TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/20 D14 424627-1/2012

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Veröffentlicht am 20.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 424627-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, FZ. 10 12.101-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, FZ. 10 12.101-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, reiste nach eigenen Angaben am 23.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, reiste nach eigenen Angaben am 23.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie schwanger sei. Sie wisse jedoch nicht, in welchem Monat sie schwanger sei. Im Bundesgebiet halte sich ihre Mutter XXXX (AIS 06 01.793) auf.In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie schwanger sei. Sie wisse jedoch nicht, in welchem Monat sie schwanger sei. Im Bundesgebiet halte sich ihre Mutter römisch 40 (AIS 06 01.793) auf.

Einen Reisepass habe die Beschwerdeführerin noch nie besessen.

Die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr 2007 die Grundschule in XXXX besucht.Die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr 2007 die Grundschule in römisch 40 besucht.

Zur Reiseroute befragt, erklärte die Beschwerdeführerin am 21.12.2010 in XXXX auf die Ladefläche eines LKWs gestiegen und direkt nach Österreich gebracht worden zu sein, wo der Schlepper ihre Mutter kontaktiert habe. Sie sei schließlich von ihrer Mutter abgeholt und in die Erstaufnahmestelle gebracht worden.Zur Reiseroute befragt, erklärte die Beschwerdeführerin am 21.12.2010 in römisch 40 auf die Ladefläche eines LKWs gestiegen und direkt nach Österreich gebracht worden zu sein, wo der Schlepper ihre Mutter kontaktiert habe. Sie sei schließlich von ihrer Mutter abgeholt und in die Erstaufnahmestelle gebracht worden.

Die Schleppung sei von der Großmutter organisiert worden.

Moldawien habe sie aus Angst verlassen, da sie vergewaltigt worden sei. Die Männer, die sie vergewaltigt hätten, hätten sie mit dem Tod bedroht, falls sie zur Polizei gehe und Anzeige erstatte.

Die Beschwerdeführerin wurde am 03.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein ihrer Mutter niederschriftlich einvernommen, wo sie auf Nachfrage erklärte, dass sie sich physisch und psychisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.

Die Beschwerdeführerin brachte ihren Mutter-Kind-Pass, die Geburtsurkunde ihres Kindes und ihre eigene Geburtsurkunde in Vorlage.

Laut Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX, wurde die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX geboren.Laut Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 , wurde die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 geboren.

Der Mutter-Kind-Pass wurde am 13.01.2011 ausgestellt und scheint darin als errechneter Geburtstermin der XXXX auf.Der Mutter-Kind-Pass wurde am 13.01.2011 ausgestellt und scheint darin als errechneter Geburtstermin der römisch 40 auf.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihr Baby ein Monat zu früh auf die Welt gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin sei im Dorf XXXX geboren worden, wo sie acht Jahre die Schule besucht habe. Sie habe im Jahr 2010 die Schule abgeschlossen und sei nach Beendigung ihrer Schulausbildung noch sechs Monate in Moldawien geblieben.Die Beschwerdeführerin sei im Dorf römisch 40 geboren worden, wo sie acht Jahre die Schule besucht habe. Sie habe im Jahr 2010 die Schule abgeschlossen und sei nach Beendigung ihrer Schulausbildung noch sechs Monate in Moldawien geblieben.

Auf Vorhalt wonach sie in der Erstbefragung erklärt habe, bereits im Jahr 2007 die Schule abgeschlossen zu haben, meinte sie, dass sie doch im Jahr 2007 die Schule beendet habe.

Nach Vorhalt ihrer Ausführungen wonach sie nur mehr sechs Monate zu Hause gelebt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen der Vergewaltigung erschrocken gewesen sei. Die Vergewaltigung sei im Jahr 2007 auf dem Nachhauseweg vorgefallen.

Nach ihrer Beschäftigung in der Zeit nach Beendigung der Schule befragt, meinte sie, dass sie nur zuhause gewesen sei. Sie habe bei ihrer Großmutter im Dorf XXXX gelebt. Die Großmutter habe eine Pension bezogen. Da die Beschwerdeführerin die Schule nicht abgeschlossen habe, habe sie auch keine Beschäftigung erhalten.Nach ihrer Beschäftigung in der Zeit nach Beendigung der Schule befragt, meinte sie, dass sie nur zuhause gewesen sei. Sie habe bei ihrer Großmutter im Dorf römisch 40 gelebt. Die Großmutter habe eine Pension bezogen. Da die Beschwerdeführerin die Schule nicht abgeschlossen habe, habe sie auch keine Beschäftigung erhalten.

Abgesehen von ihrer Großmutter habe sie niemanden im Herkunftsstaat. Zu ihrem Vater habe sie keinen guten Kontakt. Mit diesem habe sie nicht zusammengelebt. Der Vater habe ihr im Übrigen Schläge angedroht, falls sie den Aufenthaltsort ihrer Mutter nicht preisgebe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Vater den Aufenthalt nicht verraten. Sie sei von diesem in der Folge nicht geschlagen worden.

Ihre Eltern hätten sich vor sechs Jahren getrennt.

Zu ihrem Fluchtgrund bzw. danach befragt, was im Jahr 2007 genau passiert sei, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie von der Schule gekommen sei und jemand ihren Kopf bedeckt habe. Sie sei in ein Auto gezogen, in den Wald gebracht und dort vergewaltigt worden.

Die Beschwerdeführerin könne sich weder an den Tag, den Monat oder die Jahreszeit erinnern. Auf Nachfrage meinte sie, dass es Sommer gewesen sei. Es sei warm gewesen. Es sei zu Mittag gewesen, da sie von der Schule gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin erklärte, nicht zu wissen, wer der Vater ihres Kindes sei. Auf Vorhalt, dass sie dies doch wissen müsse, wenn sie mit besagter Person vor ca. acht Monaten zusammengewesen sei, meinte sie, dass sie es nicht wisse, da sie vergewaltigt worden sei.

In der Folge berichtigte sie, dass sie doch im Jahr 2010 die Schule beendet habe. Sie habe sich geirrt. Ein Zeugnis könne sie nicht vorlegen, da man ein Zeugnis erst nach dem Abschluss der 9. Klasse erhalte.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu den Daten ihrer Schule, den Namen ihrer Lehrer und ihres Direktors sowie der Anzahl der Schüler in ihrer Klasse befragt.

Nach Aufforderung die Vergewaltigung bzw. die Zeit danach zu schildern, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie sei in der Früh im Wald liegend wach geworden. Ihre Kleidung sei zerrissen und sei sie vermutlich ohnmächtig gewesen.

Sie sei nach Hause gegangen und habe ihrer Großmutter nichts davon erzählt.

Als die Großmutter von der Vergewaltigung erfahren habe, habe diese die Beschwerdeführerin nach Österreich geschickt. Der Großmutter sei nämlich von den Vergewaltigern gedroht worden, dass sie die Beschwerdeführerin ermorden würden, wenn sie Anzeige bei der Polizei erstatte.

Von der einvernehmenden Referentin wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Zeugung ihres Kindes im Mai/Juni 2010 stattgefunden habe, ihre Großmutter jedoch weitere sechs Monate überlegt habe, bis sie die Beschwerdeführerin außer Landes geschickt habe. Die Beschwerdeführerin meinte hiezu, dass sie ja noch zur Schule gegangen sei. Sie sei immer dicker geworden, was ihre Mitschüler bemerkt hätten.

Das Schuljahr in Moldawien beginne am 01.09. und ende im Juli. Im Sommer gebe es zwei Monate Ferien.

Auf weiteren Vorhalt, wonach sie vorhin gemeint habe, die letzten sechs Monate ihres Aufenthaltes nicht mehr die Schule besucht zu haben, sondern nur zuhause gewesen zu sein, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie ihrer Oma nichts gesagt habe und weiter in die Schule gegangen sei.

Zu ihrer Vergewaltigung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ca. zwei Kilometer vom Wald zu Fuß nachhause gegangen sei. Bei den Tätern habe es sich um zwei oder drei Personen gehandelt. Sie wisse es nicht genau, da sie ja nichts gesehen habe. Die Vergewaltiger hätten die Beschwerdeführerin und nicht ihre Großmutter bedroht.

Die Vergewaltiger hätten nicht mit ihr gesprochen, sie festgehalten und geschlagen. Sie hätten überhaupt nichts gesagt. Die Beschwerdeführerin habe geschrien und weglaufen wollen, woraufhin sie geschlagen worden sei. Sie sei ins Gesicht und mit den Beinen geschlagen worden und habe blaue Flecken gehabt. Die Beschwerdeführerin sei nicht zum Arzt gegangen, da sie erschrocken gewesen sei.

Wann ihrer Großmutter die Schwangerschaft aufgefallen sei, könne die Beschwerdeführerin nicht sagen. Als ihr gedroht worden sei, habe sie es sofort ihrer Großmutter erzählt.

Auf der Straße sei ihr von den Männern in der Folge gedroht worden. Sie habe sie nicht gekannt. Es habe sich um Fremde gehandelt.

Die Ausreise sei erst im Dezember 2010 erfolgt, da ihre Großmutter die Ausreise organisieren habe müssen.

Nach gesundheitlichen Problemen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen einer Psychotherapie zum Arzt gehen müsse. Aus Angst habe sie bislang keine Psychotherapie in Anspruch genommen.

Von einer Anzeigenerstattung habe die Beschwerdeführerin abgesehen, da ihr gedroht worden sei und sie Angst gehabt habe. Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Länderinformationen vor, wonach Vergewaltigung in Moldawien unter hoher Haftstrafe stehe und die staatlichen Behörden im Fall einer Anzeige tätig werden würden.

Im Falle einer Rückkehr fürchte sich die Beschwerdeführerin vor den Männern, die sie vergewaltigt hätten. Im Übrigen sei es in ihrer Wohngegend öfters zu derartigen Vorfällen gekommen.

Die Mutter erklärte, dass sie nichts davon gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich kommen wolle.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderberichte zu Moldawien zur Stellungnahme übergeben.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich ausdrücklich mit Recherchen im Herkunftsstaat einverstanden.

Im Bundesgebiet lebe die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter. Sie nehme Medikamente gegen Anämie. Sie besuche keinen Deutschkurs und habe im Bundesgebiet auch keine Freunde.

Mit Faxeingabe vom 16.02.2011 langte eine Stellungnahme ein, in der die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin angezweifelt wurde.

Die Mutter schilderte auf Basis der Informationen die sie von der Großmutter und der Beschwerdeführerin habe, dass die Beschwerdeführerin aus dem Dorf XXXX stamme. Sie habe im Schuljahr 2009/2010 die neunte Schulklasse beendet und hätte mit dem Schuljahr 2010/2011 die letzte Klasse einer zehnjährigen Schulbildung abschließen sollen. Die Beschwerdeführerin sei im Frühsommer 2010 infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden. Als sie im Herbst 2010 wieder die Schule besucht habe, habe die Krankenschwester an der Schule den Direktor informiert, dass die Beschwerdeführerin vermutlich schwanger sei, woraufhin von der Beschwerdeführerin eine gynäkologische Bestätigung verlangt worden sei, dass sie noch Jungfrau sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge nicht mehr die Schule besucht, da sie Angst gehabt habe, dass das ganze Dorf erfahre, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Die Großmutter sei schließlich gefragt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr die Schule besuche und habe die Großmutter aus Angst vor der "Schande" behauptet, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach Österreich gefahren sei. Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin in der Folge das Haus der Großeltern in Moldawien nicht mehr verlassen.Die Mutter schilderte auf Basis der Informationen die sie von der Großmutter und der Beschwerdeführerin habe, dass die Beschwerdeführerin aus dem Dorf römisch 40 stamme. Sie habe im Schuljahr 2009 aus 2010, die neunte Schulklasse beendet und hätte mit dem Schuljahr 2010 aus 2011, die letzte Klasse einer zehnjährigen Schulbildung abschließen sollen. Die Beschwerdeführerin sei im Frühsommer 2010 infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden. Als sie im Herbst 2010 wieder die Schule besucht habe, habe die Krankenschwester an der Schule den Direktor informiert, dass die Beschwerdeführerin vermutlich schwanger sei, woraufhin von der Beschwerdeführerin eine gynäkologische Bestätigung verlangt worden sei, dass sie noch Jungfrau sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge nicht mehr die Schule besucht, da sie Angst gehabt habe, dass das ganze Dorf erfahre, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Die Großmutter sei schließlich gefragt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr die Schule besuche und habe die Großmutter aus Angst vor der "Schande" behauptet, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach Österreich gefahren sei. Bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin in der Folge das Haus der Großeltern in Moldawien nicht mehr verlassen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte sich in der Folge mit Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin einverstanden und führte die Namen von der Lehrerin und dem Direktor der Beschwerdeführerin an.

