TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/13 A6 407315-1/2009

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Veröffentlicht am 13.04.2012
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Spruch

A6 407.315-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 08 07.403-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 08 07.403-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 19.06.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 19.06.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste erstmalig am 12.09.2006 legal mittels eines bestehenden Studentenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem sie Österreich am 11.05.2008 wieder verlassen hatte und nach Äthiopien zurückgekehrt war, reiste sie schließlich am 29.06.2008 abermals legal aufgrund eines bestehenden Aufenthaltstitels in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutzrömisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste erstmalig am 12.09.2006 legal mittels eines bestehenden Studentenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem sie Österreich am 11.05.2008 wieder verlassen hatte und nach Äthiopien zurückgekehrt war, reiste sie schließlich am 29.06.2008 abermals legal aufgrund eines bestehenden Aufenthaltstitels in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

I.2. Bei der noch am Tag der Antragstellung (AS 5-17) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Anhängerin der politischen Gruppe E.D.P. gewesen und für diese Gruppierung die Tätigkeit einer Flugblattverteilerin ausgeübt hätte. Seit 2005 hätte sie Probleme mit der Regierung und den äthiopischen Behörden gehabt, wobei sie verhaftet und fünfzehn Tage inhaftiert gewesen wäre. Aus diesem Grunde habe sie das Land verlassen und hier um Asyl angesucht. Seit 2006 studiere sie in Wien.römisch eins.2. Bei der noch am Tag der Antragstellung (AS 5-17) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Anhängerin der politischen Gruppe E.D.P. gewesen und für diese Gruppierung die Tätigkeit einer Flugblattverteilerin ausgeübt hätte. Seit 2005 hätte sie Probleme mit der Regierung und den äthiopischen Behörden gehabt, wobei sie verhaftet und fünfzehn Tage inhaftiert gewesen wäre. Aus diesem Grunde habe sie das Land verlassen und hier um Asyl angesucht. Seit 2006 studiere sie in Wien.

I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 25.08.2008 (AS 41-47) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie aus politischen Gründen verfolgt würde. Im Jahr 2005 hätte es eine Demonstration gegeben, da es einen Wahlbetrug gegeben habe. Sie sei im Juni 2005 festgenommen und fünfzehn Tage lang angehalten worden, allerdings seien die Regimegegner aufgrund europäischer Kritik freigelassen worden. Von September 2006 bis Mai 2008 sei sie erstmals in Österreich gewesen, allerdings wieder nach Äthiopien zurückgekehrt, wo sie im Juni 2008 als Warnung erneut festgenommen und einen Tag angehalten worden wäre. Diese zweite Festnahme sei aufgrund der Ereignisse aus dem Jahre 2005 erfolgt.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 25.08.2008 (AS 41-47) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie aus politischen Gründen verfolgt würde. Im Jahr 2005 hätte es eine Demonstration gegeben, da es einen Wahlbetrug gegeben habe. Sie sei im Juni 2005 festgenommen und fünfzehn Tage lang angehalten worden, allerdings seien die Regimegegner aufgrund europäischer Kritik freigelassen worden. Von September 2006 bis Mai 2008 sei sie erstmals in Österreich gewesen, allerdings wieder nach Äthiopien zurückgekehrt, wo sie im Juni 2008 als Warnung erneut festgenommen und einen Tag angehalten worden wäre. Diese zweite Festnahme sei aufgrund der Ereignisse aus dem Jahre 2005 erfolgt.

I.4. Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 legte die Beschwerdeführerin eine angebliche Bestätigung der Polizei vor, aus welcher sie ergäbe, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Gruppe zwei Tage in Haft gewesen und auf Gelöbnis entlassen worden wäre. Diese Bestätigung habe sie bereits bei ihrer letzten Einvernahme mit sich geführt, allerdings gäbe es keine korrespondierende Protokollierung. Der anwesende Dolmetscher sei der Sprache Amharisch nur sehr rudimentär mächtig gewesen und wäre sogar der Name der politischen Partei, deren Mitglied sie sei, mit EDP statt CUDP falsch protokolliert worden.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 legte die Beschwerdeführerin eine angebliche Bestätigung der Polizei vor, aus welcher sie ergäbe, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Gruppe zwei Tage in Haft gewesen und auf Gelöbnis entlassen worden wäre. Diese Bestätigung habe sie bereits bei ihrer letzten Einvernahme mit sich geführt, allerdings gäbe es keine korrespondierende Protokollierung. Der anwesende Dolmetscher sei der Sprache Amharisch nur sehr rudimentär mächtig gewesen und wäre sogar der Name der politischen Partei, deren Mitglied sie sei, mit EDP statt CUDP falsch protokolliert worden.

