TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/13 D3 413664-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 413664-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 00.194-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 00.194-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, gelangte am 10.01.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes noch am gleichen Tag, gab er zu den Fluchtgründen an, dass er mit einem Freund gemeinsam auf einer Baustelle gearbeitet habe und der Auftraggeber ihnen nach vollbrachter Arbeit 85.000,-- Som schuldig geblieben sei. Daraufhin sei er mit ihm in einen Streit geraten, welche in eine Rauferei ausgeartet sei. Anschließend habe ihn der Arbeitgeber bei der Polizei angezeigt und hätten sie sich dann aus Angst vor der Polizei versteckt. Weiters hätten sie erfahren, dass die Polizei von ihm und seinem Freund US $ 5.000,-- für die Zurückziehung der Anzeige verlange, sonst würden sie ihn vermutlich festnehmen. Die Usbeken hätten in Kirgisistan keine Rechte. Er habe seine Frau und die Kinder zu den Schwiegereltern geschickt und sei ausgereist. Er legte einen kirgisischen Personalausweis sowie einen Führerschein vor, welche nach Untersuchung durch die Polizei als authentisch qualifiziert wurden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 17.02.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, befragt. Nachdem bei dieser seitens der einvernehmenden Referentin Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Antragstellers aufgetaucht sind, wurde dieser durch die Fachärzte für Neurologie, Dr. XXXX, und für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, untersucht, welche mit Datum 27.02.2010 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellten. Dieses gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller an keiner aktuellen psychischen Erkrankung leidet und in der Lage ist, schlüssige und wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 17.02.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, befragt. Nachdem bei dieser seitens der einvernehmenden Referentin Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Antragstellers aufgetaucht sind, wurde dieser durch die Fachärzte für Neurologie, Dr. römisch 40 , und für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , untersucht, welche mit Datum 27.02.2010 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellten. Dieses gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller an keiner aktuellen psychischen Erkrankung leidet und in der Lage ist, schlüssige und wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen.

Daraufhin wurde am 16.03.2010 eine Einvernahme am Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durchgeführt. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er über eine Annonce gemeinsam mit einem Freund namens XXXX für 85.000,-- Som eine Wohnung renovieren habe sollen. Sie hätten ca. 1 Monat lang gearbeitet, dann hätten sie noch Zusatzaufträge wie ein Saunahäuschen und Zaunstreichen erhalten. Am 03. August hätten sie angefangen, am 20. September seien sie mit den Arbeiten fertig gewesen. Der Auftraggeber habe ihnen kein Mittagessen gegeben, sie haben sich dieses von zu Hause mitgenommen. Der Eigentümer der Wohnung und Auftraggeber habe sich als XXXX vorgestellt, den Familiennamen wisse er nicht. Die Wohnung sei am Stadtrand von XXXX gewesen. Die genaue Adresse habe ihn nicht interessiert, er sei mit seinem Freund mitgefahren. Er wisse auch nicht, bei welcher Bushaltestelle er ausgestiegen sei. Sie hätten die Wohnungsrenovierung nur mündlich ausgehandelt. Die Baumaterialen habe der Auftraggeber bereitgestellt. Er sei auch ordentlich gekleidet gewesen und habe ein teures Auto gefahren, deswegen sei er überzeugt gewesen, dass er das Geld auch zahlen könne. Als sie nach dem Geld gefragt hätten, habe er gemeint, dass sie noch ein wenig warten sollten. Er habe dann grob mit ihnen gesprochen, er habe versucht, ihm dazulegen, dass er zwei Kinder versorgen müsse und auf das Geld angewiesen sei und habe ihn der Auftraggeber vertröstet. Sein Freund und er hätten dann sich entschlossen, zur Hausverwaltung für diese Gegend zu gehen. Sie hätten nicht gewusst, dass die Mutter des Auftraggebers früher bei Gericht gearbeitet habe und dass er selbst bei der Polizei tätig sei. Als sie mit den Mitarbeitern der Hausverwaltung, das seien meistens Rentner, in die Wohnung gegangen seien, hätte sie die Mutter von XXXX angeschrien, dass diese nichts mit der Sache zu tun habe. Es sei dann eine heftige Auseinandersetzung entstanden, auch XXXX sei dabei gewesen, letztlich habe die Hausverwaltung nicht helfen können. XXXX habe sich auch gegenüber dieser sehr aggressiv verhalten. Nach zwei Stunden Auseinandersetzung seien sie dann wieder auseinandergegangen.Daraufhin wurde am 16.03.2010 eine Einvernahme am Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durchgeführt. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er über eine Annonce gemeinsam mit einem Freund namens römisch 40 für 85.000,-- Som eine Wohnung renovieren habe sollen. Sie hätten ca. 1 Monat lang gearbeitet, dann hätten sie noch Zusatzaufträge wie ein Saunahäuschen und Zaunstreichen erhalten. Am 03. August hätten sie angefangen, am 20. September seien sie mit den Arbeiten fertig gewesen. Der Auftraggeber habe ihnen kein Mittagessen gegeben, sie haben sich dieses von zu Hause mitgenommen. Der Eigentümer der Wohnung und Auftraggeber habe sich als römisch 40 vorgestellt, den Familiennamen wisse er nicht. Die Wohnung sei am Stadtrand von römisch 40 gewesen. Die genaue Adresse habe ihn nicht interessiert, er sei mit seinem Freund mitgefahren. Er wisse auch nicht, bei welcher Bushaltestelle er ausgestiegen sei. Sie hätten die Wohnungsrenovierung nur mündlich ausgehandelt. Die Baumaterialen habe der Auftraggeber bereitgestellt. Er sei auch ordentlich gekleidet gewesen und habe ein teures Auto gefahren, deswegen sei er überzeugt gewesen, dass er das Geld auch zahlen könne. Als sie nach dem Geld gefragt hätten, habe er gemeint, dass sie noch ein wenig warten sollten. Er habe dann grob mit ihnen gesprochen, er habe versucht, ihm dazulegen, dass er zwei Kinder versorgen müsse und auf das Geld angewiesen sei und habe ihn der Auftraggeber vertröstet. Sein Freund und er hätten dann sich entschlossen, zur Hausverwaltung für diese Gegend zu gehen. Sie hätten nicht gewusst, dass die Mutter des Auftraggebers früher bei Gericht gearbeitet habe und dass er selbst bei der Polizei tätig sei. Als sie mit den Mitarbeitern der Hausverwaltung, das seien meistens Rentner, in die Wohnung gegangen seien, hätte sie die Mutter von römisch 40 angeschrien, dass diese nichts mit der Sache zu tun habe. Es sei dann eine heftige Auseinandersetzung entstanden, auch römisch 40 sei dabei gewesen, letztlich habe die Hausverwaltung nicht helfen können. römisch 40 habe sich auch gegenüber dieser sehr aggressiv verhalten. Nach zwei Stunden Auseinandersetzung seien sie dann wieder auseinandergegangen.

Am Abend sei er von XXXX angerufen worden und habe er gesagt, dass er sich bei einem Freund das Geld ausgeliehen habe und ihm dieses geben möchte und der Beschwerdeführer zu diesem Zweck ins Zentrum kommen solle. Er habe vergeblich versucht, seinen Freund anzurufen und nachdem er diesen nicht erreicht habe, sei er alleine ins Zentrum gefahren. XXXX habe einen schwarzen BMW und auch einen Mercedes gehabt und sei er aufgefordert worden, in das Auto einzusteigen und habe ihm dieser vorgeworfen, warum er sich an die Hausverwaltung gewendet habe. Man habe ihn dann zum Stadtrand gebracht und sei er zum Aussteigen aufgefordert worden. Nachdem er nicht ausgestiegen sei, sei er durch einen Schlag ins Gesicht verletzt worden und sei er dann aus dem Auto gezerrt worden und hätten alle auf ihn eingetreten. Er sei mit allem Möglichen geschlagen worden und auch ins Gesicht getreten worden. Seine Zähne seien abgebrochen worden und der Unterkiefer verletzt. Daraufhin habe er dann das Bewusstsein verloren. Als er wieder aufgewacht sei, sei er einem Lichtschein nachgegangen und habe er einen Hausbesitzer kontaktiert und diesen um Hilfe gebeten.Am Abend sei er von römisch 40 angerufen worden und habe er gesagt, dass er sich bei einem Freund das Geld ausgeliehen habe und ihm dieses geben möchte und der Beschwerdeführer zu diesem Zweck ins Zentrum kommen solle. Er habe vergeblich versucht, seinen Freund anzurufen und nachdem er diesen nicht erreicht habe, sei er alleine ins Zentrum gefahren. römisch 40 habe einen schwarzen BMW und auch einen Mercedes gehabt und sei er aufgefordert worden, in das Auto einzusteigen und habe ihm dieser vorgeworfen, warum er sich an die Hausverwaltung gewendet habe. Man habe ihn dann zum Stadtrand gebracht und sei er zum Aussteigen aufgefordert worden. Nachdem er nicht ausgestiegen sei, sei er durch einen Schlag ins Gesicht verletzt worden und sei er dann aus dem Auto gezerrt worden und hätten alle auf ihn eingetreten. Er sei mit allem Möglichen geschlagen worden und auch ins Gesicht getreten worden. Seine Zähne seien abgebrochen worden und der Unterkiefer verletzt. Daraufhin habe er dann das Bewusstsein verloren. Als er wieder aufgewacht sei, sei er einem Lichtschein nachgegangen und habe er einen Hausbesitzer kontaktiert und diesen um Hilfe gebeten.

