TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/12 C8 255273-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 255273-0/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, auch XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2004, FZ. 04 20.664-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , auch römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2004, FZ. 04 20.664-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat:

Der Beschwerdeführer XXXX auch XXXX, auch XXXX wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Der Beschwerdeführer römisch 40 auch römisch 40 , auch römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 08.10.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2004 brachte er vor, er habe seine Heimatgemeinde am 16.09.2004 verlassen und sei nach Fuzhou gefahren. Von dort aus sei er nach Hongkong weitergereist, danach sei es auf dem Landweg weiter nach Moskau gegangen und dann etappenweise durch ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 08.10.2004 illegal eingereist sei. Wie viel dem Schlepper gezahlt worden sei und woher das Geld gestammt habe, wisse er nicht, da sich seine Eltern darum gekümmert hätten. Einen eigenen Reisepass habe er nie gehabt. Der Schlepper habe ihm einen zur Verfügung gestellt, dieser habe aber nicht auf seinen Namen gelautet. Den Pass habe er unterwegs weggeworfen, ohne dass der Schlepper ihn zurück gefordert hätte. Einen Asylantrag in einem anderen Land der EU habe er nicht gestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und auch nicht von den Beamten in China erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und sei er nicht im Gefängnis gewesen. In der Zeit vom 28.08.2004 bis 13.09.2004 habe er sich aber in der Stadt Lianjiang in Polizeihaft befunden. Einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung habe er nie angehört. Er sei nur vier Jahre lang zur Grundschule gegangen und habe im Jahr 2003 den Führerschein gemacht. Das sei eine dreimonatige Ausbildung gewesen. Im Jahr 2003 habe er sich einen kleinen Lieferwagen um 20.000 RMB gekauft und als selbständiger Warenzusteller gearbeitet. Monatlich habe er abzüglich aller Abgaben und Steuern ca. 700 bis 800 RMB verdient. Mit diesem Einkommen sei er ausgekommen.

Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass er wie erwähnt als selbständiger Warenzusteller tätig gewesen sei und alle möglichen Aufträge entgegen genommen habe. Am 20.08.2004 habe ihn ein ihm unbekannter Chinese für eine Fahrt in den rund eine Autostunde von Lianjiang entfernt gelegenen Ort XXXX angeheuert. Er habe einen Koffer bei sich gehabt und seinen Wagen bestiegen. Gemeinsam seien sie nach XXXX gefahren, wo der Wagen allerdings von der Polizei gestoppt worden sei. Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle sei auch der Koffer geöffnet worden und habe sich heraus gestellt, dass er mit irgendwelchen Geheimdokumenten angefüllt gewesen sei. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und sein Fahrgast verhaftet worden. Zuerst sei er auf die örtliche Polizeistation gebracht worden, nach einem Tag habe man ihn in das Polizeigefangenenhaus eingeliefert. Die Einvernahmen hätten natürlich mit den Geheimdokumenten zu tun gehabt, man habe ihn verdächtigt, mit jenem Unbekannten zu tun gehabt zu haben und ein Spion zu sein. Die Beteuerungen des Beschwerdeführer, dass er lediglich einen Zustellauftrag übernommen gehabt und nicht gewusst habe, was sich in dem Koffer befunden hätte, sei kein Glaube geschenkt worden. Glücklicherweise sei in der Zelle, in der er festgehalten worden sei, das Fenstergitter schon so locker gewesen, dass er unter Zuhilfenahme eines Löffels das Gitter so weit aufbiegen habe können, dass er sich durch das Fenster zwängen und durch einen Sprung entkommen habe können. Das sei am 13.09.2004 gewesen. Er habe sich dann ca. drei Tage in der Umgebung von Lianjiang versteckt, sei dann in die Provinzhauptstadt Fuzhou gefahren und habe dort telefonischen Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen. Diese hätten ihm geraten, nicht heimzukommen, sondern ins Ausland zu fliehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass er wie erwähnt als selbständiger Warenzusteller tätig gewesen sei und alle möglichen Aufträge entgegen genommen habe. Am 20.08.2004 habe ihn ein ihm unbekannter Chinese für eine Fahrt in den rund eine Autostunde von Lianjiang entfernt gelegenen Ort römisch 40 angeheuert. Er habe einen Koffer bei sich gehabt und seinen Wagen bestiegen. Gemeinsam seien sie nach römisch 40 gefahren, wo der Wagen allerdings von der Polizei gestoppt worden sei. Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle sei auch der Koffer geöffnet worden und habe sich heraus gestellt, dass er mit irgendwelchen Geheimdokumenten angefüllt gewesen sei. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und sein Fahrgast verhaftet worden. Zuerst sei er auf die örtliche Polizeistation gebracht worden, nach einem Tag habe man ihn in das Polizeigefangenenhaus eingeliefert. Die Einvernahmen hätten natürlich mit den Geheimdokumenten zu tun gehabt, man habe ihn verdächtigt, mit jenem Unbekannten zu tun gehabt zu haben und ein Spion zu sein. Die Beteuerungen des Beschwerdeführer, dass er lediglich einen Zustellauftrag übernommen gehabt und nicht gewusst habe, was sich in dem Koffer befunden hätte, sei kein Glaube geschenkt worden. Glücklicherweise sei in der Zelle, in der er festgehalten worden sei, das Fenstergitter schon so locker gewesen, dass er unter Zuhilfenahme eines Löffels das Gitter so weit aufbiegen habe können, dass er sich durch das Fenster zwängen und durch einen Sprung entkommen habe können. Das sei am 13.09.2004 gewesen. Er habe sich dann ca. drei Tage in der Umgebung von Lianjiang versteckt, sei dann in die Provinzhauptstadt Fuzhou gefahren und habe dort telefonischen Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen. Diese hätten ihm geraten, nicht heimzukommen, sondern ins Ausland zu fliehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Zu seiner Haftzelle gab der Beschwerdeführer an, dass es eine Art Massenzelle gewesen sei, sie seien zu elft gewesen. Es habe eine hoch gelegene Fensteröffnung gegeben, weil sie aber mehrere Leute gewesen seien, hätten sie dort Manipulationen vornehmen können. Der Beschwerdeführer sei auch nicht der einzige gewesen, der geflüchtet sei, es seien auch andere Gefangene entkommen. Wie viele es gewesen seien, wisse er aber nicht. Die Tür der Zelle sei eine Eisentüre mit einem Guckloch gewesen. Der Boden sei aus Zement gewesen, ohne erkennbare Färbung. Befragt, wie er erkläre, dass gerade er, wo er doch der Spionage verdächtigt worden sei, nicht in Einzelhaft, sondern in eine Massenzelle gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass unter den Mithäftlingen bereits einige gewesen seien, die zum Tode verurteilt worden seien. Auch habe seine Familie, da sie über Beziehungen verfüge, noch während seiner Haft herausbekommen können, dass auch er zum Tode verurteilt werden würde, von daher sei es also nicht verwunderlich, dass er in einer Massenzelle gelandet sei. Befragt, weshalb sich in einem Polizeigefangenenhaus gerichtlich

