Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 307407-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2006, FZ. 05 12.058-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2006, FZ. 05 12.058-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 06.08.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.08.2005 brachte er vor, zur Volksgruppe der Han-Chinesen zu gehören. Sein Heimatdrof habe er am 08.05.2005 verlassen und sei zu einem Freund geflohen, der ebenfalls in der Provinz Jilin lebe. Im Haushalt dieses Freundes habe er sich für einen halben Monat aufgehalten. Danach sei er von Schleppern über die an Russland angrenzende nordostchinesische Provinz Heilongjiang per LKW nach Russland gebracht worden. Die ganze Reise bis nach Österreich habe er auf dem Landweg absolviert. Durch welche Länder er gekommen sei, wisse er nicht, da es sich bei den Schleppern ausnahmslos um Europäer gehandelt habe, mit denen er kein Gespräch führen habe können. Er wisse nur, dass er am 06.08.2005 mit Hilfe eines Schleppers zu Fuß die österreichische Grenze überschritten habe. Das Geld in der Höhe von 35.000 RMB habe er zur Gänze von Bekannten ausgeborgt. In einem anderen Land habe er nicht um Asyl angesucht. Er habe nie einen eigenen Reisepass gehabt. Ob der Schlepper ein gefälschtes Dokument für ihn verwendet habe, wisse er nicht. Er sei in keinem anderen Land von den Behörden angehalten oder untergebracht worden und habe er unterwegs mit niemandem Kontakt gehabt. Im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe überhaupt keine Ahnung, wo sich diese Länder befinden würden, zumal er nur ein ungebildeter Bauer sei. Außerhalb Chinas habe er überhaupt keine Verwandten. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und auch noch nie von den chinesischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Ein Gerichtsverfahren sei gegen ihn nicht anhängig und sei er nie im Gefängnis gewesen. Einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung habe er nicht angehört.
Der Beschwerdeführer habe insgesamt sieben Jahre lang die Schule besucht. Er sei sein ganzes Leben lang Bauer im elterlichen Betrieb gewesen und habe in seinem Heimatdorf zusammen mit seinem alten Vater gelebt. Seine Mutter sei schon lange tot und sei er unverheiratet. Er habe keine Existenzsorgen gehabt, in seiner Region werde die Landwirtschaft von der Regierung ganz besonders gefördert. Weil so viele Bauern in die Städte abwandern würden, habe die Regierung jene Bauern, die geblieben seien, faktisch steuerfrei gestellt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Heimatdorf eine neue Asphaltstraße gebaut werden habe müssen. Zu diesem Zweck hätten etliche Häuser abgerissen werden müssen, darunter auch jenes seiner Familie. Die Regierung habe den betroffenen Haushalten eine Entschädigung angeboten in der Höhe von 300 RMB pro Quadratmeter Wohnfläche. Das wäre an sich gar nicht schlecht gewesen, habe die Entschädigung nur für die 70 m2 Wohnfläche gegolten, für den Hof mit seinen 80 m2 hätten sie nichts bekommen. Deshalb hätten sie sich auch mit dem Angebot der Regierung nicht einverstanden erklärt. Außer ihnen seien noch etwa ein Dutzend andere Haushalte betroffen gewesen, welche sich auch geweigert hätten, dem Abriss ihrer Häuser zuzustimmen. Am 08.05.2005 habe die Regierung dann den Zwangsabriss der Häuser verfügt. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich geweigert, sein Haus zu verlassen und habe passiven Widerstand geleistet. Daraufhin sei er von zwei Beamten ziemlich unsanft abtransportiert und dabei am Kopf verletzt worden. Als der Beschwerdeführer das bemerkt habe, habe er sich nicht beherrschen können und sich auf einen Beamten gestürzt. Dieser sei zu Boden gefallen und habe sich ebenfalls verletzt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer unverzüglich die Flucht ergriffen. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als seinen verletzten Vater alleine zu lassen. Er sei richtig panisch geworden. Der Beschwerdeführer habe dem Beamten mit einer Schaufel auf den Rücken geschlagen und auch den Hinterkopf getroffen. Daraufhin sei der Mann zusammengebrochen. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn sofort einsperren und eine lange Zeit nicht mehr herauslassen würde. Befragt, ob er sich nicht an einem anderen Ort in China aufhalten hätte können, um seinen Problemen zu entgehen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich ja zwei Wochen bei einem Freund versteckt und sich mit diesem beraten. Der Freund sei ein welterfahrener Mann und habe gemeint, dass sie überall in China nach ihm suchen würden und er das Land verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden und sich auf die Einvernahme konzentrieren können.
