Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D11 424834-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 11 04.743-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 11 04.743-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 15.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz.
1.2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung erhielt die Beschwerdeführerin die entsprechenden Merk- und Informationsblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, darunter auch die Mitwirkungs- und Meldepflichten gem. § 15 AsylG 2005.1.2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung erhielt die Beschwerdeführerin die entsprechenden Merk- und Informationsblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, darunter auch die Mitwirkungs- und Meldepflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005.
1.3. Auch bei der am 21.07.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin über die Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 belehrt.1.3. Auch bei der am 21.07.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin über die Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 belehrt.
1.4. Mit Bescheid vom 13.01.2012, FZ. 11 04.743-BAW, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 13 AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subisdiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.1.4. Mit Bescheid vom 13.01.2012, FZ. 11 04.743-BAW, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 13, AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subisdiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
1.5. Ein am 16.01.2012 von der belangten Behörde eingeholter ZMR-Auszug ergab eine Obdachlosenmeldung der Beschwerdeführerin seit 15.12.2011 sowie als Kontaktstelle den Verein "Ute Bock", Große Sperlgasse 4, 1020 Wien. Eine am selben Tag durchgeführte telefonische Anfrage bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion ergab, dass die Beschwerdeführerin bis dato dort noch nie ihrer Meldeverpflichtung (gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005) nachgekommen war.1.5. Ein am 16.01.2012 von der belangten Behörde eingeholter ZMR-Auszug ergab eine Obdachlosenmeldung der Beschwerdeführerin seit 15.12.2011 sowie als Kontaktstelle den Verein "Ute Bock", Große Sperlgasse 4, 1020 Wien. Eine am selben Tag durchgeführte telefonische Anfrage bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion ergab, dass die Beschwerdeführerin bis dato dort noch nie ihrer Meldeverpflichtung (gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) nachgekommen war.
Ebenfalls am 16.01.2012 verfügte die belangte Behörde eine Hinterlegung des Bescheides vom 13.01.2012 bei der belangten Behörde gem. § 25 ZustellG (Hinterlegung ab 16.01.2012) sowie einen entsprechenden Anschlag an der Amtstafel, wonach der genannte Bescheid zur Abholung bereit liege.Ebenfalls am 16.01.2012 verfügte die belangte Behörde eine Hinterlegung des Bescheides vom 13.01.2012 bei der belangten Behörde gem. Paragraph 25, ZustellG (Hinterlegung ab 16.01.2012) sowie einen entsprechenden Anschlag an der Amtstafel, wonach der genannte Bescheid zur Abholung bereit liege.
1.6. Am 06.02.2012 kam die Beschwerdeführerin erstmals ihrer Meldeverpflichtung gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion nach.1.6. Am 06.02.2012 kam die Beschwerdeführerin erstmals ihrer Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion nach.
1.7. Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den genannte Bescheid sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG (verbunden mit einer Beschwerde).1.7. Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den genannte Bescheid sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG (verbunden mit einer Beschwerde).
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist für die Beschwerde einzuhalten.
1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. D11 424834-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde sei erst 16.02.2012 per Fax übermittelt worden, hätte jedoch bis spätestens 30.01.2012, 24 Uhr, eingebracht werden müssen. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin die Verspätung bewusst sei.1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. D11 424834-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde sei erst 16.02.2012 per Fax übermittelt worden, hätte jedoch bis spätestens 30.01.2012, 24 Uhr, eingebracht werden müssen. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin die Verspätung bewusst sei.
1.9. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 14.03.2012, Zl. 11 04.743-BAW WE, den Antrag (vom 16.02.2012) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab. Die Beschwerdeführerin habe sorgfaltswidrig gehandelt, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.1.9. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 14.03.2012, Zl. 11 04.743-BAW WE, den Antrag (vom 16.02.2012) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Die Beschwerdeführerin habe sorgfaltswidrig gehandelt, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.
