Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 424284-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 12 00.467-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 12 00.467-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Kirgisistans, wurde am XXXX als Tochter von Asylwerbern (Zahlen D3 422447/1/2011 und D3 413664-1/2010) im Bundesgebiet geboren und stellte am 12.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wozu sie vertreten durch ihren Vater als ihrem gesetzlichen Vertreter ihre Geburtsurkunde vorlegte. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Kirgisistans, wurde am römisch 40 als Tochter von Asylwerbern (Zahlen D3 422447/1/2011 und D3 413664-1/2010) im Bundesgebiet geboren und stellte am 12.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wozu sie vertreten durch ihren Vater als ihrem gesetzlichen Vertreter ihre Geburtsurkunde vorlegte. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Zu den ihm im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderberichten hat er keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.01.2012, Zl. 12 00.467-BAL, wurde der Antrag vom 12.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.01.2012, Zl. 12 00.467-BAL, wurde der Antrag vom 12.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin und zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und davon ausgegangen werde, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen.
Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass mangels geltend gemachter Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Verfolgung oder drohenden Verfolgung ausgegangen werde. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass mangels geltend gemachter Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Verfolgung oder drohenden Verfolgung ausgegangen werde. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen sie gerichtete Bedrohung nicht vorliege, keine Hinweise darauf vorlägen, dass sie im Falle einer Rückkehr mit ihrer Familie in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle, sei behauptet worden. Da auch ihren Eltern kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies für die Beschwerdeführerin auch im Familienverfahren nicht in Betracht. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf einen unter § 50 FPG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben, weil in Kirgisistan keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot) herrsche, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine gegen sie gerichtete Bedrohung nicht vorliege, keine Hinweise darauf vorlägen, dass sie im Falle einer Rückkehr mit ihrer Familie in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle, sei behauptet worden. Da auch ihren Eltern kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies für die Beschwerdeführerin auch im Familienverfahren nicht in Betracht. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf einen unter Paragraph 50, FPG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben, weil in Kirgisistan keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot) herrsche, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, jedoch die Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen seien, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle.Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, jedoch die Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen seien, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, womit darauf hingewiesen wurde, dass ein Familienverfahren vorliege und die Asylverfahren ihrer Eltern mangelhaft gewesen seien und bezog sich die Beschwerdeführerin inhaltlich auf deren Fluchtvorbringen.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.02.2012 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Weder der Vater noch die Mutter der Beschwerdeführerin erstatteten ein Vorbringen betreffend die Beschwerdeführerin.
Nach der Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt:Nach der Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt:
Zusammenfassende Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan einschließlich solcher zu den Minderheiten, verfasst von der Richterin Mag. Scherz,
Das Kräftespiel Staat-Kriminalität in Kirgisistan nach dem Regimewechsel Mittel-Asien- Kaukasus Analyst vom 19.01.2011, von Erica Marat,
OSZE-Bericht belastet Führung in Kirgisistan, Fokus Osteuropa Deutsche Welle vom 05.05.2011,
Human Right Watch Kyrgyzstan Country Summary, January 2012.
Weiters wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Anfrage über ACCORD zur Situation der Angehörigen der usbekischen Volksgruppe sowie deren Erwerbsmöglichkeiten eingeholt, welche mit 14.03.2012 beantwortet wurde.