Im Übrigen halte sich auch noch der Großvater im Herkunftsstaat auf, der bereits zwei Infarkte gehabt habe und dem die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin aufgrund seines Gesundheitszustandes verheimlicht worden sei.

Aufgrund ihrer Schwangerschaft befürchte die Beschwerdeführerin Ausgrenzung und Stigmatisierung seitens der Gesellschaft und sei sie in diesem Zusammenhang auch von der Großmutter weggeschickt worden, die sich im Übrigen auch um den gesundheitlich angeschlagenen Großvater gesorgt habe.

Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Angst vor den Vergewaltigern.

Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin im Übrigen in eine existenzielle Notlage geraten. Dies würde aus den vorgehaltenen Länderinformationen zu Moldawien hervorgehen. Als alleinerziehende Mutter ohne abgeschlossene Ausbildung wäre es ihr im Falle einer Rückkehr nach Moldawien nicht möglich, ihre lebensnotwendige Grundlage zu bestreiten.

Zudem benötige die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung und ihres Alters in besonderer Weise die Unterstützung durch die Mutter bzw. den Jugendwohlfahrtsträger.

Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge eine Recherche betreffend die Beschwerdeführerin in Moldawien. In der Folge langte eine entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.03.2011 ein.

Am 09.04.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein ihrer Mutter niederschriftlich einvernommen und insbesondere mit der Anfragebeantwortung vom 15.03.2011 konfrontiert.

Die Beschwerdeführerin bestätigte eingangs, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.

Auf Vorhalt, wonach die Recherche in Moldawien ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bei ihrer Tante gelebt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie dort niemanden habe.

Laut Rechercheergebnis habe die Beschwerdeführerin bis zum XXXX die Schule besucht und sei durch ihre Tante - im Auftrag ihrer Mutter - von der Schule abgemeldet worden. Als Grund hiefür wurde die Studienaufnahme in Österreich genannt. Die Beschwerdeführerin bekräftigte daraufhin, dass sie keine Tante habe und die angeführte Frau nicht kenne.Laut Rechercheergebnis habe die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 die Schule besucht und sei durch ihre Tante - im Auftrag ihrer Mutter - von der Schule abgemeldet worden. Als Grund hiefür wurde die Studienaufnahme in Österreich genannt. Die Beschwerdeführerin bekräftigte daraufhin, dass sie keine Tante habe und die angeführte Frau nicht kenne.

Die Mutter erklärte in der Folge, dass sie das Fax zur Abmeldung ihrer Tochter an besagte Tante geschickt habe, die sich in der Folge an den Direktor gewandt habe.

Zum Verwandtschaftsverhältnis zu dieser Tante befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese die Tante ihrer Großmutter sei. Die Mutter meinte, dass sie die Cousine ihrer Mutter sei.

Die Mutter bestätigte auch, dass die Beschwerdeführerin bei dieser "Tante" gelebt habe. Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass sie - als sie klein gewesen sei - bei der Großmutter gelebt habe. Später habe sie bei der Tante gelebt. Sie sei zu der Tante nach der 6. Klasse gezogen, sei danach jedoch wieder zurück zu ihren Großeltern gezogen. Ihre Tante wohne in der Stadt XXXX, ihre Großeltern würden im Dorf XXXX leben. Auf Vorhalt, wonach die Recherche ergeben habe, dass ihre Großeltern in der Stadt XXXX leben würden, die Tante in der Stadt XXXX und sie zuletzt bei ihrer Tante im Dorf XXXX gelebt haben soll, beharrte sie darauf, dass sie mit der Großmutter in XXXX gelebt habe.Die Mutter bestätigte auch, dass die Beschwerdeführerin bei dieser "Tante" gelebt habe. Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass sie - als sie klein gewesen sei - bei der Großmutter gelebt habe. Später habe sie bei der Tante gelebt. Sie sei zu der Tante nach der 6. Klasse gezogen, sei danach jedoch wieder zurück zu ihren Großeltern gezogen. Ihre Tante wohne in der Stadt römisch 40 , ihre Großeltern würden im Dorf römisch 40 leben. Auf Vorhalt, wonach die Recherche ergeben habe, dass ihre Großeltern in der Stadt römisch 40 leben würden, die Tante in der Stadt römisch 40 und sie zuletzt bei ihrer Tante im Dorf römisch 40 gelebt haben soll, beharrte sie darauf, dass sie mit der Großmutter in römisch 40 gelebt habe.

Zur verpflichteten ärztlichen Bestätigung (Fachärzte einschließlich Gynäkologe) zu Beginn des Schuljahres (01.09.) sowie ihrer Schwangerschaft seit Ende Mai befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Juli schwanger geworden sei. Die Beschwerdeführerin meinte auf wiederholte Nachfrage, dass sie sich nicht sicher sei, wann die Zeugung des Kindes stattgefunden habe. Als sie vergewaltigt worden sei, habe sie nicht gewusst, dass sie schwanger sei. Ihren Berechnungen zufolge sei es im Juli gewesen. Der Akt der Zeugung sei in den Ferien gewesen.

Auf Vorhalt ihrer Ausführungen in der letzten Einvernahme zur Vergewaltigung ("Ich kam von der Schule, ...", "Ich weiß es nicht genau, es war zu Mittag, weil ich von der Schule kam!") meinte die Beschwerdeführerin, dass sie Bücher in die Schule gebracht habe.

Auf Vorhalt der Möglichkeit der Anzeige im Fall einer Vergewaltigung bzw. die Vorgangsweise der moldawischen Justiz woraus sich die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der moldawischen Behörden ergeben habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst gehabt habe, ihre Vergewaltigung bekannt zu geben, da sie bedroht worden sei.

Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin Frauenschutzeinrichtungen im Umkreis ihrer Wohngegend bekanntgegeben. Hiezu meinte sie, dass sie davon nichts gehört habe. Ihre Großmutter sei im Übrigen sehr erschrocken und mit ihrem Verbleib in Moldawien nicht einverstanden gewesen.

Zu der in der Recherche dargelegten Vorgehensweise der moldawischen Behörden betreffend junge Mütter mit Kindern gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Zu aktuellen gesundheitlichen Problemen befragt, führte die Beschwerdeführerin Anämie an, wegen der sie Medikamente einnehme. Dieses Problem sei bereits in Moldawien bekannt gewesen, habe sie zur Behandlung - für Medikamente - jedoch kein Geld gehabt.

Die Mutter konnte nicht angeben, wie besagtes Medikament, das die Beschwerdeführerin einnehme, heiße. Diese erklärte, dass die Beschwerdeführerin etwas für den Magen und etwas für die Anämie nehme.

Nach Integrationsmaßnahmen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie zum Psychiater gehe. Dieser sei in Wien und sei sie schon oft bei diesem gewesen. Wo dieser Arzt sei, wisse sie nicht.

Die Mutter legte in diesem Zusammenhang eine Bestätigung über die Bezahlung von ¿ 25,00 für ein Erstgespräch vom 24.02.2011 sowie eine Visitenkarte einer Psychotherapeutin vor.

Im Bundesgebiet verfüge die Beschwerdeführerin über ihre Mutter. Sie habe keine Freunde.

Abschließend erklärte die Mutter, dass die Angaben zum Schutz der Jugendlichen nicht stimmen würden, weil die Polizei in Moldawien mit den Verbrechern zusammenarbeite und sich auf deren Seite stelle. Dies habe die Mutter im Fernsehen gehört.

Infolge einer weiteren Anfrage an die Staatendokumentation langte eine Anfragebeantwortung vom 11.05.2011 ein und wurde diese der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör vorgehalten (Schreiben vom 08.08.2011).

Mit Faxeingabe vom 19.09.2011 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsanwältin zu ihrer Vertretung bevollmächtigt hat.

Das Bundesasylamt ersuchte mit Schreiben vom 29.08.2011 im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin um Nachweis des Vollmachtsverhältnisses.

In der Zwischenzeit langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2011 ein.

Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte am 06.09.2011 eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.08.2011 sowie eine Stellungnahme betreffend die Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht vom 29.08.2011.

Zur Vollmacht wurde dargelegt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2007 durch die rechtsfreundliche Vertretung vertreten sei und die Mutter nunmehr als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ein schriftliches Vollmachtsformular zur Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin unterfertigt habe.

Zur Anfragebeantwortung vom 11.05.2011 wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich aus dieser für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit der staatlichen Betreuung mit ihrem Kind im Fall der Rückkehr ergebe.

Das nächste Mutter-Kind-Heim befinde sich in Chisinau und sei der Beschwerdeführerin ein herausreißen aus ihrer gewohnte Umgebung nicht zumutbar, da es sich bei ihr um ein schwer traumatisiertes 17jähriges Mädchen handle, das infolge der erlittenen sexuellen Gewalt an einer schweren und chronischen psychischen Erkrankung leide.

Zudem sei völlig offen, ob die Beschwerdeführerin die Aufnahmekriterien - insbesondere Bedürftigkeit - erfüllen würde, zumal sie in Moldawien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.

Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, in ihre frühere Wohngegend zurückzukehren, da sie dort vergewaltigt worden sei. Einerseits wäre sie dort weiterhin Übergriffen ihrer Verfolger ausgesetzt, andererseits hätte sie dort massive Anfeindungen durch die Dorfbewohner bzw. die Nachbarschaft zu rechnen.

Auch würde die in der Anfragebeantwortung angeführte finanzielle staatliche Unterstützung für die Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um sich und ihr Kind zu versorgen.

Im Ergebnis könne der vorgehaltenen Anfragebeantwortung nicht entnommen werden, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes bei einer Rückkehr nach Moldawien gesichert wäre. Auch aus dem Ländervorhalt zu Moldawien lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Moldawien gesichert wäre.

Eine ACCORD Anfrage vom 29.04.2008 betreffend die Situation alleinstehender Frauen in Moldawien habe insbesondere das schlechte und ineffiziente Sozialhilfesystem in Moldawien angeprangert.

Auch die Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin wurde angezweifelt. Im Übrigen würde aus den vorgehaltenen Länderinformationen hervorgehen, dass Selbstbehalte für Medikamentenkosten zu leisten seien.

Als minderjährige Mutter ohne finanzielle Mittel wäre der Beschwerdeführerin der Zugang zu den für sie notwendigen Medikamenten in ihrem Herkunftsstaat verwehrt.

Bei der in der Niederschrift vom 08.04.2011 dargelegten Vorgangsweise bei Vergewaltigungen sei nicht beachtet worden, dass laut den Länderinformationen in Moldawien ein allgegenwärtiges Korruptionsproblem herrsche. Zwar würde eine unabhängige Justiz garantiert, die Druckausübung auf Richter und Korruption seien allerdings weiterhin ein Problem. Es gebe Berichte, wonach lokale Staatsanwälte und Richter für niedrige Haftstrafen nach Bestechungsgeldern fragen würden. Die allgegenwärtige Korruption hindere die Beschwerdeführerin an der Inanspruchnahme polizeilichen und rechtlichen Schutzes.

Im Übrigen ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass Vergewaltigung in Moldawien zwar verboten sei, jedoch weiterhin ein Problem darstelle.

Im Fall der Beschwerdeführerin sei trotz ihres kurzen Aufenthaltes von einem hohen Grad an Integration auszugehen. Durch die Geburt ihres Kindes in Österreich und aufgrund der notwendigen engmaschigen medizinischen Behandlung sei die Antragstellerin von Anfang an in die österreichische Gesellschaft eingebunden gewesen. Es würden insbesondere besondere Bindungen zu den sie betreuenden Ärzten bestehen, dies aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihr um ein junges, traumatisiertes Mädchen handle.