1.10. Gegen den genannten Bescheid wendet sich vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.03.2012, in welcher eine ausgesprochen schlechte psychische und physische Verfassung der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde. Diese habe sich einer Vertreterin zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten bedient und somit nicht die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Vertreterin sei jedoch selbst berufstätig und zeitlich erheblich eingeschränkt, sodass es der Vertreterin nicht möglich gewesen sei, auf sämtliche behördlichen Kontaktaufnahmen fristgerecht zu reagieren. Die Beschwerdeführerin habe erst am 02.02.2012 zufällig in einer Betreuungsstelle der Caritas erfahren, dass ein negativer Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt worden sei und dieser bei der zuständigen Polizeidienststelle zu beheben gewesen wäre. Erst am 06.02.2012 habe sich die Beschwerdeführerin bei der Polizeidienststelle den gegenständlichen Bescheid ausfolgen lassen können.
Die Beschwerdeführerin habe daher zusammengefasst nicht fahrlässig gehandelt. Es sei ihr und der Vertreterin bewusst gewesen, wie wichtig die regelmäßige Kontrolle des Postfaches während eines laufenden Asylverfahrens sei. Aufgrund der Krankheiten und absolvierten Knieoperationen liege kein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vor.
Vorab wurde übermittelt ein Konvolut ärztlicher Bestätigungen, darunter Bestätigungen des XXXX vom 21.03.2012, wonach die Beschwerdeführerin am 09.03.2012 am linken Knie operiert und vom 08.03. bis 21.03.3012 in stationärer Behandlung gestanden sei sowie ein Befund der XXXX, vom 19.03.2012, wonach eine Hepatitis-C-Infektion der Beschwerdeführerin gesichert festgestellt worden sei.Vorab wurde übermittelt ein Konvolut ärztlicher Bestätigungen, darunter Bestätigungen des römisch 40 vom 21.03.2012, wonach die Beschwerdeführerin am 09.03.2012 am linken Knie operiert und vom 08.03. bis 21.03.3012 in stationärer Behandlung gestanden sei sowie ein Befund der römisch 40 , vom 19.03.2012, wonach eine Hepatitis-C-Infektion der Beschwerdeführerin gesichert festgestellt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Begriff des minderen Grad es des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 13.02.2007, 2007/18/0020).Der Begriff des minderen Grad es des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 13.02.2007, 2007/18/0020).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (iSd § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (iSd Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher zB eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg. 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 ua). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194).
2.3. In der Regel kann eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des VwGH - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0315 mwH).
Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).
2.4. Aus dem in § 15 AsylG 2005 normierten Katalog der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren ergeben sich ua. die Pflicht zur Vornahme einer Meldung nach dem Meldegesetz 1991 sowie - im Falle einer Obdachlosenmeldung - das regelmäßige (14tägige) Aufsuchen jener Polizeidienststelle, die der Kontaktstelle gem. § 19a Abs 1 Z 2 MeldeG am nächsten liegt (§ 15 Abs 1 Z 4 AsylG) sowie die Pflicht zur Mitteilung an das Bundesasylamt bzw. an den Asylgerichthof, wenn der Beschwerdeführer einer Mitwirkungspflicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann (§ 15 Abs 2 AsylG).2.4. Aus dem in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Katalog der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren ergeben sich ua. die Pflicht zur Vornahme einer Meldung nach dem Meldegesetz 1991 sowie - im Falle einer Obdachlosenmeldung - das regelmäßige (14tägige) Aufsuchen jener Polizeidienststelle, die der Kontaktstelle gem. Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG am nächsten liegt (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) sowie die Pflicht zur Mitteilung an das Bundesasylamt bzw. an den Asylgerichthof, wenn der Beschwerdeführer einer Mitwirkungspflicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann (Paragraph 15, Absatz 2, AsylG).
2.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Stichtag 15.12.2011 eine Obdachlosenmeldung vor, kam jedoch über mehrere Wochen lang ihrer regelmäßigen Meldeverpflichtung in der zuständigen Polizeiinspektion nicht nach, wie die belangte Behörde zum Stichtag 16.01.2012 telefonisch in Erfahrung brachte (die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 06.02.2012 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion). Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch nicht behauptet.