Er sei nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, er habe nur nach Hause gewollt und habe ihn ein befreundeter Arzt und sein Bruder mit Tabletten und Salben kuriert. XXXX habe sich dann noch einmal mit seinem Vater getroffen und habe gesagt, dass er eine Anzeige bei der Polizei gegen ihn und seinen Freund erstattet habe, weil er angeblich seine Mutter geschlagen habe. Der Vorfall habe sich am 22. September am Abend ereignet, XXXX habe dann ca. 1 Woche später Anzeige erstattet. Außer diesem Vorfall habe es keine weiteren gegeben. Er sei nicht zur Polizei gegangen, die Usbeken in Kirgisistan würden nicht zur Polizei gehen, weil man ihnen dort keinen Glauben schenke. Er habe sich aber an einen Rechtsanwalt, einen Usbeken, gewandt und dieser habe gesagt, dass die Familie des Kontrahenten einflussreich sei und dass es besser wäre, wenn er die Stadt verlassen würde oder überhaupt aus Kirgisistan ausreisen würde. Über die Hilfe eines Freundes des Anwaltes habe er dann die vorgelegten Bestätigungen erhalten. Am 07. Jänner sei er dann weggefahren. XXXX sei dann auch später zu seinem Vater gekommen und habe ihm gesagt, wenn er ihm US $ 1.000,-- geben würde, würde er es bewerkstelligen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, der Rechtsanwalt habe jedoch ihm geraten, XXXX kein Geld zu geben, weil er sonst noch mehr verlangen würde. Er habe aber trotzdem dann seinen Vater erpresst und US $ 5.000,-- verlangt. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung nie angegeben habe, massiv geschlagen worden zu sein und dass er wegen Körperverletzung der Mutter des Arbeitgebers angezeigt worden sei, gab er an, dass er in schlechter Verfassung gewesen sei und das nur in Kürze erzählt habe.Er sei nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, er habe nur nach Hause gewollt und habe ihn ein befreundeter Arzt und sein Bruder mit Tabletten und Salben kuriert. römisch 40 habe sich dann noch einmal mit seinem Vater getroffen und habe gesagt, dass er eine Anzeige bei der Polizei gegen ihn und seinen Freund erstattet habe, weil er angeblich seine Mutter geschlagen habe. Der Vorfall habe sich am 22. September am Abend ereignet, römisch 40 habe dann ca. 1 Woche später Anzeige erstattet. Außer diesem Vorfall habe es keine weiteren gegeben. Er sei nicht zur Polizei gegangen, die Usbeken in Kirgisistan würden nicht zur Polizei gehen, weil man ihnen dort keinen Glauben schenke. Er habe sich aber an einen Rechtsanwalt, einen Usbeken, gewandt und dieser habe gesagt, dass die Familie des Kontrahenten einflussreich sei und dass es besser wäre, wenn er die Stadt verlassen würde oder überhaupt aus Kirgisistan ausreisen würde. Über die Hilfe eines Freundes des Anwaltes habe er dann die vorgelegten Bestätigungen erhalten. Am 07. Jänner sei er dann weggefahren. römisch 40 sei dann auch später zu seinem Vater gekommen und habe ihm gesagt, wenn er ihm US $ 1.000,-- geben würde, würde er es bewerkstelligen, dass das Verfahren eingestellt worden sei, der Rechtsanwalt habe jedoch ihm geraten, römisch 40 kein Geld zu geben, weil er sonst noch mehr verlangen würde. Er habe aber trotzdem dann seinen Vater erpresst und US $ 5.000,-- verlangt. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung nie angegeben habe, massiv geschlagen worden zu sein und dass er wegen Körperverletzung der Mutter des Arbeitgebers angezeigt worden sei, gab er an, dass er in schlechter Verfassung gewesen sei und das nur in Kürze erzählt habe.

Es sei ihm deswegen möglich gewesen, legal mit seinem Reisepass aus Kirgisistan auszureisen, weil ihm ein Freund geholfen habe und US $ 300,-- einem Zollbeamten Bestechungsgeld gezahlt worden sei. Außerdem sei er nicht als normaler Passagier, sondern in einem Gepäckabteil geflogen. Er sei nicht während des gesamten Fluges im Gepäckabteil gesessen, sondern über das Gepäckabteil in den Flieger gebracht worden. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, gemeinsam mit seinem Freund XXXX ausgereist zu sein, brachte er vor, dass dies nicht stimme.Es sei ihm deswegen möglich gewesen, legal mit seinem Reisepass aus Kirgisistan auszureisen, weil ihm ein Freund geholfen habe und US $ 300,-- einem Zollbeamten Bestechungsgeld gezahlt worden sei. Außerdem sei er nicht als normaler Passagier, sondern in einem Gepäckabteil geflogen. Er sei nicht während des gesamten Fluges im Gepäckabteil gesessen, sondern über das Gepäckabteil in den Flieger gebracht worden. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, gemeinsam mit seinem Freund römisch 40 ausgereist zu sein, brachte er vor, dass dies nicht stimme.

In Kirgisistan leben noch seine Eltern, Großeltern, zwei Brüder, seine Frau und zwei Kinder sowie weiters ein Onkel. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Er sei nicht hierher gekommen, um zu arbeiten, er möchte zuerst Deutsch lernen und dann seine Frau und seine Kinder hier her holen.

Nach Rückfrage, bei der OÖGKK, Zahnambulatorium Linz, wurden dem Beschwerdeführer 5 Zähne aufgrund tiefkariöser Zahnwurzeln gezogen (und nicht aufgrund vorheriger Gewalteinwirkung). Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des kirgisischen Rechtsanwaltes XXXX vor, indem die vorgebrachte Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt wurde, jedoch angeführt wurde, dass der Arbeitgeber XXXX ein vorbestraftes Mitglied einer örtlichen kriminellen Vereinigung sei, seine Mutter sei hingegen im Gerichtssystem angestellt.Nach Rückfrage, bei der OÖGKK, Zahnambulatorium Linz, wurden dem Beschwerdeführer 5 Zähne aufgrund tiefkariöser Zahnwurzeln gezogen (und nicht aufgrund vorheriger Gewalteinwirkung). Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des kirgisischen Rechtsanwaltes römisch 40 vor, indem die vorgebrachte Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt wurde, jedoch angeführt wurde, dass der Arbeitgeber römisch 40 ein vorbestraftes Mitglied einer örtlichen kriminellen Vereinigung sei, seine Mutter sei hingegen im Gerichtssystem angestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.05.2010, Zl. 10 00.194-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.05.2010, Zl. 10 00.194-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass sich die Identität aus den vorgelegten Identitätsdokumenten (Personalausweis und Führerschein) ergebe. Nach Darstellung des Vorbringens wurde analysiert, dass es Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schreiben eines kirgisischen Rechtsanwaltes gebe, insbesondere hinsichtlich der Person des XXXX, wobei der Beschwerdeführer behauptet habe, dass dieser bei der Polizei sei, in dem Schreiben des Rechtsanwaltes jedoch stehe, dass er ein vorbestraftes Mitglied einer örtlichen kriminellen Vereinigung sei und dass die Mutter von XXXX im Gerichtssystem angestellt sei, während der Beschwerdeführer behauptet habe, dass sie wohl dort tätig gewesen sei, aber nunmehr in Rente sei. Weiters spreche es gegen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, dass dem Beschwerdeführer 5 Zähne aufgrund tief kariöser Zahnwurzeln gezogen hätten müssen und nicht - wie von ihm behauptet - aufgrund von Gewalteinwirkung diese abgebrochen seien. Auch bei der Schilderung des Reiseweges sei es zu erheblichen Widersprüchen gekommen. Die Feststellung, dass der Antragsteller an keiner psychischen Erkrankung leide, ergebe sich aus dem neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2010. In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sei. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und außerdem auch schon nach den Behauptungen des Beschwerdeführers die Verfolgungsgefahr nicht auf in der GFK genannte Gründe zurückzuführen seien. Was die behauptete Suche durch die Polizei betreffe, so habe der Antragsteller im konkreten Fall nicht glaubhaft machen können, dass es sich dabei um einen ungerechtfertigten Eingriff handle, sondern um die Ausforschung einer gesuchten Person. Im Übrigen rechtfertige der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Lebensqualität die Gewährung von Asyl nicht und sei die bloße Zugehörigkeit des Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe sowie deren allgemeine schlechte Situation nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass sich die Identität aus den vorgelegten Identitätsdokumenten (Personalausweis und Führerschein) ergebe. Nach Darstellung des Vorbringens wurde analysiert, dass es Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schreiben eines kirgisischen Rechtsanwaltes gebe, insbesondere hinsichtlich der Person des römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer behauptet habe, dass dieser bei der Polizei sei, in dem Schreiben des Rechtsanwaltes jedoch stehe, dass er ein vorbestraftes Mitglied einer örtlichen kriminellen Vereinigung sei und dass die Mutter von römisch 40 im Gerichtssystem angestellt sei, während der Beschwerdeführer behauptet habe, dass sie wohl dort tätig gewesen sei, aber nunmehr in Rente sei. Weiters spreche es gegen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, dass dem Beschwerdeführer 5 Zähne aufgrund tief kariöser Zahnwurzeln gezogen hätten müssen und nicht - wie von ihm behauptet - aufgrund von Gewalteinwirkung diese abgebrochen seien. Auch bei der Schilderung des Reiseweges sei es zu erheblichen Widersprüchen gekommen. Die Feststellung, dass der Antragsteller an keiner psychischen Erkrankung leide, ergebe sich aus dem neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2010. In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sei. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und außerdem auch schon nach den Behauptungen des Beschwerdeführers die Verfolgungsgefahr nicht auf in der GFK genannte Gründe zurückzuführen seien. Was die behauptete Suche durch die Polizei betreffe, so habe der Antragsteller im konkreten Fall nicht glaubhaft machen können, dass es sich dabei um einen ungerechtfertigten Eingriff handle, sondern um die Ausforschung einer gesuchten Person. Im Übrigen rechtfertige der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Lebensqualität die Gewährung von Asyl nicht und sei die bloße Zugehörigkeit des Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe sowie deren allgemeine schlechte Situation nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und weiters - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in einer derartige Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Eine Todesstrafe werde in Kirgisistan nicht angewendet, auch läge kein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vor, sodass auch daraus keine Gefahr für den Antragsteller als Zivilperson abgeleitet werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und weiters - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in einer derartige Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Eine Todesstrafe werde in Kirgisistan nicht angewendet, auch läge kein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vor, sodass auch daraus keine Gefahr für den Antragsteller als Zivilperson abgeleitet werden könne.