In der am 23.10.2006 mit ihm durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Name XXXX und er am XXXX geboren sei. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Der Name seines Vaters sei XXXX, jener der Mutter XXXX. Geschwister habe er nicht. Seine Mutter sei bereits verstorben. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, er sei damals noch sehr klein gewesen. Sein Vater lebe noch. In Österreich habe er keine Verwandten. Er sei fünf Jahre lang zur Schule gegangen und sei als Bauer tätig gewesen. Fallweise habe er Gelegenheitsjobs gehabt. Er habe am Land gelebt. Dokumente habe er keine bei sich. Er sei in China kein Mitglied einer Partei oder einer Organisation gewesen und auch nicht politisch oder religiös tätig. Er sei in seiner Heimat nie erkennungsdienstlich behandelt worden.In der am 23.10.2006 mit ihm durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Name römisch 40 und er am römisch 40 geboren sei. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Der Name seines Vaters sei römisch 40 , jener der Mutter römisch 40 . Geschwister habe er nicht. Seine Mutter sei bereits verstorben. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, er sei damals noch sehr klein gewesen. Sein Vater lebe noch. In Österreich habe er keine Verwandten. Er sei fünf Jahre lang zur Schule gegangen und sei als Bauer tätig gewesen. Fallweise habe er Gelegenheitsjobs gehabt. Er habe am Land gelebt. Dokumente habe er keine bei sich. Er sei in China kein Mitglied einer Partei oder einer Organisation gewesen und auch nicht politisch oder religiös tätig. Er sei in seiner Heimat nie erkennungsdienstlich behandelt worden.
Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass in seinem Dorf eine Straße gebaut hätte werden sollen. Dabei sei sein Wohnhaus im Weg gewesen. Die Behörde hätte das Haus abreißen lassen wollen. Sein Vater sei dagegen gewesen und habe einen Sitzstreik gemacht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge eine Auseinandersetzung mit einschreitenden Beamten gehabt und habe einen Beamten verletzt. Anschließend habe er fliehen müssen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Aufgefordert zu erklären, warum gerade eine Straße durch eine verbaute Gegend geführt werden sollte, wo doch eine Trasse neben der Wohngegend einfacher und konfliktfreier wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Behröden eben so seien und sie es festgelegt hätten. Die Auseinandersetzung mit dem Beamten sei am 08.05.2005 gewesen. Befragt, was mit seinem Vater anlässlich des Sitzstreiks gewesen sei, gab er an, dass er geflüchtet sei. Auf Wiederholung der Frage antwortete er, er habe im Haus gestreikt und sei gewaltsam herausgezerrt worden. Dann sei der Beschwerdeführer tätlich geworden. Ob sein Vater verletzt worden sei, als man ihn aus dem Haus gezerrt habe, wisse er nicht genau. Es habe das nicht genau gesehen. Vielleicht habe er am Kopf geblutet. Welche konkrete Behörde das Projekt über den Bau der Straße über sein Grundstück geplant habe, wisse er nicht. Insgesamt seien drei Beamte bei ihnen im Haus anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer jenen attackiert, der seinen Vater aus dem Haus gezerrt habe. Konkret hätten ihn zwei Beamte aus dem Haus gezerrt. Sie hätten ungefähr 70m² Wohnfläche gehabt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, wegen seiner Attacke auf den Beamten ins Gefängnis zu kommen. Sonst wolle der Beschwerdeführer nichts angeben.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.11.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.11.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.
3. Dagegen richtete sich die am 15.11.2006 rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher das Fluchtvorbringen kursorisch wiederholt sowie unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Bei einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer die Verhaftung und Inhaftierung in ein "Umerziehungslager" drohen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in China auseinanderzusetzen. Zudem sei der Bescheid nichtig, weil dessen Verfasser nicht mit jener Person identisch sei, die die Einvernahme durchgeführt hat. Ferner wurde der Antrag gestellt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu bestellen, der sich mit der aktuellen Lage der Falun Gong-Mitglieder sowie der aktuellen Situation in China befasse und eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
4. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 07.02.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
"...
VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wird verneint.
Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG).
Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt.
VR ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).VR ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB).
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.
BF: Mir geht es gut.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.
Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.
Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
Der BF hat keine {weiteren} Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Ja.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie in der VR China gelebt, bevor Sie ausgereist sind?
BF: Ich habe in der Provinz Jilin, im Kreis Yitong, Dorf XXXX, VR China gelebt.BF: Ich habe in der Provinz Jilin, im Kreis Yitong, Dorf römisch 40 , VR China gelebt.
VR: Haben Sie dort alleine gelebt?
BF: Nur mit meinem Vater.
VR: Wie heißt Ihr Vater?
BF: Er heißt XXXX.BF: Er heißt römisch 40 .
VR: Wie alt ist Ihr Vater?
BF: Im Jahr 2005, als ich China verlassen habe, war er....
VR: Wie alt ist Ihr Vater?
BF: Er ist bereits letztes Jahr verstorben.
VR: In welchem Alter?
BF: Letztes Jahr,....., er war 66 Jahre alt, als er verstorben ist.
VR: Beim BAA am 18.08.2005 haben Sie angegeben, dass Ihr Vater 66 Jahre alt ist.
BF: Nein, er war nicht 66 Jahre alt. Er war ungefähr 60 Jahre alt, als ich China verlassen habe. Es ist schon lange her, ich habe es schon vergessen. Er war entweder 60 Jahre oder 66 Jahre, ich weiß es nicht mehr. Daran kann ich mich nicht mehr konkret erinnern.
