Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 425.737-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ungeklärt, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, FZ. 11 15.208-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ungeklärt, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, FZ. 11 15.208-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 18.12.2011 illegal nach Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen. In weiterer Folge wurde er am 22.12.2011 von der Erstaufnahmestelle Ost und am 08.02.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Dari und er 14 Jahre alt sei. Er sei in Afghanistan geboren, auch seine Eltern seien Afghanen, würden jedoch keine afghanischen Dokumente besitzen. Sein Vater gehöre der Volksgruppe der Hazare an. Er wisse nur sein Geburtsjahr, dies sei XXXX. Er sei 3 bis 4 Jahre alt gewesen, als seien Familie in den Iran gezogen sei, deshalb habe er gar nichts. Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und hätte ihnen eine Abschiebung gedroht, immer wenn sie von der Polizei erwischt worden wären und hätten sie diesen bzw. den Behörden Geld bezahlen müssen, um nicht abgeschoben zu werden. Im Iran habe er nicht zur Schule gehen können. In Afghanistan herrsche Krieg und würde ihn dort überall der Tod erwarten und habe seine Familie auch nichts mehr in Afghanistan. Aus Angst, aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er geflüchtet.Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Dari und er 14 Jahre alt sei. Er sei in Afghanistan geboren, auch seine Eltern seien Afghanen, würden jedoch keine afghanischen Dokumente besitzen. Sein Vater gehöre der Volksgruppe der Hazare an. Er wisse nur sein Geburtsjahr, dies sei römisch 40 . Er sei 3 bis 4 Jahre alt gewesen, als seien Familie in den Iran gezogen sei, deshalb habe er gar nichts. Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und hätte ihnen eine Abschiebung gedroht, immer wenn sie von der Polizei erwischt worden wären und hätten sie diesen bzw. den Behörden Geld bezahlen müssen, um nicht abgeschoben zu werden. Im Iran habe er nicht zur Schule gehen können. In Afghanistan herrsche Krieg und würde ihn dort überall der Tod erwarten und habe seine Familie auch nichts mehr in Afghanistan. Aus Angst, aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er geflüchtet.
In den Stellungnahmen vom 09.02.2012 und 20.02.2012 führte der BF weiters aus, die Herkunft aus Afghanistan sei auch von der afghanischstämmigen Dolmetscherin bestätigt worden, die ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Dari mit einem leichten iranischen Akzent spreche. Der Beschwerdeführer sei zweifellos Staatsangehöriger von Afghanistan, da er in der Provinz XXXX als Sohn von afghanischen Staatsangehörigen geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazare angehöre und Dari spreche.In den Stellungnahmen vom 09.02.2012 und 20.02.2012 führte der BF weiters aus, die Herkunft aus Afghanistan sei auch von der afghanischstämmigen Dolmetscherin bestätigt worden, die ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Dari mit einem leichten iranischen Akzent spreche. Der Beschwerdeführer sei zweifellos Staatsangehöriger von Afghanistan, da er in der Provinz römisch 40 als Sohn von afghanischen Staatsangehörigen geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazare angehöre und Dari spreche.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, FZ: 11 15.208-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, FZ: 11 15.208-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass nicht feststehe, dass die Eltern des Beschwerdeführers und somit auch er selbst afghanische Staatsangehörige seien, sodass sich daraus ergebe, dass er staatenlos sei, weswegen als Herkunftsstaat sein letzter Aufenthaltsort herangezogen werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies der Iran. Auch das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr sei nicht nachvollziehbar.
Seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen hätten sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 26.03.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Der Beschwerdeführer habe stets angegeben, im Jahr 1376 nach afghanisch-persischer Zeitrechnung geboren zu sein. Hieraus ergebe sich ein möglicher Geburtszeitraum zwischen XXXX und XXXX und sei dies in der Einvernahme auch entsprechend protokolliert worden. Das von den Behörden angenommene Geburtsdatum XXXX sei somit definitiv falsch. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 09.02.2012 hingewiesen und sei die Behörde in diesem Punkt zu einem falschen Ergebnis gelangt.Der Beschwerdeführer habe stets angegeben, im Jahr 1376 nach afghanisch-persischer Zeitrechnung geboren zu sein. Hieraus ergebe sich ein möglicher Geburtszeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 und sei dies in der Einvernahme auch entsprechend protokolliert worden. Das von den Behörden angenommene Geburtsdatum römisch 40 sei somit definitiv falsch. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 09.02.2012 hingewiesen und sei die Behörde in diesem Punkt zu einem falschen Ergebnis gelangt.