Zu Spruchpunkt III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - dargelegt, dass der Antragsteller nach illegaler Einreise und Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erst seit kurzer Zeit in Österreich lebe, weder arbeite noch in sonstiger Weise sich durch eine verfestigte Integration in Österreich hervorgetan habe. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ist daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und die Übertretung der Einreisevorschriften als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - dargelegt, dass der Antragsteller nach illegaler Einreise und Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erst seit kurzer Zeit in Österreich lebe, weder arbeite noch in sonstiger Weise sich durch eine verfestigte Integration in Österreich hervorgetan habe. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ist daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und die Übertretung der Einreisevorschriften als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Es sei nicht widersprüchlich, dass sein Verfolger XXXX aufgrund seiner guten Kontakte zur Polizei, wo er früher gearbeitet habe, sehr einflussreich sei zu den Angaben in dem vorgelegten Schreiben, wonach er Mitglied einer örtlichen kriminellen Vereinigung und vorbestraft sei; das eine schließe insbesondere in Kirgisistan das andere nicht aus. Warum sein Rechtsanwalt davon ausgegangen sei, dass seinem Freund die Zähne eingeschlagen worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe versucht, seinen Freund anzurufen, habe ihn wohl erreichen können, dieser habe ihm jedoch gesagt, dass er nicht sprechen könne. Der Umstand, dass er an Zahnwurzelkaries leide, stehe nicht der Möglichkeit, dass ihm die Zähne eingeschlagen worden seien, entgegen. Er wisse nicht, ob er Zahnkaries gehabt hätte, er habe keine Zahnschmerzen gehabt und erst nachdem ihm die Zähne eingeschlagen worden seien, habe er geblutet. Er habe auch nicht gesagt, dass er im Gepäckabteil gereist ist, sondern, dass er das Flugzeug über das Gepäckabteil betreten habe. Außerdem sei es unrichtig, dass es keine Berichte über die Diskriminierung von Usbeken geben würde, diesbezüglich wurde aus einer ACCORD-Anfragebantwortung zitiert. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er als Usbeke tatsächlich bei einer Gerichtsverhandlung den gleichen Schutz wie ein ethnischer Kirgise zu erwarten hätte und er beantrage daher die Erstellung eines Gutachtens eines länderkundlichen Sachverständigen zur Frage, ob er in Kirgisien als Angehöriger der usbekischen Minderheit tatsächlichen und effektiven Schutz gegenüber Angriffen von nichtstaatlichen Akteuren erhalten könne.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Es sei nicht widersprüchlich, dass sein Verfolger römisch 40 aufgrund seiner guten Kontakte zur Polizei, wo er früher gearbeitet habe, sehr einflussreich sei zu den Angaben in dem vorgelegten Schreiben, wonach er Mitglied einer örtlichen kriminellen Vereinigung und vorbestraft sei; das eine schließe insbesondere in Kirgisistan das andere nicht aus. Warum sein Rechtsanwalt davon ausgegangen sei, dass seinem Freund die Zähne eingeschlagen worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe versucht, seinen Freund anzurufen, habe ihn wohl erreichen können, dieser habe ihm jedoch gesagt, dass er nicht sprechen könne. Der Umstand, dass er an Zahnwurzelkaries leide, stehe nicht der Möglichkeit, dass ihm die Zähne eingeschlagen worden seien, entgegen. Er wisse nicht, ob er Zahnkaries gehabt hätte, er habe keine Zahnschmerzen gehabt und erst nachdem ihm die Zähne eingeschlagen worden seien, habe er geblutet. Er habe auch nicht gesagt, dass er im Gepäckabteil gereist ist, sondern, dass er das Flugzeug über das Gepäckabteil betreten habe. Außerdem sei es unrichtig, dass es keine Berichte über die Diskriminierung von Usbeken geben würde, diesbezüglich wurde aus einer ACCORD-Anfragebantwortung zitiert. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er als Usbeke tatsächlich bei einer Gerichtsverhandlung den gleichen Schutz wie ein ethnischer Kirgise zu erwarten hätte und er beantrage daher die Erstellung eines Gutachtens eines länderkundlichen Sachverständigen zur Frage, ob er in Kirgisien als Angehöriger der usbekischen Minderheit tatsächlichen und effektiven Schutz gegenüber Angriffen von nichtstaatlichen Akteuren erhalten könne.

Mit Schreiben vom 29.06.2010 legte er nochmals das Schreiben seines Rechtsanwaltes XXXX sowie eine CD, in der die derzeitige Situation in Kirgisistan, insbesondere der Usbeken beschrieben werde, vor und ersuchte er um ehestmögliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde nach Einreise seiner Ehefrau und der beiden Kinder um die Stellung von Asylanträgen seiner Ehefrau XXXX sowie der beiden Kinder XXXX eine Bevollmächtigungsanzeige der Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG vorgelegt.Mit Schreiben vom 29.06.2010 legte er nochmals das Schreiben seines Rechtsanwaltes römisch 40 sowie eine CD, in der die derzeitige Situation in Kirgisistan, insbesondere der Usbeken beschrieben werde, vor und ersuchte er um ehestmögliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde nach Einreise seiner Ehefrau und der beiden Kinder um die Stellung von Asylanträgen seiner Ehefrau römisch 40 sowie der beiden Kinder römisch 40 eine Bevollmächtigungsanzeige der Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG vorgelegt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.02.2011 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und über ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers eine Dolmetscherin für die usbekische Sprache beigezogen wurde. Sie wurde gemeinsam mit der Verhandlung seiner Ehefrau durchgeführt; der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch weder korrigieren noch ergänzen. Als er hier her gekommen sei, habe er unter Depressionen gelitten, weil er sich Sorgen um seine Frau und die Kinder gemacht habe wegen der damaligen Unruhen in Kirgisistan, jetzt gehe es ihm allerdings besser.

Er sei Anhänger des Islam und Usbeke und am XXXX in der Stadt XXXX in Kirgisistan geboren. Dort habe er auch immer gelebt. Nach dem Abschluss der Mittelschule habe er 5 Jahre lang Wirtschaft studiert und dieses Studium auch abgeschlossen. Er habe nur zwei Jahre lang als Buchhalter gearbeitet, aber die Kirgisen hätten ihn sekkiert und habe er dann nicht weiter arbeiten können. Um seine Familie zu ernähren, habe er von 2004 bis zu seiner Ausreise 2010 "schwarz" als Bauarbeiter arbeiten müssen.Er sei Anhänger des Islam und Usbeke und am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Kirgisistan geboren. Dort habe er auch immer gelebt. Nach dem Abschluss der Mittelschule habe er 5 Jahre lang Wirtschaft studiert und dieses Studium auch abgeschlossen. Er habe nur zwei Jahre lang als Buchhalter gearbeitet, aber die Kirgisen hätten ihn sekkiert und habe er dann nicht weiter arbeiten können. Um seine Familie zu ernähren, habe er von 2004 bis zu seiner Ausreise 2010 "schwarz" als Bauarbeiter arbeiten müssen.

Er habe vom 03.08. bis 20.09.2009 bei einem Kirgisen namens XXXX, den Familiennamen wisse er nicht mehr, gearbeitet und zwar mit einem Kollegen. Sie hätten das ganze Haus angestrichen und auch eine Sauna außerhalb des Hauses gebaut, sie hätten auch Parkettböden gelegt und gefliest und zwar sei es ein Einfamilienhaus mit einem Stock gewesen. Der Eigentümer dieses Hauses sei dieser XXXX gewesen, mit ihm hätten sie nur einen mündlichen Vertrag gehabt. Die Baustelle habe sich in XXXX, befunden, eine nähere Adresse könne er aber nicht angeben. XXXX habe ihm versprochen, zu zahlen, hat aber dann nicht gezahlt, sondern ihn vertröstet. Dann hat er ihm versprochen, dass er ihm das Geld doch zahlen werde und sei mit ihm auf einen unbekannten Platz gefahren. Dort habe er ihn zweimal geschlagen und von ihm verlangt, dass er aussteige. Er sei jedoch nicht ausgestiegen. Was dann weiter passiert sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn geschlagen, womit wüsste er auch nicht. Dieser Vorfall habe sich am 22.09.2009 ereignet, er habe dabei einige Zähne verloren und das ganze Gesicht sei geschwollen gewesen, eigentlich sei der ganze Körper geschwollen gewesen. Es hätten ihm Ärzte Rezepte geschrieben und ihn behandelt.Er habe vom 03.08. bis 20.09.2009 bei einem Kirgisen namens römisch 40 , den Familiennamen wisse er nicht mehr, gearbeitet und zwar mit einem Kollegen. Sie hätten das ganze Haus angestrichen und auch eine Sauna außerhalb des Hauses gebaut, sie hätten auch Parkettböden gelegt und gefliest und zwar sei es ein Einfamilienhaus mit einem Stock gewesen. Der Eigentümer dieses Hauses sei dieser römisch 40 gewesen, mit ihm hätten sie nur einen mündlichen Vertrag gehabt. Die Baustelle habe sich in römisch 40 , befunden, eine nähere Adresse könne er aber nicht angeben. römisch 40 habe ihm versprochen, zu zahlen, hat aber dann nicht gezahlt, sondern ihn vertröstet. Dann hat er ihm versprochen, dass er ihm das Geld doch zahlen werde und sei mit ihm auf einen unbekannten Platz gefahren. Dort habe er ihn zweimal geschlagen und von ihm verlangt, dass er aussteige. Er sei jedoch nicht ausgestiegen. Was dann weiter passiert sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn geschlagen, womit wüsste er auch nicht. Dieser Vorfall habe sich am 22.09.2009 ereignet, er habe dabei einige Zähne verloren und das ganze Gesicht sei geschwollen gewesen, eigentlich sei der ganze Körper geschwollen gewesen. Es hätten ihm Ärzte Rezepte geschrieben und ihn behandelt.

Wegen dieses Vorfalles habe er keine Anzeige erstattet, weil die Usbeken sich nicht trauen würden, eine Anzeige zu machen.

Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt hätte, dass er sich an die Hausverwaltung gewendet hätte, um zu seinem Geld zu kommen gab er an, dass sein Vater einen usbekischen Rechtsanwalt gefunden habe und er sich darum habe kümmern müssen. Dieser Rechtsanwalt habe herausgefunden, dass die Mutter von XXXX bei Gericht gearbeitet habe und XXXX bei der Polizei. Über Vorhalt, dass er sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof gesagt habe, dass XXXX bei der Polizei gearbeitet habe, jedoch in der Bestätigung seines Rechtsanwaltes XXXX stehe, dass er ein vorbestraftes Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei, gab er an, dass die Polizisten für die Usbeken alle Banditen seien. Der Rechtsanwalt, den sie eingeschaltet hätten, hätte ihnen vor weiteren Anzeigen oder Klagen abgeraten.Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt hätte, dass er sich an die Hausverwaltung gewendet hätte, um zu seinem Geld zu kommen gab er an, dass sein Vater einen usbekischen Rechtsanwalt gefunden habe und er sich darum habe kümmern müssen. Dieser Rechtsanwalt habe herausgefunden, dass die Mutter von römisch 40 bei Gericht gearbeitet habe und römisch 40 bei der Polizei. Über Vorhalt, dass er sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof gesagt habe, dass römisch 40 bei der Polizei gearbeitet habe, jedoch in der Bestätigung seines Rechtsanwaltes römisch 40 stehe, dass er ein vorbestraftes Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei, gab er an, dass die Polizisten für die Usbeken alle Banditen seien. Der Rechtsanwalt, den sie eingeschaltet hätten, hätte ihnen vor weiteren Anzeigen oder Klagen abgeraten.

Es gehe um eine Summe von 85.000,-- Som, dies sei ein Pauschalbetrag gewesen, der so ausgemacht gewesen sei. XXXX habe das Material gekauft und auch zur Baustelle gebracht.Es gehe um eine Summe von 85.000,-- Som, dies sei ein Pauschalbetrag gewesen, der so ausgemacht gewesen sei. römisch 40 habe das Material gekauft und auch zur Baustelle gebracht.

Er habe bei der ECO-Bank, einer staatlichen Bank, gearbeitet. Die Kirgisen hätten immer gewartet, dass er irgendwelche Fehler mache und dass sie ihn sekkieren könnten, das habe er auf die Dauer nicht ausgehalten. Über Vorhalt der Bestätigung der OÖGKK, dass ihm die 5 Zähne wegen tiefkariöser Zahnwurzeln gezogen werden hätten müssen und nicht wegen Verletzungen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie einige Zähne herausgezogen hätten und dass Karies eine andere Sache sei. In der Folge habe er Kirgisistan verlassen müssen und zwar am 07.01.2010. Nach dem Vorfall habe er sich 1 Monat lang nicht bewegen können, dann sei er nicht zu Hause, sondern bei seinem Onkel gewesen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr zurückkehren könne. Auf die Frage, ob Frau XXXX seine Mutter sei, bejahte er dies und sei sie deswegen nach Kirgisistan zurückgekehrt, weil sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe. Die Kirgisen hätten ihr die 200,-- Euro Rückkehrhilfe der Caritas weggenommen, sonst gehe es seiner Mutter jedoch nicht so schlecht, auch sein Bruder habe aber Kirgisistan verlassen. Sein Vater sei nach wie vor gelähmt, seine Schwester wohne bei ihrem Mann und ihren Kindern. Von September 2009 bis Jänner 2010 habe ihm sein Vater geholfen, auch habe er den Rechtsanwalt und die Ausreise finanziert. Seine Eltern leben nach wie vor in einem Einfamilienhaus. Bei den Unruhen im Jahre 2010 sei dieses beschädigt worden und sie hätten es dann renovieren müssen.Er habe bei der ECO-Bank, einer staatlichen Bank, gearbeitet. Die Kirgisen hätten immer gewartet, dass er irgendwelche Fehler mache und dass sie ihn sekkieren könnten, das habe er auf die Dauer nicht ausgehalten. Über Vorhalt der Bestätigung der OÖGKK, dass ihm die 5 Zähne wegen tiefkariöser Zahnwurzeln gezogen werden hätten müssen und nicht wegen Verletzungen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie einige Zähne herausgezogen hätten und dass Karies eine andere Sache sei. In der Folge habe er Kirgisistan verlassen müssen und zwar am 07.01.2010. Nach dem Vorfall habe er sich 1 Monat lang nicht bewegen können, dann sei er nicht zu Hause, sondern bei seinem Onkel gewesen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr zurückkehren könne. Auf die Frage, ob Frau römisch 40 seine Mutter sei, bejahte er dies und sei sie deswegen nach Kirgisistan zurückgekehrt, weil sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe. Die Kirgisen hätten ihr die 200,-- Euro Rückkehrhilfe der Caritas weggenommen, sonst gehe es seiner Mutter jedoch nicht so schlecht, auch sein Bruder habe aber Kirgisistan verlassen. Sein Vater sei nach wie vor gelähmt, seine Schwester wohne bei ihrem Mann und ihren Kindern. Von September 2009 bis Jänner 2010 habe ihm sein Vater geholfen, auch habe er den Rechtsanwalt und die Ausreise finanziert. Seine Eltern leben nach wie vor in einem Einfamilienhaus. Bei den Unruhen im Jahre 2010 sei dieses beschädigt worden und sie hätten es dann renovieren müssen.

Er sei am 07.01.2010 mit dem Flugzeug nach Moskau und dann mit dem Zug nach Weißrussland sowie von dort mit einem LKW nach Österreich gefahren. Er habe seine Frau und seine Kinder nicht mitnehmen können. In Österreich kümmere er sich um seine Familie und bringe er sich selbst Deutsch bei. Er habe oft Kopfschmerzen und nehme viele Tabletten. Wenn er nach Kirgisistan zurückkehre, würde seine Familie umgebracht werden. Die Situation sei seit den Unruhen überhaupt nicht besser geworden. Auch seine Mutter habe gesagt, dass immer wieder Kirgisen kommen würden und nach ihm fragen würden. Auch in anderen Teilen Kirgisistans könne er nicht leben.

Nach Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt:Nach Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt:

Zusammenfassende Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan einschließlich solcher zu den Minderheiten, verfasst von der Richterin Mag. Scherz,

Das Kräftespiel Staat-Kriminalität in Kirgisistan nach dem Regimewechsel Mittel-Asien- Kaukausus Analyst vom 19.01.2011, von Erica Marat,

OSZE-Bericht belastet Führung in Kirgisistan, Fokus Osteuropa Deutsche Welle vom 05.05.2011,

Human Right Watch Kyrgyzstan Country Summary, January 2012.

Weiters wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Anfrage über ACCORD zur Situation der Angehörigen der usbekischen Volksgruppe sowie deren Erwerbsmöglichkeiten eingeholt, welche mit 14.03.2012 beantwortet wurde.

Zu dieser Anfragebeantwortung gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wo unter Bezugnahme auf die Unruhen in XXXX im Jahre 2010 wohl zugegeben wird, dass sich die Situation zwar einigermaßen beruhigt habe, aber noch immer Auswirkungen sichtbar seien und dass die dort ansässigen Usbeken weiterhin drangsaliert und benachteiligt würden. Der Sohn XXXX habe bei den Unruhen mit ansehen müssen, wie ein Mensch lebendig verbrannt worden sei und leide noch immer unter starken Albträumen und werde nach wie vor psychologisch betreut. Die Familie sei daher aufgrund der Geschehnisse schwer traumatisiert und würde eine Abschiebung nach Kirgisistan eine Retraumatisierung bedeuten, daher wurde die Einholung eines Gutachtens zur Gesundheitssituation bzw. zur möglichen Retraumatisierung der Familie, insbesondere des Sohnes XXXX, beantragt sowie weiters die Einholung von Informationen über Behandlungsmöglichkeiten von stark Traumatisierten in Kirgisistan. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor eine latente, andauernde Diskriminierung der Usbeken in Kirgisistan bestehe (z. B. habe der Beschwerdeführer als gelernter Buchhalter aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine legale Arbeit gefunden). Eine Abschiebung der Familie nach Kirgisistan würde sie in eine massive Gefährdungssituation versetzen.Zu dieser Anfragebeantwortung gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wo unter Bezugnahme auf die Unruhen in römisch 40 im Jahre 2010 wohl zugegeben wird, dass sich die Situation zwar einigermaßen beruhigt habe, aber noch immer Auswirkungen sichtbar seien und dass die dort ansässigen Usbeken weiterhin drangsaliert und benachteiligt würden. Der Sohn römisch 40 habe bei den Unruhen mit ansehen müssen, wie ein Mensch lebendig verbrannt worden sei und leide noch immer unter starken Albträumen und werde nach wie vor psychologisch betreut. Die Familie sei daher aufgrund der Geschehnisse schwer traumatisiert und würde eine Abschiebung nach Kirgisistan eine Retraumatisierung bedeuten, daher wurde die Einholung eines Gutachtens zur Gesundheitssituation bzw. zur möglichen Retraumatisierung der Familie, insbesondere des Sohnes römisch 40 , beantragt sowie weiters die Einholung von Informationen über Behandlungsmöglichkeiten von stark Traumatisierten in Kirgisistan. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor eine latente, andauernde Diskriminierung der Usbeken in Kirgisistan bestehe (z. B. habe der Beschwerdeführer als gelernter Buchhalter aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine legale Arbeit gefunden). Eine Abschiebung der Familie nach Kirgisistan würde sie in eine massive Gefährdungssituation versetzen.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am XXXX in der Stadt XXXX in Kirgisistan geboren, wo er auch Zeit seines Lebens gelebt hat. Nach der Mittelschule studierte er Wirtschaft und erwarb auch einen Abschluss in diesem Fach. Er arbeitete zwei Jahre lang bei einer staatlichen Bank als Buchhalter, hat aber schließlich wegen der Transalierungen der Kirgisen selbst gekündigt und arbeitete dann in der Folge von 2004 bis 2010 (schwarz) als Bauarbeiter. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er von einem Kirgisen um den (mündlich vereinbarten) Werklohn geprellt. Weitere Feststellungen zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht gemacht werden.Er ist Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Kirgisistan geboren, wo er auch Zeit seines Lebens gelebt hat. Nach der Mittelschule studierte er Wirtschaft und erwarb auch einen Abschluss in diesem Fach. Er arbeitete zwei Jahre lang bei einer staatlichen Bank als Buchhalter, hat aber schließlich wegen der Transalierungen der Kirgisen selbst gekündigt und arbeitete dann in der Folge von 2004 bis 2010 (schwarz) als Bauarbeiter. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er von einem Kirgisen um den (mündlich vereinbarten) Werklohn geprellt. Weitere Feststellungen zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht gemacht werden.

