TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/13 E6 309765-1/2008

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Veröffentlicht am 13.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E6 309.765-1/2008-45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. LOOS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007, Zl. 03 27.242-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. LOOS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007, Zl. 03 27.242-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Abstammung, besuchte bis 1984 die Grundschule in XXXX in der Türkei. Er reiste als Kind im Jahr 1984 mit seinen Eltern in Österreich ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und er auch die Schule von 1984 bis 1990 besuchte.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Abstammung, besuchte bis 1984 die Grundschule in römisch 40 in der Türkei. Er reiste als Kind im Jahr 1984 mit seinen Eltern in Österreich ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und er auch die Schule von 1984 bis 1990 besuchte.

Die Eltern des Beschwerdeführers erhielten im Jahr 1986 eine unbefristete Aufenthaltberechtigung für Österreich. Auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer am 02.10.1991 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich verhängt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 09.08.1994 in die Türkei abgeschoben.

Von 1994 bis 2005 lebte der Beschwerdeführer in XXXX und arbeitete dort als Animateur und Reiseleiter. Er leistete von 1996 bis 1998 seinen Militärdienst in der Türkei ab.Von 1994 bis 2005 lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 und arbeitete dort als Animateur und Reiseleiter. Er leistete von 1996 bis 1998 seinen Militärdienst in der Türkei ab.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 nach mehreren Versuchen, ein Visum für Österreich zu erhalten, illegal in Österreich ein und stellte am 08.09.2003 schriftlich einen Asylantrag.

Zwischen 21.01.2004 und 17.08.2006 war der Beschwerdeführer ohne aufrechte Meldeadresse in Österreich aufhältig (AS 23). Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 03.02.2004 wurde das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen war. Mit Schreiben vom 16.08.2006 ersuchte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers um Fortsetzung des Asylverfahrens.Zwischen 21.01.2004 und 17.08.2006 war der Beschwerdeführer ohne aufrechte Meldeadresse in Österreich aufhältig (AS 23). Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 03.02.2004 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen war. Mit Schreiben vom 16.08.2006 ersuchte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers um Fortsetzung des Asylverfahrens.

Am 13.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, ihm drohe Blutrache seitens der Familie desjenigen Mannes, den er in der Türkei getötet habe. Für diese Tat habe er in der Türkei bis zu seiner vorzeitigen Entlassung einige Jahre Strafhaft verbüßt.

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine Österreichische Staatsangehörige.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer eine Österreichische Staatsangehörige.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007, Zl. 03 27.242-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007, Zl. 03 27.242-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung gerechtfertigt sei, da im Rahmen der Interessensabwägung festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung gerechtfertigt sei, da im Rahmen der Interessensabwägung festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde.

I.1.2. Gegen diesen am 05.02.2007 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde am 06.02.2007 fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 05.02.2007 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde am 06.02.2007 fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Schreiben vom 20.03.2007 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen, unter anderem Entlassungspapiere sowie weitere Papiere bezüglich seiner Gerichtsverfahren in der Türkei.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2007,

Zl. 309.765-1/4E-IV/12/07, wurde die Berufung abgewiesen, sodass der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde.Zl. 309.765-1/4E-IV/12/07, wurde die Berufung abgewiesen, sodass der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 23.02.2011, Zl. 2008/23/0137-10, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates teilweise stattgegeben und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei) behoben. Es wurde festgestellt, dass in der Begründung des Bescheides hinsichtlich der Ausweisung keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt sei. Darüber hinaus hätte eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens mit der österreichischen Ehegattin im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt werden müssen. Die Abweisung des Asylantrages sowie die Refoulemententscheidung erwuchsen in Rechtskraft.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 23.02.2011, Zl. 2008/23/0137-10, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates teilweise stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei) behoben. Es wurde festgestellt, dass in der Begründung des Bescheides hinsichtlich der Ausweisung keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt sei. Darüber hinaus hätte eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens mit der österreichischen Ehegattin im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt werden müssen. Die Abweisung des Asylantrages sowie die Refoulemententscheidung erwuchsen in Rechtskraft.

I.1.3. Am 03.05.2011 legte der Beschwerdeführer über entsprechende Aufforderung durch den Asylgerichtshof einen Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand vom 03.05.2011 vor.römisch eins.1.3. Am 03.05.2011 legte der Beschwerdeführer über entsprechende Aufforderung durch den Asylgerichtshof einen Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand vom 03.05.2011 vor.

Mit Schreiben vom 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof aufgefordert, seine derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen sowie Änderungen hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens bekannt zu geben.

