Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E11 421.742-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vom 07.02.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.01.2012, Zl. E11 421.742-1/2011-8E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vom 07.02.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.01.2012, Zl. E11 421.742-1/2011-8E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 03.06.2011 bei der Polizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit seinen Militärdienst nicht ableisten möchte, da die Gefahr bestehe, dass er im Rahmen des abzuleistenden Militärdienstes gegen kurdische Mitbrüder und Mitschwestern kämpfen müsse.
Am 06.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt mit Bulgarien und Rumänien Dublin-Konsultationen führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 06.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt mit Bulgarien und Rumänien Dublin-Konsultationen führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Am 06.06.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Rumänien und Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) ein Prüfungsersuchen gemäß Art 21 Dublin II-VO.Am 06.06.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Rumänien und Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) ein Prüfungsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO.
Am 17.06.2011 teilte Rumänien und am 28.06.2011 Bulgarien mit, dass der BF in ihren Datenbanken nicht aufscheine, weswegen die Dublin II-VO nicht zur Anwendung gelange.
Mit Schreiben vom 08.07.2011 stimmte Österreich dem Übernahmeersuchen Deutschlands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - Artikel 16/1 lit c - zur Übernahme des Beschwerdeführers zu (AS 77), welcher am 25.07.2011 am Landweg in Österreich einreiste.Mit Schreiben vom 08.07.2011 stimmte Österreich dem Übernahmeersuchen Deutschlands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates - Artikel 16/1 Litera c, - zur Übernahme des Beschwerdeführers zu (AS 77), welcher am 25.07.2011 am Landweg in Österreich einreiste.
In weiterer Folge wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass er bei seinem Onkel als Fotograf, als Verkäufer, sowie als Computer-Mechaniker gearbeitet habe. 2010 habe er einen Visaantrag für England und 2011 für England und Deutschland eingebracht. Letztere seien aber negativ entschieden worden. Er wolle in Europa studieren. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente seine beiden Brüder und seinen Vater betreffend, in denen deren Gesundheitszustand dargelegt wird, in Vorlage. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bei seiner Schwester und bei seinem Cousin in Istanbul aufgehalten, wo er auch bei einer Demonstration der BDP teil genommen habe. Weil Kurden im Osten gegen die PKK kämpfen müssen, wolle er keinen Militärdienst leisten. Für ihn sei die PKK keine Terrorvereinigung, sondern Freiheitskämpfer. Bevor er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sei er nach Österreich gekommen. Im Internet habe er gelesen, dass vor ein paar Tagen ein Verwandter von ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Dorfschützer umgebracht worden sei. Wenn er in sein Dorf zurückkehren würde, müsse er entweder Dorfschützer werden, oder sich für den Freiheitskampf entscheiden. Es gebe keinen kurdischsprachigen Unterricht. In den türkischen Personalausweisen werden die Kurden als "Türken" eingetragen. Er habe noch keinen Musterungsbefehl erhalten (AS 157).
Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (AS 173).Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (AS 173).
Am 05.08.2011 langte beim BAA ein Konvolut von drei Seiten betreffend den Wehrdienst in der Türkei, welcher sich auf Quellen von 2008 und 2009 stützen, ein (AS 271).
Am 07.09.2011 wird der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, wobei er im Wesentlichen vorbringt, dass sein Bruder trotz fünfzehn prozentiger Erwerbsminderungsfähigkeit Dorfschützer werden musste, weshalb er nach Istanbul flüchtete. Sein zweiter Bruder sei wegen Silikose (Lungenkrankheit) Militäruntauglich. Der BF legte eine Musterungsliste in der sein Name aufscheint, vor. Mit den vorgelegten CDs wolle er beweisen, dass seine beiden Brüder und die Jugendlichen aus seinem Dorf nach Istanbul flüchten um zu verhindern, dass sie Dorfschützer werden müssen. In der Gegend seines Dorfes befinde sich eine Textilfabrik, wobei die dortigen Arbeiter ohne Schutzmaßnahmen ihrer Arbeit nachgehen müssen, weshalb einige bisher an Silikose erkrankt und gestorben sind (AS 305).
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation vorgebracht habe. Auch sei der Beschwerdeführer keinerlei entsprechenden intensiven - iSd GFK relevanten - Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Er sei nur deshalb ausgereist, um seiner staatsbürgerlichen Pflicht, den Wehrdienst abzuleisten, zu entgehen. Vor allem hätte der Beschwerdeführer keinen Beweis vorgebracht, dass er aus in seiner Person begründeten Umständen beim türkischen Militär einer schwierigeren Behandlung als Kurden in vergleichbarer Situation ausgesetzt wäre.