VR: Welche Schulbildung haben Sie genossen?
BF: Die Grundschule.
VR: Wie lange besuchten Sie die Grundschule?
BF: 4 oder 5 Jahre im Dorf. Danach habe ich schon gearbeitet.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass es insgesamt 7 Jahre waren. Grundschule von 1979 bis 1985 und Hauptschule von 1985 bis 1986. Heute sagen Sie lediglich 4 oder 5 Jahre.
BF: Ich habe die Grundschule besucht. Ich war nie in der Hauptschule. Das war in meinem Dorf. Meine Familie war sehr arm. Ich musste in der Landwirtschaft mithelfen.
VR: Haben Sie, als Sie aus der VR China ausgereist sind, Kontakt nach China gehabt?
BF: Meinen Vater habe ich hier angerufen und ihn gefragt, wie es ihm geht.
VR: Haben Sie mit ihm regelmäßig Kontakt gehabt?
BF: Nein. Ich habe ihn 1-2mal kontaktiert, in ein paar Monaten. Er hatte Angst und machte sich um mich Sorgen. Ich traute mich nicht, zu Hause anzurufen.
VR: Hat Ihr Vater bis zu seinem Tod an der von Ihnen angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?
BF: Ja, bis zur Ausreise.
VR: Ist das Ihr Geburtshaus gewesen?
BF: Ja, dort bin ich geboren.
VR: Hat Ihr Vater bis letztes Jahr in diesem Haus gewohnt?
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Wie haben Sie in der VR China den Lebensunterhalt bestritten?
BF: Wir haben in einem Dorf gelebt. Wir hatten eine eigene Landwirtschaft. Ich habe noch Gelegenheitsjobs als Bauarbeiter ausgeübt. Hauptsächlich habe ich von der Landwirtschaft gelebt. Ich hatte keine fixe Arbeit.
VR: Haben Sie ansonsten mit Verwandten in China Kontakt?
BF: Nein. Mit niemandem hatte ich Kontakt.
VR: Haben Sie keine Tante oder Onkel?
BF: Nein, mein Vater war der einzige Sohn in seiner Familie. Meine Mutter ist verstorben, als ich noch sehr klein. Wann das war, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Wie hat Ihre Mutter geheißen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Weshalb haben Sie China verlassen?
BF: Ich hatte Angst, als ich in China war, habe ich die Gesetze nicht verstanden. Ich kannte mich nicht aus. Ich habe jemandem mit einer Schaufel verletzt.
VR: Was war der Anlass dafür, dass Sie jemanden mit einer Schaufel verletzt haben?
BF: Ich war sehr wütend. Mein Vater war am Boden und am Kopf verletzt. Deswegen habe ich auf die Schnelle von der Seite eine Schaufel genommen und die Person verletzt.
VR: Wen und warum haben Sie jemanden verletzt?
BF: Derjenige wollte die Zwangsenteignungen durchführen. Die Person war vom Dorf. Ich wollte es verhindern.
VR: Was wollte man genau bei Ihnen enteignen?
BF: Unser Haus. Viele waren betroffen. Man wollte das zwangsenteignen. Die Entschädigung war nicht gerecht. Sie war viel zu niedrig.
VR: Warum wollte man Ihr Haus enteignen?
BF: Man wollte eine Straße erweitern. Deswegen war es notwendig, viele Häuser abzureißen.
VR: Welche Straße war das?
BF: Es war eine Straße im Dorf. Es war keine Bundesstraße, sondern eine normale Straße im Dorf.
VR: Für diese normale Straße sollte Ihr Haus enteignet werden?
BF: Ja, das ist richtig, um die Straße zu erweitern.
VR: Sie haben zuerst gesagt, die Entschädigung sei zu gering gewesen. Wie viel Geld hätten Sie bekommen?
BF: Ich weiß es nicht. Es ist schwer zu sagen. Als Dorfbewohner hat man nicht immer das Recht, die Höhe der Entschädigung zu erfahren.
VR: Das heißt, Sie wissen nicht, wie viel Geld Sie für die Enteignung bekommen hätten?
BF: Ja, das ist richtig. Das habe ich nicht gewusst. Kein Dorfbewohner hat das gewusst.
VR: Man hat Ihnen nie mitgeteilt, wie viel diese Entschädigung betragen würde?
BF: Das habe ich nicht gewusst.
VR: Am 18.08.2005 beim BAA haben Sie gesagt, dass die Regierung den betroffenen Haushalten eine Entschädigung von 300 pro m² Wohnfläche angeboten hätte. Heute sagen Sie, dass man Ihnen gar nichts über die Entschädigung gesagt hätte. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein. Man hat uns pro Quadratmeter 300 RMB gewährt.
VR: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie nicht wissen, wie viel Sie bekommen hätten.
BF: Ich weiß nicht, wie viel mir zusteht. Man hat uns 300 RMB pro Quadratmeter gegeben.
VR: Wie viele Quadratmeter waren es?
BF: Ca. 70m². Eine Etage war das Haus.
VR: Für die Wohnfläche?
BF: Für die Wohnfläche ohne Hof.
