TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/18 E7 425838-1/2012

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 425838-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zl. 12 02.628-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zl. 12 02.628-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) wurde am 28.02.2012 anläßlich einer Personenkontrolle in Wien von der Polizei aufgegriffen, mangels feststellbarer Identität nach dem FPG festgenommen und in der Folge an der Polizeidienststelle angehalten. Nachdem sein in Österreich lebender Bruder den türkischen Reisepass des BF beigebracht hatte, wurde gegen den BF mit Bescheid der zuständigen Fremdenbehörde vom 29.02.2012 die Schubhaft verhängt und er im PAZ in Schubhaft genommen.

2. Nachdem für den 05.03.2012 bereits seine Abschiebung in die Türkei auf dem Luftweg avisiert war, stellte er am 04.03.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Nachdem für den 05.03.2012 bereits seine Abschiebung in die Türkei auf dem Luftweg avisiert war, stellte er am 04.03.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

3. Bei der am 05.03.2012 durchgeführten Erstbefragung brachte er zusammengefasst vor, türkischer Staatsangehöriger zu sein, der türkischen Volksgruppe anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein.

In seinem Heimatort in der Türkei würden sich seine Eltern und zwei Geschwister aufhalten, in Österreich halte sich ein weiterer Bruder von ihm legal auf.

Er selbst sei schon im Herbst 2010 ausgehend von seinem Heimatort auf dem Landweg unter Verwendung seines im Oktober 2010 ausgestellten Reisepasses aus der Türkei aus- und drei Tage später nach Österreich eingereist, wo er sich seither an verschiedenen Adressen unangemeldet aufgehalten habe.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er wolle in der Türkei keinen Wehrdienst leisten, weil es dort immer wieder zu Kämpfen mit der PKK komme. Außerdem sei er arbeitslos gewesen und habe deshalb Schwierigkeiten mit seinem Vater gehabt. Anderweitige Probleme habe er nicht gehabt. Einen "Asylantrag" stelle er erst jetzt, weil er in der Schubhaft von einem Rechtsberater auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei.

4. Am 12.03.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, in der Schubhaft in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er ergänzend an, sein Bruder sei verheiratet, er habe mit seiner österreichischen Gattin türkischer Abstammung zwei Kinder und lebe seit ca. 2002 in Österreich. Nach der Einreise habe sich der BF bei verschiedenen Freunden aufgehalten und sei er von seinem Bruder unterstützt worden. Bis zur Ausreise aus der Türkei habe er bei seinen Eltern im Heimatort gelebt und sei dort zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen.

Im Weiteren wiederholte er seine ursprünglichen Angaben zu den wirtschaftlichen sowie auf den anstehenden Wehrdienst bezogenen Ausreisegründen.

Abschließend wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abzuweisen.Abschließend wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abzuweisen.

5. Am 16.03.2012 wurde er nochmals zur Wahrung des Parteigehörs im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen den Wehrdienst betreffend und ergänzte, dass er bereits im August 2009 bei der Musterung gewesen sei.

