einen Ersatz für seinen Pass haben. Er hat ihnen nicht gesagt, dass er nach Moskau fahren will. Er hat ihnen nur gesagt, dass er eine Bestätigung bräuchte, dass er den Pass verloren hat. In Wirklichkeit hatte er gar keinen Pass gehabt. Nachdem er diese Bestätigung bekommen hatte, sah er erst, dass dort steht, dass er nach Russland reisen will.
F: Wozu hat Ihr Mann diese Verlustbestätigung benötigt?
A: Damit er ohne Schmiergeld nach XXXX reisen kann. Wenn ein weißrussischer Grenzbeamter die Pässe kontrolliert, verlangt er entweder einen Konventionsreisepass mit Visum oder einen Reisepass. Da wir aber kein Geld hatten, um Schmiergeld zu bezahlen, wollten wir einen Passersatz für ihn. Außerdem würden wir nicht einmal in die Nähe der russischen Grenze gelangen, da wir in Russland einen Inlandsreisepass benötigen. Jeder russische Grenzbeamte würde unsere Reisepässe kontrollieren wollen. Und die haben wir nicht.A: Damit er ohne Schmiergeld nach römisch 40 reisen kann. Wenn ein weißrussischer Grenzbeamter die Pässe kontrolliert, verlangt er entweder einen Konventionsreisepass mit Visum oder einen Reisepass. Da wir aber kein Geld hatten, um Schmiergeld zu bezahlen, wollten wir einen Passersatz für ihn. Außerdem würden wir nicht einmal in die Nähe der russischen Grenze gelangen, da wir in Russland einen Inlandsreisepass benötigen. Jeder russische Grenzbeamte würde unsere Reisepässe kontrollieren wollen. Und die haben wir nicht.
F: Mir ist bekannt, dass es keine Grenzkontrollen zwischen Weißrussland und Russland gibt!
A: Es gibt tatsächlich keine Grenzkontrollen zwischen Weißrussland und Russland. In den Zügen wird aber ständig kontrolliert. Besonders bei solchen wie wir. Wir sehen ja anders aus als Russen. Außerdem tragen unsere Frauen Kopftücher.
F: Habe ich Sie zuerst richtig verstanden, dass Ihr Ehemann die russische Botschaft in Österreich aufgesucht hat, um sich einen Reisepass zu verschaffen.
A: Ja, das stimmt. Aber diese Bestätigung hat er gebraucht um nach Weißrussland zu reisen. Er hat diese Bestätigung nirgends gezeigt.
F: Wann kommt denn Ihr Mann wieder zurück?
A: Ich habe vor zwei bis drei Tagen mit ihm gesprochen. Er hat gesagt, er hat noch nicht diesen Mann getroffen, der ihn illegal über die Grenze nach Polen bringt. Er hat mir gesagt in einer Woche wieder zurück zu sein.
Anmerkung: Sie werden aufgefordert Ihren Mann aufzufordern, sich nach Ankunft umgehend beim Bundesasylamt Eisenstadt zu melden.
A: Ja das werde ich machen. Ich will nur noch einmal festhalten, dass ich nur zum Besuch meiner Mutter nach Weißrussland gefahren bin. Es gefällt mir hier in Österreich, hier will ich bleiben.
ASYLGEWÄHRUNG:
F: Ihnen wurde aufgrund Ihrer Familieneigenschaft Asyl gewährt. Haben Sie eigene Gründe warum Sie nicht in die Russische Föderation zurückehren könnten?
A: In XXXX mag man keine Frauen wie mich, die solche Kopftücher tragen. Denn bei den Terroranschlägen nehmen muslimische Frauen teil. Deswegen werden Frauen wie ich, die unseren Glauben einhalten, nicht gemocht. Außerdem wurde mein Bruder abgeholt, weil er Bartträger war. Er übte einfach seinen Glauben aus. Man hat ihm vorgeworfen, er sei Wahabit. Es blieben zwei Kinder zurück.A: In römisch 40 mag man keine Frauen wie mich, die solche Kopftücher tragen. Denn bei den Terroranschlägen nehmen muslimische Frauen teil. Deswegen werden Frauen wie ich, die unseren Glauben einhalten, nicht gemocht. Außerdem wurde mein Bruder abgeholt, weil er Bartträger war. Er übte einfach seinen Glauben aus. Man hat ihm vorgeworfen, er sei Wahabit. Es blieben zwei Kinder zurück.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt?
A: Ich lebte in XXXX, im Haus meines Mannes. Als mein Mann gesucht wurde, haben wir begonnen uns zu verstecken. Als wir die Heimat verlassen haben, kamen zu meinen Schwiegereltern irgendwelche Leute, die diese schlecht behandelten und meinem Mann drohten. Sie haben gesagt, dass mein Mann dort große Probleme haben wird. Wir kehren niemals nach Russland zurück.A: Ich lebte in römisch 40 , im Haus meines Mannes. Als mein Mann gesucht wurde, haben wir begonnen uns zu verstecken. Als wir die Heimat verlassen haben, kamen zu meinen Schwiegereltern irgendwelche Leute, die diese schlecht behandelten und meinem Mann drohten. Sie haben gesagt, dass mein Mann dort große Probleme haben wird. Wir kehren niemals nach Russland zurück.
F: Wo leben Ihre Eltern und Schwiegereltern?
A: Meine Schwiegereltern leben in XXXX, das Dorf heißt XXXX. Meine Mutter lebt in der Stadt XXXX.A: Meine Schwiegereltern leben in römisch 40 , das Dorf heißt römisch 40 . Meine Mutter lebt in der Stadt römisch 40 .
F: Das heißt, Sie lebten schon immer in Dagestan.
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Ja ich lebe mit meinem Ehemann und meinen drei Kindern zusammen.
F: Seit wann sind Sie verheiratet?
A: Seit 2003.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: Im September 2004 bin ich nach Österreich gekommen.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Bis vor vier Monaten bekam ich Sozialhilfe. Dann habe ich in der Konditorei XXXX zu putzen begonnen. Seit damals bekomme ich keine Sozialhilfe mehr. Sie haben gesagt, wir müssen eine Neuanmeldung machen. Und Kinderbeihilfe bekomme ich.A: Bis vor vier Monaten bekam ich Sozialhilfe. Dann habe ich in der Konditorei römisch 40 zu putzen begonnen. Seit damals bekomme ich keine Sozialhilfe mehr. Sie haben gesagt, wir müssen eine Neuanmeldung machen. Und Kinderbeihilfe bekomme ich.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Ich habe keinen Kurs besucht, da ich mir das selber beigebracht habe. Mein Mann hat einen Kurs besucht.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Bevor ich nach XXXX gefahren bin, hat mir mein Chef versprochen, mich nach meiner Rückkehr wieder einzustellen. In einer Woche gehe ich hin und frage. Aber ich habe im Moment niemanden für die Kinderbetreuung, solange mein Mann nicht zurück ist.A: Bevor ich nach römisch 40 gefahren bin, hat mir mein Chef versprochen, mich nach meiner Rückkehr wieder einzustellen. In einer Woche gehe ich hin und frage. Aber ich habe im Moment niemanden für die Kinderbetreuung, solange mein Mann nicht zurück ist.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein.
F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?
A: Ja, meine Schwiegereltern, meine Mutter und mein jüngster Bruder. Einen Bruder haben sie abgeholt, ich weiß nicht, ob er noch lebt. Ein anderer Bruder wurde getötet. Mein jüngerer Bruder studiert in Moskau.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
A: Nur mit meiner Mutter. Ich rufe sie hin und wieder an. Und mit den Schwiegereltern natürlich auch. Ich habe keine Freunde mehr zu Hause.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: Von meiner Mutter. Sie hat ein Geschäft, wo sie Damenbekleidung verkauft hatte. Die Schwiegereltern haben meinem Mann auch geholfen. Nach unserer Heirat lebte ich vorwiegend bei meiner Mutter, da sich mein Mann verstecken musste. Als mein Mann zu mir kam, gingen wir zu jemand anderen übernachten, damit wir nicht zu Hause sein mussten.
F: Wie geht es Ihren Verwandten in Dagestan?
A: Meine Mutter tut sich sehr schwer alleine, sie bekommt nur eine kleine Pension. Mein Bruder der in Moskau studiert braucht auch Unterstützung.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?
A: Wieso glauben Sie mir nicht. So ein Leben, dass wir hier führen, würde ich niemanden zumuten. Ich muss als Putzfrau arbeiten, zu Hause hätte ich das niemals getan. Wer würde sonst seine Familie und die Geschwister zurücklassen und in ein fremdes Land ziehen. Stellen sie sich vor, sie würden Österreich verlassen und nach Dagestan ziehen."
In der Folge wurde vom Bundesasylamt eine Untersuchung in Form eines Handschriftenvergleichs in Auftrag gegeben, ob die (zwei) Unterschriften im auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation, ausgestellt am 29.06.2009, von jener Person - also der Ehefrau des Beschwerdeführers - stammen, die auch die bisherigen Niederschriften im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterfertigte. Verglichen wurden hierbei als Vergleichsschriften sechs eigene Unterschriften der Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 05.02.2007 sowie zwölf eigene Unterschriften auf der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 13.09.2010. Entsprechend dem im Akt der Ehefrau des Beschwerdeführers aufliegenden Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Büro 6.2 - Kriminaltechnik, Referat Urkunden und Handschriften, vom 25.10.2010 ergab die Untersuchung die Beurteilung, dass das Befundbild als idente Urheberschaft der Unterschriften auf dem Reisepass und den genannten Vergleichsschriften zu werten ist.
