Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 425.185-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 06.267-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 06.267-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 05.03.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 05.03.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 24.06.2011 unter der Identität XXXX, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 24.06.2011 unter der Identität römisch 40 , verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 28.06.2011 (AS 23-37) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, am 22.06.2011 illegal und schlepperunterstützt per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass auf der Straße lebende Mädchen von Männern zum Beischlaf gezwungen würden. Sie selber habe keine Eltern mehr, da diese bei einer Demonstration ums Leben gekommen wären. Eine Frau namens "Mama" hätte sie von der Straße geholt und dadurch gerettet. Bei einer Rückkehr befürchte sie, auf der Straße leben zu müssen und wie alle Mädchen zur Prostitution gezwungen zu werden.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens beim XXXX. Mit Gutachten vom 31.08.2011 (AS 79-89) stellte das besagte Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie eine körperliche Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 19.08.2011 ergäbe. Ihr geltend gemachtes Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens beim römisch 40 . Mit Gutachten vom 31.08.2011 (AS 79-89) stellte das besagte Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie eine körperliche Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 19.08.2011 ergäbe. Ihr geltend gemachtes Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 16.09.2011 (AS 129-157) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht, ihrem vormaligen gesetzlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt sowie ihre Volljährigkeit festgestellt.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 16.09.2011 (AS 129-157) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht, ihrem vormaligen gesetzlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt sowie ihre Volljährigkeit festgestellt.
I.4. Im Rahmen der am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme (AS 143-157) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass das Elternhaus im Jahr 2007 von Angehörigen der Volksgruppe XXXX angezündet worden wäre. Ihre Eltern und sie selbst hätten zunächst in einer Kirche Unterschlupf gefunden, wo sie allerdings von denselben Männern aufgefunden worden wären. Während die Beschwerdeführerin flüchten habe können, wären ihre Eltern in der Kirche geblieben und schließlich zu Tode gekommen. Nach diesem Vorfall habe sie ein Jahr lang in einem Zeltlager und danach bis zu ihrer Ausreise im Juni 2011 auf der Straße gelebt. Dort sei sie von Männern vergewaltigt worden. Sie hätte zwar von diesen Geld erhalten sollen, hätte dies allerdings dann doch nicht bekommen. Schließlich habe ihr eine Frau, die sie zuvor angebettelt hätte, zur Ausreise aus Kenia verholfen. Hinsichtlich des bei ihr gefundenen Boardingpasses, lautend auf den Namen XXXX für den Flug am XXXX von Dar Es Salam (Tansania) nach Doha (Katar), führte die Beschwerdeführerin an, dass dieser vermutlich Frau "Mama" gehört habe, die ihr auch die Tasche und Kleider gegeben hätte.römisch eins.4. Im Rahmen der am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme (AS 143-157) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass das Elternhaus im Jahr 2007 von Angehörigen der Volksgruppe römisch 40 angezündet worden wäre. Ihre Eltern und sie selbst hätten zunächst in einer Kirche Unterschlupf gefunden, wo sie allerdings von denselben Männern aufgefunden worden wären. Während die Beschwerdeführerin flüchten habe können, wären ihre Eltern in der Kirche geblieben und schließlich zu Tode gekommen. Nach diesem Vorfall habe sie ein Jahr lang in einem Zeltlager und danach bis zu ihrer Ausreise im Juni 2011 auf der Straße gelebt. Dort sei sie von Männern vergewaltigt worden. Sie hätte zwar von diesen Geld erhalten sollen, hätte dies allerdings dann doch nicht bekommen. Schließlich habe ihr eine Frau, die sie zuvor angebettelt hätte, zur Ausreise aus Kenia verholfen. Hinsichtlich des bei ihr gefundenen Boardingpasses, lautend auf den Namen römisch 40 für den Flug am römisch 40 von Dar Es Salam (Tansania) nach Doha (Katar), führte die Beschwerdeführerin an, dass dieser vermutlich Frau "Mama" gehört habe, die ihr auch die Tasche und Kleider gegeben hätte.