Länderkundliche Feststellungen zur Türkei wurden dem BF weder ausgehändigt noch solche mit ihm in der Einvernahme erörtert.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom (hier unrichtig:) 05.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom (hier unrichtig:) 05.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt traf im Gefolge der Wiedergabe des Verfahrensgangs, der herangezogenen Beweismittel sowie des Vorbringens des BF umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei. Eine ausdrückliche Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgte nicht, festgestellt wurde lediglich, dass er in Österreich zwar verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, aber keine sonstigen privaten Interessen habe. Nicht festgestellt werden konnte mangels Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Ausreisegründe, dass er begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in der Türkei zu gewärtigen habe. Ebenso nicht festgestellt werden konnte, dass er dort einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Das Bundesasylamt traf im Gefolge der Wiedergabe des Verfahrensgangs, der herangezogenen Beweismittel sowie des Vorbringens des BF umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei. Eine ausdrückliche Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgte nicht, festgestellt wurde lediglich, dass er in Österreich zwar verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, aber keine sonstigen privaten Interessen habe. Nicht festgestellt werden konnte mangels Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Ausreisegründe, dass er begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in der Türkei zu gewärtigen habe. Ebenso nicht festgestellt werden konnte, dass er dort einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der BF in seinem Vorbringen zu den Ausreisegründen nur oberflächliche und vage Angaben machte, die im Hinblick auf mit der Ableistung des Wehrdienstes verbundene Befürchtungen unsubstantiiert und nicht hinreichend glaubhaft waren. Zudem habe er seinen Antrag erst angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellt um diese damit zu verhindern. Dass er in der Heimat Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe, sei demgegenüber glaubhaft gewesen, angesichts seines Alters und seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner verwandtschaftlichen Beziehungen dort sei jedoch eine mögliche Existenzgefährdung bei einer Rückkehr nicht gegeben. Die länderkundlichen Feststellungen der Behörde würden sich auf die im Bescheid genannten, unbedenklichen Quellen stützen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht von einer maßgeblichen Integration oder sozialen Bindung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde sinngemäß auf den Umstand verwiesen, dass sich der BF bereits mehr als ein Jahr lang vor der Antragstellung in Österreich illegal aufgehalten habe, weshalb der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 2 AsylG erfüllt sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht von einer maßgeblichen Integration oder sozialen Bindung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde sinngemäß auf den Umstand verwiesen, dass sich der BF bereits mehr als ein Jahr lang vor der Antragstellung in Österreich illegal aufgehalten habe, weshalb der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sei.

7. Gegen diesen, dem BF am 16.03.2012 persönlich ausgehändigten Bescheid erhob die zugleich bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29.03.2012 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.

In dieser wurde in nur wenigen Sätzen neuerlich auf den anstehenden Wehrdienst des BF verwiesen und vorgebracht, dass dieser den Wehrdienst "aus Gewissengründen" nicht ableisten möchte, in der Türkei aber kein Ersatzdienst möglich sei und demgegenüber Wehrdienstverweigerung streng geahndet werde. Der BF könne auch nicht über seinen Einsatzort disponieren, Wehrdiener seien im Südosten des Landes aber durch PKK-Kämpfer in ihrem Leben gefährdet.

8. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 10.04.2012 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen genaue Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Türkei, moslemischen Glaubens und gehört der türkischen Volksgruppe an. Er wurde im Osten der Türkei geboren, wo er sich nach seiner Schullaufbahn am elterlichen Wohnsitz aufhielt und seine Eltern und zwei seiner Geschwister nach wie vor leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers, der ihn seit der Einreise unterstützt, lebt seit 2002 mit seinen Angehörigen legal in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2010 ausgehend von seinem Heimatort auf dem Landweg unter Verwendung seines im Oktober 2010 ausgestellten Reisepasses aus der Türkei aus- und drei Tage später nach Österreich ein, wo er sich in der Folge an verschiedenen Adressen unangemeldet aufhielt. Nach seiner Festnahme am 28.02.2012 anläßlich einer polizeilichen Personenkontrolle und anschließender Anhaltung in Schubhaft stellte er unmittelbar vor seiner geplanten Abschiebung in die Türkei am 04.03.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis zur Ausreise asylrelevant verfolgt worden wäre oder bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung zu gewärtigen hätte.

2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd § 8 AsylG aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

2.4. Der Beschwerdeführer ist angesichts seines Alters in der Türkei grundsätzlich als wehrdienstpflichtig anzusehen.

Für den Fall der Feststellung der Tauglichkeit sowie der Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst ist pro futuro nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtssphäre einhergehenden, Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden zu rechnen hätte oder deshalb zielgerichtet bei militärischen Operationen im Rahmen der Terrorbekämpfung eingesetzt werden würde.

Auch ist nicht feststellbar, dass er vor dem Hintergrund seiner bisherigen Wehrdienstentziehung einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.

2.5. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers waren angesichts der Vorlage seines türkischen Reisepasses und seiner persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde feststellbar. Dass der Beschwerdeführer der türkischen Volksgruppe angehört, ergab sich aus seinem persönlichen, diesbezüglich widerspruchsfreien und schlüssigen Vorbringen, ebenso wie die Feststellungen zu den familiären und sonstigen Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wie im Aufnahmeland.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus der Türkei und Einreise nach Österreich, zum illegalen Aufenthalt hierorts seit Herbst 2010 und zur Antragstellung im März 2012 ergaben sich ebenso auf nachvollziehbare Weise aus dem persönlichen Vorbringen des BF, wobei es in dieser Hinsicht auch keine entgegenstehenden Äußerungen mehr in der Beschwerde gab.