Der Beschwerdeführer selbst - auch bezüglich seiner Person wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.08.2010 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet - wurde am 18.10.2010 - also nach seiner Rückkehr aus Weißrussland nach Österreich - im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen österreichischen Konventionsreisepass, ausgestellt am 26.09.2007 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX, sowie weiters einen auf seinen Namen lautenden, am 04.09.2010 von XXXX ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation, welcher seine Unterschrift trägt, vorgelegt. Dem österreichischen Konventionsreisepass - welcher in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt - ist ein polnischer Ausreisestempel über die Ausreise aus Polen (nach Weißrussland) vom 09.08.2010 sowie ein polnischer Einreisestempel über die Wiedereinreise nach Polen (von Weißrussland) am 25.09.2010 zu entnehmen. Im am 04.09.2010 ausgestellten biometrischen Reisepass der Russischen Föderation - welcher ebenfalls in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt - ist ein weißrussischer Ausreisestempel über die Ausreise aus Weißrussland (nach Polen) am 25.09.2010 ersichtlich.Der Beschwerdeführer selbst - auch bezüglich seiner Person wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.08.2010 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet - wurde am 18.10.2010 - also nach seiner Rückkehr aus Weißrussland nach Österreich - im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen österreichischen Konventionsreisepass, ausgestellt am 26.09.2007 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , sowie weiters einen auf seinen Namen lautenden, am 04.09.2010 von römisch 40 ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation, welcher seine Unterschrift trägt, vorgelegt. Dem österreichischen Konventionsreisepass - welcher in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt - ist ein polnischer Ausreisestempel über die Ausreise aus Polen (nach Weißrussland) vom 09.08.2010 sowie ein polnischer Einreisestempel über die Wiedereinreise nach Polen (von Weißrussland) am 25.09.2010 zu entnehmen. Im am 04.09.2010 ausgestellten biometrischen Reisepass der Russischen Föderation - welcher ebenfalls in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt - ist ein weißrussischer Ausreisestempel über die Ausreise aus Weißrussland (nach Polen) am 25.09.2010 ersichtlich.
Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.10.2010 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"F: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2007 wurden Ihnen Asyl gewährt. Mit Schreiben vom 15.8.2010 wurde das Bundesasylamt von Ihrer Reise nach Weißrussland unter Verwendung neuer russischer Dokumente informiert. Da somit der begründete Verdacht besteht, dass Sie sich wieder freiwillig unter den Schutz Ihres Heimatlandes gestellt haben, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja, ich bin bereit.
Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zu Verschwiegenheit verpflichtet.
A: Ich habe die Erklärungen verstanden.
F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!
A: Ja.
F: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Verfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle Fragen beantworten. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?
A: Ja, das habe ich verstanden.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente?
A: Nein, im Moment nicht, weder noch. Ich bin aber öfters krank, der Kopf tut mir manchmal weh und ich habe Grippe.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Nein.
VORHALT:
F: Sie wurde mit Ladungsbescheid vom 27.8.2010 für 13.9.2010 zur Einvernahme geladen. Warum sind Sie nicht erschienen?
A: Es hat damals nicht geklappt. Ich bin damals nicht rechtzeitig von Weißrussland nach Hause gekommen.
F: Laut FRONTEX-Bericht vom 15.8.2010 wurden Sie am 9.8.2010 um 18:51 Uhr im Zug Nr. 11011 an der Grenzkontrolle Terespol/Polen einer Ausreisekontrolle unterzogen. Was war der Zweck Ihrer Reise
A: Ja, das stimmt. Ich habe die Grenze übertreten. Ich weiß jetzt nicht mehr genau das Datum, aber es ist tatsächlich passiert.
F: Was war der Zweck und das Ziel dieser Reise?
A: Ich wollte meine Eltern treffen, das war der einzige Zweck meiner Reise. Wir haben uns ja lange nicht gesehen, so ungefähr 5 oder 6 Jahre. Meine Eltern sind nach Weißrussland gekommen. Sie waren dort bei Verwandten meiner Frau. Ich bin auch hingefahren und wir haben uns dort gesehen und haben miteinander geplaudert. Als ich hingereist bin, bin ich bei der Passkontrolle zwischen Polen und Weißrussland angehalten worden. Ich habe meinen alten Pass hergezeigt, der bereits abgelaufen war. Die Beamten haben gemeint, dass das nicht möglich ist, dass sie mich nicht durchreisen lassen. Ich habe sie gefragt, ob sich irgendetwas machen ließe, sie haben ja gesagt, so habe ich ihnen Bestechungsgelder bezahlt, das waren 200 Euro.
F: Warum sind Sie nicht mir Ihrem Konventionsreisepass nach Weißrussland eingereist?
A: Ich weiß es nicht, damit wird man nicht durchgelassen, mit diesem Pass darf man nicht einreisen.
F: Haben Sie den Konventionsreisepass hergezeigt?
A: Ja. Habe ich hergezeigt.
F: Und wie war die Reaktion der Zollbeamten.
A: Ich bin mir jetzt eigentlich nicht sicher, ob ich ihn tatsächlich hergezeigt habe. Ich habe aber gehört, dass man mit diesem Konventionsreisepass nicht nach Weißrussland einreisen kann.
F: Aber Sie hatten ja Probleme mit Ihrem alten russischen Reisepass. Ich würde dann einfach den Konventionsreisepass herzeigen und die Reaktion abwarten. Warum haben Sie das nicht gemacht?
A: Ich weiß es nicht mehr. Vielleicht habe ich den Pass auch hergezeigt. Ich habe kein besonders gutes Gedächtnis.
F: Sind Sie auch von den polnischen Grenzbeamten kontrolliert worden?
A: Ja, an zwei Stellen wurden wir kontrolliert.
F: Wie viel Zeit lag zwischen der Kontrolle der polnischen und der weißrussischen Grenzbeamten?
A: Ich weiß nicht genau, aber ungefähr eine Stunde.
F: In Ihrem Konventionsreisepass befindet sich ein polnischer Ausreisestempel vom 9.8.2010. Dort haben Sie also nachweislich den Konventionsreisepass bei der Ausreise aus Polen vorgezeigt. Ich verstehe noch immer nicht, warum Sie bei der Einreise nach Weißrussland den alten russischen Reisepass und nicht den Konventionsreisepass hergezeigt haben?
A: Ich weiß jetzt nicht mehr, vielleicht habe ich den Pass auch hergezeigt. Ich habe gehört, dass man mit diesem Pass nicht nach Weißrussland einreisen kann. Ich wollte aber unbedingt nach Weißrussland einreisen, weil ich meine Eltern sehr lange nicht gesehen haben. Meine Eltern haben dieses Treffen vorgeschlagen. Sie waren sehr traurig, als wir telefoniert haben. Ich darf ja nicht in meine Heimat reisen. Davor hatten meine Eltern Angst, dass ich nach Russland reise, daher haben Sie das Treffen in Weißrussland vorgeschlagen.
Anmerkung: Herrn XXXX wird Seite 4 (Vermerk Gültigkeit RP) gezeigt.Anmerkung: Herrn römisch 40 wird Seite 4 (Vermerk Gültigkeit RP) gezeigt.
F: Wissen Sie was hier steht?
A: Nein. Aber ungefähr weiß ich, dass man mit diesem Pass nicht nach Russland reisen darf.
F: Das ist richtig, hier steht dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen die Russische Föderation. Warum sollten Sie daher mit diesem Reisedokument nicht nach Weißrussland reisen können?
A: Ich weiß es nicht mehr, warum ich diesen Pass nicht hergezeigt habe, ich habe nicht gewusst, dass man mit diesem Pass nach Weißrussland reisen darf. Ich glaube ich hätte ein Visum beantragen müssen, für Weißrussland. Ich habe kein Geld gehabt, deshalb habe ich kein Visum beantragt.
F: Richtig, Sie hätten ein Visum für Weißrussland gebraucht. Wissen Sie was so ein Visum kostet.
A: Ungefähr 250.- Euro pro Person.
F: Also dem Grenzbeamten haben Sie mit 200.-Euro und der Ungewissheit der Weiterreise versucht zu bestechen. Da wäre doch ein Visum für 250 Euro die bessere und sicherere Lösung, insbesondere da Sie ja auch wieder ausreise mussten?
A: Ich hatte kein Geld, um für die ganze Familie Visa zu besorgen. Denn es war eine einmalige Zahlung diese 200.- Euro und die ganze Familie durfte einreisen.
F: Aber der Rest Ihrer Familie hatte ja gültige russische Reisepässe und benötigte daher weder ein Visum noch die Bestechung der Grenzbeamten.
A.: Wir hatten nur mit dem Geld Probleme, deshalb sind wir nur so hingefahren. Wir wollten zusammen fahren, deshalb sind wir so hingefahren. Meine Eltern wollten unbedingt meine Kinder sehen.
F: Wie lange hatten Sie den vor in Weißrussland zu bleiben?
A: Ca. einen Monat.
F: Wovon haben Sie gelebt in diesem Monat?
A: Die Verwandten meiner Frau hatten uns mit Lebensmittel geholfen, auch meine Eltern haben mich unterstützt.
F: Wie viel Bargeld haben Sie auf diese Reise mitgenommen?
A: Ich hatte ungefähr 600 bis 700 Euro mit.
F: Woher stammt dieses Geld?
A: Das war die Sozialhilfe und auch von AMS.
F: Bei der Ausreise aus Polen führten Sie auch ein Heimreisezertifikat mit der Nummer XXXX von der russischen Botschaft in XXXX/Polen, gültig von 5.8.2010 bis 19.8.2010, bei sich. Was sagen Sie dazu?F: Bei der Ausreise aus Polen führten Sie auch ein Heimreisezertifikat mit der Nummer römisch 40 von der russischen Botschaft in XXXX/Polen, gültig von 5.8.2010 bis 19.8.2010, bei sich. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Pass ist abgelaufen und ich wollte bei der Botschaft eine Bestätigung, dass mein Pass verlängert wird. Ich habe diese Bestätigung erhalten und erst dann gesehen, dass ist die Bestätigung für die Heimreise nach Russland. Meine Frau hatte alle unsere Dokumente bei sich und ich habe ihr gesagt, sie soll diese Bestätigung niemand in Weißrussland zeigen. Denn ich wollte nicht in die Heimat fahren.
F: Wann haben Sie entdeckt, dass es sich bei dem Dokument um ein Heimreisezertifikat handelt?
A: Erst an der Grenze, als unsere Dokumente kontrolliert wurden. Ich habe von Bekannten hier in Österreich gehört, dass man ohne Bestätigung mit einem abgelaufenen russischen Reisepass nicht nach Weißrussland einreisen kann. Deswegen habe ich diese Bestätigung beantragt.
F: Haben Sie diese Bestätigung den weißrussischen Grenzbeamten gezeigt?
A: Nein ich glaube nicht.
F: Wem haben Sie dann an der Grenze das Heimreisezertifikat gezeigt?
A: Den polnischen Grenzbeamten. Diese Bestätigung lag in einem der Pässe. Und meine Frau hat den ganzen Pässestapel den Grenzbeamten gegeben.