Zu dieser Anfragebeantwortung gab der anwaltlich vertretene Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, wo unter Bezugnahme auf die Unruhen in XXXX im Jahre 2010 wohl zugegeben wird, dass sich die Situation zwar einigermaßen beruhigt habe, aber noch immer Auswirkungen sichtbar seien und dass die dort ansässigen Usbeken weiterhin drangsaliert und benachteiligt würden. Der Sohn XXXX habe bei den Unruhen mit ansehen müssen, wie ein Mensch lebendig verbrannt worden sei und leide noch immer unter starken Albträumen und werde nach wie vor psychologisch betreut. Die Familie sei daher aufgrund der Geschehnisse schwer traumatisiert und würde eine Abschiebung nach Kirgisistan eine Retraumatisierung bedeuten, daher wurde die Einholung eines Gutachtens zur Gesundheitssituation bzw. zur möglichen Retraumatisierung der Familie, insbesondere des Sohnes XXXX, beantragt sowie weiters die Einholung von Informationen über Behandlungsmöglichkeiten von stark Traumatisierten in Kirgisistan. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor eine latente, andauernde Diskriminierung der Usbeken in Kirgisistan bestehe (z. B. habe der Beschwerdeführer als gelernter XXXX aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine legale Arbeit gefunden). Eine Abschiebung der Familie nach Kirgisistan würde sie in eine massive Gefährdungssituation versetzen.Zu dieser Anfragebeantwortung gab der anwaltlich vertretene Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, wo unter Bezugnahme auf die Unruhen in römisch 40 im Jahre 2010 wohl zugegeben wird, dass sich die Situation zwar einigermaßen beruhigt habe, aber noch immer Auswirkungen sichtbar seien und dass die dort ansässigen Usbeken weiterhin drangsaliert und benachteiligt würden. Der Sohn römisch 40 habe bei den Unruhen mit ansehen müssen, wie ein Mensch lebendig verbrannt worden sei und leide noch immer unter starken Albträumen und werde nach wie vor psychologisch betreut. Die Familie sei daher aufgrund der Geschehnisse schwer traumatisiert und würde eine Abschiebung nach Kirgisistan eine Retraumatisierung bedeuten, daher wurde die Einholung eines Gutachtens zur Gesundheitssituation bzw. zur möglichen Retraumatisierung der Familie, insbesondere des Sohnes römisch 40 , beantragt sowie weiters die Einholung von Informationen über Behandlungsmöglichkeiten von stark Traumatisierten in Kirgisistan. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor eine latente, andauernde Diskriminierung der Usbeken in Kirgisistan bestehe (z. B. habe der Beschwerdeführer als gelernter römisch 40 aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine legale Arbeit gefunden). Eine Abschiebung der Familie nach Kirgisistan würde sie in eine massive Gefährdungssituation versetzen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist kirgisische Staatsangehörige und wurde amXXXX als Tochter von Asylwerbern im Bundesgebiet geboren.
Am 12.02.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden für sie nicht geltend gemacht.
Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. D3 413664-1/2010 und D3 422447-1/2011, wurden die Anträge der Eltern letztlich abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Brüdern in Österreich. Sie leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Zur Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Lage
Allgemeine Sicherheitslage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderenNachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchstenDemokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahremehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew, Askar. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew, Kurmanbek enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald. Kurz nach seiner Machtergreifung kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizei und Anhängern der Opposition.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die
nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Die neue Regierung wurde schon bald von Russland und den USA anerkannt.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan, bevor er nach Weißrussland
weiterreiste, wo ihm Präsident Lukaschenko am 20.05.2010 Zuflucht gewährte.
Am 13.05.2010 besetzten Anhänger Bakijews Regierungsgebäude in der Stadt Osch, Dschalal-Abad und Batken und brachten den Regionalflughafen von Osch unter Kontrolle.
Am 11.06.2010 kam es im Süden von Kirgisistan erneut zu blutigen Unruhen. Ab Mitte Juni
steuerte die ehemalige Sowjetrepublik auf einen Bürgerkrieg zu. Die kirgisische Übergangsregierung verhängte über die Stadt Osch das Kriegsrecht und ordnete eine Teilmobilisierung der Streitkräfte an. Bei den Ausschreitungen im Süden des Landes kamen schätzungsweise 2.000 Menschen ums Leben, 400.000 befanden sich auf der Flucht, etwa 100.000 von ihnen flüchteten ins benachbarte Usbekistan. Die Auseinandersetzung, die laut Augenzeugen in der Nacht zum 11.06.2010 als Schlägerei in einem Oscher Nachtclub begonnen hatte, weitete sich auf Dschalal-Abad und umliegende Dörfer aus.