verurteilte Personen befinden sollten, noch dazu Todeskandidaten, gab er an, dass sie vielleicht doch gar nicht gerichtlich verurteilt worden seien, aber jedenfalls mit der Todesstrafe rechnen hätten müssen.

Zu seinem Lieferwagen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um ein chinesisches Produkt mit der Firmenbezeichnung "Jinying" gehandelt habe. Das Baujahr sei ihm unbekannt, es sei jedenfalls ein Gebrauchtfahrzeug gewesen. Das Kennzeichen habe "XXXX" gelautet, das Fahrzeug sei leuchtend blau gewesen. Der Motor habe etwa 1000 PS gehabt. Wie viele Zylinder er gehabe habe, wisse er nicht, zumal er keine technischen Details kenne. Nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges befragt, antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, was Achsen seien. Sein Fahrzeug habe vier Räder mit vier Reifen gehabt. Mit dem Fahrzeug habe er viele Aufträge angenommen, die Tragekapazität des Fahrzeuges sei bei ca. 400 bis 500 chinesischen Pfund (200 bis 250 kg) gelegen. Wie viel Sprit sein Fahrzeug auf 100km gebraucht habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Der Preis auf diese Distanz habe 27 bis 28 RMB betragen. In China könne man um dieses Geld soviel Treibstoff kaufen, wie in die Aktentasche des Dolmetschers passen würde, wenn diese ein Treibstoffbehälter wäre. Ein Liter Treibstoff koste in China ca. 2 RMB. Er habe sein Fahrzeug mit Benzin betankt. Es habe eine Treibstoffmenge für 100 RMB in den Tank gepasst. Wie viel Hubraum sein Fahrzeug gehabt habe, wisse er nicht, er könne nur angeben, dass es etwa einen Meter breit und drei Meter lang gewesen sei. Auf den Vorhalt, er habe keine Ahnung von den tatsächlichen technischen Maßen bzw. Verbrauchswerten seines Lieferwagens und müsste doch - zumal er in China den Führerschein gemacht habe - in der Lage sein, zumindest über die grundlegenden Daten des angeblich von ihm erworbenen und gelenkten Kraftfahrzeuges Auskunft zu geben, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das Fahrzeug nur ca. drei Monate lang gelenkt. Im Falle einer Rückkehr nach China müsste er mit dem Todesurteil rechnen. Er glaube, dass auch ein Haftbefehl gegen ihn aufliege, zumal er wisse, dass nach ihm gefahndet werde. Seine Familie habe das im Fernsehen gesehen und ihm mitgeteilt. An einem anderen Ort in seine Heimat hätte er sich nicht niederlassen können, um seinen Problemen zu entgehen, da er sich in einer anderen Provinz registrieren lassen hätte müssen und wäre er dann aufgrund der Fahndung entdeckt worden.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Über das weiter geplante Vorgehen (Abweisung seines Antrages, Ausweisung) belehrt, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier bleiben, da ihm in China die Todesstrafe drohen könnte.

In der am 20.10.2004 mit ihm im Beisein einer Rechtsberaterin durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er etwas berichtigen wolle. Er habe angegeben, dass er regulär den Führerschein erworben habe, indem er eine Prüfung abgelegt habe. Das stimme aber nicht, er habe den Führerschein gekauft und kenne sich deswegen technisch nicht aus. Deshalb habe er auf die technischen Fragen auch nur irgendetwas gesagt, da er befürchtet habe, dass man ihm überhaupt nichts glaube, wenn er nichts dazu sage. Irgendein Bekannter habe ihm den Führerschein vermitteln können und habe er gegen eine Bezahlung von 6000 RMB lediglich geringfügige Fahrkenntnisse nachweisen müssen. Auf den Vorhalt, dass selbst wenn das stimmen sollte, müsse man als Lenker des Fahrzeuges über die wesentlichen technischen Merkmale, zumindest über den Verbrauch, Angaben machen könne, antwortete der Beschwerdeführer, er habe wieder nachgetankt, wenn der Tank leer gewesen sei. Wenn er den Wagen länger gelenkt hätte, hätte er auch mehr Einblick in diese Fragestellung bekommen. Er könne aber angeben, dass das Auto maximal 70-80 km/h gefahren sei und es gefährlich gewesen wäre, wenn es noch schneller gewesen sei, da es sich um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt habe und er über keine besonderen Fahrkünste verfüge.