3.4. Nachvollziehbar war im Lichte der bisherigen Lebensverlaufs und des Alters des männlichen Beschwerdeführers sowie der von der belangten Behörde ins Verfahren einbezogenen länderkundlichen Informationen zum Wehrdienst in der Türkei, dass der Beschwerdeführer als wehrdienstpflichtig anzusehen ist und im Falle der Tauglichkeit auch den Wehrdienst ableisten müsste. Anhaltspunkte dafür, dass die im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat anstehende Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst schon per se aus den Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK erfolgen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Behandlung oder einem Einsatz unterworfen wäre, die eine daraus folgende Benachteiligung von verfolgungsindizierender Intensität mit sich brächte, dass ihm aus solchen Gründen eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber anderen Betroffenen drohen würde, oder er wegen politischer oder religiöser Überzeugungen etwaigen Sanktionen unterworfen wäre, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, waren jedoch aus diesen länderkundlichen Materialien ebenso wie aus dem Vorbringen des BF selbst nicht zu gewinnen.3.4. Nachvollziehbar war im Lichte der bisherigen Lebensverlaufs und des Alters des männlichen Beschwerdeführers sowie der von der belangten Behörde ins Verfahren einbezogenen länderkundlichen Informationen zum Wehrdienst in der Türkei, dass der Beschwerdeführer als wehrdienstpflichtig anzusehen ist und im Falle der Tauglichkeit auch den Wehrdienst ableisten müsste. Anhaltspunkte dafür, dass die im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat anstehende Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst schon per se aus den Gründen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erfolgen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Behandlung oder einem Einsatz unterworfen wäre, die eine daraus folgende Benachteiligung von verfolgungsindizierender Intensität mit sich brächte, dass ihm aus solchen Gründen eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber anderen Betroffenen drohen würde, oder er wegen politischer oder religiöser Überzeugungen etwaigen Sanktionen unterworfen wäre, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, waren jedoch aus diesen länderkundlichen Materialien ebenso wie aus dem Vorbringen des BF selbst nicht zu gewinnen.

Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die von ihr beigeschafften, zeitlich aktuellen Informationsquellen und war diesen ein höherer Beweiswert beizumessen als den nur auf Mutmaßungen beruhenden, vagen Befürchtungen des Beschwerdeführers über eine mögliche menschenrechtswidrige Behandlung bei der Ableistung des Wehrdienstes oder einen allfälligen diskriminierenden Einsatz als Wehrdiener, die auf in seiner Person gelegenen Gründen beruhen könnten.

Soweit im Übrigen die belangte Behörde ihre länderkundlichen Feststellungen - wie oben erwähnt wurde - dem BF vor Bescheiderlassung nicht zu Gehör brachte, stellte dies zwar vorweg einen relevanten Verfahrensmangel dar, der aber durch die Möglichkeit der Stellungnahme dazu im Rahmen der von einer anwaltlichen Vertreterin des BF verfassten, in der Sache selbst aber im Hinblick auf die Person des BF nicht substantiellen Beschwerde geheilt wurde.

Zu den Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid zur Lage in der Türkei, insbesondere zum Wehrdienst dort ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden und daher kein Anlass bestand an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Soweit die Vertreterin des BF in ihrer Beschwerde auf eine gewisse Anzahl von Todesopfern unter den Angehörigen der türkischen Streitkräfte im Zuge gewaltsamer Auseinandersetzungen mit Einheiten der PKK verwies, war festzustellen, dass sich alleine aus diesem Hinweis noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine mögliche Betroffenheit gerade des BF im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes ergab.

Soweit sie auf die Abneigung des BF gegen die Ableistung des Wehrdienstes "aus Gewissensgründen" verwies, worauf im Übrigen der BF selbst erstinstanzlich gar nicht abstellte, ist auf die länderkundlichen Feststellungen im bekämpften Bescheid zu verweisen, denen zufolge eine allfällige Wehrdienstentziehung des BF eventuell dem türk. Militärstrafgesetz entsprechend geahndet würde. Dass dies aber bereits einer individuellen Verfolgung aus Gründen der GFK gleichzuhalten wäre, ergab sich weder aus dem gg. Sachverhalt noch aus den länderkundlichen Informationen.