Er verließ am 07.01.2010 auf dem Luftwege Kirgisistan Richtung Moskau und gelangte dann mit dem Zug nach Weißrussland und in der Folge mit einem LKW - unter Umgehung der Grenzkrontolle - am 10.01.2010 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 22.11.2010 kam seine Frau XXXX mit den beiden Kindern XXXX nach Österreich nach. Am XXXX wurde die Tochter XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter, sein Vater (der nach einem Schlaganfall gelähmt ist) und seine zwischenzeitig verheiratete Schwester leben nach wie vor in Kigisistan, er hat nur mit seiner Mutter Kontakt. Sie verfügen über ein Einfamilienhaus, das im Zuge der Unruhen im Jahre 2010 beschädigt, aber zwischenzeitig renoviert wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs besucht und versucht sich selbst Deutsch beizubringen, sonstige Anhaltspunkte für eine Integration liegen nicht vor. Er leidet unter Kopfschmerzen.Er verließ am 07.01.2010 auf dem Luftwege Kirgisistan Richtung Moskau und gelangte dann mit dem Zug nach Weißrussland und in der Folge mit einem LKW - unter Umgehung der Grenzkrontolle - am 10.01.2010 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 22.11.2010 kam seine Frau römisch 40 mit den beiden Kindern römisch 40 nach Österreich nach. Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 in Österreich geboren. Seine Mutter, sein Vater (der nach einem Schlaganfall gelähmt ist) und seine zwischenzeitig verheiratete Schwester leben nach wie vor in Kigisistan, er hat nur mit seiner Mutter Kontakt. Sie verfügen über ein Einfamilienhaus, das im Zuge der Unruhen im Jahre 2010 beschädigt, aber zwischenzeitig renoviert wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs besucht und versucht sich selbst Deutsch beizubringen, sonstige Anhaltspunkte für eine Integration liegen nicht vor. Er leidet unter Kopfschmerzen.

Zur Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

1. Allgemeine Lage

Allgemeine Sicherheitslage

Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen

Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten

Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre

mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew,

Askar. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten

schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew

wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger

Bakijew, Kurmanbek enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls

schon bald. Kurz nach seiner Machtergreifung kam es erneut zu gewaltsamen

Zusammenstößen zwischen Polizei und Anhängern der Opposition.

Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten

Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der

Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige

Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500

verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes,

wo er die meisten Anhänger hat.

Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen

Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die

nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte

Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Die neue

Regierung wurde schon bald von Russland und den USA anerkannt.

Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan, bevor er nach Weißrussland

weiterreiste, wo ihm Präsident Lukaschenko am 20.05.2010 Zuflucht gewährte.

Am 13.05.2010 besetzten Anhänger Bakijews Regierungsgebäude in der Stadt Osch,

Dschalal-Abad und Batken und brachten den Regionalflughafen von Osch unter Kontrolle.

Am 11.06.2010 kam es im Süden von Kirgisistan erneut zu blutigen Unruhen. Ab Mitte Juni

steuerte die ehemalige Sowjetrepublik auf einen Bürgerkrieg zu. Die kirgisische

Übergangsregierung verhängte über die Stadt Osch das Kriegsrecht und ordnete eine

Teilmobilisierung der Streitkräfte an. Bei den Ausschreitungen im Süden des Landes kamen

schätzungsweise 2.000 Menschen ums Leben, 400.000 befanden sich auf der Flucht, etwa

100.000 von ihnen flüchteten ins benachbarte Usbekistan. Die Auseinandersetzung, die laut

Augenzeugen in der Nacht zum 11.06.2010 als Schlägerei in einem Oscher Nachtclub

begonnen hatte, weitete sich auf Dschalal-Abad und umliegende Dörfer aus.

Ein am 27.06.2010 durchgeführtes Referendum legitimierte die seit dem Sturz Bakijews

amtierende Übergangsregierung um Präsidentin Otunbajewa. Mit einer überwältigenden

Mehrheit von 90,5% wurde die neue Verfassung mit einer parlamentarischen Demokratie

nach deutschem Vorbild angenommen. Die Wahlbeteiligung lag bei 69,5%. Gleichzeitig

bestätigten die 2,5 Millionen Wähler mit ihrer Stimme Otunbajewa bis zum 01.01.2012 in

ihrem Amt als Übergangspräsidentin. Die neue Verfassung trat am 02.07.2010 in Kraft.

Damit ist Kirgisistan die erste und einzige parlamentarische Republik im ansonsten autoritärpräsidial geprägten Zentralasien.

Nach Angaben der Vereinten Nationen kehrten inzwischen mindestens ein Viertel der nach

dem Ausbruch der blutigen Auseinandersetzungen im Juni rund 400.000 geflüchteten

Menschen in ihre Heimatorte zurück. Allerdings sind viele von ihnen obdachlos, da ihre

Häuser bei den Kämpfen zerstört wurden. Am 22.07.2010 beschloss die Organisation für

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Wiederherstellung des Friedens eine

internationale Polizeitruppe in den Süden Kirgisistans zu schicken. 52 unbewaffnete

Polizeioffiziere aus den OSZE-Mitgliedstaaten sollen für zunächst vier Monate die lokalen

Sicherheitsbehörden darin unterstützen, einen erneuten Ausbruch interethnischer Unruhen

zu verhindern und Vertrauen in der usbekischen Bevölkerung zu schaffen.

Das Kontingent kann später erhöht und die Dauer des Einsatzes verlängert werden.

Präsidentin Otunbajewa begrüßte die Entsendung. Die Lage bleibt jedoch angespannt. Die

Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International berichten

von einer Fortsetzung ethnisch motivierter Gewalt. Sicherheitskräfte in Osch gingen gezielt

gegen Usbeken vor, um von diesen unter Folter Geständnisse über eine Mitwirkung bei den

Unruhen im Juni zu erpressen. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen und

Misshandlungen usbekischer Männer. Den einheimischen uniformierten Kräften gehören fast

ausschließlich ethnische Kirgisen an. Auch beim Besuch von Behörden seien Usbeken seit

den Juni-Unruhen vermehrt Schikanen ausgesetzt, etwa bei der Neuausstellung verbrannter

Pässe.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:

Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.2-3; 10 / AA -

Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff

23.2.2011)

Politik / Wahlen

Die kirgisische Übergangsregierung sagt die ursprünglich für Oktober geplante

Präsidentenwahl ab. Die derzeitige interimistsiche Staatchefin, Rosa Otunbajewa, soll das

Amt bis Ende 2011 innehaben.

(Die Presse.com: Kirgisistan: Präsidentenwahl abgesagt, 19.5.2010,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/567563/index.do?from=rss, Zugriff

23.2.2011)

Das Parlament wird im 5-jährigen Rhythmus gewählt. Das auf der Grundlage der mit

Referendum vom 27.6.2010 angenommenen neuen Verfassung am 10.10.2010 gewählte

Parlament setzt sich wie folgt zusammen: Ata Jurt 28 Sitze, Sozialdemokratische Partei 26

Sitze, Ar Namys 25 Sitze, Respublika 23 Sitze, Ata Meken 18 Sitze. Ata Jurt, SDPK und

Respublika bilden die Regierungskoalition (seit 20.12.2010)

(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Stand: Jänner 2011, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Kirgisistan.html, Zugriff

23.2.2011)

Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse,

Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren

das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament

"Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem

Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.

Parteien spielen für die politische Meinungsbildung und die Wahlen eine andere Rolle als in

Deutschland, da es in Kirgisistan kaum programmatisch ausgerichtete Parteien gibt.

(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff

23.2.2011)

2. Rechtsschutz

Justiz

Kirgisistan hat nach seiner Unabhängigkeitserklärung 1991 begonnen, eine eigene

Gerichtsbarkeit aufzubauen. Seither wurden ein Oberster Gerichtshof, ein Verfassungsgerichtshof und ein Höherer Schiedsgerichtshof sowie eine Militärgerichtsbarkeit

geschaffen. In einem Referendum vom 27.06.2010 stand neben einer neuen Verfassung

sowie der Ernennung von Otunbajewa, Rosa zur Übergangspräsidentin auch der

Verfassungsgerichtshof zur Disposition. Dieser soll in eine Verfassungskammer transformiert

werden, die dem obersten Gericht angegliedert werden soll. Außer den regionalen Gerichten

gibt es noch die örtlichen Ältestengerichte, die so genannten Aksakals. Die Ältestengerichte

unterliegen nicht den regulären Rechtsstrukturen, sondern haben vielmehr die Rolle von

Schlichtungsstellen in sozialen, moralischen und familiären Konflikten.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:

Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 16)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch nahmen die exekutiven Zweige

Einfluss auf die Justiz. Rechtsanwälte und Bürger glauben allgemein, dass die Richter offen

für Bestechung und Druck von außen sind. Ein Mitgrund dafür sind die niedrigen Gehälter

der Richter. Fälle von lokalen Gerichten können vor Appellationsgerichte auf Munizipal- oder

regionaler Ebene gebracht werden und schließlich vor den Obersten Gerichtshof. Es gibt

getrennte Militärgerichte und ein Schiedsgerichtsystem für wirtschaftliche

Auseinandersetzungen.

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste

Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der

Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr

vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die

verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein

individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Rechte

durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.

Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-,

Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte,

einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für

Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig.

Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt,

die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen

werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und

ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.

Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz

fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen

vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und

verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem

rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an

der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.

(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: Januar 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff

23.2.2011 / US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic,

11.3.2010)

Sicherheitsbehörden

Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind zuständig: das Ministerium für Innere

Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft. Ein

andauerndes Problem stellt die Korruption dar. Ein Polizist verdient im Monat umgerechnet

lediglich 25 Euro. Seitens der bis April 2010 amtierenden Regierung gab es Anstrengungen,

die Korruption einzudämmen, unter anderem durch eine Erhöhung der Gehälter der

Sicherheitsorgane um 50%. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig

angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen

Streifenwagen, Telefonen oder Computern.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:

Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.23)

Festnahmen, ohne Darlegung von zwingenden Gründen, sind nach dem Gesetz verboten.

