Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 422447-1/2011/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 10 10.950-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 10 10.950-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der usbekischen Volksgruppe, gelangte mit ihren beiden Söhnen am 22.11.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Tschechien kommend nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Vorlage eines Personalausweises und einer Heiratsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der ersten Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes am 23.11.2010, gab sie zu den Fluchtgründen an, dass sie wegen ihres Mannes, welcher sich bereits seit Jänner 2010 in Österreich aufhalte, hierhergekommen sei, da er im Herkunftsstaat große Probleme mit einem Kirgisen gehabt habe. Im Herkunftsstaat würden alle ethnischen Usbeken von den Kirgisen umgebracht. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.
Zur beabsichtigen Zurückweisung ihres Antrages wegen der Zuständigkeit Polens erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie darauf hinwies, dass ihr Ehemann als Asylwerber in Österreich aufhältig sei.
Die Einvernahme vom 29.12.2010 hatte die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen der Zuständigkeit Polens zum Gegenstand.
Anlässlich der Einvernahme vom 11.03.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Personalausweis und die Heiratsurkunde im Original vorzulegen, wobei sie auch angab, eine CD über die Auseinandersetzungen in XXXX im Juni 2010 zu besitzen. Im Herkunftsstaat hätten sie ihren Lebensunterhalt durch den Ertrag einer Landwirtschaft des Schwiegervaters bestritten. Land und Haus seien ihm von Kirgisen weggenommen worden. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter, der Bruder und eine Tante leben, der Vater sei bereits verstorben. Das Haus, in dem sie mit ihrem Mann und den Kindern gelebt habe, sei zerstört worden. Ihr Mann sei von 3 Polizisten in Zivilkleidung gesucht worden. Die Kirgisen hätten sie umbringen wollen, weil sie Usbekin sei. Wegen des Krieges und wegen der Verfolgung durch die Feinde ihres Mannes habe sie Kirgisistan verlassen. Die Verfolgungen seien durch Kirgisen erfolgt und diese hätten gesagt sie und die Kinder sollten flüchten. Sie habe im Herkunftsstaat nur bei Verwandten und Bekannten Schutz gesucht. Als Beweismittel nannte sie die bereits erwähnte CD. Die Kirgisen würden die Usbeken wegen des Krieges umbringen. Ihr Land und ihr Haus sei von den Kirgisen weggenommen worden, die Kirgisen würden junge Mädchen missbrauchen und verbrennen, auch ihre Tante sei von Kirgisen verbrannt worden. Sie befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, im Herkunftsstaat sei sie nicht behandelt worden. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt in Österreich aus der Grundversorgung, sie besuche die Deutschstunde. Sie lebe mit den Kindern und der mitgereisten Schwiegermutter hier, ihr Mann befinde sich ebenfalls in Österreich.Anlässlich der Einvernahme vom 11.03.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Personalausweis und die Heiratsurkunde im Original vorzulegen, wobei sie auch angab, eine CD über die Auseinandersetzungen in römisch 40 im Juni 2010 zu besitzen. Im Herkunftsstaat hätten sie ihren Lebensunterhalt durch den Ertrag einer Landwirtschaft des Schwiegervaters bestritten. Land und Haus seien ihm von Kirgisen weggenommen worden. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter, der Bruder und eine Tante leben, der Vater sei bereits verstorben. Das Haus, in dem sie mit ihrem Mann und den Kindern gelebt habe, sei zerstört worden. Ihr Mann sei von 3 Polizisten in Zivilkleidung gesucht worden. Die Kirgisen hätten sie umbringen wollen, weil sie Usbekin sei. Wegen des Krieges und wegen der Verfolgung durch die Feinde ihres Mannes habe sie Kirgisistan verlassen. Die Verfolgungen seien durch Kirgisen erfolgt und diese hätten gesagt sie und die Kinder sollten flüchten. Sie habe im Herkunftsstaat nur bei Verwandten und Bekannten Schutz gesucht. Als Beweismittel nannte sie die bereits erwähnte CD. Die Kirgisen würden die Usbeken wegen des Krieges umbringen. Ihr Land und ihr Haus sei von den Kirgisen weggenommen worden, die Kirgisen würden junge Mädchen missbrauchen und verbrennen, auch ihre Tante sei von Kirgisen verbrannt worden. Sie befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, im Herkunftsstaat sei sie nicht behandelt worden. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt in Österreich aus der Grundversorgung, sie besuche die Deutschstunde. Sie lebe mit den Kindern und der mitgereisten Schwiegermutter hier, ihr Mann befinde sich ebenfalls in Österreich.
Nach der Zulassung des Verfahrens wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 10.04.2011 durch die Fachärzte für Neurologie bzw. Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX seitens des Bundesasylamtes eingeholt, wonach bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion" vorliegt, welche vorwiegend auf die derzeit unklare Lebenssituation, die psychosoziale Situation und das offene Asylverfahren zurückzuführen ist. Es sei von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen, derzeit befinde sie sich nicht in psychiatrischer Behandlung und erhalte auch keine medikamentöse Therapie. Es sei im Fall der Überstellung nicht davon auszugehen, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Sie sei derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.Nach der Zulassung des Verfahrens wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 10.04.2011 durch die Fachärzte für Neurologie bzw. Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 seitens des Bundesasylamtes eingeholt, wonach bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion" vorliegt, welche vorwiegend auf die derzeit unklare Lebenssituation, die psychosoziale Situation und das offene Asylverfahren zurückzuführen ist. Es sei von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen, derzeit befinde sie sich nicht in psychiatrischer Behandlung und erhalte auch keine medikamentöse Therapie. Es sei im Fall der Überstellung nicht davon auszugehen, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Sie sei derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 15.06.2011 gab die Beschwerdeführerin zu dem ihr vorgehaltenen Ergebnis der ärztlichen Begutachtung an, sie habe im Flüchtlingslager Antidepressiva genommen, aber wegen ihrer Schwangerschaft damit aufgehört und sie glaube ihre Erkrankung sei schwerer als im Gutachten beschrieben. Ferner wurden ihr die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung betreffend ihre Söhne zur Kenntnis gebracht. Als Fluchtgründe gab sie den Krieg und die Probleme ihres Mannes an. Sie sei in Kirgisistan sechs Monate auf der Flucht gewesen und habe nach dem Krieg das Land verlassen können. Sie habe nicht im eigenen Haus bleiben können, Polizisten hätten immer wieder nach ihr gesucht. Diese seien zu ihrer Mutter gekommen und hätten nach ihr und den Kindern gefragt, danach sei sie zu ihrem Onkel, dann zu ihrer Tante im Dorf gezogen. Ihr Mann habe für einen Kirgisen namens XXXX gearbeitet, habe diesen wegen der Bezahlung am 22.09. getroffen und sei nach Mitteilung ihres Schwagers von Kirgisen geschlagen worden. Sie sei am 21.03. zu ihrer Schwiegermutter gebracht worden und der Krieg habe begonnen. Auf der Flucht nach Usbekistan hätten Kirgisen sie entführen wollen und auch ihre Schwiegermutter hätten sie entführen und vergewaltigen wollen und sie dabei auf den Bauch geschlagen. Nach 2 Wochen in einem Lager seien alle nach Kirgisistan zurückgekehrt. Die Familie habe festgestellt, dass alles zerstört worden sei, die Häuser von Verwandten und auch von ihrer 83-jährigen Tante seien verbrannt. Ein usbekisches Nachbarehepaar sei ebenfalls verbrannt, es gebe keine Möglichkeit dort zu leben. Am 11.06.2010 sei der Krieg gewesen, amIm Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 15.06.2011 gab die Beschwerdeführerin zu dem ihr vorgehaltenen Ergebnis der ärztlichen Begutachtung an, sie habe im Flüchtlingslager Antidepressiva genommen, aber wegen ihrer Schwangerschaft damit aufgehört und sie glaube ihre Erkrankung sei schwerer als im Gutachten beschrieben. Ferner wurden ihr die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung betreffend ihre Söhne zur Kenntnis gebracht. Als Fluchtgründe gab sie den Krieg und die Probleme ihres Mannes an. Sie sei in Kirgisistan sechs Monate auf der Flucht gewesen und habe nach dem Krieg das Land verlassen können. Sie habe nicht im eigenen Haus bleiben können, Polizisten hätten immer wieder nach ihr gesucht. Diese seien zu ihrer Mutter gekommen und hätten nach ihr und den Kindern gefragt, danach sei sie zu ihrem Onkel, dann zu ihrer Tante im Dorf gezogen. Ihr Mann habe für einen Kirgisen namens römisch 40 gearbeitet, habe diesen wegen der Bezahlung am 22.09. getroffen und sei nach Mitteilung ihres Schwagers von Kirgisen geschlagen worden. Sie sei am 21.03. zu ihrer Schwiegermutter gebracht worden und der Krieg habe begonnen. Auf der Flucht nach Usbekistan hätten Kirgisen sie entführen wollen und auch ihre Schwiegermutter hätten sie entführen und vergewaltigen wollen und sie dabei auf den Bauch geschlagen. Nach 2 Wochen in einem Lager seien alle nach Kirgisistan zurückgekehrt. Die Familie habe festgestellt, dass alles zerstört worden sei, die Häuser von Verwandten und auch von ihrer 83-jährigen Tante seien verbrannt. Ein usbekisches Nachbarehepaar sei ebenfalls verbrannt, es gebe keine Möglichkeit dort zu leben. Am 11.06.2010 sei der Krieg gewesen, am