VR: Wie groß war der Hof?
BF: Zwischen 70 und 80 m².
VR: Wie viel hätten Sie für den Hof bekommen?
B F: Nichts. Nur für das Haus.
VR: War nur Ihr Haus betroffen?
BF: Nein, es waren viele Häuser im Dorf betroffen.
VR: Warum wurde dann das Haus nicht abgerissen?
BF: Ich weiß es nicht genau. Man wollte uns nur 300 RMB pro Quadratmeter geben, abgerissen oder nicht, das weiß ich nicht.
VR: Warum wurde das Haus, wo Ihr Vater bis letztes Jahr gewohnt hat und Sie von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise gewohnt haben, nicht abgerissen?
BF: Ich bin bereits abgereist. Davor habe ich dort gewohnt. Nach meiner Ausreise wurde das Haus abgerissen, da man die Entschädigung erhöht hat.
VR: Auf was hat man die Entschädigung erhöht?
BF: Ich weiß es nicht. Es ist alles schon so lange her. Alles wurde abgerissen.
VR: Wenn alles abgerissen wurde, wie konnte Ihr Vater bis letztes Jahr in diesem Haus wohnen?
BF: Danach hat er ein Haus gemietet, aber im selben Dorf. Unser Haus wurde abgerissen.
VR: Sie haben heute gesagt, dass Ihr Vater in diesem Haus bis zu seinem Tod gelebt hat?
BF: Ich habe nicht in diesem Haus gelebt.
VR: Heute haben Sie von einer Auseinandersetzung gesprochen. Wie hat sich das genau abgespielt?
BF: Man ist zu uns gekommen und wollte unser Haus abreißen und noch viele andere Häuser mehr.
VR: Wie viele andere Häuser waren das?
BF: Vom ganzen Dorf waren es mindestens mehr als zehn Häuser.
VR: Was hat sich genau bei der Auseinandersetzung abgespielt?
BF: Man hat meinen Vater zu Boden gestoßen und auf die Seite geschubst. Er war verletzt am Kopf. Als ich das gesehen habe, habe ich die Schaufel genommen und habe ihn auf das Kreuz geschlagen. Danach ist er zu Boden gefallen. Man wollte mich festnehmen. Deshalb bin ich schnell weggelaufen.
VR: Warum hat man Ihren Vater so behandelt?
BF: Das war im Dorf, das ist so.
VR: Hat es einen Grund gegeben, warum man Ihren Vater so behandelt hat?
BF: Die Entschädigung war zu niedrig. Mein Vater wollte es verhindern.
VR: Was wollte Ihr Vater verhindern?
BF: Gegen den Abriss des Hauses.
VR: Wogegen hat er sich gewehrt?
BF: Man hat meinen Vater aus dem Haus gerissen. Er war am Kopf verletzt.
VR: Waren Sie im Haus, als Ihr Vater verletzt wurde?
BF: Ja, ich war zu Hause.
VR: Was hat man mit Ihrem Vater gemacht?
BF: Zu Boden gestoßen, er war am Kopf verletzt.
VR: Sie haben gesagt, Sie waren im Haus, als Ihr Vater offensichtlich attackiert wurde?
BF: Ja.
VR: Was ist passiert? Was hat Ihr Vater gemacht?
BF: Er war am Boden und verletzt.
VR: Was hat er gemacht, dass man ihn verletzt hat?
BF: Ich war beschäftigt. Ich war draußen, ich war nicht im Haus drinnen.
VR: Waren Sie im Haus drinnen oder waren Sie außerhalb des Hauses?
BF: Es waren Häuser eines Dorfes. Das Haus ist rundherum. Wenn man sich im Hof befindet, würde man behaupten, dass man zu Hause ist.
VR wiederholt die Frage.
BF: Im Dorf. Ich war zu Hause.
VR: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie im Haus waren, waren Sie im Haus oder außerhalb des Hauses?
BF: Das Haus ist mitten drin. Im Haus ist ein Hof.
VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Ihr Vater attackiert wurde?
BF: Im Hof. Ich war nicht im Haus.
VR: Hatten Sie vom Hof aus Sicht in das Haus, was sich drinnen abgespielt hat?
BF: Mein Vater wurde vom Haus gerissen.
VR wiederholt die Frage.
BF: Nein, das war nicht möglich.
VR: Sie haben beim BAA am 23.10.2006 gesagt, dass Ihr Vater zuvor einen Sitzstreik gemacht hat. Das dürfte der Anlass gewesen sein, für die Auseinandersetzung zwischen Ihrem Vater und den Beamten.
BF: Nein, das war nicht 2006. Das war 2005. Nein, das kann nicht sein. Es könnte sein, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist.
VR: Wie viele Leute sind zu Ihnen in den Hof bzw. in das Haus gekommen?
BF: Zwei Leute.
VR: Von wem waren die Personen?
BF: Sie waren zuständig für die Enteignung. Ich weiß aber nicht, von welcher Behörde.
VR: Was hat sich dann abgespielt, nachdem Ihr Vater aus dem Haus gekommen ist?
