TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/17 C8 254564-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 254564-0/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004,

FZ. 04 01.797-BAW, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 03.04.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat:

XXXX wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 02.02.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der mit ihm am 01.03.2004 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er den Asylantrag nicht selbst ausgefüllt habe, da er nur sechs Jahre lang die Schule besucht habe und nicht so gut schreiben könne. In Pakistan habe er einen vom Passamt Sialkot im Jahr 2003 problemlos ausgestellten Reisepass bekommen, welchen ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen habe. Mit seinem Reisepass sei er legal aus Pakistan aus- und in die Türkei eingereist. Weitere Dokumente habe er nicht und könne er auch sonst keine Beweismittel vorlegen. Am 06.01.2004 habe er seinen Heimatort XXXX Richtung Karachi verlassen und mit dem Flugzeug nach Istanbul ausgereist. Er habe noch nie einen Asylantrag gestellt und habe auch keine Angehörigen in einem anderen Staat der EU.Im Rahmen der mit ihm am 01.03.2004 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er den Asylantrag nicht selbst ausgefüllt habe, da er nur sechs Jahre lang die Schule besucht habe und nicht so gut schreiben könne. In Pakistan habe er einen vom Passamt Sialkot im Jahr 2003 problemlos ausgestellten Reisepass bekommen, welchen ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen habe. Mit seinem Reisepass sei er legal aus Pakistan aus- und in die Türkei eingereist. Weitere Dokumente habe er nicht und könne er auch sonst keine Beweismittel vorlegen. Am 06.01.2004 habe er seinen Heimatort römisch 40 Richtung Karachi verlassen und mit dem Flugzeug nach Istanbul ausgereist. Er habe noch nie einen Asylantrag gestellt und habe auch keine Angehörigen in einem anderen Staat der EU.

Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass er Schiit sei und die Sunniten gegen sie seien. Am 02.01.2004 hätten sie bei sich zu Hause seine religiöse Zeremonie abgehalten und hätten die Sunniten seine gesamte Familie, auch die Verwandten, verprügelt und sie mit dem Umbringen bedroht. Am 06.01.2004 hätten sie noch einmal eine religiöse Versammlung bei sich abgehalten. Sie seien auch vor diesen beiden mehrmals attackiert worden, am 02.01.2004 sei es aber besonders schlimm gewesen. Nach der Zeremonie am 06.01.2004 sei er nach Karachi gefahren, wo er eine Person namens XXXX getroffen und diesen gebeten habe, ihn irgendwo in Sicherheit zu bringen. Dieser habe den Beschwerdeführer dann ins Ausland gebracht. Zu seinem Fluchtgrund wolle er sonst nichts mehr angeben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Einer politischen Partei zugehörig oder sonst politisch aktiv sei er nie gewesen und habe er keine Probleme mit den Behörden Pakistans gehabt. Auch sei er nicht in Haft gewesen. Bei der Zeremonie am 02.01.2004 hätten sie ihr neues Haus eingeweiht, am 06.01.2004 habe es sich um die "Nachzeremonie" gehandelt, bei welcher geschossen worden sei. Der Vater seiner Mutter sei dabei umgekommen und habe der Beschwerdeführer deshalb Angst um sein Leben gehabt. Die Feier sei ca. um 12:30 Uhr gewesen. Etwa eine Stunde später seien die Sunniten gekommen. Die Haustüren seien offen gewesen, da ja die Gäste gekommen seien. Sie seien etwa 35 Leute gewesen, die Kinder mit eingerechnet. Die Sunniten seien zu sechst gewesen. Sie seien mit Messern bewaffnet gewesen und hätten Schusswaffen gehabt, mit welchen sie in die Luft geschossen hätten, um sie einzuschüchtern. Das Ganze habe ca. 45 Minuten gedauert und hätten sie sie geschlagen. Sie seien alle verprügelt worden. Bei der zweiten Zeremonie hätten sie schon draußen zu schießen begonnen und dabei seinen Großvater erwischt. Dieser habe gerade die Zeremonie abgehalten und hätten die Sunniten natürlich absichtlich auf ihn geschossen. Befragt, ob der Beschwerdeführer die Polizei über die beiden Vorfälle informiert habe, gab er an, sie hätten die Polizei schon ein paar Mal informiert, aber sie sei bestechlich. Auf Wiederholung der Frage antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei informiert worden, diese jedoch nicht gekommen sei. Beim zweiten Mal sei die Polizei schon gekommen, der Großvater sei zur Obduktion gebracht worden und sie hätten versprochen, etwas zu tun. Es sei aber nichts passiert. Befragt, weshalb er sich gegen die Untätigkeit der Polizei nicht an eine übergeordnete Stelle gewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man gegen die Polizei nichts machen könne, vor allem, wenn sie von den Sunniten bestochen werde. Auch sei seine Familie bei einem Rechtsanwalt gewesen. Aber auch Rechtsanwälte würden bedroht, wenn sie etwas gegen die Polizei unternehmen würden. An einem anderen Ort in Pakistan könne der Beschwerdeführer nicht leben, da sie ihn überall verfolgen würden. Befragt, wie er glaube, überall in Pakistan gefunden werden zu können, zumal es ja in seiner Heimat kein Meldesystem gebe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Sunniten überall in Pakistan seien. Schiiten würden in eigene Moscheen gehen und dann wisse man schon, wer wohin gehöre. Eigene Gebiete, in welchen die Schiiten die Mehrheit stellen würden, gebe es nicht. Sie seien in Pakistan in der Minderheit. In seinem Wohngebiet gebe es sehr viele Sunniten und wenige Schiiten. Der Beschwerdeführer habe die Täter nicht erkannt. Aber Schiiten würden oft von den Sunniten angegriffen. Es sei richtig, dass er lediglich vermute, dass die Angreifer Sunniten gewesen seien. Befragt, was er sich von der Polizei erwartet habe und auf den Vorhalt nicht abgewartet zu haben, ob diese etwas unternehme, antwortete der Beschwerdeführer, dass beim Vorfall am 02.01.2004 ja auch nichts geschehen sei und man ja nur von einem zum anderen geschickt werde. Die Mehrheit würden Sunniten darstellen und würde die Polizei von ihnen kein Geld nehmen, da sie ja sonst Angst habe vor den Sunniten. Seine ganze Familie sei geflüchtet, jeder wo anders hin. Die anderen seien irgendwo bei Verwandten in Pakistan. Er selbst sei in Karachi gewesen und habe sich zur Ausreise entschieden. Befragt, weshalb er nicht in Pakistan bleiben könne, wenn doch auch die anderen dort seien, gab er an, dass er nach dem Vorfall keine Verbindung zu ihnen gehabt und in Karachi jemanden getroffen habe, der ihn ins Ausland gebracht habe. Das Geld für die Ausreise habe er von seinem Vater gehabt.Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass er Schiit sei und die Sunniten gegen sie seien. Am 02.01.2004 hätten sie bei sich zu Hause seine religiöse Zeremonie abgehalten und hätten die Sunniten seine gesamte Familie, auch die Verwandten, verprügelt und sie mit dem Umbringen bedroht. Am 06.01.2004 hätten sie noch einmal eine religiöse Versammlung bei sich abgehalten. Sie seien auch vor diesen beiden mehrmals attackiert worden, am 02.01.2004 sei es aber besonders schlimm gewesen. Nach der Zeremonie am 06.01.2004 sei er nach Karachi gefahren, wo er eine Person namens römisch 40 getroffen und diesen gebeten habe, ihn irgendwo in Sicherheit zu bringen. Dieser habe den Beschwerdeführer dann ins Ausland gebracht. Zu seinem Fluchtgrund wolle er sonst nichts mehr angeben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Einer politischen Partei zugehörig oder sonst politisch aktiv sei er nie gewesen und habe er keine Probleme mit den Behörden Pakistans gehabt. Auch sei er nicht in Haft gewesen. Bei der Zeremonie am 02.01.2004 hätten sie ihr neues Haus eingeweiht, am 06.01.2004 habe es sich um die "Nachzeremonie" gehandelt, bei welcher geschossen worden sei. Der Vater seiner Mutter sei dabei umgekommen und habe der Beschwerdeführer deshalb Angst um sein Leben gehabt. Die Feier sei ca. um 12:30 Uhr gewesen. Etwa eine Stunde später seien die Sunniten gekommen. Die Haustüren seien offen gewesen, da ja die Gäste gekommen seien. Sie seien etwa 35 Leute gewesen, die Kinder mit eingerechnet. Die Sunniten seien zu sechst gewesen. Sie seien mit Messern bewaffnet gewesen und hätten Schusswaffen gehabt, mit welchen sie in die Luft geschossen hätten, um sie einzuschüchtern. Das Ganze habe ca. 45 Minuten gedauert und hätten sie sie geschlagen. Sie seien alle verprügelt worden. Bei der zweiten Zeremonie hätten sie schon draußen zu schießen begonnen und dabei seinen Großvater erwischt. Dieser habe gerade die Zeremonie abgehalten und hätten die Sunniten natürlich absichtlich auf ihn geschossen. Befragt, ob der Beschwerdeführer die Polizei über die beiden Vorfälle informiert habe, gab er an, sie hätten die Polizei schon ein paar Mal informiert, aber sie sei bestechlich. Auf Wiederholung der Frage antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei informiert worden, diese jedoch nicht gekommen sei. Beim zweiten Mal sei die Polizei schon gekommen, der Großvater sei zur Obduktion gebracht worden und sie hätten versprochen, etwas zu tun. Es sei aber nichts passiert. Befragt, weshalb er sich gegen die Untätigkeit der Polizei nicht an eine übergeordnete Stelle gewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man gegen die Polizei nichts machen könne, vor allem, wenn sie von den Sunniten bestochen werde. Auch sei seine Familie bei einem Rechtsanwalt gewesen. Aber auch Rechtsanwälte würden bedroht, wenn sie etwas gegen die Polizei unternehmen würden. An einem anderen Ort in Pakistan könne der Beschwerdeführer nicht leben, da sie ihn überall verfolgen würden. Befragt, wie er glaube, überall in Pakistan gefunden werden zu können, zumal es ja in seiner Heimat kein Meldesystem gebe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Sunniten überall in Pakistan seien. Schiiten würden in eigene Moscheen gehen und dann wisse man schon, wer wohin gehöre. Eigene Gebiete, in welchen die Schiiten die Mehrheit stellen würden, gebe es nicht. Sie seien in Pakistan in der Minderheit. In seinem Wohngebiet gebe es sehr viele Sunniten und wenige Schiiten. Der Beschwerdeführer habe die Täter nicht erkannt. Aber Schiiten würden oft von den Sunniten angegriffen. Es sei richtig, dass er lediglich vermute, dass die Angreifer Sunniten gewesen seien. Befragt, was er sich von der Polizei erwartet habe und auf den Vorhalt nicht abgewartet zu haben, ob diese etwas unternehme, antwortete der Beschwerdeführer, dass beim Vorfall am 02.01.2004 ja auch nichts geschehen sei und man ja nur von einem zum anderen geschickt werde. Die Mehrheit würden Sunniten darstellen und würde die Polizei von ihnen kein Geld nehmen, da sie ja sonst Angst habe vor den Sunniten. Seine ganze Familie sei geflüchtet, jeder wo anders hin. Die anderen seien irgendwo bei Verwandten in Pakistan. Er selbst sei in Karachi gewesen und habe sich zur Ausreise entschieden. Befragt, weshalb er nicht in Pakistan bleiben könne, wenn doch auch die anderen dort seien, gab er an, dass er nach dem Vorfall keine Verbindung zu ihnen gehabt und in Karachi jemanden getroffen habe, der ihn ins Ausland gebracht habe. Das Geld für die Ausreise habe er von seinem Vater gehabt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBL I Nr. 76/1997 AsylG idgF abgewiesen, zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins Nr. 76 aus 1997, AsylG idgF abgewiesen, zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Am 29.10.2004 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid. Neben einer kursorischen Wiederholung des Fluchtvorbringens machte er darin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Weiters wird ausgeführt, dass die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und irre sie in ihren Andeutungen, dass nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates als Verfolgung zu sehen sei. Eine solche habe er tatsächlich nicht angegeben, jedoch habe er eine Verfolgung vorgebracht, bei der die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt seien, ihm Schutz zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde dem Beschwerdeführer unmenschliche Behandlung oder Strafe oder gar die Todesstrafe drohen und würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehen. In diesem Zusammenhang zitiert die Beschwerde einen am 27.02.2002 veröffentlichten Bericht des Humanitären Nachrichten und Analyse Service des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (www.irinnews.org) sowie weiters Berichte des US Department of State vom 26.10.2001 zur Religionsfreiheit in Pakistan sowie zur Menschenrechtslage in Pakistan aus dem Jahr 2001 vom 04.03.2002.

4. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 03.04.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.

BF: Ich bin zwar gesund. Ich bin etwas nervös, weil ich nicht gewusst habe, dass ich so schnell die Einvernahme bekomme. Ich habe keine Dokumente mit. Ich habe für diese Einvernahme mir weitere Dokumente von Pakistan schicken lassen.

VR: Warum lassen Sie sich erst jetzt diese Dokumente schicken?

BF: Ich habe früher in XXXX gelebt. Ich habe mir dorthin die Dokumente aus Pakistan schicken lassen. In meiner Abwesenheit gab es einen Streit zwischen den Mitbewohnern. Die Vermieterin hat den Schlüssel ausgetauscht. Ich bekam meine Dokumente aus diesem Grund nicht aus der Wohnung.BF: Ich habe früher in römisch 40 gelebt. Ich habe mir dorthin die Dokumente aus Pakistan schicken lassen. In meiner Abwesenheit gab es einen Streit zwischen den Mitbewohnern. Die Vermieterin hat den Schlüssel ausgetauscht. Ich bekam meine Dokumente aus diesem Grund nicht aus der Wohnung.

VR: Wann haben Sie dort gewohnt?

BF: Von 2008 bis 2011.

VR: Wann bis 2011?

BF: Bis Ende 2011.

VR: Sie hatten 6 Monate Zeit, um sich die Dokumente schicken zu lassen.

BF: Ich hatte dort nur eine Anmeldung. Ich habe dort nicht gewohnt. Ich wohne manchmal in Niederösterreich und manchmal in Wien bei verschiedenen Freunden. In Niederösterreich habe ich eine kleine Transportfirma. Ich arbeite selbständig bei verschiedenen Firmen, wie DHL.

VR: Sie sagen, dass Sie in der XXXX nicht wohnen, andererseits sagen Sie, dass Sie die Dokumente nicht bei sich hatten.VR: Sie sagen, dass Sie in der römisch 40 nicht wohnen, andererseits sagen Sie, dass Sie die Dokumente nicht bei sich hatten.

BF: Der Wohnungsinhaber hat mir die Post in der XXXX nicht gegeben. Ich bekomme meine Post in die XXXX.BF: Der Wohnungsinhaber hat mir die Post in der römisch 40 nicht gegeben. Ich bekomme meine Post in die römisch 40 .

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ja. Sie waren richtig. Ich halte sie aufrecht.

VR: Wo haben Sie in Pakistan gelebt, bevor Sie das Land verlassen haben?

BF: Im Dorf XXXX, Distrikt: Sialkot, Punjab, Pakistan. Eine Hausnummer weiß nur der Postmann, wir haben diese nicht verwendet.BF: Im Dorf römisch 40 , Distrikt: Sialkot, Punjab, Pakistan. Eine Hausnummer weiß nur der Postmann, wir haben diese nicht verwendet.

VR: Gab es eine Hausnummer?

BF: Im Dorf gibt es keine Hausnummer, nur in größeren Städten gibt es eine Hausnummer. Wenn es Hausnummern gibt, weiß es nur das Postamt oder der Magistrat. Wir haben sie nie verwendet.

VR: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse immer bis zu Ihrer Ausreise aus Pakistan gewohnt?

BF: Ja, das war mein Haus. Ich habe immer dort gewohnt. Meine Eltern wohnen immer noch dort.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ich habe 1 Schwester und 1 Bruder.

VR: Wohnen diese an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja, sie sind jünger als ich.

VR: Wie haben Sie in Pakistan Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Ich war Schüler, als ich in Pakistan war. Mein Vater hat uns finanziell unterstützt.

VR: Sie haben Ihrem Vater geholfen oder bei ihm gearbeitet?

BF: Ich habe nur zu Hause etwas mitgeholfen. Ich habe auch meinem Großvater in der Landwirtschaft geholfen.

VR: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?

BF: Mein Vater hat im Ausland gearbeitet. Derzeit arbeitet er in Kuwait. Davor hat er im Oman gelebt und gearbeitet. Er war bei einer Ölfirma.

VR: Hat er schon im Ausland gearbeitet, als Sie Pakistan verlassen haben?

BF: Ja, er hat im Ausland gearbeitet. Er hatte 1 Monat Urlaub, welchen er in Pakistan verbracht hat.

VR: Jetzt ist er zu Hause in Pakistan?

BF: Nein, er wohnt in Kuwait.