12. seien sie geflüchtet. Am 11. sei ihre Tante verbrannt und das ganze Dorf XXXX. Bei der Flucht nach Usbekistan habe sie ihre Schwiegermutter zurückgelassen, um ihr eigenes Leben zu retten. Damals hätten alle flüchten wollen und alle seien auf der Straße gewesen, auch Nachbarinnen. Dass der Heiler zu ihrem Gatten im September 2009 gekommen sei, habe sie von ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager gehört. Ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Tante und ihr Schwiegervater würden noch in Kirgisistan leben. Ihr Schwiegervater habe sie in Kirgisistan durch Erträge einer Landwirtschaft versorgt, das Land sei ihm nun von den Kirgisen weggenommen worden. Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie immer auf der Flucht gewesen, Verwandte und Bekannte hätten sie versorgt. Auf den Vorhalt, wieso ihre Schwiegermutter nichts von ihrer Flucht wisse, gab sie an, diese wisse davon, nur habe sie nicht genau gewusst, wo sie gewesen sei, weil diese Angst gehabt habe, auf die Straße zu gehen. Auf den Vorhalt der Angaben ihrer Schwiegermutter, wonach es eine gute Idee des Ehemannes der Beschwerdeführerin gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter zu bringen, weil diese sonst auch Probleme bekommen hätte, entgegnete sie, dass ihre Schwiegermutter gewusst habe, dass sie auf der Flucht war, diese habe aber Recht, es sei besser für sie gewesen, dass sie geflüchtet sei, weil der Schwiegervater gesundheitliche Probleme wegen der Besuche der Polizisten (bekommen) habe. Er habe hohen Blutdruck usw. Während des Krieges hätten die Kirgisen auch seine Traktoren weggenommen, nun sei er krank geworden, wegen der Probleme ihres Mannes. Sie selbst sei nur mit den Kindern geflüchtet, sie hätten sie entführen wollen, das sei ihr Hauptproblem gewesen. Von Ende Juni 2010 bis November 2010 habe sie bei der Schwiegermutter ihrer Schwiegermutter gewohnt. Sie hätten Angst gehabt auf die Straße zu gehen. Sie hätten jeden Tag gehört, dass jemand ermordet worden sei oder junge Usbekinnen entführt worden seien. Die Kinder hätten damals keinen Kindergarten und keine Schule besucht, weil alle in kirgisische umgewandelt worden seien. Ihre Kinder hätten überhaupt niemals den Kindergarten oder die Schule besucht. In dieser Zeit habe der Schwiegervater Lebensmittel gebracht. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. In Usbekistan hätten sie nur zwei Wochen bleiben können, es gebe keine Möglichkeit, einen usbekischen Pass oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Betreffend ihren Mann gab sie an, dieser habe für einen Kirgisen zu Hause gearbeitet und dieser habe das versprochene Geld nicht bezahlt, es sei eine Streiterei entstanden und sie hätten ihn geschlagen und gesucht. Seine Mutter sei XXXX und er XXXX und deswegen hätten sie dann Geld verlangt. Ein Bekannter des Schwiegervaters sei XXXX und habe geraten, nichts zu bezahlen. Ihr eigener Vater sei in den 90er Jahren von den Kirgisen umgebracht worden. Die kirgisischen Ärzte hätten ihn im Spital sterben lassen. Sie habe sich nicht an eine Menschenrechtsorganisation gewendet, weil diese und die Polizisten alle Kirgisen seien. Ihr Mann habe bei XXXX das Haus renoviert, gemeinsam mit einem zweiten Usbeken namens XXXX. Sie habe nur gewusst, dass XXXX an dem Tag, als er ihren Mann eingeladen habe, gesagt hätte, er würde bezahlen. An diesem Tag habe sie ihrem Mann gesagt, sie brauche Geld zur Bezahlung einer Schultasche und von Kleidung. Ihr Sohn sei dann nie zur Schule gegangen. Sie sei wegen ihres Mannes hergekommen. Sie spreche wenig Deutsch. Die Kirgisen würden sogar die kleinen Kinder umbringen, deswegen glaube sie, dass diese eigene Fluchtgründe hätten. Es seien sogar Kinder aus der Schule entführt worden. Ihre Kinder seien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sie hätten Kopfschmerzen und würden weinen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab sie an, die Usbeken würden mehr diskriminiert als die Russen. Der Nachbar, ein XXXX, sei ebenfalls Usbeke gewesen und während des Krieges getötet worden, am 13.06. Zur Grundversorgung gab sie an, dass sie kein Kinderbetreuungsgeld erhalten habe und im Krankenhaus auch jedes Mal habe bezahlen müssen. Obwohl alle sage würden, dass der Krieg zu Ende sei, würden noch immer Usbeken sterben. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den Kirgisen und vor XXXX. Alle Usbeken würden schon flüchten, ihr Haus sei zerstört, sie könne dort nicht leben und ihr Schwiegervater lebe auch schon bei seiner Mutter, beide Häuser seien zerstört. Nach der Rückübersetzung korrigierte sie, dass es nicht richtig sei, dass auch ihre Schwiegermutter hätte entführt und vergewaltigt werden sollen, dies hätte nur sie selbst betroffen. Die Tante, welche verbrannt sei, habe nicht in einem Dorf, sondern in einer kleinen Stadt gelebt. Weiters merkte sie an, dass sie kein weiteres Leben in Kirgisistan (nicht Usbekistan) sehe.12. seien sie geflüchtet. Am 11. sei ihre Tante verbrannt und das ganze Dorf römisch 40 . Bei der Flucht nach Usbekistan habe sie ihre Schwiegermutter zurückgelassen, um ihr eigenes Leben zu retten. Damals hätten alle flüchten wollen und alle seien auf der Straße gewesen, auch Nachbarinnen. Dass der Heiler zu ihrem Gatten im September 2009 gekommen sei, habe sie von ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager gehört. Ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Tante und ihr Schwiegervater würden noch in Kirgisistan leben. Ihr Schwiegervater habe sie in Kirgisistan durch Erträge einer Landwirtschaft versorgt, das Land sei ihm nun von den Kirgisen weggenommen worden. Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie immer auf der Flucht gewesen, Verwandte und Bekannte hätten sie versorgt. Auf den Vorhalt, wieso ihre Schwiegermutter nichts von ihrer Flucht wisse, gab sie an, diese wisse davon, nur habe sie nicht genau gewusst, wo sie gewesen sei, weil diese Angst gehabt habe, auf die Straße zu gehen. Auf den Vorhalt der Angaben ihrer Schwiegermutter, wonach es eine gute Idee des Ehemannes der Beschwerdeführerin gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter zu bringen, weil diese sonst auch Probleme bekommen hätte, entgegnete sie, dass ihre Schwiegermutter gewusst habe, dass sie auf der Flucht war, diese habe aber Recht, es sei besser für sie gewesen, dass sie geflüchtet sei, weil der Schwiegervater gesundheitliche Probleme wegen der Besuche der Polizisten (bekommen) habe. Er habe hohen Blutdruck usw. Während des Krieges hätten die Kirgisen auch seine Traktoren weggenommen, nun sei er krank geworden, wegen der Probleme ihres Mannes. Sie selbst sei nur mit den Kindern geflüchtet, sie hätten sie entführen wollen, das sei ihr Hauptproblem gewesen. Von Ende Juni 2010 bis November 2010 habe sie bei der Schwiegermutter ihrer Schwiegermutter gewohnt. Sie hätten Angst gehabt auf die Straße zu gehen. Sie hätten jeden Tag gehört, dass jemand ermordet worden sei oder junge Usbekinnen entführt worden seien. Die Kinder hätten damals keinen Kindergarten und keine Schule besucht, weil alle in kirgisische umgewandelt worden seien. Ihre Kinder hätten überhaupt niemals den Kindergarten oder die Schule besucht. In dieser Zeit habe der Schwiegervater Lebensmittel gebracht. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. In Usbekistan hätten sie nur zwei Wochen bleiben können, es gebe keine Möglichkeit, einen usbekischen Pass oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Betreffend ihren Mann gab sie an, dieser habe für einen Kirgisen zu Hause gearbeitet und dieser habe das versprochene Geld nicht bezahlt, es sei eine Streiterei entstanden und sie hätten ihn geschlagen und gesucht. Seine Mutter sei römisch 40 und er römisch 40 und deswegen hätten sie dann Geld verlangt. Ein Bekannter des Schwiegervaters sei römisch 40 und habe geraten, nichts zu bezahlen. Ihr eigener Vater sei in den 90er Jahren von den Kirgisen umgebracht worden. Die kirgisischen Ärzte hätten ihn im Spital sterben lassen. Sie habe sich nicht an eine Menschenrechtsorganisation gewendet, weil diese und die Polizisten alle Kirgisen seien. Ihr Mann habe bei römisch 40 das Haus renoviert, gemeinsam mit einem zweiten Usbeken namens römisch 40 . Sie habe nur gewusst, dass römisch 40 an dem Tag, als er ihren Mann eingeladen habe, gesagt hätte, er würde bezahlen. An diesem Tag habe sie ihrem Mann gesagt, sie brauche Geld zur Bezahlung einer Schultasche und von Kleidung. Ihr Sohn sei dann nie zur Schule gegangen. Sie sei wegen ihres Mannes hergekommen. Sie spreche wenig Deutsch. Die Kirgisen würden sogar die kleinen Kinder umbringen, deswegen glaube sie, dass diese eigene Fluchtgründe hätten. Es seien sogar Kinder aus der Schule entführt worden. Ihre Kinder seien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sie hätten Kopfschmerzen und würden weinen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab sie an, die Usbeken würden mehr diskriminiert als die Russen. Der Nachbar, ein römisch 40 , sei ebenfalls Usbeke gewesen und während des Krieges getötet worden, am 13.06. Zur Grundversorgung gab sie an, dass sie kein Kinderbetreuungsgeld erhalten habe und im Krankenhaus auch jedes Mal habe bezahlen müssen. Obwohl alle sage würden, dass der Krieg zu Ende sei, würden noch immer Usbeken sterben. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den Kirgisen und vor römisch 40 . Alle Usbeken würden schon flüchten, ihr Haus sei zerstört, sie könne dort nicht leben und ihr Schwiegervater lebe auch schon bei seiner Mutter, beide Häuser seien zerstört. Nach der Rückübersetzung korrigierte sie, dass es nicht richtig sei, dass auch ihre Schwiegermutter hätte entführt und vergewaltigt werden sollen, dies hätte nur sie selbst betroffen. Die Tante, welche verbrannt sei, habe nicht in einem Dorf, sondern in einer kleinen Stadt gelebt. Weiters merkte sie an, dass sie kein weiteres Leben in Kirgisistan (nicht Usbekistan) sehe.
Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Recherche im Wege der Staatendokumentation veranlasst, deren umfangreiche Beantwortung mit Schreiben vom 01.09.2011 erfolgte und welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2011 im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
In der Stellungnahme dazu brachten die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegermutter vor, dass die Ereignisse vom Juni 2010 in Kirgisistan im Prinzip richtig wiedergegeben worden seien, die Situation in der Zeit danach sei jedoch in nicht ausreichender Weise dargestellt worden. Vielfach werde auf offizielle Darstellungen verwiesen, jedoch werde auch in den Länderberichten hervorgehoben, dass Diskriminierungen gegen Usbeken weiterhin hoch seien und die kirgisischen Gesetzesvollstreckungsorgane oft nicht fähig oder unwillens seien, die usbekische Bevölkerung vor Gewaltakten zu schützen. Diese hätten sich auch nach den Unruhen vom Juni 2010 weiterhin ereignet, wobei sich die Strafverfolgung (zu Unrecht) auf Usbeken konzentriert habe. Faktum sei, dass keine Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des kirgisischen Staates bestehe. Die Übergriffe würden auch von Polizisten bzw. staatlichen Behörden vorgenommen bzw. offen toleriert. Hiezu wurde auf Berichte von Human rights watch vom 08.06.2011, Amnesty International im Journal April 2011 sowie Politik kompakt vom 08.06.2011, Süddeutsche, verwiesen. Zum Gesundheitssystem wurde festgehalten, dass es in der Realität keine kostenfreie Versorgung gebe und daran auch offizielle Darstellungen nichts ändern könnten. In der Realität werde Usbeken eine Behandlung jedoch ohnehin häufig verweigert und werde das in den Länderberichten angesprochene Ermessen dahingehend ausgeübt. Beigelegt waren Internetartikel in russischer (?) Sprache sowie zwei weitere Berichte von amnesty international vom 17.06.2010 und 31.12.2010.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.10.2011, Zl. 10 10.950-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.10.2011, Zl. 10 10.950-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gemäß
§ 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan unter Einbeziehung des Rechercheergebnisses der Staatendokumentation vom 01.09.2011 getroffen.
Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass sich die Identität aus den vorgelegten Identitätsdokumenten (Personalausweis und Führerschein) ergebe. Nach Darstellung des Vorbringens wurde konstatiert, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich geltend gemacht hatte, gesund zu sein und wegen ihres Ehemannes (mit ihren Kindern) nach Österreich gekommen zu sein, alle ethnischen Usbeken würden von den Kirgisen umgebracht werden. Schließlich wurden ihre weiteren Einvernahmen kurz zusammengefasst und analysiert, dass ihr erstmaliges Vorbringen über einen Entführungsversuch bei der vierten Einvernahme im Widerspruch zu den Angaben ihrer Schwiegermutter stehe. Diese hätte angegeben, dass sie selbst, die Beschwerdeführerin und ihre Schwägerin von ihrem Schwiegervater mit dem Auto an die usbekische Grenze gebracht worden seien und dieser wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt sei, was die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt habe. Weiters habe die Schwiegermutter den Hergang der Flucht bzw. den Entführungsversuch unterschiedlich geschildert. Auch seien eigene Fluchgründe in den ersten beiden Einvernahmen nicht vorgebracht worden, sondern sie habe sich auf die Probleme ihres Gatten bezogen. Sie habe die Fragen nach Problemen mit der Polizei verneint und angegeben, ihren Mann hätten 3 Polizisten in Zivilkleidung gesucht. Bei der dritten Einvernahme habe sie im Gegensatz dazu angegeben, sie sei wegen ihres Gatten 6 Monate auf der Flucht gewesen. Die Polizisten hätten nach ihr gesucht. Nach den Angaben ihrer Schwiegermutter sei es jedoch eine gute Idee gewesen, die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter unterzubringen, da sie dort in Sicherheit gewesen sei. Zum Vorhalt dieser Aussage habe sie lediglich ausgeführt, dass die Schwiegermutter gewusst hätte, dass sie auf der Flucht gewesen sei und dass der Schwiegervater nun auch Probleme wegen der Besuche der Polizisten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie und die Kinder ins Haus der Schwiegermutter genommen worden wären, wenn diese gewusst habe, dass dann auch sie Probleme haben würde. Diese hätte angegeben, dass nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, weil die Personen, mit denen er Probleme gehabt habe, befürchtet hätten, dass er sich beschweren würde. Weiters sei ihr Ehemann seit Jänner 2010 in Österreich, sie sei 6 Monate lang danach auf der Flucht gewesen und habe angegeben, dass sie am 21.03. ins Haus ihrer Schwiegermutter gekommen sei, dies passe nicht zusammen und könne nicht nachvollzogen werden. Zu ihren Angaben über die Probleme ihres Ehemannes mit einem Kirgisen werde auf die Beweiswürdigung in dem diesen betreffenden Bescheid verwiesen, worin von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen worden sei. Auch ihrer Schwiegermutter sei es infolge unglaubwürdiger und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht gelungen, die Bedrohung ihres Ehemannes schlüssig darzulegen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, der Ehemann und dessen Freund XXXX seien mit dem Auto zu XXXX gefahren, der Ehemann hingegen habe angegeben, mit dem Bus dorthin gefahren zu sein. Nach ihren Angaben habe sich das zu renovierende Haus im Dorf namens XXXX befunden, nach den Angaben ihres Ehemannes sei dies am Ostrand von XXXX gewesen. Wegen der widersprüchlichen, gesteigerten und nicht nachvollziehbaren Angaben werde nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Schwiegermutter während der Auseinandersetzungen in XXXX tatsächlich hätten entführt werden sollen. Auch sei ihre Glaubwürdigkeit wegen der erheblichen Diskrepanzen in einem wesentlichen Sachverhaltsteil erschüttert, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, warum sie widersprüchliche Angaben im Fall tatsächlicher asylrelevanter Verfolgung machen sollte.Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass sich die Identität aus den vorgelegten Identitätsdokumenten (Personalausweis und Führerschein) ergebe. Nach Darstellung des Vorbringens wurde konstatiert, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich geltend gemacht hatte, gesund zu sein und wegen ihres Ehemannes (mit ihren Kindern) nach Österreich gekommen zu sein, alle ethnischen Usbeken würden von den Kirgisen umgebracht werden. Schließlich wurden ihre weiteren Einvernahmen kurz zusammengefasst und analysiert, dass ihr erstmaliges Vorbringen über einen Entführungsversuch bei der vierten Einvernahme im Widerspruch zu den Angaben ihrer Schwiegermutter stehe. Diese hätte angegeben, dass sie selbst, die Beschwerdeführerin und ihre Schwägerin von ihrem Schwiegervater mit dem Auto an die usbekische Grenze gebracht worden seien und dieser wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt sei, was die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt habe. Weiters habe die Schwiegermutter den Hergang der Flucht bzw. den Entführungsversuch unterschiedlich geschildert. Auch seien eigene Fluchgründe in den ersten beiden Einvernahmen nicht vorgebracht worden, sondern sie habe sich auf die Probleme ihres Gatten bezogen. Sie habe die Fragen nach Problemen mit der Polizei verneint und angegeben, ihren Mann hätten 3 Polizisten in Zivilkleidung gesucht. Bei der dritten Einvernahme habe sie im Gegensatz dazu angegeben, sie sei wegen ihres Gatten 6 Monate auf der Flucht gewesen. Die Polizisten hätten nach ihr gesucht. Nach den Angaben ihrer Schwiegermutter sei es jedoch eine gute Idee gewesen, die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter unterzubringen, da sie dort in Sicherheit gewesen sei. Zum Vorhalt dieser Aussage habe sie lediglich ausgeführt, dass die Schwiegermutter gewusst hätte, dass sie auf der Flucht gewesen sei und dass der Schwiegervater nun auch Probleme wegen der Besuche der Polizisten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie und die Kinder ins Haus der Schwiegermutter genommen worden wären, wenn diese gewusst habe, dass dann auch sie Probleme haben würde. Diese hätte angegeben, dass nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, weil die Personen, mit denen er Probleme gehabt habe, befürchtet hätten, dass er sich beschweren würde. Weiters sei ihr Ehemann seit Jänner 2010 in Österreich, sie sei 6 Monate lang danach auf der Flucht gewesen und habe angegeben, dass sie am 21.03. ins Haus ihrer Schwiegermutter gekommen sei, dies passe nicht zusammen und könne nicht nachvollzogen werden. Zu ihren Angaben über die Probleme ihres Ehemannes mit einem Kirgisen werde auf die Beweiswürdigung in dem diesen betreffenden Bescheid verwiesen, worin von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen worden sei. Auch ihrer Schwiegermutter sei es infolge unglaubwürdiger und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht gelungen, die Bedrohung ihres Ehemannes schlüssig darzulegen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, der Ehemann und dessen Freund römisch 40 seien mit dem Auto zu römisch 40 gefahren, der Ehemann hingegen habe angegeben, mit dem Bus dorthin gefahren zu sein. Nach ihren Angaben habe sich das zu renovierende Haus im Dorf namens römisch 40 befunden, nach den Angaben ihres Ehemannes sei dies am Ostrand von römisch 40 gewesen. Wegen der widersprüchlichen, gesteigerten und nicht nachvollziehbaren Angaben werde nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Schwiegermutter während der Auseinandersetzungen in römisch 40 tatsächlich hätten entführt werden sollen. Auch sei ihre Glaubwürdigkeit wegen der erheblichen Diskrepanzen in einem wesentlichen Sachverhaltsteil erschüttert, zumal kein Grund dafür ersichtlich sei, warum sie widersprüchliche Angaben im Fall tatsächlicher asylrelevanter Verfolgung machen sollte.
Den Feststellungen seien Auseinandersetzungen im Juni 2010 in Kirgisistan zu entnehmen, mittlerweile habe sich die Situation aber wieder stabilisiert und wurde auf die Recherche der Staatendokumentation vom 01.09.2011 verwiesen. Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass sie anlässlich der Antragstellung die Auseinandersetzungen in Kirgisistan nicht als Fluchtgrund geltend gemacht hatte. Weiters wurden Ungereimtheiten in Bezug auf die angegebene Wohnadresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten dargestellt. Da sie keine weiteren Vorfälle im Zeitraum nach der Rückkehr aus Usbekistan berichtet habe, dem Schwiegervater Bescheinigungen ausgestellt worden seien und sie nach ihren Angaben an Wahlen unmittelbare nach den Unruhen teilgenommen habe, könne nicht von einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken ausgegangen werden und habe den Länderberichten auch vor den Unruhen nicht entnommen werden können.
Ihr Vorbringen, aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen nicht zurückkehren zu können, werde zwar der Entscheidung zu Grunde gelegt, die von ihr vorgebrachten Folgen (existenzbedrohende Lage, fehlende medizinische Behandlung) würden jedoch nicht als glaubwürdig angesehen. Sie könne sich bezüglich des zerstörten Hauses bzw. des weggenommenen Besitzes an Menschenrechtsorganisationen wenden bzw. bei ihren Verwandten Unterkunft bzw. Unterstützung finden. Aus der bei ihr diagnostizierten Erkrankung ergebe sich keine dauernde Behandlungsbedürftigkeit und habe sie sich auch zum Zeitpunkt der Untersuchung keiner Behandlung unterzogen. Trotz ihres Vorbringens, wonach sie Kopfschmerzen habe und sie ihrer Meinung nach schwerer krank sei, als im Gutachten beschrieben, werde das Gutachten als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie leide nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die medizinische Versorgung in Kirgisistan sei gewährleistet und der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen sei jedem möglich. Dass den Usbeken eine Behandlung verweigert würde, lasse sich durch keinen Bericht belegen. Behandlungsmöglichkeiten seien im Bedarfsfall gegeben. Ein Überstellungshindernis liege unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK in ihrem Fall nicht vor. Darüber hinaus werde seitens des österreichischen Staates Vorsorge getroffen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Überstellung zu verhindern.Ihr Vorbringen, aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen nicht zurückkehren zu können, werde zwar der Entscheidung zu Grunde gelegt, die von ihr vorgebrachten Folgen (existenzbedrohende Lage, fehlende medizinische Behandlung) würden jedoch nicht als glaubwürdig angesehen. Sie könne sich bezüglich des zerstörten Hauses bzw. des weggenommenen Besitzes an Menschenrechtsorganisationen wenden bzw. bei ihren Verwandten Unterkunft bzw. Unterstützung finden. Aus der bei ihr diagnostizierten Erkrankung ergebe sich keine dauernde Behandlungsbedürftigkeit und habe sie sich auch zum Zeitpunkt der Untersuchung keiner Behandlung unterzogen. Trotz ihres Vorbringens, wonach sie Kopfschmerzen habe und sie ihrer Meinung nach schwerer krank sei, als im Gutachten beschrieben, werde das Gutachten als schlüssig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie leide nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die medizinische Versorgung in Kirgisistan sei gewährleistet und der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen sei jedem möglich. Dass den Usbeken eine Behandlung verweigert würde, lasse sich durch keinen Bericht belegen. Behandlungsmöglichkeiten seien im Bedarfsfall gegeben. Ein Überstellungshindernis liege unter Hinweis auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK in ihrem Fall nicht vor. Darüber hinaus werde seitens des österreichischen Staates Vorsorge getroffen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Überstellung zu verhindern.
Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde das Vorliegen eines Familienverfahrens festgehalten.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass ihr Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei und selbst bei Wahrunterstellung die Voraussetzungen nicht vorlägen, weil nichts darauf hindeute, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung vorliege. Die bloße Zugehörigkeit zur Minderheit der Volksgruppe der Usbeken allein sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, würden sich nicht speziell gegen sie richten und könnten daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan aus asylrelevanten Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch im Rahmen des Familienverfahrens lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor.Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass ihr Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei und selbst bei Wahrunterstellung die Voraussetzungen nicht vorlägen, weil nichts darauf hindeute, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung vorliege. Die bloße Zugehörigkeit zur Minderheit der Volksgruppe der Usbeken allein sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, würden sich nicht speziell gegen sie richten und könnten daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan aus asylrelevanten Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch im Rahmen des Familienverfahrens lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor.
Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und weiters - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartige Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Eine Todesstrafe werde in Kirgisistan nicht angewendet, auch läge kein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vor, sodass auch daraus keine Gefahr für die Antragstellerin als Zivilperson abgeleitet werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und weiters - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartige Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Eine Todesstrafe werde in Kirgisistan nicht angewendet, auch läge kein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vor, sodass auch daraus keine Gefahr für die Antragstellerin als Zivilperson abgeleitet werden könne.
Zu Spruchpunkt III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - dargelegt, dass ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im selben Umfang von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen seien, die Antragstellerin nach illegaler Einreise und Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erst seit kurzer Zeit in Österreich lebe, weder arbeite noch in sonstiger Weise sich durch eine verfestigte Integration in Österreich hervorgetan habe. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und die Übertretung der Einreisevorschriften als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - dargelegt, dass ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im selben Umfang von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen seien, die Antragstellerin nach illegaler Einreise und Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erst seit kurzer Zeit in Österreich lebe, weder arbeite noch in sonstiger Weise sich durch eine verfestigte Integration in Österreich hervorgetan habe. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und die Übertretung der Einreisevorschriften als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin (auch als Vertreterin ihrer Kinder) innerhalb offener Frist Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte und beantragte die Verbindung ihres Verfahrens und jener ihrer Kinder mit dem ihres Ehemannes. Sie befürchte als Angehörige ihres Ehemannes Verfolgung und gehöre einer sozialen Gruppe an. Ihre Verfolgung beruhe auch auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken. Sie habe auch eigene Fluchtgründe, weil die Verfolger ihres Mannes sie ständig verfolgt hätten. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes hätte ihr zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, ihre Ausweisung sei wegen des noch anhängigen Verfahrens ihres Ehemannes unzulässig.
In der Beschwerdeergänzung vom 03.11.2011 führte sie aus, einen Dolmetscher für die usbekische Sprache zu benötigen, weil sie Russisch nicht sehr gut spreche und verstehe. Weiters erstattete sie ein Vorbringen zur Beweiswürdigung (betreffend ihre Aufenthaltsorte vor ihrer Ausreise) und brachte vor, eigene Fluchtgründen zu haben, weil sie von den Feinden ihres Mannes ständig verfolgt worden sei, als Angehörige einer sozialen Gruppe (Angehörige ihres Mannes), die Verfolgung beruhe auf der Volksgruppenzugehörigkeit. Ferner beantragte sie die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob bei ihr eine Traumatisierung vorliege und eine Rücküberstellung eine Retraumatisierung bewirken würde. Dasselbe beantrage sie für ihre beiden minderjährigen Kinder. Es hätte ihr unter Hinweis auf die getroffenen Länderfeststellungen (Seite 22) zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, Danach bleibe die Lage in ihrer Heimat angespannt und es gebe auch Berichte über die Fortsetzung ethnisch motivierter Gewalt, dass Sicherheitskräfte in XXXX gezielt gegen Usbeken vorgingen, um von diesen unter Folter Geständnisse über die Mitwirkung bei den Unruhen zu erpressen, es komme zu willkürlichen Verhaftungen usbekischer Männer und den einheimischen uniformierten Kräften gehörten fast ausschließlich ethnische Kirgisen an. Beigelegt wurden Berichte über die aktuelle Situation in Kirgisistan in englischer und deutscher Sprache.In der Beschwerdeergänzung vom 03.11.2011 führte sie aus, einen Dolmetscher für die usbekische Sprache zu benötigen, weil sie Russisch nicht sehr gut spreche und verstehe. Weiters erstattete sie ein Vorbringen zur Beweiswürdigung (betreffend ihre Aufenthaltsorte vor ihrer Ausreise) und brachte vor, eigene Fluchtgründen zu haben, weil sie von den Feinden ihres Mannes ständig verfolgt worden sei, als Angehörige einer sozialen Gruppe (Angehörige ihres Mannes), die Verfolgung beruhe auf der Volksgruppenzugehörigkeit. Ferner beantragte sie die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob bei ihr eine Traumatisierung vorliege und eine Rücküberstellung eine Retraumatisierung bewirken würde. Dasselbe beantrage sie für ihre beiden minderjährigen Kinder. Es hätte ihr unter Hinweis auf die getroffenen Länderfeststellungen (Seite 22) zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, Danach bleibe die Lage in ihrer Heimat angespannt und es gebe auch Berichte über die Fortsetzung ethnisch motivierter Gewalt, dass Sicherheitskräfte in römisch 40 gezielt gegen Usbeken vorgingen, um von diesen unter Folter Geständnisse über die Mitwirkung bei den Unruhen zu erpressen, es komme zu willkürlichen Verhaftungen usbekischer Männer und den einheimischen uniformierten Kräften gehörten fast ausschließlich ethnische Kirgisen an. Beigelegt wurden Berichte über die aktuelle Situation in Kirgisistan in englischer und deutscher Sprache.
Infolge der freiwilligen Rückkehr der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin wurde deren Verfahren am 28.12.2011 gemäß § 25 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde die Bevollmächtigung der Rechtsanwältegemeinschaft Mory & Schellhorn OEG bekanntgegeben.Infolge der freiwilligen Rückkehr der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin wurde deren Verfahren am 28.12.2011 gemäß Paragraph 25, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde die Bevollmächtigung der Rechtsanwältegemeinschaft Mory & Schellhorn OEG bekanntgegeben.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.02.2012 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und über ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin eine Dolmetscherin für die usbekische Sprache beigezogen wurde. Diese wurde gemeinsam mit der Verhandlung ihres Ehemannes durchgeführt, welcher in Begleitung ihres ausgewiesenen Vertreters erschien.
Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch weder korrigieren, noch ergänzen. Sie sei Usbekin und Moslemin, sei am XXXX geboren und habe immer dort gelebt. Zwei Wochen lang sei sie im Flüchtlingslager in Usbekistan gewesen, danach seien die Usbeken aus Kirgisistan vom Präsidenten wieder weggeschickt worden. Sie habe 8 Jahre die Schule besucht, eine weitere Ausbildung habe sie nicht und sie habe auch nicht gearbeitet. Am XXXX habe sie geheiratet. Auf die Frage, ob sie auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden sei, führte sie aus, dass am 11.06.2010 die Kirgisen ihre Häuser zerstört hätten und sie hätten mitnehmen wollen, aber ihr Schwiegervater habe ihr geholfen und so habe sie mit den Kindern wegfahren können. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Ihr Mann sei von einem Kirgisen namens XXXX um seinen Arbeitslohn geprellt und geschlagen worden, weshalb sie ihr Ehemann zu ihrer Mutter geschickt habe. Der Schwager sei gekommen und habe ihr gesagt, dass sie wegfahren solle, habe ihr aber nicht gesagt, worum es gehe. Während ihrer Abwesenheit hätten sich ihr Schwager und ein Freund um ihren Mann gekümmert. Auf die Frage, warum sie nicht mit ihrem Mann geflohen sei, gab sie an, dies sei schwer gewesen, sie sei bei ihrer Mutter gewesen. Eines Tages seien zwei Polizisten in Zivil zu ihnen gekommen, sie habe fliehen können. Diese hätten nach ihnen gefragt. Sie habe nicht zu ihrem Mann kommen können, weil sie sich 6 Monate versteckt gehalten habe. Auf die Frage, ob sie nach der Ausreise ihres Mannes selbst Schwierigkeiten gehabt habe, gab sie an, XXXX und seine Leute hätten nach ihr und ihren Kindern gesucht, sie habe sich bei ihrer Tante versteckt und immer in Angst gelebt. Aufgefordert, den Fall ihrer versuchten Entführung zu schildern, gab sie an, dass sich dies im Haus der Mutter ihres Schwiegervaters ereignet hätte. Die Kirgisen seien gekommen und hätten sie in ein Auto zerren wollen, der Schwiegervater habe sie zurückgezerrt und so habe sie flüchten können, dies sei am 12.07.2010 gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie sich nach ihren Angaben während der Bürgerkriegsereignisse vom Juni 2010 in einem Lager in Usbekistan aufgehalten habe, ob sie von den Ereignissen in XXXX sonst irgendwie betroffen gewesen sei, führte sie aus, Frauen seien überhaupt nicht hinausgegangen, weil die kirgisischen Männer usbekische Frauen geschlagen hätten. Auf die Frage, was der unmittelbare Anlass für ihre Ausreise gewesen sei, gab sie an, Bekannte von XXXX seien immer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt, Kirgisen hätten viele usbekische Frauen vergewaltigt. Sie selbst sei nicht bedroht oder angegriffen worden, weil sie immer im Haus geblieben sei, sie hätten immer mit den Schwiegereltern geredet. Mit dem Flugzeug sei sie am 10.11.2010 nach Moskau geflogen, dann mit dem Zug über Weißrussland nach Polen und von dort mit dem Auto nach Österreich gereist. Ihre Mutter, ein Bruder und andere Verwandte würden noch in Kirgisistan leben. Ihre Mutter sage ihr am Telefon immer, dass sie nicht zurückkehren sollten, weil die Kirgisen die Usbeken im Alltag schikanieren würden. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, das älteste Kind besuche die Schule, das zweite den Kindergarten. Befragt zu gesundheitlichen Problemen, gab sie an, einen Psychologen zu besuchen und oft Kopfschmerzen zu haben. Auch ihr ältester Sohn besuche einen Psychologen, ihr kleinerer Sohn habe auch Probleme, er habe nach dem Krieg drei Monate nicht sprechen können. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie umgebracht würden. Auf Nachfrage, wieso sie das nach der Beendigung des Bürgerkrieges glaube, gab sie an, sie habe Angst vor den Feinden ihres Mannes und vor den Kirgisen, weil diese Usbeken hassen würden. Beide Söhne hätten miterlebt, wie eine Frau verbrannt sei und eine von den Kirgisen vergewaltigt worden sei. Der ältere Sohn gehe zu einem Psychologen. Vorgelegt wurden eine Schulbesuchsbestätigung für den Sohn XXXX und eine Kindergartenbesuchsbestätigung für den Sohn XXXX, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschgrundkurses für die Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch weder korrigieren, noch ergänzen. Sie sei Usbekin und Moslemin, sei am römisch 40 geboren und habe immer dort gelebt. Zwei Wochen lang sei sie im Flüchtlingslager in Usbekistan gewesen, danach seien die Usbeken aus Kirgisistan vom Präsidenten wieder weggeschickt worden. Sie habe 8 Jahre die Schule besucht, eine weitere Ausbildung habe sie nicht und sie habe auch nicht gearbeitet. Am römisch 40 habe sie geheiratet. Auf die Frage, ob sie auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden sei, führte sie aus, dass am 11.06.2010 die Kirgisen ihre Häuser zerstört hätten und sie hätten mitnehmen wollen, aber ihr Schwiegervater habe ihr geholfen und so habe sie mit den Kindern wegfahren können. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Ihr Mann sei von einem Kirgisen namens römisch 40 um seinen Arbeitslohn geprellt und geschlagen worden, weshalb sie ihr Ehemann zu ihrer Mutter geschickt habe. Der Schwager sei gekommen und habe ihr gesagt, dass sie wegfahren solle, habe ihr aber nicht gesagt, worum es gehe. Während ihrer Abwesenheit hätten sich ihr Schwager und ein Freund um ihren Mann gekümmert. Auf die Frage, warum sie nicht mit ihrem Mann geflohen sei, gab sie an, dies sei schwer gewesen, sie sei bei ihrer Mutter gewesen. Eines Tages seien zwei Polizisten in Zivil zu ihnen gekommen, sie habe fliehen können. Diese hätten nach ihnen gefragt. Sie habe nicht zu ihrem Mann kommen können, weil sie sich 6 Monate versteckt gehalten habe. Auf die Frage, ob sie nach der Ausreise ihres Mannes selbst Schwierigkeiten gehabt habe, gab sie an, römisch 40 und seine Leute hätten nach ihr und ihren Kindern gesucht, sie habe sich bei ihrer Tante versteckt und immer in Angst gelebt. Aufgefordert, den Fall ihrer versuchten Entführung zu schildern, gab sie an, dass sich dies im Haus der Mutter ihres Schwiegervaters ereignet hätte. Die Kirgisen seien gekommen und hätten sie in ein Auto zerren wollen, der Schwiegervater habe sie zurückgezerrt und so habe sie flüchten können, dies sei am 12.07.2010 gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie sich nach ihren Angaben während der Bürgerkriegsereignisse vom Juni 2010 in einem Lager in Usbekistan aufgehalten habe, ob sie von den Ereignissen in römisch 40 sonst irgendwie betroffen gewesen sei, führte sie aus, Frauen seien überhaupt nicht hinausgegangen, weil die kirgisischen Männer usbekische Frauen geschlagen hätten. Auf die Frage, was der unmittelbare Anlass für ihre Ausreise gewesen sei, gab sie an, Bekannte von römisch 40 seien immer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt, Kirgisen hätten viele usbekische Frauen vergewaltigt. Sie selbst sei nicht bedroht oder angegriffen worden, weil sie immer im Haus geblieben sei, sie hätten immer mit den Schwiegereltern geredet. Mit dem Flugzeug sei sie am 10.11.2010 nach Moskau geflogen, dann mit dem Zug über Weißrussland nach Polen und von dort mit dem Auto nach Österreich gereist. Ihre Mutter, ein Bruder und andere Verwandte würden noch in Kirgisistan leben. Ihre Mutter sage ihr am Telefon immer, dass sie nicht zurückkehren sollten, weil die Kirgisen die Usbeken im Alltag schikanieren würden. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, das älteste Kind besuche die Schule, das zweite den Kindergarten. Befragt zu gesundheitlichen Problemen, gab sie an, einen Psychologen zu besuchen und oft Kopfschmerzen zu haben. Auch ihr ältester Sohn besuche einen Psychologen, ihr kleinerer Sohn habe auch Probleme, er habe nach dem Krieg drei Monate nicht sprechen können. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie umgebracht würden. Auf Nachfrage, wieso sie das nach der Beendigung des Bürgerkrieges glaube, gab sie an, sie habe Angst vor den Feinden ihres Mannes und vor den Kirgisen, weil diese Usbeken hassen würden. Beide Söhne hätten miterlebt, wie eine Frau verbrannt sei und eine von den Kirgisen vergewaltigt worden sei. Der ältere Sohn gehe zu einem Psychologen. Vorgelegt wurden eine Schulbesuchsbestätigung für den Sohn römisch 40 und eine Kindergartenbesuchsbestätigung für den Sohn römisch 40 , eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschgrundkurses für die Beschwerdeführerin.
Nach der Befragung der Beschwerdeführerin wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt:Nach der Befragung der Beschwerdeführerin wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt:
Zusammenfassende Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan einschließlich solcher zu den Minderheiten, verfasst von der Richterin Mag. Scherz,
Das Kräftespiel Staat-Kriminalität in Kirgisistan nach dem Regimewechsel Mittel-Asien- Kaukasus Analyst vom 19.01.2011, von Erica Marat,
OSZE-Bericht belastet Führung in Kirgisistan, Fokus Osteuropa Deutsche Welle vom 05.05.2011,
Human Right Watch Kyrgyzstan Country Summary, January 2012.
Weiters wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Anfrage über ACCORD zur Situation der Angehörigen der usbekischen Volksgruppe sowie deren Erwerbsmöglichkeiten eingeholt, welche mit 14.03.2012 beantwortet wurde.
Zu dieser Anfragebeantwortung gab die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, wo unter Bezugnahme auf die Unruhen in XXXX im Jahre 2010 wohl zugegeben wird, dass sich die Situation zwar einigermaßen beruhigt habe, aber noch immer Auswirkungen sichtbar seien und dass die dort ansässigen Usbeken weiterhin drangsaliert und benachteiligt würden. Der Sohn XXXX habe bei den Unruhen mit ansehen müssen, wie ein Mensch lebendig verbrannt worden sei und leide noch immer unter starken Albträumen und werde nach wie vor psychologisch betreut. Die Familie sei daher aufgrund der Geschehnisse schwer traumatisiert und würde eine Abschiebung nach Kirgisistan eine Retraumatisierung bedeuten, daher wurde die Einholung eines Gutachtens zur Gesundheitssituation bzw. zur möglichen Retraumatisierung der Familie, insbesondere des Sohnes XXXX, beantragt sowie weiters die Einholung von Informationen über Behandlungsmöglichkeiten von stark Traumatisierten in Kirgisistan. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor eine latente, andauernde Diskriminierung der Usbeken in Kirgisistan bestehe (z. B. habe der Ehemann der Beschwerdeführerin als gelernter XXXX aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine legale Arbeit gefunden). Eine Abschiebung der Familie nach Kirgisistan würde sie in eine massive Gefährdungssituation versetzen.Zu dieser Anfragebeantwortung gab die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, wo unter Bezugnahme auf die Unruhen in römisch 40 im Jahre 2010 wohl zugegeben wird, dass sich die Situation zwar einigermaßen beruhigt habe, aber noch immer Auswirkungen sichtbar seien und dass die dort ansässigen Usbeken weiterhin drangsaliert und benachteiligt würden. Der Sohn römisch 40 habe bei den Unruhen mit ansehen müssen, wie ein Mensch lebendig verbrannt worden sei und leide noch immer unter starken Albträumen und werde nach wie vor psychologisch betreut. Die Familie sei daher aufgrund der Geschehnisse schwer traumatisiert und würde eine Abschiebung nach Kirgisistan eine Retraumatisierung bedeuten, daher wurde die Einholung eines Gutachtens zur Gesundheitssituation bzw. zur möglichen Retraumatisierung der Familie, insbesondere des Sohnes römisch 40 , beantragt sowie weiters die Einholung von Informationen über Behandlungsmöglichkeiten von stark Traumatisierten in Kirgisistan. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor eine latente, andauernde Diskriminierung der Usbeken in Kirgisistan bestehe (z. B. habe der Ehemann der Beschwerdeführerin als gelernter römisch 40 aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine legale Arbeit gefunden). Eine Abschiebung der Familie nach Kirgisistan würde sie in eine massive Gefährdungssituation versetzen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der usbekischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am XXXX in der Stadt XXXX in Kirgisistan geboren, wo sie auch Zeit ihres Lebens gelebt hat. Außer 8 Jahren Schulausbildung hat sie keine Ausbildung erhalten und ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach ihrer Heirat am XXXX wurde ihr Lebensunterhalt von ihrem Ehemann und nach dessen Flucht vom Schwiegervater bestritten. Am 22.11.2010 gelangte sie so wie zuvor ihr Ehemann gemeinsam mit ihren beiden ältesten Kindern und ihrer Schwiegermutter unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, nachdem sie davor in Polen Asyl beantragt hatte. Feststellungen zu ihren Fluchgründen können mangels glaubhafter Angaben - insbesondere infolge der als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe ihres Ehemannes - nicht getroffen werden. Sie leidet unter Kopfschmerzen und es wurde eine " Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion" diagnostiziert. Am XXXX wurde die Tochter XXXX in Österreich geboren. Ihre Mutter, ein Bruder und Verwandte sowie ihre Schwiegereltern und Schwägerin leben nach wie vor in Kirgisistan. Die Beschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs und ist unbescholten, sonstige Anhaltspunkte für eine Integration liegen nicht vor. Einer Erwerbstätigkeit ist sie bisher auch in Österreich nicht nachgegangen.Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der usbekischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Kirgisistan geboren, wo sie auch Zeit ihres Lebens gelebt hat. Außer 8 Jahren Schulausbildung hat sie keine Ausbildung erhalten und ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach ihrer Heirat am römisch 40 wurde ihr Lebensunterhalt von ihrem Ehemann und nach dessen Flucht vom Schwiegervater bestritten. Am 22.11.2010 gelangte sie so wie zuvor ihr Ehemann gemeinsam mit ihren beiden ältesten Kindern und ihrer Schwiegermutter unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, nachdem sie davor in Polen Asyl beantragt hatte. Feststellungen zu ihren Fluchgründen können mangels glaubhafter Angaben - insbesondere infolge der als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe ihres Ehemannes - nicht getroffen werden. Sie leidet unter Kopfschmerzen und es wurde eine " Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion" diagnostiziert. Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 in Österreich geboren. Ihre Mutter, ein Bruder und Verwandte sowie ihre Schwiegereltern und Schwägerin leben nach wie vor in Kirgisistan. Die Beschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs und ist unbescholten, sonstige Anhaltspunkte für eine Integration liegen nicht vor. Einer Erwerbstätigkeit ist sie bisher auch in Österreich nicht nachgegangen.
Zur Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Lage
Allgemeine Sicherheitslage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew, Askar. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew, Kurmanbek enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald. Kurz nach seiner Machtergreifung kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizei und Anhängern der Opposition.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Die neue Regierung wurde schon bald von Russland und den USA anerkannt.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan, bevor er nach Weißrussland weiterreiste, wo ihm Präsident Lukaschenko am 20.05.2010 Zuflucht gewährte.
Am 13.05.2010 besetzten Anhänger Bakijews Regierungsgebäude in der Stadt Osch, Dschalal-Abad und Batken und brachten den Regionalflughafen von Osch unter Kontrolle.
Am 11.06.2010 kam es im Süden von Kirgisistan erneut zu blutigen Unruhen. Ab Mitte Juni steuerte die ehemalige Sowjetrepublik auf einen Bürgerkrieg zu. Die kirgisische Übergangsregierung verhängte über die Stadt Osch das Kriegsrecht und ordnete eine Teilmobilisierung der Streitkräfte an. Bei den Ausschreitungen im Süden des Landes kamen schätzungsweise 2.000 Menschen ums Leben, 400.000 befanden sich auf der Flucht, etwa 100.000 von ihnen flüchteten ins benachbarte Usbekistan. Die Auseinandersetzung, die laut Augenzeugen in der Nacht zum 11.06.2010 als Schlägerei in einem Oscher Nachtclub begonnen hatte, weitete sich auf Dschalal-Abad und umliegende Dörfer aus.
Ein am 27.06.2010 durchgeführtes Referendum legitimierte die seit dem Sturz Bakijews amtierende Übergangsregierung um Präsidentin Otunbajewa. Mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,5% wurde die neue Verfassung mit einer parlamentarischen Demokratie nach deutschem Vorbild angenommen. Die Wahlbeteiligung lag bei 69,5%. Gleichzeitig bestätigten die 2,5 Millionen Wähler mit ihrer Stimme Otunbajewa bis zum 01.01.2012 in ihrem Amt als Übergangspräsidentin. Die neue Verfassung trat am 02.07.2010 in Kraft. Damit ist Kirgisistan die erste und einzige parlamentarische Republik im ansonsten autoritärpräsidial geprägten Zentralasien.
Nach Angaben der Vereinten Nationen kehrten inzwischen mindestens ein Viertel der nach dem Ausbruch der blutigen Auseinandersetzungen im Juni rund 400.000 geflüchteten Menschen in ihre Heimatorte zurück. Allerdings sind viele von ihnen obdachlos, da ihre Häuser bei den Kämpfen zerstört wurden. Am 22.07.2010 beschloss die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Wiederherstellung des Friedens eine internationale Polizeitruppe in den Süden Kirgisistans zu schicken. 52 unbewaffnete Polizeioffiziere aus den OSZE-Mitgliedstaaten sollen für zunächst vier Monate die lokalen Sicherheitsbehörden darin unterstützen, einen erneuten Ausbruch interethnischer Unruhen zu verhindern und Vertrauen in der usbekischen Bevölkerung zu schaffen.
Das Kontingent kann später erhöht und die Dauer des Einsatzes verlängert werden. Präsidentin Otunbajewa begrüßte die Entsendung. Die Lage bleibt jedoch angespannt. Die Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International berichten von einer Fortsetzung ethnisch motivierter Gewalt. Sicherheitskräfte in Osch gingen gezielt gegen Usbeken vor, um von diesen unter Folter Geständnisse über eine Mitwirkung bei den Unruhen im Juni zu erpressen. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen usbekischer Männer. Den einheimischen uniformierten Kräften gehören fast ausschließlich ethnische Kirgisen an. Auch beim Besuch von Behörden seien Usbeken seit den Juni-Unruhen vermehrt Schikanen ausgesetzt, etwa bei der Neuausstellung verbrannter Pässe.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum
Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.2-3; 10 / AA - Auswärtiges Amt:
Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff
23.2.2011)
Politik / Wahlen
Die kirgisische Übergangsregierung sagt die ursprünglich für Oktober geplante Präsidentenwahl ab. Die derzeitige interimistsiche Staatchefin, Rosa Otunbajewa, soll das Amt bis Ende 2011 innehaben.
(Die Presse.com: Kirgisistan: Präsidentenwahl abgesagt, 19.5.2010,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/567563/index.do?from=rss, Zugriff
23.2.2011)
Das Parlament wird im 5-jährigen Rhythmus gewählt. Das auf der Grundlage der mit Referendum vom 27.6.2010 angenommenen neuen Verfassung am 10.10.2010 gewählte Parlament setzt sich wie folgt zusammen: Ata Jurt 28 Sitze, Sozialdemokratische Partei 26 Sitze, Ar Namys 25 Sitze, Respublika 23 Sitze, Ata Meken 18 Sitze. Ata Jurt, SDPK und Respublika bilden die Regierungskoalition (seit 20.12.2010)
(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Stand: Jänner 2011, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Kirgisistan.html, Zugriff
23.2.2011)
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
Parteien spielen für die politische Meinungsbildung und die Wahlen eine andere Rolle als in Deutschland, da es in Kirgisistan kaum programmatisch ausgerichtete Parteien gibt.
(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff
23.2.2011)
2. Rechtsschutz
Justiz
Kirgisistan hat nach seiner Unabhängigkeitserklärung 1991 begonnen, eine eigene Gerichtsbarkeit aufzubauen. Seither wurden ein Oberster Gerichtshof, ein Verfassungsgerichtshof und ein Höherer Schiedsgerichtshof sowie eine Militärgerichtsbarkeit geschaffen. In einem Referendum vom 27.06.2010 stand neben einer neuen Verfassung sowie der Ernennung von Otunbajewa, Rosa zur Übergangspräsidentin auch der Verfassungsgerichtshof zur Disposition. Dieser soll in eine Verfassungskammer transformiert werden, die dem obersten Gericht angegliedert werden soll. Außer den regionalen Gerichten gibt es noch die örtlichen Ältestengerichte, die so genannten Aksakals. Die Ältestengerichte unterliegen nicht den regulären Rechtsstrukturen, sondern haben vielmehr die Rolle von Schlichtungsstellen in sozialen, moralischen und familiären Konflikten.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:
Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 16)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch nahmen die exekutiven Zweige Einfluss auf die Justiz. Rechtsanwälte und Bürger glauben allgemein, dass die Richter offen für Bestechung und Druck von außen sind. Ein Mitgrund dafür sind die niedrigen Gehälter der Richter. Fälle von lokalen Gerichten können vor Appellationsgerichte auf Munizipal- oder regionaler Ebene gebracht werden und schließlich vor den Obersten Gerichtshof. Es gibt getrennte Militärgerichte und ein Schiedsgerichtsystem für wirtschaftliche Auseinandersetzungen.
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff
23.2.2011 / US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic,
11.3.2010)
Sicherheitsbehörden
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind zuständig: das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft. Ein andauerndes Problem stellt die Korruption dar. Ein Polizist verdient im Monat umgerechnet lediglich 25 Euro. Seitens der bis April 2010 amtierenden Regierung gab es Anstrengungen, die Korruption einzudämmen, unter anderem durch eine Erhöhung der Gehälter der Sicherheitsorgane um 50%. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:
Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.23)
Festnahmen, ohne Darlegung von zwingenden Gründen, sind nach dem Gesetz verboten. Trotzdem kommt es häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Es wird berichtet, dass für eine Freilassung Bestechungsgelder gezahlt werden und dies eine zusätzliche Einnahmequelle für die Sicherheitskräfte darstellt
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:
Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.30)
Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Korruption
Kirgisistan rangiert auf der Liste der korrupten Staaten von Transparency International unter den 30 korruptesten Ländern der Welt. Das Gesetz sieht die Bestrafung von Korruption vor. Allerdings wird es von der Regierung nicht konsequent durchgesetzt. Teilweise ist sie selbst in korrupte Vorgänge verwickelt. Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korruption und der Gründung einer Anti-Korruptions-Behörde wurden erste Schritte zu einer Verbesserung der Situation unternommen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:
Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 17)
Drogenhandel, Ausplünderung der Bodenschätze, Korruption im Wasserkraftsektor und der Schmuggel unterschiedlicher Waren haben Netzwerke zwischen organisierter Kriminalität und Staat in Kirgisistan entstehen lassen. Während der Regierungszeit des früheren Präsidenten Akayev in den 90er-Jahren waren staatliche wie nichtstaatliche Akteure in der Lage sich selbst zu bereichern, indem sie ihre Verbindungen sowohl in den staatlichen Strukturen als auch in der kriminellen Szene nützten. Die Korruption in staatlichen Strukturen florierte. Es gab aber immer noch eine klare Trennung zwischen politischer und krimineller Welt. Unter Akayevs Nachfolger Bakijew bildete sich eine kleine Gruppe politischer Führer heraus, deren Geschäftsinteressen weitgehend ineinander verzahnt waren, wobei ungefähr 10 bis 12 hochrangige Beamte aus dem Büro des Präsidenten des Kabinetts und des Ministerrates die gesamte Wirtschaftspolitik bestimmten. Kirgisistan wurde immer mehr zu einem Transitland für den Drogenhandel und wurde dies zur lukrativsten Einnahmequelle der Schattenwirtschaft. Die vorher nicht dagewesene Fusion zwischen staatlichen Amtsträgern und organisierter Kriminalität der Bakijew Regierungszeit war eine der Gründe für die weitverbreitete Unzufriedenheit mit seinem Regime, welche schlussendlich zu seiner Amtsenthebung im April 2010 führte. Mit wenigen Ausnahmen hatten die Mitglieder der neuen Regierung unter Präsidentin Rosa Otunbanjewa weniger Verbindungen zur kriminellen Unterwelt. Eines der Ziele der neuen Regierung war die Verhinderung von Korruption unter höchsten Staatsbeamten. Ehemaligen Kadern Bakijews gelang es jedoch an den Positionen festzuhalten und kontrollieren Ata-Yurt-Mitglieder, von denen der Großteil bereits unter der früheren Regierung Bakijews tätig gewesen ist, noch immer die Schlüsselministerien. Rosa Otunbanjewa kommt eine wichtige Rolle bei der Verhinderung der Zentralisierung der Korruption zu.
Das neuentwickelte Kräftespiel zwischen Staat und organisierter Kriminalität in Kirgisistan ähnelt jedoch mehr der Amtszeit Akayevs und sind nunmehr (wieder) Staat und die Welt der organisierten Kriminalität zwei unterscheidbare Bereiche (Erika Marat, Mittel-Asien-Kaukasus Analyst, vom 19.01.2011).
3. Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.
Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.
Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
4. Rückkehrfragen
Grundversorgung
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran.
Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.
Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Die 2008 noch sehr hohe Inflation (20 Prozent) sank 2009 auf 6,8 Prozent und wird für 2010
nach Korrekturen im Anschluss an die April- und Juni-Ereignisse nun in vergleichbarer Höhe
erwartet.
Das Leistungsbilanzdefizit konnte 2009 im Vergleich zum Vorjahr deutlich reduziert werden. Dies ist vor allem auf den Rückgang des Handelsbilanzdefizits zurückzuführen. Mit einer Fortsetzung dieser positiven Entwicklung in 2010 ist angesichts der politischen Ereignisse der letzten Monate und ihrer Auswirkungen auf Handel und Dienstleistung nicht zu rechnen. Dagegen gibt es erste Anzeichen, dass die Überweisungen der kirgisischen Arbeitsmigranten im Ausland, die 2009 aufgrund des schwieriger werdenden Arbeitsmarkts in Russland um rund ein Drittel zurückegangen waren, sich 2010 erholen und wieder ansteigen. Sie bleiben die wichtigste Finanzierungsquelle, um das hohe Handelsbilanzdefizit auszugleichen. Im Zusammenhang mit den April- und Juni-Ereignisse dürften erhöhte Sozial, Infrastruktur- und Sicherheitsausgaben zu erwarten sein, die voraussichtlich nicht vollständig von staatlichen und privaten Kapitalzuflüssen aus dem Ausland gedeckt werden können.
(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Stand:
10.2010, Zugriff 2.3.2011)
Laut einem Bericht des Internationalen Währungsfonds erholt sich die Wirtschaft Kirgisistans schneller als erwartet, durch die verbesserte Sicherheit, die Rückkehr politischer Stabilität, die besser als erwarteten landwirtschaftlichen Erträge und Steuerstimuli. Ein Grund für die Erholung ist auch die Ausweitung der ökonomischen Verbindungen sowie die Sicherstellung von politischen und wirtschaftlichen Abkommen mit dem Ausland durch die neue Regierung. Das neue parlamentarische Regierungssystem konnte einen gewissen Grad an Stabilität sicherstellen, doch muss es sich nun auch weiterhin beweisen. Beim jetzigen Fortschritt muss die relativ fragile politische Situation und die schwierigen ökonomischen Bedingungen bedacht werden.
(The Jamestown Foundation: Kyrgyzstan reports rapid economic progress; In: Eurasia Daily
Monitor, Volume 8, Issue 42, 2.3.2011,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37587&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=888d8c7e21a917500d80328ab1976f76, Zugriff 3.3.2011)
Die Wirtschaft des Landes ist agrarisch geprägt. Mit 30,7% am Bruttoinlandsprodukt/BIP dominierte der Agrarsektor, gefolgt von der Industrie mit 15,9%. Im Vergleich mit den anderen zentralasiatischen Staaten verfügt Kirgisistan über wenig Bodenschätze. Die Goldvorkommen des Landes spielen trotzdem eine bedeutende Rolle in der Wirtschaft des Landes. Seit Anfang 2008 werden Erdöl und Erdgas gefördert. Im Übrigen bergen die zahlreichen Gebirgsflüsse ein erhöhtes Potential zum Bau von weiteren Wasserkraftwerken. Das Land hat sich zu einem regionalen Handelsplatz, insbesondere für chinesische Waren, etabliert. Der Handels- und Dienstleistungssektor wird immer wichtiger. Insgesamt ist Kirgisistans Wirtschaft aber als unterentwickelt zu bezeichnen. Die Inflationsrate lag 2008 bei
24,5%. Die Hälfte der Gesamtbevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Im Jahr 2007 zählte die Erwerbsbevölkerung 2,34 Mio. Personen. Der größte Teil arbeitet im Agrarsektor (34,5%). Ausländische Investoren beklagen die zunehmende Rechtsunsicherheit sowie Korruption.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 30)
Medizinische Versorgung
Nach der Unabhängigkeit 1991 war Kirgisistan nicht in der Lage, das nach dem sowjetischen Modell ausgerichtete, ausschließlich staatlich finanzierte Gesundheitssystem weiter zu unterhalten. Armut, Arbeitslosigkeit und Abwanderung waren neue Herausforderungen für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Leistungen des Gesundheitssystems.