In der Türkei herrsche weder Bürgerkrieg noch Hungersnot. Überdies seien keine Umstände bekannt, dass in der Türkei eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der in die Türkei zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Die Ausweisung greife zwar in das Recht auf Privatleben gem. Art. 8 EMRK ein, sei aber verhältnismäßig, da die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen sei. Im gegenständlichen Verfahren überwiege die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gem. § 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.In der Türkei herrsche weder Bürgerkrieg noch Hungersnot. Überdies seien keine Umstände bekannt, dass in der Türkei eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der in die Türkei zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Die Ausweisung greife zwar in das Recht auf Privatleben gem. Artikel 8, EMRK ein, sei aber verhältnismäßig, da die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen sei. Im gegenständlichen Verfahren überwiege die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gem. Paragraph 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen gerügt wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamt unrichtig, nicht nachvollziehbar und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei, indem es das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant und als von fehlender Eingriffsintensität und fehlender drohender Verfolgungsgefahr qualifizierte. Das Bundesasylamt habe sich auch kaum mit der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auseinander gesetzt. Nicht richtig sei, dass die vorgelegten Beweismittel keinen Bezug zu seiner persönlichen Situation hätten, zumal es sich dabei um Personenstandsregister und Zeugnisse, sowie um eine Musterungsliste, welche seine bevorstehende Einberufung zum Militär beweise, handle. Schon, dass das Bundesasylamt trotz Vorliegens der Musterungsliste den Erhalt eines Musterungs- oder Einberufungsbefehl verneint, lasse die mangelnde Auseinandersetzung der Behörde mit seinem Vorbringen und mit der relevanten Situation in seinem Heimatland erkennen. Die arbeitsbedingten Krankheiten bei seinem Bruder zeigen den unverantwortlichen Umgang des Staates mit den Kurden. Auch habe sein Bruder trotz schwerer Krankheit seinen Wehrdienst ableisten müssen. Sein Vater habe sich in seiner Eigenschaft als Dorfschützer mit Angehörigen der PKK getroffen, weshalb er vom Militär verhört, vor dem ganzen Dorf gedemütigt, als Verräter beschimpft und schwer geschlagen worden sei, welche dauerhafte Verletzungen zu Folge gehabt hätten. Er habe deswegen die berechtigte Furcht, auf Grund dessen einer asylrelevanten Verfolgung in Form von systematischen Misshandlungen und anderen Erschwernissen im Vergleich zu anderen Wehrdienstleistenden, die weder Kurden noch Angehörige seiner Familie seien, ausgesetzt zu sein. Das Bundesasylamt sei auch seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei es ihm angesichts des Unrechts, das vom türkischen Staat an seiner Familie und seinem Volk begangen wurde, unzumutbar, für dieses Regime den Militärdienst zu leisten. Die Länderfeststellungen würden die Möglichkeit, als Kurden gegen die PKK zu kämpfen, nicht kategorisch ausschließen. Seine Desertion habe die reelle und konkrete Gefahr einer langjährigen Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen zur Folge. Weil er Kurde sei, Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und Angehöriger seiner Familie, drohe ihm eine massive
Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt (ho OZ ./3).
Mit Beschluss vom 24.10.2011 stellte der Asylgerichtshof der bP den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite (ho OZ ./6).
Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. E11 421.742-1/2011-8E, in allen Punkten rechtskräftig abgewiesen.
Begründend führte die zweite Instanz aus, dass die bP nicht glaubwürdig dargetan hat, dass sie wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen wurde, oder dass mit der Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird, oder dass ihr eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass die bP im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.Begründend führte die zweite Instanz aus, dass die bP nicht glaubwürdig dargetan hat, dass sie wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen wurde, oder dass mit der Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird, oder dass ihr eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass die bP im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.
Mit Schreiben vom 7.2.2012 stellte der Vertreter des Antragstellers gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesasylamt, Außenstelle West. Die Aktenvorlage beim Asylgerichtshof erfolgte am 9.2.2012.