F: Aber für die Ausreise aus Polen benötigten Sie und Ihre Familie ja gar nicht die russischen Reisepässe und befinden sich in allen Konventionsreisepässen die Ausreisestempel. Es liegt daher der Schluss nahe, dass Sie den polnischen Grenzbeamten nur die Konventionsreisepässe gezeigt haben. Was sagen Sie dazu?
A: Ja, ich glaube wir haben die Pässe gezeigt. Als wir nach Weißrussland gereist sind, haben wir an der polnischen Grenze unsere Reisepässe hergezeigt.
F: Wie haben Sie erkannt, dass es sich bei dem von der russischen Botschaft in XXXX ausgestellt Dokument um ein Heimreisezertifikat und nicht um ein Dokument zur Verlängerung Ihres abgelaufenen russischen Reisepasses handelt?F: Wie haben Sie erkannt, dass es sich bei dem von der russischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt Dokument um ein Heimreisezertifikat und nicht um ein Dokument zur Verlängerung Ihres abgelaufenen russischen Reisepasses handelt?
A: Dort ist mir das bekannt geworden, an der polnisch weißrussischen Grenze.
F: Ja, aber wie ist Ihnen das bekannt geworden, denn die polnischen Grenzbeamten hatten kein Interesse an diesem Dokument und stempelten auch nur Ihren Konventionsreisepass ab.
A: Die polnischen Grenzbeamten haben dieses Zertifikat in einem der Pässe entdeckt und haben mich darauf angesprochen, ach so du fährst nach Russland. So bin ich drauf gekommen, was das für eine Bestätigung ist.
F. Was hatten Sie zu befürchten, wenn Sie das Heimreisezertifikat den weißrussischen Grenzbeamten gezeigt hätten?
A: Weil ich in Wirklichkeit nicht nach Russland gefahren bin.
F: Ich fragte Sie, was Sie zu befürchten hätten?
A. Ich weiß es nicht, ich dachte vielleicht gibt es dort russische Grenzbeamte. Deswegen habe ich die Bestätigung nicht gezeigt.
F: Was hätten Sie von russischen Grenzbeamten zu befürchten gehabt?
A: Ich habe einfach Angst gehabt, deshalb habe ich Russland verlassen. Obwohl ich weiß, dass nach mir nicht offiziell gesucht wird, dass keine föderale Fahndung gegen mich ausgerufen wurde, habe ich trotzdem Angst, sonst hätte ich die Heimat nicht verlassen.
F: Ich wiederhole die Frage: Was haben Sie von einem russischen Beamten an der weißrussisch polnischen Grenze zu befürchten?
A: Mit Genauigkeit kann ich das nicht sagen. Aber ich hatte Angst, dass sie mich vielleicht festnehmen.
F: Warum hatten Sie dann keine Angst, als sie die russische Botschaft in XXXX betratenF: Warum hatten Sie dann keine Angst, als sie die russische Botschaft in römisch 40 betraten
A: Als ich das Territorium der Botschaft betrat, war mir nicht bewusst, dass es sich um das russische Territorium handelt. Erst nachher als ich die Bestätigung hatte, ist mir das bewusst geworden.
F: Ich glaube Ihnen Ihre Erklärungen nicht, da Ihnen dieses Heimreisezertifikat die problemlose Einreise nach Weißrussland ermöglichte und nicht nachvollziehbar ist, warum sie dieses nicht hergezeigt haben soll.
A: Ich weiß sicher, dass ich diese Heimreisezertifikat nicht an der weißrussischen Grenze hergezeigt habe. Das weiß ich mit hundertprozentiger Sicherheit. Sobald ich wusste, um was es sich bei dem Dokument handelt, habe ich meiner Frau gesagt, sie solle die Bestätigung nicht mehr herzeigen.
F: Warum haben Sie nicht bei der russischen Botschaft in Österreich um eine Verlängerung Ihres Reisepasses angezeigt?
A: Diese Bestätigung habe ich ja hier gemacht.
F: Laut der vorliegenden Meldung wurde das Zertifikat in XXXX und nicht in Österreich ausgestellt.F: Laut der vorliegenden Meldung wurde das Zertifikat in römisch 40 und nicht in Österreich ausgestellt.
A: Nein, das Dokument wurde in Österreich ausgestellt.
F: Sie haben heute einen neuen russischen Reispass ausgestellt am 4.9.2010 vorgelegt. Woher haben Sie diesen Reisepass?
A: Mein Vater hat mit Hilfe der Vermittler diesen Pass organisiert. Nachdem ich in Weißrussland angekommen bin, habe ich meinem Vater über die Probleme an der Grenze erzählt. Ich habe gesagt, dass ich 200 Euro zahlen musste und er hat gemeint, er wird einen Pass für mich durch den Vermittler bestellen. Was er auch gemacht hat. Der Pass war noch nicht fertig, als wir mit der ganzen Familie nach Österreich reisen wollten. Bei der Grenzkontrolle nach Weißrussland durfte meine Familie weiterfahren, ich wurde angehalten und wurde nicht durchgelassen. So musste ich nach Weißrussland zurückkehren und warten, bis mein Auslandsreisepass fertig war.
F: Wie Sie genaueres wo der ausgestellt wurde?
A: Das weiß ich nicht, ich glaube an dem Ort wo ich früher gewohnt habe, in XXXX.A: Das weiß ich nicht, ich glaube an dem Ort wo ich früher gewohnt habe, in römisch 40 .
F: Wer hat den Reisepass unterschrieben?
A: Ich habe eigenhändig unterschrieben, das war in Weißrussland, danach habe ich den Pass mitgenommnen.
F: Ihre Unterschrift befindet sich jedoch unter einer Folie. Wie haben sie das gemacht?
A: Das wurde gefälscht.
F: Was wurde wie gefälscht?
A: Meine Unterschrift wurde gefälscht.
F: Dann handelt es sich bei Ihrem Reisepasse um ein gefälschtes Reisedokument.
A: Ja. Denn ich bin ja nicht selber hingegangen und habe diesen Pass nicht persönlich beantragt. In Russland kann man aber solche Dokumente gegen Bezahlung machen lassen.
F: Ich werde Ihren Reisepass überprüfen lassen und falls sich herausstellt dass er gefälscht ist, werde ich eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermitteln.
A: Ich habe den Pass ja nicht selber gefälscht und ansonsten hätte ich nicht ausreisen können.
F. Ihre Erklärungen sind jedoch zur Gänze unglaubwürdig, da ja Ihre Frau bereits letztes Jahr erstmals nach Weißrussland reiste und Ihre Frau aus den Erfahrungen der Reise bereits russische Reisepässe anfertigen hat lassen und Sie daher bereits im Vorhinein über alle Probleme informiert waren. Was sagen Sie dazu?
A: Meine Frau hatte ja einen gültigen Reisepass, der Rest der Familie auch und mein Reisepass war abgelaufen.
F: Ich halte fest, Ihre bisherigen Aussagen gebe keine nachvollziehbare und glaubwürdige Erklärung ab, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie sich freiwillig in die russische Botschaft begeben haben, um sich Heimreisedokumente ausstellen zu lassen und dass Ihr Reiseziel nicht Weißrussland sondern die Russische Föderation war. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin nicht in Russland gewesen. Das würde ich nie machen. Das hätten mir auch meine Eltern nicht erlaubt. Jedes Mal als wir telefonierten und ich Ihnen gesagt habe, dass ich mich nach Ihnen sehne und sie vermisse haben sie mich gewarnt, ich solle ja nicht nach Hause zurückkehren, es kann passieren, dass man mich von zu Hause abholt und ich nicht mehr zurückkomme. Ich bin nur nach Weißrussland gefahren, um meine Eltern zu sehen.
ASYLGEWÄHRUNG:
F: Ihnen wurde aufgrund der drohenden Verfolgung durch russische Soldaten wegen der Verstrickung von Familienmitgliedern in den tschetschenischen Widerstand Asyl gewährt. Die Situation hat sich grundlegend geändert. Heute droht Ihnen keine Verfolgung von russischen Soldaten mehr. Was sagen Sie dazu?
A: Solange der Ramsan an der Macht ist, besteht die Gefahr für mich, so kann ich nicht in die Heimat zurückkehren. Ich wurde bereits einmal abgeholt und wieder frei gelassen. Daran will ich mich nicht mehr erinnern. Nachdem ich ausgereist bin, sind irgendwelche Maskierte zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Wer diese Personen waren, kann ich nicht sagen. Sie haben zwar russisch gesprochen. Ob das Russen, Dagestaner oder Kadirovs Leute waren, kann ich nicht sagen.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich in Russland gelebt?
A: In letzter Zeit vor meiner Ausreise habe ich Zuhause in XXXX, Bezirk XXXX, Dagestan gelebt.A: In letzter Zeit vor meiner Ausreise habe ich Zuhause in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Dagestan gelebt.
F: Sie sind ethnischer Tschetschene der in Dagestan lebt. Ich wohnte an der Grenze zu Tschetschenien.
F: Leben noch Familienmitglieder in der Russischen Föderation?
A: Ja. Ein Bruder und eine Schwester und meine Eltern. Die Eltern und der Bruder wohnen in XXXX. Die Schwester ist verheiratet und wohnt in einem anderen Dorf in XXXX.A: Ja. Ein Bruder und eine Schwester und meine Eltern. Die Eltern und der Bruder wohnen in römisch 40 . Die Schwester ist verheiratet und wohnt in einem anderen Dorf in römisch 40 .
F: Wie geht es Ihren Verwandten?
A: Sie arbeiten dort, sie leben dort.
F: Wo leben die Verwandten Ihrer Frau?
A: Sie leben auch im Bezirk XXXX.A: Sie leben auch im Bezirk römisch 40 .
Anmerkung: Ihnen werden umfassende Länderfeststellungen zur Teilrepublik Dagestan und zur Ausstellung von russischen Reisepässen überreicht (Anlage I). Ihnen wird eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.Anmerkung: Ihnen werden umfassende Länderfeststellungen zur Teilrepublik Dagestan und zur Ausstellung von russischen Reisepässen überreicht (Anlage römisch eins). Ihnen wird eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
A: Diesen Pass habe ich nicht persönlich erhalten sondern mit Hilfe von Vermittlern. Ich habe ihn nicht selber unterschrieben. Dieser Pass war bereits fertig als wir uns in Weißrussland aufgehalten haben. Aber diese Menschen haben nicht damit rausgerückt. Erst als ich bei der Grenzkontrolle angehalten wurde und nach Weißrussland zurückkehren musste, haben diese Menschen auf Bitten meines Vaters diesen Pass gegeben.