BF: Er war verletzt am Kopf. Man hat ihn zu Boden gestoßen.
VR: Wo hat man ihn zu Boden gestoßen?
BF: Im Hof.
VR: Er war noch nicht verletzt, als er in den Hof gekommen ist?
BF: Das habe ich nicht gesehen.
VR: Was ist dann mit Ihrem Vater passiert?
BF: Danach habe ich mit der Schaufel die Person verletzt.
VR wiederholt die Frage.
BF: Mein Vater war bewusstlos.
VR: Was war dann?
BF: Danach habe ich mir die Schaufel genommen.
VR: Was war mit Ihrem Vater, als er bewusstlos war?
BF: Danach bin ich weggelaufen. Ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist.
VR: Wann sind Sie eingeschritten?
BF: Wann ich aktiv geworden bin?
VR: Wann haben Sie die Schaufel genommen?
BF: Mein Vater wurde in den Hof gerissen, zu Boden gestoßen und er war am Kopf verletzt. Als ich das gesehen habe, habe ich das gemacht.
VR: Was machten Sie genau?
BF: Ich habe die Schaufel genommen, ich war sehr wütend.
VR: Wen haben Sie verletzt?
BF: Die Person, welche meinen Vater vom Haus in den Hof gezogen hat.
VR: War das nur eine Person?
BF: Zwei Personen.
VR: Haben Sie die Personen gekannt?
BF: Nicht wirklich.
VR: Waren die Personen aus Ihrem Dorf?
BF: Nein. Sie waren aus dem Nachbardorf.
VR: Also haben Sie doch die Personen gekannt?
BF: Nur vom Sehen. Ich weiß nicht genau, wo sie wohnen.
VR: Sie haben heute gesagt, dass bei Ihnen 2 Beamte waren, als das passierte. Beim BAA am 23.10.2006 haben Sie gesagt, dass 3 Beamte bei Ihnen gewesen wären.
BF: Nein. Ich meine, 2 Personen haben meinen Vater gezogen.
VR: Was ist passiert, nachdem Sie einen Beamten verletzt haben?
BF: Viele haben zugesehen. Man wollte mich festnehmen. Dann bin ich weggelaufen.
VR: Wer hat zugesehen?
BF: Viele Beamte haben zugesehen. Sie wollten mich festnehmen. Sie waren keine Dorfbewohner.
VR: Wo haben sich diese Beamten aufgehalten, welche zugesehen haben?
BF: Im Dorf, jedes Haus ist ganz knapp zueinander gebaut. Auch wenn man sich in einem anderen Haus befindet, kann man das sehen, was in einem anderen Haus passiert.
VR: Waren die Beamten bewaffnet?
BF: Nein. Im Dorf gibt es so etwas nicht. Die Leute sind nicht wirklich ausgebildet.
VR: Diese Leute, die Zwangsmaßnahmen setzen, sind nicht ausgebildet?
BF: Es ist in einem Dorf. So etwas gibt es nicht.
VR: Was meinen Sie?
BF: Solche Ausbildungen gibt es nicht. wenn jemand verletzt ist, ruft man die Polizei an. Die Polizei kommt immer zu spät.
VR: Hat man versucht, Sie festzuhalten?
BF: Ja. Man wollte mich festhalten und festnehmen. Ich bin ein normaler Dorbewohner, weil ich die Person verletzt habe.
VR: Warum ist es nicht gelungen, Sie festzuhalten?
BF: Sie waren ein wenig weit entfernt. Sie waren nicht im selben Hof. Deshalb ist es mir gelungen.
VR: Wurde eine Fahndung gegen Sie eingeleitet?
BF: Ja. Man hat nach mir gesucht, weil ich diese Person verletzt habe.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Ich habe meinen Vater angerufen, er hat mir darüber erzählt. Er hat nicht zugelassen, dass ich nach China zurückkehre.
VR: Woher weiß das Ihr Vater?
BF: Er hat sich erkundigt bei den Dorfbewohnern.
VR: Bei welchen Dorfbewohnern?
BF: Bei der Behörde. Man war bei meinem Vater sogar zu Hause, das war sehr oft und hat nach mir gefragt.
VR: Wohin sind Sie dann geflüchtet?
BF: In die Provinz Heilongjiang.
VR: Wie weit ist das von Ihrem Haus?
BF: Ich bin zuerst zu einem Freund gelaufen.
VR: Wie heißt Ihr Freund?
BF: Ich kenne nur den Spitznamen. Er lautet XXXX.BF: Ich kenne nur den Spitznamen. Er lautet römisch 40 .
VR: Woher kennen Sie ihn?
BF: Während einer Gelegenheitsarbeit haben wir uns kennen gelernt.
VR: Wo hat er gewohnt?
BF: Ich weiß nur, dass er in der Provinz Heilongjiang wohnt. Er hat in einem Dorf in der Provinz Heilongjiang gewohnt.
VR: Wo waren Sie aufhältig bei Ihrem Freund?
BF: Er hat mich abgeholt.
VR: Von wo hat er Sie abgeholt?