I.5. Im Rahmen der am 05.05.2009 (AS 105-129) stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie psychische Probleme habe sowie ab und zu Schlafmittel einnähme. Aufgrund ihrer Situation habe sie viel Stress bzw. Panik und leide seit ihrem ersten Gefängnisaufenthalt an Angstsymptomen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie seit ihrer ersten Freilassung gesucht würde, da sie sich eigentlich nochmals melden hätte müssen. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, ihre Gefangennahmen und ihre Gefängnisaufenthalte darzulegen und die Gründe für ihr politisches Interesse zu erläutern.römisch eins.5. Im Rahmen der am 05.05.2009 (AS 105-129) stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie psychische Probleme habe sowie ab und zu Schlafmittel einnähme. Aufgrund ihrer Situation habe sie viel Stress bzw. Panik und leide seit ihrem ersten Gefängnisaufenthalt an Angstsymptomen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie seit ihrer ersten Freilassung gesucht würde, da sie sich eigentlich nochmals melden hätte müssen. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, ihre Gefangennahmen und ihre Gefängnisaufenthalte darzulegen und die Gründe für ihr politisches Interesse zu erläutern.

I.6. In weiterer Folge übermittelte die Österreichische Botschaft in Addis Abeba den seitens der Beschwerdeführerin gestellten Visumantrag.römisch eins.6. In weiterer Folge übermittelte die Österreichische Botschaft in Addis Abeba den seitens der Beschwerdeführerin gestellten Visumantrag.

I.7. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Äthiopien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.römisch eins.7. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Äthiopien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde an, es wäre anzunehmen gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei tatsächlich bestehenden Verfolgungsgefahren bereits bei ihrer ersten Einreise nach Österreich im Jahr 2006 um Asyl angesucht hätte. Zudem sei ihr Vorbringen auch äußerst widersprüchlich gewesen - etwa in Bezug auf die Parteibezeichnung, den Beginn ihrer Mitgliedschaft oder den Zeitpunkt ihrer zweiten Festnahme. Auch die Einreise- bzw. Ausreisekontrollen, denen sie sich bedenkenlos unterzogen habe, sprächen gegen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr. Weiters sei auch ihre Ausreise im Jahr 2006 keinesfalls überstürzt erfolgt, zumal sich die Beschwerdeführerin noch fünfzehn Monate nach ihrer Haftentlassung in Äthiopien aufgehalten habe. In einer Gesamtschau sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr wäre.

I.8. Gegen die der Beschwerdeführerin am 09.06.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung erhob diese am 19.06.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte sie, dass sie detailliert und schlüssig eine Verfolgung wegen ihres politischen Engagements dargelegt hätte. Sie hätte nicht gleich bei ihrer ersten Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt, da sie noch einen gültigen Aufenthaltstitel gehabt und somit keinen anderen Schutz benötigt habe. Weiters hob die Beschwerdeführerin hervor, dass ihr während ihrer Haft Gewalt angetan worden wäre und sie seitdem an psychischen Problemen litte. Sie könne sich schlecht konzentrieren und habe auch Gedächtnisprobleme, weshalb ihre Angaben manchmal etwas wirr erschienen. Zudem sei es unzulässig, die vorgelegte Haftbestätigung von vornherein als Fälschung anzusehen, ohne dass es für diese Annahme konkrete Anhaltspunkte gäbe. Sie sei auch überhaupt nichts zur Partei und ihrer Tätigkeit für diese Partei gefragt worden. Als rechtswidrig erwiese sich auch die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung, zumal sie im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche und erniedrigende Behandlung befürchten müsse.römisch eins.8. Gegen die der Beschwerdeführerin am 09.06.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung erhob diese am 19.06.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte sie, dass sie detailliert und schlüssig eine Verfolgung wegen ihres politischen Engagements dargelegt hätte. Sie hätte nicht gleich bei ihrer ersten Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt, da sie noch einen gültigen Aufenthaltstitel gehabt und somit keinen anderen Schutz benötigt habe. Weiters hob die Beschwerdeführerin hervor, dass ihr während ihrer Haft Gewalt angetan worden wäre und sie seitdem an psychischen Problemen litte. Sie könne sich schlecht konzentrieren und habe auch Gedächtnisprobleme, weshalb ihre Angaben manchmal etwas wirr erschienen. Zudem sei es unzulässig, die vorgelegte Haftbestätigung von vornherein als Fälschung anzusehen, ohne dass es für diese Annahme konkrete Anhaltspunkte gäbe. Sie sei auch überhaupt nichts zur Partei und ihrer Tätigkeit für diese Partei gefragt worden. Als rechtswidrig erwiese sich auch die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung, zumal sie im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche und erniedrigende Behandlung befürchten müsse.