Ein am 27.06.2010 durchgeführtes Referendum legitimierte die seit dem Sturz Bakijews
amtierende Übergangsregierung um Präsidentin Otunbajewa. Mit einer überwältigenden
Mehrheit von 90,5% wurde die neue Verfassung mit einer parlamentarischen Demokratie
nach deutschem Vorbild angenommen. Die Wahlbeteiligung lag bei 69,5%. Gleichzeitig
bestätigten die 2,5 Millionen Wähler mit ihrer Stimme Otunbajewa bis zum 01.01.2012 in
ihrem Amt als Übergangspräsidentin. Die neue Verfassung trat am 02.07.2010 in Kraft.
Damit ist Kirgisistan die erste und einzige parlamentarische Republik im ansonsten autoritärpräsidial geprägten Zentralasien.
Nach Angaben der Vereinten Nationen kehrten inzwischen mindestens ein Viertel der nach
dem Ausbruch der blutigen Auseinandersetzungen im Juni rund 400.000 geflüchteten
Menschen in ihre Heimatorte zurück. Allerdings sind viele von ihnen obdachlos, da ihre
Häuser bei den Kämpfen zerstört wurden. Am 22.07.2010 beschloss die Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Wiederherstellung des Friedens eine
internationale Polizeitruppe in den Süden Kirgisistans zu schicken. 52 unbewaffnete
Polizeioffiziere aus den OSZE-Mitgliedstaaten sollen für zunächst vier Monate die lokalen
Sicherheitsbehörden darin unterstützen, einen erneuten Ausbruch interethnischer Unruhen
zu verhindern und Vertrauen in der usbekischen Bevölkerung zu schaffen.
Das Kontingent kann später erhöht und die Dauer des Einsatzes verlängert werden. Präsidentin Otunbajewa begrüßte die Entsendung. Die Lage bleibt jedoch angespannt. Die Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International berichten von einer Fortsetzung ethnisch motivierter Gewalt. Sicherheitskräfte in Osch gingen gezielt gegen Usbeken vor, um von diesen unter Folter Geständnisse über eine Mitwirkung bei den Unruhen im Juni zu erpressen. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen usbekischer Männer. Den einheimischen uniformierten Kräften gehören fast ausschließlich ethnische Kirgisen an. Auch beim Besuch von Behörden seien Usbeken seit den Juni-Unruhen vermehrt Schikanen ausgesetzt, etwa bei der Neuausstellung verbrannter Pässe.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:
Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.2-3; 10 / AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html,
Zugriff 23.2.2011)
Politik / Wahlen
Die kirgisische Übergangsregierung sagt die ursprünglich für Oktober geplante Präsidentenwahl ab. Die derzeitige interimistsiche Staatchefin, Rosa Otunbajewa, soll das Amt bis Ende 2011 innehaben. (Die Presse.com: Kirgisistan: Präsidentenwahl abgesagt, 19.5.2010, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/567563/index.do?from=rss, Zugriff 23.2.2011)
Das Parlament wird im 5-jährigen Rhythmus gewählt. Das auf der Grundlage der mit Referendum vom 27.6.2010 angenommenen neuen Verfassung am 10.10.2010 gewählte Parlament setzt sich wie folgt zusammen: Ata Jurt 28 Sitze, Sozialdemokratische Partei 26 Sitze, Ar Namys 25 Sitze, Respublika 23 Sitze, Ata Meken 18 Sitze. Ata Jurt, SDPK und Respublika bilden die Regierungskoalition (seit 20.12.2010) (AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Stand: Jänner 2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Kirgisistan.html, Zugriff 23.2.2011)
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
Parteien spielen für die politische Meinungsbildung und die Wahlen eine andere Rolle als in Deutschland, da es in Kirgisistan kaum programmatisch ausgerichtete Parteien gibt. (AA - Auswärtiges Amt:
Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html,
Zugriff 23.2.2011)
2. Rechtsschutz
Justiz
Kirgisistan hat nach seiner Unabhängigkeitserklärung 1991 begonnen, eine eigene Gerichtsbarkeit aufzubauen. Seither wurden ein Oberster Gerichtshof, ein Verfassungsgerichtshof und ein Höherer Schiedsgerichtshof sowie eine Militärgerichtsbarkeit geschaffen. In einem Referendum vom 27.06.2010 stand neben einer neuen Verfassung sowie der Ernennung von Otunbajewa, Rosa zur Übergangspräsidentin auch der Verfassungsgerichtshof zur Disposition. Dieser soll in eine Verfassungskammer transformiert werden, die dem obersten Gericht angegliedert werden soll. Außer den regionalen Gerichten gibt es noch die örtlichen Ältestengerichte, die so genannten Aksakals. Die Ältestengerichte unterliegen nicht den regulären Rechtsstrukturen, sondern haben vielmehr die Rolle von Schlichtungsstellen in sozialen, moralischen und familiären Konflikten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 16)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch nahmen die exekutiven Zweige Einfluss auf die Justiz. Rechtsanwälte und Bürger glauben allgemein, dass die Richter offen für Bestechung und Druck von außen sind. Ein Mitgrund dafür sind die niedrigen Gehälter der Richter. Fälle von lokalen Gerichten können vor Appellationsgerichte auf Munizipal- oder regionaler Ebene gebracht werden und schließlich vor den Obersten Gerichtshof. Es gibt getrennte Militärgerichte und ein Schiedsgerichtsystem für wirtschaftliche Auseinandersetzungen.