Die Behörde gehe weiters trotz der für die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Indizien davon aus, dass die Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sei, bzw. der Beschwerdeführer staatenlos sei und gehe in weitere Folge vom Herkunftsstaat Iran aus. Damit komme die Behörde zwangsläufig zu einer inhaltlich unrichtigen und somit rechtswidrigen Entscheidung. Die Behörde habe die ihr obliegenden Ermittlungspflichten völlig vernachlässigt, indem sie die beiden Stellungnahmen des Jugendwohlfahrtträgers, in denen ausführlich dargelegt worden sei, weshalb von der afghanischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, ignoriert und somit auch nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb sie, entgegen dieser Stellungnahme, weiterhin vom Herkunftsstaat Iran ausgehe. Der Bescheid leide somit an einem Begründungsmangel. Außerdem habe die Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit unternommen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt betreffend die Staatsangehörigkeit und das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass er bereits in der Erstbefragung angab, vor fast 12 Jahren Afghanistan verlassen zu haben und dass seine Muttersprache Dari sei. In der niederschriftlichen Befragung vom 22.12.2011 führte er weiters an, dass ihm in Iran eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, da seine Familie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe und sei dies der Grund seiner Flucht gewesen. Ergänzend hierzu führte der Beschwerdeführer in der Befragung vom 08.02.2012 aus, er sei in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren und seien seine Eltern auch Afghanen, deswegen wisse er, dass auch er afghanischer Staatsangehöriger sei. Dokumente habe er jedoch keine.3.2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt betreffend die Staatsangehörigkeit und das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass er bereits in der Erstbefragung angab, vor fast 12 Jahren Afghanistan verlassen zu haben und dass seine Muttersprache Dari sei. In der niederschriftlichen Befragung vom 22.12.2011 führte er weiters an, dass ihm in Iran eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, da seine Familie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe und sei dies der Grund seiner Flucht gewesen. Ergänzend hierzu führte der Beschwerdeführer in der Befragung vom 08.02.2012 aus, er sei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren und seien seine Eltern auch Afghanen, deswegen wisse er, dass auch er afghanischer Staatsangehöriger sei. Dokumente habe er jedoch keine.
Er sei 14 Jahre alt und wisse nur, dass er im Jahr XXXX geboren sei.Er sei 14 Jahre alt und wisse nur, dass er im Jahr römisch 40 geboren sei.
In Griechenland habe er deshalb angegeben, er sei 19 Jahre alt, da ihm der Schlepper gesagt habe, man würde ihn dort behalten, falls er nicht volljährig sei.
3.2.1. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid unter anderem folgende Feststellungen:
"Sie sind staatenlos. Ihre Identität steht nicht fest."
In der entsprechenden Beweiswürdigung wird dazu ausgeführt:
"Sie geben an, Staatsbürger von Afghanistan zu sein. Sie geben an, in Afghanistan geboren zu sein. Sie haben keine afghanischen Dokumente. Sie geben an, auch ihre Eltern haben keine Dokumente, die deren afghanische Staatsbürgerschaften belegen würden. Es steht also weder fest, ob sie oder ihre Eltern die Staatsbürgerschaft von Afghanistan besitzen. In beiden afghanischen Staatsbürgergesetzen, egal welchen man folgt, ist für ein Kind, das im Ausland lebt, Voraussetzung, dass die Eltern Afghanen sind. Dies steht aber in Ihrem Fall nicht fest, sodass nicht geschlossen werde kann, dass Sie afghanischer Staatsbürger sind. Sie gaben auch sonst nicht an, eine Staatsbürgerschaft zu besitzen, sodass daraus gefolgert wird, dass Sie Staatenlos sind. Daher war als Herkunftsstaat Ihr letzter Aufenthaltsort Iran heranzuziehen. Ihre Familie mit Eltern und Geschwistern lebt überdies auch im Iran.
Zu ihrem Geburtsdatum ist anzuführen, dass das von Ihnen angegebene Jahr nicht nachvollziehbar ist. Sie geben an, mit drei oder vier Jahren in den Iran gezogen zu sein. Im Iran lebten sie 12 Jahre. Im Frühling 2011 verließen sie den Iran, also zirka vor einem Jahr. Bei günstiger Rechnung für Sie, müssten Sie somit fast sechzehn Jahre alt sein. Weiters haben Sie selbst angegeben, in Griechenland ihr Alter mit neunzehn Jahren angegeben zu haben. Ihre Darlegung, erst vierzehn Jahre alt zu sein, ist somit jedenfalls unrichtig."