VR: Haben Sie mit Ihrer Mutter und den Geschwistern in Pakistan Kontakt?

BF: Ja, seit 1 Jahr habe ich mit ihnen wieder Kontakt. Davor war der Kontakt unterbrochen.

VR: Aus welchem Grund?

BF: Es gab wegen des Telefonierens im Dorf Probleme.

VR: Welche Probleme waren das?

BF: Mein Dorf ist ca. 50km entfernt von der Grenze. Es gab Bauarbeiten. Es wurden Kabel verlegt. Deswegen gab es keine Festnetzverbindung. Wir haben nur Festnetz zu Hause.

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: 9 Jahre in Pakistan die Grundschule.

VR: Haben Sie nach den 9 Jahren Grundschule in Pakistan gearbeitet oder gleich Pakistan verlassen?

BF: Nein, ich habe dort nicht gearbeitet. Ich musste wegen des angegebenen Problems mein Dorf und mein Heimatland verlassen.

VR: Sind Sie mit Ihren Angehörigen in Pakistan in regelmäßigem Kontakt?

BF: Ich bin bereits 8 Jahre lang hier in Österreich. Als ich hierher kam, war ich sehr jung. Der Kontakt mit meiner Familie ist nicht sehr regelmäßig.

VR: Was versteht man darunter?

BF: Wenn meine Mutter mit mir sprechen möchte, dann ruft sie mich an und umgekehrt auch. 1-2mal monatlich haben wir Kontakt.

VR: Wie geht es Ihren Angehörigen in Pakistan?

BF: Es gab Probleme wegen der Religion, die Schiiten und die Sunniten.

VR: Sind diese Probleme vorbei?

BF: Nein, das Problem ist nicht vorbei. Jedes Jahr zum Moharram-Fest gibt es Probleme. Im vergangenen Dezember haben wir in Pakistan eine solche Veranstaltung gehabt. Dann gab es wieder Probleme.

VR: Wohnen Ihre Angehörigen noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja.

VR: Welche Probleme hat es im Dezember 2011 gegeben?

BF: Wir sind Angehörige der schiitischen Religionsgemeinschaft. Die Angehörigen der sunnitischen Religionsgemeinschaft sind im Dorf in der Mehrheit. Es gibt ein Moharram-Fest, das findet jährlich statt. Es dauert etwa 10 Tage lang. Die schiitischen Familien veranstalten während dieser 10 Tage auch zu Hause ein Fest, wo der Priester und andere Anhänger der schiitischen Religionsgemeinschaft zu Hause eingeladen werden. Meine Familie hat auch so ein Fest im Dezember 2011 zu Hause veranstaltet, woraufhin die Anhänger der sunnitischen Religionsgemeinschaft sich vor dem Haus versammelt haben und großen Lärm gemacht haben. Mein Vater war zu diesem Fest auch zu Hause. Auf Grund dieses Lärms hat er dieses Fest vorzeitig beendet. Er hat gefürchtet, dass es zu einem Streit kommen könnte, genauso wie 2004, was ich in meinem Asylvorbringen geschildert habe. Meine 5 Cousins waren auch zu dieser Zeit in unserem Haus anwesend. Das sind junge Männer.

VR: Im Jahr 2011?

BF: Ich meine den Dezember 2011.

BF setzt fort: Mein Vater hatte Angst, dass die Cousins zu einem Streit bereit wären.

VR: Gehören die Cousins der gleichen Glaubensrichtung an wie Sie?

BF: Ja, sie sind Schiiten. Dann würde sich der Vorfall von 2004 wiederholen.

VR: Ihre Cousins leben auch im Dorf, wo Sie gelebt haben?

BF: Ja, sie wohnen auch im Dorf XXXX, das ist etwa so weit wie von hier zum Quellenplatz.BF: Ja, sie wohnen auch im Dorf römisch 40 , das ist etwa so weit wie von hier zum Quellenplatz.

VR: Aus welchem Grund haben Sie 2004 Pakistan verlassen?

BF: Auch 2004 haben wir genauso eine Veranstaltung bei uns zu Hause organisiert, wie im Dezember 2011. Auch damals gab es Auseinandersetzungen. Mein Vater bekam um mein Leben Angst, da ich sein ältester Sohn bin. Er hat für mich einen Schlepper organisiert. Es gab auch heuer Bedrohungen durch unsere Gegner. Sie haben uns gewarnt, solche Veranstaltungen nicht zu organisieren.

VR: Können Sie das ein wenig näher ausführen? Aus welchem Grund hat Ihr Vater um Ihr Leben Angst gehabt?

BF: Meine Tante väterlicherseits wurde mit einem Messer attackiert, auch ihr Sohn. Die Wunden der beiden Personen mussten genäht werden. Sie waren dem Tod nahe. Durch Allahs Hilfe haben sie überlebt.

VR: Wie heißen Ihr Cousin und Ihre Tante?

BF: Meine Tante heißt XXXX heißt ihr Sohn.BF: Meine Tante heißt römisch 40 heißt ihr Sohn.

VR: Diese wohnen im selben Dorf wie Sie?

BF: Bis zu dem Vorfall haben sie im selben Dorf gelebt, danach sind sie in ein anderes Dorf namens XXXX gesiedelt, Distrikt Sialkot, das ist nicht weit von unserem Dorf.BF: Bis zu dem Vorfall haben sie im selben Dorf gelebt, danach sind sie in ein anderes Dorf namens römisch 40 gesiedelt, Distrikt Sialkot, das ist nicht weit von unserem Dorf.

VR: Dort leben sie immer noch?

BF: Ja. Sie wohnen dort. Ich habe keinen Kontakt mit ihnen, nur mit meinen Eltern und Geschwistern.

VR: Aus welchem Grund haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Der Auslöser war dieser Streit bei der besagten Veranstaltung.

VR: Welche besagte Veranstaltung?