I.5. Am 22.11.2011 (AS 177-195) wurde die Beschwerdeführerin vor dem LPK XXXX niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei wiederholte sie zusammengefasst ihr vor dem Bundesasylamt geltend gemachtes Vorbringen und gab ergänzend an, dass ihr die Frau namens Mama, von welcher sie nach Österreich gebracht worden sei, schließlich mitgeteilt hätte, dass sie sich nun als Gegenleistung für die kostspielige Reise prostituieren müsste. Sie hätte von ihr fünf Packungen Kondome erhalten und sei ihr gesagt worden, dass sie pro Kunde 50 Euro verlangen müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich zunächst strikt geweigert, als Prostituierte zu arbeiten, allerdings sei sie von der Frau im Falle ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Am 23.06.2011 hätte die Frau sie an eine ihr unbekannte Straße gebracht, wo sie sie auch wieder abholen hätten wollen. Da die Beschwerdeführerin bis zum Morgen keinen Kunden gehabt hätte, sei sie aus Angst vor Rache weggelaufen und hätte in weiterer Folge um Asyl angesucht.römisch eins.5. Am 22.11.2011 (AS 177-195) wurde die Beschwerdeführerin vor dem LPK römisch 40 niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei wiederholte sie zusammengefasst ihr vor dem Bundesasylamt geltend gemachtes Vorbringen und gab ergänzend an, dass ihr die Frau namens Mama, von welcher sie nach Österreich gebracht worden sei, schließlich mitgeteilt hätte, dass sie sich nun als Gegenleistung für die kostspielige Reise prostituieren müsste. Sie hätte von ihr fünf Packungen Kondome erhalten und sei ihr gesagt worden, dass sie pro Kunde 50 Euro verlangen müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich zunächst strikt geweigert, als Prostituierte zu arbeiten, allerdings sei sie von der Frau im Falle ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Am 23.06.2011 hätte die Frau sie an eine ihr unbekannte Straße gebracht, wo sie sie auch wieder abholen hätten wollen. Da die Beschwerdeführerin bis zum Morgen keinen Kunden gehabt hätte, sei sie aus Angst vor Rache weggelaufen und hätte in weiterer Folge um Asyl angesucht.
I.6. In dem Anlass-Bericht bzw. Aktenvermerk vom 20.01.2012 (AS 221-233) hielt das Landeskriminalamt fest, dass bezüglich des bei der Beschwerdeführerin gefundenen Boardingpasses eine Rücksprache mit "XXXX" gehalten worden sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person namens XXXX am XXXX von Tansania nach Katar und schließlich am nächsten Tag weiter nach Wien geflogen sei. Es hätten auch Bilder einer Videoaufzeichnung von Frau XXXX und deren eingescannter Pass zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund dieser Bilder und des Reisepasses sei anzunehmen gewesen, dass es sich bei Frau XXXX augenscheinlich um XXXX, welche am selben Tag wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätte, handelte. Eine Rücksprache mit dem deutschen Reisebüro "XXXX", welches den Flug gebucht habe, hätte ergeben, dass ein gewisser XXXX die Buchung für XXXX vorgenommen habe. Zudem habe dieser eine zweite Buchung für XXXX für den Flug am 23.06.2011 von Nairobi nach Wien vorgenommen. Dieser Flug sei auch tatsächlich in Anspruch genommen worden. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX am 22.06.2011 einen Diebstahl von Bargeld, zweier Mobiltelefone und eines Laptops angezeigt hätte. Als Tatverdächtige habe er XXXX sowie XXXX genannt. Da er im Besitz derer Reisepässe gewesen sei, wären diese eingescannt und auf ihre Echtheit überprüft worden.römisch eins.6. In dem Anlass-Bericht bzw. Aktenvermerk vom 20.01.2012 (AS 221-233) hielt das Landeskriminalamt fest, dass bezüglich des bei der Beschwerdeführerin gefundenen Boardingpasses eine Rücksprache mit "XXXX" gehalten worden sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person namens römisch 40 am römisch 40 von Tansania nach Katar und schließlich am nächsten Tag weiter nach Wien geflogen sei. Es hätten auch Bilder einer Videoaufzeichnung von Frau römisch 40 und deren eingescannter Pass zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund dieser Bilder und des Reisepasses sei anzunehmen gewesen, dass es sich bei Frau römisch 40 augenscheinlich um römisch 40 , welche am selben Tag wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätte, handelte. Eine Rücksprache mit dem deutschen Reisebüro "XXXX", welches den Flug gebucht habe, hätte ergeben, dass ein gewisser römisch 40 die Buchung für römisch 40 vorgenommen habe. Zudem habe dieser eine zweite Buchung für römisch 40 für den Flug am 23.06.2011 von Nairobi nach Wien vorgenommen. Dieser Flug sei auch tatsächlich in Anspruch genommen worden. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass römisch 40 am 22.06.2011 einen Diebstahl von Bargeld, zweier Mobiltelefone und eines Laptops angezeigt hätte. Als Tatverdächtige habe er römisch 40 sowie römisch 40 genannt. Da er im Besitz derer Reisepässe gewesen sei, wären diese eingescannt und auf ihre Echtheit überprüft worden.
I.7. Im Rahmen einer weiteren Zeugenvernehmung am 19.12.2011 (AS 241-257) vor dem Landeskriminalamt wurden der Beschwerdeführerin die besagten Reisepässe vorgelegt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass es sich bei XXXX um XXXX handle. Sie selber hieße nicht XXXX sondern XXXX. Nunmehr führte sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater ein führendes Mitglied einer näher genannten Kirche gewesen sei. Als ihm seine Position streitig gemacht worden wäre, sei er untergetaucht. Da er von anderen Mitgliedern gesucht worden wäre, seien ihre Mutter und die Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden. Sie seien deshalb in das Dorf XXXX geflüchtet, wo sie allerdings abermals gefunden worden wären. Ihre Mutter habe sie in weiterer Folge in Sicherheit bringen wollen. Eine weitschichtige Verwandte hätte einen Sohn namens XXXX in Deutschland, der armen Leuten helfe. Der Plan wäre gewesen, als Au-Pair-Mädchen nach Deutschland zu gehen. Dazu hätte sie in Kenia im Jahr 2008 sechs Monate lang einen Deutschkurs besucht. Schließlich sei XXXX nach Österreich umgezogen und hätte ihr von dort die Flugtickets geschickt. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit einen Reisepass und schließlich bei der österreichischen Botschaft ein Visum besorgt, wobei sie XXXX dabei als Onkel angeführt hätte. In Österreich angekommen, habe sie zunächst bei XXXX gewohnt und habe dieser versucht, eine Stelle für sie als Au-Pair-Mädchen zu finden. Aus Dankbarkeit habe die Beschwerdeführerin mit XXXX geschlafen; hiezu sei sie jedoch nicht gezwungen worden. Danach hätte ihr XXXX mitgeteilt, dass sie Geld benötigten, weshalb sie als Prostituierte arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin hätte dies allerdings nicht gewollt. Einmal hätte er auch in einem Nachtclub erwartet, dass sie Männer anspreche und als sie dies nicht gemacht hätte, sei er böse auf sie gewesen. Mitte Juni 2011 sei schließlich XXXX nach Österreich gereist, die zunächst XXXX heiraten hätte wollen. XXXX habe XXXX dann jedoch mitgeteilt, dass es keine gemeinsame Zukunft für sie gäbe. Am 22.06.2011 hätte XXXX die Beschwerdeführerin zum Flughafen bringen wollen, damit sie zurück nach Afrika flöge. Schließlich hätten XXXX und die Beschwerdeführerin beschlossen, vor XXXX wegzulaufen. Sie hätten in der Wohnung nach ihren Reisepässen gesucht, diese allerdings nicht gefunden. Stattdessen hätten sie ihre von XXXX geschenkten Handys und einen Laptop