Die Beschwerdeführerin werde seit dem 08.03.2011 in der psychotherapeutischen Ambulanz der XXXX aufgrund des erlittenen Traumas sowie der daraus resultierenden psychischen Erkrankung wöchentlich in Form einer Therapie behandelt, wobei diese voraussichtlich Ende April 2012 zu Ende sein werde.Die Beschwerdeführerin werde seit dem 08.03.2011 in der psychotherapeutischen Ambulanz der römisch 40 aufgrund des erlittenen Traumas sowie der daraus resultierenden psychischen Erkrankung wöchentlich in Form einer Therapie behandelt, wobei diese voraussichtlich Ende April 2012 zu Ende sein werde.

Die Beschwerdeführerin besuche weiters zwei Mal wöchentlich einen kostenlosen Deutschkurs.

Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrer Mutter, welche die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Säuglings unterstütze und habe die Beschwerdeführerin sehr enge Kontakte zu zahlreichen österreichischen Freunden und Bekannten. Die Beschwerdeführerin werde im Übrigen von Herrn XXXX finanziell unterstützt. Dieser greife der Beschwerdeführerin bei diversen behördlichen Problemen unter die Arme.Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrer Mutter, welche die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Säuglings unterstütze und habe die Beschwerdeführerin sehr enge Kontakte zu zahlreichen österreichischen Freunden und Bekannten. Die Beschwerdeführerin werde im Übrigen von Herrn römisch 40 finanziell unterstützt. Dieser greife der Beschwerdeführerin bei diversen behördlichen Problemen unter die Arme.

Im Übrigen scheitere eine Abschiebung auch an dem in Österreich geborenen Säugling der Beschwerdeführerin, bei dem eine Transportfähigkeit nicht gegeben sei.

Mit der Stellungnahme wurde eine Bestätigung der XXXX vom 22.08.2011 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 08.03.2011 bis voraussichtlich Ende April 2012 einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme.Mit der Stellungnahme wurde eine Bestätigung der römisch 40 vom 22.08.2011 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 08.03.2011 bis voraussichtlich Ende April 2012 einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme.

Im Übrigen wurde ein Unterstützungsschreiben von Herrn XXXX vom 27.08.2011 vorgelegt.Im Übrigen wurde ein Unterstützungsschreiben von Herrn römisch 40 vom 27.08.2011 vorgelegt.

Ergänzend wurde mit Eingabe vom 14.09.2011 eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 06.09.2011 übermittelt.

Infolge eines weiteren Rechercheauftrages wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2011 zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat übermittelt und der Beschwerdeführerin hiezu am 23.09.2011 entsprechend Parteiengehör gewährt.

In der Stellungnahme wird dem Rechercheergebnis im Wesentlichen entgegengehalten, dass darin auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werde. Trotz dem Vorhandensein von diversen Einrichtungen noch dazu in der Nähe des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, sei nicht geklärt, ob diese die Beschwerdeführerin - eine schwer psychisch kranke minderjährige Mutter mit einem Säugling - betreuen könnten. Die Beschwerdeführerin würde eine liebevolle Betreuung - vorzugsweise durch ihr vertraute Menschen, die sich nicht nur um die Antragstellerin, sondern auch um ihr Kind kümmern - benötigen. Es sei auch nicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin die Kriterien für die Aufnahme in eine derartige Einrichtung erfülle, da sie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe. Ihre Großmutter habe sie im Übrigen zuletzt nicht mehr aufnehmen wollen.

Obwohl in der eingeholten Recherche ausgeführt wird, dass keine Kosten für Behandlungen in derartigen Einrichtungen anfallen würden, könne der Anfragebeantwortung nicht entnommen werden, dass im individuellen Fall der Beschwerdeführerin keine Sozialleistungen gewährt werden würden.

Auch der vorgelegte Folder über das "Chisinau Assistance and Protection Centre" von IOM sei für die Beschwerdeführerin irrelevant, da diese Einrichtung auf die Betreuung von tatsächlichen und potentiellen Opfern von Menschenhandel, die aufgrund von Arbeitsausbeutung aber auch sexueller Ausbeutung psychisch betreut werden müssten, ausgerichtet sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch aufgrund einer Vergewaltigung im Herkunftsstaat psychisch betreut.

Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt und werde sie durch ihre Mutter bei der Betreuung ihres Kindes unterstützt. Aufgrund ihres jugendlichen Alters und ihrer schweren psychischen Erkrankung und dem erlittenen Trauma aufgrund der Vergewaltigung sei sie nicht in der Lage, sich völlig selbständig und ohne jegliche Hilfe um ihr Kind zu kümmern.

Im Übrigen wurde - wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme - auf den Besuch von Deutschkursen sowie eine mangelnde Transportfähigkeit ihres Kindes hingewiesen.

I.2. Mit Bescheid vom 24.01.2012, Zl. 10 12.101-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 24.01.2012, Zl. 10 12.101-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in Moldawien zu Grunde gelegt.

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und stützte ihre Beweiswürdigung auf die eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat.

Dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei und deshalb aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei, folgte die belangte Behörde nicht. Ihr Vorbringen sei vielmehr von Widersprüchen geprägt und habe sie lediglich abstrakt und allgemeine Angaben getätigt. Auch die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Vergewaltigung und somit zur Zeugung ihres Kindes seien nicht mit dem vom behandelnden Arzt errechneten Geburtstermin und der tatsächlich erfolgten Geburt in Einklang zu bringen.

Im Übrigen sei im angefochtenen Bescheid die Schutzgewährungswilligkeit und -fähigkeit der moldawischen Behörden dargelegt worden.

Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren psychischen Erkrankung. Im Übrigen würden selbst bei Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Moldawien existieren.

Die Beschwerdeführerin würde mit ihrem Kind im Falle einer Rückkehr auch nicht in eine lebensbedrohliche Situation mangels Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse geraten. Im Übrigen würden sich im Herkunftsstaat die Großeltern bzw. die Tante aufhalten, die ihren Lebensunterhalt bereits vor ihrer Ausreise finanziert hätten. Auch wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die eingeholten Länderinformationen darauf hingewiesen, dass sie als junge Mutter staatliche oder auch nichtstaatliche Förderungen in Anspruch nehmen könne. Art. 3 EMRK werde im Falle der Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht tangiert.Die Beschwerdeführerin würde mit ihrem Kind im Falle einer Rückkehr auch nicht in eine lebensbedrohliche Situation mangels Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse geraten. Im Übrigen würden sich im Herkunftsstaat die Großeltern bzw. die Tante aufhalten, die ihren Lebensunterhalt bereits vor ihrer Ausreise finanziert hätten. Auch wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die eingeholten Länderinformationen darauf hingewiesen, dass sie als junge Mutter staatliche oder auch nichtstaatliche Förderungen in Anspruch nehmen könne. Artikel 3, EMRK werde im Falle der Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht tangiert.

Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über ihre Mutter, die jedoch wie die Beschwerdeführerin von einer Abschiebung betroffen sei. Das Familienleben könne demnach in Moldawien weitergeführt werden.

Aufgrund der illegalen Einreise, der kurzen Aufenthaltsdauer, den mangelnden Deutschkenntnissen und dem Nichtnachgehen einer Beschäftigung sei die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin iSd. Art. 8 EMRK notwendig und gerechtfertigt, wobei insbesondere festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorsätzlich falsche Angaben präsentiert habe, um so ihr Verfahren zu verzögern. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen den Großteil ihres Lebens in Moldawien verbracht.Aufgrund der illegalen Einreise, der kurzen Aufenthaltsdauer, den mangelnden Deutschkenntnissen und dem Nichtnachgehen einer Beschäftigung sei die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin iSd. Artikel 8, EMRK notwendig und gerechtfertigt, wobei insbesondere festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorsätzlich falsche Angaben präsentiert habe, um so ihr Verfahren zu verzögern. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen den Großteil ihres Lebens in Moldawien verbracht.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.02.2012 fristgerecht Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.02.2012 fristgerecht Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wurde.

Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die in § 37 AVG, § 18 AsylG 2005, § 60 AVG, § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gewährleisteten Rechte verletzt.Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die in Paragraph 37, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005, Paragraph 60, AVG, Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gewährleisteten Rechte verletzt.

Nach Wiedergabe des Fluchtvorbringens wurde eine chronische psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und massive Angstzustände, die eine ständige Betreuung der Beschwerdeführerin nötig machen würden, geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihrer psychischen Probleme in Behandlung.

Über ein Monat zu früh, am XXXX (der von einem Arzt errechnete Geburtstermin wäre der XXXX gewesen), habe die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht, wobei die Frühgeburt im Zusammenhang mit ihrer extremen Anspannung und ihren Angstzuständen stehe.Über ein Monat zu früh, am römisch 40 (der von einem Arzt errechnete Geburtstermin wäre der römisch 40 gewesen), habe die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht, wobei die Frühgeburt im Zusammenhang mit ihrer extremen Anspannung und ihren Angstzuständen stehe.

Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Ergebnis der Recherchen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch habe sie falsche Schlüsse aus den Recherchen gezogen.

Die Recherchen seien im Übrigen ungenau. Tatsächlich würde das Schuljahr in Moldawien bereist mit Ende Mai aufhören. Dahingehend wurde ein Internetlink einer in Moldawien tätigen Hilfsorganisation übermittelt. Bei einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 40 Wochen und dem errechneten Geburtstermin (XXXX) könne der Zeitraum der Vergewaltigung auf die letzte Mai-Woche und die erste Juni-Woche eingegrenzt werden. Damit würden die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Vergewaltigung in den Ferien stattgefunden habe, der Wahrheit entsprechen.Die Recherchen seien im Übrigen ungenau. Tatsächlich würde das Schuljahr in Moldawien bereist mit Ende Mai aufhören. Dahingehend wurde ein Internetlink einer in Moldawien tätigen Hilfsorganisation übermittelt. Bei einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 40 Wochen und dem errechneten Geburtstermin (römisch 40 ) könne der Zeitraum der Vergewaltigung auf die letzte Mai-Woche und die erste Juni-Woche eingegrenzt werden. Damit würden die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Vergewaltigung in den Ferien stattgefunden habe, der Wahrheit entsprechen.

Im Übrigen wird die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zur genauen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beantragt. Dieses sei auch notwendig, um den Wahrheitsgehalt der von ihr vorgebrachten Vergewaltigung zu bestätigen. Insbesondere sei zu prüfen, ob die von der belangten Behörde als abstrakt und allgemein gehaltene Darstellung auf das erlittene Trauma zurückzuführen seien.

Auch wäre die genaue Beurteilung ihrer psychischen Erkrankung notwendig, um beurteilen zu können, ob Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bestehen würden. Auch dahingehend habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch wurde erklärt, dass für die Beschwerdeführerin eine gelegentliche psychische Behandlung tagsüber keinesfalls ausreiche.

Im Übrigen seien im Herkunftsstaat keine Einrichtungen vorhanden, die auf die speziellen Bedürfnisse von Müttern abgestimmt seien, die aufgrund einer Vergewaltigung schwanger geworden seien und deshalb einer Doppelbelastung ausgesetzt seien.

Die Familie im Herkunftsstaat könne sich nicht mehr um die Beschwerdeführerin kümmern. Die Mutter der Beschwerdeführerin halte sich schon seit vielen Jahren in Österreich auf. Dieser könne eine Abschiebung nicht zugemutet werden.

Im Zusammenhang mit der Integration der Beschwerdeführerin wurde insbesondere auf ihre laufende Behandlung im Bundesgebiet verwiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft XXXX teilte dem Asylgerichtshof mit Faxeingabe vom 27.02.2012 mit, dass das Verfahren zur Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gestoppt sei. Laut telefonischer Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX hat die Mutter der Beschwerdeführerin bis zu diesem Tag keinen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 teilte dem Asylgerichtshof mit Faxeingabe vom 27.02.2012 mit, dass das Verfahren zur Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gestoppt sei. Laut telefonischer Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hat die Mutter der Beschwerdeführerin bis zu diesem Tag keinen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 10 12.101-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, die eingeholten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Moldawien, die eingeholten Anfragebeantwortungen vom 15.03.2011, 11.05.2011 und 26.08.2011, die hiezu erfolgten Stellungnahmen sowie die Beschwerde, Einsicht in den Verwaltungsakt der minderjährigen Tochter (Zl. 11 01.134-BAT) sowie Einsicht in die Asylunterlagen der Mutter (AIS 06 01.793).