Sowohl in Bezug auf die Staatsangehörigkeit als auch in Bezug auf das Geburtsdatum bleibt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für diese Annahmen schuldig und geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass der Herkunftsstaat Iran sei und das angegebene Geburtsjahr nicht stimme und vom XXXX als Geburtsdatum ausgegangen werde. Das Bundesasylamt hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jedoch lediglich einen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigt, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 09.02. und 20.02.2012, in denen ausführlich dargelegt wurde, was aus Sicht des Beschwerdeführers für dessen afghanische Staatsangehörigkeit bzw. sein angegebenes Geburtsjahr spreche, jedoch blieben in der Beurteilung des Bundesasylamtes gänzlich unberücksichtigt. Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.Sowohl in Bezug auf die Staatsangehörigkeit als auch in Bezug auf das Geburtsdatum bleibt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für diese Annahmen schuldig und geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass der Herkunftsstaat Iran sei und das angegebene Geburtsjahr nicht stimme und vom römisch 40 als Geburtsdatum ausgegangen werde. Das Bundesasylamt hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jedoch lediglich einen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigt, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 09.02. und 20.02.2012, in denen ausführlich dargelegt wurde, was aus Sicht des Beschwerdeführers für dessen afghanische Staatsangehörigkeit bzw. sein angegebenes Geburtsjahr spreche, jedoch blieben in der Beurteilung des Bundesasylamtes gänzlich unberücksichtigt. Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
3.2.2. Für den Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt daher keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere vorlegen konnte, hätte sich das Bundesasylamt mit sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in den Einvernahmen als auch in den bereits erwähnten Stellungnahmen auseinandersetzen müssen und den sich so ergebenden Sachverhalt einer Gesamtbeurteilung unterziehen müssen, was es jedoch verabsäumt hat.
Aufgrund der durchwegs plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers scheint es nicht ausgeschlossen, dass dieser die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt und im Jahr 1376 geboren ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.
Sollte das Bundesasylamt wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass bei der Prüfung des Herkunftsstaates auf den Iran abzustellen ist und auch vom Geburtsdatum XXXX ausgehen, wird das Bundesasylamt dies in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben, insbesondere unter entsprechender Würdigung der beiden Stellungnahmen des Beschwerdeführers, sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde und der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente des Vaters des Beschwerdeführers, denen zufolge dieser afghanischer Staatsangehöriger sein soll, was auch von Bedeutung für die Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist.Sollte das Bundesasylamt wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass bei der Prüfung des Herkunftsstaates auf den Iran abzustellen ist und auch vom Geburtsdatum römisch 40 ausgehen, wird das Bundesasylamt dies in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben, insbesondere unter entsprechender Würdigung der beiden Stellungnahmen des Beschwerdeführers, sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde und der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente des Vaters des Beschwerdeführers, denen zufolge dieser afghanischer Staatsangehöriger sein soll, was auch von Bedeutung für die Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist.
3.2.3. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.3.2.3. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
3.2.4. Der angefochtene Bescheid stützt sich weiters darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die Begründung für die Unglaubwürdigkeit erweist sich jedoch mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin geeignet und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
Das Bundesasylamt hält dem Beschwerdeführer unter anderem vor, dass dieser in der Einvernahme am 08.02.2012 zum einen angegeben habe, er könne keine Schule besuchen und andererseits davon gesprochen habe, er hätte noch Schulzeugnisse zuhause.
Dabei lässt das Bundesasylamt den Zusammenhang, in dem der Beschwerdeführer diese Aussage getätigt hat, völlig außer Acht. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 22.12.2011 an (AS 35), seine Familie habe keine Aufenthaltberechtigung gehabt und habe er im Iran nicht in die Schule gehen können. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 08.02.2012 angibt, er besitze Schulzeugnisse vom Iran (AS 72), so ist zu beachten, dass er in der gleichen Einvernahme erzählt (AS 74), er habe im Iran eine afghanische Schule besucht und habe es sich dabei um eine private Schule gehandelt.
Bei näherer, vor allem zusammenhängender Betrachtung der Aussage des Beschwerdeführers, lässt sich darin nicht zwingend ein Widerspruch erkennen, der eine Unglaubwürdigkeit begründen könnte. Wenn sich das Bundesasylamt in diesem Punkt jedoch auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezieltes Nachfragen die Schullaufbahn des Beschwerdeführers zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Das Bundesasylamt führt weiters aus, dass der Beschwerdeführer als Laufbursche gearbeitet habe und deswegen von der Polizei "geschnappt" worden sei. Wenn er illegal gearbeitet habe, ohne Steuern zu bezahlen, werde es im Interesse des Staates gelegen sein, Steuereinnahmen einzutreiben. Dass er dadurch mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, sei nachvollziehbar. Hier ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer angab, von der Polizei festgenommen worden zu sein, weil er sich als Afghane ohne Aufenthaltsberechtigung, somit illegal, im Iran aufgehalten habe und ist die Annahme des Bundesasylamtes in keinster Weise von den Angaben des Beschwerdeführers gedeckt.
Auch in diesem Punkt erweist sich das Verfahren daher als mangelhaft.
3.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der mit dieser vorgelegten Dokumente unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
07.05.2012