Die Rechtsberaterin stellte keine Fragen oder Anträge.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

3. Dagegen richtete sich die am 03.11.2004 rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher das Fluchtvorbringen kursorisch wiederholt sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die erkennende Behörde habe die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt und sei zudem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ihn nicht gegeben. In diesem Zusammenhang werden Länderberichte zu China von Amnesty International zitiert.

4. Am 07.02.2006 langte ein Strafantrag des Zollamtes Wien ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle in einem Chinarestaurant in XXXX bei der Ausübung der Tätigkeit als Koch ohne die dazu nötige arbeitsrechtliche Bewilligung4. Am 07.02.2006 langte ein Strafantrag des Zollamtes Wien ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle in einem Chinarestaurant in römisch 40 bei der Ausübung der Tätigkeit als Koch ohne die dazu nötige arbeitsrechtliche Bewilligung

betreten wurde.

5. Am 29.09.2011 teilte der Verein Ute Bock mit, dass die Zustellvollmacht hinsichtlich des Beschwerdeführers vollinhaltlich zurück gezogen werde, da dieser seit 21.06.2010 nicht mehr beim Verein vorgesprochen habe und sein Aufenthalt nicht bekannt sei, so dass allfälliger Schriftverkehr nicht mehr ausgehändigt werden könne. Am selben Tag wurde das Verfahren vom erkennenden Gerichtshof mangels Bekanntgabe einer aktuellen Meldeadresse gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt und schließlich am 25.11.2011 wieder fortgesetzt.5. Am 29.09.2011 teilte der Verein Ute Bock mit, dass die Zustellvollmacht hinsichtlich des Beschwerdeführers vollinhaltlich zurück gezogen werde, da dieser seit 21.06.2010 nicht mehr beim Verein vorgesprochen habe und sein Aufenthalt nicht bekannt sei, so dass allfälliger Schriftverkehr nicht mehr ausgehändigt werden könne. Am selben Tag wurde das Verfahren vom erkennenden Gerichtshof mangels Bekanntgabe einer aktuellen Meldeadresse gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt und schließlich am 25.11.2011 wieder fortgesetzt.

6. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 07.02.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...

VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.

BF: Mir geht es gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Der BF hat keine {weiteren} Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2

FPG wird hingewiesen.

BF: Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX geboren.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren.

VR: Wo haben Sie gewohnt, bevor Sie aus China ausgereist sind?

BF: Bei uns zu Hause.

VR: An welcher Adresse?

BF: Ich habe in der Provinz Fujian, Stadt: Fuzhou, Kreis: Lianjiang, XXXX gelebt.BF: Ich habe in der Provinz Fujian, Stadt: Fuzhou, Kreis: Lianjiang, römisch 40 gelebt.

VR: Haben Sie alleine an der von Ihnen angegebenen Adresse gelebt?

BF: Meine Eltern und ich lebten dort.

VR: Leben Ihre Eltern noch dort?

BF: Ja.

VR: Haben Sie an der Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus der VR China gewohnt?

BF: Ja.

VR: Wie haben Sie in China Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Ich war als Chauffeur tätig. Mit 20 Jahren habe ich mit der Schule aufgehört, danach war ich als Chauffeur tätig.

VR: Welche Schulausbildung haben Sie gemacht?

BF: Die Schule bei uns habe ich besucht.

VR: War das eine höhere oder eine mittlere Schule?

BF: Bis zur 3. Klasse Hauptschule, danach noch 1 Jahr in einer mittleren Schule.

VR: Das geht sich nicht aus.

BF: Ich habe die Grundschule erst mit 14 Jahren abgeschlossen.

VR: Sind Sie 6 Jahre lang in eine höhere Schule gegangen?

BF: Danach war ich 4 Jahre in einer mittleren Schule.

VR: In welchem Zweig waren Sie?

BF: Es war kein bestimmter Zweig. Mathematik und Chinesisch.

VR: Wie haben Ihre Eltern Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Sie haben früher Gelegenheitsjobs ausgeübt und von der Landwirtschaft gelebt.

VR: Und heute?

BF: Heute haben sie etwas erspart. Ich weiß nicht wirklich, was Sie meinen.

VR: Wovon leben Ihre Eltern heute?

BF: Von den Ersparnissen. Sie sind bereits alt und können nicht mehr arbeiten.

VR: Haben Sie mit Ihren Eltern noch Kontakt?

BF: Ich kann keinen Kontakt mit ihnen aufnehmen. Mein Vater hört schlecht.

VR: Und Ihre Mutter?

BF: Sie kann hören. Ich rufe ab und zu bei meinen Verwandten an, dorthin kommt meine Mutter und ich kann dann mit ihr sprechen.

VR: Haben Sie Onkel und Tanten in China? Wer sind die Verwandten?

BF: Ein Onkel ist bereits verstorben.

VR wiederholt die Frage.

BF: Bei meinem Onkel. Der Onkel väterlicherseits ist verstorben, den Onkel mütterlicherseits habe ich angerufen.

VR: Warum haben Sie China verlassen?

BF: Ich habe einmal für jemanden etwas transportiert und zu einem Ort gebracht. Ich wusste nicht, was das war. Deshalb wurde ich von der Polizei festgenommen. In der Untersuchungshaft wurde ich befragt. Von dort bin ich dann geflüchtet.

VR: Waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Nein. Ich war als Chauffeur tätig und habe einen kleinen Transportwagen gehabt.

