TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/13 C4 245269-3/2012

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Veröffentlicht am 13.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C4 245.269-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2012, Zahl: 11 12.184 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2012, Zahl: 11 12.184 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) und § 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) und Paragraph 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 19.09.2003 in Österreich einen Asylantrag.

Im Rahmen der Einvernahme am 01.10.2003 gab der Beschwerdeführer an, er sei in seiner Heimat Vorsitzender der BJP für sein Wohngebiet gewesen. Sein Onkel und dessen Söhne hingegen seien Anhänger der Congress Partei. Seit den Landesparlamentswahlen im Jahr 2002 habe es Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Onkel und dessen Söhnen gegeben. Die Spannungen seien bei den Gemeinderatswahlen in XXXX im Jahr 2003 eskaliert. Die Cousins hätten den Beschwerdeführer mehrere Male verprügelt und mit dem Umbringen bedroht. Er sei von ihnen aufgefordert worden, die BJP zu verlassen und zur Congress Partei zur wechseln, sonst würden sie ihn umbringen. Aus Angst habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen und Indien zu verlassen. Mit den Behörden in Indien habe er keine Probleme gehabt. Er habe die Misshandlungen durch seine Cousins bei der Polizei angezeigt. Diese hätte jedoch nichts unternommen, da die Congress Partei an der Macht gewesen sei. Es nütze nichts, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden oder übergeordnete Stellen der Polizei zu kontaktieren, solange die Congress Partei an der Macht sei, werde nur das gemacht, was im Sinne der regierenden Partei sei.Im Rahmen der Einvernahme am 01.10.2003 gab der Beschwerdeführer an, er sei in seiner Heimat Vorsitzender der BJP für sein Wohngebiet gewesen. Sein Onkel und dessen Söhne hingegen seien Anhänger der Congress Partei. Seit den Landesparlamentswahlen im Jahr 2002 habe es Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Onkel und dessen Söhnen gegeben. Die Spannungen seien bei den Gemeinderatswahlen in römisch 40 im Jahr 2003 eskaliert. Die Cousins hätten den Beschwerdeführer mehrere Male verprügelt und mit dem Umbringen bedroht. Er sei von ihnen aufgefordert worden, die BJP zu verlassen und zur Congress Partei zur wechseln, sonst würden sie ihn umbringen. Aus Angst habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen und Indien zu verlassen. Mit den Behörden in Indien habe er keine Probleme gehabt. Er habe die Misshandlungen durch seine Cousins bei der Polizei angezeigt. Diese hätte jedoch nichts unternommen, da die Congress Partei an der Macht gewesen sei. Es nütze nichts, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden oder übergeordnete Stellen der Polizei zu kontaktieren, solange die Congress Partei an der Macht sei, werde nur das gemacht, was im Sinne der regierenden Partei sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2003, Zahl: 03 28.526-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I) und erklärte gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, wäre selbst bei tatsächlichem Vorliegen des Sachverhalts nicht asylrelevant und es bestünde überdies eine inländische Fluchtalternative.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2003, Zahl: 03 28.526-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, wäre selbst bei tatsächlichem Vorliegen des Sachverhalts nicht asylrelevant und es bestünde überdies eine inländische Fluchtalternative.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - nach zwei erfolglos gebliebenen Zustellversuchen an seiner aufrechten Meldeadresse - am 06.11.2003 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und ist mangels Behebung und Einbringung eines Rechtsmittels am 21.11.2003 in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde dem Beschwerdeführer, als er sich am 02.12.2003 beim Bundesasylamt nach dem Stand seines Verfahrens erkundigen wollte, auch mitgeteilt. Zugleich wurde ihm eine Kopie des rechtskräftigen Bescheides ausgefolgt und er über die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand informiert.

Am 09.12.2003 langte beim Bundesasylamt eine Berufungsschrift ein, am 22.12.2003 folgte die Berufungsergänzung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Schreiben vom 09.01.2004 aufgefordert, zu seiner verspätet eingebrachten Berufung Stellung zu nehmen. Das Schriftstück wurde trotz aufrechter Meldung an der angegebenen Adresse mit dem Vermerk "verzogen" retourniert. Laut Aktenvermerk vom 12.02.2004 wurde das Verfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt und in der Folge - da der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurde und wieder zur Beweisaufnahme zur Verfügung stand - am 23.04.2004 formlos fortgeführt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2004 und am 07.09.2004 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.09.2004,Am 09.12.2003 langte beim Bundesasylamt eine Berufungsschrift ein, am 22.12.2003 folgte die Berufungsergänzung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Schreiben vom 09.01.2004 aufgefordert, zu seiner verspätet eingebrachten Berufung Stellung zu nehmen. Das Schriftstück wurde trotz aufrechter Meldung an der angegebenen Adresse mit dem Vermerk "verzogen" retourniert. Laut Aktenvermerk vom 12.02.2004 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 30, AsylG eingestellt und in der Folge - da der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten wurde und wieder zur Beweisaufnahme zur Verfügung stand - am 23.04.2004 formlos fortgeführt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2004 und am 07.09.2004 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.09.2004,

Zahl: 245.269/22-I/01/04, gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurück.Zahl: 245.269/22-I/01/04, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim

VwGH ein. Mit Beschluss vom 31.03.2005, Zahl: 2004/20/0333-10, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde ab.

Am 24.06.2005, eingebracht am 18.07.2005, stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag. Im Rahmen der Ersteinvernahme am 20.07.2005 erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe bereits beim letzten Asylantrag meine Probleme erklärt, dieses Problem ist noch nicht gelöst. Ich möchte nicht illegal in Österreich sein. Ich habe auch kleine Kinder zuhause, ich hoffe, dass sich mein Problem bald lösen wird, dass ich dann nachhause fahren kann." Seit der ersten Asylantragstellung habe er Österreich nicht verlassen. An den Gründen, aus denen er seine Heimat verlassen habe, habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wolle eigentlich selbst schon gerne nach Hause, da er seine Kinder gerne wieder sehen würde. Sobald sich seine Probleme gelöst hätten, würde er nach Indien zurückkehren.