mitgenommen. Bislang habe sie nicht die Wahrheit gesagt, da sie noch immer Angst vor XXXX hätte.römisch eins.7. Im Rahmen einer weiteren Zeugenvernehmung am 19.12.2011 (AS 241-257) vor dem Landeskriminalamt wurden der Beschwerdeführerin die besagten Reisepässe vorgelegt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass es sich bei römisch 40 um römisch 40 handle. Sie selber hieße nicht römisch 40 sondern römisch 40 . Nunmehr führte sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater ein führendes Mitglied einer näher genannten Kirche gewesen sei. Als ihm seine Position streitig gemacht worden wäre, sei er untergetaucht. Da er von anderen Mitgliedern gesucht worden wäre, seien ihre Mutter und die Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden. Sie seien deshalb in das Dorf römisch 40 geflüchtet, wo sie allerdings abermals gefunden worden wären. Ihre Mutter habe sie in weiterer Folge in Sicherheit bringen wollen. Eine weitschichtige Verwandte hätte einen Sohn namens römisch 40 in Deutschland, der armen Leuten helfe. Der Plan wäre gewesen, als Au-Pair-Mädchen nach Deutschland zu gehen. Dazu hätte sie in Kenia im Jahr 2008 sechs Monate lang einen Deutschkurs besucht. Schließlich sei römisch 40 nach Österreich umgezogen und hätte ihr von dort die Flugtickets geschickt. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit einen Reisepass und schließlich bei der österreichischen Botschaft ein Visum besorgt, wobei sie römisch 40 dabei als Onkel angeführt hätte. In Österreich angekommen, habe sie zunächst bei römisch 40 gewohnt und habe dieser versucht, eine Stelle für sie als Au-Pair-Mädchen zu finden. Aus Dankbarkeit habe die Beschwerdeführerin mit römisch 40 geschlafen; hiezu sei sie jedoch nicht gezwungen worden. Danach hätte ihr römisch 40 mitgeteilt, dass sie Geld benötigten, weshalb sie als Prostituierte arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin hätte dies allerdings nicht gewollt. Einmal hätte er auch in einem Nachtclub erwartet, dass sie Männer anspreche und als sie dies nicht gemacht hätte, sei er böse auf sie gewesen. Mitte Juni 2011 sei schließlich römisch 40 nach Österreich gereist, die zunächst römisch 40 heiraten hätte wollen. römisch 40 habe römisch 40 dann jedoch mitgeteilt, dass es keine gemeinsame Zukunft für sie gäbe. Am 22.06.2011 hätte römisch 40 die Beschwerdeführerin zum Flughafen bringen wollen, damit sie zurück nach Afrika flöge. Schließlich hätten römisch 40 und die Beschwerdeführerin beschlossen, vor römisch 40 wegzulaufen. Sie hätten in der Wohnung nach ihren Reisepässen gesucht, diese allerdings nicht gefunden. Stattdessen hätten sie ihre von römisch 40 geschenkten Handys und einen Laptop mitgenommen. Bislang habe sie nicht die Wahrheit gesagt, da sie noch immer Angst vor römisch 40 hätte.
I.8. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Untersuchungsbericht der seitens des Stadtpolizeikommandos XXXX in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom 31.08.2011. Danach sei der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.römisch eins.8. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Untersuchungsbericht der seitens des Stadtpolizeikommandos römisch 40 in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom 31.08.2011. Danach sei der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.
Weiters liegt eine Kopie ihrer Visumantragstellung vor der österreichischen Botschaft in Nairobi vor. Darin findet sich unter anderem ein Schreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, wonach sie sechzehn Wochen freigestellt worden sei, um ihren Onkel in Österreich zu besuchen. Darin wurde auch festgehalten, dass sie ein Gehalt von 20,000 Ksh pro Monat beziehe.