VR: Waren Sie angestellt oder selbständig?

BF: Selbständig. Der Wagen hat mir gehört.

VR: Welchen Wagen haben Sie gehabt?

BF: Es ist eine chinesische Marke. Jinying (Goldener Adler).

VR: Welche Farbe hat der Wagen gehabt?

BF: Ungefähr wie das Fenster im Verhandlungssaal.

VR: Das Fenster ist durchsichtig.

BF: Ich meine die Farbe der Fensterrahmen.

VR: War der Wagen neu?

BF: Von einer anderen Person habe ich den Wagen gekauft.

VR: Welche Fahrt haben Sie gemacht?

BF: Einmal hat mich jemand gebeten, einen Koffer zu einem Ort zu bringen.

VR: Von wo bis wo sind Sie gefahren?

BF: Vom Kreis Lianjiang bis nach XXXX.BF: Vom Kreis Lianjiang bis nach römisch 40 .

VR: Wie lange haben Sie mit dem Auto gebraucht?

BF: Etwas länger als 1 Stunde.

VR: Wer hat Ihnen den Koffer gegeben? Wie hat die Person geheißen?

BF: Es war ein Mann. Ich kannte die Person gar nicht. Vor diesem Mal habe ich einmal für ihn als Chauffeur gearbeitet. Beim 2. Mal hat er mir einfach diesen Koffer gegeben. Ich sollte diesen Koffer nach XXXX bringen.BF: Es war ein Mann. Ich kannte die Person gar nicht. Vor diesem Mal habe ich einmal für ihn als Chauffeur gearbeitet. Beim 2. Mal hat er mir einfach diesen Koffer gegeben. Ich sollte diesen Koffer nach römisch 40 bringen.

VR: Beim zweiten Mal, als Sie mit dem Koffer unterwegs waren, war dieser Mann nicht bei Ihnen?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Es war nur ein Warentransport, den Sie zu verrichten hatten?

BF: Ja.

VR: Wo hat sich dieser Mann aufgehalten?

BF: In Lianjiang hat er mir diesen Auftrag gegeben. Er hat mir gesagt, dass er zu tun hat. Er hat mich deswegen gebeten, diesen Koffer nach XXXX zu bringen.BF: In Lianjiang hat er mir diesen Auftrag gegeben. Er hat mir gesagt, dass er zu tun hat. Er hat mich deswegen gebeten, diesen Koffer nach römisch 40 zu bringen.

VR: Welchen Fuhrlohn haben Sie dafür bekommen?

BF: 150 RMB habe ich dafür erhalten.

VR: Was war in dem Koffer drinnen?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe den Koffer nie aufgemacht.

VR: Sie haben auch später nie erfahren, was in dem Koffer ist?

BF: Danach habe ich von jemandem anderen erfahren, dass es sich dabei um Staatsgeheimnisse handelt.

VR: Warum haben Sie den Transport gefahren, wenn es sich um ein chinesisches Staatsgeheimnis gehandelt hat?

BF: Dieser Zielort XXXX war ganz nah zu Taiwan. Ich war nicht sehr weit von Taiwan weg.BF: Dieser Zielort römisch 40 war ganz nah zu Taiwan. Ich war nicht sehr weit von Taiwan weg.

VR: Was ist passiert?

BF: Danach ist die Polizei gekommen und hat mein Auto kontrolliert. Man hat diesen Aktenkoffer geöffnet. Danach wurde ich mitgenommen.

VR: Warum hat man Sie mitgenommen?

BF: Man hat mich verdächtigt, ein Verräter, ein Spion, zu sein. In dieser Polizeistation war die Einrichtung sehr schlecht. Es waren sehr schlechte Verhältnisse. Deswegen ist es mir gelungen zu flüchten.

VR: Warum hat man Sie als Spion oder Verräter verdächtigt, wenn Sie ein Staatsgeheimnis gefahren haben und dieses an den Zielort bringen sollten?

BF: Man hat von mir die Identität meines Auftraggebers bekannt zu geben verlangt. Ich wusste überhaupt nicht, wer er war. Der Polizist sagte mir, wenn ich nicht in der Lage bin, die Identität dieser Person bekannt zu geben, dann würden sie mir Probleme machen.

VR: Wie hat die Polizeistation geheißen, wohin Sie gebracht worden sind?

BF: Polizeistation der Kreisstadt XXXX.BF: Polizeistation der Kreisstadt römisch 40 .

VR: Ist Ihnen von diesem Gefängnis aus direkt die Flucht gelungen?

BF: Ja. Von diesem Ort durch das Fenster.

VR: Wurden Sie, nachdem man Sie mitgenommen hat, im Polizeigefängnis festgehalten?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Wie lange waren Sie dort?

BF: 1 Nacht. Danach bin ich geflüchtet.

VR: Beim BAA haben Sie am 18.10.2004 gesagt, dass auf dem Weg nach XXXX nicht nur Sie, sondern auch dieser Mann, von dem Sie den Koffer erhalten haben, verhaftet worden ist, weil dieser Mann auch im Auto war. Heute sagen Sie, dass dieser Mann gar nicht dabei war.VR: Beim BAA haben Sie am 18.10.2004 gesagt, dass auf dem Weg nach römisch 40 nicht nur Sie, sondern auch dieser Mann, von dem Sie den Koffer erhalten haben, verhaftet worden ist, weil dieser Mann auch im Auto war. Heute sagen Sie, dass dieser Mann gar nicht dabei war.

BF: Nein. Er ist nur beim ersten Mal mitgefahren, beim zweiten Mal war er nicht mehr dabei.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass nicht nur Sie, sondern auch dieser Mann verhaftet wurden.