BF: Ich bin in einem Dorf aufgewachsen. Ich war nicht sehr viel unterwegs. Deswegen ist es für mich schwierig, alle Orte mit Namen zu nennen.
VR: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ca. 2 Wochen.
VR: Wie weit war das von Ihrem Dorf entfernt? Wie lange haben Sie dorthin gebraucht?
BF: Per Zug bin ich gefahren. Man hat nicht sehr lange gebraucht. Ich war auch mit dem LKW unterwegs.
VR: Wie lange haben Sie mit dem Zug gebraucht, war das eine Station?
BF: Wie lange? Ich muss nachdenken. Ungefähr zwischen 3 und 4 Stunden. Ich hatte nicht einmal eine Uhr. Ich bin in einem Dorf aufgewachsen. Ich hatte kein Zeitgefühl.
VR: Woher hatten Sie das Geld für die Fahrkarte?
BF: Es war ein LKW, mit welchem ich unterwegs war. Dafür habe ich kein Ticket gebraucht. Man hat mich mitgenommen. Ich hatte kein Geld, um mir ein Ticket zu kaufen.
VR: Warum haben Sie zuerst gesagt, dass Sie mit dem Zug gefahren sind?
BF: Bei uns im Dorf hat man verschiedene Bezeichnungen. Huo^che (3. oder 4. Tonlage, kann Zug oder LKW bedeuten = Anmerkung der Dolmetscherin).
VR: Sie haben mehrere Verkehrsmittel aufgezählt. Sie sind mit mehreren Verkehrsmitteln gefahren?
BF: Nein, nicht wirklich. Mit dem Zug und mit dem LKW. Ich meine von Heilongjiang hierher war ich mit sehr vielen Fahrzeugen unterwegs.
VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass legal ausgereist?
BF: Nein, ich hatte nichts. Ich hatte keinen Reisepass.
VR: Womit haben Sie die Grenze der VR China überschritten? War das mit Bus, Zug, LKW oder Flugzeug?
BF: Ich glaube mit einem LKW.
VR: Glauben oder wissen Sie es?
BF: Ich bin mir sicher, dass es mit einem LKW war, es war nachts.
VR: Haben Sie eine Grenze passiert?
BF: Es war in der Nacht. Ich wusste gar nichts. Man hat uns begleitet. Ich wusste nicht, wo wir uns aufgehalten haben.
VR: Haben Sie für die Ausreise etwas zahlen müssen?
BF: Ja.
VR: Wie viel?
BF: 35.000 RMB.
VR: Ist das viel Geld in China?
BF: Damals ja. Für unsere Dorfbewohner war es sehr viel Geld.
VR: Woher hatten Sie so viel Geld, wenn Sie auf der Flucht waren?
BF: Dieser Freund hat mir geholfen.
VR: War der Freund reich?
BF: Sein Vater baut Häuser.
VR: Und der Sohn ist Gelegenheitsarbeiter?
BF: Wir haben zusammen gearbeitet. Ich habe für seinen Vater gearbeitet.
VR: Hat es bei der Ausreise aus China irgendwelche Probleme gegeben?
BF: Nein, kein Problem. Es war in der Nacht, ich war im LKW. Es war kein Problem.
VR: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Nein. Ich bin alleine.
VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin?
BF: Nein. Ich habe selbst Probleme mit dem Lebensunterhalt.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Zu wenig.
VR: Sprechen Sie Deutsch oder nicht?
BF: Nein.
VR: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Nein. Manches verstehe ich, manches nicht. Ich habe nie einen Deutschkurs besucht.
VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich helfe in manchen China-Lokalen aus. Ich bekomme dafür kein Geld. Ich arbeite dort, wo man mich braucht.
VR: Was bekommen Sie, wenn Sie kein Geld bekommen?
BF: Wenn ich mich sehr bemühe, dann kommt es vor, dass man mir ab und zu drei bis fünf Euro in die Hand gibt. Ich bin in einem Dorf aufgewachsen, deshalb ist körperliche Arbeit für mich kein Problem.
VR: In welchem China-Lokal arbeiten?
BF: Es waren verschiedene Lokale, ich kann mich daran nicht erinnern. Ich war immer in Graz, ich war in Wien in keinem Lokal.
VR: Wo haben Sie in Graz gearbeitet?
BF: Man hat mir sogar eine Arbeitserlaubnis gegeben.
VR: Wie lange haben Sie die Arbeitserlaubnis?
BF: Ingesamt waren es ungefähr 4-5 Monate.
VR: In der Zeit, als Sie sich in Österreich aufgehalten haben?
BF: Ja.
VR: Sind Sie in einem Verein, einer Organisation, Kirche oder dergleichen tätig?
BF: Nein. Ich kenne mich nicht aus.
VR: Zählen zu Ihrem Freundeskreis Österreicher?
BF: Nein.
VR: Sind Sie vorbestraft?
BF: Nein.
VR: Haben Sie schwere Verwaltungsübertretungen begangen (zum Beispiel Alkohol am Steuer)?
BF: Meinen Sie hier? Nein. Ich kann nicht fahren, ich habe keinen Führerschein. Ich bin im Dorf aufgewachsen.
VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?
BF: Ja, wegen der Haut. Ich war beim Roten Kreuz. Ich war beim Zahnarzt.
VR: Haben Sie einmal eine schwerwiegende Krankheit gehabt?
BF: Nein. So etwas nicht.
VR: Müssen Sie Medikamente oder Arzneien nehmen?
BF: Nein. Ich rauche nicht. Ich kann nicht einmal meinen Lebensunterhalt absichern. Ich habe kein Geld für Zigaretten.
VR: Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Manchmal esse ich nur einmal am Tag, wenn ich Glück habe, zweimal am Tag. Meine Kleidung habe ich von Landsleuten aus Mitleid geschenkt bekommen.
VR an BFV: Haben Sie noch Fragen?
BFV: Als Ihr Vater von den Beamten aus dem Haus geholt worden ist, wissen Sie, in welcher Position sich Ihr Vater befunden hat? Befand sich Ihr Vater in einem Sitzstreik?
BF: Ja. Er ist gesessen.
VR: Ist er auf einem Sessel gesessen?
BF: Nein. Bei uns hat man im Wohnzimmer ein Bett, das man als Sitzmöbel verwendet. Darauf ist er gesessen.
VR: Er ist so gesessen, wie er sonst normal sitzt?
BF: Ich habe es nicht gesehen, ich war draußen. Er war sehr oft dort.
VR: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt auf dem Sitzmöbel gesessen ist?
BF: Es war im April oder Mai. Es war bei uns sehr kalt. Mein Vater ist immer dort gesessen, weil es sehr kalt war. Deshalb kann er nur dort gesessen sein.
VR: Sie wissen es nicht, sondern vermuten, dass er dort gesessen ist, auf Grund der Außentemperaturen?
BF: Gesehen habe ich es nicht. Es war aber immer so, ich kann es Ihnen garantieren.
BFV: Es ist schon 7 Jahre her, seitdem der BF China verlassen hat. Die letzte BAA-Einvernahme ist auch schon 5 Jahre her. Es ist nicht zu erwarten, dass man sich nach so langer Zeit an jedes Detail genau erinnert.
Zu den Deutschkenntnissen möchte ich noch anführen: Der BF hat zwar keinen Kurs besucht, aber ich kann schon halbwegs mit ihm kommunizieren. Vielleicht ist das jetzt in der Stresssituation - in der Verhandlung - nicht möglich.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Republik China", Juni 2010
April 2011
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Das ist nur theoretisch. In dem Land läuft nicht alles so ab, wie es hier steht. Zum Beispiel, dass der Lebensstandard in den Dörfern besser werden soll. In Wahrheit ist es aber nicht so.
VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?
BF: Das Gefängnis. Ich kenne mich mit Gesetzen nicht aus.
VR: Ist Ihr Vater verurteilt worden?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Er war ein einfacher Bauer.
VR: Er hat Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet.
BF: Er hat sich nicht dagegen gewehrt. Er war nicht gegen die Regierung. Er war gegen die niedrige Entschädigung.
VR: Ihr Vater ist offensichtlich von den Beamten genötigt worden, hinauszugehen?
BF: Letztendlich waren beide schon verletzt.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine.
Schluss des Beweisverfahrens.
Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.
Schluss der Verhandlung.
Die Verkündung der Entscheidung entfällt gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 lit. b AsylG 2005.Die Verkündung der Entscheidung entfällt gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, AsylG 2005.
Den Parteien wird gemäß § 41 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.Den Parteien wird gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.
Ende der Verhandlung um 11.32 Uhr.
Je eine Kopie der Niederschrift wird dem BF und dem BFV ausgefolgt.
Die Dolmetscherin hat das Verhandlungsprotokoll (21.089 Zeichen) nochmals rückübersetzt.
BF: Ich brauche nichts, außer hier bleiben zu dürfen.
..."
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf XXXX im Kreis Yitong in der Provinz Jilin. Er hat die Grundschule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet, respektive Gelegenheitsarbeiten, etwa als Bauarbeiter, verrichtet. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig, kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf römisch 40 im Kreis Yitong in der Provinz Jilin. Er hat die Grundschule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet, respektive Gelegenheitsarbeiten, etwa als Bauarbeiter, verrichtet. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig, kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in China aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.3. Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 07.02.2012 erörterten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am 07.02.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.
