Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 425.182-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Tansania, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 06.269-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Tansania, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 06.269-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 05.03.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 05.03.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Tansania, stellte am 24.06.2011 unter der Identität XXXX, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Tansania, stellte am 24.06.2011 unter der Identität römisch 40 , verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 28.06.2011 (AS 15-29) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, am 22.06.2011 illegal und schlepperunterstützt per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie von unbekannten Personen umgebracht werden hätten sollen, nachdem ihre Adoptivmutter verstorben wäre. Dabei sei es um das Haus und das Grundstück gegangen. Mit Hilfe ihrer Tante habe sie sodann die Flucht ergriffen.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens beim XXXX. Mit Gutachten vom 24.08.2011 (AS 53-63) stellte besagtes Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie eine körperliche Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich für die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt am 05.08.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 30-31 Jahren ergeben habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite sei von einem Mindestalter der Beschwerdeführerin von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen. Ihr geltend gemachtes Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens beim römisch 40 . Mit Gutachten vom 24.08.2011 (AS 53-63) stellte besagtes Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie eine körperliche Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich für die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt am 05.08.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 30-31 Jahren ergeben habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite sei von einem Mindestalter der Beschwerdeführerin von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen. Ihr geltend gemachtes Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 09.09.2011 (AS 103-109) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht, ihrem vormaligen gesetzlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt sowie ihre Volljährigkeit festgestellt.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 09.09.2011 (AS 103-109) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht, ihrem vormaligen gesetzlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt sowie ihre Volljährigkeit festgestellt.
I.4. Im Rahmen der am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme (AS 127-141) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nach dem Tod ihrer Ziehmutter das Haus und das dazugehörige Grundstück überschrieben bekommen habe. Da eine Person allerdings vermeint habe, dass das Haus ihr gehörte, sei sie von einer Freundin ihrer Ziehmutter - genannt: "Tante" - nach Österreich gebracht worden. Diese Freundin habe ihr jedoch schließlich mitgeteilt, dass sie für sie arbeiten müsse, wobei sie ihr Präservative und Make-up gegeben hätte. Nachdem sie alleine in der Wohnung zurückgelassen worden wäre, sei ein Mann gekommen, der der "Tante" Geld übergeben hätte. Dieser habe die Beschwerdeführerin vergewaltigt, woraufhin sie aus der Wohnung gerannt sei.römisch eins.4. Im Rahmen der am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme (AS 127-141) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nach dem Tod ihrer Ziehmutter das Haus und das dazugehörige Grundstück überschrieben bekommen habe. Da eine Person allerdings vermeint habe, dass das Haus ihr gehörte, sei sie von einer Freundin ihrer Ziehmutter - genannt: "Tante" - nach Österreich gebracht worden. Diese Freundin habe ihr jedoch schließlich mitgeteilt, dass sie für sie arbeiten müsse, wobei sie ihr Präservative und Make-up gegeben hätte. Nachdem sie alleine in der Wohnung zurückgelassen worden wäre, sei ein Mann gekommen, der der "Tante" Geld übergeben hätte. Dieser habe die Beschwerdeführerin vergewaltigt, woraufhin sie aus der Wohnung gerannt sei.
I.5. Am 06.10.2011 (AS 159-179) wurde die Beschwerdeführerin vor dem LPK Niederösterreich Landeskriminalamt niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei wiederholte sie zusammengefasst ihr vor dem Bundesasylamt geltend gemachtes Vorbringen.römisch eins.5. Am 06.10.2011 (AS 159-179) wurde die Beschwerdeführerin vor dem LPK Niederösterreich Landeskriminalamt niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei wiederholte sie zusammengefasst ihr vor dem Bundesasylamt geltend gemachtes Vorbringen.