BF: Nein, er wurde nicht festgenommen. Es könnte sein, dass ich mich schlecht ausgedrückt habe.

VR: Auch in der eingebrachten Berufung sprechen Sie davon, dass Sie und dieser Mann kontrolliert worden sind und in der Folge verhaftet wurden.

BF: Nein. Derjenige, der mich in dieser Kreisstadt abgeholt hat, wurde festgenommen.

VR: Das haben Sie beim BAA bzw. in Ihrer Berufung anders dargestellt.

BF: Nein, davon wusste ich gar nichts. Alles, was ich sage, entspricht der Wahrheit.

VR: Sie haben heute auch gesagt, dass Sie in ein Polizeigefangenenhaus gebracht wurden und Ihnen von dort die Flucht gelungen ist. Am 18.10.2004 haben Sie gesagt, dass Sie 1 Tag in die örtliche Polizeistation gebracht worden sind und von dort erst in ein Polizeigefangenenhaus überstellt worden sind.

BF: Es war nur ein Wechsel von dem Zimmer in ein anderes Zimmer.

VR: Das haben Sie beim BAA nicht gesagt.

BF: Ich weiß auch nicht, wie es konkret war. Der Fluchtweg und die Reise nach Österreich waren nicht sehr angenehm. Ich war nervös. Es könnte sein, dass es dazu geführt hat, dass ich bei der Einvernahme nicht alles klar und deutlich ausgeführt habe.

VR: Auch in Ihrer eingebrachten Berufung sagen Sie, dass Sie zunächst im Polizeigefangenhaus waren und später in ein Gefängnis gekommen sind.

BF: Ich war damals nervös.

VR: Bei der Einvernahme oder bei der Berufung?

BF: Ich weiß den Inhalt dieser Berufung gar nicht. Ich weiß nicht, wer für mich die Berufung geschrieben hat. Ich kannte mich nicht aus. Damals habe ich die Kopie meiner Niederschrift demjenigen gegeben. Anhand dieser Niederschrift hat er für mich die Berufung geschrieben.

VR: Wurde gegen Sie Anklage erhoben?

BF: Danach bin ich geflüchtet. Am nächsten Tag war jemand bei mir zu Hause.

VR: Was haben die Personen bei Ihnen zu Hause gewollt?

BF: Sie haben nach mir gefragt.

VR: Wegen was?

BF: Weil ich nicht in der Lage war, die Identität dieser Person bekannt zu geben.

VR: In Ihrer Berufung schreiben Sie, dass nach 1 Tag nach der Polizeistation Sie in das Gefängnis gebracht wurden und unter Anklage gestellt wurden. Heute geben Sie an, davon nichts zu wissen.

BF: Das war kurz nach meiner Einreise. Ich wurde einvernommen. Ich war nervös und durcheinander und hatte große Angst. Der Schlepper hat mir empfohlen, die Geschichte noch schlimmer zu erzählen, als sie ist. In dem Fall würde man mehr Mitleid mit mir haben.

VR: Wissen Sie, ob gegen Sie Anklage erhoben worden ist, oder nicht?

BF: Ich weiß nur, dass die Polizei bei mir zu Hause war und nach mir gefragt hat. Wie es konkret weiter gegangen ist, kann ich nicht sagen.

VR: Wo wurden Sie im Gefängnis untergebracht?

BF: In einem Raum.

VR: In einem normalen Raum oder in einer Zelle?

BF: In einer Zelle. Es war so ein kleines Zimmer.

VR: Wie viele Quadratmeter?

BF: Ungefähr 10 m².

VR: Hat man Sie einvernommen?

BF: Jemand hat mich beschimpft. Er hat mich gefragt, wie ich so etwas machen könne. Er hat mir eine Ohrfeige gegeben.

VR: Was wollten die Personen von Ihnen, außer den Namen dieses Mannes?

BF: Man wollte nur wissen, wie der Name des Mannes lautet. Ich wusste diesen Namen wirklich nicht. Was hätte ich sagen können?

VR: Hat man Sie selbst der Spionage verdächtigt?

BF: Damals wurde ich mitgenommen, man hat mich gefangen genommen und mir Ohrfeigen gegeben. Danach bin ich geflüchtet. Ich hatte große Angst.

VR: Was hat man Sie alles bei der Einvernahme gefragt?

BF: Es hat die richtige Befragung nicht einmal begonnen. Sobald ich dort war, hat man mir eine Ohrfeige verpasst.

VR: Haben Sie eine Anstaltskleidung im Gefängnis getragen?

BF: Nein. Ich trug normale Kleidung.

VR: Man hat Ihnen die Kleidung nicht abgenommen?

BF: Nein, es war nur 1 Nacht.

VR: Sie sind geflüchtet. Für die Polizei wäre es nicht nur eine Nacht gewesen.

BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte große Angst und lief weg.

VR: Hatten Sie eine Anstaltskleidung?

BF: Nein.

VR: Waren Sie alleine in der Zelle?

BF: Ein paar Personen.

VR: Was heißt das?

BF: Es waren sechs bis sieben Personen. Jetzt kann ich mich auch nicht mehr konkret erinnern.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass es um die elf Personen gewesen seien.

BF: Teilweise habe ich es vergessen. Es ist schon lange her.

VR: Warum hat man Sie frei gelassen?

BF: Ich bin weggelaufen.

VR: Im Gefängnis?

BF: Ja. Durch das Fenster. Dieser Fensterrahmen war schon locker. Mit einem Löffel habe ich es geschafft, den Rahmen des Fensters zu lockern.

VR: In welche Richtung ist dieses Fenster gegangen?