2.3. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.4. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
2.4.1. Zunächst müssen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen als sehr allgemein gehalten, wenig detailreich und damit insgesamt unglaubwürdig bezeichnet werden. Seine Ausführungen erschöpften sich in blosen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen zu anzuregen, äußerte er sich selbst zu den Begebenheiten rund um die zwangsweise Enteignung und den Übergriff gegen seinen Vater sowie zu dem damit in Zusammenhang stehenden tätlichen Angriff gegen einen der Beamten und den anschließenden Versuch der Polizei seiner habhaft zu werden nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat. In seiner Beschwerdeschrift wiederholte er die Ereignisse noch einmal, blieb aber auch hier bei einer knappen Aufzählung der Abfolge der Geschehnisse ohne näher auf die einzelnen Situationen einzugehen und diese konkret und umfangreich zu schildern.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu den elementarsten Eckpunkten der Fluchtgeschichte keine überzeugenden Angaben machen konnte und unplausible und teilweise widersprüchliche Aussagen tätigte. So muss es bereits als nicht lebensnah bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung gehabt haben will, welche die für Enteignungsverfahren zuständige Behörde ist, zumal er ja im Falle des Zutreffens seiner Schilderungen mit dieser zu tun gehabt haben müsste. Auch erscheint es als nicht realitätsnah, dass dem Beschwerdeführer die Höhe der Entschädigungssumme nicht mitgeteilt wurde und er daher darüber keinerlei Angaben zu machen im Strande war. Erst auf konkreten Vorhalt seiner früheren Aussagen revidierte er dies schließlich und nannte, wie bereits vor dem Bundesasylamt 300 RMB pro Quadratmeter. Auch auf explizite neuerliche Nachfrage konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht ausräumen. Ferner waren auch die Angaben des Beschwerdeführers über jene Personen, welche die Zwangsräumung des Hauses durchgeführt hätten, nicht miteinander in Einklang zu bringen, gab er doch einerseits in den Einvernahmen vor dem Bundesaslyamt an, dass dies von Beamten durchgeführt wurde, wohingegen er diese in der mündlichen Verhandlung als ihm bekannte "Leute aus dem Nachbardorf" bezeichnete. Dass diese Vertreter des Staates gewesen seien, erwähnte er selbst nicht mehr. Weshalb er seine Heimat verlassen musste, sein mit ihm in selben Haus lebender Vater jedoch trotz Widerstandes gegen die Staatsgewalt weiterhin an der Heimatadresse bleiben konnte, vermochte der Beschwerdeführer ebenso wenig plausibel zu erklären. In diesem Zusammenhang gab er zudem wiederholt an, dass sein Vater bis zu dessen Tod im Vorjahr in dem umstrittenen Haus leben konnte, wohingegen er in weiterer Folge aussagte, sein Vater sei doch ausgezogen und habe sich ein Haus gemietet. Auch erscheint das offenkundige Desinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Verlauf der Ereignisse rund um das Haus - wie etwa hinsichtlich der später gebotenen erhöhten Entschädigungssumme - sowie an der Situation seines Vaters vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens nicht lebensnah.
Weshalb man das Haus des Beschwerdeführers wegen des Baus einer gewöhnlichen Straße überhaupt abreißen wollte, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu schildern.
Ergänzend ist auch auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem erkennenden Gerichtshof zum Alter seines Vaters (66 Jahre/60 Jahre zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers) sowie zur konkreten Dauer seiner Schulbildung (7 Jahre/ 4 oder 5 Jahre) zu verweisen.
Dass der Beschwerdeführer in einem Dorf aufgewachsen sei und wenig Bildung habe, wie er in der Verhandlung wiederholt zur Antwort auf konkretisierende Fragen gab, vermag sein Unwissen nicht zu erklären oder zu entschuldigen und ist als Schutzbehauptung zu werten, bezogen sich die ihm gestellten Fragen doch nicht auf Schulwissen sondern auf Ereignisse, die er zufolge seiner Angaben selbst erlebt hat und deshalb im Stande sein müsste, sie auch zu beantworten.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr an alle Details der Geschehnisse erinnern konnte, doch ist auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass er sich zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse rund um seine Flucht erinnern und kohärente, widerspruchsfreie Angaben, beispielsweise zum die Flucht auslösenden Ereignis machen kann.
2.4.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Ausreise aus der VR China als auch zu seinem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2012 erörterten Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen und welchen nicht entgegengetreten wurde.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.4. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.3.1. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:3.3.1. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war er vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig und hat zudem Gelegenheitsarbeiten (etwa als Bauarbeiter) verrichtet. Außerdem verfügt er zumindest über ehemalige Nachbarn und Schulkollegen sowie über seinen Freund, bei welchem er sich unmittelbar vor seiner Ausreise aufgehalten hat und der ihm auch das dazu nötige Geld geborgt hat, über ein soziales Netz in seinem Heimatland.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war er vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig und hat zudem Gelegenheitsarbeiten (etwa als Bauarbeiter) verrichtet. Außerdem verfügt er zumindest über ehemalige Nachbarn und Schulkollegen sowie über seinen Freund, bei welchem er sich unmittelbar vor seiner Ausreise aufgehalten hat und der ihm auch das dazu nötige Geld geborgt hat, über ein soziales Netz in seinem Heimatland.
3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit ungefähr sechs Jahren und acht Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste im Alter von 35 Jahren unter Umgehung der Grenzbestimmungen in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.
Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er unterhält nur wenige soziale Kontakte in Österreich und bewegt sich dabei ausschließlich in der chinesischen Gemeinschaft. Überdies wurden diese Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines langen Aufenthalts in Österreich über keine Deutschkenntnisse und geht keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.
In einer Zusammenschau sind somit trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnten.
Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
29.05.2012