F: Sind heute noch Familienmitglieder im Widerstand aktiv?
A: Ich war nie ein Widerstandskämpfer. Wir haben nur unser Dorf bewacht. Ob jetzt die Widerstandskämpfer, die Rebellen, oder die Russen am Dorf vorbeigezogen sind, haben wir Bewacher die Dorfbevölkerung verständigt.
F: Und von Ihrer Familie ist auch niemand beim Widerstand tätig.
A: Mein älterer Bruder wurde bei dieser Dorfbewachung getötet. Niemand aus meiner Familie ist im Widerstand tätig.
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Ja, ich lebe hier mir meiner Frau und unseren drei Kindern. Weiters leben in Österreich ein Bruder und eine Schwester von mir.
F: Besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen Ihnen und Ihren Geschwistern?
A: Es gibt wechselseitige finanzielle Unterstützungen.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: So genau weiß ich das nicht: Seit 2004 oder 2005, nein seit 2006.
F: Seit wann sind Sie anerkannter Flüchtling in Österreich?
A: Seit ca. 3 Jahren.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Wenn ich eine Arbeit habe, dann gehe ich arbeiten, ansonsten bekomme ich das Geld vom Sozialamt oder AMS.
F: Welchen Beschäftigungen sind Sie in den letzten drei Jahren nachgegangen?
A: Drei Monate lang habe ich als Security-Mann in der Diskothek "XXXX" in XXXX genauer weiß ich die Adresse nicht gearbeitet. Und dann habe ich noch für die Firma "XXXX" drei Monate gearbeitet. Das war eine Beschäftigung vom AMS. Wir mussten für uns und andere Arbeit suchen.A: Drei Monate lang habe ich als Security-Mann in der Diskothek "XXXX" in römisch 40 genauer weiß ich die Adresse nicht gearbeitet. Und dann habe ich noch für die Firma "XXXX" drei Monate gearbeitet. Das war eine Beschäftigung vom AMS. Wir mussten für uns und andere Arbeit suchen.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Und ab 25. Oktober besuche ich wieder einen Deutschkurs.
F: Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse zurzeit?
A: Ich kann mich verständigen, in Geschäften und auf der Straße, aber ich spreche noch nicht grammatikalisch richtig.
F: Warum haben Sie in drei Jahren als anerkannter Flüchtling nicht mehr an Integration weitergebracht.
A: Die Sprache ist schwer. Ich habe bereits zwei Deutschkurse besucht. Ich habe versucht Arbeit zu finden. Als meine Frau gearbeitet hat, habe ich auf die Kinder aufgepasst.
Anmerkung: Die Dolmetscherin gibt an, dass Herr XXXX auch russisch grammatikalisch öfters nicht richtig spricht.Anmerkung: Die Dolmetscherin gibt an, dass Herr römisch 40 auch russisch grammatikalisch öfters nicht richtig spricht.
A: Ich gehe regelmäßig zum AMS, bekomme aber leider nur sehr selten Vorschläge. Wenn ich dann eine freie Stelle aufsuche, ist diese bereits vergeben.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Ich bin Mitglied beim Roten Kreuz und bezahle 20.- Euro monatlich. Es gab da einen Mann der von Wohnung zu Wohnung gegangen ist und der gefragt hat, ob es freiwillige Helfer für Katastropheneinsätze gibt. Ich habe mich dafür gemeldet.
F: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?
A: Ich verbringe meine Freizeit mit meinen Kindern, ich betreibe Sport und verbringe meine Freizeit vor dem PC.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: Ich habe als XXXX bei der Wasserversorgung gearbeitet.A: Ich habe als römisch 40 bei der Wasserversorgung gearbeitet.
F: Was würde Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation geschehen?
A: Wenn ich zurückkehre werde ich hundertprozentig abgeholt. Ich könnte getötet werden. Ich habe Angst um meine Familie. Ich habe Angst um meine Eltern.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?
A: Ich habe keine Fragen."
Auch bezüglich des auf den Namen des Beschwerdeführers am 04.09.2010 ausgestellten Reisepasses der Russischen Föderation, auf welchem die (zwei) Unterschriften des Beschwerdeführers aufscheinen, beantragte das Bundesasylamt eine Untersuchung in Form eines Handschriftenvergleiches, ob die beiden fraglichen Unterschriften in diesem russischen Reisepass von jener Person stammen, welche die Niederschriften über die bisherigen Einvernahmen beim Bundesasylamt unterfertigte. Als Vergleichsschriften wurden zwölf Unterschriften auf der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 sowie sieben Unterschriften auf der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 29.05.2007 herangezogen. Der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Büro 6.2 - Kriminaltechnik, Referat Urkunden und Handschriften, vom 02.12.2010 ergab, dass bei diesem Befundbild zwischen den fraglichen Unterschriften und den Vergleichsschriften eine idente Urheberschaft wahrscheinlich ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 13.967/2-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 05 13.967/1-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 13.967/2-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2007, Zl. 05 13.967/1-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegenüber den übrigen genannten Familienangehörigen ergingen jeweils mit Bescheiden vom 27.12.2010 ebenfalls inhaltlich gleich lautende Bescheide des Bundesasylamtes.
Gegen diese Bescheide, zugestellt jeweils am 30.12.2010, wurden mit Schriftsätzen vom 05.01.2011, im Telefaxweg eingebracht am 11.01.2011, fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012, zugestellt am 28.03.2012, wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 auf Grund fristgerecht eingelangter Anträge der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012, zugestellt am 28.03.2012, wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Grund fristgerecht eingelangter Anträge der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Auf Grundlage der in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten in Kopie aufliegenden Kopien der österreichischen Konventionsreisepässe sowie der ebenfalls in Kopie aufliegenden, auf die Beschwerdeführer ausgestellten Auslandsreisepässe der Russischen Föderation und der darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel aus Polen nach Weißrussland bzw. aus Weißrussland nach Polen, auf Grundlage des Berichtes des FRONTEX-Mitarbeiters vom 15.08.2010 über den am 09.08.2010 erfolgten Grenzübertritt der Beschwerdeführer von Polen nach Weißrussland mit den genannten Personaldokumenten (in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst mit einem Heimreisezertifikat, ausgestellt von der russischen Botschaft am 05.08.2010), weiters auf Grundlage der Untersuchungsberichte über die Urheberschaft der Unterschriften in den Reisepässen der Russischen Föderation vom 25.10.2010 in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. vom 02.12.2010 in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst, weiters auf Grundlage der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 13.09.2010 bzw. am 18.10.2010 getätigten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren sowie auf Grundlage der Beschwerden vom 05.01.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist, ebenso wie seine Familienangehörigen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und stammt aus Dagestan.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.09.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.09.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am 09.08.2010 mit dem Zug die Grenze von Polen nach Weißrussland passiert haben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbst bei diesem Grenzübertritt im Besitz eines österreichischen Konventionsreisepasses und dass er darüber hinaus im Besitz eines russischen Heimreisezertifikates mit der Nummer Nr. XXXX, gültig von 05.08.2010 bis 19.08.2010, gültig für die Einreise (Rückkehr) in die Russische Föderation, ausgestellt von der russischen Botschaft am 05.08.2010, war. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang weiters, dass die übrigen genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers, sohin die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder, bei diesem Grenzübertritt nicht nur in Besitz ihrer österreichischen Konventionsreisepässe, sondern darüber hinaus auch im Besitz von Reisepässen der Russischen Föderation, ausgestellt am 29.06.2009 (Ehefrau) bzw. jeweils am 19.06.2009 (Kinder) von der Passbehörde XXXX, gültig bis 29.06.2014 bzw. jeweils bis 19.06.2014, waren.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am 09.08.2010 mit dem Zug die Grenze von Polen nach Weißrussland passiert haben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbst bei diesem Grenzübertritt im Besitz eines österreichischen Konventionsreisepasses und dass er darüber hinaus im Besitz eines russischen Heimreisezertifikates mit der Nummer Nr. römisch 40 , gültig von 05.08.2010 bis 19.08.2010, gültig für die Einreise (Rückkehr) in die Russische Föderation, ausgestellt von der russischen Botschaft am 05.08.2010, war. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang weiters, dass die übrigen genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers, sohin die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder, bei diesem Grenzübertritt nicht nur in Besitz ihrer österreichischen Konventionsreisepässe, sondern darüber hinaus auch im Besitz von Reisepässen der Russischen Föderation, ausgestellt am 29.06.2009 (Ehefrau) bzw. jeweils am 19.06.2009 (Kinder) von der Passbehörde römisch 40 , gültig bis 29.06.2014 bzw. jeweils bis 19.06.2014, waren.
Festgestellt wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder Weißrussland am 09.09.2010 wieder Richtung Polen verlassen haben. Der Beschwerdeführer selbst hingegen hat Weißrussland nach seiner Einreise am 09.08.2010 erst am 25.09.2010 Richtung Polen verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines auf seinen Namen lautenden, am 04.09.2010 von der Behörde XXXX ausgestellten, bis 04.09.2020 gültigen biometrischen Reisepasses der Russischen Föderation, in dessen Besitz er zum Zeitpunkt der Einreise nach Weißrussland am 09.08.2010 (naturgemäß) noch nicht war.Festgestellt wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder Weißrussland am 09.09.2010 wieder Richtung Polen verlassen haben. Der Beschwerdeführer selbst hingegen hat Weißrussland nach seiner Einreise am 09.08.2010 erst am 25.09.2010 Richtung Polen verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines auf seinen Namen lautenden, am 04.09.2010 von der Behörde römisch 40 ausgestellten, bis 04.09.2020 gültigen biometrischen Reisepasses der Russischen Föderation, in dessen Besitz er zum Zeitpunkt der Einreise nach Weißrussland am 09.08.2010 (naturgemäß) noch nicht war.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen während des etwa eineinhalb Monate bzw. etwa einen Monat dauernden Zeitraumes zwischen der Einreise von Polen nach Weißrussland und der Ausreise von Weißrussland nach Polen entgegen ihrem Vorbringen nicht nur in Weißrussland, sondern auch in der Russischen Föderation, sohin im Herkunftsstaat, aufhältig waren und dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Aufenthaltes im Herkunftsstaat vor Ort von der zuständigen Behörde einen biometrischen Reisepass der Russischen Föderation ausstellen ließ.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Festgestellt wird, dass insbesondere im Hinblick auf die minderjährigen, teilweise in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt.