BF: Das war eine Veranstaltung während des Moharram-Festes.

VR: Wann war das?

BF: Ich weiß es nicht. 2004 bin ich gekommen, jetzt ist 2012.

VR: Welcher Monat war das?

BF: Ich habe diese Dokumente nicht.

VR: Wann war das?

BF: Ich bin 2004 hierher gekommen, das war im Oktober oder November 2011.

VR: Meinen Sie den Anlass, der Sie zur Flucht bewogen hat?

BF: Das Datum weiß ich nicht.

VR: War es im Oktober oder November 2011?

BF: Ja, im Oktober, November 2003.

VR: Aus welchem Grund verließen Sie das Land?

BF: Mein Großvater mütterlicherseits wurde bei dieser Veranstaltung verletzt. Er ist später verstorben. Meine Tante väterlicherseits und ihr Sohn wurden auch verletzt. Ich bin sehr zornig geworden. Ich wollte Rache ausüben. Mein Gedanke war, dass ich sie töten werde oder selbst dabei sterben werde. Als mein Vater das herausfand, bekam er Angst um mein Leben.

VR: Aus welchem Grund haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Meine Cousins wollten mit mir gemeinsam etwas unternehmen. Bevor wir etwas tun konnten, hat mich mein Vater in das Ausland geschickt.

VR: Wie wurde Ihr Großvater verletzt?

BF: Mein Großvater mütterlicherseits war eine Art Priester. Er war oft in der Moschee. Er wurde durch unsere Gegner verletzt.

VR: Wie und wo wurde Ihr Großvater verletzt?

BF: Er wurde mit Stöcken geschlagen.

VR: Was ist mit ihm passiert, nachdem er mit Stöcken geschlagen wurde?

BF: Viele Leute wurden bei diesem Streit verletzt. Wir mussten sie einem nach dem anderen in das Krankenhaus bringen. Dort gibt es dieses System nicht, dass die Rettung sofort kommt, so wie hier.

VR: Ihr Großvater ist an den Folgen der Schläge mit den Stöcken gestorben?

BF: Ja, er war einige Tage im Spital. Auf Grund seines Alters und dieser Stockschläge ist er verstorben.

VR: Beim BAA haben Sie am 01.03.2004 gesagt, dass Ihr Großvater von den Gegnern erschossen worden wäre. Heute haben Sie ganz etwas anderes gesagt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe meine damalige Einvernahme nicht gelesen. Ich habe seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt.

VR: Sie haben auch in der Berufung, welche von Ihnen eingebracht wurde, gesagt, dass Ihr Großvater erschossen wurde.

BF: Ja, er hat auch eine Schusswunde gehabt. Hauptsächlich wurde er mit den Stöcken geschlagen.

VR: Sie haben heute gesagt, dass sich der Vorfall im Okt./Nov. 2003 zugetragen hätte. Beim BAA haben Sie gesagt, dass es im Jänner 2004 gewesen wäre.

BF: Wie ich Ihnen bereits am Anfang der Einvernahme gesagt habe, dass ich meine Asyldokumente nicht gelesen habe, weiß ich nicht, was ich damals gesagt habe.

VR: Sie haben damals gesagt, dass Sie wahrheitsgemäß geantwortet haben. Heute haben Sie etwas anderes gesagt.

BF: Ich habe alles vergessen. Es sind 8 Jahre vergangen. Wenn das vor 1-2 Monaten gewesen wäre, dann hätte ich das noch in Erinnerung gehabt.

VR: Sie haben beim BAA überhaupt nicht erwähnt, dass Ihre Tante bzw. Ihr Cousin schwer verletzt worden wären.

BF: Als ich die Ladung erhalten habe, habe ich mit meinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass ich die Beweise für den Vorfall von 2003 oder 2004 haben möchte, damit ich diese bei der Einvernahme vorlegen kann. Er hat zu mir gesagt, dass er auch Dokumente bezüglich der Verletzung meiner Tante väterlicherseits und die Verletzung ihres Sohnes schicken würde.

VR: Warum haben Sie Pakistan verlassen? Was hat der Streit mit Ihnen zu tun gehabt?

BF: Ich wurde zwar selbst nicht verletzt, aber ich hatte großen Zorn in meinem Herzen. Ich habe meinen Großvater mütterlicherseits sehr geliebt. Ich wollte für seinen Tod Rache üben. Letztes Jahr hat mein Vater gesagt, ich soll zurückkommen. Dann hat mir mein Bruder gesagt, dass ich im Internet mir einen Vorfall ansehen soll, wo 2 Brüder in Pakistan/Sialkot, auf der Straße auf brutale Weise ermordet wurden und das in Anwesenheit von 500 Personen und der Polizei.

VR: Nachdem Ihr Großvater verstorben ist, wurde eine Anzeige an die Polizei erstattet?

BF: Ja, es wurde alles registriert und die Polizei war auch da, um ihre Arbeit zu machen. Die Justiz ist in Pakistan "verkauft" worden.

VR: Was meinen Sie mit "verkauft" worden?

BF: Damit meine ich, dass, wenn der Mörder der Polizei Geld bezahlt, dann kommen sie frei. Die Polizei unternimmt nichts.

VR: Wenn Sie jemanden getötet hätten und die Polizei bestochen hätten, wären Sie frei gekommen?

BF: Ja, Sie können selbst im Internet sehen, wie diese 2 Brüder in Anwesenheit von uniformierten Polizisten brutal erschlagen wurden. Dort gibt es keinen Schutz des menschlichen Lebens.

VR: Wer hat Ihren Großvater geschlagen?

BF: Die Anhänger der Ahle Tashree, nein, ich meine die Ahle Sunni, wir sind die Ahle Tashree (phonetisch).

VR: Haben Sie die Leute gekannt?

BF: Ja.

VR: Wie heißen sie?