BF: Richtung Wohnhäuser, Richtung Gasse.

VR: War das Gefängnis nicht bewacht?

BF: Doch. Ich war kein Schwerverbrecher. Es war schon bewacht. Wir waren eingesperrt.

VR: Waren die anderen Personen, mit welchen Sie eingesperrt waren, Schwervebrecher?

BF: Nein, das waren sie nicht.

VR: Welche Strafe hätten diese zu erwarten gehabt?

BF: Ich weiß es nicht. 2 sind mit mir weggelaufen.

VR: Was haben die anderen Personen gemacht?

BF: Nachdem man mir eine Ohrfeige verpasst hat, war mir schwindlig. Deswegen habe ich darauf nicht geachtet.

VR: Auf was haben Sie nicht geachtet?

BF: Ich wollte damit sagen, dass ich große Angst hatte und sehr nervös war. Ich habe nicht die anderen Leute gefragt, was mit ihnen passiert ist.

VR: Sie sagen, Sie haben große Angst gehabt. Trotzdem haben Sie mit dem Löffel versucht, den Fensterrahmen auszuheben.

BF: Ein paar Stunden war ich dort eingesperrt. Deshalb habe ich mich ein bisschen beruhigt. Deshalb habe ich an die Flucht gedacht.

VR: Bei dem Gefängnis gab es keine Gitter oder Stäbe zur Sicherung?

BF: Nein. Es war kein Gitter. Es war ein einfaches Fenster. Es war eine Zelle für eine kurze Zeit.

VR: In welchem Stockwerk war es?

BF: Im Erdgeschoss.

VR: Wo war das Fenster im Raum angebracht?

BF: An der Wand.

VR: Unten?

BF: Eher hoch oben war das Fenster.

VR: Wie sind Sie hinauf gekommen?

BF: Eine andere Person hat mich getragen. So bin ich zum Fenster gekommen.

VR: Wie ist es den anderen beiden Personen gelungen, welche mit Ihnen geflüchtet sind?

BF: Als ich oben war, habe ich die anderen Personen hochgezogen. Es war auch nicht so hoch.

VR: Wurde die Gefängniszelle bewacht? Hat es Einsicht in die Gefängniszelle gegeben?

BF: Nein.

VR: Die Zelle war mit nichts ausgestattet?

BF: Ich habe nicht darauf geachtet.

VR: War die Tür zur Gefängniszelle mit etwas ausgestattet, sodass der Polizist hineinsehen hätte können?

BF: Ja, das war der Fall. Es war kein Polizist dort.

VR: Wo war kein Polizist?

BF: Kein Polizist hat uns zugeschaut.

VR: Aus welchem Grund wissen Sie das?

BF: Eine Person hat aufgepasst, ob ein Polizist hereingesehen hat oder nicht.

VR: Das heißt, Sie konnten nach außen von der Zelle sehen?

BF: Ja. Das ist richtig.

VR: Als Sie geflüchtet sind, wurde Alarm geschlagen?

BF: Nein, es war kein Alarm. Es war in einer Kreisstadt. Die Verhältnisse waren in dem Haus sehr schlecht.

VR: Wohin haben Sie sich begeben, nachdem Sie in Freiheit waren?

BF: Auf einen Berg.

VR: Auf welchen Berg?

BF: Auf einen Berg in der Nähe der Kreisstadt XXXX. Ca. für 2 Monate habe ich mich in den Bergen versteckt. Während dieser Zeit hat mir meine Familie Essen gebracht.BF: Auf einen Berg in der Nähe der Kreisstadt römisch 40 . Ca. für 2 Monate habe ich mich in den Bergen versteckt. Während dieser Zeit hat mir meine Familie Essen gebracht.

VR: Wurde nach Ihnen in der Zeit gesucht, als Sie in den Bergen waren?

BF: Die Polizei war bei mir zu Hause.

VR wiederholt die Frage.

BNF: Dort nicht. Sie wussten nicht, dass ich mich dort versteckte.

VR: Wie weit war das vom Gefängnis entfernt?

BF: Sehr weit. Ein bis zwei Tage bin ich gelaufen. Bei uns sind Berge rundherum. In den ersten paar Tagen habe ich nur Obst gegessen. Danach bin ich zu einem Ort gekommen, von wo aus ich nach Hause anrufen konnte.

VR: Hatten Sie keine Angst, dass das Telefon abgehört wird?

BF: Man wusste gar nicht, wo ich mich befand. Ich kannte mich nicht aus.

VR: Woher haben Ihre Eltern gewusst, wo Sie sich aufhalten?

BF: Ich habe ihnen erzählt, wo ich mich ungefähr aufgehalten habe.

VR: Damit hätte die Polizei auch gewusst, wo Sie sich ungefähr aufhalten?

BF: Ich habe nicht zu Hause angerufen.

VR: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie zu Hause angerufen haben.

BF: Nein. Ich habe bei meinen Verwandten angerufen. Bei mir zu Hause gibt es kein Telefon.

VR: Hatten Sie keine Angst, dass Sie dort abgehört werden?

BF: Das wäre nicht möglich gewesen.

VR: Warum sind Sie nicht länger in den Bergen geblieben?

BF: Ich hatte kein Essen und nichts zum Trinken.

VR: Soeben gaben Sie an, dass Sie sich mit Obst und diversen Sachen ernährt haben.

BF: Ja. Ich habe so viel Obst gegessen. Danach haben mir meine Eltern Geld gebracht. Sie haben mir geholfen, die Sache zu organisieren.

VR: Welche Sache war das?

BF: Die Ausreise.

VR: Sind Sie legal ausgereist?

BF: Mit Hilfe eines Schleppers, mit einem Reisepass einer anderen Person.