Zur Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) werden folgende Feststellungen getroffen:
DAGESTAN:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000, vermischt mit CIan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen: die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Memorial hat im Gesamtjahr 2009 Berichte über 22 Entführungen mutmaßlich durch Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste erhalten (gegenüber 11 im Vorjahr 2008). Neun dieser Entführten wurden später tot aufgefunden, vier blieben vermisst. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan. die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Folter/Entführungen
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter, und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sogenannten "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Obwohl die Verfassung Folter und andere unmenschliche Behandlung verbietet, gibt es Berichte, dass Sicherheitskräfte in Praktiken wie Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu bekommen verwickelt sind. Es gibt Vorwürfe, dass Behörden die Schuldigen nicht ausreichend zur Rechenschaft ziehen.
(US Department of State: Human Rights Practices 2010 - Russia, 8.4.2011,
http://www.ecoi.net/local_link/158257/275196_de.html, Zugriff 27.9.2011)
In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Widerstandsbewegung
Bei den heftigen Kämpfen erlitt der Widerstand in Dagestan bedeutende Verluste, mindestens drei wichtige Anführer wurden Ende 2009 und 2010 getötet: Umalat Magomedov (Chassawjurt), dessen Witwe Dzhannet Abdurakhmanova offizieller Information zufolge eine der beiden Selbstmordattentäterinnen bei dem Anschlag auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 werden sollte; Ibragim Gadzhidadaev (Bezirk Untsukul); und Magomedali Vagabov (Gubden), dessen Ehefrau Mariam Sharipova die zweite Selbstmordattentäterin im März 2010 gewesen sein soll. Die Führung des dagaestanischen Aufstands soll hernach im August 2010 Israpil Velidzhanov (Emir Khasan) übernommen haben. Emir Khasan stammt aus dem südlichen Derbent und ethnischer Darginer.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2010 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Inguschetien und insbesondere in Dagestan weiter angespannt. Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Im August 2009 wurde der Journalist Malik Achmedilow in Dagestan tot aufgefunden. Er war stellvertretender Herausgeber der in awarischer Sprache erscheinenden Zeitung "Chakikat" und Chefredakteur der monatlich erscheinenden awarischen Zeitschrift "Sogratl". Achmedilow war ein Kritiker der russischen und dagestanischen Sicherheitskräfte, denen er vorwarf, religiöse und politische Kritiker unter dem Deckmantel der Extremismusbekämpfung zu unterdrücken. Die Ursachen seines Todes sind ungeklärt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)
Die Menschenrechtslage hat sich 2009 in Dagestan besonders stark verschlechtert. Am 20. August 2009 wurde in der Hauptstadt Machatschkala das Büro der NRO "Mothers of Dagestan for Human Rights" durch einen Brandanschlag komplett zerstört. 2008 und 2009 kam es mit drei Fällen zu einer Häufung von gezielten Tötungen von Journalisten. Im März 2008 wurde der Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt Gadschi Abaschilow vor einem Geschäft in der Hauptstadt Dagestans erschossen. Ebenfalls in Machatschkala wurde ein halbes Jahr später der TV-Journalist Telman Alishajew in seinem Auto und im August 2009 der Redakteur Abdulmalik Achmedilow vor seinem Haus erschossen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
1) Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
2) Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Am 25. Mai 2009 wurde der stellvertretende Leiter des dagestanischen spirituellen Direktorats der Muslime, Achmad Tagajew, in Machatschkala von Unbekannten getötet, vermutlich aufgrund seiner Opposition zum radikalen Islam.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Russia,
26.10.2009)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Mrd. $ 2009 auf 1,1 Mrd. $ 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen $ an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut. 2010 hatte Dagestan im Vergleich zu den anderen Republiken des Nordkaukasus die niedrigste Verhältniszahl des Durchschnittseinkommens zu dem Mindestkorb an Gütern und Dienstleistungen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
79% des dagestanischen Budgets stammen aus Moskau. Lediglich die föderalen Budgetspritzen verhinderten, dass die Wirtschaft der Republik im Vergleich zu Restrussland weiter zurückfiel. In den letzen Jahren ging die Industrieproduktion um 30% zurück. Die Produktivität in Dagestan ist 2,3 Mal niedriger als jene des russischen Durchschnitts, die Durchschnittslöhne in Dagestan sind die niedrigsten im gesamten Föderationskreis Nordkaukasus.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/130, 07.07.2010)
Dieses Jahr wird die russische Regierung Staatsgarantien im Wert von 50 Milliarden Rubel zur Verfügung stellen, um Projekte dieser Region zu unterstützen. Das Entwicklungsprogramm für den Nordkaukasus wurde im September letzten Jahres genehmigt und umfasst das Schaffen von 400.000 neuen Arbeitsplätzen, sowie eine Verbesserung des Investitionsklimas in dieser Region, um Investoren in den Sektoren Landwirtschaft, Energie, Bau und Tourismus anzulocken.
Insgesamt werden also 337 Milliarden Rubel in die Entwicklung des Nordkaukasus gesteckt und weitere 202 Milliarden Rubel werden über die nächsten zwei Jahre hinweg zur Verfügung stehen, so der Russische Minister für regionale Entwicklung Basargin.
Diese Bereitstellungen von Hilfsmitteln sind auch von wesentlicher Bedeutung für Moskau, da dadurch die Loyalität lokaler Eliten an den Kreml sichergestellt wird, was für die Präsidentschaftswahl 2012 sehr wichtig sein kann.
Solche Investitionen in die Region können sich auch positiv in Hinblick auf Korruption auswirken, da regionalen Beamten neue Aufgaben und Herausforderungen gestellt werden und die Anleger verlangen, dass die Qualität der Arbeit verbessert wird.
(The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-
5bln/436319.html, Zugriff 27.9.2011)
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt zwischen 16 und 18%. Der Lebensstandard in Dagestan zählt zu den niedrigsten in der Russischen Föderation, Korruption ist selbst für nordkaukasische Verhältnisse hoch. Landwirtschaft macht 28,5% des BIP aus, ein Drittel der erwerbstätigen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Es gibt rund 36.000 Bauernhöfe und 900 landwirtschaftliche Unternehmen. 67% der gesamten Produktion werden im privaten Sektor erwirtschaftet. Es gibt 1.663 Bildungseinrichtungen, und über 400.000 Schüler. Zudem gibt es sechs Einrichtungen für höhere Bildung und 33 Zweige, mit rund 104.000 Schülern. Weiters gibt es 35 Sekundarschulen mit fast 25.000 Schülern, 14 Internate, vier Kinderheime, 23 berufsbildende Schulen, vier pädagogische Hochschulen und eine landwirtschaftliche Hochschule. In Dagestan gibt es 36 zentrale Regionalkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Bezirkskrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale, regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, sowie 1.076 Feldscher- und Geburtshilfekliniken. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn Bezirks und 48 republikanischen medizinischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Des Weiteren gibt es fünf Sanatorien, zwei Kinderpflegezentren, drei Stellen für Hämotransfusion, und sieben eigenständige Notfallstellen, sowie 50 in anderen medizinischen Einrichtungen vorhandene Notfallstellen.
(IOM: Returning to the Russian Federation - Country Information, 13.11.2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen in dieser Region lag am 1. Mai 2010 bei 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 53%, Tschetschenien - 42% und Dagestan - 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein.
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind.
Duchschnittsgehälter laut Bundesstatistik Service (Ende 2009) für Dagestan im speziellen:
9125.3 RUB/ 326 USD.
Von den rund 1,7 Millionen Dagestanern im arbeitsfähigen Alter haben nur rund 1,1 Millionen einen Arbeitsplatz. Tausende migrieren temporär aus den Bergen ins Flachland, um Weidflächen für ihr Vieh zu haben. Chloponin zufolge arbeiten mehr als 40% der Bevölkerung Dagestans im öffentlichen Sektor.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 187, 18.10.2010)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20111103_D1_313_488_1_2008_00&ResultFunctionToken=47ca5b5c-9c79-46de-a15d-54102552f13f&Position=51&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True
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hit27Dagestanhttp://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20111103_D1_313_488_1_2008_00&ResultFunctionToken=47ca5b5c-9c79-46de-a15d-54102552f13f&Position=51&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True
Innerstaatliche Fluchtalternative
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Allen russischen Staatsbürgern steht das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Behandlung nach der Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
Das Bundesasylamt traf in den angefochtenen Bescheiden vom 27.12.2010 darüber hinaus Feststellungen zur Frage der Ausstellung von russischen Auslandsreisepässen, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
Zusammenfassung der Analyse der Staatendokumentation zu russischen Auslandsreisepässen vom 24.8.2010:
In der Russischen Föderation ist seit 2005 der dem Innenministerium zugehörige Föderale Migrationsdienst FMS für die Ausstellung von Auslandsreisepässen zuständig. Nachdem lange Jahre die so genannten "OWIR" hierfür zuständig waren, kann dieser Begriff im alltäglichen Sprachgebrauch noch geläufig sein, jedoch gibt es offiziell keine "OWIR"-Stellen mehr.
Obwohl bereits seit 2006 biometrische Reisepässe ausgestellt werden, ist es weiterhin möglich einen "alten", nicht biometrischen Reisepass zu beantragen. Dieser ist nicht nur kostengünstiger, darüber hinaus muss für dessen Ausstellung das Foto nicht wie bei den biometrischen Reisepässen direkt bei der zuständigen Zweigstelle des FMS gemacht werden, die Unterschrift des Antragstellers muss nicht eingescannt werden.
Offiziell muss sowohl die Antragstellung, als auch die Abholung aller Auslandsreisepässe - nämlich biometrischer wie nicht biometrischer - von dem Antragsteller persönlich erfolgen. Der Auslandsaufenthalt eines russischen Staatsbürgers ist nach Auskunft des FMS jedenfalls kein Grund für eine Ausnahmegenehmigung, derzufolge ein Antrag in der Russischen Föderation nicht persönlich gestellt werden müsste. Für im Ausland lebende russische Staatsbürger besteht die Möglichkeit, bei den russischen Vertretungsbehörden einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen. Die Daten eines Antragstellers werden unter anderem vom nationalen Sicherheitsdienst FSB überprüft.