Der Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit Schreiben vom XXXX durch die türkische Menschenrechtsorganisation XXXX erfahren habe, dass sein politisches Engagement in Österreich in der Türkei bekannt sei, sein Name auf einschlägigen Internetseiten zu finden sei und es aufgrund der Tatsache, dass er aus Gewissensgründen sich weigere den Militärdienst zu leisten, nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren. Der Antragsteller habe sich bei Demonstrationen gegen Menschrechtsverstösse gegen Kurden in XXXX beteiligt und es wäre über eine Demo am 31.12.2011 von den "XXXX" in der Ausgabe am 2.1.2012 berichtet worden.Der Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit Schreiben vom römisch 40 durch die türkische Menschenrechtsorganisation römisch 40 erfahren habe, dass sein politisches Engagement in Österreich in der Türkei bekannt sei, sein Name auf einschlägigen Internetseiten zu finden sei und es aufgrund der Tatsache, dass er aus Gewissensgründen sich weigere den Militärdienst zu leisten, nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren. Der Antragsteller habe sich bei Demonstrationen gegen Menschrechtsverstösse gegen Kurden in römisch 40 beteiligt und es wäre über eine Demo am 31.12.2011 von den "XXXX" in der Ausgabe am 2.1.2012 berichtet worden.
Der Antragsteller hätte am 1.2.2012 davon erfahren, sodass die Antragstellung zeitgerecht sei und es würden nunmehr neue Tatsachen vorliegen, welche den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Einem Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht bzw. nicht mehr zulässig sei und, wie im gegenständlichen Fall, neue Beweismittel oder Tatsachen hervorkommen, welche bei Vorhandensein bei Abschluss des Verfahrens einen anderen Bescheidinhalt erbracht hätten.
Durch die BFV werden folgende Schriftstücke übergeben:
Durch diese Berichte und dem Schreiben aus der Türkei sind neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des ASt nicht geltend gemacht wurden. Er hat diese Beweismittel aus der Türkei erst am 1.2.2012 erhalten. Der Antrag ist rechtzeitig. In Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens hätten diese Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Gestützt auf obiges Vorbringen wird der Antrag gestellt:
Der Asylgerichtshof wolle das mit Erkenntnis vom 24.01.2012, Zl. E11 421.742-1/2011-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wiederaufnehmen."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde". tritt.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde". tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61. Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat A4 zur Behandlung zuzuweisen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat A4 zur Behandlung zuzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (Vgl. zB VwGH 8.11.1991, Zl. 91/18/0101; 7.4.2000, Zl. 96/19/2240; 20.6.2001, Zl. 95/08/0036; 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzte, Bd. 12 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (Vgl. zB VwGH 8.11.1991, Zl. 91/18/0101; 7.4.2000, Zl. 96/19/2240; 20.6.2001, Zl. 95/08/0036; 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzte, Bd. 12 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.3.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmeerwerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 8.4.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmeerwerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 8.4.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.7.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tagend gestützt hat (VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/04/0195; 10.4.2007, Zl. 2004/09/0159)
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 7.9.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 7.9.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der ASt stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - 1 Schreiben der XXXX (in Kopie) vor und führte bezugnehmend aus, dass dieses Schreiben darauf hinweise, dass sein politisches Engagement in Österreich in der Türkei bekannt sei, sein Name auf einschlägigen Internetseiten zu finden wäre und es aufgrund der Tatsache, dass er aus Gewissensgründen sich weigere den Militärdienst zu leisten, nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren.Der ASt stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - 1 Schreiben der römisch 40 (in Kopie) vor und führte bezugnehmend aus, dass dieses Schreiben darauf hinweise, dass sein politisches Engagement in Österreich in der Türkei bekannt sei, sein Name auf einschlägigen Internetseiten zu finden wäre und es aufgrund der Tatsache, dass er aus Gewissensgründen sich weigere den Militärdienst zu leisten, nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).
Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Insbesondere dieser Punkt stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zweifelsfrei geklärt dar. Das vom Antragsteller in Vorlage gebrachte Schreiben der XXXX und damit nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.1.2012 entstanden. Dieser Umstand allein steht dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht entgegen. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 35).Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Insbesondere dieser Punkt stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zweifelsfrei geklärt dar. Das vom Antragsteller in Vorlage gebrachte Schreiben der römisch 40 und damit nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.1.2012 entstanden. Dieser Umstand allein steht dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht entgegen. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 35).
Zweifel hinsichtlich des (gegenüber dem Antragsteller) Bekanntwerdens dieses Beweismittels lässt jedoch u.a. die damit vorgelegte Vertretungsvollmacht der Caritas für vorliegendes Verfahren vom 30.1.2012 aufkommen. Da diese Vollmacht bereits mit 30.1.2012 datiert wurde, das Beweismittel jedoch erst am 1.2.2012 in der Türkei erstellt wurde, ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang nicht klar, wie der Antragsteller der Caritas für das Wiederaufnahmeverfahren eine Vollmacht am 30.1.2012 erteilen kann, wo doch erst am 1.2.2012 bekannt wurde, dass es ein neues Beweismittel gebe.