Mit der entsprechenden schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.04.2011 wurden auch zahlreiche Dokumente vorgelegt (Heiratsurkunde; Wohnbestätigung; Kopie des Führerscheins und des Staplerscheins; Einstellungszusage vom 12.04.2011 in einem Cafe; Beschäftigungsbewilligung als XXXX; Deutschzertifikat B2 vom 09.12.2010; Auflistung von Freunden; Konvolut an Bestätigungen eines Sportvereines; Strafregisterbescheinigung; Schreiben des österreichischen Roten Kreuzes über die einmalige Spende von Blut am 07.04.2011; Einstellungsschreiben sowie An- und Abmeldungen der XXXX bezüglich der fallweise geringfügigen und jeweils nur einen Tag dauernden Beschäftigung als XXXX; Empfehlungsschreiben, Pensionsabrechnung und Kopie des Reisepasses von Herrn XXXX; Liste mit Familienangehörigen; Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Mietvertrag der Ehegattin;Mit der entsprechenden schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.04.2011 wurden auch zahlreiche Dokumente vorgelegt (Heiratsurkunde; Wohnbestätigung; Kopie des Führerscheins und des Staplerscheins; Einstellungszusage vom 12.04.2011 in einem Cafe; Beschäftigungsbewilligung als römisch 40 ; Deutschzertifikat B2 vom 09.12.2010; Auflistung von Freunden; Konvolut an Bestätigungen eines Sportvereines; Strafregisterbescheinigung; Schreiben des österreichischen Roten Kreuzes über die einmalige Spende von Blut am 07.04.2011; Einstellungsschreiben sowie An- und Abmeldungen der römisch 40 bezüglich der fallweise geringfügigen und jeweils nur einen Tag dauernden Beschäftigung als römisch 40 ; Empfehlungsschreiben, Pensionsabrechnung und Kopie des Reisepasses von Herrn römisch 40 ; Liste mit Familienangehörigen; Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Mietvertrag der Ehegattin;

Reisepass, Meldezettel, Mietvertrag der Mutter;

Niederlassungsnachweis und Kopie des Reisepasses des Bruders XXXX;Niederlassungsnachweis und Kopie des Reisepasses des Bruders römisch 40 ;

Staatsbürgerschaftsnachweis des Bruders XXXX;Staatsbürgerschaftsnachweis des Bruders römisch 40 ;

Staatsbürgerschaftsnachweise von Nichten, Neffen und der Schwester und deren Enkelkindes).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers übermittelte mit Telefax vom 10.11.2011 ein handschriftliches Schreiben, wonach sie große Angst vor ihrem Ehegatten habe und die Scheidung bevorstehe. Es sei immer wieder - vor allem auch wegen des Drogenkonsums des Beschwerdeführers - zu Streitereien und letztlich auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung in der Ehe gekommen.

I.1.4. Am 16.11.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine aktuelle private Situation sowie sein in Österreich vorliegendes Familienleben umfassend darzulegen.römisch eins.1.4. Am 16.11.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine aktuelle private Situation sowie sein in Österreich vorliegendes Familienleben umfassend darzulegen.

Mit Telefax vom XXXX wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Ehescheidung des Beschwerdeführers übermittelt.Mit Telefax vom römisch 40 wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend die Ehescheidung des Beschwerdeführers übermittelt.

I.2. Sachverhaltrömisch eins.2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens und türksicher Abstammung.

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige. Seit ungefähr Jänner 2011 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner ehemaligen Ehegattin. Seit 04.03.2011 lebt der Beschwerdeführer bei seiner Mutter.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige. Seit ungefähr Jänner 2011 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner ehemaligen Ehegattin. Seit 04.03.2011 lebt der Beschwerdeführer bei seiner Mutter.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe rechtskräftig geschieden.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe rechtskräftig geschieden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen wegen § 27 Abs. 1 Fall 1, 2, 6 SMG iVm § 12 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen wegen Paragraph 27, Absatz eins, Fall 1, 2, 6 SMG in Verbindung mit Paragraph 12, StGB verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Schuldvorwurf, seine damalige Ehegattin vorsätzlich durch Faustschläge und Ohrfeigen leicht am Körper verletzt sowie ihre Tür durch Eintreten beschädigt zu haben, freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Schuldvorwurf, seine damalige Ehegattin vorsätzlich durch Faustschläge und Ohrfeigen leicht am Körper verletzt sowie ihre Tür durch Eintreten beschädigt zu haben, freigesprochen.

Der Beschwerdeführer hat seit ca. einem halben Jahr eine neue Freundin, mit welcher er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer entweder bei seiner Freundin oder seiner Mutter. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Verwandte. Neben der Mutter leben auch noch eine Schwester und zwei Brüder in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Berufsausbildung absolviert. Er hat von 1991 bis zu seiner Abschiebung aus Österreich 1993 bei drei verschiedenen Arbeitgebern für jeweils nicht einmal 14 Tage gearbeitet. Von 2003 bis 2007 hat er lediglich "gelegentlich illegal" in Österreich gearbeitet und war sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern für jeweils eine Woche beschäftigt. Seit 24.10.2008 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 56 Mal für jeweils einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter (XXXX) beschäftigt. Ein gestellter Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Kellner wurde mit Bescheid des AMS vom 07.10.2011 abgelehnt.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Berufsausbildung absolviert. Er hat von 1991 bis zu seiner Abschiebung aus Österreich 1993 bei drei verschiedenen Arbeitgebern für jeweils nicht einmal 14 Tage gearbeitet. Von 2003 bis 2007 hat er lediglich "gelegentlich illegal" in Österreich gearbeitet und war sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern für jeweils eine Woche beschäftigt. Seit 24.10.2008 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 56 Mal für jeweils einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter (römisch 40 ) beschäftigt. Ein gestellter Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Kellner wurde mit Bescheid des AMS vom 07.10.2011 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer wird finanziell in Österreich von seiner Mutter, von Freunden und von einem Herrn XXXX unterstützt. Herr XXXX unterstützt den Beschwerdeführer seit 2009 durchgehend mit Zahlungen in der Höhe des Existenzminimums bzw. der Mindestsicherung.Der Beschwerdeführer wird finanziell in Österreich von seiner Mutter, von Freunden und von einem Herrn römisch 40 unterstützt. Herr römisch 40 unterstützt den Beschwerdeführer seit 2009 durchgehend mit Zahlungen in der Höhe des Existenzminimums bzw. der Mindestsicherung.