Trotzdem kommt es häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Es wird

berichtet, dass für eine Freilassung Bestechungsgelder gezahlt werden und dies eine

zusätzliche Einnahmequelle für die Sicherheitskräfte darstellt

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:

Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S.30)

Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war

ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte

zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben

ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener

Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und

strafrechtlich verfolgt.

(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Korruption

Kirgisistan rangiert auf der Liste der korrupten Staaten von Transparency International unter

den 30 korruptesten Ländern der Welt. Das Gesetz sieht die Bestrafung von Korruption vor.

Allerdings wird es von der Regierung nicht konsequent durchgesetzt. Teilweise ist sie selbst

in korrupte Vorgänge verwickelt. Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention gegen

Korruption und der Gründung einer Anti-Korruptions-Behörde wurden erste Schritte zu einer

Verbesserung der Situation unternommen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration:

Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 17)

Drogenhandel, Ausplünderung der Bodenschätze, Korruption im Wasserkraftsektor und der Schmuggel unterschiedlicher Waren haben Netzwerke zwischen organisierter Kriminalität und Staat in Kirgisistan entstehen lassen. Während der Regierungszeit des früheren Präsidenten Akayev in den 90er-Jahren waren staatliche wie nichtstaatliche Akteure in der Lage sich selbst zu bereichern, indem sie ihre Verbindungen sowohl in den staatlichen Strukturen als auch in der kriminellen Szene nützten. Die Korruption in staatlichen Strukturen florierte. Es gab aber immer noch eine klare Trennung zwischen politischer und krimineller Welt. Unter Akayevs Nachfolger Bakijew bildete sich eine kleine Gruppe politischer Führer heraus, deren Geschäftsinteressen weitgehend ineinander verzahnt waren, wobei ungefähr 10 bis 12 hochrangige Beamte aus dem Büro des Präsidenten des Kabinetts und des Ministerrates die gesamte Wirtschaftspolitik bestimmten. Kirgisistan wurde immer mehr zu einem Transitland für den Drogenhandel und wurde dies zur lukrativsten Einnahmequelle der Schattenwirtschaft. Die vorher nicht dagewesene Fusion zwischen staatlichen Amtsträgern und organisierter Kriminalität der Bakijew Regierungszeit war eine der Gründe für die weitverbreitete Unzufriedenheit mit seinem Regime, welche schlussendlich zu seiner Amtsenthebung im April 2010 führte. Mit wenigen Ausnahmen hatten die Mitglieder der neuen Regierung unter Präsidentin Rosa Otunbanjewa weniger Verbindungen zur kriminellen Unterwelt. Eines der Ziele der neuen Regierung war die Verhinderung von Korruption unter höchsten Staatsbeamten. Ehemaligen Kadern Bakijews gelang es jedoch an den Positionen festzuhalten und kontrollieren Ata-Yurt-Mitglieder, von denen der Großteil bereits unter der früheren Regierung Bakijews tätig gewesen ist, noch immer die Schlüsselministerien. Rosa Otunbanjewa kommt eine wichtige Rolle bei der Verhinderung der Zentralisierung der Korruption zu.

Das neuentwickelte Kräftespiel zwischen Staat und organisierter Kriminalität in Kirgisistan ähnelt jedoch mehr der Amtszeit Akayevs und sind nunmehr (wieder) Staat und die Welt der organisierten Kriminalität zwei unterscheidbare Bereiche (Erika Marat, Mittel-Asien-Kaukasus Analyst, vom 19.01.2011).

3. Innerstaatliche Fluchtalternative

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die

Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des

Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration,

Wiederansiedlung und Auslandreisen.

Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im

Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer

Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.

Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland

reisen.

(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

4. Rückkehrfragen

Grundversorgung

Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das

unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich

gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte

Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen

abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor

(unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der

Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe

(höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran.

Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es

gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den

einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold.

Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt.

Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft

der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine

effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.

Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.

Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die

Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen

Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden

entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird

für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet.

Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP

ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich

schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde

Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche

für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der

insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum

beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.

Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte

2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.

Die 2008 noch sehr hohe Inflation (20 Prozent) sank 2009 auf 6,8 Prozent und wird für 2010

nach Korrekturen im Anschluss an die April- und Juni-Ereignisse nun in vergleichbarer Höhe

erwartet.

Das Leistungsbilanzdefizit konnte 2009 im Vergleich zum Vorjahr deutlich reduziert werden.

Dies ist vor allem auf den Rückgang des Handelsbilanzdefizits zurückzuführen. Mit einer

Fortsetzung dieser positiven Entwicklung in 2010 ist angesichts der politischen Ereignisse

der letzten Monate und ihrer Auswirkungen auf Handel und Dienstleistung nicht zu rechnen.

Dagegen gibt es erste Anzeichen, dass die Überweisungen der kirgisischen

Arbeitsmigranten im Ausland, die 2009 aufgrund des schwieriger werdenden Arbeitsmarkts

in Russland um rund ein Drittel zurückegangen waren, sich 2010 erholen und wieder

ansteigen. Sie bleiben die wichtigste Finanzierungsquelle, um das hohe Handelsbilanzdefizit

auszugleichen. Im Zusammenhang mit den April- und Juni-Ereignisse dürften erhöhte Sozial,

Infrastruktur- und Sicherheitsausgaben zu erwarten sein, die voraussichtlich nicht vollständig

von staatlichen und privaten Kapitalzuflüssen aus dem Ausland gedeckt werden können.

(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Stand:

10.2010, Zugriff 2.3.2011)

Laut einem Bericht des Internationalen Währungsfonds erholt sich die Wirtschaft Kirgisistans

schneller als erwartet, durch die verbesserte Sicherheit, die Rückkehr politischer Stabilität,

die besser als erwarteten landwirtschaftlichen Erträge und Steuerstimuli. Ein Grund für die

Erholung ist auch die Ausweitung der ökonomischen Verbindungen sowie die Sicherstellung

von politischen und wirtschaftlichen Abkommen mit dem Ausland durch die neue Regierung.

Das neue parlamentarische Regierungssystem konnte einen gewissen Grad an Stabilität

sicherstellen, doch muss es sich nun auch weiterhin beweisen. Beim jetzigen Fortschritt

muss die relativ fragile politische Situation und die schwierigen ökonomischen Bedingungen

bedacht werden.

(The Jamestown Foundation: Kyrgyzstan reports rapid economic progress; In: Eurasia Daily

Monitor, Volume 8, Issue 42, 2.3.2011,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37587&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=888d8c7e21a917500d80328ab1976f76, Zugriff 3.3.2011)

Die Wirtschaft des Landes ist agrarisch geprägt. Mit 30,7% am Bruttoinlandsprodukt/BIP

dominierte der Agrarsektor, gefolgt von der Industrie mit 15,9%. Im Vergleich mit den

anderen zentralasiatischen Staaten verfügt Kirgisistan über wenig Bodenschätze. Die

Goldvorkommen des Landes spielen trotzdem eine bedeutende Rolle in der Wirtschaft des

Landes. Seit Anfang 2008 werden Erdöl und Erdgas gefördert. Im Übrigen bergen die

zahlreichen Gebirgsflüsse ein erhöhtes Potential zum Bau von weiteren Wasserkraftwerken.

Das Land hat sich zu einem regionalen Handelsplatz, insbesondere für chinesische Waren,

etabliert. Der Handels- und Dienstleistungssektor wird immer wichtiger. Insgesamt ist

Kirgisistans Wirtschaft aber als unterentwickelt zu bezeichnen. Die Inflationsrate lag 2008 bei

24,5%. Die Hälfte der Gesamtbevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Im Jahr 2007

zählte die Erwerbsbevölkerung 2,34 Mio. Personen. Der größte Teil arbeitet im Agrarsektor

(34,5%). Ausländische Investoren beklagen die zunehmende Rechtsunsicherheit sowie

Korruption.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010, S. 30)

Medizinische Versorgung

Nach der Unabhängigkeit 1991 war Kirgisistan nicht in der Lage, das nach dem sowjetischen

Modell ausgerichtete, ausschließlich staatlich finanzierte Gesundheitssystem weiter zu

unterhalten. Armut, Arbeitslosigkeit und Abwanderung waren neue Herausforderungen für

die Gesundheit der Bevölkerung und für die Leistungen des Gesundheitssystems.

Seit Mitte der neunziger Jahre hat sich das Land bemüht im Rahmen des nationalen

Gesundheitsreformprogramms "MANAS" (1995-2005) mit Unterstützung internationaler

Geber, vor allem der Weltbank, das Gesundheitssystem zu restrukturieren, um es in

Einklang mit den sehr begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Landes zu bringen.

Die Ergebnisse der bisherigen Reform zeigen, dass das Nationalprogramm tatsächlich an

den Kernproblemen des Sektors angesetzt hat. So wurden die Grundversorgung garantiert,

eine Krankenversicherung und Patientenzuzahlungen eingeführt, stationäre Dienstleistungen

rationalisiert und die Basisgesundheit gestärkt. Um jedoch nachhaltige Wirkungen zu

erzielen, müssen die Reformansätze durch das Folgeprogramm "Manas Taalimi 2006-2010"

fortgesetzt und vertieft werden.

Die staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor wiesen in den letzten Jahren trotz der

angegangenen Reformen eine deutlich sinkende Tendenz auf. Der Anteil der öffentlichen

Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Kirgistan hat sich von 3,7 Prozent

(1996) auf 1,8 Prozent (2004) verringert. Mit Ausgaben von rund 7,0 US-Dollar pro Kopf ist

Kirgistan nicht in der Lage, eine angemessene öffentliche Gesundheitsversorgung zu

gewährleisten. Der private Sektor ist noch im Aufbau und begrenzt sich derzeit im

Wesentlichen auf bestimmte ambulante Leistungen wie Familienplanung und

Ultraschalldiagnostik. Deshalb nahm die finanzielle Belastung der Familien im Krankheitsfall

durch sowohl offizielle wie inoffizielle Zuzahlungen als auch durch Ausgaben für die

Medikamentenbeschaffung sukzessiv zu.