VR: Hat es eine Grenzkontrolle gegeben?

BF: Was meinen Sie damit?

VR wiederholt die Frage.

BF: Nein.

VR: Womit sind Sie ausgereist?

BF: Mit einem Reisepass einer anderen Person.

VR: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?

BF: Mit einem Zug, nein mit einem Flugzeug.

VR: Von welchem Flughafen aus haben Sie China verlassen?

BF: Vom Flughafen in Hongkong.

VR: Wie sind Sie dorthin gekommen?

BF: Zuerst bin ich nach Shenzhen gekommen.

VR: Wie sind Sie dorthin gekommen?

BF: Mit einem Bus von Shenzhen nach Hongkong.

VR: Hat es bei der Flughafenkontrolle noch Probleme gegeben?

BF: Nein. Am Flughafen habe ich einen Tag auf den Schlepper gewartet.

VR: Warum sind Sie nicht länger in Shenzhen geblieben?

BF: Ich hatte Angst.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?

BF: Man würde mir nochmals Probleme machen.

VR: Inwiefern?

BF: Die Polizei würde mich nochmals festnehmen, mich befragen. Vielleicht würde ich in das Gefängnis kommen.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin?

BF: Wo?

VR: In Österreich oder in China?

BF: Ich hatte eine Freundin.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Letztes Jahr habe ich gearbeitet. Ich hatte eine Arbeitserlaubnis in Linz, in Salzburg habe ich gearbeitet.

VR: Für wie lange wurde Ihnen die Arbeitserlaubnis ausgestellt?

BF: Für ein paar Monate. Vom Mai bis November 2011.

VR: Hatten Sie vorher schon einmal eine Arbeitserlaubnis?

BF: Ebenfalls in Linz und in Salzburg. Davor hatte ich zweimal eine Arbeitserlaubnis.

VR: Und jetzt?

BF: Jetzt habe ich keine.

VR: Wovon leben Sie jetzt?

BF: Frrüher habe ich etwas Geld verdient. Jetzt lebe ich von meinen Ersparnissen.

VR: Wo wohnen Sie jetzt?

BF: In XXXX. Die genaue Adresse kann ich nicht nennen.BF: In römisch 40 . Die genaue Adresse kann ich nicht nennen.

VR: Sind Sie in einem Verein, einer Organisation, oder Kirche oder dergleichen tätig?

BF: Nein.

VR: Gehören zu Ihrem Freundeskreis Österreicher?

BF: Was meinen Sie mit Freundeskreis?

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Welche Freunde meinen Sie? Meinen Sie Personen, welche ich auch kenne?

VR: Haben Sie gute Freunde?

BF: Ja. Es gibt einen guten Freund. Er ist Chinese mit österreichischer Staatsbürgerschaft.

VR: Wie heißt er?

BF: Ich habe niemals nach dem richtigen Namen gefragt.

VR: Waren Sie jemals vorbestraft in Österreich?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen (zum Beispiel Alkohol am Steuer)?

BF: Nein, gar nicht.

VR: Sprechen oder verstehen Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Nein.

VR: Wo wohnen Sie?

BF: In XXXX. Die genaue Adresse kann ich nicht angeben. Ich weiß zwar, wie ich dorthin komme, weiß aber den Straßennamen nicht.BF: In römisch 40 . Die genaue Adresse kann ich nicht angeben. Ich weiß zwar, wie ich dorthin komme, weiß aber den Straßennamen nicht.

Der BF wird darauf hingewiesen, dass er seiner melderechtlichen Verpflichtung nachzukommen hat, zumal er ansonsten Gefahr läuft, eine Verwaltungsübertretung zu begehen.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik China", Juni 2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, China Country Report, August 2011

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Operational Guidance Note, China, Juni 2009

  • -Strichaufzählung
    US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2010,

April 2011

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.

Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Das ist alles oberflächlich. Das kann man nicht auf alle Regionen in China beziehen.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

..."

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf XXXX, Kreis Lianjiang, Stadt Fuzhou, in der Provinz Fujian. Er hat die Grundschule besucht und war danach als Chauffeur tätig. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig, kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf römisch 40 , Kreis Lianjiang, Stadt Fuzhou, in der Provinz Fujian. Er hat die Grundschule besucht und war danach als Chauffeur tätig. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig, kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Seine Eltern und ein Onkel mütterlicherseits leben in China. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in China aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 07.02.2012 erörterten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am 07.02.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Zunächst müssen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen als sehr allgemein gehalten, wenig detailreich und damit insgesamt unglaubwürdig bezeichnet werden. Seine Ausführungen erschöpften sich in blosen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte er sich selbst zu den Begebenheiten rund um die Beförderung des Koffers mit geheimen Dokumenten sowie zu der damit in Zusammenhang stehenden Festnahme und Anhaltung und seiner anschließenden Flucht aus der Polizeigewahrsam nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat. In seiner Beschwerdeschrift wiederholte er die Ereignisse noch einmal, blieb aber auch hier bei einer knappen Aufzählung der Abfolge der Geschehnisse ohne näher auf die einzelnen Situationen einzugehen und diese konkret und umfangreich zu schildern.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu den elementarsten Eckpunkten der Fluchtgeschichte keine überzeugenden Angaben machen konnte und unplausible und teilweise widersprüchliche Aussagen tätigte. So muss es bereits als nicht lebensnah bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer kein Wissen über das von ihm angeblich erworbene zustelldiensteverwendete Fahrzeug hatte. Dass er im Jahr 2003 einen dreimonatigen Kurs absolviert und anschließend die Führerscheinprüfung angelegt hatte, wie er es vor dem Bundesasylamt zunächst angab, revidierte der Beschwerdeführer bereits in der zweiten Einvernahme und korrigierte seine Angaben dahin gehend, dass er vielmehr seinen Führerschein ohne vorhergehende Ausbildung gekauft habe. Dass der Beschwerdeführer dennoch keinerlei plausible Angaben zu den tatsächlichen Gegebenheiten seines Fahrzeuges, wie etwa zum Treibstoffverbrauch, machen konnte, erhärtet jedoch den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.