I.9. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Kenia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.9. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Kenia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre vorerst präsentierte Fluchtgeschichte - sie wäre ein Straßenkind gewesen - nachweislich widerrufen habe. Zwar sei es als glaubwürdig zu beurteilen, dass ihr Vater vor etwa zehn Jahren verschwunden wäre, allerdings sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter mit dem Tode bedroht worden wären, zumal kein Interesse ersichtlich wäre, ein ehemaliges Mitglied der Gemeinschaft zehn Jahre lang zu suchen. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde weiters auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit dem Jahre 2008 auf ihre beabsichtigte Ausreise vorbereitet hätte. Faktum sei, dass sie schlussendlich auf Einladung eines Bekannten zwecks Erhaltes einer Au-pair-Stelle nach Österreich gereist sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.
I.10. Gegen den der Beschwerdeführerin am 20.02.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 05.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin bestätigte sie, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK Wien unwahre Angaben getätigt habe. Damit hätte sie vermeiden wollen, dass sie von ihrem in Österreich befindlichen Zuhälter wiedergefunden würde. Sie sei also Opfer von Zwangsprostitution und liefe im Falle ihrer Verbringung in ihr Heimatland Gefahr, dort in menschenrechtswidriger Weise zur Prostitution gezwungen zu werden.römisch eins.10. Gegen den der Beschwerdeführerin am 20.02.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 05.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin bestätigte sie, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK Wien unwahre Angaben getätigt habe. Damit hätte sie vermeiden wollen, dass sie von ihrem in Österreich befindlichen Zuhälter wiedergefunden würde. Sie sei also Opfer von Zwangsprostitution und liefe im Falle ihrer Verbringung in ihr Heimatland Gefahr, dort in menschenrechtswidriger Weise zur Prostitution gezwungen zu werden.
I.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. A6 425.185-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. A6 425.185-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Die Beschwerdeführerin hat zwar ihre zunächst vor dem Bundesasylamt und dem Landeskriminalamt getätigten Angaben in Bezug auf ihren Fluchtgrund revidiert und selbst - auch in ihrer Beschwerde - zugegeben, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Zeitgleich hat sie allerdings geltend gemacht, aus Angst vor ihrem in Österreich aufhältigen "Zuhälter" und einer möglichen Zwangsprostitution ihre wahre Identität verschleiert zu haben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen seitens des Landeskriminalamtes offenkundig noch nicht abgeschlossen sind, sodass nicht von vornherein von der Unglaubwürdigkeit ihrer dahingehenden Angaben ausgegangen werden kann.
Das Bundesasylamt hat sich mit diesen Ausführungen - weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des zuletzt erstatteten Vorbringens, noch auf die Subsumptionsmöglichkeit derartiger Fluchtgründe unter einen Verfolgungstatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention - überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zum Entscheidungszeitpunkt immer das Bestehen einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu prüfen ist; dies schließt auch eine drohende Verfolgung mit ein. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial, die Situation hinsichtlich Menschenhandels und Prostitution in Kenia zu untersuchen und zu überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Falle von Repressalien durch mögliche Handlanger des Zuhälters an die kenianischen Behörden wenden könnte bzw. ob diese auch effektiven Schutz gewähren würden (Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit). Darüber hinaus wäre konkret auf die Frage einzugehen gewesen, ob und inwieweit ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und zumutbar (abhängig von Beruf, Alter, familiärer Situation etc.) wäre.
Festzuhalten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat. In diesem Kontext ist zu beachten, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar seitens einer weiblichen Organwalterin durchgeführt worden ist, der Beschwerdeführerin allerdings keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit des beigezogenen Dolmetschers gegeben wurde.
Schließlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Hautprobleme sowie eine bevorstehende Augenoperation aufgrund von Gewächsen im Auge ins Treffen geführt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin weder ärztliche Befunde hiezu vorgebracht, noch hat sie in ihrer Beschwerde zu den zuvor angeführten Problemen nochmals Stellung bezogen. Allerdings wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen nachzugehen und insbesondere die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist aufzufordern, etwaige ärztliche Befunde vorzulegen, um sich ein abschließendes Bild über ihren Gesundheitszustand machen zu können.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.06.2012