TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/16 D4 318095-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 318095-2/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009, Zl. 07 05.665-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009, Zl. 07 05.665-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, reiste am 21.06.2007 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von Polen kommend über die Slowakei in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu ihre Mutter vorbrachte, ihr Mann sei 2005 geflüchtet und seither sei sie des Öfteren von maskierten Männern überfallen worden, welche Informationen über den Aufenthalt ihres Mannes hätten haben wollen. Die Kinder hätten keine eignen Fluchtgründe.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab am 26.06.2007 bei der EAST Ost an, dass ihr Mann als Asylwerber in Österreich sei und dass das russische Militär nach Hause gekommen sei, als ihr Mann noch zu Hause gewesen sei. Russische Soldaten seien Ende Oktober oder November 2006, Ende September 2006 um zwei bis drei Uhr in der Früh gekommen und hätten einmal gedroht ihren ältesten Sohn mitzunehmen, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei. Zwei Wochen nach ihrer Rückkehr nach ihrer ersten Ausreise vor zwei Jahren seien diese Männer gekommen, dann alle zwei Monate, danach alle drei Monate. Sie habe immer gesagt, sie wisse nicht, wo ihr Mann sei. Sie selbst habe keine Gewalt erfahren. Die Kinder hätten Angst gehabt, weshalb sie alle großteils bei Verwandten gewesen seien. Als Grund für ihre Ausreise gab sie an, dass sie nach einem Autounfall krank und mit den Nerven nicht in Ordnung sei. Nach einer Gehirnerschütterung habe sie Medikamente einnehmen müssen und sei deswegen im Krankenhaus gewesen. Polen habe sie verlassen, weil sie zu ihrem Ehemann gewollt habe. Die Kinder hätten keine eigenen Gründe.

Nach der Zulassung der Verfahren erfolgte am 14.01.2008 eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wobei sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes bezog und angab keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Ihre Kinder hätten auch keine eigenen Gründe, nur ihr Sohn XXXX sei bedroht worden. Vor der Geburt ihrer Kinder habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Im September 2005 sei sie zum ersten Mal bis XXXX gereist. Wegen der Erkrankung ihrer Tochter sei sie wieder zurückgekehrt. Weil im September 2006 Soldaten gekommen seien, habe sie im Oktober 2006 erneut beschlossen auszureisen. Die Soldaten hätten gedroht, ihren ältesten Sohn mitzunehmen, wenn sie nicht sage, wo sich ihr Mann aufhalte. Im August 2005 hätten Soldaten von ihrem Mann verlangt, dass er für sie als Spitzel arbeite. Dies habe er abgelehnt und sei sofort geflüchtet. Daraufhin seien im Abstand von zwei Monaten die Soldaten immer wieder gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, den sie ihnen nie gesagt habe. Nach der Bedrohung ihres Sohnes XXXX im Oktober 2006 durch die Soldaten habe sie dann die Heimat verlassen. Sie habe die Russische Föderation auf legalem Wege verlassen, ihr Reisepass sei in Polen. Zuvor habe sie in Polen 2006 und in der Slowakei 2007 Asyl beantragt. Zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten gab sie keine Stellungnahme ab.Nach der Zulassung der Verfahren erfolgte am 14.01.2008 eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wobei sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes bezog und angab keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Ihre Kinder hätten auch keine eigenen Gründe, nur ihr Sohn römisch 40 sei bedroht worden. Vor der Geburt ihrer Kinder habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Im September 2005 sei sie zum ersten Mal bis römisch 40 gereist. Wegen der Erkrankung ihrer Tochter sei sie wieder zurückgekehrt. Weil im September 2006 Soldaten gekommen seien, habe sie im Oktober 2006 erneut beschlossen auszureisen. Die Soldaten hätten gedroht, ihren ältesten Sohn mitzunehmen, wenn sie nicht sage, wo sich ihr Mann aufhalte. Im August 2005 hätten Soldaten von ihrem Mann verlangt, dass er für sie als Spitzel arbeite. Dies habe er abgelehnt und sei sofort geflüchtet. Daraufhin seien im Abstand von zwei Monaten die Soldaten immer wieder gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, den sie ihnen nie gesagt habe. Nach der Bedrohung ihres Sohnes römisch 40 im Oktober 2006 durch die Soldaten habe sie dann die Heimat verlassen. Sie habe die Russische Föderation auf legalem Wege verlassen, ihr Reisepass sei in Polen. Zuvor habe sie in Polen 2006 und in der Slowakei 2007 Asyl beantragt. Zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten gab sie keine Stellungnahme ab.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2008, womit der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß § 10 AsylG 2005 seine Ausweisung dorthin ausgesprochen wurde, wurde infolge der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009, Zl. D4 318095-1/2008/5E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dies im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 infolge der gleichlautenden Entscheidung betreffend seinen Vater und dem bestehenden Zusammenhang der Verfahren geboten sei.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2008, womit der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 seine Ausweisung dorthin ausgesprochen wurde, wurde infolge der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009, Zl. D4 318095-1/2008/5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dies im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 infolge der gleichlautenden Entscheidung betreffend seinen Vater und dem bestehenden Zusammenhang der Verfahren geboten sei.

Im Zuge der durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, erfolgten Einvernahme vom 18.05.2009 brachte die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst vor, zu ihren Fluchtgründen alles gesagt zu haben. Ihr ältester Sohn habe einen eigenen Fluchtgrund. Als ihr Mann ausgereist sei, hätten Maskierte - vermutlich Kadyrovleute - gedroht den ältesten Sohn mitzunehmen, falls ihr Mann nicht dort erscheine. Zur Aktualität des Fluchtgrundes brachte sie vor, sie wüsste nicht, wer nach ihrem Mann verlangt habe. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen, einen Deutschkurs habe sie nicht besucht. Ihre Eltern und Geschwister würden noch im Herkunftsstaat leben. Ihre Eltern seien Rentner, ihre Schwestern seien verheiratet. Weder sie noch ihre Kinder stünden derzeit in Österreich in Behandlung. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Mannes und ihres ältesten Sohnes, nämlich dass diese in der Nacht entführt würden. Diese Situation betreffe nicht alle, aber viele. Ihren Mann betreffe es, weil er als erster ausgereist sei.

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2007 neuerlich gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß § 8 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und er gemäß § 10 AsylG 2005 dorthin ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2007 neuerlich gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und er gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 dorthin ausgewiesen.