I.6. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.6. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:

I.6.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien. An ihrer Identität und ihren familiären Verhältnissen haben sich keine Zweifel ergeben.römisch eins.6.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien. An ihrer Identität und ihren familiären Verhältnissen haben sich keine Zweifel ergeben.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Moldawien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge ihrer Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Im Falle einer Rückkehr nach Moldawien ist von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.

Ihre Mutter, XXXX (AIS 06 01.793) stellte am 10.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, Zl. 06 01.793-BAT, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien verfügt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.06.2007, Zl. 301.984-C1/5E-VIII/23/06, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem abgelehnt.Ihre Mutter, römisch 40 (AIS 06 01.793) stellte am 10.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, Zl. 06 01.793-BAT, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien verfügt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.06.2007, Zl. 301.984-C1/5E-VIII/23/06, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem abgelehnt.

Im Bundesgebiet hält sich zudem die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, Zl. D14 424674-1/2012, als Asylwerberin auf. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 24.01.2012, Zl. 11 01.134-BAT negativ entschieden und über die minderjährige Tochter die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien verfügt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 424674-1/2012/2E, abgewiesen.Im Bundesgebiet hält sich zudem die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Zl. D14 424674-1/2012, als Asylwerberin auf. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 24.01.2012, Zl. 11 01.134-BAT negativ entschieden und über die minderjährige Tochter die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien verfügt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 424674-1/2012/2E, abgewiesen.

Die Mutter und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin sind sohin wie die Beschwerdeführerin selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet seit Dezember 2010 durchgehend in Österreich auf. Sie lebt hier gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter

Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse durch entsprechende Sprachzertifikate (zumindest Niveau A2) nachgewiesen.

Sie hat im Bundesgebiet keinerlei Ausbildungen absolviert, ist nicht Mitglied in einem Verein und nimmt auch sonst nicht am gesellschaftlichen Leben teil.

Die Beschwerdeführerin geht keiner legalen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung.

I.6.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.6.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Moldawien (vgl. S. 17-52 des angefochtenen Bescheides) sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.Die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Moldawien vergleiche S. 17-52 des angefochtenen Bescheides) sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Darüber hinaus werden die personenbezogenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vollinhaltlich wiedergegeben:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.03.2011:

Zur Identität der angefragten Person:

XXXX in der Stadt XXXX und nicht XXXX oder XXXX wie die Asylwerberin zum Protokoll angegeben hat, was auch durch die Geburtsurkunde der AW bestätigt wird.römisch 40 in der Stadt römisch 40 und nicht römisch 40 oder römisch 40 wie die Asylwerberin zum Protokoll angegeben hat, was auch durch die Geburtsurkunde der AW bestätigt wird.

Wohnort:

Die angegebene Wohnadresse im Dorf XXXX existiert nicht, da im Dorf XXXX keine Strassen existieren. Die Recherche hat ergeben, dass Frau XXXX unter der XXXX auch in der Stadt XXXX wohnhaft war, obwohl sie die letzte Zeit, seit dem die Mutter weg war, bei ihrer Tante XXXX gewohnt hat.Die angegebene Wohnadresse im Dorf römisch 40 existiert nicht, da im Dorf römisch 40 keine Strassen existieren. Die Recherche hat ergeben, dass Frau römisch 40 unter der römisch 40 auch in der Stadt römisch 40 wohnhaft war, obwohl sie die letzte Zeit, seit dem die Mutter weg war, bei ihrer Tante römisch 40 gewohnt hat.

Grundschule - Gymnasium XXXX:

In der Gemeinde XXXX gibt es, wie vorher mitgeteilt, mehrere Dörfer. Es gibt in dieser Gemeinde lediglich 2 Gymnasien, eins im Dorf XXXX und das zweite im Dorf XXXX. Das Dorf XXXX hat nie ein Gymnasium gehabt, sondern war immer eine Schule, die am 15.07.2010 auf Grund eines Beschlusses des MD Bildungsministeriums in einem XXXX umgewandelt wurde. In diesem XXXX waren im Jahre 2010 insgesamt 16 Klassen und jetzt sind es 18 Klassen. Der Direktor heißt wirklich XXXX mit dem Namen XXXX. Die Klassenlehrerin heißt XXXX. Die Asylwerberin hat diese Schule von 2007-2010 besucht.In der Gemeinde römisch 40 gibt es, wie vorher mitgeteilt, mehrere Dörfer. Es gibt in dieser Gemeinde lediglich 2 Gymnasien, eins im Dorf römisch 40 und das zweite im Dorf römisch 40 . Das Dorf römisch 40 hat nie ein Gymnasium gehabt, sondern war immer eine Schule, die am 15.07.2010 auf Grund eines Beschlusses des MD Bildungsministeriums in einem römisch 40 umgewandelt wurde. In diesem römisch 40 waren im Jahre 2010 insgesamt 16 Klassen und jetzt sind es 18 Klassen. Der Direktor heißt wirklich römisch 40 mit dem Namen römisch 40 . Die Klassenlehrerin heißt römisch 40 . Die Asylwerberin hat diese Schule von 2007-2010 besucht.

XXXX hat ganz normal ohne Unregelmäßigkeiten die Schule bis zum XXXX besucht als ihre Mutter einen Antrag gestellt hat, ihre Tochter von dieser Schule abzumelden und alle ihre Schulzeugnisse zu bekommen zum Zwecke der Studiumaufnahme in Österreich für ihre Tochter.römisch 40 hat ganz normal ohne Unregelmäßigkeiten die Schule bis zum römisch 40 besucht als ihre Mutter einen Antrag gestellt hat, ihre Tochter von dieser Schule abzumelden und alle ihre Schulzeugnisse zu bekommen zum Zwecke der Studiumaufnahme in Österreich für ihre Tochter.

Seit XXXX hat die AW, die im 9. Studienjahr war, die Schule nicht mehr besucht und dementsprechend nicht das 9. Studienjahr beendet.Seit römisch 40 hat die AW, die im 9. Studienjahr war, die Schule nicht mehr besucht und dementsprechend nicht das 9. Studienjahr beendet.

Wann und bei welcher Behörde hat die Mutter den Antrag, die mj Tochter von der Schule abzumelden, gestellt?

Laut ermittelten Informationen wurde der Antrag zur Abmeldung von der Schule am 19. November 2010 bei der Schule gestellt und die AW hat die Schule seit 20. November 2010 nicht mehr besucht. Der Antrag wurde von der Tante der Asylwerberin, XXXX gestellt, nachdem die letzte den Antrag per Fax von der Mutter der AW bekommen hat. Der Abmeldungsantrag der Mutter lautet: ''Hiermit ersuche ich Sie mir die Schuldokumente meiner Tochter XXXX herauszugeben zwecks einer Anmeldung bei einer Schuleinrichtung in Österreich.''Laut ermittelten Informationen wurde der Antrag zur Abmeldung von der Schule am 19. November 2010 bei der Schule gestellt und die AW hat die Schule seit 20. November 2010 nicht mehr besucht. Der Antrag wurde von der Tante der Asylwerberin, römisch 40 gestellt, nachdem die letzte den Antrag per Fax von der Mutter der AW bekommen hat. Der Abmeldungsantrag der Mutter lautet: ''Hiermit ersuche ich Sie mir die Schuldokumente meiner Tochter römisch 40 herauszugeben zwecks einer Anmeldung bei einer Schuleinrichtung in Österreich.''

Kann es sein, dass die Großeltern der AW nach wie vor im Dorf XXXX leben?Kann es sein, dass die Großeltern der AW nach wie vor im Dorf römisch 40 leben?

Laut ermittelten Informationen leben die Großeltern der AW mütterlicher- und väterlicherseits in der Stadt XXXX. Die Recherche hat ergeben, dass die AW die letzte Zeit bei ihrer Tante im Dorf XXXX gelebt hat und zusammen mit dem Kind der Tante die Schule im selben Dorf besucht hat.Laut ermittelten Informationen leben die Großeltern der AW mütterlicher- und väterlicherseits in der Stadt römisch 40 . Die Recherche hat ergeben, dass die AW die letzte Zeit bei ihrer Tante im Dorf römisch 40 gelebt hat und zusammen mit dem Kind der Tante die Schule im selben Dorf besucht hat.

Ist es an moldawischen Schulen üblich, dass man Bestätigungen über die Jungfräulichkeit vorlegen muss?

Die Vorlage einer solchen Bestätigung ist keine Pflicht und ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die Eltern der Kinder müssen auf jeden Fall vor Beginn des Studienjahres (in der Republik Moldau beginnt es am 01.09. jedes Jahres) ein medizinisches Attest über die durchgeführte medizinische Untersuchung bei allen relevanten Fachärzten, einschließlich beim Gynäkologen und über den aktuellen Gesundheitsstand des Kindes, vorlegen.

Können Vergewaltigungen in Moldawien normal zur Anzeige gebracht werden und werden sie von der moldawischen Justiz verfolgt?

Die Vergewaltigungen können gemäß der moldauischen StPO zur Anzeige gebracht werden. Gemäß der moldauischen Gesetzgebung werden solche Verfahren entweder von einer Ermittlungsbehörde oder von der Staatsanwaltschaft ermittelt werden. Wenn der Verdächtige minderjährig ist, dann kann ein solches Strafverfahren ausschließlich von der Staatsanwaltschaft ermittelt werden (Art. 270 StPO).Die Vergewaltigungen können gemäß der moldauischen StPO zur Anzeige gebracht werden. Gemäß der moldauischen Gesetzgebung werden solche Verfahren entweder von einer Ermittlungsbehörde oder von der Staatsanwaltschaft ermittelt werden. Wenn der Verdächtige minderjährig ist, dann kann ein solches Strafverfahren ausschließlich von der Staatsanwaltschaft ermittelt werden (Artikel 270, StPO).

Die Einleitung des Strafverfahrens in solchen Fällen erfolgt unbedingt, egal ob das Opfer die Anzeige erstattet hat oder nicht. Laut MD StPO und dem Gesetz betreffend den Schutz der Zeugen und anderen Beteiligten an einem Strafverfahren Nr. 105 vom 16.05.2008 ist die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnde Behörde verpflichtet auf Antrag oder ex officio eine vom Gesetz vorgesehene Schutzmassnahme für die in Frage kommende Person zu beantragen oder anzuordnen.

Die Schutzmassnahmen werden von einer spezialisierten Direktion des Innenministeriums durchgeführt.

Die Praxis zeigt, dass in den meisten Fällen die Verdächtigen solcher Straftaten gleich zur Festnahme gebracht werden. Die Festnahme erfolgt grundsätzlich durch einen Beschluss des zuständigen Richters.

Die Einvernahme des minderjährigen Verdächtigen oder des Opfers erfolgt unbedingt mit Unterstützung einer Fachperson, bzw. z. B. eines Psychologen.

Im Rahmen eines solchen Strafverfahrens arbeiten die Staatsanwälte und die Richter mit den spezialisierten NGOs zusammen. Die letzten werden immer wieder für die Durchführung einer strafprozessualen Handlung einbestellt.

Gibt es in Moldawien - speziell im Umkreis der Wohngegend der AW - Frauenschutzeinrichtungen, die in Anspruch genommen werden können?

In der Stadt XXXX, nahe dem Dorf XXXX gibt es eine Nichtregierungsorganisation für die Aufnahme der Jugendlichen, die hauptsächlich das 15. Lebensjahr vollendet haben. Die NGO heißt XXXX - Info nur in rumänisch verfügbar.In der Stadt römisch 40 , nahe dem Dorf römisch 40 gibt es eine Nichtregierungsorganisation für die Aufnahme der Jugendlichen, die hauptsächlich das 15. Lebensjahr vollendet haben. Die NGO heißt römisch 40 - Info nur in rumänisch verfügbar.

Hauptziel der NGO ist den jungen missbrauchten Leuten rechtliche, psychologische und finanzielle Unterstützung, sowie eine soziale und professionelle Integration zu gewähren.

Die NGO unterstützt ebenso die Waisenkinder, die Kinder ohne elterliche Obsorge.

Die Kapazität des Zentrums hat ca. 13-15 Kinder.