Aus diesen Umständen kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur den Schluss ziehen, dass der Inhalt des Schreibens der Menschenrechtsorganisation schon länger bekannt war und das Schreiben für die Vorlage im Wiederaufnahmeverfahren neu datiert wurde, um damit den Anschein zu erwecken, es sei dem Antragsteller erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bekannt geworden. Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unterschiedlichen Datumsangaben jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass dem Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsachen erst nach Rechtskraft bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 AVG in Frage.Aus diesen Umständen kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nur den Schluss ziehen, dass der Inhalt des Schreibens der Menschenrechtsorganisation schon länger bekannt war und das Schreiben für die Vorlage im Wiederaufnahmeverfahren neu datiert wurde, um damit den Anschein zu erwecken, es sei dem Antragsteller erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bekannt geworden. Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unterschiedlichen Datumsangaben jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass dem Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsachen erst nach Rechtskraft bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, AVG in Frage.
Zwar muss dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass der (zweifelhafte) Entstehungszeitpunkt des in Vorlage gebrachten Schreibens der türkischen Menschenrechtsorganisation alleine keine Rückschlüsse darauf lässt, wann dem Antragsteller dieses Beweismittel bekannt geworden ist (es könnte ihm tatsächlich erst im Februar 2012 übermittelt worden sein), muss dem Antragsteller jedoch entgegen gehalten werden, dass dessen Wiederaufnahmeantrag den Kriterien an die Geltendmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gerecht wird. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086;Zwar muss dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass der (zweifelhafte) Entstehungszeitpunkt des in Vorlage gebrachten Schreibens der türkischen Menschenrechtsorganisation alleine keine Rückschlüsse darauf lässt, wann dem Antragsteller dieses Beweismittel bekannt geworden ist (es könnte ihm tatsächlich erst im Februar 2012 übermittelt worden sein), muss dem Antragsteller jedoch entgegen gehalten werden, dass dessen Wiederaufnahmeantrag den Kriterien an die Geltendmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gerecht wird. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086;
8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015;
3.9.1998, 98/06/0086). Insbesondere vermag die bloße Behauptung, den Antrag "innerhalb offener Frist" zu stellen, dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme in keiner Weise entsprechen (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168; 24.9.1997, 97/12/0146) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 55).3.9.1998, 98/06/0086). Insbesondere vermag die bloße Behauptung, den Antrag "innerhalb offener Frist" zu stellen, dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme in keiner Weise entsprechen (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168; 24.9.1997, 97/12/0146) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 55).
Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag weder datumsmäßig noch sonst wie genau den Zeitpunkt genannt, zu welchem ihm das Schreiben der türkischen Menschenrechtsorganisation zugekommen sein soll. Weder ist dem Wiederaufnahmeantrag das Kuvert, in welchem dem Antragsteller das Schreiben zugeschickt wurde, angehängt, noch ist aus dem Antrag ein Faxübermittlungsdatum ersichtlich oder wurde darin eine genaue Erklärung der Umstände des Zugangs dieses Schreibens an den Antragsteller abgegeben. In dem Wiederaufnahmeantrag findet sich lediglich eine allgemeine Umschreibung, dass er von den Wiederaufnahmegründen jedenfalls am 1.2.2012 erfahren habe und er habe ein Schreiben der türkischen Menschenrechtsorganisation XXXX erhalten und daher dieses Beweismittel nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen hätte können. Diese allgemeine Formulierung wird den Anforderungen an die Pflicht zu genauen Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in keiner Weise gerecht und macht die Beurteilung der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Anbetracht der oben zitierten Judikatur nicht möglich.Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag weder datumsmäßig noch sonst wie genau den Zeitpunkt genannt, zu welchem ihm das Schreiben der türkischen Menschenrechtsorganisation zugekommen sein soll. Weder ist dem Wiederaufnahmeantrag das Kuvert, in welchem dem Antragsteller das Schreiben zugeschickt wurde, angehängt, noch ist aus dem Antrag ein Faxübermittlungsdatum ersichtlich oder wurde darin eine genaue Erklärung der Umstände des Zugangs dieses Schreibens an den Antragsteller abgegeben. In dem Wiederaufnahmeantrag findet sich lediglich eine allgemeine Umschreibung, dass er von den Wiederaufnahmegründen jedenfalls am 1.2.2012 erfahren habe und er habe ein Schreiben der türkischen Menschenrechtsorganisation römisch 40 erhalten und daher dieses Beweismittel nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen hätte können. Diese allgemeine Formulierung wird den Anforderungen an die Pflicht zu genauen Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in keiner Weise gerecht und macht die Beurteilung der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Anbetracht der oben zitierten Judikatur nicht möglich.
Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag und insbesondere das vorgelegte Schreiben aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag und insbesondere das vorgelegte Schreiben aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:
Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf ein neu hervorgekommenes Beweismittel - nämlich das Schreiben einer türkischen Menschenrechtsorganisation -, das von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens des Antragstellers im Laufe des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nicht auf. Wie bereits oben dargestellt legte der Antragsteller mit seinem Wiederaufnahmeantrag ein Schreiben einer türkischen Menschenrechtsorganisation vor, in welchem mitgeteilt wird, dass sein politisches Engagement (Demonstrationsteilnahme) in Österreich in der Türkei bekannt wäre, da sein Name bereits auf einschlägigen Internetseiten zu finden wäre und es auch aufgrund der Tatsache, dass er sich aus Gewissensgründen weigert, in der Türkei als Kurde seinen Militärdienst abzuleisten, für ihn nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen aus Sicht des erkennenden Senates jedoch in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten. Dies insbesondere deswegen, da das in dem Schreiben geltend gemachte Bedrohungsszenario für den Antragsteller in keiner Weise nachvollziehbar ist. So sind weder aus dem angeschlossenen Bericht der XXXX noch den übrigen Fotos Namen der Demonstrationsteilnehmer zu entnehmen, noch ist der Antragsteller in herausragender Weise bei diesen Demonstrationen zu sehen. Es ist daher für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwieweit es den türkischen Behörden ein Bedürfnis wäre, sich für den Antragsteller zu interessieren bzw. überhaupt seinen Namen zu kennen. Es ist aber auch für den Gerichtshof nicht erkennbar, inwiefern die Menschenrechtsorganisation vom Antragsteller Kenntnis erlangte, um ihm dann das in Vorlage gebrachte Schreiben zukommen zu lassen.Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf ein neu hervorgekommenes Beweismittel - nämlich das Schreiben einer türkischen Menschenrechtsorganisation -, das von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens des Antragstellers im Laufe des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nicht auf. Wie bereits oben dargestellt legte der Antragsteller mit seinem Wiederaufnahmeantrag ein Schreiben einer türkischen Menschenrechtsorganisation vor, in welchem mitgeteilt wird, dass sein politisches Engagement (Demonstrationsteilnahme) in Österreich in der Türkei bekannt wäre, da sein Name bereits auf einschlägigen Internetseiten zu finden wäre und es auch aufgrund der Tatsache, dass er sich aus Gewissensgründen weigert, in der Türkei als Kurde seinen Militärdienst abzuleisten, für ihn nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen aus Sicht des erkennenden Senates jedoch in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten. Dies insbesondere deswegen, da das in dem Schreiben geltend gemachte Bedrohungsszenario für den Antragsteller in keiner Weise nachvollziehbar ist. So sind weder aus dem angeschlossenen Bericht der römisch 40 noch den übrigen Fotos Namen der Demonstrationsteilnehmer zu entnehmen, noch ist der Antragsteller in herausragender Weise bei diesen Demonstrationen zu sehen. Es ist daher für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwieweit es den türkischen Behörden ein Bedürfnis wäre, sich für den Antragsteller zu interessieren bzw. überhaupt seinen Namen zu kennen. Es ist aber auch für den Gerichtshof nicht erkennbar, inwiefern die Menschenrechtsorganisation vom Antragsteller Kenntnis erlangte, um ihm dann das in Vorlage gebrachte Schreiben zukommen zu lassen.
Weiters ist festzustellen, dass aus den beigeschlossenen Fotos und Zeitungsartikel ersichtlich ist, dass die Demonstrationen bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes stattgefunden haben und auch darüber medial berichtet wurde. Somit war auch dem Antragsteller bekannt, dass seine Teilnahme an den Demos über Internet öffentlich eingesehen werden konnte. Es ist allgemein bekannt, dass ausländische Geheimdienste gerade das Internet benutzen um an für sie wichtige Informationen zu gelangen. Es müsste daher auch dem Antragsteller bekannt gewesen sein, dass aufgrund der medialen Berichterstattung am 2.1.2012 - also vor Erlassung des Erkenntnisses - er im Internet aufscheinen würde.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das in Vorlage gebrachte Schreiben der türkischen Menschenrechtsorganisation bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Begehren des Antragsteller - selbst bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tut. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieses Schreibens jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Fristen, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
08.05.2012