In der Begründung wurde nach Feststellungen zum Herkunftsstaat im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Mutter für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Der Antrag sei in Bezug auf Asyl abzuweisen gewesen, auch seien die Voraussetzungen im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht gegeben. Weder nach den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers noch unter Berücksichtigung individueller Faktoren lägen Kriterien dafür vor, dass er im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde und ergebe sich dies auch nicht aus den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und in der Russischen Föderation, noch seien Umstände bekannt geworden, die ihn in eine unmenschliche Lage versetzen würden und seien auch die Voraussetzungen im Rahmen des Verfahrens nach § 34 AsylG 2005 für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht gegeben. Bezüglich seiner Ausweisung wurde bemerkt, dass auch seine Familienangehörigen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, sodass kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass er über keinen anderen Aufenthaltstitel verfüge. Auch seine Familienangehörigen hätten keinen dauernden Aufenthaltstitel in Österreich, sodass nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ausgegangen werde. Eine Ausweisung sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.In der Begründung wurde nach Feststellungen zum Herkunftsstaat im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Mutter für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Der Antrag sei in Bezug auf Asyl abzuweisen gewesen, auch seien die Voraussetzungen im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht gegeben. Weder nach den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers noch unter Berücksichtigung individueller Faktoren lägen Kriterien dafür vor, dass er im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten würde und ergebe sich dies auch nicht aus den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und in der Russischen Föderation, noch seien Umstände bekannt geworden, die ihn in eine unmenschliche Lage versetzen würden und seien auch die Voraussetzungen im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht gegeben. Bezüglich seiner Ausweisung wurde bemerkt, dass auch seine Familienangehörigen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, sodass kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass er über keinen anderen Aufenthaltstitel verfüge. Auch seine Familienangehörigen hätten keinen dauernden Aufenthaltstitel in Österreich, sodass nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ausgegangen werde. Eine Ausweisung sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde führten der Vater des Beschwerdeführers und seine Familienangehörigen die sie betreffenden Bescheide in allen drei Spruchteilen an. Aus seinen Angaben zum Reiseweg könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch seine sonstigen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Infolge seines schlechten Zeitgedächtnisses habe er offenbar die Monate verwechselt - das Gespräch habe im Juli 2005 stattgefunden. Er habe bereits erwähnt, dass es zwei solche Gespräche gegeben habe: Beim ersten habe er das Angebot sofort abgelehnt und beim zweiten habe er sich Bedenkzeit erbeten. Die Beurteilung seiner Situation im Fall der Rückkehr sei mangelhaft, so finde sein langjähriger Aufenthalt in Österreich und die damit verbundene Entwurzelung keine Würdigung. Diesbezüglich habe die Behörde die ihr obliegenden Ermittlungsverpflichtungen nicht erfüllt, der Sachverhalt sei wegen unzureichender Fragestellung unvollständig, wodurch der Bescheid rechtswidrig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde beantragt. Für ihn ergebe sich ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil auf Grund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Die Registrierung, womit der Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem, Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen verbunden sei, sei in großen Städten wie z.B. Moskau und St. Petersburg in der Praxis stark erschwert und wirke sich im Zusammenhang mit antitschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich dort legal niederzulassen. Auch die Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen werde in der russischen Föderation regelmäßig verwehrt.Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde führten der Vater des Beschwerdeführers und seine Familienangehörigen die sie betreffenden Bescheide in allen drei Spruchteilen an. Aus seinen Angaben zum Reiseweg könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch seine sonstigen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Infolge seines schlechten Zeitgedächtnisses habe er offenbar die Monate verwechselt - das Gespräch habe im Juli 2005 stattgefunden. Er habe bereits erwähnt, dass es zwei solche Gespräche gegeben habe: Beim ersten habe er das Angebot sofort abgelehnt und beim zweiten habe er sich Bedenkzeit erbeten. Die Beurteilung seiner Situation im Fall der Rückkehr sei mangelhaft, so finde sein langjähriger Aufenthalt in Österreich und die damit verbundene Entwurzelung keine Würdigung. Diesbezüglich habe die Behörde die ihr obliegenden Ermittlungsverpflichtungen nicht erfüllt, der Sachverhalt sei wegen unzureichender Fragestellung unvollständig, wodurch der Bescheid rechtswidrig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde beantragt. Für ihn ergebe sich ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil auf Grund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt werden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Die Registrierung, womit der Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem, Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen verbunden sei, sei in großen Städten wie z.B. Moskau und St. Petersburg in der Praxis stark erschwert und wirke sich im Zusammenhang mit antitschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich dort legal niederzulassen. Auch die Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen werde in der russischen Föderation regelmäßig verwehrt.

Sein weiterer Verbleib in Österreich stehe weder der öffentlichen Ruhe und Ordnung noch der nationalen Sicherheit und den öffentlichen Interessen entgegen und gefährde nicht das wirtschaftliche Wohl. Allein der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden rechtfertige nicht eine Ausweisung, vielmehr müsse diese zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Es habe eine Interessensabwägung zu erfolgen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien rudimentär.Sein weiterer Verbleib in Österreich stehe weder der öffentlichen Ruhe und Ordnung noch der nationalen Sicherheit und den öffentlichen Interessen entgegen und gefährde nicht das wirtschaftliche Wohl. Allein der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden rechtfertige nicht eine Ausweisung, vielmehr müsse diese zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Es habe eine Interessensabwägung zu erfolgen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien rudimentär.

Mit Schreiben vom 04.05.2011 teilte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Scheidung vom XXXX mit sowie dass ihnen als Eltern die gemeinsame Obsorge über die minderjährigen Kinder übertragen worden sei. Im Fall der Rückkehr müsse sie damit rechnen, dass ihr die Kinder von den Eltern des geschiedenen Mannes weggenommen werden würden, wozu sie auf einen Bericht von UNHCR vom Oktober 2007 verwies, und dass sie als geschiedene alleinerziehende Mutter von sieben Kindern in Tschetschenien keine Lebensgrundlage hätte. Nach Zitierung weiterer Berichte über die Situation von Frauen im Kaukasus führte sie aus, dass sie sich im Fall der Rückkehr mit starker sozialer Ausgrenzung konfrontiert sähe, weil Frauen, welche sich im Zusammenhang mit familiärer Gewalt scheiden ließen, von der Gesellschaft diskriminiert würden.Mit Schreiben vom 04.05.2011 teilte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Scheidung vom römisch 40 mit sowie dass ihnen als Eltern die gemeinsame Obsorge über die minderjährigen Kinder übertragen worden sei. Im Fall der Rückkehr müsse sie damit rechnen, dass ihr die Kinder von den Eltern des geschiedenen Mannes weggenommen werden würden, wozu sie auf einen Bericht von UNHCR vom Oktober 2007 verwies, und dass sie als geschiedene alleinerziehende Mutter von sieben Kindern in Tschetschenien keine Lebensgrundlage hätte. Nach Zitierung weiterer Berichte über die Situation von Frauen im Kaukasus führte sie aus, dass sie sich im Fall der Rückkehr mit starker sozialer Ausgrenzung konfrontiert sähe, weil Frauen, welche sich im Zusammenhang mit familiärer Gewalt scheiden ließen, von der Gesellschaft diskriminiert würden.