Im Rahmen der Einvernahme am 27.07.2005 legte der Beschwerdeführer ein Fax vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, zwei Kinder habe und im Februar 2003 während einer Wahlkampagne zwei Mal attackiert worden sei. Zur geplanten Zurückweisung seines zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.

Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2005, Zahl: 05 09.347-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2005, Zahl: 05 09.347-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2005 rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus: "Tatsache ist jedoch, dass ich nach der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost am 20.07.2005 mit meinem Vater telefonisch Kontakt hatte. Er informierte mich darüber, dass meine Familie Anfang April dreimal telefonisch von Mitgliedern der Kongresspartei bedroht wurde. Mein Vater meinte, dass es diesmal nicht mein Cousin war, sondern andere Personen. Diese fragten nach mir und drohten, dass sie mich nach meiner Rückkehr umbringen werden. Ich erhielt diese Information erst nach der niederschriftlichen Einvernahme von meinem Vater, er wollte mich vorher nicht beunruhigen."

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.08.2008, Zl. C4 245.269-30/2008/34E, ab und begründete dies wie folgt:

"Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner Einvernahme am 20.07.2005 eindeutig, es habe sich an seinen Fluchtgründen im Verhältnis zum ersten Verfahren inhaltlich nichts geändert. Er würde selbst gerne wieder zurück in seine Heimat gehen, um seine Kinder wieder zu sehen, doch hätten sich "seine Probleme" in Indien noch nicht gelöst. Am 27.07.2005 verwies der Beschwerdeführer auf das bisher Gesagte und legte zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte ein Fax vor, aus dem lediglich hervorgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers die schon im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe seines Sohnes bestätigt. Die erstinstanzliche Behörde hat dazu völlig zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst von keiner geänderten Sachverhaltslage bei seiner zweiten Antragstellung ausgegangen ist und auch keinerlei Vorbringen erstattet hat, das auf eine Sachverhaltsänderung hindeuten würde. Auch das von ihm vorgelegte Beweismittel lässt auf keinen neuen Sachverhalt schließen, da es lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiedergibt. Da im gegenständlichen Fall auch keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, liegt im Sinne der zitierten Judikatur keine Änderung des Sachverhaltes vor, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag zuließe. Es handelt sich somit um eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Bezüglich des erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers sei "Anfang April dreimal telefonisch von Mitgliedern der Kongresspartei bedroht" worden, wobei die Drohungen diesmal nicht von den Cousins sondern von anderen Personen ausgegangen seien, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081), weswegen dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen außer Betracht zu bleiben hat. Überdies ist dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers diesem - wohl wissend, dass das Asylverfahren seines Sohnes noch anhängig ist - wichtige Informationen aus seiner Heimat erst verspätet zukommen lassen sollte, um ihn "vorher nicht zu beunruhigen", noch dazu wo der Beschwerdeführer doch von seinem Vater im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ein Fax erhalten habe, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Indien gefährdet gewesen wäre. Dass aber sein Vater ihm dabei vorenthielte, dass es erst unlängst zu neuerlichen Bedrohungen gekommen wäre, ist nicht denkbar. Zudem ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer nach Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet in seiner Heimat über seine Familie nun nicht vom Cousin sondern von anderen Personen telefonisch bedroht worden wäre. Der Inhalt der Beschwerde lässt insgesamt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer einmal mehr vage Behauptungen aufstellt, ohne dass diese den Tatsachen entsprechen, und dass sohin das Beschwerdevorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft ist, weshalb dieses keine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2003, Zahl: 03 28.526-BAW, zu bewirken vermag."

Die BPD XXXX erließ mit Bescheid vom 21.04.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, wobei in der Begründung angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Österreich keine familiären und beruflichen Bindungen habe, seine Familie in XXXX lebe, er am 18.08.2008 wegen des Verdachts der Vergewaltigung (§ 201 StGB) festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 201 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt verurteilt worden. Dem Urteil habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer 2 Personen durch gefährliche Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt bzw. zu nötigen versucht habe. Er habe dadurch das Verbrechen der teils vollendete, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1, 15 StBG begangen. Als mildernd sei durch das Gericht sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet worden. Als erschwerend sei die Tatwiederholung sowie die mehrfache Vergewaltigung eines seiner Opfer gewertet worden. Die Tatsache seiner Verurteilung rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.Die BPD römisch 40 erließ mit Bescheid vom 21.04.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, wobei in der Begründung angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Österreich keine familiären und beruflichen Bindungen habe, seine Familie in römisch 40 lebe, er am 18.08.2008 wegen des Verdachts der Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB) festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt verurteilt worden. Dem Urteil habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer 2 Personen durch gefährliche Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt bzw. zu nötigen versucht habe. Er habe dadurch das Verbrechen der teils vollendete, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StBG begangen. Als mildernd sei durch das Gericht sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet worden. Als erschwerend sei die Tatwiederholung sowie die mehrfache Vergewaltigung eines seiner Opfer gewertet worden. Die Tatsache seiner Verurteilung rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

Am 14.10.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Seit der ursprünglichen Entscheidung habe er Österreich nicht verlassen. Er habe sich von 2005 bis 18.08.2008 in XXXX aufgehalten. Danach sei er bis heute in der Justizanstalt XXXX gewesen. Am Dienstag den 18.10.2011 werde er aus der Justizanstalt XXXX entlassen. Nun drohe ihm eine Abschiebung nach Indien. Da er in seiner Heimat nach wie vor aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, stelle er hiermit einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt, ob er neue Gründe habe, gab er an, während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei über seinen letzten Asylantrag entschieden worden. Er habe aber keine Entscheidung erhalten und somit habe er auch keine Möglichkeit, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen. Deshalb stelle er einen neuerlichen Asylantrag. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von seinen Gegnern (Mitglieder der Kongress Party) getötet werde. Er wisse nicht, ob ihn bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, bejahte er, und gab an, er werde von seinen politischen Gegnern verfolgt. Man könne ihn auch fälschlicher Weise anzeigen, um ihn durch die Polizei schikanieren zu lassen. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, seine Fluchtgründe habe er bereits im Jahre 2005 bekannt gegeben. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, weil er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Ihm sei noch kein Abschiebetermin mitgeteilt worden.Seit der ursprünglichen Entscheidung habe er Österreich nicht verlassen. Er habe sich von 2005 bis 18.08.2008 in römisch 40 aufgehalten. Danach sei er bis heute in der Justizanstalt römisch 40 gewesen. Am Dienstag den 18.10.2011 werde er aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. Nun drohe ihm eine Abschiebung nach Indien. Da er in seiner Heimat nach wie vor aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, stelle er hiermit einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt, ob er neue Gründe habe, gab er an, während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei über seinen letzten Asylantrag entschieden worden. Er habe aber keine Entscheidung erhalten und somit habe er auch keine Möglichkeit, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen. Deshalb stelle er einen neuerlichen Asylantrag. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von seinen Gegnern (Mitglieder der Kongress Party) getötet werde. Er wisse nicht, ob ihn bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, bejahte er, und gab an, er werde von seinen politischen Gegnern verfolgt. Man könne ihn auch fälschlicher Weise anzeigen, um ihn durch die Polizei schikanieren zu lassen. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, seine Fluchtgründe habe er bereits im Jahre 2005 bekannt gegeben. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, weil er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Ihm sei noch kein Abschiebetermin mitgeteilt worden.

Am 04.11.2011 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein, weil der Aufenthalt des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.Am 04.11.2011 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil der Aufenthalt des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.

Am 10.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

Am 04.01.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er verstehe den Dolmetscher gut und habe keine Einwände gegen diesen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er leide an keinen Krankheiten. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Er habe keinerlei identitätsbezeugende Dokumente. Er wolle eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses (A2) und einen Staplerschein vorlegen. Auch habe er noch Bescheinigungen von der Teilnahme an Therapiesitzungen. Die bei der Einvernahme vom 14.10.2011 getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er sei erstmalig am 16.09.2003 ins Bundesgebiet eingereist. Er sei seit damals durchgehend in Österreich gewesen. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Frau, seinen Kindern und Eltern. Auch telefoniere er mit seinen Geschwistern im Herkunftsland. Befragt, warum er nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, dass er nach seiner Entlassung aus der Justizhaft telefonischen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe. Ihm sei gesagt worden, dass er von seinen politischen Gegnern gesucht werde, da man ihn umbringen wolle. Wie jeder Mensch wolle der Beschwerdeführer auch bei seiner Familie leben, da er in Indien nicht sicher sei, könne er nicht dorthin zurückkehren. Er habe seine Strafe verbüßt, er habe einen Fehler gemacht, dafür sei er auch bestraft worden. Für eine Straftat könne man ihn nicht immer bestrafen. Während seiner Haft habe er sich gesetzeskonform verhalten, er habe dort gearbeitet. Er sei auch seit der Entlassung aus der Haft nicht wieder straffällig geworden. Er habe sich in Österreich weitgehend integriert und habe auch etliche Jahre in Österreich gelebt. Er habe auch ein Sprachdiplom (A2) mit sehr gut erlangt. Er habe auch einen Staplerschein gemacht und habe einen großen österreichischen Freundeskreis. Er gehe auch einer legalen Beschäftigung nach. Die Zeitungszusteller seien laut XXXX vom Beschäftigungsbewilligungsgesetzt ausgenommen. Somit brauche er keine gesonderte Arbeitsgenehmigung. Die Unterlagen werde er im Zuge seines Verfahrens vorlegen. Er verdiene 900 Euro. Befragt gab er an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien immer noch aufrecht, er habe auch neue Probleme in seiner Heimat. Aufgefordert, die neuen Probleme zu schildern, gab er an, seine Schwester, sein Bruder und sein Vater seien von seinen Gegnern geschlagen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben bzw. ihn nach Indien zurückzuholen. Sie seien auch bei der Polizei gewesen, die sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Familie zu schützen. Das Gleiche würde mit ihm passieren und die Behörde wäre nicht in der Lage, ihn vor den Übergriffen durch seine Gegner zu schützen. Ihre Grundstücke seien von seinen Gegnern in Besitz genommen worden und die Grundstücke würden von diesen auch bewirtschaftet werden. Somit sei auch seine Existenz in Indien gefährdet. Seine Gegner seien mächtig und sie könnten ihn jederzeit im Falle einer Rückkehr durch die Polizei schikanieren lassen und auch durch fingierte Anzeigen anklagen und unrechtmäßig verurteilen lassen. Befragt, wer seine Gegner seien, gab er an, Angehörige der Congress Party (CP), er selbst sei Mitglied der BJP gewesen. Er sei auch von Mitgliedern der CP verletzt worden. Er sei am rechten Unterarm mit einem Dolchstich verletzt worden. Außerdem habe er eine Verletzung an der Stirn und eine an der linken Augenbraue erlitten. Die Verletzungen habe er Anfang des Jahres 2003 (im Jänner oder Februar 2003) erlitten. Es sei noch während seines Aufenthaltes in Indien gewesen. Er habe dies schon im Erstverfahren angegeben. Er werde seit Anfang November 2011 von seinen politischen Gegnern gesucht, er habe am 11.11.2011 mit seinen Familienangehörigen telefoniert. Befragt, ob er erklären könne, weshalb seine politischen Gegner 8 Jahre nach seiner Ausreise nach ihm suchen sollten, gab er an, es habe Anfang November 2011 eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der CP und BJP in seiner Gemeinde gegeben. Danach seien Mitglieder der CP gesucht worden. Darunter sei auch nach ihm gesucht worden. Seine Angehörigen hätten es ihm am Telefon mitgeteilt. Sie hätten nach ihm gesucht und dabei seien seine Familienangehörigen geschlagen worden. Über die Verletzungen könne er auch Bescheinigungen vorlegen. Er habe gestern telefoniert und habe seine Familienangehörigen gebeten, ihm die Bescheinigungen zu schicken. Für die Beischaffung brauche er 7 Tage. Im Bundesgebiet oder der EU habe er keine Verwandten. Er lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er verstehe den Dolmetscher gut und habe keine Einwände gegen diesen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er leide an keinen Krankheiten. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Er habe keinerlei identitätsbezeugende Dokumente. Er wolle eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses (A2) und einen Staplerschein vorlegen. Auch habe er noch Bescheinigungen von der Teilnahme an Therapiesitzungen. Die bei der Einvernahme vom 14.10.2011 getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er sei erstmalig am 16.09.2003 ins Bundesgebiet eingereist. Er sei seit damals durchgehend in Österreich gewesen. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Frau, seinen Kindern und Eltern. Auch telefoniere er mit seinen Geschwistern im Herkunftsland. Befragt, warum er nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, dass er nach seiner Entlassung aus der Justizhaft telefonischen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe. Ihm sei gesagt worden, dass er von seinen politischen Gegnern gesucht werde, da man ihn umbringen wolle. Wie jeder Mensch wolle der Beschwerdeführer auch bei seiner Familie leben, da er in Indien nicht sicher sei, könne er nicht dorthin zurückkehren. Er habe seine Strafe verbüßt, er habe einen Fehler gemacht, dafür sei er auch bestraft worden. Für eine Straftat könne man ihn nicht immer bestrafen. Während seiner Haft habe er sich gesetzeskonform verhalten, er habe dort gearbeitet. Er sei auch seit der Entlassung aus der Haft nicht wieder straffällig geworden. Er habe sich in Österreich weitgehend integriert und habe auch etliche Jahre in Österreich gelebt. Er habe auch ein Sprachdiplom (A2) mit sehr gut erlangt. Er habe auch einen Staplerschein gemacht und habe einen großen österreichischen Freundeskreis. Er gehe auch einer legalen Beschäftigung nach. Die Zeitungszusteller seien laut römisch 40 vom Beschäftigungsbewilligungsgesetzt ausgenommen. Somit brauche er keine gesonderte Arbeitsgenehmigung. Die Unterlagen werde er im Zuge seines Verfahrens vorlegen. Er verdiene 900 Euro. Befragt gab er an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien immer noch aufrecht, er habe auch neue Probleme in seiner Heimat. Aufgefordert, die neuen Probleme zu schildern, gab er an, seine Schwester, sein Bruder und sein Vater seien von seinen Gegnern geschlagen und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben bzw. ihn nach Indien zurückzuholen. Sie seien auch bei der Polizei gewesen, die sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Familie zu schützen. Das Gleiche würde mit ihm passieren und die Behörde wäre nicht in der Lage, ihn vor den Übergriffen durch seine Gegner zu schützen. Ihre Grundstücke seien von seinen Gegnern in Besitz genommen worden und die Grundstücke würden von diesen auch bewirtschaftet werden. Somit sei auch seine Existenz in Indien gefährdet. Seine Gegner seien mächtig und sie könnten ihn jederzeit im Falle einer Rückkehr durch die Polizei schikanieren lassen und auch durch fingierte Anzeigen anklagen und unrechtmäßig verurteilen lassen. Befragt, wer seine Gegner seien, gab er an, Angehörige der Congress Party (CP), er selbst sei Mitglied der BJP gewesen. Er sei auch von Mitgliedern der CP verletzt worden. Er sei am rechten Unterarm mit einem Dolchstich verletzt worden. Außerdem habe er eine Verletzung an der Stirn und eine an der linken Augenbraue erlitten. Die Verletzungen habe er Anfang des Jahres 2003 (im Jänner oder Februar 2003) erlitten. Es sei noch während seines Aufenthaltes in Indien gewesen. Er habe dies schon im Erstverfahren angegeben. Er werde seit Anfang November 2011 von seinen politischen Gegnern gesucht, er habe am 11.11.2011 mit seinen Familienangehörigen telefoniert. Befragt, ob er erklären könne, weshalb seine politischen Gegner 8 Jahre nach seiner Ausreise nach ihm suchen sollten, gab er an, es habe Anfang November 2011 eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der CP und BJP in seiner Gemeinde gegeben. Danach seien Mitglieder der CP gesucht worden. Darunter sei auch nach ihm gesucht worden. Seine Angehörigen hätten es ihm am Telefon mitgeteilt. Sie hätten nach ihm gesucht und dabei seien seine Familienangehörigen geschlagen worden. Über die Verletzungen könne er auch Bescheinigungen vorlegen. Er habe gestern telefoniert und habe seine Familienangehörigen gebeten, ihm die Bescheinigungen zu schicken. Für die Beischaffung brauche er 7 Tage. Im Bundesgebiet oder der EU habe er keine Verwandten. Er lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Am 11.01.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er verstehe den Dolmetscher gut und habe gegen ihn keinerlei Einwände. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Über Vorhalt der am 04.01.2012 übernommenen Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er den Sachverhalt anders sehe, weil er neue Probleme habe. Darüber sei nicht entschieden worden. Es habe am 6.11.2011 eine Auseinandersetzung zwischen der Congress Party und BJP gegeben. Ein Polizeibericht sei verfasst worden. Er werde versuchen, diesen Bericht zu bekommen und ihn binnen ca. 10 Tagen der Behörde vorlegen. Eine Übermittlung des Berichts per Mail habe offensichtlich nicht geklappt, da bislang kein Bericht eingelangt sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Bericht sofort nach Erhalt dem Bundesasylamt vorzulegen, ihm wurde eine Frist von 2 Wochen dafür eingeräumt. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Indien entgegenstehe, gab er an, er habe Angst um sein Leben. In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe nichts mehr zu sagen. Den Dolmetscher habe er verstanden.Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er verstehe den Dolmetscher gut und habe gegen ihn keinerlei Einwände. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Über Vorhalt der am 04.01.2012 übernommenen Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er den Sachverhalt anders sehe, weil er neue Probleme habe. Darüber sei nicht entschieden worden. Es habe am 6.11.2011 eine Auseinandersetzung zwischen der Congress Party und BJP gegeben. Ein Polizeibericht sei verfasst worden. Er werde versuchen, diesen Bericht zu bekommen und ihn binnen ca. 10 Tagen der Behörde vorlegen. Eine Übermittlung des Berichts per Mail habe offensichtlich nicht geklappt, da bislang kein Bericht eingelangt sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Bericht sofort nach Erhalt dem Bundesasylamt vorzulegen, ihm wurde eine Frist von 2 Wochen dafür eingeräumt. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Indien entgegenstehe, gab er an, er habe Angst um sein Leben. In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe nichts mehr zu sagen. Den Dolmetscher habe er verstanden.

In der Folge legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung seines Vaters sowie ein weiteres Schreiben vor, weiters wurde ein Sozialbericht vorgelegt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.03.2012, Zahl: 11 12.184 EAST-Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.03.2012, Zahl: 11 12.184 EAST-Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Im Bundesgebiet hielten sich keine Personen auf, die dem Kreis der Angehörigen des Beschwerdeführers zuzurechnen seien. Es habe auch betreffend seine Person kein relevantes Privatleben festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt noch leide er an einer krankheitswerten psychischen Störung. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Bei seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bekannt gegeben, dass er gesund sei und sowohl psychisch als auch physisch in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Aus seinen eigenen Erklärungen über seinen Gesundheitszustand ergebe sich, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sei noch unter einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer bestehen würden und gültig wären. Er habe auch noch weitere Fluchtgründe vorgebracht. Zu seinem nicht glaubhaften Vorbringen sei im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden habe, sich diese im nunmehrigen Verfahren fortspinne und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung sich diese daher nicht geändert habe, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum sei bereits im Erstverfahren entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft machen können, weshalb es im November 2011 zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der CP und BJP gekommen sei und dabei auch nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2003 Indien verlassen und sei es offenbar in den 8 Jahren zu keinerlei Zwischenfällen gekommen. Auch aus den vorgelegten Beweismitteln könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Bei seinem Vorbringen handle es sich um gesteigertes Vorbringen. Da über seine Angaben bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Somit sei für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und die Behörde daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich wäre, in sein Heimatland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke.

Der Beschwerdeführer sei alleine nach Österreich gereist. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz. Ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben könne sohin nicht erkannt werden. Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei - und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Person des Beschwerdeführers, da er sich seit dem Jahre 2003 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Daher sei festzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Er habe aber keine engen Verwandten im Bundesgebiet, sei allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, sei illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spreche etwas Deutsch und habe auch einen Deutschkurs besucht. Er sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation und habe auch kein Eigentum erworben. Im gegenständlichen Fall sei der Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines nunmehr unbegründeten Asylantrages begründet worden. Die Dauer des Aufenthaltes ergebe sich aus dem wiederholten Stellen von neuen Asylanträgen und dem Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln. Es könne daher nicht im Nachhinein das Argument der Dauer des Aufenthaltes als besonders gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, weil die Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf seine Handlungen selbst zurückzuführen sei und ihm immer der Umstand bekannt sein musste, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssten, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt nach Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Die durch den Aufenthalt entstandenen Interessen seien daher nur minder schutzwürdig. Die gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz Fremden die Möglichkeit eröffnen, durch bewusste Prolongierung aussichtsloser Asylverfahren in Österreich einen legalen Aufenthalt zu ersitzen, was im eklatanten Widerspruch zu jenen Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, stünde, und den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegen stünde. Hinzu komme die Verurteilung durch ein österreichisches Gericht. Das seiner Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten zeige seine Gleichgültigkeit und die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte hiebei im Wesentlichen Folgendes aus:

Wie der Beschwerdeführer bereits in seinen der Bescheiderlassung vorangegangenen Einvernahmen geschildert habe, sei er in seiner Heimat schwerer Verfolgung ausgesetzt gewesen, da er die BJP unterstützt hätte. Hinzu komme der neue Sachverhalt, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes und der Verschlechterung der Situation in Indien sich die Umstände, die zur Erlassung der Entscheidungen während vorangegangener Verfahren geführt hätten, so verändert hätten, dass nun von einem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Im Falle einer Abschiebung nach Indien hätte er unzureichende medizinische Versorgung hinsichtlich seiner psychischen Situation zu erwarten, dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK sowie gemäß Artikel 33 GFK dar und sei damit unzulässig, wobei hiebei auf die vorliegenden Teilnahmebestätigungen über Therapiesitzungen verwiesen wurde. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es hätten sich die Umstände insbesondere in Bezug auf die psychische Situation des Beschwerdeführers und der medizinischen Versorgung maßgeblich geändert. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer in den oben angeführten Punkten Parteingehör gewährt, hätte er seine Angaben wie oben dargelegt ergänzen können, alle Beweismittel vorlegen können. Die Behörde wäre damit zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubwürdig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich einen weiteren Asylantrag gestellt, da er durch Telefonate mit seiner Familie von erneuten Übergriffen auf seine Angehörige informiert worden sei, die ihn dazu hätten bewegen sollen, nach Indien zurückzukehren. Aufgrund von gewalttätigen Auseinandersetzungen im November 2011 zwischen den Mitgliedern der CP und BJP sei nach Mitgliedern der BJP gesucht worden und somit auch nach dem Beschwerdeführer. Da er somit bei seiner Rückkehr neuerlich Verfolgung ausgesetzt wäre, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, in diesem Zusammenhang wurde auf Bestätigungen des Krankenhauses verwiesen. Hiermit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt und das Verfahren auch diesbezüglich mit Mangelhaftigkeit belastet. Bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Vor dem Hintergrund der bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des § 3 AsylG hätte die Behörde erster Instanz schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Wie der Beschwerdeführer bei der Einvernahme angegeben habe, sei der Konflikt zwischen der CP und BJP im November 2011 eskaliert. Die Behörde habe sich nur unzureichend mit gegenwärtigen Feststellungen und Länderberichten zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit die tatsächliche Situation nicht in ihr Ermittlungsverfahren miteinbezogen. Hätte die Behörde die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilt, hätte sie nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Die Behörde habe es verabsäumt, auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand einzugehen, sowie insbesondere auf die Tatsache, dass höchste Notwendigkeit der Etablierung eines sicheren Lebensumfeldes für den Beschwerdeführer bestehe. Ein menschenwürdiges Leben sei bei Rückkehr in das Heimatland nicht zu erwarten. Im Falle einer Rückkehr würde sich der derzeit sehr schlechte Zustand bis hin zur Lebensbedrohlichkeit verschlechtern, da im Falle einer Rückkehr in keinster Weise von einem sicheren Lebensumfeld auszugehen sei. Die Konsequenz wäre ein menschenunwürdiges Leben für den Beschwerdeführer, zumal er in permanenter Angst leben müsste, wieder Opfer solch schwerwiegender Angriffe zu werden. Eine Abschiebung sei somit unzulässig. Unzureichende medizinische Versorgung sei unter den Tatbestand einer Verletzung im Sinne des Artikel 3 EMRK zu subsumieren. Es bestünden unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Artikel 33 GFK bedroht seien. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der psychischen Situation beantragt. Aus der Begründung der Behörde seien die Entscheidungsgründe nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen ausführlich dargelegt, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Unhaltbar sei die Auffassung der Behörde, es handle sich bei der drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention.Wie der Beschwerdeführer bereits in seinen der Bescheiderlassung vorangegangenen Einvernahmen geschildert habe, sei er in seiner Heimat schwerer Verfolgung ausgesetzt gewesen, da er die BJP unterstützt hätte. Hinzu komme der neue Sachverhalt, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes und der Verschlechterung der Situation in Indien sich die Umstände, die zur Erlassung der Entscheidungen während vorangegangener Verfahren geführt hätten, so verändert hätten, dass nun von einem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Im Falle einer Abschiebung nach Indien hätte er unzureichende medizinische Versorgung hinsichtlich seiner psychischen Situation zu erwarten, dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK sowie gemäß Artikel 33 GFK dar und sei damit unzulässig, wobei hiebei auf die vorliegenden Teilnahmebestätigungen über Therapiesitzungen verwiesen wurde. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es hätten sich die Umstände insbesondere in Bezug auf die psychische Situation des Beschwerdeführers und der medizinischen Versorgung maßgeblich geändert. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer in den oben angeführten Punkten Parteingehör gewährt, hätte er seine Angaben wie oben dargelegt ergänzen können, alle Beweismittel vorlegen können. Die Behörde wäre damit zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubwürdig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich einen weiteren Asylantrag gestellt, da er durch Telefonate mit seiner Familie von erneuten Übergriffen auf seine Angehörige informiert worden sei, die ihn dazu hätten bewegen sollen, nach Indien zurückzukehren. Aufgrund von gewalttätigen Auseinandersetzungen im November 2011 zwischen den Mitgliedern der CP und BJP sei nach Mitgliedern der BJP gesucht worden und somit auch nach dem Beschwerdeführer. Da er somit bei seiner Rückkehr neuerlich Verfolgung ausgesetzt wäre, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, in diesem Zusammenhang wurde auf Bestätigungen des Krankenhauses verwiesen. Hiermit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt und das Verfahren auch diesbezüglich mit Mangelhaftigkeit belastet. Bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Vor dem Hintergrund der bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 3, AsylG hätte die Behörde erster Instanz schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Wie der Beschwerdeführer bei der Einvernahme angegeben habe, sei der Konflikt zwischen der CP und BJP im November 2011 eskaliert. Die Behörde habe sich nur unzureichend mit gegenwärtigen Feststellungen und Länderberichten zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit die tatsächliche Situation nicht in ihr Ermittlungsverfahren miteinbezogen. Hätte die Behörde die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilt, hätte sie nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Die Behörde habe es verabsäumt, auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand einzugehen, sowie insbesondere auf die Tatsache, dass höchste Notwendigkeit der Etablierung eines sicheren Lebensumfeldes für den Beschwerdeführer bestehe. Ein menschenwürdiges Leben sei bei Rückkehr in das Heimatland nicht zu erwarten. Im Falle einer Rückkehr würde sich der derzeit sehr schlechte Zustand bis hin zur Lebensbedrohlichkeit verschlechtern, da im Falle einer Rückkehr in keinster Weise von einem sicheren Lebensumfeld auszugehen sei. Die Konsequenz wäre ein menschenunwürdiges Leben für den Beschwerdeführer, zumal er in permanenter Angst leben müsste, wieder Opfer solch schwerwiegender Angriffe zu werden. Eine Abschiebung sei somit unzulässig. Unzureichende medizinische Versorgung sei unter den Tatbestand einer Verletzung im Sinne des Artikel 3 EMRK zu subsumieren. Es bestünden unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Artikel 33 GFK bedroht seien. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der psychischen Situation beantragt. Aus der Begründung der Behörde seien die Entscheidungsgründe nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen ausführlich dargelegt, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Unhaltbar sei die Auffassung der Behörde, es handle sich bei der drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention.

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gem. Artikel 8 EMRK sei nicht in Anbetracht aller Umstände vorgenommen worden, sondern habe sich in einer einseitigen Betrachtung zum Nachteil des Beschwerdeführers erschöpft. So sei der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ein gewichtiger, ebenso sei jedoch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Strafe verbüßt habe, seither nicht mehr straffällig geworden sei und nun einem geregelten Leben mit geregeltem Einkommen nachgehe. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig Deutschkurse und habe die A2 Prüfung mit sehr gut bestanden. Des Weiteren besuche der Beschwerdeführer zurzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Durch den Staplerführerschein sei der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig und durch Freunde und Bekannte gut in die österreichische Gesellschaft integriert, als Beweis wurde eine Anmeldebestätigung geführt. Eine Rückkehr in die Heimat sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes seit 2003 jegliche Unterstützung in Indien verloren habe. Sollte der Beschwerdeführer gezwungen sein, nach Indien zurückzukehren, habe er keine Möglichkeit sich eine Existenzgrundlage aufzubauen, da das Lebenszentrum seit 9 Jahren in Österreich sei. Es wäre für ihn nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis einzugehen bzw. überhaupt einen Arbeitsplatz zu finden, da er keine Beziehungen mehr in Indien habe. Zudem sei die Arbeitslosigkeit in Indien exponentiell hoch und aufgrund seiner psychischen Situation sei es beinahe unmöglich, eine Anstellung ohne Unterstützung von Bekannten oder Verwandten zu finden. Hier in Österreich habe der Beschwerdeführer ein stabiles soziales Umfeld und Leute, die ihm bei der Arbeitssuche behilflich seien. Ein Landeswechsel würde erheblichen Stress auf ihn haben, da er hier eine neue Heimat gefunden habe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z.2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG).

Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem neuen Antrag auf internationalen Schutz keinen glaubhaften Kern aufweist. So ist festzuhalten, dass bereits das Bundesasylamt im ursprünglichen Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft ansah, im zweiten Verfahren der Asylgerichtshof im Rahmen der Beweiswürdigung zum damaligen Beschwerdevorbringen ebenfalls fest hielt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass sein nunmehriges Vorbringen bereits im Lichte dieser Ausführungen zu betrachten ist, kann doch sein nunmehriges Vorbringen nicht Bestand haben, wenn sein Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren nicht den Tatsachen entspricht, da sich sein nunmehriges Vorbringen auf die ursprünglichen Aussagen wesentlich stützt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.10.2011 stellte, er in der Folge aber seinen neuerlichen Antrag auf Umstände stützte, die sich Anfang November 2011 ereignet hätten, er aber im Oktober keinesfalls wissen konnte, was sich im November 2011 ereignen werde. Dementsprechend antwortete er im Zuge der Erstbefragung zu seinem neuerlichen Asylantrag auf die Frage, ob er neue Gründe habe, während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei über seinen letzten Asylantrag entschieden worden, er habe aber keine Entscheidung erhalten und somit keine Möglichkeit gehabt, gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel einzubringen, deshalb stelle er einen neuerlichen Asylantrag, sodass er damals keine neuen Asylgründe vorbrachte. Dementsprechend antwortete er auch auf die Frage, seit wann die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, dass er seine Fluchtgründe bereits im Jahre 2005 bekannt gegeben habe, sodass er letztlich im Zuge seiner Erstbefragung keinerlei neuerliche Asylgründe geltend machte. Dass er damals aber von den in der Folge behaupteten Umständen, die sich im November 2011 ereignet hätten, bereits gewusst hätte, ist denkunmöglich. Daran zeigt sich bereits, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer neu entstandenen Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht. Zudem hat schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hingewiesen, dass überhaupt kein Grund ersichtlich ist, weswegen man den Beschwerdeführer in Indien im November 2011 suchen sollte, nachdem dieser bereits im Jahre 2003 ins Bundesgebiet eingereist ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Verfahren noch behauptete, dass seine Gegner sein Onkel und seine Cousins wären, die Angehörige der Kongresspartei wären, wogegen er in seinem zweiten Verfahren behauptete, dass er nun nicht vom Cousin sondern von anderen Personen telefonisch bedroht worden wäre, und er im nunmehrigen Verfahren über die Frage, wer seine Gegner seien, unkonkret zu Protokoll gab, dass es sich um Angehörige der Kongresspartei handle, er also hier nicht mehr wie in seinem ursprünglichen Verfahren seinen Onkel und dessen Söhne als seine Gegner nennt, was aber letztlich nicht nachvollzogen werden kann, da es nicht plausibel ist, dass sich die Gegner geändert hätten, nachdem der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hätte. Zudem behauptete er in der nunmehrigen Einvernahme beim Bundesasylamt, dass er Anfang des Jahres 2003 von Mitgliedern der CP verletzt worden sei, er sei am rechten Unterarm mit einem Dolchstich verletzt worden, außerdem habe er eine Verletzung an der Stirn und an der linken Augenbraue erlitten, wogegen er bei seiner Einvernahme im ursprünglichen Verfahren nur davon sprach, dass er von seinen Cousins mehrere Male verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Zudem deutet wie ausgeführt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 04.01.2012 erklärte, dass er seit Anfang November 2011 von seinen politischen Gegnern gesucht worden sei, wogegen er aber bereits am 14.10.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe seines neuerlichen Antrages ein Verfolgungsszenario bildete, das aber nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang sind auch die zwei vorgelegten Schreiben, "to whom it may concern" sowie das Schreiben seines Vaters zu verstehen, deren Beweiswert schon von daher gering ist, als darin alles Mögliche sanktionslos von seinen Angehörigen in Indien erklärt werden kann, wogegen oben aufgezeigt wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Wenn in der Beschwerde weiters auf eine Krankenhausbestätigung hingewiesen wird, so ist dem zudem entgegen zu halten, dass diese unter anderem vom 12.5.2011 datiert, und dann Folgebehandlungen vom 22.10.2011, wogegen jedoch der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 04.01.2012 zu Protokoll gab, dass er seit Anfang November 2011 von seinen politischen Gegnern gesucht werde, sich aus den Krankenhausbestätigungen aber nur Augenbehandlungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom Mai 2011 und Oktober 2011 ergeben, sodass hier kein Zusammenhang mit einer Bedrohungssituation des Beschwerdeführers erkannt werden kann. Aus den Krankenhausbestätigungen ergibt sich bloß, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer Fehlsichtigkeit und einer Rötung leidet, eine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer lässt sich hieraus nicht ableiten.