2.6. Die belangte Behörde ging - aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des § 23 Abs 1 letzter Satz, wonach eine Kontaktstelle gem. § 19a Abs 2 MeldeG keine Abgabestelle im Sinne des ZustellG darstellt - zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine Abgabestelle verfügt, und konnte mangels Kontaktmöglichkeit zur beschwerdeführenden Partei auch keine andere Abgabestelle ohne Schwierigkeiten in Erfahrung bringen, sodass sich die vorgenommene Zustellung nach § 25 ZustellG als zulässig erweist.2.6. Die belangte Behörde ging - aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz, wonach eine Kontaktstelle gem. Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG keine Abgabestelle im Sinne des ZustellG darstellt - zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine Abgabestelle verfügt, und konnte mangels Kontaktmöglichkeit zur beschwerdeführenden Partei auch keine andere Abgabestelle ohne Schwierigkeiten in Erfahrung bringen, sodass sich die vorgenommene Zustellung nach Paragraph 25, ZustellG als zulässig erweist.
2.7. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass es ihre gesundheitliche Beeinträchtigung (vorgelegt wurden Belege zu einer Knieoperation im März 2012 sowie zu einer festgestellten Hepatitis-Infektion der Beschwerdeführerin) ihr wesentlich erschweren würde, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Auch sei ihre Vertreterin selbst berufstätig und somit zeitlich eingeschränkt gewesen.
2.8. Aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen zu einer Knieoperation (erst) im März 2012 sowie einer Hepatitis-Infektion ist jedoch keinesfalls abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin (bereits) im Dezember 2011 und/oder Jänner 2012 ihrer Dispositionsfähigkeit völlig verlustig gegangen sei. Auch erweist sich die Wahl einer intensiv berufstätigen Vertreterin als culpa in eligendo der Beschwerdeführerin, zumal der belangten Behörde weder eine Vollmacht noch eine Zustellvollmacht bekannt gegeben wurde.
Zudem wäre es die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, die belangte Behörde über die behauptete Unmöglichkeit, die Polizeiinspektion aufgrund der gegebenen Kniebeschwerden regelmäßig aufzusuchen, in Kenntnis zu setzen (§ 15 Abs 2 AsylG 2005).Zudem wäre es die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, die belangte Behörde über die behauptete Unmöglichkeit, die Polizeiinspektion aufgrund der gegebenen Kniebeschwerden regelmäßig aufzusuchen, in Kenntnis zu setzen (Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 2005).
2.9. Dass eine Zustellung an sich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt habe, kann nicht angenommen werden. So ist schon gemäß der Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Gerade bei Unterlassen der gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten (über welche die Beschwerdeführerin ausdrücklich und umfassend in Kenntnis gesetzt wurde), insbesondere im Bereich des Meldewesens, ist jedenfalls damit zu rechnen, dass behördliche Schriftstücke nur zB durch Öffentliche Bekanntmachung oder Hinterlegung bei der Behörde zugestellt werden können.
Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann und weiters im konkreten Fall die Zustellung durch Öffentliche Bekanntmachung auch leicht durch die Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten oder auch durch Bekanntgabe einer Zustellbevollmächtigten abgewendet hätte werden können.
2.10. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Beschwerdeführerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).2.10. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Beschwerdeführerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).
Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides war jedoch die verschuldete Nicht-Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin, wobei selbst bei Annahme eines "größeren Spielraumes bei Asylwerbern" im konkreten Fall das Verhalten der Beschwerdeführerin als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angesehen werden muss.
Das für einen Zeitraum von etwa 7 Wochen festzustellende und in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellte Unterlassen der Beschwerdeführerin, sich regelmäßig (14 Tage) bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, deutlich ab und war daher grob sorgfaltswidrig.
2.11. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welches zum von ihr behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt hat, von der zumutbaren Sorgfalt, die auch von einer rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, deutlich abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.
2.12. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.2.12. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Fristversäumung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
09.05.2012