Unter Versendung von Länderberichten zu Tschetschenien (Stand Februar 2012) wurde seitens des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung für den 19.03.2012 beim Asylgerichtshof anberaumt.

Mit Schreiben vom 14.03.2012 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben, eine Stellungnahme zu den Länderberichten wurde nicht erstattet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Vater des Beschwerdeführers über Befragen vor, er sei Tschetschene und Moslem und am XXXX im Bezirk XXXX im Dorf XXXX geboren, wo er die meiste Zeit gelebt habe. In XXXX habe er studiert. Während des ersten Krieges hätte er sich in Tschetschenien, während des zweiten Krieges in Kasachstan aufgehalten. 2002 sei er wieder mit der Familie nach Tschetschenien - nach XXXX - zurückgekehrt. Auf die Frage, ob er sich einmal länger als einige Wochen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten habe, wiederholte er von 1988 bis 1991 in XXXX studiert und auch gearbeitet zu haben. Nach acht Jahren Mittelschule habe er drei Jahre eine Lehre in Tschetschenien, dann den Wehrdienst absolviert und anschließend in XXXX Handel studiert. In XXXX habe der vom Handel gelebt. Er sei hin und her gereist und sei phasenweise immer wieder in XXXX gewesen. Zu seiner Erklärung seiner freiwilligen Rückkehr vom 06.04.2011 befragt führte er aus, diese sei wegen familiärer Probleme erfolgt. Er sei von seiner Frau geschieden. Er habe die freiwillige Rückkehr beantragt, keine Antwort bekommen und dann wieder einen Asylantrag gestellt. Er sei gerichtlich geschieden. Befragt, wieso er trotz Angst, dass ihm in Tschetschenien etwas passieren würde, zurückkehren habe wollen, gab er an, dass ihm nach der Scheidung alles egal gewesen sei. Er habe spontan beschlossen zurückzukehren. Zur Aufforderung, die Gründe für seine Ausreise zu schildern, gab er an, er sei wegen der Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften ausgereist - er sei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Es habe mehrer Gespräche gegeben. Er habe mit seinem Vater, mit den Cousins seines Vaters und mit zwei Beamten wegen der Zusammenarbeit gesprochen. Auf weitere Nachfrage gab er an, er könne sich nicht genau erinnern, wann es gewesen sei. Er habe mehrmals mit seinem Vater, mit den Cousins seines Vaters und den zwei Beamten darüber gesprochen. Auf die wiederholte Frage, gab er an, er hätte bei seiner ersten Einvernahme nicht erzählt, dass er auch mit seinem Vater darüber gesprochen habe. Sie hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. In Tschetschenien sei es üblich, dass - wenn man eine Arbeit in der Erdölbewachung aufnehme - man nach einer Woche in den Wald geschickt werde. Er selbst sei nicht in der Erdölbewachung tätig gewesen. Dann sei er nach XXXX gefahren und sei nach einem Monat wieder zurückgekehrt und sie hätten wieder solche Gespräche geführt. Auf Nachfrage mit wem er worüber gesprochen habe, führte er aus, es habe mehrere Gespräche gegeben: Jedes Mal, wenn sie ihn gefragt hätten, ob er bereit sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, habe er gesagt, dass er es sich überlege und später Bescheid sagen werde. Sein Cousin habe auch als Sicherheitsorgan gearbeitet. Dieser habe ihm erzählt, dass die anderen über ihn gesprochen und gemeint hätten, dass er - wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite - auf Seiten der Widerstandskämpfer wäre. Auf den Vorhalt, dass er soeben angegeben habe, mehrmals zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, er jedoch beim Bundesasylamt immer nur von einem Gespräch gesprochen habe, führte er aus, er habe dies nicht so gesagt. Er wisse nicht, was er gesagt habe, aber die Gespräche hätten sich über den Zeitraum eines halben Jahres erstreckt. Jeden Monat oder nach einem Monat - jedes Mal, wenn er zurückgekehrt sei, hätten sie ihn gefragt. Manchmal sei er nach XXXX oder Kasachstan gereist. Nach seiner Rückkehr hätten sie über das Thema gesprochen. Aufgefordert den Ablauf der Gespräche zu schildern, gab er an, beim ersten Mal, als er von Grosny mit diesen zwei Männern mit dem Auto nach XXXX gefahren sei, gefragt worden zu sein, ob er irgendwo arbeite, was er gemacht habe und ob er mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Sie hätten mit ihm darüber gesprochen, dass sie das alles erledigen müssten. Sie hätten der Partei "Geeintes Russland" angehört. Als er mit seinem Vater das Gebäude der Partei betreten hätte, hätte er die beiden getroffen. Dort hätten sie auch darüber gesprochen. Auf den Vorhalt, dass er darüber bisher nichts angegeben habe, gab er an, er habe bei der ersten Einvernahme über seinen Vater nichts erzählt. Auf den Vorhalt, dass bisher weder von einer Partei noch von den zwei Männern die Rede gewesen sei, gab er an, er sei darüber auch nicht gefragt worden. Auf den Vorhalt, dass er sowohl am 19.01.2006 beim Bundesasylamt als auch bei der EAST Ost ausgesagt, habe, dass er einer Ladung Folge geleistet habe und von Leuten des FSB empfangen worden sei oder mit ihnen gesprochen habe, räumte er ein, dies vielleicht so ausgesagt zu haben. Auf den Vorhalt, dass er dies zwei Mal so gesagt habe, gab er an, dies sei schon so lange her, er könne sich daran nicht erinnern. Befragt, wieso er das damals so gesagt habe, meinte er, dass er es nicht wisse und auch nicht sicher sei, dass er das gesagt habe. Zum Vorhalt, dass er auch beide Male ausgesagt habe, dass er nur ein Mal mit den Leuten auf Grund einer Vorladung gesprochen habe, führte er aus, dass die Gespräche mindestens 30 Mal stattgefunden hätten: Der Cousin des Vaters habe in der Miliz gearbeitet und sei der Führer der Partei "Geeintes Russland" gewesen. Befragt, wie er sich erkläre, dass er bei der EAST Ost gesagt habe, dass er sofort die Zusammenarbeit verweigert habe, beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ausgesagt habe, dass er sich Bedenkzeit erbeten habe, antwortete er, dass er aufgrund der Tatsache, dass es mehrere Gespräche gegeben habe, einmal gesagt habe, dass er überlegen müsse, beim zweiten Mal habe er vielleicht gesagt, dass er die Zusammenarbeit verweigere. Auf den Vorhalt, dass dies dann aber nur zwei, aber nicht 30 Gespräche seien, wiederholte er, es hätten mehrere Gespräche stattgefunden. In XXXX sei er nur während des Studiums registriert gewesen. Zur Frage, wo er mit den Männern gesprochen habe bzw. ob alle Gespräche in einem Parteigebäude stattgefunden hätten, gab er an, zwei bis dreimal mit den Männern gesprochen zu haben: Einmal sei es im Parteigebäude gewesen, in dessen Nähe auch ein Haus des FSB gewesen sei. Das erste Mal sei im Auto erfolgt. Er habe die beiden oft im Parteigebäude gesehen. Ob sie offiziell dort gearbeitet hätten, wisse er nicht, er habe sie dort aber oft gesehen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Vater des Beschwerdeführers über Befragen vor, er sei Tschetschene und Moslem und am römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren, wo er die meiste Zeit gelebt habe. In römisch 40 habe er studiert. Während des ersten Krieges hätte er sich in Tschetschenien, während des zweiten Krieges in Kasachstan aufgehalten. 