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt. Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt. (AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.2.2011 / US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Sicherheitsbehörden
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind zuständig: das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft. Ein andauerndes Problem stellt die Korruption dar. Ein Polizist verdient im Monat umgerechnet lediglich 25 Euro. Seitens der bis April 2010 amtierenden Regierung gab es Anstrengungen, die Korruption einzudämmen, unter anderem durch eine Erhöhung der Gehälter der Sicherheitsorgane um 50%. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern. (BAMF - Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:
Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.23)
Festnahmen, ohne Darlegung von zwingenden Gründen, sind nach dem Gesetz verboten. Trotzdem kommt es häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Es wird berichtet, dass für eine Freilassung Bestechungsgelder gezahlt werden und dies eine zusätzliche Einnahmequelle für die Sicherheitskräfte darstellt (BAMF
Korruption
Kirgisistan rangiert auf der Liste der korrupten Staaten von Transparency International unter den 30 korruptesten Ländern der Welt. Das Gesetz sieht die Bestrafung von Korruption vor. Allerdings wird es von der Regierung nicht konsequent durchgesetzt. Teilweise ist sie selbst in korrupte Vorgänge verwickelt. Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korruption und der Gründung einer Anti-Korruptions-Behörde wurden erste Schritte zu einer Verbesserung der Situation unternommen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:
Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 17)
Drogenhandel, Ausplünderung der Bodenschätze, Korruption im Wasserkraftsektor und der Schmuggel unterschiedlicher Waren haben Netzwerke zwischen organisierter Kriminalität und Staat in Kirgisistan entstehen lassen. Während der Regierungszeit des früheren Präsidenten Akayev in den 90er-Jahren waren staatliche wie nichtstaatliche Akteure in der Lage sich selbst zu bereichern, indem sie ihre Verbindungen sowohl in den staatlichen Strukturen als auch in der kriminellen Szene nützten. Die Korruption in staatlichen Strukturen florierte. Es gab aber immer noch eine klare Trennung zwischen politischer und krimineller Welt. Unter Akayevs Nachfolger Bakijew bildete sich eine kleine Gruppe politischer Führer heraus, deren Geschäftsinteressen weitgehend ineinander verzahnt waren, wobei ungefähr 10 bis 12 hochrangige Beamte aus dem Büro des Präsidenten des Kabinetts und des Ministerrates die gesamte Wirtschaftspolitik bestimmten. Kirgisistan wurde immer mehr zu einem Transitland für den Drogenhandel und wurde dies zur lukrativsten Einnahmequelle der Schattenwirtschaft. Die vorher nicht dagewesene Fusion zwischen staatlichen Amtsträgern und organisierter Kriminalität der Bakijew Regierungszeit war eine der Gründe für die weitverbreitete Unzufriedenheit mit seinem Regime, welche schlussendlich zu seiner Amtsenthebung im April 2010 führte. Mit wenigen Ausnahmen hatten die Mitglieder der neuen Regierung unter Präsidentin Rosa Otunbanjewa weniger Verbindungen zur kriminellen Unterwelt. Eines der Ziele der neuen Regierung war die Verhinderung von Korruption unter höchsten Staatsbeamten. Ehemaligen Kadern Bakijews gelang es jedoch an den Positionen festzuhalten und kontrollieren Ata-Yurt-Mitglieder, von denen der Großteil bereits unter der früheren Regierung Bakijews tätig gewesen ist, noch immer die Schlüsselministerien. Rosa Otunbanjewa kommt eine wichtige Rolle bei der Verhinderung der Zentralisierung der Korruption zu.
Das neuentwickelte Kräftespiel zwischen Staat und organisierter Kriminalität in Kirgisistan ähnelt jedoch mehr der Amtszeit Akayevs und sind nunmehr (wieder) Staat und die Welt der organisierten Kriminalität zwei unterscheidbare Bereiche (Erika Marat, Mittel-Asien-Kaukasus Analyst, vom 19.01.2011).
3. Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen. (US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
4. Rückkehrfragen
Grundversorgung
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen. Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Die 2008 noch sehr hohe Inflation (20 Prozent) sank 2009 auf 6,8 Prozent und wird für 2010 nach Korrekturen im Anschluss an die April- und Juni-Ereignisse nun in vergleichbarer Höhe
erwartet.
Das Leistungsbilanzdefizit konnte 2009 im Vergleich zum Vorjahr deutlich reduziert werden. Dies ist vor allem auf den Rückgang des Handelsbilanzdefizits zurückzuführen. Mit einer Fortsetzung dieser positiven Entwicklung in 2010 ist angesichts der politischen Ereignisse der letzten Monate und ihrer Auswirkungen auf Handel und Dienstleistung nicht zu rechnen. Dagegen gibt es erste Anzeichen, dass die Überweisungen der kirgisischen Arbeitsmigranten im Ausland, die 2009 aufgrund des schwieriger werdenden Arbeitsmarkts in Russland um rund ein Drittel zurückegangen waren, sich 2010 erholen und wieder ansteigen. Sie bleiben die wichtigste Finanzierungsquelle, um das hohe Handelsbilanzdefizit auszugleichen. Im Zusammenhang mit den April- und Juni-Ereignisse dürften erhöhte Sozial, Infrastruktur- und Sicherheitsausgaben zu erwarten sein, die voraussichtlich nicht vollständig von staatlichen und privaten Kapitalzuflüssen aus dem Ausland gedeckt werden können. (AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Stand:
10.2010, Zugriff 2.3.2011)
Laut einem Bericht des Internationalen Währungsfonds erholt sich die Wirtschaft Kirgisistans schneller als erwartet, durch die verbesserte Sicherheit, die Rückkehr politischer Stabilität, die besser als erwarteten landwirtschaftlichen Erträge und Steuerstimuli. Ein Grund für die Erholung ist auch die Ausweitung der ökonomischen Verbindungen sowie die Sicherstellung von politischen und wirtschaftlichen Abkommen mit dem Ausland durch die neue Regierung. Das neue parlamentarische Regierungssystem konnte einen gewissen Grad an Stabilität sicherstellen, doch muss es sich nun auch weiterhin beweisen. Beim jetzigen Fortschritt muss die relativ fragile politische Situation und die schwierigen ökonomischen Bedingungen bedacht werden.