Die Mutter bezieht 700,-- Euro an Witwenpension. Die Mutter des Beschwerdeführers ist übergewichtig und hat Probleme mit den Gelenken.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er geht in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach und lebt von illegalen Einkünften, der Unterstützung durch Bekannte, der Mutter und der Caritas sowie schließlich seit 19.09.2006 auch von staatlicher Unterstützung.

Der Beschwerdeführer war in Österreich einmal Blutspenden und hat die Graduierung XXXX.Der Beschwerdeführer war in Österreich einmal Blutspenden und hat die Graduierung römisch 40 .

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in XXXX in der Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 in der Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Türkisch.

Es ergaben sich nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es ergaben sich nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten türkischen Personalausweis.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie die im Akt erliegenden Dokumente, den Ehescheidungsbeschluss und die amtswegige Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung zu den deutschen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers war auf Grund seiner Befragung in deutscher Sprache während der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu treffen.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf den vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand vom Mai 2011.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und dessen Ergänzungen und die vorgelegten Unterlagen sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung.

I.3.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

I.3.2.1. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).römisch eins.3.2.1. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).

Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seiner in Österreich lebenden Mutter oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei. Der Beschwerdeführer lebt lediglich seit 04.03.2011 mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu dieser in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Alleine die Behauptung, dass er seine Mutter wegen ihrem Übergewicht und den Gelenkproblemen pflegen müsse, da er als einziger der in Österreich lebenden Geschwister kinderlos sei, genügt nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Schon an sich ist aufgrund der angegebenen Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers nicht schon von einer derart schweren Erkrankung, welche einer besonderen Betreuung bedürfe, auszugehen. Vor allem ist auch aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheprobleme bzw. wegen seiner Ehescheidung zu seiner Mutter gezogen ist und nunmehr seit einem Jahr aus diesem Grund bzw. mangels anderer Wohnmöglichkeit bei ihr lebt. Gerade auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, seine besonderen Unterstützungshandlungen - wie noch in der Stellungnahme vom 21.04.2011 dargelegt - glaubhaft zu machen. Zur etwaigen tatsächlichen Pflegebedürftigkeit der Mutter ist auszuführen, dass diese auch noch zahlreiche andere Verwandte bzw. Kinder in Österreich hat, welche sich um sie kümmern können, und sie damit nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen ist.

Weiters wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr ca. einem halben Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Frau haben würde, ohne Näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht auszugehen.Weiters wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr ca. einem halben Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Frau haben würde, ohne Näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht auszugehen.

I.3.2.2. Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.römisch eins.3.2.2. Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 1984 bis zum 09.08.1994 in Österreich aufhältig war und in Folge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen in die Türkei abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer reiste 2003 wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag. Nach der Einstellung des Asylverfahrens am 03.02.2004 war der Beschwerdeführer bis zur Fortsetzung des Verfahrens im August 2006 in Österreich illegal aufhältig. Der Beschwerdeführer war damit zwar von Ende 1984 bis 1994 in Österreich legal aufhältig, ihm wurde jedoch kein dauerhafter Aufenthaltstitel, insbesondere auch keine Staatsbürgerschaft gewährt. Dies vor allem im Zusammenhang mit seiner bereits im jugendlichen Alter bestehenden Straffälligkeit in den Jahren von 1991 bis 1993 (Suchtmitteldelikte und Eigentumsdelikte). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in die Türkei ausgewiesen und hat letztlich versucht, mittels Visum wieder hierher zurückzukommen. Damit geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten anderer Versuche, in Österreich rechtmäßig - insbesondere gemäß den fremdenrechtlichen und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - bleiben zu können, lediglich aus dem Grund gestellt hat, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Ein Asylverfahren kann aber nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mehrmals in Österreich strafrechtlich verurteilt, insbesondere wird auf die nach der illegalen Einreise in Österreich erfolgte Verurteilung im Jahr 2007 aufgrund des Suchtmittelgesetzes verwiesen. Der Beschwerdeführer war auch vom 21.01.2004 bis zum 17.08.2006 in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Dies spiegelt erneut die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers wider, sich nicht an allgemeine Anordnungen oder generell abstrakte Regelungen zu halten oder sich derartigen Vorschriften unterordnen zu wollen. Schon durch mehrmalige Verurteilungen sowie der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suchtgiftdelikte besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003,

Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. im Rahmen der vorangegangenen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit finanziert zu haben bzw. zu finanzieren und auch letztmalig drei Wochen vor der entsprechenden Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Drogen konsumiert zu haben. Selbst wenn man daher die länger zurückliegenden Straftaten unberücksichtigt lassen will, so wurde der Beschwerdeführer dennoch erst vor fünf Jahren das letzte Mal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, und verstößt er gemäß seinen eigenen Angaben auch aktuell noch dagegen.