3.5. Über das Vorbringen zum Wehrdienst hinaus hat der BF kein weiteres substantielles Vorbringen, dem Relevanz für eine allfällige Schutzgewährung zukäme, getätigt. Soweit er auf frühere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche verwies, ist darauf hinzuweisen, dass derlei allgemeinen wirtschaftlichen Problemen keine Relevanz für eine allfällige Schutzgewährung zukommt, soweit sich daran bei einer Rückkehr keine Existenzgefährdung anschließt, was im gg. Fall aber nicht festzustellen war.

3.6. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war nämlich nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an.

Diesbezüglich wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und somit arbeitsfähigen Mann handelt, der also in der Lage ist seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat zudem über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere seine Eltern und seine Geschwister, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Zuletzt ist auch eine weitere Unterstützungsmöglichkeit durch seinen in Österreich lebenden Bruder gegeben, welcher ja bereits auch seit der Einreise den BF unterstützte.Diesbezüglich wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und somit arbeitsfähigen Mann handelt, der also in der Lage ist seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat zudem über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere seine Eltern und seine Geschwister, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Zuletzt ist auch eine weitere Unterstützungsmöglichkeit durch seinen in Österreich lebenden Bruder gegeben, welcher ja bereits auch seit der Einreise den BF unterstützte.

Diese Feststellungen ergaben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:

VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei war festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in Österreich eine Bezugsperson in Form eines Bruders hat, der ihn wirtschaftlich unterstützte. Über diese Form der Unterstützung hinaus war jedoch kein außergewöhnliches Naheverhältnis des BF zu diesem oder zu einer anderen Person festzustellen, weshalb bereits definitionsgemäß ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung zu verneinen ist, zumal ja auch seine weiteren Angehörigen in der Türkei aufhältig sind.

Es blieb zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein maßgeblicher Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Herbst 2010 in Österreich auf, wobei er aber vorerst bis zur drohenden Abschiebung am 05.03.2012 wegen illegalen Aufenthalts ohne jeden Aufenthaltstitel war und seit 04.03.2012 als Asylwerber nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt war. Er hat auch keine sonstigen maßgeblichen Bindungen zu Österreich vorgebracht.

Bereits aufgrund dieser Umstände hat sich noch keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal diesem fast ausschließlich illegalen Aufenthalt in Österreich eine zeitlebens bis zur Ausreise aus der Türkei bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert. Insbesondere leben die Eltern und mehrere seiner Geschwister in der Türkei, mit welchen er auch in Kontakt steht.Bereits aufgrund dieser Umstände hat sich noch keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Artikel 8, EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal diesem fast ausschließlich illegalen Aufenthalt in Österreich eine zeitlebens bis zur Ausreise aus der Türkei bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert. Insbesondere leben die Eltern und mehrere seiner Geschwister in der Türkei, mit welchen er auch in Kontakt steht.

4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd § 10 Abs 3 AsylG sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Abs 2 Z 2 leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.

4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betrifft (Spruchpunkt IV.), so ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Spruch lediglich den § 38 Abs 1 AsylG zitierte.5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betrifft (Spruchpunkt römisch vier.), so ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Spruch lediglich den Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zitierte.

Aus der Bescheidbegründung wurde aber sinngemäß klar, dass die Behörde (auch) auf Z. 3 dieser Bestimmung abstellte. Nach dieser Bestimmung kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.Aus der Bescheidbegründung wurde aber sinngemäß klar, dass die Behörde (auch) auf Ziffer 3, dieser Bestimmung abstellte. Nach dieser Bestimmung kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.

Aus dem Akteninhalt wurde nachvollziehbar, dass sich der BF bereits länger als ein Jahr vor der Antragstellung in Österreich aufgehalten hat, dieser Feststellung wurde zuletzt auch in der Beschwerde nicht widersprochen. Gründe, aus denen er unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, den Antrag eher zu stellen, hat er nicht dargetan, vielmehr wurde deutlich, dass er diesen erst angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung in die Türkei stellte.

Aus diesem Grund war die - im Grunde zu Recht - ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG zu bestätigen.Aus diesem Grund war die - im Grunde zu Recht - ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zu bestätigen.

6. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.7. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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