Derzeit werden im Zentrum der NGO 9 (neun) Kinder aus dem Bezirk XXXX betreut. Die Kinder wurden auf Grund einer Entscheidung und Unterstützung des territorialen Jugendamtes im Zentrum aufgenommen.Derzeit werden im Zentrum der NGO 9 (neun) Kinder aus dem Bezirk römisch 40 betreut. Die Kinder wurden auf Grund einer Entscheidung und Unterstützung des territorialen Jugendamtes im Zentrum aufgenommen.

Inwieweit sorgen sich moldawische Jugendämter um Kinder minderjähriger Mädchen?

  • -Strichaufzählung
    kostenlose medizinische Betreuung und Unterstützung (Gesetz betreffend die Rechte des Kindes Nr. 338 vom 15.12.1994);

  • -Strichaufzählung
    die Kinder ohne elterliche Obsorge genießen kostenlose Ausbildung in allen Studieneinrichtungen (dasselbe Gesetz);

  • -Strichaufzählung
    finanzielle Unterstützung seitens des Staates (Gesetz zur sozialen Unterstützung Nr. 547 vom 25.12.2003);

  • -Strichaufzählung
    Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Kommunalbehörden ausgehend von der Stellung solcher Personen zusätzliche soziale Leistungen gewähren dürfen wenn ein Antrag in dieser Hinsicht gestellt wird;

  • -Strichaufzählung
    Wenn die Aufnahme eines Kindes ohne elterliche Obsorge in eine andere Familie unmöglich ist, wird das Kind in einer spezialisierten staatlichen Einrichtung aufgenommen;

  • -Strichaufzählung
    Die minderjährige Mütter genießen dasselbe Privileg wie die normalen Mütter, wie z.B. die einmalige finanzielle Unterstützung bei der Geburt des Kindes und die monatliche finanzielle Unterstützung bis zur Vollendung des 1,5 Jahres des Kindes.

Besondere Unterstützung genießen minderjährige Mütter wenn sie Opfer der häuslichen oder anderer Gewalt geworden sind (Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung der häuslichen Gewalt Nr. 45 vom 01.03.2007).

Es ist vorgesehen, dass sog. Rehabilitationszentren von der Regierung oder anderen staatlichen Einrichtungen, sowie von den internationalen NGO gegründet werden dürfen, wo die Opfer juristische, psychologische, medizinische Unterstützung genießen, sowie Unterstützung bei der Kontaktnahme mit den Verwandten (Art. 10 des Gesetzes).Es ist vorgesehen, dass sog. Rehabilitationszentren von der Regierung oder anderen staatlichen Einrichtungen, sowie von den internationalen NGO gegründet werden dürfen, wo die Opfer juristische, psychologische, medizinische Unterstützung genießen, sowie Unterstützung bei der Kontaktnahme mit den Verwandten (Artikel 10, des Gesetzes).

Es gibt in der Stadt XXXX im Rahmen der Kommunalbehörden die Direktion für soziale Unterstützung und Schutz der Familie, die für solche Fälle zuständig ist (verantwortliche Personen: XXXX).Es gibt in der Stadt römisch 40 im Rahmen der Kommunalbehörden die Direktion für soziale Unterstützung und Schutz der Familie, die für solche Fälle zuständig ist (verantwortliche Personen: römisch 40 ).

Auf nationaler Ebene ist für die Unterstützung solcher Kinder/Mütter die XXXX.Auf nationaler Ebene ist für die Unterstützung solcher Kinder/Mütter die römisch 40 .

Diese NGO hat eine Zusammenarbeit mit dem MD Innenministerium im 2003 angefangen. Die Ermittlungsbehörden bestellen immer wieder die Experten dieser Organisation bei der Ermittlung der angesprochenen Straftaten ein.

Die Organisation verfasst während des Strafverfahrens einen psychologischen Bericht und legt ihn dem zuständigen Staatsanwalt oder Richter vor.

Die Organisation verfügt über spezial ausgestattete Räume mit Videoüberwachung, die auch Gerichtssitzungen ermöglichen, sowie führt eine elektronische Datenerfassung der von der Organisation bearbeiteten Fälle aus.

Die Organisation führt ebenso Seminare und Schulungen für Staatsanwälte und Polizisten durch, um die formelle Haltung der offiziellen Behörden den minderjährigen Kindern gegenüber zu vermeiden.

Ca. 40% der missbrauchten Kinder in der Republik Moldau werden von dieser Organisation in verschiedenster Weise betreut.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2011:

Gibt es im Umkreis der Wohngegend Einrichtungen, die minderjährige Mütter mit ihren Kindern aufnehmen?

Nein, es keine Mutter-Kind-Heim in XXXX. Solche Einrichtungen sind in großen Städten angesiedelt. Die nächstliegende liegt in XXXX.Nein, es keine Mutter-Kind-Heim in römisch 40 . Solche Einrichtungen sind in großen Städten angesiedelt. Die nächstliegende liegt in römisch 40 .

Welche Voraussetzungen müssen von den jungen Müttern erfüllt werden, um einen Platz in einer solchen Einrichtung zu erhalten?

Die Kriterien der Aufnahme hängen von der individuellen Situation (Grad der Bedürftigkeit, familiäre Situation, Bedrohung durch Gewalt, ...) ab.

Gibt es diesbezüglich ausreichend Plätze oder muss mit langen Wartezeiten gerechnet werden?

Fall es sich um einen Notfall handelt, finden die Behörden sehr schnell einen Platz. Grundsätzlich dauert es ca. 2-4 Wochen. Es ist nicht bekannt, wie viele Plätze vorhanden sind.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es von Seiten moldawischer Behörden?

Die münderjährige Mutter würde einen Betrag von MDL 1.700,-- (ca. Euro 120,--) als Geburtsbonus und MDL 250,-- (ca. Euro 15,--) monatlich erhalten, weil sie eine minderjährige Mutter ist. Die Klientin könnte Ansuchen um finanzielle Unterstützung an das Familienministerium stellen.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2011:

1. Welche Möglichkeiten der Behandlung hat die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Moldawien in ihrer näheren Wohnumgebung?

In der Republik Moldau bestehen von staatlicher Seite verschiedene Leistungen für Kinder, welche einer erhöhten physischen und/oder psychischen Gefährdung ausgesetzt sind. Die wichtigsten Grundlagen sind im Nationalprogramm des integrierten Sozialleistungssystems für die Jahre 2008-2012 und im Gesetz Nr. 123, betreffend Sozialleistungen, vom 18.06.2010 vorgesehen.

Diese unterteilen sich in drei Leistungsstufen:

1. Kommunalleistungen

2. Spezialisierte Leistungen

3. Hochspezialisierte Leistungen

Zu 1.: In diesem Bereich existieren auf lokaler Ebene spezielle Zentren, die tagsüber soziale Dienstleistungen anbieten. Unter anderem wird auch Psychotherapie angeboten.

Zu 2.: Bei den spezialisierten Leistungen wird zur Betreuung Fachpersonal mit dem Ziel zur Rehabilitation eingesetzt. Dadurch sollen die individuellen Fähigkeiten wieder soweit entwickelt werden, dass eine normale Lebensführung gewährleistet werden kann.

Eine Form dieser Einrichtungen sind die sogenannten vorübergehenden Aufnahmezentren für minderjährige Kinder. Diese Zentren bieten Unterkunft, Betreuung, psychologische und medizinische Behandlung mit dem Ziel einer Reintegration. Derzeit bestehen 23 solcher Einrichtungen.

Zu 3.: Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um Mutterschutzzentren für Mütter mit Kindern, die physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Diese Einrichtungen bieten Unterkunft und Betreuung in solchen Fällen. Derzeit gibt es in Moldau 8 solcher Einrichtungen.

Bei all diesen genannten Einrichtungen handelt sowohl um staatliche als auch private (NGO) Institutionen. Außerdem bestehen auch Mischformen, wobei private Einrichtungen Unterstützung vom Staat erhalten.

Weiters besteht die Möglichkeit einer Behandlung in öffentlichen Spitälern, wo sowohl medizinische Betreuung als auch Psychotherapie in Anspruch genommen werden kann.

Psychologische/psychotherapeutische Behandlung wird sowohl von den staatlichen, als auch von NGO¿s angeboten. In der Nähe des Wohnsitzes der AW ist die bereits erwähnte NGO - XXXX niedergelassen. Diese NGO bietet auch psychotherapeutische Behandlungen an. Kontaktdaten: XXXX - Info nur in rumänisch verfügbar.Psychologische/psychotherapeutische Behandlung wird sowohl von den staatlichen, als auch von NGO¿s angeboten. In der Nähe des Wohnsitzes der AW ist die bereits erwähnte NGO - römisch 40 niedergelassen. Diese NGO bietet auch psychotherapeutische Behandlungen an. Kontaktdaten: römisch 40 - Info nur in rumänisch verfügbar.

Eine staatliche Einrichtung nach Stufe 2) und 3) befindet sich in der Stadt XXXX, welche sich ca. 28 km vom erwähnten Wohnort befindet.Eine staatliche Einrichtung nach Stufe 2) und 3) befindet sich in der Stadt römisch 40 , welche sich ca. 28 km vom erwähnten Wohnort befindet.

Eine weitere spezielle Einrichtung befindet sich in Chisinau, das "Chisinau Assistance and Protection Centre". Auch hier wird sowohl Schutz als auch Therapie angeboten. Nähere Informationen finden sich im IOM - Folder - siehe Anhang.

Das zuletzt genannte "Chisinau Assistance and Protection Centre" von IOM richtet sich allerdings primär an tatsächliche und potentielle Opfer von Menschenhandel.

2. Welche Kosten würden auf die Antragstellerin diesbezüglich zukommen?

Der AW würden in den erwähnten Einrichtungen keine Kosten entstehen.

Der Staat garantiert die Gewährung von Sozialleistung in jeglicher Form, je nach individuellem Fall. Die Unterstützung wird der betroffenen Person auf deren Antrag oder ex officio gewährt. In jedem Fall werden die Bedürfnisse anhand einer sozialen Beurteilung bestimmt. In solchen Fällen werden die Formen und Fristen für eine Unterstützung der betroffenen Person mitgeteilt. (Art. 8 Gesetz zur sozialen Unterstützung Nr. 547 vom 25.12.2003 und Art. 23 Gesetz betreffend der Rechte des Kindes Nr. 338 vom 15.12.1994).Der Staat garantiert die Gewährung von Sozialleistung in jeglicher Form, je nach individuellem Fall. Die Unterstützung wird der betroffenen Person auf deren Antrag oder ex officio gewährt. In jedem Fall werden die Bedürfnisse anhand einer sozialen Beurteilung bestimmt. In solchen Fällen werden die Formen und Fristen für eine Unterstützung der betroffenen Person mitgeteilt. (Artikel 8, Gesetz zur sozialen Unterstützung Nr. 547 vom 25.12.2003 und Artikel 23, Gesetz betreffend der Rechte des Kindes Nr. 338 vom 15.12.1994).

In einem weiteren Gesetzt befindet sich folgende Vorschrift:

Der Staat garantiert Unterstützung im Bereich der geistigen Gesundheit. Dies beinhaltet die Beratung der betroffenen Person, in psychotherapeutischer prophylaktischer Hinsicht. Die psychotherapeutische Unterstützung wird von den spezialisierten staatlichen oder privaten Einrichtungen gewährt. Die spezialisierte Unterstützung wird im Rahmen der Krankenhäuser - Polykliniken für geistige Gesundheit oder der Büros für psychologische Beratung gewährt (Gesetz Nr. 1402 vom 16.12.1997 der geistigen Gesundheit).

Minderjährige sind Kraft der Sozialvorschriften Krankenversichert. Diese Versicherung beinhaltet auch die Kostenübernahme bei Psychotherapie.

I.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien keine asylrelevante Gefährdung besteht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine in Moldawien drohende Verfolgung hat sich nicht bewahrheitet. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, in Moldawien vergewaltigt worden zu sein. Dies ergibt sich zum einen aus ihren oberflächlichen und detailarmen Schilderungen zu dieser Vergewaltigung und zum anderen aus den widersprüchlichen Darstellungen in diesem Zusammenhang sowie der denkunmöglichen zeitlichen Einordnung der Vergewaltigung. Die entstandenen Widersprüche konnten weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aufgelöst werden.