Es war daher davon auszugehen, dass das kriminelle und gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährdet und er nicht willens ist, die österreichischen Gesetze zu respektieren.

Insgesamt wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach (in der Türkei und in Österreich) straffällig. Anhaltspunkte dafür, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten auszugehen wäre, ergaben sich - insbesondere auch in Anbetracht der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 getätigten Aussage, vor drei Wochen das letzte Mal (die in Österreich illegale Substanz) Cannabis konsumiert zu haben - keine. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall von neuerlichen Straftaten hat der Beschwerdeführer durch diesen Konsum wiederum gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen.

Die Straftaten lassen in ihrer Summe in einer Zusammenschau mit den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seinen eigenen Angaben zum Drogenkonsum auch nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen. Insgesamt zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung, dass er auch nicht bereit ist, die Rechtsordnung des österreichischen Staates anzuerkennen. Gerade durch die mehrmaligen Verurteilungen lässt der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen.

Die Verurteilung aus dem Jahr 2007 in Österreich wegen § 27 Abs. 1 Fall 1, 2 und 6 SMG liegt auch zeitlich noch nicht lange zurück, sodass aktuell in keiner Weise eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers oder im Hinblick auf seinen aktuellen Drogenkonsum gar eine Verbesserung festgestellt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).Die Verurteilung aus dem Jahr 2007 in Österreich wegen Paragraph 27, Absatz eins, Fall 1, 2 und 6 SMG liegt auch zeitlich noch nicht lange zurück, sodass aktuell in keiner Weise eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers oder im Hinblick auf seinen aktuellen Drogenkonsum gar eine Verbesserung festgestellt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).

Es ist davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet (vgl. VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).Es ist davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet vergleiche VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).

Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem weiteren Wohlverhalten, zur sozialen oder besonderen beruflichen Integration fehlen ebenso.

Des Weiteren waren die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Türkei zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass eine Schwester nach wie vor in der Türkei lebt. Der Beschwerdeführer beherrscht darüber hinaus neben der deutschen auch die türkische Sprache fließend und hat zwischenzeitlich von 1994 bis 2003 in der Türkei gelebt und dort auch als Animateur gearbeitet sowie seinen Militärdienst absolviert. Es bestehen somit auch wesentliche Bindungen zur Türkei.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich noch keiner über 14 Tage durchgehend andauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sondern verdiente seinen Lebensunterhalt mit gelegentlicher Schwarzarbeit, staatlicher und privater Unterstützung sowie seit 2009 mit finanzieller Hilfe eines Bekannten. Auch eine Ausbildung hat der Beschwerdeführer damit weder ernsthaft betrieben noch abgeschlossen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher nicht gesprochen werden.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen habe. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr eine handschriftliche, ohne jegliche Firmenkennzeichnung auf einem weißen Blatt Papier festgehaltene "Einstellungszusicherung" vom 12.04.2011 übermittelt, war festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst vor kurzem darum bemüht habe, eine Beschäftigung in Österreich zu finden. Letztlich ist selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eingestellt werden würde, für diesen daraus hinsichtlich einer bis dato zu beurteilenden beruflichen Integration nichts zu gewinnen. Auch der Versuch, eine Beschäftigungsbewilligung im Herbst 2011 zu erhalten ist nicht geeignet, die derart lange davor liegende untätige Zeit im Hinblick auf Versuche, in den österreichischen Arbeitsmarkt zu gelangen, zu rechtfertigen.

Zurückkommend auf die angeblich die Höhe der Mindestsicherung erreichenden Unterstützungszahlungen durch Herrn XXXX, einem XXXX-Mitarbeiter, den der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dokumentation kennengelernt habe, bleibt anzuführen, dass diese Zahlungen durch nichts abgesichert sind. Geänderte Lebensverhältnisse von Herrn XXXX könnten ebenso zum Verlust dieser - wohl aktuell eine gewisse finanzielle Absicherung bedeutenden - Zahlungen führen wie ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Unterstützer.Zurückkommend auf die angeblich die Höhe der Mindestsicherung erreichenden Unterstützungszahlungen durch Herrn römisch 40 , einem XXXX-Mitarbeiter, den der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dokumentation kennengelernt habe, bleibt anzuführen, dass diese Zahlungen durch nichts abgesichert sind. Geänderte Lebensverhältnisse von Herrn römisch 40 könnten ebenso zum Verlust dieser - wohl aktuell eine gewisse finanzielle Absicherung bedeutenden - Zahlungen führen wie ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Unterstützer.

Zu dem in Vorlage gebrachten Referenzschreiben von Herrn XXXX sowie der vorgelegten Liste von Freunden, welche offenbar nicht ein derartiges Naheverhältnis zum Beschwerdeführer aufweisen, dass sie persönlich ein Schreiben für ihn verfasst hätten, ist auszuführen, dass daraus alleine für den Beschwerdeführer noch nichts zu gewinnen war. Den Unterstützungsschreiben kann nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte, bzw. ist bei den auf einer Liste maschinenschriftlich angeführten Namen nicht erkennbar, woher und wie gut der Beschwerdeführern diesen - noch dazu vorwiegend türkischen Hintergrund aufweisenden - Personen überhaupt bekannt ist. Es mag wohl so sein, dass der Beschwerdeführer Laien den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermitteln kann. Bei genauerer Betrachtung sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert.Zu dem in Vorlage gebrachten Referenzschreiben von Herrn römisch 40 sowie der vorgelegten Liste von Freunden, welche offenbar nicht ein derartiges Naheverhältnis zum Beschwerdeführer aufweisen, dass sie persönlich ein Schreiben für ihn verfasst hätten, ist auszuführen, dass daraus alleine für den Beschwerdeführer noch nichts zu gewinnen war. Den Unterstützungsschreiben kann nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte, bzw. ist bei den auf einer Liste maschinenschriftlich angeführten Namen nicht erkennbar, woher und wie gut der Beschwerdeführern diesen - noch dazu vorwiegend türkischen Hintergrund aufweisenden - Personen überhaupt bekannt ist. Es mag wohl so sein, dass der Beschwerdeführer Laien den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermitteln kann. Bei genauerer Betrachtung sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert.

Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Art. 8 EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug (Mutter, Geschwister und deren Familien) im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Artikel 8, EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug (Mutter, Geschwister und deren Familien) im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.

Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr versucht, möglichst keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben bzw. gemäß ihrer schriftlichen Ausführungen seit 2010 keinen mehr hat. Die Ehe ist darüber hinaus kinderlos und wurde die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Verwaltungsgerichtshof im Februar 2011 lediglich aufgrund der Aktenlage und der Annahme, dass ein Familienleben mit der Ehegattin vorliegt, behoben.

Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, stellte der Asylgerichtshof bereits fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und die Mutter sowie Geschwister hier leben, denen auch teilweise bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Damit besteht zwar nach wie vor ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern in Österreich, dieses Verhältnis ist aber nicht von einer hohen Intensität, insbesondere lebt der Beschwerdeführer lediglich mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu dieser in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer machte auch im Hinblick auf seine Mutter und seinen anderen Geschwistern kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis geltend, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine besondere Verbundenheit bzw. Abhängigkeit von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten hinweisen würden.

Insgesamt können damit nur die Deutschkenntnisse, der Schulbesuch in Österreich, ein lockerer familiärer Bezug sowie ein legaler Aufenthalt in Österreich nach Asylantragstellung von 08.09.2003 bis 03.02.2004 und von 16.08.2006 bis dato (somit insgesamt für knapp sieben Jahre) für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.

Die Betätigung in einem Kampfsportverein in Österreich weist zwar ein gewisses sportliches Engagement nach, ist aber ohne Hinzutreten weiterer sozialer Faktoren wie etwa die einmalige Teilnahme an einer Blutspendeaktion des Roten Kreuzes nicht geeignet, eine besondere Integration in Österreich im sozialen Bereich zu belegen.

Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch den Fällen Trabelsi und Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vor allem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende - wenn überhaupt vorhandene - Integration insofern entscheidend relativiert wurde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet, und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale Integration in Zusammenschau mit den Angaben seiner ehemaligen Ehegattin sowie den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Allein die Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung der familiären und wirtschaftliche Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen (Sprache, Schwester, Kulturkreis, Sozialisation bis zum achten Lebensjahr in der Türkei, gesamt betrachtet überwiegender Aufenthalt in der Türkei) zum Herkunftsstaat vorhanden sind.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit in der Fassung BGBl. Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

II.2. Die Abweisung des Asylantrages hinsichtlich § 7 AsylG 1997 sowie die Refoulemententscheidung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2011 wurde die Entscheidung über die Ausweisung im Verfahren des Beschwerdeführers behoben.römisch zwei.2. Die Abweisung des Asylantrages hinsichtlich Paragraph 7, AsylG 1997 sowie die Refoulemententscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2011 wurde die Entscheidung über die Ausweisung im Verfahren des Beschwerdeführers behoben.

II.3. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

II.4.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).römisch zwei.4.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

II.4.2. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.2. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

II.4.3. Wie schon in obiger Beweiswürdigung ausgeführt ergab sich, dass aktuell - vor allem auch im Hinblick auf die Ehescheidung des Beschwerdeführers - kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zu beachten war aber, dass sich die Mutter, Geschwister und eine Freundin des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.römisch zwei.4.3. Wie schon in obiger Beweiswürdigung ausgeführt ergab sich, dass aktuell - vor allem auch im Hinblick auf die Ehescheidung des Beschwerdeführers - kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zu beachten war aber, dass sich die Mutter, Geschwister und eine Freundin des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).

Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seiner in Österreich lebenden Mutter oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei. Der Beschwerdeführer lebt lediglich seit 04.03.2011 mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu dieser in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Alleine die Behauptung, dass er seine Mutter wegen ihrem Übergewicht und den Gelenkproblemen pflegen müsse, da er als einziger der in Österreich lebenden Geschwister kinderlos sei, genügt nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Schon an sich ist aufgrund der angegebenen Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers nicht schon von einer derart schweren Erkrankung, welche einer besonderen Betreuung bedürfe, auszugehen. Vor allem ist auch aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheprobleme bzw. wegen seiner Ehescheidung zu seiner Mutter gezogen ist und nunmehr seit einem Jahr aus diesem Grund bzw. mangels anderer Wohnmöglichkeit bei ihr lebt. Gerade auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, seine besonderen Unterstützungshandlungen - wie noch in der Stellungnahme vom 21.04.2011 dargelegt - glaubhaft zu machen. Zur etwaigen tatsächlichen Pflegebedürftigkeit der Mutter ist auszuführen, dass diese auch noch andere Kinder in Österreich hat, welche sich um sie kümmern können, und sie damit nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen ist.

Weiters wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr ca. einem halben Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Frau haben würde, ohne Näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht auszugehen.Weiters wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr ca. einem halben Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Frau haben würde, ohne Näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht auszugehen.

Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr versucht, möglichst keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Die Ehe ist darüber hinaus kinderlos und wurde die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Verwaltungsgerichtshof lediglich aufgrund der Aktenlage und der Annahme, dass ein Familienleben mit der Ehegattin vorliegt, behoben.

II.4.4. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.4. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt (vgl. oben).Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt vergleiche oben).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.

Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlag.Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorlag.

In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).

Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Art 8 EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Artikel 8, EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nunmehr vor allem in seiner Entscheidung Trabelsi gegen Deutschland (EGMR 41548/06 vom 13.10.2011, EMRK 187, 2011) festgehalten, dass die Abschiebung eines in Deutschland geborenen, keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland unterhaltenden und kein Wort Arabisch sprechenden 28-jährigen Tunesiers aufgrund zahlreicher Vorstrafen keine Verletzung von

Artikel 8 der Europäische Konvention für Menschenrechte darstellt.

Damit setzt der EGMR seine mit Entscheidung vom 25.03.2010, Zl. 40601/05, MUTLAG gegen Deutschland begonnene Rechtssprechung bezüglich Ausländer der zweiten Generation, die im ausweisenden Staat geboren, aufgewachsen und straffällig geworden sind, fort.

Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Art. 8 EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Artikel 8, EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.

Der EGMR stellte zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens fest, verneinte aber geschützte familiäre Bindungen im Aufnahmestaat. Bei der Prüfung der Rechtfertigung (Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft) zitierte er die Entscheidungen Üner und Maslov. Der EGMR wendete die dort aufgestellten Kriterien, die eine Verfeinerung und Übertragung der das Familienleben betreffenden "Boultif-Kriterien" auf das Privatleben darstellen, an und kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme sich als verhältnismäßig erwies. Neben der Schwere der Straftaten wurde insbesondere auch auf die Unsicherheit des Aufenthaltstitels abgestellt.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat die Ausweisung im Falle eines seit seinem sechsten Lebensjahr für insgesamt fünfzehn Jahre in Österreich Aufhältigen, der wegen Raub zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde, als zulässig angesehen (VfSlg 17.851). Schließlich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen die Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich aufgrund der Begehung schwerer Straftaten als zulässig gewertet (VwGH 14.6.2007, 2004/18/0062: Aufenthalt seit 10. Lebensjahr [1992], Verurteilung wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und gegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; VwGH 16.10.2007, 2007/18/0294 17-jähriger Aufenthalt, seit 3. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe von vier Jahren; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0369, Aufenthalt seit 7. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren).