Ferner waren auch die Angaben des Beschwerdeführers über jene Person, welcher der Koffer mit den Geheimdokumenten gehört hat, sowie über die genaueren Umstände der Beförderung nicht miteinander in Einklang zu bringen, gab er doch einerseits vor dem Bundesaslyamt an, dass es sich um einen ihm unbekannten Mann gehandelt hat, den er samt Koffer chauffiert habe, woraufhin sie beide von der Polizei festgenommen wurden, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung dazu angab, dass es sich bereits um den zweiten Auftrag dieses Mannes gehandelt hätte, wobei er ihn lediglich beim ersten Mal persönlich chauffiert hätte, am zweiten Tag hingegen nur den Koffer abliefern hätte sollen, wobei er dann in eine Polizeikontrolle geraten und alleine festgenommen wurde.

Auch auf expliziten Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufzuklären und beschränkte sich darauf, seine ursprünglichen Erklärungen zu bestreiten.

Zudem ist auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Anhaltung hinzuweisen, wobei er vor dem Bundesasylamt aussagte, in der Zeit von 28.08.2004 bis 13.09.2004 angehalten worden zu sein, wobei er nach der ersten Nacht von der lokalen Polizeidienststelle in eine Polizeigefangenenhaus gebracht wurde, wo er in seiner Zelle elf Mitinsassen, welche zum Teil Schwerverbrecher gewesen seien, gehabt hätte.

Demgegenüber sagte er in der Verhandlung aus, lediglich für wenige Stunden in der lokalen Polizeistation angehalten worden zu sein, ehe er in der ersten Nacht flüchten konnte. Ferner habe er sechs oder sieben Mitinsassen gehabt, bei welchen es sich aber nicht um Schwerverbrecher gehandelt habe. Auf seine Widersprüche aufmerksam gemacht, entgegnete der Beschwerdeführer bloß lapidar, er wisse auch nicht, wie es konkret gewesen sei und berief sich darauf, nervös gewesen zu sein.

In diesem Zusammenhang erscheint es aber vor dem Hintergrund des behaupteten Spionageverdachts weiters nicht lebensnah, dass er überhaupt in einer Zelle mit mehreren Insassen gewesen sein soll und erwies sich auch sein Vorbringen, wonach er unter Zuhilfenahme eines Löffels den Fensterrahmen einfach öffnen und unbemerkt fliehen habe können, als realitätsfern. Weiters steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin- gehend, dass er in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, von den Sicherheitsbeamten im Zuge der Einvernahmen wiederholt geschlagen worden zu sein, ohne dass es zu einer eigentlichen Einvernahme gekommen sei und man ihn bloß zur Identität des unbekannten Mannes befragt hätte. Demgegenüber sagte er vor dem Bundesasylamt dazu aus, zu den geheimen Dokumenten im Koffer befragt worden zu sein und berichtete zu keiner Zeit von tätlichen Übergriffen gegen ihn. Auch dass nach seiner Flucht aus der Polizeigewahrsam jemand bei ihm zu Hause gewesen sei, um nach ihm zu suchen, während er sich in der Bergen versteckt hielt, brachte der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor. Der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit mangelt, wird letztlich durch seine Aussage in der Verhandlung abgerundet, in welcher er einräumte, auf Anraten des Schleppers seine Geschichte "schlimmer zu erzählen", um Mitleid zu erwecken.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr an alle Details der Geschehnisse erinnern konnte, doch ist auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass er sich zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse rund um seine Flucht erinnern und kohärente, widerspruchsfreie Angaben, beispielsweise zum die Flucht auslösenden Ereignis machen kann.

2.4.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.

Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Ausreise ( in der Niederschrift vom 18.10.2004 auf dem Landweg/ in der Verhandlung vom 07.02.2012 mit dem Flugzeug ) als auch zu seinem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2012 erörterten Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen und welchen nicht entgegengetreten wurde.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vomDie Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom

18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.4. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

3.3.1. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:3.3.1. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war er vor seiner Ausreise selbständig als Chauffeur tätig. Außerdem verfügt er über seine Eltern und einen Onkel mütterlicherseits über ein soziales Netz in seinem Heimatland.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war er vor seiner Ausreise selbständig als Chauffeur tätig. Außerdem verfügt er über seine Eltern und einen Onkel mütterlicherseits über ein soziales Netz in seinem Heimatland.

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines

internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit ungefähr sieben Jahren und sechs Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste im Alter von knapp 23 Jahren unter Umgehung der Grenzbestimmungen in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat und dieses vorübergehend eingestellt werden musste. Seit 13.03.2012 ist er erneut nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet, womit er seinen Mitwirkungspflichten, eine neue Meldeadresse bekannt zu geben, sich im Verfahren zur Verfügung zu halten und am Verfahren teilzunehmen, wieder nicht nachgekommen ist.

Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er unterhält nur wenige soziale Kontakte in Österreich und bewegt sich dabei ausschließlich in der chinesischen Gemeinschaft. Überdies wurden diese Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.

Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines langen Aufenthalts in Österreich über keine Deutschkenntnisse und geht keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

In einer Zusammenschau sind somit trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnten.

Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten