Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A8 253.516-0/2008/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2003, Zl. 03 07.359-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2003, Zl. 03 07.359-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 27.02.2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 13.06.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen wurde.
Als Fluchtgrund führte er an, dass es im November 2002 Probleme wegen der Miss World Wahl in Nigeria gegeben habe. Er hätte Autoreifen verkauft. Sie wären von XXXX nach XXXX gefahren, um Reifen zu verkaufen. Auf dem Weg dorthin wäre ihnen eine Gruppe von Randalierern entgegengekommen. Er wäre mit 6 weiteren Reifenhändlern unterwegs gewesen. Die Randalierer wären Haussa gewesen. Sie hätten fünf von ihnen getötet und Benzin über das Fahrzeug gegossen und es angezündet. Sie seien mit einem Kleinbus gefahren. Einer sowie der Beschwerdeführer hätten überlebt. Ein Haussa-Mann, ein Mullah, der ihn erkannt habe, da er früher bei ihm Reifen gekauft hätte, hätte ihm das Leben gerettet. Sie hätten die folgende Nacht im Busch verbracht. Am nächsten Tag sei es zurück nach XXXX gegangen. Dieser Vorfall sei im November 2002 gewesen. Die Hinterbliebenen seiner fünf Begleiter wären zu ihm gekommen und hätten ihn für deren Tod verantwortlich gemacht. Er hätte ihnen von dem Vorfall erzählt und dass es nicht seine Schuld gewesen sei. Sie hätten ihm aber nicht glauben wollen. Sie hätten mehr Einfluss als er gehabt. Sie hätten ihn töten wollen. Er hätte keinen großen Bekanntenkreis in Nigeria gehabt und hätte somit mit keinerlei Hilfe rechnen können. Sie hätten ihn bestrafen wollen, da sie geglaubt hätten, dass er für den Tod verantwortlich sei. Das sei sein Problem gewesen. Die Hinterbliebenen wären zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gegen ihn erstattet. Er sei nicht bei der Polizei gewesen, er hätte Angst gehabt. Die Hinterbliebenen hätten viel Geld gehabt, sie hätten die Polizisten bestechen können. Sie hätten nach ihren Angehörigen gesucht, als sie ihn gesehen hätten, hätten sie nach deren Verbleib gefragt. Er hätte ihnen erzählt, was geschehen sei, sie hätten ihm aber nicht geglaubt. Die Hinterbliebenen hätten ihn verantwortlich gemacht, da sie alle Händler gewesen wären und geglaubt hätten, dass er sie hätte beseitigen wollen, da sie seine Konkurrenten gewesen wären. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria, befürchte er, dass er getötet werden würde.Als Fluchtgrund führte er an, dass es im November 2002 Probleme wegen der Miss World Wahl in Nigeria gegeben habe. Er hätte Autoreifen verkauft. Sie wären von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, um Reifen zu verkaufen. Auf dem Weg dorthin wäre ihnen eine Gruppe von Randalierern entgegengekommen. Er wäre mit 6 weiteren Reifenhändlern unterwegs gewesen. Die Randalierer wären Haussa gewesen. Sie hätten fünf von ihnen getötet und Benzin über das Fahrzeug gegossen und es angezündet. Sie seien mit einem Kleinbus gefahren. Einer sowie der Beschwerdeführer hätten überlebt. Ein Haussa-Mann, ein Mullah, der ihn erkannt habe, da er früher bei ihm Reifen gekauft hätte, hätte ihm das Leben gerettet. Sie hätten die folgende Nacht im Busch verbracht. Am nächsten Tag sei es zurück nach römisch 40 gegangen. Dieser Vorfall sei im November 2002 gewesen. Die Hinterbliebenen seiner fünf Begleiter wären zu ihm gekommen und hätten ihn für deren Tod verantwortlich gemacht. Er hätte ihnen von dem Vorfall erzählt und dass es nicht seine Schuld gewesen sei. Sie hätten ihm aber nicht glauben wollen. Sie hätten mehr Einfluss als er gehabt. Sie hätten ihn töten wollen. Er hätte keinen großen Bekanntenkreis in Nigeria gehabt und hätte somit mit keinerlei Hilfe rechnen können. Sie hätten ihn bestrafen wollen, da sie geglaubt hätten, dass er für den Tod verantwortlich sei. Das sei sein Problem gewesen. Die Hinterbliebenen wären zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gegen ihn erstattet. Er sei nicht bei der Polizei gewesen, er hätte Angst gehabt. Die Hinterbliebenen hätten viel Geld gehabt, sie hätten die Polizisten bestechen können. Sie hätten nach ihren Angehörigen gesucht, als sie ihn gesehen hätten, hätten sie nach deren Verbleib gefragt. Er hätte ihnen erzählt, was geschehen sei, sie hätten ihm aber nicht geglaubt. Die Hinterbliebenen hätten ihn verantwortlich gemacht, da sie alle Händler gewesen wären und geglaubt hätten, dass er sie hätte beseitigen wollen, da sie seine Konkurrenten gewesen wären. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria, befürchte er, dass er getötet werden würde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2003, Zl. 03 07.359-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe in den Raum gestellt, dass er von Angehörigen seiner Bekannten, die im Zuge eines Überfalls ums Leben gekommen wären, für deren Tod verantwortlich gemacht worden wäre. Er hätte diese Behauptung jedoch nicht näher ausführen oder substantiieren können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen als äußerst rudimentär zu bezeichnen. Den Angaben müsse daher die Glaubwürdigkeit versagt werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2003, Zl. 03 07.359-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe in den Raum gestellt, dass er von Angehörigen seiner Bekannten, die im Zuge eines Überfalls ums Leben gekommen wären, für deren Tod verantwortlich gemacht worden wäre. Er hätte diese Behauptung jedoch nicht näher ausführen oder substantiieren können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen als äußerst rudimentär zu bezeichnen. Den Angaben müsse daher die Glaubwürdigkeit versagt werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Gegen die Versäumung der Berufungsfrist stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.09.2004, Zl. 03 07.359-BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 29.06.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, stattgegeben. Am 14.11.2007 erging seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF an den Beschwerdeführer. Diesem entsprach der Beschwerdeführer am 26.11.2007 und führte begründend aus, dass er in Nigeria mit Autoreifen gehandelt habe. Gemeinsam mit 6 weiteren Händlern sei er im November 2002 auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen, als Moslems sie überfallen hätten und fünf der Mitreisenden umgebracht hätten. Ein Händler sei spurlos verschwunden. Nach XXXX zurückgekehrt, hätte er feststellen müssen, dass er von den Familien der Getöteten verdächtigt werde, an dem Überfall schuld zu tragen bzw. mit den Moslems gemeinsame Sache gemacht zu haben. Gegen ihn sei Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Aus Angst vor Verhaftung und/oder Rache habe er Nigeria verlassen. Das Bundesasylamt habe mit Bescheid vom 17.10.2003 seinen Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria festgestellt werde, da er nicht habe plausibel darlegen können, warum die Angehörigen der Getöteten ihn für deren Tod verantwortlich hielten. Seine Angaben seien als äußerst rudimentär zu bezeichnen, der Vortrag seiner Fluchtgeschichte blass, wenig detailreich, gänzlich oberflächlich und insgesamt nicht glaubhaft. Er habe nicht konkret und in sich stimmig die für eine drohende Verfolgung sprechenden Gründe unter Angabe genauer Einzelheiten geschildert. Dieser Begründung des Bundesasylamtes sei entgegenzuhalten, dass er trotz nur kurzer Befragung sehr wohl detailliert über die fluchtauslösenden Geschehnisse in Nigeria berichtet habe. Das Bundesasylamt lege auch nicht dar, welche seiner Angaben als blass, wenig detailreich, oberflächlich einzustufen sei, sodass dieser Teil der Begründung auch nicht nachvollzogen werden könne. Zum Beispiel erscheine sein Vorbringen zur Rettung durch einen ihm bekannten Haussa auch anhand der Berichtslage nachvollziehbar. So beschreibe der Bericht des Human Rights Watch "Revenge in the Name of Religion The Cycle of Violence in Plateau and Kano States" vom 05. Mai 2005, Seite 54 "There were numerous reports of Muslims protecting and saving Christians from the attackers, or warning them in advance that there was likely to be violence and they should leave the area". Ebenso nachvollziehbar sei es, dass ihn die Angehörigen der Getöteten für am Überfall mitverantwortlich hielten, zumal er überlebt habe. Wie aus dem Länderbericht des Home Office (November 2007) hervorgehe, sei die nigerianische Polizei nicht schutzwillig und an der Wahrheit interessiert, sondern bestechlich. Auch entschieden Gerichte regelmäßig zugunsten der zahlungskräftigeren Partei. Hätte er sich auf eine polizeiliche Untersuchung eingelassen, wäre er wahrscheinlich unter menschenunwürdigen Haftbedingungen inhaftiert worden. Nachdem die Angehörigen der Getöteten ihm mit dem Tod bedroht hätten, könne er berechtigt annehmen, im schlimmsten Falle durch dafür bezahlte Polizisten als vermeintlicher Räuber kurzerhand erschossen zu werden. Dieser Verfolgung könne er auch nicht durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil entgehen. Sollte, was wahrscheinlich ist, gegen ihn in Nigeria ein nationaler Haftbefehl wegen Mittäterschaft am Raubmord erlassen worden sein, wäre er im Lichte des üblichen Verhaltens der Polizei in Nigeria mit der dort für Mord üblichen Todesstrafe als staatlich verfolgt zu betrachten, und eine innerstaatliche Fluchtalternative ohnehin ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.09.2004, Zl. 03 07.359-BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 29.06.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, stattgegeben. Am 14.11.2007 erging seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG idgF an den Beschwerdeführer. Diesem entsprach der Beschwerdeführer am 26.11.2007 und führte begründend aus, dass er in Nigeria mit Autoreifen gehandelt habe. Gemeinsam mit 6 weiteren Händlern sei er im November 2002 auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 gewesen, als Moslems sie überfallen hätten und fünf der Mitreisenden umgebracht hätten. Ein Händler sei spurlos verschwunden. Nach römisch 40 zurückgekehrt, hätte er feststellen müssen, dass er von den Familien der Getöteten verdächtigt werde, an dem Überfall schuld zu tragen bzw. mit den Moslems gemeinsame Sache gemacht zu haben. Gegen ihn sei Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Aus Angst vor Verhaftung und/oder Rache habe er Nigeria verlassen. Das Bundesasylamt habe mit Bescheid vom 17.10.2003 seinen Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria festgestellt werde, da er nicht habe plausibel darlegen können, warum die Angehörigen der Getöteten ihn für deren Tod verantwortlich hielten. Seine Angaben seien als äußerst rudimentär zu bezeichnen, der Vortrag seiner Fluchtgeschichte blass, wenig detailreich, gänzlich oberflächlich und insgesamt nicht glaubhaft. Er habe nicht konkret und in sich stimmig die für eine drohende Verfolgung sprechenden Gründe unter Angabe genauer Einzelheiten geschildert. Dieser Begründung des Bundesasylamtes sei entgegenzuhalten, dass er trotz nur kurzer Befragung sehr wohl detailliert über die fluchtauslösenden Geschehnisse in Nigeria berichtet habe. Das Bundesasylamt lege auch nicht dar, welche seiner Angaben als blass, wenig detailreich, oberflächlich einzustufen sei, sodass dieser Teil der Begründung auch nicht nachvollzogen werden könne. Zum Beispiel erscheine sein Vorbringen zur Rettung durch einen ihm bekannten Haussa auch anhand der Berichtslage nachvollziehbar. So beschreibe der Bericht des Human Rights Watch "Revenge in the Name of Religion The Cycle of Violence in Plateau and Kano States" vom 05. Mai 2005, Seite 54 "There were numerous reports of Muslims protecting and saving Christians from the attackers, or warning them in advance that there was likely to be violence and they should leave the area". Ebenso nachvollziehbar sei es, dass ihn die Angehörigen der Getöteten für am Überfall mitverantwortlich hielten, zumal er überlebt habe. Wie aus dem Länderbericht des Home Office (November 2007) hervorgehe, sei die nigerianische Polizei nicht schutzwillig und an der Wahrheit interessiert, sondern bestechlich. Auch entschieden Gerichte regelmäßig zugunsten der zahlungskräftigeren Partei. Hätte er sich auf eine polizeiliche Untersuchung eingelassen, wäre er wahrscheinlich unter menschenunwürdigen Haftbedingungen inhaftiert worden. Nachdem die Angehörigen der Getöteten ihm mit dem Tod bedroht hätten, könne er berechtigt annehmen, im schlimmsten Falle durch dafür bezahlte Polizisten als vermeintlicher Räuber kurzerhand erschossen zu werden. Dieser Verfolgung könne er auch nicht durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil entgehen. Sollte, was wahrscheinlich ist, gegen ihn in Nigeria ein nationaler Haftbefehl wegen Mittäterschaft am Raubmord erlassen worden sein, wäre er im Lichte des üblichen Verhaltens der Polizei in Nigeria mit der dort für Mord üblichen Todesstrafe als staatlich verfolgt zu betrachten, und eine innerstaatliche Fluchtalternative ohnehin ausgeschlossen.