2002 sei er wieder mit der Familie nach Tschetschenien - nach römisch 40 - zurückgekehrt. Auf die Frage, ob er sich einmal länger als einige Wochen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten habe, wiederholte er von 1988 bis 1991 in römisch 40 studiert und auch gearbeitet zu haben. Nach acht Jahren Mittelschule habe er drei Jahre eine Lehre in Tschetschenien, dann den Wehrdienst absolviert und anschließend in römisch 40 Handel studiert. In römisch 40 habe der vom Handel gelebt. Er sei hin und her gereist und sei phasenweise immer wieder in römisch 40 gewesen. Zu seiner Erklärung seiner freiwilligen Rückkehr vom 06.04.2011 befragt führte er aus, diese sei wegen familiärer Probleme erfolgt. Er sei von seiner Frau geschieden. Er habe die freiwillige Rückkehr beantragt, keine Antwort bekommen und dann wieder einen Asylantrag gestellt. Er sei gerichtlich geschieden. Befragt, wieso er trotz Angst, dass ihm in Tschetschenien etwas passieren würde, zurückkehren habe wollen, gab er an, dass ihm nach der Scheidung alles egal gewesen sei. Er habe spontan beschlossen zurückzukehren. Zur Aufforderung, die Gründe für seine Ausreise zu schildern, gab er an, er sei wegen der Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften ausgereist - er sei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Es habe mehrer Gespräche gegeben. Er habe mit seinem Vater, mit den Cousins seines Vaters und mit zwei Beamten wegen der Zusammenarbeit gesprochen. Auf weitere Nachfrage gab er an, er könne sich nicht genau erinnern, wann es gewesen sei. Er habe mehrmals mit seinem Vater, mit den Cousins seines Vaters und den zwei Beamten darüber gesprochen. Auf die wiederholte Frage, gab er an, er hätte bei seiner ersten Einvernahme nicht erzählt, dass er auch mit seinem Vater darüber gesprochen habe. Sie hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. In Tschetschenien sei es üblich, dass - wenn man eine Arbeit in der Erdölbewachung aufnehme - man nach einer Woche in den Wald geschickt werde. Er selbst sei nicht in der Erdölbewachung tätig gewesen. Dann sei er nach römisch 40 gefahren und sei nach einem Monat wieder zurückgekehrt und sie hätten wieder solche Gespräche geführt. Auf Nachfrage mit wem er worüber gesprochen habe, führte er aus, es habe mehrere Gespräche gegeben: Jedes Mal, wenn sie ihn gefragt hätten, ob er bereit sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, habe er gesagt, dass er es sich überlege und später Bescheid sagen werde. Sein Cousin habe auch als Sicherheitsorgan gearbeitet. Dieser habe ihm erzählt, dass die anderen über ihn gesprochen und gemeint hätten, dass er - wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite - auf Seiten der Widerstandskämpfer wäre. Auf den Vorhalt, dass er soeben angegeben habe, mehrmals zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, er jedoch beim Bundesasylamt immer nur von einem Gespräch gesprochen habe, führte er aus, er habe dies nicht so gesagt. Er wisse nicht, was er gesagt habe, aber die Gespräche hätten sich über den Zeitraum eines halben Jahres erstreckt. Jeden Monat oder nach einem Monat - jedes Mal, wenn er zurückgekehrt sei, hätten sie ihn gefragt. Manchmal sei er nach römisch 40 oder Kasachstan gereist. Nach seiner Rückkehr hätten sie über das Thema gesprochen. Aufgefordert den Ablauf der Gespräche zu schildern, gab er an, beim ersten Mal, als er von Grosny mit diesen zwei Männern mit dem Auto nach römisch 40 gefahren sei, gefragt worden zu sein, ob er irgendwo arbeite, was er gemacht habe und ob er mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Sie hätten mit ihm darüber gesprochen, dass sie das alles erledigen müssten. Sie hätten der Partei "Geeintes Russland" angehört. Als er mit seinem Vater das Gebäude der Partei betreten hätte, hätte er die beiden getroffen. Dort hätten sie auch darüber gesprochen. Auf den Vorhalt, dass er darüber bisher nichts angegeben habe, gab er an, er habe bei der ersten Einvernahme über seinen Vater nichts erzählt. Auf den Vorhalt, dass bisher weder von einer Partei noch von den zwei Männern die Rede gewesen sei, gab er an, er sei darüber auch nicht gefragt worden. Auf den Vorhalt, dass er sowohl am 19.01.2006 beim Bundesasylamt als auch bei der EAST Ost ausgesagt, habe, dass er einer Ladung Folge geleistet habe und von Leuten des FSB empfangen worden sei oder mit ihnen gesprochen habe, räumte er ein, dies vielleicht so ausgesagt zu haben. Auf den Vorhalt, dass er dies zwei Mal so gesagt habe, gab er an, dies sei schon so lange her, er könne sich daran nicht erinnern. Befragt, wieso er das damals so gesagt habe, meinte er, dass er es nicht wisse und auch nicht sicher sei, dass er das gesagt habe. Zum Vorhalt, dass er auch beide Male ausgesagt habe, dass er nur ein Mal mit den Leuten auf Grund einer Vorladung gesprochen habe, führte er aus, dass die Gespräche mindestens 30 Mal stattgefunden hätten: Der Cousin des Vaters habe in der Miliz gearbeitet und sei der Führer der Partei "Geeintes Russland" gewesen. Befragt, wie er sich erkläre, dass er bei der EAST Ost gesagt habe, dass er sofort die Zusammenarbeit verweigert habe, beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ausgesagt habe, dass er sich Bedenkzeit erbeten habe, antwortete er, dass er aufgrund der Tatsache, dass es mehrere Gespräche gegeben habe, einmal gesagt habe, dass er überlegen müsse, beim zweiten Mal habe er vielleicht gesagt, dass er die Zusammenarbeit verweigere. Auf den Vorhalt, dass dies dann aber nur zwei, aber nicht 30 Gespräche seien, wiederholte er, es hätten mehrere Gespräche stattgefunden. In römisch 40 sei er nur während des Studiums registriert gewesen. Zur Frage, wo er mit den Männern gesprochen habe bzw. ob alle Gespräche in einem Parteigebäude stattgefunden hätten, gab er an, zwei bis dreimal mit den Männern gesprochen zu haben: Einmal sei es im Parteigebäude gewesen, in dessen Nähe auch ein Haus des FSB gewesen sei. Das erste Mal sei im Auto erfolgt. Er habe die beiden oft im Parteigebäude gesehen. Ob sie offiziell dort gearbeitet hätten, wisse er nicht, er habe sie dort aber oft gesehen.

Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seine Frau ausgesagt habe, dass die Männer oft zu ihnen gekommen seien, führte er aus, er wisse, dass sie es gesagt habe. Sie seien bei ihr gewesen, als er bereits in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass seine Frau ausgesagt habe, sie seien zu ihm gekommen, wiederholte er, er sei damals in Österreich gewesen, er wisse nicht, was sie gewollt hätten. Den wiederholten Vorhalt, dass sein Frau definitiv ausgesagt habe, dass russische Militärs zu ihnen nach Hause gekommen seien, als ihr Mann noch zu Hause gewesen sei, nahm er zur Kenntnis. Auf Nachfrage führte er aus, dass es sich beim ersten Mal, als er zu Hause gewesen sei, um eine allgemeine Säuberungsaktion gehandelt hätte. Beim zweiten Mal sei er bereits in Österreich gewesen. Auf die Frage, wieso er von der Säuberungsaktion nichts erzählt habe, gab er an, es nicht zu wissen - er hätte das sagen sollen. Aktuelle gesundheitliche Probleme habe er nicht. In Tschetschenien würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Diese hätten seinen Informationen nach seinetwegen keine Probleme. In der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens habe er keine Verwandten. Im Fall der Rückkehr wisse er nicht, was ihm geschehen würde, aber er sei sicher, dass er keine Rechte haben werde. Er müsse allem zustimmen. Nach Rückübersetzung der Verhandlungsschrift wollte er nichts berichtigen oder ergänzen.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen an, sie habe meistens in Tschetschenien und vier oder fünf Jahre in Kasachstan gelebt. Im Jahr 2001 oder 2002 seien sie zurückgekehrt. Sie habe sich nie länger außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. In Tschetschenien habe sie als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet und ihr Mann sei auch berufstätig gewesen. Befragt nach den Gründen für ihre Ausreise, gab sie an, dass in der Nacht unbekannte Männer ins Haus gekommen seien und nach ihrem Mann gefragt hätten. Er sei nicht zu Hause gewesen, sie hätten nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Sie glaube, es sei im Sommer/Herbst 2005 gewesen. Im Jahr 2006 sei sie nach Polen ausgereist. Die Männer seien auch zweimal im Jahr 2006 gekommen - sie könne sich nicht genau erinnern. Als sie zu Hause gewesen sei, seien sie zwei Mal gekommen. Als sie bei Verwandten gelebt habe, seien sei noch einmal gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Befragt, wann sie zum ersten Mal ausgereist sei, gab sie an, dass sie glaube, es sei im Herbst 2006 gewesen. Sie sei bei der ersten Ausreise von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil ihre Tochter krank gewesen sei. Auf die wiederholte Frage nach dem Zeitpunkt der Ausreise führte sie aus, dass es wohl Herbst gewesen sei. Es sei damals kalt gewesen - im Jahr 2005 oder 2006. Sie glaube, zum zweiten Mal im Jahr 2006 ausgereist zu sein. Es sei ein Abstand von etwa einem Jahr gewesen, somit sollte sie das erste Mal 2005 ausgereist sein. Sie habe längere Zeit nach der Rückkehr bei Verwandten gelebt. Auf den Vorhalt, dass in jeder ihrer Einvernahmen vermerkt sei, dass sie im Herbst 2006 ausgereist sei, schwieg sie. Ihre Tochter sei damals an einer Lungenentzündung erkrankt. Dies sei nach ihrer Rückkehr in Tschetschenien festgestellt worden - in Weißrussland sei sie nicht angemeldet gewesen, sie sei nicht zum Arzt gegangen. Die Frage, ob sie wegen der gesundheitlichen Versorgung ihrer Tochter nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, bejahte sie. Über Aufforderung, die Vorfälle, bei denen jemand zu ihnen nach Hause gekommen sei, näher zu schildern, gab sie an, dass sechs oder sieben maskierte Personen in der Nacht gekommen seien. Sie hätten an die Tür geklopft, sie sei mit den Kindern hinaus gegangen. Die Männer hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt. Sie hätte gesagt, dass sie nicht wüsste, wo er sich aufhalte. Sie hätten ihr gedroht, dass - wenn sie ihnen nicht sage, wo er sich befinde - sie ihren älteren Sohn mitnehmen würden. Sie habe den Sohn am nächsten Tag zu Verwandten geschickt. Auf die Frage, warum sie nicht gesagt habe, dass ihr Mann in Österreich sei, gab sie an, dass man ihr nicht geglaubt hätte, als sie das gesagt habe, sondern man hätte zu ihr gesagt, dass man ihn im Dorf gesehen hätte. Die Frage, ob sie ausgesagt habe, dass ihr Mann in Österreich sei, verneinte sie und gab an, sie habe es nicht gesagt. Auf die Frage, welche ihrer beiden Aussagen nun stimme, gab sie an, es nicht gesagt zu haben, sie hätten es ohnehin nicht geglaubt. Beim ersten Mal habe sie nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Beim zweiten Mal habe sie ihnen gesagt, dass er im Ausland sei. Auf den Vorhalt, dass sie das noch nie gesagt habe, antwortete sie, das nicht zu wissen. Zu den Fluchtgründen ihres Mannes befragt, gab sie an, dass er damals nichts darüber erzählt habe. Auf den Vorhalt, ob er ihr es nicht erzählt haben würde, wenn es 30 Vorfälle gegeben hätte, gab sie an, es in Tschetschenien nicht gewusst zu haben. Er habe ihr erst in Österreich davon erzählt. In Tschetschenien sei er im Jahr 2005 plötzlich verschwunden, sie hätten nicht gewusst, wo er sei. Er sei einfach weggewesen und habe nichts mitgenommen. Sie sei geschieden und bejahte die Frage, ob ihr Mann wegen einer gegen sie gesetzten Körperverletzung verurteilt worden sei, und nannte dies auch als Scheidungsgrund. Er stehe mit den Kindern in Kontakt und besuche sie. Die Männer beschrieb sie als russisch sprechend, schwarz maskiert in khakigrüner Militäruniform. Nach Angaben über die Umstände bei deren Besuch gab sie an, die Soldaten seien etwa zwei Monate nach ihrer Rückkehr zu ihnen gekommen. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass es zwei Wochen gewesen seien, gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern. Es sei am Abend um 19 oder 20 Uhr gewesen. Auf die Frage, ob sie da üblicherweise schon schlafe, gab sie an, sie habe ihre Kinder immer früh zu Bett gebracht. Bis zur Ausreise seien die Männer zwei Mal gekommen, dann seien sie einmal gekommen. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben hatte, dass sie zwei Wochen nach ihrer Rückkehr gekommen seien, dann alle zwei Monate und danach alle drei Monate, gab sie an, damals ein frisches Gedächtnis gehabt zu haben. Zu gesundheitlichen Problemen befragt führte sie aus, manchmal an Kopfschmerzen zu leiden. Deutsch spreche sie nicht. Sie versuche es zu lernen, sei aber immer mit den Kindern zu Hause und habe keine Praxis. In Österreich sei sie immer zu Hause, der jüngste Sohn sei erst elf Monate alt. In Tschetschenien würden noch ihre Eltern und Geschwister leben. Verwandte außerhalb Tschetscheniens habe sie nicht in der Russischen Föderation. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, dass ihr die Kinder weggenommen werden würden, weil infolge der Scheidung die Kinder in Tschetschenien beim Vater bleiben müssten. Sie wolle ohne ihre Kinder nicht leben. Ihr Sohn XXXX habe Probleme wegen seines Vaters - sie meine damit, dass er deswegen mitgenommen werden könne. Ihren Sohn hätten die Männer nur nach seinem Vater befragt, sonst hätten sie mit ihm nicht gesprochen. Sie legte den Gerichtsbeschluss über die gemeinsame Obsorge über die noch minderjährigen Kinder vor.Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen an, sie habe meistens in Tschetschenien und vier oder fünf Jahre in Kasachstan gelebt. Im Jahr 2001 oder 2002 seien sie zurückgekehrt. Sie habe sich nie länger außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. In Tschetschenien habe sie als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet und ihr Mann sei auch berufstätig gewesen. Befragt nach den Gründen für ihre Ausreise, gab sie an, dass in der Nacht unbekannte Männer ins Haus gekommen seien und nach ihrem Mann gefragt hätten. Er sei nicht zu Hause gewesen, sie hätten nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Sie glaube, es sei im Sommer/Herbst 2005 gewesen. Im Jahr 2006 sei sie nach Polen ausgereist. Die Männer seien auch zweimal im Jahr 2006 gekommen - sie könne sich nicht genau erinnern. Als sie zu Hause gewesen sei, seien sie zwei Mal gekommen. Als sie bei Verwandten gelebt habe, seien sei noch einmal gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Befragt, wann sie zum ersten Mal ausgereist sei, gab sie an, dass sie glaube, es sei im Herbst 2006 gewesen. Sie sei bei der ersten Ausreise von römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil ihre Tochter krank gewesen sei. Auf die wiederholte Frage nach dem Zeitpunkt der Ausreise führte sie aus, dass es wohl Herbst gewesen sei. Es sei damals kalt gewesen - im Jahr 2005 oder 2006. Sie glaube, zum zweiten Mal im Jahr 2006 ausgereist zu sein. Es sei ein Abstand von etwa einem Jahr gewesen, somit sollte sie das erste Mal 2005 ausgereist sein. Sie habe längere Zeit nach der Rückkehr bei Verwandten gelebt. Auf den Vorhalt, dass in jeder ihrer Einvernahmen vermerkt sei, dass sie im Herbst 2006 ausgereist sei, schwieg sie. Ihre Tochter sei damals an einer Lungenentzündung erkrankt. Dies sei nach ihrer Rückkehr in Tschetschenien festgestellt worden - in Weißrussland sei sie nicht angemeldet gewesen, sie sei nicht zum Arzt gegangen. Die Frage, ob sie wegen der gesundheitlichen Versorgung ihrer Tochter nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, bejahte sie. Über Aufforderung, die Vorfälle, bei denen jemand zu ihnen nach Hause gekommen sei, näher zu schildern, gab sie an, dass sechs oder sieben maskierte Personen in der Nacht gekommen seien. Sie hätten an die Tür geklopft, sie sei mit den Kindern hinaus gegangen. Die Männer hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt. Sie hätte gesagt, dass sie nicht wüsste, wo er sich aufhalte. Sie hätten ihr gedroht, dass - wenn sie ihnen nicht sage, wo er sich befinde - sie ihren älteren Sohn mitnehmen würden. Sie habe den Sohn am nächsten Tag zu Verwandten geschickt. Auf die Frage, warum sie nicht gesagt habe, dass ihr Mann in Österreich sei, gab sie an, dass man ihr nicht geglaubt hätte, als sie das gesagt habe, sondern man hätte zu ihr gesagt, dass man ihn im Dorf gesehen hätte. Die Frage, ob sie ausgesagt habe, dass ihr Mann in Österreich sei, verneinte sie und gab an, sie habe es nicht gesagt. Auf die Frage, welche ihrer beiden Aussagen nun stimme, gab sie an, es nicht gesagt zu haben, sie hätten es ohnehin nicht geglaubt. Beim ersten Mal habe sie nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Beim zweiten Mal habe sie ihnen gesagt, dass er im Ausland sei. Auf den Vorhalt, dass sie das noch nie gesagt habe, antwortete sie, das nicht zu wissen. Zu den Fluchtgründen ihres Mannes befragt, gab sie an, dass er damals nichts darüber erzählt habe. Auf den Vorhalt, ob er ihr es nicht erzählt haben würde, wenn es 30 Vorfälle gegeben hätte, gab sie an, es in Tschetschenien nicht gewusst zu haben. Er habe ihr erst in Österreich davon erzählt. In Tschetschenien sei er im Jahr 2005 plötzlich verschwunden, sie hätten nicht gewusst, wo er sei. Er sei einfach weggewesen und habe nichts mitgenommen. Sie sei geschieden und bejahte die Frage, ob ihr Mann wegen einer gegen sie gesetzten Körperverletzung verurteilt worden sei, und nannte dies auch als Scheidungsgrund. Er stehe mit den Kindern in Kontakt und besuche sie. Die Männer beschrieb sie als russisch sprechend, schwarz maskiert in khakigrüner Militäruniform. Nach Angaben über die Umstände bei deren Besuch gab sie an, die Soldaten seien etwa zwei Monate nach ihrer Rückkehr zu ihnen gekommen. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass es zwei Wochen gewesen seien, gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern. Es sei am Abend um 19 oder 20 Uhr gewesen. Auf die Frage, ob sie da üblicherweise schon schlafe, gab sie an, sie habe ihre Kinder immer früh zu Bett gebracht. Bis zur Ausreise seien die Männer zwei Mal gekommen, dann seien sie einmal gekommen. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben hatte, dass sie zwei Wochen nach ihrer Rückkehr gekommen seien, dann alle zwei Monate und danach alle drei Monate, gab sie an, damals ein frisches Gedächtnis gehabt zu haben. Zu gesundheitlichen Problemen befragt führte sie aus, manchmal an Kopfschmerzen zu leiden. Deutsch spreche sie nicht. Sie versuche es zu lernen, sei aber immer mit den Kindern zu Hause und habe keine Praxis. In Österreich sei sie immer zu Hause, der jüngste Sohn sei erst elf Monate alt. In Tschetschenien würden noch ihre Eltern und Geschwister leben. Verwandte außerhalb Tschetscheniens habe sie nicht in der Russischen Föderation. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, dass ihr die Kinder weggenommen werden würden, weil infolge der Scheidung die Kinder in Tschetschenien beim Vater bleiben müssten. Sie wolle ohne ihre Kinder nicht leben. Ihr Sohn römisch 40 habe Probleme wegen seines Vaters - sie meine damit, dass er deswegen mitgenommen werden könne. Ihren Sohn hätten die Männer nur nach seinem Vater befragt, sonst hätten sie mit ihm nicht gesprochen. Sie legte den Gerichtsbeschluss über die gemeinsame Obsorge über die noch minderjährigen Kinder vor.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht einvernommen.

II. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und reiste am 21.06.2007 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein, und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in Polen und in der Slowakei einen Asylantrag gestellt. Sein Verfahren wurde infolge einer Familienzusammenführung mit seinem seit 2005 in Österreich als Asylwerber aufhältigen Vater zugelassen. Seit dem XXXX ist seine Mutter von ihrem Ehemann geschieden und besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesem, jedoch obliegt ihren Eltern gemeinsam die Obsorge über ihre minderjährigen Kinder, welche der Vater auch besucht.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und reiste am 21.06.2007 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein, und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in Polen und in der Slowakei einen Asylantrag gestellt. Sein Verfahren wurde infolge einer Familienzusammenführung mit seinem seit 2005 in Österreich als Asylwerber aufhältigen Vater zugelassen. Seit dem römisch 40 ist seine Mutter von ihrem Ehemann geschieden und besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesem, jedoch obliegt ihren Eltern gemeinsam die Obsorge über ihre minderjährigen Kinder, welche der Vater auch besucht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.

Der Beschwerdeführer hat aktuell keine gesundheitlichen Probleme. Er lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Seine Großeltern sowie Onkel und Tanten leben in Tschetschenien. Er besucht in Österreich die Schule und ist noch nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel nach einem anderen Bundesgesetz. Sprachkenntnisse hat er in der Schule erworben und entsprechende soziale Kontakte. Nach einem knapp fünfjährigen Aufenthalt als Asylwerber liegt jedoch dennoch keine besondere Integration des Beschwerdeführers vor. Auch wenn ihn an der bisherigen Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft, musste ihm bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin bereits nach der ersten negativen Entscheidung mit Bescheid vom 18.02.2008 bewusst sein, dass es im Fall der neuerlichen negativen Entscheidung erneut zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet kommen könnte.

Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland:

(Stand Februar 2012)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.3. Soziale Lage der Kinder

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

6. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben seiner Eltern dazu.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Die Mutter des Beschwerdeführers hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Sie konnte - ebenso wie ihr nunmehr geschiedener Ehemann - während des Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig eingestuft wurden. Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Da sich die Mutter des Beschwerdeführers ursprünglich auf die Fluchtgründe ihres Mannes bezog bzw. zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen abweichende Angaben machte, wird auch von der Unglaubwürdigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen.

Während der Vater des Beschwerdeführers am 15.09.2005 als Fluchtgrund angab, er habe im XXXX eine Ladung von der Bezirkspolizeistelle XXXX erhalten, wo ihm von FSB-Leuten eine Mitarbeit angeboten worden sei, die er abgelehnt habe, und er weder geschlagen noch gefoltert worden sei, brachte er anlässlich der Einvernahme am 19.01.2006 vor, dass vor seiner Ausreise in einem Gespräch verlangt worden sei, den Föderalen beizutreten. Er sei zum FSB vorgeladen worden. Er habe dort gesagt, dass er es sich überlegen werde und sei nach Hause gegangen, wo er zum Schluss gekommen sei, dass sie auf Grund der von ihm geforderten Bedenkzeit davon ausgehen würden, dass er ihnen nicht helfen werde und zu den Kämpfern gehöre.Während der Vater des Beschwerdeführers am 15.09.2005 als Fluchtgrund angab, er habe im römisch 40 eine Ladung von der Bezirkspolizeistelle römisch 40 erhalten, wo ihm von FSB-Leuten eine Mitarbeit angeboten worden sei, die er abgelehnt habe, und er weder geschlagen noch gefoltert worden sei, brachte er anlässlich der Einvernahme am 19.01.2006 vor, dass vor seiner Ausreise in einem Gespräch verlangt worden sei, den Föderalen beizutreten. Er sei zum FSB vorgeladen worden. Er habe dort gesagt, dass er es sich überlegen werde und sei nach Hause gegangen, wo er zum Schluss gekommen sei, dass sie auf Grund der von ihm geforderten Bedenkzeit davon ausgehen würden, dass er ihnen nicht helfen werde und zu den Kämpfern gehöre.

Bereits diese Angaben vor dem Bundesasylamt waren widersprüchlich bzw. nicht gleichbleibend. Weiters gab er dazu in der neuerlichen Einvernahme am 18.05.2009 auf Nachfrage an, dass er über Aufforderung der Kadyrovzi, welchen er zu verstehen gegeben habe, dass er gegen den Krieg eingestellt sei, in Militärstrukturen am Wiederaufbau mitarbeiten hätte sollen.

Schließlich brachte er in der Beschwerde zu seinen Fluchtgründen vor, es habe zwei Gespräche gegeben. Vor dem Asylgerichtshof vermeinte er, dass es vor seiner Ausreise Gespräche gegeben hätte, in welchen er zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften aufgefordert worden sei. Er habe mit seinem Vater, den Cousins seines Vaters und zwei Beamten darüber gesprochen. Sie hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Manchmal habe er gesagt, es zu überlegen, manchmal, dass er später damit beginnen werde. Sein Cousin - selbst ein Sicherheitsorgan - hätte gehört, dass man über ihn gesprochen und gemeint hätte, dass er auf Seiten der Widerstandskämpfer sei. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt nur von einem Gespräch gesprochen hätte, gab er an, nicht mehr zu wissen, was er gesagt habe, aber die Gespräche hätten im Zeitraum eines halben Jahres stattgefunden. Schließlich erhöhte er vor dem erkennenden Senat im Rahmen der Verhandlung die Anzahl der stattgefundenen Gespräche auf 30.