I.6. In dem Anlass-Bericht bzw. Aktenvermerk vom 20.01.2012 (AS 333-345) hielt das Landeskriminalamt fest, dass bezüglich des bei der Asylwerberin XXXX - welche am selben Tag wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte - gefundenen Boardingpasses lautend auf den Namen XXXX eine Rücksprache mit "XXXX" gehalten worden sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person namens XXXX am XXXX von XXXX und schließlich am nächsten Tag weiter nach XXXX geflogen sei. Es hätten auch Bilder einer Videoaufzeichnung der Frau XXXX und deren eingescannter Pass zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund dieser Bilder und des Reisepasses sei anzunehmen gewesen, dass es sich bei XXXX augenscheinlich um die nunmehrige Beschwerdeführerin, handelte. Eine Rücksprache mit dem deutschen Reisebüro "XXXX", welches den Flug gebucht habe, hätte ergeben, dass ein gewisser XXXX die Buchung für XXXX vorgenommen habe. Zudem habe dieser eine zweite Buchung für XXXX für den Flug am XXXX vorgenommen. Dieser Flug sei auch tatsächlich in Anspruch genommen worden. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX am 22.06.2011 einen Diebstahl von Bargeld, zweier Mobiltelefone und eines Laptops angezeigt hätte. Als Tatverdächtige habe er Personen namens XXXX genannt. Da er im Besitz derer Reisepässe gewesen sei, wären diese eingescannt und auf ihre Echtheit überprüft worden.römisch eins.6. In dem Anlass-Bericht bzw. Aktenvermerk vom 20.01.2012 (AS 333-345) hielt das Landeskriminalamt fest, dass bezüglich des bei der Asylwerberin römisch 40 - welche am selben Tag wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte - gefundenen Boardingpasses lautend auf den Namen römisch 40 eine Rücksprache mit "XXXX" gehalten worden sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person namens römisch 40 am römisch 40 von römisch 40 und schließlich am nächsten Tag weiter nach römisch 40 geflogen sei. Es hätten auch Bilder einer Videoaufzeichnung der Frau römisch 40 und deren eingescannter Pass zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund dieser Bilder und des Reisepasses sei anzunehmen gewesen, dass es sich bei römisch 40 augenscheinlich um die nunmehrige Beschwerdeführerin, handelte. Eine Rücksprache mit dem deutschen Reisebüro "XXXX", welches den Flug gebucht habe, hätte ergeben, dass ein gewisser römisch 40 die Buchung für römisch 40 vorgenommen habe. Zudem habe dieser eine zweite Buchung für römisch 40 für den Flug am römisch 40 vorgenommen. Dieser Flug sei auch tatsächlich in Anspruch genommen worden. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass römisch 40 am 22.06.2011 einen Diebstahl von Bargeld, zweier Mobiltelefone und eines Laptops angezeigt hätte. Als Tatverdächtige habe er Personen namens römisch 40 genannt. Da er im Besitz derer Reisepässe gewesen sei, wären diese eingescannt und auf ihre Echtheit überprüft worden.
I.7. Im Rahmen einer weiteren Zeugenvernehmung am 13.01.2012 (AS 209-313) vor dem Landeskriminalamt wurden der Beschwerdeführerin die besagten Reisepässe vorgelegt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie nicht XXXX, sondern XXXX hieße. Bei der anderen Person handle es sich um XXXX, welche unter dem Namen XXXX gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätte. Sie habe zuvor gelogen, da sie sich vor XXXX fürchte. Nunmehr führte sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie XXXX bereits im Jahre 1998 kennengelernt habe. Im Jahr 2008 habe dieser die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sie liebte und sich für sie scheiden lassen wolle. Er habe ihr viele wertvolle Geschenke gegeben und sei geplant gewesen, dass sie nach der Scheidung nach Österreich kommen solle, um XXXX zu heiraten. XXXX habe ihren Unterhalt, das Visum sowie die Flugtickets bezahlt und sei schließlich am XXXX von XXXX geflogen. Als sie hier angekommen sei, hätte sie allerdings nicht den Eindruck gehabt, dass sich XXXX sehr freute, sie zu sehen. In seiner Wohnung habe sich auch XXXX aufgehalten, die er als seine Nichte bezeichnete. XXXX habe ihr dann mitgeteilt, dass er sie nicht mehr heiraten wolle. Daraufhin habe ihn die Beschwerdeführerin ersucht, sie zum Flughafen zu bringen, damit sie wieder heimreisen könne. Dies habe XXXX allerdings mit der Begründung verweigert, sie hätte ihn schon sehr viel Geld gekostet und müsse jeden Cent zurückzahlen. Es sei ihr klar gewesen, dass sie nur die Möglichkeit hätte, als Prostituierte für ihn zu arbeiten. Gemeinsam mit XXXX, die ebenfalls Angst vor XXXX gehabt hätte, habe sie schließlich die Wohnung nach den abgenommenen Reisepässen durchsucht, diese allerdings nicht gefunden. Stattdessen hätten sie ihre von XXXX geschenkten Handys und einen Laptop mitgenommen.römisch eins.7. Im Rahmen einer weiteren Zeugenvernehmung am 13.01.2012 (AS 209-313) vor dem Landeskriminalamt wurden der Beschwerdeführerin die besagten Reisepässe vorgelegt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie nicht römisch 40 , sondern römisch 40 hieße. Bei der anderen Person handle es sich um römisch 40 , welche unter dem Namen römisch 40 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätte. Sie habe zuvor gelogen, da sie sich vor römisch 40 fürchte. Nunmehr führte sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie römisch 40 bereits im Jahre 1998 kennengelernt habe. Im Jahr 2008 habe dieser die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sie liebte und sich für sie scheiden lassen wolle. Er habe ihr viele wertvolle Geschenke gegeben und sei geplant gewesen, dass sie nach der Scheidung nach Österreich kommen solle, um römisch 40 zu heiraten. römisch 40 habe ihren Unterhalt, das Visum sowie die Flugtickets bezahlt und sei schließlich am römisch 40 von römisch 40 geflogen. Als sie hier angekommen sei, hätte sie allerdings nicht den Eindruck gehabt, dass sich römisch 40 sehr freute, sie zu sehen. In seiner Wohnung habe sich auch römisch 40 aufgehalten, die er als seine Nichte bezeichnete. römisch 40 habe ihr dann mitgeteilt, dass er sie nicht mehr heiraten wolle. Daraufhin habe ihn die Beschwerdeführerin ersucht, sie zum Flughafen zu bringen, damit sie wieder heimreisen könne. Dies habe römisch 40 allerdings mit der Begründung verweigert, sie hätte ihn schon sehr viel Geld gekostet und müsse jeden Cent zurückzahlen. Es sei ihr klar gewesen, dass sie nur die Möglichkeit hätte, als Prostituierte für ihn zu arbeiten. Gemeinsam mit römisch 40 , die ebenfalls Angst vor römisch 40 gehabt hätte, habe sie schließlich die Wohnung nach den abgenommenen Reisepässen durchsucht, diese allerdings nicht gefunden. Stattdessen hätten sie ihre von römisch 40 geschenkten Handys und einen Laptop mitgenommen.