Denkt man sich das nunmehrige Vorbringen dem ursprünglichen Vorbringen hinzu, käme eine anderslautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, es weist also das Vorbringen, wonach er von Mitgliedern der CP mit dem Tode bedroht würde, keinen glaubhaften Kern auf, sodass der neuerliche Antrag zurückzuweisen ist.

Hinzu kommt, dass schon die ursprüngliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 03.11.2003, Zahl 03 28.526-BAW, mit der sogenannten inländischen Fluchtalternative begründet wurde, der Beschwerdeführer aber nunmehr überhaupt keine Argumente vorbrachte, weswegen gegenwärtig eine derartige inländische Fluchtalternative nicht bestehen sollte, selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, sodass auch von daher eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt.

Schon das Bundesasylamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte, dass er an keinen Krankheiten leide, sodass dementsprechend auch nicht erkannt werden kann, dass Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers bestünden, die allenfalls im Bereich des subsidiären Schutzes eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen könnten. In der Beschwerde wird zwar auf die vorgelegten Teilnahmebestätigungen über Therapiesitzungen hingewiesen, doch stehen diese, wie sich aus dem vorgelegten Sozialbericht ergibt, im Zusammenhang mit seinen gerichtlichen Weisungen, wonach er die Alkoholabstinenz und eine Psychotherapie regelmäßig und pünktlich nachzuweisen hat, die Therapiesitzungen stehen also im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung, eine lebensbedrohliche Erkrankung lässt sich daraus nicht erkennen. Im selben Sozialbericht wird zwar davon gesprochen, dass die ständigen Drohungen von Mitgliedern der Kongresspartei den schwer traumatischen Beschwerdeführer schwer belasten würden, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erwies, sodass sich eine damit zusammenhängende Traumatisierung nicht ableiten lässt. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer keinerlei Befunde oder dergleichen vor, die auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten könnten.

Dass aber gar die vom EGMR geforderten außergewöhnlichen Umstände hinsichtlich einer Erkrankung des Beschwerdeführers vorlägen, der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]), besteht überhaupt kein Anhaltspunkt.Dass aber gar die vom EGMR geforderten außergewöhnlichen Umstände hinsichtlich einer Erkrankung des Beschwerdeführers vorlägen, der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]), besteht überhaupt kein Anhaltspunkt.

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass in seiner Heimat im Falle einer Rückkehr in keinster Weise von einem sicheren Lebensumfeld auszugehen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass sämtliche seiner Familienangehörigen sich weiterhin in Indien aufhalten, sodass er die Möglichkeit hat, zu seiner Familie zurückzukehren, die ihm sozialen Rückhalt zuteil werden lassen könnte, ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben arbeitsfähig, wenn er behauptet, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen. Dementsprechend kann entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführer ein Leben in Indien verunmöglicht wäre. Schwierige Lebensbedingungen reichen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht aus. Zudem zeigt die Vorlage von Urkunden betreffend die Behandlung seines Vaters in einem "Eye Hospital", dass eine medizinische Versorgung in Indien besteht, die offensichtlich auch von der Familie des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden kann, weshalb auch nicht von einer unzureichenden medizinischen Versorgung auszugehen ist.

Im Hinblick auf obige Ausführungen bestehen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine weitergehende Ermittlungstätigkeit.

Dass sich die allgemeine Situation in Indien in einer Weise verändert hätte, dass nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der allgemeinen Situation in Indien geboten wäre, wurde weder konkret dargetan noch kann dies von Amts wegen erkannt werden.

Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung im Bereich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder im Bereich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Dem Bundesasylamt kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn es die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass er im Bundesgebiet über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er in einer Familie oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, diese lebt vielmehr in Indien, sodass jedenfalls durch die Ausweisung kein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK vorliegt.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hält sich zwar mittlerweile bereits seit ca. 9 Jahren im Bundesgebiet auf, doch stützte sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf unberechtigte Asylanträge, im Übrigen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen bereits nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet zu verlassen, wogegen er jedoch im Bundesgebiet verblieb und in der Folge weitere unberechtigte Asylanträge stellte. Zudem ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass sich mehrere Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf einen Gefängnisaufenthalt stützen, zumal er während der Verbüßung der mehrjährigen Freiheitsstrafe an der Führung eines Privat- und Familienlebens gehindert war. Aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher für diesen nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er Sprachkurse besucht hat und derzeit auch einen weiteren Sprachkurs besucht, er den Staplerschein gemacht habe, er einer Beschäftigung nachgehe, er einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufweise, doch ist dem allen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bereits nach rechtskräftigem Abschluss seines ursprünglichen Verfahrens verhalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, er sich spätestens dann bewusst sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet ungewiss ist, sodass allfälligen eingegangen Bindungen im Bundesgebiet keine wesentliche Bedeutung zukommen kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familie hat, wogegen sich diese in seiner Heimat in Indien aufhält. Auch verneinte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er in Vereinen oder Organisationen tätig sei, sodass sich kein wesentliches soziales Engagement des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkennen lässt.

Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich ein geringerer Stellenwert zukommt als den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes, die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt (vgl. VwGH 13.4.2010, 2010/18/0078; 29.4.2010, 2010/21/0085; 29.4.2010, 2009/21/0055).Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich ein geringerer Stellenwert zukommt als den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes, die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt vergleiche VwGH 13.4.2010, 2010/18/0078; 29.4.2010, 2010/21/0085; 29.4.2010, 2009/21/0055).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, sodass bei einer Abwägung der Interessen des Asylwerbers an einem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gegenüber den bedeutenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer letzteren der Vorzug zu geben, sodass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch aus diesem Grund gerechtfertigt ist, zumal eine besondere Aufenthaltsverfestigung im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargetan, nicht erkannt werden kann.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, sodass bei einer Abwägung der Interessen des Asylwerbers an einem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gegenüber den bedeutenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer letzteren der Vorzug zu geben, sodass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch aus diesem Grund gerechtfertigt ist, zumal eine besondere Aufenthaltsverfestigung im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargetan, nicht erkannt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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