Im Übrigen hat die belangte Behörde fundierte Recherchen im Herkunftsstaat veranlasst. Deren Ergebnis spricht in Zusammenschau mit den Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die von ihr dargelegte Vergewaltigung bzw. gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat.

Vielmehr kommt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Schwangerschaft bzw. ihrer bevorstehenden Geburt aus diesem Grund zu ihrer im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Mutter gereist ist.

Den eingeholten Recherchen konnte die rechtsfreundliche Vertretung nichts Substantiiertes entgegensetzen und zog sich diese in ihren Stellungnahmen und auch in der Beschwerde letztlich im Wesentlichen darauf zurück, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwer psychisch erkrankte minderjährige Mutter handle, die infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden sei und ein Kind bekommen habe. Ebenso wenig wie die Beschwerdeführerin und die rechtsfreundliche Vertretung glaubhaft darlegen konnten, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, konnte dargelegt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren und chronischen psychischen Erkrankung leidet. Auch an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin haben sich überhaupt keine Zweifel ergeben. Anhaltspunkte für eine derartige schwere und chronische psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin haben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den seitens der Beschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung übermittelten Stellungnahmen nicht ergeben.

Im diesen Zusammenhang war darauf zu verweisen, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen jeweils erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die niederschriftliche Einvernahme durchführen zu können.

Im gesamten Asylverfahren wurden betreffend die Beschwerdeführerin lediglich zwei Bestätigungen der XXXX vorgelegt:Im gesamten Asylverfahren wurden betreffend die Beschwerdeführerin lediglich zwei Bestätigungen der römisch 40 vorgelegt:

Die erste Bestätigung stammt vom 11.04.2011, wo lediglich bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Trauma/Ängste eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung im Ausmaß von einer Stunde/Woche in Anspruch nimmt. Auch wird in der Bestätigung dargelegt, dass die Therapie voraussichtlich noch 20 Stunden dauern wird.

Aus der zweiten Bestätigung vom 22.08.2011 geht ebenfalls lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin an der Ambulanz der XXXX eine fortlaufende wöchentliche psychotherapeutische Behandlung im Ausmaß von 50 Minuten in Anspruch nimmt. Als vorgesehenes Ende ist April 2012 angeführt.Aus der zweiten Bestätigung vom 22.08.2011 geht ebenfalls lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin an der Ambulanz der römisch 40 eine fortlaufende wöchentliche psychotherapeutische Behandlung im Ausmaß von 50 Minuten in Anspruch nimmt. Als vorgesehenes Ende ist April 2012 angeführt.

Aus den vorgelegten Bestätigungen geht bereits nicht hervor, dass die wöchentliche psychotherapeutische Behandlung medizinisch indiziert ist.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zeitlich befristet eine Psychotherapie in Anspruch nimmt, deren Ende im Übrigen im April 2012 vorgesehen ist, konnte insbesondere nicht dargelegt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen und schweren psychischen Erkrankung leidet. Die Beschwerdeführerin hat dies in ihren niederschriftlichen Einvernahmen selbst auch nie artikuliert, sondern finden sich diese Ausführungen in den Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung.

In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens gefordert, ohne jedoch irgendeinen Anhaltspunkt für die behauptete schwere und chronische psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu liefern.

Aus dem Umstand, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin während ihres über einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich eine Bestätigung über eine wöchentliche Psychotherapie an der psychotherapeutischen Ambulanz einer Privatuniversität vorlegen kann, geht hinreichend deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin wohl an keiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, andernfalls sie während ihres Aufenthaltes von mittlerweile über einem Jahr wohl entsprechende medizinische Unterlagen zu ihrer behaupteten schweren psychischen Erkrankung vorlegen hätte können. Auch mit der Beschwerde wurden überhaupt keine Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übermittelt und auch überhaupt nicht dargelegt, an welcher schweren und chronischen psychischen Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin leiden soll.

Aus der vorgelegten Bestätigung geht abgesehen vom handschriftlichen Vermerk "Trauma/Ängste" überhaupt nicht hervor, an welcher schweren und chronischen psychischen Erkrankung die Beschwerdeführerin leiden soll. Auch spricht die gewählte Behandlungsform - eine wöchentliche 50minütige Gesprächstherapie mit vorgesehenem Ende im April 2012 - gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung. Bei der Beschwerdeführerin ist offenbar weder ein stationärer Aufenthalt noch eine medikamentöse Behandlung angezeigt. Derartiges wurde auch überhaupt nicht dargelegt.

Es bleibt noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(V) <5276056> zu verweisen, wo im Zusammenhang mit einer PTBS ausgeführt wurde, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen."Es bleibt noch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(römisch fünf) <5276056> zu verweisen, wo im Zusammenhang mit einer PTBS ausgeführt wurde, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen."

Bei Übernahme der Wertung dieser Entscheidung wird deutlich, dass ein fachärztliches Gutachten nicht - wie in der Beschwerde behauptet - zum Ergebnis kommen würde, "dass die Beschwerdeführerin tatsächlich brutal vergewaltigt wurde". Eine psychiatrische Untersuchung zur Frage "ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Vergewaltigung erlitten hat und durch diese traumatisiert wurde", ist durch ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten nicht klärbar, da die Wahrheitsfindung mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden nicht möglich ist. Vielmehr ist dies Aufgabe des Gerichts.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist sohin - soweit zur Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung erforderlich - der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus dem Akteninhalt hinreichend geklärt, weshalb kein fachärztliches psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen ist. Eine schwere und chronische psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin war aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Bestätigungen der XXXX nicht ableitbar, ebenso wenig wie das Nichtvorliegen der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin.Im Fall der Beschwerdeführerin ist sohin - soweit zur Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung erforderlich - der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus dem Akteninhalt hinreichend geklärt, weshalb kein fachärztliches psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen ist. Eine schwere und chronische psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin war aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Bestätigungen der römisch 40 nicht ableitbar, ebenso wenig wie das Nichtvorliegen der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin.

Im Folgenden werden die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin dargelegt, die letztlich im Zusammenhang mit den eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens enttarnt haben.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2011 erklärte die Beschwerdeführerin vorerst, im Jahr 2007 vergewaltigt worden zu sein (AS 55). Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie von der Schule gekommen sei. Jemand habe ihren Kopf bedeckt und sie in ein Auto gezogen. Sie sei in den Wald gebracht und dort vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nicht wisse, an welchem Tag, in welchem Monat bzw. zu welcher Jahreszeit es passiert sei. Auf weitere Nachfrage meinte sie, dass es Sommer gewesen sei. Es sei draußen warm gewesen. Der Vorfall habe sich zu Mittag ereignet, als sie von der Schule gekommen sei. (AS 57)

Im Verlauf der Einvernahme korrigierte die Beschwerdeführerin, dass die Vergewaltigung im Jahr 2010 stattgefunden habe.

Die Mutter übermittelte am 16.02.2011 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin im Frühsommer 2010 durch eine Vergewaltigung schwanger geworden sei (AS 85).

In einer weiteren Niederschrift am 08.04.2011 erklärte die Beschwerdeführerin schließlich ausdrücklich, dass sie im Juli schwanger geworden sei (AS 155).

Auch nach Vorhalt, dass sich eine Zeugung im Juli rein rechnerisch nicht ausgehe und auf ausdrückliche Frage, ob die Zeugung ihres Kindes im Juli 2010 stattgefunden habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht sicher sei. Als sie vergewaltigt worden sei, habe sie nicht gewusst, dass sie schwanger sei. Ihren Berechnungen zufolge sei es Juli gewesen. (AS 155)

Auf weiteren Vorhalt, ob die Zeugung in der Schulzeit oder in den Ferien erfolgt sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass der Akt der Zeugung in den Ferien erfolgt sei. (AS 155)

Dem steht jedoch entgegen, dass die Beschwerdeführerin noch in der vorangegangen Einvernahme erklärt habe, dass es Mittag gewesen sei und sie von der Schule gekommen sei. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit meinte die Beschwerdeführerin, dass sie Bücher in die Schule gebracht habe, was als bloße Schutzbehauptung zu werten war.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Ende des Schuljahres in Moldawien mit Ende Juni ausgeht, war darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2011 erklärte, dass das Schuljahr am ersten September beginne und im Juli ende. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, dass die Ferien in Moldawien tatsächlich schon Ende Mai beginnen würden und die Beschwerdeführerin angegeben habe, in den Ferien vergewaltigt worden zu sein, ergibt sich einerseits ein Widerspruch zu den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Schuljahr im Juli ende bzw. ihren Ausführungen, wonach sie vergewaltigt worden sei, als sie von der Schule gekommen sei.

Die Zeugung war mit Ende Mai/Anfang Juni 2010 einzugrenzen, da sich dieser Zeitraum aufgrund des errechneten Geburtstermins von XXXX und der durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer ergeben hat.Die Zeugung war mit Ende Mai/Anfang Juni 2010 einzugrenzen, da sich dieser Zeitraum aufgrund des errechneten Geburtstermins von römisch 40 und der durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer ergeben hat.

Unabhängig von der Dauer der Sommerferien in Moldawien ist die Widersprüchlichkeit der zeitlichen Einordnung der Vergewaltigung evident. Der belangten Behörde war in diesem Zusammenhang zu folgen, wenn sie ausführt, dass zu einem derart einschneidendes Ereignis wie es eine Vergewaltigung darstellt, klare zeitliche Angaben der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wären.

Aber nicht nur die zeitliche Einordnung der Vergewaltigung sondern auch die weiteren Umstände im Zusammenhang mit der Vergewaltigung wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den sie vergewaltigenden Männern blieben vage und detailarm. Diese sollen den Kopf der Beschwerdeführerin bedeckt haben, sie in ein Auto gezogen haben und sie in einen Wald gebracht haben, wo sie vergewaltigt worden sei (AS 57). Die Täter - zwei oder drei - habe sie nicht gesehen. Sie sei von diesen festgehalten und geschlagen worden. Sie habe geschrien und habe weglaufen wollen. Die Täter hätten überhaupt nichts gesagt und auch nicht untereinander gesprochen (AS 63-65).

Nach der Vergewaltigung sei die Beschwerdeführerin im Wald liegen gelassen worden. Sie sei erst in der Früh wach geworden. Ihre Kleidung sei zerrissen gewesen und sie sei wahrscheinlich ohnmächtig gewesen. (AS 61) Im Übrigen erklärte sie, dass sie von den Schlägen blaue Flecken davongetragen habe (AS 65). Unter diesen Umständen - Heimkehr am nächsten Tag, zerrissene Kleidung, blaue Flecken - ist nicht nachvollziehbar, dass die Großmutter von der Vergewaltigung vorerst nichts mitbekommen haben soll.

Auch wie die Großmutter von der Vergewaltigung erfahren haben soll, wurde von der Beschwerdeführerin widersprüchlich dargelegt. Vorerst meinte sie noch, dass die Täter ihrer Oma gedroht hätten, dass sie die Beschwerdeführerin umbringen würden, falls die Beschwerdeführerin der Polizei etwas sage. Ihre Oma sei erschrocken gewesen und habe diese die Beschwerdeführerin in der Folge nach Österreich geschickt (AS 61). Kurze Zeit später meinte sie, dass nicht ihre Oma, sondern die Beschwerdeführerin selbst bedroht worden sei (AS 63).

Wiederum in derselben Einvernahme meinte sie schließlich auf die Frage, wann ihre Oma mitbekommen habe, dass sie schwanger sei, dass sie den Zeitpunkt nicht wisse. Als der Beschwerdeführerin gedroht worden sei, habe sie es sofort ihrer Oma erzählt. Die Beschwerdeführerin habe die Männer - Fremde - nämlich auf der Straße wieder getroffen und diese hätten ihr gedroht. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch unplausibel, warum die sie vergewaltigenden Männer ihren Kopf bedeckt und nichts gesprochen haben sollen, offenbar damit die Beschwerdeführerin diese nicht identifizieren kann. In der Folge sollen diese unbekannt gebliebenen Männer die Beschwerdeführerin auf der Straße für den Fall einer Anzeigenerstattung bedroht haben.

Die Vergewaltigung soll im Übrigen - je nach Version - im Mai/Juni/Juli 2010 stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst im Dezember 2010 ausgereist, was gegen die dargelegte Furcht vor Verfolgung durch ihre Vergewaltiger spricht.

Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte im Übrigen auf Nachfrage, weshalb sie nicht schon vorher versucht habe, ihre Tochter nach Österreich zu holen, dass sie nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich komme (AS 67). In der Stellungnahme vom 16.02.2011 führte die Mutter aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schule aufgefordert worden sei, eine Bestätigung eines Gynäkologen beizubringen, da der Verdacht im Raum gestanden sei, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihre Schwangerschaft bekannt werde und sie von der Schule verwiesen werde bzw. jeder im Dorf wisse, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, weshalb sie die Schule nicht mehr besucht habe. Von der Schule sei dann schließlich bei der Großmutter der Beschwerdeführerin nachgefragt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr die Schule besuche. Die Großmutter habe aus Angst vor der "Schande" behauptet, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach Österreich gefahren sei. Die Beschwerdeführerin habe dann bis zur Ausreise nach Österreich das Haus der Großeltern in Moldawien nicht mehr verlassen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ein derartiges Vorbringen zuvor vor dem Bundesasylamt nicht vorgetragen habe, stimmt dieses Vorbringen der Mutter nicht mit der eingeholten Recherche im Herkunftsstaat überein. Aus der Anfragebeantwortung vom 15.03.2011 ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum XXXX ganz normal und ohne Unregelmäßigkeiten die Schule besucht hat, bis ihre Mutter eine Antrag gestellt hat, die Tochter von der Schule abzumelden ("Hiermit ersuche ich sie mir die Schuldokumente meiner Tochter XXXX herauszugeben zwecks einer Anmeldung bei einer Schuleinrichtung in Österreich.") Seit XXXX hat die Beschwerdeführerin die Schule nicht mehr besucht. Der Antrag wurde im Übrigen von Frau XXXX - der Tante der Beschwerdeführerin - gestellt, nachdem diese den Antrag per Fax von der Mutter bekommen hat.Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ein derartiges Vorbringen zuvor vor dem Bundesasylamt nicht vorgetragen habe, stimmt dieses Vorbringen der Mutter nicht mit der eingeholten Recherche im Herkunftsstaat überein. Aus der Anfragebeantwortung vom 15.03.2011 ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 ganz normal und ohne Unregelmäßigkeiten die Schule besucht hat, bis ihre Mutter eine Antrag gestellt hat, die Tochter von der Schule abzumelden ("Hiermit ersuche ich sie mir die Schuldokumente meiner Tochter römisch 40 herauszugeben zwecks einer Anmeldung bei einer Schuleinrichtung in Österreich.") Seit römisch 40 hat die Beschwerdeführerin die Schule nicht mehr besucht. Der Antrag wurde im Übrigen von Frau römisch 40 - der Tante der Beschwerdeführerin - gestellt, nachdem diese den Antrag per Fax von der Mutter bekommen hat.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat sohin entgegen ihrer Behauptung am 03.02.2011 gewusst, dass die Beschwerdeführerin vorhat, nach Österreich zu kommen. Auch die Ausführung in der Stellungnahme, wonach die Beschwerdeführerin aus Angst, dass ihre Schwangerschaft entdeckt werde, nicht mehr zur Schule gegangen sei und die Großmutter auf Nachfrage der Schule mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin zur ihrer Mutter nach Österreich gefahren sei, entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr hat die Mutter offiziell die Abmeldung der Beschwerdeführerin - durch Unterstützung der Tante der Beschwerdeführerin - erwirkt, was sie in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2011 gänzlich anders dargestellt hat. Erst nach Vorhalt des Rechercheergebnisses hat die Mutter eingestanden, dass sie die Beschwerdeführerin über die Tante von der Schule abgemeldet hat.

Die Beschwerdeführerin hat besagte Tante in ihren vorangegangenen Einvernahmen überhaupt nicht erwähnt und hat sie - eingangs - in der Einvernahme vom 08.04.2011 noch abgestritten, dass sie abgesehen von ihren Großeltern noch jemanden im Herkunftsstaat habe. (LA: Gibt es die Tante namens XXXX? AW: Wir haben niemanden dort. [AS 149]) Auch auf weiteren Vorhalt, wonach die Tante die Abmeldung der Beschwerdeführerin mittels Fax ihrer Mutter erledigt hat, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Tante habe und diese Frau nicht kenne (AS 151). Dies entspricht offenbar nicht den Tatsachen, da die Mutter schließlich selbst eingestanden hat, das Fax an die Tante geschickt zu haben. Diese sei dann zum Direktor gegangen (AS 151).

Die weiteren Ausführungen zu dieser Tante blieben widersprüchlich. So erklärte die Beschwerdeführerin, dass es sich um die Tante ihrer Großmutter handle. Die Mutter meinte, dass es sich um die Cousine der Großmutter handle. Die Mutter bestätigte auch, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Tante gelebt habe. (AS 151) Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Tante in den vorangegangenen Einvernahmen nicht erwähnt hat, sondern erklärte, dass sie nach der Ausreise ihrer Mutter bei ihrer Großmutter gelebt habe. Selbst nach Vorhalt der Existenz dieser Tante bzw. dem Umstand, dass sie laut Recherche bei dieser gelebt hat, verneinte die Beschwerdeführerin die Existenz dieser Tante. Erst nachdem ihre Mutter bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Tante gelebt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass dies der Fall gewesen sei. Sie habe, als sie klein gewesen sei, bei der Großmutter gewohnt und sei nach der 6. Klasse zu ihrer Tante gezogen. Bei dieser habe sie sich jedoch nicht lange aufgehalten. Sie sei vielmehr wieder zu ihren Großeltern zurückgekehrt. (AS 151) Zumal die Beschwerdeführerin wiederholt widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltes getätigt hat und auch ihre Mutter bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise bei der Tante gelebt hat, folgt der Asylgerichtshof der Recherche vom 15.03.2011 wonach die Beschwerdeführerin vor der Ausreise bei ihrer Tante gelebt hat und die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kind der Tante die Schule im selben Dorf besucht hat.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich weder der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter in den letzten Monaten vor der Ausreise noch eine Bedrohung durch ihre angeblichen Vergewaltiger und auch nicht die Umstände der Ausreise - Probleme in Zusammenhang mit der Schwangerschaft in der Schule - bestätigt haben.

Aus den beliebigen Ausführungen der Beschwerdeführerin nahezu zu sämtlichen Aspekten ihres Vorbringens ist zweifelsfrei auf die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schließen. Bei Zusammenschau mit den dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten betreffend ihre behauptete Vergewaltigung sowie dem weiteren Aufenthalt im Herkunftsstaat noch über ein halbes Jahr nach der angeblichen Vergewaltigung ist für den erkennenden Senat hinreichend deutlich zutage getreten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus den von ihr dargelegten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat.

Die Abmeldung durch die Tante (aufgrund einer Faxnachricht der Mutter) von der Schule - noch dazu unter dem Hinweis der geplanten Ausreise nach Österreich - legt vielmehr nahe, dass die Mutter die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nach Österreich geholt hat. Ein derart geplantes Vorgehen spricht offensichtlich gegen ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates infolge Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß.

Die eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Rahmen der Anfragebeantwortung wurde das Büro des Polizeiattaches in Moldau tätig, an dessen Objektivität sich keine Zweifel ergeben haben. Vielmehr verfügt das Büro des Polizeiattaches in Moldau über zuverlässige Möglichkeiten an Informationen aus erster Hand in Moldawien zu gelangen. Im Rahmen des Parteiengehörs konnte den Anfragebeantwortungen auch nichts Substantiiertes entgegengehalten werden. Vielmehr mussten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eingestehen, dass die darin dargelegten Umstände betreffend die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zutreffend sind. Die Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs basieren im Übrigen stets auf der unzutreffenden Behauptung, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Vergewaltigung an einer chronischen schweren psychischen Beeinträchtigung leide und aufgrund dessen ihre Rückkehr nach Moldawien nicht zumutbar sei. Weder eine Vergewaltigung noch eine chronische schwere psychische Erkrankung konnten von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt werden.

Die Recherchen - vor allem soweit sie sich mit dem Thema Minderjährige bzw. alleinstehende Mütter - befassen, sind im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Länderinformationen zu Moldawien zu sehen.

Zu den seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichten bleibt auszuführen, dass diese auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin konnte den Länderfeststellungen auch überhaupt nichts von Substanz entgegenhalten und finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Hinweise bzw. gegenteilige Länderinformationen, die an den Länderberichten der belangten Behörde Zweifel entstehen hätten lassen.

Aus einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Berichte ergibt sich eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht das Ausmaß erreichen, um von einer asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der unbescholtenen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine asylrelevante Gefährdung droht.

Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Moldawien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht und gibt es aufgrund der eingeführten Länderfeststellungen keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Moldawien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht und gibt es aufgrund der eingeführten Länderfeststellungen keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.

Lediglich am Rande sei darauf verwiesen, dass sich bei Zusammenschau der Länderinformationen mit der eingeholten Recherche vom 15.03.2011 jedenfalls ergibt, dass die moldawischen Behörden bei Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Vergewaltigung tätig werden. Eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit der moldawischen Behörden in diesem Zusammenhang ist evident.

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Moldawien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.

Was nun die konkrete Situation der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr betrifft war Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin ist Ende XXXX geboren. Sie ist sohin nach wie vor minderjährig, jedoch mit ihrem Alter von siebzehneinhalb Jahren beinahe volljährig. Wie bereits mehrfach ausgeführt wird der Beschwerdeführerin weder geglaubt, dass sie vergewaltigt worden ist, noch dass sie aufgrund dessen an einer chronischen schweren psychischen Beeinträchtigung leidet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich sohin um eine minderjährige alleinerziehende Mutter, die beinahe volljährig ist.Die Beschwerdeführerin ist Ende römisch 40 geboren. Sie ist sohin nach wie vor minderjährig, jedoch mit ihrem Alter von siebzehneinhalb Jahren beinahe volljährig. Wie bereits mehrfach ausgeführt wird der Beschwerdeführerin weder geglaubt, dass sie vergewaltigt worden ist, noch dass sie aufgrund dessen an einer chronischen schweren psychischen Beeinträchtigung leidet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich sohin um eine minderjährige alleinerziehende Mutter, die beinahe volljährig ist.

In den eingeholten Anfragebeantwortungen - die im Übrigen im angefochtenen Bescheid - vollinhaltlich wiedergegeben wurden, finden sich umfassende Unterstützungsmöglichkeiten für alleinerziehende Mütter in Moldawien, sowohl durch NGOs als auch durch staatliche Behörden. Ein wesentlicher Einwand gegen das Rechercheergebnis ist nun, dass nicht feststehe, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kriterien erfülle, um die in den Recherchen dargelegte Unterstützung zu erhalten. In der Beschwerde wird dies einerseits mit der mangelnden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, andererseits mit der Zielgruppe, an die sich besagte Einrichtungen wenden, begründet. Bei ausgewogener Zusammenschau der allgemeinen Länderinformationen und der Recherchen geht zweifelsfrei hervor, dass es entsprechende Unterstützung für minderjährige und alleinerziehende Mütter und deren Kinder gibt, wenn diese bedürftig sind.

Im Fall der Beschwerdeführerin steht zudem fest, dass diese bis zur Ausreise von ihren Verwandten im Herkunftsstaat versorgt worden ist. Wurde zwar widersprüchlich dargestellt, ob sich die Beschwerdeführerin bei ihrer "Tante" bzw. ihren Großeltern aufgehalten hat, war doch klar erkennbar, dass sich bis zur geplanten Ausreise der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach Österreich jemand im Herkunftsstaat um die Beschwerdeführerin gekümmert hat und sie auch regelmäßig die Schule besucht hat. Dass dies im Fall einer Rückkehr nicht mehr möglich sein soll, wird - aufgrund der dargelegten persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin - als bloße Schutzbehauptung gewertet.

Im Übrigen erfolgt eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes gemeinsam mit ihrer Mutter, denen es gemeinsam offenbar zumutbar ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin wird im Bundesgebiet bei der Versorgung ihres minderjährigen Kindes unterstützt und ist eine derartige Unterstützung offensichtlich auch in Moldawien möglich. Dass die Mutter in Österreich nach Ablehnung der Beschwerde durch den VwGH ein Aufenthaltsrecht erhalten hätte, lässt sich dem vorliegenden Asylakt nicht entnehmen.