I.9. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 26.01.2011 berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie auch in Österreich Handlungen gesetzt hätte, die eine Verfolgung in Äthiopien befürchten ließen. So sei sie hier Mitglied des XXXX. Sie habe an verschiedenen Aktivitäten des Vereins, unter anderem an regierungsfeindlichen Demonstrationen, teilgenommen. Erfahrungsgemäß würden an diesen Veranstaltungen auch Äthiopier im Auftrag des äthiopischen Geheimdienstes teilnehmen, die über die Identität der Teilnehmer nach Äthiopien berichten würden. In diesem Kontext beantragte die Beschwerdeführerin, den Obmann des Vereins zu vernehmen und legte eine Bestätigung besagten Vereins bei. Weiters legte sie der Beschwerdeergänzung eine handschriftliche Zusammenfassung ihrer Asylgründe in deutscher Sprache bei.römisch eins.9. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 26.01.2011 berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie auch in Österreich Handlungen gesetzt hätte, die eine Verfolgung in Äthiopien befürchten ließen. So sei sie hier Mitglied des römisch 40 . Sie habe an verschiedenen Aktivitäten des Vereins, unter anderem an regierungsfeindlichen Demonstrationen, teilgenommen. Erfahrungsgemäß würden an diesen Veranstaltungen auch Äthiopier im Auftrag des äthiopischen Geheimdienstes teilnehmen, die über die Identität der Teilnehmer nach Äthiopien berichten würden. In diesem Kontext beantragte die Beschwerdeführerin, den Obmann des Vereins zu vernehmen und legte eine Bestätigung besagten Vereins bei. Weiters legte sie der Beschwerdeergänzung eine handschriftliche Zusammenfassung ihrer Asylgründe in deutscher Sprache bei.

I.10. Mit Schriftsatz vom 28.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in der Stufe B1 sowie abermals das Schreiben der Polizeikommission von Addis Abeba.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 28.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in der Stufe B1 sowie abermals das Schreiben der Polizeikommission von Addis Abeba.

I.11. In ihrer Stellungnahme vom 12.01.2012 beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis für das Vorliegen ihrer Nachfluchtgründe, den stellvertretenden Obmann des Vereins "XXXX" zu vernehmen.römisch eins.11. In ihrer Stellungnahme vom 12.01.2012 beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis für das Vorliegen ihrer Nachfluchtgründe, den stellvertretenden Obmann des Vereins "XXXX" zu vernehmen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Unbeschadet der tatsächlich im Verfahren aufgetretenen widersprüchlichen Angaben und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche seitens des Bundesasylamtes detailliert und schlüssig im bekämpften Bescheid dargelegt wurden, hat es die belangte Behörde zur Gänze verabsäumt, auf die im Rahmen der am 05.05.2009 stattgefundenen Einvernahme geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin einzugehen. So hat die Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, an Stress und Angst- bzw. Panikattacken zu leiden, aufgrund derer sie auch Schlafmittel eingenommen hätte. Eine laufende ärztliche Behandlung verneinte sie mit der Begründung einer fehlenden Versicherung.

Es wäre im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesundheitszustand eines Asylwerbers nicht nur bei der Refoulementprüfung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355), Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zur abschließenden Abklärung der geltend gemachten Erkrankungen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen und das Ergebnis sowohl in die Beurteilung bezüglich der Asylfrage als auch jene der Gewährung subsidiären Schutzes mit einfließen zu lassen.Es wäre im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesundheitszustand eines Asylwerbers nicht nur bei der Refoulementprüfung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355), Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zur abschließenden Abklärung der geltend gemachten Erkrankungen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen und das Ergebnis sowohl in die Beurteilung bezüglich der Asylfrage als auch jene der Gewährung subsidiären Schutzes mit einfließen zu lassen.

Festzuhalten ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin eine "Haftbestätigung" in Vorlage gebracht hat, zu welcher das Bundesasylamt vermeinte, man könne in Äthiopien leicht Haftbefehle und Haftbestätigungen kaufen oder diese aus Gefälligkeit ausgestellt erhalten. Dass sich dies tatsächlich so verhielte, kann seitens des Asylgerichtshofes allerdings nicht schlüssig nachvollzogen werden, zumal hiezu jegliches Dokumentationsmaterial bzw. entsprechende Länderfeststellungen fehlen.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen sowie unter Bedachtnahme auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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