II.4.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 1984 bis zum 09.08.1994 in Österreich aufhältig war und in Folge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen in die Türkei abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer reiste 2003 wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag. Nach der Einstellung des Asylverfahrens am 03.02.2004 war der Beschwerdeführer bis zur Fortsetzung des Verfahrens im August 2006 in Österreich illegal aufhältig. Der Beschwerdeführer war damit zwar von Ende 1984 bis 1994 in Österreich legal aufhältig, ihm wurde jedoch kein dauerhafter Aufenthaltstitel, insbesondere auch keine österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dies vor allem im Zusammenhang mit seiner bereits im jugendlichen Alter bestehenden Straffälligkeit in den Jahren 1991 bis 1993 (Suchtmitteldelikte und Eigentumsdelikte). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in die Türkei ausgewiesen und hat letztlich versucht, mittels Visum wieder hierher zurückzukommen. Damit geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten anderer Versuche, in Österreich rechtmäßig - insbesondere gemäß den fremdenrechtlichen und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - bleiben zu können, lediglich aus dem Grund gestellt hat, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Ein Asylverfahren kann aber nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.römisch zwei.4.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 1984 bis zum 09.08.1994 in Österreich aufhältig war und in Folge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen in die Türkei abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer reiste 2003 wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag. Nach der Einstellung des Asylverfahrens am 03.02.2004 war der Beschwerdeführer bis zur Fortsetzung des Verfahrens im August 2006 in Österreich illegal aufhältig. Der Beschwerdeführer war damit zwar von Ende 1984 bis 1994 in Österreich legal aufhältig, ihm wurde jedoch kein dauerhafter Aufenthaltstitel, insbesondere auch keine österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dies vor allem im Zusammenhang mit seiner bereits im jugendlichen Alter bestehenden Straffälligkeit in den Jahren 1991 bis 1993 (Suchtmitteldelikte und Eigentumsdelikte). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in die Türkei ausgewiesen und hat letztlich versucht, mittels Visum wieder hierher zurückzukommen. Damit geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten anderer Versuche, in Österreich rechtmäßig - insbesondere gemäß den fremdenrechtlichen und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - bleiben zu können, lediglich aus dem Grund gestellt hat, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Ein Asylverfahren kann aber nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt, insbesondere wird auf die nach der illegalen Einreise in Österreich erfolgte Verurteilung im Jahr 2007 aufgrund des Suchtmittelgesetzes verwiesen. Der Beschwerdeführer war auch vom 21.01.2004 bis zum 17.08.2006 in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Dies spiegelt erneut die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers wider, sich nicht an allgemeine Anordnungen oder generell abstrakte Regelungen zu halten oder sich derartigen Vorschriften unterordnen zu wollen. Schon durch mehrmalige Verurteilungen sowie der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suchtgiftdelikte besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003,

Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. im Rahmen der vorangegangenen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit finanziert zu haben bzw. zu finanzieren und auch letztmalig drei Wochen vor der entsprechenden Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Drogen konsumiert zu haben. Selbst wenn man daher die länger zurückliegenden Straftaten unberücksichtigt lassen will, so wurde der Beschwerdeführer dennoch erst vor fünf Jahren das letzte Mal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, und verstößt er gemäß seinen eigenen Angaben auch aktuell noch dagegen.

Es war daher davon auszugehen, dass das kriminelle und gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährdet und er nicht willens ist, die österreichischen Gesetze zu respektieren.

Insgesamt wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach (in der Türkei und in Österreich) straffällig. Anhaltspunkte dafür, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten auszugehen wäre, ergaben sich - insbesondere auch in Anbetracht der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 getätigten Aussage, vor drei Wochen das letzte Mal (die in Österreich illegale Substanz) Cannabis konsumiert zu haben - keine. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall von neuerlichen Straftaten hat der Beschwerdeführer durch diesen Konsum wiederum gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen.

Die gehäuften Straftaten lassen in ihrer Summe in einer Zusammenschau mit den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie seinen eigenen Angaben zum Drogenkonsum auch nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen. Insgesamt zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung, dass er auch nicht bereit ist, die Rechtsordnung des österreichischen Staates anzuerkennen. Gerade durch die mehrmaligen Verurteilungen lässt der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen.

Die Verurteilung aus dem Jahr 2007 in Österreich wegen § 27 Abs. 1 Fall 1, 2 und 6 SMG liegt auch zeitlich noch nicht lange zurück, sodass aktuell in keiner Weise eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers oder im Hinblick auf seinen aktuellen Drogenkonsum gar eine Verbesserung festgestellt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).Die Verurteilung aus dem Jahr 2007 in Österreich wegen Paragraph 27, Absatz eins, Fall 1, 2 und 6 SMG liegt auch zeitlich noch nicht lange zurück, sodass aktuell in keiner Weise eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers oder im Hinblick auf seinen aktuellen Drogenkonsum gar eine Verbesserung festgestellt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).

Es ist davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet (vgl. VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).Es ist davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet vergleiche VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).

Des Weiteren waren die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Türkei zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass nach wie vor eine Schwester in der Türkei lebt. Der Beschwerdeführer beherrscht darüber hinaus neben der deutschen auch die türkische Sprache fließend und hat zwischenzeitlich von 1994 bis 2003 in der Türkei gelebt und dort als Animateur gearbeitet sowie seinen Militärdienst abgeleistet. Es bestehen somit auch wesentliche Bindungen zur Türkei.

Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem weiteren Wohlverhalten, zur sozialen oder besonderen beruflichen Integration fehlen ebenso.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich noch keiner über 14 Tage andauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sondern verdiente seinen Lebensunterhalt mit gelegentlicher Schwarzarbeit, staatlicher und privater Unterstützung sowie seit 2009 mit finanzieller Hilfe eines Bekannten. Auch eine berufliche Ausbildung hat der Beschwerdeführer damit weder ernsthaft betrieben noch abgeschlossen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher nicht gesprochen werden.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen habe. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr eine handschriftliche, ohne jegliche Firmenkennzeichnung auf einem weißen Blatt Papier festgehaltene "Einstellungszusicherung" vom 12.04.2011 übermittelt, war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer erst vor kurzem darum bemüht hat, in Österreich einen Arbeitsplatz zu suchen. Letztlich ist selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eingestellt werden würde, für diesen daraus hinsichtlich einer bis dato zu beurteilenden beruflichen Integration nichts zu gewinnen. Auch der Versuch, eine Beschäftigungsbewilligung im Herbst 2011 zu erhalten ist nicht geeignet, die derart lange davor liegende untätige Zeit im Hinblick auf Versuche, in den österreichischen Arbeitsmarkt zu gelangen, zu rechtfertigen.