Inwieweit die ab 2008 von Präsident Medwedew begonnen Antikorruptionsinitiativen durch Gesetze und insbesondere durch deren Umsetzung und Vollstreckung in Zukunft wirksam gegen Korruption werden, wird sich erst weisen. Fest steht, dass bis dato Korruption in Russland sehr weit verbreitet ist, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Auslandsreisepässe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne persönliche Anwesenheit des (zukünftigen) Passinhabers beantragt und auch abgeholt werden können, oder dass etwa auch ohne Vorlage aller bisher ausgestellten Auslandsreisepässe ein Antrag angenommen werden kann. Zu beachten bleibt, dass auch ein mittels Bezahlung von Bestechungsgeld erworbener Auslandsreisepass aller Wahrscheinlichkeit nach ein echter Reisepass ist, und daher angenommen werden kann, dass auch diese Reisepässe in den hierfür vorgesehenen staatlichen Datenbanken registriert werden. Eine Aussage, ob ein gewöhnlicher Beamter für ein durchschnittliches Bestechungsgeld bereit wäre die für die Ausstellung eines Auslandsreisepasses notwendige Überprüfung einer Person durch die Sicherheitsbehörden zu umgehen, beziehungsweise ob oder inwieweit eine solche Umgehung überhaupt möglich ist, wäre reine Spekulation.
Aufgrund der Visumspflicht ist es mit einem russischen Auslandsreisepass wesentlich leichter, nach Belarus einzureisen. Die Grenzunion zwischen Belarus und Russland ermöglicht zudem, dass Inhaber russischer Reisepässe auch ohne Stempelvermerk im Reisepass zwischen den beiden Ländern hin- und herreisen.
Feststellungen dieses Inhaltes wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Wesentlichen bereits im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt vorgehalten bzw. in den angefochtenen Bescheiden getroffen. Eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe ist seit Erlassung dieser Bescheide nicht eingetreten.
Die verfahrensrelevanten Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gründen sich auf den Umstand, dass diesbezügliche Feststellungen bereits im Verfahren, welches zur Asylgewährung geführt hat, getroffen wurden; darüber hinaus gründen sich diese Feststellungen auf die Auslandsreisepässe der Russischen Föderation, in deren Besitz der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sind.
Die Feststellung hinsichtlich des am 09.08.2010 erfolgten Grenzübertritts der Familie von Polen nach Weißrussland sowie der Rückkehr von Weißrussland nach Polen am 09.09.2010 bzw. - was den Beschwerdeführer selbst betrifft - am 25.09.2010 gründet sich auf den diesbezüglichen, in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Bericht des FRONTEX-Mitarbeiters vom 15.08.2010 in Verbindung mit den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Dokumenten, konkret auf das in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegende Heimreisezertifikat, ausgestellt für den Beschwerdeführer durch die Russische Botschaft am 05.08.2010, gültig bis 19.08.2010, und die jeweiligen Auslandsreisepässe der Russischen Föderation, ausgestellt am 29.06.2009 für die Ehefrau des Beschwerdeführers und am 19.06.2009 für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, und auf den biometrischen Reisepass des Beschwerdeführers selbst, ausgestellt am 04.09.2010, gültig bis 04.09.2020, sowie auf die österreichischen Konventionsreisepässe der Beschwerdeführer. In diesen Reisepässen sind auch die bezughabenden Aus- und Einreisestempel von Polen nach Weißrussland bzw. von Weißrussland nach Polen ersichtlich. Diese Grenzübertritte wurden vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich zugestanden. Auch wurde die Existenz der russischen Reisepässe nicht bestritten, vielmehr wurden diese schließlich von den Beschwerdeführern selbst im Verfahren vor dem Bundesasylamt in den jeweiligen Originalen vorgelegt.
Was nun die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in dem Zeitraum von eineinhalb Monaten bzw. einem Monat, der zwischen dem Grenzübertritt von Polen nach Weißrussland und der Rückkehr von Weißrussland nach Polen liegt, sich - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - nicht nur in Weißrussland, sondern auch im Herkunftsstaat, in der Russischen Föderation, aufgehalten haben, so gründet sich diese Feststellung auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bringen im Wesentlichen vor, sie hätten sich in diesem fraglichen Zeitraum ausschließlich in Weißrussland aufgehalten, dies zum Zwecke des Wiedersehens mit ihren in der Russischen Föderation lebenden Angehörigen, weil der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgrund ihrer in Österreich erlangten Asylgewährungen und der auf Grundlage dieser Asylgewährungen am 26.09.2007 (Beschwerdeführer) bzw. am 10.11.2009 (die übrigen Familienagehörigen) ausgestellten österreichischen Konventionsreisepässen, welche für alle Staaten der Welt außer für die Russische Föderation gelten, nicht in den Herkunftsstaat Russische Föderation einreisen hätten dürfen. Weil sie für den Aufenthalt in Weißrussland aber mit ihren österreichischen Konventionsreisepässen ein Visum benötigt hätten und sich die Kosten für die Ausstellung eines solchen Visums hätten sparen wollen, hätten sie sich Reisepässe der Russischen Föderation, sohin ihres Herkunftsstaates, ausstellen lassen, weil mit diesen Reisepässen die Einreise nach Weißrussland visafrei möglich sei. Diese Begründung ist nun zwar nicht von vornherein als völlig unplausibel anzusehen, vermag jedoch im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Was zunächst das Argument betrifft, mit den österreichischen Konventionsreisepässen hätte man Visa für die Einreise nach Weißrussland benötigt, diese würden Geld kosten, hingegen würde man mit den russischen Reisepässen visafrei und damit kostengünstiger nach Weißrussland einreisen, so ist diesem Argument der Kostenersparnis und der damit verbundenen Reiseerleichterung entgegenzuhalten, dass - ginge man vom Vorbringen der Beschwerdeführer aus - auch die russischen Reisepässe, welche man "gekauft" habe, Geld gekostet haben und der Beschwerdeführer zudem angab, er habe für seine Einreise nach Weißrussland Schmiergeld bezahlen müssen, was das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Kostenargument schon unter diesem Aspekt relativiert. Insbesondere ist unter diesem Aspekt der Kostenersparnis aber auch nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer lieber ein Bestechungsgeld in der Höhe von EUR 200,-- für die Einreise nach Weißrussland bezahlt haben will, er aber sein russisches Heimreisezertifikat, welches ihn zur visa- und kostenfreien Ein- und Durchreise nach bzw. durch Weißrussland berechtigte, nicht hergezeigt haben will. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob der Beschwerdeführer diese Bestätigung - gemeint dieses Heimreisezertifikat - den weißrussischen Grenzbeamten gezeigt habe, gab der Beschwerdeführer an, nein, er glaube nicht.
Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf dieses Heimreisezertifikat insofern nicht als nachvollziehbar und daher nicht als glaubwürdig anzusehen, als der Beschwerdeführer angab, sein russischer Reisepass sei abgelaufen gewesen, er habe bei der Russischen Botschaft eine Bestätigung haben wollen, dass sein Pass verlängert werde, er habe eine Bestätigung erhalten und erst dann gesehen, dass es sich hierbei um ein Heimreisezertifikat gehandelt habe, dies habe er erst an der Grenze, als die Dokumente kontrolliert worden seien, entdeckt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - wie gerade oben aufgezeigt - angab, er habe dieses Heimreisezertifikat gar nicht hergezeigt, ist es nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer sich dieses Dokument nicht bereits vorher etwa unmittelbar nach Aushändigung durch die Russische Botschaft oder spätestens etwa während der Bahnfahrt bis zur Grenze zwischen Polen und Weißrussland wenigstens einmal durchgelesenen haben will.
Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau spricht aber insbesondere auch, dass sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst angaben, sie hätten bezüglich der auf ihren Namen ausgestellten russischen Auslandsreisepässe selbst keine Unterschrift geleistet, vielmehr handle es sich bei diesen Reisepässen um gekaufte Reisepässe, die Unterschriften seien gefälscht. Abgesehen davon aber, dass bereits ein laienhafter Vergleich der geleisteten Unterschriften eine idente Urheberschaft nahelegt, wurden diese in den Reisepässen der Russischen Föderation ersichtlichen Unterschriften vom Bundesasylamt einem sachverständigen Hanschriftenvergleich mit im Rahmen des ursprünglichen Asylverfahrens und des nunmehrigen Asylaberkennungsverfahrens geleisteten Unterschriften zugeführt. Der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Büro 6.2 - Kriminaltechnik, Referat Urkunden und Handschriften, vom 25.10.2010 ergab in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass das Befundbild als idente Urheberschaft der fraglichen Unterschrift und den Vergleichsschriften zu werten ist. In Bezug auf den Beschwerdeführer selbst ergab der diesbezügliche Untersuchungsbericht vom 02.12.2010, dass bei dem Befundbild zwischen der fraglichen Schrift und den Vergleichsschriften eine idente Urheberschaft wahrscheinlich ist.
In diesen Untersuchungsberichten wird erläuternd ausgeführt, die Bewertung der Untersuchungsergebnisse des Handschriftenvergleichs erfolge anhand folgender Rangskala:
als idente Urheberschaft zu werten
idente Urheberschaft wahrscheinlich
Frage einer identen Urheberschaft nicht entscheidbar
idente Urheberschaft unwahrscheinlich
als Ausschluss einer identen Urheberschaft zu werten
Unter Zugrundelegung dieser Rangskala ergibt sich im Ergebnis, dass entsprechend diesen Untersuchungsberichten die Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen ihren Angaben, sie habe keine eigene Unterschrift geleistet, vielmehr sei ihre Unterschrift gefälscht worden, ihren russischen Reisepass selbst unterfertigte und in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst, dass die idente Urheberschaft wahrscheinlich ist und er sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entgegen seinen Angaben seinen am 04.09.2010 in der Russischen Föderation ausgestellten biometrischen Reisepass tatsächlich selbst unterfertigt hat.
Insoweit in der Beschwerde nun ausgeführt wird, die von der belangten Behörde eingeholte kriminaltechnische Untersuchung durch das Bundeskriminalamt laute im Ergebnis, dass die Unterschrift "wahrscheinlich" vom Beschwerdeführer stamme, daraus lasse sich ableiten, dass nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass die Unterschrift auf dem Reisepass vom Beschwerdeführer selbst stamme, so ist dem entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der wiedergegebenen Beurteilungsskala auf Grundlage des Untersuchungsberichtes sehr wohl der Befund getroffen werden kann, dass es sich bei der Unterschrift auf diesem Reisepass sehr wohl mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit um die eigene Unterschrift des Beschwerdeführers selbst handelt; diesem Untersuchungsbericht ist der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ganz abgesehen davon ergab - wie bereits ausgeführt - der Unterschriftenvergleich in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers eine völlig eindeutige Zuordnung in Bezug auf eine eigene Unterschriftsleistung der Ehefrau des Beschwerdeführers und gab aber auch diese an, sie habe niemals eine eigene Unterschrift geleistet, weshalb in diesem Zusammenhang jedenfalls von einem mangelndem Tatsachengehalt der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Schon aufgrund des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau angaben, sie hätten keine eigene Unterschrift auf den russischen Reisepässen geleistet, vielmehr handle es sich um Fälschungen der Unterschriften, die Untersuchungsergebnisse bezüglich des Handschriftenvergleiches aber im Ergebnis ergeben haben, dass diese Unterschriften auf den Reisepässen tatsächlich vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau selbst stammen und von ihnen geleistet wurden, ist die diesbezügliche Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erheblich erschüttert.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - unbestrittener Maßen - am 09.08.2010 mit einem russischen Heimreisezertifikat von Polen nach Weißrussland eingereist ist und mit einem am 04.09.2010 ausgestellten biometrischen Reisepass der Russischen Föderation am 25.09.2010 wieder aus Weißrussland ausgereist ist. Dieser russische Reisepass wurde daher zu einem Zeitpunkt ausgestellt, in welchem sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge in Weißrussland, nicht aber in der Russischen Föderation aufgehalten haben will. Dies erscheint nun im Hinblick auf die Kette der oben bereits dargestellten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten ansich schon nicht wahrscheinlich. Dazu ist aber auch zu berücksichtigen, dass - entsprechend den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.10.2010 ausgehändigten Länderfeststellungen unter Einschluss der Länderfeststellungen zur Ausstellung von Auslandsreisepässen in der Russischen Föderation vom 24.08.2010; dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme - den Feststellungen zur Ausstellung von Auslandsreisepässen in der Russischen Föderation zu entnehmen ist, dass bei seit dem 01.03.2010 ausgestellten biometrischen Reisepässen - welche im Unterschied zu den nicht biometrischen Reisepässen eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren haben (wie auch der auf dem Beschwerdeführer ausgestellte Reisepass) - das Foto direkt bei der ausstellenden Behörde, dem XXXX gemacht wird, es sind keine anderen Fotografien zulässig. Auch die Unterschrift, die eingescannt auf die Datenseite des Reisepasses kommt, wird mit dem richtigen Schreibwerkzeug in ein dafür vorgesehenes Feld direkt bei der XXXX geleistet.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - unbestrittener Maßen - am 09.08.2010 mit einem russischen Heimreisezertifikat von Polen nach Weißrussland eingereist ist und mit einem am 04.09.2010 ausgestellten biometrischen Reisepass der Russischen Föderation am 25.09.2010 wieder aus Weißrussland ausgereist ist. Dieser russische Reisepass wurde daher zu einem Zeitpunkt ausgestellt, in welchem sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge in Weißrussland, nicht aber in der Russischen Föderation aufgehalten haben will. Dies erscheint nun im Hinblick auf die Kette der oben bereits dargestellten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten ansich schon nicht wahrscheinlich. Dazu ist aber auch zu berücksichtigen, dass - entsprechend den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.10.2010 ausgehändigten Länderfeststellungen unter Einschluss der Länderfeststellungen zur Ausstellung von Auslandsreisepässen in der Russischen Föderation vom 24.08.2010; dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme - den Feststellungen zur Ausstellung von Auslandsreisepässen in der Russischen Föderation zu entnehmen ist, dass bei seit dem 01.03.2010 ausgestellten biometrischen Reisepässen - welche im Unterschied zu den nicht biometrischen Reisepässen eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren haben (wie auch der auf dem Beschwerdeführer ausgestellte Reisepass) - das Foto direkt bei der ausstellenden Behörde, dem römisch 40 gemacht wird, es sind keine anderen Fotografien zulässig. Auch die Unterschrift, die eingescannt auf die Datenseite des Reisepasses kommt, wird mit dem richtigen Schreibwerkzeug in ein dafür vorgesehenes Feld direkt bei der römisch 40 geleistet.
Auch dieser Umstand verringert die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Russischen Föderation aufhältig war und sich diesen Reisepass persönlich in XXXX besorgt hat, sondern sich lediglich in Weißrussland aufgehalten und sich diesen Pass auf Bestellung und ohne persönliche Unterschriftsleistung "gekauft" habe und die Unterschrift gefälscht worden sei, ganz erheblich, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angab, er glaube, dass dieser russische Auslandsreisepass dort, wo er früher gewohnt habe, in XXXX, ausgestellt worden sei.Auch dieser Umstand verringert die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Russischen Föderation aufhältig war und sich diesen Reisepass persönlich in römisch 40 besorgt hat, sondern sich lediglich in Weißrussland aufgehalten und sich diesen Pass auf Bestellung und ohne persönliche Unterschriftsleistung "gekauft" habe und die Unterschrift gefälscht worden sei, ganz erheblich, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angab, er glaube, dass dieser russische Auslandsreisepass dort, wo er früher gewohnt habe, in römisch 40 , ausgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer legte im Übrigen auch keinerlei Beweismittel vor, die einen ununterbrochenen, eineinhalb Monate dauernden Aufenthalt ausschließlich in Weißrussland nahelegen bzw. belegen würden.
Im Ergebnis ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten und der getätigten, aber nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben über die Frage der Unterschriftsleistung auf den russischen Reisepässen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, sie seien eineinhalb Monate bzw. einen Monat mit ihren russischen Reisepässen lediglich in Weißrussland, nicht jedoch in der Russischen Föderation aufhältig gewesen, nicht gefolgt werden kann, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen tatsächlich sehr wohl im Herkunftsstaat aufhältig waren, der Beschwerdeführer selbst (auch) zum Zwecke der persönlichen Ausstellung eines Auslandsreisepasses der Russischen Föderation vor Ort bei der zuständigen XXXX.Im Ergebnis ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten und der getätigten, aber nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben über die Frage der Unterschriftsleistung auf den russischen Reisepässen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, sie seien eineinhalb Monate bzw. einen Monat mit ihren russischen Reisepässen lediglich in Weißrussland, nicht jedoch in der Russischen Föderation aufhältig gewesen, nicht gefolgt werden kann, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen tatsächlich sehr wohl im Herkunftsstaat aufhältig waren, der Beschwerdeführer selbst (auch) zum Zwecke der persönlichen Ausstellung eines Auslandsreisepasses der Russischen Föderation vor Ort bei der zuständigen römisch 40 .
Lediglich zur Abrundung soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der österreichische Konventionsreisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers am 10.11.2009 ausgestellt wurde, dass aber ihr Auslandsreisepass der Russischen Föderation bereits am 29.06.2009 ausgestellt wurde und auch einen Ausreisestempel aus Weißrussland am 06.08.2009 beinhaltet, jedoch ein diesbezüglicher Einreisestempel nicht ersichtlich ist. Dies bedeutet, wie lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass jedenfalls die Ehefrau des Beschwerdeführers - bereits vor Ausstellung ihres österreichischen Konventionsreisepasses - jedenfalls einmal in Weißrussland aufhältig war, während dieses Zeitraumes jedenfalls ihr russischer Reisepass ausgestellt wurde, der offenkundig vor dieser Einreise nach Weißrussland im Jahr 2009 noch nicht existent war, und schließlich mit diesem am 29.06.2009 ausgestellten russischen Reisepass am 06.08.2009 aus Weißrussland ausgereist ist, was im Gesamtzusammenhang auch hier die Vermutung nahe legt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2009 im Herkunftsstaat aufhältig war.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung ihrer Personen im Sinne des Art. 3 EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in diesem Zusammenhang kein diesbezügliches Vorbringen erstatteten; vielmehr behaupteten sie, sich nicht in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben und erstatteten daher kein konkretes, auf eine aktuelle Gefährdung bezogenes Vorbringen. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls Familienangehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat aufhalten - diese hätte man ja in Weißrussland getroffen -, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung ihrer Personen im Sinne des Artikel 3, EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in diesem Zusammenhang kein diesbezügliches Vorbringen erstatteten; vielmehr behaupteten sie, sich nicht in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben und erstatteten daher kein konkretes, auf eine aktuelle Gefährdung bezogenes Vorbringen. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls Familienangehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Herkunftsstaat aufhalten - diese hätte man ja in Weißrussland getroffen -, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden.
Was die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner minderjährigen Kinder, betrifft, so wird auf die nachfolgenden rechtlichen
Ausführungen verwiesen:
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge als FlKonv bezeichnet] angeführten Endigungsgründe) iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge als FlKonv bezeichnet] angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,
"nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
(...);
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499, vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547, und in weiterer Folge vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354, im Ergebnis ausgeführt hat, sei für eine Subsumtion unter Art. 1 Abschnitt C Z 1 FLKONV neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit seiner Inanspruchnahme auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines - im Sinne einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Im Erkenntnis vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354, führte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergänzend aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens sei, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof auch (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499, vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547, und in weiterer Folge vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354, im Ergebnis ausgeführt hat, sei für eine Subsumtion unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FLKONV neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit seiner Inanspruchnahme auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines - im Sinne einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Im Erkenntnis vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354, führte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergänzend aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens sei, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof auch (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat aber in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499, auch die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder der Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall werde etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf bestehe, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Dies wird vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis in weiterer Folge allerdings - im Sinne der bereits oben dargelegten Gesichtspunkte - wieder dahingehend relativiert, als davon abgesehen im Sinne des erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich sei. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, würden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung drohe. Schließlich sei aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es sowohl für die Asylgewährung als auch im Beendigungsverfahren auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung ankomme. Daraus folge, dass dem Betroffenen - in Fällen, in denen eine Unterschutzstellung nach den zuvor genannten Kriterien anzunehmen ist - Gelegenheit zu geben ist, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei in Bezug auf die Verfolgungsgefahr nicht nur Umstände in Betracht kommen, die erst nach der Unterschutzstellung eingetreten sind.
Unter Berücksichtigung dieser im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien ist im gegenständlichen Fall nun zunächst selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - sie seien nicht in der Russischen Föderation, sondern tatsächlich lediglich für eineinhalb Monate bzw. für einen Monat nur in Weißrussland zum Zwecke des Wiedersehens mit Verwandten aus der Russischen Föderation aufhältig gewesen - darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen zu Folge russische Reisepässe zum Zwecke einer visafreien Einreise nach Weißrussland ausstellen ließen, weil sie mit ihren österreichischen Konventionsreisepässen Visa für die Einreise nach Weißrussland benötigt hätten und dies Geld gekostet hätte und umständlich sei. Diesem Argument der Kostenersparnis und der Reiseerleichterungen ist aber schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ein Alternativverhalten dahingehend zumutbar gewesen wäre, die Visapflicht - welche im Übrigen auch für österreichische Staatsangehörige gilt - in Kauf zu nehmen und zu akzeptieren. Zum Zwecke der Einreise nach Weißrussland wäre der österreichische Konventionsreisepass - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem Falle ein Visum erforderlich gewesen wäre - ausreichend und ist es schon unter diesem Gesichtspunkten im Hinblick auf eine von den Beschwerdeführern behauptete Verneinung der Frage des Vorliegens eines Willens zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Verneinung des Wunsches des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, nicht als tunlich anzusehen, durch die Beantragung und Verwendung von Reisepässen der Russischen Föderation Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gebunden sind, nämlich im gegenständlichen Falle die Visafreiheit, in Anspruch zu nehmen.
Hinzu kommt aber im gegenständlichen Fall, dass sich der Beschwerdeführer - nunmehr ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht nur in Weißrussland, sondern auch im Herkunftsstaat Russische Föderation aufgehalten haben - zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates - wenngleich er selbst behauptet, er habe sich nur eine Bestätigung für seinen abgelaufenen russischen Reisepass holen wollen - zur Russischen Botschaft begeben hat (wobei es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, ob es die Russische Botschaft in XXXX oder in XXXX war), dies offenkundig ohne Scheu bzw. Furcht vor den Russischen Behörden, dass er in Besitz dieses Heimreisezertifikates jedenfalls nach Weißrussland einreiste und dass er sich in weiterer Folge - der Asylgerichtshof geht, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, auch von einem Aufenthalt nicht nur in Weißrussland, sondern auch in der Russischen Föderation u.a. zum Zwecke der Ausstellung dieses Reisepasses aus - in der Russischen Föderation, sohin im Herkunftsstaat, einen biometrischen Reisepass ausstellen ließ. Auch die Ehefrau und die Kinder verfügen über im Jahr 2009 ausgestellte Reisepässe der Russischen Föderation; auch bezüglich dieser Familienangehörigen geht der Asylgerichtshof entsprechend den getroffenen Feststellungen davon aus, dass sich diese im fraglichen Zeitraum in der Russischen Föderation aufgehalten haben.Hinzu kommt aber im gegenständlichen Fall, dass sich der Beschwerdeführer - nunmehr ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht nur in Weißrussland, sondern auch im Herkunftsstaat Russische Föderation aufgehalten haben - zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates - wenngleich er selbst behauptet, er habe sich nur eine Bestätigung für seinen abgelaufenen russischen Reisepass holen wollen - zur Russischen Botschaft begeben hat (wobei es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, ob es die Russische Botschaft in römisch 40 oder in römisch 40 war), dies offenkundig ohne Scheu bzw. Furcht vor den Russischen Behörden, dass er in Besitz dieses Heimreisezertifikates jedenfalls nach Weißrussland einreiste und dass er sich in weiterer Folge - der Asylgerichtshof geht, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, auch von einem Aufenthalt nicht nur in Weißrussland, sondern auch in der Russischen Föderation u.a. zum Zwecke der Ausstellung dieses Reisepasses aus - in der Russischen Föderation, sohin im Herkunftsstaat, einen biometrischen Reisepass ausstellen ließ. Auch die Ehefrau und die Kinder verfügen über im Jahr 2009 ausgestellte Reisepässe der Russischen Föderation; auch bezüglich dieser Familienangehörigen geht der Asylgerichtshof entsprechend den getroffenen Feststellungen davon aus, dass sich diese im fraglichen Zeitraum in der Russischen Föderation aufgehalten haben.
Bei einer solchen Konstellation der freiwilligen Heimreise in den Herkunftsstaat, verbunden mit (erfolgreichen) Ausstellungen von Reisepässen im Herkunftsstaat, dies - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zum Zwecke der Erlangung von Vorteilen, die an die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gebunden sind, im gegenständlichen Fall zum Zwecke der Kostenersparnis und der Reiseerleichterungen, kann der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen "das Vorliegen der Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat" bzw. "eine veränderte Einstellung zum Herkunftsstaat" bzw. "eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat" nicht in Abrede stellen.
Darüber hinaus haben weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im nunmehrigen Asylaberkennungsverfahren - weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde - trotz diesbezüglich eingeräumter Möglichkeit konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität bzw. sonstige Umstände, welche auf das Vorliegen einer aktuellen konkreten Verfolgungsgefahr schließen lassen würden, vorgebracht. Im Gegenteil lassen die - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Scheu an die Russische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates - wenngleich er selbst vorbringt, er habe in Wirklichkeit eine Bestätigung über seinen abgelaufenen russischen Reisepass erhalten wollen - gewandt hat, sowie der festgestellte Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat u. a. zum Zwecke der Ausstellung von Reisepässen aufgehalten haben, nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer aktuellen und konkreten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität bzw. auf das tatsächliche Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor einer aktuellen Verfolgung schließen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - unter Anwendung des in Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgrundes, wonach dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat - abzuweisen und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung festzustellen, dass damit dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - unter Anwendung des in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgrundes, wonach dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat - abzuweisen und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung festzustellen, dass damit dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
Ad II.)Ad römisch zwei.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im Asylaberkennungsverfahren weder im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen seiner Beschwerde für eine ihm oder seinen Familienangehörigen aktuell und konkret drohende unmenschliche Behandlung oder für eine aktuelle Verfolgung sprechende Gründe konkret vorgebracht; auch von Amts wegen lässt sich dergleichen - ohne glaubhaft vorgebrachte und glaubhaft gemachte individuelle Gefährdungsgründe - in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht erkennen.
Dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Dagestan oder Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Dagestan - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, im Herkunftsstaat über diverse eigene Verwandte sowie Verwandte seiner Ehefrau zu verfügen. So gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe seine in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in Weißrussland getroffen. Mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation wäre daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen.Dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Dagestan oder Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Dagestan - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, im Herkunftsstaat über diverse eigene Verwandte sowie Verwandte seiner Ehefrau zu verfügen. So gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe seine in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in Weißrussland getroffen. Mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation wäre daher auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Verfahren nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.
Ad III.)Ad römisch drei.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 03.09.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX, am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX geboren. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.09.2007 wurde den Asylanträgen der Familienangehörigen stattgegeben und ihnen in Österreich Asyl gewährtDer Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 03.09.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn römisch 40 , am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.09.2007 wurde den Asylanträgen der Familienangehörigen stattgegeben und ihnen in Österreich Asyl gewährt
Der Beschwerdeführer befindet sich daher ebenso wie seine Ehefrau und seine Tochter seit etwa sechseinhalb Jahren ursprünglich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, seit September 2007 aber als Asylberechtigter durchgehend legal - und daher seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet und ist ebenso wie seine Ehefrau strafgerichtlich unbescholten. Die beiden Söhne sind 2006 bzw. 2007 in Österreich geboren, auch ihnen kommt seit September 2007 der Status der Asylberechtigten zu. Der Beschwerdeführer konnte daher ebenso wie seine Familienangehörigen jedenfalls ab der Asylgewährung darauf vertrauen, dass er aufgrund des damit verbundenen Aufenthaltsstatus im österreichischen Bundesgebiet verbleiben werde können; der Aufenthalt war kein unsicherer, vielmehr war er als grundsätzlich gesichert anzusehen, was im Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen schon vorab entscheidungserheblich zu berücksichtigen ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.
Die minderjährige Tochter reiste im Alter von einem Jahr in das österreichische Bundesgebiet ein, die beiden Söhne sind in Österreich geboren. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen über keinerlei Integration im Heimatstaat. Dass die Kinder des Beschwerdeführers über besondere Bindungen bzw. Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation - die über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hinausgehen - verfügen, ist nicht ersichtlich und kann auch nicht angenommen werden. Ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand bislang ausschließlich in Österreich statt. Es ist zu erwarten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wären.Die minderjährige Tochter reiste im Alter von einem Jahr in das österreichische Bundesgebiet ein, die beiden Söhne sind in Österreich geboren. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen über keinerlei Integration im Heimatstaat. Dass die Kinder des Beschwerdeführers über besondere Bindungen bzw. Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation - die über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hinausgehen - verfügen, ist nicht ersichtlich und kann auch nicht angenommen werden. Ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand bislang ausschließlich in Österreich statt. Es ist zu erwarten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wären.
Schon vor diesem Hintergrund der Verwurzelung der Kinder in Österreich, die darüber hinaus überwiegend (was die Tochter betrifft) bzw. fast zur Gänze (was die in Österreich geborenen Söhne betrifft) auf einen rechtmäßigen und gesicherten bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet als Asylberechtigte verweisen können, überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Kinder des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Dies schlägt im Rahmen des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auch auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch.Schon vor diesem Hintergrund der Verwurzelung der Kinder in Österreich, die darüber hinaus überwiegend (was die Tochter betrifft) bzw. fast zur Gänze (was die in Österreich geborenen Söhne betrifft) auf einen rechtmäßigen und gesicherten bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet als Asylberechtigte verweisen können, überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Kinder des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Dies schlägt im Rahmen des durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens auch auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch.
Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit - auch unter Berücksichtigung des langjährigen, rechtmäßigen und als gesichert abzusehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 07.10.2010, B 950-954/10-8). Die Verfügung einer Ausweisung würde sich daher im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit - auch unter Berücksichtigung des langjährigen, rechtmäßigen und als gesichert abzusehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 07.10.2010, B 950-954/10-8). Die Verfügung einer Ausweisung würde sich daher im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und insbesondere seiner Kinder unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und insbesondere seiner Kinder unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen."
Wie bereits erwähnt, gelten diese im den Ehemann XXXX, betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D19 265194-2/2011/3E, getätigten Ausführungen in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst.Wie bereits erwähnt, gelten diese im den Ehemann römisch 40 , betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D19 265194-2/2011/3E, getätigten Ausführungen in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylendigungsgründe, Ausweisung dauernd unzulässig, GFKZuletzt aktualisiert am
15.05.2012