Ergänzend wird festgehalten, dass derselbe Beschwerdeführer irrtümlich erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.06.2006 sowie am 05.09.2007 niederschriftlich einvernommen wurde. Der diesbezügliche Irrtum wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07. September 2007, Außenstelle Traiskirchen, Nachreichung zur Berufungsvorlage, zu Zl. 03 07.359-BAT, dargestellt. Ergänzend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die ungarische Staatsangehörige XXXX geehelicht hat.Ergänzend wird festgehalten, dass derselbe Beschwerdeführer irrtümlich erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.06.2006 sowie am 05.09.2007 niederschriftlich einvernommen wurde. Der diesbezügliche Irrtum wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07. September 2007, Außenstelle Traiskirchen, Nachreichung zur Berufungsvorlage, zu Zl. 03 07.359-BAT, dargestellt. Ergänzend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die ungarische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht hat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er in Nigeria mit Autoreifen gehandelt habe. Gemeinsam mit 6 weiteren Händlern sei er im November 2002 auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen, als Moslems sie überfallen hätten und fünf der Mitreisenden umgebracht hätten. Ein Händler sei spurlos verschwunden. Nach XXXX zurückgekehrt, hätte er feststellen müssen, dass er von den Familien der Getöteten verdächtigt werde, an dem Überfall schuld zu tragen bzw. mit den Moslems gemeinsame Sache gemacht zu haben. Gegen ihn sei Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Aus Angst vor Verhaftung und/oder Rache habe er Nigeria verlassen. Es sei entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nachvollziehbar, dass ihn die Angehörigen der Getöteten für am Überfall mitverantwortlich hielten, zumal er überlebt habe. Wie aus dem Länderbericht des Home Office (November 2007) hervorgehe, sei die nigerianische Polizei nicht schutzwillig und an der Wahrheit interessiert, sondern bestechlich. Auch entschieden Gerichte regelmäßig zugunsten der zahlungskräftigeren Partei. Hätte er sich auf eine polizeiliche Untersuchung eingelassen, wäre er wahrscheinlich unter menschenunwürdigen Haftbedingungen inhaftiert worden. Nachdem die Angehörigen der Getöteten ihm mit dem Tod bedroht hätten, könne er berechtigt annehmen, im schlimmsten Falle durch dafür bezahlte Polizisten als vermeintlicher Räuber kurzerhand erschossen zu werden. Sollte, was wahrscheinlich ist, gegen ihn in Nigeria ein nationaler Haftbefehl wegen Mittäterschaft am Raubmord erlassen worden sein, wäre er im Lichte des üblichen Verhaltens der Polizei in Nigeria mit der dort für Mord üblichen Todesstrafe als staatlich verfolgt zu betrachten, und eine innerstaatliche Fluchtalternative ohnehin ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er in Nigeria mit Autoreifen gehandelt habe. Gemeinsam mit 6 weiteren Händlern sei er im November 2002 auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 gewesen, als Moslems sie überfallen hätten und fünf der Mitreisenden umgebracht hätten. Ein Händler sei spurlos verschwunden. Nach römisch 40 zurückgekehrt, hätte er feststellen müssen, dass er von den Familien der Getöteten verdächtigt werde, an dem Überfall schuld zu tragen bzw. mit den Moslems gemeinsame Sache gemacht zu haben. Gegen ihn sei Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Aus Angst vor Verhaftung und/oder Rache habe er Nigeria verlassen. Es sei entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nachvollziehbar, dass ihn die Angehörigen der Getöteten für am Überfall mitverantwortlich hielten, zumal er überlebt habe. Wie aus dem Länderbericht des Home Office (November 2007) hervorgehe, sei die nigerianische Polizei nicht schutzwillig und an der Wahrheit interessiert, sondern bestechlich. Auch entschieden Gerichte regelmäßig zugunsten der zahlungskräftigeren Partei. Hätte er sich auf eine polizeiliche Untersuchung eingelassen, wäre er wahrscheinlich unter menschenunwürdigen Haftbedingungen inhaftiert worden. Nachdem die Angehörigen der Getöteten ihm mit dem Tod bedroht hätten, könne er berechtigt annehmen, im schlimmsten Falle durch dafür bezahlte Polizisten als vermeintlicher Räuber kurzerhand erschossen zu werden. Sollte, was wahrscheinlich ist, gegen ihn in Nigeria ein nationaler Haftbefehl wegen Mittäterschaft am Raubmord erlassen worden sein, wäre er im Lichte des üblichen Verhaltens der Polizei in Nigeria mit der dort für Mord üblichen Todesstrafe als staatlich verfolgt zu betrachten, und eine innerstaatliche Fluchtalternative ohnehin ausgeschlossen.
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Länderfeststellungen zu Nigeria unterblieben zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtverbringen einzuvernehmen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie Länderfeststellungen zu Nigeria sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.05.2012