(The Jamestown Foundation: Kyrgyzstan reports rapid economic progress; In: Eurasia Daily
Monitor, Volume 8, Issue 42, 2.3.2011,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37587&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=888d8c7e21a917500d80328ab1976f76, Zugriff 3.3.2011)
Die Wirtschaft des Landes ist agrarisch geprägt. Mit 30,7% am Bruttoinlandsprodukt/BIP dominierte der Agrarsektor, gefolgt von der Industrie mit 15,9%. Im Vergleich mit den anderen zentralasiatischen Staaten verfügt Kirgisistan über wenig Bodenschätze. Die Goldvorkommen des Landes spielen trotzdem eine bedeutende Rolle in der Wirtschaft des Landes. Seit Anfang 2008 werden Erdöl und Erdgas gefördert. Im Übrigen bergen die zahlreichen Gebirgsflüsse ein erhöhtes Potential zum Bau von weiteren Wasserkraftwerken. Das Land hat sich zu einem regionalen Handelsplatz, insbesondere für chinesische Waren, etabliert. Der Handels- und Dienstleistungssektor wird immer wichtiger. Insgesamt ist Kirgisistans Wirtschaft aber als unterentwickelt zu bezeichnen. Die Inflationsrate lag 2008 bei 24,5%. Die Hälfte der Gesamtbevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Im Jahr 2007 zählte die Erwerbsbevölkerung 2,34 Mio. Personen. Der größte Teil arbeitet im Agrarsektor (34,5%). Ausländische Investoren beklagen die zunehmende Rechtsunsicherheit sowie Korruption.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 30)
Medizinische Versorgung
Nach der Unabhängigkeit 1991 war Kirgisistan nicht in der Lage, das nach dem sowjetischen Modell ausgerichtete, ausschließlich staatlich finanzierte Gesundheitssystem weiter zu unterhalten. Armut, Arbeitslosigkeit und Abwanderung waren neue Herausforderungen für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Leistungen des Gesundheitssystems. Seit Mitte der neunziger Jahre hat sich das Land bemüht im Rahmen des nationalen Gesundheitsreformprogramms "MANAS" (1995-2005) mit Unterstützung internationaler Geber, vor allem der Weltbank, das Gesundheitssystem zu restrukturieren, um es in Einklang mit den sehr begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Landes zu bringen.
Die Ergebnisse der bisherigen Reform zeigen, dass das Nationalprogramm tatsächlich an den Kernproblemen des Sektors angesetzt hat. So wurden die Grundversorgung garantiert, eine Krankenversicherung und Patientenzuzahlungen eingeführt, stationäre Dienstleistungen rationalisiert und die Basisgesundheit gestärkt. Um jedoch nachhaltige Wirkungen zu erzielen, müssen die Reformansätze durch das Folgeprogramm "Manas Taalimi 2006-2010" fortgesetzt und vertieft werden.
Die staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor wiesen in den letzten Jahren trotz der angegangenen Reformen eine deutlich sinkende Tendenz auf. Der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Kirgistan hat sich von 3,7 Prozent (1996) auf 1,8 Prozent (2004) verringert. Mit Ausgaben von rund 7,0 US-Dollar pro Kopf ist Kirgistan nicht in der Lage, eine angemessene öffentliche Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Der private Sektor ist noch im Aufbau und begrenzt sich derzeit im Wesentlichen auf bestimmte ambulante Leistungen wie Familienplanung und Ultraschalldiagnostik. Deshalb nahm die finanzielle Belastung der Familien im Krankheitsfall durch sowohl offizielle wie inoffizielle Zuzahlungen als auch durch Ausgaben für die Medikamentenbeschaffung sukzessiv zu.
Diese zunehmende Eigenbeteiligung der Patienten an der Gesundheitsversorgung erschwert den Zugang der Bevölkerung, insbesondere der Ärmeren, zu den Gesundheitsleistungen und führt unter anderem zu hohen Krankheits- und Sterblichkeitsziffern. Obwohl von 2000 an die Gesundheitsindikatoren eine Verbesserungstendenz aufweisen, bleiben als Folge der mangelnden Gesundheitsversorgung und der Armut die Säuglings- und Kindersterblichkeit (mit 25,7 und 31,8 auf 1.000 Lebendgeburten) sowie die Müttersterblichkeit (mit 47,2 auf 100.000 Lebendgeburten) auf einem hohen Niveau (2004). Mit 114,2 Fällen auf 100.000 Einwohner weist Kirgisistan zudem eine der höchsten Tuberkulose-Neuerkrankungsraten unter den ehemaligen Sowjetrepubliken auf.
Das Oberziel des Gesundheitsreformprogramms ist die Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung. Die Indikatoren zur Messung der Zielereichung sind im Wesentlichen auf die Erreichung der Millennium Development Goals (MDG) ausgerichtet und beziehen sich auf die Verbesserung der Lebenserwartung, die Reduzierung der Mütter-, Kinder- und Säuglingssterblichkeit, die Reduzierung, der Tb- und HIV-Neuerkrankungsrate sowie die Reduzierung der Tb-, Herz- und Kreislaufkrankheitssterblichkeitsrate.
Die Gesamtkosten für das fünfjährige nationale Gesundheitsprogramm werden auf rund 845 Millionen US-Dollar geschätzt. Davon sollen rund 600 Millionen US-Dollar durch Eigenmittel der kirgisischen Seite und rund 55 Millionen US-Dollar durch Beiträge der Geber in einen gemeinsamen Pool finanziert werden. Die (rechnerische) Finanzierungslücke von rund 190 Millionen US-Dollar soll durch eine Steigerung der Eigenbeteiligung, weiteren Geberzusagen in den Pool sowie durch Parallelfinanzierungen gedeckt werden. Mit der kirgisischen Seite wurde eine schrittweise Erhöhung des Finanzierungsanteils des Gesundheitssektors am Staatsbudget Kirgistans von 11% (2005) auf 13% (2010) vereinbart. Bis jetzt (Juni 2009) wurde diese Vereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Die Auszahlung der Gebermittel hängt von der Erreichung der Indikatoren auf Basis der Finanz-, Monitoring- und Umsetzungsberichte sowie der Höhe der Eigenbeteiligung ab. Das in 2008 durchgeführte Mid - Term - Review zeigt wesentliche Verbesserungen in der Erhöhung des Zugangs der Bevölkerung zu den Gesundheitsleistungen (um ca. 6%), Reduzierung der finanziellen Belastungen im Krankheitsfall, insbesondere der ärmeren Bevölkerung (von 7,1% auf 4,5%), Reduzierung der Anzahl der Patienten, die informellen Zuzahlungen für das medizinische Personal leisten (von 70% auf 52%) etc. (KfW Entwicklungsbank: Kirgisistan - Gesundheit verbessern, Stand: Juli 2009,
http://www.kfwentwicklungsbank.
de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Kirgistan/Leuchtu
rmprojekt_2.jsp, Zugriff 7.6.2010)
Zu den Minderheiten in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche. (BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)
Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.
Das Gesetz bestimmt Kirgisisch zur Staatssprache und Russisch zu einer Amtssprache und sieht den Erhalt und freie und gleichberechtigte Entwicklung von Minderheitssprachen vor.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Nicht-Kirgisisch-sprechende Bürger behaupten, dass es im Staatsdienst eine hierarchische Ebene gebe, die man beruflich nicht überwinden könne. Sie behaupteten auch, dass einige Kandidaten aufgrund unfairer Sprachprüfungen nicht aufgenommen wurden. Eine Initiative der Regierung, um die amtliche Verwendung von Kirgisisch zu vermehren, steigerte die Befürchtungen unter nicht-kirgisischen ethnischen Gruppen hinsichtlich möglicher Diskriminierungen.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
(Quelle: Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)
Zur Volksgruppe der Usbeken in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Die bürgerkriegsähnlichen Ereignisse im Juni 2010 beschränkten sich auf wenige Tage, kosteten aber ca. 2000 Menschen das Leben. Zwischenzeitig hat sich jedoch die Lage wieder beruhigt. Die kirgisischen Behörden gaben hauptsächlich Usbeken die Schuld an den Ausschreitungen, wobei internationale Standards für ein faires Verfahren verletzt wurden und auch Gelderpressungen erfolgt sind. Bei den Ausschreitungen ist auch ethnisch motivierte und geschlechtsbezogene Gewalt gegenüber Frauen vorgekommen. Hunderttausende sind (vorübergehend) geflohen. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es häufig zu Gelderpressungen, wo die Polizei gegenüber usbekischen Unternehmen, diese kriminellen Aktionen haben sich in letzter Zeit auch auf Arbeitsemigranten ausgedehnt. Nach den Unruhen im Jahre 2010 wurden viele usbekische Lokale geschlossen und teilweise zwischenzeitig von Kirgisen übernommen. Nach einem Bericht von Transition online wird nach würden nach wie vor viele Usbeken das Land verlassen, auch das U.S. Departement of State weist darauf hin, dass Angehörige der Minderheiten immer wieder behaupten, bei Einstellungsverfahren diskriminiert zu werden und würden nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen usbekische Frauen ihre Arbeit in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie als Markthändlerinnen gezwungener Maßen aufgegeben haben. (Quelle:
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.03.2012 zur Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan).