BF: Einer heißt XXXX. Die anderen heißen XXXX. Ich kenne nur diese Namen. Nachnamen oder andere Namen kenne ich nicht. XXXX ist nur ein Rufname.BF: Einer heißt römisch 40 . Die anderen heißen römisch 40 . Ich kenne nur diese Namen. Nachnamen oder andere Namen kenne ich nicht. römisch 40 ist nur ein Rufname.

VR: Beim BAA haben Sie auf die Frage, ob Sie die Täter gekannt haben, angegeben, dass Sie diese nicht kennen.

BF: Nach dem Vorfall von 2011 habe ich meinen Bruder gefragt, wer diese Leute waren. Er hat mir gesagt, dass es dieselben sind, welche auch damals gekommen sind. Sie sind Anhänger der Ahle Sunni und sie waren meine Schulkollegen.

VR: Wieso wissen Sie, dass es Ihre Schulkollegen waren, wenn Sie gar nicht dort waren?

BF: Mein Bruder hat mir die Namen dieser Männer gesagt.

VR: Ist eine Anzeige erstattet worden?

BF: Ich weiß es nicht. Es bringt nichts.

VR: Waren Sie bei dem Vorfall mit Ihrem Großvater bei einem Rechtsanwalt?

BF: Die Anhänger der Ahle Sunni sind sehr mächtig. Sie haben sehr gute Kontakte.

VR: Wohin haben sie sehr gute Kontakte?

BF: Zur Polizei. Die meisten Polizisten sind Sunniten. Die Polizei macht sowieso nichts.

VR: Haben Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen?

BF: Nein.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihre Familie in Ihrem Fall Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufgenommen hat, heute war das nicht so.

BF: Ich weiß nicht, was ich jetzt sage. Ich bin sehr nervös geworden.

VR: Ich habe Ihnen Ihre damaligen Aussagen vorgehalten

BF: Was soll ich in Pakistan machen? Ich wohne seit 8 Jahren hier. Ich möchte nicht zurück.

VR: Das ist jetzt nicht das Thema.

BF: Ich habe die Ladung erst am Freitag erhalten, ich konnte mich für die Einvernahme nicht vorbereiten.

VR: Sie wurden schon 1x geladen und wurden nun erneut geladen.

BF: Die 1. Ladung habe ich erst viel später bekommen.

VR: Sind Sie nach dem Vorfall mit Ihrem Großvater direkt aus Pakistan ausgereist?

BF: Ich kann jetzt nichts sagen, ich bin nervös.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich bin sofort nach seinem Tod aus Pakistan ausgereist.

VR: Von wo aus?

BF: Von Karachi aus.

VR: Haben Sie mit den Behörden irgendwann einmal Probleme gehabt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit an eine Behörde gewandt?

BF: In Pakistan? Nein.

VR: Warum sind Sie in keinen anderen Ort oder in ein anderes Gebiet, wie Ihre Tante oder Ihr Cousin, gezogen?

BF: Mein Vater hat für mich entschieden, dass ich in das Ausland gehen soll.

VR: Wie lange haben Sie sich in Karachi aufgehalten?

BF: Das ist schon sehr lange.

VR: Wie lange waren Sie dort, 3 Monate, 1 Tag?

BF: Ich war nie sehr lange dort.

VR: Was heißt das?

BF: Ich kann dazu nichts sagen, dann werden Sie mir vorhalten, dass ich zuvor etwas anderes gesagt habe.

VR: Warum sind Sie nicht länger bzw. in Karachi geblieben?

BF: Ich habe in Karachi niemanden gekannt. Ich war dort nur im Zuge der Ausreise. Der Schlepper hat mich von Karachi ins Ausland gebracht.

VR: Hat es dort noch Probleme gegeben?

BF: Nein, ich war unterwegs mit dem Schlepper.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren müssten?

BF: Meine Befürchtung ist, dass ich bei einer Rückkehr nach Pakistan die gleichen Probleme haben würde. Ich fürchte um mein Leben.

VR: Welche Probleme hätten Sie? Warum fürchten Sie um Ihr Leben?

BF: Wenn ich nach Pakistan zurückkehre und diese Leute meiner Mutter oder meiner Schwester etwas antun, dann werde ich nicht bloß dasitzen und nichts unternehmen.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich habe eine kleine Transportfirma gegründet. Ich liefere Pizza aus oder arbeite für DHL und nachts für Mediaprint als Zeitungszusteller.

VR: Was verdienen Sie monatlich?

BF: Zwischen 1.000 und 1.200 Euro.

VR: Seit wann machen Sie das?

BF: 2009 habe ich die Firma gegründet. Davor habe ich mit dem Fahrrad die Zeitungen zugestellt. Ich bekam auch Geld von der CARITAS.

Der BF wird aufgefordert, binnen 1 Woche die Einkommenssteuer-, Umsatzsteuerbescheide und die Gewerbeberechtigung vorzulegen.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nicht sehr viel, da ich nur unter meinen eigenen Leuten arbeite. Ich kann aber etwas verstehen.

VR: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein.

VR: Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation oder in einer Kirche oder dergleichen tätig?

BF: Ja, ich besuche unsere Moschee in 1200 Wien. Sonst bin ich in keinem Verein tätig.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich Spital?

BF: Nein. 1x hatte ich einen Unfall. Die CARITAS hat die Behandlung bezahlt.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Früher hatte ich eine Beziehung, jetzt nicht mehr.

VR: Gehören Österreicher zu Ihrem Freundeskreis?

BF: Nein, ich habe nur pakistanische Freunde.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 08.04.2011

Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: Juni 2011

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 17.01.2011

UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 04.02.2009

Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlage

Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist die PML-N stärkste Partei und kehrte Shabaz Sharif, dessen Politikverbot wie das seines Bruders Nawaz Sharif von den wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits aufgehoben wurde, als Ministerpräsident der Provinz Punjab zurück.

Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren.

Es kommt immer wieder zu "sektiererischen Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") zwischen radikalen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore und weit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer des vergangenen Jahres heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration.

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte nichts über die politische Situation sagen, mein Vorbringen hat damit nichts zu tun. Aus Ihrem Bericht geht hervor, dass man in Pakistan mit Geld alle Arten von Dokumenten beschaffen kann. Das habe ich auch gesagt. Ich konnte auch jede Menge Dokumente beschaffen. Mit Geld kann man alles erreichen. Ich wollte Sie nicht anlügen. Ich wohne seit 8 Jahren hier. Ich werde versuchen, Ihnen die geforderten Dokumente vorzulegen. Ich warte auf Ihre Entscheidung.

VR: Sie hätten sich gegen Geld Dokumente beschaffen wollen?

BF: Mit 100.000 Rupien kann man jemandem ermorden lassen. Mit 20.000 Rupien kann man jede Art von Dokument erstellen lassen.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: keine.

Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt."

5. Am 10.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Gewerberegister, aus welchem hervor geht, dass er sein Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen am XXXX angemeldet hat. Auch legte er eine Kopie seiner E-Card vor.5. Am 10.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Gewerberegister, aus welchem hervor geht, dass er sein Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen am römisch 40 angemeldet hat. Auch legte er eine Kopie seiner E-Card vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Punjab. Er hat die Grundschule besucht und ist in seiner Heimat keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, unverheiratet, kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf römisch 40 im Bundesstaat Punjab. Er hat die Grundschule besucht und ist in seiner Heimat keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, unverheiratet, kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwestern und weitere entfernte Verwandte leben nach wie vor in Pakistan. Er besucht keine Kurse, hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig. Er spricht nicht Deutsch.

1.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Lage in Pakistan wird auf die unter I.4. angeführten Länderfeststellungen verwiesen.1.3. Zur Lage in Pakistan wird auf die unter römisch eins.4. angeführten Länderfeststellungen verwiesen.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 03.04.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht - wie schon das Bundesasylamt - nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auf die Verfolgung und Bedrohung durch Sunniten aus seiner Heimatregion.

Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituationen handelt es sich allenfalls um Verfolgungen durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Pakistan jedoch zu entnehmen ist, sind die pakistanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen und Drohungen der Sunniten bieten würden. Zwar brachte der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Fluchtgrundes vor, dass bei beiden Vorfällen die Polizei verständigt worden sei und diese nach der Ermordung seines Großvaters auch tatsächlich eingeschritten sei, jedoch sei in der weiteren Folge nichts weiter geschehen und gelte die Polizei generell als bestechlich. Auch hat er sich seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesaslyamt zu Folge gegen die behauptete Versäumnis der lokalen Polizei an keine übergeordnete Dienststelle gewandt. Dass er mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen seine Gegner bzw. gegen die Untätigkeit der Sicherheitsbehörden vorgegangen wäre, behauptete der Beschwerdeführer zwar vor dem Bundesasylamt, in der mündlichern Verhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof jedoch verneinte er dies auf explizite Nachfrage. Damit hat er aber den pakistanischen Behörden auch die Möglichkeit genommen, gegen die vorgebrachten Übergriffe oder Bedrohungen entsprechend vorzugehen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass, wie aus den Feststellungen hervorgeht, die Effizienz der Polizeikräfte und damit auch deren Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen regional unterschiedlich sind und Korruption in der Polizei in Einzelfällen vorkommen kann, jedoch kann auf Basis der Quellenlage bzw. der notorisch bekannten Tatsachen nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige wegen Todesdrohungen respektive bei tatsächlich erfolgten Übergriffen untätig bleiben würde.

Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass auch ein Rechtsanwalt bedroht werde, wenn er gegen die Polizei aktiv werden wolle und es daher sinnlos sei, sich an einen solchen zu wenden, widersprechen zum einen den Länderberichten zu Pakistan und stellen zum anderen lediglich Vermutungen dar, welche weder entsprechend begründet noch durch konkrete Erfahrungen untermauert wurden. Damit konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Billigung von privater Verfolgung durch die staatlichen Stellen jedenfalls nicht glaubhaft machen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen, selbst in demokratischen Ländern mit westlichen Standards, auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

2.4.2. Abgesehen davon waren die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten, wenig detailreich und damit insgesamt unglaubwürdig. Seine Ausführungen erschöpften sich in blosen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte er sich selbst zu den angeblichen Übergriffen nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert. Vielmehr stellte er die Befürchtung von "den Sunniten" überall gefunden und umgebracht zu werden nur allgemein in den Raum und vermochte er eine individuelle Gefährdungslage nicht plausibel darzutun. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat.

Der Beschwerdeführer konnte zu den elementarsten Eckpunkten der Fluchtgeschichte keine überzeugenden Angaben machen und vermochte nicht plausibel zu erklären, weshalb man gerade ihn weiter verfolgen und bedrohen sollte, wohingegen der Rest der Familie - seine Eltern und Geschwister sowie seine drei jungen Cousins, bei welchen, ähnlich wie beim Beschwerdeführer, ebenfalls befürchtet werde, dass sie in einen Streit mit den Gegnern geraten könnten - trotz gelegentlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Moharram-Fest weiterhin problemlos in seinem Elternhaus bzw. Heimatdorf leben kann.