Zurückkommend auf die angeblich die Höhe der Mindestsicherung erreichenden Unterstützungszahlungen von Herrn XXXX, einem XXXX-Mitarbeiter, den der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dokumentation kennengelernt habe, bleibt anzuführen, dass diese Zahlungen durch nichts abgesichert sind. Geänderte Lebensverhältnisse von Herrn XXXX könnten ebenso zum Verlust dieser - wohl aktuell eine gewisse finanzielle Absicherung bedeutenden - Zahlungen führen wie ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Unterstützer.Zurückkommend auf die angeblich die Höhe der Mindestsicherung erreichenden Unterstützungszahlungen von Herrn römisch 40 , einem XXXX-Mitarbeiter, den der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dokumentation kennengelernt habe, bleibt anzuführen, dass diese Zahlungen durch nichts abgesichert sind. Geänderte Lebensverhältnisse von Herrn römisch 40 könnten ebenso zum Verlust dieser - wohl aktuell eine gewisse finanzielle Absicherung bedeutenden - Zahlungen führen wie ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Unterstützer.

Zu dem in Vorlage gebrachten Referenzschreiben von Herrn XXXX sowie der vorgelegten Liste von Freunden, welche offenbar nicht ein derartiges Naheverhältnis zum Beschwerdeführer aufweisen, dass sie persönlich ein Schreiben für ihn verfasst hätten, ist auszuführen, dass daraus alleine für den Beschwerdeführer noch nichts zu gewinnen war. Den Unterstützungsschreiben kann nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte, bzw. ist bei den auf einer Liste maschinenschriftlich angeführten Namen nicht erkennbar, woher und wie gut der Beschwerdeführern diesen - noch dazu vorwiegend türkischen Hintergrund aufweisenden - Personen überhaupt bekannt ist. Es mag wohl so sein, dass der Beschwerdeführer Laien den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermitteln kann. Bei genauerer Betrachtung sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert.Zu dem in Vorlage gebrachten Referenzschreiben von Herrn römisch 40 sowie der vorgelegten Liste von Freunden, welche offenbar nicht ein derartiges Naheverhältnis zum Beschwerdeführer aufweisen, dass sie persönlich ein Schreiben für ihn verfasst hätten, ist auszuführen, dass daraus alleine für den Beschwerdeführer noch nichts zu gewinnen war. Den Unterstützungsschreiben kann nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte, bzw. ist bei den auf einer Liste maschinenschriftlich angeführten Namen nicht erkennbar, woher und wie gut der Beschwerdeführern diesen - noch dazu vorwiegend türkischen Hintergrund aufweisenden - Personen überhaupt bekannt ist. Es mag wohl so sein, dass der Beschwerdeführer Laien den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermitteln kann. Bei genauerer Betrachtung sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert.

Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Art. 8 EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug (Mutter, Geschwister und deren Familien) im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Artikel 8, EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug (Mutter, Geschwister und deren Familien) im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.

Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr versucht, möglichst keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Die Ehe ist darüber hinaus kinderlos und wurde die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Verwaltungsgerichtshof lediglich aufgrund der Aktenlage und der Annahme, dass ein Familienleben mit der Ehegattin vorliegt, behoben.

Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, stellte der Asylgerichtshof bereits fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und die Mutter sowie Geschwister hier leben, denen teilweise bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Damit besteht zwar nach wie vor ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern in Österreich, dieses Verhältnis ist aber nicht von einer hohen Intensität, insbesondere lebt der Beschwerdeführer lediglich mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu dieser in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer machte auch im Hinblick auf seine Mutter und seinen anderen Geschwistern kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis geltend, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine besondere Verbundenheit bzw. Abhängigkeit von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten hinweisen würden.

Insgesamt können damit nur die Deutschkenntnisse, der Schulbesuch in Österreich, ein lockerer familiärer Bezug sowie ein legaler Aufenthalt in Österreich nach Asylantragstellung von 08.09.2003 bis 03.02.2004 und von 16.08.2006 bis dato (somit insgesamt für knapp sieben Jahre) für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.

Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch den Fällen Trabelsi und Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vor allem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende - wenn überhaupt vorhandene - Integration insofern entscheidend relativiert wurde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet, und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale Integration in Zusammenschau mit den Angaben der ehemaligen Ehegattin sowie den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Allein die Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung der familiären und wirtschaftliche Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen (Sprache, Schwester, Kulturkreis, Sozialisation bis zum achten Lebensjahr in der Türkei, gesamt betrachtet überwiegender Aufenthalt in der Türkei) zum Herkunftsstaat vorhanden sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen und liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen und liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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