I.8. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Untersuchungsbericht der seitens des Stadtpolizeikommandos XXXX in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom 31.08.2011. Danach sei der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.römisch eins.8. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Untersuchungsbericht der seitens des Stadtpolizeikommandos römisch 40 in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom 31.08.2011. Danach sei der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.
I.9. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Tansania nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.9. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Tansania nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nachweislich um kein Findelkind handle, dem es nicht zuzumuten sei, seine Erbschaftsrechte durchzusetzen. Zudem habe sie bezüglich der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen lediglich Vermutungen geäußert. Faktum sei, dass sie zugegeben hätte, auf Einladung ihres damaligen Verlobten nach Österreich gereist zu sein. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.
I.10. Gegen den der Beschwerdeführerin am 20.02.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 05.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin bestätigte sie, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK XXXX unwahre Angaben getätigt habe. Damit hätte sie vermeiden wollen, dass sie von ihrem in Österreich befindlichen Zuhälter wiedergefunden und doch noch zur Ausübung der Prostitution gezwungen würde. Sie sei also Opfer von drohender Zwangsprostitution und liefe im Falle ihrer Verbringung in ihr Heimatland Gefahr, dort in menschenrechtswidriger Weise zur Prostitution gezwungen zu werden, da ihr ehemaliger Verlobter viele Verbindungen dorthin habe und offensichtlich - wie sie an Hand bei ihm gefundener Fotos gesehen habe - von ihm schon viele Mädchen zur Prostitution gezwungen worden wären.römisch eins.10. Gegen den der Beschwerdeführerin am 20.02.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 05.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin bestätigte sie, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK römisch 40 unwahre Angaben getätigt habe. Damit hätte sie vermeiden wollen, dass sie von ihrem in Österreich befindlichen Zuhälter wiedergefunden und doch noch zur Ausübung der Prostitution gezwungen würde. Sie sei also Opfer von drohender Zwangsprostitution und liefe im Falle ihrer Verbringung in ihr Heimatland Gefahr, dort in menschenrechtswidriger Weise zur Prostitution gezwungen zu werden, da ihr ehemaliger Verlobter viele Verbindungen dorthin habe und offensichtlich - wie sie an Hand bei ihm gefundener Fotos gesehen habe - von ihm schon viele Mädchen zur Prostitution gezwungen worden wären.
I.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. A6 425.182-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. A6 425.182-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Die Beschwerdeführerin hat zwar ihre zunächst vor dem Bundesasylamt und dem Landeskriminalamt getätigten Angaben in Bezug auf ihren Fluchtgrund revidiert und selbst - auch in ihrer Beschwerde - zugegeben, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Zeitgleich hat sie allerdings geltend gemacht, aus Angst vor ihrem in Österreich aufhältigen "Zuhälter" und einer möglichen Zwangsprostitution ihre wahre Identität verschleiert zu haben. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nicht von vornherein von der Unglaubwürdigkeit ihrer dahingehenden Angaben ausgegangen werden kann.
Das Bundesasylamt hat sich mit diesen Ausführungen - weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des zuletzt erstatteten Vorbringens, noch auf die Subsumptionsmöglichkeit derartiger Fluchtgründe unter einen Verfolgungstatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention - überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zum Entscheidungszeitpunkt immer das Bestehen einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu prüfen ist; dies schließt auch eine drohende Verfolgung mit ein. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial, die Situation hinsichtlich Menschenhandels und Prostitution in Tansania zu untersuchen und zu überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Falle von Repressalien durch mögliche Handlanger des Zuhälters an die tansanischen Behörden wenden könnte bzw. ob diese auch effektiven Schutz gewähren würden (Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit). Darüber hinaus wäre konkret auf die Frage einzugehen gewesen, ob und inwieweit ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und zumutbar (abhängig von Beruf, Alter, familiärer Situation etc.) wäre.
Festzuhalten ist schließlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben wird, dass die Beschwerdeführerin Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wird daher nicht nur seitens einer weiblichen Organwalterin durchzuführen sein, sondern wird der Beschwerdeführerin auch eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit des beizuziehenden Dolmetschers gegeben werden müssen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Frauenhandel, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.06.2012