Diese zunehmende Eigenbeteiligung der Patienten an der Gesundheitsversorgung erschwert

den Zugang der Bevölkerung, insbesondere der Ärmeren, zu den Gesundheitsleistungen

und führt unter anderem zu hohen Krankheits- und Sterblichkeitsziffern. Obwohl von 2000 an

die Gesundheitsindikatoren eine Verbesserungstendenz aufweisen, bleiben als Folge der

mangelnden Gesundheitsversorgung und der Armut die Säuglings- und Kindersterblichkeit

(mit 25,7 und 31,8 auf 1.000 Lebendgeburten) sowie die Müttersterblichkeit (mit 47,2 auf

100.000 Lebendgeburten) auf einem hohen Niveau (2004). Mit 114,2 Fällen auf 100.000

Einwohner weist Kirgisistan zudem eine der höchsten Tuberkulose-Neuerkrankungsraten

unter den ehemaligen Sowjetrepubliken auf.

Das Oberziel des Gesundheitsreformprogramms ist die Verbesserung des

Gesundheitszustands der Bevölkerung. Die Indikatoren zur Messung der Zielereichung sind

im Wesentlichen auf die Erreichung der Millennium Development Goals (MDG) ausgerichtet

und beziehen sich auf die Verbesserung der Lebenserwartung, die Reduzierung der Mütter-,

Kinder- und Säuglingssterblichkeit, die Reduzierung, der Tb- und HIV-Neuerkrankungsrate

sowie die Reduzierung der Tb-, Herz- und Kreislaufkrankheitssterblichkeitsrate.

Die Gesamtkosten für das fünfjährige nationale Gesundheitsprogramm werden auf rund 845

Millionen US-Dollar geschätzt. Davon sollen rund 600 Millionen US-Dollar durch Eigenmittel der kirgisischen Seite und rund 55 Millionen US-Dollar durch Beiträge der Geber in einen gemeinsamen Pool finanziert werden. Die (rechnerische) Finanzierungslücke von rund 190 Millionen US-Dollar soll durch eine Steigerung der Eigenbeteiligung, weiteren Geberzusagen in den Pool sowie durch Parallelfinanzierungen gedeckt werden. Mit der kirgisischen Seite wurde eine schrittweise Erhöhung des Finanzierungsanteils des Gesundheitssektors am Staatsbudget Kirgistans von 11% (2005) auf 13% (2010) vereinbart. Bis jetzt (Juni 2009) wurde diese Vereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Die Auszahlung der Gebermittel hängt von der Erreichung der Indikatoren auf Basis der Finanz-, Monitoring- und Umsetzungsberichte sowie der Höhe der Eigenbeteiligung ab. Das in 2008 durchgeführte

Mid - Term - Review zeigt wesentliche Verbesserungen in der Erhöhung des Zugangs der

Bevölkerung zu den Gesundheitsleistungen (um ca. 6%), Reduzierung der finanziellen

Belastungen im Krankheitsfall, insbesondere der ärmeren Bevölkerung (von 7,1% auf 4,5%),

Reduzierung der Anzahl der Patienten, die informellen Zuzahlungen für das medizinische

Personal leisten (von 70% auf 52%) etc.

(KfW Entwicklungsbank: Kirgisistan - Gesundheit verbessern, Stand:

Juli 2009,

http://www.kfwentwicklungsbank.

de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Kirgistan/Leuchtu

rmprojekt_2.jsp, Zugriff 7.6.2010)

Zu den MInderheiten in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche.

(BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)

Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.

Das Gesetz bestimmt Kirgisisch zur Staatssprache und Russisch zu einer Amtssprache und sieht den Erhalt und freie und gleichberechtigte Entwicklung von Minderheitssprachen vor.

(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.

(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Nicht-Kirgisisch-sprechende Bürger behaupten, dass es im Staatsdienst eine hierarchische Ebene gebe, die man beruflich nicht überwinden könne. Sie behaupteten auch, dass einige Kandidaten aufgrund unfairer Sprachprüfungen nicht aufgenommen wurden. Eine Initiative der Regierung, um die amtliche Verwendung von Kirgisisch zu vermehren, steigerte die Befürchtungen unter nicht-kirgisischen ethnischen Gruppen hinsichtlich möglicher Diskriminierungen.

(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.

(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)

Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.

Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.

Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.

(Quelle: Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)

Zur Volksgruppe der Usbeken in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

Die bürgerkriegsähnlichen Ereignisse im Juni 2010 beschränkten sich auf wenige Tage, kosteten aber ca. 2000 Menschen das Leben. Zwischenzeitig hat sich jedoch die Lage wieder beruhigt. Die kirgisischen Behörden gaben hauptsächlich Usbeken die Schuld an den Ausschreitungen, wobei internationale Standards für ein faires Verfahren verletzt wurden und auch Gelderpressungen erfolgt sind. Bei den Ausschreitungen ist auch ethnisch motivierte und geschlechtsbezogene Gewalt gegenüber Frauen vorgekommen. Hunderttausende sind (vorübergehend) geflohen. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es häufig zu Gelderpressungen, wo die Polizei gegenüber usbekischen Unternehmen, diese kriminellen Aktionen haben sich in letzter Zeit auch auf Arbeitsemigranten ausgedehnt. Nach den Unruhen im Jahre 2010 wurden viele usbekische Lokale geschlossen und teilweise zwischenzeitig von Kirgisen übernommen. Nach einem Bericht von Transition online würden nach wie vor viele Usbeken das Land verlassen, auch das U.S. Departement of State weist darauf hin, dass Angehörige der Minderheiten immer wieder behaupten, bei Einstellungsverfahren diskriminiert zu werden und würden nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen usbekische Frauen ihre Arbeit in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie als Markthändlerinnen gezwungener Maßen aufgegeben haben. (Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.03.2012 zur Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10.01.2010 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 17.02.2010 und am 16.03.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, durch Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens durch die Fachärzte Dr. XXXX (durch das Bundesasylamt), durch Einholung einer Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländer ACCORD (durch den Asylgerichtshof), durch Einholung einer Auskunft beim Zahnambulatorium der OÖGKK in Linz (durch das Bundesasylamt), durch Vorlage eines kirgisischen Passes und eines kirgisischen Führerscheines, einschließlich Untersuchung derselben, wobei beide als authentisch bezeichnet wurden, durch Vorlage eines Schreibens einer Menschenrechtsorganisation und des kirgisischen Anwaltes XXXX, durch Vorlage einer CD zur damaligen Situation in Kirgisistan sowie schließlich einer Bestätigung über den Besuch eines Deutschgrundkurses durch den Beschwerdeführer sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10.01.2010 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 17.02.2010 und am 16.03.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, durch Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens durch die Fachärzte Dr. römisch 40 (durch das Bundesasylamt), durch Einholung einer Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländer ACCORD (durch den Asylgerichtshof), durch Einholung einer Auskunft beim Zahnambulatorium der OÖGKK in Linz (durch das Bundesasylamt), durch Vorlage eines kirgisischen Passes und eines kirgisischen Führerscheines, einschließlich Untersuchung derselben, wobei beide als authentisch bezeichnet wurden, durch Vorlage eines Schreibens einer Menschenrechtsorganisation und des kirgisischen Anwaltes römisch 40 , durch Vorlage einer CD zur damaligen Situation in Kirgisistan sowie schließlich einer Bestätigung über den Besuch eines Deutschgrundkurses durch den Beschwerdeführer sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Kirgisistan im Allgemeinen und zur Situation der Minderheiten insbesondere jener der Uiguren wurden zusammenfassenden Feststellungen des Asylgerichtshofes, verfasst von der Richterin Mag. Scherz, entnommen, worin auch die zugrundeliegenden Primärquellen genannt wurden, welche gemeinsam mit diesen Zusammenfeststellungen dem Parteiengehör unterzogen wurden. Die Feststellungen zur Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan beruhen auf einer im vorliegenden Fall eingeholten Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD, indem auch die zugrundeliegenden Quellen genannt wurden. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden diese nicht von Seiten des Beschwerdeführervertreters fundamental kritisiert, sondern vielmehr die zur Stützung des Standpunktes des Beschwerdeführers dienlichen Passagen hervorgestrichen.

Nachdem dem Asylgerichtshof die Situation in Kirgisistan bekannt ist und diese sich seit Juni 2010 erheblich verändert hat, war auf die vorgelegte CD zur (damals) aktuellen Situation in Kirgisistan nicht weiter einzugehen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer Sachverständigenauskunft zur Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan wurde durch die bereits erwähnte Auskunft der Anfragebeantwortung des Projektes ACCORD entsprochen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist passagenweise ziemlich vage: Beispielsweise konnte er weder den Nachnamen seines Auftraggebers nennen, noch die genaue Adresse der Baustelle, wo er von Anfang August bis Ende September 2009 angeblich gearbeitet hat, angeben. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof den Vorfall, wo er angeblich von XXXX (bzw. seinen Leuten) geschlagen wurde, vage schildert, während er beim Bundesasylamt doch wesentlich ausführlichere Angaben macht (was eher ungewöhnlich ist).Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist passagenweise ziemlich vage: Beispielsweise konnte er weder den Nachnamen seines Auftraggebers nennen, noch die genaue Adresse der Baustelle, wo er von Anfang August bis Ende September 2009 angeblich gearbeitet hat, angeben. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof den Vorfall, wo er angeblich von römisch 40 (bzw. seinen Leuten) geschlagen wurde, vage schildert, während er beim Bundesasylamt doch wesentlich ausführlichere Angaben macht (was eher ungewöhnlich ist).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch mehrfach widersprüchlich: Während er vor dem Bundesasylamt davon gesprochen hat, eine Wohnung (z.B. AS 227) renoviert zu haben, sagte er widersprüchlich dazu beim Asylgerichtshof, dass es ein Einfamilienhaus war; während er beim Bundesasylamt immer von einer Renovierung sprach, stellte er die Angelegenheit in der Beschwerdeverhandlung so dar, dass er (gemeinsam mit seinem Partner) einen Neubau fertig gestellt habe, wobei die diesbezüglichen Ausführungen wiederum recht vage sind ("Ich denke, es war ein Neubau