Seit Mitte der neunziger Jahre hat sich das Land bemüht im Rahmen des nationalen Gesundheitsreformprogramms "MANAS" (1995-2005) mit Unterstützung internationaler Geber, vor allem der Weltbank, das Gesundheitssystem zu restrukturieren, um es in Einklang mit den sehr begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Landes zu bringen.
Die Ergebnisse der bisherigen Reform zeigen, dass das Nationalprogramm tatsächlich an den Kernproblemen des Sektors angesetzt hat. So wurden die Grundversorgung garantiert, eine Krankenversicherung und Patientenzuzahlungen eingeführt, stationäre Dienstleistungen rationalisiert und die Basisgesundheit gestärkt. Um jedoch nachhaltige Wirkungen zu erzielen, müssen die Reformansätze durch das Folgeprogramm "Manas Taalimi 2006-2010" fortgesetzt und vertieft werden.
Die staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor wiesen in den letzten Jahren trotz der angegangenen Reformen eine deutlich sinkende Tendenz auf. Der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Kirgistan hat sich von 3,7 Prozent (1996) auf 1,8 Prozent (2004) verringert. Mit Ausgaben von rund 7,0 US-Dollar pro Kopf ist Kirgistan nicht in der Lage, eine angemessene öffentliche Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Der private Sektor ist noch im Aufbau und begrenzt sich derzeit im Wesentlichen auf bestimmte ambulante Leistungen wie Familienplanung und Ultraschalldiagnostik. Deshalb nahm die finanzielle Belastung der Familien im Krankheitsfall
durch sowohl offizielle wie inoffizielle Zuzahlungen als auch durch Ausgaben für die Medikamentenbeschaffung sukzessiv zu.
Diese zunehmende Eigenbeteiligung der Patienten an der Gesundheitsversorgung erschwert den Zugang der Bevölkerung, insbesondere der Ärmeren, zu den Gesundheitsleistungen und führt unter anderem zu hohen Krankheits- und Sterblichkeitsziffern. Obwohl von 2000 an die Gesundheitsindikatoren eine Verbesserungstendenz aufweisen, bleiben als Folge der mangelnden Gesundheitsversorgung und der Armut die Säuglings- und Kindersterblichkeit (mit 25,7 und 31,8 auf 1.000 Lebendgeburten) sowie die Müttersterblichkeit (mit 47,2 auf 100.000 Lebendgeburten) auf einem hohen Niveau (2004). Mit 114,2 Fällen auf 100.000 Einwohner weist Kirgisistan zudem eine der höchsten Tuberkulose-Neuerkrankungsraten unter den ehemaligen Sowjetrepubliken auf.
Das Oberziel des Gesundheitsreformprogramms ist die Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung. Die Indikatoren zur Messung der Zielereichung sind im Wesentlichen auf die Erreichung der Millennium Development Goals (MDG) ausgerichtet
und beziehen sich auf die Verbesserung der Lebenserwartung, die Reduzierung der Mütter-, Kinder- und Säuglingssterblichkeit, die Reduzierung, der Tb- und HIV-Neuerkrankungsrate sowie die Reduzierung der Tb-, Herz- und Kreislaufkrankheitssterblichkeitsrate.
Die Gesamtkosten für das fünfjährige nationale Gesundheitsprogramm werden auf rund 845 Millionen US-Dollar geschätzt. Davon sollen rund 600 Millionen US-Dollar durch Eigenmittel der kirgisischen Seite und rund 55 Millionen US-Dollar durch Beiträge der Geber in einen gemeinsamen Pool finanziert werden. Die (rechnerische) Finanzierungslücke von rund 190 Millionen US-Dollar soll durch eine Steigerung der Eigenbeteiligung, weiteren Geberzusagen in den Pool sowie durch Parallelfinanzierungen gedeckt werden. Mit der kirgisischen Seite wurde eine schrittweise Erhöhung des Finanzierungsanteils des Gesundheitssektors am Staatsbudget Kirgistans von 11% (2005) auf 13% (2010) vereinbart. Bis jetzt (Juni 2009) wurde diese Vereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Die Auszahlung der Gebermittel hängt von der Erreichung der Indikatoren auf Basis der Finanz-, Monitoring- und Umsetzungsberichte sowie der Höhe der Eigenbeteiligung ab. Das in 2008 durchgeführte
Mid - Term - Review zeigt wesentliche Verbesserungen in der Erhöhung des Zugangs der Bevölkerung zu den Gesundheitsleistungen (um ca. 6%), Reduzierung der finanziellen Belastungen im Krankheitsfall, insbesondere der ärmeren Bevölkerung (von 7,1% auf 4,5%), Reduzierung der Anzahl der Patienten, die informellen Zuzahlungen für das medizinische Personal leisten (von 70% auf 52%) etc.
(KfW Entwicklungsbank: Kirgisistan - Gesundheit verbessern, Stand:
Juli 2009,
http://www.kfwentwicklungsbank.
de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Kirgistan/Leuchtu
rmprojekt_2.jsp, Zugriff 7.6.2010)
Zu den Minderheiten in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche.
(BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)
Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.
Das Gesetz bestimmt Kirgisisch zur Staatssprache und Russisch zu einer Amtssprache und sieht den Erhalt und freie und gleichberechtigte Entwicklung von Minderheitssprachen vor.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Nicht-Kirgisisch-sprechende Bürger behaupten, dass es im Staatsdienst eine hierarchische Ebene gebe, die man beruflich nicht überwinden könne. Sie behaupteten auch, dass einige Kandidaten aufgrund unfairer Sprachprüfungen nicht aufgenommen wurden. Eine Initiative der Regierung, um die amtliche Verwendung von Kirgisisch zu vermehren, steigerte die Befürchtungen unter nicht-kirgisischen ethnischen Gruppen hinsichtlich möglicher Diskriminierungen.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
(Quelle: Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)
Zur Volksgruppe der Usbeken in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Die bürgerkriegsähnlichen Ereignisse im Juni 2010 beschränkten sich auf wenige Tage, kosteten aber ca. 2000 Menschen das Leben. Zwischenzeitig hat sich jedoch die Lage wieder beruhigt. Die kirgisischen Behörden gaben hauptsächlich Usbeken die Schuld an den Ausschreitungen, wobei internationale Standards für ein faires Verfahren verletzt wurden und auch Gelderpressungen erfolgt sind. Bei den Ausschreitungen ist auch ethnisch motivierte und geschlechtsbezogene Gewalt gegenüber Frauen vorgekommen. Hunderttausende sind (vorübergehend) geflohen. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es häufig zu Gelderpressungen, wo die Polizei gegenüber usbekischen Unternehmen, diese kriminellen Aktionen haben sich in letzter Zeit auch auf Arbeitsemigranten ausgedehnt. Nach den Unruhen im Jahre 2010 wurden viele usbekische Lokale geschlossen und teilweise zwischenzeitig von Kirgisen übernommen. Nach einem Bericht von Transition online wird nach würden nach wie vor viele Usbeken das Land verlassen, auch das U.S. Departement of State weist darauf hin, dass Angehörige der Minderheiten immer wieder behaupten, bei Einstellungsverfahren diskriminiert zu werden und würden nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen usbekische Frauen ihre Arbeit in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie als Markthändlerinnen gezwungener Maßen aufgegeben haben. (Quelle:
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.03.2012 zur Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 23.11.2010, 29.12.2010 und am 11.03.2011 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 15.06.2011 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, durch Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens durch die Fachärzte Dr. XXXX (durch das Bundesasylamt), durch Einholung einer Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländer ACCORD (durch den Asylgerichtshof), durch Vorlage eines kirgisischen Personalausweises und einer Heiratsurkunde, durch Vorlage einer CD zur damaligen Situation in Kirgisistan sowie schließlich einer Bestätigung über den Besuch eines Deutschgrundkurses durch die Beschwerdeführerin sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 23.11.2010, 29.12.2010 und am 11.03.2011 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 15.06.2011 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, durch Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens durch die Fachärzte Dr. römisch 40 (durch das Bundesasylamt), durch Einholung einer Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländer ACCORD (durch den Asylgerichtshof), durch Vorlage eines kirgisischen Personalausweises und einer Heiratsurkunde, durch Vorlage einer CD zur damaligen Situation in Kirgisistan sowie schließlich einer Bestätigung über den Besuch eines Deutschgrundkurses durch die Beschwerdeführerin sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Kirgisistan im Allgemeinen und zur Situation der Minderheiten insbesondere jener der Usbeken wurden zusammenfassenden Feststellungen des Asylgerichtshofes, verfasst von der Richterin Mag. Scherz, entnommen, worin auch die zugrundeliegenden Primärquellen genannt wurden, welche gemeinsam mit diesen Zusammenstellungen dem Parteiengehör unterzogen wurden. Die Feststellungen zur Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan beruhen auf einer im vorliegenden Fall eingeholten Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD, in dem auch die zugrundeliegenden Quellen genannt wurden. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden diese nicht von Seiten des Beschwerdeführervertreters fundamental kritisiert, sondern vielmehr die zur Stützung des Standpunktes des Beschwerdeführers dienlichen Passagen hervorgestrichen.
Nachdem dem Asylgerichtshof die Situation in Kirgisistan bekannt ist und diese sich seit Juni 2010 erheblich verändert hat, war auf die vorgelegte CD zur (damals) aktuellen Situation in Kirgisistan nicht weiter einzugehen. Zur Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan wurde eine Auskunft der Anfragebeantwortung des Projektes ACCORD eingeholt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, soweit sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezieht, welches in dem diesen betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D3 413664-1/2010/11E) als unglaubwürdig erachtet wurde, ebenfalls nicht glaubwürdig. Zudem brachte sie am 11.03.2011 beim Bundesasylamt vor, von den Feinden ihres Mannes, welcher von 3 Polizisten in Zivil gesucht worden sei, verfolgt worden zu sein, bringt jedoch diesbezüglich vor dem Asylgerichtshof in abweichender Weise vor, 2 Polizisten in Zivil seien zu ihr gekommen, als sie bei ihrer Mutter gewesen sei. Ferner führte sie vor dem Asylgerichtshof weiter aus, XXXX und seine Leute hätten nach der Ausreise ihres Mannes nach ihr und ihren Kindern gesucht, womit sie ihr Vorbringen steigert und dann später vor dem Asylgerichtshof im Gegensatz dazu angibt, Bekannte von XXXX seien immer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Abgesehen davon ist nicht plausibel nachvollziehbar, wieso XXXX, welcher ihrem Ehemann Geld schuldete, von diesem hätte Geld verlangen sollen, wie die Beschwerdeführerin am 15.06.2011 vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes vorbrachte. Es wird damit nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens über eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen Ihres Ehemannes ausgegangen.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, soweit sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezieht, welches in dem diesen betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D3 413664-1/2010/11E) als unglaubwürdig erachtet wurde, ebenfalls nicht glaubwürdig. Zudem brachte sie am 11.03.2011 beim Bundesasylamt vor, von den Feinden ihres Mannes, welcher von 3 Polizisten in Zivil gesucht worden sei, verfolgt worden zu sein, bringt jedoch diesbezüglich vor dem Asylgerichtshof in abweichender Weise vor, 2 Polizisten in Zivil seien zu ihr gekommen, als sie bei ihrer Mutter gewesen sei. Ferner führte sie vor dem Asylgerichtshof weiter aus, römisch 40 und seine Leute hätten nach der Ausreise ihres Mannes nach ihr und ihren Kindern gesucht, womit sie ihr Vorbringen steigert und dann später vor dem Asylgerichtshof im Gegensatz dazu angibt, Bekannte von römisch 40 seien immer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Abgesehen davon ist nicht plausibel nachvollziehbar, wieso römisch 40 , welcher ihrem Ehemann Geld schuldete, von diesem hätte Geld verlangen sollen, wie die Beschwerdeführerin am 15.06.2011 vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes vorbrachte. Es wird damit nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens über eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen Ihres Ehemannes ausgegangen.
Soweit sie vorbringt, selbst im Zuge der Auseinandersetzungen in XXXX im Juni 2010 betroffen gewesen zu sein, indem versucht worden sei, sie zu entführen, so war sie im gesamten Verfahren nicht in der Lage, die Situation nachvollziehbar zu schildern. Im Einzelnen gab sie vor dem Bundesasylamt am 15.06.2011 zunächst an, auf der Flucht nach Usbekistan hätten Kirgisen sie entführen wollen und auch ihre Schwiegermutter hätten sie entführen und vergewaltigen wollen und sie dabei auf den Bauch geschlagen, was sie zwar am Ende der Einvernahme dahingehend richtigstellte, dass vom Entführungsversuch nur sie selbst betroffen gewesen sei, und weiter ausführte, auf der Flucht nach Usbekistan habe sie ihre Schwiegermutter zurückgelassen, um ihr eigenes Leben zu retten. Aus den Angaben ihrer Schwiegermutter ergab sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin vom Schwiegervater nach Usbekistan gebracht wurden, wo sie sich zwei Wochen in einem Lager aufgehalten haben, was diese schließlich bestätigte.Soweit sie vorbringt, selbst im Zuge der Auseinandersetzungen in römisch 40 im Juni 2010 betroffen gewesen zu sein, indem versucht worden sei, sie zu entführen, so war sie im gesamten Verfahren nicht in der Lage, die Situation nachvollziehbar zu schildern. Im Einzelnen gab sie vor dem Bundesasylamt am 15.06.2011 zunächst an, auf der Flucht nach Usbekistan hätten Kirgisen sie entführen wollen und auch ihre Schwiegermutter hätten sie entführen und vergewaltigen wollen und sie dabei auf den Bauch geschlagen, was sie zwar am Ende der Einvernahme dahingehend richtigstellte, dass vom Entführungsversuch nur sie selbst betroffen gewesen sei, und weiter ausführte, auf der Flucht nach Usbekistan habe sie ihre Schwiegermutter zurückgelassen, um ihr eigenes Leben zu retten. Aus den Angaben ihrer Schwiegermutter ergab sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin vom Schwiegervater nach Usbekistan gebracht wurden, wo sie sich zwei Wochen in einem Lager aufgehalten haben, was diese schließlich bestätigte.
Vor dem Asylgerichtshof gab sie dazu an, der Vorfall habe sich im Haus der Mutter ihres Schwiegervaters am 12.07.2010 ereignet, die Kirgisen seien gekommen und hätten sie in ein Auto zerren wollen, der Schwiegervater habe sie zurückgezerrt und so habe sie flüchten können. Auf Grund der widersprüchlichen Zeitangaben und den sonstigen Unstimmigkeiten zum geschilderten Hergang wird auch nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen. Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof etwas später nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise befragt ua. vor, sie selbst sei nicht bedroht oder angegriffen worden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Außerdem ergibt sich aus den oa. Länderfeststellungen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aktuell keine landesweite asylrelevante Verfolgung von Usbeken in Kirgisistan. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben zwar ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt, sodass nicht grundsätzlich von der Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der kirgisischen Behörden ausgegangen wird. Der Beschwerdeführerin steht im Fall von derartigen Problemen grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, sich wieder an einen Anwalt oder auch an Menschenrechtsorganisationen zu wenden.
Soweit sie eine Diskriminierung der Usbeken vorbringt, stimmt dies zwar durchaus mit den oa. Länderfeststellungen überein, jedoch brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, inwiefern sie selbst diskriminiert sei, zumal sie selbst nie erwerbstätig war und das zerstörte Haus (der Eltern) nach den Angaben ihres Ehemannes wieder renoviert worden ist. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Haus des Schwiegervaters zerstört wurde, nicht (mehr) zutreffend.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin basieren auf den von ihr vorgelegten Dokumenten und ihren diesbezüglich plausiblen Angaben. Die Feststellung über die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Beeinträchtigung fußt auf dem seitens des Bundesasylamtes eingeholten Gutachten, wogegen sie zwar vorbrachte, sie glaube schwerer krank zu sein, jedoch diesbezüglich keine entsprechenden Atteste oder Befunde vorlegte, sodass auch seitens des Asylgerichtshofes von dem als schlüssig erachteten Gutachten ausgegangen wird. Ihre Angaben darüber, dass sie unter Kopfschmerzen leide, werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wenn es auch auf den Süden Kirgisistans lokal beschränkt im Juni 2010 eine Gruppenverfolgung von Usbeken in Kirgisistan gegeben haben mag, so sind diese bürgerkriegsähnlichen Unruhen zwischenzeitig längst abgeflaut und hat sich die Situation wieder beruhigt (wie auch der Beschwerdeführervertreter durchaus zugesteht) und ist die Beschwerdeführerin von diesen Unruhen zwar - wenn auch nicht glaubhaft - unmittelbar betroffen gewesen, konnte jedoch nach Usbekistan flüchten. Derzeit ist die Situation der Usbeken in Kirgisistan wohl als durchaus problematisch zu bezeichnen, jedoch keineswegs so, dass von einer asylrelevanten Gruppenverfolgung gesprochen werden kann, wie es auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist.
Über Diskriminierungen z.B. am Arbeitsmarkt wird immer wieder berichtet und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin eine solche auch vorgebracht (wobei er letztlich selbst gekündigt hat), er wurde jedoch nicht jeglicher Existenzgrundlage beraubt und sind derartige Eingriffe - wie auch das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - mangels entsprechender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
Die angegeben Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden in der obigen Beweiswürdigung nicht als glaubwürdig bezeichnet. Selbst wenn man diesen Glaubwürdigkeit zubilligen könnte, so handelt es sich bei der Verfolgung ihres Ehemannes um eine zivilrechtliche Angelegenheit, ohne Bezug zu den in der GFK genannten Verfolgungsgründen, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seinen eigenen Angaben gar nicht den Versuch unternommen hat, den ausständigen Werklohn einzuklagen bzw. eine Anzeige wegen des behaupteten Überfalls zu erstatten und damit staatlichen Schutz zu erlangen. Dass ihm dieser gerade aus ethnischen Gründen verweigert wurde, hat er selbst nicht vorgebracht. Auch die Beschwerdeführerin hat angegeben, lediglich bei Verwandten und Bekannten Schutz gesucht zu haben, jedoch nicht, dass sie sich an Behörden gewendet hätte. Auf die diesbezügliche Frage, warum sie sich nicht an eine Menschenrechtsorganisation gewendet habe, gab sie als Begründung an, dass dort und bei der Polizei alle Kirgisen seien, weshalb jedoch unter Hinweis auf die oa. Länderfeststellungen noch nicht von deren Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit ausgegangen werden kann.
Das Fluchtvorbringen konnte daher sowohl wegen mangelnder Glaubwürdigkeit als auch wegen mangelnder Asylrelevanz nicht zur Asylgewährung führen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Auch liegt derzeit (auch keine lokal begrenzte) bürgerkriegsähnliche Situation in Kirgisistan vor.
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 27.02.2012, was mit der Beschwerdeführerin geschehen würde, wenn sie nach Kirgisistan zurückkehren würde, gab sie an, dass sie umgebracht werden würden. Über Vorhalt, wieso sie das nach der Beendigung des Bürgerkrieges glaube, gab sie an, sie habe Angst vor den Feinden ihres Mannes und vor den Kirgisen, weil diese Usbeken hassen würden.
Dies steht einerseits im Zusammenhang mit dem obigen als unglaubwürdig beurteiltem Fluchtvorbringen, andererseits widerspricht diese Aussage eindeutig den obigen Länderfeststellungen. Es liegt somit kein konkretes durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Bedrohungssituation vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, bis auf Kopfschmerzen und eine Anpassungsstörung (mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion) im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, welche bisher auch in Kirgisistan durch ihren Ehemann versorgt wurde und welche selbst, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten zum notwendigen Unterhalt ihrer Familie beitragen kann, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass sie über ein "verwandtschaftliches Netz" in Kirgisistan verfügt, zumal sowohl ihre Eltern als auch ihr Bruder und die Schwiegereltern und die Schwägerin Schwester dort aufhältig sind und die Schwiegereltern über ein (wieder renoviertes) Einfamilienhaus verfügen.
Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen und die diagnostizierte Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion, welche zur Zeit der Untersuchung in Österreich nicht behandelt wurde, sowie eine von ihr in der Beschwerdeergänzung befürchtete Retraumatisierung erreichen keineswegs die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt wird, (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich.Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen und die diagnostizierte Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion, welche zur Zeit der Untersuchung in Österreich nicht behandelt wurde, sowie eine von ihr in der Beschwerdeergänzung befürchtete Retraumatisierung erreichen keineswegs die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt wird, vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:Im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3
EMRK führen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt
sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya).sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Unter Hinweis auf die oa. Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass eine allenfalls erforderliche medizinische Versorgung in Kirgisistan grundsätzlich vorhanden ist, auch wenn diese nicht kostenlos sein mag.
Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 413664-1/2010/11E, wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen. Die Kinder der Beschwerdeführerin erhalten ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, weshalb gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, weshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem, bereits vor ihr in Österreich eingereisten Ehemann und den beiden minderjährigen Söhnen sowie der in Österreich geborenen Tochter zusammen im Bundesgebiet und liegt diesbezüglich ohne Zweifel ein Familienleben vor, das Asylverfahren des Ehemannes und der Kinder wurde jedoch mit Erkenntnissen vom gleichen Tag in gleicher Weise entschieden wie jenes der Beschwerdeführerin und kann bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin ist nach illegaler Einreise erst seit rund einem Jahr und fünf Monaten in Österreich aufhältig und sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und wird dem Faktum der illegalen Einreise, sowohl von der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, als auch dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ein hohes Gewicht beigemessen (z.B. VwGH v. 26.06.2007, 2007/01/0479 u. v.a.m.).
Sie verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer von einem Jahr und fünf Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zumSie verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer von einem Jahr und fünf Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).
Der erkennende Senat übersieht nicht die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Integration in Österreich, insbesondere in Relation zu dem relativ kurzen Aufenthalt (Deutschkurs). Die Anwesenheitsdauer in Österreich ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände viel zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer besonders langen Verfahrensdauer, aus welchem Grund auch immer, gesprochen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anpassungsstörung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
11.05.2012