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Beweis wurde erhoben durch Vorlage der Geburtsurkunde für die Beschwerdeführerin und Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012 und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Unterlagen durch den Asylgerichtshof.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Kirgisistan im Allgemeinen und zur Situation der Minderheiten insbesondere jener der Usbeken wurden zusammenfassenden Feststellungen des Asylgerichtshofes, verfasst von der Richterin Mag. Scherz, entnommen, worin auch die zugrundeliegenden Primärquellen genannt wurden, welche gemeinsam mit diesen Zusammenfeststellungen dem Parteiengehör unterzogen wurden. Die Feststellungen zur Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan beruhen auf einer im vorliegenden Fall eingeholten Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD, indem auch die zugrundeliegenden Quellen genannt wurden. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden diese nicht von Seiten des Beschwerdeführervertreters fundamental kritisiert, sondern vielmehr die zur Stützung des Standpunktes des Vaters der Beschwerdeführerin dienlichen Passagen hervorgestrichen.
Nachdem dem Asylgerichtshof die Situation in Kirgisistan bekannt ist und diese sich seit Juni 2010 erheblich verändert hat, war auf die vorgelegte CD zur (damals) aktuellen Situation in Kirgisistan nicht weiter einzugehen. Dem Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Einholung einer Sachverständigenauskunft zur Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan wurde durch die bereits erwähnte Auskunft der Anfragebeantwortung des Projektes ACCORD entsprochen
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Würdigung zu unterziehen wären.
Die Feststellungen zu ihren persönlichen Daten basieren auf der Vorlage ihrer Geburtsurkunde und den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus keinen der während des gesamten Verfahrens, eingeführten Länderberichten (auch nicht jenen, die die Eltern der Beschwerdeführerin vorlegten) eine Gruppenverfolgung, das heißt eine Verfolgung der Usbeken nur wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe, in Kirgisistan ergibt.
Die Verfahren der Eltern wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abweislich entschieden und ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet.
Ansonsten wurden keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend gemacht.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Auch liegt derzeit keine (auch keine lokal begrenzte) bürgerkriegsähnliche Situation in Kirgisistan vor.
Auch Rückkehrbefürchtungen wurden für die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend gemacht.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kleinkind handelt, welches sich in der Obhut seiner jungen, weitgehend gesunden und arbeitsfähigen Eltern befindet, die schon vor ihrer Ausreise in der Lage waren, in Kirgisistan ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem verfügen die Eltern der Beschwerdeführerin über Verwandte in Kirgisistan und kehrt sie auch zu den Großeltern nach Krigisistan zurück. Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin in eine derartige schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.
Nach dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin leidet die Beschwerdeführerin aktuell an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nach den oben getroffenen Länderfeststellungen überdies davon auszugehen, dass eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung diesbezüglich auch in Kirgisistan möglich ist, auch wenn die Behandlung nicht kostenlos sein oder nicht den selben Standard haben mag.
Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, liegen auch nach § 34 AsylG 2005 die Voraussetzungen dafür nicht vor.Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, liegen auch nach Paragraph 34, AsylG 2005 die Voraussetzungen dafür nicht vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und Brüdern und liegt diesbezüglich ohne Zweifel ein Familienleben vor; das Asylverfahren der Eltern wurde jedoch mit Erkenntnissen vom gleichen Tag und in gleicher Weise entschieden, wie jenes der Beschwerdeführerin und kann bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig und hat ihren bisherigen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt.
Sie verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer von einigen Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zumSie verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer von einigen Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).
Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer besonders langen Verfahrensdauer, aus welchem Grund auch immer, gesprochen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
11.05.2012