Über Aufforderung schilderte er dann, dass er mit zwei Mitglieder der Partei "Geeintes Russland" von Grosny nach XXXX im Auto gefahren sei, wo sei ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen arbeiten wolle. Als er mit seinem Vater im Gebäude der Partei in XXXX gewesen sei, hätte man ihn wieder danach gefragt. Auf entsprechenden Vorhalt, dass bisher nie von seinem Vater und den Parteimitgliedern die Rede gewesen sei, gab er an, bisher nichts von ihm erzählt zu haben und dass er über die Partei und die Männer nicht befragt worden sei. Auch auf den weiteren Vorhalt, dass er angegeben hatte, vorgeladen worden zu sein, räumte er schließlich ein, dass er dies möglicherweise so gesagt habe, aber sich gar nicht sicher sei. Der Cousin seines Vaters habe in der Miliz gearbeitet und sei der Führer der Partei "Geeintes Russland" gewesen.Über Aufforderung schilderte er dann, dass er mit zwei Mitglieder der Partei "Geeintes Russland" von Grosny nach römisch 40 im Auto gefahren sei, wo sei ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen arbeiten wolle. Als er mit seinem Vater im Gebäude der Partei in römisch 40 gewesen sei, hätte man ihn wieder danach gefragt. Auf entsprechenden Vorhalt, dass bisher nie von seinem Vater und den Parteimitgliedern die Rede gewesen sei, gab er an, bisher nichts von ihm erzählt zu haben und dass er über die Partei und die Männer nicht befragt worden sei. Auch auf den weiteren Vorhalt, dass er angegeben hatte, vorgeladen worden zu sein, räumte er schließlich ein, dass er dies möglicherweise so gesagt habe, aber sich gar nicht sicher sei. Der Cousin seines Vaters habe in der Miliz gearbeitet und sei der Führer der Partei "Geeintes Russland" gewesen.

Da diese Angaben nicht im Einklang mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in Bezug auf die Gesprächspartner und Umstände stehen und der Vater des Beschwerdeführers sein Vorbringen auch hinsichtlich Dauer und Anzahl der Gespräche beträchtlich steigerte, wird seinem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen auch seitens des Asylgerichtshofes keine Glaubwürdigkeit zugebilligt.

Auch machten der Vater des Beschwerdeführers und seine Mutter widersprüchliche Angaben darüber, ob er, als das russische Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei, noch in Tschetschenien war oder er sich damals bereits in Österreich aufgehalten hat. Zudem konnte die Mutter des Beschwerdeführers nicht gleichbleibend angeben, wie oft sie sie von den Verfolgern ihres Mannes aufgesucht worden seien (drei Mal oder alle zwei bzw. drei Monate), wann sich dies ereignet hätte und auch, wie groß der zeitliche Abstand dazwischen gewesen sei. Auch deshalb wird dieses Vorbringen letztlich als unglaubwürdig erachtet.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vaters des Beschwerdeführers spricht auch, dass er bereits beabsichtigt hatte, in die Russische Föderation zurückzukehren. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass sich ein tatsächlich im Heimatland Verfolgter den ihm drohenden Maßnahmen, bei denen es sich laut seinen Behauptungen um gravierende Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Handlungen gegen Leib und Leben handelt, freiwillig aussetzt.

Gegen die behauptete Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Familie spricht auch ihre Handlung, wegen der Erkrankung der Tochter bewusst aus Weißrussland nach Tschetschenien zurückzukehren, um sie dort medizinisch behandeln zu lassen.

Insgesamt ist das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen keinesfalls widerspruchsfrei, auch nicht gleichbleibend und beinhaltet massive Steigerungen, sodass auch seitens des Asylgerichtshofes davon ausgegangen wird, dass es nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellung zum gesundheitlichen Zustand basiert auf den Angaben seiner Mutter. Ferner wurden die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers über die Lebensumstände in Österreich den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegt.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet. Seitens des Beschwerdeführers wurde hiezu keine Stellungnahme abgegeben, weshalb diese der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig. Die Mutter des Beschwerdeführers bezog sich auf dieses, letztlich als unglaubwürdig erachtete Vorbringen ihres nun geschiedenen Ehemannes und machte darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend. Auch für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.

Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig erachtet, es ergeben sich somit weder Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da sich der Beschwerdeführer auf dessen Fluchtgründe bezogen hat, ist auch nicht vom Vorliegen einer solchen Gefahr für den Beschwerdeführer auszugehen. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig erachtet, es ergeben sich somit weder Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da sich der Beschwerdeführer auf dessen Fluchtgründe bezogen hat, ist auch nicht vom Vorliegen einer solchen Gefahr für den Beschwerdeführer auszugehen. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein schulpflichtiges Kind, welches schon bisher von seinen Eltern versorgt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers hat - trotz der durchaus nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation am russischen Arbeitsmarkt - durchaus Chancen eine Arbeitsstelle, allenfalls auch Gelegenheitsarbeiten, im Herkunftsstaat zu finden, wobei die älteren (erwachsenen) Kinder bereits in der Lage sind, sie dabei zu unterstützen und ebenfalls zum Lebensunterhalt beizutragen. Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch Verwandte des Beschwerdeführers, sodass seine Mutter im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Insbesondere zu erwähnen ist hierzu auch, dass sie sich zweifellos an seine Großeltern und Onkel und Tanten wenden kann. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein schulpflichtiges Kind, welches schon bisher von seinen Eltern versorgt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers hat - trotz der durchaus nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation am russischen Arbeitsmarkt - durchaus Chancen eine Arbeitsstelle, allenfalls auch Gelegenheitsarbeiten, im Herkunftsstaat zu finden, wobei die älteren (erwachsenen) Kinder bereits in der Lage sind, sie dabei zu unterstützen und ebenfalls zum Lebensunterhalt beizutragen. Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch Verwandte des Beschwerdeführers, sodass seine Mutter im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Insbesondere zu erwähnen ist hierzu auch, dass sie sich zweifellos an seine Großeltern und Onkel und Tanten wenden kann. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D4 268209-2/2009, wurde die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes vom 26.06.2009 als unbegründet abgewiesen. Die Geschwister des Beschwerdeführers und seine Mutter erhalten ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, weshalb gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, weshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls Asylwerber sind und gleichlautende Entscheidungen erhalten. Seine Großeltern, Onkel und Tanten und sonstige Verwandte leben im Herkunftsstaat.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß

Art. 8 Abs. 2 EMRK.Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise seit etwa fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, die deutsche Sprache spricht und seine bisherige Schulausbildung in Österreich erhalten hat, ihm dieser Aufenthalt lediglich durch seinen - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und ihm bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin bereits seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 18.02.2008 bekannt sein musste, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Ferner befindet er sich in einem anpassungsfähigen Alter und wird er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat, dessen Landessprache er spricht und wo auch noch seine näheren Verwandten leben, zurückkehren.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Die Mutter des Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass er in Österreich die Schule besucht hat, sodass er entsprechende Sprachkenntnisse erworben und soziale Kontakte geknüpft hat, woraus aber noch keine besondere Integration abgeleitet werden kann. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat (Großeltern, Onkel und Tanten und sonstige Verwandte im Herkunftsstaat) sowie entsprechende Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden.

Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insgesamt noch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insgesamt noch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).

Von einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auszugehen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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