Schließlich war auch noch zu bedenken, dass laut Stellungnahme vom 16.02.2011 die Großeltern der Beschwerdeführerin alt seien bzw. der Großvater krank sei. Unter dieser Prämisse erscheint es auch naheliegend, dass Mutter und Beschwerdeführerin zu den Großeltern zurückkehren können, zumal dadurch eine Versorgung der alten Großeltern gesichert ist, andererseits - im Hinblick auf eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter - eine Versorgung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin gewährleistet ist.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist sohin evident, dass im Falle einer Rückkehr ihre Lebensgrundlage und jenes ihres minderjährigen Kindes einerseits durch eine gemeinsame Rückkehr mit ihrer Mutter sowie Unterstützung durch ihre Angehörigen in Moldawien gesichert ist, andernfalls im Falle von Bedürftigkeit ein staatliches Auffangnetz bzw. Unterstützung durch NGOs vorhanden ist. Der Beschwerdeführerin wird es auch zumutbar sein, derartige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, falls dies erforderlich sein wird.

Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Eine Gefährdung ihrer Lebensgrundlage aus dem bloßen Umstand, dass sie nunmehr Mutter eines Kindes ist, kann nicht erkannt werden, zumal sich ihre Situation nicht von anderen alleinstehenden Müttern in Moldawien unterscheidet und sie zudem mit ihrer eigenen Mutter zurückkehrt und darüber hinaus Verwandte im Herkunftsstaat hat, die sich über Jahre hindurch bis zur Ausreise im Dezember 2010 um die Beschwerdeführerin gekümmert haben.

Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter bei einer Rückkehr möglich und zumutbar sein wird, die notdürftige Lebensgrundlage zu sichern.

Zu den behaupteten gesundheitlichen Problemen wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin - nicht wie in der Beschwerde behauptet - an einer schweren chronischen psychischen Erkrankung leidet. Vielmehr besucht die Beschwerdeführerin wöchentlich eine 50minütige Psychotherapie, wobei auch in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, dass diese medizinisch indiziert ist. Laut Bestätigung ist das voraussichtliche Ende der Behandlung im Übrigen mit Ende April 2012 festgelegt und hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen dargelegt, dass die Psychotherapie fortgesetzt wird.

Abgesehen von einer wöchentlichen Psychotherapie wird die Beschwerdeführerin im Übrigen überhaupt nicht medikamentös wegen psychischer Probleme behandelt und hat sich auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin stationär behandelt werden musste oder in Zukunft werden muss. Die Beschwerdeführerin benötigt sohin definitiv keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung.

Zu der noch vor dem Bundesasylamt vorgetragenen Anämie finden sich in der Beschwerde überhaupt keine Ausführungen. Zu dieser konnte die Beschwerdeführerin im Übrigen überhaupt nicht anführen, welche Medikamente sie hiefür einnehme. Auch erklärte sie, dass die Anämie bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und sie dahingehend nicht behandelt worden sei. Bei der Anämie handelt es sich ganz offensichtlich weder um eine schwerwiegende noch akute Erkrankung, zumal im Herkunftsstaat dahingehend offenbar gar keine Behandlung notwendig gewesen ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren keine Befunde betreffend das Vorliegen einer Anämie vorgelegt und wurde diese in der Beschwerde überhaupt nicht releviert.

Aus den seitens der belangten Behörde in das Verfahrens eingeführten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei, dass ausreichend Behandlungsmöglichkeiten - sowohl betreffend die allgemeine medizinische Versorgung als auch die Behandlung schwerster psychischer Erkrankungen - bestehen. Dahingehend war neben den allgemeinen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.08.2011 zu verweisen.

Leidet die Beschwerdeführerin sohin an keiner schweren lebensbedrohlichen Erkrankung und besteht in ihrem Fall auch kein akuter Behandlungsbedarf bzw. kein lebensnotwendiger engmaschiger Behandlungsbedarf, ergibt sich aus den Länderfeststellungen sowie aus dem hg. Amtswissen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Moldawien aufgrund der bestehenden adäquaten Behandlungsmöglichkeiten selbst beim Bestehen schwerster psychischen Erkrankungen möglich wäre. Letztlich wurden im gesamten Verfahren überhaupt keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine schwerwiegende akute Erkrankung hindeuten würden.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in Moldawien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 23.12.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung und entscheidet über die Beschwerde der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/14).

II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen und ist sie vielmehr aus asylfremden Gründen in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft ausgereist, um gemeinsam mit ihrer Mutter im Bundesgebiet zu leben. Ihr ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbarrömisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen und ist sie vielmehr aus asylfremden Gründen in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft ausgereist, um gemeinsam mit ihrer Mutter im Bundesgebiet zu leben. Ihr ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:römisch zwei.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:

Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt I und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen nicht ergeben, dass in ganz Moldawien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt römisch eins und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen nicht ergeben, dass in ganz Moldawien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Bereits beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien in keine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Neben familiären Anknüfpungspunkten bzw. die gemeinsame Rückkehr mit ihrer Mutter, die sich auch im Bundesgebiet um die Beschwerdeführerin und ihre Tochter kümmert, war die Beschwerdeführerin auf staatliche Unterstützung bzw. Unterstützung durch NGOs hinzuweisen, die für alleinerziehende Mütter, noch dazu wenn diese minderjährig sind, zweifelsfrei gegeben ist.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist beinahe volljährig und arbeitsfähig. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist ebenso in einem arbeitsfähigen Alter. Es wurde im Übrigen bereits beweiswürdigend dargelegt, dass eine Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat (Großeltern, Tante) möglich und zumutbar erscheint, weshalb auch von einer zusätzlichen Unterstützung bei der Versorgung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Der minderjährigen Beschwerdeführerin im Alter von über siebzehneinhalb Jahren sowie ihrer Mutter wird es sohin gemeinsam möglich sein, im Falle einer Rückkehr den gemeinsamen Lebensunterhalt - auch für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin - zu bestreiten. Es wird ihnen zumutbar sein, im Herkunftsstaat durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Moldawien sowie der besonderen Unterstützung durch staatliche Organisationen für alleinerziehende Mütter - noch dazu wenn diese minderjährig sind - sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Moldawien sowie der besonderen Unterstützung durch staatliche Organisationen für alleinerziehende Mütter - noch dazu wenn diese minderjährig sind - sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht und sich im gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise für eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin finden.

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Moldawien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können. Auch eine adäquate Behandlung schwerster psychischer Erkrankungen ist gewährleistet.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das moldawische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das moldawische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Im Übrigen geht aus den einzigen beiden vorgelegten Bestätigungen lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin bis voraussichtlich April 2012 eine wöchentliche Psychotherapie in Anspruch nimmt. Es wurde insbesondere nicht durch aussagekräftige medizinische Unterlagen dargelegt, dass die Psychotherapie medizinisch indiziert ist. Auch wird die Beschwerdeführerin nicht medikamentös wegen psychischer Probleme behandelt und stand sie deswegen auch nicht in stationärer Behandlung. Auch in ihren Einvernahmen hat sie keine schwerwiegenden psychischen Probleme dargelegt. Im Übrigen legte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, die seit Beginn ihres Asylverfahrens krankenversichert ist, während ihres über einjährigen Aufenthaltes keinerlei medizinischen Unterlagen vor, die auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung hinweisen.

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zum aktuellen Zeitpunkt hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben und ist zum aktuellen Zeitpunkt auch kein akuter engmaschiger Behandlungsbedarf bzw. die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin fassbar.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer minderjährigen Tochter gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer minderjährigen Tochter gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

II.4.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre minderjährige Tochter und ihre Mutter, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.

Das Asylverfahren der Mutter ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, besteht gegen die Mutter eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet nach Moldawien und hält sich die Mutter weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne ihrer Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen. Laut Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaft XXXX ist das Verfahren zur Abschiebung der Mutter bis zum Abschluss des Asylverfahrens der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gestoppt. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX hat die Mutter auch keinen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt.Das Asylverfahren der Mutter ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, besteht gegen die Mutter eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet nach Moldawien und hält sich die Mutter weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne ihrer Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen. Laut Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ist das Verfahren zur Abschiebung der Mutter bis zum Abschluss des Asylverfahrens der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gestoppt. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hat die Mutter auch keinen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt.

Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.

Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.

Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2010 in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach bei wesentlich längerem Aufenthalt (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach bei wesentlich längerem Aufenthalt (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in der Dauer von knapp eineinhalb Jahren muss - gemessen an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können. In diesem Lichte konnten auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten integrativen Aspekte keine entscheidungswesentliche Verschiebung der Interessenabwägung bewirken. Im Übrigen kann im Fall der Beschwerdeführerin in keiner Weise von eine ausgeprägten Integration im Bundesgebiet gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat zwar Bestätigungen über Deutschkursbesuche vorgelegt, jedoch keine Bestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat auch sonst keine Aus- oder Weiterbildung absolviert. Vielmehr hat sie im Bundesgebiet eine minderjährige Tochter geboren und hält sich gemeinsam mit ihrer Mutter - die jedoch von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist - im Bundesgebiet auf, wo sie von der Grundversorgung lebt. In diesem Zusammenhang ist auch die dargelegte finanzielle Unterstützung durch XXXX zu relativieren, ebenso wie die in der Stellungnahme behaupteten zahlreichen freundschaftlichen Bande über ihre Mutter, die sich schon lange in Österreich aufhalte. Im Übrigen erklärte sie am 08.04.2011 noch, dass sie in Österreich noch keine Freunde habe.Die Beschwerdeführerin ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat zwar Bestätigungen über Deutschkursbesuche vorgelegt, jedoch keine Bestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat auch sonst keine Aus- oder Weiterbildung absolviert. Vielmehr hat sie im Bundesgebiet eine minderjährige Tochter geboren und hält sich gemeinsam mit ihrer Mutter - die jedoch von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist - im Bundesgebiet auf, wo sie von der Grundversorgung lebt. In diesem Zusammenhang ist auch die dargelegte finanzielle Unterstützung durch römisch 40 zu relativieren, ebenso wie die in der Stellungnahme behaupteten zahlreichen freundschaftlichen Bande über ihre Mutter, die sich schon lange in Österreich aufhalte. Im Übrigen erklärte sie am 08.04.2011 noch, dass sie in Österreich noch keine Freunde habe.

Vollkommen unnachvollziehbar ist dem erkennenden Senat das Beschwerdevorbringen, wonach aus dem Umstand der Geburt ihres Kindes bzw. der laufenden psychotherapeutischen Behandlung eine Integration der Beschwerdeführerin abgeleitet werden soll.

Zumal die Beschwerdeführerin eine minderjährige Tochter hat und selbst erklärt, von der Unterstützung ihrer Mutter abhängig zu sein, ist eine Überwindung der Abhängigkeit von der Grundversorgung unter diesen Voraussetzungen in absehbarer Zukunft nicht möglich. Die Mutter ist im Übrigen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und erscheint nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin ihr alleiniger Verbleib mit ihrer minderjährigen Tochter im Bundesgebiet nicht zumutbar.

Gegen die Mutter besteht im Übrigen eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Deren Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und hat diese keinen sonstigen Aufenthaltstitel, sondern hält sich diese vielmehr illegal im Bundesgebiet auf. Soweit in der Beschwerde auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr der Mutter der Beschwerdeführerin nach Moldawien verwiesen wird, zielt dies demnach völlig ins Leere.

Weiters führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Moldawien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügt, da die Großeltern/Tante, mit welchen sie vor der Ausreise - zumindest für bestimmte Zeiträume - zusammengelebt hat und die für sie gesorgt haben, nach wie vor in Moldawien leben. Im Übrigen wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren wird und selbst unabhängig davon für alleinerziehende Mütter, die noch dazu minderjährig sind staatliche Unterstützung sowie Unterstützung durch NGOs bestehen. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter der Beschwerdeführerin kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von weniger als eineinhalb Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Moldawien letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Moldawien letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGHDem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH

v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Auf Grund der illegalen Einreise, des kurzen Aufenthaltes, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung sowie der keineswegs ausgeprägten Integration überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die illegal eingereiste Beschwerdeführerin klar sein musste, dass sie nur angesichts ihrer offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet ist.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

alleinerziehend, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non refoulement, psychische Störung, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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