Außerdem wies bereits der Kern seiner Aussagen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass am 02.01.2004 bei der Einweihungsfeier des neuen Hauses seiner Familie sowie am 06.01.2004 bei der "Nachzeremonie" Attacken auf seine Verwandtschaft verübt worden seien, wobei sein Großvater erschossen worden sei. Dass es sich bei den Urhebern dieser Übergriffe um Sunniten gehandelt habe, beruhe auf einer bloßen Vermutung seinerseits. Demgegenüber sagte er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass sich die Vorfälle rund um das Moharram-Fest, welches im Oktober oder im November 2003 stattgefunden habe, ereignet hätten und es sich bei den Gegnern um vier namentlich von ihm genannte ehemalige Schulkollegen handle, welche der "Ahle Tashree" angehören würden. Bei den Übergriffen seien seine Tante und sein Cousin schwer verletzt worden und hätten die Gegner überdies seinen Großvater so brutal mit Stöcken geschlagen, dass dieser wenig später gestorben sei.

Weiters waren auch die Aussagen hinsichtlich seiner eigentlichen Motivation zur Ausreise völlig verschieden, brachte er doch vor dem Bundesasylamt noch vor, selbst Angst um sein Leben gehabt zu haben, wohingegen er in der Verhandlung dazu angab, Pakistan auf Wunsch seines Vaters und wegen dessen Angst, er könnte für die Ermordung des Großvaters Rache nehmen, verlassen zu haben. Auch auf expliziten Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Darstellungen nicht aufzuklären und die Unklarheiten auszuräumen. Dass er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, um sich auf die Verhandlung vorzubereiten, wie er zunächst einwandte, vermag diesen Umstand nicht zu erklären, wurde der Beschwerdeführer doch bereits im Dezember des Vorjahres vergeblich zu einer Verhandlung geladen und übermittelte in der Folge eine schriftliche Erklärung zu seinem Nichterscheinen, so dass ihm der baldige Fortgang seines Beschwerdeverfahrens bewusst sein musste. Auch kann seine Aussage, er habe die Einvernahmedokumente aus dem Jahr 2004 nicht gelesen, sein Unwissen nicht erklären, wurde ihm doch vor dem Bundesasylamt seine Aussage rückübersetzt und bestätigte er dies auch mit seiner Unterschrift am Ende des Protokolls. Auch seine weiters ins Treffen geführte Erklärung, sehr nervös zu sein und alles vergessen zu haben, kann allenfalls als Schutzbehauptung gewertet werden. Zwar liegen die behaupteten Vorfälle sowie seine anschließende Ausreise bereits mehrere Jahre zurück und räumt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer ein, sich aufgrund des langen Zeitraums nicht an alle Details der Geschehnisse rund um seine fluchtauslösenden Ereignisse erinnern zu können, jedoch ist aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass er sich zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse und Umstände rund um seine Flucht erinnern und konkrete, widerspruchsfreie Angaben machen kann.

Ergänzend ist auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung (Bundesasylamt: sechs Jahre/ Asylgerichtshof: 9 Jahre) hinzuweisen.

Auch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Unterlagen legte er in der Folge zur Stützung seines Vorbringens nicht vor. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst einräumte, dass die aktuellen Länderfeststellungen hinsichtlich der Beschaffung aller Dokumente gegen Geld der Wahrheit entsprechen. Insofern kann die zum Schluss der Verhandlung getätigte Aussage, dass der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof damit nicht anlügen wollte, auch dahingehend gewertet werden, dass auch die ursprünglich vom Beschwerdeführer zur Vorlage an den Asylgerichtshof bestimmten Unterlagen von einem entsprechenden Mangel behaftet sind. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang auch kein entsprechender Fristsetzungsantrag mehr gestellt.

Die sehr allgemeinen und in sich nicht schlüssigen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes schließen und wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

2.4.3. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen, wie es der Beschwerdeführer bereits zumindest für kurze Zeit vor seiner Ausreise gemacht hat, ohne dass es zu einem weiteren unerwünschten Kontakt mit seinen Gegnern gekommen ist, und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in anderen Städten, beispielsweise Karachi oder Lahore, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit den lokalen Schiiten aus seinem Heimatdorf ausgesetzt sein würde. Dass diese so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnte, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer anderen pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (gesunder, erwachsener Mann mit Grundschulbildung und Familienangehörigen in Pakistan).

Gesamthaft betrachtet wird daher geschlossen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.3.1. 1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen vermochten keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen.

Zum anderen ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter 2.4.1. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfälligen Bedrohungen/Übergriffen durch die lokalen Sunniten in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird.

Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Pakistans erkannt werden.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte, keinesfalls den Schluss zu, dass pakistanischen Staatsangehörigen generell in Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Pakistan keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt und man allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Pakistan jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Die Situation in Pakistan, auch im Punjab, ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte, keinesfalls den Schluss zu, dass pakistanischen Staatsangehörigen generell in Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Pakistan keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt und man allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Pakistan jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Die Situation in Pakistan, auch im Punjab, ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten außerhalb des Punjabs, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem leben seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester und weitere, entferntere Verwandte in Pakistan, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen im vergangenen Jahr betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat.

Der Bezirk Sialkot im Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sowie von USAid erstellten aktuellen Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vorvergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.Der Bezirk Sialkot im Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sowie von USAid erstellten aktuellen Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vorvergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa acht Jahren und drei Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer besucht keine Schulen, keine Kurse und keine Universität in Österreich. Zudem spricht er kaum Deutsch und hat keinen Sprachkurs besucht. Seine Arbeit als Zeitungszusteller bzw. im Rahmen seiner kleinen Transportfirma, welche er seit Juni 2009 betreibt, ist zwar löblich, reicht alleine aber nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:

"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).

In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Asylgerichtshofs zur Nachreichung der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheide nicht nachgekommen ist.

Auch seine Besuche in der Moschee in Wien lassen nicht auf eine Aufenthaltsverfestigung schließen, bewegt sich der Beschwerdeführer dort doch hauptsächlich unter Angehörigen seiner Herkunftsregion. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte; seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester und weitere Verwandte leben hingegen in Pakistan.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher in einer Zusammenschau das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher in einer Zusammenschau das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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