... ). Weiters gab er bei der Erstaufnahmestelle Ost nicht an, dass

er von XXXX bzw. anderen Personen mit verschiedenen Gegenständen geschlagen und ihm die Zähne abgebrochen worden seien, bis er bewusstlos geworden sei. Es ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass jemand eine derart gravierende Misshandlung schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt. Außerdem widerspricht das Vorbringen, dass seine Zähne aufgrund von Gewalteinwirkung abgebrochen wurden und deswegen gezogen werden mussten, eindeutig der Aussage des Zahnambulatoriums Linz, dass die Zähne aufgrund tiefkariöser Zahnwurzeln (und nicht wegen Gewalteinwirkung) gezogen werden mussten. Die Antwort des Beschwerdeführers über Vorhalt dieses Umstandes ist eher ausflüchtig ("Karies ist eine andere Sache.").er von römisch 40 bzw. anderen Personen mit verschiedenen Gegenständen geschlagen und ihm die Zähne abgebrochen worden seien, bis er bewusstlos geworden sei. Es ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass jemand eine derart gravierende Misshandlung schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt. Außerdem widerspricht das Vorbringen, dass seine Zähne aufgrund von Gewalteinwirkung abgebrochen wurden und deswegen gezogen werden mussten, eindeutig der Aussage des Zahnambulatoriums Linz, dass die Zähne aufgrund tiefkariöser Zahnwurzeln (und nicht wegen Gewalteinwirkung) gezogen werden mussten. Die Antwort des Beschwerdeführers über Vorhalt dieses Umstandes ist eher ausflüchtig ("Karies ist eine andere Sache.").

Während der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ausgiebig darlegte, dass er sich wegen des ausständigen Werklohnes an die Hausverwaltung gewandt haben soll, erstattete er widersprüchlich dazu vor dem Asylgerichtshof kein derartiges Vorbringen, sondern antwortete über Vorhalt dieses Umstandes - gänzlich unpassend - dass sein Vater einen usbekischen Rechtsanwalt gefunden habe ...

Während er beim Bundesasylamt (z.B. AS 235) aber auch in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes sagte, dass XXXX ein Polizist gewesen sei, steht widersprüchlich dazu in der Bestätigung seines Rechtsanwaltes XXXX, dass er ein vorbestraftes Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei und sind die Erklärungen des Beschwerdeführers zu diesem doch gravierenden Unterschied keineswegs überzeugend ("die Polizisten sind für uns Usbeken alle Banditen".).Während er beim Bundesasylamt (z.B. AS 235) aber auch in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes sagte, dass römisch 40 ein Polizist gewesen sei, steht widersprüchlich dazu in der Bestätigung seines Rechtsanwaltes römisch 40 , dass er ein vorbestraftes Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei und sind die Erklärungen des Beschwerdeführers zu diesem doch gravierenden Unterschied keineswegs überzeugend ("die Polizisten sind für uns Usbeken alle Banditen".).

Während der Beschwerdeführer schon bei der Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost eine Anzeige von XXXX und eine darauf folgende Erpressung wegen Zurückziehung derselben erwähnte, erstattete er in der Beschwerdeverhandlung kein derartiges Vorbringen, sondern reduzierte dies auf die Nichtbezahlung des vereinbarten Werklohnes, sowie das Zusammenschlagen, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich nach weiteren Vorfällen bis zur Ausreise gefragt wurde.Während der Beschwerdeführer schon bei der Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost eine Anzeige von römisch 40 und eine darauf folgende Erpressung wegen Zurückziehung derselben erwähnte, erstattete er in der Beschwerdeverhandlung kein derartiges Vorbringen, sondern reduzierte dies auf die Nichtbezahlung des vereinbarten Werklohnes, sowie das Zusammenschlagen, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich nach weiteren Vorfällen bis zur Ausreise gefragt wurde.

Wenn es sich tatsächlich um ein neu errichtetes Einfamilienhaus gehandelt hat, dann macht die vor dem Bundesasylamt behauptete Beiziehung einer Hausverwaltung überhaupt keinen Sinn und ist das diesbezügliche (nur vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen) damit auch durchaus unplausibel. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Hinsichtlich der vorgelegten Personaldokumente (Pass, Führerschein) wurden hingegen keine Fälschungsmerkmale festgestellt. Wie bereits ausgeführt hat es doch erhebliche Differenzen zwischen dem vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof erstatteten Vorbringen sowie auch hinsichtlich des Vorbringens bei der Ersteinvernahme und jener vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gegeben. Ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder eine Unterlassung der nötigen Mitwirkung kann jedoch dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.

Das völlig konfuse Vorbringen des Beschwerdeführers in der ersten Einvernahme lässt sich jedoch nicht mit den Aussagen in dem neurologisch psychiatrischen Gutachten, dass keinerlei psychische Erkrankung vorliegt und dass der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich orientiert sei und in der Lage sei, schlüssig und wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, in Einklang bringen, mag der Beschwerdeführer auch behauptet haben, damals wegen der Unruhen in Kirgisistan (die allerdings damals noch gar nicht ausgebrochen waren) und der Beunruhigung über das Schicksal seiner Familienangehörigen an Sorgen gelitten zu haben.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der angegeben Verfolgung keinen glaubwürdigen Eindruck, was auch durch die obige Argumentation dokumentiert wurde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass letztlich doch in dem Vorbringen jene Umstände überwiegen, die für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sprechen.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wenn es auch auf den Süden Kirgisistans lokal beschränkt im Juni 2010 eine Gruppenverfolgung von Usbeken in Kirgisistan gegeben haben mag, so sind diese bürgerkriegsähnlichen Unruhen zwischenzeitig längst abgeflaut und hat sich die Situation wieder beruhigt (wie auch der Beschwerdeführervertreter durchaus zugesteht) und ist der Beschwerdeführer von diesen Unruhen nicht unmittelbar betroffen gewesen, weil er bereits zuvor ausgereist ist. Derzeit ist die Situation der Usbeken in Kirgisistan wohl als durchaus problematisch zu bezeichnen, jedoch keineswegs so, dass von einer asylrelevanten Gruppenverfolgung gesprochen werden kann, wie es auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist.

Über Diskriminierungen z.B. am Arbeitsmarkt wird immer wieder berichtet und hat der Beschwerdeführer eine solche auch vorgebracht (wobei er letztlich selbst gekündigt hat), er wurde jedoch nicht jeglicher Existenzgrundlage beraubt und sind derartige Eingriffe - wie auch das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - nicht als asylrelevant zu qualifizieren.

Die angegeben Fluchtgründe wurden in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung nicht als glaubwürdig bezeichnet. Selbst wenn man diesen Glaubwürdigkeit zubilligen könnte, so handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit, ohne Bezug zu den in der GFK genannten Verfolgungsgründen, wobei der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gar nicht den Versuch unternommen hat, den ausständigen Werklohn einzuklagen bzw. eine Anzeige wegen des behaupteten Überfalls zu erstatten und damit staatlichen Schutz zu erlangen. Dass ihm dieser gerade aus ethnischen Gründen verweigert wurde, hat er selbst nicht vorgebracht.

Das Fluchtvorbringen konnte daher sowohl wegen mangelnder Glaubwürdigkeit als auch wegen mangelnder Asylrelevanz nicht zur Asylgewährung führen.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Auch liegt derzeit (auch keine lokal begrenzte) bürgerkriegsähnliche Situation in Kirgisistan vor.

Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 27.02.2012, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Kirgisistan zurückkehren würde, gab er an, dass seine Familie umgebracht werden würde. Über Vorhalt, dass sich die Situation in Kirgisistan zwischenzeitig normalisiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Situation überhaupt nicht besser geworden sei und dass immer wieder Kirgisen kommen würden und nach ihm fragen würden. Dies steht einerseits im Zusammenhang mit dem obigen als unglaubwürdig beurteiltem Fluchtvorbringen, andererseits widerspricht diese Aussage eindeutig den obigen Länderfeststellungen (und sogar dem abschließenden Vorbringen des Beschwerdeführers). Es liegt somit kein konkretes durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Bedrohungssituation vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, bis auf Kopfschmerzen im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in Kirgisistan in der Lage war, durch Gelegenheitsarbeiten für den notwendigen Unterhalt seiner Familie zu sorgen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass er über ein "verwandtschaftliches Netz" in Kirgisistan verfügt, zumal sowohl seine Eltern als auch seine Schwester dort aufhältig seien und seine Eltern über ein (wieder renoviertes) Einfamilienhaus verfügen.

Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen sowie eine vom Beschwerdeführer befürchtete Retraumatisierung erreichen keineswegs die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wird (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden neurologisch- bzw. psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich.Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen sowie eine vom Beschwerdeführer befürchtete Retraumatisierung erreichen keineswegs die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wird vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden neurologisch- bzw. psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner (nachgereisten) Ehefrau und den beiden minderjährigen Söhnen sowie der in Österreich geborenen Tochter zusammen im Bundesgebiet und liegt diesbezüglich ohne Zweifel ein Familienleben vor, das Asylverfahren der Ehefrau und der Kinder wurde jedoch mit Erkenntnissen vom gleichen Tag in gleicher Weise entschieden wie jenes des Beschwerdeführers und kann bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise erst seit rund 2 Jahren in Österreich aufhältig und hat er seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und wird dem Faktum der illegalen Einreise, sowohl von der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, als auch dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ein hohes Gewicht beigemessen (z.B. VwGH v. 26.06.2007, 2007/01/0479 u.v.a.m.).

Er verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer von 2 Jahren hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).Er verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer von 2 Jahren hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).

Der erkennende Senat übersieht nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Integration in Österreich, insbesondere in Relation zu dem relativ kurzfristigen Aufenthalt (Deutschkurs). Die Anwesenheitsdauer in Österreich ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände viel zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer besonders langen Verfahrensdauer, aus welchem Grund auch immer, gesprochen werden.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten